Ihre Website läuft und findet immer mehr Besucher. Ein Grund zur Freude. Wären da nicht die die Fragen und Unsicherheiten,…
Vortrag auf dem WordPress Meetup Nürnberg im Rahmen der Nürnberg Web Week 2017.
2. 2
Rechtsfragen für Website-Betreiber
1. Rechtsfragen bei der Domainwahl
2. Impressum
3. Datenschutzerklärung
4. Urheberrecht
Rechtsfragen für Website-Betreiber
4. 4
➢ Domainvergabe
➢ Fremde Kennzeichen
➢ Wettbewerbsrecht
➢ Schutz der eigenen Domain
Themen / Problemfelder
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5. 5
➢ 2 Verträge:
➢ Vergabe durch NIC / Registry
➢ Bestellung über Domain-Name-Registrar (Provider)
➢ Keine inhaltliche Prüfung
➢ Zeitlich begrenzte Verträge
➢ Keine anonyme Registrierung mehr
➢ z.T. noch Treuhandlösungen möglich
➢ Nur vertragliches Recht
➢ Kein Recht gegen Jedermann
➢ Übertragbar
➢ Pfändbar
Domainvergabe
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6. 6
➢ Denic eG
➢ Jahresverträge mit automatischer Verlängerung
➢ Vertrag über Provider
➢ Vertragsende bei Provider: denicDirekt
➢ IDN seit 2003, “ß” seit 2010
➢ Admin-C mit deutscher Adresse
➢ Vertreter des Domaininhabers
➢ weisungsgebunden
➢ rechtlicher Ansprechpartner
➢ Haftet u.U. bei Wettbewerbsverstößen
➢ Dispute-Eintrag möglich
Domainvergabe / .de-Domains
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7. 7
➢ Vergabe sukzessive seit Oktober 2013
➢ Einrichtung durch Vertrag zwischen Registry und ICANN
➢ z.T. Einschränkungen bei der Registrierbarkeit
➢ Verbotene Bezeichnungen
➢ Sonderregelungen zum Markenschutz
➢ Trademark Clearinghouse
➢ Uniform Domain-Name
Dispute Resolution Policy (UDRP)
➢ Uniform Rapid Suspension (URS)
Domainvergabe / new gTLD
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8. 8
➢ Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP)
➢ Schlichtungsverfahren zur Lösung von Domain-Streitigkeiten
➢ für alle gTLD und new gTLD und für die meisten ccTLD, aber nicht für .de
➢ Verpflichtung zur Teilnahme des Domaininhabers aufgrund Domain-Registrierung
➢ 4 Organisationen (je nach TLD):
➢ Schiedsstelle des WIPO, Czech Arbitration Court - Arbitration Center for Internet Disputes, National Arbitration Forum, ADNDRC
➢ Voraussetzungen:
➢ Domain mit Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich
➢ Registrant hat kein Recht und kein legitimes Interesse an Domain
➢ Registrierung und Nutzung “in böser Absicht”
➢ Cybersquatting, Behinderung, beabsichtigte Verwechslungsgefahr
➢ Verteidigungsmöglichkeiten:
➢ Handeln in gutem Glauben
➢ Bereits unter diesem Namen bekannt (auch ohne Marke)
➢ Legitimer, nichtkommerzieller Gebrauch
➢ Schiedsspruch:
➢ Domainübertragung oder Klageabweisung
➢ Anruf staatlicher Gerichte innerhalb von 10 Tagen
➢ Kosten: zwischen 1.000 US-$ und 5.000 US-$
Domainvergabe / UDRP
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9. 9
➢ Personenbezogen / Unternehmensbezogen
➢ Name (§ 12 BGB)
➢ auch Namen von Gemeinden und Ortschaften
➢ Firma (§ 17 HGB)
➢ Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG)
➢ Produktbezogen
➢ (eingetragene) Marke (§ 3 MarkenG)
➢ Geografische Herkunftsangabe (§ 126 MarkenG)
➢ Werktitel (§ 5 III MarkenG)
Kennzeichen
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Kennzeichen vs. Domain
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Domainname Marke (Name, Firma)
● vertragliche Basis
● Schutz nur zwischen
Vertragspartner
● weltweite Nutzung
● unabhängig von Verwendung
● auch ohne Kennzeichnungsskraft
● “first come – first served”
● hoheitlich verliehen / anerkannt
● Absolutes Recht, Schutz ggü.
Jedermann
● territoriale Nutzung
● innerhalb der jew. Markenklasse
● Kennzeichnungskraft erforderlich
12. 12
➢
Marke als absolutes Recht setzt sich rglm. Gegen Domain durch
➢ Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt…
➢ Aber: Widerspruch im richtigen Verfahren (etwa bei Markeneintragung)
➢ Ausnahmen bei überragender Verkehrsdurchsetzung
➢ bei berühmten Marken reicht Verwässerungsgefahr
➢ 7 Faustregeln:
1) Keine Marken (=> register.dpma.de)
2) Keine Unternehmenskennzeichen (=>www.unternehmensregister.de)
3) Keine fremden Namen, insb. nicht von Prominenten
4) Keine Ortsnamen (Städte, Gemeinde, Ortsteile)
5) Keine konkrete Bezeichnung staatlicher Einrichtungen
6) Keine Werktitel (Zeitschriften, Filme, Software)
7) Keine Tippfehler-Domains
Kennzeichen-Domain-Konflikte
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13. 13
➢ Rechtlich verbindliche Verhaltensregeln
im kommerziellen Verkehr
➢ Mögliche Probleme mit Domains:
➢ Irreführung über bestimmte Eigenschaften
des Angebots oder des Anbieters
➢ Herkunftstäuschung
➢ Beschaffenheitstäuschung
➢ Rechtsformtäuschung (www.meinunternehmensname.ag)
➢
Unzulässige Kanalisation der Internetnutzer
➢ Aber: Gattungsbegriffe als Domainnahme idR zulässig
➢ Alleinstellungsbehauptung / Spitzenstellungsbehauptung
➢
Ggfs. Berufsrechtliche Einschränkungen
Wettbewerbsrecht
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14. 14
➢ Cybersquatting
Registrierung von Domains mit Bezug auf bekannten Marken-/Firmennamen
➢ Domain-Grabbing
➢ Registrierung begehrter Domains zum Zwecke des Weiterverkaufs
➢ Löschungs- und Schadensersatzanspruch bei
➢ gezielter Behinderung (Rechtsmissbrauch)
➢ Registrierung nur zum Zweck des Vertriebshindernis für den Konkurrenten
➢ Herkunftstäuschung
➢ “Lösegeld”-Fälle
➢ Übertragungsanspruch bei
➢ Besserem Namensrecht
➢ auch bei Städtenamen, Firmen und Behördenbezeichnungen
➢
Domain-Grabbing und Cybersquatting
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15. 15
➢ Domainregistierung = Vertrag mit NIC / Registry
➢ nur vertraglicher Schutz ggü. Vertragspartner
➢ kein absolutes Recht ggü. Jedermann
➢ Domains als solche sind nicht geschützt!
➢ Schutz im Rahmen der Kennzeichenrechte
➢ Marke (falls eingetragen)
➢ Name / Firma / Unternehmenskennzeichen
➢ Werktitel (z.B. bei publizistischer Tätigkeit)
Schutz der eigenen Domain
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18. 18
Impressumspflicht nach TMG
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➢Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht für:
➡Telemedien
▸alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
➡geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angeboten
▸ Gewerblichkeit ist nicht erforderlich.
▸ auch bei kostenlos zugänglichen Angeboten, wenn diese
◊ werbefinanziert sind oder
◊ als Einstieg für entgeltliche Leistungen eingesetzt werden
▸ Es zählt die Absicht der Entgeltlichkeit, nicht der Erfolg!
➡ Gilt typischerweise nicht für
▸ Ausschließlich private Homepages
▸ Vereins-Homepage
▸ Aber: möglicherweise Impressumpflicht nach RStV
19. 19
Eingeschränkte Impressumspflicht nach RStV
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➢Impressumspflicht nach § 1 IV TMG, § 55 I RStV besteht für:
➡ Alle Angebote, die
▸keine Telemedien sind
▸ oder für die keine Impressumpflicht nach § 5 TMG besteht
➡ Ausnahme: rein private Kommunikation
▸ ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke
▸ Meinungsäußerung in Foren
▸ Öffentlich zugängliche Webseiten sind nie rein private Kommunikation!
➢ Erforderliche Angaben:
➡ Name und Anschrift des Betreibers
▸ bei juristischen Personen:
der Vertretungsberechtigten
z.B.: bei Vereinen: gesetzlicher Vorstand
20. 20
Erweiterte Impressumspflicht nach RStV
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➢Erweiterte Impressumspflicht nach § 55 II RStV besteht für:
➡ Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
▸ die massenkommunikativen Charakter aufweisen
▸ und damit als elektronische Presse beschrieben werden.
◊ Planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit
◊ Inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung
◊ Zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder zur Information
◊ Weites Begriffsverständnis!
➢ Erforderliche Angaben:
➡ Alle in § 5 TMG geforderten Angaben
➡ Zusätzlich Bennenung eines Verantwortlichen (Name und Anschrift)
▸ Verantwortlich kann nur eine natürliche, keine juristische Person sein!
▸ Nicht zwingend identisch mit dem Betreiber oder Vertretungsberechtigten.
▸ Der Verantwortliche
◊ muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben,
◊ darf nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
◊ muss voll geschäftsfähig sein und
◊ muss unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.
21. 21
➢ unmittelbar erreichbar
➡ “2-Klick-Regel”
➡ Kein langes Suchen.
➡ Von jeder Seite aufrufbar (z.B. Kopf, Sidebar, u.U. Footer)
➡ In der gleichen Sprache wie die Website
➢ leicht erkennbar
➡ Angaben z.B. in den AGB reicht nicht
➡ Angaben nur der Daten z.B. auf Startseite reichen nicht,
es ist eine Bezeichnung erforderlich.
▶ Möglich z.B.: Impressum, Anbieterkennzeichnung, Anbieterinformation
▶ Wahrscheinlich auch: “Über uns”
▶ Besser nicht: “Kontakt”, “Backstage”
➡ Lesbare Schriftgröße
➡ Fraglich, ob Impressum ohne Scrollen erkennbar sein muss.
➢ ständig verfügbar
➡ nicht als Grafik
➡ Archivierung durch Nutzer muss möglich sein => ausdruckbar!
➡ Ohne Plugin lesbar => kein pdf, kein Flash, kein Javascript
Impressum nach § 5 TMG
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22. 22
➢ Name
➢Vollständiger Name
➢Ausgeschriebener Vorname
➢ Angabe eines Pseudonyms ersetzt nicht den Namen.
➢ Anschrift
➢ Kein Postfach
➢ Angabe einer Geschäftsanschrift reicht nicht.
➢ Bei Minderjährigen:
➢Angabe der gesetzlichen Vertreter wohl nicht erforderlich.
➢Kommunikationsangaben
Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Privatperson)
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23. 23
➢ Name und Anschrift
➢ bei Gesellschaften
(egal ob GbR, UG ode GmbH etc.):
➢ Korrekte, vollständige Firmierung;
➢ Korrekte Angabe der Rechtsform
➢ Vertretungsberechtigter (z.B.
Geschäftsführer,
bei GbR: I.d.R. alle Gesellschafter)
➢ Name und Anschrift
➢ Bei mehreren Niederlassungen: Stammsitz
➢ Postfach oder Privatanschrift reicht nicht!
➢ Umsatzsteuer-Identifikationnummer
➢ Nicht die normale Steuernummer!
➢Kommunikationsangaben
Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Unternehmen)
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➢ Angaben zur Aufsichtsbehörde
➢Soweit behördliche Zulassung erforderlich.
(RAe, StB, Bauträger, Makler, Gastronomie,
Spielhallen…)
➢Link genügt (statt Adresse)
➢ Bei freien Berufen
(Architekten, Ärzte, RAe, StB usw.): Angaben zu
➢Kammer
➢Berufsbzeichnung und Verleihungsstaat
➢Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen
➢ Registerangaben:
➢Registergericht und Registernummer
➢Handelsreg.,Partnersch.reg., Vereinsreg.
➢ vergleichbares ausländisches Register (Ltd.)
➢ nicht: Gewerberegister, Handwerksrolle etc..
24. 24
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post.
➢ Stets eine eMail-Adresse
➢ Zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg:
➡Telefonnummer
▶ keine ausländische Telefonnummer, keine “Mehrwertdienst” (0137, 0900)
▶ Telefonnummer ist nicht verpflichtend, wenn andere Möglichkeit eröffnet.
➡ Fax
➡ Elektronisches Kontaktformular
▶risikoreich, z.B. wenn Antwort zu lange dauert.
Impressum - Kommunikationsangaben
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Weitergehende Informationspflichten
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➢ Informationspflichten-Verordnung
➢ Fernabsatz (§§ 312 b ff. BGB)
➢ Preisangaben
➢ Energieeffizienzangaben
➢ Spezielle Regelungen z.B. für
➢ Handel mit Elektrogeräten, Batterien
➢ Mineralölprodukten,
➢ Fernunterricht
➢ Versicherungsprodukte
➢…
26. 26
Fehlendes oder unvollständiges Impressum:
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➢ Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG (Bußgeld bis 50.000,- €)
➢ Unterlassungsansprüch und Abmahnungen
▶ von Wettbewerbsvereinen
▶ von Verbraucherschutzverbänden
▶ von Mitbewerbern
➡§ 5a UWG:
▶Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern
wesentliche Informationenvorzuenthalten.
▶ Gilt für alle gesetzlichen Informationspflichten
▶ Impressumspflicht ist nicht wettbewerbsneutral!
▶ Es gibt keine Bagatellklausel
▶ Jeder (kleine) Impressumsverstoß ist abmahnfähig!
28. 28
Datenschutzerklärung - Grundlagen
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➢ Recht auf Anonymität (§ 13 TMG)
➡ soweit technisch möglich und zumutbar
➡ betroffen sind alle personenbezogenen Daten
▶ auch die IP-Adresse ist personenbezogen.
➡ problematisch z.B. beim Tracking (bei Besucheranalyse oder Werbung)
➡ Datenerhebung und -speicherung bedarf entweder
▶ der gesetzlichen Erlaubnis oder
▶ der Einwilligung
➡ In Deutschland: Informationslösung für Websites (§ 13 Abs. 1 TMG)
➢ Wichtig:
➡ Die Informationslösung gilt nur für den “normalen” Webseitenbesuch.
➡ Bei weitergehenden Angeboten bedarf es ausdrücklicher Einwilligung.
➡ Bei externer Datenverarbeitung (z.B. Google Analytics) bedarf es eines
schriftlichen Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung!
29. 29
Datenschutzerklärung – Inhalt
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➢ Website-Betreiber muss die Besucher unterrichten, § 13 Abs. 1 TMG:
➡Inhalt: Datenschutzerklärung muss informieren über
➡ Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten,
➡ Verwendung dieser Daten,
➡ Datenverarbeitung in Ländern außerhalb der EU bzw. des EWR
➡ (ggfs.) Widerspruchsmöglichkeit beim Einsatz von Tracking-Mitteln
➡ (ggfs.) Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Nutzung.
➢ Form: Information muss erfolgen
▶ in allgemein verständlicher Form und
▶ zu Beginn des Nutzungsvorgangs
➢ Wichtig: Die Information in der Datenschutzerklärung ersetzt keine
bei weitergehenden Angeboten erforderliche Einwilligung!
30. 30
Datenschutzerklärung – Merkposten
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➢ Umfang der Informationspflicht richtet sich nach der jeweiligen Website:
➡ Datenerhebung durch den Websitebetreiber:
▶ Logfiles des Webservers
▶ Besucherstatistiken (Besondere Anforderungen z.B. bei Google Analytics)
▶ Kontaktformulare
▶ Kommentarfunktion (IP-Adresse, eMail-Angabe)
➡ Einbindung sozialer Netzwerke
▶ Die Betreiber bieten teilweise Mustererklärungen
▶ Dynamische Einbindung ist i.d.R. nicht datenschutzkonform lösbar!
➡ Datenerhebung bei Werbung:
▶ Tracking durch die Werbenetzwerke
▶ Die jeweiligen Anbieter bieten meist Mustererklärungen.
➢ In jedem Fall:
➡ Hinweis auf Auskunftsanspruch
32. 32
➢ Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst
➢ Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig
➢ Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann
➢ Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen
➢ Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung
➢ Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich…
Urheberrecht
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33. 33
➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen
➢ Persönliche Schöpfung
➢ Formgebung
➢ Geistiger Gehalt
➢ Individualität
Das geschützte Werk - Anforderungen
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34. 34
➢ Formgebung
= Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein
≠ Idee eines Werks reicht nicht!
➢Nicht erforderlich:
➢ unmittelbare Wahrnehmbarkeit
➢Wahrnehmbarkeit durch Hilfsmittel reicht
➢ körperliche Fixierung
➢“gesprochenes Wort”, Lichtprojektion als Aktionskunst
➢ Vollendung
➢Urheberschutz auch für Entwürfe und Werkteile
➢ Dauerhaftigkeit
➢Gesprochenes Wort, Aktionskunst, vergängliche Werke
Das Werk - Formgebung
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35. 35
➢ Geistiger Gehalt gedanklicher, emotionaler,
ästhetischer Art
➢ “schöpferische Eigentümlichkeit” oder
➢ “schöpferische Prägung”
➢ muss sich im Werk manifestieren
➢ Keine Reproduktionen
➢ aber: Neuheit nicht erforderlich
Das Werk – Geistiger Gehalt
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36. 36
➢ Individualität = Werk als Ergebnis
➢ individueller geistiger Leistung des Urhebers
➢ im Rahmen des Gestaltungsspielraums
➢ Individualität fehlt bei
➢ alltäglichen, durchschnittlichen Werken,
➢ aber: geringer Abstand zur Alltäglichkeit reicht
➢ keine besonderen Anforderungen für Gebrauchskunst (“angewandte Kunst”)
➢ üblichen oder durchschnittlichen Werken
➢ gemeinfreien Werken:
➢ wissenschaftliche Ergebnisse, Sätze und Methoden
➢ technischen Werken
➢ aber: Kombination gemeinfreier Gestaltungen kann ausreichen
Das Werk - Individualität
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37. 37
➢ Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Sprachwerke
➢ Musikwerke
= komponierte Abfolge von Tönen
≠ Geräusche
➢ Pantomimische Werke und
Werke der Tanzkunst
= Schutz der Körpersprache
≠ einzelne Gebärden oder Tanzfiguren
≠ Sport (mangels gedanklichem Inhalts)
➢ Kunstwerke
➢ Lichtbildwerke
➢ Filmwerke
➢ künstlerische Gestaltung,
➢ sonst nur Leistungsschutzrecht für Laufbilder
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ …
Das geschützte Werk - Werkarten
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38. 38
➢ Sprachwerke
= bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache
zum Ausdruck
➢ Gesetzliche Beispiele:
➢ Schriftwerke
➢ Reden
➢ Computerprogramme
➢ Unabhängig von
➢ Inhalt und Bedeutung
➢ Art, Form und Sprache
➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe)
➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge
Werkarten - Sprachwerke
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39. 39
➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die
➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken
(=> Schöpfung mit individueller Prägung)
➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern
➢ Bildende (“echte”) Kunst
➢ Gemälde, Skulpturen
➢ Baukunst
➢ Architektenpläne
➢ Bauten und Bauteile
➢ mehr als durchschnittliche Architektentätigkeit
➢ keine handwerkliche Routineleistung
➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst)
➢ z.B. Schmuck, Kleidung
➢ Logos, Grafiken
➢ keine “kleine Münze” mehr => keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe
➢ Auch für Entwürfe
Werkarten - Kunstwerke
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40. 40
➢ Lichtbildwerke
= entstehen durch Nutzung strahlender Energie
➢Abgrenzung zum einfachen Lichtbild:
➢ künstlerische Gestaltungskraft,
➢ inhaltliche Aussage
➢ (Einfache) Lichtbilder
➢ kein Urheberschutz, aber
➢ eigenes Leistungsschutzrecht
➢ Unterschied nur in der Schutzfrist:
➢ veröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Erscheinen
➢ unveröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Herstellung
➢ Recht am eigenen Bild (§§ 20 ff. KunstUrhG)
➢ Für Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung:
➢ Zustimmung jeder abgebildeten Person erforderlich
➢ Ausnahmen nur
➢ für Bilder/Personen der Zeitgeschichte
➢ wenn Personen nur Beiwerk zur Landschaft sind
➢ bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen (bei Teilnehmern)
➢ wenn die Bilder dem höheren Interesse der Kunst dienen.
Werkarten - Lichtbildwerke
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41. 41
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ belehrende oder unterrichtende Informationen
➢ kein ästhetischer, emotionaler Inhalt
➢ Bebauungspläne, Landkarten, Stadtpläne
➢ Zeichnungen, Pläne, Skizzen
➢ Schaubilder (Lehrmittel)
➢ Tabellen
➢ plastische Darstellungen
➢ kein Schutz vor Nachbau
Werkarten – wissensch./techn. Darstellungen
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42. 42
➢ Urheberrecht besteht
➢ für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend
➢ daher bestehen Urheberrechte z.B. auch bei
➢ Multimediawerken = Kombination anderer Werkarten
➢ Sammelwerke (Lexika, Kochbücher)
➢ geschützt ist Auswahl und Anordnung,
➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial
➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der
aufgenommenen Einzelwerke
Werkarten – sonstige Werke
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43. 43
➢ Schöpferprinzip
➢ nur natürliche Personen
➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber
➢ Arbeitsverhältnisse
➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer
➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber
➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen
➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung.
➢ Ghostwriter
➢ ist Urheber
➢ i.d.R. vertragliche Vereinbarung mit der
➢ Verpflichtung, die eigene Urheberschaft geheim zu halten,
➢ Berechtigung des Auftraggebers, sich selbst als Urheber darzustellen,
Der Urheber
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44. 44
➢Urheberrecht entsteht mit Schöpftung
➢auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten
➢Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als
eine Idee)
➢ Entstehung kraft Gesetzes
➢ unabhängig vom Willen des Urhebers
➢ unabhängig von Geschäftsfähigkeit des Schöpfers
➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke
➢ keine Formalia:
➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register
➢ keine Kennzeichnungspflicht
➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachfrage
➢Aber: Andere Länder, andere Regeln!
Entstehung des Urheberrechts
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45. 45
➢Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende
➢ Bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden
➢Sonderregeln bei Filmwerken und Musikkompositionen
➢ Bei anonymen oder pseudonymen Werken:
➢Bei veröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung
➢Bei unveröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Schaffung
➢Ausnahmen: 70 Jahre nach Tod, wenn
➢ Urheber oder Rechtsnachfolger Identität mitteilt,
➢ Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann (z.b. bekannte Pseudonyme)
oder
➢ Anmeldung des wahren Namens zum Register anonymer und pseudonymer
Werke
➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei.
Dauer des Urheberrechts
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46. 46
➢ Schutz des Urhebers
➢ in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht
➢ und in der Nutzung des Werks
➢ Verwertungsrechte
➢ Umfassende Rechtsmacht in Bezug auf das Werk
=> auch für im Gesetz nicht genannte Nutzungsarten
➢ Absolutes Recht => Recht gegenüber Jedermann
➢ Ausschließlichkeitsrecht
=> Abwehrrechte gegen rechtswidrige Eingriffe
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
➢ Schadensersatzansprüche
➢ bei Einschränkungen: zumindest Vergütungsansprüche
Inhalt des Urheberrechts
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47. 47
➢ “Subjektives Urheberrecht”
➢ Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Veröffentlichungsrecht
➢ “ob”: erste Veröffentlichung
➢ “wie”: besonderer Schutz des unveröffentlichten Werkes: kein Zitat, keine Inhaltsangabe
➢ Anerkennung der Urheberschaft
➢ “ob”: Urheberbenennung oder anonym
➢ “wie”: Art der Urheberbenennung
➢ kein allgemeiner Verzicht möglich, aber ggfs. Vertragliche Verpflichtung, das Recht nicht geltend zu machen
➢ Pflicht zur Quellenangabe
➢ Änderungsverbot
➢ Entstellung und Beeinträchtigung des Werks
➢ Entstellung = Einwirkung, durch die die Wesenszuüge des Werks gravierend verzerrt oder verfälscht werden
➢ Andere Beeinträchtigung = Objektive Veränderung des individuellen Gesamteindrucks des Werks
➢ soweit berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers beinträchtigt werden
➢ Abwehr verfälschender Eingriffe, Schutz der Integrität des Werks
➢ Ansprüche bestehen auch bei Lizenzierung oder eingeräumten Nutzungsrecht
Urheberpersönlichkeitsrecht
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48. 48
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
➢ Schadensersatzanspruch
➢ bei Verschulden des Verletzers
(wird i.d.R. vermutet)
➢ Kein Anspruch auf Nennung des Urhebers
➢ Aber: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung
ohne Urhebernennung
Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht
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49. 49
➢ Einräumung von Nutzungsrechten
➢ eigenständiges Recht des Erwerbers, lastet auf Urheberrecht (analog Pfandrecht)
➢ selbständige, gegenüber jedermann geltende Berechtigung
➢ Nutzungsrecht ist übertragbar
➢ möglich sind räumliche. zeitliche und inhaltliche Beschränkungen
➢ Einfaches Nutzungsrecht = Berechtigung, Werk im beschriebenen Umfang zu nutzen
➢ Ausschließliches Nutzungsrecht = alleinige Nutzungserlaubnis an dem Werk
➢ eigene Rechtsposition auch gegenüber dem Urheber,
➢ eigene Ansprüche gegenüber Verletzer
➢ Zweckübertragungsregel
➢ Art, Inhalt und Umfang richtet sich nach Vereinbarung der Parteien
➢ Im Zweifelsfall wollte der Urheber Rechte nur in dem für die
Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang einräumen.
Nutzungsrechte
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50. 50
➢ Übertragung von Nutzungsrechten
➢ Grds: nur mit Zustimmung des Urhebers
➢ Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden
➢ Ausnahme: kein Zustimmungerfordernis bei
Unternehmensübertragung (aber Rückrufrecht)
➢ Rückruf von Nutzungsrechten
(einseitiges Gestaltungsrecht des Urhebers)
➢ wegen Nichtausübung
➢ wegen gewandelter Überzeugung
➢ bei Unternehmensübertragung (s.o.)
Nutzungsrechte – Übertragung und Rückruf
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51. 51
➢ Schranken zugunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit
➢ Öffentliche Reden
➢ Verbreitungs-, Vervielfältigungs- und Widergaberecht
➢ zu tagesaktuellen Fragen
➢ bei öffentlichen Verhandlungen vorstaatlicher, kommunaler oder
kirchlicher Organe
➢ Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
➢ Berichterstattung über Tagesereignisse
➢ Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
➢ Öff. Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
➢ Zitatrecht
Meinungs- und Informationsfreiheit
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52. 52
➢ Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen beim Browsen im Internet
➢ Sammlung für soziale und kulturelle Zwecke (Kirche, Schule, Schulfunk)
➢ Unwesentliches Beiwerk
➢ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe im Geschäftsbetrieb
➢ Werke in Ausstellungen, öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder
im öffentlichen Verkauf
➢ Vervielfältigung im Rahmen von Werbung oder
➢ der Aufnahme und Verbreitung in Katalogen und Verzeichnissen
➢ Panoramafreiheit => Werke an öffentlichen Plätzen
➢ In Auftrag gegebene Bildnisse
➢ Verwaiste Werke (nur bei privilegierten öffentlichen Institutionen)
➢ Amtliche Werke
➢ Gesetze, Erlasse, Bekanntmachungen, Entscheidungen
➢ im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte Werke
Sonstige Schranken des Urheberrechts
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53. 53
➢ Vorgefertigte Lizenzverträge
➢ verschiedene Rechtemodule
➢ verschiedene Versionen(deutsche Portierung ab Version 3.0)
➢ by (Attribution = Namensnennung)
➢ Nennung des Urhebers und des Werkes
➢ in der vom Urheber festgelegten Weise
➢ in neueren Versionen zwingend
➢ nc (Non Commercial = nicht kommerziell)
➢ nicht für kommerzielle Zwecke
➢ nicht auf geschäftlichen oder werbefinanzierten Websites
➢ nd (No Derivative Work = keine Bearbeitung)
➢ Vergrößern/Verkleinern zulässig
➢ aber: Kein Zuschneiden, keine (Farb)filter
➢ sa (Share Alike = Weitergabe unter gleichen Bedingungen)
➢ Bearbeitungen müssen unter gleicher Lizenz stehen.
Creative Commons-Lizenzen
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54. 54
➢ Einbetten fremder, bereits im Internet auffindbarer
Inhalte auf die eigene Homepage
➢ Werk der Öffentlichkeit durch bloße Verlinkung präsentiert
➢ kein Abspeichern auf eigenem Server, keine Änderung
➢ gilt für Video, Fotos, Texte
➢ Framing ist keine öffentliche Wiedergabe
➢ kein neues Publikum (“Internet ist Internet”)
➢ kein neues technisches Verfahren
➢ nur bei legaler Quelle
Framing (Embedding)
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55. 55
➢ Grundsatz der Linkfreiheit
➢ Problem: Urheberrechtsverletzungen auf verlinkter
Seite
➢ Nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Verlinkenden
➢ Kenntnis wird (widerlegbar) vermutet bei verlinkenden
Websites mit Gewinnerzielungsabsicht
➢ Bisher nicht geklärt:
➢ Inhalte sind anderwo im Internet legal online
Links
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