Vorlesung
Verträge im Web
Web & Recht
Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
Quellen
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Janisch/Mader, E-Business (LexisNexis)
• Laga/Sehrschön/Ciresa, ECG Praxiskommentar
(LexisNexis)
• Keiler/Bezemek, leg cit³ (Verlag Österreich)
• www.ris.bka.gv.at
• www.internet4jurists.at
Exkurs: AGB
Exkurs: AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl
von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘)
• Unterliegen dreistufiger Prüfung
• Im B2C-Bereich im Web neben dem ABGB auch das
KSchG & das ECG zu beachten
• Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der
Homepage der WKO
Exkurs: AGB
Prüfung von AGB
• Einbeziehungskontrolle (§ 11 ECG)
• Geltungskontrolle (§ 864a ABGB)
• Inhaltskontrolle (§ 879 ABGB, § 6 KSchG)
Erst wenn alle drei Kontrollstufen ‚bestanden‘ sind, ist die
Norm im Vertrag zulässig
Exkurs: AGB
Zur Einbeziehung
• deutlicher Hinweis reicht (online-Formular, Check-Box)
• Möglichkeit der Kenntnisnahme muss bestehen
• Link in räumlicher Nähe des Bestellformulars bzw
Bestellung kann erst nach Zustimmung abgeschlossen
werden
• AGB in Vertragssprache bzw Sprache der Website
• § 11 ECG: ausdruck- und reproduzierbar (gilt nicht für
bloße Webauftritte)
Exkurs: AGB
Zur Geltung
Keine Geltung der Klausel wenn:
• Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts – hier auch auf
‚Branchenüblichkeit‘ zu achten
• Nachteiligkeit für den Vertragspartner
• Überraschungseffekt
• Kein besonderer Hinweis auf die ungewöhnliche Klausel
Exkurs: AGB
Zum Inhalt
• § 6 Abs 1 KSchG: jedenfalls ungültig
 zB strengere Form als Schriftform
 zB Verbraucher wird Beweislast auferlegt
 zB Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen
• § 6 Abs 2 KSchG: müssen einzeln ausgehandelt werden
 zB Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne Rechtfertigung
 zB Unternehmer kann einseitig Leistung ändern
• § 879 ABGB: Sittenwidrigkeit bzw. grob benachteiligende
Nebenbestimmung
5. E-Commerce-Gesetz
5. ECG
E-Commerce-Gesetz (ECG)
‚Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des
elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt
werden‘
• Eingeführt durch BGBl I 152/2001
• Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG)
• Dient der Vereinheitlichung des elektronischen
Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt
5. ECG
Warum eigentlich ein ECG?
• Klare Identifikation des Anbieters über das Impressum (§
5 ECG)
• Klare Erkennbarkeit von Werbung und/oder
kommerzieller Kommunikation (§ 6 ECG)
• Zusätzliche Pflichten für Anbieter von Online-Shops (§§ 9
bis 11 ECG)
– Klarer Bestellvorgang
– AGB ausdruck- und speicherbar
– Bestätigung des Eingangs der Vertragserklärung des Users
– ACHTUNG: im Bereich B2C gilt zusätzlich das FAGG
5. ECG
ECG im Überblick
• § 1 ECG: Anwendung im elektronischen Rechts- und
Geschäftsverkehr, keine Einschränkung auf B2C
– Nur bestimmte Aspekte sollen geregelt werden wie zB
Informationspflichten der Anbieter
– Grundsatz der Medienneutralität: alle nicht geregelten Aspekte
sind nach der Allgemeinen Rechtsordnung/anderen Gesetzen zu
beurteilen
– Soll grundsätzlich für alle Anbieter gelten
• § 2 ECG: Abgabewesen, Kartellrecht & Datenschutz
werden durch das ECG nicht berührt
5. ECG
ECG im Überblick
• § 3 ECG: Begriffsbestimmungen
– Dienstanbieter: natürliche oder juristische Person, die Dienste
iSd ECG anbietet
– Dienst an der Informationsgesellschaft: idR Leistung gegen
Entgelt im Fernabsatz, zB Online-Shops, Datenbanken, Online-
Werbung etc.
– Kommerzielle Kommunikation: de facto Werbung im Web
– Nutzer: natürliche oder juristische Person, die Dienste in
Anspruch nimmt, muss nicht unbedingt Verbraucher iSd KSchG
sein
5. ECG
ECG im Überblick
• § 4 ECG: Aufnahme von Dienstanbietertätigkeiten
unterliegt keiner behördlichen Genehmigung,
ausgenommen zB Konzession für
Telekommunikationsanbieter
• § 5 ECG: Informationspflichten = Impressum (siehe
vorher)
• § 6 ECG: Informationspflichten bei kommerzieller
Kommunikation
– Muss va als solche erkennbar sein
– Ebenfalls Auftraggeber, Preisausschreiben & Gewinnspiele
5. ECG
ECG im Überblick
• § 7 ECG: ‚Spam‘ wäre als solcher zu kennzeichnen, dh
unverlangte kommerzielle Kommunikation
– Laut Abs 2 ist sog. ‚Robinson-Liste‘ zu führen
(https://www.rtr.at/de/tk/TKKS_ECGEintrag), wo sich Personen
eintragen können, die keine derartige Werbung erhalten wollen
• § 8 ECG: Kommerzielle Kommunikation von
Dienstanbietern im Rahmen des Berufsrechtes ist
zulässig
– Einhaltung von Standespflichten (zB Werbeverbote)
– Website als kommerzielle Kommunikation jedenfalls zulässig
5. ECG
ECG im Überblick
• § 9 ECG: Informationen bei Vertragsabschlüssen
– Technische Schritte für Vertragsabschluss
– Zugang zu allfällig gespeicherten Vertragstext
– Möglichkeit der Korrektur von Fehlern vor Abgabe der Erklärung
– Vertragssprache
– Wenn Anbieter freiwillig einem Verhaltens-Codex folgt, dann
diesen anzugeben, sowie Zugang (zB via Link)
– Informationspflichten können nicht zum Nachteil eines
Verbrauchers eingeschränkt werden (zB in AGB)
– Pflichten gelten nicht bei Verträge via elektronischer Post, wenn
dies individueller Kommunikation gleicht (zB SMS, WhatsApp)
5. ECG
ECG im Überblick
• § 10 ECG: Dienstanbieter muss Nutzer technische
Möglichkeit zur Vertragsabgabe zur Verfügung stellen
und den Zugang unverzüglich bestätigen
– Bestellübersicht zur Vermeidung von Fehlern vor Absendung der
Erklärung
– Bestätigung über Eingang der Bestellung (nicht gleich der
Annahme, da diese zumeist durch Willensbetätigung)
• § 11 ECG: AGB reproduzier- und speicherbar
– Bezug bei Bedarf ist nicht ausreichend
– Beeinträchtigt die Einbeziehung der AGB jedoch nicht
5. ECG
ECG im Überblick
• § 12 ECG: Zugang der elektronischen Erklärung, wenn
Abrufbarkeit unter gewöhnlichen Umständen gegeben
– Anknüpfung an das allgemeine Vertragsrecht
• §§ 13-18 ECG: Verantwortlichkeit für Inhalte
– § 13 ECG: bloße Durchleitung (Access-Provider)
– § 14 ECG: Suchmaschinen
– § 15 ECG: Zwischenspeicherung (Cashing)
– § 16 ECG: Speicherung fremder Inhalte (Host-Provider)
– § 17 ECG: Haftung bei Linksetzung
– § 18 ECG: keine allgemeine Überwachungspflicht
5. ECG
ECG im Überblick
• § 19 ECG: betrifft va sonstige gesetzliche Vorschriften
und deren Interaktion mit § 18 ECG
– §§ 13 bis 18 ECG lassen Vorschriften, nach denen Gerichte
und/oder Behörden Unterlassung, Beseitigung oder
Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen können
unberührt (zB Einstweilige Verfügung)
– §§ 13 bis 18 ECG gelten auch für unentgeltliche elektronische
Dienste (va bei Social Media sehr relevant)
5. ECG
ECG im Überblick
• §§ 20-23 ECG: Herkunftslandprinzip
– § 20 ECG: Rechtliche Anforderungen grundsätzlich nach dem
Land der Niederlassung des Dienstanbieters
– § 21 ECG: Ausnahmen, va für B2C, Werbung, Urheberrecht,
nicht elektronisch erbrachte Dienstleistungen, nicht aber
Datenschutzrecht
– § 22 ECG: Abweichung bzw Einschränkung möglich, zB zum
Schutz der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit
– § 23 ECG: Einschränkungsmaßnahme muss vorab der Europ.
Kommission und staatl. Stellen mitgeteilt werden, außer bei
Gefahr in Verzug
5. ECG
ECG im Überblick
• § 24 ECG: Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit
und anderen Mitgliedsstaaten
• § 25 ECG: BMJ dient als Verbindungsstelle zu anderen
Mitgliedsstaaten
• §§ 26-27 ECG: Verwaltungsstrafbestimmungen
(Geldstrafe bis € 3.000,-), jedoch tätige Reue möglich
– Va Verletzung von Impressumspflichten, Pflichten bei eAGB oder
Vertragspflichten
• §§ 28 ff ECG: Schluss- und Übergangsbestimmungen
6. Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-
Gesetz
6. FAGG
Fernabsatz NEU - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
(FAGG)
‚Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossene Verträge‘
• Eingeführt durch BGBl I 33/2014, derzeit idF BGBl I
83/2015 (lediglich Fehlerberichtigung)
• Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL
2011/83/EU
• FAGG gilt seit 13. Juni 2014 (ohne Übergangsfristen)
6. FAGG
Warum eigentlich ein FAGG?
• Notwendigkeit der Anpassung an neue Marktsituation
• Anpassung/Angleichung der Rücktrittsrechte bzw –
fristen
• Informationspflichten bei den verschiedenen Formen des
Fernabsatzes
• Anders als das ECG auf Fernabsatz und nicht nur auf
Online-Handel ausgerichtet
• FAGG ist im Bereich B2C anzuwenden (früher ein Teil
des KSchG)
6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 1 FAGG: Geltungsbereich
– Abs 1: FAGG gilt im Fernabsatz und bei Geschäften außerhalb
der Geschäftsräumlichkeiten im Bereich B2C
– Abs 2: Ausnahmen, zB Finanzdienstleistungen, Glückspiel,
unbewegliche Sachen und Geschäfte unter € 50,-,
Warenautomaten, Freizeitdienstleistungen
• § 2 FAGG: Für den Verbraucher nachteilige
Abweichungen vom FAGG sind unwirksam, da FAGG
zwingendes Recht darstellt
6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 3 FAGG: Begriffsbestimmungen
– Fernabsatzvertrag: Vertragsschluss ohne gleichzeitige
Anwesenheit und wenn ein Vertriebssystem bei Anbieter im
Hintergrund steht
– Digitale Inhalte: Daten, die in (bloß) digitaler Form her- und/oder
bereitgestellt werden (zB eBook, MP3)
– Dauerhafter Datenträger: Medium, auf dem Informationen
unverändert gespeichert und später (unabhängig) eingesehen
werden können
6. FAGG
FAGG im Überblick
• §§ 4-9 FAGG: Informationspflichten, wobei nach Art des
geschlossenen Vertrages (zB Fernabsatz, elektronisch,
telefonisch) unterschieden wird (siehe vorher)
– ‚Button-Lösung‘ in § 8 Abs 2 FAGG: dh kostenpflichtige Leistung
muss klar ersichtlich sein
– Va Belehrung über Rücktrittsrecht, uU unter Bereitstellung des
Formulars im Anhang I Teil B des FAGG
– Informationspflichten an Vertriebsform angepasst und teilweise
auch vereinfacht (zB § 6 FAGG für Handwerker)
6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 10 FAGG: Vertragserfüllung vor Ablauf der
Rücktrittsfrist ist ausdrücklich (auf einem dauerhaften
Datenträger) vom Verbraucher zu erklären
• § 11 FAGG: Recht zum Rücktritt vom Vertrag binnen 14
Tagen ohne Angabe von Gründen
– Frist beginnt bei Dienstleistungen bei Vertragsabschluss, bei
Kaufverträgen grundsätzlich mit dem Erhalt/der Lieferung der
Ware bzw der letzten Teillieferung der Ware
6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 12 FAGG: Verlängerung der Rücktrittsfrist bei
unterbliebener Information, maximal auf 1 Jahr + 14
Tage
• § 13 FAGG: Ausübung des Rücktrittsrechtes an keine
Form gebunden
– Muster-Formular nach Anhang I Teil B des FAGG
– Besteht ein elektronisches Formular, muss der Eingang vom
Unternehmer bestätig werden
6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 14 FAGG: Pflichten des Unternehmers beim Rücktritt
durch den Verbraucher
– Rückerstattung des Kaufpreises sowie aller Leistungen des
Verbrauchers einschließlich Lieferkosten
– Bei Wahl einer anderen als der Standardlieferung durch den
Verbraucher keine Erstattung der Mehrkosten
– Unternehmer kann Rückerstattung verweigern bis er die Ware
erhalten hat bzw eine Bestätigung der Rücksendung
6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 15 FAGG: Pflichten des Verbrauchers beim Rücktritt
durch den Verbraucher
– Unverzügliche Rücksendung der Ware, wobei Kosten der
Rücksendung vom Verbraucher zu tragen sind, außer
Unternehmer trägt diese bzw hat es unterlassen Verbraucher
von dieser Kostentragungspflicht zu unterrichten
– Abholung durch Unternehmer, wenn Ware üblicherweise nicht
am Postweg versendet wird
– Wertverlust nur zu tragen, wenn entsprechender Umgang mit
Ware erfolgte
– Keine weiteren Kosten gegenüber Verbraucher zulässig
6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 16 FAGG: Pflichten des Verbrauchers beim Rücktritt
über Vertrag über digitale Inhalte
– § 16 FAGG betrifft auch Dienstleistungen sowie Wasser- &
Stromlieferungsverträge
– Bei Dienstleistungen und Lieferverträgen anteilige Zahlung der
Leistung, außer wenn hierrüber nicht informiert
– Bei digitalen Inhalten die nicht auf einem körperlichen
Datenträger geliefert wurde besteht keine derartige
Zahlungspflicht
– Darüber hinaus keine Zahlungen zulässig
6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 17 FAGG: Auswirkungen des Rücktritts auf
akzessorische Verträge, dh Rücktritt von einem Vertrag
gilt auch für einen weiteren akzessorischen Vertrag
• § 18 FAGG: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, zB bei:
– Dienstleistungserbringung nach § 10 FAGG
– Preis hängt vom Finanzmarkt ab und schwankt stark
– Versiegelte digitale Medien
– Zeitschriften-Abonnements
– Schnell verderbliche Waren
– Downloads (wenn sofort zur Verfügung)
6. FAGG
FAGG im Überblick
• § 19 FAGG: Verwaltungsstrafbestimmungen (Geldstrafe
bis € 1.450,-)
– Va bei Nichterfüllung der Informationspflichten
– Quasi Cold Calling indem Informationen nach § 9 FAGG nicht
bei Beginn des Gespräches erteilt werden
– Verstoß gegen Erstattungspflichten
– Keine Bestätigung über Eingang der Rücktrittserklärung auf
einem dauerhaften Datenträger
• §§ 20 ff FAGG: Schluss- und Übergangsbestimmungen
7. Internationales Privatrecht
7. Internationales Privatrecht
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• EU-Mitgliedsstaaten / Drittstaaten
7. Internationales Privatrecht
Grenzüberschreitendes Recht
• Kein allgemein gültiges Privatrecht
• Internationales Privatrecht (IPR) ist Verweisungsrecht.
Dh wann ist welches nationale Recht anzuwenden?
• Nach ‚Statut‘ anwendbares Recht zu ermitteln und nach
diesem zu beurteilen
• Statute für selben Sachverhalt teilweise unterschiedlich
(zB Vertrags- und Deliktsrecht)
7. Internationales Privatrecht
Relevante Normenkataloge
• Internationales Privatrechtsgesetz (IPRG): gilt
subsidiär
• Rom-I-VO: vertragliche Schuldverhältnisse
• Rom-II-VO: außervertragliche sowie deliktische
Schuldverhältnisse
• UN-Kaufrecht: gilt im grenzüberschreitenden
Warenverkehr, jedoch nicht für Verbraucher
• Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ):
weitgehend durch die Rom-VO abgelöst
7. Internationales Privatrecht
Relevante Normenkataloge
• EuGVVO: Zuständigkeit der Gerichte. Wo ist der
Anspruch durchsetzbar?
• LGVÜ: als Staatsvertrag mit Schweiz, Norwegen und
Island dem EuGVVO nachgebildet
• Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand können
aufgrund unterschiedlicher Anbindung abweichen
7. Internationales Privatrecht
IPRG
• Betrifft neben vertraglichen und außervertraglichen
Bereich auch weitere zivilrechtliche Angelegenheiten (zB
Ehe)
• Anwendbares Recht richtet sich nach ‚Statut‘
• Grundsatz der ‚engsten Bindung‘
• Ordre public kann dennoch österreichisches Recht
anwendbar machen
7. Internationales Privatrecht
Rom-I-VO
• Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht
• Ersetzt de facto das EVÜ und gilt für Zivil- und
Handelssachen
• Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus
• Mangels Rechtswahl entscheidet die ‚engste Bindung‘ zu
einem Staat
• Verbrauchervertrag unterliegt dem Staat des
gewöhnlichen Aufenthalts des Verbraucher
7. Internationales Privatrecht
Rom-II-VO
• Verordnung über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
• Gilt für Zivil- und Handelssachen in diesem Bereich
• Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus
• Mangels Rechtswahl entscheidet ‚Erfolgsortprinzip‘, dh
Ort in dem die unerlaubte Handlung (zB Beschädigung)
gesetzt wurde
7. Internationales Privatrecht
UN-Kaufrecht/CISG/Wiener Übereinkommen
• Betrifft den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit
Waren (bei Software umstritten)
• Geht IPRG grundsätzlich vor, dh Sonderprivatrecht
• Anzuwenden, wenn betroffene Staaten Vertragsstaaten
sind oder das IPR eines Staates auf das UN-Kaufrecht
verweist
• Verbrauchergeschäfte (B2C und C2C) fallen nicht unter
das UN-Kaufrecht
7. Internationales Privatrecht
Herkunftslandprinzip nach ECG
• Geregelt in § 20 Abs 1 ECG
• Rechtliche Anforderungen grundsätzlich nach dem Land
der Niederlassung des Diensteanbieters
• Im Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips ist
Anbieter damit nur an die Rechtsvorschriften des
Heimatstaates gebunden
• Ausnahmen und Abweichungen in den §§ 21 bis 23 ECG
• Insbesondere Verbraucherverträge ausgenommen
• Gilt nicht für Anbieter außerhalb des EWR
7. Internationales Privatrecht
IN A NUTSHELL
• IPR bildet Verweisungsnorm zu anwendbarem Recht
• Für Verbraucher vor allem Rom-I-VO und IPRG relevant
• Im B2B-Bereich ist UN-Kaufrecht und das Herkunftsland
nach ECG zu beachten
Credits
Vielen Dank!
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www.rechtsanwalt-lanzinger.at

Verträge im Web - Teil III von IV

  • 1.
    Vorlesung Verträge im Web Web& Recht Mag. Michael Lanzinger
  • 2.
    Magister Who? RA MagisterMichael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
  • 3.
    Quellen • Riedler, ZivilrechtI (LexisNexis) • Janisch/Mader, E-Business (LexisNexis) • Laga/Sehrschön/Ciresa, ECG Praxiskommentar (LexisNexis) • Keiler/Bezemek, leg cit³ (Verlag Österreich) • www.ris.bka.gv.at • www.internet4jurists.at
  • 4.
  • 5.
    Exkurs: AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen •Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘) • Unterliegen dreistufiger Prüfung • Im B2C-Bereich im Web neben dem ABGB auch das KSchG & das ECG zu beachten • Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der Homepage der WKO
  • 6.
    Exkurs: AGB Prüfung vonAGB • Einbeziehungskontrolle (§ 11 ECG) • Geltungskontrolle (§ 864a ABGB) • Inhaltskontrolle (§ 879 ABGB, § 6 KSchG) Erst wenn alle drei Kontrollstufen ‚bestanden‘ sind, ist die Norm im Vertrag zulässig
  • 7.
    Exkurs: AGB Zur Einbeziehung •deutlicher Hinweis reicht (online-Formular, Check-Box) • Möglichkeit der Kenntnisnahme muss bestehen • Link in räumlicher Nähe des Bestellformulars bzw Bestellung kann erst nach Zustimmung abgeschlossen werden • AGB in Vertragssprache bzw Sprache der Website • § 11 ECG: ausdruck- und reproduzierbar (gilt nicht für bloße Webauftritte)
  • 8.
    Exkurs: AGB Zur Geltung KeineGeltung der Klausel wenn: • Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts – hier auch auf ‚Branchenüblichkeit‘ zu achten • Nachteiligkeit für den Vertragspartner • Überraschungseffekt • Kein besonderer Hinweis auf die ungewöhnliche Klausel
  • 9.
    Exkurs: AGB Zum Inhalt •§ 6 Abs 1 KSchG: jedenfalls ungültig  zB strengere Form als Schriftform  zB Verbraucher wird Beweislast auferlegt  zB Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen • § 6 Abs 2 KSchG: müssen einzeln ausgehandelt werden  zB Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne Rechtfertigung  zB Unternehmer kann einseitig Leistung ändern • § 879 ABGB: Sittenwidrigkeit bzw. grob benachteiligende Nebenbestimmung
  • 10.
  • 11.
    5. ECG E-Commerce-Gesetz (ECG) ‚Bundesgesetz,mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden‘ • Eingeführt durch BGBl I 152/2001 • Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) • Dient der Vereinheitlichung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt
  • 12.
    5. ECG Warum eigentlichein ECG? • Klare Identifikation des Anbieters über das Impressum (§ 5 ECG) • Klare Erkennbarkeit von Werbung und/oder kommerzieller Kommunikation (§ 6 ECG) • Zusätzliche Pflichten für Anbieter von Online-Shops (§§ 9 bis 11 ECG) – Klarer Bestellvorgang – AGB ausdruck- und speicherbar – Bestätigung des Eingangs der Vertragserklärung des Users – ACHTUNG: im Bereich B2C gilt zusätzlich das FAGG
  • 13.
    5. ECG ECG imÜberblick • § 1 ECG: Anwendung im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr, keine Einschränkung auf B2C – Nur bestimmte Aspekte sollen geregelt werden wie zB Informationspflichten der Anbieter – Grundsatz der Medienneutralität: alle nicht geregelten Aspekte sind nach der Allgemeinen Rechtsordnung/anderen Gesetzen zu beurteilen – Soll grundsätzlich für alle Anbieter gelten • § 2 ECG: Abgabewesen, Kartellrecht & Datenschutz werden durch das ECG nicht berührt
  • 14.
    5. ECG ECG imÜberblick • § 3 ECG: Begriffsbestimmungen – Dienstanbieter: natürliche oder juristische Person, die Dienste iSd ECG anbietet – Dienst an der Informationsgesellschaft: idR Leistung gegen Entgelt im Fernabsatz, zB Online-Shops, Datenbanken, Online- Werbung etc. – Kommerzielle Kommunikation: de facto Werbung im Web – Nutzer: natürliche oder juristische Person, die Dienste in Anspruch nimmt, muss nicht unbedingt Verbraucher iSd KSchG sein
  • 15.
    5. ECG ECG imÜberblick • § 4 ECG: Aufnahme von Dienstanbietertätigkeiten unterliegt keiner behördlichen Genehmigung, ausgenommen zB Konzession für Telekommunikationsanbieter • § 5 ECG: Informationspflichten = Impressum (siehe vorher) • § 6 ECG: Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation – Muss va als solche erkennbar sein – Ebenfalls Auftraggeber, Preisausschreiben & Gewinnspiele
  • 16.
    5. ECG ECG imÜberblick • § 7 ECG: ‚Spam‘ wäre als solcher zu kennzeichnen, dh unverlangte kommerzielle Kommunikation – Laut Abs 2 ist sog. ‚Robinson-Liste‘ zu führen (https://www.rtr.at/de/tk/TKKS_ECGEintrag), wo sich Personen eintragen können, die keine derartige Werbung erhalten wollen • § 8 ECG: Kommerzielle Kommunikation von Dienstanbietern im Rahmen des Berufsrechtes ist zulässig – Einhaltung von Standespflichten (zB Werbeverbote) – Website als kommerzielle Kommunikation jedenfalls zulässig
  • 17.
    5. ECG ECG imÜberblick • § 9 ECG: Informationen bei Vertragsabschlüssen – Technische Schritte für Vertragsabschluss – Zugang zu allfällig gespeicherten Vertragstext – Möglichkeit der Korrektur von Fehlern vor Abgabe der Erklärung – Vertragssprache – Wenn Anbieter freiwillig einem Verhaltens-Codex folgt, dann diesen anzugeben, sowie Zugang (zB via Link) – Informationspflichten können nicht zum Nachteil eines Verbrauchers eingeschränkt werden (zB in AGB) – Pflichten gelten nicht bei Verträge via elektronischer Post, wenn dies individueller Kommunikation gleicht (zB SMS, WhatsApp)
  • 18.
    5. ECG ECG imÜberblick • § 10 ECG: Dienstanbieter muss Nutzer technische Möglichkeit zur Vertragsabgabe zur Verfügung stellen und den Zugang unverzüglich bestätigen – Bestellübersicht zur Vermeidung von Fehlern vor Absendung der Erklärung – Bestätigung über Eingang der Bestellung (nicht gleich der Annahme, da diese zumeist durch Willensbetätigung) • § 11 ECG: AGB reproduzier- und speicherbar – Bezug bei Bedarf ist nicht ausreichend – Beeinträchtigt die Einbeziehung der AGB jedoch nicht
  • 19.
    5. ECG ECG imÜberblick • § 12 ECG: Zugang der elektronischen Erklärung, wenn Abrufbarkeit unter gewöhnlichen Umständen gegeben – Anknüpfung an das allgemeine Vertragsrecht • §§ 13-18 ECG: Verantwortlichkeit für Inhalte – § 13 ECG: bloße Durchleitung (Access-Provider) – § 14 ECG: Suchmaschinen – § 15 ECG: Zwischenspeicherung (Cashing) – § 16 ECG: Speicherung fremder Inhalte (Host-Provider) – § 17 ECG: Haftung bei Linksetzung – § 18 ECG: keine allgemeine Überwachungspflicht
  • 20.
    5. ECG ECG imÜberblick • § 19 ECG: betrifft va sonstige gesetzliche Vorschriften und deren Interaktion mit § 18 ECG – §§ 13 bis 18 ECG lassen Vorschriften, nach denen Gerichte und/oder Behörden Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen können unberührt (zB Einstweilige Verfügung) – §§ 13 bis 18 ECG gelten auch für unentgeltliche elektronische Dienste (va bei Social Media sehr relevant)
  • 21.
    5. ECG ECG imÜberblick • §§ 20-23 ECG: Herkunftslandprinzip – § 20 ECG: Rechtliche Anforderungen grundsätzlich nach dem Land der Niederlassung des Dienstanbieters – § 21 ECG: Ausnahmen, va für B2C, Werbung, Urheberrecht, nicht elektronisch erbrachte Dienstleistungen, nicht aber Datenschutzrecht – § 22 ECG: Abweichung bzw Einschränkung möglich, zB zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit – § 23 ECG: Einschränkungsmaßnahme muss vorab der Europ. Kommission und staatl. Stellen mitgeteilt werden, außer bei Gefahr in Verzug
  • 22.
    5. ECG ECG imÜberblick • § 24 ECG: Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Mitgliedsstaaten • § 25 ECG: BMJ dient als Verbindungsstelle zu anderen Mitgliedsstaaten • §§ 26-27 ECG: Verwaltungsstrafbestimmungen (Geldstrafe bis € 3.000,-), jedoch tätige Reue möglich – Va Verletzung von Impressumspflichten, Pflichten bei eAGB oder Vertragspflichten • §§ 28 ff ECG: Schluss- und Übergangsbestimmungen
  • 23.
    6. Fernabsatz- undAuswärtsgeschäfte- Gesetz
  • 24.
    6. FAGG Fernabsatz NEU- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ‚Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge‘ • Eingeführt durch BGBl I 33/2014, derzeit idF BGBl I 83/2015 (lediglich Fehlerberichtigung) • Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU • FAGG gilt seit 13. Juni 2014 (ohne Übergangsfristen)
  • 25.
    6. FAGG Warum eigentlichein FAGG? • Notwendigkeit der Anpassung an neue Marktsituation • Anpassung/Angleichung der Rücktrittsrechte bzw – fristen • Informationspflichten bei den verschiedenen Formen des Fernabsatzes • Anders als das ECG auf Fernabsatz und nicht nur auf Online-Handel ausgerichtet • FAGG ist im Bereich B2C anzuwenden (früher ein Teil des KSchG)
  • 26.
    6. FAGG FAGG imÜberblick • § 1 FAGG: Geltungsbereich – Abs 1: FAGG gilt im Fernabsatz und bei Geschäften außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten im Bereich B2C – Abs 2: Ausnahmen, zB Finanzdienstleistungen, Glückspiel, unbewegliche Sachen und Geschäfte unter € 50,-, Warenautomaten, Freizeitdienstleistungen • § 2 FAGG: Für den Verbraucher nachteilige Abweichungen vom FAGG sind unwirksam, da FAGG zwingendes Recht darstellt
  • 27.
    6. FAGG FAGG imÜberblick • § 3 FAGG: Begriffsbestimmungen – Fernabsatzvertrag: Vertragsschluss ohne gleichzeitige Anwesenheit und wenn ein Vertriebssystem bei Anbieter im Hintergrund steht – Digitale Inhalte: Daten, die in (bloß) digitaler Form her- und/oder bereitgestellt werden (zB eBook, MP3) – Dauerhafter Datenträger: Medium, auf dem Informationen unverändert gespeichert und später (unabhängig) eingesehen werden können
  • 28.
    6. FAGG FAGG imÜberblick • §§ 4-9 FAGG: Informationspflichten, wobei nach Art des geschlossenen Vertrages (zB Fernabsatz, elektronisch, telefonisch) unterschieden wird (siehe vorher) – ‚Button-Lösung‘ in § 8 Abs 2 FAGG: dh kostenpflichtige Leistung muss klar ersichtlich sein – Va Belehrung über Rücktrittsrecht, uU unter Bereitstellung des Formulars im Anhang I Teil B des FAGG – Informationspflichten an Vertriebsform angepasst und teilweise auch vereinfacht (zB § 6 FAGG für Handwerker)
  • 29.
    6. FAGG FAGG imÜberblick • § 10 FAGG: Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ist ausdrücklich (auf einem dauerhaften Datenträger) vom Verbraucher zu erklären • § 11 FAGG: Recht zum Rücktritt vom Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen – Frist beginnt bei Dienstleistungen bei Vertragsabschluss, bei Kaufverträgen grundsätzlich mit dem Erhalt/der Lieferung der Ware bzw der letzten Teillieferung der Ware
  • 30.
    6. FAGG FAGG imÜberblick • § 12 FAGG: Verlängerung der Rücktrittsfrist bei unterbliebener Information, maximal auf 1 Jahr + 14 Tage • § 13 FAGG: Ausübung des Rücktrittsrechtes an keine Form gebunden – Muster-Formular nach Anhang I Teil B des FAGG – Besteht ein elektronisches Formular, muss der Eingang vom Unternehmer bestätig werden
  • 31.
    6. FAGG FAGG imÜberblick • § 14 FAGG: Pflichten des Unternehmers beim Rücktritt durch den Verbraucher – Rückerstattung des Kaufpreises sowie aller Leistungen des Verbrauchers einschließlich Lieferkosten – Bei Wahl einer anderen als der Standardlieferung durch den Verbraucher keine Erstattung der Mehrkosten – Unternehmer kann Rückerstattung verweigern bis er die Ware erhalten hat bzw eine Bestätigung der Rücksendung
  • 32.
    6. FAGG FAGG imÜberblick • § 15 FAGG: Pflichten des Verbrauchers beim Rücktritt durch den Verbraucher – Unverzügliche Rücksendung der Ware, wobei Kosten der Rücksendung vom Verbraucher zu tragen sind, außer Unternehmer trägt diese bzw hat es unterlassen Verbraucher von dieser Kostentragungspflicht zu unterrichten – Abholung durch Unternehmer, wenn Ware üblicherweise nicht am Postweg versendet wird – Wertverlust nur zu tragen, wenn entsprechender Umgang mit Ware erfolgte – Keine weiteren Kosten gegenüber Verbraucher zulässig
  • 33.
    6. FAGG FAGG imÜberblick • § 16 FAGG: Pflichten des Verbrauchers beim Rücktritt über Vertrag über digitale Inhalte – § 16 FAGG betrifft auch Dienstleistungen sowie Wasser- & Stromlieferungsverträge – Bei Dienstleistungen und Lieferverträgen anteilige Zahlung der Leistung, außer wenn hierrüber nicht informiert – Bei digitalen Inhalten die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert wurde besteht keine derartige Zahlungspflicht – Darüber hinaus keine Zahlungen zulässig
  • 34.
    6. FAGG FAGG imÜberblick • § 17 FAGG: Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge, dh Rücktritt von einem Vertrag gilt auch für einen weiteren akzessorischen Vertrag • § 18 FAGG: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, zB bei: – Dienstleistungserbringung nach § 10 FAGG – Preis hängt vom Finanzmarkt ab und schwankt stark – Versiegelte digitale Medien – Zeitschriften-Abonnements – Schnell verderbliche Waren – Downloads (wenn sofort zur Verfügung)
  • 35.
    6. FAGG FAGG imÜberblick • § 19 FAGG: Verwaltungsstrafbestimmungen (Geldstrafe bis € 1.450,-) – Va bei Nichterfüllung der Informationspflichten – Quasi Cold Calling indem Informationen nach § 9 FAGG nicht bei Beginn des Gespräches erteilt werden – Verstoß gegen Erstattungspflichten – Keine Bestätigung über Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger • §§ 20 ff FAGG: Schluss- und Übergangsbestimmungen
  • 36.
  • 37.
    7. Internationales Privatrecht Sachverhaltemit Auslandsbezug • Wo muss geklagt/verhandelt werden? • Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt? • EU-Mitgliedsstaaten / Drittstaaten
  • 38.
    7. Internationales Privatrecht GrenzüberschreitendesRecht • Kein allgemein gültiges Privatrecht • Internationales Privatrecht (IPR) ist Verweisungsrecht. Dh wann ist welches nationale Recht anzuwenden? • Nach ‚Statut‘ anwendbares Recht zu ermitteln und nach diesem zu beurteilen • Statute für selben Sachverhalt teilweise unterschiedlich (zB Vertrags- und Deliktsrecht)
  • 39.
    7. Internationales Privatrecht RelevanteNormenkataloge • Internationales Privatrechtsgesetz (IPRG): gilt subsidiär • Rom-I-VO: vertragliche Schuldverhältnisse • Rom-II-VO: außervertragliche sowie deliktische Schuldverhältnisse • UN-Kaufrecht: gilt im grenzüberschreitenden Warenverkehr, jedoch nicht für Verbraucher • Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ): weitgehend durch die Rom-VO abgelöst
  • 40.
    7. Internationales Privatrecht RelevanteNormenkataloge • EuGVVO: Zuständigkeit der Gerichte. Wo ist der Anspruch durchsetzbar? • LGVÜ: als Staatsvertrag mit Schweiz, Norwegen und Island dem EuGVVO nachgebildet • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand können aufgrund unterschiedlicher Anbindung abweichen
  • 41.
    7. Internationales Privatrecht IPRG •Betrifft neben vertraglichen und außervertraglichen Bereich auch weitere zivilrechtliche Angelegenheiten (zB Ehe) • Anwendbares Recht richtet sich nach ‚Statut‘ • Grundsatz der ‚engsten Bindung‘ • Ordre public kann dennoch österreichisches Recht anwendbar machen
  • 42.
    7. Internationales Privatrecht Rom-I-VO •Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht • Ersetzt de facto das EVÜ und gilt für Zivil- und Handelssachen • Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus • Mangels Rechtswahl entscheidet die ‚engste Bindung‘ zu einem Staat • Verbrauchervertrag unterliegt dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbraucher
  • 43.
    7. Internationales Privatrecht Rom-II-VO •Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht • Gilt für Zivil- und Handelssachen in diesem Bereich • Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus • Mangels Rechtswahl entscheidet ‚Erfolgsortprinzip‘, dh Ort in dem die unerlaubte Handlung (zB Beschädigung) gesetzt wurde
  • 44.
    7. Internationales Privatrecht UN-Kaufrecht/CISG/WienerÜbereinkommen • Betrifft den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Waren (bei Software umstritten) • Geht IPRG grundsätzlich vor, dh Sonderprivatrecht • Anzuwenden, wenn betroffene Staaten Vertragsstaaten sind oder das IPR eines Staates auf das UN-Kaufrecht verweist • Verbrauchergeschäfte (B2C und C2C) fallen nicht unter das UN-Kaufrecht
  • 45.
    7. Internationales Privatrecht Herkunftslandprinzipnach ECG • Geregelt in § 20 Abs 1 ECG • Rechtliche Anforderungen grundsätzlich nach dem Land der Niederlassung des Diensteanbieters • Im Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips ist Anbieter damit nur an die Rechtsvorschriften des Heimatstaates gebunden • Ausnahmen und Abweichungen in den §§ 21 bis 23 ECG • Insbesondere Verbraucherverträge ausgenommen • Gilt nicht für Anbieter außerhalb des EWR
  • 46.
    7. Internationales Privatrecht INA NUTSHELL • IPR bildet Verweisungsnorm zu anwendbarem Recht • Für Verbraucher vor allem Rom-I-VO und IPRG relevant • Im B2B-Bereich ist UN-Kaufrecht und das Herkunftsland nach ECG zu beachten
  • 47.