Creative Commons, legale Bildernutzung im Internet
Creative-Commons-Lizenzen: Verständlich und offen statt undurchschaubar und restriktiv
1. Creative-Commons-Lizenzen
Verständlich und offen
statt undurchschaubar und restriktiv
Dagmar Schobert, Michaela Voigt | Infotreff UB der TU Berlin | 13.04.2017
Inhalte sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, lizensiert unter CC BY 4.0
Creative Commons Namensnennung 4.0 International | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0
8. Präsentationstitel Blindtext Lorem ipsum dolores | M. Mustermann | Anlass der Präsentation
Seite 8
§ 1 Aufgaben der Autorin
[…]
§ 2 Aufgaben des Universitätsverlages
[…]
§ 3 Rechteübertragung an den Universitätsverlag der TU Berlin
Die Urheberrechte am Werk liegen beim Autor/der Autorin (Rechteinhaber). Die Rechteinhaberin
räumt der Technischen Universität Berlin (ausgeübt durch den Universitätsverlag) hiermit die
folgenden Nutzungsrechte ein:
[…]
§ 4 Rechteübertragung an die Allgemeinheit
Die Inhaberin der Urheberrechte ist einverstanden, dass die Publikation unter dem Creative
Commons-Lizenzvertrag CC BY 4.0 veröffentlicht werden:
Creative Commons Namensnennung 4.0 | http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
Die Rechte der Urheberinnen und Urheber bleiben durch die Pflicht zur Nennung der
Verfassernamen gewahrt. Nähere Informationen: http://creativecommons.org/licenses/
Auszug aus dem Verlagsvertrag des
Universitätsverlages
9. Wo setzt die UB CC-Lizenzen ein?
− Eigene Inhalte:
− Publikationen (z. B. Jahresbericht, Vorträge)
− Website
− Schulungsmaterialien
− Social-Media-Inhalte
− Digitalisierte Sammlungen
− Universitätsverlag (Standardvertrag)
− DepositOnce (Wahl durch AutorInnen)
− …
10. Was sind CC-Lizenzen?
− Standardisierte Lizenzverträge
− Bauen auf Urheberrechtsgesetzen auf
− Urheberinnen können mit CC-Lizenzen Nutzern Rechte einräumen
− Beinhalten Rechte und Pflichten für UrheberInnen und NutzerInnen
Seite 10
Alle Rechte
vorbehalten
Einige Rechte
vorbehalten
11. Geschichte der CC-Lizenzen
− Creative Commons 2001 in USA
gegründet
− Gemeinnützige Organisation
− 1. Version der Lizenzen 2002
− Lizenzen in USA für internationale
Anwendung entwickelt
− Lizenzmodule im Laufe der Jahre
mehrfach überarbeitet, aktuell Version
4.0 von 2013
− Offizielle deutsche Übersetzung der
Version 4.0 vom Januar 2017
Seite 11
13. Urheberrechtsschutz
Seite 13
• UrheberIn = SchöpferIn eines Werkes
• Urheberrecht kann nur natürliche Person (UrheberIn) beanspruchen
• vs. InhaberIn Verwertungsrechte: natürliche oder juristische Person
Wer
• Geschützt wird ein Werk
• keine Ideen, Inhalte, Konzepte o.Ä.
• Werk = persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG) u.a.
• Texte, Publikationen
• Fotos
• Filme, Videoclips, Tonaufnahmen
Was
• Schutz per Gesetz
• keine Registrierung notwendig (im Ggs. zu Patenten, Warenzeichen usw.)
• Schutzdauer: bis 70 Jahre nach Tod der Urheberin / des Urhebers
Wie
14. Rechte der UrheberInnen
• Erstveröffentlichung (ob + wie)
• Anerkennung der Urheberschaft
• Schutz vor Entstellung des Werkes
Urheberpersönlich-
keitsrechte
(§§ 12–14)
• Vervielfältigung (§ 16)
• Verbreitung (§ 17)
• Öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a)
• …
Verwertungsrechte
(§§ 15–24)
Seite 14
15. Einräumung von Nutzungsrechten
Seite 15
• Nutzungsrechte können übertragen werden (§ 31
UrhG)
… einzeln für jede Verwertungsart
… zeitlich begrenzt (z.B. für 5 Jahre)
… räumlich begrenzt (z.B. für Vertrieb in Europa)
… ausschließlich oder einfach
Verwertungs-
rechte
• RechteinhaberIn kann Werk exklusiv nutzen
• Auch UrheberIn muss Rechte für weitere Nutzungen
einholen
Ausschließlich
• RechteinhaberIn kann Werk nutzen
• UrheberIn kann wiederholt einfache Rechte an
verschiedene Vertragsparteien übertragen
Einfach
20. Baukastenprinzip
Seite 20
4 Bausteine
BY: Attribution
(Namensnennung)
SA: Share-alike
(Weitergabe unter gleichen
Bedingungen)
NC: Non-commercial
(Nicht kommerziell)
ND: No derivatives
(Keine Bearbeitungen)
6 Lizenztypen
21. Drei Ebenen
− Ausführlicher Lizenzvertrag
− Kurzfassung
− Maschinenlesbare Fassung
+ Icons
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Abb. Three “Layers” Of
Creative Commons Licenses
von Creative Commons,
lizenziert unter CC BY 3.0
Unported
26. Lizenzbedingungen
UrheberInnen räumen der Allgemeinheit einfache Nutzungsrechte ein, die flexibler und weiter sind, als
das deutsche Urheberrecht sie vorsieht.
Der Lizenzgeber kann eine einmal vergebene Lizenz nicht widerrufen.
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Immer
erlaubt
• Vervielfältigung
und Verbreitung
• Recht auf
öffentliches
Zeigen
Immer
obligatorisch
• UrheberIn
nennen
• Link auf
Fundstelle
angeben
• Link zum
Lizenztext
angeben
Ggf. weitere
Einschränkungen
• Keine
kommerzielle
Verwendung
• Keine
Bearbeitung
• Bearbeitungen
unter gleicher
Lizenz
27. NC – Keine kommerzielle Nutzung
− Lizenztext lässt offen, wie „kommerzielle Nutzung“ zu verstehen ist
„Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil
oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind“
„Kommerziell ist eine Nutzung dann, wenn sie in erster Linie auf
kommerziell relevante Vorteile oder auf eine Vergütung abzielt.“
− Bisher keine eindeutigen Gerichtsurteile zur Auslegung
− Problem: Verhindert Nachnutzungen in freien Wissensdatenbanken
(z. B. Wikimedia)
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28. ND – Keine Bearbeitung
Seite 28
− Werk darf genutzt werden, solange es nicht bearbeitet (CC-deutsch:
„abgewandelt“) wird!
− Beispiele:
− Umfassende Bearbeitung von Fotos
− Übersetzung von Texten
− Vertonung von Videos
− Keine Abwandlung: Aufnahme in eine Sammlung oder Sammelwerk
− Problem: Was zählt als Bearbeitung bzw. „Abwandlung“?
29. SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen
− SA-Klausel muss „nur“ für Abwandlungen eingehalten werden
− Wenn ein Werk eines Anderen genutzt und „abgewandelt“ wird,
muss neues Werk zu gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt
werden
− Ziel: Pool an frei lizenzierten Werken erweitern
− Bekannteste Anwendung: Wikipedia
− Problem: Was zählt als Bearbeitung bzw. „Abwandlung“?
Seite 29
30. Was gilt als Bearbeitung bzw. „Abwandlung“?
Seite 30
Rein technische
Änderungen und
Vervielfältigungen?
Nein, vgl. CC-Lizenztextlesung (ab ca. 00:35:00)
CC-lizenziertes Lied nutzen
zur Vertonung eines
Videos?
Ja, vgl. CC-Lizenztextlesung (ca. 00:36:50)
Aufnahme in Sammlung /
Sammelband?
Nein, vgl. Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE
Bildausschnitt? Bild
einfärben?
Jein: „Das Beschneiden eines Bildes stellt eine
Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 UrhG dar, wenn
dadurch die Bildaussage verändert wird.“ (OLG Köln, Urteil
vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14)
32. Kennzeichnung für gemeinfreie Werke
Seite 32
Public Domain Dedication (CC0)
• Geschützte Werke in
Gemeinfreiheit entlassen
Public Domain Mark
• Gemeinfreie Werke
kennzeichnen!
• Gemeinfrei = Schutzfrist
abgelaufen
Ähneln im Prinzip den CC-Lizenzen
Anderer Anwendungshintergrund
Andere Elemente
33. Public Domain-Inhalte nutzen
Seite 33
Hinweis auf Rechteinhaber nicht erforderlich (anders als Regel
„Namensnennung“)
… schadet aber auch nicht!
„Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten
und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken,
ohne um weitere Erlaubnis bitten zu müssen.“
34. Gemeinfreie Inhalte Bsp. TU Berlin
Seite 34
Digitalisierte Sammlungen TU Berlin – Auszug Nutzungsbedingungen:
Quellennachweis in wissenschaftlichen Arbeiten unerlässlich, es
gelten die Regeln für gute wissenschaftliche Praxis!
Die Digitalisierten Sammlungen der Universitätsbibliothek der Technischen
Universität Berlin stehen allen Interessierten weltweit zur Nutzung zur
Verfügung. Bei der Nachnutzung der Digitalisate dieser Seite bitten wir Sie
um eine möglichst vollständige Quellenangabe (…)
36. Suche von Creative Commons
− CC Search https://search.creativecommons.org/
− Aggregator für verschiedene Plattformen/Suchmaschinen (Keine
eigene Suchmaschine)
− Quellen: Europeana, Flickr, Google Bilder, Wikimedia
Commons, …
− Firefox Addon: CC Suche als Suchmaschine einbinden
− CC Search Beta https://ccsearch.creativecommons.org/
− Suchmaschine für freie (CC-lizensierte) Inhalte
− Noch in Entwicklung!
− Quellen: Europeana, Flickr, Metropolitan Museum of Art, New
York Public Library….
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37. Google Bildersuche
− Suche über Webressourcen (Google Index): http://images.google.com/
− Filter für Lizenz: Trefferanzeige Tools Nutzungsrechte
Seite 37
38. Flickr
− Suche in Flickr-Inhalten: https://www.flickr.com/search/
− Filter für Lizenz: Trefferanzeige Beliebige Lizenz
Seite 38
39. Pixabay
− Suche in Pixabay-Inhalten: https://pixabay.com/ (u.a. Fotos,
Vektorgrafiken)
− 100 % gemeinfreie Inhalte (CC0)
− Keine Einschränkungen bzw. Auflagen für Nutzung (keine Pflicht der
Namensnennung/ Kennzeichnung)
− Empfehlung: Gemeinfreie Inhalte dennoch kennzeichnen
− 1) Vorbildfunktion der UB
− 2) Bekanntmachen freier Inhalte
Seite 39
40. Wie sieht der korrekte Nachweis aus?
Fragen vorab
− Auf welchen Inhalt
erstreckt sich Lizenz?
− Alle Vorgaben der Lizenz
eingehalten?
− Wie wird Inhalt genutzt?
(Print, Online?)
Kennzeichnung
− Urheber + Titel des
Werkes + Link Quelle
− Lizenz nennen und
verlinken
− Abwandlungen
kennzeichnen
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Empfehlungen:
− „Bilder unter freier Lizenz nutzen (…)“ (Video, 4 min 10 s)
− Checkliste nutzen (HTML, ODT, PDF)
42. Beispiele für Kennzeichnung
Online
Foto: Martin Ibert: Unibibliothek der TU Berlin,
Fasanenstraße, CC BY-SA 2.0
Foto: „Unibibliothek der TU Berlin, Fasanenstraße“
von Martin Ibert ist lizenziert unter einer
Creative Commons Namensnennung -
Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0
Unported Lizenz
Print
Foto: Martin Ibert
(https://www.flickr.com/photos/mar_ibert/40217
71057), „Unibibliothek der TU Berlin,
Fasanenstraße“,
https://creativecommons.org/licenses/by-
sa/2.0/
Foto: Martin Ibert
(https://www.flickr.com/photos/mar_ibert/40217
71057), „Unibibliothek der TU Berlin,
Fasanenstraße“, lizenziert unter einer Creative
Commons Namensnennung - Weitergabe
unter gleichen Bedingungen 2.0 Unported
Lizenz
(https://creativecommons.org/licenses/by-
sa/2.0/)
Seite 42
43. Lizenzhinweisgenerator
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https://lizenzhinweisgenerator.de/
Seite 43