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Seminar für die Steuerberaterkammer
Stuttgart am 03.05.2012
                               ESUG
Gesetz zur weiteren Erleichterung der
        Sanierung von Unternehmen (ESUG):
         Kurz zur Entstehungsgeschichte:
         09.06.2010:                 Forderung von Bündnis 90 / Die Grünen nach einem
                                     Gesetzentwurf für eine Reform des Insolvenzrechts.
                                     Es folgen diverse Entwürfe und kontroverse
                                     Diskussionen.
         27.10.2011:                 Der Bundestag nimmt den Regierungsentwurf an.
         25.11.2011:                 Der Bundesrat nimmt das vom Bundestag verab-
                                     schiedete Gesetz ohne Anrufung des Vermittlungs-
                                     ausschusses an.
         13.12.2011:                 Verkündung des ESUG im Bundesgesetzblatt
         01.03.2012:                 Inkrafttreten der Art. 1 - 3, 6, 9 ESUG für Verfahren,
                                     deren Eröffnung ab 01.03.2012 beantragt wird.
         01.01.2013:                 Inkrafttreten der Art. 4, 5, 7, 8 ESUG.

         Weitere Informationen bzgl. Entwicklung und zur Stellungnahme der diversen Verbände s.
         Homepage des Bundesarbeitskreises der Insolvenzgerichte e. V., www.bak-inso.de


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Für welche Gesetze bringt das ESUG
        Änderungen?
        Art. 1 ESUG => InsO
        Art. 2 ESUG => InsVV
        Art. 3 ESUG => EGInsO
        Art. 4 ESUG => GVG
        Art. 5 ESUG => RPflG
        Art. 6 ESUG => ZVG
        Art. 7 ESUG => InsStatG
        Art. 8 ESUG => EGGVG
        Art. 9 ESUG => KWG

        Die Änderungen der InsO finden sich also ausschließlich
        in Art. 1 ESUG und treten zum 01.03.2012 in Kraft.


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Zweck des Gesetzes: Erleichterung
        der Unternehmenssanierung
        Welche Mittel sieht das Gesetz hierfür vor?
            Stärkung der Gläubigerautonomie bzw. des
            Gläubigereinflusses durch:
            § die Möglichkeit bzw. in manchen Verfahren die
              Pflicht, bereits im Eröffnungsverfahren einen
              vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen
            § Stärkung bzw. Eröffnung der Möglichkeit für die
              Gläubiger, Einfluss auf die Auswahl des
              Insolvenzverwalters zu nehmen




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Zweck des Gesetzes: Erleichterung
        der Unternehmenssanierung
            Stärkung der Eigenverwaltung
            Einführung eines sogenannten
            Schutzschirmverfahrens
            Stärkung und Ausbau des Insolvenzplanverfahrens
            Neue Anforderungen an beim Insolvenzgericht
            eingesetzte Richter und Rechtspfleger:
            belegte Kenntnisse des Insolvenzrechts,
            Grundkenntnisse des Handels- und
            Gesellschaftsrechts und des Arbeits-, Sozial- und
            Steuerrechts sowie des Rechnungswesens oder
            alsbald zu erwarten
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Zweck des Gesetzes: Erleichterung
        der Unternehmenssanierung
        Wichtig: § 1 InsO bleibt unverändert.
        Das Ziel der Unternehmenssanierung hat
        also jenes der gemeinschaftlichen
        Gläubigerbefriedigung nicht verdrängt.




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Stärkung der Gläubigerautonomie –
                                  Der vorläufige Gläubigerausschuss
                                                 und seine Aufgaben




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Der vorläufige Gläubigerausschuss
            Typen
            Ausschluss der Einsetzung
            Zusammensetzung
            Zustandekommen
            Aufgaben
            Spezifische Aufgabe – Verwalterauswahl
            Beendigung


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Typen vorläufiger
        Gläubigerausschüsse:
             „obligatorischer“ vorläufiger
             Gläubigerausschuss, § 22 a Abs. 1 InsO
             „beantragter“ vorläufiger
             Gläubigerausschuss, § 22 a Abs. 2 InsO
             „fakultativer" Gläubigerausschuss, § 21
             Abs. 2 Nr. 1a InsO - Einsetzung im
             gerichtlichen Ermessen



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Obligatorischer Gläubigerausschuss
        Ein obligatorischer Gläubigerausschuss ist
        einzurichten, wenn zwei von drei der folgenden
        Kriterien erfüllt sind:
            mindestens 4.840.000 € Bilanzsumme nach
            Abzug eines auf Aktivseite ausgewiesenen
            Fehlbetrages i. S. d. § 268 Abs. 3 HGB
            mindestens 9.680.000 € Umsatzerlöse in den
            zwölf Monaten vor dem letzten
            Abschlussstichtag
            im Jahresdurchschnitt mindestens 50
            Arbeitnehmer
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Obligatorischer Gläubigerausschuss
        Erkenntnisquellen des Gerichts hinsichtlich
        Erreichen der Schwellenwerte:
        Stellt der Schuldner einen Insolvenzantrag, so sind
        Angaben zu den Schwellenwerten (d. h.
        Bilanzsumme, Umsatzerlöse, durchschnittliche Zahl
        der Arbeitnehmer) verpflichtend, wenn
            die Schwellenwerte erreicht sind
            ein Antrag auf Eigenverwaltung gestellt wurde oder
            ein Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen
            Gläubigerausschusses vorliegt


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Obligatorischer Gläubigerausschuss
            Woher das Gericht andernfalls seine
            Kenntnisse beziehen soll, lässt das Gesetz
            offen.
            Geht der Schuldner selbst davon aus, dass
            er die Schwellenwerte nicht erreicht, trifft ihn
            gerade keine Verpflichtung entsprechende
            Angaben zu machen
            Ggf. muss sich das Gericht eines
            Sachverständigen bedienen (§ 5 Abs. 1
            InsO)

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Gläubigerausschuss auf Antrag
        Das Insolvenzgericht soll einen vorläufigen
        Gläubigerausschuss bestellen, wenn kumulativ folgende
        Voraussetzungen erfüllt sind:
            Antrag:
            Antragsberechtigt sind der Schuldner, der vorläufige
            Insolvenzverwalter und jeder Insolvenzgläubiger,
            unabhängig von der Höhe seiner Forderung.
            (Somit kann es zu konkurrierenden Anträgen kommen)
            Benennung von Personen, die als Mitglieder des
            vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen
            Schriftliche Einverständniserklärung der als künftige
            Gläubigerausschussmitglieder benannten Personen


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Gläubigerausschuss auf Antrag
        Rechtsfolge eines Antrags:
             Das Gericht darf die Einsetzung eines
             Gläubigeraus-schusses nur aus wichtigem
             Grund verweigern
             Bei konkurrierenden Anträgen auf
             Einsetzung eines vorläufigen
             Gläubigerausschusses kann das Gericht
             zwischen oder aus den Listen auswählen



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“Fakultativer" Gläubigerausschuss
            Sind die Schwellenwerte des § 22 a InsO
            nicht erreicht und wurde kein Antrag auf
            Einsetzung eines vorläufigen
            Gläubigerausschusses gestellt, so steht es
            gleichwohl im Ermessen des
            Insolvenzgerichts, einen vorläufigen
            Gläubigerausschuss einzusetzen




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Ausschluss der Einsetzung eines
        vorläufigen Gläubigerausschusses:
        Die Einsetzung eines vorläufigen
        Gläubigerausschusses ist ausgeschlossen, wenn
        alternativ
            der Geschäftsbetrieb eingestellt ist
            die Einsetzung eines vorläufigen
            Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu
            erwartende Masse unverhältnismäßig wäre
            mit der Einsetzung des Gläubigerausschusses eine
            Verzögerung verbunden wäre, die zu einer
            nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des
            Schuldners führen würde
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Ausschluss der Einsetzung eines
        vorläufigen Gläubigerausschusses:
        Tipp:
            Vorschläge für die Zusammensetzung eines
            Gläubigerausschusses unterbreiten und die
            Übernahmeerklärungen beifügen
            um Verzögerung durch Anhörung des
            vorläufigen Gläubigerausschuss zu
            vermeiden



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Zusammensetzung des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
        folgende Gläubigergruppen sollten im
        Gläubigerausschuss vertreten sein:
            Absonderungsberechtigte Gläubiger
            Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
            Kleingläubiger
            Arbeitnehmer
            Insoweit wurde durch das ESUG der Zusatz, "wenn
            diese als Insolvenzgläubiger mit nicht
            unerheblichen Forderungen beteiligt sind"
            gestrichen. Die Arbeitnehmer sollen also künftig in
            jedem Gläubigerausschuss vertreten sein
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Zusammensetzung des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
            Die Auswahl der Gläubigerausschussmitglieder
            wird durch das Gericht getroffen, das dabei nicht an
            die Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist
            Die Fehlerhaftigkeit der
            Gläubigerausschussbesetzung berührt die
            Wirksamkeit der Handlungen des
            Gläubigerausschusses nicht




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Zusammensetzung des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
        Erkenntnisquellen des Gerichts hinsichtlich der
        geeigneten Personen für den
        Gläubigerausschuss:
            aus dem zwingend beizufügenden Verzeichnis
            nach § 13 Abs. 1 InsO
            § 22 a Abs. 4 InsO: auf Aufforderung des Gerichts
            hat der Schuldner oder der vorläufige
            Insolvenzverwalter Personen zu benennen, die als
            Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in
            Betracht kommen


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Zusammensetzung des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
            § 21 Abs. 2 Nr. 1 a verweist ausdrücklich nicht auf
            § 67 Abs. 3, demzufolge im Gläubigerausschuss im
            eröffneten Verfahren Personen nicht Mitglieder sein
            können, die selbst nicht Gläubiger sind
            Zulässig ist hingegen die Beteiligung von
            Personen, die mit Eröffnung des Verfahrens
            Gläubiger werden
            Beispiele: Pensionssicherungsverein,
            Bundesagentur für Arbeit, Einlagensicherungsfonds



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Zustandekommen des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
            Der Ausschuss kommt erst zustande,
            wenn das Gericht die Bestellungs-
            entscheidung getroffen hat, diese von
            jedem eingesetzten Mitglied zur Kenntnis
            genommen wurde und jene das Amt
            angenommen haben




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        22
Aufgaben des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
            Die selben Aufgaben wie der
            Gläubigerausschuss im eröffneten
            Verfahren, §§ 69-71 InsO
            Nach § 56 a InsO das Recht zur Mitwirkung
            bei der Bestellung eines vorläufigen
            Verwalters




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Aufgaben des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
        § 69 InsO:
            den Insolvenzverwalter bei seiner
            Geschäftsführung zu unterstützen und zu
            überwachen
            Sie haben sich über den Gang der
            Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher
            und Geschäftspapiere einzusehen und den
            Geldverkehr und Bestand prüfen zu lassen


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Aufgaben des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
        § 71 InsO:
            Die Mitglieder des Gläubigerausschusses
            sind den absonderungsberechtigten
            Gläubigern und den Insolvenzgläubigern
            zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie
            schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen
            obliegen (§ 62 gilt entsprechend)



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Aufgaben des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
    Eilbedürftigkeit
      Risiko
       1
    0,9
    0,8
    0,7
    0,6
    0,5
    0,4
    0,3
    0,2
    0,1
       0
                                                  Tatsachenkenntnis
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Spezifische Aufgabe – Mitwirkung
        bei der Verwalterauswahl
            Ausschuss ist vor Bestellung eines
            Verwalters zu dessen Anforderungsprofil
            und zur Person zu hören
            Vorschlagsrecht hinsichtlich der Person des
            vorläufigen Verwalters §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 a,
            56 a InsO und jener des Verwalters im
            eröffneten Verfahren
            keine Vorschlagspflicht


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Spezifische Aufgabe – Mitwirkung
        bei der Verwalterauswahl
        Beschluss des Ausschusses muss ordnungsgemäß
        durchgeführt und dokumentiert werden:
            Präsenzsitzungen, Telefonkonferenz,
            Umlaufverfahren
            Beschlussfassung für das Gericht schriftlich
            dokumentiert
            Bei einstimmigen Beschlüssen und fehlender
            Abstimmung durch ein
            Gläubigerausschussmitglied: Nachweis, dass
            Ausschussmitglied eine angemessene
            Teilhabemöglichkeit eingeräumt wurde
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Verwalterauswahl - Einstimmiger
        Vorschlag
        Bindung des Gerichts an Vorschlag?
        § 56 a Abs. 2 InsO:
            Bei einem einstimmigen Vorschlag zur Person des
            Verwalters kann das Gericht nur abweichen, wenn
            die vorgeschlagene Person des Verwalters nicht
            geeignet ist. Die Eignung bemisst sich dabei
            grundsätzlich nach dem vom Gläubigerausschuss
            aufgestellten Anforderungsprofil
            Gericht ist nicht an einen mehrheitlich gefassten
            Vorschlag gebunden


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                 29
Verwalterauswahl -
        Eignungskriterien
        § 56 InsO n. F. regelt nur, welche Faktoren
        die Eignung nicht ausschließen,
        insbesondere die Unabhängigkeit des
        Verwalters nicht tangieren. Beispiele:
            Vorschlag durch den Schuldner oder durch
            einen Gläubiger
            Beratung des Schuldners vor Antrag in
            allgemeiner Form über den Ablauf eines
            Insolvenzverfahrens und dessen Folgen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        30
Verwalterauswahl -
        Eignungskriterien
            Entwurf-ESUG: die Planentwurfsfertigung
            schließt die Eignung zur Verwalterbestellung
            nicht aus
            wurde im ESUG gestrichen
            Erstellung des Insolvenzplans wird die
            Bestellung zum Insolvenzverwalter i.d.R.
            ausschließen
            Als gänzlich unmöglich erachtet dies jedoch
            selbst der Gesetzgeber nicht
        .
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            31
Verwalterauswahl -
        Abweichende Entscheidung
            Eine Anhörung des Gläubigerausschusses ist vor
            Ablehnung des vorgeschlagenen Verwalters und
            Bestimmung eines anderen Verwalters nicht
            mehr notwendig
            Die abweichende Entscheidung muss nur
            begründet werden, wenn es um die Bestellung
            eines Insolvenzverwalters für das eröffnete
            Insolvenzverfahren geht, § 27 Abs. 2 Nr. 5 InsO
            Gegen die abweichende Entscheidung gibt es
            kein Rechtsmittel

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER               32
Verwalterauswahl –
        Nachteilige Verzögerung
            Das Gericht kann von einer Anhörung des
            vorläufigen Gläubigerausschusses
            absehen, wenn dies offensichtlich zu einer
            nachteiligen Veränderung der
            Vermögenslage des Schuldners führt, z. B.
            durch drohende Vollstreckungen durch
            Gläubiger
            In diesem Fall setzt das Gericht selbst einen
            vorläufigen Insolvenzverwalter ein

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER             33
Verwalterauswahl –
        Nachträgliche Abwahl
            Hat das Gericht von einer Anhörung wegen
            drohender Nachteile abgesehen und selbst
            einen Verwalter eigesetzt, so kann der
            vorläufige Gläubigerausschuss diesen in
            seiner ersten Sitzung nach Einsetzung
            abwählen, wenn er einstimmig eine andere
            Person zum (vorläufigen)
            Insolvenzverwalter wählt
            Nur im Falle der Einstimmigkeit besteht eine
            Ernennungspflicht des Gerichts
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            34
Beendigung des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
       Vorläufiger Gläubigerausschuss = vom Gericht eingesetzter
       Gläubigerausschuss im Insolvenzeröffnungsverfahren
       Nach Verfahrenseröffnung: Gläubigerausschuss bis zum
       Berichtstermin:
       Gericht muss im Eröffnungsbeschluss entscheiden, ob
            Weiterführung des Gläubigerausschusses in
            gleichbleibender Besetzung oder
            Neubesetzung des Gläubigerausschusses oder
            "Abschaffung" des Gläubigerausschusses, wenn die
            wesentlichen Weichenstellungen für das Verfahren bereits
            erfolgten
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                        35
Beendigung des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
       Nach dem Berichtstermin: Entscheidung der
       Gläubigerversammlung hinsichtlich ob und wer.
            Diese Entscheidung ist auch dann freigestellt, wenn die
            Schwellenwerte für die Einsetzung eines
            obligatorischen Gläubigerausschusses erreicht werden
            Es besteht auch die Möglichkeit, einzelne bestellte
            Mitglieder abzuwählen oder zusätzliche Mitglieder in
            den Gläubigerausschuss zu wählen
       Die Gläubigerversammlung entscheidet mit relativer
       Mehrheit. Eine Vertretung in der Gläubigerversammlung
       ist daher wichtig!
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                    36
Eigenverwaltung




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                     37
Eigenverwaltung
            Bedeutung
            Relevanz
            Voraussetzungen
            „Versuchsballon“ des Schuldners




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   38
Eigenverwaltung
            Anforderungen an erfolgreichen Antrag
            Mitwirkungsrechte des vorläufigen
            Gläubigerausschusses
            Rechtsstellung des Sachwalters
            Begründung von Masseverbindlichkeiten
            Nachträgliche Anordnung und Aufhebung
            Mitwirkung der Überwachungsorgane


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     39
Was bedeutet Eigenverwaltung?
            Die Verwaltung des Vermögens wird dem
            Schuldner überlassen
            Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
            bleibt beim Schuldner
            Sachwalter übernimmt lediglich
            Überwachungsfunktion




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     40
Relevanz der Eigenverwaltung?
            Bislang lediglich ca. 1 % der
            Insolvenzverfahren
            Voraussetzungen sollen durch ESUG
            erleichtert werden
            Damit soll ein Anreiz für frühzeitige
            Insolvenzanträge geschaffen werden




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     41
Voraussetzungen bislang
            Eine Eigenverwaltung war bislang nur
            vorgesehen, wenn sie nicht zu
            „Nachteilen für die Gläubiger“ führte




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     42
Voraussetzungen
            Antrag des Schuldners
            Keine Umstände bekannt, die erwarten
            lassen, dass Anordnung zu Nachteilen
            für die Gläubiger führen wird
            Problem, dass Banken im Hinblick auf
            das bestehende Bankgeheimnis
            Bedenken in diesem Stadium oft nicht
            offen legen können
            Erforderlich Entbindungserklärung

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    43
Voraussetzungen
        Gesetzgeber kehrt das bislang bestehende
        Regel-Ausnahme-Verhältnis um:
            Musste der Schuldner zuvor nachweisen,
            dass mit der Eigenverwaltung keine
            Nachteile verbunden sind, so ist diese
            jetzt bereits zuzulassen, wenn keine
            konkreten Fakten bekannt sind, die
            Nachteile erwarten lassen



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      44
„Versuchsballon“ des Schuldners
            Möglichkeit des Schuldners zur
            Antragsrücknahme vor einer
            abweisenden Entscheidung des Gerichts
            Voraussetzung: Antrag wegen drohender
            Zahlungsunfähigkeit




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     45
Anforderungen an einen
        erfolgreichen Antrag
        Schuldner muss Gläubiger und Gericht
        von Vorteilen der Eigenverwaltung
        überzeugen:
            Rückgriff auf spezifische Erfahrungen
            und Kenntnisse des Schuldners
            Kostengünstiger gegenüber
            Regelinsolvenzverfahren
        Schuldner sollte frühzeitig beginnen für
        Eigenverwaltung zu werben.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     46
Mitwirkungsrechte des vorl.
        Gläubigerausschusses
            Gericht muss vorl. Gläubigerausschuss
            Gelegenheit zur Stellungnahme geben, soweit
            ein solcher vorgesehen ist
            Das Gericht ist bei einstimmigem Beschluss an
            das Votum des vorl. Gläubigerausschusses
            gebunden. Fiktion, dass Anordnung nicht
            nachteilig
            Bei positivem Mehrheitsbeschluss muss das
            Gericht selbst prüfen, ob Voraussetzungen
            vorliegen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER             47
Mitwirkungsrechte des vorl.
        Gläubigerausschusses
            Bei Ablehnung der Eigenverwaltung muss das
            Gericht selbst prüfen, ob Voraussetzungen
            vorliegen
            Ein ablehnender Beschluss des Gerichts ist
            schriftlich zu begründen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER          48
Rechtsstellung des Sachwalters
            Prüfung der wirtschaftlichen Lage des
            Schuldners
            Überwachung der Geschäftsführung
            Überwachung der privaten
            Lebensführung
            Stellt Sachwalter fest, dass Fortsetzung
            der Eigenverwaltung zu Nachteilen für
            die Gläubiger führen wird, hat er dies
            unverzüglich anzuzeigen

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        49
Rechtsstellung des Sachwalters
        Schuldner unterliegt folgenden
        Beschränkungen:
            Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen
            Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner
            nur mit Zustimmung des Sachwalters
            eingehen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 InsO)
            Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen
            Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner
            nicht eingehen, wenn der Sachwalter
            widerspricht (§ 275 Abs. 1 Satz 2 InsO)

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER             50
Rechtsstellung Sachwalter
            Der Sachwalter hat das Recht zur Führung der
            Kasse; er kann verlangen, dass alle eingehenden
            Gelder nur von ihm entgegengenommen und
            Zahlungen auch nur von ihm vorgenommen
            werden (§ 275 Abs. 2 InsO)
            Für Rechtshandlungen von besonderer
            Bedeutung hat der Schuldner nach § 276 InsO
            die Zustimmung des Gläubigerausschusses
            einzuholen; ist im Antragsverfahren ein
            vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, so
            findet diese Vorschrift auch schon vor der
            Verfahrenseröffnung Anwendung

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER               51
Begründung von
        Masseverbindlichkeiten
            Begründung von Masseverbindlichkeiten im
            vorläufigen Verfahren (AG Köln, Beschluss vom
            26.03.2012, Az. 73 IN 125/12)




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER             52
Nachträgliche Anordnung und
        Aufhebung
        Eigenverwaltung kann nachträglich durch
        Gläubigerversammlung eingerichtet werden.
        Aufhebung möglich, wenn dies
            Gläubigerversammlung oder
            ein Gläubiger, dem erhebliche Nachteile drohen
            (Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden) oder
            der Schuldner
        beantragt.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                53
Mitwirkung der
        Überwachungsorgane
            Einfluss der Aufsichtsorgane der Gesellschaft wird
            ausgeschlossen, § 276 a InsO




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                  54
Schutzschirmverfahren




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                  55
Schutzschirmverfahren
            Voraussetzungen
            Inhalt der Bescheinigung nach § 270 b
            InsO
            Person des Bescheinigers
            Nachweis des Insolvenzgrundes
            Sanierungsfähigkeit (Sanierung nicht
            aussichtslos)
            Mindestinhalt des Sanierungskonzeptes
            Mindestinhalt der Bescheinigung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     56
Schutzschirmverfahren
            Überprüfbarkeit der Bescheinigung
            Fortgang des Verfahrens
            Insolvenzgeldvorfinanzierung
            Haftung für nicht erfüllte
            Masseverbindlichkeiten
            Aufhebung durch das Gericht
            Vorteile
            Nachteile

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   57
Vorbemerkung
           Neuartiges Verfahren
           Vorbild Chapter 11 BC – Verfahren in
           den USA
           Soll Anreiz zur frühzeitigen
           Insolvenzantragsstellung schaffen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   58
Voraussetzungen
            Eröffnungsantrag wegen drohender
            Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
            Antrag auf Eigenverwaltung
            Angestrebte Sanierung nicht
            offensichtlich aussichtslos
            Antrag auf gerichtliche Fristbestimmung
            zur Vorlage eines Insolvenzplans



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       59
Voraussetzungen
       Bescheinigung eines in Insolvenzsachen
       erfahrenen Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder
       Wirtschaftsprüfers oder einer Person mit
       vergleichbarer Qualifikation, dass
            keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt
            drohende Zahlungsunfähigkeit oder
            Überschuldung vorliegt
            die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos
            ist
       (Wesentlicher Unterschied zum „einfachen“
       Antrag auf Eigenverwaltung)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER               60
Inhalt der Bescheinigung nach §
        270 b InsO
           ESUG definiert keine formalen Anforderungen
           Bewusster Verzicht auf Bezugnahme von
           Standards wie IDW S 6 oder MaS
           (Mindestanforderungen an Sanierungsgutachten)
           Zugang auch kleiner Unternehmen zum
           Schutzschirmverfahren
           Gericht muss Qualifikation des Bescheinigers
           nachgewiesen und
           in die Lage versetzt werden eine
           Plausibilitätskontrolle vorzunehmen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            61
Person des Bescheinigers
           Grds. Berufsträger (Rechtsanwalt,
           Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder
           Person mit ähnlicher Qualifikation
           Erfahrung im Insolvenz- und
           Sanierungsrecht
           Der Schuldnervertreter als Bescheiniger
           (AG München, Beschluss vom
           29.03.2012, Az. 1507 IN 1125/12)


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      62
Nachweis des Insolvenzgrundes
           Nachweis des Insolvenzgrundes der
           drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
           Überschuldung
           Zahlungsunfähigkeit darf nicht
           eingetreten sein
           Problem: Abgrenzung drohende
           Zahlungsunfähigkeit zur
           Zahlungsunfähigkeit


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   63
Nachweis des Insolvenzgrundes
           Rechtsprechung des BGH zum
           Deckungsgrad
           Maßgebend 3 Wochenzeitraum
           Ggf. Fortschreibung des
           Planungszeitraumes mittels einer
           integrierten Planung
           Berücksichtigung Passiva II (sog.
           Bugwellentheorie)


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   64
Nachweis des Insolvenzgrundes
           Ernsthaftes Einfordern
           Prüfungsstandard IDW PS 800
           Überschuldung - Prüfungsstandard IDW
           St/FAR 1/1996




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   65
Sanierung nicht aussichtslos
       Keine gesetzliche Definition, welche Anforderungen
       zu stellen sind
           Rechtsprechung
           IDW S 6: Erforderlich ist eine nachhaltige und
           branchenübliche Rendite bei einer angemessenen
           Eigenkapitalausstattung, sodass das Unternehmen
           wieder attraktiv für Eigenkapitalgeber wird
           MaS: Sanierungsfähigkeit dann gegeben, wenn das
           Unternehmen nachhaltige Gewinne erwirtschaftet,
           die ein Überleben des Unternehmens ohne fremde
           Hilfe sicherstellen


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER              66
Sanierung nicht aussichtslos
           Es bestehen Unsicherheiten, wie die
           gesetzliche Formulierung auszulegen ist
           Prüfung der Insolvenzgründe und der
           Sanierungsfähigkeit ist kostenintensiv
           Es bestehen keine Erleichterungen für
           kleine Unternehmen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      67
Mindestinhalt des
        Sanierungskonzeptes
            Kurze Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung der
            letzten drei Jahre (Gewinn- , Verlustrechnungen,
            Bilanzen, „SWOT-Analyse“)
            Analyse der Krisenursachen und -stadien nach IDW S 6
            Möglichst vollständige Auflistung der
            Sanierungsmaßnahmen (auch: bisheriger
            Umsetzungsgrad, Alternativen für den Fall der
            Erfolglosigkeit). Dabei sind die Maßnahmen möglichst
            genau zu umschreiben, der Zeitraum ihrer Umsetzung
            zu benennen, die Kosten mit der zeitlichen Einordnung
            des Anfalls darzustellen und die Auswirkung auf das
            Ergebnis in Betrag und Zeitpunkt abzubilden

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                      68
Mindestinhalt des
        Sanierungskonzeptes
            Identifizierung von Sanierungshemmnissen und
            Einschätzung des erwarteten Verhaltens der
            wichtigsten Stakeholder
            Integrierte Sanierungs- und Businessplanung
            (laufendes sowie die zwei folgenden
            Wirtschaftsjahre)
            Aufzeigen des eventuell notwendigen
            Finanzbedarfs und der Maßnahmen zu dessen
            Deckung



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            69
Mindestinhalt des
        Sanierungskonzeptes
            Kurzfristige Liquiditätsplanung, insb. bzgl.
            Restrukturierungsphase während des
            Schutzschirmverfahrens
            Entwicklung eines Leitbildes des sanierten
            Unternehmens




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            70
Mindestinhalt Bescheinigung
           Prüfung der Insolvenzgründe anhand der
           einschlägigen Standards
           Prüfung des „groben“
           Sanierungskonzeptes des Schuldners
           auf Schlüssigkeit
           Zumindest stichprobenartige
           Überprüfung der Schuldnerinformationen
           Nachvollziehbare Dokumentation der
           eigenen Tätigkeit

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     71
Mindestinhalt Bescheinigung
           Vollständig- und Richtigkeitserklärung
           der Vertreter des Schuldners
           Entwurf: IDW ES 9
           Entwurf der Bundessteuerberaterkammer
           auf www.bstbk.de, unter Presse /
           Publikationen / Berufsrecht / Fachinfos




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      72
Überprüfbarkeit der
        Bescheinigung
            Gesetz schweigt
            Gericht dürfte umfassendes
            Prüfungsrecht zuzubilligen sein
            Hohe Anforderungen an die Gerichte
            Ggf. Zweitbegutachtung durch einen
            Sachverständigen



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   73
Fortgang des Verfahrens
           Beschluss des Gerichts mit
           Frist zur Erstellung eines Insolvenzplanes
           spätestens innerhalb von 3 Monaten
           Bestellung Sachwalter. Dieser ist
           personenverschieden zum
           Bescheinigungsersteller (Ersteller des
           Sanierungskonzeptes als Sachwalter
           problematisch)
           Bestellung eines (weiteren)
           Sachverständigen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         74
Fortgang des Verfahrens
            Ggf. Untersagung von
            Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen
            (Schutzschirm)
            Maßnahmen zur Herstellung eines
            vollständigen Moratoriums
            (Schutzschirm)
            Öffentliche Bekanntmachung der
            Bestellung des Sachwalters


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   75
Fortgang des Verfahrens
           Auf Antrag Ermächtigung zur
           Begründung von Masseverbindlichkeiten
           Verpflichtung, eingetretene
           Zahlungsunfähigkeit unverzüglich
           anzuzeigen
           Eintritt der Zahlungsunfähigkeit führt
           jedoch nicht zur Aufhebung des
           Schutzschirmverfahrens


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     76
Insolvenzgeldvorfinanzierung
            Auch im Rahmen des
            Schutzschirmverfahrens möglich
            Wenn Teil der Liquiditätsplanung des
            Schuldners, dann bereits im Rahmen des
            der Bescheinigung zugrunde liegenden
            Sanierungskonzeptes darzulegen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      77
Haftung für nicht erfüllte
        Masseverbindlichkeiten
            § 61 InsO nicht anwendbar




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   78
Aufhebung durch das Gericht
           Aussichtslosigkeit der Sanierung
           Antrag auf Aufhebung durch den vorläufigen
           Gläubigerausschuss (weder Einstimmigkeit noch
           Begründung erforderlich – starke Machtstellung
           des Ausschusses) oder
           Antrag auf Aufhebung durch einen Gläubiger und
           Bekanntwerden von Umständen, die erwarten
           lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die
           Gläubiger führen wird (nur wenn kein vorl.
           Gläubigerausschuss bestellt ist;
           nachteilsbegründende Umstände sind glaubhaft
           zu machen)
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Vorteile Schutzschirmverfahren
            Zeitgewinn zur Vorbereitung einer
            nachhaltigen Sanierung in Eigenregie
            Störfeuer der Kleingläubiger können
            beschränkt werden
            Planverfahren mit dem Ziel des Erhalts
            des Rechtsträgers




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Nachteile Schutzschirmverfahren
        Die frühzeitige Diskussion über
        Handlungsmöglichkeiten in der Insolvenz führt ggf.
        zu einem höheren Anfechtungsrisiko
        Bei Scheitern des Verfahrens:
            Zeitverlust
            Ablauf Insolvenzgeldzeitraum/Verlust der
            Sanierungsmittel des Eröffnungsverfahrens
            Ggf. bereits irreversible Entscheidungen getroffen
            Vertrauensverlust
            Haftungsrisiken

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                  81
Insolvenzplanverfahren




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                 82
Insolvenzplanverfahren
            Wesentliche Neuerungen durch das ESUG
            Regelungsgegenstände des Plans - neue
            Regelungsgegenstände
            Das Aufstellungsverfahren
            Eingriff in Gesellschafterrechte, insb. „debt-equity-
            swap“
            § Auswirkungen des „debt-equity-swap“
            § Durchführung des „debt-equity-swap“
            § Bisherige Probleme des „debt-equity-swap“
            § Beteiligung der Altgesellschafter am „debt-
               equity-swap“ nach ESUG

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                     83
Insolvenzplanverfahren
            § „Obstruktionsverbot“
            § Beseitigte Risiken des „debt-equity-
              swap“
            § Verbleibende Risiken des „debt-equity-
              swap“
            Einschränkung der
            Rechtsschutzmöglichkeiten
            Sonstige Neuerungen durch das ESUG


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        84
Wesentliche Neuerungen ESUG
           Eingriffsmöglichkeit in die Anteils- und
           Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner
           Beteiligten Personen
           Einschränkung der
           Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den
           Insolvenzplan




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       85
Regelungsgegenstände des Plans
       Im Insolvenzplan können folgende
       Punkte geregelt werden:
           Befriedigung der
           absonderungsberechtigten Gläubiger und
           der Insolvenzgläubiger
           Verwertung der Insolvenzmasse und
           deren Verteilung an die Beteiligten
           Haftung des Schuldners nach der
           Beendigung des Insolvenzverfahrens

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     86
Neue Regelungsgegenstände
       Im Zuge des ESUG können im Plan nun
       auch geregelt werden:
            Verfahrensabwicklung
            Ist der Schuldner keine natürliche
            Person, so können auch die Anteils- oder
            Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner
            beteiligten Personen in den Plan
            einbezogen werden


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        87
Das Aufstellungsverfahren
            Planvorlage durch Schuldner oder
            Insolvenzverwalter, § 218 Abs. 1 InsO
            Zulassung oder Zurückweisung durch
            das Gericht, § 231 InsO
            Falls keine Zurückweisung erfolgt –
            Einholung von Stellungnahmen, § 232
            InsO
            Niederlegung von Plan und
            Stellungnahmen, § 234 InsO

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     88
Das Aufstellungsverfahren
            Erörterungs- und Abstimmungstermin, §§
            235, 236 InsO (nicht vor Prüfungstermin;
            kann aber mit diesem verbunden
            werden)
            Ggf. gesonderter Abstimmungstermin, §
            241 InsO
            Abstimmung nach Gruppen, § 243 InsO




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        89
Das Aufstellungsverfahren
            Versagung der gerichtlichen Bestätigung,
            §§ 250, 251, 252 InsO oder
            Gerichtliche Bestätigung, §§ 248, 252
            InsO, ggf. unter Anwendung des
            „Obstruktionsverbots“, § 245 InsO
            Ggf. Rechtsmittel gegen den Beschluss,
            § 253 InsO
            Bei Bestätigung grds. Aufhebung des
            Insolvenzverfahrens, § 258 InsO

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        90
Eingriff in die Gesellschafterrechte
        – insb. der „debt-equity-swap“
           Schwäche der bisherigen Regelungen,
           dass durch den Insolvenzplan nicht
           einseitig in Gesellschafterrechte
           eingegriffen werden konnte
           Neuregelung durch ESUG
           Aufgabe der gesellschaftsrechtlichen
           Neutralität des Insolvenzrechts


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   91
Auswirkungen des
        „debt-equity-swap“
           Chance für Gläubiger, sich an einem
           Unternehmen als Gesellschafter zu
           beteiligen und damit auch erlittene
           Verluste zu kompensieren
           Für Gesellschafter bedeutet dies ein
           erhebliches Risiko, da diesen nicht
           gewollte Mitgesellschafter aufgezwängt
           werden können

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     92
Durchführung des
        „debt-equity-swap“
       „debt-equity-swap“ = Umwandlung von
       Gläubigerforderungen in Eigenkapital
       durch
           Kapitalherabsetzung als erstem Schritt
           (fakultativ)
           Kapitalerhöhung durch Sacheinlage als
           zweitem Schritt
       (wird als „Kapitalschnitt“ bezeichnet)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     93
Bisherige Probleme des
        „debt-equity-swap“
        Nur nach gesellschaftsrechtlichen Regeln
        durchführbar:
            Einhaltung sämtlicher Formalia
            Umsetzungsbeschlüsse der Gesellschafter
            notwendig (grds. ¾-Mehrheit erforderlich)
        Dadurch bestand enormes Blockadepotential.
        Einseitiger Eingriff in Anteils- und
        Mitgliedschaftsrechte unmöglich.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         94
Bisherige Probleme beim
        „debt-equity-swap“
            Regelung des „debt-equity-swap“ im
            Insolvenzplan
            Altgesellschafter werden als eigene Gruppe
            am Abstimmungsverfahren über den Plan
            beteiligt
            Mit Abstimmung über den Plan gelten
            sämtliche gesellschaftsrechtlichen Formalia
            als erfolgt (Insolvenzverwalter kann ggf.
            erforderliche Handelsregistereintragungen
            beantragen)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           95
Beteiligung der Altgesellschafter
        am „debt-equity-swap“ nach ESUG
            Entscheidend innerhalb der Gruppe ist
            Summenmehrheit der Beteiligungen
            Beteiligt sich kein Altgesellschafter, wird
            Zustimmung fingiert
            Lehnt die Gruppe der Altgesellschafter ab, so
            besteht Möglichkeit zur Zustimmungsersetzung,
            sog. Obstruktionsverbot (somit ist nun ein
            Eingriff in die Gesellschafterrechte auch gegen
            deren Willen möglich)


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER               96
„Obstruktionsverbot“
        Voraussetzungen zur Ersetzung der
        Gesellschafterzustimmung:
            die Angehörigen dieser Gruppe werden durch den
            Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter
            gestellt, als sie ohne einen Plan stünden
            die Angehörigen dieser Gruppe werden
            angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt,
            der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten
            zufließen soll
            die Mehrheit der abstimmenden Gruppen stimmt
            dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zu


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                  97
„Obstruktionsverbot“
        Eine angemessene Beteiligung für eine Gruppe der
        Altgesellschafter liegt vor, wenn nach dem Plan:
            kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den
            vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen
            kein Altgesellschafter, der ohne einen Plan den
            Altgesellschaftern der Gruppe gleichgestellt wäre,
            bessergestellt wird als diese




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                    98
Beseitigte Risiken des „debt-
        equity-swap“
        sog. Differenzhaftung:
            Überbewertung der Forderung führt zu
            Nachschusspflicht des
            Neugesellschafters/Altgläubigers
            Erhebliche Abschreckungswirkung für
            Gläubiger/potentielle Neugesellschafter
            Durch ESUG werden derartige
            Nachschusspflichten insgesamt ausgeschlossen
            Forderungsbewertung nur noch im Verfahren zum
            sowie mit dem Insolvenzplan angreifbar

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER             99
Bewertung der Forderung
       Frage nach der richtigen Bewertung der
       Forderung hat weiterhin nicht unerhebliche
       Bedeutung:
           Auswirkung auf die Anteilsverschiebungen
           gegenüber den Altaktionären
           Eingriff in Eigentumspositionen der
           Altgesellschafter
           Buchwert?
           Verkehrswert? Wie ermitteln?

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       100
Beseitigte Risiken des
        „debt-equity-swap“
        „change-of-control“-Klauseln:
            vertragliche Kündigungsmöglichkeit
            (insb. Kreditverträge) im Falle von
            Veränderungen der
            Gläubigerzusammensetzung wird für
            unwirksam erklärt
            Schutz vor Liquiditätsverlust


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   101
Beseitigte Risiken des
        „debt-equity-swap“
        Abfindungsansprüche der
        Altgesellschafter:
            können enorme Bedrohung für
            erfolgreiche Sanierung darstellen
            Anspruchsberechnung daher nur nach
            Liquidationswerten
            Stundung bis zu drei Jahre möglich


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   102
Verbleibende Risiken des
        „debt-equity-swap“
        sog. Sanierungsgewinn:
            Einbringung der Forderung zum tatsächlichen
            (Verkehrs-)Wert
            Verzicht des Gläubigers auf nicht werthaltigen
            Teil der Forderung führt zu „Sanierungsgewinn“
            Körperschafts- und Gewerbesteuer
            „Sanierungserlass“ des BMF als
            Billigkeitsentscheidung
            Problem der Gewerbesteuer
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER              103
Verbleibende Risiken des
        „debt-equity-swap“
        Verlust von Verlustvorträgen:
            Erwerb von 25%-50% bzw. über 50% als
            „schädlicher Beteiligungserwerb“
            Kann zum teilweisen bzw. vollständigen
            Verlust der Verlustvorträge führen, § 8 c
            Abs. 1 KStG
            Unanwendbarkeit der „Sanierungsklausel“
            des § 8 c Abs. 1 a KStG wegen Verstoßes
            gegen Gemeinschaftsrecht
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         104
Verbleibende Risiken des
        „debt-equity-swap“
        Übernahmeangebot:
            Überschreiten der Kontrollschwelle von
            30% durch „debt-equity-swap“
            Pflicht zur Unterbreitung von
            Übernahmeangebot nach §§ 29, 35
            WpÜG
            Beschränkte Befreiungsmöglichkeit nach
            BaFin-Prüfung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      105
Verbleibende Risiken des
        „debt-equity-swap“
        Insolvenzanfechtung:
            Möglicher Verlust des
            Gesellschaftsanteils durch Anfechtung im
            Rahmen einer Folgeinsolvenz
            Gefahr besteht jedoch laut Gesetzgeber
            nicht, da Anteilserwerb unter
            „Sanierungsprivileg“ des § 39 Abs. 4 S. 2
            InsO fällt

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         106
Einschränkung der
        Rechtsschutzmöglichkeiten
        Grundsatz:
            Möglichkeit der Verhinderung des Plans
            bereits innerhalb des Annahmeverfahrens
            durch Antrag auf Versagung der
            Planbestätigung, sog. Minderheitenschutz
            Sofortige Beschwerde gegen Insolvenzplan
            – verhindert Rechtskraft und damit
            sämtliche Wirkungen des Plans; birgt
            enorme Verzögerungsmöglichkeiten
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        107
Einschränkung der
        Rechtsschutzmöglichkeiten
        Minderheitenschutz, § 251 InsO:
            Neben geringfügiger Anhebung der formellen
            Voraussetzungen, kann Antrag nach ESUG
            abgelehnt werden, wenn
            im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den
            Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter
            eine Schlechterstellung nachweist. Ob der
            Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln
            erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens
            zu klären, § 251 Abs. 3 InsO
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                108
Einschränkung der
        Rechtsschutzmöglichkeiten
        Minderheitenschutz, § 251 InsO:
            Danach keine Verhinderungsmöglichkeit bei
            Bereitstellung entsprechender Mittel im Plan
            Verfahrensbeschleunigung durch
            Auslagerung von Streitigkeiten über
            Vorliegen einer Schlechterstellung




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            109
Einschränkung der
        Rechtsschutzmöglichkeiten
        Sofortige Beschwerde, § 253 InsO:
            Entscheidende Verschärfung der
            Voraussetzungen durch Einzug einer
            Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der
            Beschwerde:
            Es muss danach glaubhaft gemacht werden,
            dass aus dem Plan wesentliche
            Schlechterstellung gegenüber dem
            Regelinsolvenzverfahren resultiert sowie dass
            nach § 251 Abs. 3 InsO bereitgestellte Mittel nicht
            zur Nachteilsausgleichung ausreichen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                   110
Einschränkung der
        Rechtsschutzmöglichkeiten
        Sofortige Beschwerde, § 253 InsO:
            Wesentliche Schlechterstellung laut
            Gesetzgeber nicht gegeben, wenn
            Abweichung zwischen dem im Plan
            ausgewiesenen Wert und Wert, den der
            Gläubiger (voraus.) im
            Regelinsolvenzverfahren erhalten würde,
            weniger als 10% beträgt


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       111
Einschränkung der
        Rechtsschutzmöglichkeiten
        Sofortige Beschwerde, § 253 InsO:
            Trotz verschärfter Voraussetzungen besteht
            Verzögerungsgefahr nach wie vor
            Zusätzliche Möglichkeit der unverzüglichen
            Zurückweisung der Beschwerde, § 253 Abs.
            4 InsO (Vollzugsinteresse der Beteiligten
            versus Aufschubinteresse des
            Beschwerdeführers)


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER          112
Einschränkung der
        Rechtsschutzmöglichkeiten
        Fazit:
            Die Einschränkungen sind grds. zu
            begrüßen
            Gesetzgeber scheute jedoch den „Großen
            Wurf“
            Störpotential daher auch weiterhin
            vorhanden


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Sonstige Neuregelungen durch
        das ESUG
            Vollstreckungsschutz und Verjährung, §§
            259 a, 259 b InsO
            Verfahrensbeschleunigung, §§ 231, 232
            InsO
            Nachbesserungsrecht des
            Insolvenzverwalters, §§ 221, 248 a InsO



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Sonstige Neuregelungen durch
        das ESUG
            Notwendigkeit einer
            Schlussrechnungslegung, § 66 InsO
            Masseansprüche, § 258 Abs. 2 InsO
            Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit,
            § 210 a InsO




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KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                     120
Kanzlei Nickert, Offenburg




         Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:

         KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung
         und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise
         benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet.
         Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.

         KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
         Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
         MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.

         Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de




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Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart zum Thema ESUG

  • 1. Seminar für die Steuerberaterkammer Stuttgart am 03.05.2012 ESUG
  • 2. Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG): Kurz zur Entstehungsgeschichte: 09.06.2010: Forderung von Bündnis 90 / Die Grünen nach einem Gesetzentwurf für eine Reform des Insolvenzrechts. Es folgen diverse Entwürfe und kontroverse Diskussionen. 27.10.2011: Der Bundestag nimmt den Regierungsentwurf an. 25.11.2011: Der Bundesrat nimmt das vom Bundestag verab- schiedete Gesetz ohne Anrufung des Vermittlungs- ausschusses an. 13.12.2011: Verkündung des ESUG im Bundesgesetzblatt 01.03.2012: Inkrafttreten der Art. 1 - 3, 6, 9 ESUG für Verfahren, deren Eröffnung ab 01.03.2012 beantragt wird. 01.01.2013: Inkrafttreten der Art. 4, 5, 7, 8 ESUG. Weitere Informationen bzgl. Entwicklung und zur Stellungnahme der diversen Verbände s. Homepage des Bundesarbeitskreises der Insolvenzgerichte e. V., www.bak-inso.de KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 2
  • 3. Für welche Gesetze bringt das ESUG Änderungen? Art. 1 ESUG => InsO Art. 2 ESUG => InsVV Art. 3 ESUG => EGInsO Art. 4 ESUG => GVG Art. 5 ESUG => RPflG Art. 6 ESUG => ZVG Art. 7 ESUG => InsStatG Art. 8 ESUG => EGGVG Art. 9 ESUG => KWG Die Änderungen der InsO finden sich also ausschließlich in Art. 1 ESUG und treten zum 01.03.2012 in Kraft. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 3
  • 4. Zweck des Gesetzes: Erleichterung der Unternehmenssanierung Welche Mittel sieht das Gesetz hierfür vor? Stärkung der Gläubigerautonomie bzw. des Gläubigereinflusses durch: § die Möglichkeit bzw. in manchen Verfahren die Pflicht, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen § Stärkung bzw. Eröffnung der Möglichkeit für die Gläubiger, Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters zu nehmen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 4
  • 5. Zweck des Gesetzes: Erleichterung der Unternehmenssanierung Stärkung der Eigenverwaltung Einführung eines sogenannten Schutzschirmverfahrens Stärkung und Ausbau des Insolvenzplanverfahrens Neue Anforderungen an beim Insolvenzgericht eingesetzte Richter und Rechtspfleger: belegte Kenntnisse des Insolvenzrechts, Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts sowie des Rechnungswesens oder alsbald zu erwarten KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 5
  • 6. Zweck des Gesetzes: Erleichterung der Unternehmenssanierung Wichtig: § 1 InsO bleibt unverändert. Das Ziel der Unternehmenssanierung hat also jenes der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung nicht verdrängt. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 6
  • 7. Stärkung der Gläubigerautonomie – Der vorläufige Gläubigerausschuss und seine Aufgaben KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 7
  • 8. Der vorläufige Gläubigerausschuss Typen Ausschluss der Einsetzung Zusammensetzung Zustandekommen Aufgaben Spezifische Aufgabe – Verwalterauswahl Beendigung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 8
  • 9. Typen vorläufiger Gläubigerausschüsse: „obligatorischer“ vorläufiger Gläubigerausschuss, § 22 a Abs. 1 InsO „beantragter“ vorläufiger Gläubigerausschuss, § 22 a Abs. 2 InsO „fakultativer" Gläubigerausschuss, § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO - Einsetzung im gerichtlichen Ermessen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 9
  • 10. Obligatorischer Gläubigerausschuss Ein obligatorischer Gläubigerausschuss ist einzurichten, wenn zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllt sind: mindestens 4.840.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages i. S. d. § 268 Abs. 3 HGB mindestens 9.680.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 10
  • 11. Obligatorischer Gläubigerausschuss Erkenntnisquellen des Gerichts hinsichtlich Erreichen der Schwellenwerte: Stellt der Schuldner einen Insolvenzantrag, so sind Angaben zu den Schwellenwerten (d. h. Bilanzsumme, Umsatzerlöse, durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer) verpflichtend, wenn die Schwellenwerte erreicht sind ein Antrag auf Eigenverwaltung gestellt wurde oder ein Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vorliegt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 11
  • 12. Obligatorischer Gläubigerausschuss Woher das Gericht andernfalls seine Kenntnisse beziehen soll, lässt das Gesetz offen. Geht der Schuldner selbst davon aus, dass er die Schwellenwerte nicht erreicht, trifft ihn gerade keine Verpflichtung entsprechende Angaben zu machen Ggf. muss sich das Gericht eines Sachverständigen bedienen (§ 5 Abs. 1 InsO) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 12
  • 13. Gläubigerausschuss auf Antrag Das Insolvenzgericht soll einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Antrag: Antragsberechtigt sind der Schuldner, der vorläufige Insolvenzverwalter und jeder Insolvenzgläubiger, unabhängig von der Höhe seiner Forderung. (Somit kann es zu konkurrierenden Anträgen kommen) Benennung von Personen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen Schriftliche Einverständniserklärung der als künftige Gläubigerausschussmitglieder benannten Personen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 13
  • 14. Gläubigerausschuss auf Antrag Rechtsfolge eines Antrags: Das Gericht darf die Einsetzung eines Gläubigeraus-schusses nur aus wichtigem Grund verweigern Bei konkurrierenden Anträgen auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses kann das Gericht zwischen oder aus den Listen auswählen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 14
  • 15. “Fakultativer" Gläubigerausschuss Sind die Schwellenwerte des § 22 a InsO nicht erreicht und wurde kein Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gestellt, so steht es gleichwohl im Ermessen des Insolvenzgerichts, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 15
  • 16. Ausschluss der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses: Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist ausgeschlossen, wenn alternativ der Geschäftsbetrieb eingestellt ist die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Masse unverhältnismäßig wäre mit der Einsetzung des Gläubigerausschusses eine Verzögerung verbunden wäre, die zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führen würde KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 16
  • 17. Ausschluss der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses: Tipp: Vorschläge für die Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses unterbreiten und die Übernahmeerklärungen beifügen um Verzögerung durch Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschuss zu vermeiden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 17
  • 18. Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses folgende Gläubigergruppen sollten im Gläubigerausschuss vertreten sein: Absonderungsberechtigte Gläubiger Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen Kleingläubiger Arbeitnehmer Insoweit wurde durch das ESUG der Zusatz, "wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind" gestrichen. Die Arbeitnehmer sollen also künftig in jedem Gläubigerausschuss vertreten sein KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 18
  • 19. Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses Die Auswahl der Gläubigerausschussmitglieder wird durch das Gericht getroffen, das dabei nicht an die Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist Die Fehlerhaftigkeit der Gläubigerausschussbesetzung berührt die Wirksamkeit der Handlungen des Gläubigerausschusses nicht KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 19
  • 20. Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses Erkenntnisquellen des Gerichts hinsichtlich der geeigneten Personen für den Gläubigerausschuss: aus dem zwingend beizufügenden Verzeichnis nach § 13 Abs. 1 InsO § 22 a Abs. 4 InsO: auf Aufforderung des Gerichts hat der Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter Personen zu benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 20
  • 21. Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses § 21 Abs. 2 Nr. 1 a verweist ausdrücklich nicht auf § 67 Abs. 3, demzufolge im Gläubigerausschuss im eröffneten Verfahren Personen nicht Mitglieder sein können, die selbst nicht Gläubiger sind Zulässig ist hingegen die Beteiligung von Personen, die mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden Beispiele: Pensionssicherungsverein, Bundesagentur für Arbeit, Einlagensicherungsfonds KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 21
  • 22. Zustandekommen des vorläufigen Gläubigerausschusses Der Ausschuss kommt erst zustande, wenn das Gericht die Bestellungs- entscheidung getroffen hat, diese von jedem eingesetzten Mitglied zur Kenntnis genommen wurde und jene das Amt angenommen haben KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 22
  • 23. Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses Die selben Aufgaben wie der Gläubigerausschuss im eröffneten Verfahren, §§ 69-71 InsO Nach § 56 a InsO das Recht zur Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 23
  • 24. Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses § 69 InsO: den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und Bestand prüfen zu lassen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 24
  • 25. Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses § 71 InsO: Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen obliegen (§ 62 gilt entsprechend) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 25
  • 26. Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses Eilbedürftigkeit Risiko 1 0,9 0,8 0,7 0,6 0,5 0,4 0,3 0,2 0,1 0 Tatsachenkenntnis KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 26
  • 27. Spezifische Aufgabe – Mitwirkung bei der Verwalterauswahl Ausschuss ist vor Bestellung eines Verwalters zu dessen Anforderungsprofil und zur Person zu hören Vorschlagsrecht hinsichtlich der Person des vorläufigen Verwalters §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 a, 56 a InsO und jener des Verwalters im eröffneten Verfahren keine Vorschlagspflicht KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 27
  • 28. Spezifische Aufgabe – Mitwirkung bei der Verwalterauswahl Beschluss des Ausschusses muss ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert werden: Präsenzsitzungen, Telefonkonferenz, Umlaufverfahren Beschlussfassung für das Gericht schriftlich dokumentiert Bei einstimmigen Beschlüssen und fehlender Abstimmung durch ein Gläubigerausschussmitglied: Nachweis, dass Ausschussmitglied eine angemessene Teilhabemöglichkeit eingeräumt wurde KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 28
  • 29. Verwalterauswahl - Einstimmiger Vorschlag Bindung des Gerichts an Vorschlag? § 56 a Abs. 2 InsO: Bei einem einstimmigen Vorschlag zur Person des Verwalters kann das Gericht nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person des Verwalters nicht geeignet ist. Die Eignung bemisst sich dabei grundsätzlich nach dem vom Gläubigerausschuss aufgestellten Anforderungsprofil Gericht ist nicht an einen mehrheitlich gefassten Vorschlag gebunden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 29
  • 30. Verwalterauswahl - Eignungskriterien § 56 InsO n. F. regelt nur, welche Faktoren die Eignung nicht ausschließen, insbesondere die Unabhängigkeit des Verwalters nicht tangieren. Beispiele: Vorschlag durch den Schuldner oder durch einen Gläubiger Beratung des Schuldners vor Antrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 30
  • 31. Verwalterauswahl - Eignungskriterien Entwurf-ESUG: die Planentwurfsfertigung schließt die Eignung zur Verwalterbestellung nicht aus wurde im ESUG gestrichen Erstellung des Insolvenzplans wird die Bestellung zum Insolvenzverwalter i.d.R. ausschließen Als gänzlich unmöglich erachtet dies jedoch selbst der Gesetzgeber nicht . KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 31
  • 32. Verwalterauswahl - Abweichende Entscheidung Eine Anhörung des Gläubigerausschusses ist vor Ablehnung des vorgeschlagenen Verwalters und Bestimmung eines anderen Verwalters nicht mehr notwendig Die abweichende Entscheidung muss nur begründet werden, wenn es um die Bestellung eines Insolvenzverwalters für das eröffnete Insolvenzverfahren geht, § 27 Abs. 2 Nr. 5 InsO Gegen die abweichende Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 32
  • 33. Verwalterauswahl – Nachteilige Verzögerung Das Gericht kann von einer Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses absehen, wenn dies offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt, z. B. durch drohende Vollstreckungen durch Gläubiger In diesem Fall setzt das Gericht selbst einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 33
  • 34. Verwalterauswahl – Nachträgliche Abwahl Hat das Gericht von einer Anhörung wegen drohender Nachteile abgesehen und selbst einen Verwalter eigesetzt, so kann der vorläufige Gläubigerausschuss diesen in seiner ersten Sitzung nach Einsetzung abwählen, wenn er einstimmig eine andere Person zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter wählt Nur im Falle der Einstimmigkeit besteht eine Ernennungspflicht des Gerichts KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 34
  • 35. Beendigung des vorläufigen Gläubigerausschusses Vorläufiger Gläubigerausschuss = vom Gericht eingesetzter Gläubigerausschuss im Insolvenzeröffnungsverfahren Nach Verfahrenseröffnung: Gläubigerausschuss bis zum Berichtstermin: Gericht muss im Eröffnungsbeschluss entscheiden, ob Weiterführung des Gläubigerausschusses in gleichbleibender Besetzung oder Neubesetzung des Gläubigerausschusses oder "Abschaffung" des Gläubigerausschusses, wenn die wesentlichen Weichenstellungen für das Verfahren bereits erfolgten KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 35
  • 36. Beendigung des vorläufigen Gläubigerausschusses Nach dem Berichtstermin: Entscheidung der Gläubigerversammlung hinsichtlich ob und wer. Diese Entscheidung ist auch dann freigestellt, wenn die Schwellenwerte für die Einsetzung eines obligatorischen Gläubigerausschusses erreicht werden Es besteht auch die Möglichkeit, einzelne bestellte Mitglieder abzuwählen oder zusätzliche Mitglieder in den Gläubigerausschuss zu wählen Die Gläubigerversammlung entscheidet mit relativer Mehrheit. Eine Vertretung in der Gläubigerversammlung ist daher wichtig! KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 36
  • 37. Eigenverwaltung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 37
  • 38. Eigenverwaltung Bedeutung Relevanz Voraussetzungen „Versuchsballon“ des Schuldners KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 38
  • 39. Eigenverwaltung Anforderungen an erfolgreichen Antrag Mitwirkungsrechte des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsstellung des Sachwalters Begründung von Masseverbindlichkeiten Nachträgliche Anordnung und Aufhebung Mitwirkung der Überwachungsorgane KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 39
  • 40. Was bedeutet Eigenverwaltung? Die Verwaltung des Vermögens wird dem Schuldner überlassen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleibt beim Schuldner Sachwalter übernimmt lediglich Überwachungsfunktion KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 40
  • 41. Relevanz der Eigenverwaltung? Bislang lediglich ca. 1 % der Insolvenzverfahren Voraussetzungen sollen durch ESUG erleichtert werden Damit soll ein Anreiz für frühzeitige Insolvenzanträge geschaffen werden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 41
  • 42. Voraussetzungen bislang Eine Eigenverwaltung war bislang nur vorgesehen, wenn sie nicht zu „Nachteilen für die Gläubiger“ führte KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 42
  • 43. Voraussetzungen Antrag des Schuldners Keine Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird Problem, dass Banken im Hinblick auf das bestehende Bankgeheimnis Bedenken in diesem Stadium oft nicht offen legen können Erforderlich Entbindungserklärung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 43
  • 44. Voraussetzungen Gesetzgeber kehrt das bislang bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Musste der Schuldner zuvor nachweisen, dass mit der Eigenverwaltung keine Nachteile verbunden sind, so ist diese jetzt bereits zuzulassen, wenn keine konkreten Fakten bekannt sind, die Nachteile erwarten lassen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 44
  • 45. „Versuchsballon“ des Schuldners Möglichkeit des Schuldners zur Antragsrücknahme vor einer abweisenden Entscheidung des Gerichts Voraussetzung: Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 45
  • 46. Anforderungen an einen erfolgreichen Antrag Schuldner muss Gläubiger und Gericht von Vorteilen der Eigenverwaltung überzeugen: Rückgriff auf spezifische Erfahrungen und Kenntnisse des Schuldners Kostengünstiger gegenüber Regelinsolvenzverfahren Schuldner sollte frühzeitig beginnen für Eigenverwaltung zu werben. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 46
  • 47. Mitwirkungsrechte des vorl. Gläubigerausschusses Gericht muss vorl. Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme geben, soweit ein solcher vorgesehen ist Das Gericht ist bei einstimmigem Beschluss an das Votum des vorl. Gläubigerausschusses gebunden. Fiktion, dass Anordnung nicht nachteilig Bei positivem Mehrheitsbeschluss muss das Gericht selbst prüfen, ob Voraussetzungen vorliegen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 47
  • 48. Mitwirkungsrechte des vorl. Gläubigerausschusses Bei Ablehnung der Eigenverwaltung muss das Gericht selbst prüfen, ob Voraussetzungen vorliegen Ein ablehnender Beschluss des Gerichts ist schriftlich zu begründen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 48
  • 49. Rechtsstellung des Sachwalters Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Überwachung der Geschäftsführung Überwachung der privaten Lebensführung Stellt Sachwalter fest, dass Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, hat er dies unverzüglich anzuzeigen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 49
  • 50. Rechtsstellung des Sachwalters Schuldner unterliegt folgenden Beschränkungen: Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 InsO) Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 Satz 2 InsO) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 50
  • 51. Rechtsstellung Sachwalter Der Sachwalter hat das Recht zur Führung der Kasse; er kann verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen auch nur von ihm vorgenommen werden (§ 275 Abs. 2 InsO) Für Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung hat der Schuldner nach § 276 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen; ist im Antragsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, so findet diese Vorschrift auch schon vor der Verfahrenseröffnung Anwendung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 51
  • 52. Begründung von Masseverbindlichkeiten Begründung von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Verfahren (AG Köln, Beschluss vom 26.03.2012, Az. 73 IN 125/12) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 52
  • 53. Nachträgliche Anordnung und Aufhebung Eigenverwaltung kann nachträglich durch Gläubigerversammlung eingerichtet werden. Aufhebung möglich, wenn dies Gläubigerversammlung oder ein Gläubiger, dem erhebliche Nachteile drohen (Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden) oder der Schuldner beantragt. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 53
  • 54. Mitwirkung der Überwachungsorgane Einfluss der Aufsichtsorgane der Gesellschaft wird ausgeschlossen, § 276 a InsO KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 54
  • 55. Schutzschirmverfahren KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 55
  • 56. Schutzschirmverfahren Voraussetzungen Inhalt der Bescheinigung nach § 270 b InsO Person des Bescheinigers Nachweis des Insolvenzgrundes Sanierungsfähigkeit (Sanierung nicht aussichtslos) Mindestinhalt des Sanierungskonzeptes Mindestinhalt der Bescheinigung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 56
  • 57. Schutzschirmverfahren Überprüfbarkeit der Bescheinigung Fortgang des Verfahrens Insolvenzgeldvorfinanzierung Haftung für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten Aufhebung durch das Gericht Vorteile Nachteile KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 57
  • 58. Vorbemerkung Neuartiges Verfahren Vorbild Chapter 11 BC – Verfahren in den USA Soll Anreiz zur frühzeitigen Insolvenzantragsstellung schaffen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 58
  • 59. Voraussetzungen Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Antrag auf Eigenverwaltung Angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos Antrag auf gerichtliche Fristbestimmung zur Vorlage eines Insolvenzplans KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 59
  • 60. Voraussetzungen Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist (Wesentlicher Unterschied zum „einfachen“ Antrag auf Eigenverwaltung) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 60
  • 61. Inhalt der Bescheinigung nach § 270 b InsO ESUG definiert keine formalen Anforderungen Bewusster Verzicht auf Bezugnahme von Standards wie IDW S 6 oder MaS (Mindestanforderungen an Sanierungsgutachten) Zugang auch kleiner Unternehmen zum Schutzschirmverfahren Gericht muss Qualifikation des Bescheinigers nachgewiesen und in die Lage versetzt werden eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 61
  • 62. Person des Bescheinigers Grds. Berufsträger (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder Person mit ähnlicher Qualifikation Erfahrung im Insolvenz- und Sanierungsrecht Der Schuldnervertreter als Bescheiniger (AG München, Beschluss vom 29.03.2012, Az. 1507 IN 1125/12) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 62
  • 63. Nachweis des Insolvenzgrundes Nachweis des Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungsunfähigkeit darf nicht eingetreten sein Problem: Abgrenzung drohende Zahlungsunfähigkeit zur Zahlungsunfähigkeit KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 63
  • 64. Nachweis des Insolvenzgrundes Rechtsprechung des BGH zum Deckungsgrad Maßgebend 3 Wochenzeitraum Ggf. Fortschreibung des Planungszeitraumes mittels einer integrierten Planung Berücksichtigung Passiva II (sog. Bugwellentheorie) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 64
  • 65. Nachweis des Insolvenzgrundes Ernsthaftes Einfordern Prüfungsstandard IDW PS 800 Überschuldung - Prüfungsstandard IDW St/FAR 1/1996 KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 65
  • 66. Sanierung nicht aussichtslos Keine gesetzliche Definition, welche Anforderungen zu stellen sind Rechtsprechung IDW S 6: Erforderlich ist eine nachhaltige und branchenübliche Rendite bei einer angemessenen Eigenkapitalausstattung, sodass das Unternehmen wieder attraktiv für Eigenkapitalgeber wird MaS: Sanierungsfähigkeit dann gegeben, wenn das Unternehmen nachhaltige Gewinne erwirtschaftet, die ein Überleben des Unternehmens ohne fremde Hilfe sicherstellen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 66
  • 67. Sanierung nicht aussichtslos Es bestehen Unsicherheiten, wie die gesetzliche Formulierung auszulegen ist Prüfung der Insolvenzgründe und der Sanierungsfähigkeit ist kostenintensiv Es bestehen keine Erleichterungen für kleine Unternehmen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 67
  • 68. Mindestinhalt des Sanierungskonzeptes Kurze Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten drei Jahre (Gewinn- , Verlustrechnungen, Bilanzen, „SWOT-Analyse“) Analyse der Krisenursachen und -stadien nach IDW S 6 Möglichst vollständige Auflistung der Sanierungsmaßnahmen (auch: bisheriger Umsetzungsgrad, Alternativen für den Fall der Erfolglosigkeit). Dabei sind die Maßnahmen möglichst genau zu umschreiben, der Zeitraum ihrer Umsetzung zu benennen, die Kosten mit der zeitlichen Einordnung des Anfalls darzustellen und die Auswirkung auf das Ergebnis in Betrag und Zeitpunkt abzubilden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 68
  • 69. Mindestinhalt des Sanierungskonzeptes Identifizierung von Sanierungshemmnissen und Einschätzung des erwarteten Verhaltens der wichtigsten Stakeholder Integrierte Sanierungs- und Businessplanung (laufendes sowie die zwei folgenden Wirtschaftsjahre) Aufzeigen des eventuell notwendigen Finanzbedarfs und der Maßnahmen zu dessen Deckung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 69
  • 70. Mindestinhalt des Sanierungskonzeptes Kurzfristige Liquiditätsplanung, insb. bzgl. Restrukturierungsphase während des Schutzschirmverfahrens Entwicklung eines Leitbildes des sanierten Unternehmens KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 70
  • 71. Mindestinhalt Bescheinigung Prüfung der Insolvenzgründe anhand der einschlägigen Standards Prüfung des „groben“ Sanierungskonzeptes des Schuldners auf Schlüssigkeit Zumindest stichprobenartige Überprüfung der Schuldnerinformationen Nachvollziehbare Dokumentation der eigenen Tätigkeit KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 71
  • 72. Mindestinhalt Bescheinigung Vollständig- und Richtigkeitserklärung der Vertreter des Schuldners Entwurf: IDW ES 9 Entwurf der Bundessteuerberaterkammer auf www.bstbk.de, unter Presse / Publikationen / Berufsrecht / Fachinfos KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 72
  • 73. Überprüfbarkeit der Bescheinigung Gesetz schweigt Gericht dürfte umfassendes Prüfungsrecht zuzubilligen sein Hohe Anforderungen an die Gerichte Ggf. Zweitbegutachtung durch einen Sachverständigen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 73
  • 74. Fortgang des Verfahrens Beschluss des Gerichts mit Frist zur Erstellung eines Insolvenzplanes spätestens innerhalb von 3 Monaten Bestellung Sachwalter. Dieser ist personenverschieden zum Bescheinigungsersteller (Ersteller des Sanierungskonzeptes als Sachwalter problematisch) Bestellung eines (weiteren) Sachverständigen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 74
  • 75. Fortgang des Verfahrens Ggf. Untersagung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen (Schutzschirm) Maßnahmen zur Herstellung eines vollständigen Moratoriums (Schutzschirm) Öffentliche Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 75
  • 76. Fortgang des Verfahrens Auf Antrag Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten Verpflichtung, eingetretene Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit führt jedoch nicht zur Aufhebung des Schutzschirmverfahrens KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 76
  • 77. Insolvenzgeldvorfinanzierung Auch im Rahmen des Schutzschirmverfahrens möglich Wenn Teil der Liquiditätsplanung des Schuldners, dann bereits im Rahmen des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sanierungskonzeptes darzulegen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 77
  • 78. Haftung für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten § 61 InsO nicht anwendbar KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 78
  • 79. Aufhebung durch das Gericht Aussichtslosigkeit der Sanierung Antrag auf Aufhebung durch den vorläufigen Gläubigerausschuss (weder Einstimmigkeit noch Begründung erforderlich – starke Machtstellung des Ausschusses) oder Antrag auf Aufhebung durch einen Gläubiger und Bekanntwerden von Umständen, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (nur wenn kein vorl. Gläubigerausschuss bestellt ist; nachteilsbegründende Umstände sind glaubhaft zu machen) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 79
  • 80. Vorteile Schutzschirmverfahren Zeitgewinn zur Vorbereitung einer nachhaltigen Sanierung in Eigenregie Störfeuer der Kleingläubiger können beschränkt werden Planverfahren mit dem Ziel des Erhalts des Rechtsträgers KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 80
  • 81. Nachteile Schutzschirmverfahren Die frühzeitige Diskussion über Handlungsmöglichkeiten in der Insolvenz führt ggf. zu einem höheren Anfechtungsrisiko Bei Scheitern des Verfahrens: Zeitverlust Ablauf Insolvenzgeldzeitraum/Verlust der Sanierungsmittel des Eröffnungsverfahrens Ggf. bereits irreversible Entscheidungen getroffen Vertrauensverlust Haftungsrisiken KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 81
  • 82. Insolvenzplanverfahren KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 82
  • 83. Insolvenzplanverfahren Wesentliche Neuerungen durch das ESUG Regelungsgegenstände des Plans - neue Regelungsgegenstände Das Aufstellungsverfahren Eingriff in Gesellschafterrechte, insb. „debt-equity- swap“ § Auswirkungen des „debt-equity-swap“ § Durchführung des „debt-equity-swap“ § Bisherige Probleme des „debt-equity-swap“ § Beteiligung der Altgesellschafter am „debt- equity-swap“ nach ESUG KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 83
  • 84. Insolvenzplanverfahren § „Obstruktionsverbot“ § Beseitigte Risiken des „debt-equity- swap“ § Verbleibende Risiken des „debt-equity- swap“ Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten Sonstige Neuerungen durch das ESUG KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 84
  • 85. Wesentliche Neuerungen ESUG Eingriffsmöglichkeit in die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner Beteiligten Personen Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Insolvenzplan KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 85
  • 86. Regelungsgegenstände des Plans Im Insolvenzplan können folgende Punkte geregelt werden: Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 86
  • 87. Neue Regelungsgegenstände Im Zuge des ESUG können im Plan nun auch geregelt werden: Verfahrensabwicklung Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 87
  • 88. Das Aufstellungsverfahren Planvorlage durch Schuldner oder Insolvenzverwalter, § 218 Abs. 1 InsO Zulassung oder Zurückweisung durch das Gericht, § 231 InsO Falls keine Zurückweisung erfolgt – Einholung von Stellungnahmen, § 232 InsO Niederlegung von Plan und Stellungnahmen, § 234 InsO KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 88
  • 89. Das Aufstellungsverfahren Erörterungs- und Abstimmungstermin, §§ 235, 236 InsO (nicht vor Prüfungstermin; kann aber mit diesem verbunden werden) Ggf. gesonderter Abstimmungstermin, § 241 InsO Abstimmung nach Gruppen, § 243 InsO KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 89
  • 90. Das Aufstellungsverfahren Versagung der gerichtlichen Bestätigung, §§ 250, 251, 252 InsO oder Gerichtliche Bestätigung, §§ 248, 252 InsO, ggf. unter Anwendung des „Obstruktionsverbots“, § 245 InsO Ggf. Rechtsmittel gegen den Beschluss, § 253 InsO Bei Bestätigung grds. Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 258 InsO KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 90
  • 91. Eingriff in die Gesellschafterrechte – insb. der „debt-equity-swap“ Schwäche der bisherigen Regelungen, dass durch den Insolvenzplan nicht einseitig in Gesellschafterrechte eingegriffen werden konnte Neuregelung durch ESUG Aufgabe der gesellschaftsrechtlichen Neutralität des Insolvenzrechts KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 91
  • 92. Auswirkungen des „debt-equity-swap“ Chance für Gläubiger, sich an einem Unternehmen als Gesellschafter zu beteiligen und damit auch erlittene Verluste zu kompensieren Für Gesellschafter bedeutet dies ein erhebliches Risiko, da diesen nicht gewollte Mitgesellschafter aufgezwängt werden können KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 92
  • 93. Durchführung des „debt-equity-swap“ „debt-equity-swap“ = Umwandlung von Gläubigerforderungen in Eigenkapital durch Kapitalherabsetzung als erstem Schritt (fakultativ) Kapitalerhöhung durch Sacheinlage als zweitem Schritt (wird als „Kapitalschnitt“ bezeichnet) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 93
  • 94. Bisherige Probleme des „debt-equity-swap“ Nur nach gesellschaftsrechtlichen Regeln durchführbar: Einhaltung sämtlicher Formalia Umsetzungsbeschlüsse der Gesellschafter notwendig (grds. ¾-Mehrheit erforderlich) Dadurch bestand enormes Blockadepotential. Einseitiger Eingriff in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte unmöglich. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 94
  • 95. Bisherige Probleme beim „debt-equity-swap“ Regelung des „debt-equity-swap“ im Insolvenzplan Altgesellschafter werden als eigene Gruppe am Abstimmungsverfahren über den Plan beteiligt Mit Abstimmung über den Plan gelten sämtliche gesellschaftsrechtlichen Formalia als erfolgt (Insolvenzverwalter kann ggf. erforderliche Handelsregistereintragungen beantragen) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 95
  • 96. Beteiligung der Altgesellschafter am „debt-equity-swap“ nach ESUG Entscheidend innerhalb der Gruppe ist Summenmehrheit der Beteiligungen Beteiligt sich kein Altgesellschafter, wird Zustimmung fingiert Lehnt die Gruppe der Altgesellschafter ab, so besteht Möglichkeit zur Zustimmungsersetzung, sog. Obstruktionsverbot (somit ist nun ein Eingriff in die Gesellschafterrechte auch gegen deren Willen möglich) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 96
  • 97. „Obstruktionsverbot“ Voraussetzungen zur Ersetzung der Gesellschafterzustimmung: die Angehörigen dieser Gruppe werden durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt, als sie ohne einen Plan stünden die Angehörigen dieser Gruppe werden angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll die Mehrheit der abstimmenden Gruppen stimmt dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zu KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 97
  • 98. „Obstruktionsverbot“ Eine angemessene Beteiligung für eine Gruppe der Altgesellschafter liegt vor, wenn nach dem Plan: kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen kein Altgesellschafter, der ohne einen Plan den Altgesellschaftern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 98
  • 99. Beseitigte Risiken des „debt- equity-swap“ sog. Differenzhaftung: Überbewertung der Forderung führt zu Nachschusspflicht des Neugesellschafters/Altgläubigers Erhebliche Abschreckungswirkung für Gläubiger/potentielle Neugesellschafter Durch ESUG werden derartige Nachschusspflichten insgesamt ausgeschlossen Forderungsbewertung nur noch im Verfahren zum sowie mit dem Insolvenzplan angreifbar KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 99
  • 100. Bewertung der Forderung Frage nach der richtigen Bewertung der Forderung hat weiterhin nicht unerhebliche Bedeutung: Auswirkung auf die Anteilsverschiebungen gegenüber den Altaktionären Eingriff in Eigentumspositionen der Altgesellschafter Buchwert? Verkehrswert? Wie ermitteln? KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 100
  • 101. Beseitigte Risiken des „debt-equity-swap“ „change-of-control“-Klauseln: vertragliche Kündigungsmöglichkeit (insb. Kreditverträge) im Falle von Veränderungen der Gläubigerzusammensetzung wird für unwirksam erklärt Schutz vor Liquiditätsverlust KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 101
  • 102. Beseitigte Risiken des „debt-equity-swap“ Abfindungsansprüche der Altgesellschafter: können enorme Bedrohung für erfolgreiche Sanierung darstellen Anspruchsberechnung daher nur nach Liquidationswerten Stundung bis zu drei Jahre möglich KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 102
  • 103. Verbleibende Risiken des „debt-equity-swap“ sog. Sanierungsgewinn: Einbringung der Forderung zum tatsächlichen (Verkehrs-)Wert Verzicht des Gläubigers auf nicht werthaltigen Teil der Forderung führt zu „Sanierungsgewinn“ Körperschafts- und Gewerbesteuer „Sanierungserlass“ des BMF als Billigkeitsentscheidung Problem der Gewerbesteuer KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 103
  • 104. Verbleibende Risiken des „debt-equity-swap“ Verlust von Verlustvorträgen: Erwerb von 25%-50% bzw. über 50% als „schädlicher Beteiligungserwerb“ Kann zum teilweisen bzw. vollständigen Verlust der Verlustvorträge führen, § 8 c Abs. 1 KStG Unanwendbarkeit der „Sanierungsklausel“ des § 8 c Abs. 1 a KStG wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 104
  • 105. Verbleibende Risiken des „debt-equity-swap“ Übernahmeangebot: Überschreiten der Kontrollschwelle von 30% durch „debt-equity-swap“ Pflicht zur Unterbreitung von Übernahmeangebot nach §§ 29, 35 WpÜG Beschränkte Befreiungsmöglichkeit nach BaFin-Prüfung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 105
  • 106. Verbleibende Risiken des „debt-equity-swap“ Insolvenzanfechtung: Möglicher Verlust des Gesellschaftsanteils durch Anfechtung im Rahmen einer Folgeinsolvenz Gefahr besteht jedoch laut Gesetzgeber nicht, da Anteilserwerb unter „Sanierungsprivileg“ des § 39 Abs. 4 S. 2 InsO fällt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 106
  • 107. Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten Grundsatz: Möglichkeit der Verhinderung des Plans bereits innerhalb des Annahmeverfahrens durch Antrag auf Versagung der Planbestätigung, sog. Minderheitenschutz Sofortige Beschwerde gegen Insolvenzplan – verhindert Rechtskraft und damit sämtliche Wirkungen des Plans; birgt enorme Verzögerungsmöglichkeiten KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 107
  • 108. Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten Minderheitenschutz, § 251 InsO: Neben geringfügiger Anhebung der formellen Voraussetzungen, kann Antrag nach ESUG abgelehnt werden, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären, § 251 Abs. 3 InsO KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 108
  • 109. Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten Minderheitenschutz, § 251 InsO: Danach keine Verhinderungsmöglichkeit bei Bereitstellung entsprechender Mittel im Plan Verfahrensbeschleunigung durch Auslagerung von Streitigkeiten über Vorliegen einer Schlechterstellung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 109
  • 110. Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten Sofortige Beschwerde, § 253 InsO: Entscheidende Verschärfung der Voraussetzungen durch Einzug einer Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der Beschwerde: Es muss danach glaubhaft gemacht werden, dass aus dem Plan wesentliche Schlechterstellung gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren resultiert sowie dass nach § 251 Abs. 3 InsO bereitgestellte Mittel nicht zur Nachteilsausgleichung ausreichen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 110
  • 111. Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten Sofortige Beschwerde, § 253 InsO: Wesentliche Schlechterstellung laut Gesetzgeber nicht gegeben, wenn Abweichung zwischen dem im Plan ausgewiesenen Wert und Wert, den der Gläubiger (voraus.) im Regelinsolvenzverfahren erhalten würde, weniger als 10% beträgt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 111
  • 112. Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten Sofortige Beschwerde, § 253 InsO: Trotz verschärfter Voraussetzungen besteht Verzögerungsgefahr nach wie vor Zusätzliche Möglichkeit der unverzüglichen Zurückweisung der Beschwerde, § 253 Abs. 4 InsO (Vollzugsinteresse der Beteiligten versus Aufschubinteresse des Beschwerdeführers) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 112
  • 113. Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten Fazit: Die Einschränkungen sind grds. zu begrüßen Gesetzgeber scheute jedoch den „Großen Wurf“ Störpotential daher auch weiterhin vorhanden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 113
  • 114. Sonstige Neuregelungen durch das ESUG Vollstreckungsschutz und Verjährung, §§ 259 a, 259 b InsO Verfahrensbeschleunigung, §§ 231, 232 InsO Nachbesserungsrecht des Insolvenzverwalters, §§ 221, 248 a InsO KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 114
  • 115. Sonstige Neuregelungen durch das ESUG Notwendigkeit einer Schlussrechnungslegung, § 66 InsO Masseansprüche, § 258 Abs. 2 InsO Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit, § 210 a InsO KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 115
  • 116. Lesen Sie auch unsere Beiträge zum Thema ESUG Allgemeine Informationen zu ESUG Anforderungen an den Nachweis der Sanierungsmöglichkeiten beim Schutzschirmverfahren Der vorläufige Gläubigerausschuss – Der Einfluss der Großgläubiger auf die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das ESUG Schutzschirmverfahren nach ESUG ESUG: Das verändert sich beim Debt-Equity-Swap ESUG: Die wesentlichen Neuerungen im Überblick KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 116
  • 117. Lesen Sie auch unsere Beiträge zum Thema ESUG ESUG: Anforderungen an den Nachweis der Sanierungsmöglichkeiten beim Schutzschirmverfahren Geplante Insolvenz und Insolvenzplanverfahren ESUG: Funktionstrennung Markt und Marktfolge als Sanierungshindernis? Die Stärkung der Eigenverwaltung durch das ESUG – ein Risiko für die Bank als Gläubigerin ESUG: gesellschaftsrechtliche Regelungen beim Dept- Equity-Swap KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 117
  • 118. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Besuchen Sie uns im Internet: www.kanzlei-nickert.de
  • 119. Titel KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 119
  • 120. Weitere interessante Infos im Internet von der KANZLEI NICKERT für Sie Twitter KANZLEI_NICKERT Aktuelle News, rund um die KANZLEI NICKERT. Abonnieren Sie unseren kostenlosen RSS-Feed Tax & Law Blog Banken-Blog Vernetzen Sie sich mit uns unter… Cornelius Matthias Nickert Kühne Unsere Präsentationen finden Sie unter… slideshare.net Unsere Whitepaper finden Sie unter… scribd.com KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 120
  • 121. Kanzlei Nickert, Offenburg Über KANZLEI NICKERT, Offenburg: KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand. KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV- Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 121