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D 1.2
Das Urheberrecht als rechtliche Grundlage und als
Grenze der Kommunikation




                                                              Andreas Okonek



Das Vorwort des Herausgeberteams beginnt mit den Worten: Wissenschaft ist ohne Kommunikation
nicht denkbar. Kann aber Wissenschaft so ohne weiteres kommuniziert werden? Wer diesen
Gedanken vertieft und versucht, die Frage zu beantworten, stößt zwangsläufig auf den Begriff des
„geistigen Eigentums“. Wer kann und darf welche Inhalte wie kommunizieren, ohne das geistige
Eigentum des Urhebers zu verletzen? Wie kann ich auf der anderen Seite mein geistiges Eigentum
schützen? Diese Fragen stellen sich in der heutigen Informationsgesellschaft in besonderem Maße.
Während in der Vergangenheit die Fragen des geistigen Eigentums primär nur einige Künstler und
Verlage betrafen, sind heute nahezu alle Lebens- und Wirtschaftsbereiche betroffen. Digitale Me-
dien, seien es Klänge, Bilder und Texte, können quasi in Sekunden kopiert, beliebig geändert und
z. B. über das Internet schwer bis gar nicht kontrollierbar verbreitet werden.
Das inzwischen mehrfach reformierte Urheberrecht versucht, mit diesem Wandel Schritt zu halten
und auch unter den neuen Herausforderungen die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Ur-
hebers an seinem Werk zu schützen, andererseits aber auch die Interessen der Allgemeinheit an der
Verwendung des Werkes zu wahren.
Der nachfolgende Beitrag soll einen naturgemäß kurzen Beitrag über die sich im Rahmen jeder
Kommunikation stellenden Fragen geben


Gliederung                                                                                 Seite

1.      Einführung                                                                             2
2.      Inhalt des Urheberrechts                                                               5
3.      Schranken des Urheberrechts                                                            9
4.      Durchsetzung der Urheberrechte                                                        11




HWK 1 03 08 12                                                                                 1
D 1.2                                          Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht?

Medienrechtliche Fragestellungen




                              1.    Einführung

                              1.1 Der Gegenstand des Urheberrechts

Urheberrecht und              Urheberrecht und geistiges Eigentum werden häufig gleichgestellt.
geistiges Eigentum            Der Begriff des geistigen Eigentums ist jedoch weiter. Unter ihm
                              werden zahlreiche, zum Teil auch miteinander konkurrierende Rechte
                              zusammengefasst, wie Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster,
                              Marken, Namensrechte u. v. m. Auf das so genannte Recht am eigenen
                              Bild wird noch einzugehen sein. Es wird stets im Rahmen des Urhe-
                              berrechts behandelt, ist jedoch im Ergebnis ein Persönlichkeitsrecht.

                              Der Begriff des „geistigen Eigentums“ ist im Bereich des Urhe-
                              berrechtes in gewisser Hinsicht irreführend. Denn den Schutz des Ur-
                              heberrechtes genießt der geistige Gehalt nur dann, wenn er in einem
                              konkreten Werk Ausdruck gebunden hat, mit anderen Worten ist die
                              bloße Idee urheberechtlich nicht geschützt. Abstrakte Gedanken und
                              Ideen sind im Interesse der Allgemeinheit frei und können nicht durch
                              das Urheberecht monopolisiert werden. Vom Urheberrecht geschützt
                              werden nur Werke, d. h. im Zweifel gegenständliche Verkörperungen.
                              Mangelt es hieran, ist die Idee gemeinfrei.

                              Die Differenzierung zwischen Idee und Werk spielt auch für die
                              Reichweite des Urheberschutzes eine Rolle. Selbst wenn eine Idee in
                              einem gegenständlichen Werk verkörpert wurde, führt dies – von Aus-
                              nahmen im Bereich der Literatur einmal abgesehen – nicht zum
                              Schutz der dem Werk zugrundeliegenden Idee, sondern nur zum
                              Schutz der konkreten Darstellung. Wer eine Idee schützen will, kann
                              dies rechtssicher nur, indem er sie für sich behält!


                              1.2 Die unterschiedlichen Werkarten

                              Zu den durch das Urheberrecht geschützten Werken zählen insbe-
                              sondere:
                              • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
                              • Werke der Musik
                              • Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
                              • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Bau-
                                kunst und der angewandten Kunden und Entwürfe solcher Werke
                              • Lichtbildwerke
                              • Filmwerke sowie




2                                                                                    HWK 1 03 08 12
Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht?                                                D 1.2

                                                                    Medienrechtliche Fragestellungen




• Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeich-
  nungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstel-
  lungen1


1.3 Das Erfordernis der Schöpfungshöhe

Alle Werke genießen nur und erst dann den Schutz des Urheberrech-
tes, wenn sie eine sogenannte „persönliche geistige Schöpfung“ dar-
stellen.

Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn sich das konkrete Werk aus      Wann ist ein Werk eine
der Masse des Alltäglichen abhebt. Jede rein handwerkliche und routi-       persönliche geistige
nemäßige Leistung, mag sie auch noch so solide erbracht werden,                      Schöpfung?
trägt nicht den Stempel der Individualität. Das Werk muss sich durch
seine Konzeption, Formgestaltung etc. vom Alltäglichen abheben, um
urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Die Anforderungen hieran
sollen nicht überspannt werden, sind in der Praxis aber gerade im Be-
reich wissenschaftlicher Werke teilweise sehr hoch.

In den Zwanzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts wurde der
Begriff der „kleinen Münze“ geprägt. Dieser Begriff bezeichnet die-
jenige Gestaltung, die bei einem Minimum an Gestaltungshöhe gerade
noch den Bereich des urheberrechtlich Geschützten erreicht. In der
Praxis erweist sich jedoch schon diese „kleine Münze“ oftmals als
unüberwindliche Hürde.

Dies gilt wie gesagt vor allem für den Bereich wissenschaftlicher Wer-
ke. Die Betroffenen sehen sich oftmals dem Einwand ausgesetzt,
„nichts Neues“ geschaffen zu haben. Befasst sich ein Text mit in der
Wissenschaft bekannten Sachverhalten, sei hierin in der Regel kein
besonderer schöpferischer Gehalt zu sehen.

Wird wissenschaftlichen Werken ein Urheberrechtsschutz zugestan-
den, ist er in seiner Reichweite oftmals begrenzt. Denn geschützt ist
nur die konkrete Werkverkörperung, d. h. der Text in seiner Anord-
nung, Wortwahl, Satzbau etc. Nicht geschützt ist der Inhalt des Wer-
kes, d. h. es bleibt Jedermann unbenommen, diesen Inhalt in eigenen -
anderen - Worten wiederzugeben, ohne hierdurch Schutzrechte des
Werkschöpfers zu verletzen.




1
    vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 UrhG




HWK 1 03 08 12                                                                                    3
D 1.2                                         Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht?

Medienrechtliche Fragestellungen




 Information zum Autor:

 Andras Okonek, geboren 1968 in Köln. Studium der Rechtswissenschaften in Bonn. 1992 erstes,
 1995 zweites jur. Staatsexamen. 1995 Deutsch-Amerikanische Industrie- und Handelskammer,
 Washington D. C. sowie Deutsch-Australische Industrie- und Handelskammer, Sydney. 1996 Eintritt
 in die Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier. Mitglied der Deutschen Vereinigung für
 gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V., der Deutschen Gesellschaft für Recht und
 Informatik e. V., der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum und Medien im Deutschen
 Anwaltverein e. V. sowie Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im
 Deutschen Anwaltverein e. V. Mitglied des Justizprüfungsamtes beim Oberlandesgericht Köln und
 des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen.
 Veröffentlichungen zum Wettbewerbsrecht.
 Zivilrecht; Gewerblicher Rechtsschutz; Wettbewerbsrecht; Urheberrecht; Markenrecht; IT-Recht.




16                                                                                     HWK 1 03 08 12

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Andreas Okonek: Urheberrecht und Kommunikation

  • 1. D 1.2 Das Urheberrecht als rechtliche Grundlage und als Grenze der Kommunikation Andreas Okonek Das Vorwort des Herausgeberteams beginnt mit den Worten: Wissenschaft ist ohne Kommunikation nicht denkbar. Kann aber Wissenschaft so ohne weiteres kommuniziert werden? Wer diesen Gedanken vertieft und versucht, die Frage zu beantworten, stößt zwangsläufig auf den Begriff des „geistigen Eigentums“. Wer kann und darf welche Inhalte wie kommunizieren, ohne das geistige Eigentum des Urhebers zu verletzen? Wie kann ich auf der anderen Seite mein geistiges Eigentum schützen? Diese Fragen stellen sich in der heutigen Informationsgesellschaft in besonderem Maße. Während in der Vergangenheit die Fragen des geistigen Eigentums primär nur einige Künstler und Verlage betrafen, sind heute nahezu alle Lebens- und Wirtschaftsbereiche betroffen. Digitale Me- dien, seien es Klänge, Bilder und Texte, können quasi in Sekunden kopiert, beliebig geändert und z. B. über das Internet schwer bis gar nicht kontrollierbar verbreitet werden. Das inzwischen mehrfach reformierte Urheberrecht versucht, mit diesem Wandel Schritt zu halten und auch unter den neuen Herausforderungen die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Ur- hebers an seinem Werk zu schützen, andererseits aber auch die Interessen der Allgemeinheit an der Verwendung des Werkes zu wahren. Der nachfolgende Beitrag soll einen naturgemäß kurzen Beitrag über die sich im Rahmen jeder Kommunikation stellenden Fragen geben Gliederung Seite 1. Einführung 2 2. Inhalt des Urheberrechts 5 3. Schranken des Urheberrechts 9 4. Durchsetzung der Urheberrechte 11 HWK 1 03 08 12 1
  • 2. D 1.2 Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht? Medienrechtliche Fragestellungen 1. Einführung 1.1 Der Gegenstand des Urheberrechts Urheberrecht und Urheberrecht und geistiges Eigentum werden häufig gleichgestellt. geistiges Eigentum Der Begriff des geistigen Eigentums ist jedoch weiter. Unter ihm werden zahlreiche, zum Teil auch miteinander konkurrierende Rechte zusammengefasst, wie Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken, Namensrechte u. v. m. Auf das so genannte Recht am eigenen Bild wird noch einzugehen sein. Es wird stets im Rahmen des Urhe- berrechts behandelt, ist jedoch im Ergebnis ein Persönlichkeitsrecht. Der Begriff des „geistigen Eigentums“ ist im Bereich des Urhe- berrechtes in gewisser Hinsicht irreführend. Denn den Schutz des Ur- heberrechtes genießt der geistige Gehalt nur dann, wenn er in einem konkreten Werk Ausdruck gebunden hat, mit anderen Worten ist die bloße Idee urheberechtlich nicht geschützt. Abstrakte Gedanken und Ideen sind im Interesse der Allgemeinheit frei und können nicht durch das Urheberecht monopolisiert werden. Vom Urheberrecht geschützt werden nur Werke, d. h. im Zweifel gegenständliche Verkörperungen. Mangelt es hieran, ist die Idee gemeinfrei. Die Differenzierung zwischen Idee und Werk spielt auch für die Reichweite des Urheberschutzes eine Rolle. Selbst wenn eine Idee in einem gegenständlichen Werk verkörpert wurde, führt dies – von Aus- nahmen im Bereich der Literatur einmal abgesehen – nicht zum Schutz der dem Werk zugrundeliegenden Idee, sondern nur zum Schutz der konkreten Darstellung. Wer eine Idee schützen will, kann dies rechtssicher nur, indem er sie für sich behält! 1.2 Die unterschiedlichen Werkarten Zu den durch das Urheberrecht geschützten Werken zählen insbe- sondere: • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme • Werke der Musik • Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Bau- kunst und der angewandten Kunden und Entwürfe solcher Werke • Lichtbildwerke • Filmwerke sowie 2 HWK 1 03 08 12
  • 3. Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht? D 1.2 Medienrechtliche Fragestellungen • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeich- nungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstel- lungen1 1.3 Das Erfordernis der Schöpfungshöhe Alle Werke genießen nur und erst dann den Schutz des Urheberrech- tes, wenn sie eine sogenannte „persönliche geistige Schöpfung“ dar- stellen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn sich das konkrete Werk aus Wann ist ein Werk eine der Masse des Alltäglichen abhebt. Jede rein handwerkliche und routi- persönliche geistige nemäßige Leistung, mag sie auch noch so solide erbracht werden, Schöpfung? trägt nicht den Stempel der Individualität. Das Werk muss sich durch seine Konzeption, Formgestaltung etc. vom Alltäglichen abheben, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Die Anforderungen hieran sollen nicht überspannt werden, sind in der Praxis aber gerade im Be- reich wissenschaftlicher Werke teilweise sehr hoch. In den Zwanzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts wurde der Begriff der „kleinen Münze“ geprägt. Dieser Begriff bezeichnet die- jenige Gestaltung, die bei einem Minimum an Gestaltungshöhe gerade noch den Bereich des urheberrechtlich Geschützten erreicht. In der Praxis erweist sich jedoch schon diese „kleine Münze“ oftmals als unüberwindliche Hürde. Dies gilt wie gesagt vor allem für den Bereich wissenschaftlicher Wer- ke. Die Betroffenen sehen sich oftmals dem Einwand ausgesetzt, „nichts Neues“ geschaffen zu haben. Befasst sich ein Text mit in der Wissenschaft bekannten Sachverhalten, sei hierin in der Regel kein besonderer schöpferischer Gehalt zu sehen. Wird wissenschaftlichen Werken ein Urheberrechtsschutz zugestan- den, ist er in seiner Reichweite oftmals begrenzt. Denn geschützt ist nur die konkrete Werkverkörperung, d. h. der Text in seiner Anord- nung, Wortwahl, Satzbau etc. Nicht geschützt ist der Inhalt des Wer- kes, d. h. es bleibt Jedermann unbenommen, diesen Inhalt in eigenen - anderen - Worten wiederzugeben, ohne hierdurch Schutzrechte des Werkschöpfers zu verletzen. 1 vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 UrhG HWK 1 03 08 12 3
  • 4. D 1.2 Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht? Medienrechtliche Fragestellungen Information zum Autor: Andras Okonek, geboren 1968 in Köln. Studium der Rechtswissenschaften in Bonn. 1992 erstes, 1995 zweites jur. Staatsexamen. 1995 Deutsch-Amerikanische Industrie- und Handelskammer, Washington D. C. sowie Deutsch-Australische Industrie- und Handelskammer, Sydney. 1996 Eintritt in die Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier. Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V., der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e. V., der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum und Medien im Deutschen Anwaltverein e. V. sowie Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein e. V. Mitglied des Justizprüfungsamtes beim Oberlandesgericht Köln und des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen. Veröffentlichungen zum Wettbewerbsrecht. Zivilrecht; Gewerblicher Rechtsschutz; Wettbewerbsrecht; Urheberrecht; Markenrecht; IT-Recht. 16 HWK 1 03 08 12