2. 2
➢ Domainvergabe
➢ Fremde Kennzeichen
➢ Wettbewerbsrecht
➢ Schutz der eigenen Domain
Themen / Problemfelder
Domain im Recht www.praetor.xyz
3. 3
➢ 2 Verträge:
➢ Vergabe durch NIC / Registry
➢ Bestellung über Domain-Name-Registrar (Provider)
➢ Keine inhaltliche Prüfung
➢ Zeitlich begrenzte Verträge
➢ Keine anonyme Registrierung mehr
➢ z.T. noch Treuhandlösungen möglich
➢ Nur vertragliches Recht
➢ Kein Recht gegen Jedermann
➢ Übertragbar
➢ Pfändbar
Domainvergabe
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4. 4
➢ Denic eG
➢ Jahresverträge mit automatischer Verlängerung
➢ Vertrag über Provider
➢ Vertragsende bei Provider: denicDirekt
➢ IDN seit 2003, “ß” seit 2010
➢ Admin-C mit deutscher Adresse
➢ Vertreter des Domaininhabers
➢ weisungsgebunden
➢ rechtlicher Ansprechpartner
➢ Haftet u.U. bei Wettbewerbsverstößen
➢ Dispute-Eintrag möglich
Domainvergabe / .de-Domains
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5. 5
➢ Vergabe sukzessive seit Oktober 2013
➢ Einrichtung durch Vertrag zwischen Registry und ICANN
➢ z.T. Einschränkungen bei der Registrierbarkeit
➢ Verbotene Bezeichnungen
➢ Sonderregelungen zum Markenschutz
➢ Trademark Clearinghouse
➢ Uniform Domain-Name
Dispute Resolution Policy (UDRP)
➢ Uniform Rapid Suspension (URS)
Domainvergabe / new gTLD
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6. 6
➢ Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP)
➢ Schlichtungsverfahren zur Lösung von Domain-Streitigkeiten
➢ für alle gTLD und new gTLD und für die meisten ccTLD, aber nicht für .de
➢ Verpflichtung zur Teilnahme des Domaininhabers aufgrund Domain-Registrierung
➢ 4 Organisationen (je nach TLD):
➢ Schiedsstelle des WIPO, Czech Arbitration Court - Arbitration Center for Internet Disputes, National Arbitration Forum, ADNDRC
➢ Voraussetzungen:
➢ Domain mit Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich
➢ Registrant hat kein Recht und kein legitimes Interesse an Domain
➢ Registrierung und Nutzung “in böser Absicht”
➢ Cybersquatting, Behinderung, beabsichtigte Verwechslungsgefahr
➢ Verteidigungsmöglichkeiten:
➢ Handeln in gutem Glauben
➢ Bereits unter diesem Namen bekannt (auch ohne Marke)
➢ Legitimer, nichtkommerzieller Gebrauch
➢ Schiedsspruch:
➢ Domainübertragung oder Klageabweisung
➢ Anruf staatlicher Gerichte innerhalb von 10 Tagen
➢ Kosten: zwischen 1.000 US-$ und 5.000 US-$
Domainvergabe / UDRP
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7. 7
➢ Personenbezogen / Unternehmensbezogen
➢ Name (§ 12 BGB)
➢ auch Namen von Gemeinden und Ortschaften
➢ Firma (§ 17 HGB)
➢ Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG)
➢ Produktbezogen
➢ (eingetragene) Marke (§ 3 MarkenG)
➢ Geografische Herkunftsangabe (§ 126 MarkenG)
➢ Werktitel (§ 5 III MarkenG)
Kennzeichen
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8. 8
Kennzeichen vs. Domain
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Domainname Marke (Name, Firma)
● vertragliche Basis
● Schutz nur zwischen
Vertragspartner
● weltweite Nutzung
● unabhängig von Verwendung
● auch ohne Kennzeichnungsskraft
● “first come – first served”
● hoheitlich verliehen / anerkannt
● Absolutes Recht, Schutz ggü.
Jedermann
● territoriale Nutzung
● innerhalb der jew. Markenklasse
● Kennzeichnungskraft erforderlich
10. 10
➢
Marke als absolutes Recht setzt sich rglm. Gegen Domain durch
➢ Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt…
➢ Aber: Widerspruch im richtigen Verfahren (etwa bei Markeneintragung)
➢ Ausnahmen bei überragender Verkehrsdurchsetzung
➢ bei berühmten Marken reicht Verwässerungsgefahr
➢ 7 Faustregeln:
1) Keine Marken (=> register.dpma.de)
2) Keine Unternehmenskennzeichen (=>www.unternehmensregister.de)
3) Keine fremden Namen, insb. nicht von Prominenten
4) Keine Ortsnamen (Städte, Gemeinde, Ortsteile)
5) Keine konkrete Bezeichnung staatlicher Einrichtungen
6) Keine Werktitel (Zeitschriften, Filme, Software)
7) Keine Tippfehler-Domains
Kennzeichen-Domain-Konflikte
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11. 11
➢ Rechtlich verbindliche Verhaltensregeln
im kommerziellen Verkehr
➢ Mögliche Probleme mit Domains:
➢ Irreführung über bestimmte Eigenschaften
des Angebots oder des Anbieters
➢ Herkunftstäuschung
➢ Beschaffenheitstäuschung
➢ Rechtsformtäuschung (www.meinunternehmensname.ag)
➢
Unzulässige Kanalisation der Internetnutzer
➢ Aber: Gattungsbegriffe als Domainnahme idR zulässig
➢ Alleinstellungsbehauptung / Spitzenstellungsbehauptung
➢
Ggfs. Berufsrechtliche Einschränkungen
Wettbewerbsrecht
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12. 12
➢ Cybersquatting
Registrierung von Domains mit Bezug auf bekannten Marken-/Firmennamen
➢ Domain-Grabbing
➢ Registrierung begehrter Domains zum Zwecke des Weiterverkaufs
➢ Löschungs- und Schadensersatzanspruch bei
➢ gezielter Behinderung (Rechtsmissbrauch)
➢ Registrierung nur zum Zweck des Vertriebshindernis für den Konkurrenten
➢ Herkunftstäuschung
➢ “Lösegeld”-Fälle
➢ Übertragungsanspruch bei
➢ Besserem Namensrecht
➢ auch bei Städtenamen, Firmen und Behördenbezeichnungen
➢
Domain-Grabbing und Cybersquatting
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13. 13
➢ Domainregistierung = Vertrag mit NIC / Registry
➢ nur vertraglicher Schutz ggü. Vertragspartner
➢ kein absolutes Recht ggü. Jedermann
➢ Domains als solche sind nicht geschützt!
➢ Schutz im Rahmen der Kennzeichenrechte
➢ Marke (falls eingetragen)
➢ Name / Firma / Unternehmenskennzeichen
➢ Werktitel (z.B. bei publizistischer Tätigkeit)
Schutz der eigenen Domain
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14. 14
Und zum Schluss:
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➢ Noch Fragen?
➢ Diese Folien zum Nachlesen:
recht.is/wccgndomain