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Rechtliche Implikationen
bei der Plugin- und Themeentwicklung
www.praetor.im
www.praetor.xyz
13. Mai 2017
2
① Verträge mit Kunden
Übersicht über die verschiedenen Vertragstypen
② Zusammenarbeit mit Kollegen
Übersicht über die verschiedenen Kooperationsformen
③ Schutz des geistigen Eigentums
… mit speziellem Blick auf die Plugin- und Themeentwicklung
④ Rechtsfragen der GNU General Public License
Rechtsprobleme der GPL ● Haftung
⑤ Datenschutzaspekte in der Entwicklerarbeit
Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts
Themen / Problemfelder
Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
3
①
Verträge
mit Kunden
➢ Übersicht über die
verschiedenen Vertragstypen
Verträge mit Kunden
Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
4
➢ Der Vertragsschluss ist formfrei:
➢ schriftlich / mündlich / durch schlüssiges Verhalten
➢ spätere Änderungen sind ebenfalls formfrei
➢ Problem der Nachweisbarkeit der getroffenen Vereinbarung:
➢ Nachweisbare Kommunikationswege (“eMail statt Telefon”)
➢ “Kaufmännisches Bestätigungsschreiben”
➢ Sinnvolle Leistungs- und Preisbeschreibung in Werbeauftritten, auf deren Grundlage ein
Auftrag erteilt wird.
➢ Leistungsverzeichnis / Pflichtenheft
✔ ansonsten: “state of the art” (was immer das ist…)
Verträge mit Kunden - Vertragsschluss
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5
➢
Abrechnungseinheit benennen:
➢ “Design einschließlich der Gestaltung von 3 Seiten” /
➢ “je Seite” / “je Stunde” / “je Domain” / evtl: “je Nutzer”
➢ Preis für Mehrleistung vereinbaren:
➢ “jede weitere Seite”, “jede weitere Stunde”
➢
Bei Zeithonorar:
➢
ggfs. Abrechnungseinheit vereinbaren: “je angefangene 6 Minuten” oder “je volle Stunde”
➢
Umsatzsteuer:
➢ Preisangaben sind im Zweifel Bruttopreise
➢
auch bei Unternehmenskunden. => ausdrücklich “zzgl. 19% Ust”
➢
Exkurs: Preisangaben auf der Homepage / in der Werbung
➢ Kunden sind (auch) Verbraucher (“B2C”) => Preisangabe zwingend inkl. USt.
➢ Kunden sind (ausschließlich) Unternehmer (“B2B”) => Preis kann “zzgl. Ust” angegeben werden.
➢ Angabe der Liefer- und Nebenkosten => ggfs. “Keine Liefer oder sonstige Nebenkosten”
➢ Exkurs: Künstlersozialabgabe
➢ Ggfs. Hinweis auf Abgabepflicht sinnvoll, wenn der Auftraggeber es offenkundig nicht erkennt.
Verträge mit Kunden - Preisvereinbarung
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6
➢ Zu regelnde Fragen:
➢ “Was muss ich liefern / leisten?” → Leistung
➢ “Was bekommen ich dafür?” → Gegenleistung
➢ “Was ist, wenn es schief geht?” → Haftung
➢ Grundproblem:
✗ Das Bürgerliche Gesetzbuch stammt aus dem Jahr 1896…
➢ Einordnung in die gesetzlichen Vertragstypen nach
dem “wahren” Willen der Parteien
➢ Vertragliche Anpassung der gesetzlichen Regelungen
Verträge mit Kunden - Vertragstypen
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7
➢
Geschuldet ist ein “Erfolg”
➢
z.B. Entwicklung von Individualsoftware (Regelfall)
➢
z.B. Erstellung eines Logos oder eines Themes
➢
z.B. Einrichtung einer Website
➢
Werklohnanspruch:
➢
Gesamter Werklohn fällig mit Abnahme des Werkes
= Erklärung des Kunden, dass das Werk im Wesentlichen mangelfrei läuft
➢
Kunde kann bis Fertigstellung zurücktreten.
➢
Kunde schuldet dann vollen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen
=> der Anbieter muss evtl. seine Gewinnkalkulation offen legen.
➢
Gewährleistung
➢
i.d.R. 2 Jahre, beginnend mit der Abnahme
➢
Sinnvolle Regelungen im Vertrag:
➢
Beschreibung des Leistungsumfangs (Pflichtenheft)
➢
Vereinbarung von Teilabnahmen bei bestimmten Milestones
➢
Vergütungsregelung bei Rücktritt
Verträge mit Kunden - Werkvertrag
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8
➢
Geschuldet wird kein Erfolg, sondern ein “Bemühen”
➢
z.B. “ordentliche Programmierarbeit” (evtl. nach näherer Weisung des Auftraggebers)
➢
z.B. Beratung, Überwachung
➢
Entgelt:
➢
Abrechnung i.d.R. nach Zeitaufwand (aber nicht zwingend).
➢
Fälligkeit:
➢
nach erbrachter Leistung,
➢
bei längerlaufenden Projekten i.d.R. monatsweise
➢
Haftung:
➢
nur eingeschränkt, da nur die Arbeitssleistung geschuldet ist.
➢
aber evtl. Beratungs- und Hinweispflichten als vertragliche Nebenpflichten
➢
Vertragliche Regelung:
➢
Klarstellung, dass nur Dienstleistung geschuldet ist.
Verträge mit Kunden - Dienstvertrag
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9
➢ Geschuldet ist die Lieferung einer Sache
➢ z.B. die Lieferung von Standardsoftware (z.B.: Kauf fertiger Themes oder Plugins)
➢ Vertragsgegenstand ist nur die Lieferung einer lauffähigen Kopie (einschließlich Dokumentation)
➢ Einräumung eines einfachen, zeitlich unbeschränktem Nutzungsrechts (incl. notwendiger Vervielfältigungen)
Mängelhaftung:
➢ Gewährleistungsfrist: 2 Jahre ab Lieferung, vertraglich kaum einschränkbar
➢ Im B2B: Käufer muss unverzüglich (= einige Tage bis Wochen) prüfen und ggfs. Mängel rügen.
➢ Im Vertrag zu regeln:
➢ Begrenzung des eingeräumten Nutzungsrechts:
➢ Auf einer Domain? Auf einer Website? Auf allen Websites des Käufers? Auf den Websites von dessen
Kunden?
➢ Keine Änderungen und Fehlerbeseitigungen durch Käufer (soweit nicht gesetzlich gestattet)
➢ Updateverpflichtung? Bezugsrecht für Updates?
➢ ggfs. für Updates gleiches Nutzungsrecht vereinbaren sowie Erlöschen
des Nutzungsrechts an der bisherigen Version.
➢ Wichtig: Anpassungen, Schulung, Wartung etc. separat vereinbaren!
➢ bei B2C: Informationspflichten beim Onlinekauf
Verträge mit Kunden - Kaufvertrag
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10
➢ Geschuldet ist die “Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen”
➢ z.T. bei der Herstellung von Individualsoftware (Einzelfallrechtsprechung)
➢ denkbar etwa bei der Entwicklung von (anderweitig wiederverwertbaren)
Plugins
=> es ist zwar ein Werkvertrag, aber es gilt Kaufrecht.
➢ Keine Abnahme erforderlich
➢ Kaufpreis fällig mit Lieferung
➢ Gewährleistung beginnt mit Lieferung
➢ Wichtig für den Vertrag:
➢ Regelung des Vertragstyps bei der Software-Entwicklung.
Verträge mit Kunden - Werklieferungsvertrag
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11
➢ Geschuldet ist die Gebrauchsüberlassung der Mietsache während der Mietzeit
➢ Anwendungssoftware (einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht)
➢ Speicherplatz für die mit der Anwendung geschaffenen Daten
➢ Vorteil gegenüber dem Kaufvertrag:
➢ Beim Kaufvertrag kann der Weiterverkauf nicht untersagt werden.
➢ Notwendigkeit für Vervielfältigungen für Kunden i.d.R. nicht gegeben.
➢ Nachteil gegenüber dem Kaufvertrag
➢ Softwäre muss während der gesamten Vertragslaufzeit mängelfrei vorgehalten werden.
➢ Vertraglich zu regeln:
➢ Fälligkeit der Vergütung: “Grundgebühr zu Beginn eines jeden Monats, nutzungsabhängige Gebühren
mit Ablauf des Monats”
➢ Preisanpassungen während der Laufzeit
➢ Laufzeit und Kündigungsfristen,
➢ Migration/Datenherausgabe nach Vertragsbeendigung
➢ Einschränkung des Haftungsrisikos durch SLA:
➢ Verfügbarkeit, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten
Verträge mit Kunden – Mietvertrag (SaaS)
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12
②
Zusammenarbeit
mit Kollegen
➢ Arbeiten füreinander
➢ Arbeiten miteinander
Zusammenarbeit mit Kollegen
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13
➢ Zusammenarbeit im Einzelfall
➢ Werk(lieferungs)vertrag / Dienstvertrag
➢ Regelmäßige Zusammenarbeit
➢
Werk(lieferungs)vertrag / Dienstvertrag
➢
Überlegen: Rahmenvertrag
➢
Mögliche Probleme:
➢ Scheinselbständigkeit
➢ ggfs. Künstlersozialabgabe
➢ Arbeitsvertrag
Zusammenarbeit – Arbeit füreinander
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14
➢ Gesellschaft bürgerlichen Rechts
➢ Verfolgen eines gemeinsamen Zwecks
➢ Jeder leistet Beiträge in die GbR
➢ Sachmittel, Geld, Urheberrechte
➢ Arbeitsleistung
➢ Gemeinsame Haftung / Gemeinsamer Erfolg
➢ Vertraglich zu regeln:
➢ Erbringung der Beiträge
➢ Gewinnverteilung im Innenverhältnis
➢ Haftung im Innenverhältnis
➢ Regelungen zur Auflösung
Zusammenarbeit – Arbeit miteinander
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15
➢ Personengesellschaften
➢ oHG, KG, …
➢ Regelung weitestgehend analog zur GbR
➢ Kapitalgesellschaften
➢ GmbH, UG (haftungsbeschränkt), …
➢ auch als 1-Personengesellschaft
➢ Überlegungen zur Rechtsformwahl
➢ Haftungsbeschränkung
➢ Beteiligungsmöglichkeiten, Nachfolgeregelung
➢ Steuerliche Gestaltung
➢ Auftritt im Markt
Zusammenarbeit – Exkurs: GmbH & Co.
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16
③
Schutz des
geistigen Eigentums
➢ Spotlights des Urheberrechts
➢ …mit speziellen Blick auf die Plugin- und Themeentwicklung
Schutz geistigen Eigentums
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17
➢ Gewerbliche Schutzrechte
➢ Technisch:
➢ Patente, Gebrauchsmuster
➢ Nichttechnisch:
➢ Marken,
➢ Design (Geschmacksmuster)
➢ Geschäftliche Bezeichnungen
➢ Unternehmenskennzeichen
➢
Werktitel
➢ Geschäftsgeheimnisse
➢ Wettbewerbsrechtlicher
Leistungsschutz (als Grenze der
Nachahmungsfreiheit)
Geistiges Eigentum - Überblick
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➢ Schutz geistiger Schöpfung
➢ Urheberrecht
➢ Verwandte Schutzrechte
(Leistungsschutzrechte)
➢ Schutz der Datenbankhersteller
➢ Leistungsschutzrechte der
Sendeunternehmen, Tonträgerhersteller,
Presseverleger
➢ Lichtbilderschutz
(…Auszug…)
18
➢ Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst
➢ Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig
➢ Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann
➢ Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen
➢ Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung
➢ Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich…
Urheberrecht
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19
➢ Schöpferprinzip
➢ nur natürliche Personen
➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber
➢ Arbeitsverhältnisse
➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer
➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber
➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen
➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung.
➢ Miturheber
➢ gemeinsame Schaffung eines Werks
➢ durch jeweils eigenschöpferische Leistungen
➢ Unmöglichkeit einer gesonderten Verwertbarkeit
➢ Veröffentlichung, Verwertung und Änderung grds. nur einstimmig
Urheberrecht - Urheber
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20
➢ Urheberrecht entsteht mit Schöpftung
➢ auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten
➢ Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee)
➢ Entsteht kraft Gesetzes
➢ unabhängig vom Willen oder der Geschäftsfähigkeit des Urhebers
➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke
➢ keine Formalia:
➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register
➢ keine Kennzeichnungspflicht
➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachforschung
➢ Erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
➢ bei Miturhebern: ab Tod des Längstlebenden)
➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende
➢ Sonderregelungen bei Filmen, Musikkompositionen und anonymen Werken
➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei.
Urheberrecht – Entstehung und Dauer
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21
➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen
➢ Persönliche Schöpfung
= Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses
➢ Formgebung
= Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein (Idee reicht nicht)
→ auch für Entwürfe und Werkteile
➢ Geistiger Gehalt
= Schöpferische Eigentümlichkeit / Prägung muss sich im Werk manifestieren
→ keine bloße Reproduktionen
➢ Individualität
= Individuelle geistige Leistung im Rahmen des Gestaltungsspielraums
→ fehlt bei alltäglichen, durchschnittlichen Werken
➢ Geschützte Werkarten (u.a.)
➢ Kunstwerke
➢ Sprachwerke
➢ Lichtbildwerke,
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ Sonstige Werke
Urheberrecht – Geschützte Werke
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22
➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die
➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern
➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken (= Schöpfung mit individueller Prägung)
➢ Anwendungsfälle
➢ Bildende Kunst (“echte” Kunst)
➢ Gemälde, Skulpturen
➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst)
➢ z.B. Schmuck, Kleidung
➢ Logos, Grafiken
➢ keine “kleine Münze”
→ keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe
➢ auch für Entwürfe
Urheberrecht - Kunstwerke
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23
➢ Sprachwerke
➢ bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache zum Ausdruck
➢ Unabhängig von
➢ Inhalt und Bedeutung
➢ Art, Form und Sprache
➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe)
➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge
➢ Beispiele:
➢ Schriftwerke
➢ Reden
➢ Computerprogramme
Urheberrecht - Sprachwerke
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24
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ Belehrende oder unterrichtende Informationen
➢ kein ästhetischer, emotionaler Inhalt
➢ Anwendungsfälle
➢ Bebauungspläne, Stadtpläne, Landkarten
➢ Zeichnungen, Pläne Skizzen
➢ Schaubilder (Lehrmittel)
➢ Tabellen
➢ …
➢ Kein Schutz vor Nachbau!
Urheberrecht – wissensch./techn. Darstellungen
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25
➢ Urheberrecht
➢ besteht für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend
=> Urheberrechte bestehen u.a. auch für
➢ Multimediawerke (= Kombination anderer Werkarten)
➢ Sammelwerke (Lexika, Kataloge, Kochbücher, …)
➢ geschützt ist die Auswahl und die Anordnung,
➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial,
➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der
aufgenommenen Einzelwerke
Urheberrecht – sonstige Werke
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26
➢ Verbindung selbständiger Werke
➢ durch Vereinbarung der einzelnen Urheber
➢ erforderlich zur Verwertung der Verbindung
➢ Beispiele
➢ Melodie und Text bei einem Lied
➢ eingebaute Logos
➢ Rechtsfolgen:
➢ keine Miturheberschaft an der Verbindung
➢ einzelne Werke bleiben frei verwertbar
➢
Urheberrecht – Verbundene Werke
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27
➢Urheberschutz bei Bearbeitung und Umgestaltung
➢ wie bei selbständigen Werken
➢ unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk
➢
Urheberschutz nur an der Bearbeitung, nicht am Originalwerk
➢
Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks
➢ Beispiele
➢
Übersetzung, Verfilmung
➢ Fortsetzung, Karikierung,
➢
nicht bei reinem Kopieren (und nicht bei Melodien)
➢
bei Software: z.B. Fehlerkorrektur, Fortentwicklung, Updates
Urheberrecht – Bearbeitung und Umgestaltung
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28
➢ Computerprogramme
= Programme in jeder Gestalt, einschließlich Entwurfmaterial
➢ Einziges Schutzkriterium: Individualität
➢ Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung
➢ insb. keine qualitativen oder ästhetischen Kriterien
➢ Schutz für alle Ausdruckformen
➢ Kein Schutz
➢für Ideen und Grundsätze
➢der einzelnen Programelemente
➢der Schnittstellen
➢ Schutz wie Sprachwerke
➢ aber einige Sonderregelungen
Computerprogramme
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29
➢ Nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt:
➢ dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung
➢egal mit welchem Mittel und in welcher Form
➢auch bei Laden, Anzeigen, Programmablauf, Übertragen oder Speichern
➢ Bearbeitung und Umarbeitung
➢ Einschl. Vervielfältigung der dabei erzielten Ergebnisse
➢ Jede Form der Verbreitung
➢ gilt für Original und Vervielfältigungsstücke
➢ auch Vermietung
➢ Erschöpfungsgrundsatz
➢ innerhalb EU und EWR
➢ nicht für Vermietung
➢ öffentliche Wiedergabe
➢ öffentliche Zugänglichmachung
➢ wenn Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich
➢ an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
Computerprogramme – Besondere Rechte
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30
➢ Zusätzliche Ansprüche gegen den Verletzer:
➢ Anspruch auf Vernichtung
➢ aller Vervielfältigungsstücke, die
➢ rechtwidrig hergestellt oder verbreitetet wurden oder
➢ zur rechtswidrigen Verbreitung vorgesehenen waren;
➢ aller Mittel, die
➢ allein dazu bestimmt sind,
➢ die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung
technischer Programmschutzmechanismen
zu erleichtern.
Computerprogramme – Verletzungsfolgen
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31
➢ Im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung zustimmungsfrei:
➢ Erstellung einer Sicherungskopie durch den Nutzungsberechtigten
➢ soweit zur Sicherung zukünftiger Nutzung erforderlich
➢ Beobachtungen, Untersuchungen, Tests
➢ zur Ermittlung der zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze
➢ durch berechtigte Handlungen
➢ Dekompilierung
➢ zur Schaffung von Interoperabilität durch den Nutzungsberechtigten,
➢ soweit hierzu erforderlich
➢ wenn diese Infos nicht verfügbar sind.
➢ Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen nicht
➢ zu anderen Zwecken verwendet werden,
➢ an Dritte weitergegeben werden, soweit nicht zur Herstellung der Interoperabilität erforderlich,
➢ für Entwicklung eines Konkurrenzprogramms verwwendet werden
➢ Grenzen bei der Dekompilierung:
➢ Beeinträchtigung der Auswertung des Werks
➢ Unzumutbare Verletzung von Urheberinteressen
➢ Diese Rechte sind zwingend,
d.h. sie können vertraglich nicht abbedungen werden!
Computerprogramme – Zustimmungsfreiheit
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32
④
Rechtsfragen der
GNU General Public License
➢ Probleme mit der GPL
➢ Haftungsfragen
GPL
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33
➢ GPL und deutsches Urheberrecht
➢ GPL basiert ab v2 auf der “Berner Übereinkunft” → seitdem auch außerhalb der USA einsetzbar
➢ In Deutschland rechtssicher seit Urheberrechtsreform 2002 → insb. “Linux-Klausel” in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG
➢ GPL – Versionen
➢ 1991: GPLv2 → 2007: GPLv3
➢ Beide Versionen sind zueinander inkompatibel → Verknüpfung nur durch “or later”-Klausel
➢ LGPLv2/3 kompatibel mit GPLv3; aber: LGPLv3 inkompatibel mit GPLv2
➢ GPL inkompatibel mit GNU Affero GPL vor Version 3
➢ Kompatibilität mit anderen OS-Lizenzen
➢ Inkompatibel mit einer Reihe auch bekannter (meist älterer) OS-Lizenzen
➢ Kompatibel mit Modified BSD / MIT / Apache (ab v2) / MPL (ab 2.0)
➢ Ausführliche Liste auf gnu.org
➢ WordPress → Lizenziert unter “GPLv2 or later”
GPL - Übersicht
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34
➢ Warum Copyleft?
➢ Problem: Bearbeitungen / Fortentwicklungen mit eigenem Urheberrecht → können auch unfrei sein.
➢ Lösung: Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks
→ der genehmigt die Weitergabe der Bearbeitung nur unter Bedingungen der GPL
➢ Copyleft ist Bestandteil der urheberrechtlichen Nutzungslizenz
➢ Copyleft in der GPL
➢ Lizenzgeber selbst nicht durch das Copyleft gebunden → neue Versionen auch mit anderen Lizenzen
➢ Dem Copyleft unterfallen
➢ Bearbeitungen des Originalcodes sowie
➢ Nutzung von GPL-lizenzierten Bibliotheken;
➢ strittig bei Funktionsaufrufen in dynamische Bibliotheken bzw. in zur Laufzeit geladene Modulen
➢ Auf WordPress bezogen:
➢ Plugins unterfallen stets dem Copyleft → sind immer GPL-lizenziert
➢ Themes nur, soweit WP-spezifische Funktionen, Hooks, APIs benutzt werden
➢ Werke “im WP-Umfeld” sind nicht betroffen.
GPL - Copyleft
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35
➢
Erstellung von GPL-Werken
➢ Erstellung erfolgt unabhängig von den Bedingungen der GPL.
➢ Vergütung ist ausschließlich eine Frage der Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
➢
Vertrieb von GPL-Werken
➢
Unter der GPL lizenzierte Werke dürfen zu jedem Preis verkauft oder weitervertrieben werden.
➢ Aber: die kostenlose Weiterverbreitung durch Dritte ist Bestandteil der GPL-Lizenz und kann nicht
unterbunden werden.
➢ Wartung und Pflege von GPL-Werken
➢ Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
➢ Aber: Bearbeitungen und Fortentwicklungen unterliegen der GPL.
➢
Vorsicht bei Themes: Nicht GPL-Teile dürfen ohne Zustimmung des
ursprünglichen Urhebers u.U. nicht bearbeitet bzw. die Bearbeitung
nicht verwertet werden.
GPL – und das Geld
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36
➢ GPL enthält einen vollständigen Haftungsausschluss
➢ Aber: gilt nicht bei vertraglich geschuldeten Arbeiten
➢ Haftung aufgrund einer Verletzung des Vertrages nach den dafür geltenden Regeln
➢ Aber: in Deutschland unwirksam bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
➢ Grobe Fahrlässigkeit = Verletzung der im rechtlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt in
ungewöhnlich hohem Maße,
➢ etwa wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden.
➢ genaue Abgrenzung ist eine Frage des Einzelfalls
➢ der Urheber haftet für den von ihm grob fahrlässig verursachten Schaden in voller Höhe
➢ Schaden muss im Hinblick auf die konkrete Verletzungshandlung
➢ vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst sein und
➢ innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen
➢ z.B. Wiederherstellungskosten, entgangener Gewinn
➢ Grenze: Mitverschulden (z.B.: nicht erfolgte Wartungsupdates)
GPL – Haftung
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37
⑤
Datenschutzaspekte
in der Entwicklerarbeit
…einige kurze Gedankensplitter…
GPL
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38
Datenschutz - Gesetzliche Grundlagen
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EU Deutschland
Verfassung Art. 7,8 GrundrechteCharta
Art. 16 Abs. 1 AEUV
Grundrechte
● auf informationelle Selbstbestimmung
● auf Gewährleistung der Vertraulichkeit
und Integrität informationstechnischer
Systeme
Derzeit EU-Datenschutzrichtlinie
95/46/EG
...
Bundesdatenschutzgesetz
Telemediengesetz (§§ 12-14 TMG)
IT-Sicherheitsgesetz
...
Ab 25. Mai 2018 Datenschutz-
Grundverordnung (VO
2016/679)
Datenschutz-Anpassungs- und
-Umsetzungsgesetz EU
39
➢ Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
➢ Datenverarbeitung ist verboten, solange sie nicht ausdrücklich erlaubt wird.
Datenschutz - Hauptprinzipien
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Datensparsamkeit und Datenvermeidung
Erforderlichkeit
Zweckbindung
40
➢ Zweck des Datenschutzes: Schutz des Einzelnen
➢ vor einer Beeinträchtigung in seinem Persönlichkeitsrecht
➢ durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten.
➢ Geschützt sind alle personenbezogenen Daten
➢ Daten
➢
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
➢ einer bestimmten oder bestimmbaren (natürlichen) Person
➢ Personenbezogen
➢ Zuordnung zu einer natürlichen Person kann zumindest mittelbar erfolgen
➢ Personenbeziehbarkeit reicht aus
➢
Auch Daten, über die sich ein Personenbezug herstellen lässt:
➢ Rentenversicherungsnummer, Kfz-Kennzeichen, Kontonummer, Matrikelnummer
➢ i.d.R.: IP-Adressen, eMail-Adressen
➢ Besonders schutzbedürftige “besondere Arten personenbezogener Daten”
➢ Gesundheitsdaten
➢ Informationen zur rassischen oder ethnischen Herkunft,
➢ Informationen zur politischen, religiösen, gewerkschaftlichen oder sexuellen Orientierung.
Datenschutz – Geschützte Daten
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41
I. Datenschutzerklärung
II. Bilder im Internet
III. Datenschutz in sozialen Netzwerken
IV. Datentransfer in Drittstaaten / EU-US Privacy Shield
V. Auftragsdatenverarbeitung
VI. Wartungsarbeiten durch Dienstleister
VII. Privacy by Design
Datenschutz – Aktuelle Fragen
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42
➢Recht auf Anonymität (§ 13 TMG)
➡ soweit technisch möglich und zumutbar
➡ betroffen sind alle personenbezogenen Daten (incl. IP-Adresse)
➡ problematisch z.B. beim Tracking (bei Besucheranalyse oder Werbung)
➡ Datenerhebung und -speicherung bedarf ges. Erlaubnis oder Einwilligung
➡ In Deutschland: Informationslösung für Websites (§ 13 Abs. 1 TMG)
▶ wichtig: gilt nur für den “normalen” Webseitenbesuch.
▶ Bei weitergehenden Angeboten bedarf es ausdrücklicher Einwilligung.
➡ Bei externer Datenverarbeitung (z.B. Google Analytics)
▶schriftlicher Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung!
Datenschutzerklärung - Grundlagen
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43
➢ Website-Betreiber muss die Besucher unterrichten, § 13 Abs. 1 TMG:
➡ Inhalt: Datenschutzerklärung muss informieren über
▶ Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten,
▶ Verwendung dieser Daten,
▶ Datenverarbeitung in Ländern außerhalb der EU bzw. des EWR
▶ (ggfs.) Widerspruchsmöglichkeit beim Einsatz von Tracking-Mitteln
▶ (ggfs.) Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Nutzung.
➡ Form: Information muss erfolgen
▶ in allgemein verständlicher Form und
▶ zu Beginn des Nutzungsvorgangs
➢ Wichtig: Datenschutzerklärung ersetzt nicht die bei
weitergehenden Angeboten erforderliche Einwilligung!
Datenschutzerklärung – Inhalt
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44
➢Umfang der Informationspflicht richtet sich nach der jeweiligen Website:
➡ Datenerhebung durch den Websitebetreiber:
▶ Logfiles des Webservers
▶ Besucherstatistiken (Besondere Anforderungen z.B. bei Google Analytics)
▶ Kontaktformulare und Kommentarfunktion (IP-Adresse, eMail-Angabe)
➡ Einbindung sozialer Netzwerke
▶ Die Betreiber bieten teilweise (unbrauchbare) Mustererklärungen
▶ Dynamische Einbindung ist i.d.R. nicht datenschutzkonform lösbar!
➡ Datenerhebung bei Werbung:
▶ Problem: Tracking durch die Werbenetzwerke
▶ Die jeweiligen Anbieter bieten meist Mustererklärungen.
➢ In jedem Fall:
➡ Hinweis auf Auskunftsanspruch
Datenschutzerklärung – Merkposten
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45
➢ nur mit Einwilligung des Abgebildeten
➢ Einwilligung in Fotografieren und Veröffentlichen
➢ auch konkludent (durch schlüssiges Handeln) möglich
➢ Ausnahme:
➢ Personen der (relativen oder absoluten) Zeitgeschichte
➢ Personen als Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit
➢ Bilder von Versammlungen, Aufzügen o.ä.
➢ höheres Interesse der Kunst (soweit keine Auftragsfertigung)
➢ Gegenausnahme:
➢ Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten
➢ z.B. wg. automatische Identifizierung bei weltweiter Zugänglichkeit
Bilder im Internet
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46
➢ Probleme:
➢ Umfassende Aufzeichnung von Bewegungen im Internet
➢ Umfangreiche Profilbildung
➢ Genauer Umfang der Datenspeicherung unbekannt
➢ I.d.R. US-Anbieter mit nur eingeschränkten Datenschutzniveau
➢ Integrationsangebote der Netzwerke i.d.R. nicht datenschutzkonform
➢ “Recht auf Vergessenwerden”
Datenschutz in sozialen Netzwerken
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47
➢ Einheitliches Datenschutzniveau innerhalb von EU/EWR
➢ Datentransfer in Staaten außerhalb von EU/EWR
➢ bei angemessenem Datenschutzniveau (Beschluss EU-Kommission)
➢ Schweiz, Neuseeland, Andorra, brit. Kanalinseln, Andorra, Faröer, Argentinien, Uruguay
➢ eingeschränkt: Kanada, Israel
➢ Übrige Drittstaaten:
➢ Binding Corporate Rules (i.d.R. für Webprojekte nicht praktikabel)
➢ EU-“Standardvertragsklauseln” (Gültigkeit könnte problematisch werden)
➢ Einwilligung des Betroffenen (nach umfassender Information)
➢ Sonderfall: Datentransfer in die USA
➢ EU-US Privacy Shield
Datentransfer in Drittstaaten
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48
➢ Ersatz für “Safe Harbour”
➢ EuGH-Urteil vom 06.10.2015 (“Schrems-Urteil”)
➢ Nur für Datenübermittlung an US-Firmen mit entsprechender
Selbstverpflichtung/Selbstzertifizierung
➢ Teilnehmende Firmen: www.privacyshield.gov
➢ Problem:
➢ kein bindender Vertrag, nur “Absichtserklärungen” von USA und EU
➢ Fortbestand der US-Zusagen derzeit zweifelhaft
➢ Überprüfungsfrist für EU-Kommission: Juli 2017
➢
EU-Parlament fordert Nachbesserung / Beendigung
➢ EU-Justizkommissarin droht ohne signifikante Änderungen mit Beendigung
➢
Vereinbarkeit mit Schrems-Urteil des EuGH höchst zweifelhaft
EU-US Privacy Shield
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49
➢
Auftragsdatenverarbeitung
➢ Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten
➢ durch einen Auftragnehmer
➢ Nach Weisung der verantwortlichen Stelle (Auftraggeber)
➢ bei Verstoß wird Auftragsverarbeiter zum Verantwortlichen → Datenübermittlung!
➢ Aufgrund eines schriftlichen Vertrages (
➢ ab EU-DSGVO: auch in elektronischer Form möglich
➢ Erforoderliche Regelungen u.a.:
➢ Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung
➢ Rückgabepflcht der Daten nach Abschluss der Auftragsbearbeitung
➢ Art der personenbezogenen Daten und Kategorien der betroffenen Personen
➢ Umfang der Weisungsbefugnis und Vertraulichkeitsverpflichtung
➢ Kontrollrechte /.Sicherstellung durch techn. und organ. Maßnahmen
➢ Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
➢ durch Auftraggeber (ähnlich einem BDSG-Verfahrensverzeichnis)
➢ EU-DSGVO: auch durch Auftragsverarbeiter
➢ Haftung
➢ Grundsatz: Auftraggeber
➢ EU-DSGVO: schärfere Haftung auch des Auftragsverarbeiters
Auftragsdatenverarbeitung
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50
➢ Wartungsarbeiten = Auftragsdatenverarbeitung
➢ immer, wenn Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen
werden kann
➢ auch bei
➢ Prüfung/Wartung mittels automatisierter Verfahren
➢ nur gelegentlicher Fernwartung
➢ Wartung vor Ort
➢ Geheimhaltungsvereinbarung” ist kein Vertrag zur
Auftragsdatenvereinbarung!
➢ Unklar, wie die Rechtslage unter der EU-DSGVO ist.
➢ wahrscheinlich (analog zu) Auftragsdatenverarbeitung
➢ Aber: Überlegungen, ob nicht eine Übermittlung vorliegt.
Wartungsarbeiten durch Dienstleister
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51
➢
Berücksichtigung etwaiger Datenschutzprobleme bereits bei der Entwicklung
➢ Datenschutz als integraler Bestandteil der Entwicklung
➢
Entwicklungskonzepte unter dem Gesichtspunkt der Datensparsamkeit und Datensicherheit:
➢ Datenvermeidung
➢ Verwendung von Pseudonymen
➢ Anonymisierung
➢
baldmöglichste Löschung personenbezogener Daten
➢ Kontrollierbarkeit
➢ Zugangsrechte (ggfs. differenziert nach Nutzungsgruppen) incl. Protokollierung
➢ Unterstützung von Zustimmungs- und Widerspruchsmöglichkeiten durch technische Mittel
➢ Transparenz
➢ Information der Datensubjekte für die Funktlionsweise des Systems
➢ Datensicherheit und Datenqualität
➢ Sicherheitsfunktionen
➢
Analyse und Bewertung der Missbrauchsanfälligkeit
➢ Trennung personenbezogener Identifizierungsmerkmale von den Inhaltsdaten
➢ Verschlüsselung
➢ Möglichkeit der Trennung
➢ Daten und Prozesse für verschiedene Aufgaben müssen sicher voneinader getrennt werden können.
Privacy by Design
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52
Alles klar?
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53
Noch Fragen?
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➢ Zum Nachlesen:
WebworkersLaw.de

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Rechtliche Implikationen bei der Plugin- und Themeentwicklung

  • 1. Rechtliche Implikationen bei der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.im www.praetor.xyz 13. Mai 2017
  • 2. 2 ① Verträge mit Kunden Übersicht über die verschiedenen Vertragstypen ② Zusammenarbeit mit Kollegen Übersicht über die verschiedenen Kooperationsformen ③ Schutz des geistigen Eigentums … mit speziellem Blick auf die Plugin- und Themeentwicklung ④ Rechtsfragen der GNU General Public License Rechtsprobleme der GPL ● Haftung ⑤ Datenschutzaspekte in der Entwicklerarbeit Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts Themen / Problemfelder Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 3. 3 ① Verträge mit Kunden ➢ Übersicht über die verschiedenen Vertragstypen Verträge mit Kunden Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 4. 4 ➢ Der Vertragsschluss ist formfrei: ➢ schriftlich / mündlich / durch schlüssiges Verhalten ➢ spätere Änderungen sind ebenfalls formfrei ➢ Problem der Nachweisbarkeit der getroffenen Vereinbarung: ➢ Nachweisbare Kommunikationswege (“eMail statt Telefon”) ➢ “Kaufmännisches Bestätigungsschreiben” ➢ Sinnvolle Leistungs- und Preisbeschreibung in Werbeauftritten, auf deren Grundlage ein Auftrag erteilt wird. ➢ Leistungsverzeichnis / Pflichtenheft ✔ ansonsten: “state of the art” (was immer das ist…) Verträge mit Kunden - Vertragsschluss Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 5. 5 ➢ Abrechnungseinheit benennen: ➢ “Design einschließlich der Gestaltung von 3 Seiten” / ➢ “je Seite” / “je Stunde” / “je Domain” / evtl: “je Nutzer” ➢ Preis für Mehrleistung vereinbaren: ➢ “jede weitere Seite”, “jede weitere Stunde” ➢ Bei Zeithonorar: ➢ ggfs. Abrechnungseinheit vereinbaren: “je angefangene 6 Minuten” oder “je volle Stunde” ➢ Umsatzsteuer: ➢ Preisangaben sind im Zweifel Bruttopreise ➢ auch bei Unternehmenskunden. => ausdrücklich “zzgl. 19% Ust” ➢ Exkurs: Preisangaben auf der Homepage / in der Werbung ➢ Kunden sind (auch) Verbraucher (“B2C”) => Preisangabe zwingend inkl. USt. ➢ Kunden sind (ausschließlich) Unternehmer (“B2B”) => Preis kann “zzgl. Ust” angegeben werden. ➢ Angabe der Liefer- und Nebenkosten => ggfs. “Keine Liefer oder sonstige Nebenkosten” ➢ Exkurs: Künstlersozialabgabe ➢ Ggfs. Hinweis auf Abgabepflicht sinnvoll, wenn der Auftraggeber es offenkundig nicht erkennt. Verträge mit Kunden - Preisvereinbarung Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 6. 6 ➢ Zu regelnde Fragen: ➢ “Was muss ich liefern / leisten?” → Leistung ➢ “Was bekommen ich dafür?” → Gegenleistung ➢ “Was ist, wenn es schief geht?” → Haftung ➢ Grundproblem: ✗ Das Bürgerliche Gesetzbuch stammt aus dem Jahr 1896… ➢ Einordnung in die gesetzlichen Vertragstypen nach dem “wahren” Willen der Parteien ➢ Vertragliche Anpassung der gesetzlichen Regelungen Verträge mit Kunden - Vertragstypen Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 7. 7 ➢ Geschuldet ist ein “Erfolg” ➢ z.B. Entwicklung von Individualsoftware (Regelfall) ➢ z.B. Erstellung eines Logos oder eines Themes ➢ z.B. Einrichtung einer Website ➢ Werklohnanspruch: ➢ Gesamter Werklohn fällig mit Abnahme des Werkes = Erklärung des Kunden, dass das Werk im Wesentlichen mangelfrei läuft ➢ Kunde kann bis Fertigstellung zurücktreten. ➢ Kunde schuldet dann vollen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen => der Anbieter muss evtl. seine Gewinnkalkulation offen legen. ➢ Gewährleistung ➢ i.d.R. 2 Jahre, beginnend mit der Abnahme ➢ Sinnvolle Regelungen im Vertrag: ➢ Beschreibung des Leistungsumfangs (Pflichtenheft) ➢ Vereinbarung von Teilabnahmen bei bestimmten Milestones ➢ Vergütungsregelung bei Rücktritt Verträge mit Kunden - Werkvertrag Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 8. 8 ➢ Geschuldet wird kein Erfolg, sondern ein “Bemühen” ➢ z.B. “ordentliche Programmierarbeit” (evtl. nach näherer Weisung des Auftraggebers) ➢ z.B. Beratung, Überwachung ➢ Entgelt: ➢ Abrechnung i.d.R. nach Zeitaufwand (aber nicht zwingend). ➢ Fälligkeit: ➢ nach erbrachter Leistung, ➢ bei längerlaufenden Projekten i.d.R. monatsweise ➢ Haftung: ➢ nur eingeschränkt, da nur die Arbeitssleistung geschuldet ist. ➢ aber evtl. Beratungs- und Hinweispflichten als vertragliche Nebenpflichten ➢ Vertragliche Regelung: ➢ Klarstellung, dass nur Dienstleistung geschuldet ist. Verträge mit Kunden - Dienstvertrag Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 9. 9 ➢ Geschuldet ist die Lieferung einer Sache ➢ z.B. die Lieferung von Standardsoftware (z.B.: Kauf fertiger Themes oder Plugins) ➢ Vertragsgegenstand ist nur die Lieferung einer lauffähigen Kopie (einschließlich Dokumentation) ➢ Einräumung eines einfachen, zeitlich unbeschränktem Nutzungsrechts (incl. notwendiger Vervielfältigungen) Mängelhaftung: ➢ Gewährleistungsfrist: 2 Jahre ab Lieferung, vertraglich kaum einschränkbar ➢ Im B2B: Käufer muss unverzüglich (= einige Tage bis Wochen) prüfen und ggfs. Mängel rügen. ➢ Im Vertrag zu regeln: ➢ Begrenzung des eingeräumten Nutzungsrechts: ➢ Auf einer Domain? Auf einer Website? Auf allen Websites des Käufers? Auf den Websites von dessen Kunden? ➢ Keine Änderungen und Fehlerbeseitigungen durch Käufer (soweit nicht gesetzlich gestattet) ➢ Updateverpflichtung? Bezugsrecht für Updates? ➢ ggfs. für Updates gleiches Nutzungsrecht vereinbaren sowie Erlöschen des Nutzungsrechts an der bisherigen Version. ➢ Wichtig: Anpassungen, Schulung, Wartung etc. separat vereinbaren! ➢ bei B2C: Informationspflichten beim Onlinekauf Verträge mit Kunden - Kaufvertrag Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 10. 10 ➢ Geschuldet ist die “Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen” ➢ z.T. bei der Herstellung von Individualsoftware (Einzelfallrechtsprechung) ➢ denkbar etwa bei der Entwicklung von (anderweitig wiederverwertbaren) Plugins => es ist zwar ein Werkvertrag, aber es gilt Kaufrecht. ➢ Keine Abnahme erforderlich ➢ Kaufpreis fällig mit Lieferung ➢ Gewährleistung beginnt mit Lieferung ➢ Wichtig für den Vertrag: ➢ Regelung des Vertragstyps bei der Software-Entwicklung. Verträge mit Kunden - Werklieferungsvertrag Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 11. 11 ➢ Geschuldet ist die Gebrauchsüberlassung der Mietsache während der Mietzeit ➢ Anwendungssoftware (einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht) ➢ Speicherplatz für die mit der Anwendung geschaffenen Daten ➢ Vorteil gegenüber dem Kaufvertrag: ➢ Beim Kaufvertrag kann der Weiterverkauf nicht untersagt werden. ➢ Notwendigkeit für Vervielfältigungen für Kunden i.d.R. nicht gegeben. ➢ Nachteil gegenüber dem Kaufvertrag ➢ Softwäre muss während der gesamten Vertragslaufzeit mängelfrei vorgehalten werden. ➢ Vertraglich zu regeln: ➢ Fälligkeit der Vergütung: “Grundgebühr zu Beginn eines jeden Monats, nutzungsabhängige Gebühren mit Ablauf des Monats” ➢ Preisanpassungen während der Laufzeit ➢ Laufzeit und Kündigungsfristen, ➢ Migration/Datenherausgabe nach Vertragsbeendigung ➢ Einschränkung des Haftungsrisikos durch SLA: ➢ Verfügbarkeit, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten Verträge mit Kunden – Mietvertrag (SaaS) Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 12. 12 ② Zusammenarbeit mit Kollegen ➢ Arbeiten füreinander ➢ Arbeiten miteinander Zusammenarbeit mit Kollegen Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 13. 13 ➢ Zusammenarbeit im Einzelfall ➢ Werk(lieferungs)vertrag / Dienstvertrag ➢ Regelmäßige Zusammenarbeit ➢ Werk(lieferungs)vertrag / Dienstvertrag ➢ Überlegen: Rahmenvertrag ➢ Mögliche Probleme: ➢ Scheinselbständigkeit ➢ ggfs. Künstlersozialabgabe ➢ Arbeitsvertrag Zusammenarbeit – Arbeit füreinander Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 14. 14 ➢ Gesellschaft bürgerlichen Rechts ➢ Verfolgen eines gemeinsamen Zwecks ➢ Jeder leistet Beiträge in die GbR ➢ Sachmittel, Geld, Urheberrechte ➢ Arbeitsleistung ➢ Gemeinsame Haftung / Gemeinsamer Erfolg ➢ Vertraglich zu regeln: ➢ Erbringung der Beiträge ➢ Gewinnverteilung im Innenverhältnis ➢ Haftung im Innenverhältnis ➢ Regelungen zur Auflösung Zusammenarbeit – Arbeit miteinander Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 15. 15 ➢ Personengesellschaften ➢ oHG, KG, … ➢ Regelung weitestgehend analog zur GbR ➢ Kapitalgesellschaften ➢ GmbH, UG (haftungsbeschränkt), … ➢ auch als 1-Personengesellschaft ➢ Überlegungen zur Rechtsformwahl ➢ Haftungsbeschränkung ➢ Beteiligungsmöglichkeiten, Nachfolgeregelung ➢ Steuerliche Gestaltung ➢ Auftritt im Markt Zusammenarbeit – Exkurs: GmbH & Co. Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 16. 16 ③ Schutz des geistigen Eigentums ➢ Spotlights des Urheberrechts ➢ …mit speziellen Blick auf die Plugin- und Themeentwicklung Schutz geistigen Eigentums Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 17. 17 ➢ Gewerbliche Schutzrechte ➢ Technisch: ➢ Patente, Gebrauchsmuster ➢ Nichttechnisch: ➢ Marken, ➢ Design (Geschmacksmuster) ➢ Geschäftliche Bezeichnungen ➢ Unternehmenskennzeichen ➢ Werktitel ➢ Geschäftsgeheimnisse ➢ Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (als Grenze der Nachahmungsfreiheit) Geistiges Eigentum - Überblick Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz ➢ Schutz geistiger Schöpfung ➢ Urheberrecht ➢ Verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) ➢ Schutz der Datenbankhersteller ➢ Leistungsschutzrechte der Sendeunternehmen, Tonträgerhersteller, Presseverleger ➢ Lichtbilderschutz (…Auszug…)
  • 18. 18 ➢ Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst ➢ Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig ➢ Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann ➢ Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung ➢ Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen ➢ Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung ➢ Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich… Urheberrecht Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 19. 19 ➢ Schöpferprinzip ➢ nur natürliche Personen ➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber ➢ Arbeitsverhältnisse ➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer ➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber ➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen ➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung. ➢ Miturheber ➢ gemeinsame Schaffung eines Werks ➢ durch jeweils eigenschöpferische Leistungen ➢ Unmöglichkeit einer gesonderten Verwertbarkeit ➢ Veröffentlichung, Verwertung und Änderung grds. nur einstimmig Urheberrecht - Urheber Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 20. 20 ➢ Urheberrecht entsteht mit Schöpftung ➢ auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten ➢ Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee) ➢ Entsteht kraft Gesetzes ➢ unabhängig vom Willen oder der Geschäftsfähigkeit des Urhebers ➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke ➢ keine Formalia: ➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register ➢ keine Kennzeichnungspflicht ➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachforschung ➢ Erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ➢ bei Miturhebern: ab Tod des Längstlebenden) ➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende ➢ Sonderregelungen bei Filmen, Musikkompositionen und anonymen Werken ➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei. Urheberrecht – Entstehung und Dauer Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 21. 21 ➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen ➢ Persönliche Schöpfung = Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses ➢ Formgebung = Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein (Idee reicht nicht) → auch für Entwürfe und Werkteile ➢ Geistiger Gehalt = Schöpferische Eigentümlichkeit / Prägung muss sich im Werk manifestieren → keine bloße Reproduktionen ➢ Individualität = Individuelle geistige Leistung im Rahmen des Gestaltungsspielraums → fehlt bei alltäglichen, durchschnittlichen Werken ➢ Geschützte Werkarten (u.a.) ➢ Kunstwerke ➢ Sprachwerke ➢ Lichtbildwerke, ➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art ➢ Sonstige Werke Urheberrecht – Geschützte Werke Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 22. 22 ➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die ➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern ➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken (= Schöpfung mit individueller Prägung) ➢ Anwendungsfälle ➢ Bildende Kunst (“echte” Kunst) ➢ Gemälde, Skulpturen ➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst) ➢ z.B. Schmuck, Kleidung ➢ Logos, Grafiken ➢ keine “kleine Münze” → keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe ➢ auch für Entwürfe Urheberrecht - Kunstwerke Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 23. 23 ➢ Sprachwerke ➢ bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache zum Ausdruck ➢ Unabhängig von ➢ Inhalt und Bedeutung ➢ Art, Form und Sprache ➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe) ➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge ➢ Beispiele: ➢ Schriftwerke ➢ Reden ➢ Computerprogramme Urheberrecht - Sprachwerke Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 24. 24 ➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art ➢ Belehrende oder unterrichtende Informationen ➢ kein ästhetischer, emotionaler Inhalt ➢ Anwendungsfälle ➢ Bebauungspläne, Stadtpläne, Landkarten ➢ Zeichnungen, Pläne Skizzen ➢ Schaubilder (Lehrmittel) ➢ Tabellen ➢ … ➢ Kein Schutz vor Nachbau! Urheberrecht – wissensch./techn. Darstellungen Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 25. 25 ➢ Urheberrecht ➢ besteht für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst ➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend => Urheberrechte bestehen u.a. auch für ➢ Multimediawerke (= Kombination anderer Werkarten) ➢ Sammelwerke (Lexika, Kataloge, Kochbücher, …) ➢ geschützt ist die Auswahl und die Anordnung, ➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial, ➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der aufgenommenen Einzelwerke Urheberrecht – sonstige Werke Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 26. 26 ➢ Verbindung selbständiger Werke ➢ durch Vereinbarung der einzelnen Urheber ➢ erforderlich zur Verwertung der Verbindung ➢ Beispiele ➢ Melodie und Text bei einem Lied ➢ eingebaute Logos ➢ Rechtsfolgen: ➢ keine Miturheberschaft an der Verbindung ➢ einzelne Werke bleiben frei verwertbar ➢ Urheberrecht – Verbundene Werke Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 27. 27 ➢Urheberschutz bei Bearbeitung und Umgestaltung ➢ wie bei selbständigen Werken ➢ unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk ➢ Urheberschutz nur an der Bearbeitung, nicht am Originalwerk ➢ Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks ➢ Beispiele ➢ Übersetzung, Verfilmung ➢ Fortsetzung, Karikierung, ➢ nicht bei reinem Kopieren (und nicht bei Melodien) ➢ bei Software: z.B. Fehlerkorrektur, Fortentwicklung, Updates Urheberrecht – Bearbeitung und Umgestaltung Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 28. 28 ➢ Computerprogramme = Programme in jeder Gestalt, einschließlich Entwurfmaterial ➢ Einziges Schutzkriterium: Individualität ➢ Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ➢ insb. keine qualitativen oder ästhetischen Kriterien ➢ Schutz für alle Ausdruckformen ➢ Kein Schutz ➢für Ideen und Grundsätze ➢der einzelnen Programelemente ➢der Schnittstellen ➢ Schutz wie Sprachwerke ➢ aber einige Sonderregelungen Computerprogramme Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 29. 29 ➢ Nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt: ➢ dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung ➢egal mit welchem Mittel und in welcher Form ➢auch bei Laden, Anzeigen, Programmablauf, Übertragen oder Speichern ➢ Bearbeitung und Umarbeitung ➢ Einschl. Vervielfältigung der dabei erzielten Ergebnisse ➢ Jede Form der Verbreitung ➢ gilt für Original und Vervielfältigungsstücke ➢ auch Vermietung ➢ Erschöpfungsgrundsatz ➢ innerhalb EU und EWR ➢ nicht für Vermietung ➢ öffentliche Wiedergabe ➢ öffentliche Zugänglichmachung ➢ wenn Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich ➢ an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl Computerprogramme – Besondere Rechte Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 30. 30 ➢ Zusätzliche Ansprüche gegen den Verletzer: ➢ Anspruch auf Vernichtung ➢ aller Vervielfältigungsstücke, die ➢ rechtwidrig hergestellt oder verbreitetet wurden oder ➢ zur rechtswidrigen Verbreitung vorgesehenen waren; ➢ aller Mittel, die ➢ allein dazu bestimmt sind, ➢ die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Computerprogramme – Verletzungsfolgen Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 31. 31 ➢ Im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung zustimmungsfrei: ➢ Erstellung einer Sicherungskopie durch den Nutzungsberechtigten ➢ soweit zur Sicherung zukünftiger Nutzung erforderlich ➢ Beobachtungen, Untersuchungen, Tests ➢ zur Ermittlung der zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze ➢ durch berechtigte Handlungen ➢ Dekompilierung ➢ zur Schaffung von Interoperabilität durch den Nutzungsberechtigten, ➢ soweit hierzu erforderlich ➢ wenn diese Infos nicht verfügbar sind. ➢ Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen nicht ➢ zu anderen Zwecken verwendet werden, ➢ an Dritte weitergegeben werden, soweit nicht zur Herstellung der Interoperabilität erforderlich, ➢ für Entwicklung eines Konkurrenzprogramms verwwendet werden ➢ Grenzen bei der Dekompilierung: ➢ Beeinträchtigung der Auswertung des Werks ➢ Unzumutbare Verletzung von Urheberinteressen ➢ Diese Rechte sind zwingend, d.h. sie können vertraglich nicht abbedungen werden! Computerprogramme – Zustimmungsfreiheit Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 32. 32 ④ Rechtsfragen der GNU General Public License ➢ Probleme mit der GPL ➢ Haftungsfragen GPL Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 33. 33 ➢ GPL und deutsches Urheberrecht ➢ GPL basiert ab v2 auf der “Berner Übereinkunft” → seitdem auch außerhalb der USA einsetzbar ➢ In Deutschland rechtssicher seit Urheberrechtsreform 2002 → insb. “Linux-Klausel” in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG ➢ GPL – Versionen ➢ 1991: GPLv2 → 2007: GPLv3 ➢ Beide Versionen sind zueinander inkompatibel → Verknüpfung nur durch “or later”-Klausel ➢ LGPLv2/3 kompatibel mit GPLv3; aber: LGPLv3 inkompatibel mit GPLv2 ➢ GPL inkompatibel mit GNU Affero GPL vor Version 3 ➢ Kompatibilität mit anderen OS-Lizenzen ➢ Inkompatibel mit einer Reihe auch bekannter (meist älterer) OS-Lizenzen ➢ Kompatibel mit Modified BSD / MIT / Apache (ab v2) / MPL (ab 2.0) ➢ Ausführliche Liste auf gnu.org ➢ WordPress → Lizenziert unter “GPLv2 or later” GPL - Übersicht Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 34. 34 ➢ Warum Copyleft? ➢ Problem: Bearbeitungen / Fortentwicklungen mit eigenem Urheberrecht → können auch unfrei sein. ➢ Lösung: Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks → der genehmigt die Weitergabe der Bearbeitung nur unter Bedingungen der GPL ➢ Copyleft ist Bestandteil der urheberrechtlichen Nutzungslizenz ➢ Copyleft in der GPL ➢ Lizenzgeber selbst nicht durch das Copyleft gebunden → neue Versionen auch mit anderen Lizenzen ➢ Dem Copyleft unterfallen ➢ Bearbeitungen des Originalcodes sowie ➢ Nutzung von GPL-lizenzierten Bibliotheken; ➢ strittig bei Funktionsaufrufen in dynamische Bibliotheken bzw. in zur Laufzeit geladene Modulen ➢ Auf WordPress bezogen: ➢ Plugins unterfallen stets dem Copyleft → sind immer GPL-lizenziert ➢ Themes nur, soweit WP-spezifische Funktionen, Hooks, APIs benutzt werden ➢ Werke “im WP-Umfeld” sind nicht betroffen. GPL - Copyleft Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 35. 35 ➢ Erstellung von GPL-Werken ➢ Erstellung erfolgt unabhängig von den Bedingungen der GPL. ➢ Vergütung ist ausschließlich eine Frage der Vereinbarung mit dem Auftraggeber. ➢ Vertrieb von GPL-Werken ➢ Unter der GPL lizenzierte Werke dürfen zu jedem Preis verkauft oder weitervertrieben werden. ➢ Aber: die kostenlose Weiterverbreitung durch Dritte ist Bestandteil der GPL-Lizenz und kann nicht unterbunden werden. ➢ Wartung und Pflege von GPL-Werken ➢ Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. ➢ Aber: Bearbeitungen und Fortentwicklungen unterliegen der GPL. ➢ Vorsicht bei Themes: Nicht GPL-Teile dürfen ohne Zustimmung des ursprünglichen Urhebers u.U. nicht bearbeitet bzw. die Bearbeitung nicht verwertet werden. GPL – und das Geld Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 36. 36 ➢ GPL enthält einen vollständigen Haftungsausschluss ➢ Aber: gilt nicht bei vertraglich geschuldeten Arbeiten ➢ Haftung aufgrund einer Verletzung des Vertrages nach den dafür geltenden Regeln ➢ Aber: in Deutschland unwirksam bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ➢ Grobe Fahrlässigkeit = Verletzung der im rechtlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, ➢ etwa wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. ➢ genaue Abgrenzung ist eine Frage des Einzelfalls ➢ der Urheber haftet für den von ihm grob fahrlässig verursachten Schaden in voller Höhe ➢ Schaden muss im Hinblick auf die konkrete Verletzungshandlung ➢ vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst sein und ➢ innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen ➢ z.B. Wiederherstellungskosten, entgangener Gewinn ➢ Grenze: Mitverschulden (z.B.: nicht erfolgte Wartungsupdates) GPL – Haftung Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 37. 37 ⑤ Datenschutzaspekte in der Entwicklerarbeit …einige kurze Gedankensplitter… GPL Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 38. 38 Datenschutz - Gesetzliche Grundlagen Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz EU Deutschland Verfassung Art. 7,8 GrundrechteCharta Art. 16 Abs. 1 AEUV Grundrechte ● auf informationelle Selbstbestimmung ● auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Derzeit EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ... Bundesdatenschutzgesetz Telemediengesetz (§§ 12-14 TMG) IT-Sicherheitsgesetz ... Ab 25. Mai 2018 Datenschutz- Grundverordnung (VO 2016/679) Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU
  • 39. 39 ➢ Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ➢ Datenverarbeitung ist verboten, solange sie nicht ausdrücklich erlaubt wird. Datenschutz - Hauptprinzipien Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz Datensparsamkeit und Datenvermeidung Erforderlichkeit Zweckbindung
  • 40. 40 ➢ Zweck des Datenschutzes: Schutz des Einzelnen ➢ vor einer Beeinträchtigung in seinem Persönlichkeitsrecht ➢ durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten. ➢ Geschützt sind alle personenbezogenen Daten ➢ Daten ➢ Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse ➢ einer bestimmten oder bestimmbaren (natürlichen) Person ➢ Personenbezogen ➢ Zuordnung zu einer natürlichen Person kann zumindest mittelbar erfolgen ➢ Personenbeziehbarkeit reicht aus ➢ Auch Daten, über die sich ein Personenbezug herstellen lässt: ➢ Rentenversicherungsnummer, Kfz-Kennzeichen, Kontonummer, Matrikelnummer ➢ i.d.R.: IP-Adressen, eMail-Adressen ➢ Besonders schutzbedürftige “besondere Arten personenbezogener Daten” ➢ Gesundheitsdaten ➢ Informationen zur rassischen oder ethnischen Herkunft, ➢ Informationen zur politischen, religiösen, gewerkschaftlichen oder sexuellen Orientierung. Datenschutz – Geschützte Daten Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 41. 41 I. Datenschutzerklärung II. Bilder im Internet III. Datenschutz in sozialen Netzwerken IV. Datentransfer in Drittstaaten / EU-US Privacy Shield V. Auftragsdatenverarbeitung VI. Wartungsarbeiten durch Dienstleister VII. Privacy by Design Datenschutz – Aktuelle Fragen Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 42. 42 ➢Recht auf Anonymität (§ 13 TMG) ➡ soweit technisch möglich und zumutbar ➡ betroffen sind alle personenbezogenen Daten (incl. IP-Adresse) ➡ problematisch z.B. beim Tracking (bei Besucheranalyse oder Werbung) ➡ Datenerhebung und -speicherung bedarf ges. Erlaubnis oder Einwilligung ➡ In Deutschland: Informationslösung für Websites (§ 13 Abs. 1 TMG) ▶ wichtig: gilt nur für den “normalen” Webseitenbesuch. ▶ Bei weitergehenden Angeboten bedarf es ausdrücklicher Einwilligung. ➡ Bei externer Datenverarbeitung (z.B. Google Analytics) ▶schriftlicher Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung! Datenschutzerklärung - Grundlagen Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 43. 43 ➢ Website-Betreiber muss die Besucher unterrichten, § 13 Abs. 1 TMG: ➡ Inhalt: Datenschutzerklärung muss informieren über ▶ Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten, ▶ Verwendung dieser Daten, ▶ Datenverarbeitung in Ländern außerhalb der EU bzw. des EWR ▶ (ggfs.) Widerspruchsmöglichkeit beim Einsatz von Tracking-Mitteln ▶ (ggfs.) Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Nutzung. ➡ Form: Information muss erfolgen ▶ in allgemein verständlicher Form und ▶ zu Beginn des Nutzungsvorgangs ➢ Wichtig: Datenschutzerklärung ersetzt nicht die bei weitergehenden Angeboten erforderliche Einwilligung! Datenschutzerklärung – Inhalt Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 44. 44 ➢Umfang der Informationspflicht richtet sich nach der jeweiligen Website: ➡ Datenerhebung durch den Websitebetreiber: ▶ Logfiles des Webservers ▶ Besucherstatistiken (Besondere Anforderungen z.B. bei Google Analytics) ▶ Kontaktformulare und Kommentarfunktion (IP-Adresse, eMail-Angabe) ➡ Einbindung sozialer Netzwerke ▶ Die Betreiber bieten teilweise (unbrauchbare) Mustererklärungen ▶ Dynamische Einbindung ist i.d.R. nicht datenschutzkonform lösbar! ➡ Datenerhebung bei Werbung: ▶ Problem: Tracking durch die Werbenetzwerke ▶ Die jeweiligen Anbieter bieten meist Mustererklärungen. ➢ In jedem Fall: ➡ Hinweis auf Auskunftsanspruch Datenschutzerklärung – Merkposten Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 45. 45 ➢ nur mit Einwilligung des Abgebildeten ➢ Einwilligung in Fotografieren und Veröffentlichen ➢ auch konkludent (durch schlüssiges Handeln) möglich ➢ Ausnahme: ➢ Personen der (relativen oder absoluten) Zeitgeschichte ➢ Personen als Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit ➢ Bilder von Versammlungen, Aufzügen o.ä. ➢ höheres Interesse der Kunst (soweit keine Auftragsfertigung) ➢ Gegenausnahme: ➢ Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten ➢ z.B. wg. automatische Identifizierung bei weltweiter Zugänglichkeit Bilder im Internet Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 46. 46 ➢ Probleme: ➢ Umfassende Aufzeichnung von Bewegungen im Internet ➢ Umfangreiche Profilbildung ➢ Genauer Umfang der Datenspeicherung unbekannt ➢ I.d.R. US-Anbieter mit nur eingeschränkten Datenschutzniveau ➢ Integrationsangebote der Netzwerke i.d.R. nicht datenschutzkonform ➢ “Recht auf Vergessenwerden” Datenschutz in sozialen Netzwerken Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 47. 47 ➢ Einheitliches Datenschutzniveau innerhalb von EU/EWR ➢ Datentransfer in Staaten außerhalb von EU/EWR ➢ bei angemessenem Datenschutzniveau (Beschluss EU-Kommission) ➢ Schweiz, Neuseeland, Andorra, brit. Kanalinseln, Andorra, Faröer, Argentinien, Uruguay ➢ eingeschränkt: Kanada, Israel ➢ Übrige Drittstaaten: ➢ Binding Corporate Rules (i.d.R. für Webprojekte nicht praktikabel) ➢ EU-“Standardvertragsklauseln” (Gültigkeit könnte problematisch werden) ➢ Einwilligung des Betroffenen (nach umfassender Information) ➢ Sonderfall: Datentransfer in die USA ➢ EU-US Privacy Shield Datentransfer in Drittstaaten Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 48. 48 ➢ Ersatz für “Safe Harbour” ➢ EuGH-Urteil vom 06.10.2015 (“Schrems-Urteil”) ➢ Nur für Datenübermittlung an US-Firmen mit entsprechender Selbstverpflichtung/Selbstzertifizierung ➢ Teilnehmende Firmen: www.privacyshield.gov ➢ Problem: ➢ kein bindender Vertrag, nur “Absichtserklärungen” von USA und EU ➢ Fortbestand der US-Zusagen derzeit zweifelhaft ➢ Überprüfungsfrist für EU-Kommission: Juli 2017 ➢ EU-Parlament fordert Nachbesserung / Beendigung ➢ EU-Justizkommissarin droht ohne signifikante Änderungen mit Beendigung ➢ Vereinbarkeit mit Schrems-Urteil des EuGH höchst zweifelhaft EU-US Privacy Shield Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 49. 49 ➢ Auftragsdatenverarbeitung ➢ Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten ➢ durch einen Auftragnehmer ➢ Nach Weisung der verantwortlichen Stelle (Auftraggeber) ➢ bei Verstoß wird Auftragsverarbeiter zum Verantwortlichen → Datenübermittlung! ➢ Aufgrund eines schriftlichen Vertrages ( ➢ ab EU-DSGVO: auch in elektronischer Form möglich ➢ Erforoderliche Regelungen u.a.: ➢ Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung ➢ Rückgabepflcht der Daten nach Abschluss der Auftragsbearbeitung ➢ Art der personenbezogenen Daten und Kategorien der betroffenen Personen ➢ Umfang der Weisungsbefugnis und Vertraulichkeitsverpflichtung ➢ Kontrollrechte /.Sicherstellung durch techn. und organ. Maßnahmen ➢ Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ➢ durch Auftraggeber (ähnlich einem BDSG-Verfahrensverzeichnis) ➢ EU-DSGVO: auch durch Auftragsverarbeiter ➢ Haftung ➢ Grundsatz: Auftraggeber ➢ EU-DSGVO: schärfere Haftung auch des Auftragsverarbeiters Auftragsdatenverarbeitung Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 50. 50 ➢ Wartungsarbeiten = Auftragsdatenverarbeitung ➢ immer, wenn Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann ➢ auch bei ➢ Prüfung/Wartung mittels automatisierter Verfahren ➢ nur gelegentlicher Fernwartung ➢ Wartung vor Ort ➢ Geheimhaltungsvereinbarung” ist kein Vertrag zur Auftragsdatenvereinbarung! ➢ Unklar, wie die Rechtslage unter der EU-DSGVO ist. ➢ wahrscheinlich (analog zu) Auftragsdatenverarbeitung ➢ Aber: Überlegungen, ob nicht eine Übermittlung vorliegt. Wartungsarbeiten durch Dienstleister Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 51. 51 ➢ Berücksichtigung etwaiger Datenschutzprobleme bereits bei der Entwicklung ➢ Datenschutz als integraler Bestandteil der Entwicklung ➢ Entwicklungskonzepte unter dem Gesichtspunkt der Datensparsamkeit und Datensicherheit: ➢ Datenvermeidung ➢ Verwendung von Pseudonymen ➢ Anonymisierung ➢ baldmöglichste Löschung personenbezogener Daten ➢ Kontrollierbarkeit ➢ Zugangsrechte (ggfs. differenziert nach Nutzungsgruppen) incl. Protokollierung ➢ Unterstützung von Zustimmungs- und Widerspruchsmöglichkeiten durch technische Mittel ➢ Transparenz ➢ Information der Datensubjekte für die Funktlionsweise des Systems ➢ Datensicherheit und Datenqualität ➢ Sicherheitsfunktionen ➢ Analyse und Bewertung der Missbrauchsanfälligkeit ➢ Trennung personenbezogener Identifizierungsmerkmale von den Inhaltsdaten ➢ Verschlüsselung ➢ Möglichkeit der Trennung ➢ Daten und Prozesse für verschiedene Aufgaben müssen sicher voneinader getrennt werden können. Privacy by Design Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 52. 52 Alles klar? Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 53. 53 Noch Fragen? Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz ➢ Zum Nachlesen: WebworkersLaw.de