CHARACTERIZATION OF HISTORICAL BINDERS AND PIGMENTS BY LASER INDUCED FLU...
Rechtsfragen in Bezug auf Restaurierungsleistungen in Italien
1. Rechtsfragen in Bezug auf
Restaurierungsleistungen in
Italien
(Gewerberecht, arbeitsrechtliche Besonderheiten,
Entsendungen, Bau- und Montagearbeiten,
umsatzsteuerliche Abwicklung)
Leipzig, den 22. November 2012
2. Vertragspartner
Wirtschaftsauskünfte über Hausbank
Wirtschaftsauskünfte über italienische Auskunftei
Handelsregisterauszug (Vertretungsberechtigung?)
Bilanzen der letzten Jahre
Besuch vor Ort
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4. Arbeitsgemeinschaften
(Associazione Temporanea di Imprese – ATI)
horizontal und vertikal
keine BGB - Gesellschaft
gesamtschuldnerische Haftung
notariell beglaubigte Mandatierung des federführenden
Unternehmens (Vollmacht)
Innenvertrag
Verbot der anderweitigen Teilnahme
Möglichkeit der Teilnahme vor förmlicher Begründung der ATI
stille Gesellschaft (associazione in partecipazione) verboten
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5. 1341. Allgemeine Vertragsbedingungen
Die durch einen der Vertragsteile im voraus aufgestellten allgemeinen
Vertragsbedingungen sind gegenüber dem anderen wirksam, wenn dieser
sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kannte oder bei Anwendung
der gewöhnlichen Sorgfalt hätte kennen müssen.
In jedem Fall sind, wenn sie nicht einzeln schriftlich angenommen
werden, diejenigen Bedingungen unwirksam, die zugunsten desjenigen,
der sie im voraus aufgestellt hat, Haftungsbeschränkungen, die Befugnis
zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Aussetzung seiner Ausführung
festsetzen oder die zu Lasten der anderen Vertragspartei Verwirkungen,
Beschränkungen der Befugnis zur Erhebung von Einwendungen, die
Einschränkung der Vertragsfreiheit in den Beziehungen zu Dritten, die
stillschweigende Verlängerung oder Erneuerung des Vertrages,
Schiedsklauseln oder Abänderungen der Zuständigkeit der Gerichte
verfügen.
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6. 1342. Allgemeine Vertragsbedingungen
Bei Verträgen, die durch Unterzeichnung von Formblättern oder
Vordrucken geschlossen werden, die zur einheitlichen Regelung
bestimmter Vertragsverhältnisse im voraus aufgestellt worden
sind, gehen die dem Formblatt oder dem Vordruck
hinzugefügten Klauseln den Klauseln des Formblatts oder des
Vordrucks, mit denen sie unvereinbar sind, vor, selbst wenn
diese letzteren nicht ausgestrichen worden sind.
Außerdem ist die Bestimmung des zweiten Absatzes des
vorhergehenden Artikels zu beachten.
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8. 1656. Vergabe an einen Subunternehmer
Der Unternehmer darf die Ausführung des Werkes oder des
Dienstes nur dann an einen Subunternehmer vergeben, wenn er
vom Besteller dazu ermächtigt worden ist.
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9. 1676. Rechte der Gehilfen des
Unternehmers gegenüber dem Besteller
Diejenigen, die in Abhängigkeit vom Unternehmer ihre
Leistungen erbracht haben, um das Werk herzustellen oder den
Dienst zu leisten, können unmittelbar gegen den Besteller
klagen, um das zu erlangen, was ihnen geschuldet wird, und
zwar bis zur Höhe der Schuld, die der Besteller gegen den
Unternehmer in dem Zeitpunkt hat, in dem sie die Klage erhoben
haben.
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10. Das Risiko der Direktklage des AN des
Subunternehmers aus Art. 1676 C.C.
Keine Surrogation, sondern selbständige Klage
Keine vorherige Klage des AN gegen Subunternehmer
erforderlich
Kein Arbeitsverhältnis mit AG
aber gesamtschuldnerische Haftung mit Subunternehmer
und Stellung eines nichtbevorrechtigten Gläubigers
Vertragliche Vorsorge
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11. Gewerberecht
grundsätzlich genehmigungsfreie Tätigkeiten
für Haustechnik aber besondere Qualifikationen erforderlich.
Deutsche Unternehmen benötigen Heimatzulassung.
Nachweis in der Regel über EG-Bescheinigung der
Handwerkskammer
bei Niederlassung: Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei
örtlicher Handelskammer (DIA)
Konformitätserklärungen für Kunde, Verwender, Gemeinde,
Versorgungsunternehmen (Gas, Strom, Wasser)
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12. Entsendung
EG-Bürger:
keine Aufenthaltsgenehmigung
keine Arbeitsgenehmigung
bis zu 3 Monaten Aufenthaltserklärung bei Quästur, danach
gemeindliche Meldepflicht
Ausweisdokument
Versicherungsbestätigung
Nicht EG-Bürger:
Reisepass
gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung im EG-Entsendestaat
Meldung an Immigrationsbehörde
Beantragung Aufenthaltsgenehmigung binnen 8 Tagen
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13. Arbeitsrechtliche Besonderheiten
zwingende Vorschriften gelten für alle AN, auch wenn es sich
um Entsendungen handelt, insbesondere Mindestvergütung
(Tarifverträge)
Ausnahme: Bloße Montagearbeiten bis zu 8 Tagen
Arbeitszeiten: im wesentlichen vergleichbar mit Deutschland
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14. Sozialversicherung
SOKA – DAV / ULAK Freistellung von den
italienischen Baukassen auf Antrag
sonstige Sozialversicherungen: Früher E101, heute Vordruck
A1
Entsendezeitraum jetzt 24 Monate (kein Formular E102 mehr)
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15. Auf der Baustelle
Bauleitungen (Geometer, Architekt, Dipl-Ing.)
Lichtbildausweis des Unternehmens für jeden AN
Bestätigung Sozialversicherung Vordruck A1
kein "D.U.R.C." (Documento unico di Regolaritá Contributiva),
sondern Unbedenklichkeitsbescheinigung der deutschen
Sozialversicherungsbehörden (bei öffentlichen Aufträgen
immer, bei privaten nur, wenn es sich um
baugenehmigungspflichtige Tätigkeiten handelt).
Arbeitsschutz (Gesetzesdekret 81/2008):
Sicherheitskoordinator
Sicherheits- und Koordinierungsplan
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16. Qualifikation
bis € 150.000 Eintragung Handelsregister
über € 150.00 SOA – Zertifizierung erforderlich
„SOA – Societá Organismi di Attestazione“ privatrechtliche,
öffentlich rechtlich zugelassene Zertifizierungsgesellschaften:
a) ISO
b) allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
c) technisch – organisatorische Voraussetzungen
d) wirtschaftlich – finanzielle Voraussetzungen
bei ausländischen EG-Gesellschaften nicht erforderlich; diese
müssen die Voraussetzungen erfüllen, die nach Heimatrecht
gelten würden.
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17. Zurverfüngstellung von
Zulassungvoraussetzungen ("avvalimento")
Für die Qualifikation kann man sich der Zulassungsvoraussetzungen
Dritter bedienen, auch der SOA
Abschluss eines Vertrages und Erklärungen
Vertragsabschluss entbehrlich bei Konzerngesellschaft
gesamtschuldnerische Haftung
anderweitiges Teilnahmeverbot
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18. Wesentliche Unterschiede zu Deutschland
Mißtrauensprinzip
Formalien überaus wichtig
Steuerprüfungen
Mißverhältnis Kontrollen-Sanktionen
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19. DBA – ITALIEN 1989
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom
18.10.1989.
Prüfungsreihenfolge bei DBA-Fragen.
Anrechnungsmethode / Freistellungsmethode
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20. Betriebsstätte (Art. 5 DBA)
Feste Geschäftseinrichtung (Die „vier steuerlichen Wände“)
Im Gegensatz zum Repräsentanzbüro
Bauausführungen und Montagen von mehr als 12 Monaten
Ständiger Vertreter mit Abschlußvollmacht
Aber nicht der Handelsvertreter
Und nicht das bloße Auslieferungslager
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21. Umsatzsteuer
Bei Unternehmen als Kunden: reverse charge (auto-fattura), bei
Privatkunden Beantragung Steuernummer in Pescara oder
Fiskalvertreter
Warenlieferungen: bei Unternehmen umsatzsteuerfrei (ID-
Nummern auf Rechnung), bei Privatleuten bis zu einen
Jahresumsatz von € 27.888,67 deutsche Mehrwertsteuer
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22. Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Wolf Michael Kühne
Rechtsanwalt und Avvocato
DLA Piper
Via G. Casati 1
I – 20123 Milano
Tel: +39 02 80.61.81
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