Datenschutz-Workshop
Betriebswirtschaft
Alle Rechte vorbehalten O.P.P. - Beratungsgruppe
BERATUNGSSCHWERPUNKTE
 IT-Recht (Datenschutz, Urheberrecht, E-Commerce)
 Zivilrecht
 Cybercrime
BERUFLICHER WERDEGANG
 selbständiger Rechtsanwalt
 Externer Lektor an der JKU Linz und KU Graz
 Trainer am WiFi Wels und WiFi Linz im Bereich IT-Recht
 Projektmanager bei der JKU Linz Multimedialen Studienmaterialien GmbH
 Universitätsassistent am Institut für Multimediale Linzer Rechtsstudien JKU Linz
AUSBILDUNG
 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Linz
 Rechtsanwaltsprüfung am OLG Linz
 Selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ)
Michael Lanzinger
RA Mag. jur. Michael Lanzinger
Senior Berater
Tel. +43 699 106 51 617
michael.lanzinger@opp-beratung.com
www.opp-beratung.com
Datenschutzrecht (derzeit)
000
Grundrecht auf Datenschutz
 § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf
Datenschutz inhaltlich (Verfassungsbestimmung)
 Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten,
insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben
 Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse
bestehen, dies ist zB nicht gegeben, wenn Daten
anonym sind
 Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des
Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen
Schutz der Menschenrechte)
DSG 2000
Verwendung von Daten
 §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten
 Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu
eindeutigen Zwecken und nur im Rahmen des
Notwendigen
 Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu
wahren
 Auftraggeber muss über die entsprechenden
Befugnisse zur Verarbeitung verfügen
DSG 2000
Verwendung von Daten
 Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-
sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor,
wenn der Betroffene sie selbst öffentlich macht
(vgl. Soziale Netzwerke) oder sie ihm nicht
zugeordnet werden können
 Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn
Verarbeitung lebensnotwendig ist und
Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden
kann
DSG 2000
Datensicherheit
 §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit
 Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten
nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen
Stand zu sichern und vor Zugriffen (Hacks) zu
schützen
 Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen,
Programme und Protokollierung der Zugriffe
 Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen
Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
DSG 2000
Publizität von Datenanwendungen
 §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von
Datenanwendungen
 Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die
Auftraggeber der Datenanwendungen zu führen, in
welches Einsicht genommen werden kann
 Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor
Beginn zu melden, insbesondere bei Verarbeitung
sensibler Daten (DVR-Nummer)
DSG 2000
Publizität von Datenanwendungen
 Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten
oder einer ‚Standardanwendung‘ entsprechen,
welche qua Verordnung als solche vorgesehen
ist
 § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:
 Name und Anschrift des Auftraggebers
 Nachweis über die rechtliche Befugnis zur
Verarbeitung
 Zweck der Datenanwendung …
DSG 2000
Rechte des Betroffenen
 §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von
Datenanwendungen Betroffenen
 Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu,
wenn diese schriftlich verlangt wird und der Betroffene
seine Identität nachweisen kann
 Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten
Daten löschen und/oder richtigstellen bzw
aktualisieren lassen
Datenschutzrecht (bald)
DatenschutzgrundVO
Gemeinschaftsrecht im Datenschutz
 EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz
der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr
 Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar
(auch) in Österreich
DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
 Grundsätze des Datenschutzes (zB
Zweckbindung, Datensparsamkeit) enthalten
und weiterentwickelt
 DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für
Unternehmen, die auf dem europäischen Markt
tätig sind
 Anwendbar auf personenbezogene Daten außer
diese betreffen persönlichen/familiären Bereich
(sog. ‚Haushaltsausnahme‘)
DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
 Recht auf Vergessenwerden
 Erweiterung des Löschungsanspruches
 ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch
Datenverarbeiter
 Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe
in strukturierter Form (zB bei Bankwechsel)
 Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘
 Besondere Auskunftspflicht auch über technische
Aspekte
 Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
 Privacy by Design/by Default = Verarbeitung
möglichst weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘
 Data Breach Notification Duty
 Meldung bei Schutzverletzung an die
Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden
 Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen
zur Verletzung
 Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter
muss die Folgen der Daten-Verarbeitung für die
Zukunft einschätzen
DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
 Datenschutzbeauftragter
 Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche
Stellen
 Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von
Personen als Kerntätigkeit
 Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als
Kerntätigkeit
 Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip
DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
 Höhere Strafen
 Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20
Mio.
 Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht
wenden
Datenschutzrecht (praktisch)
Im Unternehmen
Was kann man gleich tun?
 Clean Desk Policy
 MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen
 Keine sensiblen Dokumente frei zugänglich am
Arbeitsplatz
 Computer/Smartphones/Tablets sperren
 Security Policy
 ‚lebendes Dokument‘ welches Unternehmenspolitik
zum Datenschutz & IT-Sicherheit abbildet
 zB Grundsätze zur Passwortvergabe
Im Unternehmen
Was kann man gleich tun?
 Datenschutzerklärung – Warum?
 Bei Websites relevant
 Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert
 Datenschutzerklärung - Inhaltlich
 Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe?
 Welche Daten werden zu welchem Zweck verarbeitet?
 Welche Cookies/Plugins werden verwendet?
 Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw
diese löschen lassen?
DANKE !
Fragen...
gerne jetzt
oder
per eMail:
michael.lanzinger@opp-beratung.com
oder
per Tel.: +43 7242 224044
Betriebswirtschaft
Alle Rechte vorbehalten O.P.P. - Beratungsgruppe

DSGVO-Workshop bei Nimbusec

  • 1.
  • 2.
    BERATUNGSSCHWERPUNKTE  IT-Recht (Datenschutz,Urheberrecht, E-Commerce)  Zivilrecht  Cybercrime BERUFLICHER WERDEGANG  selbständiger Rechtsanwalt  Externer Lektor an der JKU Linz und KU Graz  Trainer am WiFi Wels und WiFi Linz im Bereich IT-Recht  Projektmanager bei der JKU Linz Multimedialen Studienmaterialien GmbH  Universitätsassistent am Institut für Multimediale Linzer Rechtsstudien JKU Linz AUSBILDUNG  Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Linz  Rechtsanwaltsprüfung am OLG Linz  Selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) Michael Lanzinger RA Mag. jur. Michael Lanzinger Senior Berater Tel. +43 699 106 51 617 michael.lanzinger@opp-beratung.com www.opp-beratung.com
  • 3.
  • 4.
    000 Grundrecht auf Datenschutz § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz inhaltlich (Verfassungsbestimmung)  Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten, insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben  Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind  Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der Menschenrechte)
  • 5.
    DSG 2000 Verwendung vonDaten  §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten  Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen  Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren  Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur Verarbeitung verfügen
  • 6.
    DSG 2000 Verwendung vonDaten  Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht- sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden können  Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
  • 7.
    DSG 2000 Datensicherheit  §§14 ff DSG regeln die Datensicherheit  Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und vor Zugriffen (Hacks) zu schützen  Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme und Protokollierung der Zugriffe  Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
  • 8.
    DSG 2000 Publizität vonDatenanwendungen  §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von Datenanwendungen  Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht genommen werden kann  Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR-Nummer)
  • 9.
    DSG 2000 Publizität vonDatenanwendungen  Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer ‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua Verordnung als solche vorgesehen ist  § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:  Name und Anschrift des Auftraggebers  Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung  Zweck der Datenanwendung …
  • 10.
    DSG 2000 Rechte desBetroffenen  §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von Datenanwendungen Betroffenen  Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität nachweisen kann  Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
  • 11.
  • 12.
    DatenschutzgrundVO Gemeinschaftsrecht im Datenschutz EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr  Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in Österreich
  • 13.
    DatenschutzgrundVO Was ändert sich? Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung, Datensparsamkeit) enthalten und weiterentwickelt  DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind  Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog. ‚Haushaltsausnahme‘)
  • 14.
    DatenschutzgrundVO Was ändert sich? Recht auf Vergessenwerden  Erweiterung des Löschungsanspruches  ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch Datenverarbeiter  Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in strukturierter Form (zB bei Bankwechsel)  Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘  Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte  Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
  • 15.
    DatenschutzgrundVO Was ändert sich? Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘  Data Breach Notification Duty  Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden  Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur Verletzung  Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft einschätzen
  • 16.
    DatenschutzgrundVO Was ändert sich? Datenschutzbeauftragter  Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen  Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als Kerntätigkeit  Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit  Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip
  • 17.
    DatenschutzgrundVO Was ändert sich? Höhere Strafen  Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio.  Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
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  • 19.
    Im Unternehmen Was kannman gleich tun?  Clean Desk Policy  MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen  Keine sensiblen Dokumente frei zugänglich am Arbeitsplatz  Computer/Smartphones/Tablets sperren  Security Policy  ‚lebendes Dokument‘ welches Unternehmenspolitik zum Datenschutz & IT-Sicherheit abbildet  zB Grundsätze zur Passwortvergabe
  • 20.
    Im Unternehmen Was kannman gleich tun?  Datenschutzerklärung – Warum?  Bei Websites relevant  Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert  Datenschutzerklärung - Inhaltlich  Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe?  Welche Daten werden zu welchem Zweck verarbeitet?  Welche Cookies/Plugins werden verwendet?  Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw diese löschen lassen?
  • 21.
    DANKE ! Fragen... gerne jetzt oder pereMail: michael.lanzinger@opp-beratung.com oder per Tel.: +43 7242 224044 Betriebswirtschaft Alle Rechte vorbehalten O.P.P. - Beratungsgruppe

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