Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich
Onlineshop: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
1. Onlineshop: So bauen Sie einen
korrekten Bestellprozess auf
RA Michael Rohrlich 18.02.2022
2. zugelassen als Rechtsanwalt seit 03/2003
TÜV Süd zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) seit 06/2012
geprüfter Datenschutzauditor (Haufe) seit 02/2022
Vorstandsmitglied des Webmasters Europe e.V. seit 09/2010
Mitglied im Expertenrat des Webmasters Europe e.V. seit 03/2019
Fachautor seit 1997 / Buchautor seit 2005
Dozent seit 1998
Video-Trainer (LinkedIn Learning, ehem. video2brain) seit 07/2012
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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Michael Rohrlich
Rechtsanwalt
3. Agenda
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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1. Einführung
2. Wie muss der Bestellablauf gestaltet werden?
3. Was ist alles auf der Bestell-Übersichtsseite aufzuführen?
4. Wie darf der Bestell-Button beschriftet werden?
5. Online-Händler haben div. Pflichten im E-Commerce
gilt sowohl für B2B- als auch für B2C-Bereich
B2C: in vielen Bereichen gilt zwingendes Verbraucherrecht
(z.B. 2 Jahre Gewährleistung, Widerrufsrecht, Gefahrtragung bei
Warenversand…)
div. gesetzl. Regelungen (z.B. § 312i BGB, § 18 MStV, §§ 5, 6 TMG,
Artt. 246a, 246c EGBGB)
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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Einführung
6. Einführung
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Informationspflichten und Auskunftsrechte (§ 18 MStV) [allg. Pflicht]:
• „(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Name und
Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell* gestalteten Angeboten, in denen insbesondere
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben
zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5, 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der
Anschrift zu benennen. […] Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im
Inland hat, 2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat, 3.
unbeschränkt geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. […]“
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* journalistisch-redaktionell: z.B. auch bei Webshop + Blog
7. Einführung
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Allgemeine Informationspflichten (§ 5 Abs. 1 TMG) [allg. „Impressumspflicht“]:
• „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,
den Vertretungsberechtigten […],
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf,
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen
sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines [reglementierten] Berufs […] angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG oder eine Wirtschafts-
Identifikationsnummer nach § 139c AO besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich
in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.“
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8. Einführung
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Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (§ 6 Abs. 1 TMG) [E-Commerce]:
• „Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien
sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar
identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche
erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die
Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.“
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9. Einführung
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Allg. Pflichten im elektron. Geschäftsverkehr (§ 312i Abs. 1 S. 1 BGB) [B2C]:
• „Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er
dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde
Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Art. 246c EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und
verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.“
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§§ 312 ff. BGB gelten nur im Verhältnis Unternehmer – Verbraucher (B2C)
10. Einführung
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Informationspflichten bei Verträgen im elektron. Geschäftsverkehr (Art. 246c EGBGB) [B2C & B2B]:
• „Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem
Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln
Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die
Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.“
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diese Pflicht-Infos können & sollten in AGB eingebunden werden
11. Einführung
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Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
(Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB) [1/2] [B2C]:
• „Der Unternehmer […] verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und
Dienstleistungen angemessenen Umfang,
2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen […],
3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nr. 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers […],
4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf
Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der
Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen
diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum
anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen
Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung
anzugeben,
6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten
berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung
erbringen muss, und ggf. das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,“
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12. Einführung
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Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
(Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB) [2/2] [B2C]:
• „9. ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
10. ggf. bestehende einschlägige Verhaltenskodizes […] und wie Exemplare davon erhalten werden können,
11. ggf. die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich
automatisch verlängernder Verträge,
12. ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
13. ggf. die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer
finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
14. ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für
solche Inhalte,
15. ggf., soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit
Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
16. ggf., dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der
Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.“
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
13. Einführung
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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Fazit:
• transparente Gestaltung des Bestellablaufs verpflichtend
• inkl. Navigations- & Korrekturmöglichkeiten
• Erfüllung gesetzl. Informationspflichten in AGB sinnvoll (können aber auch z.B. unter separatem
Menüpunkt platziert werden)
• AGB-Text unter eigenem, separaten Menüpunkt einbinden (z.B. „AGB“ oder „Allgemeine
Geschäftsbedingungen“) + Druck- & Download-Option anbieten
• weitere gesetzl. Informationspflichten, wie Impressum oder Datenschutzerklärung, müssen natürlich
ebenfalls erfüllt werden
ideal: alle gesetzl. Pflichten auch ggü. Unternehmen (B2B) erfüllen
14. Einführung
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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seit 1. Januar 2022 wichtig: besonderes Augenmerk auf Produktbeschreibungen
• § 434 Abs. 1 BGB: mangelhafte Sache, wenn sie nicht…
• den subjektiven Anforderungen,
• den objektiven Anforderungen und
• den Montaganforderungen
• entspricht
• § 434 Abs. 5 BGB: Sachmangel liegt zudem vor, wenn andere Sache als die vertraglich geschuldete
geliefert wird
15. Einführung
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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subj. Anforderungen?
• liegen vor, wenn die Kaufsache…
• 1. die vereinbarte Beschaffenheit hat (Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität,
Interoperabilität & sonstige Merkmale der Sache),
• 2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
• 3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und
Installationsanleitungen, übergeben wird (daher: Achtung bei Produktbildern!)
16. Einführung
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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obj. Anforderungen?*
• liegen vor, wenn die Kaufsache…
• 1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
• 2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann
unter Berücksichtigung
• a) der Art der Sache und
• b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder
in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
• 3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor
Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
• 4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen
Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
* sofern nicht anders zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart
17. Einführung
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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Abweichende Vereinbarung der obj. Beschaffenheit
• „obj. Anforderungen“ können vertraglich ausgeschlossen werden
• B2B: nahezu keine Beschränkungen (Grenze: Rechtsmissbrauch, Verstoß gegen andere Gesetze)
• B2C:
• Verbraucher muss vor Abgabe seiner Willenserklärung eigens informiert werden (z.B. durch
hervorgehobenen Hinweis auf Produktseite + entsprechende AGB-Klausel)
• ausdrücklich und gesondert per Vertrag zu vereinbaren (z.B. durch Opt-In-Checkbox während
Bestellprozess)
19. Gestaltung des Bestellablaufs / -prozesses
nicht nur eine Frage der Optik
…oder der Nutzerführung („user experience“)
…sondern auch der Umsetzung jur. Vorgaben
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Bestellablauf
20. Bestellablauf
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seit 2012: detaillierte Vorgaben zur Gestaltung
des Bestellprozesses,
der Checkout-Site sowie
des Bestell-Buttons
jedenfalls bei B2C-Webshops verpflichtend
aber auch bei B2B-Webshops empfehlenswert
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
21. Bestellablauf
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Informationspflichten Bestellablauf:
• Gestaltung + Beschreibung einzelner technischer Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen [+AGB]
• ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Händler gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich
ist [+AGB]
• Korrekturmöglichkeiten im Bestellprozess
• für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen [+AGB]
• unverzügliche, elektronische Bestätigung
• Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in
wiedergabefähiger Form zu speichern
• ggf. über Verhaltenskodizes [+AGB]
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
insgesamt Website-Gestaltung im „responsive design“ dringend zu empfehlen!
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ggf. spezielle Informations- / Handlungspflichten (typische Beispiele)
• BattG: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Altbatterien)
• ElektroG: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Altgeräte)
• AltölVO: Pflichthinweise* + Handlungspflicht (Rücknahme Altverpackungen)
• VerpackG: Registrierungs- + Handlungspflicht
• ggf. Vereinbarung über abweichende Beschaffenheit der Kaufsache
(ausdrücklicher Hinweis* + Bestätigung + AGB-Klausel)
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
* jeweils spätestens vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden
24. Bestellablauf
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Besonderheiten im B2B-Webshop:
• (freiwillige) Angabe der Umsatzsteuer-ID-Nummer
• verpflichtende Angabe des Gewerbenachweises (z.B. durch Upload eine PDF-Datei)
• ggf. Verifizierung des Gewerbenachweises
• verpflichtende Checkbox zur Bestätigung der Unternehmereigenschaft
• Angabe von Nettopreisen
• gut sichtbarer Hinweis bzgl. der Beschränkung des Angebots auf Gewerbetreibende auf jeder einzelnen
Unterseite
• Betitelung der eigenen AGB als „B2B-AGB“
• AGB-Klausel zur Beschränkung Gewerbe-Kunden
E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
separater B2B-Shop bzw. „B2B-Shop-Eingang“ empfehlenswert
26. Gestaltung der Bestell-Übersichtsseite („Checkout-Site“)
seit 2012 exakte Vorgaben zu Inhalten & Reihenfolge
ursprünglicher Zweck: Verhinderung von Betrug durch sog. Abo-Fallen
Voraussetzungen für korrekten Vertragsabschluss
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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Bestell-Übersichtsseite
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Pflichtinhalte der Checkout-Site:
• Rechnungsanschrift, ggf. abweichende Lieferanschrift
• ausgewählte Zahlungsart
• sprechender Link zu AGB*, zur Widerrufsbelehrung* & zur Datenschutzerklärung*
• ggf. sprechender Link auf spezielle Informationspflichten (gem. BattG, AltölVO o.ä.)*
• ggf. Vereinbarung über abweichende Beschaffenheit der Kaufsache (mit Opt-In-Checkbox)
• ggf. Hinweis auf elektr. Werbung ggü. Bestandskunden (mit Opt-Out-Checkbox)
• wesentliche Produkteigenschaften
• Preisangaben (die einzelnen Endpreise der gewählten Produkte, die jeweils geltenden Umsatzsteuersätze in
Prozent sowie die Umsatzsteuer-Eurobeträge)
• anfallende Versandkosten, Zölle etc.
• ggf. Mindestvertragslaufzeit (bei Abschluss längerfristiger Verträge)
• korrekte Beschriftung des Bestell-Buttons
* Checkbox nicht verpflichtend
28. Bestell-Übersichtsseite
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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OLG München, Urt. v. 31.1.2019, Az. 29 U
1582/18:
• „Wesentliche Merkmale müssen nach
§ 312j Abs. 2 BGB auf der Bestellseite
vollständig aufgelistet werden,
eine Verlinkung reicht nicht.“
29. Bestell-Übersichtsseite
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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Problem: „wesentliche Produktmerkmale“?
• Produktbild (wenn möglich)
• Bezeichnung des Produkts (Hersteller- bzw. Produktname)
• Verlinkung auf Produkt-Einzelseite (wenn möglich)
• für den Kunden essentielle Informationen, z.B.:
• Material
• Größe
• Farbe
• Gewicht
• Maße
31. Gestaltung des Bestell-Buttons
seit 2012 exakte Vorgaben zur Gestaltung & Beschriftung
ursprünglicher Zweck: Verhinderung von Betrug durch sog. Abo-Fallen
Voraussetzungen für korrekten Vertragsabschluss
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Bestell-Button
32. Bestell-Button
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E-Commerce-Recht: So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
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Beschriftung
Bestell-Button
„zahlungspflichtig
bestellen“
„kostenpflichtig
bestellen“
„kaufen“
„zahlungspflichtigen
Vertrag abschließen“
„Gebot abgeben“
„Gebot bestätigen“
33. Bestell-Button
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Beschriftungen, wie „Bestellen“, „Weiter“ o.ä., sind tabu!
unterhalb des Buttons dürfen keine für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen
mehr platziert werden
34. Vielen Dank
In Kürze in Ihrer Mediathek
▪ Video-Aufzeichnung der Online-Schulung
▪ Fragen- & Antworten-Dokument
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35. Falls Sie keine Zeit haben weiter zuzuhören, dann verpassen Sie trotzdem nichts:
In Ihrer Mediathek finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und
Antworten.
Zeit für Ihre Fragen
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