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1 von 32
Michael Rohrlich 05.09.2019
Der Datenschutzbeauftragte: Auch für
kleine Unternehmen hilfreich
 Zulassung als Rechtsanwalt seit 03/2003
 TÜV Süd zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) seit 2012
 Video-Trainer bei LinkedIn Learning / Microsoft (ehem. video2brain) seit 2012
 Vorstandsmitglied des Webmasters Europe e.V. seit 09/2010
 Mitglied im Expertenrat des Webmasters Europe e.V. seit 03/2019
 Fachautor & Dozent seit 1997
05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich2
Michael Rohrlich
Rechtsanwalt
Agenda
05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich3
1. Einführung
2. Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
3. Stellung des Datenschutzbeauftragten
4. Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
5. Haftung des Datenschutzbeauftragten
05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich4
1 Einführung
5 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Einführung
Wer oder was ist ein Datenschutzbeauftragter eigentlich?
 in Art. 4 DSGVO werden über 20 Begriffe definiert, mit Ausnahme des „Datenschutzbeauftragten“
 in Art. 37-39 DSGVO werden Benennung, Stellung & Aufgaben des DSB geregelt
 DSB erwähnt in ErwGr 97:
 „In Fällen, in denen die Verarbeitung [...] durch einen Verantwortlichen erfolgt, [...], sollte der Verantwortliche oder
der Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der internen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von
einer weiteren Person, die über Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzverfahren
verfügt, unterstützt werden.“
6 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Einführung
Wer oder was ist ein Datenschutzbeauftragter eigentlich?
 auch im BDSG keine genauere Definition der DSB-Tätigkeit
 §§ 5, 38 BDSG regeln lediglich Details zum DSB von öffentlichen bzw. nicht-öffentlichen Stellen
DSB ist kein geschützter / reglementiert Beruf… manche sagen eher eine „Berufung“
7 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Einführung
Checkliste DSB:
 Punkt 1: Prüfung der DSB-Pflicht
 Punkt 2: Auswahl des DSB (Eignung, Fachkunde, keine Interessenskonflikte)
 Punkt 3: Benennung des DSB (intern oder extern, schriftlich)
 Punkt 4: Meldung des DSB bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
 Punkt 5: frühzeitig Einbindung des DSB bei allen Verarbeitungstätigkeiten von personenbezogenen Daten
aber: auch wer keinen DSB benötigt muss alle anderen Datenschutzpflichten erfüllen!
05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich8
2
Wer braucht einen
Datenschutzbeauftragten?
9 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
Datenschutzbeauftragter (DSB) in Unternehmen:
Wer muss einen DSB benennen?
 2-stufige Prüfung der DSB-Pflicht für Unternehmen
 Öffnungsklausel in Art. 37 Abs. 4 S. 1 DSGVO:
 „In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter [...] einen
Datenschutzbeauftragten benennen [...].“
 dt. Regelungen in §§ 5, 38 BDSG
10 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
Datenschutzbeauftragter (DSB) in Unternehmen:
Prüfung Stufe 1 / Art. 37 Abs. 1 DSGVO:
 DSB-Pflicht, wenn…
 die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird (Ausnahme: Gerichte),
 die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von
Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine
umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
 die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung
besonderer Kategorien von Daten gemäß Art. 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche
Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 besteht
11 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
Datenschutzbeauftragter (DSB) in Unternehmen:
„Kerntätigkeit“?
 Tätigkeit, mit der Unternehmen am Markt auftreten (Branche, Hauptbetätigungsfeld)
 keine Kerntätigkeit daher z.B. Personalverwaltung, Marketing, Video-Überwachung des Firmenparkplatzes…
 Pflicht zur Benennung eines DSB danach z.B. nur für spezielle „sensible“ Branchen, wie z.B. Detektivbüro, Online-
Werbenetzwerk, Krankenhaus oder IT-Dienstleister für Gesundheitssektor
12 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
Datenschutzbeauftragter (DSB) in Unternehmen:
Prüfung Stufe 2 / § 38 Abs. 1 BDSG (Unternehmen):
 DSB-Pflicht bei…
 Verantwortlichen, bei denen mind. 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten befasst sind,
 Datenverarbeitungen, für die eine Pflicht zur DSFA besteht,
 geschäftsmäßiger Übermittlung von Daten (z.B. Adresshändler) oder
 Markt- / Meinungsforschung
zukünftig wird die Grenze bei 20 Personen liegen!
13 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
Datenschutzbeauftragter (DSB) in Unternehmen:
„ständig mit Datenverarbeitung befasst“?
 nach wie vor strittig, aber wohl eng auszulegen
 in der Praxis sollten alle Mitarbeiter gezählt werden, egal ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, Praktikanten, Azubis,
freie Mitarbeiter etc.
 ausgenommen sind i.d.R. nur solche Mitarbeiter, die keinerlei Zugang zu Datenverarbeitungssystemen haben, wie
z.B. Reinigungspersonal, Lager- / Fabrikarbeiter o.ä.
aber: es kommt immer auf den Einzelfall an!
14 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
Datenschutzbeauftragter (DSB) in öffentlichen Stellen / Behörden:
Brauchen Behörden einen DSB?
 simple Antwort: ja, immer
 vgl. § 5 BDSG:
 „Öffentliche Stellen benennen […] einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen […], die am
Wettbewerb teilnehmen.“
 auch gem. Art. 37 Abs. 1 lit. a) DSGVO
15 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
Datenschutzbeauftragter (DSB) :
Neue Pflichten bzgl. DSB:
 Veröffentlichung der Kontaktdaten des DSB (z.B. in Online-Datenschutzerklärung)
 Mitteilung der Kontaktdaten an zuständige Aufsichtsbehörde (i.d.R. über Online-Meldeformular)
 Name des DSB muss nicht zwingend angegeben werden (ggü. Aufsichtsbehörde wohl schon)
generische E-Mail-Adresse empfehlenswert (z.B. datenschutz@xyz.de)
16 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich17
3
Stellung des
Datenschutzbeauftragten
18 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Stellung des Datenschutzbeauftragten
Welche Stellung hat ein DSB?
 DSB ist weisungsfrei, aber nicht weisungsbefugt
 DSB berichtet unmittelbar der höchsten Management- / Führungsebene
 Betroffene können sich mit Fragen / Problemen an DSB wenden
 DSB unterliegt Geheimhaltungspflicht
 DSB darf aufgrund seiner Stellung nicht abberufen oder benachteiligt werden
19 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Stellung des Datenschutzbeauftragten
Was ist sonst noch zu beachten?
 DSB ist ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden
Fragen einzubinden
 Gewährung des Zugangs zu personenbezogenen Daten bzw. zu Verarbeitungsvorgängen
 Unterstützung des DSB durch Bereitstellen der erforderlichen Ressourcen für Erfüllung seiner Aufgaben sowie zur
Erhaltung seines Fachwissens
20 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Stellung des Datenschutzbeauftragten
Ressourcen für internen DSB (falls möglich & sinnvoll) z.B.
 eigener Arbeitsplatz / Computer
 separater E-Mail-Account
 Möglichkeit zur sicheren Ablage von Unterlagen (separater Aktenschrank, separater Datei-Ordner bzw. Laufwerk…)
 ausreichende Fachliteratur (Bücher, Zeitschriften, Online-Datenbanken…)
 ausreichendes DSB-Zeitbudget neben eigentlicher Tätigkeit
 Ermöglichen der Teilnahme an Fortbildungen zur Entwicklung bzw. Aufrechterhaltung der Fachkunde
21 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Stellung des Datenschutzbeauftragten
Anforderungen an den DSB
 Fähigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben
 keine Interessenskollision
 beruflichen Qualifikation
 Fachwissen in Datenschutzrecht & Datenschutzpraxis
 ext. DSB: Nachweis einholen vor Benennung
 int. DSB: i.d.R. Aufbau des Fachwissens
22 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Stellung des Datenschutzbeauftragten
mögliche Interessenskollisionen bei…
 Mitgliedern der Geschäftsführung / Behördenleitung
 Leitern der Abteilungen Personal, Buchhaltung, Revision, Recht, IT…
 Geldwäschebeauftragten
 ggf. Betriebsrats- / Personalratsmitgliedern (strittig)
 ext. IT-Dienstleister
 Wirtschaftsprüfer
 Steuerberater
 „Haus- und Hof-Anwalt“
05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich23
4
Aufgaben des
Datenschutzbeauftragten
24 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
DSB-Tätigkeit (Art. 39 Abs. 2 DSGVO):
 DSB trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend
Rechnung, wobei er folgendes berücksichtigt:
• Art,
• Umfang,
• Umstände und
• Zwecke der Datenverarbeitung
25 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
DSB-Aufgaben (Art. 39 Abs. 1 DSGVO):
 Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen / Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten bzgl. ihrer
datenschutzrechtlichen Pflichten
 Überwachung der Einhaltung des Datenschutzrechts sowie der Strategien des Verantwortlichen /
Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschl. der Zuweisung von Zuständigkeiten, der
Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen
 Beratung bzgl. DSFA und Überwachung ihrer Durchführung (auf Anfrage)
 ggf. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
 Tätigkeit als Anlaufstelle für Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen
26 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
keine DSB-Aufgaben mehr:
 Erstellen / Führen de Verarbeitungsverzeichnisses
 Prüfung / Umsetzung der TOM
 Durchführung einer DSFA
DSB wird i.d.R. nur noch beratend tätig
05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich27
5
Haftung des
Datenschutzbeauftragten
28 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Haftung des Datenschutzbeauftragten
Grundsätzlich:
 Sanktionen von Aufsichtsbehörden nie ggü. DSB, sondern immer ggü. verantwortlicher Stelle bzw. ggf. auch ggü.
vertretungsberechtigten Personen des Verantwortlichen (z.B. GmbH-Geschäftsführer, Behördenleitung…)
 Verantwortung für Einhaltung des Datenschutzes liegt bei verantwortlicher Stelle, nicht beim DSB
 DSB hat nur Beratungs- und Kontrollfunktion
29 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019
Haftung des Datenschutzbeauftragten
Haftung des DSB?
 i.d.R. keine Haftung des DSB
 nur bei nachgewiesenem Pflichtverstoß (Fehler mit adäquatem Schaden), z.B. erkannter, aber nicht bemängelter
Datenschutzverstoß, fehlerhafte Infos in Mitarbeiterschulung…
 int. DSB: Haftung nach arbeits- / dienstrechtlichen Grundlagen („Haftungsquart“ / Amtshaftung)
 ext. DSB: Haftung nach allg. Regeln (Möglichkeit zur vertraglichen Vereinbarung)
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Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich

  • 1. Michael Rohrlich 05.09.2019 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich
  • 2.  Zulassung als Rechtsanwalt seit 03/2003  TÜV Süd zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) seit 2012  Video-Trainer bei LinkedIn Learning / Microsoft (ehem. video2brain) seit 2012  Vorstandsmitglied des Webmasters Europe e.V. seit 09/2010  Mitglied im Expertenrat des Webmasters Europe e.V. seit 03/2019  Fachautor & Dozent seit 1997 05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich2 Michael Rohrlich Rechtsanwalt
  • 3. Agenda 05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich3 1. Einführung 2. Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten? 3. Stellung des Datenschutzbeauftragten 4. Aufgaben des Datenschutzbeauftragten 5. Haftung des Datenschutzbeauftragten
  • 4. 05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich4 1 Einführung
  • 5. 5 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Einführung Wer oder was ist ein Datenschutzbeauftragter eigentlich?  in Art. 4 DSGVO werden über 20 Begriffe definiert, mit Ausnahme des „Datenschutzbeauftragten“  in Art. 37-39 DSGVO werden Benennung, Stellung & Aufgaben des DSB geregelt  DSB erwähnt in ErwGr 97:  „In Fällen, in denen die Verarbeitung [...] durch einen Verantwortlichen erfolgt, [...], sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der internen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von einer weiteren Person, die über Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzverfahren verfügt, unterstützt werden.“
  • 6. 6 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Einführung Wer oder was ist ein Datenschutzbeauftragter eigentlich?  auch im BDSG keine genauere Definition der DSB-Tätigkeit  §§ 5, 38 BDSG regeln lediglich Details zum DSB von öffentlichen bzw. nicht-öffentlichen Stellen DSB ist kein geschützter / reglementiert Beruf… manche sagen eher eine „Berufung“
  • 7. 7 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Einführung Checkliste DSB:  Punkt 1: Prüfung der DSB-Pflicht  Punkt 2: Auswahl des DSB (Eignung, Fachkunde, keine Interessenskonflikte)  Punkt 3: Benennung des DSB (intern oder extern, schriftlich)  Punkt 4: Meldung des DSB bei der zuständigen Aufsichtsbehörde  Punkt 5: frühzeitig Einbindung des DSB bei allen Verarbeitungstätigkeiten von personenbezogenen Daten aber: auch wer keinen DSB benötigt muss alle anderen Datenschutzpflichten erfüllen!
  • 8. 05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich8 2 Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
  • 9. 9 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten? Datenschutzbeauftragter (DSB) in Unternehmen: Wer muss einen DSB benennen?  2-stufige Prüfung der DSB-Pflicht für Unternehmen  Öffnungsklausel in Art. 37 Abs. 4 S. 1 DSGVO:  „In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter [...] einen Datenschutzbeauftragten benennen [...].“  dt. Regelungen in §§ 5, 38 BDSG
  • 10. 10 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten? Datenschutzbeauftragter (DSB) in Unternehmen: Prüfung Stufe 1 / Art. 37 Abs. 1 DSGVO:  DSB-Pflicht, wenn…  die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird (Ausnahme: Gerichte),  die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder  die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art. 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 besteht
  • 11. 11 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten? Datenschutzbeauftragter (DSB) in Unternehmen: „Kerntätigkeit“?  Tätigkeit, mit der Unternehmen am Markt auftreten (Branche, Hauptbetätigungsfeld)  keine Kerntätigkeit daher z.B. Personalverwaltung, Marketing, Video-Überwachung des Firmenparkplatzes…  Pflicht zur Benennung eines DSB danach z.B. nur für spezielle „sensible“ Branchen, wie z.B. Detektivbüro, Online- Werbenetzwerk, Krankenhaus oder IT-Dienstleister für Gesundheitssektor
  • 12. 12 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten? Datenschutzbeauftragter (DSB) in Unternehmen: Prüfung Stufe 2 / § 38 Abs. 1 BDSG (Unternehmen):  DSB-Pflicht bei…  Verantwortlichen, bei denen mind. 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind,  Datenverarbeitungen, für die eine Pflicht zur DSFA besteht,  geschäftsmäßiger Übermittlung von Daten (z.B. Adresshändler) oder  Markt- / Meinungsforschung zukünftig wird die Grenze bei 20 Personen liegen!
  • 13. 13 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten? Datenschutzbeauftragter (DSB) in Unternehmen: „ständig mit Datenverarbeitung befasst“?  nach wie vor strittig, aber wohl eng auszulegen  in der Praxis sollten alle Mitarbeiter gezählt werden, egal ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, Praktikanten, Azubis, freie Mitarbeiter etc.  ausgenommen sind i.d.R. nur solche Mitarbeiter, die keinerlei Zugang zu Datenverarbeitungssystemen haben, wie z.B. Reinigungspersonal, Lager- / Fabrikarbeiter o.ä. aber: es kommt immer auf den Einzelfall an!
  • 14. 14 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten? Datenschutzbeauftragter (DSB) in öffentlichen Stellen / Behörden: Brauchen Behörden einen DSB?  simple Antwort: ja, immer  vgl. § 5 BDSG:  „Öffentliche Stellen benennen […] einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen […], die am Wettbewerb teilnehmen.“  auch gem. Art. 37 Abs. 1 lit. a) DSGVO
  • 15. 15 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten? Datenschutzbeauftragter (DSB) : Neue Pflichten bzgl. DSB:  Veröffentlichung der Kontaktdaten des DSB (z.B. in Online-Datenschutzerklärung)  Mitteilung der Kontaktdaten an zuständige Aufsichtsbehörde (i.d.R. über Online-Meldeformular)  Name des DSB muss nicht zwingend angegeben werden (ggü. Aufsichtsbehörde wohl schon) generische E-Mail-Adresse empfehlenswert (z.B. datenschutz@xyz.de)
  • 16. 16 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?
  • 17. 05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich17 3 Stellung des Datenschutzbeauftragten
  • 18. 18 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Stellung des Datenschutzbeauftragten Welche Stellung hat ein DSB?  DSB ist weisungsfrei, aber nicht weisungsbefugt  DSB berichtet unmittelbar der höchsten Management- / Führungsebene  Betroffene können sich mit Fragen / Problemen an DSB wenden  DSB unterliegt Geheimhaltungspflicht  DSB darf aufgrund seiner Stellung nicht abberufen oder benachteiligt werden
  • 19. 19 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Stellung des Datenschutzbeauftragten Was ist sonst noch zu beachten?  DSB ist ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen einzubinden  Gewährung des Zugangs zu personenbezogenen Daten bzw. zu Verarbeitungsvorgängen  Unterstützung des DSB durch Bereitstellen der erforderlichen Ressourcen für Erfüllung seiner Aufgaben sowie zur Erhaltung seines Fachwissens
  • 20. 20 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Stellung des Datenschutzbeauftragten Ressourcen für internen DSB (falls möglich & sinnvoll) z.B.  eigener Arbeitsplatz / Computer  separater E-Mail-Account  Möglichkeit zur sicheren Ablage von Unterlagen (separater Aktenschrank, separater Datei-Ordner bzw. Laufwerk…)  ausreichende Fachliteratur (Bücher, Zeitschriften, Online-Datenbanken…)  ausreichendes DSB-Zeitbudget neben eigentlicher Tätigkeit  Ermöglichen der Teilnahme an Fortbildungen zur Entwicklung bzw. Aufrechterhaltung der Fachkunde
  • 21. 21 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Stellung des Datenschutzbeauftragten Anforderungen an den DSB  Fähigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben  keine Interessenskollision  beruflichen Qualifikation  Fachwissen in Datenschutzrecht & Datenschutzpraxis  ext. DSB: Nachweis einholen vor Benennung  int. DSB: i.d.R. Aufbau des Fachwissens
  • 22. 22 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Stellung des Datenschutzbeauftragten mögliche Interessenskollisionen bei…  Mitgliedern der Geschäftsführung / Behördenleitung  Leitern der Abteilungen Personal, Buchhaltung, Revision, Recht, IT…  Geldwäschebeauftragten  ggf. Betriebsrats- / Personalratsmitgliedern (strittig)  ext. IT-Dienstleister  Wirtschaftsprüfer  Steuerberater  „Haus- und Hof-Anwalt“
  • 23. 05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich23 4 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
  • 24. 24 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten DSB-Tätigkeit (Art. 39 Abs. 2 DSGVO):  DSB trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er folgendes berücksichtigt: • Art, • Umfang, • Umstände und • Zwecke der Datenverarbeitung
  • 25. 25 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten DSB-Aufgaben (Art. 39 Abs. 1 DSGVO):  Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen / Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten bzgl. ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten  Überwachung der Einhaltung des Datenschutzrechts sowie der Strategien des Verantwortlichen / Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschl. der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen  Beratung bzgl. DSFA und Überwachung ihrer Durchführung (auf Anfrage)  ggf. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde  Tätigkeit als Anlaufstelle für Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen
  • 26. 26 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten keine DSB-Aufgaben mehr:  Erstellen / Führen de Verarbeitungsverzeichnisses  Prüfung / Umsetzung der TOM  Durchführung einer DSFA DSB wird i.d.R. nur noch beratend tätig
  • 27. 05.09.2019Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich27 5 Haftung des Datenschutzbeauftragten
  • 28. 28 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Haftung des Datenschutzbeauftragten Grundsätzlich:  Sanktionen von Aufsichtsbehörden nie ggü. DSB, sondern immer ggü. verantwortlicher Stelle bzw. ggf. auch ggü. vertretungsberechtigten Personen des Verantwortlichen (z.B. GmbH-Geschäftsführer, Behördenleitung…)  Verantwortung für Einhaltung des Datenschutzes liegt bei verantwortlicher Stelle, nicht beim DSB  DSB hat nur Beratungs- und Kontrollfunktion
  • 29. 29 Der Datenschutzbeauftragte: Auch für kleine Unternehmen hilfreich 05.09.2019 Haftung des Datenschutzbeauftragten Haftung des DSB?  i.d.R. keine Haftung des DSB  nur bei nachgewiesenem Pflichtverstoß (Fehler mit adäquatem Schaden), z.B. erkannter, aber nicht bemängelter Datenschutzverstoß, fehlerhafte Infos in Mitarbeiterschulung…  int. DSB: Haftung nach arbeits- / dienstrechtlichen Grundlagen („Haftungsquart“ / Amtshaftung)  ext. DSB: Haftung nach allg. Regeln (Möglichkeit zur vertraglichen Vereinbarung)
  • 30. Vielen Dank In Kürze in Ihrer Mediathek ▪ Video-Aufzeichnung der Online-Schulung ▪ Fragen- & Antworten-Dokument 03.07.2019DSGVO in der Praxis: Das müssen Unternehmer beachten30 Klicken Sie hier, um Ihre Teilnahmebestätigung anzufordern.
  • 31. Falls Sie keine Zeit haben weiter zuzuhören, dann verpassen Sie trotzdem nichts: In Ihrer Mediathek finden Sie eine Zusammenstellung aller Fragen und Antworten. Zeit für Ihre Fragen 03.07.2019DSGVO in der Praxis: Das müssen Unternehmer beachten31
  • 32. Weitere Online-Schulungen, die Sie interessieren könnten Die optimale Zusammenarbeit mit dem Steuerberater Lohnzusatzleistungen – mehr Netto vom Brutto Abmahnung und verhaltensbedingte Kündigung: Grundlagenwissen mit Praxisbeispielen Elektronische Rechnungen - rechtssichere Einführung in der Praxis Di, 09.07.2019, 09:00 Uhr Fr, 12.07.2019, 09:00 Uhr Mi, 17.07.2019, 10:00 Uhr Mi, 24.07.2019, 09:00 Uhr ca. 80 Min. ca. 80 Min. ca. 80 Min. ca. 80 Min. 49,95 € 49,95 € 49,95 € 49,95 € 59,44 € inkl. MwSt. 59,44 € inkl. MwSt. 59,44 € inkl. MwSt. 59,44 € inkl. MwSt. Zur Schulung Zur Schulung Zur Schulung Zur Schulung