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A Rechtsgrundlagen


A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen




Zustandekommen von Verträgen im
Kulturbereich
Eine Einführung in die für den Vertragsabschluss wesentlichen Grundlagen
                                                                                   A
                                                                                   1.4
                                                                                   S. 1
Prof. Dr. Gereon Röckrath
Verwaltungsdirektor der Stiftung Schleswig-Holstein Musik Festival; Professur
am Institut für Kultur- und Medienmanagement an der Hochschule für Musik und
Theater in Hamburg

Inga Samii
Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen und Berlin, weiterbildender
Diplomstudiengang Kulturmanagement an der FernUniversität Hagen, Juristin
und Diplom Kulturmanagerin, Referentin in der „Arbeitsgruppe für Angelegen-
heiten mit besonderer Öffentlichkeitswirksamkeit/Kultur“ in der Niedersächsi-
schen Staatskanzlei


Inhalt                                                                     Seite


1.       Privatautonomie und Einschränkungen                                  3
2.       Kontrahierungszwang                                                  3
3.       Grundbegriffe der Vertragslehre                                      5
4.       Zustandekommen von Verträgen                                         6
4.1      Angebot und Annahme                                                  6
4.2      Abgabe und Zugang                                                    7
4.3      Konsens und Dissens                                                 11
5.       Geschäftsfähigkeit                                                  12
6.       Irrtümer                                                            14
6.1      Inhaltsirrtum                                                       15
6.2      Erklärungsirrtum                                                    16
6.3      Eigenschaftsirrtum                                                  16
6.4      Kalkulationsirrtum                                                  17
7.       Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften                              18
7.1      Schriftform                                                         19
7.2      Öffentliche Beglaubigung                                            23
7.3      Notarielle Beurkundung                                              23
8.       Stellvertretung                                                     23




                                                     19 Kultur & Recht März 2003
A Rechtsgrundlagen


       A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen




       Der nachfolgende Beitrag soll den Verantwortlichen in Kulturbetrieben eine
       grundlegende Einführung in die Rechtsgeschäftslehre, insbesondere in den für die
       tägliche Praxis so wichtigen Vertragsschluss, geben. Zunächst werden die für den
       Vertragsschluss wesentlichen Grundlagen dargestellt und der Versuch unternom-
A      men, hierbei auf mögliche Fallen, die zur Unwirksamkeit des Vertrages führen
1.4    können, hinzuweisen. Des Weiteren wird auf die Probleme des elektronischen
S. 2   Vertragsabschlusses, z. B. per Fax oder E-Mail, unter Berücksichtigung aktueller
       rechtlicher Entwicklungen eingegangen.




       19 Kultur & Recht März 2003
A Rechtsgrundlagen


A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen




1. Privatautonomie und Einschränkungen
Der Jurist ist kein „freischaffender Künstler“. Grundlage und damit auch Arbeits-
grundlage für jeden, der sich z. B. mit Verträgen beschäftigt, ist das Gesetz. Die   A
wesentlichen, für den Vertragsabschluss relevanten Regelungen sind im allge-         1.4
meinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, enthalten. Das im BGB
                                                                                     S. 3
kodifizierte Bürgerliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger
untereinander. Im Unterschied dazu regelt z. B. das Öffentliche Recht das Ver-
hältnis zwischen Bürger und Staat.

Das Bürgerliche Recht ist durch eine Reihe von Leitprinzipien geprägt, die die
einzelnen gesetzlichen Regelungen wie ein roter Faden durchziehen. Eines der
wichtigsten Leitprinzipen ist der Grundsatz der Privatautonomie. Unter Privatau-
tonomie versteht man die Freiheit des Einzelnen, seine privaten Rechtsbeziehun-
gen eigenverantwortlich und frei zu regeln. Dieser Grundsatz trägt dem Umstand
Rechnung, dass jeder Mensch in der Lage ist, seine privaten Lebensverhältnisse
in freier Selbstbestimmung, ohne staatliche Hilfe bzw. Bevormundung selbst zu
gestalten und durch Verhandlungen mit seinen Geschäftspartnern selbst für eine
angemessene Berücksichtigung seiner Interessen zu sorgen. Ein Unterfall der
Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit1. Jeder kann frei darüber entscheiden, ob
und mit wem er einen Vertrag schließen will (Abschlussfreiheit) und was der
Inhalt dieses Vertrages sein soll (Inhaltsfreiheit).


2. Kontrahierungszwang
Freilich können Privatautonomie und damit die Vertragsfreiheit nicht schranken-
los gewährt werden. Denn die Vertragsfreiheit führt im Allgemeinen nur zu ge-
rechten Ergebnissen, wenn sich beim Vertragsschluss ungefähr gleichstarke Part-
ner gegenüberstehen. Deshalb muss es schon allein wegen der realen wirtschaftli-
chen und intellektuellen Ungleichheiten zwingende Rechtsvorschriften zum
Schutz z. B. des Schwächeren oder Leichtsinnigeren geben. Nur so kann verhin-
dert werden, dass die Vertragsfreiheit durch die Übermacht eines Vertragspartners
zum Nachteil der schwächeren Seite missbraucht wird. Deshalb hat der Gesetz-
geber bei Rechtsverhältnissen, bei denen sich die eine Seite typischerweise in der
Rolle des Unterlegenen befindet – wie z. B. im Miet- oder Arbeitsrecht2 –
 zwingende, d. h. nicht abänderbare Vertragsbedingungen festgelegt, die eine
angemessene Wahrung der Interessen dieses Teiles sichern sollen.

Ein weiterer gewichtiger Eingriff in die Vertragsfreiheit stellt der Abschluss-
zwang dar.

Beim Abschlusszwang, auch Kontrahierungszwang genannt, muss der Verpflich-
tete den Vertrag schließen, sofern nicht besondere Gründe die Ablehnung recht-
fertigen.


                                                      19 Kultur & Recht März 2003
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       In einer ganzen Reihe von Fällen ist ein unmittelbarer Abschlusszwang ausdrück-
       lich gesetzlich festgelegt. Es handelt sich dabei vor allem um die Bereiche der
       öffentlichen Daseinsvorsorge3. Dies gilt z. B. für die Versorgung mit Strom und
A      Gas § 10 EnWG, den Personentransport § 22 PersBefG, für Monopol- und Pflicht-
1.4    leistungen der Post § 8 PostG n.F. und die Pflegeversicherung § 23 SGB XI VI4.
S. 4   Ein mittelbarer Abschlusszwang kann sich aus § 826 BGB ergeben, wenn die
       Ablehnung des Vertragschlusses eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung
       darstellt. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit hängt vor allem von den Gründen
       der Ablehnung ab. Ein Klassiker für den mittelbaren Abschlusszwang stellt der
       folgende, erstmals 1931 entschiedene Fall5, dar:

              Fall 1: Der Redakteur der Lokalzeitung schreibt oft scharfe Kritiken über
              die Aufführungen des Stadttheaters. Als sich der Redakteur eine Karte für
       die Premiere des neuen Stückes des Stadttheaters kaufen will, weigert sich die
       Kassiererin, die den Redakteur erkennt und schlechte Kritiken verhindern will,
       ihm eine Karte zu verkaufen.

       Hier lässt sich zugunsten des Theaterkritikers regelmäßig ein Abschlusszwang
       bejahen. Denn für die Sittenwidrigkeit der Abschlussverweigerung spricht insbe-
       sondere der Einriff in die freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG und die Berufs-
       freiheit aus Art. 12 GG6. Der Kritiker hat folglich gegen das Theater einen An-
       spruch auf den Abschluss des Vertrages aus § 826 BGB7. Anders wäre der Fall
       dagegen dann zu beurteilen, wenn ihm der Verkauf der Karte mit der Begründung
       verweigert worden wäre, die Vorstellung sei ausverkauft oder der Kritiker hätte in
       der Vergangenheit Schauspieler bzw. Regisseure rechtswidrig (Schmähkritik oder
       Schimpfworte) angegriffen. Dann wären die Gründe der Ablehnung akzeptabel
       und das Theater nicht zum Abschluss eines Theaterbesuchvertrages verpflichtet.
       Umstritten ist, ob sich aus § 826 BGB auch ein Anspruch des ganz normalen
       Besuchers auf den Kauf einer Theaterkarte ergibt. Die Rechtsprechung hat für
       Monopolleistungen privater Kultureinrichtungen, die in erster Linie dem Lebens-
       genuss dienen, aber für die unmittelbare Lebensführung nicht zwingend erforder-
       lich sind – wie z. B. der Besuch eines freien Theaters oder sonstiger Kulturveran-
       staltungen – keinen Abschlusszwang anerkannt8. Etwas anders gilt für Kulturein-
       richtungen, die – wie z. B. städtische oder staatliche Theater – von der öffentli-
       chen Hand betrieben werden. Unabhängig von dem, in diesem Fall sehr umstrit-
       tenen Anspruch aus § 826 BGB, ergibt sich hier in der Regel ein öffentlicher
       Zulassungsanspruch aus dem Kommunalrecht, da der Bürger einen Anspruch auf
       die Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen hat9. Ein Kontrahierungszwang in
       umgekehrter Richtung, d. h. ein Zulassungsanspruch eines Künstlers auf Mitwir-
       kung innerhalb eines bestimmten Stückes eines öffentlichen Theaters, besteht
       allerdings nicht. Denn der Intendant kann aufgrund der verfassungsrechtlich
       garantierten Kunstfreiheit in Art. 5 III GG frei bestimmen, mit wem er „sein“
       Stück besetzt.




       19 Kultur & Recht März 2003

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Röckrath, Samii: Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich

  • 1. A Rechtsgrundlagen A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen Zustandekommen von Verträgen im Kulturbereich Eine Einführung in die für den Vertragsabschluss wesentlichen Grundlagen A 1.4 S. 1 Prof. Dr. Gereon Röckrath Verwaltungsdirektor der Stiftung Schleswig-Holstein Musik Festival; Professur am Institut für Kultur- und Medienmanagement an der Hochschule für Musik und Theater in Hamburg Inga Samii Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen und Berlin, weiterbildender Diplomstudiengang Kulturmanagement an der FernUniversität Hagen, Juristin und Diplom Kulturmanagerin, Referentin in der „Arbeitsgruppe für Angelegen- heiten mit besonderer Öffentlichkeitswirksamkeit/Kultur“ in der Niedersächsi- schen Staatskanzlei Inhalt Seite 1. Privatautonomie und Einschränkungen 3 2. Kontrahierungszwang 3 3. Grundbegriffe der Vertragslehre 5 4. Zustandekommen von Verträgen 6 4.1 Angebot und Annahme 6 4.2 Abgabe und Zugang 7 4.3 Konsens und Dissens 11 5. Geschäftsfähigkeit 12 6. Irrtümer 14 6.1 Inhaltsirrtum 15 6.2 Erklärungsirrtum 16 6.3 Eigenschaftsirrtum 16 6.4 Kalkulationsirrtum 17 7. Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften 18 7.1 Schriftform 19 7.2 Öffentliche Beglaubigung 23 7.3 Notarielle Beurkundung 23 8. Stellvertretung 23 19 Kultur & Recht März 2003
  • 2. A Rechtsgrundlagen A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen Der nachfolgende Beitrag soll den Verantwortlichen in Kulturbetrieben eine grundlegende Einführung in die Rechtsgeschäftslehre, insbesondere in den für die tägliche Praxis so wichtigen Vertragsschluss, geben. Zunächst werden die für den Vertragsschluss wesentlichen Grundlagen dargestellt und der Versuch unternom- A men, hierbei auf mögliche Fallen, die zur Unwirksamkeit des Vertrages führen 1.4 können, hinzuweisen. Des Weiteren wird auf die Probleme des elektronischen S. 2 Vertragsabschlusses, z. B. per Fax oder E-Mail, unter Berücksichtigung aktueller rechtlicher Entwicklungen eingegangen. 19 Kultur & Recht März 2003
  • 3. A Rechtsgrundlagen A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen 1. Privatautonomie und Einschränkungen Der Jurist ist kein „freischaffender Künstler“. Grundlage und damit auch Arbeits- grundlage für jeden, der sich z. B. mit Verträgen beschäftigt, ist das Gesetz. Die A wesentlichen, für den Vertragsabschluss relevanten Regelungen sind im allge- 1.4 meinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, enthalten. Das im BGB S. 3 kodifizierte Bürgerliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger untereinander. Im Unterschied dazu regelt z. B. das Öffentliche Recht das Ver- hältnis zwischen Bürger und Staat. Das Bürgerliche Recht ist durch eine Reihe von Leitprinzipien geprägt, die die einzelnen gesetzlichen Regelungen wie ein roter Faden durchziehen. Eines der wichtigsten Leitprinzipen ist der Grundsatz der Privatautonomie. Unter Privatau- tonomie versteht man die Freiheit des Einzelnen, seine privaten Rechtsbeziehun- gen eigenverantwortlich und frei zu regeln. Dieser Grundsatz trägt dem Umstand Rechnung, dass jeder Mensch in der Lage ist, seine privaten Lebensverhältnisse in freier Selbstbestimmung, ohne staatliche Hilfe bzw. Bevormundung selbst zu gestalten und durch Verhandlungen mit seinen Geschäftspartnern selbst für eine angemessene Berücksichtigung seiner Interessen zu sorgen. Ein Unterfall der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit1. Jeder kann frei darüber entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag schließen will (Abschlussfreiheit) und was der Inhalt dieses Vertrages sein soll (Inhaltsfreiheit). 2. Kontrahierungszwang Freilich können Privatautonomie und damit die Vertragsfreiheit nicht schranken- los gewährt werden. Denn die Vertragsfreiheit führt im Allgemeinen nur zu ge- rechten Ergebnissen, wenn sich beim Vertragsschluss ungefähr gleichstarke Part- ner gegenüberstehen. Deshalb muss es schon allein wegen der realen wirtschaftli- chen und intellektuellen Ungleichheiten zwingende Rechtsvorschriften zum Schutz z. B. des Schwächeren oder Leichtsinnigeren geben. Nur so kann verhin- dert werden, dass die Vertragsfreiheit durch die Übermacht eines Vertragspartners zum Nachteil der schwächeren Seite missbraucht wird. Deshalb hat der Gesetz- geber bei Rechtsverhältnissen, bei denen sich die eine Seite typischerweise in der Rolle des Unterlegenen befindet – wie z. B. im Miet- oder Arbeitsrecht2 – zwingende, d. h. nicht abänderbare Vertragsbedingungen festgelegt, die eine angemessene Wahrung der Interessen dieses Teiles sichern sollen. Ein weiterer gewichtiger Eingriff in die Vertragsfreiheit stellt der Abschluss- zwang dar. Beim Abschlusszwang, auch Kontrahierungszwang genannt, muss der Verpflich- tete den Vertrag schließen, sofern nicht besondere Gründe die Ablehnung recht- fertigen. 19 Kultur & Recht März 2003
  • 4. A Rechtsgrundlagen A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen In einer ganzen Reihe von Fällen ist ein unmittelbarer Abschlusszwang ausdrück- lich gesetzlich festgelegt. Es handelt sich dabei vor allem um die Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge3. Dies gilt z. B. für die Versorgung mit Strom und A Gas § 10 EnWG, den Personentransport § 22 PersBefG, für Monopol- und Pflicht- 1.4 leistungen der Post § 8 PostG n.F. und die Pflegeversicherung § 23 SGB XI VI4. S. 4 Ein mittelbarer Abschlusszwang kann sich aus § 826 BGB ergeben, wenn die Ablehnung des Vertragschlusses eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung darstellt. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit hängt vor allem von den Gründen der Ablehnung ab. Ein Klassiker für den mittelbaren Abschlusszwang stellt der folgende, erstmals 1931 entschiedene Fall5, dar: Fall 1: Der Redakteur der Lokalzeitung schreibt oft scharfe Kritiken über die Aufführungen des Stadttheaters. Als sich der Redakteur eine Karte für die Premiere des neuen Stückes des Stadttheaters kaufen will, weigert sich die Kassiererin, die den Redakteur erkennt und schlechte Kritiken verhindern will, ihm eine Karte zu verkaufen. Hier lässt sich zugunsten des Theaterkritikers regelmäßig ein Abschlusszwang bejahen. Denn für die Sittenwidrigkeit der Abschlussverweigerung spricht insbe- sondere der Einriff in die freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG und die Berufs- freiheit aus Art. 12 GG6. Der Kritiker hat folglich gegen das Theater einen An- spruch auf den Abschluss des Vertrages aus § 826 BGB7. Anders wäre der Fall dagegen dann zu beurteilen, wenn ihm der Verkauf der Karte mit der Begründung verweigert worden wäre, die Vorstellung sei ausverkauft oder der Kritiker hätte in der Vergangenheit Schauspieler bzw. Regisseure rechtswidrig (Schmähkritik oder Schimpfworte) angegriffen. Dann wären die Gründe der Ablehnung akzeptabel und das Theater nicht zum Abschluss eines Theaterbesuchvertrages verpflichtet. Umstritten ist, ob sich aus § 826 BGB auch ein Anspruch des ganz normalen Besuchers auf den Kauf einer Theaterkarte ergibt. Die Rechtsprechung hat für Monopolleistungen privater Kultureinrichtungen, die in erster Linie dem Lebens- genuss dienen, aber für die unmittelbare Lebensführung nicht zwingend erforder- lich sind – wie z. B. der Besuch eines freien Theaters oder sonstiger Kulturveran- staltungen – keinen Abschlusszwang anerkannt8. Etwas anders gilt für Kulturein- richtungen, die – wie z. B. städtische oder staatliche Theater – von der öffentli- chen Hand betrieben werden. Unabhängig von dem, in diesem Fall sehr umstrit- tenen Anspruch aus § 826 BGB, ergibt sich hier in der Regel ein öffentlicher Zulassungsanspruch aus dem Kommunalrecht, da der Bürger einen Anspruch auf die Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen hat9. Ein Kontrahierungszwang in umgekehrter Richtung, d. h. ein Zulassungsanspruch eines Künstlers auf Mitwir- kung innerhalb eines bestimmten Stückes eines öffentlichen Theaters, besteht allerdings nicht. Denn der Intendant kann aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit in Art. 5 III GG frei bestimmen, mit wem er „sein“ Stück besetzt. 19 Kultur & Recht März 2003