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Gewährleistung
im Werkvertragsrecht
1. Was ist unter „Gewährleistung” zu
verstehen?
Gewährleistung bedeutet, dass die Sache oder das Werk frei von Sach-
und Rechtsmängeln sein muss und zwar zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs bzw. zum Zeitpunkt der Abnahme. Geregelt sind
diese Pflichten für ein Werkvertragsverhältnis in den §§ 633 ff. BGB
sowie in § 13 VOB/B.
Die Gewährleistung ist somit zunächst zeitpunkt- und nur dann
fristbezogen, wenn der Mangel oder seine Ursache auf den
Abnahmezeitpunkt zurückzuführen ist, aber erst später, zumindest
innerhalb der Gewährleistungsfrist, entdeckt wurde.
2. Gewährleistung vs. Garantie
Gewährleistung Garantie
gesetzliche Gewährleistung zielt
auf die Mangelfreiheit zum
Abnahmezeitpunkt ab
Im Unterschied zur
Gewährleistung ist die Garantie
eine durch den Verkäufer oder
Hersteller freiwillig eingeräumte
Einstandspflicht dafür, dass
innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes kein Mangel an einer
Sache auftritt. Eine
Garantieerklärung muss immer
ausdrücklich erfolgen. Gesetzliche
Ansprüche sind hier nicht
vorgesehen.
3. In welchen Fällen ist ein Werk mangelhaft?
Der Auftragnehmer schuldet dem Besteller die Herstellung eines mangelfreien Werkes (§ 633 BGB).
Wann ein Mangel vorliegen kann, ist großteils ähnlich wie im Kaufrecht geregelt. Ein Mangel liegt vor,
wenn:
• das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist es
frei von Sachmängeln.
• sich das Werk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
• für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Werken der
gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
• der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
Folgende Unterschiede zum Kaufrecht bestehen jedoch:
• keine Mangelhaftigkeit infolge Abweichung von Werbeanpreisungen des Herstellers,
• keine Mangelhaftigkeit infolge fehlerhafter Montage bzw. Montageanleitung.
4. Was ist ein Gewährleistungsmangel?
Nicht jeder Mangel, der innerhalb der Verjährungsfrist für
Mangelansprüche auftritt, ist zugleich auch
ein Gewährleistungsmangel, für den der Auftragnehmer einzustehen
hat. Drittursachen, Verschleißerscheinungen, Bedienungsfehler etc., die
sich im Laufe der Zeit nach der Abnahme ergeben können, fallen nicht in
den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
Bei der Mangelanzeige entscheidend ist die Frage: War die Sache oder
das Werk schon zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Abnahme
mangelhaft? Erst dann, wenn Fakten dafür sprechen, dass die Sache
oder das Werk zum Abnahmezeitpunkt mangelhaft oder Ursachen für
eine spätere Mangelhaftigkeit gesetzt waren, ergeben sich
Mängelrechte.
5. Wie ist die Beweislast geregelt?
Bis zur Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass er ein
mangelfreies Werk errichtet hat. Nach der Abnahme muss der
Auftraggeber im Falle von Mängeln beweisen, dass das Werk zum
Zeitpunkt der Abnahme mangelbehaftet war, wenn er Ansprüche
geltend machen will. Wenn das Werk zur Abnahme mangelfrei war,
entfallen Mängelansprüche. War das Werk nicht mangelfrei, hat der
Auftraggeber bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist Zeit, den Mangel
zu entdecken, entsprechende Beweise zu führen und vom
Auftragnehmer Gewährleistungsmängel kostenfrei beseitigen zu
lassen.
6. Mängelrechte des Bestellers
Ist das Werk mangelhaft, stehen dem Besteller, wenn die
Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften vorliegen und soweit
nichts anderes bestimmt ist, folgende Mängelrechte zu.
Mängelrecht Hinweise
Nacherfüllung Nach Wahl des Auftragnehmers: Nachbesserung (Reparatur)
oder Nachlieferung (Umtausch)
Selbstvornahme Beseitigung des Mangels auf Kosten des Auftragnehmers durch den Besteller
oder von diesem beauftragten Dritten!
grundsätzlich vorher Fristsetzung zur Nacherfüllung!
Rücktritt vom Vertrag grds. vorher Fristsetzung zur Nacherfüllung!
Minderung des Kaufpreises grds. vorher Fristsetzung zur Nacherfüllung!
Schadensersatz statt der
Leistung
grds. vorher Fristsetzung zur Nacherfüllung!
Schadensersatz neben der
Leistung
keine Fristsetzung zur Nacherfüllung
Ersatz vergeblicher
Aufwendungen
grds. vorher Fristsetzung zur Nacherfüllung!
7. Wann ist die Geltendmachung von
Mängelansprüchen möglich?
Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist bei Werkverträgen
grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des Werkes (§ 640 BGB)
durch den Besteller möglich.
Hinweise:
Hat der Besteller das Werk noch nicht abgenommen, so besteht noch
der ursprüngliche vertragliche Anspruch des Bestellers auf Herstellung
eines mangelfreien Werkes.
Nimmt der Besteller das Werk ab, obwohl er von dessen
Mangelhaftigkeit weiß, so stehen ihm die gesetzlichen Mängelrechte
nur dann zu, wenn er sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei
der Abnahme ausdrücklich vorbehalten hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
8. Verjährungsfristen für Mängelansprüche
Die Mängelansprüche verjähren wie folgt:
• 2 Jahre: bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder
Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder
Überwachungsleistungen besteht, ab Abnahme.
• 5 Jahre: bei Bauwerken oder die Erbringung von Planungs- oder
Überwachungsleistungen hierfür ab Abnahme.
• sonst 3 Jahre: Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Ende des Jahres
in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen
Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat
oder hätte erlangen müssen.
Beispiel: Gutachten
9. Hemmung der Verjährung
Bei streitigen Verhandlungen über das Bestehen von Mängeln oder des
Umfangs von Haftungsansprüchen wie Reparatur, Umtausch oder auch
Schadenersatz, kann die Verjährung gehemmt sein. Ansprüche
verjähren dann möglicherweise erst später.
Quellen
1. https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-
Unternehmen/recht_und_steuern/Wirtschaftsrecht/Vertragsrec
ht/Merkblatt_Gewaehrleistungsrecht/676924#titleInText2
2. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf
3. https://www.ra-
dp.de/media/modelfield_files/dokumente/dokument/datei/Kun
deninfo_Gew%C3%A4hrleistung.pdf

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Gewährleistung im Werkvertragsrecht

  • 2. 1. Was ist unter „Gewährleistung” zu verstehen? Gewährleistung bedeutet, dass die Sache oder das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss und zwar zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. zum Zeitpunkt der Abnahme. Geregelt sind diese Pflichten für ein Werkvertragsverhältnis in den §§ 633 ff. BGB sowie in § 13 VOB/B. Die Gewährleistung ist somit zunächst zeitpunkt- und nur dann fristbezogen, wenn der Mangel oder seine Ursache auf den Abnahmezeitpunkt zurückzuführen ist, aber erst später, zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist, entdeckt wurde.
  • 3. 2. Gewährleistung vs. Garantie Gewährleistung Garantie gesetzliche Gewährleistung zielt auf die Mangelfreiheit zum Abnahmezeitpunkt ab Im Unterschied zur Gewährleistung ist die Garantie eine durch den Verkäufer oder Hersteller freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Eine Garantieerklärung muss immer ausdrücklich erfolgen. Gesetzliche Ansprüche sind hier nicht vorgesehen.
  • 4. 3. In welchen Fällen ist ein Werk mangelhaft? Der Auftragnehmer schuldet dem Besteller die Herstellung eines mangelfreien Werkes (§ 633 BGB). Wann ein Mangel vorliegen kann, ist großteils ähnlich wie im Kaufrecht geregelt. Ein Mangel liegt vor, wenn: • das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist es frei von Sachmängeln. • sich das Werk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst • für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. • der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. Folgende Unterschiede zum Kaufrecht bestehen jedoch: • keine Mangelhaftigkeit infolge Abweichung von Werbeanpreisungen des Herstellers, • keine Mangelhaftigkeit infolge fehlerhafter Montage bzw. Montageanleitung.
  • 5. 4. Was ist ein Gewährleistungsmangel? Nicht jeder Mangel, der innerhalb der Verjährungsfrist für Mangelansprüche auftritt, ist zugleich auch ein Gewährleistungsmangel, für den der Auftragnehmer einzustehen hat. Drittursachen, Verschleißerscheinungen, Bedienungsfehler etc., die sich im Laufe der Zeit nach der Abnahme ergeben können, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Bei der Mangelanzeige entscheidend ist die Frage: War die Sache oder das Werk schon zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Abnahme mangelhaft? Erst dann, wenn Fakten dafür sprechen, dass die Sache oder das Werk zum Abnahmezeitpunkt mangelhaft oder Ursachen für eine spätere Mangelhaftigkeit gesetzt waren, ergeben sich Mängelrechte.
  • 6. 5. Wie ist die Beweislast geregelt? Bis zur Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass er ein mangelfreies Werk errichtet hat. Nach der Abnahme muss der Auftraggeber im Falle von Mängeln beweisen, dass das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme mangelbehaftet war, wenn er Ansprüche geltend machen will. Wenn das Werk zur Abnahme mangelfrei war, entfallen Mängelansprüche. War das Werk nicht mangelfrei, hat der Auftraggeber bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist Zeit, den Mangel zu entdecken, entsprechende Beweise zu führen und vom Auftragnehmer Gewährleistungsmängel kostenfrei beseitigen zu lassen.
  • 7. 6. Mängelrechte des Bestellers Ist das Werk mangelhaft, stehen dem Besteller, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, folgende Mängelrechte zu.
  • 8. Mängelrecht Hinweise Nacherfüllung Nach Wahl des Auftragnehmers: Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Umtausch) Selbstvornahme Beseitigung des Mangels auf Kosten des Auftragnehmers durch den Besteller oder von diesem beauftragten Dritten! grundsätzlich vorher Fristsetzung zur Nacherfüllung! Rücktritt vom Vertrag grds. vorher Fristsetzung zur Nacherfüllung! Minderung des Kaufpreises grds. vorher Fristsetzung zur Nacherfüllung! Schadensersatz statt der Leistung grds. vorher Fristsetzung zur Nacherfüllung! Schadensersatz neben der Leistung keine Fristsetzung zur Nacherfüllung Ersatz vergeblicher Aufwendungen grds. vorher Fristsetzung zur Nacherfüllung!
  • 9. 7. Wann ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen möglich? Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist bei Werkverträgen grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des Werkes (§ 640 BGB) durch den Besteller möglich. Hinweise: Hat der Besteller das Werk noch nicht abgenommen, so besteht noch der ursprüngliche vertragliche Anspruch des Bestellers auf Herstellung eines mangelfreien Werkes. Nimmt der Besteller das Werk ab, obwohl er von dessen Mangelhaftigkeit weiß, so stehen ihm die gesetzlichen Mängelrechte nur dann zu, wenn er sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
  • 10. 8. Verjährungsfristen für Mängelansprüche Die Mängelansprüche verjähren wie folgt: • 2 Jahre: bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, ab Abnahme. • 5 Jahre: bei Bauwerken oder die Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür ab Abnahme. • sonst 3 Jahre: Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Beispiel: Gutachten
  • 11. 9. Hemmung der Verjährung Bei streitigen Verhandlungen über das Bestehen von Mängeln oder des Umfangs von Haftungsansprüchen wie Reparatur, Umtausch oder auch Schadenersatz, kann die Verjährung gehemmt sein. Ansprüche verjähren dann möglicherweise erst später.