Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO
WebJustiz.de
www.praetor.im
Ein erster Überblick für Webworker…
18./19. November 2017
2
Gesetzliche Grundlagen - bisher
Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO
EU Deutschland
Verfassung Grundrechte
● auf informationelle Selbstbestimmung
● auf Gewährleistung der Vertraulichkeit
und Integrität informationstechnischer
Systeme
Derzeit EU-Datenschutzrichtlinie
95/46/EG
...
Bundesdatenschutzgesetz
Telemediengesetz (§§ 12-14 TMG)
IT-Sicherheitsgesetz
...
EU-Recht gibt nur einen
Handlungsrahmen vor, der
von den einzelnen
Mitgliedsstaaten umgesetzt
werden muss.
Maßgebend ist die jeweilige nationale
Bestimmung
→ BDSG, TMG
WebJustiz.de
3
Gesetzliche Grundlagen – ab 25. Mai 2018
Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO
EU Deutschland
Verfassung ● Art. 8 Abs. 1
GrundrechteCharta
● Art. 16 Abs. 1 AEUV
Ab 25. Mai 2018 ● Datenschutz-
Grundverordnung
● EPrivacy-VO
(kommt noch)
● Delegierte DS-VO
(kommt noch)
Datenschutz-Anpassungs- und
-Umsetzungsgesetz EU (DSAnUG-EU)
→ Neufassung des BDSG
Die EU-Verordnungen
gelten unmittelbar in der
gesamten EU
Punktuelle Öffnungsklauseln für die
nationalen Gesetzgeber
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4
Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
➢ Verkündet: 4. Mai 2016
➢ Inkrafttreten: 24. Mai 2016
➢ Anzuwenden ab: 25. Mai 2018
➢ Geltungsbereich: Gesamte EU
EU-Datenschutz–Grundverordnung
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5
➢ Schutz des Einzelnen
➢ Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher
Personen
➢ insb. Schutz personenbezogener Daten
➢ unabhängig von seinem Aufenthaltsort.
➢ Förderung der Wirtschaft
➢ Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten
zwischen den Mitgliedsstaaten
➢ Gewährleistung des Binnenmarktes
➢ Harmonisierung der bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften
EU-DSGVO - Ziele
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➢ Rechtmäßigkeit
➢ Verarbeitung personenbezogener Daten auf rechtmäßige Weise
➢ Treu und Glauben
➢ Transparenz
➢ Verarbeitung in einer für die Betroffenen nachvollziehbaren Weise
➢ Integrität und Vertraulichkeit
➢ Gewährleistung angemessener Sicherheit personenbezogener Daten
➢ Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung
➢ Schutz vor unbeabsichtigtem Verlust
➢ Schutz vor unbeabsichtigter Zerstörung oder Schädigung
➢ Durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen
Grundsätze - Datenverarbeitung
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7
➢ Grundsatz der Speicherbegrenzung
➢ Identifizierung der Person darf nur solange möglich sein, wie für den
Verarbeitungszweck erforderlich;
➢ Längere Speicherung ist nur zulässig für
➢ im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke,
➢ wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke,
➢ statistische Zwecke.
➢ Ggfs. ist eine Pseudonymisierung erforderlich.
Grundsätze - Datenspeicherung
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8
➢ Der für die Datenerhebung und Datenverarbeitung
Verantwortliche
➢ ist für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich,
➢ muss deren Einhaltung nachweisen können.
Grundsätze – Rechenschaftspflicht
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➢ Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen;
➢ Identifizierbar = natürliche Person angesehen, die
➢ direkt oder indirekt identifiziert werden kann,
➢ insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie
➢ Namen,
➢ Kennnummer,
➢ Standortdaten, Online-Kennung oder
➢ einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen,
physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder
sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Begrifflichkeiten – Personenbezogene Daten
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➢ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten
Vorgang oder
➢ jede solche Vorgangsreihe
➢ im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
➢ Beispiele:
➢ Erheben oderErfassen,
➢ Organisation oder Ordnen,
➢ Speicherung, Anpassung oder Veränderung,
➢ Auslesen, Abfragen, oder Verwendung,
➢ Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder
andere Form der Bereitstellung,
➢ Abgleich oder Verknüpfung,
➢ Einschränkung, Löschen oder Vernichtung.
Begrifflichkeiten – Verarbeitung
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11
➢ Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten,
➢ Verwendung dieser personenbezogenen Daten um
➢ bestimmte Aspekte einer natürlichen Person
➢ zu bewerten,
➢ insbesondere um Aspekte vorherzusagen
➢ bezüglich Arbeitsleistung,
➢ wirtschaftliche Lage,
➢ Gesundheit,
➢ persönliche Vorlieben,
➢ Interessen,
➢ Zuverlässigkeit oderVerhalten,
➢ Aufenthaltsort oder Ortswechsel
Begrifflichkeiten – Profiling
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12
➢ Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass
die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung
zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen
betroffenen Person zugeordnet werden können,
➢ sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden
und
➢ technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die
gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer
identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen
werden;
Begrifflichkeiten – Pseudonymisierung
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13
➢ jede strukturierte Sammlung
➢ personenbezogener Daten, die
➢ die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind,
➢ unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach
funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt
wird.
Begrifflichkeiten – Dateisystem
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➢ Die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle, die
➢ allein oder gemeinsam mit anderen
➢ über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten entscheidet;
➢ Besondere Kriterien sind möglich, wenn Zwecke und Mittel
der Verarbeitung gesetzlich vorgegeben sind.
Begrifflichkeiten – Verantwortlicher
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15
➢ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle, die
➢ personenbezogene Daten
➢ im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet
Begrifflichkeiten – Auftragsverarbeiter
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➢ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle,
➢ der personenbezogene Daten offengelegt werden,
➢ unabhängig davon, ob es sich um einen Dritten handelt oder
nicht.
➢ Kein Empfänger sind Behörden,
➢ die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise
personenbezogene Daten erhalten.
Begrifflichkeiten – Empfänger
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17
➢ Jede natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle,
➢ außer
➢ der betroffenen Person,
➢ dem Verantwortlichen,
➢ dem Auftragsverarbeiter und
➢ den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die
personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Begrifflichkeiten – Dritter
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18
➢ Jede
➢ freiwillig für den bestimmten Fall,
➢ in informierter Weise und
➢ unmissverständlich abgegebene
➢ Willensbekundung
➢ in Form einer Erklärung oder
➢ einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung,
➢ mit der die betroffene Person zu verstehen gibt,
➢ dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Begrifflichkeiten – Einwilligung
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19
➢ Verletzung der Sicherheit, die,
➢ ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig,
➢ zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung,
➢ zur unbefugten Offenlegung von bzw.
➢ zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten
➢ führt, die
➢ übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.
Begrifflichkeiten – Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten
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20
➢ Gesamte EU
➢ Marktortprinzip:
➢ EU-DSGV gilt auch für Unternehmen
➢ mit Sitz außerhalb der EU
➢ die sich an EU-Bürger wenden
➢ Öffnungsklauseln für nationale Gesetzgeber
➢ Art. 48 → Aufsichtsbehörden
➢ Art. 90 → Auskunftpflichten gegenüber
Aufsichtsbehörden
➢ …
EU-DSGVO – Örtlicher Geltungsbereich
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➢ Die EU-DSGVO gilt für die
➢ für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten sowie
➢ für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten,
die
➢ in einem Dateisystem gespeichert sind oder
➢ gespeichert werden sollen.
➢ Ausnahmen:
➢ privater Schriftverkehr
➢ privates Anschriftenverzeichnis
➢ private Nutzung sozialer Netze
➢ private Online-Tätigkeit
EU-DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich
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22
➢ Ergänzung zur EU-DSGVO
➢ Bei Widersprüchen hat EU-DSGVO Vorrang
➢ “Fun-Fact”: Enthält zwar nur noch Ergänzungsregelungen, ist aber deutlich
umfangreicher als das bisherige, alles regelnde BDSG
➢ Enthält ergänzende Regelungen zu
➢ sensitiven Daten
➢ Beschäftigtendatenschutz
➢ Datenverarbeitung bei Verbraucherkrediten
➢ Scoring- und Bonitätsauskünften
➢ Informationspflichten
➢ Löschpflichten
➢ Profiling
DSAnUG-EU – Das “neue” BDSG
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23
Unsere Themen für heute:
I. Verfahrensverzeichnis
II. Einwilligung
III. Datenübermittlung
IV. Datentransfer in Drittstaaten
V. Auftragsdatenverarbeitung
VI. Wartungsarbeiten durch Dienstleister
EU-DSGVO – Einzelfragen
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①
Verfahrensverzeichnis
…Formalismus at it’s best…
EU-DSGVO - Verfahrensverzeichnis
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➢ Öffentliches Verfahrensverzeichnis
➢ entfällt mit der EU-DSGVO
➢ Internes Verfahrensverzeichnis (Verzeichnis der
Verarbeitungstätigkeiten)
➢ muss geführt werden:
➢ von jedem Verantwortlichen
➢ für alle Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen.
➢ schriftlich oder elektronisches Format
➢ Einsichts- und Prüfungsrecht der Aufsichtsbehörde
➢ Ausnahmen:
➢ Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter,
➢ sofern kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen,
➢ die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder
➢ nicht die Verarbeitung besonderer Datenkategorien einschließt.
EU-DSGVO - Verfahrensverzeichnis
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26
➢ Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
➢ Name und Kontaktdaten
➢ des Verantwortlichen und ggfs. seines Vertreters,
➢ eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
➢ Zwecke der Verarbeitung
➢ Kategorien betroffener Personen und Kategorien personenbezogener Daten
➢ Kategorien von Empfängern,
➢ denen gegenüber personenbezogene Daten offengelegt wurden oder werden
➢ einschließlich Empfäger in Drittländern
➢ Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland
➢ einschließlich der Dokumentation geeigneter Garantien für den Datenschutz
➢ Vorgesehene Löschungsfristen für die verschiedenen Datenkategorien
(wenn möglich)
➢ Allg. Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
➢
Verfahrensverzeichnis - Inhalt
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27
➢ Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
➢ Name und Kontaktdaten
➢ des Auftragsverarbeiters
➢ Jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist,
➢ eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
➢ Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen
durchgeführt werden;
➢ Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland
➢ einschließlich der Dokumentation geeigneter Garantien für den Datenschutz
➢ Allg. Beschreibung der technischen und
organisatorischen Maßnahmen
Verfahrensverzeichnis – für Auftragsverarbeiter
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28
②
Einwilligung
…nicht mehr ganz so einfach…
EU-DSGVO - Einwilligung
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29
Datenverarbeitung ist erlaubt bei
➢ Einwilligung
➢ Vertragserfüllung
➢ Erfüllung gesetzlicher Pflichten
➢ z.B. Aufbewahrungspflichten
➢ Schutz lebenswichtiger Interessen von Menschen
➢ z.B. in der Medizin
➢ berechtigten Interessen
➢ Marketing und Direktwerbung
➢ IT-Sicherheit
➢ Compliance
➢ Beschäftigtenkontrolle
EU-DSGVO – Ist die Datenverarbeitung erlaubt?
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30
➢ Ist eine Einwilligung erforderlich?
➢ Entfällt bei Vorliegen eines anderen Erlaubnisgrunde
➢ Ist die betroffene Person einwilligungsfähig?
➢ Ab 16 Jahre.
➢ Wurde die Einwilligung freiwillig abgegeben?
➢ Problematisch bei sozialen Zwängen oder Nachteilen bei Verweigerung der Einwilligung;
➢ Kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot?
➢ Erbringung der vertraglichen Leistung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden,
➢ obwohl die Einwilligung für die Leistungserbringung nicht erforderlich ist.
➢ Sind die notwendigen Belehrung erfolgt?
➢ Belehrung über das Widerrufsrecht
➢ Belehrung über Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, sowie über Weitergabe und Löschung
➢ Ist die Einwilligungserklärung unmissverständlich?
➢ Schlüssige Erkklärung
➢ Opt-In → Opt-Out ist nicht ausreichend!
➢ Ist die Einwilligung nachweisbar?
➢ Schriftform oder
➢ elektronisch protokolliert.
Einwilligung – Wirksamkeitsvoraussetzungen
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31
➢ Minderjährige (Art. 8 EU-DSGVO)
➢ Sensible Daten (Art. 9 EU-DSGVO)
➢ Ethnie
➢ Sexualität
➢ Gesundheit
➢ politische Ansichten
➢ Automatisierte Entscheidungen (Art. 22 EU-DSGVO)
➢ Zweckänderung (Art. 6 Abs. 5 EU-DSGVO)
➢ Datenverwendung zu Marketing-Zwecken
➢ “Big Data”
➢ Beschäftigtendatenschutz (Art. 26 BDSG n.F.)
➢ Videoüberwachung im öffentlichen Raum (§ 4 BDSG n.F.)
➢ E-Mail-Marketing (Art. 7 Abs. 3 UWG)
➢ Bestandskunde oder
➢ Ausdrückliche Einwilligung
Einwilligung – Problemfälle
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③
Datenübermittlung
…der deutsche Sonderweg…
EU-DSGVO - Datenübermittlung
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33
➢ Liegt Datenübermittlung vor?
➢ Möglichkeit der Kenntnisnahme personenbezogener Daten durch
Dritte
➢ Zulässigkeit der Datenübermittlung:
➢ Einwilligung der Betroffenen?
➢ nach umfassender Information
➢ Zur Vertragserfüllung erforderlich?
➢ Auftragsdatenverarbeitung
➢ Datenübermittlung außerhalb EU / EWR
➢ zusätzliche Anforderungen
EU-DSGVO - Datenübermittlung
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34
④
Datentransfer
in Drittstaaten
…egal, Hauptsache in der Cloud…
EU-DSGVO – Datentransfer in Drittstaaten
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35
➢ Einheitliches Datenschutzniveau innerhalb von EU/EWR
➢ Datentransfer in Staaten außerhalb von EU/EWR
➢ Drittstaaten mit angemessenem Datenschutzniveau
➢ erfordert einen entsprechenden Beschluss der EU-Kommission
➢ Schweiz, Neuseeland, brit. Kanalinseln, Andorra, Faröer, Argentinien, Uruguay
➢ eingeschränkt: Kanada, Israel
➢ Übrige Drittstaaten:
➢ Binding Corporate Rules (i.d.R. für Webprojekte nicht praktikabel)
➢ EU-“Standardvertragsklauseln” (Gültigkeit könnte problematisch werden)
➢ Einwilligung des Betroffenen (nach umfassender Information)
➢ Sonderfall: Datentransfer in die USA
➢ zusätzlich: EU-US Privacy Shield
Datentransfer in Drittstaaten
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36
➢ Soll einen Datenaustausch mit US-Firmen ermöglichen
➢ “quasi wie unter EU-Unternehmen”
➢ Ersatz für “Safe Harbour”
➢ EuGH-Urteil vom 06.10.2015 (“Schrems-Urteil”)
➢ Nur für Datenübermittlung an bestimmte US-Firmen:
➢ Jedes US-Unternehmen kann frei entscheiden, ob es teilnimmt.
➢ Selbstverpflichtung / Selbstzertifizierung
➢ Keine intensive Kontrolle durch US-Administratition oder EU
➢ Teilnehmende Firmen: www.privacyshield.gov
EU-US Privacy Shield
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37
➢ Probleme des EU-US Privacy-Shield:
➢ kein bindender Vertrag, nur “Absichtserklärungen” von USA und EU
➢ Fortbestand der US-Zusagen derzeit zumindest zweifelhaft
➢ Vereinbarkeit mit Schrems-Urteil des EuGH höchst zweifelhaft
➢ Überprüfungsfrist für EU-Kommission endete Juli 2017
➢ EU-Parlament fordert Nachbesserung / Beendigung
➢ EU-Justizkommissarin droht mit Beendigung, wenn
keine signifikante Änderungen erfolgen
➢ EU-Kommission sieht “keine Probleme”.
EU-US Privacy Shield - Probleme
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38
⑤
Auftragsverarbeitung
…laß’ mich Deine Arbeit machen…
EU-DSGVO - Auftragsdatenverarbeitung
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39
➢ Auftragsverarbeitung =
➢ Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten
➢ durch einen Auftragsverarbeiter (Auftragnehmer)
➢ Nach Weisung der verantwortlichen Stelle (Auftraggeber)
➢ Aufgrund eines Vertrages
➢ schriftlich oder in elektronischer Form
Auftragsverarbeitung - Grundlagen
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40
Beispiele für Auftragsverarbeitung
➢ Webhoster
➢ Internet-Agentur
➢ Google Analytics
➢ Newsletter-Dienstleister
➢
Auftragsverarbeitung - Beispiele
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41
➢ Erforderliche vertragliche Regelungen
bei der Auftragsdatenverarbeitung:
➢ Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung
➢ Rückgabepflcht der Daten nach Abschluss der Auftragsbearbeitung
➢ Art der personenbezogenen Daten und
Kategorien der betroffenen Personen
➢ Umfang der Weisungsbefugnis
➢ Vertraulichkeitsverpflichtung
➢ Kontrollrechte
➢ Sicherstellung durch techn. und organ. Maßnahmen
Auftragsdatenverarbeitung – Notw. Regelungen
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42
➢ Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
➢ Bisher: muss nur durch Auftraggeber geführt werden
➢ Mit EU-DSGVO (Mai 2018): auch durch Auftragsverarbeiter
➢ Anlage ähnlich einem BDSG-Verfahrensverzeichnis
Auftragsdatenverarbeitung - Verzeichnis
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43
➢ Grundsatz:
➢ Bisher: Auftraggeber haftet für Datenschutzverstöße
➢ Ab EU-DSGVO: Auftraggeber und Auftragsverarbeiter haften beide
➢ Verstoß des Auftragsverarbeiters gegen Weisungen oder
vertragliche Bestimmungen:
➢ Auftragsverarbeitung wird zur (ggfs. unerlaubten) Datenübermittlung
➢ Auftragsverarbeiter zum Verantwortlichen
Auftragsdatenverarbeitung - Haftung
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44
⑥
Wartungsarbeiten
durch Dienstleister
…laß’ mich Dir helfen…
Datenschutz
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45
➢ Wartungsarbeiten = Auftragsdatenverarbeitung
➢ auch bei
➢ Prüfung/Wartung mittels automatisierter Verfahren
➢ nur gelegentlicher Fernwartung
➢ Wartung vor Ort
➢ Ausnahme: Zugriff auf personenbezogene Daten ist ausgeschlossen
➢ “Geheimhaltungsvereinbarung”
➢ ist kein Vertrag zur Auftragsdatenvereinbarung!
➢ Rechtslage unter der EU-DSGVO ist noch unklar:
➢ wahrscheinlich (analog zu) Auftragsdatenverarbeitung
➢ Aber: Überlegungen, ob nicht eine Übermittlung vorliegt.
Wartungsarbeiten durch Dienstleister
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46
Alles klar?
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47
Noch Fragen?
Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO
➢ Zum Nachlesen:
WebworkersLaw.de
➢
➢ EU-Portal zum Datenschutz:
▶http://ec.europa.eu/justice/data-protection/reform/index_en.htm
WebJustiz.de

Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO

  • 1.
    Datenschutz in Zeitender EU-DSGVO WebJustiz.de www.praetor.im Ein erster Überblick für Webworker… 18./19. November 2017
  • 2.
    2 Gesetzliche Grundlagen -bisher Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO EU Deutschland Verfassung Grundrechte ● auf informationelle Selbstbestimmung ● auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Derzeit EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ... Bundesdatenschutzgesetz Telemediengesetz (§§ 12-14 TMG) IT-Sicherheitsgesetz ... EU-Recht gibt nur einen Handlungsrahmen vor, der von den einzelnen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss. Maßgebend ist die jeweilige nationale Bestimmung → BDSG, TMG WebJustiz.de
  • 3.
    3 Gesetzliche Grundlagen –ab 25. Mai 2018 Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO EU Deutschland Verfassung ● Art. 8 Abs. 1 GrundrechteCharta ● Art. 16 Abs. 1 AEUV Ab 25. Mai 2018 ● Datenschutz- Grundverordnung ● EPrivacy-VO (kommt noch) ● Delegierte DS-VO (kommt noch) Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnUG-EU) → Neufassung des BDSG Die EU-Verordnungen gelten unmittelbar in der gesamten EU Punktuelle Öffnungsklauseln für die nationalen Gesetzgeber WebJustiz.de
  • 4.
    4 Verordnung 2016/679 desEuropäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ➢ Verkündet: 4. Mai 2016 ➢ Inkrafttreten: 24. Mai 2016 ➢ Anzuwenden ab: 25. Mai 2018 ➢ Geltungsbereich: Gesamte EU EU-Datenschutz–Grundverordnung Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 5.
    5 ➢ Schutz desEinzelnen ➢ Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen ➢ insb. Schutz personenbezogener Daten ➢ unabhängig von seinem Aufenthaltsort. ➢ Förderung der Wirtschaft ➢ Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedsstaaten ➢ Gewährleistung des Binnenmarktes ➢ Harmonisierung der bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften EU-DSGVO - Ziele Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 6.
    6 ➢ Rechtmäßigkeit ➢ Verarbeitungpersonenbezogener Daten auf rechtmäßige Weise ➢ Treu und Glauben ➢ Transparenz ➢ Verarbeitung in einer für die Betroffenen nachvollziehbaren Weise ➢ Integrität und Vertraulichkeit ➢ Gewährleistung angemessener Sicherheit personenbezogener Daten ➢ Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung ➢ Schutz vor unbeabsichtigtem Verlust ➢ Schutz vor unbeabsichtigter Zerstörung oder Schädigung ➢ Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen Grundsätze - Datenverarbeitung Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 7.
    7 ➢ Grundsatz derSpeicherbegrenzung ➢ Identifizierung der Person darf nur solange möglich sein, wie für den Verarbeitungszweck erforderlich; ➢ Längere Speicherung ist nur zulässig für ➢ im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, ➢ wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, ➢ statistische Zwecke. ➢ Ggfs. ist eine Pseudonymisierung erforderlich. Grundsätze - Datenspeicherung Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 8.
    8 ➢ Der fürdie Datenerhebung und Datenverarbeitung Verantwortliche ➢ ist für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich, ➢ muss deren Einhaltung nachweisen können. Grundsätze – Rechenschaftspflicht Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 9.
    9 ➢ Alle Informationen,die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; ➢ Identifizierbar = natürliche Person angesehen, die ➢ direkt oder indirekt identifiziert werden kann, ➢ insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie ➢ Namen, ➢ Kennnummer, ➢ Standortdaten, Online-Kennung oder ➢ einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Begrifflichkeiten – Personenbezogene Daten Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 10.
    10 ➢ jeden mitoder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder ➢ jede solche Vorgangsreihe ➢ im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten ➢ Beispiele: ➢ Erheben oderErfassen, ➢ Organisation oder Ordnen, ➢ Speicherung, Anpassung oder Veränderung, ➢ Auslesen, Abfragen, oder Verwendung, ➢ Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder andere Form der Bereitstellung, ➢ Abgleich oder Verknüpfung, ➢ Einschränkung, Löschen oder Vernichtung. Begrifflichkeiten – Verarbeitung Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 11.
    11 ➢ Automatisierte Verarbeitungpersonenbezogener Daten, ➢ Verwendung dieser personenbezogenen Daten um ➢ bestimmte Aspekte einer natürlichen Person ➢ zu bewerten, ➢ insbesondere um Aspekte vorherzusagen ➢ bezüglich Arbeitsleistung, ➢ wirtschaftliche Lage, ➢ Gesundheit, ➢ persönliche Vorlieben, ➢ Interessen, ➢ Zuverlässigkeit oderVerhalten, ➢ Aufenthaltsort oder Ortswechsel Begrifflichkeiten – Profiling Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 12.
    12 ➢ Verarbeitung personenbezogenerDaten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, ➢ sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und ➢ technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; Begrifflichkeiten – Pseudonymisierung Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 13.
    13 ➢ jede strukturierteSammlung ➢ personenbezogener Daten, die ➢ die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, ➢ unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Begrifflichkeiten – Dateisystem Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 14.
    14 ➢ Die natürlicheoder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die ➢ allein oder gemeinsam mit anderen ➢ über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; ➢ Besondere Kriterien sind möglich, wenn Zwecke und Mittel der Verarbeitung gesetzlich vorgegeben sind. Begrifflichkeiten – Verantwortlicher Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 15.
    15 ➢ eine natürlicheoder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die ➢ personenbezogene Daten ➢ im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet Begrifflichkeiten – Auftragsverarbeiter Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 16.
    16 ➢ eine natürlicheoder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, ➢ der personenbezogene Daten offengelegt werden, ➢ unabhängig davon, ob es sich um einen Dritten handelt oder nicht. ➢ Kein Empfänger sind Behörden, ➢ die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten. Begrifflichkeiten – Empfänger Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 17.
    17 ➢ Jede natürlicheoder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, ➢ außer ➢ der betroffenen Person, ➢ dem Verantwortlichen, ➢ dem Auftragsverarbeiter und ➢ den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Begrifflichkeiten – Dritter Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 18.
    18 ➢ Jede ➢ freiwilligfür den bestimmten Fall, ➢ in informierter Weise und ➢ unmissverständlich abgegebene ➢ Willensbekundung ➢ in Form einer Erklärung oder ➢ einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, ➢ mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, ➢ dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Begrifflichkeiten – Einwilligung Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 19.
    19 ➢ Verletzung derSicherheit, die, ➢ ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, ➢ zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, ➢ zur unbefugten Offenlegung von bzw. ➢ zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten ➢ führt, die ➢ übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden. Begrifflichkeiten – Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 20.
    20 ➢ Gesamte EU ➢Marktortprinzip: ➢ EU-DSGV gilt auch für Unternehmen ➢ mit Sitz außerhalb der EU ➢ die sich an EU-Bürger wenden ➢ Öffnungsklauseln für nationale Gesetzgeber ➢ Art. 48 → Aufsichtsbehörden ➢ Art. 90 → Auskunftpflichten gegenüber Aufsichtsbehörden ➢ … EU-DSGVO – Örtlicher Geltungsbereich Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 21.
    21 ➢ Die EU-DSGVOgilt für die ➢ für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ➢ für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die ➢ in einem Dateisystem gespeichert sind oder ➢ gespeichert werden sollen. ➢ Ausnahmen: ➢ privater Schriftverkehr ➢ privates Anschriftenverzeichnis ➢ private Nutzung sozialer Netze ➢ private Online-Tätigkeit EU-DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 22.
    22 ➢ Ergänzung zurEU-DSGVO ➢ Bei Widersprüchen hat EU-DSGVO Vorrang ➢ “Fun-Fact”: Enthält zwar nur noch Ergänzungsregelungen, ist aber deutlich umfangreicher als das bisherige, alles regelnde BDSG ➢ Enthält ergänzende Regelungen zu ➢ sensitiven Daten ➢ Beschäftigtendatenschutz ➢ Datenverarbeitung bei Verbraucherkrediten ➢ Scoring- und Bonitätsauskünften ➢ Informationspflichten ➢ Löschpflichten ➢ Profiling DSAnUG-EU – Das “neue” BDSG Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 23.
    23 Unsere Themen fürheute: I. Verfahrensverzeichnis II. Einwilligung III. Datenübermittlung IV. Datentransfer in Drittstaaten V. Auftragsdatenverarbeitung VI. Wartungsarbeiten durch Dienstleister EU-DSGVO – Einzelfragen Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 24.
    24 ① Verfahrensverzeichnis …Formalismus at it’sbest… EU-DSGVO - Verfahrensverzeichnis Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 25.
    25 ➢ Öffentliches Verfahrensverzeichnis ➢entfällt mit der EU-DSGVO ➢ Internes Verfahrensverzeichnis (Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten) ➢ muss geführt werden: ➢ von jedem Verantwortlichen ➢ für alle Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen. ➢ schriftlich oder elektronisches Format ➢ Einsichts- und Prüfungsrecht der Aufsichtsbehörde ➢ Ausnahmen: ➢ Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter, ➢ sofern kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, ➢ die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder ➢ nicht die Verarbeitung besonderer Datenkategorien einschließt. EU-DSGVO - Verfahrensverzeichnis Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 26.
    26 ➢ Verzeichnis derVerarbeitungstätigkeiten ➢ Name und Kontaktdaten ➢ des Verantwortlichen und ggfs. seines Vertreters, ➢ eines etwaigen Datenschutzbeauftragten; ➢ Zwecke der Verarbeitung ➢ Kategorien betroffener Personen und Kategorien personenbezogener Daten ➢ Kategorien von Empfängern, ➢ denen gegenüber personenbezogene Daten offengelegt wurden oder werden ➢ einschließlich Empfäger in Drittländern ➢ Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland ➢ einschließlich der Dokumentation geeigneter Garantien für den Datenschutz ➢ Vorgesehene Löschungsfristen für die verschiedenen Datenkategorien (wenn möglich) ➢ Allg. Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen ➢ Verfahrensverzeichnis - Inhalt Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 27.
    27 ➢ Verzeichnis derVerarbeitungstätigkeiten ➢ Name und Kontaktdaten ➢ des Auftragsverarbeiters ➢ Jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, ➢ eines etwaigen Datenschutzbeauftragten; ➢ Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden; ➢ Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland ➢ einschließlich der Dokumentation geeigneter Garantien für den Datenschutz ➢ Allg. Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen Verfahrensverzeichnis – für Auftragsverarbeiter Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 28.
    28 ② Einwilligung …nicht mehr ganzso einfach… EU-DSGVO - Einwilligung Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 29.
    29 Datenverarbeitung ist erlaubtbei ➢ Einwilligung ➢ Vertragserfüllung ➢ Erfüllung gesetzlicher Pflichten ➢ z.B. Aufbewahrungspflichten ➢ Schutz lebenswichtiger Interessen von Menschen ➢ z.B. in der Medizin ➢ berechtigten Interessen ➢ Marketing und Direktwerbung ➢ IT-Sicherheit ➢ Compliance ➢ Beschäftigtenkontrolle EU-DSGVO – Ist die Datenverarbeitung erlaubt? Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 30.
    30 ➢ Ist eineEinwilligung erforderlich? ➢ Entfällt bei Vorliegen eines anderen Erlaubnisgrunde ➢ Ist die betroffene Person einwilligungsfähig? ➢ Ab 16 Jahre. ➢ Wurde die Einwilligung freiwillig abgegeben? ➢ Problematisch bei sozialen Zwängen oder Nachteilen bei Verweigerung der Einwilligung; ➢ Kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot? ➢ Erbringung der vertraglichen Leistung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden, ➢ obwohl die Einwilligung für die Leistungserbringung nicht erforderlich ist. ➢ Sind die notwendigen Belehrung erfolgt? ➢ Belehrung über das Widerrufsrecht ➢ Belehrung über Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, sowie über Weitergabe und Löschung ➢ Ist die Einwilligungserklärung unmissverständlich? ➢ Schlüssige Erkklärung ➢ Opt-In → Opt-Out ist nicht ausreichend! ➢ Ist die Einwilligung nachweisbar? ➢ Schriftform oder ➢ elektronisch protokolliert. Einwilligung – Wirksamkeitsvoraussetzungen Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 31.
    31 ➢ Minderjährige (Art.8 EU-DSGVO) ➢ Sensible Daten (Art. 9 EU-DSGVO) ➢ Ethnie ➢ Sexualität ➢ Gesundheit ➢ politische Ansichten ➢ Automatisierte Entscheidungen (Art. 22 EU-DSGVO) ➢ Zweckänderung (Art. 6 Abs. 5 EU-DSGVO) ➢ Datenverwendung zu Marketing-Zwecken ➢ “Big Data” ➢ Beschäftigtendatenschutz (Art. 26 BDSG n.F.) ➢ Videoüberwachung im öffentlichen Raum (§ 4 BDSG n.F.) ➢ E-Mail-Marketing (Art. 7 Abs. 3 UWG) ➢ Bestandskunde oder ➢ Ausdrückliche Einwilligung Einwilligung – Problemfälle Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 32.
    32 ③ Datenübermittlung …der deutsche Sonderweg… EU-DSGVO- Datenübermittlung Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 33.
    33 ➢ Liegt Datenübermittlungvor? ➢ Möglichkeit der Kenntnisnahme personenbezogener Daten durch Dritte ➢ Zulässigkeit der Datenübermittlung: ➢ Einwilligung der Betroffenen? ➢ nach umfassender Information ➢ Zur Vertragserfüllung erforderlich? ➢ Auftragsdatenverarbeitung ➢ Datenübermittlung außerhalb EU / EWR ➢ zusätzliche Anforderungen EU-DSGVO - Datenübermittlung Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 34.
    34 ④ Datentransfer in Drittstaaten …egal, Hauptsachein der Cloud… EU-DSGVO – Datentransfer in Drittstaaten Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 35.
    35 ➢ Einheitliches Datenschutzniveauinnerhalb von EU/EWR ➢ Datentransfer in Staaten außerhalb von EU/EWR ➢ Drittstaaten mit angemessenem Datenschutzniveau ➢ erfordert einen entsprechenden Beschluss der EU-Kommission ➢ Schweiz, Neuseeland, brit. Kanalinseln, Andorra, Faröer, Argentinien, Uruguay ➢ eingeschränkt: Kanada, Israel ➢ Übrige Drittstaaten: ➢ Binding Corporate Rules (i.d.R. für Webprojekte nicht praktikabel) ➢ EU-“Standardvertragsklauseln” (Gültigkeit könnte problematisch werden) ➢ Einwilligung des Betroffenen (nach umfassender Information) ➢ Sonderfall: Datentransfer in die USA ➢ zusätzlich: EU-US Privacy Shield Datentransfer in Drittstaaten Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 36.
    36 ➢ Soll einenDatenaustausch mit US-Firmen ermöglichen ➢ “quasi wie unter EU-Unternehmen” ➢ Ersatz für “Safe Harbour” ➢ EuGH-Urteil vom 06.10.2015 (“Schrems-Urteil”) ➢ Nur für Datenübermittlung an bestimmte US-Firmen: ➢ Jedes US-Unternehmen kann frei entscheiden, ob es teilnimmt. ➢ Selbstverpflichtung / Selbstzertifizierung ➢ Keine intensive Kontrolle durch US-Administratition oder EU ➢ Teilnehmende Firmen: www.privacyshield.gov EU-US Privacy Shield Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 37.
    37 ➢ Probleme desEU-US Privacy-Shield: ➢ kein bindender Vertrag, nur “Absichtserklärungen” von USA und EU ➢ Fortbestand der US-Zusagen derzeit zumindest zweifelhaft ➢ Vereinbarkeit mit Schrems-Urteil des EuGH höchst zweifelhaft ➢ Überprüfungsfrist für EU-Kommission endete Juli 2017 ➢ EU-Parlament fordert Nachbesserung / Beendigung ➢ EU-Justizkommissarin droht mit Beendigung, wenn keine signifikante Änderungen erfolgen ➢ EU-Kommission sieht “keine Probleme”. EU-US Privacy Shield - Probleme Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 38.
    38 ⑤ Auftragsverarbeitung …laß’ mich DeineArbeit machen… EU-DSGVO - Auftragsdatenverarbeitung Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 39.
    39 ➢ Auftragsverarbeitung = ➢Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten ➢ durch einen Auftragsverarbeiter (Auftragnehmer) ➢ Nach Weisung der verantwortlichen Stelle (Auftraggeber) ➢ Aufgrund eines Vertrages ➢ schriftlich oder in elektronischer Form Auftragsverarbeitung - Grundlagen Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 40.
    40 Beispiele für Auftragsverarbeitung ➢Webhoster ➢ Internet-Agentur ➢ Google Analytics ➢ Newsletter-Dienstleister ➢ Auftragsverarbeitung - Beispiele Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 41.
    41 ➢ Erforderliche vertraglicheRegelungen bei der Auftragsdatenverarbeitung: ➢ Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung ➢ Rückgabepflcht der Daten nach Abschluss der Auftragsbearbeitung ➢ Art der personenbezogenen Daten und Kategorien der betroffenen Personen ➢ Umfang der Weisungsbefugnis ➢ Vertraulichkeitsverpflichtung ➢ Kontrollrechte ➢ Sicherstellung durch techn. und organ. Maßnahmen Auftragsdatenverarbeitung – Notw. Regelungen Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 42.
    42 ➢ Verzeichnis derVerarbeitungstätigkeiten ➢ Bisher: muss nur durch Auftraggeber geführt werden ➢ Mit EU-DSGVO (Mai 2018): auch durch Auftragsverarbeiter ➢ Anlage ähnlich einem BDSG-Verfahrensverzeichnis Auftragsdatenverarbeitung - Verzeichnis Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 43.
    43 ➢ Grundsatz: ➢ Bisher:Auftraggeber haftet für Datenschutzverstöße ➢ Ab EU-DSGVO: Auftraggeber und Auftragsverarbeiter haften beide ➢ Verstoß des Auftragsverarbeiters gegen Weisungen oder vertragliche Bestimmungen: ➢ Auftragsverarbeitung wird zur (ggfs. unerlaubten) Datenübermittlung ➢ Auftragsverarbeiter zum Verantwortlichen Auftragsdatenverarbeitung - Haftung Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 44.
    44 ⑥ Wartungsarbeiten durch Dienstleister …laß’ michDir helfen… Datenschutz Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 45.
    45 ➢ Wartungsarbeiten =Auftragsdatenverarbeitung ➢ auch bei ➢ Prüfung/Wartung mittels automatisierter Verfahren ➢ nur gelegentlicher Fernwartung ➢ Wartung vor Ort ➢ Ausnahme: Zugriff auf personenbezogene Daten ist ausgeschlossen ➢ “Geheimhaltungsvereinbarung” ➢ ist kein Vertrag zur Auftragsdatenvereinbarung! ➢ Rechtslage unter der EU-DSGVO ist noch unklar: ➢ wahrscheinlich (analog zu) Auftragsdatenverarbeitung ➢ Aber: Überlegungen, ob nicht eine Übermittlung vorliegt. Wartungsarbeiten durch Dienstleister Datenschutz in Zeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 46.
    46 Alles klar? Datenschutz inZeiten der EU-DSGVO WebJustiz.de
  • 47.
    47 Noch Fragen? Datenschutz inZeiten der EU-DSGVO ➢ Zum Nachlesen: WebworkersLaw.de ➢ ➢ EU-Portal zum Datenschutz: ▶http://ec.europa.eu/justice/data-protection/reform/index_en.htm WebJustiz.de