Open Source-Lizenzen -
Rechtsfragen der GNU General Public License
2
➢
Gewerbliche Schutzrechte
➢
Technisch:
➢
Patente, Gebrauchsmuster
➢
Nichttechnisch:
➢
Marken,
➢
Design (Geschmacksmuster)
➢
Geschäftliche Bezeichnungen
➢
Unternehmenskennzeichen
➢
Werktitel
➢
Geschäftsgeheimnisse
➢
Wettbewerbsrechtlicher
Leistungsschutz (als Grenze der
Nachahmungsfreiheit)
Geistiges Eigentum - Überblick
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➢
Schutz geistiger
Schöpfung
➢
Urheberrecht
➢
Verwandte Schutzrechte
(Leistungsschutzrechte)
➢
Schutz der Datenbankhersteller
➢
Leistungsschutzrechte der
Sendeunternehmen, Tonträgerhersteller,
Presseverleger
➢
Lichtbilderschutz
(…Auszug…)
3
➢
Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst
➢
Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig
➢
Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann
➢
Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung
➢
Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen
➢
Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung
➢
Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich…
Urheberrecht
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➢ Schöpferprinzip
➢ nur natürliche Personen
➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber
➢ Arbeitsverhältnisse
➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer
➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber
➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen
➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung.
➢ Miturheber
➢ gemeinsame Schaffung eines Werks
➢ durch jeweils eigenschöpferische Leistungen
➢ Unmöglichkeit einer gesonderten Verwertbarkeit
➢ Veröffentlichung, Verwertung und Änderung grds. nur einstimmig
Urheberrecht - Urheber
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➢ Urheberrecht entsteht mit Schöpftung
➢ auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten
➢ Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee)
➢ Entsteht kraft Gesetzes
➢ unabhängig vom Willen oder der Geschäftsfähigkeit des Urhebers
➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke
➢ keine Formalia:
➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register
➢ keine Kennzeichnungspflicht
➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachforschung
➢ Erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
➢ bei Miturhebern: ab Tod des Längstlebenden)
➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende
➢ Sonderregelungen bei Filmen, Musikkompositionen und anonymen Werken
➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei.
Urheberrecht – Entstehung und Dauer
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➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen
➢ Persönliche Schöpfung
= Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses
➢ Formgebung
= Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein (Idee reicht nicht)
→ auch für Entwürfe und Werkteile
➢ Geistiger Gehalt
= Schöpferische Eigentümlichkeit / Prägung muss sich im Werk manifestieren
→ keine bloße Reproduktionen
➢ Individualität
= Individuelle geistige Leistung im Rahmen des Gestaltungsspielraums
→ fehlt bei alltäglichen, durchschnittlichen Werken
Urheberrecht – Geschützte Werke
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➢ Geschützte Werkarten (u.a.)
➢ Kunstwerke
➢ Sprachwerke
➢ Lichtbildwerke,
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ Sonstige Werke
➢ Multimediawerke
➢ Sammelwerke
(Lexika, Kataloge, Kochbücher, …)
Urheberrecht – Geschützte Werkarten
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➢ Sprachwerke
➢
bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache zum Ausdruck
➢
Unabhängig von
➢
Inhalt und Bedeutung
➢
Art, Form und Sprache
➢
Länge (aber: Gestaltungshöhe)
➢
Nicht für alltägliche Wortbeiträge
➢
Beispiele:
➢
Schriftwerke
➢
Reden
➢
Computerprogramme
Urheberrecht - Sprachwerke
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➢ Computerprogramme
= Programme in jeder Gestalt, einschließlich Entwurfmaterial
➢ Einziges Schutzkriterium: Individualität
➢ Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung
➢ insb. keine qualitativen oder ästhetischen Kriterien
➢ Schutz für alle Ausdruckformen
➢ Kein Schutz
➢für Ideen und Grundsätze
➢der einzelnen Programelemente
➢der Schnittstellen
➢ Schutz wie Sprachwerke
➢ aber einige Sonderregelungen
Computerprogramme
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➢ Nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt:
➢ dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung
➢egal mit welchem Mittel und in welcher Form
➢auch bei Laden, Anzeigen, Programmablauf, Übertragen oder Speichern
➢ Bearbeitung und Umarbeitung
➢ Einschl. Vervielfältigung der dabei erzielten Ergebnisse
➢ Jede Form der Verbreitung
➢ gilt für Original und Vervielfältigungsstücke
➢ auch Vermietung
➢ Erschöpfungsgrundsatz
➢ innerhalb EU und EWR
➢ nicht für Vermietung
➢ öffentliche Wiedergabe
➢ öffentliche Zugänglichmachung
➢ wenn Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich
➢ an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
Computerprogramme – Besondere Rechte
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➢ Zusätzliche Ansprüche gegen den Verletzer:
➢ Anspruch auf Vernichtung
➢ aller Vervielfältigungsstücke, die
➢ rechtwidrig hergestellt oder verbreitetet wurden oder
➢ zur rechtswidrigen Verbreitung vorgesehenen waren;
➢ aller Mittel, die
➢ allein dazu bestimmt sind,
➢ die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung
technischer Programmschutzmechanismen
zu erleichtern.
Computerprogramme – Verletzungsfolgen
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➢Urheberschutz bei Bearbeitung und Umgestaltung
➢
wie bei selbständigen Werken
➢
unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk
➢
Urheberschutz nur an der Bearbeitung, nicht am Originalwerk
➢
Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks
➢
Beispiele
➢
Übersetzung, Verfilmung
➢
Fortsetzung, Karikierung,
➢
nicht bei reinem Kopieren (und nicht bei Melodien)
➢
bei Software: z.B. Fehlerkorrektur, Fortentwicklung, Updates
Urheberrecht – Bearbeitung und Umgestaltung
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➢ Im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung zustimmungsfrei:
➢ Erstellung einer Sicherungskopie durch den Nutzungsberechtigten
➢ soweit zur Sicherung zukünftiger Nutzung erforderlich
➢ Beobachtungen, Untersuchungen, Tests
➢ zur Ermittlung der zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze
➢ durch berechtigte Handlungen
➢ Dekompilierung
➢ zur Schaffung von Interoperabilität durch den Nutzungsberechtigten,
➢ soweit hierzu erforderlich
➢ wenn diese Infos nicht verfügbar sind.
➢ Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen nicht
➢ zu anderen Zwecken verwendet werden,
➢ an Dritte weitergegeben werden, soweit nicht zur Herstellung der Interoperabilität erforderlich,
➢ für Entwicklung eines Konkurrenzprogramms verwwendet werden
➢ Grenzen bei der Dekompilierung:
➢ Beeinträchtigung der Auswertung des Werks
➢ Unzumutbare Verletzung von Urheberinteressen
➢ Diese Rechte sind zwingend,
d.h. sie können vertraglich nicht abbedungen werden!
Computerprogramme – Zustimmungsfreiheit
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Rechtsfragen der
GNU General Public License
➢
Probleme mit der GPL
➢
Haftungsfragen
GPL
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➢
GPL und deutsches Urheberrecht
➢
GPL basiert ab v2 auf der “Berner Übereinkunft” → seitdem auch außerhalb der USA
einsetzbar
➢
In Deutschland rechtssicher seit Urheberrechtsreform 2002 → insb. “Linux-Klausel” in §
32 Abs. 3 S. 3 UrhG
➢
GPL – Versionen
➢
1991: GPLv2 → 2007: GPLv3
➢
Beide Versionen sind zueinander inkompatibel → Verknüpfung nur durch “or later”-Klausel
➢
LGPLv2/3 kompatibel mit GPLv3; aber: LGPLv3 inkompatibel mit GPLv2
➢
GPL inkompatibel mit GNU Affero GPL vor Version 3
➢
WordPress → Lizenziert unter “GPLv2 or later”
GPL - Übersicht
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➢
Kompatibilität mit anderen OS-Lizenzen
➢
Inkompatibel mit einer Reihe auch bekannter (meist älterer) OS-
Lizenzen
➢
Kompatibel mit Modified BSD / MIT / Apache (ab v2) / MPL (ab 2.0)
➢
Ausführliche Liste auf gnu.org
GPL - und andere Open Source-Lizenzen
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➢
Warum Copyleft?
➢
Problem: Bearbeitungen / Fortentwicklungen mit eigenem Urheberrecht → können auch
unfrei sein.
➢
Lösung: Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks
→ der genehmigt die Weitergabe der Bearbeitung nur unter Bedingungen der GPL
➢
Copyleft ist Bestandteil der urheberrechtlichen Nutzungslizenz
➢
Copyleft in der GPL
➢
Lizenzgeber selbst nicht durch das Copyleft gebunden → neue Versionen auch mit
anderen Lizenzen
➢
Dem Copyleft unterfallen
➢
Bearbeitungen des Originalcodes sowie
➢
Nutzung von GPL-lizenzierten Bibliotheken;
➢
strittig bei Funktionsaufrufen in dynamische Bibliotheken
bzw. in zur Laufzeit geladene Modulen
GPL - Copyleft
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➢
GPL und Copyleft - auf WordPress bezogen:
➢
Plugins unterfallen stets dem Copyleft
➢
müssen GPL-lizenziert sein,
➢
ansonsten verletzt der Plugin-Autor die Urheberrechte am WordPress-
Core
➢
Themes nur, soweit WP-spezifische Funktionen, Hooks, APIs benutzt
werden
➢
Werke “im WP-Umfeld” sind nicht betroffen.
GPL - Copyleft und WordPress
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➢
Erstellung von GPL-Werken
➢
Erstellung erfolgt unabhängig von den Bedingungen der GPL.
➢
Vergütung ist ausschließlich eine Frage der Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
➢
Vertrieb von GPL-Werken
➢
Unter der GPL lizenzierte Werke dürfen zu jedem Preis verkauft oder weitervertrieben werden.
➢
Aber: die kostenlose Weiterverbreitung durch Dritte ist Bestandteil der GPL-Lizenz und kann nicht
unterbunden werden.
➢
Wartung und Pflege von GPL-Werken
➢
Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
➢
Aber: Bearbeitungen und Fortentwicklungen unterliegen der GPL.
➢
Vorsicht bei Themes: Nicht-GPL-Teile dürfen ohne Zustimmung des
ursprünglichen Urhebers u.U. nicht bearbeitet bzw. die Bearbeitung
nicht verwertet werden.
GPL – und das Geld
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➢
GPL enthält einen vollständigen Haftungsausschluss
➢
Aber: gilt nicht bei vertraglich geschuldeten Arbeiten
➢
Haftung aufgrund einer Verletzung des Vertrages nach den dafür geltenden Regeln
➢
Aber: in Deutschland unwirksam bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
➢
Grobe Fahrlässigkeit = Verletzung der im rechtlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt in
ungewöhnlich hohem Maße,
➢
etwa wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden.
➢
genaue Abgrenzung ist eine Frage des Einzelfalls
➢
der Urheber haftet für den von ihm grob fahrlässig verursachten Schaden in voller Höhe
➢
Schaden muss im Hinblick auf die konkrete Verletzungshandlung
➢
vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst sein und
➢
innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen
➢
z.B. Wiederherstellungskosten, entgangener Gewinn
➢
Grenze: Mitverschulden (z.B.: nicht erfolgte Wartungsupdates)
GPL – Haftung
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Alles klar?
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22
Noch Fragen?
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➢ Diese Folien zum Nachlesen:
WebworkersLaw.de

Open Source Lizenzen - Rechtsfragen der GPL

  • 1.
    Open Source-Lizenzen - Rechtsfragender GNU General Public License
  • 2.
    2 ➢ Gewerbliche Schutzrechte ➢ Technisch: ➢ Patente, Gebrauchsmuster ➢ Nichttechnisch: ➢ Marken, ➢ Design(Geschmacksmuster) ➢ Geschäftliche Bezeichnungen ➢ Unternehmenskennzeichen ➢ Werktitel ➢ Geschäftsgeheimnisse ➢ Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (als Grenze der Nachahmungsfreiheit) Geistiges Eigentum - Überblick Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de ➢ Schutz geistiger Schöpfung ➢ Urheberrecht ➢ Verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) ➢ Schutz der Datenbankhersteller ➢ Leistungsschutzrechte der Sendeunternehmen, Tonträgerhersteller, Presseverleger ➢ Lichtbilderschutz (…Auszug…)
  • 3.
    3 ➢ Schutz von Werkender Literatur, Wissenschaft, Kunst ➢ Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig ➢ Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann ➢ Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung ➢ Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen ➢ Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung ➢ Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich… Urheberrecht Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 4.
    4 ➢ Schöpferprinzip ➢ nurnatürliche Personen ➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber ➢ Arbeitsverhältnisse ➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer ➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber ➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen ➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung. ➢ Miturheber ➢ gemeinsame Schaffung eines Werks ➢ durch jeweils eigenschöpferische Leistungen ➢ Unmöglichkeit einer gesonderten Verwertbarkeit ➢ Veröffentlichung, Verwertung und Änderung grds. nur einstimmig Urheberrecht - Urheber Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 5.
    5 ➢ Urheberrecht entstehtmit Schöpftung ➢ auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten ➢ Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee) ➢ Entsteht kraft Gesetzes ➢ unabhängig vom Willen oder der Geschäftsfähigkeit des Urhebers ➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke ➢ keine Formalia: ➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register ➢ keine Kennzeichnungspflicht ➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachforschung ➢ Erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ➢ bei Miturhebern: ab Tod des Längstlebenden) ➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende ➢ Sonderregelungen bei Filmen, Musikkompositionen und anonymen Werken ➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei. Urheberrecht – Entstehung und Dauer Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 6.
    6 ➢ Werke =persönliche geistige Schöpfungen ➢ Persönliche Schöpfung = Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses ➢ Formgebung = Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein (Idee reicht nicht) → auch für Entwürfe und Werkteile ➢ Geistiger Gehalt = Schöpferische Eigentümlichkeit / Prägung muss sich im Werk manifestieren → keine bloße Reproduktionen ➢ Individualität = Individuelle geistige Leistung im Rahmen des Gestaltungsspielraums → fehlt bei alltäglichen, durchschnittlichen Werken Urheberrecht – Geschützte Werke Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 7.
    7 ➢ Geschützte Werkarten(u.a.) ➢ Kunstwerke ➢ Sprachwerke ➢ Lichtbildwerke, ➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art ➢ Sonstige Werke ➢ Multimediawerke ➢ Sammelwerke (Lexika, Kataloge, Kochbücher, …) Urheberrecht – Geschützte Werkarten Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 8.
    8 ➢ Sprachwerke ➢ bringen gedanklichenund emotionalen Wirkinhalt der Sprache zum Ausdruck ➢ Unabhängig von ➢ Inhalt und Bedeutung ➢ Art, Form und Sprache ➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe) ➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge ➢ Beispiele: ➢ Schriftwerke ➢ Reden ➢ Computerprogramme Urheberrecht - Sprachwerke Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 9.
    9 ➢ Computerprogramme = Programmein jeder Gestalt, einschließlich Entwurfmaterial ➢ Einziges Schutzkriterium: Individualität ➢ Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ➢ insb. keine qualitativen oder ästhetischen Kriterien ➢ Schutz für alle Ausdruckformen ➢ Kein Schutz ➢für Ideen und Grundsätze ➢der einzelnen Programelemente ➢der Schnittstellen ➢ Schutz wie Sprachwerke ➢ aber einige Sonderregelungen Computerprogramme Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 10.
    10 ➢ Nur mitZustimmung des Urhebers erlaubt: ➢ dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung ➢egal mit welchem Mittel und in welcher Form ➢auch bei Laden, Anzeigen, Programmablauf, Übertragen oder Speichern ➢ Bearbeitung und Umarbeitung ➢ Einschl. Vervielfältigung der dabei erzielten Ergebnisse ➢ Jede Form der Verbreitung ➢ gilt für Original und Vervielfältigungsstücke ➢ auch Vermietung ➢ Erschöpfungsgrundsatz ➢ innerhalb EU und EWR ➢ nicht für Vermietung ➢ öffentliche Wiedergabe ➢ öffentliche Zugänglichmachung ➢ wenn Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich ➢ an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl Computerprogramme – Besondere Rechte Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 11.
    11 ➢ Zusätzliche Ansprüchegegen den Verletzer: ➢ Anspruch auf Vernichtung ➢ aller Vervielfältigungsstücke, die ➢ rechtwidrig hergestellt oder verbreitetet wurden oder ➢ zur rechtswidrigen Verbreitung vorgesehenen waren; ➢ aller Mittel, die ➢ allein dazu bestimmt sind, ➢ die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Computerprogramme – Verletzungsfolgen Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 12.
    12 ➢Urheberschutz bei Bearbeitungund Umgestaltung ➢ wie bei selbständigen Werken ➢ unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk ➢ Urheberschutz nur an der Bearbeitung, nicht am Originalwerk ➢ Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks ➢ Beispiele ➢ Übersetzung, Verfilmung ➢ Fortsetzung, Karikierung, ➢ nicht bei reinem Kopieren (und nicht bei Melodien) ➢ bei Software: z.B. Fehlerkorrektur, Fortentwicklung, Updates Urheberrecht – Bearbeitung und Umgestaltung Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 13.
    13 ➢ Im Rahmender bestimmungsgemäßen Benutzung zustimmungsfrei: ➢ Erstellung einer Sicherungskopie durch den Nutzungsberechtigten ➢ soweit zur Sicherung zukünftiger Nutzung erforderlich ➢ Beobachtungen, Untersuchungen, Tests ➢ zur Ermittlung der zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze ➢ durch berechtigte Handlungen ➢ Dekompilierung ➢ zur Schaffung von Interoperabilität durch den Nutzungsberechtigten, ➢ soweit hierzu erforderlich ➢ wenn diese Infos nicht verfügbar sind. ➢ Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen nicht ➢ zu anderen Zwecken verwendet werden, ➢ an Dritte weitergegeben werden, soweit nicht zur Herstellung der Interoperabilität erforderlich, ➢ für Entwicklung eines Konkurrenzprogramms verwwendet werden ➢ Grenzen bei der Dekompilierung: ➢ Beeinträchtigung der Auswertung des Werks ➢ Unzumutbare Verletzung von Urheberinteressen ➢ Diese Rechte sind zwingend, d.h. sie können vertraglich nicht abbedungen werden! Computerprogramme – Zustimmungsfreiheit Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 14.
    14 Rechtsfragen der GNU GeneralPublic License ➢ Probleme mit der GPL ➢ Haftungsfragen GPL Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 15.
    15 ➢ GPL und deutschesUrheberrecht ➢ GPL basiert ab v2 auf der “Berner Übereinkunft” → seitdem auch außerhalb der USA einsetzbar ➢ In Deutschland rechtssicher seit Urheberrechtsreform 2002 → insb. “Linux-Klausel” in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG ➢ GPL – Versionen ➢ 1991: GPLv2 → 2007: GPLv3 ➢ Beide Versionen sind zueinander inkompatibel → Verknüpfung nur durch “or later”-Klausel ➢ LGPLv2/3 kompatibel mit GPLv3; aber: LGPLv3 inkompatibel mit GPLv2 ➢ GPL inkompatibel mit GNU Affero GPL vor Version 3 ➢ WordPress → Lizenziert unter “GPLv2 or later” GPL - Übersicht Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 16.
    16 ➢ Kompatibilität mit anderenOS-Lizenzen ➢ Inkompatibel mit einer Reihe auch bekannter (meist älterer) OS- Lizenzen ➢ Kompatibel mit Modified BSD / MIT / Apache (ab v2) / MPL (ab 2.0) ➢ Ausführliche Liste auf gnu.org GPL - und andere Open Source-Lizenzen Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 17.
    17 ➢ Warum Copyleft? ➢ Problem: Bearbeitungen/ Fortentwicklungen mit eigenem Urheberrecht → können auch unfrei sein. ➢ Lösung: Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks → der genehmigt die Weitergabe der Bearbeitung nur unter Bedingungen der GPL ➢ Copyleft ist Bestandteil der urheberrechtlichen Nutzungslizenz ➢ Copyleft in der GPL ➢ Lizenzgeber selbst nicht durch das Copyleft gebunden → neue Versionen auch mit anderen Lizenzen ➢ Dem Copyleft unterfallen ➢ Bearbeitungen des Originalcodes sowie ➢ Nutzung von GPL-lizenzierten Bibliotheken; ➢ strittig bei Funktionsaufrufen in dynamische Bibliotheken bzw. in zur Laufzeit geladene Modulen GPL - Copyleft Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 18.
    18 ➢ GPL und Copyleft- auf WordPress bezogen: ➢ Plugins unterfallen stets dem Copyleft ➢ müssen GPL-lizenziert sein, ➢ ansonsten verletzt der Plugin-Autor die Urheberrechte am WordPress- Core ➢ Themes nur, soweit WP-spezifische Funktionen, Hooks, APIs benutzt werden ➢ Werke “im WP-Umfeld” sind nicht betroffen. GPL - Copyleft und WordPress Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 19.
    19 ➢ Erstellung von GPL-Werken ➢ Erstellungerfolgt unabhängig von den Bedingungen der GPL. ➢ Vergütung ist ausschließlich eine Frage der Vereinbarung mit dem Auftraggeber. ➢ Vertrieb von GPL-Werken ➢ Unter der GPL lizenzierte Werke dürfen zu jedem Preis verkauft oder weitervertrieben werden. ➢ Aber: die kostenlose Weiterverbreitung durch Dritte ist Bestandteil der GPL-Lizenz und kann nicht unterbunden werden. ➢ Wartung und Pflege von GPL-Werken ➢ Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. ➢ Aber: Bearbeitungen und Fortentwicklungen unterliegen der GPL. ➢ Vorsicht bei Themes: Nicht-GPL-Teile dürfen ohne Zustimmung des ursprünglichen Urhebers u.U. nicht bearbeitet bzw. die Bearbeitung nicht verwertet werden. GPL – und das Geld Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 20.
    20 ➢ GPL enthält einenvollständigen Haftungsausschluss ➢ Aber: gilt nicht bei vertraglich geschuldeten Arbeiten ➢ Haftung aufgrund einer Verletzung des Vertrages nach den dafür geltenden Regeln ➢ Aber: in Deutschland unwirksam bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ➢ Grobe Fahrlässigkeit = Verletzung der im rechtlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, ➢ etwa wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. ➢ genaue Abgrenzung ist eine Frage des Einzelfalls ➢ der Urheber haftet für den von ihm grob fahrlässig verursachten Schaden in voller Höhe ➢ Schaden muss im Hinblick auf die konkrete Verletzungshandlung ➢ vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst sein und ➢ innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen ➢ z.B. Wiederherstellungskosten, entgangener Gewinn ➢ Grenze: Mitverschulden (z.B.: nicht erfolgte Wartungsupdates) GPL – Haftung Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  • 21.
    21 Alles klar? Rechtsfragen derGNU General Public License WebJustiz.de
  • 22.
    22 Noch Fragen? Rechtsfragen derGNU General Public License WebJustiz.de ➢ Diese Folien zum Nachlesen: WebworkersLaw.de