OER &
URHEBERRECHT
RA Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 Rechtsanwalt in Wels mit Schwerpunkt auf
Internetrecht
Quellen
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht
(LexisNexis)
• www.ris.bka.gv.at
• www.internet4jurists.at
Das Urheberrechtsgesetz
Was ist Urheberrecht?
Das Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• zB geändert durch BGBl I 11/2015: Definition von
‚verwaisten Werken‘ in § 56e UrhG
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
• weiters Entwurf für EU-Richtlinie zum Urheberrecht
Das Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz im Überblick
• §§ 1-9 UrhG: Definition des Werkes
• §§ 10-13 UrhG: Definition der/des Urheberin/Urhebers
• §§ 14-25 UrhG: Umfang des Urheberrechtes & dessen
Übertragung
• §§ 26-32 UrhG: Werknutzungsrechte
• §§ 30-40h UrhG: Sondervorschriften ua für
HerstellerInnen kommerzieller Filme
• §§ 41-59c UrhG: Beschränkung der
Werknutzungsrechte/freie Werknutzung
Das Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz im Überblick
• §§ 60-80 UrhG: Dauer & verwandte Schutzrechte
• §§ 81-90d UrhG: Rechtsdurchsetzung
• §§ 91-93 UrhG: Strafbestimmungen
Das Urheberrechtsgesetz
Werk & UrheberIn
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild,
Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk der/des Bearbeiterin/Bearbeiters entsteht
• UrheberIn hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
Das Urheberrechtsgesetz
Werk & UrheberIn
• UrheberIn kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen
• Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung
übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch
Vertrag bzw Rechtsgeschäft
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte
abgetreten werden
Das Urheberrechtsgesetz
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch Recht zur Privatkopie (§ 42 UrhG)
• Umfasst sind va auch Berichterstattung über
Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im
Unterricht
Das Urheberrechtsgesetz
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur von
der/vom UrheberIn zu verwenden
• Verwertungsrechte am Werk können übertragen werden
• Teilweise Möglichkeit der freien Werknutzung
Die UrhG-Novelle
Neuerungen
Die UrhG-Novelle
Novellierung des Urheberrecht
• Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da
insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die
technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise
‚überfordert‘
• Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit
dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht
• Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1.
Oktober 2015 in Kraft
Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn
eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem
HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die
Verwertungsrechte zustehen
 Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im
Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab
die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen
 Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und
Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘
 Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur
Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und
ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)
 Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA
 Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell
 Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
(siehe Artikel in Raunig/Lackner/Geier, Interaktive E-Books2)
Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch
öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und
Forschung auf allen Datenträgern
 Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 6 UrhG (‚Schulkopien‘)
• § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von
Werken für Unterricht und Lehre
 Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)
 Lediglich nicht-kommerziell
 Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42f UrhG: Zusammenfassung der Regeln für Zitate
• § 57 Abs 2 UrhG: Bei Vervielfältigung ist Quelle stets
deutlich anzugeben
• §§ 60 Abs 1 und 61 UrhG: zeitliche Dauer des
Urheberrechtes, dh 70 Jahre nach dem Tod der/des
UrheberIn/s oder nach der Veröffentlichung bei
anonymen Werken
Die UrhG-Novelle
IN A NUTSHELL
• Teilweise umfassenden Neuerungen durch Novelle
• Änderungen va bei
 Möglichkeit der Verbreitung von OER
 Positive Änderungen hinsichtlich der Lehre
 Neuregelung von Zitaten
Urheberrecht International
World Wide Web vs nationales Urheberrecht?
Urheberrecht International
§§ 94-100 UrhG: Anwendungsbereich
• § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des
Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn
UrheberIn StaatsbürgerIn ist
• § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene
Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer
Liegenschaft) bilden
• § 96 UrhG: Werke ausländischer UrheberInnen, die nicht
im Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz,
wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
Urheberrecht International
Internationales Urheberrecht?
• Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf
Schutz seines geistigen Eigentums
• Kein weltweit gültiges Urheberrecht
• Urheberrecht gilt als Teil des Internationales
Privatrechtes (IPR)
• IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale
Urheberrecht anzuwenden ist
• Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
Urheberrecht International
Urheberrecht im Vergleich: USA
• Copyright Law
• Im Gegensatz zu europäischen Urheberrechten liegen
die Verwertungsrecht idR nicht bei der/beim UrheberIn
sondern bei der/beim wirtschaftlichen VerwerterIn (zB
Verlags-InhaberIn) und UrheberIn hat Veto-Recht gegen
Entscheidungen
• Recht musste bis ins späte 20. Jh separat angemeldet
werden (vgl. Markenschutzrecht)
• Mit Copyright-Vermerk (©) wird auf bestehendes Recht
hingewiesen
Internationales Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Kein weltweit einheitliches Urheberrecht
• Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und
diversen internationalen Abkommen
• Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright
Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
Lichtbilder & Filme
Lichtbilder & Filme
Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Filme auch Werk iSd Urheberrechts (§ 4 UrhG), idR (§ 11
UrhG) mehrere UrheberInnen, weswegen das
Urheberrecht und die Verwertungsrechte gemeinsam
zustehen (zB Regie, Beleuchtung, DarstellerInnen)
• Kommen jedoch mehrere verschiedenartige Werke
zusammen, bedingt dies keine Miturheberschaft (zB
Tonkunst und Filmkunst bei Filmmusik)
Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Spezielle Vorschriften für kommerzielle Filmwerke in den
§§ 38 ff UrhG
• Verwertungsrechte stehen an sich dem Filmhersteller zu
und wird dies – gesetzlich – von allfälligen
MiturheberInnen eingeräumt
• Jedoch besteht Recht darauf/Möglichkeit, als
MiturheberIn genannt zu werden
Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Bei Aufnahmen in der Lehre ist daher darauf zu achten,
wem ein Urheberrecht zukommt/zukommen könnte und
sich die entsprechenden Verwertungsrechte zu sicher
• Dies können selbst Studierende sein, wenn ihre
Mitwirkung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung
gleichkommt, bei bloßen passiven Verhalten jedoch eher
nicht anzunehmen
• Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und
vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘ einholen
Lichtbilder & Filme
Lichtbilder im UrhG
• Lichtbilder gelten nach § 3 UrhG als Werke der
bildenden Kunst (‚Lichtbildkunst‘)
• Bildnisschutz nach § 78 UrhG: Bilder dürfen nicht
veröffentlicht und/oder verbreitet werden, wenn dies den
Interessen des/der Abgebildeten zuwiderläuft
• Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und
(am besten) vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘
einholen, zB bei Anmeldung zu LVA
Lichtbilder & Filme
Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn
und verfügt über die Verwertungsrechte, bei
Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn
als HerstellerIn
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu
Unterrichtszwecken verwendet werden
Lichtbilder &Filme
IN A NUTSHELL
• Filme gelten als Werk sowie teilweile Sondervorschriften
• Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und
diversen internationalen Abkommen
• Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright
Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
Freie Werknutzung
Freie Werknutzung
Freie Werknutzung
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur
Ausübung der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkope
– § 42f UrhG: Zitate
– § 42g UrhG: Lernplattformen
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft
• Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie
Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk
• Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden
• Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem
Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein
zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG)
• UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
Freie Werknutzung
Sonstige freie Werknutzung
• In der Regel nur für die nichtkommerzielle Nutzung
erlaubt
• Vervielfältigung zB bei:
– Sprachwerken zur Berichterstattung oder in Verbindung mit
einem daraus geschaffenen Werk der Tonkunst
– Werke der Tonkunst etwa zur Erläuterung des Inhaltes oder bei
Feierlichkeiten
– Werke der bildenden Kunst für den Schulgebrauch
Freie Werknutzung
IN A NUTSHELL
• Zitat als Form der freien Werknutzung
• Va Zulässigkeit einzelne Stellen von erschienen Werken
anzuführen, dies unter Nennung der/des UrheberIn/s
• Bei wissenschaftlichen Arbeiten sinnvollerweise
Zitierrichtlinien (zB AZR) beachten
Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Inhalt
Es gilt (grundsätzlich):
Jeder ist für den auf eigenen Webseiten
publizierten Inhalt selbst verantwortlich
Verantwortlichkeit für Inhalt
Grundsätzlich
• § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung
• Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich,
wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB
veröffentlichtes Interview)
Verantwortlichkeit für Inhalt
Provider
• Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des
Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen)
• Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene
Inhalte zur Verfügung stellt
• Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen
(Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘
von Homepages usw
Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich,
wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch
zwischengespeichert und nicht verändert)
• §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich,
wenn Informationen nicht verändert werden und
unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht
werden
Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites
nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen
• Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf
seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich
• Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als
Host-Provider anzunehmen
Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Links
• § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf
der eigenen Homepage
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn keine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung
des Links
• Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im
Impressum) möglich
• Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit von Suchanbietern
• § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von
Suchmaschinenbetreibern
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie
Site nicht ausgewählt oder verändert
• Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse
(‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt
• Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
Verantwortlichkeit für Inhalt
Arten von Links
• Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘
• Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte
Unterseite einer Homepage
• Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch
Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es
so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt
der betrachteten Homepage
• Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am
Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings
einen anderen Ursprung haben
Verantwortlichkeit für Inhalt
Zur Auskunftspflicht von Providern
• Geregelt in § 18 ECG
• Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich
bzw gegenüber Verwaltungsbehörden
• Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren
derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB
wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB)
notwendig
• Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der
Provider
Verantwortlichkeit für Inhalt
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
Verantwortlichkeit für Inhalt
IN A NUTSHELL
• Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich
• Besonderheiten bei
 Access- und Content-Providern
 Suchmaschinenanbietern
• Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von
eigener Homepage unterscheidbar
In other News …
Aktuelle Themen
In other News …
EuGH in C-160/15 zur Verlinkung
• Links können Urheberrecht verletzen
• Grundsätzlich betrifft Verlinkung das Urheberrecht nicht
• Jedoch stellt Link ‚öffentliche Zugänglichmachung‘ dar
und – va bei kommerziellen Websites – kann verlangt
werden, dass Quelle vorher auf Zulässigkeit überprüft
wird
• Erfolgt urheberrechtswidrige Verlinkung daher
wissentlich, ist dies als Verstoß zu werten
In other News …
Urheberrechts-Richtlinie
• Derzeit lediglich Entwurf vorhanden
• Art 3: Möglichkeit von Text & Data Mining für
Forschungszwecke
• Art 4 : Vorgaben für grenzüberschreitendes eLearning,
geht in Richtung Erweiterung der freien Werknutzung
wie im UrhG
• Art 7: Möglichkeit der digitalen Verfügbarkeit von
vergriffenen Werken
Q&A
Einzelfragen
Q&A
Diensterfindungen im Urheberrecht
• ErfinderIn auch als DienstnehmerIn jedenfalls UrheberIn,
uU gemeinsames Werk, wenn Ressourcen des
Arbeitgebers verwendet werden
• Verwertungsrechte liegen daher nicht automatisch beim
Arbeitgeber; sollte vorab vertraglich oder zumindest
nachträglich geregelt sein; anders zB § 40b UrhG
• Rechte für Erfindungen/Werke außerhalb der Arbeitszeit
jedoch ‚für Arbeit‘ liegen ebenfalls bei DienstnehmerIn
• Geistiges Eigentum wirkt nach Dienstende weiter
Q&A
Bearbeitung & Satire
• Durch Bearbeitung iSv § 5 UrhG, zB Übersetzung, kann
ein (neues) eigenständiges Werk entstehen, va wenn
anderes Werk im Vergleich ‚untergeht‘
• Bearbeitung und Werk daher uU unterschiedlich
hinsichtlich Urheberschaft und Verwertungsrecht zu
beurteilen
• Satire in Österreich ebenfalls eine Bearbeitung, kann
jedoch eine ‚freie Nachschöpfung‘ (Abs 2) darstellen, dh
in das Recht des anderen Werkes nicht eingreifen
Q&A
Verwertungsrecht & Social Media
• Zumeist durch Anlegen eines Account auch
Verwertungs-Nutzungsrechte (AGB) akzeptiert
• Mitunter sehr weitere Verwertungsbefugnisse der
Plattformen bei gleichzeitiger Haftung der/des UserIn für
Urheberrechtsverletzungen
• Bloße Verlinkung (inkl. Framing, va wenn nicht
beeinflussbar) stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
• Jedoch Copy & Paste im Web 2.0 jedenfalls vermeiden
Q&A
Wo findet man CC-Content?
• Über Creative Commons eigene Suchfunktion/Plattform:
https://search.creativecommons.org/
• Wikimedia:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page
• Bilder:
– http://bilder.tibs.at
– http://www.photosforclass.com
– https://pixabay.com/de/
Credits
Vielen Dank!
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at

Open Educational Ressources & Urheberrecht

  • 1.
    OER & URHEBERRECHT RA Mag.Michael Lanzinger
  • 2.
    Magister Who? RA MagisterMichael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 Rechtsanwalt in Wels mit Schwerpunkt auf Internetrecht
  • 3.
    Quellen • Riedler, ZivilrechtI (LexisNexis) • Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht (LexisNexis) • www.ris.bka.gv.at • www.internet4jurists.at
  • 4.
  • 5.
    Das Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsgesetz (UrhG) ‚Bundesgesetzüber das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘ • ergangen durch BGBl 111/1936 • zB geändert durch BGBl I 11/2015: Definition von ‚verwaisten Werken‘ in § 56e UrhG • letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015 • weiters Entwurf für EU-Richtlinie zum Urheberrecht
  • 6.
    Das Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsgesetz imÜberblick • §§ 1-9 UrhG: Definition des Werkes • §§ 10-13 UrhG: Definition der/des Urheberin/Urhebers • §§ 14-25 UrhG: Umfang des Urheberrechtes & dessen Übertragung • §§ 26-32 UrhG: Werknutzungsrechte • §§ 30-40h UrhG: Sondervorschriften ua für HerstellerInnen kommerzieller Filme • §§ 41-59c UrhG: Beschränkung der Werknutzungsrechte/freie Werknutzung
  • 7.
    Das Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsgesetz imÜberblick • §§ 60-80 UrhG: Dauer & verwandte Schutzrechte • §§ 81-90d UrhG: Rechtsdurchsetzung • §§ 91-93 UrhG: Strafbestimmungen
  • 8.
    Das Urheberrechtsgesetz Werk &UrheberIn • In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt • Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild, Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur • Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein neues Werk der/des Bearbeiterin/Bearbeiters entsteht • UrheberIn hat das alleinige Recht der Verwertung, Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
  • 9.
    Das Urheberrechtsgesetz Werk &UrheberIn • UrheberIn kann anderen Personen die Nutzungen am Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen • Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch Vertrag bzw Rechtsgeschäft • Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte abgetreten werden
  • 10.
    Das Urheberrechtsgesetz Freie Werknutzung •Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘ • Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web zur Verfügung stehen • Jedoch Recht zur Privatkopie (§ 42 UrhG) • Umfasst sind va auch Berichterstattung über Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im Unterricht
  • 11.
    Das Urheberrechtsgesetz IN ANUTSHELL • Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur von der/vom UrheberIn zu verwenden • Verwertungsrechte am Werk können übertragen werden • Teilweise Möglichkeit der freien Werknutzung
  • 12.
  • 13.
    Die UrhG-Novelle Novellierung desUrheberrecht • Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise ‚überfordert‘ • Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht • Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1. Oktober 2015 in Kraft
  • 14.
    Die UrhG-Novelle Interessante Neuerungenin der Novelle • § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die Verwertungsrechte zustehen  Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen  Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
  • 15.
    Die UrhG-Novelle Interessante Neuerungenin der Novelle • § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘  Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)  Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA  Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell  Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher (siehe Artikel in Raunig/Lackner/Geier, Interaktive E-Books2)
  • 16.
    Die UrhG-Novelle Interessante Neuerungenin der Novelle • § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und Forschung auf allen Datenträgern  Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 6 UrhG (‚Schulkopien‘) • § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von Werken für Unterricht und Lehre  Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)  Lediglich nicht-kommerziell  Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
  • 17.
    Die UrhG-Novelle Interessante Neuerungenin der Novelle • § 42f UrhG: Zusammenfassung der Regeln für Zitate • § 57 Abs 2 UrhG: Bei Vervielfältigung ist Quelle stets deutlich anzugeben • §§ 60 Abs 1 und 61 UrhG: zeitliche Dauer des Urheberrechtes, dh 70 Jahre nach dem Tod der/des UrheberIn/s oder nach der Veröffentlichung bei anonymen Werken
  • 18.
    Die UrhG-Novelle IN ANUTSHELL • Teilweise umfassenden Neuerungen durch Novelle • Änderungen va bei  Möglichkeit der Verbreitung von OER  Positive Änderungen hinsichtlich der Lehre  Neuregelung von Zitaten
  • 19.
    Urheberrecht International World WideWeb vs nationales Urheberrecht?
  • 20.
    Urheberrecht International §§ 94-100UrhG: Anwendungsbereich • § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn UrheberIn StaatsbürgerIn ist • § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer Liegenschaft) bilden • § 96 UrhG: Werke ausländischer UrheberInnen, die nicht im Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz, wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
  • 21.
    Urheberrecht International Internationales Urheberrecht? •Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf Schutz seines geistigen Eigentums • Kein weltweit gültiges Urheberrecht • Urheberrecht gilt als Teil des Internationales Privatrechtes (IPR) • IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale Urheberrecht anzuwenden ist • Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
  • 22.
    Urheberrecht International Urheberrecht imVergleich: USA • Copyright Law • Im Gegensatz zu europäischen Urheberrechten liegen die Verwertungsrecht idR nicht bei der/beim UrheberIn sondern bei der/beim wirtschaftlichen VerwerterIn (zB Verlags-InhaberIn) und UrheberIn hat Veto-Recht gegen Entscheidungen • Recht musste bis ins späte 20. Jh separat angemeldet werden (vgl. Markenschutzrecht) • Mit Copyright-Vermerk (©) wird auf bestehendes Recht hingewiesen
  • 23.
    Internationales Urheberrecht IN ANUTSHELL • Kein weltweit einheitliches Urheberrecht • Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und diversen internationalen Abkommen • Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
  • 24.
  • 25.
    Lichtbilder & Filme Filmeim UrhG • Filme auch Werk iSd Urheberrechts (§ 4 UrhG), idR (§ 11 UrhG) mehrere UrheberInnen, weswegen das Urheberrecht und die Verwertungsrechte gemeinsam zustehen (zB Regie, Beleuchtung, DarstellerInnen) • Kommen jedoch mehrere verschiedenartige Werke zusammen, bedingt dies keine Miturheberschaft (zB Tonkunst und Filmkunst bei Filmmusik)
  • 26.
    Lichtbilder & Filme Filmeim UrhG • Spezielle Vorschriften für kommerzielle Filmwerke in den §§ 38 ff UrhG • Verwertungsrechte stehen an sich dem Filmhersteller zu und wird dies – gesetzlich – von allfälligen MiturheberInnen eingeräumt • Jedoch besteht Recht darauf/Möglichkeit, als MiturheberIn genannt zu werden
  • 27.
    Lichtbilder & Filme Filmeim UrhG • Bei Aufnahmen in der Lehre ist daher darauf zu achten, wem ein Urheberrecht zukommt/zukommen könnte und sich die entsprechenden Verwertungsrechte zu sicher • Dies können selbst Studierende sein, wenn ihre Mitwirkung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung gleichkommt, bei bloßen passiven Verhalten jedoch eher nicht anzunehmen • Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘ einholen
  • 28.
    Lichtbilder & Filme Lichtbilderim UrhG • Lichtbilder gelten nach § 3 UrhG als Werke der bildenden Kunst (‚Lichtbildkunst‘) • Bildnisschutz nach § 78 UrhG: Bilder dürfen nicht veröffentlicht und/oder verbreitet werden, wenn dies den Interessen des/der Abgebildeten zuwiderläuft • Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und (am besten) vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘ einholen, zB bei Anmeldung zu LVA
  • 29.
    Lichtbilder & Filme Lichtbildernach §§ 73 f UrhG • FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn und verfügt über die Verwertungsrechte, bei Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn als HerstellerIn • Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu Unterrichtszwecken verwendet werden
  • 30.
    Lichtbilder &Filme IN ANUTSHELL • Filme gelten als Werk sowie teilweile Sondervorschriften • Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und diversen internationalen Abkommen • Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
  • 31.
  • 32.
    Freie Werknutzung Freie Werknutzungnach §§ 41 ff UrhG • Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur Ausübung der Rechte befugt • Relevante freie Werknutzungen: – § 42 UrhG: Privatkope – § 42f UrhG: Zitate – § 42g UrhG: Lernplattformen – § 43 UrhG: Werke der Literatur – § 51 UrhG: Werke der Tonkunst – § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
  • 33.
    Freie Werknutzung Zitate nach§ 42f UrhG als ‚Prototyp‘ • Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel) • Gerechtfertigt insb. dann, wenn: – Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk – Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden Kunst zur Erläuterung bei Vortrag – Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in neuem Werk angeführt – Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
  • 34.
    Freie Werknutzung Zitate nach§ 42f UrhG als ‚Prototyp‘ • Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft • Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk • Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden • Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG) • UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
  • 35.
    Freie Werknutzung Sonstige freieWerknutzung • In der Regel nur für die nichtkommerzielle Nutzung erlaubt • Vervielfältigung zB bei: – Sprachwerken zur Berichterstattung oder in Verbindung mit einem daraus geschaffenen Werk der Tonkunst – Werke der Tonkunst etwa zur Erläuterung des Inhaltes oder bei Feierlichkeiten – Werke der bildenden Kunst für den Schulgebrauch
  • 36.
    Freie Werknutzung IN ANUTSHELL • Zitat als Form der freien Werknutzung • Va Zulässigkeit einzelne Stellen von erschienen Werken anzuführen, dies unter Nennung der/des UrheberIn/s • Bei wissenschaftlichen Arbeiten sinnvollerweise Zitierrichtlinien (zB AZR) beachten
  • 37.
  • 38.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Esgilt (grundsätzlich): Jeder ist für den auf eigenen Webseiten publizierten Inhalt selbst verantwortlich
  • 39.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Grundsätzlich •§ 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung • Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich, wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB veröffentlichtes Interview)
  • 40.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Provider •Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen) • Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene Inhalte zur Verfügung stellt • Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen (Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘ von Homepages usw
  • 41.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit •§ 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich, wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch zwischengespeichert und nicht verändert) • §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich, wenn Informationen nicht verändert werden und unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht werden
  • 42.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit •§ 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen • Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich • Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als Host-Provider anzunehmen
  • 43.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeitfür Links • § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf der eigenen Homepage • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung des Links • Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im Impressum) möglich • Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
  • 44.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeitvon Suchanbietern • § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie Site nicht ausgewählt oder verändert • Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse (‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt • Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
  • 45.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Artenvon Links • Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘ • Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte Unterseite einer Homepage • Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt der betrachteten Homepage • Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings einen anderen Ursprung haben
  • 46.
    Verantwortlichkeit für Inhalt ZurAuskunftspflicht von Providern • Geregelt in § 18 ECG • Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich bzw gegenüber Verwaltungsbehörden • Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB) notwendig • Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der Provider
  • 47.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Disclaimer? •Disclaimer = Haftungsausschluss • Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht notwendig • § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht möglich • ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige) fremde Inhalt Kenntnis besteht
  • 48.
    Verantwortlichkeit für Inhalt INA NUTSHELL • Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich • Besonderheiten bei  Access- und Content-Providern  Suchmaschinenanbietern • Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von eigener Homepage unterscheidbar
  • 49.
    In other News… Aktuelle Themen
  • 50.
    In other News… EuGH in C-160/15 zur Verlinkung • Links können Urheberrecht verletzen • Grundsätzlich betrifft Verlinkung das Urheberrecht nicht • Jedoch stellt Link ‚öffentliche Zugänglichmachung‘ dar und – va bei kommerziellen Websites – kann verlangt werden, dass Quelle vorher auf Zulässigkeit überprüft wird • Erfolgt urheberrechtswidrige Verlinkung daher wissentlich, ist dies als Verstoß zu werten
  • 51.
    In other News… Urheberrechts-Richtlinie • Derzeit lediglich Entwurf vorhanden • Art 3: Möglichkeit von Text & Data Mining für Forschungszwecke • Art 4 : Vorgaben für grenzüberschreitendes eLearning, geht in Richtung Erweiterung der freien Werknutzung wie im UrhG • Art 7: Möglichkeit der digitalen Verfügbarkeit von vergriffenen Werken
  • 52.
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    Q&A Diensterfindungen im Urheberrecht •ErfinderIn auch als DienstnehmerIn jedenfalls UrheberIn, uU gemeinsames Werk, wenn Ressourcen des Arbeitgebers verwendet werden • Verwertungsrechte liegen daher nicht automatisch beim Arbeitgeber; sollte vorab vertraglich oder zumindest nachträglich geregelt sein; anders zB § 40b UrhG • Rechte für Erfindungen/Werke außerhalb der Arbeitszeit jedoch ‚für Arbeit‘ liegen ebenfalls bei DienstnehmerIn • Geistiges Eigentum wirkt nach Dienstende weiter
  • 54.
    Q&A Bearbeitung & Satire •Durch Bearbeitung iSv § 5 UrhG, zB Übersetzung, kann ein (neues) eigenständiges Werk entstehen, va wenn anderes Werk im Vergleich ‚untergeht‘ • Bearbeitung und Werk daher uU unterschiedlich hinsichtlich Urheberschaft und Verwertungsrecht zu beurteilen • Satire in Österreich ebenfalls eine Bearbeitung, kann jedoch eine ‚freie Nachschöpfung‘ (Abs 2) darstellen, dh in das Recht des anderen Werkes nicht eingreifen
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    Q&A Verwertungsrecht & SocialMedia • Zumeist durch Anlegen eines Account auch Verwertungs-Nutzungsrechte (AGB) akzeptiert • Mitunter sehr weitere Verwertungsbefugnisse der Plattformen bei gleichzeitiger Haftung der/des UserIn für Urheberrechtsverletzungen • Bloße Verlinkung (inkl. Framing, va wenn nicht beeinflussbar) stellt keine Urheberrechtsverletzung dar • Jedoch Copy & Paste im Web 2.0 jedenfalls vermeiden
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    Q&A Wo findet manCC-Content? • Über Creative Commons eigene Suchfunktion/Plattform: https://search.creativecommons.org/ • Wikimedia: https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page • Bilder: – http://bilder.tibs.at – http://www.photosforclass.com – https://pixabay.com/de/
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