Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) trat am 01.03.2012 in Kraft und zielt darauf ab, die Unternehmenssanierung durch verschiedene Maßnahmen wie die Stärkung der Gläubigerautonomie und die Einführung eines Schutzschirmverfahrens zu erleichtern. Es beschreibt insbesondere die Funktionsweise von vorläufigen Gläubigerausschüssen, deren Zusammensetzung und Aufgaben sowie die Möglichkeiten für Gläubiger, Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters zu nehmen. Das ESUG verändert diverses Insolvenzrecht, jedoch bleibt § 1 InsO unverändert, sodass die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung weiterhin zentrale Bedeutung hat.