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Grundlagen des
Online Marketings
Recht im Internet
Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit
Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht
Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe
(Datenschutz)
Quellen
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht
(LexisNexis)
• Janisch/Mader, E-Business (LexisNexis)
• Laga/Sehrschön/Ciresa, ECG Praxiskommentar
(LexisNexis)
• www.ris.bka.gv.at
• www.internet4jurists.at
1. Grundbegriffe
1. Grundbegriffe
Moral: ‚Was richtig ist‘ = gesellschaftlich-kultureller
Normenkatalog
Sitte: Gesetz nimmt teilweise auf Sitten & Gebräuche Bezug
zB in § 879 ABGB
Gesetz: Ausdruck der staatlichen Befehls- und Zwangsgewalt
Nur gesetzliche Normen sind verbindlich und exekutierbar!
1. Grundbegriffe
Zivilrecht/Privatrecht: zwischen Einzelnen
Öffentliches Recht: zwischen Einzelnen & Staat
Strafrecht: zwischen Einzelnen, Staat urteilt über
Vergehen/Verbrechen
1. Grundbegriffe
Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und
(direkt) auf Einzelnen
Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht,
keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht
Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö-
Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
1. Grundbegriffe
Rechtsfähig: grundsätzlich ab der Geburt bis zum Tod
Geschäftsfähig: voll geschäftsfähig erst ab 18 Jahren,
zuvor Abstufungen
Straffähig: grundsätzlich ab 14 Jahren, außer bei
verzögerter Reife
1. Grundbegriffe
Commerce im Web
E-Commerce: Vertrieb von Waren und Dienstleistungen
via Internet inklusive Online-Transaktionen und Online-
Zahlungen
M-Commerce: eCommerce über mobile Endgeräte, zT
über Apps oder speziell angepasste Homepages
1. Grundbegriffe
Commerce im Web
?-Commerce: daneben existieren noch zahlreiche
‚Nischen-Varianten‘ zB sCommerce für Vertriebs über
soziale Netzwerke oder pCommerce bei
personalisierbaren Waren/Dienstleistungen
1. Grundbegriffe
Commerce im Web
B2B (business-to-business): Geschäft zwischen
Unternehmern
B2C (busines- to-consumer): Geschäft zwischen
Unternehmer und Konsument – va im Web relevant
C2C (consumer-to-consumer): Geschäft zwischen
Konsumenten
1. Grundbegriffe
IN A NUTSHELL
• Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar
• Zu unterscheiden zwischen Rechtsfähigkeit,
Geschäftsfähigkeit & Straffähigkeit
• Wichtigste Commerce-Felder im Web bilden
eCommerce & mCommerce, va im B2C-Bereich
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Es gilt (grundsätzlich):
‚Online wie Offline‘
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
• Recht im Internet betrifft viele Gesetzesbereiche
• Öffentliches Recht: GewO, DSG/DSGVO, SigVO
• Strafrecht: StGB (va illegale Inhalte von Homepages)
• Zivilrecht: ABGB, KSchG, FAGG, UGB, ECG
• EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen, Staatsverträge
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht
Relevante Inhalte:
• Vertragstypen
• Vertragsschluss und –auflösung
• Gewährleistung & Garantie
• Schadenersatz
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Regelt besondere Rechte der Verbraucher
Relevante Inhalte:
• Rücktrittsrecht
• Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Fernabsatz - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
(FAGG)
Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie.
Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I
33/2014)
Inhalte:
• Informationspflichten
• Rücktrittsrechte – NEU: 14 Kalendertage
• FAGG gilt erst seit 13. Juni 2014
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Regelt die Gründung eines Unternehmens sowie Rechte
und Pflichten von Unternehmern
Relevante Inhalte:
• Definition Unternehmer/Unternehmen
• Relevant im KSchG zur Abgrenzung zwischen
Unternehmer/Verbraucher
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
E-Commerce-Gesetz (ECG)
Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie
Inhalte:
• Verantwortlichkeit von Dienstanbietern (bei Linksetzung)
• Herkunftslandprinzip (bei Auslands-Sachverhalten)
• Informationspflichten (zB Impressum, AGB)
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Datenschutzgesetz (derzeit noch DSG 2000)
Umsetzung der Datenschutzrichtlinie
Inhalte:
• Schutz personenbezogener Daten
• Rechtsschutzinstrumente
• Nicht zu verwechseln mit Markenschutz
• Probleme derzeit va bei Sozialen Netzwerken
2. Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
Inhalte:
• Definition von Werk & Urheber
• Verwertungsrechte & Schutz
• Privatkopie & freie Werknutzung
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Unlauterer
Wettbewerbsgesetz
(UWG)
Inhalte:
• Wettbewerbsverzerrung
• Schadenersatz
Markenschutzgesetz
(MSchG)
Inhalte:
• Schutz von Wort- und
Bildmarken
• Durchsetzung der Rechte
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland:
wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder
Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten.
ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen
KSchG bzw dem ECG
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
IN A NUTSHELL
• Geschäftstätigkeit im Web betrifft viele Rechtsbereiche
• Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum
Zweck der europäischen Harmonisierung
• Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer
Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
• Insbesondere relevant im B2C-Bereich
3. Vertragsrecht
3. Vertragsrecht
Was ist ein Vertrag?
Die übereinstimmende Willenserklärungen
• Angebot
• Annahme
bilden gemeinsam den Vertrag (Titel)
3. Vertragsrecht
Fragen im Web
• Sicherstellung des Zugangs zum Web
• Kommuniziert der Partner elektronisch?
• Problem der ‚vollen Mailbox‘
• Geht das Angebot/die Annahme zu?
3. Vertragsrecht
Fehler bei der Übermittlung
• Willenserklärung ‚reist‘ auf Risiko des Absenders
• Scheitert Übermittlung, geht dies zu Lasten des
Absenders
• Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Absender
(verstümmelte Nachrichten zumeist kein Problem im
elektronischen Verkehr)
3. Vertragsrecht
Veränderungen nach Zugang
• Datenverlust oder Datenveränderungen nach Zugang
gegen hingegen zu Lasten des Empfängers
• technische Probleme, die Abruf der Willenserklärung
verhindern, gehen zu Lasten des Empfängers (zB Server
offline)
3. Vertragsrecht
Voraussetzungen des rechtsgültigen Angebotes
1. Willenserklärung
2. Ausreichende Bestimmtheit der Willenserklärung
3. Bindungswille des Erklärenden
4. Zugang der Erklärung
5. Kein Widerruf der Erklärung
3. Vertragsrecht
Zur Bestimmtheit
• Notwendige Vertragsbestandteile (‚essentialia negoitii‘) –
je nach Vertragstyp unterschiedlich
• Bei Kaufvertrag: Ware & Preis
• Preis muss lediglich bestimmbar sein bzw kann von
jemand Drittem bestimmt werden oder von Markt-
/Börsenwert abhängig gemacht werden
3. Vertragsrecht
Zum Bindungswillen
• Erklärender muss Adressat Recht einräumen, Vertrag
durch eine einseitige Annahme (zB ‚Ja‘ oder Kopfnicken)
anzunehmen
• Nicht bei ‚invitatio ad offerendum‘ (Schaufenster oder
Webshop)
3. Vertragsrecht
Voraussetzungen der Annahme durch
Willenserklärung (§ 863 ABGB)
1. Willenserklärung (ausdrücklich oder konkludent)
2. Zugang der Erklärung
3. Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebotes
4. Kein Widerruf der Erklärung
3. Vertragsrecht
Zur Rechtzeitigkeit
• Innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer des Angebotes
(zB bei Frist)
• Vor Widerruf des Angebotes
• Bei Frist sind die §§ 862 und 862a ABGB zu beachten
3. Vertragsrecht
Voraussetzungen der Annahme durch
Willensbetätigung (§ 864 ABGB) - Versandhandel
1. Wenn Annahme durch Willenserklärung nicht zu
erwarten ist
2. Annahmehandlung
3. Wille zur Annahme des Angebotes
4. Rechtzeitigkeit der Annahmehandlung
5. Kein Widerruf der Annahmehandlung
3. Vertragsrecht
Vertrag und Eigentumsübergang
1. Titel (= welche Art von Vertrag)
1. Angebot
2. Annahme
2. Modus
1. Körperliche Übergabe (§ 426 ABGB)
2. Zeichen (§ 427 ABGB)
3. Erklärung (§ 428 ABGB)
4. Versendung (§ 429 ABGB)
5. Einverleibung ins Grundbuch bei unbeweglichen Sachen
3. Berechtigung des Vormannes (vgl auch § 367 ABGB)
3. Vertragsrecht
Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen
• Insbesondere beim Automatenkauf
• Problematisch ist der Bindungswille
• Gilt als gegeben, weil der Aufsteller des Automaten an
jeden verkaufen will, der Geld einwirft und dies solange
der Vorrat reicht
• Davon zu unterscheiden ist die Realofferte iSv § 864 Abs
2 ABGB, dh unverlangte Zusendung von Waren. Müssen
nicht bezahlt oder rückversandt werden
3. Vertragsrecht
Sonderproblem Internetauktionen
• Auktion/Versteigerung ist eine besonderen Art der
Preisermittlung beim Verkauf einer Sache. Auktionen
werden primär durch Auktionshäuser durchgeführt
• Internet- bzw. Online-Auktion ist eine über das Internet
veranstaltete Versteigerung. Eigentlich bildet sie
Sonderfall der invitatio ad offerendum und ist keine
Versteigerung im eigentlichen Sinn
3. Vertragsrecht
Nebenbestimmungen
• Im Vertrag noch weitere Vereinbarungen möglich
• Bedingung macht Vertragsschluss/-auflösung von
einem unsicheren zukünftigen Ereignis abhängig
• Befristung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem
sicher eintretenden Ereignis abhängig, wobei der
Zeitpunkt ungewisse ist
• Zusätzlich noch weitere Nebenabreden denkbar, zB
Lieferung, Montage, Wartung, Einschulung
3. Vertragsrecht
Formfreiheit
• § 883 ABGB: grundsätzlich Formfreiheit, Parteien als
‚Herren des Vertrages‘, außer gesetzliche Form
vorgesehen (zB Testament, Ehegattenschenkung)
• § 886 ABGB: Unterschrift kann durch elektronische
Signatur nachgebildet werden
3. Vertragsrecht
Gesetzliche Formvorschriften
• Teilweise Formvorschriften vorgesehen, va bei
Testament (§ 578 ABGB) & Bürgschaft (§ 1346 ABGB)
• Mit Schriftlichkeit iSv § 883 ABGB ist Unterschriftlichkeit
gemeint
• Vertragstext kann dagegen auch maschinenschriftlich
sein, außer es ist Handschriftlichkeit vorgesehen (zB
eigenhändiges Testament)
3. Vertragsrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl
von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘)
• Unterliegen dreistufiger Prüfung
• Im B2C-Bereich im Web neben dem ABGB auch das
KSchG & das ECG zu beachten
• Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der
Homepage der WKO
3. Vertragsrecht
Prüfung von AGB
• Einbeziehungskontrolle (§ 11 ECG)
• Geltungskontrolle (§ 864a ABGB)
• Inhaltskontrolle (§ 879 ABGB, § 6 KSchG)
Erst wenn alle drei Kontrollstufen ‚bestanden‘ sind, ist die
Norm im Vertrag zulässig
3. Vertragsrecht
Zur Einbeziehung
• deutlicher Hinweis reicht (online-Formular, Check-Box)
• Möglichkeit der Kenntnisnahme muss bestehen
• Link in räumlicher Nähe des Bestellformulars reicht aus,
• AGB in Vertragssprache
• § 11 ECG: ausdruck- und reproduzierbar
3. Vertragsrecht
Zur Geltung
Keine Geltung der Klausel wenn:
• Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts – hier auch auf
‚Branchenüblichkeit‘ zu achten
• Nachteiligkeit für den Vertragspartner
• Überraschungseffekt
• Kein besonderer Hinweis auf die ungewöhnliche Klausel
3. Vertragsrecht
Zum Inhalt
• § 6 Abs 1 KSchG: jedenfalls ungültig
 zB strengere Form als Schriftform
 zB Verbraucher wird Beweislast auferlegt
 zB Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen
• § 6 Abs 2 KSchG: müssen einzeln ausgehandelt werden
 zB Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne Rechtfertigung
 zB Unternehmer kann einseitig Leistung ändern
• § 879 ABGB: Sittenwidrigkeit bzw. grob benachteiligende
Nebenbestimmung
3. Vertragsrecht
Ausnahme der individuellen Kommunikation
• bei individueller, direkter Kommunikation können
Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden
• Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem
Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise
zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail
abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert
werden)
3. Vertragsrecht
Sonderbestimmungen des Fernabsatzes
• § 3 KSchG: Rücktritt binnen 14 Kalendertagen (vorher 7
Werktage) ab Ausfolgung der Urkunde, welche
Informationen zum Verkäufer und Vertrag sowie zum
Rücktrittsrecht enthält. Rücktritt ist an keine Form
gebunden
• § 5a KSchG: allgemeine Informationspflichten, zB
Eigenschaften der Ware, Kontakt zum Verkäufer
• § 6b KSchG NEU: keine Kosten bei telefonischer
Kontaktaufnahme mit Unternehmer
3. Vertragsrecht
Sonderbestimmungen des Fernabsatzes
• § 6c KSchG NEU: keine Kosten für Nebenleistungen,
wenn Verbraucher nicht ausdrücklich zustimmt
• § 7a KSchG NEU: Vertragserfüllung durch Unternehmer
binnen 30 Tagen
• § 7b KSchG NEU: Bei Versendung Gefahrenübergang
erst bei Lieferung an Verbraucher oder Dritten (vgl. § 429
ABGB: Übergang der Gefahr bereits mit Übergabe zur
Versendung an den Verbraucher)
3. Vertragsrecht
Rücktrittsrecht im Fernabsatz
• Rücktritt formlos möglich
• Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalendertage
• Rechtzeitige Absendung (am letzten Tag der Frist)
ausreichend
• Quasi als Ersatz für Begutachtung in Geschäft
• Rücktrittsfolgen nach § 3 KSchG bzw §§ 11 ff FAGG
• Ausnahmen in § 18 FAGG (zB Downloads, versiegelte
Waren wie va Daten- & Tonträger)
3. Vertragsrecht
Probleme bei dem Vertrag
• Gewährleistung & Garantie
• Schadenersatz
• Bereicherung
• Willensmängel
 Irrtum
 List
 Drohung
• Wucher & laesio enormis
3. Vertragsrecht
Garantie
• Geregelt in § 880a ABGB
• Garantie ist nicht gleich Gewährleistung
• Garantie wird vertraglich vereinbart, während
Gewährleistung qua Gesetz zusteht (vgl. §§ 920 ff
ABGB)
• Bildet ein Versprechen einzustehen, wenn ein Umstand
(nicht) eintritt und wird zumeist für die Leistung Dritter
abgegeben
3. Vertragsrecht
Garantie
• Garantie tritt im Geschäftsleben zumeist zur
Gewährleistung hinzu, löst diese jedoch nicht ab
• Zumeist erweitert eine gegebene Garantie die Rechte
aus der Gewährleistung, va die Gewährleistungsfristen
• Garantie zumeist nicht vom Anbieter, sondern vom
Herstellern, während die Gewährleistungspflichten den
Anbieter selbst treffen
3. Vertragsrecht
Gewährleistung
• Gewährleistung steht – im Gegensatz zu Garantie –
aufgrund des Gesetzes zu
• Geregelt in den §§ 920 ff ABGB
• Anbieter hat Gewähr zu leisten, dass die Sache/Ware
die vereinbarten oder allgemein vorausgesetzten
Eigenschaften aufweist, sonst liegt ein Mangel vor
• Mangel muss bereits bei Übergabe vorhanden sein
3. Vertragsrecht
Gewährleistung
• Gewährleistung ist binnen gewisser Fristen zu fordern
 Bewegliche Sachen: 2 Jahre
 Unbewegliche Sachen: 3 Jahre
 Vermutung bei Viehmängel: Fristen nach Verordnung, zB 6
Wochen ab Übergabe (betrifft Nutzvieh, keine Haustiere)
• Jedoch in § 924 ABGB Beweislastumkehr:
Vorhandensein bei der Übergabe wird in den ersten 6
Monaten vermutet, danach ist Vorhandensein vom
Bemängelnden zu beweisen
3. Vertragsrecht
Gewährleistung
• Wenn Sache mangelhaft, dann zwei Stufen der
Gewährleistung (§ 932 ABGB):
 Primär: Aufforderung zur Verbesserung oder Nachlieferung
 Sekundär: Preisminderung oder Wandlung des Vertrages
• Primat der Verbesserung: sekundäre Behelfe erst
möglich, wenn Verbesserung/Nachlieferung scheitert
oder verweigert wird
• Daneben auch Schadenersatz (§ 933a ABGB) möglich
3. Vertragsrecht
Schutzinstrumente des Verkäufers
• Bei Kauf unter Privaten (C2C) kann Gewährleistung
ausgeschlossen werden
• § 1063 ABGB: Eigentum bleibt bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer
• Bei Ratenzahlung ‚Terminsverlust‘ vereinbaren, dh bei
Nichtzahlung einer Rate wird ganzer Restbetrag fällig
• Sicherungsmittel:
 Gegenstand wird als Pfand gegeben
 Dritte Person wirkt als Bürge für den Käufer
3. Vertragsrecht
IN A NUTSHELL
• Vertrag = Angebot + Annahme
• Eigentum geht bei Titel + Modus + Berechtigung über
• Unterscheidung zwischen Garantie & Gewährleistung
• Sonderbestimmungen im ECG & FernabsatzG/KSchG
bzw FAGG
4. Informationspflichten im Web
4. Informationspflichten
Informationspflichten
• Relevant im B2C-Bereich
• Bestehen nach verschiedenen Gesetzen
– § 14 UGB & § 63 GewO
– § 5a KSchG
– § 5 ECG (‚Impressum‘)
– §§ 4 ff FAGG
– §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern)
• Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der
WKO
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 14 UGB & § 63 GewO
Anbieter hat va folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:
• Firmenname
• Rechtsform der Firma (zB KG, OG oder GmbH)
• Sitz der Firma
• Firmenbuchnummer & Gericht
• Bei Gewerbe zusätzlich Name & Standort der
Gewerbeberechtigung
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5a KSchG
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘)
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Name bzw Firmenname
• Adresse
• Kontaktdaten einschl. Postadresse
• wenn vorhanden: UID
• wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht
• wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
In § 4 FAGG sind die Informationspflichten geregelt,
während in den §§ 5 ff FAGG Sonderfälle geregelt werden
Informationen nach § 4 FAGG:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• Infos zu Bestehen des Rücktrittsrechts bzw Ausübung
und Zurverfügungstellung des Formulars Anhang I Teil B
des FAGG (vgl. § 4 Z 8 FAGG)
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
• wenn vorhanden: Info zu Bestehen eines
außergerichtliches Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 5 FAGG:
• Betrifft Verträge die außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen werden
• Informationen nach § 4 FAGG müssen auf dauerhaftem
Datenträger bereitgestellt werden
• Verbraucher ist eine Kopie des Vertrages (uU auf einem
dauerhaften Datenträger) auszuhändigen
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 6 FAGG:
• Betrifft Handwerkerverträge
• Informationserteilung hier vereinfacht
• Betrifft Verträge unter € 2.000,- und wenn Leistungen
sofort erfüllt werden
• Information primär über Gesamtkosten und
Kostenvoranschlag auf einem dauerhaften Datenträger
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach §§ 7 f FAGG:
• Betrifft Fernabsatzverträge
• Informationserteilung auf Fernkommunikationsmittel
angepasst und klar verständlich
• Bei elektronisch geschlossenen Verträgen iSv § 8 FAGG
(‚Online-Shops‘) muss klar sein, dass Leistung
kostenpflichtig und Abgabe der Erklärung muss für
Kunden deutlich sein (‚Button-Lösung‘)
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 9 FAGG:
• Betrifft telefonisch abgeschlossene Verträge
• Zu Beginn sind Name bzw Firmenname, Name des
Anrufers und Zwecks des Geschäftes anzugeben
• Bei Dienstleistung besteht Bindung des Kunden erst,
wenn Angebot und Annahme noch schriftlich
ausgetauscht wurden
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
• Betrifft va Betreiber von Online-Shops, welche
wiederkehrende‘ Medien, dh Newsletter, mind. 4x pro
Jahr versenden
• Zu unterscheiden zwischen ‚kleinen‘ & ‚großen‘
Websites:
– Kleine Webseite = Internetauftritt va zur Information über das
Unternehmen & Werbung
– Große Website = Online-Shop & meinungsbildende bzw
redaktionelle Inhalte
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei/in Newslettern:
• Webadresse für die folgenden Angaben
• Name bzw Firmenname
• Unternehmensgegenstand
• Wohnadresse oder Firmensitz
• uU vertretungsbefugte Organe & Aufsichtsrat
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei ‚kleiner‘ Website:
• Name oder Firma des Medieninhabers
• Unternehmensgegenstand
• Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (1):
• Namen der vertretungsbefugten Organe der des
Medieninhabers (zB Geschäftsführer)
• Im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates dessen
Mitglieder
• Für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder
indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-,
Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (2):
• Allfällige stille Beteiligungen an der dem Medieninhaber
• Treuhandverhältnisse für jede Stufe
• Im Falle der Beteiligung von Stiftungen die Stifter und die
jeweiligen Begünstigten
• Im Falle eines Vereins der Vorstand und der
Vereinszweck
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (3):
• Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums
bzw der Website (= ‚Linie des Blattes‘)
4. Informationspflichten
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
(BGStG)
• Seit 01.01.2006 in Kraft
• Tritt mit 01.01.2016 voll in Kraft (betrifft va bauliche
Maßnahmen)
• Betrifft auch Online-Content
• Gewährt zivilrechtliche Ansprüche, ua Schadenersatz
4. Informationspflichten
Das BGStG im Web
• Nach § 2 Abs 2 BGStG ist auch gesamtes Vertragsrecht
sowie Anbahnung von Verträgen umfasst
• Nach § 6 Abs 5 BGStG müssen auch Systeme der
Informationsverarbeitung barrierefrei gestaltet sein
• Ist dies nicht der Fall, so besteht nach § 9 BGStG
Schadenersatzanspruch für:
– Erlittenen Vermögensschaden
– Zusätzlich Ersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigung,
nach § 9 Abs 2 BGStG mindestens € 1.000,-
4. Informationspflichten
Das BGStG im Web
• Websites, insbesondere Online-Shops sind daher iSd
BGStG barrierefrei zu gestalten
• Jedoch laut § 6 BGStG keine Diskriminierung, wenn
Beseitigung der Barrierefreiheit unzumutbar oder
unverhältnismäßig ist, zB bei hohem wirtschaftlichem
Aufwand
• Letztlich bei jeder Website im Einzelfall zu entscheiden
• Jedoch muss (vermeintlich) diskriminierte Person aktiv
werden und muss Benachteiligung beweisen
4. Informationspflichten
Das BGStG im Web
• RL der EU in Vorbereitung, nach welcher Websites und
Apps öffentlicher Stellen barrierefrei sein müssen
• Betrifft vor allem den Zugang von blinden, gehörlosen
und schwerhörigen Personen
• Betrifft va die Verwaltung, nicht aber zB öffentliche
Rundfunksender oder Dritt-Content
• Beispielsweise Maßnahmen:
 Textbausteine als Bild-Alternativen
 Keine Maus für Durchblättern der Homepage notwendig
4. Informationspflichten
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
4. Informationspflichten
Disclaimer?
• Disclaimer kann jedoch darlegen, dass Angebot auf
bestimmten Adressatenkreis oder bestimmtes Land
beschränkt ist
• In diesem Fall darf die restlichen Inhalte einer Website
dem nicht widersprechen
• Disclaimer zB auch bei Kapitalmarkt-Prospekten, jedoch
dann nach den §§ 1, 2 und 5 KMG beschränkt
4. Informationspflichten
ODR-VO
• ODR-Plattform zur Streitbeilegung mit 15.02.2016
gestartet
• Basiert auf folgenden Rechtsnormen
 RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten
 VO Nr. 524/2013
• Über Portal können sowohl Händler/Unternehmer als
auch Verbraucher Beschwerden einreichen
4. Informationspflichten
ODR-VO
• Jeder MS verfügt über Alternative Streitbeilegungs-
Stellen (‚AS-Stellen‘), welche auf der ODR-Plattform
registriert sind
• Ergeht eine Beschwerde auf der Plattform, so wird
zuerst der Sachverhalt übermittelt und versucht eine AS-
Stelle zu finden
• AS-Stelle leitet dann ein Schlichtungsverfahren ein und
versucht Lösung zu finden
4. Informationspflichten
ODR-VO
• De facto jeder Web-Händler von der VO betroffen und
hat entsprechende Informationspflicht seit 09.01.2016
• Nicht betroffen:
– Reine B2B-Geschäfte
– Homepages, die als bloße Webpräsenz betrieben werden, dh es
werden keine Verträge geschlossen
– Anbieter ohne Sitz in der EU
– Anbieter rein analoger Verträge
– Anbieter die als Verbraucher anzusehen sind (zB bei eBay)
4. Informationspflichten
ODR-VO
• Informationspflicht betrifft konkret die Nennung der ODR-
Plattform inkl. Link im Impressum der Homepage
• ZB: Plattform der EU-Kommission zur Online-
Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
• Zu beachten: Als (unternehmerischer) Drittanbieter bzw
bei Amazon oder bei eBay muss die Information
ebenfalls erteilt werden
4. Informationspflichten
IN A NUTSHELL
• Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen
Normen und überlappen sich zumeist
• Insbesondere das ECG, das FAGG, die ODR-VO und
das MedienG zu beachten
• Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist
Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
5. Cookies & Co
6. Cookies & Co
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG)
Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG)
Relevante Inhalte:
• § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie
• § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
6. Cookies & Co
Was sind Cookies?
• Textdateien, die auf dem Rechner abgelegt werden &
Daten über besuchte Websites enthalten
• Vorteil: besuchte Websites werden ‚wiedererkannt‘, dh
Einstellungen usw bleiben bestehen
• Nachteil: Surf-Verhalten des Users wird nachvollziehbar
& zielgerichtete Werbung wird leichter
• Cookies teilweise automatisch aktiviert bei Browsern
6. Cookies & Co
§ 96 Abs 3 TKG
• Betrifft personenbezogene Daten, dh auch IP-Adresse
des Users iSv § 3 Z 1 ECG
• Gilt für öffentliche und private Betreiber
• Information, dass und welche Daten des Users
gesammelt werden
• User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen
• Betrifft neben Cookies auch Plugins und Facebook
Pixel etc. = sämtliche Tracking-Tools
6. Cookies & Co
Opt-in
• Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss
aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage
erfolgen
• Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über
Pop-ups bzw Altersabfragen, va über
Browsereinstellungen eher problematisch
• In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages
eher versteckt, dienen dann eher der Information und
noch nicht der Einwilligung
6. Cookies & Co
Cookies auf der Homepage
• Welche Cookies werden auf der Homepage verwendet
(überprüfbar zur zB Cookie-Viewer)?
• Verwendet ein eingesetzter Dritt-Dienst (zB Google
Analytics) Cookies, auf die ebenfalls hingewiesen
werden müssten?
• Artikel 29-DatenschutzGruppe:
– Zustimmung muss aktiv erfolgen
– Browsereinstellung reicht nicht aus
6. Cookies & Co
Cookies auf der Homepage
• Siehe auch Informationen seitens der WKO
• Grundsätze der zulässigen Datenverarbeitung nach
DSG sind zu beachten:
– für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke
– nach Treu und Glauben
– bei Vorliegen rechtlicher Befugnisse
– wenn die Datenverwendung wesentlich ist (Datensparsamkeit)
– wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wird und
– keine Verletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen
des Betroffenen mit der Datenverarbeitung einhergeht
6. Cookies & Co
Cookies auf der Homepage
• Generell soll Information darüber erfolgen, welche
Informationen zu welchem Zweck wie lange gespeichert
werden und hierzu soll (aktiv) zugestimmt werden
• Weiters nach dem TKG folgende Informationen:
– Welche personenbezogenen Daten ermittelt, verarbeitet oder an
Dritte übermittelt werden
– Auf welcher Rechtsgrundlage (zB aufgrund eines Vertrages,
eines speziellen Gesetzes)
– Für welche Zwecke dies erfolgt
– Wie lange die Daten gespeichert werden
6. Cookies & Co
§ 109 Abs 3 Z 16 TKG
• Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3
TKG
• Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn
entsprechende Informationen nicht erteilt werden
6. Cookies & Co
IN A NUTSHELL
• § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um
• User muss vorab informiert werden, welche Daten
gesammelt werden und muss aktiv zustimmen
• Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109
TKG
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Es gilt (grundsätzlich):
Jeder ist für den auf eigenen Webseiten
publizierten Inhalt selbst verantwortlich
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Grundsätzlich
• § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung
• Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich,
wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB
veröffentlichtes Interview)
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Provider
• Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des
Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen)
• Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene
Inhalte zur Verfügung stellt
• Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen
(Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘
von Homepages usw
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich,
wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch
zwischengespeichert und nicht verändert)
• §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich,
wenn Informationen nicht verändert werden und
unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht
werden
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites
nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen
• Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als
Host-Provider anzunehmen
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Links
• § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf
der eigenen Homepage
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn keine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung
des Links
• Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im
Impressum) möglich
• Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit von Suchanbietern
• § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von
Suchmaschinenbetreibern
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie
Site nicht ausgewählt oder verändert
• Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse
(‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt
• Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Arten von Links
• Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘
• Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte
Unterseite einer Homepage
• Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch
Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es
so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt
der betrachteten Homepage
• Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am
Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings
einen anderen Ursprung haben
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Zur Auskunftspflicht von Providern
• Geregelt in § 18 ECG
• Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich
bzw gegenüber Verwaltungsbehören
• Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren
derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB
wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB)
notwendig
• Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der
Provider
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
IN A NUTSHELL
• Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich
• Besonderheiten bei
 Access- und Content-Providern
 Suchmaschinenanbietern
• Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von
eigener Homepage unterscheidbar
7. Urheberrecht
7. Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
7. Urheberrecht
Werk & Urheber
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild,
Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch (uU) ein
neues Werk des Bearbeiters entsteht
• Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
7. Urheberrecht
Werk & Urheber
• Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen
• Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung
übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch
Vertrag bzw Rechtsgeschäft
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte
abgetreten werden (zB Vertrag über Roman)
7. Urheberrecht
Anwendungsbereich
• § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des
Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn
Urheber Staatsbürger ist
• § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene
Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer
Liegenschaft) bilden
• § 96 UrhG: Werke ausländischer Urheber, die nicht im
Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz,
wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
7. Urheberrecht
Internationales Urheberrecht?
• Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf
Schutz seines geistigen Eigentums
• Kein weltweit gültiges Urheberrecht
• Urheberrecht gilt als Teil des Internationales
Privatrechtes (IPR)
• IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale
Urheberrecht anzuwenden ist
• Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
7. Urheberrecht
Urheberrecht im Vergleich: Deutschland
• Rechtsquellen
– Urheberrechtsgesetz 1965 (UrhG)
– Wahrnehmungsgesetz (WahrnG)
– Verlagsgesetz (VerlG)
• Unterschiede
– Privatkopie nicht zulässig, wenn die Quelle offensichtlich
rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden ist
(dies wurde nunmehr durch die Urheberrechts-Novelle in
Österreich angeglichen)
7. Urheberrecht
Urheberrecht im Vergleich: USA
• Copyright Law
• Im Gegensatz zu europäischen Urheberrechten liegen
die Verwertungsrecht idR nicht beim Urheber sondern
beim wirtschaftlichen Verwerter (zB Verlags-Inhaber) und
Urheber hat Veto-Recht gegen Entscheidungen
• Recht musste bis ins späte 20. Jh separat angemeldet
werden (vgl. Markenschutzrecht)
• Mit Copyright-Vermerk (©) wird auf bestehendes Recht
hingewiesen
7. Urheberrecht
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur Urheber/Verwerter zur Ausübung
der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkopie (siehe oben bei ‚Neuerungen‘)
– § 42f UrhG: Zitate
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
7. Urheberrecht
Exkurs: Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• ‚Aufnehmer‘ des Lichtbildes gilt als dessen Hersteller
und verfügt über die Verwertungsrechte, bei
Gewerbsmäßigkeit gilt der Unternehmensinhaber als
Hersteller
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu
Unterrichtszwecken verwendet werden, jedoch steht
dem Urheber eine Vergütung zu
7. Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom
Urheber zu verwenden
• Kein weltweit einheitliches Urheberrecht
• Freie Werknutzung als Einschränkung des
Urheberrechtes unter bestimmten Voraussetzungen
8. Strafrecht
8. Strafrecht
Strafrecht im Web
• Offline-Delikte können auch im Web begangen werden
 Betrug (va bei Verträgen im Web)
 Beleidigung, Verleumdung & üble Nachrechte (zB auf sozialen
Netzwerken)
 Wiederbetägigung
 § 91 UrhG: Eingriff in fremdes Recht (Privatanklage)
 Illegale Pornographie
• Nunmehr auch eigene Delikte, welche auf das Web
ausgerichtet sind
8. Strafrecht
Strafrechtsreform
• Delikte großteils eingeführt durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 2015
• In Kraft seit 1.1.2016
• Ziele der Änderung:
 Modernisierung und Schaffung zeitgemäßer Normen (zB § 106a
StGB: Zwangsheirat)
 Konformität im EU-Recht
 Eiffizienzsteigerung im Ermittlungsverfahren
8. Strafrecht
Web-Delikte
• § 107a StGB: Beharrliche Verfolgung
 Betrifft auch ‚Cyberstalking‘ (vgl. Abs 2 Z 2)
 Bereits vor 2015 im Gesetz verankert, Abs 3 kam neu hinzu
 Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3)
• § 107c StGB: Fortgesetzte Belästigung im Wege einer
Telekommunikation oder eines Computersystems
(‚Cybermobbing‘)
 Verletzung in der Ehre
 Veröffentlichung von Bildern oder Tatsachen
 Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3)
8. Strafrecht
Computer-Delikte
• Betrifft den Bereich der Sachbeschädigung
• § 118a StGB: Hacking
• § 126a StGB: Datenbeschädigung
• § 126b StGB: Störung der Funktionsfähigkeit eines
Computersystems
• § 126c StGB: Missbrauch von Computerprogrammen
oder Zugangsdaten
8. Strafrecht
IN A NUTSHELL
• Strafrecht nimmt (ebenfalls) auf Computer & Web Bezug
• Betrug, Beleidigung, Wiederbetätigung auch online
begehbar
• Cyber-Mobbing, Hacking und Cyber-Stalking auch als
eigene Delikte (neu) im StGB verankert
9. Datenschutzrecht
9a. Datenschutzrecht derzeit
Grundrecht auf Datenschutz
• § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz
inhaltlich (Verfassungsbestimmung)
– Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten,
insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben
– Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist
zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind
– Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des
Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der
Menschenrechte)
• §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
9a. Datenschutzrecht derzeit
Verwendung von Daten
• §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten
– Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen
Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen
– Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren
– Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur
Verarbeitung verfügen
• §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse
bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
9a. Datenschutzrecht derzeit
Verwendung von Daten
• Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-
sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der
Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale
Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden
können
• Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn
Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann
9a. Datenschutzrecht derzeit
Datensicherheit
• §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit
– Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem
technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und
vor Zugriffen (Hacks) zu schützen
– Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme und
Protokollierung der Zugriffe
• Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen
Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
9a. Datenschutzrecht derzeit
Publizität von Datenanwendungen
• §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von
Datenanwendungen
– Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber
der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht
genommen werden kann
– Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu
melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR-
Nummer)
9a. Datenschutzrecht derzeit
Publizität von Datenanwendungen
• Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer
‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua
Verordnung als solche vorgesehen ist
• § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:
 Name und Anschrift des Auftraggebers
 Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung
 Zweck der Datenanwendung
 Kreis der Betroffenen
 Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der
Datensicherheit (TOMs)
9a. Datenschutzrecht derzeit
Rechte des Betroffenen
• §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von
Datenanwendungen Betroffenen
– Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese
schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität
nachweisen kann
– Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse
geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die
Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient
– Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen
und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
9b. DatenschutzgrundVO
Gemeinschaftsrecht im Datenschutz
• EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr
• Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in
Österreich
• Durch DSGVO gewisse Gleichschaltung des
Datenschutzes in Europa (spannend wird der Brexit
auch hier)
9b. DatenschutzgrundVO
Weitere Normen parallel zur DSGVO
• DSG (2018)
– deckt Bereiche ab, welche die DSGVO nicht berührt bzw offen
lässt (zB DSBa)
– Betrifft va strafrechtlichen Bereich
– Derzeit noch § 1-3 aus DSG 2000, Änderung in Planung
• ePrivacyVO
– zB Cookies werden neu geregelt
– Derzeit noch keine finale Version
9b. DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung,
Datensparsamkeit, Datensicherheit) enthalten und
weiterentwickelt
• DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für
Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind
• Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese
betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog.
‚Haushaltsausnahme‘)
9b. DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Teilweise neue Bezeichnungen
– sensible Daten = kategorisierte Daten
• DVR wird mit 25.5.2018 eingefroren und mit 31.12.2019
abgeschaltet; nunmehr Verfahrensverzeichnis durch die
Unternehmen selbst
• Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) als (komplett)
neues Tool
• Erweiterte/neue Rechte der Betroffenen
• Nur noch natürliche Personen umfasst
9b. DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Recht auf Vergessenwerden
– Erweiterung des Löschungsanspruches
– ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch
Datenverarbeiter
• Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in
strukturierter Form (zB bei Bankwechsel)
• Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘
– Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte
– Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
9b. DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst
weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘
• Data Breach Notification Duty
– Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen
72 Stunden
– Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur
Verletzung
• Generell steht nunmehr Betroffener im Mittelpunkt
9b. DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Datenschutzbeauftragter
– Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen
– Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als
Kerntätigkeit
– Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit
• Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip
• Höhere Strafen
– Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio.
– Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
9b. DatenschutzgrundVO
Betroffenenrechte
• Beauskunftung (Gefahr des ‚Art 15-Flasch-Mob‘)
• Löschung
• Richtigstellung
• Aktualisierung
• Einschränkung der Verarbeitung
9b. DatenschutzgrundVO
Herausforderungen für Unternehmen
• Erstellung des Verfahrensverzeichnisses
– Zweck der Verarbeitung
– Rechtmäßigkeit
– Aufbewahrungsfristen
• Implementierung von Prozessen
– Beauskunftung
– Löschung
– Data Breaches
9b. DatenschutzgrundVO
Herausforderungen für Unternehmen
• Umgang/Sanierung mit/von Betroffenenrechten
• CRM-Systeme
– Zustimmungen einholen, bei Newsletter auch mittels Double-
Opt-in
• Vertragliche Regelung von Auftragsdatenverarbeitung
• IT-Sicherheit konform mit DSGVO
• Beziehung zu anderen Unternehmen
– Unlauterer Wettbewerb?
9c. Datenschutz praktisch
Was kann man gleich tun?
• Clean Desk Policy
– MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen
– Keine sensiblen Dokumente frei zugänglich am Arbeitsplatz
– Computer/Smartphones/Tablets sperren
• Security Policy
– ‚lebendes Dokument‘ welches Unternehmenspolitik zum
Datenschutz & IT-Sicherheit abbildet
– zB Grundsätze zur Passwortvergabe, Umgang mit Devices im
Außendienst, Verwendung von privaten Devices
9c. Datenschutz praktisch
Was kann man gleich tun?
• Datenschutzerklärung – Warum?
– Bei Websites relevant
– Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert
– Weiters: Impressumspflichten nach ECG
• Datenschutzerklärung - Inhaltlich
– Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe?
– Welche Daten werden wie/zu welchem Zweck verarbeitet?
– Welche Cookies/Plugins werden verwendet?
– Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw diese
löschen lassen?
9. Datenschutzrecht
IN A NUTSHELL
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar
• Grundrecht auf Datenschutz
• Betroffener hat entsprechende Rechte
• Derzeit va bei Sozialen Netzwerken problematisch
Credits
Vielen Dank!
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at

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Online Marketing - Grundlagen Internetrecht

  • 1. Grundlagen des Online Marketings Recht im Internet Mag. Michael Lanzinger
  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe (Datenschutz)
  • 3. Quellen • Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis) • Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht (LexisNexis) • Janisch/Mader, E-Business (LexisNexis) • Laga/Sehrschön/Ciresa, ECG Praxiskommentar (LexisNexis) • www.ris.bka.gv.at • www.internet4jurists.at
  • 5. 1. Grundbegriffe Moral: ‚Was richtig ist‘ = gesellschaftlich-kultureller Normenkatalog Sitte: Gesetz nimmt teilweise auf Sitten & Gebräuche Bezug zB in § 879 ABGB Gesetz: Ausdruck der staatlichen Befehls- und Zwangsgewalt Nur gesetzliche Normen sind verbindlich und exekutierbar!
  • 6. 1. Grundbegriffe Zivilrecht/Privatrecht: zwischen Einzelnen Öffentliches Recht: zwischen Einzelnen & Staat Strafrecht: zwischen Einzelnen, Staat urteilt über Vergehen/Verbrechen
  • 7. 1. Grundbegriffe Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und (direkt) auf Einzelnen Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht, keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö- Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
  • 8. 1. Grundbegriffe Rechtsfähig: grundsätzlich ab der Geburt bis zum Tod Geschäftsfähig: voll geschäftsfähig erst ab 18 Jahren, zuvor Abstufungen Straffähig: grundsätzlich ab 14 Jahren, außer bei verzögerter Reife
  • 9. 1. Grundbegriffe Commerce im Web E-Commerce: Vertrieb von Waren und Dienstleistungen via Internet inklusive Online-Transaktionen und Online- Zahlungen M-Commerce: eCommerce über mobile Endgeräte, zT über Apps oder speziell angepasste Homepages
  • 10. 1. Grundbegriffe Commerce im Web ?-Commerce: daneben existieren noch zahlreiche ‚Nischen-Varianten‘ zB sCommerce für Vertriebs über soziale Netzwerke oder pCommerce bei personalisierbaren Waren/Dienstleistungen
  • 11. 1. Grundbegriffe Commerce im Web B2B (business-to-business): Geschäft zwischen Unternehmern B2C (busines- to-consumer): Geschäft zwischen Unternehmer und Konsument – va im Web relevant C2C (consumer-to-consumer): Geschäft zwischen Konsumenten
  • 12. 1. Grundbegriffe IN A NUTSHELL • Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar • Zu unterscheiden zwischen Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit & Straffähigkeit • Wichtigste Commerce-Felder im Web bilden eCommerce & mCommerce, va im B2C-Bereich
  • 14. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Es gilt (grundsätzlich): ‚Online wie Offline‘
  • 15. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen • Recht im Internet betrifft viele Gesetzesbereiche • Öffentliches Recht: GewO, DSG/DSGVO, SigVO • Strafrecht: StGB (va illegale Inhalte von Homepages) • Zivilrecht: ABGB, KSchG, FAGG, UGB, ECG • EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen, Staatsverträge
  • 16. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht Relevante Inhalte: • Vertragstypen • Vertragsschluss und –auflösung • Gewährleistung & Garantie • Schadenersatz
  • 17. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Regelt besondere Rechte der Verbraucher Relevante Inhalte: • Rücktrittsrecht • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • 18. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Fernabsatz - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie. Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I 33/2014) Inhalte: • Informationspflichten • Rücktrittsrechte – NEU: 14 Kalendertage • FAGG gilt erst seit 13. Juni 2014
  • 19. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Regelt die Gründung eines Unternehmens sowie Rechte und Pflichten von Unternehmern Relevante Inhalte: • Definition Unternehmer/Unternehmen • Relevant im KSchG zur Abgrenzung zwischen Unternehmer/Verbraucher
  • 20. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen E-Commerce-Gesetz (ECG) Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie Inhalte: • Verantwortlichkeit von Dienstanbietern (bei Linksetzung) • Herkunftslandprinzip (bei Auslands-Sachverhalten) • Informationspflichten (zB Impressum, AGB)
  • 21. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Datenschutzgesetz (derzeit noch DSG 2000) Umsetzung der Datenschutzrichtlinie Inhalte: • Schutz personenbezogener Daten • Rechtsschutzinstrumente • Nicht zu verwechseln mit Markenschutz • Probleme derzeit va bei Sozialen Netzwerken
  • 22. 2. Urheberrecht Urheberrechtsgesetz (UrhG) ‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘ Inhalte: • Definition von Werk & Urheber • Verwertungsrechte & Schutz • Privatkopie & freie Werknutzung
  • 23. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Unlauterer Wettbewerbsgesetz (UWG) Inhalte: • Wettbewerbsverzerrung • Schadenersatz Markenschutzgesetz (MSchG) Inhalte: • Schutz von Wort- und Bildmarken • Durchsetzung der Rechte
  • 24. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Sachverhalte mit Auslandsbezug • Wo muss geklagt/verhandelt werden? • Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt? • Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland: wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten. ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen KSchG bzw dem ECG
  • 25. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen IN A NUTSHELL • Geschäftstätigkeit im Web betrifft viele Rechtsbereiche • Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum Zweck der europäischen Harmonisierung • Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten • Insbesondere relevant im B2C-Bereich
  • 27. 3. Vertragsrecht Was ist ein Vertrag? Die übereinstimmende Willenserklärungen • Angebot • Annahme bilden gemeinsam den Vertrag (Titel)
  • 28. 3. Vertragsrecht Fragen im Web • Sicherstellung des Zugangs zum Web • Kommuniziert der Partner elektronisch? • Problem der ‚vollen Mailbox‘ • Geht das Angebot/die Annahme zu?
  • 29. 3. Vertragsrecht Fehler bei der Übermittlung • Willenserklärung ‚reist‘ auf Risiko des Absenders • Scheitert Übermittlung, geht dies zu Lasten des Absenders • Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Absender (verstümmelte Nachrichten zumeist kein Problem im elektronischen Verkehr)
  • 30. 3. Vertragsrecht Veränderungen nach Zugang • Datenverlust oder Datenveränderungen nach Zugang gegen hingegen zu Lasten des Empfängers • technische Probleme, die Abruf der Willenserklärung verhindern, gehen zu Lasten des Empfängers (zB Server offline)
  • 31. 3. Vertragsrecht Voraussetzungen des rechtsgültigen Angebotes 1. Willenserklärung 2. Ausreichende Bestimmtheit der Willenserklärung 3. Bindungswille des Erklärenden 4. Zugang der Erklärung 5. Kein Widerruf der Erklärung
  • 32. 3. Vertragsrecht Zur Bestimmtheit • Notwendige Vertragsbestandteile (‚essentialia negoitii‘) – je nach Vertragstyp unterschiedlich • Bei Kaufvertrag: Ware & Preis • Preis muss lediglich bestimmbar sein bzw kann von jemand Drittem bestimmt werden oder von Markt- /Börsenwert abhängig gemacht werden
  • 33. 3. Vertragsrecht Zum Bindungswillen • Erklärender muss Adressat Recht einräumen, Vertrag durch eine einseitige Annahme (zB ‚Ja‘ oder Kopfnicken) anzunehmen • Nicht bei ‚invitatio ad offerendum‘ (Schaufenster oder Webshop)
  • 34. 3. Vertragsrecht Voraussetzungen der Annahme durch Willenserklärung (§ 863 ABGB) 1. Willenserklärung (ausdrücklich oder konkludent) 2. Zugang der Erklärung 3. Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebotes 4. Kein Widerruf der Erklärung
  • 35. 3. Vertragsrecht Zur Rechtzeitigkeit • Innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer des Angebotes (zB bei Frist) • Vor Widerruf des Angebotes • Bei Frist sind die §§ 862 und 862a ABGB zu beachten
  • 36. 3. Vertragsrecht Voraussetzungen der Annahme durch Willensbetätigung (§ 864 ABGB) - Versandhandel 1. Wenn Annahme durch Willenserklärung nicht zu erwarten ist 2. Annahmehandlung 3. Wille zur Annahme des Angebotes 4. Rechtzeitigkeit der Annahmehandlung 5. Kein Widerruf der Annahmehandlung
  • 37. 3. Vertragsrecht Vertrag und Eigentumsübergang 1. Titel (= welche Art von Vertrag) 1. Angebot 2. Annahme 2. Modus 1. Körperliche Übergabe (§ 426 ABGB) 2. Zeichen (§ 427 ABGB) 3. Erklärung (§ 428 ABGB) 4. Versendung (§ 429 ABGB) 5. Einverleibung ins Grundbuch bei unbeweglichen Sachen 3. Berechtigung des Vormannes (vgl auch § 367 ABGB)
  • 38. 3. Vertragsrecht Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen • Insbesondere beim Automatenkauf • Problematisch ist der Bindungswille • Gilt als gegeben, weil der Aufsteller des Automaten an jeden verkaufen will, der Geld einwirft und dies solange der Vorrat reicht • Davon zu unterscheiden ist die Realofferte iSv § 864 Abs 2 ABGB, dh unverlangte Zusendung von Waren. Müssen nicht bezahlt oder rückversandt werden
  • 39. 3. Vertragsrecht Sonderproblem Internetauktionen • Auktion/Versteigerung ist eine besonderen Art der Preisermittlung beim Verkauf einer Sache. Auktionen werden primär durch Auktionshäuser durchgeführt • Internet- bzw. Online-Auktion ist eine über das Internet veranstaltete Versteigerung. Eigentlich bildet sie Sonderfall der invitatio ad offerendum und ist keine Versteigerung im eigentlichen Sinn
  • 40. 3. Vertragsrecht Nebenbestimmungen • Im Vertrag noch weitere Vereinbarungen möglich • Bedingung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem unsicheren zukünftigen Ereignis abhängig • Befristung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem sicher eintretenden Ereignis abhängig, wobei der Zeitpunkt ungewisse ist • Zusätzlich noch weitere Nebenabreden denkbar, zB Lieferung, Montage, Wartung, Einschulung
  • 41. 3. Vertragsrecht Formfreiheit • § 883 ABGB: grundsätzlich Formfreiheit, Parteien als ‚Herren des Vertrages‘, außer gesetzliche Form vorgesehen (zB Testament, Ehegattenschenkung) • § 886 ABGB: Unterschrift kann durch elektronische Signatur nachgebildet werden
  • 42. 3. Vertragsrecht Gesetzliche Formvorschriften • Teilweise Formvorschriften vorgesehen, va bei Testament (§ 578 ABGB) & Bürgschaft (§ 1346 ABGB) • Mit Schriftlichkeit iSv § 883 ABGB ist Unterschriftlichkeit gemeint • Vertragstext kann dagegen auch maschinenschriftlich sein, außer es ist Handschriftlichkeit vorgesehen (zB eigenhändiges Testament)
  • 43. 3. Vertragsrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen • Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘) • Unterliegen dreistufiger Prüfung • Im B2C-Bereich im Web neben dem ABGB auch das KSchG & das ECG zu beachten • Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der Homepage der WKO
  • 44. 3. Vertragsrecht Prüfung von AGB • Einbeziehungskontrolle (§ 11 ECG) • Geltungskontrolle (§ 864a ABGB) • Inhaltskontrolle (§ 879 ABGB, § 6 KSchG) Erst wenn alle drei Kontrollstufen ‚bestanden‘ sind, ist die Norm im Vertrag zulässig
  • 45. 3. Vertragsrecht Zur Einbeziehung • deutlicher Hinweis reicht (online-Formular, Check-Box) • Möglichkeit der Kenntnisnahme muss bestehen • Link in räumlicher Nähe des Bestellformulars reicht aus, • AGB in Vertragssprache • § 11 ECG: ausdruck- und reproduzierbar
  • 46. 3. Vertragsrecht Zur Geltung Keine Geltung der Klausel wenn: • Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts – hier auch auf ‚Branchenüblichkeit‘ zu achten • Nachteiligkeit für den Vertragspartner • Überraschungseffekt • Kein besonderer Hinweis auf die ungewöhnliche Klausel
  • 47. 3. Vertragsrecht Zum Inhalt • § 6 Abs 1 KSchG: jedenfalls ungültig  zB strengere Form als Schriftform  zB Verbraucher wird Beweislast auferlegt  zB Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen • § 6 Abs 2 KSchG: müssen einzeln ausgehandelt werden  zB Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne Rechtfertigung  zB Unternehmer kann einseitig Leistung ändern • § 879 ABGB: Sittenwidrigkeit bzw. grob benachteiligende Nebenbestimmung
  • 48. 3. Vertragsrecht Ausnahme der individuellen Kommunikation • bei individueller, direkter Kommunikation können Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden • Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert werden)
  • 49. 3. Vertragsrecht Sonderbestimmungen des Fernabsatzes • § 3 KSchG: Rücktritt binnen 14 Kalendertagen (vorher 7 Werktage) ab Ausfolgung der Urkunde, welche Informationen zum Verkäufer und Vertrag sowie zum Rücktrittsrecht enthält. Rücktritt ist an keine Form gebunden • § 5a KSchG: allgemeine Informationspflichten, zB Eigenschaften der Ware, Kontakt zum Verkäufer • § 6b KSchG NEU: keine Kosten bei telefonischer Kontaktaufnahme mit Unternehmer
  • 50. 3. Vertragsrecht Sonderbestimmungen des Fernabsatzes • § 6c KSchG NEU: keine Kosten für Nebenleistungen, wenn Verbraucher nicht ausdrücklich zustimmt • § 7a KSchG NEU: Vertragserfüllung durch Unternehmer binnen 30 Tagen • § 7b KSchG NEU: Bei Versendung Gefahrenübergang erst bei Lieferung an Verbraucher oder Dritten (vgl. § 429 ABGB: Übergang der Gefahr bereits mit Übergabe zur Versendung an den Verbraucher)
  • 51. 3. Vertragsrecht Rücktrittsrecht im Fernabsatz • Rücktritt formlos möglich • Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalendertage • Rechtzeitige Absendung (am letzten Tag der Frist) ausreichend • Quasi als Ersatz für Begutachtung in Geschäft • Rücktrittsfolgen nach § 3 KSchG bzw §§ 11 ff FAGG • Ausnahmen in § 18 FAGG (zB Downloads, versiegelte Waren wie va Daten- & Tonträger)
  • 52. 3. Vertragsrecht Probleme bei dem Vertrag • Gewährleistung & Garantie • Schadenersatz • Bereicherung • Willensmängel  Irrtum  List  Drohung • Wucher & laesio enormis
  • 53. 3. Vertragsrecht Garantie • Geregelt in § 880a ABGB • Garantie ist nicht gleich Gewährleistung • Garantie wird vertraglich vereinbart, während Gewährleistung qua Gesetz zusteht (vgl. §§ 920 ff ABGB) • Bildet ein Versprechen einzustehen, wenn ein Umstand (nicht) eintritt und wird zumeist für die Leistung Dritter abgegeben
  • 54. 3. Vertragsrecht Garantie • Garantie tritt im Geschäftsleben zumeist zur Gewährleistung hinzu, löst diese jedoch nicht ab • Zumeist erweitert eine gegebene Garantie die Rechte aus der Gewährleistung, va die Gewährleistungsfristen • Garantie zumeist nicht vom Anbieter, sondern vom Herstellern, während die Gewährleistungspflichten den Anbieter selbst treffen
  • 55. 3. Vertragsrecht Gewährleistung • Gewährleistung steht – im Gegensatz zu Garantie – aufgrund des Gesetzes zu • Geregelt in den §§ 920 ff ABGB • Anbieter hat Gewähr zu leisten, dass die Sache/Ware die vereinbarten oder allgemein vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, sonst liegt ein Mangel vor • Mangel muss bereits bei Übergabe vorhanden sein
  • 56. 3. Vertragsrecht Gewährleistung • Gewährleistung ist binnen gewisser Fristen zu fordern  Bewegliche Sachen: 2 Jahre  Unbewegliche Sachen: 3 Jahre  Vermutung bei Viehmängel: Fristen nach Verordnung, zB 6 Wochen ab Übergabe (betrifft Nutzvieh, keine Haustiere) • Jedoch in § 924 ABGB Beweislastumkehr: Vorhandensein bei der Übergabe wird in den ersten 6 Monaten vermutet, danach ist Vorhandensein vom Bemängelnden zu beweisen
  • 57. 3. Vertragsrecht Gewährleistung • Wenn Sache mangelhaft, dann zwei Stufen der Gewährleistung (§ 932 ABGB):  Primär: Aufforderung zur Verbesserung oder Nachlieferung  Sekundär: Preisminderung oder Wandlung des Vertrages • Primat der Verbesserung: sekundäre Behelfe erst möglich, wenn Verbesserung/Nachlieferung scheitert oder verweigert wird • Daneben auch Schadenersatz (§ 933a ABGB) möglich
  • 58. 3. Vertragsrecht Schutzinstrumente des Verkäufers • Bei Kauf unter Privaten (C2C) kann Gewährleistung ausgeschlossen werden • § 1063 ABGB: Eigentum bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer • Bei Ratenzahlung ‚Terminsverlust‘ vereinbaren, dh bei Nichtzahlung einer Rate wird ganzer Restbetrag fällig • Sicherungsmittel:  Gegenstand wird als Pfand gegeben  Dritte Person wirkt als Bürge für den Käufer
  • 59. 3. Vertragsrecht IN A NUTSHELL • Vertrag = Angebot + Annahme • Eigentum geht bei Titel + Modus + Berechtigung über • Unterscheidung zwischen Garantie & Gewährleistung • Sonderbestimmungen im ECG & FernabsatzG/KSchG bzw FAGG
  • 61. 4. Informationspflichten Informationspflichten • Relevant im B2C-Bereich • Bestehen nach verschiedenen Gesetzen – § 14 UGB & § 63 GewO – § 5a KSchG – § 5 ECG (‚Impressum‘) – §§ 4 ff FAGG – §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern) • Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der WKO
  • 62. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach § 14 UGB & § 63 GewO Anbieter hat va folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: • Firmenname • Rechtsform der Firma (zB KG, OG oder GmbH) • Sitz der Firma • Firmenbuchnummer & Gericht • Bei Gewerbe zusätzlich Name & Standort der Gewerbeberechtigung
  • 63. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach § 5a KSchG Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen: • Art & Umfang der Ware bzw Leistung • Name oder Firmenname • Telefonnummer und Postadresse • Gesamtpreis & Lieferbedingungen • Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie • wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
  • 64. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘) Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen: • Name bzw Firmenname • Adresse • Kontaktdaten einschl. Postadresse • wenn vorhanden: UID • wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht • wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
  • 65. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG In § 4 FAGG sind die Informationspflichten geregelt, während in den §§ 5 ff FAGG Sonderfälle geregelt werden Informationen nach § 4 FAGG: • Art & Umfang der Ware bzw Leistung • Name oder Firmenname • Telefonnummer und Postadresse
  • 66. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG • Gesamtpreis & Lieferbedingungen • Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie • Infos zu Bestehen des Rücktrittsrechts bzw Ausübung und Zurverfügungstellung des Formulars Anhang I Teil B des FAGG (vgl. § 4 Z 8 FAGG) • wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte • wenn vorhanden: Info zu Bestehen eines außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
  • 67. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG Informationen nach § 5 FAGG: • Betrifft Verträge die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden • Informationen nach § 4 FAGG müssen auf dauerhaftem Datenträger bereitgestellt werden • Verbraucher ist eine Kopie des Vertrages (uU auf einem dauerhaften Datenträger) auszuhändigen
  • 68. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG Informationen nach § 6 FAGG: • Betrifft Handwerkerverträge • Informationserteilung hier vereinfacht • Betrifft Verträge unter € 2.000,- und wenn Leistungen sofort erfüllt werden • Information primär über Gesamtkosten und Kostenvoranschlag auf einem dauerhaften Datenträger
  • 69. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG Informationen nach §§ 7 f FAGG: • Betrifft Fernabsatzverträge • Informationserteilung auf Fernkommunikationsmittel angepasst und klar verständlich • Bei elektronisch geschlossenen Verträgen iSv § 8 FAGG (‚Online-Shops‘) muss klar sein, dass Leistung kostenpflichtig und Abgabe der Erklärung muss für Kunden deutlich sein (‚Button-Lösung‘)
  • 70. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG Informationen nach § 9 FAGG: • Betrifft telefonisch abgeschlossene Verträge • Zu Beginn sind Name bzw Firmenname, Name des Anrufers und Zwecks des Geschäftes anzugeben • Bei Dienstleistung besteht Bindung des Kunden erst, wenn Angebot und Annahme noch schriftlich ausgetauscht wurden
  • 71. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG • Betrifft va Betreiber von Online-Shops, welche wiederkehrende‘ Medien, dh Newsletter, mind. 4x pro Jahr versenden • Zu unterscheiden zwischen ‚kleinen‘ & ‚großen‘ Websites: – Kleine Webseite = Internetauftritt va zur Information über das Unternehmen & Werbung – Große Website = Online-Shop & meinungsbildende bzw redaktionelle Inhalte
  • 72. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Informationen bei/in Newslettern: • Webadresse für die folgenden Angaben • Name bzw Firmenname • Unternehmensgegenstand • Wohnadresse oder Firmensitz • uU vertretungsbefugte Organe & Aufsichtsrat
  • 73. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Informationen bei ‚kleiner‘ Website: • Name oder Firma des Medieninhabers • Unternehmensgegenstand • Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
  • 74. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (1): • Namen der vertretungsbefugten Organe der des Medieninhabers (zB Geschäftsführer) • Im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates dessen Mitglieder • Für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse
  • 75. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (2): • Allfällige stille Beteiligungen an der dem Medieninhaber • Treuhandverhältnisse für jede Stufe • Im Falle der Beteiligung von Stiftungen die Stifter und die jeweiligen Begünstigten • Im Falle eines Vereins der Vorstand und der Vereinszweck
  • 76. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (3): • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums bzw der Website (= ‚Linie des Blattes‘)
  • 77. 4. Informationspflichten Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) • Seit 01.01.2006 in Kraft • Tritt mit 01.01.2016 voll in Kraft (betrifft va bauliche Maßnahmen) • Betrifft auch Online-Content • Gewährt zivilrechtliche Ansprüche, ua Schadenersatz
  • 78. 4. Informationspflichten Das BGStG im Web • Nach § 2 Abs 2 BGStG ist auch gesamtes Vertragsrecht sowie Anbahnung von Verträgen umfasst • Nach § 6 Abs 5 BGStG müssen auch Systeme der Informationsverarbeitung barrierefrei gestaltet sein • Ist dies nicht der Fall, so besteht nach § 9 BGStG Schadenersatzanspruch für: – Erlittenen Vermögensschaden – Zusätzlich Ersatz für erlittene persönliche Beeinträchtigung, nach § 9 Abs 2 BGStG mindestens € 1.000,-
  • 79. 4. Informationspflichten Das BGStG im Web • Websites, insbesondere Online-Shops sind daher iSd BGStG barrierefrei zu gestalten • Jedoch laut § 6 BGStG keine Diskriminierung, wenn Beseitigung der Barrierefreiheit unzumutbar oder unverhältnismäßig ist, zB bei hohem wirtschaftlichem Aufwand • Letztlich bei jeder Website im Einzelfall zu entscheiden • Jedoch muss (vermeintlich) diskriminierte Person aktiv werden und muss Benachteiligung beweisen
  • 80. 4. Informationspflichten Das BGStG im Web • RL der EU in Vorbereitung, nach welcher Websites und Apps öffentlicher Stellen barrierefrei sein müssen • Betrifft vor allem den Zugang von blinden, gehörlosen und schwerhörigen Personen • Betrifft va die Verwaltung, nicht aber zB öffentliche Rundfunksender oder Dritt-Content • Beispielsweise Maßnahmen:  Textbausteine als Bild-Alternativen  Keine Maus für Durchblättern der Homepage notwendig
  • 81. 4. Informationspflichten Disclaimer? • Disclaimer = Haftungsausschluss • Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht notwendig • § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht möglich • ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige) fremde Inhalt Kenntnis besteht
  • 82. 4. Informationspflichten Disclaimer? • Disclaimer kann jedoch darlegen, dass Angebot auf bestimmten Adressatenkreis oder bestimmtes Land beschränkt ist • In diesem Fall darf die restlichen Inhalte einer Website dem nicht widersprechen • Disclaimer zB auch bei Kapitalmarkt-Prospekten, jedoch dann nach den §§ 1, 2 und 5 KMG beschränkt
  • 83. 4. Informationspflichten ODR-VO • ODR-Plattform zur Streitbeilegung mit 15.02.2016 gestartet • Basiert auf folgenden Rechtsnormen  RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten  VO Nr. 524/2013 • Über Portal können sowohl Händler/Unternehmer als auch Verbraucher Beschwerden einreichen
  • 84. 4. Informationspflichten ODR-VO • Jeder MS verfügt über Alternative Streitbeilegungs- Stellen (‚AS-Stellen‘), welche auf der ODR-Plattform registriert sind • Ergeht eine Beschwerde auf der Plattform, so wird zuerst der Sachverhalt übermittelt und versucht eine AS- Stelle zu finden • AS-Stelle leitet dann ein Schlichtungsverfahren ein und versucht Lösung zu finden
  • 85. 4. Informationspflichten ODR-VO • De facto jeder Web-Händler von der VO betroffen und hat entsprechende Informationspflicht seit 09.01.2016 • Nicht betroffen: – Reine B2B-Geschäfte – Homepages, die als bloße Webpräsenz betrieben werden, dh es werden keine Verträge geschlossen – Anbieter ohne Sitz in der EU – Anbieter rein analoger Verträge – Anbieter die als Verbraucher anzusehen sind (zB bei eBay)
  • 86. 4. Informationspflichten ODR-VO • Informationspflicht betrifft konkret die Nennung der ODR- Plattform inkl. Link im Impressum der Homepage • ZB: Plattform der EU-Kommission zur Online- Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr • Zu beachten: Als (unternehmerischer) Drittanbieter bzw bei Amazon oder bei eBay muss die Information ebenfalls erteilt werden
  • 87. 4. Informationspflichten IN A NUTSHELL • Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen Normen und überlappen sich zumeist • Insbesondere das ECG, das FAGG, die ODR-VO und das MedienG zu beachten • Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
  • 89. 6. Cookies & Co Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) Relevante Inhalte: • § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie • § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
  • 90. 6. Cookies & Co Was sind Cookies? • Textdateien, die auf dem Rechner abgelegt werden & Daten über besuchte Websites enthalten • Vorteil: besuchte Websites werden ‚wiedererkannt‘, dh Einstellungen usw bleiben bestehen • Nachteil: Surf-Verhalten des Users wird nachvollziehbar & zielgerichtete Werbung wird leichter • Cookies teilweise automatisch aktiviert bei Browsern
  • 91. 6. Cookies & Co § 96 Abs 3 TKG • Betrifft personenbezogene Daten, dh auch IP-Adresse des Users iSv § 3 Z 1 ECG • Gilt für öffentliche und private Betreiber • Information, dass und welche Daten des Users gesammelt werden • User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen • Betrifft neben Cookies auch Plugins und Facebook Pixel etc. = sämtliche Tracking-Tools
  • 92. 6. Cookies & Co Opt-in • Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage erfolgen • Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über Pop-ups bzw Altersabfragen, va über Browsereinstellungen eher problematisch • In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages eher versteckt, dienen dann eher der Information und noch nicht der Einwilligung
  • 93. 6. Cookies & Co Cookies auf der Homepage • Welche Cookies werden auf der Homepage verwendet (überprüfbar zur zB Cookie-Viewer)? • Verwendet ein eingesetzter Dritt-Dienst (zB Google Analytics) Cookies, auf die ebenfalls hingewiesen werden müssten? • Artikel 29-DatenschutzGruppe: – Zustimmung muss aktiv erfolgen – Browsereinstellung reicht nicht aus
  • 94. 6. Cookies & Co Cookies auf der Homepage • Siehe auch Informationen seitens der WKO • Grundsätze der zulässigen Datenverarbeitung nach DSG sind zu beachten: – für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke – nach Treu und Glauben – bei Vorliegen rechtlicher Befugnisse – wenn die Datenverwendung wesentlich ist (Datensparsamkeit) – wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wird und – keine Verletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen mit der Datenverarbeitung einhergeht
  • 95. 6. Cookies & Co Cookies auf der Homepage • Generell soll Information darüber erfolgen, welche Informationen zu welchem Zweck wie lange gespeichert werden und hierzu soll (aktiv) zugestimmt werden • Weiters nach dem TKG folgende Informationen: – Welche personenbezogenen Daten ermittelt, verarbeitet oder an Dritte übermittelt werden – Auf welcher Rechtsgrundlage (zB aufgrund eines Vertrages, eines speziellen Gesetzes) – Für welche Zwecke dies erfolgt – Wie lange die Daten gespeichert werden
  • 96. 6. Cookies & Co § 109 Abs 3 Z 16 TKG • Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3 TKG • Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn entsprechende Informationen nicht erteilt werden
  • 97. 6. Cookies & Co IN A NUTSHELL • § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um • User muss vorab informiert werden, welche Daten gesammelt werden und muss aktiv zustimmen • Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109 TKG
  • 99. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Es gilt (grundsätzlich): Jeder ist für den auf eigenen Webseiten publizierten Inhalt selbst verantwortlich
  • 100. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Grundsätzlich • § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung • Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich, wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB veröffentlichtes Interview)
  • 101. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Provider • Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen) • Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene Inhalte zur Verfügung stellt • Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen (Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘ von Homepages usw
  • 102. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit • § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich, wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch zwischengespeichert und nicht verändert) • §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich, wenn Informationen nicht verändert werden und unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht werden
  • 103. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit • § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen • Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als Host-Provider anzunehmen
  • 104. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeit für Links • § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf der eigenen Homepage • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung des Links • Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im Impressum) möglich • Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
  • 105. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeit von Suchanbietern • § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie Site nicht ausgewählt oder verändert • Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse (‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt • Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
  • 106. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Arten von Links • Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘ • Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte Unterseite einer Homepage • Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt der betrachteten Homepage • Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings einen anderen Ursprung haben
  • 107. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Zur Auskunftspflicht von Providern • Geregelt in § 18 ECG • Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich bzw gegenüber Verwaltungsbehören • Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB) notwendig • Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der Provider
  • 108. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Disclaimer? • Disclaimer = Haftungsausschluss • Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht notwendig • § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht möglich • ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige) fremde Inhalt Kenntnis besteht
  • 109. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt IN A NUTSHELL • Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich • Besonderheiten bei  Access- und Content-Providern  Suchmaschinenanbietern • Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von eigener Homepage unterscheidbar
  • 111. 7. Urheberrecht Urheberrechtsgesetz (UrhG) ‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘ • ergangen durch BGBl 111/1936 • letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
  • 112. 7. Urheberrecht Werk & Urheber • In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt • Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild, Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur • Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch (uU) ein neues Werk des Bearbeiters entsteht • Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung, Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
  • 113. 7. Urheberrecht Werk & Urheber • Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen • Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch Vertrag bzw Rechtsgeschäft • Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte abgetreten werden (zB Vertrag über Roman)
  • 114. 7. Urheberrecht Anwendungsbereich • § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn Urheber Staatsbürger ist • § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer Liegenschaft) bilden • § 96 UrhG: Werke ausländischer Urheber, die nicht im Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz, wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
  • 115. 7. Urheberrecht Internationales Urheberrecht? • Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf Schutz seines geistigen Eigentums • Kein weltweit gültiges Urheberrecht • Urheberrecht gilt als Teil des Internationales Privatrechtes (IPR) • IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale Urheberrecht anzuwenden ist • Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
  • 116. 7. Urheberrecht Urheberrecht im Vergleich: Deutschland • Rechtsquellen – Urheberrechtsgesetz 1965 (UrhG) – Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) – Verlagsgesetz (VerlG) • Unterschiede – Privatkopie nicht zulässig, wenn die Quelle offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden ist (dies wurde nunmehr durch die Urheberrechts-Novelle in Österreich angeglichen)
  • 117. 7. Urheberrecht Urheberrecht im Vergleich: USA • Copyright Law • Im Gegensatz zu europäischen Urheberrechten liegen die Verwertungsrecht idR nicht beim Urheber sondern beim wirtschaftlichen Verwerter (zB Verlags-Inhaber) und Urheber hat Veto-Recht gegen Entscheidungen • Recht musste bis ins späte 20. Jh separat angemeldet werden (vgl. Markenschutzrecht) • Mit Copyright-Vermerk (©) wird auf bestehendes Recht hingewiesen
  • 118. 7. Urheberrecht Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG • Grundsätzlich ist nur Urheber/Verwerter zur Ausübung der Rechte befugt • Relevante freie Werknutzungen: – § 42 UrhG: Privatkopie (siehe oben bei ‚Neuerungen‘) – § 42f UrhG: Zitate – § 43 UrhG: Werke der Literatur – § 51 UrhG: Werke der Tonkunst – § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
  • 119. 7. Urheberrecht Exkurs: Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG • ‚Aufnehmer‘ des Lichtbildes gilt als dessen Hersteller und verfügt über die Verwertungsrechte, bei Gewerbsmäßigkeit gilt der Unternehmensinhaber als Hersteller • Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu Unterrichtszwecken verwendet werden, jedoch steht dem Urheber eine Vergütung zu
  • 120. 7. Urheberrecht IN A NUTSHELL • Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom Urheber zu verwenden • Kein weltweit einheitliches Urheberrecht • Freie Werknutzung als Einschränkung des Urheberrechtes unter bestimmten Voraussetzungen
  • 122. 8. Strafrecht Strafrecht im Web • Offline-Delikte können auch im Web begangen werden  Betrug (va bei Verträgen im Web)  Beleidigung, Verleumdung & üble Nachrechte (zB auf sozialen Netzwerken)  Wiederbetägigung  § 91 UrhG: Eingriff in fremdes Recht (Privatanklage)  Illegale Pornographie • Nunmehr auch eigene Delikte, welche auf das Web ausgerichtet sind
  • 123. 8. Strafrecht Strafrechtsreform • Delikte großteils eingeführt durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 • In Kraft seit 1.1.2016 • Ziele der Änderung:  Modernisierung und Schaffung zeitgemäßer Normen (zB § 106a StGB: Zwangsheirat)  Konformität im EU-Recht  Eiffizienzsteigerung im Ermittlungsverfahren
  • 124. 8. Strafrecht Web-Delikte • § 107a StGB: Beharrliche Verfolgung  Betrifft auch ‚Cyberstalking‘ (vgl. Abs 2 Z 2)  Bereits vor 2015 im Gesetz verankert, Abs 3 kam neu hinzu  Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3) • § 107c StGB: Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (‚Cybermobbing‘)  Verletzung in der Ehre  Veröffentlichung von Bildern oder Tatsachen  Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3)
  • 125. 8. Strafrecht Computer-Delikte • Betrifft den Bereich der Sachbeschädigung • § 118a StGB: Hacking • § 126a StGB: Datenbeschädigung • § 126b StGB: Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems • § 126c StGB: Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
  • 126. 8. Strafrecht IN A NUTSHELL • Strafrecht nimmt (ebenfalls) auf Computer & Web Bezug • Betrug, Beleidigung, Wiederbetätigung auch online begehbar • Cyber-Mobbing, Hacking und Cyber-Stalking auch als eigene Delikte (neu) im StGB verankert
  • 128. 9a. Datenschutzrecht derzeit Grundrecht auf Datenschutz • § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz inhaltlich (Verfassungsbestimmung) – Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten, insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben – Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind – Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der Menschenrechte) • §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
  • 129. 9a. Datenschutzrecht derzeit Verwendung von Daten • §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten – Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen – Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren – Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur Verarbeitung verfügen • §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
  • 130. 9a. Datenschutzrecht derzeit Verwendung von Daten • Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht- sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden können • Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
  • 131. 9a. Datenschutzrecht derzeit Datensicherheit • §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit – Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und vor Zugriffen (Hacks) zu schützen – Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme und Protokollierung der Zugriffe • Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
  • 132. 9a. Datenschutzrecht derzeit Publizität von Datenanwendungen • §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von Datenanwendungen – Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht genommen werden kann – Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR- Nummer)
  • 133. 9a. Datenschutzrecht derzeit Publizität von Datenanwendungen • Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer ‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua Verordnung als solche vorgesehen ist • § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:  Name und Anschrift des Auftraggebers  Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung  Zweck der Datenanwendung  Kreis der Betroffenen  Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der Datensicherheit (TOMs)
  • 134. 9a. Datenschutzrecht derzeit Rechte des Betroffenen • §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von Datenanwendungen Betroffenen – Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität nachweisen kann – Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient – Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
  • 135. 9b. DatenschutzgrundVO Gemeinschaftsrecht im Datenschutz • EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr • Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in Österreich • Durch DSGVO gewisse Gleichschaltung des Datenschutzes in Europa (spannend wird der Brexit auch hier)
  • 136. 9b. DatenschutzgrundVO Weitere Normen parallel zur DSGVO • DSG (2018) – deckt Bereiche ab, welche die DSGVO nicht berührt bzw offen lässt (zB DSBa) – Betrifft va strafrechtlichen Bereich – Derzeit noch § 1-3 aus DSG 2000, Änderung in Planung • ePrivacyVO – zB Cookies werden neu geregelt – Derzeit noch keine finale Version
  • 137. 9b. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung, Datensparsamkeit, Datensicherheit) enthalten und weiterentwickelt • DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind • Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog. ‚Haushaltsausnahme‘)
  • 138. 9b. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Teilweise neue Bezeichnungen – sensible Daten = kategorisierte Daten • DVR wird mit 25.5.2018 eingefroren und mit 31.12.2019 abgeschaltet; nunmehr Verfahrensverzeichnis durch die Unternehmen selbst • Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) als (komplett) neues Tool • Erweiterte/neue Rechte der Betroffenen • Nur noch natürliche Personen umfasst
  • 139. 9b. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Recht auf Vergessenwerden – Erweiterung des Löschungsanspruches – ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch Datenverarbeiter • Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in strukturierter Form (zB bei Bankwechsel) • Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘ – Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte – Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
  • 140. 9b. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘ • Data Breach Notification Duty – Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden – Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur Verletzung • Generell steht nunmehr Betroffener im Mittelpunkt
  • 141. 9b. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Datenschutzbeauftragter – Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen – Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als Kerntätigkeit – Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit • Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip • Höhere Strafen – Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio. – Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
  • 142. 9b. DatenschutzgrundVO Betroffenenrechte • Beauskunftung (Gefahr des ‚Art 15-Flasch-Mob‘) • Löschung • Richtigstellung • Aktualisierung • Einschränkung der Verarbeitung
  • 143. 9b. DatenschutzgrundVO Herausforderungen für Unternehmen • Erstellung des Verfahrensverzeichnisses – Zweck der Verarbeitung – Rechtmäßigkeit – Aufbewahrungsfristen • Implementierung von Prozessen – Beauskunftung – Löschung – Data Breaches
  • 144. 9b. DatenschutzgrundVO Herausforderungen für Unternehmen • Umgang/Sanierung mit/von Betroffenenrechten • CRM-Systeme – Zustimmungen einholen, bei Newsletter auch mittels Double- Opt-in • Vertragliche Regelung von Auftragsdatenverarbeitung • IT-Sicherheit konform mit DSGVO • Beziehung zu anderen Unternehmen – Unlauterer Wettbewerb?
  • 145. 9c. Datenschutz praktisch Was kann man gleich tun? • Clean Desk Policy – MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen – Keine sensiblen Dokumente frei zugänglich am Arbeitsplatz – Computer/Smartphones/Tablets sperren • Security Policy – ‚lebendes Dokument‘ welches Unternehmenspolitik zum Datenschutz & IT-Sicherheit abbildet – zB Grundsätze zur Passwortvergabe, Umgang mit Devices im Außendienst, Verwendung von privaten Devices
  • 146. 9c. Datenschutz praktisch Was kann man gleich tun? • Datenschutzerklärung – Warum? – Bei Websites relevant – Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert – Weiters: Impressumspflichten nach ECG • Datenschutzerklärung - Inhaltlich – Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe? – Welche Daten werden wie/zu welchem Zweck verarbeitet? – Welche Cookies/Plugins werden verwendet? – Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw diese löschen lassen?
  • 147. 9. Datenschutzrecht IN A NUTSHELL • DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar • Grundrecht auf Datenschutz • Betroffener hat entsprechende Rechte • Derzeit va bei Sozialen Netzwerken problematisch