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Urheberrecht bei der Nutzung
virtueller Arbeitsplattformen

          Gerhard Röhner
          22. November 2012
Urheberrecht
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in
seinen geistigen und persönlichen
Beziehungen zum Werk und in der
Nutzung des Werkes. Es dient zugleich
der Sicherung einer angemessenen
Vergütung für die Nutzung des Werkes“
(§11 UrhG).
Urheber
• kreativ Tätige sind Urheber eines Werks
• persönliche Schöpfer eines Werks
• Werke: Buchtexte, Gedichte,
  Musikstücke, Pläne, Karten,…
• muss eine gewisse Schöpfungshöhe
  haben
• bloße Ideen, Theorien sind keine Werke
Urheberrechtsschranken
• Ausgleich zwischen
  Rechteinhaber und Nutzerinteressen
• Nutzungsrechte ohne Lizenz
• insbesondere Bildung
• Entschädigung
  – indirekt durch Geräteabgabe
  – direkt durch Verwertungsgesellschaft
Urheberrechtsgesetz
• Aktualisierung des Urheberrechtsgesetz
  im Hinblick auf Informationsgesellschaft
  im September 2003
• Digitalisierung und Internet
• digitale Kopie = Original
• neu §52a – Nutzung von Datennetzen
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für
Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist, 1.veröffentlichte kleine Teile
eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie
einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht
an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie
an Einrichtungen der Berufsbildung
ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten
Kreis von Unterrichtsteilnehmern …öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zu dem
jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung
nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
§ 52a (2)
Die öffentliche Zugänglichmachung eines für
den Unterrichtsgebrauch an Schulen
bestimmten Werkes ist stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die
öffentliche Zugänglichmachung eines
Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren
nach Beginn der üblichen regulären
Auswertung in Filmtheatern im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 52a (3)
Zulässig sind in den Fällen des Absatzes
1 auch die zur öffentlichen Zugänglich-
machung erforderlichen Vervielfältigun-
gen.
§ 52a (4)
Für die öffentliche Zugänglichmachung
nach Absatz 1 ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann
nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.

Gesamtvertrag § 52 a UrhG
Befristung von §52a
• zurzeit bis Ende 2012
• SPD will Entfristung (19.10.2012)
• CDU/CSU will weitere Befristung bis
  Ende 2014 (7.11.2012)
• aktuell: 1. Lesung des Gesetzentwurf
§ 53 (3) Vervielfältigungen zum
privaten uns sonstigen eigenen Gebrauch
Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines
Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen
Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder
öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung … in
der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder

2.für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, …

herzustellen … wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist.
Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung
von Ansprüchen nach § 53 UrhG

Gesamtvertrag § 53 UrhG

zulässige Kopien
-12 % eines Werks, maximal 20 Seiten
-Musikedition mit maximal 6 Seiten
-ansonsten maximal 25 Seiten
-alle vollständigen Bilder, Fotos und Abbildungen
-Quelle angeben

-keine digitalen Kopien, außer sie sind flüchtig
-Bestätigung für keine Digitalisate
-Einsatz von Plagiatssoftware gekippt
Quellen
• Landesakademie Baden-Württemberg
  Urheberrecht in der Schule
• Lehrer online – Recht
  Urheberrechtlicher Schutz von Inhalten
• Aktionsbündnis
  „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“

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Urheberrrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen

  • 1. Urheberrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen Gerhard Röhner 22. November 2012
  • 2. Urheberrecht „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“ (§11 UrhG).
  • 3. Urheber • kreativ Tätige sind Urheber eines Werks • persönliche Schöpfer eines Werks • Werke: Buchtexte, Gedichte, Musikstücke, Pläne, Karten,… • muss eine gewisse Schöpfungshöhe haben • bloße Ideen, Theorien sind keine Werke
  • 4. Urheberrechtsschranken • Ausgleich zwischen Rechteinhaber und Nutzerinteressen • Nutzungsrechte ohne Lizenz • insbesondere Bildung • Entschädigung – indirekt durch Geräteabgabe – direkt durch Verwertungsgesellschaft
  • 5. Urheberrechtsgesetz • Aktualisierung des Urheberrechtsgesetz im Hinblick auf Informationsgesellschaft im September 2003 • Digitalisierung und Internet • digitale Kopie = Original • neu §52a – Nutzung von Datennetzen
  • 6. § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern …öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
  • 7. § 52a (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungs- bereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
  • 8. § 52a (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglich- machung erforderlichen Vervielfältigun- gen.
  • 9. § 52a (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Gesamtvertrag § 52 a UrhG
  • 10. Befristung von §52a • zurzeit bis Ende 2012 • SPD will Entfristung (19.10.2012) • CDU/CSU will weitere Befristung bis Ende 2014 (7.11.2012) • aktuell: 1. Lesung des Gesetzentwurf
  • 11. § 53 (3) Vervielfältigungen zum privaten uns sonstigen eigenen Gebrauch Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung … in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder 2.für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, … herzustellen … wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
  • 12. Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG Gesamtvertrag § 53 UrhG zulässige Kopien -12 % eines Werks, maximal 20 Seiten -Musikedition mit maximal 6 Seiten -ansonsten maximal 25 Seiten -alle vollständigen Bilder, Fotos und Abbildungen -Quelle angeben -keine digitalen Kopien, außer sie sind flüchtig -Bestätigung für keine Digitalisate -Einsatz von Plagiatssoftware gekippt
  • 13. Quellen • Landesakademie Baden-Württemberg Urheberrecht in der Schule • Lehrer online – Recht Urheberrechtlicher Schutz von Inhalten • Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“