Am 5.9.2017 hatte ich das Vergnügen erstmals im Rahmen des Lehrgangs für Schulbibliotheken bei Buch.Zeit (http://www.buchzeit.at) zum Thema Recht vorzutragen.
Hier finden Sie nun die Folien, die sich mit den Themen Datenschutzrecht, Urheberrecht (inklusive freie Werknutzung, CC und OER) sowie Jugendrecht beschäftigen.
2. Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit
Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht
Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe
(Datenschutz)
5. 1. Grundbegriffe
Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und
(direkt) auf Einzelnen
Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht,
keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht
Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö-
Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
6. 1. Grundbegriffe
IN A NUTSHELL
• Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar
• Drei große Rechtsteilbereiche
• Zusätzlich ‚quasigesetzliche‘ Normen
9. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
• Recht im Web betrifft viele Gesetzesbereiche
• Öffentliches Recht: DatenschutzG
• Strafrecht: StGB (illegale Inhalte von Homepages)
• Zivilrecht: ABGB, UrhG
• EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen, Staatsverträge
10. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland:
wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder
Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten.
ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen
KSchG bzw dem ECG
11. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
IN A NUTSHELL
• Verschiedene Rechtsbereiche
• Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum
Zweck der europäischen Harmonisierung
• Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer
Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
13. 3. Datenschutzrecht
Rechtsquelle
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 bzw DSG)
• Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, dh Richtlinie der
Union wurde auf das österreichische Recht ‚umgelegt‘
(keine direkte Anwendung wie bei einer Verordnung) bzw
in dieses transferiert
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar, jedoch
auch für Zivilrecht relevant
14. 3. Datenschutzrecht
Grundrecht auf Datenschutz
• § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz
inhaltlich (Verfassungsbestimmung)
– Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten,
insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben
– Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist
zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind
– Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des
Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der
Menschenrechte)
• §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
15. 3. Datenschutzrecht
Definitionen
• § 4 DSG beinhaltet die notwendigen Definitionen
hinsichtlich des Datenschutzes, etwa
Z 1: Daten: Angaben über eine identifizierbare Person
Z 3: Betroffener: Person deren Daten verwendet werden
Z 6: Datei: strukturierte Sammlung von Daten
Z 8 & Z 9: Verwendung und Verarbeitung von Daten
• § 5 DSG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit der
Datenschutzbehörde, außer ein Zivilrechtsweg ist
separat möglich
16. 3. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten
• Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen
Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen
• Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu
wahren
• Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse
zur Verarbeitung verfügen
• §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse
bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
17. 3. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-
sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der
Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale
Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden
können
• Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn
Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann
18. 3. Datenschutzrecht
Datensicherheit
• §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit
• Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten
nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen
Stand zu sichern und vor Zugriffen (‚Hacks‘) zu schützen
• Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme
und Protokollierung der Zugriffe
• Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen
Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
19. 3. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von
Datenanwendungen
– Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber
der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht
genommen werden kann
– Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu
melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR-
Nummer)
20. 3. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer
‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua
Verordnung als solche vorgesehen ist
• § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:
Name und Anschrift des Auftraggebers
Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung
Zweck der Datenanwendung
Kreis der Betroffenen
Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der
Datensicherheit
21. 3. Datenschutzrecht
Rechte des Betroffenen
• §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von
Datenanwendungen Betroffenen
– Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese
schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität
nachweisen kann
– Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse
geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die
Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient
– Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen
und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
22. 3. Datenschutzrecht
Gemeinschaftsrecht im Datenschutz - DSGVO
• EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr
• Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in
Österreich
23. 3. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung,
Datensparsamkeit) enthalten und weiterentwickelt
• DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für
Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind
• Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese
betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog.
‚Haushaltsausnahme‘)
24. 3. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Recht auf Vergessenwerden
– Erweiterung des Löschungsanspruches
– ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch
Datenverarbeiter
• Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in
strukturierter Form (zB bei Bankwechsel)
• Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘
– Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte
– Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
25. 3. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst
weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘
• Data Breach Notification Duty
– Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen
72 Stunden
– Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur
Verletzung
• Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die
Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft
einschätzen
26. 3. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Datenschutzbeauftragter
– Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen
– Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als
Kerntätigkeit
– Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit
• Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip
• Höhere Strafen
– Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio.
– Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
27. 3. Datenschutzrecht
Was kann man gleich tun?
• Clean Desk Policy
– MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen
– Keine sensiblen Dokumente frei zugänglich am Arbeitsplatz
– Computer/Smartphones/Tablets sperren
• Security Policy
– ‚lebendes Dokument‘ welches Unternehmenspolitik zum
Datenschutz & IT-Sicherheit abbildet
– zB Grundsätze zur Passwortvergabe, Umgang mit Devices im
Außendienst, Verwendung von privaten Devices
28. 3. Datenschutzrecht
Was kann man gleich tun?
• Datenschutzerklärung – Warum?
– Bei Websites relevant
– Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert
– Weiters: Impressumspflichten nach ECG
• Datenschutzerklärung - Inhaltlich
– Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe?
– Welche Daten werden wie/zu welchem Zweck verarbeitet?
– Welche Cookies/Plugins werden verwendet?
– Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw diese
löschen lassen?
29. 3. Datenschutzrecht
IN A NUTSHELL
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar
• Grundrecht auf Datenschutz
• Derzeit va bei Sozialen Netzwerken problematisch
• Ab 25.5.2018 gilt DSGVO
31. 4. Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
32. 4. Urheberrecht
Werk & Urheber
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Ein Werk stellt jede Schöpfung dar, zB Bild, Tonkunst,
Literatur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk des Bearbeiters entsteht
• Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
33. 4. Urheberrecht
Werk & Urheber
• Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen, zB
durch Verkauf oder auch durch Erbe
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
derart verfügt werden
34. 4. Urheberrecht
Novellierung des Urheberrecht
• Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da
insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die
technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise
‚überfordert‘
• Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit
dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht
• Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1.
Oktober 2015 in Kraft
35. 4. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn
eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem
HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die
Verwertungsrechte zustehen
Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im
Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab
die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen
Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
36. 4. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und
Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘
Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur
Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und
ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)
Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA
Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell
Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
37. 4. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch
öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und
Forschung auf allen Datenträgern
Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 5 UrhG
• § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von
Werken für Unterricht und Lehre
Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)
Lediglich nicht-kommerziell
Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
(richtet sich nach Bezeichnung & Beschaffenheit)
38. 4. Urheberrecht
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche va
über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird
• Umfasst sind (auch) Berichterstattung über
Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im
Unterricht
39. 4. Urheberrecht
Privatkopie im Web
• Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe,
dann ebenfalls von Privatkopie umfasst
• Gilt auch für Streams, da hier bloße temporäre Kopie in
den Arbeitsspeicher
• Vorsicht vor Sharing-Plattformen, da hier immer auch
automatisch Anbieter und dies ist nach dem UrhG nicht
erlaubt
40. 4. Urheberrecht
Privatkopie im Web
• Auch bloß private Weitergabe unter Freunden (zB
Cloud-Speicher) nicht erlaubt
• Umgehen von Kopierschutz (zB DVD-Rip oder
Download von YouTube) an sich ebenfalls nicht erlaubt
41. 4. Urheberrecht
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur
Ausübung der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkopie
– § 42f UrhG: Zitate
– § 42g UrhG: Lernplattformen
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
42. 4. Urheberrecht
§ 42f UrhG - Zitatrecht
• Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle
jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst
• Zu unterscheiden zwischen:
– Zitatrecht nach § 42f UrhG
– Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG
– Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und
Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für
einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
• Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
43. 4. Urheberrecht
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
44. 4. Urheberrecht
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft
• Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie
Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk
• Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden
• Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem
Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein
zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG)
• UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
45. 4. Urheberrecht
§ 42g UrhG – Unterricht & Lehre
• Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von
veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und
der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis
• Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht,
jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis
definiert ist
• Ausgenommen sind Schulbücher und Filmwerke, deren
Erstaufführung noch nicht zwei Jahre vergangen sind
46. 4. Urheberrecht
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Literatur
• § 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk
gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden
• § 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift
über aktuelle Themen
• § 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch
hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur
Erläuterung des Inhaltes
• § 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
47. 4. Urheberrecht
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Tonkunst und
in der bildenden Kunst
• § 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst
in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur
Verwendung zB bei kirchlichen Feierlichkeiten
• § 54 UrhG: va Aufnahme von Werken der bildenden
Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung
des Inhalts
48. 4. Urheberrecht
§§ 59c UrhG – Wiedergabe im Unterricht
• Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des
Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden
• Dies gilt nicht, wenn
– Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke
handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme)
– Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk
herangezogen wird
49. 4. Urheberrecht
Bilder im Web
• Lichtbilder im Web unterliegen ebenfalls dem
Urheberrecht (§§ 73 ff UrhG)
• Gilt an sich für jedes Lichtbild, selbst Bilder die privat zB
auf soziale Plattformen gestellt werden
• Wird ein fremdes Bild auf der eigenen Homepage
verwendet, ist dies zumeist eine Verletzung des
Urheberrechts
• Daher immer überprüfen, ob Bild genutzt werden darf
oder das Recht zur Nutzung erworben werden kann
50. 4. Urheberrecht
Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes
• Rechtsdurchsetzung geregelt in §§ 81 ff UrhG
• Zivilrechtliche Möglichkeiten:
– Unterlassungsanspruch
– Beseitigungsanspruch
– Urteilsveröffentlichung
– Angemessenes Entgelt für die rechtswidrige Nutzung
– Anspruch auf Schadenersatz & Herausgabe des Gewinns
• auch einstweilige Verfügung möglich
51. 4. Urheberrecht
Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes
• Strafbestimmungen:
– Geld- bzw Haftstrafe bei bestimmten (gewerblichen)
Verletzungen
– Beschlagnahme
– Vernichtung/Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln (zB Gerät
zur unbefugten Vervielfältigung
52. 4. Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom
Urheber zu verwenden
• Verwendungsrechte am Werk können übertragen
werden
• Privatkopie in Österreich zulässig, jedoch seit 1.10.2015
eingeschränkt
54. 5. Creative Commons
Die (gute) Idee hinter CC
• Probleme im UrhG
– Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine
Nutzung setzt aktives Verhalten voraus
– kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr
unterschiedliche Rechtstraditionen
• Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache
Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an
Werken zu ermöglichen
• Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf
User optimiert sind
55. 5. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen:
– CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s
– CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung
– CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe zu gleichen Bedingungen
– CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen
Bedingungen
– CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe
– CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur
nicht-kommerzielle Weitergabe
56. 5. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Gelten als Lizenzen iSd UrhG
• Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘:
– Ausgestaltung als vollwertige Lizenz
– Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen
– Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen
auffindbar zu sein (CC REL)
• Zu beachten:
– Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den
Lizenz-Details unterscheiden
– Derzeit aktuell: Version 4.0
57. 5. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Zusätzlich CC0 = Open Content bzw Public Domain
– Problem, da in Österreich derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘
(Open Access) eigentlich nicht vorgesehen
• Kritik an CC:
– Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge
– Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software
• Ad internationales Recht:
– Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen)
– De facto keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
58. 5. Creative Commons
CC BY
• Lizenzvertrag:
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adpatierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
59. 5. Creative Commons
CC BY-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Wenn Adaptierung, darf diese nicht weitergegeben werden
60. 5. Creative Commons
CC BY-NC-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
61. 5. Creative Commons
CC BY-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
62. 5. Creative Commons
CC BY-NC
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
63. 5. Creative Commons
CC BY-NC-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung/Bearbeitung nicht zulässig
64. 5. Creative Commons
CC vs freie Werknutzung
• CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch
(zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes
Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen
• CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch
kommerziell nutzbar
• CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien
Werknutzung gebunden
• CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung,
was nach UrhG eher problematisch ist
65. 5. Creative Commons
Exkurs: GNU
• Quelle/Betriebssystem: http://www.gnu.org/
• Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine
andere Form der Lizensierung gewählt werden
• Derzeit aktuell ist die dritte Version: GNU GPLv3
• Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von
Bearbeitungen & Ableitungen unter gleichen
Bedingungen (vgl. dazu auch SA bei CC)
• Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
66. 5. Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (1)
• CC muss jedenfalls richtig zitiert werden
• Angabe des Namens des/der UrheberIn
– Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen
– Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des
Berechtigten (zB Institut)
• Angabe der Bezeichnung des Werkes
– Link auf das Werk
– Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
67. 5. Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (2)
• Verlinkung auf die Lizenz
– Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen
• Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz-
Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die
Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten)
• Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige
Quellenangabe idR nicht zugelassen
• Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
68. 5. Creative Commons
Wo findet man CC-Content?
• Über Creative Commons eigene Suchfunktion/Plattform:
https://search.creativecommons.org/
• Wikimedia:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page
• Bilder:
– http://bilder.tibs.at
– http://www.photosforclass.com
– https://pixabay.com/de/
69. 5. Creative Commons
IN A NUTSHELL
• CC als Möglichkeit der (einfachen) Lizensierung
• Rechtlich gesehen ein Lizenzvertrag nach UrhG
• Relevant ist va die korrekte Angabe der (CC-) Quelle
71. 6. Open Educational Ressources
Die (gute) Idee hinter OER
• Probleme
– In der Praxis werden Bildungsinhalte getauscht, weitergegeben
und bearbeitet
– Freie Werknutzung im UrhG für Wissenschaft & Lehre deckt(e)
dies nur unzureichend ab
– Va Schul- und Lehrbücher oft von der Verwendung
ausgenommen bzw Rechte bei den Verlagen
• Open Educational Ressources (OER) bieten Möglichkeit
Bildungsinhalte so zu gestalten, dass eine Weitergabe &
Bearbeitung unproblematisch(er) möglich ist
72. 6. Open Educational Ressources
OER?
• OER keine eigene Lizenz, sondern Begriff für Lehr- und
Lernmaterialien, die unter freien Lizenzen wie CC oder
GNU GPL erscheinen
• Betrifft lediglich die Inhalte selbst und nicht die
Möglichkeit hierüber einen akademischen Grad zu
erwerben, dh Inhalte nur zur Verwendung zB im Studium
gedacht
• OER va im Bereich von Social Media &
eLearning/MOOC interessant
73. 6. Open Educational Ressources
OER?
• OER daher als Bezeichnung für freie (Lern-) Software,
Materialien generell oder auch als Bezeichnung
(unrichtig) für Lizenz verwendet
• Definitionen unterschiedlich jedoch grundsätzlich:
– Freier Zugang für Bildungseinrichtungen, Lehrende & Lernende
– Freie Lizenzen, die auch Bearbeitung ermöglichen
– Decken uU sogar vollständige Kurse, Lehrbücher etc. ab
– IdR digital vorhanden
74. 6. Open Educational Ressources
OER?
• Derzeit noch keine definierten (Qualitäts-) Standards für
OER
• Allerdings trotzdem gewisse Sicherung der Qualität
durch:
– Offene Diskussion über Inhalte bzw Bewertung durch die
NutzerInnen
– Peer-Review
– Qualitätssicherung durch Erstellung seitens bekannter
Bildungseinrichtungen
75. 6. Open Educational Ressources
Warum OER anbieten?
• OER funktioniert letztlich als Geben & Nehmen, dh
UserInnen müssen bereit sein selbst Content als OER
anzubieten
• Erhöht die eigene Präsenz im Web
• Gemeinsam Schaffung von einem großen Pool an
Ressourcen, die dann wiederum genutzt und verarbeitet
werden können
• Möglichkeit der offeneren Diskussion um Inhalte, va
auch in Social Media
76. 6. Open Educational Ressources
OER-Quellen & Plattformen
• http://austria-
forum.org/af/Wissenschaft_und_Wirtschaft/Open_Ed
ucational_Resources
• http://open-educational-resources.de/ (Deutschland)
• http://l3t.eu/oer/ (PDF unter CC-Lizenz zum Thema)
• http://www.virtuelle-ph.at/oer/ bzw
http://www.virtuelle-ph.at/oer/schummelzettel/
• https://www.oercommons.org/
77. 6. Open Educational Ressources
IN A NUTSHELL
• OER eigentlich keine eigene Lizenz
• Inhalte frei zugänglich & bearbeitbar, zumeist unter CC-
Lizenzen
• Versuch Bildungsinhalte möglichst breit zu
veröffentlichen und den Einschränkungen des UrhG zu
entgehen
80. 7. Jugendrecht
Rechtsfähig: grundsätzlich ab der Geburt
Geschäftsfähig: voll geschäftsfähig erst ab 18 Jahren,
zuvor Abstufungen
Straffähig: grundsätzlich ab 14 Jahren
81. 7. Jugendrecht
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht
Relevante Inhalte:
• Wer darf was ab/in welchem Alter?
• Eltern haften für ihre Kinder?
• Familienrecht (va Unterhalt & Obsorge)
82. 7. Jugendrecht
Jugendschutzgesetz (ÖO JuSchG)
‚Rechte & Pflichten von Jugendlichen‘. Pro Bundesland ein
eigenes JuSchG mit teilweise unterschiedlichem Inhalt.
Relevante Inhalte:
• Pflichten von Erwachsenen
• Wie lange darf man fortgehen?
• Glücksspiele
• Alkohol, Drogen, Nikotin, Pornos usw
83. 7. Jugendrecht
Strafgesetzbuch (StGB)
Bildet die Grundlage für das österreichische Strafrecht.
Dazu ‚Nebengesetze‘ wie zB Suchtmittelgesetz (SMG)
Relevante Inhalte:
• Delikte & ihre Strafdrohungen
• Wann ist man wie zu bestrafen?
• Delikte gegen das Vermögen vs. Delikte gegen die
Person
84. 7. Jugendrecht
Wer darf was ab/in welchem Alter?
Unter 7 Jahren:
• Kind darf kein Geschäft abschließen
• Geschenkannahme & kleine Geschäfte des täglichen
Lebens möglich (zB Eis kaufen)
85. 7. Jugendrecht
Wer darf was ab/in welchem Alter?
Von 7 bis 14 Jahren:
• ‚beschränkt geschäftsfähig
• Geringfügige Alltagsgeschäfte dürfen abgeschlossen
werden
• Kind/Jugendlicher darf nur Versprechen (zB Schenkung)
annehmen, die rein zum Vorteil ist (dh Fahrrad = Ja,
Pferd = Nein)
• Eltern können Geschäft genehmigen (zB Handy-Vertrag)
86. 7. Jugendrecht
Wer darf was ab/in welchem Alter?
Von 14 bis 18 Jahren:
• Dürfen zusätzlich über eigenes Einkommen (zB aus
Lehrlingsvertrag) verfügen
• Dürfen über Einkommen/Geschenke verfügen, so dies
ihren Lebensunterhalt nicht gefährdet (va bei eigener
Wohnung interessant)
87. 7. Jugendrecht
Wer darf was ab/in welchem Alter?
Ab 18 Jahre:
• Gilt als ‚voll geschäftsfähig‘
• Ausnahme zB bei fehlender geistiger Reife bzw geistiger
Behinderung
• Im Vergleich dazu: Straffähigkeit am 14 Jahren
88. 7. Jugendrecht
Eltern haften für ihre Kinder?
• Kommt auf das Alter an, je älter, desto mehr
Eigenständigkeit wird angenommen
• ‚Baustellen-Schilder‘ bedingen zumeist keine Haftung,
jedoch können Eltern dann haftbar sein, wenn sie ihre
Aufsichtspflichten verletzt haben
89. 7. Jugendrecht
Familienrecht
• Familienrecht umfasst die Ehe/(eingetragene
Lebensgemeinschaft) sowie die Rechte und Pflichten der
Ehegatten/(eingetragenen) Partner zueinander und zu
ihren Kindern. Ebenso ist die Adoption umfasst
• Rechtsquellen sind – neben dem ABGB – va das EheG
& EPG bzw das AußStrG
• Va relevant ist die Obsorge & der Unterhalt
90. 7. Jugendrecht
Zum Jugendschutzgesetz
• Pro Bundesland ein eigene JuSchG, da sog.
‚Landesmaterie‘. In Oberösterreich daher OÖ JuSchG
relevant
• Kommt Oberösterreicher in ein anderes (Bundes-) Land
ist das dortige Jugendschutzgesetz relevant, das uU
andere Bestimmungen aufweist
• Vgl. zB in Holland ab 16 Jahren volljährig, in den USA
darf unter 21 Jahren kein Alkohol getrunken werden
91. 7. Jugendrecht
Aktuelles
• OÖ JuSchG = ‚Landesgesetz über den Schutz der
Jugend‘ aus 2001
• Am 31.12.2013 sog. ‚Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Anpassungsgesetz‘, nur kleine Änderung
• Am 30.4.2014 sog. ‚Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz
2014‘, welches Hilfsmaßnahmen für Familien und bei der
Kindererziehung betriff
• Am 29.8.2014 sog. ‚OÖ Jugenschutzgesetz-Novelle
2014‘, die Shishas & E-Zigaretten betrifft
92. 7. Jugendrecht
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 4 – Pflichten der Erwachsenen
• Erwachsene = Personen ab 18 Jahre
• Haben Jugendliche zu beaufsichtigen und für die
Einhaltung des JuSchG zu sorgen
• Insbesondere Unternehmer (va Gastwirte &
Lokalbesitzer) müssen hier Vorkehrungen treffen (zB
Ausweiskontrolle vor der Disco)
93. 7. Jugendrecht
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 5 – Aufenthalt von Jugendlichen
• Ohne Aufsichtsperson
– Bis 14 Jahre: 5h bis 22h
– Von 14 bis 16 Jahren: von 5h bis 24h
– Ab 16 Jahren: keine zeitliche Begrenzung
• Mit Aufsichtsperson bereits vor 16 Jahren ohne zeitliche
Begrenzung, wenn dies dem Wohl des Kindes/des
Jugendlichen nicht schadet
• Aufsichtsperson braucht schriftliches Einverständnis
94. 7. Jugendrecht
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 5 – Aufenthalt von Jugendlichen
• Aufenthalt verboten in
– Nachtclubs
– Bordelle & Ähnliches
– Lokale wo nur gebrannter Alkohol verkauft wird
– sonstige uU schädliche Räumlichkeiten
• Verwaltungsbehörde kann weitere (zeitliche begrenzte)
Verbote vorsehen
95. 7. Jugendrecht
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 6 – Testkäufe
Sieht die Möglichkeit des Einsatzes von ‚Testkäufern‘ vor,
damit Geschäfte überprüft werden können
96. 7. Jugendrecht
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 7 – Glücksspiel
• Glücksspiele um Geld für Jugendliche verboten, auch
das Betreten derartiger Betriebe (also Wettbüro bzw
Casino)
• Ab 16 Jahren (neu seit der JuSchG-Novelle 2014) ist die
Teilnahme an Lotto & Co erlaubt
• Tombolas usw sind vom Verbot nicht betroffen
97. 7. Jugendrecht
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 8 – Alkohol, Tabak & Drogen
• Bis 16 Jahre ist Konsum und Kauf von Alkohol und
Tabak verboten, gilt auch für alkoholische Mischgetränke
• Neu seit der Novelle: Verbot von Shishas, E-Shishas, E-
Zigaretten sowie zugehöriger Tabak, Melasse oder
Liquids für Jugendliche unter 16 Jahren
• Generelles Verbot von Drogen und Stoffen auch wenn
diese nicht unter das SMG fallen (sog. ‚Legal Highs‘)
98. 7. Jugendrecht
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 9 – Pornos & Co
• Für Jugendliche generell verboten sind
– Pornographie
– Darstellung krimineller Handlungen & Verherrlichung von Gewalt
– Diskriminierende oder rassistische Inhalt
• Jugendliche ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von
entsprechenden Datenträgern bzw die Inanspruchnahme
von derartigen Dienstleistungen verboten
99. 7. Jugendrecht
Altersnachweis (§ 11)
Im Zweifel ist das Alter vom Jugendlichen nachzuweisen.
Dies kann durch Lichtbildausweis wie zB Personalausweis,
Pass oder Führerschein erfolgen.
100. 7. Jugendrecht
Strafbestimmungen (§ 12 & § 13)
§ 12 – Erwachsene
• Geldstrafe bis zu € 7.000,- bei Verstoß gegen die
Sorgfaltspflichten oder unberechtigter Verkauf von
Tabak, Alkohol und ‚gefährdende‘ Medien
• Kein Verstoß, wenn Erwachsener sich über das Alter des
Jugendlichen vergewissert hat
101. 7. Jugendrecht
Strafbestimmungen (§ 12 & § 13)
§ 13 – Jugendliche
• Bei Verstoß gegen die Bestimmungen Verpflichtung zu
sozialen Leistungen
• Aussprache mit einem Jugendberater bei nur geringem
Verschulden oder unbedeutenden Folgen
102. 7. Jugendrecht
IN A NUTSHELL
• Geschäftsfähigkeit abgestuft nach Alter
• Jugendschutz (zusätzlich) in Landesgesetzen geregelt
• Grundlegende Bestimmungen in ABGB