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Onlineshop: So bauen Sie einen
korrekten Bestellprozess auf
RA Michael Rohrlich 18.02.2022
 zugelassen als Rechtsanwalt seit 03/2003
 TÜV Süd zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) seit 06/2012
 geprüfter Datenschutzauditor (Haufe) seit 02/2022
 Vorstandsmitglied des Webmasters Europe e.V. seit 09/2010
 Mitglied im Expertenrat des Webmasters Europe e.V. seit 03/2019
 Fachautor seit 1997 / Buchautor seit 2005
 Dozent seit 1998
 Video-Trainer (LinkedIn Learning, ehem. video2brain) seit 07/2012
18.02.2022
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
2
Michael Rohrlich
Rechtsanwalt
Agenda
18.02.2022
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
3
1. Einführung
2. Wie muss der Bestellablauf gestaltet werden?
3. Was ist alles auf der Bestell-Übersichtsseite aufzuführen?
4. Wie darf der Bestell-Button beschriftet werden?
18.02.2022
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
4
01 Einführung
Online-Händler haben div. Pflichten im E-Commerce
 gilt sowohl für B2B- als auch für B2C-Bereich
 B2C: in vielen Bereichen gilt zwingendes Verbraucherrecht
(z.B. 2 Jahre Gewährleistung, Widerrufsrecht, Gefahrtragung bei
Warenversand…)
 div. gesetzl. Regelungen (z.B. § 312i BGB, § 18 MStV, §§ 5, 6 TMG,
Artt. 246a, 246c EGBGB)
18.02.2022
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
5
Einführung
Einführung
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 Informationspflichten und Auskunftsrechte (§ 18 MStV) [allg. Pflicht]:
• „(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Name und
Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell* gestalteten Angeboten, in denen insbesondere
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben
zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5, 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der
Anschrift zu benennen. […] Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im
Inland hat, 2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat, 3.
unbeschränkt geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. […]“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
* journalistisch-redaktionell: z.B. auch bei Webshop + Blog
Einführung
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 Allgemeine Informationspflichten (§ 5 Abs. 1 TMG) [allg. „Impressumspflicht“]:
• „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,
den Vertretungsberechtigten […],
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf,
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen
sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines [reglementierten] Berufs […] angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG oder eine Wirtschafts-
Identifikationsnummer nach § 139c AO besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich
in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Einführung
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 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (§ 6 Abs. 1 TMG) [E-Commerce]:
• „Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien
sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar
identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche
erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die
Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Einführung
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 Allg. Pflichten im elektron. Geschäftsverkehr (§ 312i Abs. 1 S. 1 BGB) [B2C]:
• „Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er
dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde
Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Art. 246c EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und
verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
§§ 312 ff. BGB gelten nur im Verhältnis Unternehmer – Verbraucher (B2C)
Einführung
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 Informationspflichten bei Verträgen im elektron. Geschäftsverkehr (Art. 246c EGBGB) [B2C & B2B]:
• „Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem
Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln
Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die
Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
diese Pflicht-Infos können & sollten in AGB eingebunden werden
Einführung
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 Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
(Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB) [1/2] [B2C]:
• „Der Unternehmer […] verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und
Dienstleistungen angemessenen Umfang,
2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen […],
3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nr. 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers […],
4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf
Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der
Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen
diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum
anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen
Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung
anzugeben,
6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten
berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung
erbringen muss, und ggf. das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Einführung
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 Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
(Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB) [2/2] [B2C]:
• „9. ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
10. ggf. bestehende einschlägige Verhaltenskodizes […] und wie Exemplare davon erhalten werden können,
11. ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich
automatisch verlängernder Verträge,
12. ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
13. ggf. die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer
finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
14. ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für
solche Inhalte,
15. ggf., soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit
Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
16. ggf., dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der
Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Einführung
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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 Fazit:
• transparente Gestaltung des Bestellablaufs verpflichtend
• inkl. Navigations- & Korrekturmöglichkeiten
• Erfüllung gesetzl. Informationspflichten in AGB sinnvoll (können aber auch z.B. unter separatem
Menüpunkt platziert werden)
• AGB-Text unter eigenem, separaten Menüpunkt einbinden (z.B. „AGB“ oder „Allgemeine
Geschäftsbedingungen“) + Druck- & Download-Option anbieten
• weitere gesetzl. Informationspflichten, wie Impressum oder Datenschutzerklärung, müssen natürlich
ebenfalls erfüllt werden
ideal: alle gesetzl. Pflichten auch ggü. Unternehmen (B2B) erfüllen
Einführung
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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 seit 1. Januar 2022 wichtig: besonderes Augenmerk auf Produktbeschreibungen
• § 434 Abs. 1 BGB: mangelhafte Sache, wenn sie nicht…
• den subjektiven Anforderungen,
• den objektiven Anforderungen und
• den Montaganforderungen
• entspricht
• § 434 Abs. 5 BGB: Sachmangel liegt zudem vor, wenn andere Sache als die vertraglich geschuldete
geliefert wird
Einführung
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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 subj. Anforderungen?
• liegen vor, wenn die Kaufsache…
• 1. die vereinbarte Beschaffenheit hat (Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität,
Interoperabilität & sonstige Merkmale der Sache),
• 2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
• 3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und
Installationsanleitungen, übergeben wird (daher: Achtung bei Produktbildern!)
Einführung
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
16
 obj. Anforderungen?*
• liegen vor, wenn die Kaufsache…
• 1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
• 2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann
unter Berücksichtigung
• a) der Art der Sache und
• b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder
in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
• 3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor
Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
• 4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen
Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
* sofern nicht anders zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart
Einführung
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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 Abweichende Vereinbarung der obj. Beschaffenheit
• „obj. Anforderungen“ können vertraglich ausgeschlossen werden
• B2B: nahezu keine Beschränkungen (Grenze: Rechtsmissbrauch, Verstoß gegen andere Gesetze)
• B2C:
• Verbraucher muss vor Abgabe seiner Willenserklärung eigens informiert werden (z.B. durch
hervorgehobenen Hinweis auf Produktseite + entsprechende AGB-Klausel)
• ausdrücklich und gesondert per Vertrag zu vereinbaren (z.B. durch Opt-In-Checkbox während
Bestellprozess)
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
18
02 Bestellablauf
Gestaltung des Bestellablaufs / -prozesses
 nicht nur eine Frage der Optik
 …oder der Nutzerführung („user experience“)
 …sondern auch der Umsetzung jur. Vorgaben
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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Bestellablauf
Bestellablauf
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 seit 2012: detaillierte Vorgaben zur Gestaltung
 des Bestellprozesses,
 der Checkout-Site sowie
 des Bestell-Buttons
 jedenfalls bei B2C-Webshops verpflichtend
 aber auch bei B2B-Webshops empfehlenswert
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
Bestellablauf
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21
 Informationspflichten Bestellablauf:
• Gestaltung + Beschreibung einzelner technischer Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen [+AGB]
• ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Händler gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich
ist [+AGB]
• Korrekturmöglichkeiten im Bestellprozess
• für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen [+AGB]
• unverzügliche, elektronische Bestätigung
• Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in
wiedergabefähiger Form zu speichern
• ggf. über Verhaltenskodizes [+AGB]
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
insgesamt Website-Gestaltung im „responsive design“ dringend zu empfehlen!
Bestellablauf
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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Beispiel:
www.lexware.de
Bestellablauf
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 ggf. spezielle Informations- / Handlungspflichten (typische Beispiele)
• BattG: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Altbatterien)
• ElektroG: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Altgeräte)
• AltölVO: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Altverpackungen)
• VerpackG: Registrierungs- + Handlungspflicht
• ggf. Vereinbarung über abweichende Beschaffenheit der Kaufsache
(ausdrücklicher Hinweis* + Bestätigung + AGB-Klausel)
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
* jeweils spätestens vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden
Bestellablauf
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 Besonderheiten im B2B-Webshop:
• (freiwillige) Angabe der Umsatzsteuer-ID-Nummer
• verpflichtende Angabe des Gewerbenachweises (z.B. durch Upload eine PDF-Datei)
• ggf. Verifizierung des Gewerbenachweises
• verpflichtende Checkbox zur Bestätigung der Unternehmereigenschaft
• Angabe von Nettopreisen
• gut sichtbarer Hinweis bzgl. der Beschränkung des Angebots auf Gewerbetreibende auf jeder einzelnen
Unterseite
• Betitelung der eigenen AGB als „B2B-AGB“
• AGB-Klausel zur Beschränkung Gewerbe-Kunden
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
separater B2B-Shop bzw. „B2B-Shop-Eingang“ empfehlenswert
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03 Bestell-Übersichtsseite
Gestaltung der Bestell-Übersichtsseite („Checkout-Site“)
 seit 2012 exakte Vorgaben zu Inhalten & Reihenfolge
 ursprünglicher Zweck: Verhinderung von Betrug durch sog. Abo-Fallen
 Voraussetzungen für korrekten Vertragsabschluss
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
26
Bestell-Übersichtsseite
Bestell-Übersichtsseite
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
27
 Pflichtinhalte der Checkout-Site:
• Rechnungsanschrift, ggf. abweichende Lieferanschrift
• ausgewählte Zahlungsart
• sprechender Link zu AGB*, zur Widerrufsbelehrung* & zur Datenschutzerklärung*
• ggf. sprechender Link auf spezielle Informationspflichten (gem. BattG, AltölVO o.ä.)*
• ggf. Vereinbarung über abweichende Beschaffenheit der Kaufsache (mit Opt-In-Checkbox)
• ggf. Hinweis auf elektr. Werbung ggü. Bestandskunden (mit Opt-Out-Checkbox)
• wesentliche Produkteigenschaften
• Preisangaben (die einzelnen Endpreise der gewählten Produkte, die jeweils geltenden Umsatzsteuersätze in
Prozent sowie die Umsatzsteuer-Eurobeträge)
• anfallende Versandkosten, Zölle etc.
• ggf. Mindestvertragslaufzeit (bei Abschluss längerfristiger Verträge)
• korrekte Beschriftung des Bestell-Buttons
* Checkbox nicht verpflichtend
Bestell-Übersichtsseite
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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 OLG München, Urt. v. 31.1.2019, Az. 29 U
1582/18:
• „Wesentliche Merkmale müssen nach
§ 312j Abs. 2 BGB auf der Bestellseite
vollständig aufgelistet werden,
eine Verlinkung reicht nicht.“
Bestell-Übersichtsseite
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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 Problem: „wesentliche Produktmerkmale“?
• Produktbild (wenn möglich)
• Bezeichnung des Produkts (Hersteller- bzw. Produktname)
• Verlinkung auf Produkt-Einzelseite (wenn möglich)
• für den Kunden essentielle Informationen, z.B.:
• Material
• Größe
• Farbe
• Gewicht
• Maße
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04 Bestell-Button
Gestaltung des Bestell-Buttons
 seit 2012 exakte Vorgaben zur Gestaltung & Beschriftung
 ursprünglicher Zweck: Verhinderung von Betrug durch sog. Abo-Fallen
 Voraussetzungen für korrekten Vertragsabschluss
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
31
Bestell-Button
Bestell-Button
18.02.2022
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
32
Beschriftung
Bestell-Button
„zahlungspflichtig
bestellen“
„kostenpflichtig
bestellen“
„kaufen“
„zahlungspflichtigen
Vertrag abschließen“
„Gebot abgeben“
„Gebot bestätigen“
Bestell-Button
18.02.2022
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
33
 Beschriftungen, wie „Bestellen“, „Weiter“ o.ä., sind tabu!
 unterhalb des Buttons dürfen keine für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen
mehr platziert werden
Vielen Dank
In Kürze in Ihrer Mediathek
▪ Video-Aufzeichnung der Online-Schulung
▪ Fragen- & Antworten-Dokument
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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Falls Sie keine Zeit haben weiter zuzuhören, dann verpassen Sie trotzdem nichts:
In Ihrer Mediathek finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und
Antworten.
Zeit für Ihre Fragen
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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Onlineshop: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf

  • 1. Onlineshop: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf RA Michael Rohrlich 18.02.2022
  • 2.  zugelassen als Rechtsanwalt seit 03/2003  TÜV Süd zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) seit 06/2012  geprüfter Datenschutzauditor (Haufe) seit 02/2022  Vorstandsmitglied des Webmasters Europe e.V. seit 09/2010  Mitglied im Expertenrat des Webmasters Europe e.V. seit 03/2019  Fachautor seit 1997 / Buchautor seit 2005  Dozent seit 1998  Video-Trainer (LinkedIn Learning, ehem. video2brain) seit 07/2012 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 2 Michael Rohrlich Rechtsanwalt
  • 3. Agenda 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 3 1. Einführung 2. Wie muss der Bestellablauf gestaltet werden? 3. Was ist alles auf der Bestell-Übersichtsseite aufzuführen? 4. Wie darf der Bestell-Button beschriftet werden?
  • 4. 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 4 01 Einführung
  • 5. Online-Händler haben div. Pflichten im E-Commerce  gilt sowohl für B2B- als auch für B2C-Bereich  B2C: in vielen Bereichen gilt zwingendes Verbraucherrecht (z.B. 2 Jahre Gewährleistung, Widerrufsrecht, Gefahrtragung bei Warenversand…)  div. gesetzl. Regelungen (z.B. § 312i BGB, § 18 MStV, §§ 5, 6 TMG, Artt. 246a, 246c EGBGB) 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 5 Einführung
  • 6. Einführung 18.02.2022 6  Informationspflichten und Auskunftsrechte (§ 18 MStV) [allg. Pflicht]: • „(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Name und Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten. (2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell* gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5, 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. […] Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat, 3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. […]“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf * journalistisch-redaktionell: z.B. auch bei Webshop + Blog
  • 7. Einführung 18.02.2022 7  Allgemeine Informationspflichten (§ 5 Abs. 1 TMG) [allg. „Impressumspflicht“]: • „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten […], 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Dienst in Ausübung eines [reglementierten] Berufs […] angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG oder eine Wirtschafts- Identifikationsnummer nach § 139c AO besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
  • 8. Einführung 18.02.2022 8  Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (§ 6 Abs. 1 TMG) [E-Commerce]: • „Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten: 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
  • 9. Einführung 18.02.2022 9  Allg. Pflichten im elektron. Geschäftsverkehr (§ 312i Abs. 1 S. 1 BGB) [B2C]: • „Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, 2. die in Art. 246c EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf §§ 312 ff. BGB gelten nur im Verhältnis Unternehmer – Verbraucher (B2C)
  • 10. Einführung 18.02.2022 10  Informationspflichten bei Verträgen im elektron. Geschäftsverkehr (Art. 246c EGBGB) [B2C & B2B]: • „Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, 3. darüber, wie er mit den nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann, 4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und 5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf diese Pflicht-Infos können & sollten in AGB eingebunden werden
  • 11. Einführung 18.02.2022 11  Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB) [1/2] [B2C]: • „Der Unternehmer […] verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang, 2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen […], 3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nr. 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers […], 4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, 5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben, 6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen, 7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und ggf. das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden, 8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
  • 12. Einführung 18.02.2022 12  Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB) [2/2] [B2C]: • „9. ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, 10. ggf. bestehende einschlägige Verhaltenskodizes […] und wie Exemplare davon erhalten werden können, 11. ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, 12. ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht, 13. ggf. die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen, 14. ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 15. ggf., soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und 16. ggf., dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.“ E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
  • 13. Einführung 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 13  Fazit: • transparente Gestaltung des Bestellablaufs verpflichtend • inkl. Navigations- & Korrekturmöglichkeiten • Erfüllung gesetzl. Informationspflichten in AGB sinnvoll (können aber auch z.B. unter separatem Menüpunkt platziert werden) • AGB-Text unter eigenem, separaten Menüpunkt einbinden (z.B. „AGB“ oder „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) + Druck- & Download-Option anbieten • weitere gesetzl. Informationspflichten, wie Impressum oder Datenschutzerklärung, müssen natürlich ebenfalls erfüllt werden ideal: alle gesetzl. Pflichten auch ggü. Unternehmen (B2B) erfüllen
  • 14. Einführung 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 14  seit 1. Januar 2022 wichtig: besonderes Augenmerk auf Produktbeschreibungen • § 434 Abs. 1 BGB: mangelhafte Sache, wenn sie nicht… • den subjektiven Anforderungen, • den objektiven Anforderungen und • den Montaganforderungen • entspricht • § 434 Abs. 5 BGB: Sachmangel liegt zudem vor, wenn andere Sache als die vertraglich geschuldete geliefert wird
  • 15. Einführung 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 15  subj. Anforderungen? • liegen vor, wenn die Kaufsache… • 1. die vereinbarte Beschaffenheit hat (Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität & sonstige Merkmale der Sache), • 2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und • 3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (daher: Achtung bei Produktbildern!)
  • 16. Einführung 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 16  obj. Anforderungen?* • liegen vor, wenn die Kaufsache… • 1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, • 2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung • a) der Art der Sache und • b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, • 3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und • 4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann. * sofern nicht anders zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart
  • 17. Einführung 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 17  Abweichende Vereinbarung der obj. Beschaffenheit • „obj. Anforderungen“ können vertraglich ausgeschlossen werden • B2B: nahezu keine Beschränkungen (Grenze: Rechtsmissbrauch, Verstoß gegen andere Gesetze) • B2C: • Verbraucher muss vor Abgabe seiner Willenserklärung eigens informiert werden (z.B. durch hervorgehobenen Hinweis auf Produktseite + entsprechende AGB-Klausel) • ausdrücklich und gesondert per Vertrag zu vereinbaren (z.B. durch Opt-In-Checkbox während Bestellprozess)
  • 18. 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 18 02 Bestellablauf
  • 19. Gestaltung des Bestellablaufs / -prozesses  nicht nur eine Frage der Optik  …oder der Nutzerführung („user experience“)  …sondern auch der Umsetzung jur. Vorgaben 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 19 Bestellablauf
  • 20. Bestellablauf 18.02.2022 20  seit 2012: detaillierte Vorgaben zur Gestaltung  des Bestellprozesses,  der Checkout-Site sowie  des Bestell-Buttons  jedenfalls bei B2C-Webshops verpflichtend  aber auch bei B2B-Webshops empfehlenswert E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
  • 21. Bestellablauf 18.02.2022 21  Informationspflichten Bestellablauf: • Gestaltung + Beschreibung einzelner technischer Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen [+AGB] • ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Händler gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist [+AGB] • Korrekturmöglichkeiten im Bestellprozess • für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen [+AGB] • unverzügliche, elektronische Bestätigung • Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern • ggf. über Verhaltenskodizes [+AGB] E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf insgesamt Website-Gestaltung im „responsive design“ dringend zu empfehlen!
  • 22. Bestellablauf 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 22 Beispiel: www.lexware.de
  • 23. Bestellablauf 18.02.2022 23  ggf. spezielle Informations- / Handlungspflichten (typische Beispiele) • BattG: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Altbatterien) • ElektroG: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Altgeräte) • AltölVO: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Altverpackungen) • VerpackG: Registrierungs- + Handlungspflicht • ggf. Vereinbarung über abweichende Beschaffenheit der Kaufsache (ausdrücklicher Hinweis* + Bestätigung + AGB-Klausel) E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf * jeweils spätestens vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden
  • 24. Bestellablauf 18.02.2022 24  Besonderheiten im B2B-Webshop: • (freiwillige) Angabe der Umsatzsteuer-ID-Nummer • verpflichtende Angabe des Gewerbenachweises (z.B. durch Upload eine PDF-Datei) • ggf. Verifizierung des Gewerbenachweises • verpflichtende Checkbox zur Bestätigung der Unternehmereigenschaft • Angabe von Nettopreisen • gut sichtbarer Hinweis bzgl. der Beschränkung des Angebots auf Gewerbetreibende auf jeder einzelnen Unterseite • Betitelung der eigenen AGB als „B2B-AGB“ • AGB-Klausel zur Beschränkung Gewerbe-Kunden E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf separater B2B-Shop bzw. „B2B-Shop-Eingang“ empfehlenswert
  • 25. 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 25 03 Bestell-Übersichtsseite
  • 26. Gestaltung der Bestell-Übersichtsseite („Checkout-Site“)  seit 2012 exakte Vorgaben zu Inhalten & Reihenfolge  ursprünglicher Zweck: Verhinderung von Betrug durch sog. Abo-Fallen  Voraussetzungen für korrekten Vertragsabschluss 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 26 Bestell-Übersichtsseite
  • 27. Bestell-Übersichtsseite 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 27  Pflichtinhalte der Checkout-Site: • Rechnungsanschrift, ggf. abweichende Lieferanschrift • ausgewählte Zahlungsart • sprechender Link zu AGB*, zur Widerrufsbelehrung* & zur Datenschutzerklärung* • ggf. sprechender Link auf spezielle Informationspflichten (gem. BattG, AltölVO o.ä.)* • ggf. Vereinbarung über abweichende Beschaffenheit der Kaufsache (mit Opt-In-Checkbox) • ggf. Hinweis auf elektr. Werbung ggü. Bestandskunden (mit Opt-Out-Checkbox) • wesentliche Produkteigenschaften • Preisangaben (die einzelnen Endpreise der gewählten Produkte, die jeweils geltenden Umsatzsteuersätze in Prozent sowie die Umsatzsteuer-Eurobeträge) • anfallende Versandkosten, Zölle etc. • ggf. Mindestvertragslaufzeit (bei Abschluss längerfristiger Verträge) • korrekte Beschriftung des Bestell-Buttons * Checkbox nicht verpflichtend
  • 28. Bestell-Übersichtsseite 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 28  OLG München, Urt. v. 31.1.2019, Az. 29 U 1582/18: • „Wesentliche Merkmale müssen nach § 312j Abs. 2 BGB auf der Bestellseite vollständig aufgelistet werden, eine Verlinkung reicht nicht.“
  • 29. Bestell-Übersichtsseite 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 29  Problem: „wesentliche Produktmerkmale“? • Produktbild (wenn möglich) • Bezeichnung des Produkts (Hersteller- bzw. Produktname) • Verlinkung auf Produkt-Einzelseite (wenn möglich) • für den Kunden essentielle Informationen, z.B.: • Material • Größe • Farbe • Gewicht • Maße
  • 30. 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 30 04 Bestell-Button
  • 31. Gestaltung des Bestell-Buttons  seit 2012 exakte Vorgaben zur Gestaltung & Beschriftung  ursprünglicher Zweck: Verhinderung von Betrug durch sog. Abo-Fallen  Voraussetzungen für korrekten Vertragsabschluss 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 31 Bestell-Button
  • 32. Bestell-Button 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 32 Beschriftung Bestell-Button „zahlungspflichtig bestellen“ „kostenpflichtig bestellen“ „kaufen“ „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ „Gebot abgeben“ „Gebot bestätigen“
  • 33. Bestell-Button 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 33  Beschriftungen, wie „Bestellen“, „Weiter“ o.ä., sind tabu!  unterhalb des Buttons dürfen keine für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen mehr platziert werden
  • 34. Vielen Dank In Kürze in Ihrer Mediathek ▪ Video-Aufzeichnung der Online-Schulung ▪ Fragen- & Antworten-Dokument 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 34
  • 35. Falls Sie keine Zeit haben weiter zuzuhören, dann verpassen Sie trotzdem nichts: In Ihrer Mediathek finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten. Zeit für Ihre Fragen 18.02.2022 E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf 35