Open Educational Ressources (OER) wird in der heutigen Zeit bei den vorhandenen Möglichkeiten des E-Learning immer relevanter. Zu beachten gilt dabei jedoch, dass nicht jedes Material, welches scheinbar frei im Web verfügbar ist auch entsprechend genutzt werden kann und darf. Hierzu durfte ich gemeinsam mit Martin Ebner am 28.10.16 an der TU Graz ein Seminar halten und darf hier nun meine Folien zur Verfügung stellen. Meine Folien beschäftigen sich primär mit den rechtlichen Aspekten, zumal die Bereiche OER und Creative Commons (CC) von Herrn Ebner abgedeckt wurden. Weiterführende Informationen zu CC finden Sie übrigens in den ebenfalls von mir veröffentlichten Präsentationen
2. Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 Rechtsanwalt in Wels mit Schwerpunkt auf
Internetrecht
3. Quellen
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht
(LexisNexis)
• www.ris.bka.gv.at
• www.internet4jurists.at
5. Das Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• zB geändert durch BGBl I 11/2015: Definition von
‚verwaisten Werken‘ in § 56e UrhG
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
• weiters Entwurf für EU-Richtlinie zum Urheberrecht
6. Das Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz im Überblick
• §§ 1-9 UrhG: Definition des Werkes
• §§ 10-13 UrhG: Definition der/des Urheberin/Urhebers
• §§ 14-25 UrhG: Umfang des Urheberrechtes & dessen
Übertragung
• §§ 26-32 UrhG: Werknutzungsrechte
• §§ 30-40h UrhG: Sondervorschriften ua für
HerstellerInnen kommerzieller Filme
• §§ 41-59c UrhG: Beschränkung der
Werknutzungsrechte/freie Werknutzung
8. Das Urheberrechtsgesetz
Werk & UrheberIn
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild,
Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk der/des Bearbeiterin/Bearbeiters entsteht
• UrheberIn hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
9. Das Urheberrechtsgesetz
Werk & UrheberIn
• UrheberIn kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen
• Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung
übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch
Vertrag bzw Rechtsgeschäft
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte
abgetreten werden
10. Das Urheberrechtsgesetz
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch Recht zur Privatkopie (§ 42 UrhG)
• Umfasst sind va auch Berichterstattung über
Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im
Unterricht
11. Das Urheberrechtsgesetz
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur von
der/vom UrheberIn zu verwenden
• Verwertungsrechte am Werk können übertragen werden
• Teilweise Möglichkeit der freien Werknutzung
13. Die UrhG-Novelle
Novellierung des Urheberrecht
• Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da
insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die
technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise
‚überfordert‘
• Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit
dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht
• Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1.
Oktober 2015 in Kraft
14. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn
eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem
HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die
Verwertungsrechte zustehen
Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im
Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab
die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen
Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
15. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und
Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘
Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur
Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und
ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)
Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA
Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell
Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
(siehe Artikel in Raunig/Lackner/Geier, Interaktive E-Books2)
16. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch
öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und
Forschung auf allen Datenträgern
Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 6 UrhG (‚Schulkopien‘)
• § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von
Werken für Unterricht und Lehre
Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)
Lediglich nicht-kommerziell
Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
17. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42f UrhG: Zusammenfassung der Regeln für Zitate
• § 57 Abs 2 UrhG: Bei Vervielfältigung ist Quelle stets
deutlich anzugeben
• §§ 60 Abs 1 und 61 UrhG: zeitliche Dauer des
Urheberrechtes, dh 70 Jahre nach dem Tod der/des
UrheberIn/s oder nach der Veröffentlichung bei
anonymen Werken
18. Die UrhG-Novelle
IN A NUTSHELL
• Teilweise umfassenden Neuerungen durch Novelle
• Änderungen va bei
Möglichkeit der Verbreitung von OER
Positive Änderungen hinsichtlich der Lehre
Neuregelung von Zitaten
20. Urheberrecht International
§§ 94-100 UrhG: Anwendungsbereich
• § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des
Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn
UrheberIn StaatsbürgerIn ist
• § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene
Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer
Liegenschaft) bilden
• § 96 UrhG: Werke ausländischer UrheberInnen, die nicht
im Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz,
wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
21. Urheberrecht International
Internationales Urheberrecht?
• Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf
Schutz seines geistigen Eigentums
• Kein weltweit gültiges Urheberrecht
• Urheberrecht gilt als Teil des Internationales
Privatrechtes (IPR)
• IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale
Urheberrecht anzuwenden ist
• Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
23. Internationales Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Kein weltweit einheitliches Urheberrecht
• Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und
diversen internationalen Abkommen
• Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright
Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
25. Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Filme auch Werk iSd Urheberrechts (§ 4 UrhG), idR (§ 11
UrhG) mehrere UrheberInnen, weswegen das
Urheberrecht und die Verwertungsrechte gemeinsam
zustehen (zB Regie, Beleuchtung, DarstellerInnen)
• Kommen jedoch mehrere verschiedenartige Werke
zusammen, bedingt dies keine Miturheberschaft (zB
Tonkunst und Filmkunst bei Filmmusik)
26. Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Spezielle Vorschriften für kommerzielle Filmwerke in den
§§ 38 ff UrhG
• Verwertungsrechte stehen an sich dem Filmhersteller zu
und wird dies – gesetzlich – von allfälligen
MiturheberInnen eingeräumt
• Jedoch besteht Recht darauf/Möglichkeit, als
MiturheberIn genannt zu werden
27. Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Bei Aufnahmen in der Lehre ist daher darauf zu achten,
wem ein Urheberrecht zukommt/zukommen könnte und
sich die entsprechenden Verwertungsrechte zu sicher
• Dies können selbst Studierende sein, wenn ihre
Mitwirkung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung
gleichkommt, bei bloßen passiven Verhalten jedoch eher
nicht anzunehmen
• Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und
vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘ einholen
28. Lichtbilder & Filme
Lichtbilder im UrhG
• Lichtbilder gelten nach § 3 UrhG als Werke der
bildenden Kunst (‚Lichtbildkunst‘)
• Bildnisschutz nach § 78 UrhG: Bilder dürfen nicht
veröffentlicht und/oder verbreitet werden, wenn dies den
Interessen des/der Abgebildeten zuwiderläuft
• Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und
(am besten) vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘
einholen, zB bei Anmeldung zu LVA
29. Lichtbilder & Filme
Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn
und verfügt über die Verwertungsrechte, bei
Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn
als HerstellerIn
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu
Unterrichtszwecken verwendet werden
30. Lichtbilder &Filme
IN A NUTSHELL
• Filme gelten als Werk sowie teilweile Sondervorschriften
• Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und
diversen internationalen Abkommen
• Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright
Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
32. Freie Werknutzung
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur
Ausübung der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkope
– § 42f UrhG: Zitate
– § 42g UrhG: Lernplattformen
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
33. Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
34. Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft
• Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie
Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk
• Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden
• Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem
Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein
zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG)
• UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
35. Freie Werknutzung
Sonstige freie Werknutzung
• In der Regel nur für die nichtkommerzielle Nutzung
erlaubt
• Vervielfältigung zB bei:
– Sprachwerken zur Berichterstattung oder in Verbindung mit
einem daraus geschaffenen Werk der Tonkunst
– Werke der Tonkunst etwa zur Erläuterung des Inhaltes oder bei
Feierlichkeiten
– Werke der bildenden Kunst für den Schulgebrauch
36. Freie Werknutzung
IN A NUTSHELL
• Zitat als Form der freien Werknutzung
• Va Zulässigkeit einzelne Stellen von erschienen Werken
anzuführen, dies unter Nennung der/des UrheberIn/s
• Bei wissenschaftlichen Arbeiten sinnvollerweise
Zitierrichtlinien (zB AZR) beachten
38. Verantwortlichkeit für Inhalt
Es gilt (grundsätzlich):
Jeder ist für den auf eigenen Webseiten
publizierten Inhalt selbst verantwortlich
39. Verantwortlichkeit für Inhalt
Grundsätzlich
• § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung
• Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich,
wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB
veröffentlichtes Interview)
40. Verantwortlichkeit für Inhalt
Provider
• Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des
Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen)
• Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene
Inhalte zur Verfügung stellt
• Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen
(Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘
von Homepages usw
41. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich,
wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch
zwischengespeichert und nicht verändert)
• §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich,
wenn Informationen nicht verändert werden und
unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht
werden
42. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites
nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen
• Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf
seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich
• Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als
Host-Provider anzunehmen
43. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Links
• § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf
der eigenen Homepage
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn keine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung
des Links
• Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im
Impressum) möglich
• Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
44. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit von Suchanbietern
• § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von
Suchmaschinenbetreibern
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie
Site nicht ausgewählt oder verändert
• Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse
(‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt
• Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
45. Verantwortlichkeit für Inhalt
Arten von Links
• Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘
• Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte
Unterseite einer Homepage
• Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch
Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es
so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt
der betrachteten Homepage
• Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am
Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings
einen anderen Ursprung haben
46. Verantwortlichkeit für Inhalt
Zur Auskunftspflicht von Providern
• Geregelt in § 18 ECG
• Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich
bzw gegenüber Verwaltungsbehörden
• Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren
derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB
wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB)
notwendig
• Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der
Provider
47. Verantwortlichkeit für Inhalt
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
48. Verantwortlichkeit für Inhalt
IN A NUTSHELL
• Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich
• Besonderheiten bei
Access- und Content-Providern
Suchmaschinenanbietern
• Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von
eigener Homepage unterscheidbar
50. In other News …
EuGH in C-160/15 zur Verlinkung
• Links können Urheberrecht verletzen
• Grundsätzlich betrifft Verlinkung das Urheberrecht nicht
• Jedoch stellt Link ‚öffentliche Zugänglichmachung‘ dar
und – va bei kommerziellen Websites – kann verlangt
werden, dass Quelle vorher auf Zulässigkeit überprüft
wird
• Erfolgt urheberrechtswidrige Verlinkung daher
wissentlich, ist dies als Verstoß zu werten
51. In other News …
Urheberrechts-Richtlinie
• Derzeit lediglich Entwurf vorhanden
• Art 3: Möglichkeit von Text & Data Mining für
Forschungszwecke
• Art 4 : Vorgaben für grenzüberschreitendes eLearning,
geht in Richtung Erweiterung der freien Werknutzung
wie im UrhG
• Art 7: Möglichkeit der digitalen Verfügbarkeit von
vergriffenen Werken
53. Q&A
Diensterfindungen im Urheberrecht
• ErfinderIn auch als DienstnehmerIn jedenfalls UrheberIn,
uU gemeinsames Werk, wenn Ressourcen des
Arbeitgebers verwendet werden
• Verwertungsrechte liegen daher nicht automatisch beim
Arbeitgeber; sollte vorab vertraglich oder zumindest
nachträglich geregelt sein; anders zB § 40b UrhG
• Rechte für Erfindungen/Werke außerhalb der Arbeitszeit
jedoch ‚für Arbeit‘ liegen ebenfalls bei DienstnehmerIn
• Geistiges Eigentum wirkt nach Dienstende weiter
54. Q&A
Bearbeitung & Satire
• Durch Bearbeitung iSv § 5 UrhG, zB Übersetzung, kann
ein (neues) eigenständiges Werk entstehen, va wenn
anderes Werk im Vergleich ‚untergeht‘
• Bearbeitung und Werk daher uU unterschiedlich
hinsichtlich Urheberschaft und Verwertungsrecht zu
beurteilen
• Satire in Österreich ebenfalls eine Bearbeitung, kann
jedoch eine ‚freie Nachschöpfung‘ (Abs 2) darstellen, dh
in das Recht des anderen Werkes nicht eingreifen
55. Q&A
Verwertungsrecht & Social Media
• Zumeist durch Anlegen eines Account auch
Verwertungs-Nutzungsrechte (AGB) akzeptiert
• Mitunter sehr weitere Verwertungsbefugnisse der
Plattformen bei gleichzeitiger Haftung der/des UserIn für
Urheberrechtsverletzungen
• Bloße Verlinkung (inkl. Framing, va wenn nicht
beeinflussbar) stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
• Jedoch Copy & Paste im Web 2.0 jedenfalls vermeiden
56. Q&A
Wo findet man CC-Content?
• Über Creative Commons eigene Suchfunktion/Plattform:
https://search.creativecommons.org/
• Wikimedia:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page
• Bilder:
– http://bilder.tibs.at
– http://www.photosforclass.com
– https://pixabay.com/de/