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HANDELS- & GESELLSCHAFTS-
RECHT FÜR ÜBERSETZER
RUSSISCH > DEUTSCH
Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 7
Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
Agenda
 Handelsrecht
 Rechtsquellen
 Kaufleute, Handelsgewerbe, Handelsgeschäft
 Handelsvertreter, -makler, Handlungsgehilfen
 Handelsregister und Handelsfirma
 Handlungsvollmacht/Prokura
 Handelsbücher (insb. Bilanz, Konzernlagebericht)
 Handelsgeschäfte: z. B. Handelskauf, Kommissionsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft
 Gesellschaftsrecht
 Gesellschaftsformen
 Rechtliche Grundlagen: Gesellschaftsverträge, Satzungen
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HANDELSRECHT
Торговое право Германии
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Handelsrecht I
 spezielles Gebiet des Privatrechts:
- ergänzt und modifiziert die Vorschriften des Privatrechts
- enthält aber auch einzelne öffentlich-rechtliche Normen
 das Sonderrecht der Kaufleute:
- gilt ausschließlich für Kaufleute (und Handelsgeschäfte)
- beinhaltet das bürgerliche Recht UND gesetzliche Bestimmungen für Kaufleute und
Gesellschaften (ebenfalls Kaufleute)
 Handelsrecht i. e. S.: das Recht, das im Handelsgesetzbuch und seinen
Nebengesetzen, z. B. dem Scheck- und Wechselrecht, geregelt ist.
 Handelsrecht i. w. S.: Handelsrecht i. e. S. + das in verschiedenen Gesetzen
geregelte Gesellschaftsrecht + Wertpapier-, Banken- und Börsenrecht
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Rechtsquellen des deutschen Handelsrechts
 Handelsgesetzbuch (HGB), 1900
 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 1900
 Zivilprozessordnung (ZPO), 1879
 Börsengesetz (BörsG), 1897
 Scheck- und Wechselrecht
Aber auch
 Gewohnheitsrecht (z. B. Scheinkaufmann, kaufmännisches Bestätigungsschreiben)
 Handelsbräuche (auch Usance, etwa die Tegernseer Gebräuche im Holzhandel
http://www.verband-
crm.de/downloads/dynamisch/7245/tegernseer_gebruche_in_der_fassung_16.02.2017.
pdf)
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Kaufmannsbegriff
 §§ 1-3, 5-6 HGB
 Kaufmann
früher: Menschen, die Handel treiben
heute: auch Handwerk, Industrie und weitere Wirtschaftszweige
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Kaufmannsbegriff: Ist-Kaufmann
§ 1 HGB
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
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Kaufmannsbegriff: Kann-Kaufmann
§ 2 HGB
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2
Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die
Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung
kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung
erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt,
sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
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Kaufmannsbegriff: Landwirtschaft –
Kann-Kaufmann mit Einschränkungen
§ 3 HGB
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine
Anwendung.
(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit
der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma
nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung
kaufmännischer Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden,
das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens
darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die
Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
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Kaufmannsbegriff: Fiktivkaufmann
§ 5 HGB
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher
sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma
betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
Fiktivkaufmann z. B. aufgrund fehlerhafter Eintragung ins Handelsregister
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Kaufmannsbegriff: Formkaufmann
§ 6 HGB
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die
Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den
Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben
unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
 Handelsgesellschaften: OHG, KG, KGaA, AG, GmbH
 Wenn eine OHG oder KG kein Gewerbe betreibt, ist es eine GbR!
 GbR – niemals Kaufmann!
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Kaufmannsbegriff: Scheinkaufmann
- jemand, der durch zurechenbares Verhalten den Anschein erweckt oder unterhält,
Kaufmann zu sein.
Voraussetzungen:
- Objektiver Rechtsscheintatbestand
- Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
- Gutgläubigkeit des Dritten
- Kausalität
Rechtsfolge:
Rechtsschein wirkt zugunsten des Dritten, dieser kann sich auf den Rechtsschein
berufen. Der Scheinkaufmann wird durch den Rechtsschein nicht zum Kaufmann und
kann sich auf den Rechtsschein nicht berufen.
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Kriterien für Vorliegen eines Gewerbes
1. Die wirtschaftliche Betätigung ist ein Gewerbe (> Bremersche Formel), wenn:
 Eines - eine erlaubte
 soll - selbstständige
 niemals - nach außen erkennbare
 bei - berufsmäßige (mit Gewinnerzielungsabsicht)
 freier - für eine gewisse Dauer angelegte
 Ausführung - ausgeübte (tatsächlich betriebene) Tätigkeit, die
 klappen – - kein freier Beruf ist
 Gewerbe!
2. das Gewerbe ist ein Handelsgewerbe iSv § 1 Abs. 2 HGB (Ausnahme: § 2 HGB)
3. das Handelsgewerbe wird betrieben
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Rechte und Pflichten des Kaufmanns (Beispiele)
Rechte:
 ein hohes Maß an Privatautonomie
(z. B. Bürgschaft unterliegt keinen
Formerfordernissen, sog. Formfreiheit,
§ 350 HGB)
 der Grundsatz der Entgeltlichkeit
(auch ohne besonderer Vereinbarung,
§ 354 HGB)
 der gesteigerte Verkehrs- und
Vertrauensschutz, etwa durch den
Publizitätsschutz des Handelsregisters
(§ 5, § 15 HGB)
 Möglichkeit der Prokuraerteilung
Pflichten:
 zügige Abwicklung der Rechtsgeschäfte,
z. B. Erfordernis der unverzüglichen
Mängelrüge (§ 377 HGB)
 Eintragungspflicht § 29 HGB
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Handelsvertreter, -makler und Handlungsgehilfe
Handelsvertreter Handelsmakler Handlungsgehilfe
Gesetzliche
Grundlage
§§ 84 ff. HGB §§ 93 ff. HGB §§ 59 ff. HGB
Russisch Торговый представитель Торговый маклер Торговый служащий
Legaldefinition Handelsvertreter ist, wer als
selbständiger Gewerbetrei-
bender ständig damit betraut
ist, für einen anderen
Unternehmer Geschäfte zu
vermitteln oder in dessen
Namen abzuschließen.
Selbständig ist, wer im
wesentlichen frei seine
Tätigkeit gestalten und seine
Arbeitszeit bestimmen kann.
Wer gewerbsmäßig für andere
Personen, ohne von ihnen auf
Grund eines Vertragsverhält-
nisses ständig damit betraut
zu sein, die Vermittlung von
Verträgen über Anschaffung
oder Veräußerung von Waren
oder Wertpapieren, über
Versicherungen, Güterbeför-
derungen, Schiffsmiete oder
sonstige Gegenstände des
Handelsverkehrs übernimmt,
hat die Rechte und Pflichten
eines Handelsmaklers.
Wer in einem Handelsgewerbe zur
Leistung kaufmännischer Dienste
gegen Entgelt angestellt ist
(Handlungsgehilfe), hat, soweit
nicht besondere Vereinbarungen
über die Art und den Umfang
seiner Dienstleistungen oder über
die ihm zukommende Vergütung
getroffen sind, die dem
Ortsgebrauch entsprechenden
Dienste zu leisten sowie die dem
Ortsgebrauch entsprechende
Vergütung zu beanspruchen.
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Handelsregister (russ. Торговый реестр)
Geregelt in §§ 8 ff. HGB
 Handelsregister – ein öffentliches Verzeichnis, das im Rahmen des Registerrechts
Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute in einem bestimmten geografischen
Raum führt.
 Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion
 Typische Informationen:
 Firma, Sitz, Niederlassung und Zweigniederlassungen, Gegenstand des Unternehmens,
vertretungsberechtigte Personen, die Rechtsform des Unternehmens sowie das Grund- oder
Stammkapital und den Namen des Geschäftsinhabers.
 in Deutschland von Gerichten – Amtsgerichte als Registergerichte – geführt
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Firma I (фирменное наименование/фирма)
Dritter Abschnitt des HGB
Handelsfirma
§ 17
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt
und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
Zwei Implikationen für Übersetzer:
1. Firma ist nur die Bezeichnung des Unternehmens
2. Aus § 17 (2) folgt die Rechtsfähigkeit
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Firma II
§ 19
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene
Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung,
insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft"
oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung;
3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine
allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine
natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24
oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten,
welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
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Vertretungsformen im Handelsrecht
Typisierte Vertretungsformen:
 Prokura, §§ 48 ff. HGB (прокура)
 Handlungsvollmacht, § 54 HGB (полномочие на ведение коммерческих дел)
 Vertretungsmacht von Ladenangestellten, § 56 HGB
Ökonomische Aspekte:
 Arbeitsteilung > Produktivitätssteigerung
 Arbeitsteilige Unternehmensorganisation > Zurechnungsregeln (Vertretungsregeln) erforderlich
 Umfang der Vertretungsmacht grundsätzlich individuell bestimmbar (§ 167 BGB)
 Aber: Typisierung des Vertretungsumfangs > geringere Transaktions- und Informationskosten
(Effizienzsteigerung)
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Prokura: Rechte und Pflichten des Prokuristen
 Prokura = besondere Bevollmächtigung (§§ 48 HGB ff.), die zu allen Arten von gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit
sich bringt (außer Veräußerung und Belastung von Grundstücken – nur mit besonders erteilter Befugnis)
 Erteilung (formfrei) nur an natürliche Personen durch den Inhaber des Handelsgeschäfts bzw. seinen
gesetzlichen Vertreter, wirksam ab dem Moment der Erteilung
 Erlischt durch Widerruf, Tod des Prokuristen, Erlöschen der rechtlichen Grundlage (Auflösung des Betriebs,
Kündigung)
 Erteilung und Erlöschen der Prokura sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden
Mögliche Beschränkungen:
 Filialprokura (Beschränkung auf eine Filiale/Zweigniederlassung) oder Gesamtprokura (mehrere Personen dürfen
die Gesellschaft nur gemeinschaftlich vertreten)
 Prinzipalgeschäfte, die nur der Inhaber des Handelsgeschäfts persönlich vornehmen kann (Grundlagen- und
Strukturentscheidungen, Veräußerung oder Einstellung des Geschäfts, Anmeldungen und Zeichnungen der Firma
zum Handelsregister, Erteilung von Prokura, Unterzeichnung des Jahresabschlusses)
Quelle: BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 2009, S. 43 ff.
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Handlungsvollmacht
Handlungsvollmacht, § 54 HGB
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer
bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem
Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf
alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die
Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur
Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm
eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu
lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
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Handelsbücher (торговые книги)
Im Handelsgesetzbuch (Drittes Buch) ist geregelt,
 wer der Buchführungspflicht unterliegt und
 nach welchen Grundsätzen zu buchen und die Bilanz zu erstellen ist.
> Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und ordnungsmäßiger
Bilanzierung.
 Handelsbücher i. w. S.: alle urkundlichen und nicht urkundlichen Informationsträger,
die dazu bestimmt und geeignet sind, die Handelsgeschäfte des Kaufmanns und die
Lage seines Vermögens sichtbar zu machen.
Quelle: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/aufbewahrungspflichten-nach-
handels-und-steuerrecht-232-handelsbuecher-inventare-usw_idesk_PI11525_HI1088147.html
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Handelsbücher nach HGB
 Inventare (инвентарная опись) sind die schriftliche Niederlegung der Ergebnisse der
körperlichen Bestandsaufnahme (Inventur) aller Vermögensgegenstände und
Schulden.
 Unter Eröffnungsbilanzen (вступительный баланс) sind die gem. § 242 Abs. 1 HGB
zu Beginn des Handelsgewerbes aufzustellenden Bilanzen zu verstehen.
 Zum Jahresabschluss (годовой отчет) gehört die Bilanz (баланс) und die Gewinn-
und Verlustrechnung (счет прибылей и убытков) des jeweiligen Geschäftsjahres. Bei
den Kapitalgesellschaften zählt auch der Anhang (приложение) dazu.
 Bestandteile des Konzernabschlusses (отчетность концерна) sind die Konzernbilanz,
die Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung, der Konzernanhang, die
Kapitalflussrechnung, der Eigenkapitalspiegel und die ggf. erstellte
Segmentberichterstattung. Aufbewahrungspflichtig ist der Konzernabschluss sowie
der Konzernlagebericht (отчет о состоянии дел) in der gesetzlich vorgeschriebenen,
nach § 245 HGB unterzeichneten und bei prüfungspflichtigen Unternehmen mit
Testat versehenen Form.
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Beispiel Bilanz
Quelle: http://expensereportt.net/7-bilanz-beispiel/
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Handelsgeschäfte (торговые сделки)
§ 343 HGB
(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines
Handelsgewerbes gehören.
Verwendung des Begriffs z. T. als das Unternehmen eines Kaufmanns – inkl. aller
Filialen/Niederlassungen/Betriebe, falls mehrere vorhanden, nicht nur ein Laden… (§
22 (1) HGB
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Handelsgeschäfte
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Handelsgeschäfte
§§ 346 ff. HGB
Einseitig, (односторонние)
§ 345 HGB, ein Beteiligter
ist Kaufmann
Privatperson kauft ein Auto
beim Händler
Beiderseitig (двусторонние)
unter Kaufleuten
Unternehmer kauft ein Auto
beim Händler für seinen
Betrieb
Handelsgeschäfte
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Die wichtigsten
Handelsgeschäfte
Handelskauf
Kommissions-
geschäft
Frachtgeschäft
Speditions-
geschäft
Handelskauf (коммерческая купля-продажа)
> das wichtigste Handelsgeschäft
> Es handelt es sich um einen Kaufvertrag nach § 433 BGB, dieser Kauf muss für
mindestens einen Vertragspartner ein Handelsgeschäft sein.
> Weiterführende Regelungen in §§ 373 ff. HGB: Stärkung der rechtlichen Stellung des
Verkäufers und Ermöglichung einer möglichst unkomplizierten Durchführung des
Geschäfts.
> Handelskauf ist beschränkt auf Kauf von Waren (bewegliche Sachen) oder
Wertpapieren.
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Kommissionsgeschäft (комиссионная сделка)
3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 – 406 HGB)
§ 383 HGB
Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für
Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu
verkaufen.
Beispiele:
 Gewerbsmäßiger An- oder Verkauf von Waren
 oder Wertpapieren (§ 383 I HGB)
 Werkslieferungsvertrag iSv §651 BGB / § 406 II HGB
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Frachtgeschäft (фрахтовая сделка)
Rechtsgrundlage: §§ 407 ff. HGB
Definition: Das Frachtgeschäft bezeichnet einen Vertrag, bei dem der Frachtführer sich
verpflichtet, das Frachtgut zu einem Bestimmungsort zu befördern und dort an den
Empfänger abzuliefern. Im Gegenzug verpflichtet sich der Absender, die vereinbarte
Fracht, das Entgelt für die Beförderungsleistung, zu zahlen. (Quelle für Definition:
https://de.wikipedia.org/wiki/Frachtgesch%C3%A4ft)
 Begleitpapiere: Frachtbrief und sonstige Begleitpapiere (§§ 408, 413 HGB)
 Verpackung und Verladung (§§ 411 f. HGB)
Nicht zu verwechseln mit Speditionsvertrag §§ 453 ff. HGB
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Speditionsgeschäft (?)
§ 453 Speditionsvertrag
(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes
zu besorgen.
(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Abgrenzung zw. Fracht- und Speditionsgeschäft
 Der Frachtführer schuldet den Transport des Frachtgutes,
 der Spediteur schuldet die Organisation des Transportes, also etwa die Auswahl des
Transportmittels (z. B. Bahn, LKW, Schiff oder Flugzeug; siehe Güterverkehr), die Auswahl
und Beauftragung des ausführenden Unternehmers und die Transportversicherung des
Gutes. Dabei hat der Spediteur die Möglichkeit des Selbsteintrittes (§ 458 HGB); er darf
also das Gut auch selbst transportieren (statt es von einem Lohnfuhrunternehmen
transportieren zu lassen).
(Quelle für Abgrenzung: https://de.wikipedia.org/wiki/Frachtgesch%C3%A4ft)
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AUSFLUG IN DAS RUSSISCHE
HANDELSRECHT
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Handelsgeschäfte in Russland
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Einseitige Handelsgeschäfte nach Zivilgesetzbuch:
 Розничная купля-продажа – Einzelhandelskauf, Art. 492 ZGB
 Прокат – Gewerbsmäßige Miete von beweglichen Sachen, Art. 626 ZGB
 Бытовой подряд – Alltagsleistungen an Privatverbraucher, Art. 730 ZGB
 Перевозка транспортом общего пользования – Beförderung im öffentlichen Verkehr, Art. 789
ZGB
 Хранение на товарном складе – Warenlagerung, Art. 907 ZGB
Beiderseitige Handelsgeschäfte nach Zivilgesetzbuch:
 Поставка товаров – Liefervertrag (Handelskauf), Art. 506 ZGB
 Продажа предприятия – Unternehmenskauf, Art. 559 ZGB
 Аренда предприятий – Unternehmenspacht, Art. 656 ZGB
 Финансовая аренда (лизинг) - Leasing, Art. 665 ZGB
 Договор простого товарищества – Gesellschaftsvertrag einer einfachen Gesellschaft zum
Zwecke unternehmerischer Tätigkeit, Art. 1041 Punkt 2 ZGB
GESELLSCHAFTSRECHT
Корпоративное право Германии
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Gesellschaftsformen in Deutschland
Einzel-
kaufmann
Einzel-
kaufmann
Eingetragener
Einzel-
kaufmann
Personengesellschaften
Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR)
§§ 705-740 BGB
Offene Handelsgesellschaft
(OHG) §§ 105-160 HGB
Kommanditgesellschaft (KG)
§§ 161-177а HGB
Kapitalgesellschaften
Aktiengesellschaft (AG)
AktG
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
(GmbH) GmbH-Gesetz
Europäische Gesellschaft/
Societa Europea (SE)
EG-Verordnung 2157/2001
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Gesellschaftsformen in Deutschland
Индивидуаль-
ный
коммерсант
Объединение лиц/
товарищества
Товарищество созданное по
правилам Гражданского
уложения
Полное товарищество
Коммандитное товарищество
Объединение капиталов/
хозяйственные общества
Акционерное общество
Общество с ограниченной
ответственностью
Европейская компания
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Personengesellschaften im Detail – Aufgabe
Bezeichnung? Bezeichnung? Bezeichnung?
Gesetzliche
Grundlage
§§ 705 ff. BGB §§ 105 ff. HGB, §§ 705 ff. BGB §§ 161 HGB, z. T. s. OHG
Verhältnis nach
innen und außen
Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag und
Eintragung ins Handelsregister
Gesellschaftsvertrag und Eintragung
aller Gesellschafter ins
Handelsregister
Haftung Unbeschränkte,
unmittelbare persönliche
Haftung
Unbeschränkte Haftung aller
Gesellschafter mit ihrem gesamten
Privat- und Gesellschaftsvermögen
als Gesamtschuldner
Unbeschränkte Haftung der
Komplementäre; auf die Höhe der
Einlage beschränkte Haftung der
Kommanditisten
Kapitalbasis Gesellschaftsvermögen Eigenkapitaleinlage der
Gesellschafter in beliebiger Höhe
Komplementäre: in beliebiger Höhe
Kommanditisten: vertraglich
vereinbarte Einlage
Rechnungs-
legung
Gewinn- und
Verlustrechnung
Vereinfachte Rechnungslegung
(umsatzabh.), vereinfachte
Prüfungs-/Publizitätspflichten
Vereinfachte Rechnungslegung
(umsatzabh.), vereinfachte
Prüfungs-/Publizitätspflichten
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Personengesellschaften im Detail
Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR)
Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG)
Gesetzliche
Grundlage
§§ 705 ff. BGB §§ 105 ff. HGB, §§ 705 ff. BGB §§ 161 HGB, z. T. s. OHG
Verhältnis nach
innen und außen
Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag und
Eintragung ins Handelsregister
Gesellschaftsvertrag und Eintragung
aller Gesellschafter ins
Handelsregister
Haftung Unbeschränkte,
unmittelbare persönliche
Haftung
Unbeschränkte Haftung aller
Gesellschafter mit ihrem gesamten
Privat- und Gesellschaftsvermögen
als Gesamtschuldner
Unbeschränkte Haftung der
Komplementäre; auf die Höhe der
Einlage beschränkte Haftung der
Kommanditisten
Kapitalbasis Gesellschaftsvermögen Eigenkapitaleinlage der
Gesellschafter in beliebiger Höhe
Komplementäre: in beliebiger Höhe
Kommanditisten: vertraglich
vereinbarte Einlage
Rechnungs-
legung
Gewinn- und
Verlustrechnung
Vereinfachte Rechnungslegung
(umsatzabh.), vereinfachte
Prüfungs-/Publizitätspflichten
Vereinfachte Rechnungslegung
(umsatzabh.), vereinfachte
Prüfungs-/Publizitätspflichten
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Kapitalgesellschaften im Detail – Aufgabe
Bezeichnung? Bezeichnung?
Gesetzliche
Grundlage
Gesetzliche Grundlage? Gesetzliche Grundlage?
Geschäftsführung/
Vertretung
Geschäftsführer/ Gesamtvertretung oder
Einzelvertretung
Vorstand
Haftung Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen
Kapitalbasis Stammkapital (mind. 25.000 Euro), bestehend
aus Stammeinlagen
Grundkapital (mind. 50.000 Euro)
Rechnungslegung Geschäfts- und Lagebericht
Prüfungs- und Publizitätspflicht
Geschäfts- und Lagebericht
Prüfungs- und Publizitätspflicht
Organisation/
Organe
Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung,
(ab 500 MA) Aufsichtsrat
Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung
(Aktionäre)
Dokumente Gesellschaftsvertrag = Satzung Gesellschaftsvertrag = Satzung
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Kapitalgesellschaften im Detail
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Aktiengesellschaft (AG)
Gesetzliche
Grundlage
GmbHG AktG
Geschäftsführung/
Vertretung
Geschäftsführer/Gesamtvertretung oder
Einzelvertretung
Vorstand
Haftung Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen
Kapitalbasis Stammkapital (mind. 25.000 Euro), bestehend
aus Stammeinlagen
Grundkapital (mind. 50.000 Euro)
Rechnungslegung Geschäfts- und Lagebericht
Prüfungs- und Publizitätspflicht
Geschäfts- und Lagebericht
Prüfungs- und Publizitätspflicht
Organisation/
Organe
Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung,
(ab 500 MA) Aufsichtsrat
Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung
(Aktionäre)
Dokumente Gesellschaftsvertrag = Satzung Gesellschaftsvertrag = Satzung
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Weitere Gesellschaftsformen
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Personengesellschaften
 Stille Gesellschaft – Негласное товарищество – §§ 230-237 HGB
 Partnerschaft – партнерство – Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) – Европейское экономическое объединение
интересов – EWIV-Ausführungsgesetz
Kapitalgesellschaften
 KGaA – коммандитное товарищество на акциях
 GmbH & Co. KG – коммандитное товарищество с участием общества с ограниченной ответственностью
 Genossenschaft /eingetragene Genossenschaft (eG) – кооператив/зарегистрированный кооператив –
Genossenschaftsgesetz
 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) – союз взаимного страхования – verschiedene Gesetze
Organe der GmbH
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Geschäftsführung (russ. управляющий/управляющие/исполнительный директор)
- vergleichbar mit Vorstand einer AG
- Geschäftsführung und Vertretung
Aufsichtsrat (russ. наблюдательный совет) – Pflicht ab 500 Arbeitnehmer
- Überwachung der Geschäftsführung
- Prüfung des Jahresabschlusses
- erstellt den Bericht über den Jahresabschluss für die
Gesellschaftsversammlung
Gesellschafterversammlung (russ. общее собрание учредителей)
- Feststellung der Jahresbilanz und der Verteilung des Reingewinnes
- Bestellung/Abberufung von Geschäftsführern
- überwacht die Geschäftsführung
- bestellt den Prokuristen und die Generalhandlungsbevollmächtigten
Organe der AG
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Vorstand (russ. правление)
- Geschäftsführung und Vertretung,
- unterliegt der Sorgfalts- und Haftpflicht
Aufsichtsrat (russ. наблюдательный совет)
- wählt und überwacht den Vorstand und dessen Geschäftsführung,
- Prüfung der Jahresabschlüsse und des Lageberichts
- Erstellung eines Berichtes über die Jahresabschlüsse und Lageberichte
für die Hauptversammlung
- Unterbreiten von Vorschlägen für die Gewinnverteilung
Hauptversammlung
(Aktionäre)
(russ. общее собрание акционеров)
- entscheidet über den Verwendungsvorgang des Bilanzgewinnes
- Entscheiden über Beschlüsse (Dreiviertelmehrheit)
- bestellt die Abschlussprüfer und die von den Anteilseignern zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder
AUSFLUG IN DAS RUSSISCHE
GESELLSCHAFTSRECHT
Корпоративное право России
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Gesellschaften nach russischem Recht
 Полное товарищество – Vollgesellschaft
 Товарищество на вере (коммандитное товарищество) – Gesellschaft auf Vertrauen
(Kommanditgesellschaft)
 Общество с ограниченной ответственностью – Gesellschaft mit beschränkter Haftung
 Общество с дополнительной ответственностью – Gesellschaft mit erweiterter Haftung
 Акционерное общество – Aktiengesellschaft (offene Aktiengesellschaften (OAO) und
geschlossene Aktiengesellschaften (ZAO)
 Производственный кооператив (артель) – Produktionsgenossenschaft
 Унитарное предприятие – unitarisches Unternehmen
Quelle: BEITEN BURKHARDT Investitionen in Russland (DE und RU)
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VERWENDETE QUELLEN
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Verwendete Quellen
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 2009, Investieren in
Deutschland. Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen
BEITEN BURKHARDT Investitionen in Russland / Инвестиции в России / 2012-2014
Müller, Ulf, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, 2008,
Handels- und Gesellschaftsrecht für Nebenfachstudierende
Eidenmüller, Horst, 2012, Podcast zur Vorlesung Handelsrecht an der LMU München,
Sommersemester 2012
Simonnæs, Ingrid, 2015, Basiswissen deutsches Recht für Übersetzer, S. 149-167
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6.1.7 Handels- und Gesellschaftsrecht

  • 1. HANDELS- & GESELLSCHAFTS- RECHT FÜR ÜBERSETZER RUSSISCH > DEUTSCH Juristische Übersetzung Russisch > Deutsch 7 Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS
  • 2. Agenda  Handelsrecht  Rechtsquellen  Kaufleute, Handelsgewerbe, Handelsgeschäft  Handelsvertreter, -makler, Handlungsgehilfen  Handelsregister und Handelsfirma  Handlungsvollmacht/Prokura  Handelsbücher (insb. Bilanz, Konzernlagebericht)  Handelsgeschäfte: z. B. Handelskauf, Kommissionsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft  Gesellschaftsrecht  Gesellschaftsformen  Rechtliche Grundlagen: Gesellschaftsverträge, Satzungen Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 2
  • 3. HANDELSRECHT Торговое право Германии Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 3
  • 4. Handelsrecht I  spezielles Gebiet des Privatrechts: - ergänzt und modifiziert die Vorschriften des Privatrechts - enthält aber auch einzelne öffentlich-rechtliche Normen  das Sonderrecht der Kaufleute: - gilt ausschließlich für Kaufleute (und Handelsgeschäfte) - beinhaltet das bürgerliche Recht UND gesetzliche Bestimmungen für Kaufleute und Gesellschaften (ebenfalls Kaufleute)  Handelsrecht i. e. S.: das Recht, das im Handelsgesetzbuch und seinen Nebengesetzen, z. B. dem Scheck- und Wechselrecht, geregelt ist.  Handelsrecht i. w. S.: Handelsrecht i. e. S. + das in verschiedenen Gesetzen geregelte Gesellschaftsrecht + Wertpapier-, Banken- und Börsenrecht Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 4
  • 5. Rechtsquellen des deutschen Handelsrechts  Handelsgesetzbuch (HGB), 1900  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 1900  Zivilprozessordnung (ZPO), 1879  Börsengesetz (BörsG), 1897  Scheck- und Wechselrecht Aber auch  Gewohnheitsrecht (z. B. Scheinkaufmann, kaufmännisches Bestätigungsschreiben)  Handelsbräuche (auch Usance, etwa die Tegernseer Gebräuche im Holzhandel http://www.verband- crm.de/downloads/dynamisch/7245/tegernseer_gebruche_in_der_fassung_16.02.2017. pdf) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 5
  • 6. Kaufmannsbegriff  §§ 1-3, 5-6 HGB  Kaufmann früher: Menschen, die Handel treiben heute: auch Handwerk, Industrie und weitere Wirtschaftszweige Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 6
  • 7. Kaufmannsbegriff: Ist-Kaufmann § 1 HGB (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 7
  • 8. Kaufmannsbegriff: Kann-Kaufmann § 2 HGB Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 8
  • 9. Kaufmannsbegriff: Landwirtschaft – Kann-Kaufmann mit Einschränkungen § 3 HGB (1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung. (2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten. (3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 9
  • 10. Kaufmannsbegriff: Fiktivkaufmann § 5 HGB Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei. Fiktivkaufmann z. B. aufgrund fehlerhafter Eintragung ins Handelsregister Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 10
  • 11. Kaufmannsbegriff: Formkaufmann § 6 HGB (1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.  Handelsgesellschaften: OHG, KG, KGaA, AG, GmbH  Wenn eine OHG oder KG kein Gewerbe betreibt, ist es eine GbR!  GbR – niemals Kaufmann! Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 11
  • 12. Kaufmannsbegriff: Scheinkaufmann - jemand, der durch zurechenbares Verhalten den Anschein erweckt oder unterhält, Kaufmann zu sein. Voraussetzungen: - Objektiver Rechtsscheintatbestand - Zurechenbarkeit des Rechtsscheins - Gutgläubigkeit des Dritten - Kausalität Rechtsfolge: Rechtsschein wirkt zugunsten des Dritten, dieser kann sich auf den Rechtsschein berufen. Der Scheinkaufmann wird durch den Rechtsschein nicht zum Kaufmann und kann sich auf den Rechtsschein nicht berufen. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 12
  • 13. Kriterien für Vorliegen eines Gewerbes 1. Die wirtschaftliche Betätigung ist ein Gewerbe (> Bremersche Formel), wenn:  Eines - eine erlaubte  soll - selbstständige  niemals - nach außen erkennbare  bei - berufsmäßige (mit Gewinnerzielungsabsicht)  freier - für eine gewisse Dauer angelegte  Ausführung - ausgeübte (tatsächlich betriebene) Tätigkeit, die  klappen – - kein freier Beruf ist  Gewerbe! 2. das Gewerbe ist ein Handelsgewerbe iSv § 1 Abs. 2 HGB (Ausnahme: § 2 HGB) 3. das Handelsgewerbe wird betrieben Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 13
  • 14. Rechte und Pflichten des Kaufmanns (Beispiele) Rechte:  ein hohes Maß an Privatautonomie (z. B. Bürgschaft unterliegt keinen Formerfordernissen, sog. Formfreiheit, § 350 HGB)  der Grundsatz der Entgeltlichkeit (auch ohne besonderer Vereinbarung, § 354 HGB)  der gesteigerte Verkehrs- und Vertrauensschutz, etwa durch den Publizitätsschutz des Handelsregisters (§ 5, § 15 HGB)  Möglichkeit der Prokuraerteilung Pflichten:  zügige Abwicklung der Rechtsgeschäfte, z. B. Erfordernis der unverzüglichen Mängelrüge (§ 377 HGB)  Eintragungspflicht § 29 HGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 14
  • 15. Handelsvertreter, -makler und Handlungsgehilfe Handelsvertreter Handelsmakler Handlungsgehilfe Gesetzliche Grundlage §§ 84 ff. HGB §§ 93 ff. HGB §§ 59 ff. HGB Russisch Торговый представитель Торговый маклер Торговый служащий Legaldefinition Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetrei- bender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhält- nisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeför- derungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers. Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 15
  • 16. Handelsregister (russ. Торговый реестр) Geregelt in §§ 8 ff. HGB  Handelsregister – ein öffentliches Verzeichnis, das im Rahmen des Registerrechts Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute in einem bestimmten geografischen Raum führt.  Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion  Typische Informationen:  Firma, Sitz, Niederlassung und Zweigniederlassungen, Gegenstand des Unternehmens, vertretungsberechtigte Personen, die Rechtsform des Unternehmens sowie das Grund- oder Stammkapital und den Namen des Geschäftsinhabers.  in Deutschland von Gerichten – Amtsgerichte als Registergerichte – geführt Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 16
  • 17. Firma I (фирменное наименование/фирма) Dritter Abschnitt des HGB Handelsfirma § 17 (1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Zwei Implikationen für Übersetzer: 1. Firma ist nur die Bezeichnung des Unternehmens 2. Aus § 17 (2) folgt die Rechtsfähigkeit Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 17
  • 18. Firma II § 19 (1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten: 1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr."; 2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung; 3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung. (2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 18
  • 19. Vertretungsformen im Handelsrecht Typisierte Vertretungsformen:  Prokura, §§ 48 ff. HGB (прокура)  Handlungsvollmacht, § 54 HGB (полномочие на ведение коммерческих дел)  Vertretungsmacht von Ladenangestellten, § 56 HGB Ökonomische Aspekte:  Arbeitsteilung > Produktivitätssteigerung  Arbeitsteilige Unternehmensorganisation > Zurechnungsregeln (Vertretungsregeln) erforderlich  Umfang der Vertretungsmacht grundsätzlich individuell bestimmbar (§ 167 BGB)  Aber: Typisierung des Vertretungsumfangs > geringere Transaktions- und Informationskosten (Effizienzsteigerung) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 19
  • 20. Prokura: Rechte und Pflichten des Prokuristen  Prokura = besondere Bevollmächtigung (§§ 48 HGB ff.), die zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (außer Veräußerung und Belastung von Grundstücken – nur mit besonders erteilter Befugnis)  Erteilung (formfrei) nur an natürliche Personen durch den Inhaber des Handelsgeschäfts bzw. seinen gesetzlichen Vertreter, wirksam ab dem Moment der Erteilung  Erlischt durch Widerruf, Tod des Prokuristen, Erlöschen der rechtlichen Grundlage (Auflösung des Betriebs, Kündigung)  Erteilung und Erlöschen der Prokura sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden Mögliche Beschränkungen:  Filialprokura (Beschränkung auf eine Filiale/Zweigniederlassung) oder Gesamtprokura (mehrere Personen dürfen die Gesellschaft nur gemeinschaftlich vertreten)  Prinzipalgeschäfte, die nur der Inhaber des Handelsgeschäfts persönlich vornehmen kann (Grundlagen- und Strukturentscheidungen, Veräußerung oder Einstellung des Geschäfts, Anmeldungen und Zeichnungen der Firma zum Handelsregister, Erteilung von Prokura, Unterzeichnung des Jahresabschlusses) Quelle: BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 2009, S. 43 ff. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 20
  • 21. Handlungsvollmacht Handlungsvollmacht, § 54 HGB (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. (3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 21
  • 22. Handelsbücher (торговые книги) Im Handelsgesetzbuch (Drittes Buch) ist geregelt,  wer der Buchführungspflicht unterliegt und  nach welchen Grundsätzen zu buchen und die Bilanz zu erstellen ist. > Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und ordnungsmäßiger Bilanzierung.  Handelsbücher i. w. S.: alle urkundlichen und nicht urkundlichen Informationsträger, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Handelsgeschäfte des Kaufmanns und die Lage seines Vermögens sichtbar zu machen. Quelle: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/aufbewahrungspflichten-nach- handels-und-steuerrecht-232-handelsbuecher-inventare-usw_idesk_PI11525_HI1088147.html Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 22
  • 23. Handelsbücher nach HGB  Inventare (инвентарная опись) sind die schriftliche Niederlegung der Ergebnisse der körperlichen Bestandsaufnahme (Inventur) aller Vermögensgegenstände und Schulden.  Unter Eröffnungsbilanzen (вступительный баланс) sind die gem. § 242 Abs. 1 HGB zu Beginn des Handelsgewerbes aufzustellenden Bilanzen zu verstehen.  Zum Jahresabschluss (годовой отчет) gehört die Bilanz (баланс) und die Gewinn- und Verlustrechnung (счет прибылей и убытков) des jeweiligen Geschäftsjahres. Bei den Kapitalgesellschaften zählt auch der Anhang (приложение) dazu.  Bestandteile des Konzernabschlusses (отчетность концерна) sind die Konzernbilanz, die Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung, der Konzernanhang, die Kapitalflussrechnung, der Eigenkapitalspiegel und die ggf. erstellte Segmentberichterstattung. Aufbewahrungspflichtig ist der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht (отчет о состоянии дел) in der gesetzlich vorgeschriebenen, nach § 245 HGB unterzeichneten und bei prüfungspflichtigen Unternehmen mit Testat versehenen Form. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 23
  • 25. Handelsgeschäfte (торговые сделки) § 343 HGB (1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. Verwendung des Begriffs z. T. als das Unternehmen eines Kaufmanns – inkl. aller Filialen/Niederlassungen/Betriebe, falls mehrere vorhanden, nicht nur ein Laden… (§ 22 (1) HGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 25
  • 26. Handelsgeschäfte Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 26 Handelsgeschäfte §§ 346 ff. HGB Einseitig, (односторонние) § 345 HGB, ein Beteiligter ist Kaufmann Privatperson kauft ein Auto beim Händler Beiderseitig (двусторонние) unter Kaufleuten Unternehmer kauft ein Auto beim Händler für seinen Betrieb
  • 27. Handelsgeschäfte Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 27 Die wichtigsten Handelsgeschäfte Handelskauf Kommissions- geschäft Frachtgeschäft Speditions- geschäft
  • 28. Handelskauf (коммерческая купля-продажа) > das wichtigste Handelsgeschäft > Es handelt es sich um einen Kaufvertrag nach § 433 BGB, dieser Kauf muss für mindestens einen Vertragspartner ein Handelsgeschäft sein. > Weiterführende Regelungen in §§ 373 ff. HGB: Stärkung der rechtlichen Stellung des Verkäufers und Ermöglichung einer möglichst unkomplizierten Durchführung des Geschäfts. > Handelskauf ist beschränkt auf Kauf von Waren (bewegliche Sachen) oder Wertpapieren. Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 28
  • 29. Kommissionsgeschäft (комиссионная сделка) 3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 – 406 HGB) § 383 HGB Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Beispiele:  Gewerbsmäßiger An- oder Verkauf von Waren  oder Wertpapieren (§ 383 I HGB)  Werkslieferungsvertrag iSv §651 BGB / § 406 II HGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 29
  • 30. Frachtgeschäft (фрахтовая сделка) Rechtsgrundlage: §§ 407 ff. HGB Definition: Das Frachtgeschäft bezeichnet einen Vertrag, bei dem der Frachtführer sich verpflichtet, das Frachtgut zu einem Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Im Gegenzug verpflichtet sich der Absender, die vereinbarte Fracht, das Entgelt für die Beförderungsleistung, zu zahlen. (Quelle für Definition: https://de.wikipedia.org/wiki/Frachtgesch%C3%A4ft)  Begleitpapiere: Frachtbrief und sonstige Begleitpapiere (§§ 408, 413 HGB)  Verpackung und Verladung (§§ 411 f. HGB) Nicht zu verwechseln mit Speditionsvertrag §§ 453 ff. HGB Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 30
  • 31. Speditionsgeschäft (?) § 453 Speditionsvertrag (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Abgrenzung zw. Fracht- und Speditionsgeschäft  Der Frachtführer schuldet den Transport des Frachtgutes,  der Spediteur schuldet die Organisation des Transportes, also etwa die Auswahl des Transportmittels (z. B. Bahn, LKW, Schiff oder Flugzeug; siehe Güterverkehr), die Auswahl und Beauftragung des ausführenden Unternehmers und die Transportversicherung des Gutes. Dabei hat der Spediteur die Möglichkeit des Selbsteintrittes (§ 458 HGB); er darf also das Gut auch selbst transportieren (statt es von einem Lohnfuhrunternehmen transportieren zu lassen). (Quelle für Abgrenzung: https://de.wikipedia.org/wiki/Frachtgesch%C3%A4ft) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 31
  • 32. AUSFLUG IN DAS RUSSISCHE HANDELSRECHT Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 32
  • 33. Handelsgeschäfte in Russland Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 33 Einseitige Handelsgeschäfte nach Zivilgesetzbuch:  Розничная купля-продажа – Einzelhandelskauf, Art. 492 ZGB  Прокат – Gewerbsmäßige Miete von beweglichen Sachen, Art. 626 ZGB  Бытовой подряд – Alltagsleistungen an Privatverbraucher, Art. 730 ZGB  Перевозка транспортом общего пользования – Beförderung im öffentlichen Verkehr, Art. 789 ZGB  Хранение на товарном складе – Warenlagerung, Art. 907 ZGB Beiderseitige Handelsgeschäfte nach Zivilgesetzbuch:  Поставка товаров – Liefervertrag (Handelskauf), Art. 506 ZGB  Продажа предприятия – Unternehmenskauf, Art. 559 ZGB  Аренда предприятий – Unternehmenspacht, Art. 656 ZGB  Финансовая аренда (лизинг) - Leasing, Art. 665 ZGB  Договор простого товарищества – Gesellschaftsvertrag einer einfachen Gesellschaft zum Zwecke unternehmerischer Tätigkeit, Art. 1041 Punkt 2 ZGB
  • 35. Gesellschaftsformen in Deutschland Einzel- kaufmann Einzel- kaufmann Eingetragener Einzel- kaufmann Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) §§ 705-740 BGB Offene Handelsgesellschaft (OHG) §§ 105-160 HGB Kommanditgesellschaft (KG) §§ 161-177а HGB Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft (AG) AktG Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) GmbH-Gesetz Europäische Gesellschaft/ Societa Europea (SE) EG-Verordnung 2157/2001 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 35
  • 36. Gesellschaftsformen in Deutschland Индивидуаль- ный коммерсант Объединение лиц/ товарищества Товарищество созданное по правилам Гражданского уложения Полное товарищество Коммандитное товарищество Объединение капиталов/ хозяйственные общества Акционерное общество Общество с ограниченной ответственностью Европейская компания Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 36
  • 37. Personengesellschaften im Detail – Aufgabe Bezeichnung? Bezeichnung? Bezeichnung? Gesetzliche Grundlage §§ 705 ff. BGB §§ 105 ff. HGB, §§ 705 ff. BGB §§ 161 HGB, z. T. s. OHG Verhältnis nach innen und außen Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag und Eintragung ins Handelsregister Gesellschaftsvertrag und Eintragung aller Gesellschafter ins Handelsregister Haftung Unbeschränkte, unmittelbare persönliche Haftung Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter mit ihrem gesamten Privat- und Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner Unbeschränkte Haftung der Komplementäre; auf die Höhe der Einlage beschränkte Haftung der Kommanditisten Kapitalbasis Gesellschaftsvermögen Eigenkapitaleinlage der Gesellschafter in beliebiger Höhe Komplementäre: in beliebiger Höhe Kommanditisten: vertraglich vereinbarte Einlage Rechnungs- legung Gewinn- und Verlustrechnung Vereinfachte Rechnungslegung (umsatzabh.), vereinfachte Prüfungs-/Publizitätspflichten Vereinfachte Rechnungslegung (umsatzabh.), vereinfachte Prüfungs-/Publizitätspflichten Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 37
  • 38. Personengesellschaften im Detail Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Gesetzliche Grundlage §§ 705 ff. BGB §§ 105 ff. HGB, §§ 705 ff. BGB §§ 161 HGB, z. T. s. OHG Verhältnis nach innen und außen Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag und Eintragung ins Handelsregister Gesellschaftsvertrag und Eintragung aller Gesellschafter ins Handelsregister Haftung Unbeschränkte, unmittelbare persönliche Haftung Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter mit ihrem gesamten Privat- und Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner Unbeschränkte Haftung der Komplementäre; auf die Höhe der Einlage beschränkte Haftung der Kommanditisten Kapitalbasis Gesellschaftsvermögen Eigenkapitaleinlage der Gesellschafter in beliebiger Höhe Komplementäre: in beliebiger Höhe Kommanditisten: vertraglich vereinbarte Einlage Rechnungs- legung Gewinn- und Verlustrechnung Vereinfachte Rechnungslegung (umsatzabh.), vereinfachte Prüfungs-/Publizitätspflichten Vereinfachte Rechnungslegung (umsatzabh.), vereinfachte Prüfungs-/Publizitätspflichten Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 38
  • 39. Kapitalgesellschaften im Detail – Aufgabe Bezeichnung? Bezeichnung? Gesetzliche Grundlage Gesetzliche Grundlage? Gesetzliche Grundlage? Geschäftsführung/ Vertretung Geschäftsführer/ Gesamtvertretung oder Einzelvertretung Vorstand Haftung Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen Kapitalbasis Stammkapital (mind. 25.000 Euro), bestehend aus Stammeinlagen Grundkapital (mind. 50.000 Euro) Rechnungslegung Geschäfts- und Lagebericht Prüfungs- und Publizitätspflicht Geschäfts- und Lagebericht Prüfungs- und Publizitätspflicht Organisation/ Organe Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, (ab 500 MA) Aufsichtsrat Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung (Aktionäre) Dokumente Gesellschaftsvertrag = Satzung Gesellschaftsvertrag = Satzung Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 39
  • 40. Kapitalgesellschaften im Detail Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Aktiengesellschaft (AG) Gesetzliche Grundlage GmbHG AktG Geschäftsführung/ Vertretung Geschäftsführer/Gesamtvertretung oder Einzelvertretung Vorstand Haftung Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen Kapitalbasis Stammkapital (mind. 25.000 Euro), bestehend aus Stammeinlagen Grundkapital (mind. 50.000 Euro) Rechnungslegung Geschäfts- und Lagebericht Prüfungs- und Publizitätspflicht Geschäfts- und Lagebericht Prüfungs- und Publizitätspflicht Organisation/ Organe Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, (ab 500 MA) Aufsichtsrat Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung (Aktionäre) Dokumente Gesellschaftsvertrag = Satzung Gesellschaftsvertrag = Satzung Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 40
  • 41. Weitere Gesellschaftsformen Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 41 Personengesellschaften  Stille Gesellschaft – Негласное товарищество – §§ 230-237 HGB  Partnerschaft – партнерство – Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)  Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) – Европейское экономическое объединение интересов – EWIV-Ausführungsgesetz Kapitalgesellschaften  KGaA – коммандитное товарищество на акциях  GmbH & Co. KG – коммандитное товарищество с участием общества с ограниченной ответственностью  Genossenschaft /eingetragene Genossenschaft (eG) – кооператив/зарегистрированный кооператив – Genossenschaftsgesetz  Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) – союз взаимного страхования – verschiedene Gesetze
  • 42. Organe der GmbH Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 42 Geschäftsführung (russ. управляющий/управляющие/исполнительный директор) - vergleichbar mit Vorstand einer AG - Geschäftsführung und Vertretung Aufsichtsrat (russ. наблюдательный совет) – Pflicht ab 500 Arbeitnehmer - Überwachung der Geschäftsführung - Prüfung des Jahresabschlusses - erstellt den Bericht über den Jahresabschluss für die Gesellschaftsversammlung Gesellschafterversammlung (russ. общее собрание учредителей) - Feststellung der Jahresbilanz und der Verteilung des Reingewinnes - Bestellung/Abberufung von Geschäftsführern - überwacht die Geschäftsführung - bestellt den Prokuristen und die Generalhandlungsbevollmächtigten
  • 43. Organe der AG Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 43 Vorstand (russ. правление) - Geschäftsführung und Vertretung, - unterliegt der Sorgfalts- und Haftpflicht Aufsichtsrat (russ. наблюдательный совет) - wählt und überwacht den Vorstand und dessen Geschäftsführung, - Prüfung der Jahresabschlüsse und des Lageberichts - Erstellung eines Berichtes über die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die Hauptversammlung - Unterbreiten von Vorschlägen für die Gewinnverteilung Hauptversammlung (Aktionäre) (russ. общее собрание акционеров) - entscheidet über den Verwendungsvorgang des Bilanzgewinnes - Entscheiden über Beschlüsse (Dreiviertelmehrheit) - bestellt die Abschlussprüfer und die von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
  • 44. AUSFLUG IN DAS RUSSISCHE GESELLSCHAFTSRECHT Корпоративное право России Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 44
  • 45. Gesellschaften nach russischem Recht  Полное товарищество – Vollgesellschaft  Товарищество на вере (коммандитное товарищество) – Gesellschaft auf Vertrauen (Kommanditgesellschaft)  Общество с ограниченной ответственностью – Gesellschaft mit beschränkter Haftung  Общество с дополнительной ответственностью – Gesellschaft mit erweiterter Haftung  Акционерное общество – Aktiengesellschaft (offene Aktiengesellschaften (OAO) und geschlossene Aktiengesellschaften (ZAO)  Производственный кооператив (артель) – Produktionsgenossenschaft  Унитарное предприятие – unitarisches Unternehmen Quelle: BEITEN BURKHARDT Investitionen in Russland (DE und RU) Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 45
  • 46. VERWENDETE QUELLEN Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 46
  • 47. Verwendete Quellen BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 2009, Investieren in Deutschland. Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen BEITEN BURKHARDT Investitionen in Russland / Инвестиции в России / 2012-2014 Müller, Ulf, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, 2008, Handels- und Gesellschaftsrecht für Nebenfachstudierende Eidenmüller, Horst, 2012, Podcast zur Vorlesung Handelsrecht an der LMU München, Sommersemester 2012 Simonnæs, Ingrid, 2015, Basiswissen deutsches Recht für Übersetzer, S. 149-167 Copyright: Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | IloRi Translations 47
  • 48. Sämtliche Texte, Bilder und andere in dieser Präsentation verwendeten Informationen unterliegen – sofern nicht anders gekennzeichnet – dem Copyright von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen oder werden mit Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet. Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wieder- bzw. Weitergabe sowie Verwendung der Inhalte ohne schriftliche Genehmigung von Dipl.-Hdl. Ilona Riesen ist ausdrücklich untersagt. Dipl.-Hdl. Ilona Riesen | ILORI TRANSLATIONS TRANSLATION * TRAINING * CONTENT-WRITING E-Mail: ilona.riesen@ilori-translations.com Website und Blog: https://ilori-translations.com

Hinweis der Redaktion

  1. Aus kaufmännischer Sicht stellt eine Bilanz eine summarische Gegenüberstellung von Verwendung (Aktiva, gegliedert nach Anlage- und Umlaufvermögen) und Herkunft der Mittel eines Unternehmens (Passiva) dar.
  2. 2.4.1 Organisations- und Rechtsformen gewerblicher juristischer Personen in Russland Es bestehen folgende Organisations- und Rechtsformen juristischer Personen, die als gewerbliche Organisationen gelten: ƒ. eine Vollgesellschaft (russ. „polnoje towarischtschestwo“) ist eine Gesellschaft, deren Gesellschafter gemäß den mit ihnen abgeschlossenen Verträgen eine unternehmerische Tätigkeit im Namen der Gesellschaft ausüben und für deren Verbindlichkeiten mit dem ihnen gehörenden Vermögen haften; ƒ. eine Gesellschaft auf Vertrauen (Kommanditgesellschaft) (russ. „towarischtschestwo na were“ oder „kommanditnoje towarischtschestwo“) ist eine Gesellschaft, die neben den Gesellschaftern, die eine unternehmerische Tätigkeit im Namen der Gesellschaft ausüben und für deren Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen haften (Vollgesellschaft), mindestens einen Gesellschafter mit auf dessen Einlage beschränkter Haftung für Verbindlichkeiten hat, der sich nicht an der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft beteiligt; ƒ. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (russ. „obschtschestwo s ogranitschennoj otwetstwennostju“) ist eine Gesellschaft, deren Satzungskapital in Anteile aufgeteilt ist, wobei die Gesellschafter dieser Gesellschaft nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften und das Risiko von Verlusten nur bis zur Höhe der ihnen gehörenden Anteile tragen; ƒ. eine Gesellschaft mit erweiterter Haftung (russ. „obschtschestwo s dopolnitelnoj otwetstwennostju“) ist eine Gesellschaft, deren Satzungskapital in Anteile aufgeteilt ist, wobei die Gesellschafter dieser Gesellschaft die solidarische erweiterte Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernehmen und mit ihrem Vermögen proportional zum Wert ihrer Anteile in einer für alle gleichen Höhe haften; ƒ. eine Aktiengesellschaft (russ. „akzionernoje obschtschestwo“) ist eine Gesellschaft, deren Satzungskapital auf eine bestimmte Anzahl von Aktien aufgeteilt ist, wobei die Aktionäre nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften und das Risiko von Verlusten nur bis zur Höhe der ihnen gehörenden Aktien tragen; eine Produktionsgenossenschaft (russ. „proiswodstwennyj kooperatiw“, ƒ. „Artel“) ist eine Vereinigung natürlicher Personen zur gemeinsamen Ausübung einer Produktionstätigkeit und sonstigen Geschäftstätigkeit aufgrund der Mitgliedschaft und persönlichen Arbeitsbeteiligung und sonstigen Beteiligung sowie Vereinigung der Vermögenseinlagen ihrer Mitglieder; ƒ. ein unitarisches Unternehmen (russ. „unitarnoje predprijatije“) ist eine gewerbliche Organisation, die nicht mit Eigentum an dem ihr vom Eigentümer zugeordneten Vermögen ausgestattet ist (in dieser Rechtsform werden staatliche und kommunale Unternehmen gegründet). Gewerbliche juristische Personen, deren Gründer mit ihrem Vermögen für die Verbindlichkeiten dieser Organisationen haften, sind in Russland nur wenig verbreitet. Am weitesten verbreitet sind, unter anderem für die Geschäftstätigkeit ausländischer Investoren in der Russischen Föderation, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (OOO) und Aktiengesellschaften (offene Aktiengesellschaften (OAO) und geschlossene Aktiengesellschaften (ZAO)).