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Baufrühstück
Übersicht
        !  Marktchancen
        !  Versicherung, Haftung und
           Gewährleistung von Baurisiken
        !  Meldepflichten
        !  Arbeitsrechtliche Aspekte
        !  Steuerliche Behandlung
        !  Aktuelles Baurechtsurteil


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   2
Vorübergehende Tätigkeit deutscher
         Bauunternehmer / Handwerksbertriebe in Frankreich




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER              3
Marktchancen
                                      für Bauunternehmen in Frankreich




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                          4
Internationalisierung
         !  Großes Zukunftspotential fürs Handwerk
            im Nachbarland Frankreich (outbound
            Aktivitäten)
         !  Handelsvolumen bei ca. 120 Mrd. €
         !  Marktchancen erst zu 20 % genutzt
         !  Ca. 80 % der grenznahen Unternehmen
            wurden bislang noch nicht in Frankreich
            tätig


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       5
Internationalisierung
         !  Hohe Akzeptanz deutscher
            Handwerksleistung in Frankreich
         !  Qualität wird auch preislich honoriert
         !  Hemmnisse: „Assurance decennale
         !  Zusammenarbeit zwischen Baden und
            Elsass soll leichter und unbürokratischer
            werden



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         6
Versicherung, Haftung und
             Gewährleistung von Baurisiken




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   7
Assurance R. C. décennale
        !  Pflichtversicherung für evtl.
           Gewährleistungsansprüche des
           Bauherrn oder späteren Erwerber
        !  Besonderheit des französischen Rechts,
           in Deutschland sind Risiken praktisch
           nicht versicherbar
        !  Betrifft Bauwerke, die Personen
           Unterkunft bieten; nicht Tiefbau,
           Brücken, Straßen etc.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     8
Assurance R. C. décennale
        !  zwingendes Recht; kann auch nicht
           durch Vertrag oder AGB abbedungen
           werden
        !  Auswirkung auf Kostenkalkulation




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   9
Assurance R. C. décennale
        !  muss auch von ausländischen
           Unternehmen beachtet werden
        !  Ziel ist es, Verbrauchern einen möglichst
           weitreichenden Schutz zu bieten




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        10
Welche Gewährleistungsansprüche
        fallen unter die 10-jährige Haftung ?
        !  Wortlaut Art. 1792 CC:
        Jeder Hersteller eines Bauwerks haftet dem
          Bauherrn oder Erwerber in vollem Umfang für
          Schäden, die die Standfestigkeit des Bauwerks
          beeinträchtigen oder die das Gebäude durch
          Einwirkung auf seine wesentlichen Bestand-
          teile für seinen bestimmungsgemäßen
          Gebrauch ungeeignet machen. Dies gilt auch
          für Schäden, die auf einem Mangel des
          Bodens beruhen.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           11
Welche Gewährleistungsansprüche
        fallen unter die 10-jährige Haftung ?
        !  Es werden auch Schäden an
           Ausstattungselementen erfasst, sofern diese
           mit dem Bauwerk fest verbunden sind. Für alle
           anderen Ausstattungselemente gilt die
           2-jährige Verjährungsfrist.
        !  10-Jährige Frist gilt für Neubauten und
           Renovierungsarbeiten.
        !  Jede Vertragsklausel, die diese Regelung
           einschränkt oder ausschließt, gilt als nicht
           vereinbart.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            12
Verschuldensvermutung
        !  In Frankreich wird das Verschulden des
           Herstellers vermutet
        !  Umkehr der Beweislast
        !  Bauherr muss nur Schaden nachweisen und
           den Umstand dass der Hersteller im
           Verantwortungskreis stand
        !  Hersteller muss sich exkulpieren
        !  Unterschied zum deutschen Recht



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      13
Wer ist Hersteller?
        !  Alle Architekten, Bauunternehmer,
           Techniker und andere Personen, die mit
           dem Bauherrn einen Werkvertrag
           abgeschlossen haben, wobei diese
           gegenüber dem Bauherrn auch für die
           von ihnen eingeschalteten
           Subunternehmer haften und
        !  alle Personen, die ein Bauwerk, das sie
           errichtet haben oder errichten ließen,
           nach dessen Fertigstellung veräußern.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      14
Wer ist Hersteller?
        !  Handwerker, die als Subunternehmer
           eingeschaltet werden, unterliegen nach
           dem Gesetzeswortlaut nicht der R. C.
           décennale.
        !  In der Praxis ist es allgemein üblich, diese
           Haftung durch vertragliche Vereinbarung
           auch auf den Subunternehmer zu
           erstrecken.
        Wichtig: Beschäftigen Sie Subunternehmer,
             ist eine Haftungserstreckung
             dringend zu empfehlen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           15
Welche Mängel sind erfasst?
        !  Mängel die die Standfestigkeit oder
           Benutzbarkeit des Bauwerks
           beeinträchtigen.
        !  Ästhetische Mängel scheiden aus.
           Bsp.: mangelhaft angebrachte Tapete
        !  Ebenso scheiden Mängel an
           abnehmbaren Ausstattungsteilen aus
           (Gardinenstangen etc.).


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   16
Welche Mängel sind erfasst?
        !  Erfasst sind Risse in tragenden
           Mauerteilen, undichte Dächer und Rohre
           oder nicht funktionierende Heizungen.
        !  Eine Abgrenzung ist oft schwierig.
           Einzelfallentscheidung. Maßgebend ist
           die Zweckbestimmung des Gebäudes.
        !  Bsp: Rohre Unterputz: Bestandteil
                            Rohre Aufputz: Zubehör


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      17
Wann beginnt die 10-jährige Frist?
        !  Frist beginnt mit Abnahme des Bauwerks.
        !  Die Abnahme ist definiert als Akt, durch
           den der Bauherr die Annahme des
           Bauwerks mit oder ohne Vorbehalt erklärt.
        !  Bei der Abnahme erkennbare Mängel,
           müssen hier gerügt oder vorbehalten
           werden. Ansonsten ist eine Nachbesserung
           ausgeschlossen. Die Vorbehalte müssen
           schriftlich erklärt werden.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        18
Wann beginnt die 10-jährige Frist?
        !  An eine Abnahme durch schlüssiges
           Verhalten sind in Frankreich hohe
           Anforderungen zu stellen. Es empfiehlt
           sich deshalb eine schriftliche Abnahme.
        !  Vertretungen sind bei der Abnahme
           möglich.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      19
Welche Versicherungs-
        möglichkeiten bestehen?
        !  Die obligatorische Haftpflicht-
           versicherung wird im Allgemeinen nicht
           pro Baustelle, sondern als Abonnement-
           Versicherung für ein Jahr geschlossen.
           Damit sind alle Baustellen für ein Jahr
           von Versicherung umfasst.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      20
Welche Versicherungs-
        möglichkeiten bestehen?
        !  Es besteht die Möglichkeit der
           Einzelversicherung. Hiervon machen
           insbesondere ausländische Firmen
           Gebrauch. Problematisch ist bei
           kleineren Baustellen die Mindestprämie.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      21
Wann muss Versicherung
        abgeschlossen sein?
        !  Die Versicherung muss noch vor der
           Erklärung über die Eröffnung der
           Baustelle (DROC) abgeschlossen sein.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   22
Welche Versicherungen bieten
        die R. C. décennale an?
        !  In Deutschland wird die R. C. décennale
           nur von der VHV angeboten.
        !  Voraussetzung für einen Versicherungs-
           abschluss bei der VHV, ist der Nachweis
           einer mindestens 3-jährigen Tätigkeit als
           Gewerbetreibender für die zu
           versichernde Tätigkeit. Außerdem muss
           die Betriebshaftpflichtversicherung bei
           der VHV abgeschlossen sein.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        23
Welche Versicherungen bieten
        die R. C. décennale an?
        !  Französische Gesellschaften lehnen die
           Versicherung ausländischer
           Unternehmen oft ab.
        !  Soweit ein Unternehmen keine
           Versicherungsgesellschaft findet,
           besteht die Möglichkeit das Bureau
           Central des Tarification
           (bct@agira.asso.fr) zur Vermittlung
           einzuschalten.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     24
Wann wird Bureau Central de
        Tarification tätig?
        !  Der Antragsteller muss den Antrag auf
           Abschluss einer Versicherung bei der von
           ihm ausgewählten Gesellschaft per
           Einschreiben mit Rückschein eingereicht
           haben.
        !  Bei Ablehnung des Antrags oder
           Nichtbeantwortung innerhalb von
           45 Tagen muss sich der Antragsteller
           innerhalb von 15 Tagen per Einschreiben
           mit Rückschein an die BCT wenden.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       25
Wann wird Bureau Central de
        Tarification tätig?
        !  Vollständiger Antrag (unterschrieben und
           datiert, Name der vergeblich angefragten
           Versicherungsgesellschaft, Kopie des
           Antrags mit Rückschein, Kopie
           Ablehnungsschreibens sofern vorhanden,
           ausgefüllter Fragebogen des BCT sowie
           Angaben zu dem Risiko, das versichert
           werden soll)




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       26
Welche Kosten entsteht durch den
        Abschluss der Versicherung?
        !  Es gibt keinen einheitlichen Tarif für die
           Pflichtversicherung.
        !  Maßgebende Umstände des Einzelfalles.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         27
Welche Folgen hat ein Verstoß
        !  Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu
           75.000 € oder - in besonders schweren
           Fällen - Freiheitsentzug bis zu 6 Monaten.
        !  Außerdem kann der Auftraggeber ein
           Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
           Damit würde eine evt. Zahlungsklage
           abgewiesen.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         28
Sachversicherung des Bauherrn?
        !  Auch der Bauherr unterliegt der
           Versicherungspflicht zur Abdeckung evtl.
           Gewährleistungsansprüche, der sog.
           assurauce dommages ourages (DO).




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       29
Sachversicherung des Bauherrn?
        !  Bemerkt der Bauherr Mängel am Bauwerk,
           meldet er diesen seiner DO. Diese lässt ein
           Sachverständigengutachten erstellen. Der
           Bauherr erhält von seiner Versicherung ein
           Angebot für die Mängelbeseitigung. Die Ver-
           sicherung des Herstellers, die den Mangel
           verursacht hat, zahlt die Kosten der Mängel-
           beseitigung direkt an die DO-Versicherung und
           nimmt sodann den Hersteller auf Zahlung der
           im Versicherungsvertrag vereinbarten
           Selbstbeteiligung in Anspruch.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            30
Welche weiteren Haftungsregelungen
        gibt es im französischen Recht?
        !  Garantie der ordnungsgemäßen Erfüllung:
           Diese besagt, dass alle bei der Abnahme
           vorbehaltenen Mängel innerhalb eines Jahres
           zu beseitigen sind. Das Gleiche gilt für
           verdeckte Mängel, die erst nach Abnahme
           erkennbar waren. Erfasst sind auch die
           untrennbar verbundenen Bestandteile.
        !  Beim Nachbesserungsanspruch gibt es grds.
           keine Zumutbarkeitsgrenze, Ausnahme bei
           höherer Gewalt.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER          31
Welche weiteren Haftungsregelungen
        gibt es im französischen Recht?
        !  Garantie des guten Funktionierens, 2-jährige
           Garantie für Zubehörteile ist häufig als Zusatz-
           garantie in Versicherungsverträgen mit
           inbegriffen.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER               32
Meldepflichten




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Meldepflichten
        !  Es müssen bestimmte Meldepflichten
           erfüllt sein, bevor ein deutsches
           Unternehmen Arbeiten in Frankreich
           durchführen darf.
        !  Anmeldung bei der Arbeitsinspektion
           (dazu gleich mehr) und
        !  Sonstige Meldepflichten (dazu gleich
           mehr).


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   34
Anmeldung bei der Arbeitsinspektion
        !  Anmeldung erforderlich bei der
           Arbeitsinspektion = Inspection du Travail.
           Zuständig ist: www.travail.gouv.fr (Pfad:
           Informations Pratiques/vos interlocuteurs
           en régions travail)
        !  Grds. muss das Unternehmen alle
           Arbeitnehmer vor der Aufnahme der
           Arbeit anmelden.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         35
Anmeldung bei der Arbeitsinspektion
        !  Keine besonderen Formvorschriften zu
           beachten. Formular ist dort erhältlich (in
           französisch, auch auszufüllen in
           französisch). Im Formular werden vor
           allem gefragt:




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         36
Anmeldung bei der Arbeitsinspektion
             !  Name und Adresse des Unternehmens,
             !  Beginn, Ort und voraussichtliche Dauer
                der Tätigkeit und
             !  Personalien des Mitarbeiters.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER          37
Anmeldung bei der Arbeitsinspektion
        !  Anmeldung per Fax, Einschreiben oder
           E-Mail.
        !  „Arbeitserlaubnis gilt automatisch als
           erteilt mit der Einreichung der
           Anmeldung.
        !  Es gibt i. d. R. keine gesonderte
           Genehmigung oder Bestätigung der
           Arbeitsinspektion.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     38
Anmeldung bei der Arbeitsinspektion
        !  Der Unternehmer muss aber die
           Anmeldung und den Versandnachweis
           (Faxbericht oder Rückschein) aufbewahren
           und den Arbeitnehmern mitgeben, da
           dieser bei Kontrollen als Nachweis gilt und
           mitgeführt werden muss.
        !  Selbständige müssen sich nicht anmelden.
           Zum Nachweis, dass sie im Heimatland ein
           Gewerbe angemeldet haben, aber eine
           Handwerkskarte oder eine Kopie der
           Gewerbeanmeldung mit sich führen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER          39
Sonstige Meldepflichten
        !  Sozialversicherungspflicht (dazu gleich
           mehr)
        !  Arbeitserlaubnis (dazu gleich mehr)




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      40
Sozialversicherungsrecht
        !  Bei einer Beschäftigung in Frankreich
           kann es zudem sein, dass das
           französische Sozialrecht Anwendung
           findet.
        !  Genauere Informationen sind hier:
           www.dvka.de/ unter Arbeiten im Ausland
           (Deutsche Verbindungsstelle
           Krankenversicherung – Ausland)



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     41
Sozialversicherungsrecht
        !  Kein französisches Sozialrecht findet
           Anwendung, wenn
            !    der Arbeitnehmer gewöhnlich seine
                 Geschäftstätigkeit in Deutschland
                 ausübt (mindestens 25% des Umsatzes
                 in Deutschland erwirtschaften) und
            !    Arbeitnehmer wesentlichen Teil der
                 Tätigkeit in Deutschland ausübt (mind.
                 25%) und ….

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           42
Sozialversicherungsrecht
        !  ….
            !    die Beschäftigung nicht länger als 24
                 Monate dauert
            !    die arbeitsrechtliche Bindung zwischen
                 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
                 fortbesteht und
            !    der Arbeitnehmer keinen anderen
                 Arbeitnehmer „ablöst .


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           43
Arbeitserlaubnis
        !  Ist für EU-Bürger nicht erforderlich
        !  Seit 01.01.2004 besteht auch keine
           Pflicht mehr für EU-Bürger, eine Carte
           de Séjour (Aufenthaltsgenehmigung) zu
           beantragen
        !  Nicht-EU-Bürger müssen also neben
           der Arbeitserlaubnis (s. o.), eine
           Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
           Diese wird beantragt bei der örtlichen
           Préfecture.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     44
Arbeitsrechtliche Aspekte




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER          45
Arbeitsrechtliche Aspekte
        !  Allgemein:
        Immer zwingend zu beachten sind
           französische Verwaltungsvorschriften
           und Vorschriften von allgemein-
           verbindlichen Tarifverträgen, welche
           günstiger für den Arbeitnehmer sind.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   46
Arbeitsrechtliche Aspekte
        !  Bestimmungen des französischen
           Arbeitsrechts sind insbesondere:
            !    Arbeitserlaubnis (dazu bereits oben,
                 Anmeldung bei Inspection du Travail)
            !    Arbeitszeit (dazu gleich mehr)
            !    Entlohnung (dazu gleich mehr)




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         47
Arbeitszeit
        !  In Frankreich beträgt die gesetzliche
           Arbeitszeit grds. 35 Stunden.
           Ausgenommen davon sind
           Führungskräfte.
        !  Überstunden sind auf ein jährliches
           Höchstmaß, von 180 Stunden je
           Arbeitnehmer, beschränkt.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    48
Arbeitszeit
        !  Die Arbeitszeit am Tag darf nicht mehr
           als 10 Stunden betragen, bei unter
           18-jährigen maximal 8 Stunden täglich.
        !  Pro Woche dürfen nicht mehr als
           48 Stunden gearbeitet werden, im
           Zeitraum von 12 Wochen dürfen nicht
           mehr als 44 Stunden im Durchschnitt
           gearbeitet werden.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     49
Arbeitszeit
        !  In Frankreich sind außerdem Ruhezeiten
           gesetzlich vorgeschrieben von
           mindestens 24 Stunden wöchentlich; bei
           Mitarbeitern unter 18 Jahren 2 Tage.
        !  Die tägliche Ruhezeit beträgt
           11 Stunden, bei Mitarbeitern unter
           18 Jahren 12 Stunden.
        !  Nach 6 Stunden Arbeitszeit muss eine
           Pause von mindestens 20 Minuten
           gewährt werden.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     50
Entlohnung
        !  In Frankreich gibt es einen gesetzlichen
           Mindestlohn = SMIC (Salaire minimum de
           croissance).
        !  Der SMIC beträgt zurzeit 9 € pro Stunde,
           monatlich also 1.365 € .
        !  Nicht berücksichtigt werden dabei
           Fahrtkostenerstattungen, Überstunden-
           zuschläge, Leistungsprämien, Zulagen,
           Weihnachts- und Urlaubsgeld.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       51
Entlohnung
        !  Ausnahme: Jugendliche unter 18 mit
           weniger als 6 Monaten Berufserfahrung
           erhalten 90% des SMIC, Jugendliche unter
           17 Jahren mit weniger als 6 Monaten
           Berufserfahren erhalten 80% des SMIC.
        !  aktuelle Informationen über den SMIC gibt
           es auf der Internetseite der französischen
           Botschaft: http://www.botschaft-
           frankreich.de/spip.php?article353.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         52
Überstundenzuschläge
        !  Soweit keine Abweichungen in
           Tarifverträgen oder Betriebsverordnungen
           bestehen gilt folgendes:
            !    25% Zuschlag für die 36. bis 43. Stunde,
                 also 1. bis 8. Überstunde.
            !    50% Zuschlag ab der 44. Stunde.
            !    Der Überstundenzuschlag darf niemals
                 unter 10% sein.
            !    Gerade zu den Überstundenzuschlägen
                 gibt es viele Ausnahmeregelungen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER             53
Steuerliche Behandlung




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                54
Steuerliche Behandlung
        !  Umsatzsteuerliche Aspekte beachten
             i. d. R. Leistungen in engem
                ! 


             Zusammenhang mit einem
             Grundstück
             Besteuerung in dem Land, in dem
                ! 


             sich das Grundstück befindet
        !  Bei länger andauernden Tätigkeiten
           beschränkte Steuerpflicht in Frankreich


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      55
Steuerliche Behandlung
        Umsatzsteuer
        !  Normalsatz beträgt 19,6 %
        !  Ermäßigter Steuersatz 5,5 %
             Arbeiten an Wohnräumen
                ! 


             Fertigstellung vor mehr als 2 Jahren
                ! 



             Verbesserung, Änderung,
                ! 


             Ausstattung oder Instandhaltung




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     56
Steuerliche Behandlung
        Umsatzsteuer
        !  Leistungen zwischen Unternehmern
              Reverse-Charge-Verfahren
                ! 



              Netto- Rechnung und Hinweis auf
                ! 


              Steuerschuldnerschaft des
              Leistungsempfängers
              Reverse-Charge-Verfahren auch bei
                ! 


              Auftraggeber ohne Betriebsstätte in
              Frankreich möglich


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     57
Steuerliche Behandlung
        Umsatzsteuer
        !  Leistung an Privatperson
              Registrierung erforderlich
                ! 



              Abgabe von Umsatzsteuer-
                ! 


              erklärungen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   58
Steuerliche Behandlung
        Umsatzsteuer
        !  Keine Registrierung über Fiskalvertreter
           erforderlich.
        !  Zentral zuständiges Finanzamt für
           Vergabe der:
             Umsatzsteuernummer
                ! 


             Steuernummer (SIRET-Nummer)
                ! 



        !  Umsatzsteuererklärung wird zentral in
           Paris eingereicht.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       59
Steuerliche Behandlung
        Umsatzsteuer
        !  Outsourcen der Registrierung und
           Erklärung durch:
              Steuerberater
                ! 



              Deutsch-Französische Industrie- und
                ! 


              Handelskammer
              Dienstleistungsunternehmen
                ! 



        !  Bestellung eines Bevollmächtigten
             Unternehmen trägt Verantwortung
                ! 




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     60
Steuerliche Behandlung
        Umsatzsteuer
        !  Achtung:
              Nachweise über die
                ! 


             ordnungsgemäße steuerliche
             Anmeldung sind mitzuführen
             Grund:
                ! 


             stichprobenartige Kontrollen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   61
Steuerliche Behandlung
        Umsatzsteuer
        !  Zusätzliche Rechnungsangaben
             Ggf. Preisnachlässe
                ! 



             Ggf. Rechtsformangabe
                ! 


                Einzelfirma, die z. B. in Freiburg im
                     ! 


                Handelsregister eingetragen ist „RCS
                Freiburg
                Bei Gesellschaften zusätzlich die
                     ! 


                Gesellschaftsform und Höhe des
                Gesellschaftskapitals z. B. „SARL au
                capital de 100.000 €, RCS Freiburg„
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         62
Steuerliche Behandlung
        Umsatzsteuer
              !    Datum, bis zu welchem die Zahlung
                   spätestens erfolgen muss
              !    Zahlungsbedingungen
              !    Höhe der Verzugszinsen
              !    IBAN und BIC der Bank




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        63
Steuerliche Behandlung
        Einkommensbesteuerung
        !  Besteuerung des Einkommens, d. h.:
             bzgl. Unternehmergewinne
              ! 



             bzgl. Arbeitnehmerlöhne
              ! 




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   64
Steuerliche Behandlung
        Besteuerung von Unternehmen
        !  Grundsatz: erzielte Gewinne unterliegen
                      nicht der französischen
                      Ertragssteuer
        !  Ausnahme: Vorhaben, deren Dauer
                     12 Monate überschreitet
        !  Konsequenz: erzielte Gewinne in
                     Frankreich Ertrags-
                     steuerpflichtig
        !  Problem: mehrere dicht aufeinander
                     folgende Aufträge
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      65
Steuerliche Behandlung
        Besteuerung von Arbeitnehmen
        !  Grundsatz: Besteuerung in dem
                      Vertragsstaat, in dem
                      Tätigkeit ausgeübt wird
        !  Ausnahme: 183-Tage Regelung
        !  Konsequenz: keine steuerliche Anmel-
                       dung der Arbeitnehmer in
                    Frankreich und auch keine
                    Lohnsteuerpflicht


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   66
Baurechtsurteil




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                     67
Merkantiler Minderwert bei Gebäuden

        Ein merkantiler Minderwert beruht auf der
        Lebenserfahrung, dass eine einmal mit
        Mängel behaftet gewesene Sache trotz
        sorgfältiger und vollständiger Nach-
        besserung vielfach niedriger bewertet wird.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       68
Merkantiler Minderwert bei Gebäuden
        !  Der merkantiler Minderwert wird in der
           Regel nur in Zusammenhang mit einem
           Autounfall in Bezug gebracht
        !  Bei einer Reparatur haftet solchen Autos
           ewig der Makel eines Unfallwagens an
        !  Der späteren Kaufinteressenten hat das
           ungute Gefühl, einen „faulen Apfel zu
           kaufen
        !  Deshalb der Preisabschlag gegenüber
           einem gleichen, unfallfreien Modell.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       69
Merkantiler Minderwert bei Gebäuden


        !  Diese Grundsätze gelten auch bei Ge-
           bäuden!




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   70
Merkantiler Minderwert bei Gebäuden
        !  Gericht: OLG Stuttgart v. 8.2.2011 (Az. 12 U 74/10)
        !  Sachverhalt:
        Ein Bauherr hatte festgestellt, dass das Dach seines neuen
           Eigenheims undicht war. Obwohl die Handwerksfirma seiner
           Aufforderung zur Nachbesserung nachkam, weigerte sich der
           Eigentümer, einen Teil der noch offenen Rechnung zu
           bezahlen. Seine Begründung: Wegen der notwendigen
           Reparatur könne er das Haus in Zukunft im Zweifelsfall
           schlechter verkaufen. Dieser Wertverlust müsse mit den
           Restforderungen der Firma in Höhe von rund 4.000 Euro
           verrechnet werden.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                        71
Merkantiler Minderwert bei Gebäuden

        !  Die Entscheidung:
           Als die Firma versuchte, ihre Forderung
           vor Gericht einzutreiben, wurde sie vom
           OLG Stuttgart gestoppt.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      72
Merkantiler Minderwert bei Gebäuden

        !  Gründe:
             Klassischer Fall eines „merkantilen
                ! 


             Minderwerts .
             Die Wertminderung des Hauses stelle
                ! 


             bereits ohne Verkauf einen Schaden
             dar.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    73
Merkantiler Minderwert bei Gebäuden

        !  Folgen:
        Wird nicht gleich beim ersten Mal
           einwandfrei gearbeitet, müssen Schäden
           nicht nur ausgebessert, sondern auch
           dauerhaft verbleibenden Nachteile
           finanziell kompensiert werden.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     74
Merkantiler Minderwert bei Gebäuden

        !  Rechtsprechung:
              LG Marburg, Urteil vom 14.01.2011 - 1 O 256/08
              Architekt A war von Bauherr B für den Neubau eines Hauses mit
              Architektenleistungen beauftragt worden. Wegen mangelhafter
              Durchführung der Bauleitung durch A kam es zu Aus-
              führungsfehlern bei der Bauwerksabdichtung, und bei der
              Ausführung der Drainageanlage.
              Merkantiler Minderwert, der trotz völliger und ordnungsgemäßer
              Instandsetzung deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des
              Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener
              Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den
              Erwerb besteht.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                                  75
Merkantiler Minderwert bei Gebäuden

        !  Rechtsprechung:
             OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2010 - 17 U 92/09
             Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer Schadensersatz
             wegen einer fehlerhaften Abdichtung des Kellers in einem
             Mehrfamilienhaus, obwohl der Auftragnehmer den Mangel in der
             Zwischenzeit vollständig und folgenlos beseitigt hat.
             Merkantiler Minderwert, der trotz Mangelbehebung darauf beruht,
             das Bauwerk könne noch weitere verborgene Mängel aufweisen.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                                76
Nächstes Baufrühstück
                                            Freitag, 21.10.2011




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                   77
Interssante Links




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Bauhandwerk im Ausland

        ! http://europaservice.dsgv.de/
        ! http://www.gtai.de/web_de/startseite
        ! http://www.ixpos.de/cln_100/DE/Home/
          homepage__node.html?__nnn=true
        !  Europa-Telefon / EU-Informationsstelle,
           Wilhelmstr. 97, 10117 Berlin, Tel.
           01888.682-5555, Fax 01888.682-3544,
           Mo bis Fr 9.00-15.00 Uhr, E-Mail: eu-
           infostelle@bmf.bund.de

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
                     Besuchen Sie uns im Internet:
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Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:

         KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung
         und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise
         benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet.
         Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.

         KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
         Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
         MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.

         Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de




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Rahmenbedingungen fuer Bauleistungen deutscher Unternehmen in Frankreich

  • 2. Übersicht !  Marktchancen !  Versicherung, Haftung und Gewährleistung von Baurisiken !  Meldepflichten !  Arbeitsrechtliche Aspekte !  Steuerliche Behandlung !  Aktuelles Baurechtsurteil KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 2
  • 3. Vorübergehende Tätigkeit deutscher Bauunternehmer / Handwerksbertriebe in Frankreich KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 3
  • 4. Marktchancen für Bauunternehmen in Frankreich KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 4
  • 5. Internationalisierung !  Großes Zukunftspotential fürs Handwerk im Nachbarland Frankreich (outbound Aktivitäten) !  Handelsvolumen bei ca. 120 Mrd. € !  Marktchancen erst zu 20 % genutzt !  Ca. 80 % der grenznahen Unternehmen wurden bislang noch nicht in Frankreich tätig KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 5
  • 6. Internationalisierung !  Hohe Akzeptanz deutscher Handwerksleistung in Frankreich !  Qualität wird auch preislich honoriert !  Hemmnisse: „Assurance decennale !  Zusammenarbeit zwischen Baden und Elsass soll leichter und unbürokratischer werden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 6
  • 7. Versicherung, Haftung und Gewährleistung von Baurisiken KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 7
  • 8. Assurance R. C. décennale !  Pflichtversicherung für evtl. Gewährleistungsansprüche des Bauherrn oder späteren Erwerber !  Besonderheit des französischen Rechts, in Deutschland sind Risiken praktisch nicht versicherbar !  Betrifft Bauwerke, die Personen Unterkunft bieten; nicht Tiefbau, Brücken, Straßen etc. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 8
  • 9. Assurance R. C. décennale !  zwingendes Recht; kann auch nicht durch Vertrag oder AGB abbedungen werden !  Auswirkung auf Kostenkalkulation KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 9
  • 10. Assurance R. C. décennale !  muss auch von ausländischen Unternehmen beachtet werden !  Ziel ist es, Verbrauchern einen möglichst weitreichenden Schutz zu bieten KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 10
  • 11. Welche Gewährleistungsansprüche fallen unter die 10-jährige Haftung ? !  Wortlaut Art. 1792 CC: Jeder Hersteller eines Bauwerks haftet dem Bauherrn oder Erwerber in vollem Umfang für Schäden, die die Standfestigkeit des Bauwerks beeinträchtigen oder die das Gebäude durch Einwirkung auf seine wesentlichen Bestand- teile für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet machen. Dies gilt auch für Schäden, die auf einem Mangel des Bodens beruhen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 11
  • 12. Welche Gewährleistungsansprüche fallen unter die 10-jährige Haftung ? !  Es werden auch Schäden an Ausstattungselementen erfasst, sofern diese mit dem Bauwerk fest verbunden sind. Für alle anderen Ausstattungselemente gilt die 2-jährige Verjährungsfrist. !  10-Jährige Frist gilt für Neubauten und Renovierungsarbeiten. !  Jede Vertragsklausel, die diese Regelung einschränkt oder ausschließt, gilt als nicht vereinbart. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 12
  • 13. Verschuldensvermutung !  In Frankreich wird das Verschulden des Herstellers vermutet !  Umkehr der Beweislast !  Bauherr muss nur Schaden nachweisen und den Umstand dass der Hersteller im Verantwortungskreis stand !  Hersteller muss sich exkulpieren !  Unterschied zum deutschen Recht KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 13
  • 14. Wer ist Hersteller? !  Alle Architekten, Bauunternehmer, Techniker und andere Personen, die mit dem Bauherrn einen Werkvertrag abgeschlossen haben, wobei diese gegenüber dem Bauherrn auch für die von ihnen eingeschalteten Subunternehmer haften und !  alle Personen, die ein Bauwerk, das sie errichtet haben oder errichten ließen, nach dessen Fertigstellung veräußern. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 14
  • 15. Wer ist Hersteller? !  Handwerker, die als Subunternehmer eingeschaltet werden, unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut nicht der R. C. décennale. !  In der Praxis ist es allgemein üblich, diese Haftung durch vertragliche Vereinbarung auch auf den Subunternehmer zu erstrecken. Wichtig: Beschäftigen Sie Subunternehmer, ist eine Haftungserstreckung dringend zu empfehlen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 15
  • 16. Welche Mängel sind erfasst? !  Mängel die die Standfestigkeit oder Benutzbarkeit des Bauwerks beeinträchtigen. !  Ästhetische Mängel scheiden aus. Bsp.: mangelhaft angebrachte Tapete !  Ebenso scheiden Mängel an abnehmbaren Ausstattungsteilen aus (Gardinenstangen etc.). KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 16
  • 17. Welche Mängel sind erfasst? !  Erfasst sind Risse in tragenden Mauerteilen, undichte Dächer und Rohre oder nicht funktionierende Heizungen. !  Eine Abgrenzung ist oft schwierig. Einzelfallentscheidung. Maßgebend ist die Zweckbestimmung des Gebäudes. !  Bsp: Rohre Unterputz: Bestandteil Rohre Aufputz: Zubehör KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 17
  • 18. Wann beginnt die 10-jährige Frist? !  Frist beginnt mit Abnahme des Bauwerks. !  Die Abnahme ist definiert als Akt, durch den der Bauherr die Annahme des Bauwerks mit oder ohne Vorbehalt erklärt. !  Bei der Abnahme erkennbare Mängel, müssen hier gerügt oder vorbehalten werden. Ansonsten ist eine Nachbesserung ausgeschlossen. Die Vorbehalte müssen schriftlich erklärt werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 18
  • 19. Wann beginnt die 10-jährige Frist? !  An eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten sind in Frankreich hohe Anforderungen zu stellen. Es empfiehlt sich deshalb eine schriftliche Abnahme. !  Vertretungen sind bei der Abnahme möglich. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 19
  • 20. Welche Versicherungs- möglichkeiten bestehen? !  Die obligatorische Haftpflicht- versicherung wird im Allgemeinen nicht pro Baustelle, sondern als Abonnement- Versicherung für ein Jahr geschlossen. Damit sind alle Baustellen für ein Jahr von Versicherung umfasst. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 20
  • 21. Welche Versicherungs- möglichkeiten bestehen? !  Es besteht die Möglichkeit der Einzelversicherung. Hiervon machen insbesondere ausländische Firmen Gebrauch. Problematisch ist bei kleineren Baustellen die Mindestprämie. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 21
  • 22. Wann muss Versicherung abgeschlossen sein? !  Die Versicherung muss noch vor der Erklärung über die Eröffnung der Baustelle (DROC) abgeschlossen sein. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 22
  • 23. Welche Versicherungen bieten die R. C. décennale an? !  In Deutschland wird die R. C. décennale nur von der VHV angeboten. !  Voraussetzung für einen Versicherungs- abschluss bei der VHV, ist der Nachweis einer mindestens 3-jährigen Tätigkeit als Gewerbetreibender für die zu versichernde Tätigkeit. Außerdem muss die Betriebshaftpflichtversicherung bei der VHV abgeschlossen sein. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 23
  • 24. Welche Versicherungen bieten die R. C. décennale an? !  Französische Gesellschaften lehnen die Versicherung ausländischer Unternehmen oft ab. !  Soweit ein Unternehmen keine Versicherungsgesellschaft findet, besteht die Möglichkeit das Bureau Central des Tarification (bct@agira.asso.fr) zur Vermittlung einzuschalten. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 24
  • 25. Wann wird Bureau Central de Tarification tätig? !  Der Antragsteller muss den Antrag auf Abschluss einer Versicherung bei der von ihm ausgewählten Gesellschaft per Einschreiben mit Rückschein eingereicht haben. !  Bei Ablehnung des Antrags oder Nichtbeantwortung innerhalb von 45 Tagen muss sich der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen per Einschreiben mit Rückschein an die BCT wenden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 25
  • 26. Wann wird Bureau Central de Tarification tätig? !  Vollständiger Antrag (unterschrieben und datiert, Name der vergeblich angefragten Versicherungsgesellschaft, Kopie des Antrags mit Rückschein, Kopie Ablehnungsschreibens sofern vorhanden, ausgefüllter Fragebogen des BCT sowie Angaben zu dem Risiko, das versichert werden soll) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 26
  • 27. Welche Kosten entsteht durch den Abschluss der Versicherung? !  Es gibt keinen einheitlichen Tarif für die Pflichtversicherung. !  Maßgebende Umstände des Einzelfalles. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 27
  • 28. Welche Folgen hat ein Verstoß !  Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu 75.000 € oder - in besonders schweren Fällen - Freiheitsentzug bis zu 6 Monaten. !  Außerdem kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Damit würde eine evt. Zahlungsklage abgewiesen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 28
  • 29. Sachversicherung des Bauherrn? !  Auch der Bauherr unterliegt der Versicherungspflicht zur Abdeckung evtl. Gewährleistungsansprüche, der sog. assurauce dommages ourages (DO). KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 29
  • 30. Sachversicherung des Bauherrn? !  Bemerkt der Bauherr Mängel am Bauwerk, meldet er diesen seiner DO. Diese lässt ein Sachverständigengutachten erstellen. Der Bauherr erhält von seiner Versicherung ein Angebot für die Mängelbeseitigung. Die Ver- sicherung des Herstellers, die den Mangel verursacht hat, zahlt die Kosten der Mängel- beseitigung direkt an die DO-Versicherung und nimmt sodann den Hersteller auf Zahlung der im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung in Anspruch. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 30
  • 31. Welche weiteren Haftungsregelungen gibt es im französischen Recht? !  Garantie der ordnungsgemäßen Erfüllung: Diese besagt, dass alle bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel innerhalb eines Jahres zu beseitigen sind. Das Gleiche gilt für verdeckte Mängel, die erst nach Abnahme erkennbar waren. Erfasst sind auch die untrennbar verbundenen Bestandteile. !  Beim Nachbesserungsanspruch gibt es grds. keine Zumutbarkeitsgrenze, Ausnahme bei höherer Gewalt. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 31
  • 32. Welche weiteren Haftungsregelungen gibt es im französischen Recht? !  Garantie des guten Funktionierens, 2-jährige Garantie für Zubehörteile ist häufig als Zusatz- garantie in Versicherungsverträgen mit inbegriffen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 32
  • 33. Meldepflichten KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 33
  • 34. Meldepflichten !  Es müssen bestimmte Meldepflichten erfüllt sein, bevor ein deutsches Unternehmen Arbeiten in Frankreich durchführen darf. !  Anmeldung bei der Arbeitsinspektion (dazu gleich mehr) und !  Sonstige Meldepflichten (dazu gleich mehr). KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 34
  • 35. Anmeldung bei der Arbeitsinspektion !  Anmeldung erforderlich bei der Arbeitsinspektion = Inspection du Travail. Zuständig ist: www.travail.gouv.fr (Pfad: Informations Pratiques/vos interlocuteurs en régions travail) !  Grds. muss das Unternehmen alle Arbeitnehmer vor der Aufnahme der Arbeit anmelden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 35
  • 36. Anmeldung bei der Arbeitsinspektion !  Keine besonderen Formvorschriften zu beachten. Formular ist dort erhältlich (in französisch, auch auszufüllen in französisch). Im Formular werden vor allem gefragt: KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 36
  • 37. Anmeldung bei der Arbeitsinspektion !  Name und Adresse des Unternehmens, !  Beginn, Ort und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit und !  Personalien des Mitarbeiters. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 37
  • 38. Anmeldung bei der Arbeitsinspektion !  Anmeldung per Fax, Einschreiben oder E-Mail. !  „Arbeitserlaubnis gilt automatisch als erteilt mit der Einreichung der Anmeldung. !  Es gibt i. d. R. keine gesonderte Genehmigung oder Bestätigung der Arbeitsinspektion. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 38
  • 39. Anmeldung bei der Arbeitsinspektion !  Der Unternehmer muss aber die Anmeldung und den Versandnachweis (Faxbericht oder Rückschein) aufbewahren und den Arbeitnehmern mitgeben, da dieser bei Kontrollen als Nachweis gilt und mitgeführt werden muss. !  Selbständige müssen sich nicht anmelden. Zum Nachweis, dass sie im Heimatland ein Gewerbe angemeldet haben, aber eine Handwerkskarte oder eine Kopie der Gewerbeanmeldung mit sich führen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 39
  • 40. Sonstige Meldepflichten !  Sozialversicherungspflicht (dazu gleich mehr) !  Arbeitserlaubnis (dazu gleich mehr) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 40
  • 41. Sozialversicherungsrecht !  Bei einer Beschäftigung in Frankreich kann es zudem sein, dass das französische Sozialrecht Anwendung findet. !  Genauere Informationen sind hier: www.dvka.de/ unter Arbeiten im Ausland (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 41
  • 42. Sozialversicherungsrecht !  Kein französisches Sozialrecht findet Anwendung, wenn !  der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt (mindestens 25% des Umsatzes in Deutschland erwirtschaften) und !  Arbeitnehmer wesentlichen Teil der Tätigkeit in Deutschland ausübt (mind. 25%) und …. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 42
  • 43. Sozialversicherungsrecht !  …. !  die Beschäftigung nicht länger als 24 Monate dauert !  die arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber fortbesteht und !  der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitnehmer „ablöst . KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 43
  • 44. Arbeitserlaubnis !  Ist für EU-Bürger nicht erforderlich !  Seit 01.01.2004 besteht auch keine Pflicht mehr für EU-Bürger, eine Carte de Séjour (Aufenthaltsgenehmigung) zu beantragen !  Nicht-EU-Bürger müssen also neben der Arbeitserlaubnis (s. o.), eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Diese wird beantragt bei der örtlichen Préfecture. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 44
  • 45. Arbeitsrechtliche Aspekte KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 45
  • 46. Arbeitsrechtliche Aspekte !  Allgemein: Immer zwingend zu beachten sind französische Verwaltungsvorschriften und Vorschriften von allgemein- verbindlichen Tarifverträgen, welche günstiger für den Arbeitnehmer sind. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 46
  • 47. Arbeitsrechtliche Aspekte !  Bestimmungen des französischen Arbeitsrechts sind insbesondere: !  Arbeitserlaubnis (dazu bereits oben, Anmeldung bei Inspection du Travail) !  Arbeitszeit (dazu gleich mehr) !  Entlohnung (dazu gleich mehr) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 47
  • 48. Arbeitszeit !  In Frankreich beträgt die gesetzliche Arbeitszeit grds. 35 Stunden. Ausgenommen davon sind Führungskräfte. !  Überstunden sind auf ein jährliches Höchstmaß, von 180 Stunden je Arbeitnehmer, beschränkt. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 48
  • 49. Arbeitszeit !  Die Arbeitszeit am Tag darf nicht mehr als 10 Stunden betragen, bei unter 18-jährigen maximal 8 Stunden täglich. !  Pro Woche dürfen nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden, im Zeitraum von 12 Wochen dürfen nicht mehr als 44 Stunden im Durchschnitt gearbeitet werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 49
  • 50. Arbeitszeit !  In Frankreich sind außerdem Ruhezeiten gesetzlich vorgeschrieben von mindestens 24 Stunden wöchentlich; bei Mitarbeitern unter 18 Jahren 2 Tage. !  Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden, bei Mitarbeitern unter 18 Jahren 12 Stunden. !  Nach 6 Stunden Arbeitszeit muss eine Pause von mindestens 20 Minuten gewährt werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 50
  • 51. Entlohnung !  In Frankreich gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn = SMIC (Salaire minimum de croissance). !  Der SMIC beträgt zurzeit 9 € pro Stunde, monatlich also 1.365 € . !  Nicht berücksichtigt werden dabei Fahrtkostenerstattungen, Überstunden- zuschläge, Leistungsprämien, Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 51
  • 52. Entlohnung !  Ausnahme: Jugendliche unter 18 mit weniger als 6 Monaten Berufserfahrung erhalten 90% des SMIC, Jugendliche unter 17 Jahren mit weniger als 6 Monaten Berufserfahren erhalten 80% des SMIC. !  aktuelle Informationen über den SMIC gibt es auf der Internetseite der französischen Botschaft: http://www.botschaft- frankreich.de/spip.php?article353. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 52
  • 53. Überstundenzuschläge !  Soweit keine Abweichungen in Tarifverträgen oder Betriebsverordnungen bestehen gilt folgendes: !  25% Zuschlag für die 36. bis 43. Stunde, also 1. bis 8. Überstunde. !  50% Zuschlag ab der 44. Stunde. !  Der Überstundenzuschlag darf niemals unter 10% sein. !  Gerade zu den Überstundenzuschlägen gibt es viele Ausnahmeregelungen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 53
  • 54. Steuerliche Behandlung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 54
  • 55. Steuerliche Behandlung !  Umsatzsteuerliche Aspekte beachten i. d. R. Leistungen in engem !  Zusammenhang mit einem Grundstück Besteuerung in dem Land, in dem !  sich das Grundstück befindet !  Bei länger andauernden Tätigkeiten beschränkte Steuerpflicht in Frankreich KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 55
  • 56. Steuerliche Behandlung Umsatzsteuer !  Normalsatz beträgt 19,6 % !  Ermäßigter Steuersatz 5,5 % Arbeiten an Wohnräumen !  Fertigstellung vor mehr als 2 Jahren !  Verbesserung, Änderung, !  Ausstattung oder Instandhaltung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 56
  • 57. Steuerliche Behandlung Umsatzsteuer !  Leistungen zwischen Unternehmern Reverse-Charge-Verfahren !  Netto- Rechnung und Hinweis auf !  Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Reverse-Charge-Verfahren auch bei !  Auftraggeber ohne Betriebsstätte in Frankreich möglich KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 57
  • 58. Steuerliche Behandlung Umsatzsteuer !  Leistung an Privatperson Registrierung erforderlich !  Abgabe von Umsatzsteuer- !  erklärungen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 58
  • 59. Steuerliche Behandlung Umsatzsteuer !  Keine Registrierung über Fiskalvertreter erforderlich. !  Zentral zuständiges Finanzamt für Vergabe der: Umsatzsteuernummer !  Steuernummer (SIRET-Nummer) !  !  Umsatzsteuererklärung wird zentral in Paris eingereicht. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 59
  • 60. Steuerliche Behandlung Umsatzsteuer !  Outsourcen der Registrierung und Erklärung durch: Steuerberater !  Deutsch-Französische Industrie- und !  Handelskammer Dienstleistungsunternehmen !  !  Bestellung eines Bevollmächtigten Unternehmen trägt Verantwortung !  KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 60
  • 61. Steuerliche Behandlung Umsatzsteuer !  Achtung: Nachweise über die !  ordnungsgemäße steuerliche Anmeldung sind mitzuführen Grund: !  stichprobenartige Kontrollen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 61
  • 62. Steuerliche Behandlung Umsatzsteuer !  Zusätzliche Rechnungsangaben Ggf. Preisnachlässe !  Ggf. Rechtsformangabe !  Einzelfirma, die z. B. in Freiburg im !  Handelsregister eingetragen ist „RCS Freiburg Bei Gesellschaften zusätzlich die !  Gesellschaftsform und Höhe des Gesellschaftskapitals z. B. „SARL au capital de 100.000 €, RCS Freiburg„ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 62
  • 63. Steuerliche Behandlung Umsatzsteuer !  Datum, bis zu welchem die Zahlung spätestens erfolgen muss !  Zahlungsbedingungen !  Höhe der Verzugszinsen !  IBAN und BIC der Bank KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 63
  • 64. Steuerliche Behandlung Einkommensbesteuerung !  Besteuerung des Einkommens, d. h.: bzgl. Unternehmergewinne !  bzgl. Arbeitnehmerlöhne !  KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 64
  • 65. Steuerliche Behandlung Besteuerung von Unternehmen !  Grundsatz: erzielte Gewinne unterliegen nicht der französischen Ertragssteuer !  Ausnahme: Vorhaben, deren Dauer 12 Monate überschreitet !  Konsequenz: erzielte Gewinne in Frankreich Ertrags- steuerpflichtig !  Problem: mehrere dicht aufeinander folgende Aufträge KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 65
  • 66. Steuerliche Behandlung Besteuerung von Arbeitnehmen !  Grundsatz: Besteuerung in dem Vertragsstaat, in dem Tätigkeit ausgeübt wird !  Ausnahme: 183-Tage Regelung !  Konsequenz: keine steuerliche Anmel- dung der Arbeitnehmer in Frankreich und auch keine Lohnsteuerpflicht KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 66
  • 67. Baurechtsurteil KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 67
  • 68. Merkantiler Minderwert bei Gebäuden Ein merkantiler Minderwert beruht auf der Lebenserfahrung, dass eine einmal mit Mängel behaftet gewesene Sache trotz sorgfältiger und vollständiger Nach- besserung vielfach niedriger bewertet wird. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 68
  • 69. Merkantiler Minderwert bei Gebäuden !  Der merkantiler Minderwert wird in der Regel nur in Zusammenhang mit einem Autounfall in Bezug gebracht !  Bei einer Reparatur haftet solchen Autos ewig der Makel eines Unfallwagens an !  Der späteren Kaufinteressenten hat das ungute Gefühl, einen „faulen Apfel zu kaufen !  Deshalb der Preisabschlag gegenüber einem gleichen, unfallfreien Modell. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 69
  • 70. Merkantiler Minderwert bei Gebäuden !  Diese Grundsätze gelten auch bei Ge- bäuden! KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 70
  • 71. Merkantiler Minderwert bei Gebäuden !  Gericht: OLG Stuttgart v. 8.2.2011 (Az. 12 U 74/10) !  Sachverhalt: Ein Bauherr hatte festgestellt, dass das Dach seines neuen Eigenheims undicht war. Obwohl die Handwerksfirma seiner Aufforderung zur Nachbesserung nachkam, weigerte sich der Eigentümer, einen Teil der noch offenen Rechnung zu bezahlen. Seine Begründung: Wegen der notwendigen Reparatur könne er das Haus in Zukunft im Zweifelsfall schlechter verkaufen. Dieser Wertverlust müsse mit den Restforderungen der Firma in Höhe von rund 4.000 Euro verrechnet werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 71
  • 72. Merkantiler Minderwert bei Gebäuden !  Die Entscheidung: Als die Firma versuchte, ihre Forderung vor Gericht einzutreiben, wurde sie vom OLG Stuttgart gestoppt. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 72
  • 73. Merkantiler Minderwert bei Gebäuden !  Gründe: Klassischer Fall eines „merkantilen !  Minderwerts . Die Wertminderung des Hauses stelle !  bereits ohne Verkauf einen Schaden dar. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 73
  • 74. Merkantiler Minderwert bei Gebäuden !  Folgen: Wird nicht gleich beim ersten Mal einwandfrei gearbeitet, müssen Schäden nicht nur ausgebessert, sondern auch dauerhaft verbleibenden Nachteile finanziell kompensiert werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 74
  • 75. Merkantiler Minderwert bei Gebäuden !  Rechtsprechung: LG Marburg, Urteil vom 14.01.2011 - 1 O 256/08 Architekt A war von Bauherr B für den Neubau eines Hauses mit Architektenleistungen beauftragt worden. Wegen mangelhafter Durchführung der Bauleitung durch A kam es zu Aus- führungsfehlern bei der Bauwerksabdichtung, und bei der Ausführung der Drainageanlage. Merkantiler Minderwert, der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 75
  • 76. Merkantiler Minderwert bei Gebäuden !  Rechtsprechung: OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2010 - 17 U 92/09 Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Abdichtung des Kellers in einem Mehrfamilienhaus, obwohl der Auftragnehmer den Mangel in der Zwischenzeit vollständig und folgenlos beseitigt hat. Merkantiler Minderwert, der trotz Mangelbehebung darauf beruht, das Bauwerk könne noch weitere verborgene Mängel aufweisen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 76
  • 77. Nächstes Baufrühstück Freitag, 21.10.2011 KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 77
  • 78. Interssante Links KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 78
  • 79. Bauhandwerk im Ausland ! http://europaservice.dsgv.de/ ! http://www.gtai.de/web_de/startseite ! http://www.ixpos.de/cln_100/DE/Home/ homepage__node.html?__nnn=true !  Europa-Telefon / EU-Informationsstelle, Wilhelmstr. 97, 10117 Berlin, Tel. 01888.682-5555, Fax 01888.682-3544, Mo bis Fr 9.00-15.00 Uhr, E-Mail: eu- infostelle@bmf.bund.de KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 79
  • 80. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Besuchen Sie uns im Internet: www.kanzlei-nickert.de
  • 81. Titel KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 81
  • 82. Weitere interessante Infos im Internet von der KANZLEI NICKERT für Sie ! Twitter KANZLEI_NICKERT Aktuelle News, rund um die KANZLEI NICKERT. ! Abonnieren Sie unseren kostenlosen RSS-Feed Tax & Law Blog Banken-Blog ! Vernetzen Sie sich mit uns unter… Matthias Frank Nadine Kühne Lienhard Jablonski ! Unsere Präsentationen finden Sie unter… slideshare.net ! Unsere Whitepaper finden Sie unter… scribd.com KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 82
  • 83. Über KANZLEI NICKERT, Offenburg: KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand. KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV- Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 83