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Urheberrecht auf der Website
www.reiserechtslupe.de
www.praetor.im
8. März 2018
2
➢
Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst
➢
Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig
➢
Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann
➢
Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung
➢
Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen
➢
Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung
➢
Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich…
Urheberrecht
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3
➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen
➢ Persönliche Schöpfung
➢ Formgebung
➢ Geistiger Gehalt
➢ Individualität
Das geschützte Werk - Anforderungen
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4
➢ Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Sprachwerke
➢ Musikwerke
= komponierte Abfolge von Tönen
≠ Geräusche
➢ Pantomimische Werke und
Werke der Tanzkunst
= Schutz der Körpersprache
≠ einzelne Gebärden oder Tanzfiguren
≠ Sport (mangels gedanklichem Inhalts)
➢ Kunstwerke
➢ Lichtbildwerke
➢ Filmwerke
➢ künstlerische Gestaltung,
➢ sonst nur Leistungsschutzrecht für Laufbilder
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ …
Geschützte Werkarten
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5
➢ Sprachwerke
= bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache
zum Ausdruck
➢ Gesetzliche Beispiele:
➢ Schriftwerke
➢ Reden
➢ Computerprogramme
➢ Unabhängig von
➢ Inhalt und Bedeutung
➢ Art, Form und Sprache
➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe)
➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge
Sprachwerke
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6
➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die
➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken
(=> Schöpfung mit individueller Prägung)
➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern
➢ Bildende (“echte”) Kunst
➢ Gemälde, Skulpturen
➢ Baukunst
➢ Architektenpläne
➢ Bauten und Bauteile
➢ mehr als durchschnittliche Architektentätigkeit
➢ keine handwerkliche Routineleistung
➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst)
➢ z.B. Schmuck, Kleidung
➢ Logos, Grafiken
➢ keine “kleine Münze” mehr => keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe
➢ Auch für Entwürfe
Kunstwerke
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7
➢ Lichtbildwerke
= entstehen durch Nutzung strahlender Energie
➢Abgrenzung zum einfachen Lichtbild:
➢ künstlerische Gestaltungskraft,
➢ inhaltliche Aussage
➢ (Einfache) Lichtbilder
➢ kein Urheberschutz, aber
➢ eigenes Leistungsschutzrecht
➢ Unterschied nur in der Schutzfrist:
➢ veröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Erscheinen
➢ unveröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Herstellung
Lichtbildwerke
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8
➢ Recht am eigenen Bild (§§ 20 ff. KunstUrhG)
➢ Für Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung:
➢ Zustimmung jeder abgebildeten Person erforderlich
➢ Ausnahmen nur
➢ für Bilder/Personen der Zeitgeschichte
➢ wenn Personen nur Beiwerk zur Landschaft
sind
➢ bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen
(bei Teilnehmern)
➢ wenn die Bilder dem höheren Interesse der
Kunst dienen.
Lichtbildwerke – Recht am eigenen Bild
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9
➢ Urheberrecht besteht
➢ für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend
➢ daher bestehen Urheberrechte z.B. auch bei
➢ Multimediawerken = Kombination anderer Werkarten
➢ Sammelwerke (Lexika, Kochbücher, Reiseführer)
➢ geschützt ist Auswahl und Anordnung,
➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial
➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der
aufgenommenen Einzelwerke
Sonstige Werke
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10
➢ Schöpferprinzip
➢ nur natürliche Personen
➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber
➢ Arbeitsverhältnisse
➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer
➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber
➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen
➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung.
➢ Ghostwriter
➢ ist Urheber
➢ i.d.R. vertragliche Vereinbarung mit der
➢ Verpflichtung, die eigene Urheberschaft geheim zu halten,
➢ Berechtigung des Auftraggebers, sich selbst als Urheber darzustellen,
Der Urheber
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11
➢Urheberrecht entsteht mit Schöpftung
➢auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten
➢Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als
eine Idee)
➢ Entstehung kraft Gesetzes
➢ unabhängig vom Willen des Urhebers
➢ unabhängig von Geschäftsfähigkeit des Schöpfers
➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke
➢ keine Formalia:
➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register
➢ keine Kennzeichnungspflicht
➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachfrage
➢Aber: Andere Länder, andere Regeln!
Entstehung des Urheberrechts
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12
➢Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende
➢ Bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden
➢Sonderregeln bei Filmwerken und Musikkompositionen
➢ Bei anonymen oder pseudonymen Werken:
➢Bei veröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung
➢Bei unveröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Schaffung
➢Ausnahmen: 70 Jahre nach Tod, wenn
➢ Urheber oder Rechtsnachfolger Identität mitteilt,
➢ Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann (z.b. bekannte Pseudonyme)
oder
➢ Anmeldung des wahren Namens zum Register anonymer und pseudonymer
Werke
➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei.
Dauer des Urheberrechts
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13
➢ Schutz des Urhebers
➢ in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht
➢ und in der Nutzung des Werks
➢ Verwertungsrechte
➢ Umfassende Rechtsmacht in Bezug auf das Werk
=> auch für im Gesetz nicht genannte Nutzungsarten
➢ Absolutes Recht => Recht gegenüber Jedermann
➢ Ausschließlichkeitsrecht
=> Abwehrrechte gegen rechtswidrige Eingriffe
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
➢ Schadensersatzansprüche
➢ bei Einschränkungen: zumindest Vergütungsansprüche
Inhalt des Urheberrechts
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14
➢ “Subjektives Urheberrecht”
➢ Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Veröffentlichungsrecht
➢ “ob”: erste Veröffentlichung
➢ “wie”: besonderer Schutz des unveröffentlichten Werkes: kein Zitat, keine Inhaltsangabe
➢ Anerkennung der Urheberschaft
➢ “ob”: Urheberbenennung oder anonym
➢ “wie”: Art der Urheberbenennung
➢ kein allgemeiner Verzicht möglich, aber ggfs. Vertragliche Verpflichtung, das Recht nicht geltend zu machen
➢ Pflicht zur Quellenangabe
➢ Änderungsverbot
➢ Entstellung und Beeinträchtigung des Werks
➢ Entstellung = Einwirkung, durch die die Wesenszuüge des Werks gravierend verzerrt oder verfälscht werden
➢ Andere Beeinträchtigung = Objektive Veränderung des individuellen Gesamteindrucks des Werks
➢ soweit berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers beinträchtigt werden
➢ Abwehr verfälschender Eingriffe, Schutz der Integrität des Werks
➢ Ansprüche bestehen auch bei Lizenzierung oder eingeräumten Nutzungsrecht
Urheberpersönlichkeitsrecht
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15
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
➢ Schadensersatzanspruch
➢ bei Verschulden des Verletzers
(wird i.d.R. vermutet)
➢ Kein Anspruch auf Nennung des Urhebers
➢ Aber: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung
ohne Urhebernennung
Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht
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16
➢ Einräumung von Nutzungsrechten
➢ eigenständiges Recht des Erwerbers, lastet auf Urheberrecht (analog Pfandrecht)
➢ selbständige, gegenüber jedermann geltende Berechtigung
➢ Nutzungsrecht ist übertragbar
➢ möglich sind räumliche. zeitliche und inhaltliche Beschränkungen
➢ Einfaches Nutzungsrecht = Berechtigung, Werk im beschriebenen Umfang zu nutzen
➢ Ausschließliches Nutzungsrecht = alleinige Nutzungserlaubnis an dem Werk
➢ eigene Rechtsposition auch gegenüber dem Urheber,
➢ eigene Ansprüche gegenüber Verletzer
➢ Zweckübertragungsregel
➢ Art, Inhalt und Umfang richtet sich nach Vereinbarung der Parteien
➢ Im Zweifelsfall wollte der Urheber Rechte nur in dem für die
Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang einräumen.
Nutzungsrechte
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17
➢ Übertragung von Nutzungsrechten
➢ Grds: nur mit Zustimmung des Urhebers
➢ Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden
➢ Ausnahme: kein Zustimmungerfordernis bei
Unternehmensübertragung (aber Rückrufrecht)
➢ Rückruf von Nutzungsrechten
(einseitiges Gestaltungsrecht des Urhebers)
➢ wegen Nichtausübung
➢ wegen gewandelter Überzeugung
➢ bei Unternehmensübertragung (s.o.)
Nutzungsrechte – Übertragung und Rückruf
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18
➢ Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen beim Browsen im Internet
➢ Sammlung für soziale und kulturelle Zwecke (Schule, Schulfunk, Kirche)
➢ Unwesentliches Beiwerk
➢ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe im Geschäftsbetrieb
➢ Werke in Ausstellungen, öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder
im öffentlichen Verkauf
➢ Vervielfältigung im Rahmen von Werbung oder
➢ der Aufnahme und Verbreitung in Katalogen und Verzeichnissen
➢ Panoramafreiheit => Werke an öffentlichen Plätzen
➢ In Auftrag gegebene Bildnisse
➢ …
Sonstige Schranken des Urheberrechts
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19
➢ Einbetten fremder, bereits im Internet auffindbarer
Inhalte auf die eigene Homepage
➢ Werk der Öffentlichkeit durch bloße Verlinkung präsentiert
➢ kein Abspeichern auf eigenem Server, keine Änderung
➢ gilt für Video, Fotos, Texte
➢ Framing ist keine öffentliche Wiedergabe
➢ kein neues Publikum (“Internet ist Internet”)
➢ kein neues technisches Verfahren
➢ nur bei legaler Quelle
Framing (Embedding)
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20
➢ Grundsatz der Linkfreiheit
➢ Problem: Urheberrechtsverletzungen auf verlinkter
Seite
➢ Nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Verlinkenden
➢ Kenntnis wird (widerlegbar) vermutet bei verlinkenden
Websites mit Gewinnerzielungsabsicht
➢ Bisher nicht geklärt:
➢ Inhalte sind anderwo im Internet legal online
Links
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21
Alles klar?
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22
Noch Fragen?
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➢Die Vortragsfolien zum Nachlesen:
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Urheberrecht auf der Website

  • 1. Urheberrecht auf der Website www.reiserechtslupe.de www.praetor.im 8. März 2018
  • 2. 2 ➢ Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst ➢ Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig ➢ Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann ➢ Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung ➢ Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen ➢ Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung ➢ Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich… Urheberrecht Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 3. 3 ➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen ➢ Persönliche Schöpfung ➢ Formgebung ➢ Geistiger Gehalt ➢ Individualität Das geschützte Werk - Anforderungen Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 4. 4 ➢ Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst ➢ Sprachwerke ➢ Musikwerke = komponierte Abfolge von Tönen ≠ Geräusche ➢ Pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst = Schutz der Körpersprache ≠ einzelne Gebärden oder Tanzfiguren ≠ Sport (mangels gedanklichem Inhalts) ➢ Kunstwerke ➢ Lichtbildwerke ➢ Filmwerke ➢ künstlerische Gestaltung, ➢ sonst nur Leistungsschutzrecht für Laufbilder ➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art ➢ … Geschützte Werkarten Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 5. 5 ➢ Sprachwerke = bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache zum Ausdruck ➢ Gesetzliche Beispiele: ➢ Schriftwerke ➢ Reden ➢ Computerprogramme ➢ Unabhängig von ➢ Inhalt und Bedeutung ➢ Art, Form und Sprache ➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe) ➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge Sprachwerke Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 6. 6 ➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die ➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken (=> Schöpfung mit individueller Prägung) ➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern ➢ Bildende (“echte”) Kunst ➢ Gemälde, Skulpturen ➢ Baukunst ➢ Architektenpläne ➢ Bauten und Bauteile ➢ mehr als durchschnittliche Architektentätigkeit ➢ keine handwerkliche Routineleistung ➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst) ➢ z.B. Schmuck, Kleidung ➢ Logos, Grafiken ➢ keine “kleine Münze” mehr => keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe ➢ Auch für Entwürfe Kunstwerke Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 7. 7 ➢ Lichtbildwerke = entstehen durch Nutzung strahlender Energie ➢Abgrenzung zum einfachen Lichtbild: ➢ künstlerische Gestaltungskraft, ➢ inhaltliche Aussage ➢ (Einfache) Lichtbilder ➢ kein Urheberschutz, aber ➢ eigenes Leistungsschutzrecht ➢ Unterschied nur in der Schutzfrist: ➢ veröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Erscheinen ➢ unveröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Herstellung Lichtbildwerke Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 8. 8 ➢ Recht am eigenen Bild (§§ 20 ff. KunstUrhG) ➢ Für Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung: ➢ Zustimmung jeder abgebildeten Person erforderlich ➢ Ausnahmen nur ➢ für Bilder/Personen der Zeitgeschichte ➢ wenn Personen nur Beiwerk zur Landschaft sind ➢ bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen (bei Teilnehmern) ➢ wenn die Bilder dem höheren Interesse der Kunst dienen. Lichtbildwerke – Recht am eigenen Bild Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 9. 9 ➢ Urheberrecht besteht ➢ für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst ➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend ➢ daher bestehen Urheberrechte z.B. auch bei ➢ Multimediawerken = Kombination anderer Werkarten ➢ Sammelwerke (Lexika, Kochbücher, Reiseführer) ➢ geschützt ist Auswahl und Anordnung, ➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial ➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der aufgenommenen Einzelwerke Sonstige Werke Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 10. 10 ➢ Schöpferprinzip ➢ nur natürliche Personen ➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber ➢ Arbeitsverhältnisse ➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer ➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber ➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen ➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung. ➢ Ghostwriter ➢ ist Urheber ➢ i.d.R. vertragliche Vereinbarung mit der ➢ Verpflichtung, die eigene Urheberschaft geheim zu halten, ➢ Berechtigung des Auftraggebers, sich selbst als Urheber darzustellen, Der Urheber Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 11. 11 ➢Urheberrecht entsteht mit Schöpftung ➢auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten ➢Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee) ➢ Entstehung kraft Gesetzes ➢ unabhängig vom Willen des Urhebers ➢ unabhängig von Geschäftsfähigkeit des Schöpfers ➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke ➢ keine Formalia: ➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register ➢ keine Kennzeichnungspflicht ➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachfrage ➢Aber: Andere Länder, andere Regeln! Entstehung des Urheberrechts Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 12. 12 ➢Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende ➢ Bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden ➢Sonderregeln bei Filmwerken und Musikkompositionen ➢ Bei anonymen oder pseudonymen Werken: ➢Bei veröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung ➢Bei unveröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Schaffung ➢Ausnahmen: 70 Jahre nach Tod, wenn ➢ Urheber oder Rechtsnachfolger Identität mitteilt, ➢ Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann (z.b. bekannte Pseudonyme) oder ➢ Anmeldung des wahren Namens zum Register anonymer und pseudonymer Werke ➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei. Dauer des Urheberrechts Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 13. 13 ➢ Schutz des Urhebers ➢ in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk ➢ Urheberpersönlichkeitsrecht ➢ und in der Nutzung des Werks ➢ Verwertungsrechte ➢ Umfassende Rechtsmacht in Bezug auf das Werk => auch für im Gesetz nicht genannte Nutzungsarten ➢ Absolutes Recht => Recht gegenüber Jedermann ➢ Ausschließlichkeitsrecht => Abwehrrechte gegen rechtswidrige Eingriffe ➢ Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ➢ Schadensersatzansprüche ➢ bei Einschränkungen: zumindest Vergütungsansprüche Inhalt des Urheberrechts Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 14. 14 ➢ “Subjektives Urheberrecht” ➢ Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk ➢ Veröffentlichungsrecht ➢ “ob”: erste Veröffentlichung ➢ “wie”: besonderer Schutz des unveröffentlichten Werkes: kein Zitat, keine Inhaltsangabe ➢ Anerkennung der Urheberschaft ➢ “ob”: Urheberbenennung oder anonym ➢ “wie”: Art der Urheberbenennung ➢ kein allgemeiner Verzicht möglich, aber ggfs. Vertragliche Verpflichtung, das Recht nicht geltend zu machen ➢ Pflicht zur Quellenangabe ➢ Änderungsverbot ➢ Entstellung und Beeinträchtigung des Werks ➢ Entstellung = Einwirkung, durch die die Wesenszuüge des Werks gravierend verzerrt oder verfälscht werden ➢ Andere Beeinträchtigung = Objektive Veränderung des individuellen Gesamteindrucks des Werks ➢ soweit berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers beinträchtigt werden ➢ Abwehr verfälschender Eingriffe, Schutz der Integrität des Werks ➢ Ansprüche bestehen auch bei Lizenzierung oder eingeräumten Nutzungsrecht Urheberpersönlichkeitsrecht Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 15. 15 ➢ Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ➢ Schadensersatzanspruch ➢ bei Verschulden des Verletzers (wird i.d.R. vermutet) ➢ Kein Anspruch auf Nennung des Urhebers ➢ Aber: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung ohne Urhebernennung Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 16. 16 ➢ Einräumung von Nutzungsrechten ➢ eigenständiges Recht des Erwerbers, lastet auf Urheberrecht (analog Pfandrecht) ➢ selbständige, gegenüber jedermann geltende Berechtigung ➢ Nutzungsrecht ist übertragbar ➢ möglich sind räumliche. zeitliche und inhaltliche Beschränkungen ➢ Einfaches Nutzungsrecht = Berechtigung, Werk im beschriebenen Umfang zu nutzen ➢ Ausschließliches Nutzungsrecht = alleinige Nutzungserlaubnis an dem Werk ➢ eigene Rechtsposition auch gegenüber dem Urheber, ➢ eigene Ansprüche gegenüber Verletzer ➢ Zweckübertragungsregel ➢ Art, Inhalt und Umfang richtet sich nach Vereinbarung der Parteien ➢ Im Zweifelsfall wollte der Urheber Rechte nur in dem für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang einräumen. Nutzungsrechte Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 17. 17 ➢ Übertragung von Nutzungsrechten ➢ Grds: nur mit Zustimmung des Urhebers ➢ Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden ➢ Ausnahme: kein Zustimmungerfordernis bei Unternehmensübertragung (aber Rückrufrecht) ➢ Rückruf von Nutzungsrechten (einseitiges Gestaltungsrecht des Urhebers) ➢ wegen Nichtausübung ➢ wegen gewandelter Überzeugung ➢ bei Unternehmensübertragung (s.o.) Nutzungsrechte – Übertragung und Rückruf Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 18. 18 ➢ Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen beim Browsen im Internet ➢ Sammlung für soziale und kulturelle Zwecke (Schule, Schulfunk, Kirche) ➢ Unwesentliches Beiwerk ➢ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe im Geschäftsbetrieb ➢ Werke in Ausstellungen, öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder im öffentlichen Verkauf ➢ Vervielfältigung im Rahmen von Werbung oder ➢ der Aufnahme und Verbreitung in Katalogen und Verzeichnissen ➢ Panoramafreiheit => Werke an öffentlichen Plätzen ➢ In Auftrag gegebene Bildnisse ➢ … Sonstige Schranken des Urheberrechts Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 19. 19 ➢ Einbetten fremder, bereits im Internet auffindbarer Inhalte auf die eigene Homepage ➢ Werk der Öffentlichkeit durch bloße Verlinkung präsentiert ➢ kein Abspeichern auf eigenem Server, keine Änderung ➢ gilt für Video, Fotos, Texte ➢ Framing ist keine öffentliche Wiedergabe ➢ kein neues Publikum (“Internet ist Internet”) ➢ kein neues technisches Verfahren ➢ nur bei legaler Quelle Framing (Embedding) Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 20. 20 ➢ Grundsatz der Linkfreiheit ➢ Problem: Urheberrechtsverletzungen auf verlinkter Seite ➢ Nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Verlinkenden ➢ Kenntnis wird (widerlegbar) vermutet bei verlinkenden Websites mit Gewinnerzielungsabsicht ➢ Bisher nicht geklärt: ➢ Inhalte sind anderwo im Internet legal online Links Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 21. 21 Alles klar? Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de
  • 22. 22 Noch Fragen? Rechtsfragen für Website-Betreiber www.reiserechtslupe.de ➢Die Vortragsfolien zum Nachlesen: WebmastersLaw.de