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Webworker –
und der Schutz des geistigen Eigentums
www.praetor.im
www.praetor.xyz
13. Mai 2017
➢ Spotlights des Urheberrechts
➢ …mit speziellen Blick auf die Plugin- und Themeentwicklung
2
③
Schutz des
geistigen Eigentums
➢ Spotlights des Urheberrechts
➢ …mit speziellen Blick auf die Plugin- und Themeentwicklung
Schutz geistigen Eigentums
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3
➢ Gewerbliche Schutzrechte
➢ Technisch:
➢ Patente, Gebrauchsmuster
➢ Nichttechnisch:
➢ Marken,
➢ Design (Geschmacksmuster)
➢ Geschäftliche Bezeichnungen
➢ Unternehmenskennzeichen
➢
Werktitel
➢ Geschäftsgeheimnisse
➢ Wettbewerbsrechtlicher
Leistungsschutz (als Grenze der
Nachahmungsfreiheit)
Geistiges Eigentum - Überblick
Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
➢ Schutz geistiger Schöpfung
➢ Urheberrecht
➢ Verwandte Schutzrechte
(Leistungsschutzrechte)
➢ Schutz der Datenbankhersteller
➢ Leistungsschutzrechte der
Sendeunternehmen, Tonträgerhersteller,
Presseverleger
➢ Lichtbilderschutz
(…Auszug…)
4
➢ Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst
➢ Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig
➢ Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann
➢ Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen
➢ Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung
➢ Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich…
Urheberrecht
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5
➢ Schöpferprinzip
➢ nur natürliche Personen
➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber
➢ Arbeitsverhältnisse
➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer
➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber
➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen
➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung.
➢ Miturheber
➢ gemeinsame Schaffung eines Werks
➢ durch jeweils eigenschöpferische Leistungen
➢ Unmöglichkeit einer gesonderten Verwertbarkeit
➢ Veröffentlichung, Verwertung und Änderung grds. nur einstimmig
Urheberrecht - Urheber
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6
➢ Urheberrecht entsteht mit Schöpftung
➢ auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten
➢ Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee)
➢ Entsteht kraft Gesetzes
➢ unabhängig vom Willen oder der Geschäftsfähigkeit des Urhebers
➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke
➢ keine Formalia:
➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register
➢ keine Kennzeichnungspflicht
➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachforschung
➢ Erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
➢ bei Miturhebern: ab Tod des Längstlebenden)
➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende
➢ Sonderregelungen bei Filmen, Musikkompositionen und anonymen Werken
➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei.
Urheberrecht – Entstehung und Dauer
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7
➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen
➢ Persönliche Schöpfung
= Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses
➢ Formgebung
= Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein (Idee reicht nicht)
→ auch für Entwürfe und Werkteile
➢ Geistiger Gehalt
= Schöpferische Eigentümlichkeit / Prägung muss sich im Werk manifestieren
→ keine bloße Reproduktionen
➢ Individualität
= Individuelle geistige Leistung im Rahmen des Gestaltungsspielraums
→ fehlt bei alltäglichen, durchschnittlichen Werken
➢ Geschützte Werkarten (u.a.)
➢ Kunstwerke
➢ Sprachwerke
➢ Lichtbildwerke,
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ Sonstige Werke
Urheberrecht – Geschützte Werke
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8
➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die
➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern
➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken (= Schöpfung mit individueller Prägung)
➢ Anwendungsfälle
➢ Bildende Kunst (“echte” Kunst)
➢ Gemälde, Skulpturen
➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst)
➢ z.B. Schmuck, Kleidung
➢ Logos, Grafiken
➢ keine “kleine Münze”
→ keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe
➢ auch für Entwürfe
Urheberrecht - Kunstwerke
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9
➢ Sprachwerke
➢ bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache zum Ausdruck
➢ Unabhängig von
➢ Inhalt und Bedeutung
➢ Art, Form und Sprache
➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe)
➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge
➢ Beispiele:
➢ Schriftwerke
➢ Reden
➢ Computerprogramme
Urheberrecht - Sprachwerke
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10
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ Belehrende oder unterrichtende Informationen
➢ kein ästhetischer, emotionaler Inhalt
➢ Anwendungsfälle
➢ Bebauungspläne, Stadtpläne, Landkarten
➢ Zeichnungen, Pläne Skizzen
➢ Schaubilder (Lehrmittel)
➢ Tabellen
➢ …
➢ Kein Schutz vor Nachbau!
Urheberrecht – wissensch./techn. Darstellungen
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➢ Urheberrecht
➢ besteht für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend
=> Urheberrechte bestehen u.a. auch für
➢ Multimediawerke (= Kombination anderer Werkarten)
➢ Sammelwerke (Lexika, Kataloge, Kochbücher, …)
➢ geschützt ist die Auswahl und die Anordnung,
➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial,
➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der
aufgenommenen Einzelwerke
Urheberrecht – sonstige Werke
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12
➢ Verbindung selbständiger Werke
➢ durch Vereinbarung der einzelnen Urheber
➢ erforderlich zur Verwertung der Verbindung
➢ Beispiele
➢ Melodie und Text bei einem Lied
➢ eingebaute Logos
➢ Rechtsfolgen:
➢ keine Miturheberschaft an der Verbindung
➢ einzelne Werke bleiben frei verwertbar
➢
Urheberrecht – Verbundene Werke
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➢Urheberschutz bei Bearbeitung und Umgestaltung
➢ wie bei selbständigen Werken
➢ unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk
➢
Urheberschutz nur an der Bearbeitung, nicht am Originalwerk
➢
Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks
➢ Beispiele
➢
Übersetzung, Verfilmung
➢ Fortsetzung, Karikierung,
➢
nicht bei reinem Kopieren (und nicht bei Melodien)
➢
bei Software: z.B. Fehlerkorrektur, Fortentwicklung, Updates
Urheberrecht – Bearbeitung und Umgestaltung
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14
➢ Computerprogramme
= Programme in jeder Gestalt, einschließlich Entwurfmaterial
➢ Einziges Schutzkriterium: Individualität
➢ Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung
➢ insb. keine qualitativen oder ästhetischen Kriterien
➢ Schutz für alle Ausdruckformen
➢ Kein Schutz
➢für Ideen und Grundsätze
➢der einzelnen Programelemente
➢der Schnittstellen
➢ Schutz wie Sprachwerke
➢ aber einige Sonderregelungen
Computerprogramme
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15
➢ Nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt:
➢ dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung
➢egal mit welchem Mittel und in welcher Form
➢auch bei Laden, Anzeigen, Programmablauf, Übertragen oder Speichern
➢ Bearbeitung und Umarbeitung
➢ Einschl. Vervielfältigung der dabei erzielten Ergebnisse
➢ Jede Form der Verbreitung
➢ gilt für Original und Vervielfältigungsstücke
➢ auch Vermietung
➢ Erschöpfungsgrundsatz
➢ innerhalb EU und EWR
➢ nicht für Vermietung
➢ öffentliche Wiedergabe
➢ öffentliche Zugänglichmachung
➢ wenn Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich
➢ an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
Computerprogramme – Besondere Rechte
Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
16
➢ Zusätzliche Ansprüche gegen den Verletzer:
➢ Anspruch auf Vernichtung
➢ aller Vervielfältigungsstücke, die
➢ rechtwidrig hergestellt oder verbreitetet wurden oder
➢ zur rechtswidrigen Verbreitung vorgesehenen waren;
➢ aller Mittel, die
➢ allein dazu bestimmt sind,
➢ die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung
technischer Programmschutzmechanismen
zu erleichtern.
Computerprogramme – Verletzungsfolgen
Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
17
➢ Im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung zustimmungsfrei:
➢ Erstellung einer Sicherungskopie durch den Nutzungsberechtigten
➢ soweit zur Sicherung zukünftiger Nutzung erforderlich
➢ Beobachtungen, Untersuchungen, Tests
➢ zur Ermittlung der zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze
➢ durch berechtigte Handlungen
➢ Dekompilierung
➢ zur Schaffung von Interoperabilität durch den Nutzungsberechtigten,
➢ soweit hierzu erforderlich
➢ wenn diese Infos nicht verfügbar sind.
➢ Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen nicht
➢ zu anderen Zwecken verwendet werden,
➢ an Dritte weitergegeben werden, soweit nicht zur Herstellung der Interoperabilität erforderlich,
➢ für Entwicklung eines Konkurrenzprogramms verwwendet werden
➢ Grenzen bei der Dekompilierung:
➢ Beeinträchtigung der Auswertung des Werks
➢ Unzumutbare Verletzung von Urheberinteressen
➢ Diese Rechte sind zwingend,
d.h. sie können vertraglich nicht abbedungen werden!
Computerprogramme – Zustimmungsfreiheit
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18
④
Rechtsfragen der
GNU General Public License
➢ Probleme mit der GPL
➢ Haftungsfragen
GPL
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19
➢ GPL und deutsches Urheberrecht
➢ GPL basiert ab v2 auf der “Berner Übereinkunft” → seitdem auch außerhalb der USA einsetzbar
➢ In Deutschland rechtssicher seit Urheberrechtsreform 2002 → insb. “Linux-Klausel” in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG
➢ GPL – Versionen
➢ 1991: GPLv2 → 2007: GPLv3
➢ Beide Versionen sind zueinander inkompatibel → Verknüpfung nur durch “or later”-Klausel
➢ LGPLv2/3 kompatibel mit GPLv3; aber: LGPLv3 inkompatibel mit GPLv2
➢ GPL inkompatibel mit GNU Affero GPL vor Version 3
➢ Kompatibilität mit anderen OS-Lizenzen
➢ Inkompatibel mit einer Reihe auch bekannter (meist älterer) OS-Lizenzen
➢ Kompatibel mit Modified BSD / MIT / Apache (ab v2) / MPL (ab 2.0)
➢ Ausführliche Liste auf gnu.org
➢ WordPress → Lizenziert unter “GPLv2 or later”
GPL - Übersicht
Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
20
➢ Warum Copyleft?
➢ Problem: Bearbeitungen / Fortentwicklungen mit eigenem Urheberrecht → können auch unfrei sein.
➢ Lösung: Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks
→ der genehmigt die Weitergabe der Bearbeitung nur unter Bedingungen der GPL
➢ Copyleft ist Bestandteil der urheberrechtlichen Nutzungslizenz
➢ Copyleft in der GPL
➢ Lizenzgeber selbst nicht durch das Copyleft gebunden → neue Versionen auch mit anderen Lizenzen
➢ Dem Copyleft unterfallen
➢ Bearbeitungen des Originalcodes sowie
➢ Nutzung von GPL-lizenzierten Bibliotheken;
➢ strittig bei Funktionsaufrufen in dynamische Bibliotheken bzw. in zur Laufzeit geladene Modulen
➢ Auf WordPress bezogen:
➢ Plugins unterfallen stets dem Copyleft → sind immer GPL-lizenziert
➢ Themes nur, soweit WP-spezifische Funktionen, Hooks, APIs benutzt werden
➢ Werke “im WP-Umfeld” sind nicht betroffen.
GPL - Copyleft
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21
➢
Erstellung von GPL-Werken
➢ Erstellung erfolgt unabhängig von den Bedingungen der GPL.
➢ Vergütung ist ausschließlich eine Frage der Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
➢
Vertrieb von GPL-Werken
➢
Unter der GPL lizenzierte Werke dürfen zu jedem Preis verkauft oder weitervertrieben werden.
➢ Aber: die kostenlose Weiterverbreitung durch Dritte ist Bestandteil der GPL-Lizenz und kann nicht
unterbunden werden.
➢ Wartung und Pflege von GPL-Werken
➢ Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
➢ Aber: Bearbeitungen und Fortentwicklungen unterliegen der GPL.
➢
Vorsicht bei Themes: Nicht GPL-Teile dürfen ohne Zustimmung des
ursprünglichen Urhebers u.U. nicht bearbeitet bzw. die Bearbeitung
nicht verwertet werden.
GPL – und das Geld
Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
22
➢ GPL enthält einen vollständigen Haftungsausschluss
➢ Aber: gilt nicht bei vertraglich geschuldeten Arbeiten
➢ Haftung aufgrund einer Verletzung des Vertrages nach den dafür geltenden Regeln
➢ Aber: in Deutschland unwirksam bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
➢ Grobe Fahrlässigkeit = Verletzung der im rechtlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt in
ungewöhnlich hohem Maße,
➢ etwa wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden.
➢ genaue Abgrenzung ist eine Frage des Einzelfalls
➢ der Urheber haftet für den von ihm grob fahrlässig verursachten Schaden in voller Höhe
➢ Schaden muss im Hinblick auf die konkrete Verletzungshandlung
➢ vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst sein und
➢ innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen
➢ z.B. Wiederherstellungskosten, entgangener Gewinn
➢ Grenze: Mitverschulden (z.B.: nicht erfolgte Wartungsupdates)
GPL – Haftung
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23
Alles klar?
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24
Noch Fragen?
Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
➢ Zum Nachlesen:
WebworkersLaw.de

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Urheberrecht für Entwickler

  • 1. Webworker – und der Schutz des geistigen Eigentums www.praetor.im www.praetor.xyz 13. Mai 2017 ➢ Spotlights des Urheberrechts ➢ …mit speziellen Blick auf die Plugin- und Themeentwicklung
  • 2. 2 ③ Schutz des geistigen Eigentums ➢ Spotlights des Urheberrechts ➢ …mit speziellen Blick auf die Plugin- und Themeentwicklung Schutz geistigen Eigentums Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 3. 3 ➢ Gewerbliche Schutzrechte ➢ Technisch: ➢ Patente, Gebrauchsmuster ➢ Nichttechnisch: ➢ Marken, ➢ Design (Geschmacksmuster) ➢ Geschäftliche Bezeichnungen ➢ Unternehmenskennzeichen ➢ Werktitel ➢ Geschäftsgeheimnisse ➢ Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (als Grenze der Nachahmungsfreiheit) Geistiges Eigentum - Überblick Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz ➢ Schutz geistiger Schöpfung ➢ Urheberrecht ➢ Verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) ➢ Schutz der Datenbankhersteller ➢ Leistungsschutzrechte der Sendeunternehmen, Tonträgerhersteller, Presseverleger ➢ Lichtbilderschutz (…Auszug…)
  • 4. 4 ➢ Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst ➢ Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig ➢ Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann ➢ Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung ➢ Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen ➢ Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung ➢ Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich… Urheberrecht Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 5. 5 ➢ Schöpferprinzip ➢ nur natürliche Personen ➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber ➢ Arbeitsverhältnisse ➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer ➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber ➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen ➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung. ➢ Miturheber ➢ gemeinsame Schaffung eines Werks ➢ durch jeweils eigenschöpferische Leistungen ➢ Unmöglichkeit einer gesonderten Verwertbarkeit ➢ Veröffentlichung, Verwertung und Änderung grds. nur einstimmig Urheberrecht - Urheber Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 6. 6 ➢ Urheberrecht entsteht mit Schöpftung ➢ auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten ➢ Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee) ➢ Entsteht kraft Gesetzes ➢ unabhängig vom Willen oder der Geschäftsfähigkeit des Urhebers ➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke ➢ keine Formalia: ➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register ➢ keine Kennzeichnungspflicht ➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachforschung ➢ Erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ➢ bei Miturhebern: ab Tod des Längstlebenden) ➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende ➢ Sonderregelungen bei Filmen, Musikkompositionen und anonymen Werken ➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei. Urheberrecht – Entstehung und Dauer Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 7. 7 ➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen ➢ Persönliche Schöpfung = Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses ➢ Formgebung = Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein (Idee reicht nicht) → auch für Entwürfe und Werkteile ➢ Geistiger Gehalt = Schöpferische Eigentümlichkeit / Prägung muss sich im Werk manifestieren → keine bloße Reproduktionen ➢ Individualität = Individuelle geistige Leistung im Rahmen des Gestaltungsspielraums → fehlt bei alltäglichen, durchschnittlichen Werken ➢ Geschützte Werkarten (u.a.) ➢ Kunstwerke ➢ Sprachwerke ➢ Lichtbildwerke, ➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art ➢ Sonstige Werke Urheberrecht – Geschützte Werke Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 8. 8 ➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die ➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern ➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken (= Schöpfung mit individueller Prägung) ➢ Anwendungsfälle ➢ Bildende Kunst (“echte” Kunst) ➢ Gemälde, Skulpturen ➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst) ➢ z.B. Schmuck, Kleidung ➢ Logos, Grafiken ➢ keine “kleine Münze” → keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe ➢ auch für Entwürfe Urheberrecht - Kunstwerke Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 9. 9 ➢ Sprachwerke ➢ bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache zum Ausdruck ➢ Unabhängig von ➢ Inhalt und Bedeutung ➢ Art, Form und Sprache ➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe) ➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge ➢ Beispiele: ➢ Schriftwerke ➢ Reden ➢ Computerprogramme Urheberrecht - Sprachwerke Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 10. 10 ➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art ➢ Belehrende oder unterrichtende Informationen ➢ kein ästhetischer, emotionaler Inhalt ➢ Anwendungsfälle ➢ Bebauungspläne, Stadtpläne, Landkarten ➢ Zeichnungen, Pläne Skizzen ➢ Schaubilder (Lehrmittel) ➢ Tabellen ➢ … ➢ Kein Schutz vor Nachbau! Urheberrecht – wissensch./techn. Darstellungen Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 11. 11 ➢ Urheberrecht ➢ besteht für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst ➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend => Urheberrechte bestehen u.a. auch für ➢ Multimediawerke (= Kombination anderer Werkarten) ➢ Sammelwerke (Lexika, Kataloge, Kochbücher, …) ➢ geschützt ist die Auswahl und die Anordnung, ➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial, ➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der aufgenommenen Einzelwerke Urheberrecht – sonstige Werke Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 12. 12 ➢ Verbindung selbständiger Werke ➢ durch Vereinbarung der einzelnen Urheber ➢ erforderlich zur Verwertung der Verbindung ➢ Beispiele ➢ Melodie und Text bei einem Lied ➢ eingebaute Logos ➢ Rechtsfolgen: ➢ keine Miturheberschaft an der Verbindung ➢ einzelne Werke bleiben frei verwertbar ➢ Urheberrecht – Verbundene Werke Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 13. 13 ➢Urheberschutz bei Bearbeitung und Umgestaltung ➢ wie bei selbständigen Werken ➢ unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk ➢ Urheberschutz nur an der Bearbeitung, nicht am Originalwerk ➢ Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks ➢ Beispiele ➢ Übersetzung, Verfilmung ➢ Fortsetzung, Karikierung, ➢ nicht bei reinem Kopieren (und nicht bei Melodien) ➢ bei Software: z.B. Fehlerkorrektur, Fortentwicklung, Updates Urheberrecht – Bearbeitung und Umgestaltung Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 14. 14 ➢ Computerprogramme = Programme in jeder Gestalt, einschließlich Entwurfmaterial ➢ Einziges Schutzkriterium: Individualität ➢ Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ➢ insb. keine qualitativen oder ästhetischen Kriterien ➢ Schutz für alle Ausdruckformen ➢ Kein Schutz ➢für Ideen und Grundsätze ➢der einzelnen Programelemente ➢der Schnittstellen ➢ Schutz wie Sprachwerke ➢ aber einige Sonderregelungen Computerprogramme Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 15. 15 ➢ Nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt: ➢ dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung ➢egal mit welchem Mittel und in welcher Form ➢auch bei Laden, Anzeigen, Programmablauf, Übertragen oder Speichern ➢ Bearbeitung und Umarbeitung ➢ Einschl. Vervielfältigung der dabei erzielten Ergebnisse ➢ Jede Form der Verbreitung ➢ gilt für Original und Vervielfältigungsstücke ➢ auch Vermietung ➢ Erschöpfungsgrundsatz ➢ innerhalb EU und EWR ➢ nicht für Vermietung ➢ öffentliche Wiedergabe ➢ öffentliche Zugänglichmachung ➢ wenn Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich ➢ an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl Computerprogramme – Besondere Rechte Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 16. 16 ➢ Zusätzliche Ansprüche gegen den Verletzer: ➢ Anspruch auf Vernichtung ➢ aller Vervielfältigungsstücke, die ➢ rechtwidrig hergestellt oder verbreitetet wurden oder ➢ zur rechtswidrigen Verbreitung vorgesehenen waren; ➢ aller Mittel, die ➢ allein dazu bestimmt sind, ➢ die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Computerprogramme – Verletzungsfolgen Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 17. 17 ➢ Im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung zustimmungsfrei: ➢ Erstellung einer Sicherungskopie durch den Nutzungsberechtigten ➢ soweit zur Sicherung zukünftiger Nutzung erforderlich ➢ Beobachtungen, Untersuchungen, Tests ➢ zur Ermittlung der zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze ➢ durch berechtigte Handlungen ➢ Dekompilierung ➢ zur Schaffung von Interoperabilität durch den Nutzungsberechtigten, ➢ soweit hierzu erforderlich ➢ wenn diese Infos nicht verfügbar sind. ➢ Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen nicht ➢ zu anderen Zwecken verwendet werden, ➢ an Dritte weitergegeben werden, soweit nicht zur Herstellung der Interoperabilität erforderlich, ➢ für Entwicklung eines Konkurrenzprogramms verwwendet werden ➢ Grenzen bei der Dekompilierung: ➢ Beeinträchtigung der Auswertung des Werks ➢ Unzumutbare Verletzung von Urheberinteressen ➢ Diese Rechte sind zwingend, d.h. sie können vertraglich nicht abbedungen werden! Computerprogramme – Zustimmungsfreiheit Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 18. 18 ④ Rechtsfragen der GNU General Public License ➢ Probleme mit der GPL ➢ Haftungsfragen GPL Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 19. 19 ➢ GPL und deutsches Urheberrecht ➢ GPL basiert ab v2 auf der “Berner Übereinkunft” → seitdem auch außerhalb der USA einsetzbar ➢ In Deutschland rechtssicher seit Urheberrechtsreform 2002 → insb. “Linux-Klausel” in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG ➢ GPL – Versionen ➢ 1991: GPLv2 → 2007: GPLv3 ➢ Beide Versionen sind zueinander inkompatibel → Verknüpfung nur durch “or later”-Klausel ➢ LGPLv2/3 kompatibel mit GPLv3; aber: LGPLv3 inkompatibel mit GPLv2 ➢ GPL inkompatibel mit GNU Affero GPL vor Version 3 ➢ Kompatibilität mit anderen OS-Lizenzen ➢ Inkompatibel mit einer Reihe auch bekannter (meist älterer) OS-Lizenzen ➢ Kompatibel mit Modified BSD / MIT / Apache (ab v2) / MPL (ab 2.0) ➢ Ausführliche Liste auf gnu.org ➢ WordPress → Lizenziert unter “GPLv2 or later” GPL - Übersicht Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 20. 20 ➢ Warum Copyleft? ➢ Problem: Bearbeitungen / Fortentwicklungen mit eigenem Urheberrecht → können auch unfrei sein. ➢ Lösung: Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks → der genehmigt die Weitergabe der Bearbeitung nur unter Bedingungen der GPL ➢ Copyleft ist Bestandteil der urheberrechtlichen Nutzungslizenz ➢ Copyleft in der GPL ➢ Lizenzgeber selbst nicht durch das Copyleft gebunden → neue Versionen auch mit anderen Lizenzen ➢ Dem Copyleft unterfallen ➢ Bearbeitungen des Originalcodes sowie ➢ Nutzung von GPL-lizenzierten Bibliotheken; ➢ strittig bei Funktionsaufrufen in dynamische Bibliotheken bzw. in zur Laufzeit geladene Modulen ➢ Auf WordPress bezogen: ➢ Plugins unterfallen stets dem Copyleft → sind immer GPL-lizenziert ➢ Themes nur, soweit WP-spezifische Funktionen, Hooks, APIs benutzt werden ➢ Werke “im WP-Umfeld” sind nicht betroffen. GPL - Copyleft Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 21. 21 ➢ Erstellung von GPL-Werken ➢ Erstellung erfolgt unabhängig von den Bedingungen der GPL. ➢ Vergütung ist ausschließlich eine Frage der Vereinbarung mit dem Auftraggeber. ➢ Vertrieb von GPL-Werken ➢ Unter der GPL lizenzierte Werke dürfen zu jedem Preis verkauft oder weitervertrieben werden. ➢ Aber: die kostenlose Weiterverbreitung durch Dritte ist Bestandteil der GPL-Lizenz und kann nicht unterbunden werden. ➢ Wartung und Pflege von GPL-Werken ➢ Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. ➢ Aber: Bearbeitungen und Fortentwicklungen unterliegen der GPL. ➢ Vorsicht bei Themes: Nicht GPL-Teile dürfen ohne Zustimmung des ursprünglichen Urhebers u.U. nicht bearbeitet bzw. die Bearbeitung nicht verwertet werden. GPL – und das Geld Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 22. 22 ➢ GPL enthält einen vollständigen Haftungsausschluss ➢ Aber: gilt nicht bei vertraglich geschuldeten Arbeiten ➢ Haftung aufgrund einer Verletzung des Vertrages nach den dafür geltenden Regeln ➢ Aber: in Deutschland unwirksam bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ➢ Grobe Fahrlässigkeit = Verletzung der im rechtlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, ➢ etwa wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. ➢ genaue Abgrenzung ist eine Frage des Einzelfalls ➢ der Urheber haftet für den von ihm grob fahrlässig verursachten Schaden in voller Höhe ➢ Schaden muss im Hinblick auf die konkrete Verletzungshandlung ➢ vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst sein und ➢ innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen ➢ z.B. Wiederherstellungskosten, entgangener Gewinn ➢ Grenze: Mitverschulden (z.B.: nicht erfolgte Wartungsupdates) GPL – Haftung Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 23. 23 Alles klar? Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz
  • 24. 24 Noch Fragen? Rechtsfragen in der Plugin- und Themeentwicklung www.praetor.xyz ➢ Zum Nachlesen: WebworkersLaw.de