Online-Shop: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
1. E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über
Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und
Widerrufsrecht (Update Kaufrecht 2022)
RA Michael Rohrlich 18.03.2022
2. zugelassen als Rechtsanwalt seit 03/2003
TÜV Süd zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) seit 06/2012
geprüfter Datenschutzauditor (Haufe) seit 02/2022
Vorstandsmitglied des Webmasters Europe e.V. seit 09/2010
Mitglied im Expertenrat des Webmasters Europe e.V. seit 03/2019
Fachautor seit 1997 / Buchautor seit 2005
Dozent seit 1998
Video-Trainer (LinkedIn Learning, ehem. video2brain) seit 07/2012
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E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
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Michael Rohrlich
Rechtsanwalt
3. Agenda
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E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
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1. Einführung
2. Wann und wie wird online eigentlich ein Vertrag geschlossen?
3. Was sind AGB und brauche ich die unbedingt?
4. Muss ich meinen Kunden ein Widerrufsrecht einräumen und wie mache ich das?
5. Welche Rechte haben meine Kunden sonst noch?
5. Online-Händler haben div. Pflichten im E-Commerce
gilt sowohl für B2B- als auch für B2C-Bereich
B2C: hier gilt zwingendes Verbraucherrecht (z.B. 2 Jahre
Gewährleistung, Widerrufsrecht, Gefahrtragung bei Warenversand…)
entscheidendes Momentum: Vertragsschluss
sog. „Button-Lösung“ als wichtige Voraussetzung für wirksamen
Vertragsschluss im E-Commerce
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Einführung
6. Einführung
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Die wichtigsten Punkte bzgl. des Vertragsschlusses im Bereich E-Commerce:
• vollständige, korrekte Produktbeschreibungen & Preisangaben
• transparente Beschreibung einzelner technischer Schritte, die zum Vertragsschluss führen
• Information, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss vom Händler gespeichert wird + ob & wie er dem Kunden
zugänglich ist
• Korrekturmöglichkeiten im Bestellprozess
• für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
• unverzügliche, elektronische Bestell-Bestätigung
• AGB im Volltext unter eigenem Menüpunkt + Download- & Print-Option bereitstellen
• korrekte Gestaltung der Checkout-Site & des Bestell-Buttons
gilt nicht nur für Webshops, sondern auch für Amazon Marketplace, eBay Powerseller…
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8. Vertragsschluss:
nach wirksamem Vertragsschluss entstehen Rechte und Pflichten der
beteiligten Vertragsparteien
Hauptleistungspflichten (Kaufvertrag): Übereignung des
Kaufgegenstandes & Zahlung des Kaufpreises
Nebenleistungspflichten (Kaufvertrag): ggf. Aufklärungs- oder auch
Treuepflichten
ggf. schon vorvertragliche Pflichten
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Vertragsschluss
9. Vertragsschluss
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online & offline grdsl. gleich
aber: einzelne Unterschiede aufgrund des Mediums Internet
Vertragsschluss grdsl. auch formlos möglich, also
• (fern-) mündlich
• via E-Mail
• durch Mausklick
• per Fax
• konkludent (Kopfnicken, Handschlag o.ä.)
Ausnahme: Schriftform- / Notarzwang bei bestimmten Vertragstypen (z.B. Hauskauf, GmbH-Gründung)
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10. Vertragsschluss
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Voraussetzungen für wirksamen Vertragsschluss:
übereinstimmende Willenserklärungen
kein Irrtum über essentielle Vertragsbestandteile
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Angebot Annahme Konsens = Vertrag
11. Vertragsschluss
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Vertragsschluss bei Bestellungen im Webshop:
Darstellung der Produkte: i.d.R. noch kein bindendes Angebot (nur Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Bestellung durch Kunden: Angebot
Annahme durch Händler: Annahme (durch Erklärung oder Übersendung der Ware)
Konsens (Produkt, Preis…)
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12. Vertragsschluss
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Vertragsschluss bei Onlineauktionen auf eBay & Co.:
Einstellen der Auktion: schon bindendes Angebot
Gebote durch Kunden: Annahmeerklärungen
Vertragsschluss mit Höchstbietenden zum Ablauf der Auktion
Annahme durch Händler: nicht erforderlich (ersetzt durch Zeitablauf)
Konsens (Produkt, Preis…)
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13. Vertragsschluss
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seit 1. Januar 2022 wichtig: besonderes Augenmerk auf Produktbeschreibungen
• § 434 Abs. 1 BGB: mangelhafte Sache, wenn sie nicht…
• den subjektiven Anforderungen,
• den objektiven Anforderungen und
• den Montaganforderungen
• entspricht
• § 434 Abs. 5 BGB: Sachmangel liegt zudem vor, wenn andere Sache als die vertraglich geschuldete geliefert wird
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14. Vertragsschluss
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subj. Anforderungen?
• liegen vor, wenn die Kaufsache…
• 1. die vereinbarte Beschaffenheit hat (gemessen an Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität,
Interoperabilität & sonstiger Merkmale),
• 2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
• 3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und
Installationsanleitungen, übergeben wird (also: Achtung bei Produktbildern!)
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15. Vertragsschluss
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obj. Anforderungen?*
• liegen vor, wenn die Kaufsache…
• 1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
• 2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter
Berücksichtigung
• a) der Art der Sache und
• b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in
deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
• 3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor
Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
• 4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen
Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
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* sofern nicht anders zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart
16. Vertragsschluss
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Abweichende Vereinbarung der obj. Beschaffenheit
• „obj. Anforderungen“ können vertraglich ausgeschlossen werden
• B2B: nahezu keine Beschränkungen (Grenze: Rechtsmissbrauch, Verstoß gegen andere Gesetze)
• B2C:
• Verbraucher muss vor Abgabe seiner Willenserklärung eigens informiert werden (z.B. durch hervorgehobenen
Hinweis auf Produktseite + entsprechende AGB-Klausel)
• ausdrücklich und gesondert per Vertrag zu vereinbaren (z.B. durch Opt-In-Checkbox während Bestellprozess)
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18. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) = das lästige „Kleingedruckte“
„vor die Klammer gezogene“ allg. Bedingungen, die bei einzelnen
Vertragsabschlüssen gleichermaßen vereinbart werden
typische AGB-Klauseln:
Haftung
Zahlungsweise
Lieferbedingungen
…
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18
AGB
19. AGB
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Einbeziehung von AGB in den Vertrag (§§ 305, 305b BGB) [1/2]:
• für eine Vielzahl von Verträgen
• vorformulierten Vertragsbedingungen
• die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt
• medien-unabhängig (also z.B. möglich als PDF-Datei, als Flyer, als Aushang…)
• AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt
werden; individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB
AGB vs. Individualabsprache
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20. AGB
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Einbeziehung von AGB in den Vertrag (§§ 305, 305a BGB) [2/2]:
• AGB werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des
Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang
am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender
erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt
Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden* ist.
• in besonderen Fällen (z.B. beim Abschluss von Strom-Verträgen o.ä.) kann auch von Nr. 1 & 2 abgewichen werden
* Einverständnis muss nicht ausdrücklich oder gar schriftlich erfolgen, auch konkludent möglich
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21. AGB
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Überraschende & mehrdeutige Klauseln (§ 305c BGB):
• AGB-Klauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so
ungewöhnlich sind, dass der andere Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht
Vertragsbestandteil
• grdsl. keine AGB-Pflicht -> aber: wenn AGB verwendet werden, müssen diese formell & inhaltlich korrekt sein
• Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders
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22. AGB
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Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung & Unwirksamkeit (§ 306 BGB):
• sind AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im
Übrigen wirksam
• außerdem richtet sich der Inhalt des Vertrags dann nach den gesetzlichen Vorschriften
• Ausnahme: Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei
darstellen würde
E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
23. AGB
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Inhaltskontrolle (§ 307 BGB):
• AGB-Bestimmungen sind unwirksam, wenn sie den anderen Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen
• „unangemessene Benachteiligung“: kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und
verständlich ist
• Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren
ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
24. Fazit: B2B-AGB
- im B2B-Bereich begegnen sich Vertragsparteien „auf
Augenhöhe“
- keine Geltung von zwingendem Verbraucherrecht
- Beschränkung der eigenen Haftung etc. möglich
- B2B-AGB bieten gute Regelungsmöglichkeiten zu
Gunsten des Verwenders
Fazit: B2C-AGB
- AGB-Regeln werden im Zweifel durch zwingendes
Verbraucherrecht verdrängt
- insbesondere kann Gewährleistung, Haftung des
Händlers etc. nicht zu Lasten von Verbrauchern
eingeschränkt werden
- B2C-AGB dienen i.d.R. als „Info-Zentrale“, um die
gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen
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E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
24
AGB
26. Widerrufsrecht = „Umtauschrecht“
generell besteht kein Recht auf Umtausch
Grundsatz: „pacta sunt servanda“ (Verträge sind zu erfüllen)
im „Laden um die Ecke“ höchstens Umtausch aus Kulanz
Widerrufsrecht: spezielle Ausnahme im Fernabsatzhandel für
Verbraucher (B2C)
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26
Widerrufsrecht
27. Widerrufsrecht
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Verträge im Fernabsatz* werden geschlossen z.B.
• per Telefon
• durch Katalog-Bestellung (Postkarte)
• via E-Mail
• per Fax
• mittels Mausklick im Webshop
• mit dem Finger in der Smartphone-App
* ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zum Vertragsabschluss
E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
28. Widerrufsrecht
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ausnahmsweise haben Privatkunden bei Fernabsatzverträgen das Recht, bestellte Ware ohne Angaben von
Gründen zurückzuschicken und den vollen Kaufpreis erstattet zu bekommen
inkl. Kosten der Hinsendung
Rücksendekosten u.U. vom Kunden zu tragen (kann vom Händler in Widerrufsbelehrung festgelegt werden)
Widerrufsrecht ist kein Gewährleistungsrecht (setzt also keinen Mangel der Ware voraus)
Kunden dürfen Waren anfassen / testen, wie sie das auch im Ladenlokal dürften
Händler hat ggf. Anspruch auf Wertersatz, wenn Ware beschädigt oder „über Gebühr“ benutzt zurückgeschickt wird
Widerrufsfrist: 14 Tage
E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
29. Widerrufsrecht
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Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist:
• Belehrung in Textform
(Achtung: Website keine „Textform“ im Rechtssinne, E-Mail oder z.B. PDF-Datei dagegen schon)
• vor oder spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss
(max. 24 Std. nach Vertragsschluss)
• bei Kaufvertrag jedoch nicht vor Erhalt der Ware
erfolgt keine korrekte oder rechtzeitige Belehrung, beginnt die Frist nicht zu laufen! (Begrenzung auf 1 Jahr)
E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
30. Widerrufsrecht
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Best practice Widerrufsbelehrung:
• eigener Menüpunkt („Widerrufsbelehrung“, „Widerrufsrecht“ o.ä.)
• von jeder einzelnen Unterseite gleichermaßen gut zu erreichen (Hauptnavigation, Site-Footer oder -Header)
• Verwendung der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung & des Muster-Widerrufformulars*
• neu ab 28. Mai 2022: in Widerrufsbelehrung muss Telefonnr. angegeben werden, Faxnr. hingegen nicht mehr
• Einbindung als Text (nicht als Grafik)
• zusätzlich Versand als PDF-Anhang zusammen mit der Bestellbestätigungs-Mail an Kunden
• Gestaltung der Website im „responsive design“
* individuell auf den eigenen Shop bzw. die eigenen Waren / Dienstleistungen angepasst
E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
31. Widerrufsrecht
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Ausnahmen vom Widerrufsrecht [1/3]:
• Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder
Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des
Verbrauchers zugeschnitten sind (z.B. Maßanzüge, individuell gefertigte Möbel)
• Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde
(z.B. Lebensmittel, Schnittblumen, Kontaktlinsen, Medikamente oder Kosmetika)
• Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur
Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (z.B. Fertiggerichte, Einmal-
Unterwäsche, Piercingschmuck oder Erotikspielzeug)
• Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen
Gütern vermischt wurden (z.B. Heizöl)
• Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30
Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt
abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat (z.B. bestimmte Arten von Wein-Kaufverträgen, sog. „vin en
primeur“)
E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
32. Widerrufsrecht
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Ausnahmen vom Widerrufsrecht [2/3]:
• Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung,
wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (z.B. in Schutzfolie eingeschweißte CDs oder DVDs)
• Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten (mit Ausnahme von Abo-Verträgen)
• Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschl. Finanzdienstleistungen,
deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und
die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien,
mit Anteilen an offenen Investmentvermögen und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten
oder Geldmarktinstrumenten (z.B. Aktien, Gold, Silber, Erdgas, Fondsanteile)
• Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu
Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die
Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (z.B. Flug- oder Hotelbuchungen, Mietwagen,
Ferienwohnung, Catering)
E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
33. Widerrufsrecht
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Ausnahmen vom Widerrufsrecht [3/3]:
• Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern,
die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet,
und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten
Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen
verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung, nicht eBay & Co.)
• Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um
dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (z.B. in Auftrag gegebene Reparatur der
Heizungsanlage, Instandsetzungsarbeiten am Hausdach).
• Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine
Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
wurde (z.B. „Lotto online“)
• Notariell beurkundete Verträge (z.B. Hauskauf, Erwerb von GmbH-Anteilen)
E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
34. Widerrufsrecht
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ggf. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts:
• Erbringung von Dienstleistungen*
• digitale Inhalte (Datei-Downloads)*
* setzt Information & Einwilligung durch Kunden voraus
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35. Widerrufsrecht
17.12.2020
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ggf. Pflicht zur Leistung von Wertersatz durch Kunden
• der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der
Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und*
• der Händler den Kunden über das Widerrufsrecht und dessen Voraussetzungen bzw. Ausnahmen form- und
fristgerecht informiert hat
• Ausnahme: Widerruf bei digitalen Inhalten (hier keine Wertersatzpflicht des Kunden)
* beide Voraussetzungen müssen gegeben sein
E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
37. Gewährleistungsrechte im Fall von Mängeln
zu unterscheiden vom Widerrufsrecht (das ohne Angaben von
Gründen und auch ohne Vorliegen von Mängeln möglich ist)
Gewährleistung („da hab‘ ich noch Garantie drauf“): gesetzlich
normierte Rechte von Kunden
Garantie: freiwillige Leistung
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E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
37
Kundenrechte
38. Kundenrechte
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Gewährleistung [B2C]:
• zwingendes Verbraucherrecht, nicht abdingbar
• 2 Jahre für Neuware (5 Jahre bei Bauleistungen)
• bei Gebrauchtware auf 1 Jahr reduzierbar*
• neu seit 1. Januar 2022: in ersten 12 Monaten wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand
(Beweislastumkehr)
• ab 13. Monat muss Kunde im Zweifel nachweisen, dass Mangel nicht durch ihn verursacht wurde
E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
* z.B. in AGB
39. Kundenrechte
17.12.2020
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Gewährleistung [B2B]:
• keine zwingenden Vorschriften, abdingbar
• 2 Jahre für Neuware, kann auf 1 Jahr reduziert werden*
• bei Gebrauchtware kompletter Ausschluss möglich*
• keine Beweislastumkehr
• Rügepflicht, d.h. Käufer muss Ware unverzüglich auf Mängel prüfen & ggf. melden, sonst erlischt sein
Gewährleistungsanspruch
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* z.B. in AGB
40. Kundenrechte
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Garantie:
• freiwilliges Versprechen des Herstellers / Händlers (z.B. „10 Jahre Garantie auf Durchrostung der Karosserie“)
• besteht parallel zur gesetzl. Gewährleistung
• Händler kann Bedingungen vorgeben (z.B. „nur bei regelmäßigen Checks in Vertragswerkstätten“)
• Werbung mit Garantie muss Bedingungen enthalten
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41. Kundenrechte
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Gewährleistungsrechte im B2C-Bereich: 2-stufiges Vorgehen
• 1. Stufe: Nacherfüllung (Wahlmöglichkeit des Kunden*, auf Kosten des Händlers)
• Nachbesserung (Reparatur, max. 2 Versuche)**
• Nachlieferung (wiederholte Warenlieferung)**
• 2. Stufe: Rücktritt / Minderung (Wahlmöglichkeit des Kunden*)
• Rückgabe der Kaufsache gegen Erstattung des Kaufpreises**
• (nachträgliche) Reduzierung des Kaufpreises**
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* Ausnahme nur bei unzumutbarer Härte für Händler, z.B. wenn Nachbesserung unwirtschaftlich
** neu seit 1. Januar 2022: Kunde muss keine Frist mehr setzen, im Gesetz ist nun automatisch „angemessene Frist“ vorgesehen
42. Vielen Dank
In Kürze in Ihrer Mediathek
▪ Video-Aufzeichnung der Online-Schulung
▪ Fragen- & Antworten-Dokument
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E-Commerce-Recht: Das müssen Sie wissen über Vertragsschluss, AGB, Gewährleistung und Widerrufsrecht
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43. Falls Sie keine Zeit haben weiter zuzuhören, dann verpassen Sie trotzdem nichts:
In Ihrer Mediathek finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und
Antworten.
Zeit für Ihre Fragen
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