5. Dem Urheber steht das alleinige Recht zu, über die Vervielfältigung,
Veröffentlichung, öffentliche Zugänglichmachung (= Internetnutzung)
seiner Werke zu bestimmen.
Es gibt gesetzliche Erlaubnistatbestände (sog. „Schranken“), für die
Nutzung durch Dritte, z.B. als Zitat. Die Schranken sind aber eng
auszulegen.
Der Urheber kann in die Nutzung durch Dritte einwilligen –
ausdrücklich oder konkludent (bspw. durch eine Creative-Commons-
Lizenz): Open Content.
Welche Rechte habe ich an meinen Inhalten?
6. Nutzt ein Dritter das Werk unberechtigt, kann der
Urheber von diesem Unterlassung- und ggf.
Schadensersatz verlangen (Abmahnung).
8. Genau wie bei der Nutzung von Fotos sind auch bei der Nutzung
von Texten die Urheberrechte zu beachten.
Die erste Frage lautet: besteht überhaupt Urheberrechtsschutz?
Eine gewisse „Schöpfungshöhe“ ist Voraussetzung.
Ende der Schutzfrist: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
Innerhalb der Schutzfrist: Prüfen, ob der zitierte Ausspruch die
urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht
Besteht Urheberrechtsschutz, brauche ich die Zustimmung des
Urheber, wenn nicht eine der gesetzlichen Schranken greift.
Nutzung fremder Texte
9. Bei längeren Texten ist die Schöpfungshöhe in der Regel
gegeben (Ausnahme reine Sachtexte wie
Gebrauchsanweisungen).
Kurze Slogans sind oft nicht geschützt.
Aber auch einzelne Sätze können die Schöpfungshöhe
erreichen, wie zum Beispiel Aussprüche, die einen
besonderen Wortwitz zum Ausdruck bringen.
Schöpfungshöhe
10. Beispiel:
Die Erben Karls Valentins hatten gegen die Verwendung des
folgenden Zitates durch den Betreiber einer Webseite mit
einer Sammlung von Zitaten berühmter Personen geklagt:
"Mögen hätte ich schon wollen,
aber dürfen habe ich mich nicht getraut“
Mit Erfolg! Das Gericht (OLG München) sah in diesem kurzen
Satz ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk.
Zitate genau prüfen
11. Das heißt nicht, dass man solche Sätze in keinem Fall
wiedergeben darf. Wenn Urheberrechtsschutz besteht, sind
allerdings die Regeln des Urheberrechtsgesetzes, z.B. für
zulässige Zitate (§ 51 UrhG) zu beachten.
Es muss jedoch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem
Zitat stattfinden. Der Satz darf nicht einfach nur „Deko“ sein.
Vgl. zur Zitatschranke meine Präsentation aus 2012!
Zitieren
13. Gerichtsentscheidungen zum Thema „Pinnen“ sind bisher nicht bekannt.
Man muss unterscheiden zwischen dem Pinnen durch die Nutzer und dem
Plattformbetreiber Pinterest. Hier können andere rechtliche Maßstäbe gelten.
Die Nutzer verbreiten die Bilder nicht auf ihrer eigenen Seite, sondern setzen
einen Link innerhalb der Pinterest-Plattform (vergleichbar dem „Like“Button
bei Facebook). Die Quelle bleibt erkennbar, beim Re-Pinnen kann der Weg
zur Quelle allerdings über mehrere Schritte führen.
Jedoch bleibt der Bezug zur Quelle vorhanden, da es sich um einen Link mit
Vorschaubild handelt (ähnlich des Einbettens von RSS-Feeds, die weiterhin
auf der Ursprungsseite gespeichert bleiben).
Pinterest
14. Links und RSS-Feeds sind nach bestehender Rechtsprechung
zulässig. Grund: Es ist deutlich, dass es sich um fremde Inhalte
handelt.
Zu Pinterest selbst gibt es noch keine Gerichtsurteile.
Man muss sich also an der Rechtsprechung zu vergleichbaren
Konstellationen orientieren.
Hier sind drei Rechtsfälle interessant.
BGH zu Google-„Thumbnails“
BGH zu „Embedded Videos“ (YouTube)
Abmahnung zu „Gummi-Enten-Foto“ auf Facebook
Pinterest
15. BGH zu Thumbnails:
Hier ging es um die Klage einer Fotografin gegen die Anzeige ihrer
Bilder als Vorschau bei der Google-Bildersuche (sog. Thumbnails).
Der BGH hat Thumbnails in seinem Urteil als zulässig angesehen.
Er hat im wesentlichen angeführt, dass der Urheber beim Einstellen
von Bildern ins Internet mit einfachen technischen Mitteln die
Anzeige als Vorschau unterbinden könne. Wenn der Urheber diese
Option nicht nutze, stimme er konkludent zu, dass seine Bilder als
Thumbnails in den Suchergebnissen angezeigt werden.
Zulässig: Thumbnails
16. BGH zu Embedded Videos
In dieser sehr aktuellen Entscheidung ging es um die
Frage, ob auch derjenige, der ein bei Youtube verfügbares
Video auf seiner Webseite mit der „Embed“-Funktion von
Youtube einbettet, auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden kann. Das Video war ohne Zustimmung
des Rechteinhabers bei Youtube eingestellt worden. Der
Rechteinhaber nahm aber nicht Yotube in Anspruch,
sondern den Webseitenbetreiber.
Der Fall ist noch nicht abschließend entschieden
Offen: Embedded Videos
17. Bisher wurde das Embedden als zulässig angesehen.
Nun lag es erstmals dem BGH zur Entscheidung vor. Der
BGH hat zwar erklärt, dass
„die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden
Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen
Internetseite (das Embedden also) grundsätzlich kein
öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG
darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite
darüber entscheide, ob das auf seiner Internetseite
bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.“
(Pressemitteilung des BGH).
Offen: Embedded Videos
18. Die Sache ist noch nicht abschließend entschieden.
Der BGH sah sich daran gehindert, weil sich sich aus
einer EU-Richtlinie möglicherweise eine andere
Einschätzung ergebe.
Der BGH hat die Sache daher am 16.05.2013 dem
Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Daher lässt sich derzeit leider nichts Sicheres zur
Zulässigkeit des Einbettens sagen.
Offen: Embedded Videos
19. 3. Das „Gummi-Enten“-Foto bei Facebook
Ein Fan hatte auf einer FB-Unternehmensseite das Bild einer
Gummi-Ente gepostet. Der Inhaber der Urheberrechte an dem
Bild hat deswegen den Seitenbetreiber (nicht den Fan!)
abgemahnt.
Zu einer Gerichtsentscheidung kam es nicht, da sich die
Parteien außergerichtlich geeinigt haben.
Eine „Abmahnwelle“ wegen des Postens von Bildern bei
Facebook ist bisher ausgeblieben.
Einige Juristen empfehlen jedoch, bei dem Posten von Links
auf Facebook vorsorglich die Vorschau-Bilder abzustellen.
Nicht entschieden: Facebook-Posts
20. 4. Persönliche Einschätzung zu Pinterest
Die genannten Fälle zeigen, dass im Bereich Social
Media noch Vieles ungeklärt ist. Zuverlässige
Antworten gibt es kaum.
Ich sehe das Pinnen derzeit eher als unbedenklich an.
Dafür gibt es zwei Gründe:
Was bedeutet das für Pinterest?
21. Rechtliche Überlegungen:
Das Pinnen scheint vergleichbar mit den (zulässigen)
Thumbnails. Man könnte die Plattform Pinterest mit einer
Suchmaschine vergleichen, die anstatt auf Programm-
Algorithmen auf der persönlichen Auswahlentscheidung der
Pinterest-Nutzer basiert.
Diese Einschätzung ist allerdings unter dem Vorbehalt zu
sehen, dass es derzeit noch keine Urteile dazu gibt. Auch das
Urteil in Sachen „Embedded Videos“ könnte die Einschätzung
verändern.
Pinterest – Gründe
22. Daneben könnten aber auch rein tatsächliche
Gründe eine Rolle spielen:
Pinterest als positiver Werbeeffekt und
Multiplikator .
Das Pinnen macht die Beiträge einem größeren
Kreis von Empfängern zugänglich.
Das Pinnen bringt ein „gefällt mir“ zum Ausdruck.
Daher u. U. kein Interesse der Rechteinhaber an
Abmahnungen.
Pinterest - Gründe
24. Die gute Botschaft: Blogger sind nicht betroffen.
Im Gesetzestext heißt es:
„Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von
Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht
durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder
gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte
entsprechend aufbereiten.“ (§ 87g Abs. 4 UrhG)
Den urheberrechtlichen Grundsätzen entsprechende Zitate
aus Presseartikeln sind daher in Blogs weiterhin zulässig.
Leistungsschutzrecht für Presseverlage
25. Rechtsanwältin Dr. Ina Kaulen
Lerchenstraße 28
22767 Hamburg
Tel: 040/22758118
Email: kaulen@kanzleikaulen.de
Webseite: www.kanzleikaulen.de
Vielen Dank für Eure
Aufmerksamkeit!