Es ist nun bereits eine Zeit her, dass ich den ersten Teil der drei Foliensätze von Digital Marketing online gestellt habe: https://www.slideshare.net/MichaelLanzinger/digital-marketing-teil-i-von-iii
Daher darf ich nun auch noch Teil III von III zur Verfügung stellen.
2. Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
4. 8. Verbraucherrechte
Zum Verbraucherschutz
• Informationspflichten sollen Mangel an Transparenz
reduzieren
• Minimierung des Informationsgefälles (Unternehmer idR
besser informiert als Verbraucher)
• Bindung des Verbrauchers wird durch Rücktrittsrechte
abgeschwächt
• Verbraucher soll seine Entscheidung noch einmal
überdenken können
5. 8. Verbraucherrechte
Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG
• Dient va dem Rücktritt von Verträgen, die unter Zeitdruck
uÄ geschlossen wurden
• Abs 1:
• Wenn nicht in vom Unternehmer dauernd benutzen Räumen
abgeschlossen
• Nicht auf Messeständen oder Marktständen abgeschlossen
• Lokal bei zB Werbefahrt gilt nicht als ‚dauernd benutzter
Geschäftsraum‘
• Frist: 14 Tage ab Info über Rücktrittsrecht
6. 3. Vertragsrecht
Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG
• Rücktrittsrecht steht jedoch nach Abs 3 nicht zu, wenn:
• Verbraucher Geschäftsabschluss aktiv anbahnt
• Keine Besprechung vor Vertragsschluss stattgefunden hat
(betrifft va Versandhandel)
• Wenn beiderseitige Leistungen sofort erbracht werden,
üblicherweise nicht in Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen
werden und bloß geringer Kaufpreis (€ 25,- bis € 50,-)
• Verträge nach dem FAGG
• Rücktritt muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, außer
Unternehmer stimmt Mündlichkeit zu
7. 8. Verbraucherrechte
Sonderbestimmungen des Fernabsatzes nach KSchG
• § 6b KSchG: keine Kosten bei telefonischer
Kontaktaufnahme mit Unternehmer
• § 6c KSchG: keine Kosten für Nebenleistungen, wenn
Verbraucher nicht ausdrücklich zustimmt
• § 7a KSchG: Vertragserfüllung durch Unternehmer
binnen 30 Tagen
• § 7b KSchG: Bei Versendung Gefahrenübergang erst
bei Lieferung an Verbraucher oder Dritten (vgl. § 429
ABGB: Übergang der Gefahr bereits mit Übergabe zur
Versendung an den Verbraucher)
8. 8. Verbraucherrechte
Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG)
• § 1 Abs 1 FAGG: Gültig im Fernabsatz zwischen
Unternehmer & Verbraucher (B2C)
• §§ 4 bis 7 FAGG: Informationspflichten
• § 8 FAGG: Erfordernisse bei elektronischem
Vertragsschluss; va ‚Button-Lösung‘ in Abs 2
• § 9 FAGG: Erfordernisse bei telefonischem
Vertragsschluss
• § 10 FAGG: Ausschluss des Rücktritts; muss aktiv
erfolgen
9. 8. Verbraucherrechte
Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG)
• §§ 11 ff FAGG: Rücktrittsrecht
– §§11f FAGG: Rücktrittsfrist (14 Tage) & Beginn der Frist
– § 13 FAGG: Ausübung via Formular möglich
– § 14 FAGG: Verkäufer muss alle Zahlungen rückerstatten; kann
jedoch auf Eingang der Ware warten
– § 15 FAGG: Käufer muss Ware rücksenden, dies auf eigene
Kosten
• § 18 FAGG: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (zB bei
Downloads oder versiegelten Waren)
10. 8. Verbraucherrechte
Rücktrittsrecht im Fernabsatz
• Rücktritt formlos möglich
• Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalendertage
• Rechtzeitige Absendung (am letzten Tag der Frist)
ausreichend
• Quasi als Ersatz für Begutachtung in Geschäft
• Rücktrittsfolgen nach § 3 KSchG bzw §§ 10 ff FAGG
• Ausnahmen in § 18 FAGG (zB Downloads, versiegelte
Waren wie va Daten- & Tonträger)
11. 8. Verbraucherrechte
KSchG vs FAGG vs ECG
• Teilweise Überschneidung der Bestimmungen, va bei
Informationspflichten
• Im Internet gilt KSchG, FAGG & ECG; ECG jedoch auf
Internet beschränkt, dh zB nicht bei Versandkauf
• Im KSchG/FAGG zusätzlich Pflicht über Informationen
zum Rücktritt (va Fristen) vom Kauf verankert
12. 8. Verbraucherrechte
IN A NUTSHELL
• Verbraucherschutz in KSchG, FAGG & ECG
• Einheitliche Rücktrittsfrist: 14 Tage
• Va im FAGG teilweise Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
14. 9. Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
15. 9. Urheberrecht
Werk & Urheber
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild,
Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch (uU) ein
neues Werk des Bearbeiters entsteht
• Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
16. 9. Urheberrecht
Werk & Urheber
• Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen
• Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung
übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch
Vertrag bzw Rechtsgeschäft
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte
abgetreten werden (zB Vertrag über Roman)
17. 9. Urheberrecht
Internationales Urheberrecht?
• Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf
Schutz seines geistigen Eigentums
• Kein weltweit gültiges Urheberrecht
• Urheberrecht gilt als Teil des Internationales
Privatrechtes (IPR)
• IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale
Urheberrecht anzuwenden ist
• Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
19. 9. Urheberrecht
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur Urheber/Verwerter zur Ausübung
der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkopie (siehe oben bei ‚Neuerungen‘)
– § 42f UrhG: Zitate
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
20. 9. Urheberrecht
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
21. 9. Urheberrecht
Sonstige freie Werknutzung
• In der Regel nur für die nichtkommerzielle Nutzung
erlaubt
• Vervielfältigung zB bei:
– Sprachwerken zur Berichterstattung oder in Verbindung mit
einem daraus geschaffenen Werk der Tonkunst
– Werke der Tonkunst etwa zur Erläuterung des Inhaltes oder bei
Feierlichkeiten
– Werke der bildenden Kunst für den Schulgebrauch
22. 9. Urheberrecht
Exkurs: Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• Fotograf des Lichtbildes gilt als dessen Hersteller und
verfügt über die Verwertungsrechte, bei
Gewerbsmäßigkeit gilt der Unternehmensinhaber als
Hersteller
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu
Unterrichtszwecken verwendet werden, jedoch steht
dem Urheber eine Vergütung zu
23. 9. Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom
Urheber zu verwenden
• Kein weltweit einheitliches Urheberrecht
• Freie Werknutzung als Einschränkung des
Urheberrechtes unter bestimmten Voraussetzungen
25. 10. Spam & Co
(Un)zulässige Werbung
• Werbung für Unternehmen grundsätzlich zulässig
• Jedoch können bestimmten Formen von Werbung, va
wenn diese aggressiv sind oder zB auf Kinder
ausgerichtet sind, unzulässig sein
• Generell sind auch ‚marktschreierische‘ Übertreibungen
in der Werbung wenig Problem, solange sie auch als
diese erkennbar bleiben; werden hingen Eigenschaften
‚garantiert‘ kann diese eine Haftung nach sich ziehen
26. 10. Spam & Co
(Un)zulässige Werbung
• Telefonanrufe
– Nur zulässig mit vorheriger Zustimmung (sonst ‚Cold Calling‘)
– Bei geschäftlichen Anrufen gegenüber Verbrauchern ist auch
deutlich anzugeben, dass Telefonat geschäftlichen Zweck hat
(vgl. FAGG)
– Bei Werbeanrufen darf Rufnummer auch nicht unterdrückt bzw
verfälscht werden
– Sinnvollerweise vorab schriftliche Zustimmung einholen, zB
mittels Kontaktformular auf Website (muss für Kunden deutlich
erkennbar sein)
27. 10. Spam & Co
(Un)zulässige Werbung
• Briefe/Postwurfsendungen
– Keine Beschränkungen, jedoch zu beachten, wenn ‚keine
Werbung‘ erwünscht
– Name/Bezeichnung muss angegeben werden
• Inserate
– Keine falschen und/oder irreführenden Angaben
(‚marktschreierische Übertreibungen‘ jedoch in Grenzen zulässig
– Angabe von Kontaktdaten des Unternehmens sinnvoll, weiters
muss Name/Bezeichnung angegeben werden
28. 10. Spam & Co
(Un)zulässige Werbung
• Flyer/Plakate
– Keine Aufmachung, die wettbewerbswidrig ist (zB Logo einer
Dritt-Firma)
– Name/Bezeichnung muss angegeben werden
– Flyer auf PKW zu geben ist an sich nicht zulässig
– Ansonsten Verteilung, zB auf Veranstaltungen, möglich, jedoch
ist Zustimmung des Veranstalters vorab einzuholen
29. 10. Spam & Co
(Un)zulässige Werbung
• Website
– Rechte an sämtlichem Content müssen vorhanden sein (va
Verwertungsrechte)
– Website selbst muss gesetzlichen Vorgaben entsprechen (va
Impressum, Datenschutzerklärung)
– Website darf nicht wettbewerbswidrig sein (zB fremdes Logo
verwendet, Aufmachung gleicht einer Konkurrenz-Website)
30. 10. Spam & Co
(Un)zulässige Werbung
• E-Mail
– An sich Werbung via E-Mail lediglich erlaubt, wenn Kunde vorher
zugestimmt hat; bloße ‚Veröffentlichung‘ der Mail-Adresse (zB
Visitenkarte) ist keine Zustimmung
– Jedoch zulässig, wenn Kunde Mail-Adresse im Zusammenhang
mit Verkauf/Dienstleistung angibt und ähnliche Produkte
beworben werden, überdies muss Möglichkeit der Abbestellung
bestehen
31. 10. Spam & Co
Unlauterer Wettbewerb
• Geregelt im Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG)
• Betrifft jene Problematik, dass sich Unternehmer durch
rechtswidriges Verhalten einen Vorteil verschafft, wobei
UWG va für unzulässige Werbung relevant ist
• Unzulässige Werbung nach UWG:
– Aggressive Geschäftspraktiken
– Irreführende Geschäftspraktiken
32. 10. Spam & Co
Unlauterer Wettbewerb
• Aggressive Geschäftspraktik = Einschränkung der
Entscheidungsfreiheit des Konsumenten (auf ein
bestimmtes Produkt)
• Beispiele:
– Cold Calling
– Zusendung von nicht bestellten Waren
– Va auch Werbemaßnahmen gegenüber Kindern (zB Einkaufs-
Zugaben wie Stickerhefte)
33. 10. Spam & Co
Unlauterer Wettbewerb
• Irreführende Geschäftspraktik = Werbung enthält
unrichtige Angaben und/oder täuscht Kunden über
Prdoukte
• Beispiele:
– Mogelpackungen
– Unrichtige Angaben über (mangelnde) Verfügbarkeit
– Nebenkosten bei ‚Gratis-Angeboten‘
– ‚Listenpreis‘ entspricht nicht dem tatsächlich marktüblichen Preis
34. 10. Spam & Co
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG)
Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG)
Relevante Inhalte:
• § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie
• § 107 TKG: Unerbetene Nachrichten
• § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
35. 10. Spam & Co
§ 107 TKG
• = Unerbetene Nachrichten
• Ergänzend zum UWG, welches primär zwischen
Unternehmen wirkt
• Anrufe & Fax zu Werbezwecken ohne vorherige
Einwilligung unzulässig (erteilte Einwilligung kann
widerrufen werden); auch Nummer darf nicht unterdrück
oder verfälscht werden
36. 10. Spam & Co
§ 107 TKG
• Zusendung von SMS, eMails an mehr als 50 Empfänger
unzulässig; Ausnahme davon jedoch nach Abs 3 möglich
(mehrere Voraussetzungen)
• Zusendung jedenfalls unzulässig wenn
– Verschleierung/Verheimlichung des Absenders
– Bestimmungen von § 6 Abs 1 ECG verletzt (= Erkennbarkeit der
kommerziellen Kommunikation)
– Keine für Widerruf vorhanden Adresse
37. 10. Spam & Co
IN A NUTSHELL
• Zulässigkeit von Werbung richtet sich nach Medium, mit
dem/in welchem geworben wird
• Werbung/Geschäftspraktik kann nach UWG unzulässig
sein, wenn aggressiv oder irreführend
• Weitere Bestimmungen in § 107 TKG hinsichtlich
Werbung
39. 11. Strafrecht
Strafrecht im Web
• Offline-Delikte können auch im Web begangen werden
Betrug (va bei Verträgen im Web)
Beleidigung, Verleumdung & üble Nachrechte (zB auf sozialen
Netzwerken)
Wiederbetägigung
§ 91 UrhG: Eingriff in fremdes Recht (Privatanklage)
Illegale Pornographie
• Nunmehr auch eigene Delikte, welche auf das Web
ausgerichtet sind
40. 11. Strafrecht
Strafrechtsreform
• Delikte großteils eingeführt durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 2015
• In Kraft seit 1.1.2016
• Ziele der Änderung:
Modernisierung und Schaffung zeitgemäßer Normen (zB § 106a
StGB: Zwangsheirat)
Konformität im EU-Recht
Eiffizienzsteigerung im Ermittlungsverfahren
41. 11. Strafrecht
Web-Delikte
• § 107a StGB: Beharrliche Verfolgung
Betrifft auch ‚Cyberstalking‘ (vgl. Abs 2 Z 2)
Bereits vor 2015 im Gesetz verankert, Abs 3 kam neu hinzu
Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3)
• § 107c StGB: Fortgesetzte Belästigung im Wege einer
Telekommunikation oder eines Computersystems
(‚Cybermobbing‘)
Verletzung in der Ehre
Veröffentlichung von Bildern oder Tatsachen
Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3)
42. 11. Strafrecht
Computer-Delikte
• Betrifft den Bereich der Sachbeschädigung
• § 118a StGB: Hacking
• § 126a StGB: Datenbeschädigung
• § 126b StGB: Störung der Funktionsfähigkeit eines
Computersystems
• § 126c StGB: Missbrauch von Computerprogrammen
oder Zugangsdaten
43. 11. Strafrecht
Web-Delikte
• § 107a StGB: Beharrliche Verfolgung
Betrifft auch ‚Cyberstalking‘ (vgl. Abs 2 Z 2)
Bereits vor 2015 im Gesetz verankert, Abs 3 kam neu hinzu
• § 107c StGB: Fortgesetzte Belästigung im Wege einer
Telekommunikation oder eines Computersystems
(‚Cybermobbing‘)
Verletzung in der Ehre
Veröffentlichung von Bildern oder Tatsachen
44. 11. Strafrecht
IN A NUTSHELL
• Strafrecht nimmt (ebenfalls) auf Computer & Web Bezug
• Betrug, Beleidigung, Wiederbetätigung auch online
begehbar
• Cyber-Mobbing, Hacking und Cyber-Stalking auch als
eigene Delikte (neu) im StGB verankert