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DSGVO-Crashkurs
RA Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit
Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht
Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe
(Datenschutz)
Zu Beginn …
Es gilt (grundsätzlich):
‚Online wie Offline‘
Datenschutzrecht (derzeit)
DSG 2000
Grundrecht auf Datenschutz
• § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz
inhaltlich (Verfassungsbestimmung)
– Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten,
insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben
– Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist
zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind
– Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des
Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der
Menschenrechte)
• §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
DSG 2000
Verwendung von Daten
• §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten
– Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen
Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen
– Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren
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Verarbeitung verfügen
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DSG 2000
Verwendung von Daten
• Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-
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Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale
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• Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn
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DSG 2000
Datensicherheit
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– Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem
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• Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen
Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
DSG 2000
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– Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber
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– Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu
melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR-
Nummer)
DSG 2000
Publizität von Datenanwendungen
• Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer
‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua
Verordnung als solche vorgesehen ist
• § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:
 Name und Anschrift des Auftraggebers
 Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung
 Zweck der Datenanwendung
 Kreis der Betroffenen
 Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der
Datensicherheit (TOMs)
DSG 2000
Rechte des Betroffenen
• §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von
Datenanwendungen Betroffenen
– Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese
schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität
nachweisen kann
– Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse
geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die
Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient
– Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen
und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
Datenschutzrecht (bald)
DatenschutzgrundVO
Gemeinschaftsrecht im Datenschutz
• EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr
• Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in
Österreich
• Durch DSGVO gewisse Gleichschaltung des
Datenschutzes in Europa (spannend wird der Brexit
auch hier)
DatenschutzgrundVO
Weitere Normen parallel zur DSGVO
• DSG (2018)
– deckt Bereiche ab, welche die DSGVO nicht berührt bzw offen
lässt (zB DSBa)
– Betrifft va strafrechtlichen Bereich
– Derzeit noch § 1-3 aus DSG 2000, Änderung in Planung
• ePrivacyVO
– zB Cookies werden neu geregelt
– Derzeit noch keine finale Version
DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung,
Datensparsamkeit, Datensicherheit) enthalten und
weiterentwickelt
• DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für
Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind
• Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese
betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog.
‚Haushaltsausnahme‘)
DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Teilweise neue Bezeichnungen
– sensible Daten = kategorisierte Daten
• DVR wird mit 25.5.2018 eingefroren und mit 31.12.2019
abgeschaltet; nunmehr Verfahrensverzeichnis durch die
Unternehmen selbst
• Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) als (komplett)
neues Tool
• Erweiterte/neue Rechte der Betroffenen
• Nur noch natürliche Personen umfasst
DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Recht auf Vergessenwerden
– Erweiterung des Löschungsanspruches
– ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch
Datenverarbeiter
• Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in
strukturierter Form (zB bei Bankwechsel)
• Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘
– Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte
– Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst
weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘
• Data Breach Notification Duty
– Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen
72 Stunden
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Verletzung
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DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
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– Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen
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Kerntätigkeit
– Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit
• Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip
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DatenschutzgrundVO
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• Beauskunftung (Gefahr des ‚Art 15-Flasch-Mob‘)
• Löschung
• Richtigstellung
• Aktualisierung
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DatenschutzgrundVO
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• Erstellung des Verfahrensverzeichnisses
– Zweck der Verarbeitung
– Rechtmäßigkeit
– Aufbewahrungsfristen
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DatenschutzgrundVO
Herausforderungen für Unternehmen
• Umgang/Sanierung mit/von Betroffenenrechten
• CRM-Systeme
• Vertragliche Regelung von Auftragsdatenverarbeitung
• IT-Sicherheit konform mit DSGVO
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Datenschutzrecht (praktisch)
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Was kann man gleich tun?
• Clean Desk Policy
– MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen
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• Security Policy
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– zB Grundsätze zur Passwortvergabe, Umgang mit Devices im
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Was kann man gleich tun?
• Datenschutzerklärung – Warum?
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– Welche Cookies/Plugins werden verwendet?
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Q&A
Q&A
Frage
• Wie geht man mit eMail-Listen bzw
Kundendaten(banken) um?
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• Zweck der Verarbeitung: wozu werden die Daten
benötigt/verarbeitet?
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• Klage auf Löschung?
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• Betroffener hat verschiedene Rechte zB auf
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Credits
Vielen Dank!
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  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe (Datenschutz)
  • 3. Zu Beginn … Es gilt (grundsätzlich): ‚Online wie Offline‘
  • 5. DSG 2000 Grundrecht auf Datenschutz • § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz inhaltlich (Verfassungsbestimmung) – Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten, insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben – Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind – Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der Menschenrechte) • §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
  • 6. DSG 2000 Verwendung von Daten • §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten – Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen – Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren – Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur Verarbeitung verfügen • §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
  • 7. DSG 2000 Verwendung von Daten • Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht- sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden können • Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
  • 8. DSG 2000 Datensicherheit • §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit – Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und vor Zugriffen (Hacks) zu schützen – Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme und Protokollierung der Zugriffe • Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
  • 9. DSG 2000 Publizität von Datenanwendungen • §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von Datenanwendungen – Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht genommen werden kann – Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR- Nummer)
  • 10. DSG 2000 Publizität von Datenanwendungen • Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer ‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua Verordnung als solche vorgesehen ist • § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:  Name und Anschrift des Auftraggebers  Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung  Zweck der Datenanwendung  Kreis der Betroffenen  Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der Datensicherheit (TOMs)
  • 11. DSG 2000 Rechte des Betroffenen • §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von Datenanwendungen Betroffenen – Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität nachweisen kann – Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient – Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
  • 13. DatenschutzgrundVO Gemeinschaftsrecht im Datenschutz • EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr • Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in Österreich • Durch DSGVO gewisse Gleichschaltung des Datenschutzes in Europa (spannend wird der Brexit auch hier)
  • 14. DatenschutzgrundVO Weitere Normen parallel zur DSGVO • DSG (2018) – deckt Bereiche ab, welche die DSGVO nicht berührt bzw offen lässt (zB DSBa) – Betrifft va strafrechtlichen Bereich – Derzeit noch § 1-3 aus DSG 2000, Änderung in Planung • ePrivacyVO – zB Cookies werden neu geregelt – Derzeit noch keine finale Version
  • 15. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung, Datensparsamkeit, Datensicherheit) enthalten und weiterentwickelt • DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind • Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog. ‚Haushaltsausnahme‘)
  • 16. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Teilweise neue Bezeichnungen – sensible Daten = kategorisierte Daten • DVR wird mit 25.5.2018 eingefroren und mit 31.12.2019 abgeschaltet; nunmehr Verfahrensverzeichnis durch die Unternehmen selbst • Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) als (komplett) neues Tool • Erweiterte/neue Rechte der Betroffenen • Nur noch natürliche Personen umfasst
  • 17. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Recht auf Vergessenwerden – Erweiterung des Löschungsanspruches – ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch Datenverarbeiter • Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in strukturierter Form (zB bei Bankwechsel) • Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘ – Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte – Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
  • 18. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘ • Data Breach Notification Duty – Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden – Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur Verletzung • Generell steht nunmehr Betroffener im Mittelpunkt
  • 19. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Datenschutzbeauftragter – Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen – Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als Kerntätigkeit – Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit • Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip • Höhere Strafen – Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio. – Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
  • 20. DatenschutzgrundVO Betroffenenrechte • Beauskunftung (Gefahr des ‚Art 15-Flasch-Mob‘) • Löschung • Richtigstellung • Aktualisierung • Einschränkung der Verarbeitung
  • 21. DatenschutzgrundVO Herausforderungen für Unternehmen • Erstellung des Verfahrensverzeichnisses – Zweck der Verarbeitung – Rechtmäßigkeit – Aufbewahrungsfristen • Implementierung von Prozessen – Beauskunftung – Löschung – Data Breaches
  • 22. DatenschutzgrundVO Herausforderungen für Unternehmen • Umgang/Sanierung mit/von Betroffenenrechten • CRM-Systeme • Vertragliche Regelung von Auftragsdatenverarbeitung • IT-Sicherheit konform mit DSGVO • Beziehung zu anderen Unternehmen – Unlauterer Wettbewerb?
  • 24. Im Unternehmen Was kann man gleich tun? • Clean Desk Policy – MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen – Keine sensiblen Dokumente frei zugänglich am Arbeitsplatz – Computer/Smartphones/Tablets sperren • Security Policy – ‚lebendes Dokument‘ welches Unternehmenspolitik zum Datenschutz & IT-Sicherheit abbildet – zB Grundsätze zur Passwortvergabe, Umgang mit Devices im Außendienst, Verwendung von privaten Devices
  • 25. Im Unternehmen Was kann man gleich tun? • Datenschutzerklärung – Warum? – Bei Websites relevant – Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert – Weiters: Impressumspflichten nach ECG • Datenschutzerklärung - Inhaltlich – Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe? – Welche Daten werden wie/zu welchem Zweck verarbeitet? – Welche Cookies/Plugins werden verwendet? – Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw diese löschen lassen?
  • 26. Q&A
  • 27. Q&A Frage • Wie geht man mit eMail-Listen bzw Kundendaten(banken) um?
  • 28. Q&A Antwort • Zweck der Verarbeitung: wozu werden die Daten benötigt/verarbeitet? • Insbesondere bei Marketing kein Vertrag sondern Zustimmung benötigt • Zustimmung muss informiert, freiwilllig und ausdrücklich erfolgen + Aufklärung über Betroffenenrechte • Zustimmung am besten dokumentieren! • CRM-Systeme müsste saniert werden (Vorsicht: TKG!)
  • 30. Q&A Antwort • Betroffener hat verschiedene Rechte zB auf Beauskunftung und Löschung • Betroffener muss an Unternehmen herantreten und Löschung fordern • Kommt Unternehmen dem nicht nach, dann – Möglichkeit der Beschwerde bei der Datenschutzbehörde – Klage bei Gerichten, va, wenn Schaden entstanden ist
  • 31. Q&A Frage • Umgang mit Kundendaten als Versicherungsagent?
  • 32. Q&A Antwort • CRM = Kundendaten datenschutzkonform? (zB weil Verarbeitung aufgrund von Vertrag) • Wenn Datenaustausch mit Versicherungen abklären, wer als Datenverantwortlicher gilt und dies entsprechend vertraglich absichern – Dienstleistervertrag – Datensicherheit muss gewährleistet sein
  • 34. Q&A Antwort • Zwar praktisch, aber (rechtlich) keine gute Idee • WhatsApp teilt Daten mit Facebook = Gefahr der (unsicheren) Übertragung in die USA als EU-Drittland • Weiters (zumeist) keine Zustimmung der Betroffenen (= gespeicherte Kontakte) zur Übertragung
  • 36. Q&A Antwort • DVR gibt es bald nicht mehr • Nunmehr Verpflichtung zum Verfahrensverzeichnis nach Art 30 DSGVO (verpflichtend jedenfalls ab 250 MA oder wenn Verarbeitung ‚nicht nur gelegentlich‘ erfolgt • Inhalte zB – Name & Kontakt des Verarbeiters – Zweck der Verarbeitung – Kategorisierte Daten? – Rechtsgrundlage
  • 38. Q&A Antwort • Notwendig die Nutzungsbedingungen zu sichten • Wie werden Daten genutzt? • Was passiert mit Adressebüchern/Kontakten etc.? • Wohin werden Daten übertragen? • An welche anderen Unternehmen werden Daten übertragen?
  • 39. Q&A Frage • Welche Zwecke der Datenverarbeitung gibt es?
  • 40. Q&A Antwort • Datenschutz folgt der Zweckbindung, dh keine Daten nur weil ‚nice-2-have‘ • Zweck an sich nicht vorgeben (außer durch andere Gesetze beschränkt bzw keine illegalen Zwecke) • Zweck muss argumentiert werden • Datenverarbeitung nur auf Basis dieses Zweckes und auch nur die notwendigen Daten
  • 41. Q&A Frage • Form der Einwilligung?
  • 42. Q&A Antwort • Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art 6 DSGVO (Zustimmung nach Art 6 Abs 1 lit a DSGVO) • Bedingungen für die Einwilligung nach Art 7 DSGVO – Nachweis der Einwilligung – Verständlichkeit/Informiertheit – Widerruf möglich – Freiwilligkeit (va im Arbeitsverhältnis oft fraglich) • Im Web auch über Masken/Checkboxen möglich
  • 43. Q&A Frage • Was sind externe Verantwortliche und externe Auftragsverarbeiter?
  • 44. Q&A Antwort • Definitionen nach Art 4 DSGVO • Art 4 Z 7 DSGVO: Verantwortlicher = Verarbeiter von personenbezogenen Daten • Art 4 Z 8 DSGVO: Auftragsverarbeiter = verarbeitet Daten im Auftrag des Verantwortlichen = Externer