Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Sie finden hier den dritten Foliensatz zu der LVA. Thema dieser Einheit war eine Auffrischung der Bestimmungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie eine genauere Behandlung des E-Commercegesetz (ECG) sowie des Fernabsatzgesetzes (FAGG). Im 7. Kapitel finden Sie überdies Hinweise zum internationalen Privatrecht (IPR) und den anzuwendenden Gesetzen bzw. Verordnungen.
2. Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
5. Exkurs: AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl
von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘)
• Unterliegen dreistufiger Prüfung
• Im B2C-Bereich im Web neben dem ABGB auch das
KSchG & das ECG zu beachten
• Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der
Homepage der WKO
6. Exkurs: AGB
Prüfung von AGB
• Einbeziehungskontrolle (§ 11 ECG)
• Geltungskontrolle (§ 864a ABGB)
• Inhaltskontrolle (§ 879 ABGB, § 6 KSchG)
Erst wenn alle drei Kontrollstufen ‚bestanden‘ sind, ist die
Norm im Vertrag zulässig
7. Exkurs: AGB
Zur Einbeziehung
• deutlicher Hinweis reicht (online-Formular, Check-Box)
• Möglichkeit der Kenntnisnahme muss bestehen
• Link in räumlicher Nähe des Bestellformulars bzw
Bestellung kann erst nach Zustimmung abgeschlossen
werden
• AGB in Vertragssprache bzw Sprache der Website
• § 11 ECG: ausdruck- und reproduzierbar (gilt nicht für
bloße Webauftritte)
8. Exkurs: AGB
Zur Geltung
Keine Geltung der Klausel wenn:
• Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts – hier auch auf
‚Branchenüblichkeit‘ zu achten
• Nachteiligkeit für den Vertragspartner
• Überraschungseffekt
• Kein besonderer Hinweis auf die ungewöhnliche Klausel
9. Exkurs: AGB
Zum Inhalt
• § 6 Abs 1 KSchG: jedenfalls ungültig
zB strengere Form als Schriftform
zB Verbraucher wird Beweislast auferlegt
zB Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen
• § 6 Abs 2 KSchG: müssen einzeln ausgehandelt werden
zB Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne Rechtfertigung
zB Unternehmer kann einseitig Leistung ändern
• § 879 ABGB: Sittenwidrigkeit bzw. grob benachteiligende
Nebenbestimmung
11. 5. ECG
E-Commerce-Gesetz (ECG)
‚Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des
elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt
werden‘
• Eingeführt durch BGBl I 152/2001
• Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG)
• Dient der Vereinheitlichung des elektronischen
Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt
12. 5. ECG
Warum eigentlich ein ECG?
• Klare Identifikation des Anbieters über das Impressum (§
5 ECG)
• Klare Erkennbarkeit von Werbung und/oder
kommerzieller Kommunikation (§ 6 ECG)
• Zusätzliche Pflichten für Anbieter von Online-Shops (§§ 9
bis 11 ECG)
– Klarer Bestellvorgang
– AGB ausdruck- und speicherbar
– Bestätigung des Eingangs der Vertragserklärung des Users
– ACHTUNG: im Bereich B2C gilt zusätzlich das FAGG
13. 5. ECG
ECG im Überblick
• § 1 ECG: Anwendung im elektronischen Rechts- und
Geschäftsverkehr, keine Einschränkung auf B2C
– Nur bestimmte Aspekte sollen geregelt werden wie zB
Informationspflichten der Anbieter
– Grundsatz der Medienneutralität: alle nicht geregelten Aspekte
sind nach der Allgemeinen Rechtsordnung/anderen Gesetzen zu
beurteilen
– Soll grundsätzlich für alle Anbieter gelten
• § 2 ECG: Abgabewesen, Kartellrecht & Datenschutz
werden durch das ECG nicht berührt
14. 5. ECG
ECG im Überblick
• § 3 ECG: Begriffsbestimmungen
– Dienstanbieter: natürliche oder juristische Person, die Dienste
iSd ECG anbietet
– Dienst an der Informationsgesellschaft: idR Leistung gegen
Entgelt im Fernabsatz, zB Online-Shops, Datenbanken, Online-
Werbung etc.
– Kommerzielle Kommunikation: de facto Werbung im Web
– Nutzer: natürliche oder juristische Person, die Dienste in
Anspruch nimmt, muss nicht unbedingt Verbraucher iSd KSchG
sein
15. 5. ECG
ECG im Überblick
• § 4 ECG: Aufnahme von Dienstanbietertätigkeiten
unterliegt keiner behördlichen Genehmigung,
ausgenommen zB Konzession für
Telekommunikationsanbieter
• § 5 ECG: Informationspflichten = Impressum (siehe
vorher)
• § 6 ECG: Informationspflichten bei kommerzieller
Kommunikation
– Muss va als solche erkennbar sein
– Ebenfalls Auftraggeber, Preisausschreiben & Gewinnspiele
16. 5. ECG
ECG im Überblick
• § 7 ECG: ‚Spam‘ wäre als solcher zu kennzeichnen, dh
unverlangte kommerzielle Kommunikation
– Laut Abs 2 ist sog. ‚Robinson-Liste‘ zu führen
(https://www.rtr.at/de/tk/TKKS_ECGEintrag), wo sich Personen
eintragen können, die keine derartige Werbung erhalten wollen
• § 8 ECG: Kommerzielle Kommunikation von
Dienstanbietern im Rahmen des Berufsrechtes ist
zulässig
– Einhaltung von Standespflichten (zB Werbeverbote)
– Website als kommerzielle Kommunikation jedenfalls zulässig
17. 5. ECG
ECG im Überblick
• § 9 ECG: Informationen bei Vertragsabschlüssen
– Technische Schritte für Vertragsabschluss
– Zugang zu allfällig gespeicherten Vertragstext
– Möglichkeit der Korrektur von Fehlern vor Abgabe der Erklärung
– Vertragssprache
– Wenn Anbieter freiwillig einem Verhaltens-Codex folgt, dann
diesen anzugeben, sowie Zugang (zB via Link)
– Informationspflichten können nicht zum Nachteil eines
Verbrauchers eingeschränkt werden (zB in AGB)
– Pflichten gelten nicht bei Verträge via elektronischer Post, wenn
dies individueller Kommunikation gleicht (zB SMS, WhatsApp)
18. 5. ECG
ECG im Überblick
• § 10 ECG: Dienstanbieter muss Nutzer technische
Möglichkeit zur Vertragsabgabe zur Verfügung stellen
und den Zugang unverzüglich bestätigen
– Bestellübersicht zur Vermeidung von Fehlern vor Absendung der
Erklärung
– Bestätigung über Eingang der Bestellung (nicht gleich der
Annahme, da diese zumeist durch Willensbetätigung)
• § 11 ECG: AGB reproduzier- und speicherbar
– Bezug bei Bedarf ist nicht ausreichend
– Beeinträchtigt die Einbeziehung der AGB jedoch nicht
19. 5. ECG
ECG im Überblick
• § 12 ECG: Zugang der elektronischen Erklärung, wenn
Abrufbarkeit unter gewöhnlichen Umständen gegeben
– Anknüpfung an das allgemeine Vertragsrecht
• §§ 13-18 ECG: Verantwortlichkeit für Inhalte
– § 13 ECG: bloße Durchleitung (Access-Provider)
– § 14 ECG: Suchmaschinen
– § 15 ECG: Zwischenspeicherung (Cashing)
– § 16 ECG: Speicherung fremder Inhalte (Host-Provider)
– § 17 ECG: Haftung bei Linksetzung
– § 18 ECG: keine allgemeine Überwachungspflicht
20. 5. ECG
ECG im Überblick
• § 19 ECG: betrifft va sonstige gesetzliche Vorschriften
und deren Interaktion mit § 18 ECG
– §§ 13 bis 18 ECG lassen Vorschriften, nach denen Gerichte
und/oder Behörden Unterlassung, Beseitigung oder
Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen können
unberührt (zB Einstweilige Verfügung)
– §§ 13 bis 18 ECG gelten auch für unentgeltliche elektronische
Dienste (va bei Social Media sehr relevant)
21. 5. ECG
ECG im Überblick
• §§ 20-23 ECG: Herkunftslandprinzip
– § 20 ECG: Rechtliche Anforderungen grundsätzlich nach dem
Land der Niederlassung des Dienstanbieters
– § 21 ECG: Ausnahmen, va für B2C, Werbung, Urheberrecht,
nicht elektronisch erbrachte Dienstleistungen, nicht aber
Datenschutzrecht
– § 22 ECG: Abweichung bzw Einschränkung möglich, zB zum
Schutz der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit
– § 23 ECG: Einschränkungsmaßnahme muss vorab der Europ.
Kommission und staatl. Stellen mitgeteilt werden, außer bei
Gefahr in Verzug
22. 5. ECG
ECG im Überblick
• § 24 ECG: Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit
und anderen Mitgliedsstaaten
• § 25 ECG: BMJ dient als Verbindungsstelle zu anderen
Mitgliedsstaaten
• §§ 26-27 ECG: Verwaltungsstrafbestimmungen
(Geldstrafe bis € 3.000,-), jedoch tätige Reue möglich
– Va Verletzung von Impressumspflichten, Pflichten bei eAGB oder
Vertragspflichten
• §§ 28 ff ECG: Schluss- und Übergangsbestimmungen
24. 6. FAGG
Fernabsatz NEU - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
(FAGG)
‚Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossene Verträge‘
• Eingeführt durch BGBl I 33/2014, derzeit idF BGBl I
83/2015 (lediglich Fehlerberichtigung)
• Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL
2011/83/EU
• FAGG gilt seit 13. Juni 2014 (ohne Übergangsfristen)
25. 6. FAGG
Warum eigentlich ein FAGG?
• Notwendigkeit der Anpassung an neue Marktsituation
• Anpassung/Angleichung der Rücktrittsrechte bzw –
fristen
• Informationspflichten bei den verschiedenen Formen des
Fernabsatzes
• Anders als das ECG auf Fernabsatz und nicht nur auf
Online-Handel ausgerichtet
• FAGG ist im Bereich B2C anzuwenden (früher ein Teil
des KSchG)
26. 6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 1 FAGG: Geltungsbereich
– Abs 1: FAGG gilt im Fernabsatz und bei Geschäften außerhalb
der Geschäftsräumlichkeiten im Bereich B2C
– Abs 2: Ausnahmen, zB Finanzdienstleistungen, Glückspiel,
unbewegliche Sachen und Geschäfte unter € 50,-,
Warenautomaten, Freizeitdienstleistungen
• § 2 FAGG: Für den Verbraucher nachteilige
Abweichungen vom FAGG sind unwirksam, da FAGG
zwingendes Recht darstellt
27. 6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 3 FAGG: Begriffsbestimmungen
– Fernabsatzvertrag: Vertragsschluss ohne gleichzeitige
Anwesenheit und wenn ein Vertriebssystem bei Anbieter im
Hintergrund steht
– Digitale Inhalte: Daten, die in (bloß) digitaler Form her- und/oder
bereitgestellt werden (zB eBook, MP3)
– Dauerhafter Datenträger: Medium, auf dem Informationen
unverändert gespeichert und später (unabhängig) eingesehen
werden können
28. 6. FAGG
FAGG im Überblick
• §§ 4-9 FAGG: Informationspflichten, wobei nach Art des
geschlossenen Vertrages (zB Fernabsatz, elektronisch,
telefonisch) unterschieden wird (siehe vorher)
– ‚Button-Lösung‘ in § 8 Abs 2 FAGG: dh kostenpflichtige Leistung
muss klar ersichtlich sein
– Va Belehrung über Rücktrittsrecht, uU unter Bereitstellung des
Formulars im Anhang I Teil B des FAGG
– Informationspflichten an Vertriebsform angepasst und teilweise
auch vereinfacht (zB § 6 FAGG für Handwerker)
29. 6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 10 FAGG: Vertragserfüllung vor Ablauf der
Rücktrittsfrist ist ausdrücklich (auf einem dauerhaften
Datenträger) vom Verbraucher zu erklären
• § 11 FAGG: Recht zum Rücktritt vom Vertrag binnen 14
Tagen ohne Angabe von Gründen
– Frist beginnt bei Dienstleistungen bei Vertragsabschluss, bei
Kaufverträgen grundsätzlich mit dem Erhalt/der Lieferung der
Ware bzw der letzten Teillieferung der Ware
30. 6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 12 FAGG: Verlängerung der Rücktrittsfrist bei
unterbliebener Information, maximal auf 1 Jahr + 14
Tage
• § 13 FAGG: Ausübung des Rücktrittsrechtes an keine
Form gebunden
– Muster-Formular nach Anhang I Teil B des FAGG
– Besteht ein elektronisches Formular, muss der Eingang vom
Unternehmer bestätig werden
31. 6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 14 FAGG: Pflichten des Unternehmers beim Rücktritt
durch den Verbraucher
– Rückerstattung des Kaufpreises sowie aller Leistungen des
Verbrauchers einschließlich Lieferkosten
– Bei Wahl einer anderen als der Standardlieferung durch den
Verbraucher keine Erstattung der Mehrkosten
– Unternehmer kann Rückerstattung verweigern bis er die Ware
erhalten hat bzw eine Bestätigung der Rücksendung
32. 6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 15 FAGG: Pflichten des Verbrauchers beim Rücktritt
durch den Verbraucher
– Unverzügliche Rücksendung der Ware, wobei Kosten der
Rücksendung vom Verbraucher zu tragen sind, außer
Unternehmer trägt diese bzw hat es unterlassen Verbraucher
von dieser Kostentragungspflicht zu unterrichten
– Abholung durch Unternehmer, wenn Ware üblicherweise nicht
am Postweg versendet wird
– Wertverlust nur zu tragen, wenn entsprechender Umgang mit
Ware erfolgte
– Keine weiteren Kosten gegenüber Verbraucher zulässig
33. 6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 16 FAGG: Pflichten des Verbrauchers beim Rücktritt
über Vertrag über digitale Inhalte
– § 16 FAGG betrifft auch Dienstleistungen sowie Wasser- &
Stromlieferungsverträge
– Bei Dienstleistungen und Lieferverträgen anteilige Zahlung der
Leistung, außer wenn hierrüber nicht informiert
– Bei digitalen Inhalten die nicht auf einem körperlichen
Datenträger geliefert wurde besteht keine derartige
Zahlungspflicht
– Darüber hinaus keine Zahlungen zulässig
34. 6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 17 FAGG: Auswirkungen des Rücktritts auf
akzessorische Verträge, dh Rücktritt von einem Vertrag
gilt auch für einen weiteren akzessorischen Vertrag
• § 18 FAGG: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, zB bei:
– Dienstleistungserbringung nach § 10 FAGG
– Preis hängt vom Finanzmarkt ab und schwankt stark
– Versiegelte digitale Medien
– Zeitschriften-Abonnements
– Schnell verderbliche Waren
– Downloads (wenn sofort zur Verfügung)
35. 6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 19 FAGG: Verwaltungsstrafbestimmungen (Geldstrafe
bis € 1.450,-)
– Va bei Nichterfüllung der Informationspflichten
– Quasi Cold Calling indem Informationen nach § 9 FAGG nicht
bei Beginn des Gespräches erteilt werden
– Verstoß gegen Erstattungspflichten
– Keine Bestätigung über Eingang der Rücktrittserklärung auf
einem dauerhaften Datenträger
• §§ 20 ff FAGG: Schluss- und Übergangsbestimmungen
37. 7. Internationales Privatrecht
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• EU-Mitgliedsstaaten / Drittstaaten
38. 7. Internationales Privatrecht
Grenzüberschreitendes Recht
• Kein allgemein gültiges Privatrecht
• Internationales Privatrecht (IPR) ist Verweisungsrecht.
Dh wann ist welches nationale Recht anzuwenden?
• Nach ‚Statut‘ anwendbares Recht zu ermitteln und nach
diesem zu beurteilen
• Statute für selben Sachverhalt teilweise unterschiedlich
(zB Vertrags- und Deliktsrecht)
39. 7. Internationales Privatrecht
Relevante Normenkataloge
• Internationales Privatrechtsgesetz (IPRG): gilt
subsidiär
• Rom-I-VO: vertragliche Schuldverhältnisse
• Rom-II-VO: außervertragliche sowie deliktische
Schuldverhältnisse
• UN-Kaufrecht: gilt im grenzüberschreitenden
Warenverkehr, jedoch nicht für Verbraucher
• Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ):
weitgehend durch die Rom-VO abgelöst
40. 7. Internationales Privatrecht
Relevante Normenkataloge
• EuGVVO: Zuständigkeit der Gerichte. Wo ist der
Anspruch durchsetzbar?
• LGVÜ: als Staatsvertrag mit Schweiz, Norwegen und
Island dem EuGVVO nachgebildet
• Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand können
aufgrund unterschiedlicher Anbindung abweichen
41. 7. Internationales Privatrecht
IPRG
• Betrifft neben vertraglichen und außervertraglichen
Bereich auch weitere zivilrechtliche Angelegenheiten (zB
Ehe)
• Anwendbares Recht richtet sich nach ‚Statut‘
• Grundsatz der ‚engsten Bindung‘
• Ordre public kann dennoch österreichisches Recht
anwendbar machen
42. 7. Internationales Privatrecht
Rom-I-VO
• Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht
• Ersetzt de facto das EVÜ und gilt für Zivil- und
Handelssachen
• Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus
• Mangels Rechtswahl entscheidet die ‚engste Bindung‘ zu
einem Staat
• Verbrauchervertrag unterliegt dem Staat des
gewöhnlichen Aufenthalts des Verbraucher
43. 7. Internationales Privatrecht
Rom-II-VO
• Verordnung über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
• Gilt für Zivil- und Handelssachen in diesem Bereich
• Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus
• Mangels Rechtswahl entscheidet ‚Erfolgsortprinzip‘, dh
Ort in dem die unerlaubte Handlung (zB Beschädigung)
gesetzt wurde
44. 7. Internationales Privatrecht
UN-Kaufrecht/CISG/Wiener Übereinkommen
• Betrifft den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit
Waren (bei Software umstritten)
• Geht IPRG grundsätzlich vor, dh Sonderprivatrecht
• Anzuwenden, wenn betroffene Staaten Vertragsstaaten
sind oder das IPR eines Staates auf das UN-Kaufrecht
verweist
• Verbrauchergeschäfte (B2C und C2C) fallen nicht unter
das UN-Kaufrecht
45. 7. Internationales Privatrecht
Herkunftslandprinzip nach ECG
• Geregelt in § 20 Abs 1 ECG
• Rechtliche Anforderungen grundsätzlich nach dem Land
der Niederlassung des Diensteanbieters
• Im Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips ist
Anbieter damit nur an die Rechtsvorschriften des
Heimatstaates gebunden
• Ausnahmen und Abweichungen in den §§ 21 bis 23 ECG
• Insbesondere Verbraucherverträge ausgenommen
• Gilt nicht für Anbieter außerhalb des EWR
46. 7. Internationales Privatrecht
IN A NUTSHELL
• IPR bildet Verweisungsnorm zu anwendbarem Recht
• Für Verbraucher vor allem Rom-I-VO und IPRG relevant
• Im B2B-Bereich ist UN-Kaufrecht und das Herkunftsland
nach ECG zu beachten