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Akadem.
Handelsmanager
Dezember 2017
RA Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit
Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht
Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe
(Datenschutzrecht)
Quellen
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht
(LexisNexis)
• Janisch/Mader, E-Business (LexisNexis)
• Laga/Sehrschön/Ciresa, ECG Praxiskommentar
(LexisNexis)
• www.ris.bka.gv.at
• www.internet4jurists.at
1. Grundbegriffe
1. Grundbegriffe
Zivilrecht/Privatrecht: zwischen Einzelnen
Öffentliches Recht: zwischen Einzelnen & Staat
Strafrecht: zwischen Einzelnen, Staat urteilt über
Vergehen/Verbrechen
1. Grundbegriffe
Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und
(direkt) auf Einzelnen
Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht,
keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht
Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö-
Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
1. Grundbegriffe
IN A NUTSHELL
• Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar
• Zu unterscheiden Rechtsgebieten, dh welches Verhältnis
genau betroffen ist
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Es gilt (grundsätzlich):
‚Online wie Offline‘
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
• Recht im Internet betrifft viele Gesetzesbereiche
• Öffentliches Recht: GewO, DatenschutzG, SigG
• Strafrecht: StGB (illegale Inhalte von Homepages)
• Zivilrecht: ABGB, KSchG, FAGG, UGB, ECG
• EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen, Staatsverträge
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht
Relevante Inhalte:
• Vertragstypen
• Vertragsschluss und –auflösung
• Gewährleistung & Garantie
• Schadenersatz
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Regelt besondere Rechte der Verbraucher
Relevante Inhalte:
• Rücktrittsrecht
• Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Fernabsatz - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
(FAGG)
Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie.
Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I
33/2014)
Inhalte:
• Informationspflichten
• Rücktrittsrechte – NEU: 14 Kalendertage
• FAGG gilt seit 13. Juni 2014
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Regelt die Gründung eines Untermehmens sowie Rechte
und Pflichten von Unternehmern
Relevante Inhalte:
• Definition Unternehmer/Unternehmen
• Relevant im KSchG zur Abgrenzung zwischen
Unternehmer/Verbraucher
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
E-Commerce-Gesetz (ECG)
Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie
Inhalte:
• Verantwortlichkeit von Dienstanbietern (bei Linksetzung)
• Herkunftslandprinzip (bei Auslands-Sachverhalten)
• Informationspflichten (zB Impressum, AGB)
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Unlauterer
Wettbewerbsgesetz
(UWG)
Inhalte:
• Wettbewerbsverzerrung
• Schadenersatz
Markenschutzgesetz
(MSchG)
Inhalte:
• Schutz von Wort- und
Bildmarken
• Durchsetzung der Rechte
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland:
wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder
Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten.
ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen
KSchG bzw dem ECG
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
IN A NUTSHELL
• Geschäftstätigkeit im Web betrifft viele Rechtsbereiche
• Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum
Zweck der europäischen Harmonisierung
• Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer
Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
• Insbesondere relevant im B2C-Bereich
3. Datenschutzrecht
3. Datenschutzrecht
Rechtsquelle
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 bzw DSG)
• Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, dh Richtlinie der
Union wurde auf das österreichische Recht ‚umgelegt‘
(keine direkte Anwendung wie bei einer Verordnung) bzw
in dieses transferiert
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar, jedoch
auch für Zivilrecht relevant
3. Datenschutzrecht
Grundrecht auf Datenschutz
• § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz
inhaltlich (Verfassungsbestimmung)
– Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten,
insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben
– Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist
zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind
– Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des
Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der
Menschenrechte)
• §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
3. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten
– Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen
Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen
– Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren
– Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur
Verarbeitung verfügen
• §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse
bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
3. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-
sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der
Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale
Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden
können
• Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn
Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann
3. Datenschutzrecht
Datensicherheit
• §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit
– Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem
technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und
vor Zugriffen (Hacks) zu schützen
– Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme und
Protokollierung der Zugriffe
• Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen
Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
3. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von
Datenanwendungen
– Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber
der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht
genommen werden kann
– Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu
melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR-
Nummer)
3. Datenschutzrecht
Rechte des Betroffenen
• §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von
Datenanwendungen Betroffenen
– Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese
schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität
nachweisen kann
– Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse
geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die
Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient
– Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen
und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
3. Datenschutzrecht
(Neues) Gemeinschaftsrecht im Datenschutz
• EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr
• Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in
Österreich
3. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung,
Datensparsamkeit) enthalten und weiterentwickelt
• DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für
Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind
• Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese
betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog.
‚Haushaltsausnahme‘)
3. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Recht auf Vergessenwerden
– Erweiterung des Löschungsanspruches
– ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch
Datenverarbeiter
• Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in
strukturierter Form (zB bei Bankwechsel)
• Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘
– Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte
– Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
3. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst
weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘
• Data Breach Notification Duty
– Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen
72 Stunden
– Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur
Verletzung
• Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die
Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft
einschätzen
3. Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Datenschutzbeauftragter
– Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen
– Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als
Kerntätigkeit
– Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit
• Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip
• Höhere Strafen
– Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio.
– Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
3. Datenschutzrecht
Was kann man gleich tun?
• Datenschutzerklärung – Warum?
– Bei Websites relevant
– Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert
– Weiters: Impressumspflichten nach ECG
• Datenschutzerklärung - Inhaltlich
– Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe?
– Welche Daten werden wie/zu welchem Zweck verarbeitet?
– Welche Cookies/Plugins werden verwendet?
– Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw diese
löschen lassen?
4. Informationspflichten im Web
4. Informationspflichten
Informationspflichten
• Relevant im B2C-Bereich
• Bestehen nach verschiedenen Gesetzen
– § 14 UGB & § 63 GewO
– § 5a KSchG
– § 5 ECG (‚Impressum‘)
– §§ 4 ff FAGG
– §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern)
• Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der
WKO
4. Informationspflichten
Ausnahme der individuellen Kommunikation
• bei individueller, direkter Kommunikation können
Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden
• Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem
Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise
zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail
abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert
werden)
• Dadurch Informationspflichten eingeschränkt
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 14 UGB & § 63 GewO
Anbieter hat va folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:
• Firmenname
• Rechtsform der Firma (zB KG, OG oder GmbH)
• Sitz der Firma
• Firmenbuchnummer & Gericht
• Bei Gewerbe zusätzlich Name & Standort der
Gewerbeberechtigung
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5a KSchG
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘)
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Name bzw Firmenname
• Adresse
• Kontaktdaten einschl. Postadresse
• wenn vorhanden: UID
• wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht
• wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
In § 4 FAGG sind die Informationspflichten geregelt,
während in den §§ 5 ff FAGG Sonderfälle geregelt werden
Informationen nach § 4 FAGG:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• Infos zu Bestehen des Rücktrittsrechts und Ausübung
desselben
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
• wenn vorhanden: Info zu Bestehen eines
außergerichtliches Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
• Betrifft va Betreiber von Online-Shops, welche
wiederkehrende‘ Medien, dh Newsletter, mind. 4x pro
Jahr versenden
• Zu unterscheiden zwischen ‚kleinen‘ & ‚großen‘
Websites:
– Kleine Webseite = Internetauftritt va zur Information über das
Unternehmen & Werbung
– Große Website = Online-Shop & meinungsbildende bzw
redaktionelle Inhalte
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei/in Newslettern:
• Webadresse für die folgenden Angaben
• Name bzw Firmenname
• Unternehmensgegenstand
• Wohnadresse oder Firmensitz
• uU vertretungsbefugte Organe & Aufsichtsrat
4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei ‚kleiner‘ Website:
• Name oder Firma des Medieninhabers
• Unternehmensgegenstand
• Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
4. Informationspflichten
ODR-VO
• ODR-Plattform zur Streitbeilegung mit 15.02.2016
gestartet
• Basiert auf folgenden Rechtsnormen
 RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten
 VO Nr. 524/2013
• Über Portal können sowohl Händler/Unternehmer als
auch Verbraucher Beschwerden einreichen
4. Informationspflichten
IN A NUTSHELL
• Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen
Normen und überlappen sich zumeist
• Insbesondere das ECG, das FAGG und das MedienG zu
beachten
• Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist
Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
5a. E-Commerce-Gesetz
5a. ECG
E-Commerce-Gesetz (ECG)
‚Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des
elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt
werden‘
• Eingeführt durch BGBl I 152/2001
• Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG)
• Dient der Vereinheitlichung des elektronischen
Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt
5a. ECG
ECG im Überblick
• § 1 ECG: Anwendung im elektronischen Rechts- und
Geschäftsverkehr, keine Einschränkung auf B2C
• § 2 ECG: Abgabewesen, Kartellrecht & Datenschutz
werden durch das ECG nicht berührt
• § 3 ECG: Begriffsbestimmungen, va Dienstanbieter
• § 4 ECG: Aufnahme von Dienstanbietertätigkeiten
unterliegt keiner behördlichen Genehmigung,
ausgenommen zB Konzession für
Telekommunikationsanbieter
5a. ECG
ECG im Überblick
• §§ 5-6 ECG: Informationspflichten (bei kommerzieller
Kommunikation)
• § 7 ECG: ‚Spam‘ wäre als solcher zu kennzeichnen, dh
unverlangte kommerzielle Kommunikation
• § 8 ECG: Kommerzielle Kommunikation von
Dienstanbietern im Rahmen des Berufsrechtes ist
zulässig
5a. ECG
ECG im Überblick
• § 9 ECG: Informationen bei Vertragsabschlüssen
– Technische Schritte für Vertragsabschluss
– Zugang zu allfällig gespeicherten Vertragstext
– Möglichkeit der Korrektur von Fehlern vor Abgabe der Erklärung
– Vertragssprache
• § 10 ECG: Dienstanbieter muss Nutzer technische
Möglichkeit zur Vertragsabgabe zur Verfügung stellen
und den Zugang zu bestätigen (‚Bestellbestätigung‘)
• § 11 ECG: AGB reproduzier- und speicherbar
5a. ECG
ECG im Überblick
• § 12 ECG: Zugang der elektronischen Erklärung, wenn
Abrufbarkeit unter gewöhnlichen Umständen gegeben
• §§ 13-19 ECG: Verantwortlichkeit für Inhalte
– § 13 ECG: bloße Durchleitung
– § 14 ECG: Suchmaschinen
– § 15 ECG: Zwischenspeicherung (Cashing)
– § 16 ECG: Speicherung fremder Inhalte (Hosting)
– § 17 ECG: Linksetzung
– § 18 ECG: keine allgemeine Überwachungspflicht
5a. ECG
ECG im Überblick
• §§ 20-23 ECG: Herkunftslandprinzip
– § 20 ECG: Rechtliche Anforderungen grundsätzlich nach dem
Land der Niederlassung des Diensteanbieters
– § 21 ECG: Ausnahmen, va für B2C
– § 22 ECG: Abweichung bzw Einschränkung möglich, zB zum
Schutz der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit
• § 24 ECG: Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit
und anderen Mitgliedsstaaten
5a. ECG
ECG im Überblick
• § 25 ECG: BMJ dient als Verbindungsstelle zu anderen
Mitgliedsstaaten
• §§ 26-27 ECG: Verwaltungsstrafbestimmungen
(Geldstrafe bis € 3.000,-), jedoch tätige Reue möglich
• §§ 28 ff ECG: Schluss- und Übergangsbestimmungen
5b. Fernabsatz- und
Auswärtsgeschäfte-Gesetz
5b. FAGG
Fernabsatz NEU - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
(FAGG)
‚Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des
elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt
werden‘
• Eingeführt durch BGBl I 33/2014
• Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL
2011/83/EU
• FAGG gilt seit 13. Juni 2014 (ohne Übergangsfristen)
5. FAGG
FAGG im Überblick
• § 1 FAGG: Geltungsbereich
– Abs 1: FAGG gilt im Fernabsatz und bei Geschäften außerhalb
der Geschäftsräumlichkeiten im Bereich B2C
– Abs 2: Ausnahmen, zB Finanzdienstleistungen, Glückspiel,
unbewegliche Sachen und Geschäfte unter € 50,-
• § 2 FAGG: Für den Verbraucher nachteilige
Abweichungen vom FAGG sind unwirksam, da FAGG
zwingendes Recht
• § 3 FAGG: Begriffsbestimmungen
5b. FAGG
FAGG im Überblick
• §§ 4-9 FAGG: Informationspflichten, wobei nach Art des
geschlossenen Vertrages (zB Fernabsatz, elektronisch,
telefonisch) unterschieden wird
– ‚Button-Lösung‘ in § 8 Abs 2 FAGG: dh kostenpflichtige Leistung
muss klar ersichtlich sein
• § 10 FAGG: Vertragserfüllung vor Ablauf der
Rücktrittsfrist ist ausdrücklich (auf einem dauerhaften
Datenträger) vom Verbraucher zu erklären
• § 11 FAGG: Recht zum Rücktritt vom Vertrag binnen 14
Tagen ohne Angabe von Gründen
5b. FAGG
FAGG im Überblick
• § 12 FAGG: Verlängerung der Rücktrittsfrist bei
unterbliebener Information, maximal auf 1 Jahr + 14
Tage
• § 13 FAGG: Ausübung des Rücktrittsrechtes an keine
Form gebunden
– Muster-Formular nach Anhang I Teil B des FAGG
– Besteht ein elektronisches Formular, muss der Eingang vom
Unternehmer bestätig werden
5b. FAGG
FAGG im Überblick
• §§ 14-16 FAGG: Pflichten der Vertragsparteien beim
Rücktritt durch den Verbraucher
– § 14 FAGG: Rückstellung aller Zahlungen inkl. Lieferkosten
seitens Unternehmer, außer für teureren Versand entschieden,
Zurückbehaltung möglich bis Ware einlangt
– § 15 FAGG: Verbraucher hat Ware binnen 14 Tagen auf eigene
Kosten rückzuversenden, jedoch keine ‚Bearbeitungskosten‘
zulässig
– § 16 FAGG: bei Rücktritt von Dienstleistungen bzw digitalen
Inhalten nach § 11 FAGG ist Zahlung anteilig zu leisten
5b. FAGG
FAGG im Überblick
• § 17 FAGG: Auswirkungen des Rücktritts auf
akzessorische Verträge, dh Rücktritt von einem Vertrag
gilt auch für einen weiteren akzessorischen Vertrag
• § 18 FAGG: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, zB bei:
– Dienstleistungserbringung nach § 10 FAGG
– Versiegelte digitale Medien
– Zeitschriften-Abonnements
– Schnell verderbliche Waren
– Downloads (wenn sofort zur Verfügung)
5b. FAGG
FAGG im Überblick
• § 19 FAGG: Verwaltungsstrafbestimmungen (Geldstrafe
bis € 1.450,-)
• §§ 20 ff FAGG: Schluss- und Übergangsbestimmungen
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Es gilt (grundsätzlich):
Jeder ist für den auf eigenen Webseiten
publizierten Inhalt selbst verantwortlich
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Provider
• Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des
Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen)
• Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene
Inhalte zur Verfügung stellt
• Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen
(Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘
von Homepages usw
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich,
wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch
zwischengespeichert und nicht verändert)
• §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich,
wenn Informationen nicht verändert werden und
unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht
werden
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites
nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen
• Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf
seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich
• Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als
Host-Provider anzunehmen
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Links
• § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf
der eigenen Homepage
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn keine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung
des Links
• Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im
Impressum) möglich
• Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit von Suchanbietern
• § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von
Suchmaschinenbetreibern
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie
Site nicht ausgewählt oder verändert
• Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse
(‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt
• Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Zur Auskunftspflicht von Providern
• Geregelt in § 18 ECG
• Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich
bzw gegenüber Verwaltungsbehören
• Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren
derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB
wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB)
notwendig
• Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der
Provider
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
IN A NUTSHELL
• Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich
• Besonderheiten bei
 Access- und Content-Providern
 Suchmaschinenanbietern
• Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von
eigener Homepage unterscheidbar
7. Cookies
7. Cookies
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG)
Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG)
Relevante Inhalte:
• § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie
• § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
7. Cookies
§ 96 Abs 3 TKG
• Betrifft personenbezogene Daten, dh va Cookies mit IP-
Adresse des Users iSv § 3 Z 1 ECG
• Gilt für öffentliche und private Betreiber
• Information, dass und welche Daten des Users
gesammelt werden
• User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen
7. Cookies
Opt-in
• Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss
aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage
erfolgen
• Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über
Pop-ups bzw Altersabfragen, va über
Browsereinstellungen eher problematisch
• In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages
eher versteckt, dienen dann eher der Information und
noch nicht der Einwilligung
• Hinweis im Impressum nicht ausreichend
7. Cookies
§ 109 Abs 3 Z 16 TKG
• Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3
TKG
• Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn
entsprechende Informationen nicht erteilt werden
7. Cookies
IN A NUTSHELL
• § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um
• User muss vorab informiert werden, welche Daten
gesammelt werden und muss aktiv zustimmen
• Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109
TKG
Credits
Vielen Dank!
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www.rechtsanwalt-lanzinger.at

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  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe (Datenschutzrecht)
  • 3. Quellen • Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis) • Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht (LexisNexis) • Janisch/Mader, E-Business (LexisNexis) • Laga/Sehrschön/Ciresa, ECG Praxiskommentar (LexisNexis) • www.ris.bka.gv.at • www.internet4jurists.at
  • 5. 1. Grundbegriffe Zivilrecht/Privatrecht: zwischen Einzelnen Öffentliches Recht: zwischen Einzelnen & Staat Strafrecht: zwischen Einzelnen, Staat urteilt über Vergehen/Verbrechen
  • 6. 1. Grundbegriffe Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und (direkt) auf Einzelnen Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht, keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö- Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
  • 7. 1. Grundbegriffe IN A NUTSHELL • Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar • Zu unterscheiden Rechtsgebieten, dh welches Verhältnis genau betroffen ist
  • 9. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Es gilt (grundsätzlich): ‚Online wie Offline‘
  • 10. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen • Recht im Internet betrifft viele Gesetzesbereiche • Öffentliches Recht: GewO, DatenschutzG, SigG • Strafrecht: StGB (illegale Inhalte von Homepages) • Zivilrecht: ABGB, KSchG, FAGG, UGB, ECG • EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen, Staatsverträge
  • 11. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht Relevante Inhalte: • Vertragstypen • Vertragsschluss und –auflösung • Gewährleistung & Garantie • Schadenersatz
  • 12. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Regelt besondere Rechte der Verbraucher Relevante Inhalte: • Rücktrittsrecht • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • 13. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Fernabsatz - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie. Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I 33/2014) Inhalte: • Informationspflichten • Rücktrittsrechte – NEU: 14 Kalendertage • FAGG gilt seit 13. Juni 2014
  • 14. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Regelt die Gründung eines Untermehmens sowie Rechte und Pflichten von Unternehmern Relevante Inhalte: • Definition Unternehmer/Unternehmen • Relevant im KSchG zur Abgrenzung zwischen Unternehmer/Verbraucher
  • 15. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen E-Commerce-Gesetz (ECG) Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie Inhalte: • Verantwortlichkeit von Dienstanbietern (bei Linksetzung) • Herkunftslandprinzip (bei Auslands-Sachverhalten) • Informationspflichten (zB Impressum, AGB)
  • 16. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Unlauterer Wettbewerbsgesetz (UWG) Inhalte: • Wettbewerbsverzerrung • Schadenersatz Markenschutzgesetz (MSchG) Inhalte: • Schutz von Wort- und Bildmarken • Durchsetzung der Rechte
  • 17. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Sachverhalte mit Auslandsbezug • Wo muss geklagt/verhandelt werden? • Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt? • Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland: wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten. ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen KSchG bzw dem ECG
  • 18. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen IN A NUTSHELL • Geschäftstätigkeit im Web betrifft viele Rechtsbereiche • Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum Zweck der europäischen Harmonisierung • Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten • Insbesondere relevant im B2C-Bereich
  • 20. 3. Datenschutzrecht Rechtsquelle Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 bzw DSG) • Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, dh Richtlinie der Union wurde auf das österreichische Recht ‚umgelegt‘ (keine direkte Anwendung wie bei einer Verordnung) bzw in dieses transferiert • DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar, jedoch auch für Zivilrecht relevant
  • 21. 3. Datenschutzrecht Grundrecht auf Datenschutz • § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz inhaltlich (Verfassungsbestimmung) – Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten, insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben – Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind – Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der Menschenrechte) • §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
  • 22. 3. Datenschutzrecht Verwendung von Daten • §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten – Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen – Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren – Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur Verarbeitung verfügen • §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
  • 23. 3. Datenschutzrecht Verwendung von Daten • Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht- sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden können • Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
  • 24. 3. Datenschutzrecht Datensicherheit • §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit – Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und vor Zugriffen (Hacks) zu schützen – Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme und Protokollierung der Zugriffe • Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
  • 25. 3. Datenschutzrecht Publizität von Datenanwendungen • §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von Datenanwendungen – Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht genommen werden kann – Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR- Nummer)
  • 26. 3. Datenschutzrecht Rechte des Betroffenen • §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von Datenanwendungen Betroffenen – Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität nachweisen kann – Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient – Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
  • 27. 3. Datenschutzrecht (Neues) Gemeinschaftsrecht im Datenschutz • EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr • Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in Österreich
  • 28. 3. Datenschutzrecht Was ändert sich? • Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung, Datensparsamkeit) enthalten und weiterentwickelt • DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind • Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog. ‚Haushaltsausnahme‘)
  • 29. 3. Datenschutzrecht Was ändert sich? • Recht auf Vergessenwerden – Erweiterung des Löschungsanspruches – ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch Datenverarbeiter • Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in strukturierter Form (zB bei Bankwechsel) • Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘ – Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte – Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
  • 30. 3. Datenschutzrecht Was ändert sich? • Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘ • Data Breach Notification Duty – Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden – Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur Verletzung • Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft einschätzen
  • 31. 3. Datenschutzrecht Was ändert sich? • Datenschutzbeauftragter – Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen – Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als Kerntätigkeit – Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit • Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip • Höhere Strafen – Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio. – Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
  • 32. 3. Datenschutzrecht Was kann man gleich tun? • Datenschutzerklärung – Warum? – Bei Websites relevant – Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert – Weiters: Impressumspflichten nach ECG • Datenschutzerklärung - Inhaltlich – Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe? – Welche Daten werden wie/zu welchem Zweck verarbeitet? – Welche Cookies/Plugins werden verwendet? – Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw diese löschen lassen?
  • 34. 4. Informationspflichten Informationspflichten • Relevant im B2C-Bereich • Bestehen nach verschiedenen Gesetzen – § 14 UGB & § 63 GewO – § 5a KSchG – § 5 ECG (‚Impressum‘) – §§ 4 ff FAGG – §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern) • Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der WKO
  • 35. 4. Informationspflichten Ausnahme der individuellen Kommunikation • bei individueller, direkter Kommunikation können Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden • Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert werden) • Dadurch Informationspflichten eingeschränkt
  • 36. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach § 14 UGB & § 63 GewO Anbieter hat va folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: • Firmenname • Rechtsform der Firma (zB KG, OG oder GmbH) • Sitz der Firma • Firmenbuchnummer & Gericht • Bei Gewerbe zusätzlich Name & Standort der Gewerbeberechtigung
  • 37. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach § 5a KSchG Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen: • Art & Umfang der Ware bzw Leistung • Name oder Firmenname • Telefonnummer und Postadresse • Gesamtpreis & Lieferbedingungen • Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie • wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
  • 38. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘) Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen: • Name bzw Firmenname • Adresse • Kontaktdaten einschl. Postadresse • wenn vorhanden: UID • wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht • wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
  • 39. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG In § 4 FAGG sind die Informationspflichten geregelt, während in den §§ 5 ff FAGG Sonderfälle geregelt werden Informationen nach § 4 FAGG: • Art & Umfang der Ware bzw Leistung • Name oder Firmenname • Telefonnummer und Postadresse
  • 40. 4. Informationspflichten Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG • Gesamtpreis & Lieferbedingungen • Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie • Infos zu Bestehen des Rücktrittsrechts und Ausübung desselben • wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte • wenn vorhanden: Info zu Bestehen eines außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
  • 41. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG • Betrifft va Betreiber von Online-Shops, welche wiederkehrende‘ Medien, dh Newsletter, mind. 4x pro Jahr versenden • Zu unterscheiden zwischen ‚kleinen‘ & ‚großen‘ Websites: – Kleine Webseite = Internetauftritt va zur Information über das Unternehmen & Werbung – Große Website = Online-Shop & meinungsbildende bzw redaktionelle Inhalte
  • 42. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Informationen bei/in Newslettern: • Webadresse für die folgenden Angaben • Name bzw Firmenname • Unternehmensgegenstand • Wohnadresse oder Firmensitz • uU vertretungsbefugte Organe & Aufsichtsrat
  • 43. 4. Informationspflichten Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f MedienG Informationen bei ‚kleiner‘ Website: • Name oder Firma des Medieninhabers • Unternehmensgegenstand • Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
  • 44. 4. Informationspflichten ODR-VO • ODR-Plattform zur Streitbeilegung mit 15.02.2016 gestartet • Basiert auf folgenden Rechtsnormen  RL 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten  VO Nr. 524/2013 • Über Portal können sowohl Händler/Unternehmer als auch Verbraucher Beschwerden einreichen
  • 45. 4. Informationspflichten IN A NUTSHELL • Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen Normen und überlappen sich zumeist • Insbesondere das ECG, das FAGG und das MedienG zu beachten • Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
  • 47. 5a. ECG E-Commerce-Gesetz (ECG) ‚Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden‘ • Eingeführt durch BGBl I 152/2001 • Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) • Dient der Vereinheitlichung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt
  • 48. 5a. ECG ECG im Überblick • § 1 ECG: Anwendung im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr, keine Einschränkung auf B2C • § 2 ECG: Abgabewesen, Kartellrecht & Datenschutz werden durch das ECG nicht berührt • § 3 ECG: Begriffsbestimmungen, va Dienstanbieter • § 4 ECG: Aufnahme von Dienstanbietertätigkeiten unterliegt keiner behördlichen Genehmigung, ausgenommen zB Konzession für Telekommunikationsanbieter
  • 49. 5a. ECG ECG im Überblick • §§ 5-6 ECG: Informationspflichten (bei kommerzieller Kommunikation) • § 7 ECG: ‚Spam‘ wäre als solcher zu kennzeichnen, dh unverlangte kommerzielle Kommunikation • § 8 ECG: Kommerzielle Kommunikation von Dienstanbietern im Rahmen des Berufsrechtes ist zulässig
  • 50. 5a. ECG ECG im Überblick • § 9 ECG: Informationen bei Vertragsabschlüssen – Technische Schritte für Vertragsabschluss – Zugang zu allfällig gespeicherten Vertragstext – Möglichkeit der Korrektur von Fehlern vor Abgabe der Erklärung – Vertragssprache • § 10 ECG: Dienstanbieter muss Nutzer technische Möglichkeit zur Vertragsabgabe zur Verfügung stellen und den Zugang zu bestätigen (‚Bestellbestätigung‘) • § 11 ECG: AGB reproduzier- und speicherbar
  • 51. 5a. ECG ECG im Überblick • § 12 ECG: Zugang der elektronischen Erklärung, wenn Abrufbarkeit unter gewöhnlichen Umständen gegeben • §§ 13-19 ECG: Verantwortlichkeit für Inhalte – § 13 ECG: bloße Durchleitung – § 14 ECG: Suchmaschinen – § 15 ECG: Zwischenspeicherung (Cashing) – § 16 ECG: Speicherung fremder Inhalte (Hosting) – § 17 ECG: Linksetzung – § 18 ECG: keine allgemeine Überwachungspflicht
  • 52. 5a. ECG ECG im Überblick • §§ 20-23 ECG: Herkunftslandprinzip – § 20 ECG: Rechtliche Anforderungen grundsätzlich nach dem Land der Niederlassung des Diensteanbieters – § 21 ECG: Ausnahmen, va für B2C – § 22 ECG: Abweichung bzw Einschränkung möglich, zB zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit • § 24 ECG: Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Mitgliedsstaaten
  • 53. 5a. ECG ECG im Überblick • § 25 ECG: BMJ dient als Verbindungsstelle zu anderen Mitgliedsstaaten • §§ 26-27 ECG: Verwaltungsstrafbestimmungen (Geldstrafe bis € 3.000,-), jedoch tätige Reue möglich • §§ 28 ff ECG: Schluss- und Übergangsbestimmungen
  • 55. 5b. FAGG Fernabsatz NEU - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ‚Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden‘ • Eingeführt durch BGBl I 33/2014 • Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU • FAGG gilt seit 13. Juni 2014 (ohne Übergangsfristen)
  • 56. 5. FAGG FAGG im Überblick • § 1 FAGG: Geltungsbereich – Abs 1: FAGG gilt im Fernabsatz und bei Geschäften außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten im Bereich B2C – Abs 2: Ausnahmen, zB Finanzdienstleistungen, Glückspiel, unbewegliche Sachen und Geschäfte unter € 50,- • § 2 FAGG: Für den Verbraucher nachteilige Abweichungen vom FAGG sind unwirksam, da FAGG zwingendes Recht • § 3 FAGG: Begriffsbestimmungen
  • 57. 5b. FAGG FAGG im Überblick • §§ 4-9 FAGG: Informationspflichten, wobei nach Art des geschlossenen Vertrages (zB Fernabsatz, elektronisch, telefonisch) unterschieden wird – ‚Button-Lösung‘ in § 8 Abs 2 FAGG: dh kostenpflichtige Leistung muss klar ersichtlich sein • § 10 FAGG: Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ist ausdrücklich (auf einem dauerhaften Datenträger) vom Verbraucher zu erklären • § 11 FAGG: Recht zum Rücktritt vom Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
  • 58. 5b. FAGG FAGG im Überblick • § 12 FAGG: Verlängerung der Rücktrittsfrist bei unterbliebener Information, maximal auf 1 Jahr + 14 Tage • § 13 FAGG: Ausübung des Rücktrittsrechtes an keine Form gebunden – Muster-Formular nach Anhang I Teil B des FAGG – Besteht ein elektronisches Formular, muss der Eingang vom Unternehmer bestätig werden
  • 59. 5b. FAGG FAGG im Überblick • §§ 14-16 FAGG: Pflichten der Vertragsparteien beim Rücktritt durch den Verbraucher – § 14 FAGG: Rückstellung aller Zahlungen inkl. Lieferkosten seitens Unternehmer, außer für teureren Versand entschieden, Zurückbehaltung möglich bis Ware einlangt – § 15 FAGG: Verbraucher hat Ware binnen 14 Tagen auf eigene Kosten rückzuversenden, jedoch keine ‚Bearbeitungskosten‘ zulässig – § 16 FAGG: bei Rücktritt von Dienstleistungen bzw digitalen Inhalten nach § 11 FAGG ist Zahlung anteilig zu leisten
  • 60. 5b. FAGG FAGG im Überblick • § 17 FAGG: Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge, dh Rücktritt von einem Vertrag gilt auch für einen weiteren akzessorischen Vertrag • § 18 FAGG: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, zB bei: – Dienstleistungserbringung nach § 10 FAGG – Versiegelte digitale Medien – Zeitschriften-Abonnements – Schnell verderbliche Waren – Downloads (wenn sofort zur Verfügung)
  • 61. 5b. FAGG FAGG im Überblick • § 19 FAGG: Verwaltungsstrafbestimmungen (Geldstrafe bis € 1.450,-) • §§ 20 ff FAGG: Schluss- und Übergangsbestimmungen
  • 63. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Es gilt (grundsätzlich): Jeder ist für den auf eigenen Webseiten publizierten Inhalt selbst verantwortlich
  • 64. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Provider • Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen) • Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene Inhalte zur Verfügung stellt • Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen (Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘ von Homepages usw
  • 65. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit • § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich, wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch zwischengespeichert und nicht verändert) • §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich, wenn Informationen nicht verändert werden und unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht werden
  • 66. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit • § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen • Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich • Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als Host-Provider anzunehmen
  • 67. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeit für Links • § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf der eigenen Homepage • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung des Links • Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im Impressum) möglich • Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
  • 68. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeit von Suchanbietern • § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie Site nicht ausgewählt oder verändert • Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse (‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt • Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
  • 69. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Zur Auskunftspflicht von Providern • Geregelt in § 18 ECG • Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich bzw gegenüber Verwaltungsbehören • Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB) notwendig • Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der Provider
  • 70. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Disclaimer? • Disclaimer = Haftungsausschluss • Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht notwendig • § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht möglich • ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige) fremde Inhalt Kenntnis besteht
  • 71. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt IN A NUTSHELL • Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich • Besonderheiten bei  Access- und Content-Providern  Suchmaschinenanbietern • Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von eigener Homepage unterscheidbar
  • 73. 7. Cookies Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) Relevante Inhalte: • § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie • § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
  • 74. 7. Cookies § 96 Abs 3 TKG • Betrifft personenbezogene Daten, dh va Cookies mit IP- Adresse des Users iSv § 3 Z 1 ECG • Gilt für öffentliche und private Betreiber • Information, dass und welche Daten des Users gesammelt werden • User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen
  • 75. 7. Cookies Opt-in • Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage erfolgen • Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über Pop-ups bzw Altersabfragen, va über Browsereinstellungen eher problematisch • In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages eher versteckt, dienen dann eher der Information und noch nicht der Einwilligung • Hinweis im Impressum nicht ausreichend
  • 76. 7. Cookies § 109 Abs 3 Z 16 TKG • Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3 TKG • Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn entsprechende Informationen nicht erteilt werden
  • 77. 7. Cookies IN A NUTSHELL • § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um • User muss vorab informiert werden, welche Daten gesammelt werden und muss aktiv zustimmen • Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109 TKG