2. 2
➢
Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst
➢
Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig
➢
Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann
➢
Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung
➢
Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen
➢
Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung
➢
Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich…
Urheberrecht
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3. 3
➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen
➢ Persönliche Schöpfung
➢ Formgebung
➢ Geistiger Gehalt
➢ Individualität
Das geschützte Werk - Anforderungen
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4. 4
➢ Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Sprachwerke
➢ Musikwerke
= komponierte Abfolge von Tönen
≠ Geräusche
➢ Pantomimische Werke und
Werke der Tanzkunst
= Schutz der Körpersprache
≠ einzelne Gebärden oder Tanzfiguren
≠ Sport (mangels gedanklichem Inhalts)
➢ Kunstwerke
➢ Lichtbildwerke
➢ Filmwerke
➢ künstlerische Gestaltung,
➢ sonst nur Leistungsschutzrecht für Laufbilder
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ …
Geschützte Werkarten
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5. 5
➢ Sprachwerke
= bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache
zum Ausdruck
➢ Gesetzliche Beispiele:
➢ Schriftwerke
➢ Reden
➢ Computerprogramme
➢ Unabhängig von
➢ Inhalt und Bedeutung
➢ Art, Form und Sprache
➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe)
➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge
Sprachwerke
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6. 6
➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die
➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken
(=> Schöpfung mit individueller Prägung)
➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern
➢ Bildende (“echte”) Kunst
➢ Gemälde, Skulpturen
➢ Baukunst
➢ Architektenpläne
➢ Bauten und Bauteile
➢ mehr als durchschnittliche Architektentätigkeit
➢ keine handwerkliche Routineleistung
➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst)
➢ z.B. Schmuck, Kleidung
➢ Logos, Grafiken
➢ keine “kleine Münze” mehr => keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe
➢ Auch für Entwürfe
Kunstwerke
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7. 7
➢ Lichtbildwerke
= entstehen durch Nutzung strahlender Energie
➢Abgrenzung zum einfachen Lichtbild:
➢ künstlerische Gestaltungskraft,
➢ inhaltliche Aussage
➢ (Einfache) Lichtbilder
➢ kein Urheberschutz, aber
➢ eigenes Leistungsschutzrecht
➢ Unterschied nur in der Schutzfrist:
➢ veröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Erscheinen
➢ unveröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Herstellung
Lichtbildwerke
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8. 8
➢ Recht am eigenen Bild (§§ 20 ff. KunstUrhG)
➢ Für Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung:
➢ Zustimmung jeder abgebildeten Person erforderlich
➢ Ausnahmen nur
➢ für Bilder/Personen der Zeitgeschichte
➢ wenn Personen nur Beiwerk zur Landschaft
sind
➢ bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen
(bei Teilnehmern)
➢ wenn die Bilder dem höheren Interesse der
Kunst dienen.
Lichtbildwerke – Recht am eigenen Bild
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9. 9
➢ Urheberrecht besteht
➢ für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend
➢ daher bestehen Urheberrechte z.B. auch bei
➢ Multimediawerken = Kombination anderer Werkarten
➢ Sammelwerke (Lexika, Kochbücher, Reiseführer)
➢ geschützt ist Auswahl und Anordnung,
➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial
➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der
aufgenommenen Einzelwerke
Sonstige Werke
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10. 10
➢ Schöpferprinzip
➢ nur natürliche Personen
➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber
➢ Arbeitsverhältnisse
➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer
➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber
➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen
➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung.
➢ Ghostwriter
➢ ist Urheber
➢ i.d.R. vertragliche Vereinbarung mit der
➢ Verpflichtung, die eigene Urheberschaft geheim zu halten,
➢ Berechtigung des Auftraggebers, sich selbst als Urheber darzustellen,
Der Urheber
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11. 11
➢Urheberrecht entsteht mit Schöpftung
➢auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten
➢Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als
eine Idee)
➢ Entstehung kraft Gesetzes
➢ unabhängig vom Willen des Urhebers
➢ unabhängig von Geschäftsfähigkeit des Schöpfers
➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke
➢ keine Formalia:
➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register
➢ keine Kennzeichnungspflicht
➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachfrage
➢Aber: Andere Länder, andere Regeln!
Entstehung des Urheberrechts
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12. 12
➢Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende
➢ Bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden
➢Sonderregeln bei Filmwerken und Musikkompositionen
➢ Bei anonymen oder pseudonymen Werken:
➢Bei veröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung
➢Bei unveröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Schaffung
➢Ausnahmen: 70 Jahre nach Tod, wenn
➢ Urheber oder Rechtsnachfolger Identität mitteilt,
➢ Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann (z.b. bekannte Pseudonyme)
oder
➢ Anmeldung des wahren Namens zum Register anonymer und pseudonymer
Werke
➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei.
Dauer des Urheberrechts
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13. 13
➢ Schutz des Urhebers
➢ in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht
➢ und in der Nutzung des Werks
➢ Verwertungsrechte
➢ Umfassende Rechtsmacht in Bezug auf das Werk
=> auch für im Gesetz nicht genannte Nutzungsarten
➢ Absolutes Recht => Recht gegenüber Jedermann
➢ Ausschließlichkeitsrecht
=> Abwehrrechte gegen rechtswidrige Eingriffe
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
➢ Schadensersatzansprüche
➢ bei Einschränkungen: zumindest Vergütungsansprüche
Inhalt des Urheberrechts
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14. 14
➢ “Subjektives Urheberrecht”
➢ Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Veröffentlichungsrecht
➢ “ob”: erste Veröffentlichung
➢ “wie”: besonderer Schutz des unveröffentlichten Werkes: kein Zitat, keine Inhaltsangabe
➢ Anerkennung der Urheberschaft
➢ “ob”: Urheberbenennung oder anonym
➢ “wie”: Art der Urheberbenennung
➢ kein allgemeiner Verzicht möglich, aber ggfs. Vertragliche Verpflichtung, das Recht nicht geltend zu machen
➢ Pflicht zur Quellenangabe
➢ Änderungsverbot
➢ Entstellung und Beeinträchtigung des Werks
➢ Entstellung = Einwirkung, durch die die Wesenszuüge des Werks gravierend verzerrt oder verfälscht werden
➢ Andere Beeinträchtigung = Objektive Veränderung des individuellen Gesamteindrucks des Werks
➢ soweit berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers beinträchtigt werden
➢ Abwehr verfälschender Eingriffe, Schutz der Integrität des Werks
➢ Ansprüche bestehen auch bei Lizenzierung oder eingeräumten Nutzungsrecht
Urheberpersönlichkeitsrecht
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15. 15
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
➢ Schadensersatzanspruch
➢ bei Verschulden des Verletzers
(wird i.d.R. vermutet)
➢ Kein Anspruch auf Nennung des Urhebers
➢ Aber: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung
ohne Urhebernennung
Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht
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16. 16
➢ Einräumung von Nutzungsrechten
➢ eigenständiges Recht des Erwerbers, lastet auf Urheberrecht (analog Pfandrecht)
➢ selbständige, gegenüber jedermann geltende Berechtigung
➢ Nutzungsrecht ist übertragbar
➢ möglich sind räumliche. zeitliche und inhaltliche Beschränkungen
➢ Einfaches Nutzungsrecht = Berechtigung, Werk im beschriebenen Umfang zu nutzen
➢ Ausschließliches Nutzungsrecht = alleinige Nutzungserlaubnis an dem Werk
➢ eigene Rechtsposition auch gegenüber dem Urheber,
➢ eigene Ansprüche gegenüber Verletzer
➢ Zweckübertragungsregel
➢ Art, Inhalt und Umfang richtet sich nach Vereinbarung der Parteien
➢ Im Zweifelsfall wollte der Urheber Rechte nur in dem für die
Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang einräumen.
Nutzungsrechte
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17. 17
➢ Übertragung von Nutzungsrechten
➢ Grds: nur mit Zustimmung des Urhebers
➢ Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden
➢ Ausnahme: kein Zustimmungerfordernis bei
Unternehmensübertragung (aber Rückrufrecht)
➢ Rückruf von Nutzungsrechten
(einseitiges Gestaltungsrecht des Urhebers)
➢ wegen Nichtausübung
➢ wegen gewandelter Überzeugung
➢ bei Unternehmensübertragung (s.o.)
Nutzungsrechte – Übertragung und Rückruf
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18. 18
➢ Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen beim Browsen im Internet
➢ Sammlung für soziale und kulturelle Zwecke (Schule, Schulfunk, Kirche)
➢ Unwesentliches Beiwerk
➢ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe im Geschäftsbetrieb
➢ Werke in Ausstellungen, öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder
im öffentlichen Verkauf
➢ Vervielfältigung im Rahmen von Werbung oder
➢ der Aufnahme und Verbreitung in Katalogen und Verzeichnissen
➢ Panoramafreiheit => Werke an öffentlichen Plätzen
➢ In Auftrag gegebene Bildnisse
➢ …
Sonstige Schranken des Urheberrechts
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19. 19
➢ Einbetten fremder, bereits im Internet auffindbarer
Inhalte auf die eigene Homepage
➢ Werk der Öffentlichkeit durch bloße Verlinkung präsentiert
➢ kein Abspeichern auf eigenem Server, keine Änderung
➢ gilt für Video, Fotos, Texte
➢ Framing ist keine öffentliche Wiedergabe
➢ kein neues Publikum (“Internet ist Internet”)
➢ kein neues technisches Verfahren
➢ nur bei legaler Quelle
Framing (Embedding)
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20. 20
➢ Grundsatz der Linkfreiheit
➢ Problem: Urheberrechtsverletzungen auf verlinkter
Seite
➢ Nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Verlinkenden
➢ Kenntnis wird (widerlegbar) vermutet bei verlinkenden
Websites mit Gewinnerzielungsabsicht
➢ Bisher nicht geklärt:
➢ Inhalte sind anderwo im Internet legal online
Links
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