In dieser gemeinsam mit dem Journalisten <a href="http://www.thomas-hat-recht.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Thomas Reeh</a> auf dem WordCamp Köln 2016 gehaltenen Session klären wir über die wichtigsten Urheberrechtsfragen im Internet auf.
Für alle, die im Internet veröffentlichen ist ein Grundwissen der Rechte unumgänglich. Überprüfen wir unser Wissen:
• Ich weiß, auf welche Rechte ich achten muss, wenn ich öffentlich im Web kommuniziere und publiziere.
• Ich kann steuern, welche Daten von mir und meinen Leserinnen und Lesern in sozialen Netzwerken erfasst werden
• Ich weiß, dass Webinhalte auf einem Bildschirm von unterschiedlichen Quellen geliefert werden, die stets ebenfalls Zugriff auf meine Daten haben
• Ich kann meinen Webseiten die gesetzlich vorgegebenen Auskünfte beifügen
• Ich weiß, wie ich Inhalte von Dritten ich auf meiner Webseite nutzen kann und wie ich diese kennzeichnen muss.
• Ich kann meine eigenen Inhalte so lizenzieren, dass andere diese für eigene Vorhaben nutzen können.
In dieser – wie schon bei der Urheberrechtssession auf dem WordCamp Köln 2016 gemeinsam mit dem Journalisten Thomas Reeh – auf dem WordCamp Berlin gehaltenen Session haben wir uns mit dem Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere dem Urheberrecht, einmal speziell aus dem Blickwinkel des Webentwicklers und Webdesigners gewidmet.
Simon Schlauri (Digitale Allmend) - Creative Commons and historische Quelleninfoclio.ch
Presentation de Simon Schlauri (Associé Ronzani Schlauri Rechtsanwälte) lors du colloque infoclio.ch à Berne le 2 novembre 2012 sur le thème "Droits d'accès et d'utilisation des sources historiques sur le web".
In dieser gemeinsam mit dem Journalisten <a href="http://www.thomas-hat-recht.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Thomas Reeh</a> auf dem WordCamp Köln 2016 gehaltenen Session klären wir über die wichtigsten Urheberrechtsfragen im Internet auf.
Für alle, die im Internet veröffentlichen ist ein Grundwissen der Rechte unumgänglich. Überprüfen wir unser Wissen:
• Ich weiß, auf welche Rechte ich achten muss, wenn ich öffentlich im Web kommuniziere und publiziere.
• Ich kann steuern, welche Daten von mir und meinen Leserinnen und Lesern in sozialen Netzwerken erfasst werden
• Ich weiß, dass Webinhalte auf einem Bildschirm von unterschiedlichen Quellen geliefert werden, die stets ebenfalls Zugriff auf meine Daten haben
• Ich kann meinen Webseiten die gesetzlich vorgegebenen Auskünfte beifügen
• Ich weiß, wie ich Inhalte von Dritten ich auf meiner Webseite nutzen kann und wie ich diese kennzeichnen muss.
• Ich kann meine eigenen Inhalte so lizenzieren, dass andere diese für eigene Vorhaben nutzen können.
In dieser – wie schon bei der Urheberrechtssession auf dem WordCamp Köln 2016 gemeinsam mit dem Journalisten Thomas Reeh – auf dem WordCamp Berlin gehaltenen Session haben wir uns mit dem Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere dem Urheberrecht, einmal speziell aus dem Blickwinkel des Webentwicklers und Webdesigners gewidmet.
Simon Schlauri (Digitale Allmend) - Creative Commons and historische Quelleninfoclio.ch
Presentation de Simon Schlauri (Associé Ronzani Schlauri Rechtsanwälte) lors du colloque infoclio.ch à Berne le 2 novembre 2012 sur le thème "Droits d'accès et d'utilisation des sources historiques sur le web".
Das 1x1 des Urheberrechts (Schwerpunkt online) - #dnp13 Ingrid Gogl
Folien zum Vortrag aum Daten.Netz.Politik-Kongress am 14. September 2013 in Wien.
Grundzüge des Österreichischen Urheberrechts und der Verwertungsrechte für UrheberInnen.
Unterscheidungen zwischen Markenschutz, Patenrecht etc.
Einpaar Kätzchenfotos sind auch dabei :)
Kein Anspruch auf vollständigkeit :)
Digitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher RahmenEllen Euler
Nach einer Einführung in das 1 x 1 des Urheberrechts werden die Aufgaben der Kultureinrichtungen im digitalen und vernetzten Zeitalter herausgearbeitet und sodann rechtlich untermauert. Dürfen Kultureinrichtungen ihre Schätze einfach digitalisieren, z.B. mittels digitaler Reproduktionsfotografie? Was, wenn hierbei wiederum Rechte entstehen? Welche sonstigen Rechte sind neben Urheberrechten zu beachten? Warum und wie frei lizenzieren?
Das Ziel ist es, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Kultureinrichtungen für rechtliche Fallstricke zu sensibilisieren und Ihnen mehr Sicherheit bei der Beantwortung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Ihrem digitalen Tun zu geben.
Jeder Doktorand publiziert im Laufe seines “Forschungslebens”: zuerst sind es kleinere Aufsätze, Rezensionen, später dann die Dissertation als opus magnum. Die Veröffentlichungen erscheinen in der Regel in einem Verlag. Und hier fangen die Fragen an: Was heißt Urheberrecht? Was sind Nutzungsrechte? Welche Rechte und Pflichten hat der Autor, welche der Verlag? Wie ist ein Verlagsvertrag aufgebaut? Wie läuft ein Publikationsprozess ab? Welche Möglichkeiten der Veröffentlichung gibt es? Was ist Open Access? Wieso soll der Autor sich bei VG Wort melden?
Umgang mit verwaisten & vergriffenen Werken in der PraxisEllen Euler
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie verwaiste vergriffene Werke nach der Umsetzung der Richtlinie zu den verwaisten Werken in das deutsche Recht genutzt werden können. Es werden sowohl die gesetzlichen Grundlagen dargestellt, als auch Einblick in das Register für verwaiste Werke beim Harmonisierungsamt für dne Binnenmarkt & das Register für vergriffene Werke beim Deutschen Patent & Markenamt genommen und dargestellt, wie viele Werke hier nach Inkrafttreten der Regelung Anfang 2014 hier Ende 2015 jeweils verzeichnet sind. Nach Darstellung von Theorie & Praxis wird auch ein Fazit gezogen & ein Ausblick gegeben.
"Recht für Webworker" war ein Workshop auf dem WordCamp Osnabrück im März 2019. Mit diesem Workshop sollte ein Überblick gegeben werden, worauf Webworker / Freelancer bei den Verträgen mit ihren Kunden, Lieferanten, Agenturen und Vermittlern achten müssen.
Das 1x1 des Urheberrechts (Schwerpunkt online) - #dnp13 Ingrid Gogl
Folien zum Vortrag aum Daten.Netz.Politik-Kongress am 14. September 2013 in Wien.
Grundzüge des Österreichischen Urheberrechts und der Verwertungsrechte für UrheberInnen.
Unterscheidungen zwischen Markenschutz, Patenrecht etc.
Einpaar Kätzchenfotos sind auch dabei :)
Kein Anspruch auf vollständigkeit :)
Digitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher RahmenEllen Euler
Nach einer Einführung in das 1 x 1 des Urheberrechts werden die Aufgaben der Kultureinrichtungen im digitalen und vernetzten Zeitalter herausgearbeitet und sodann rechtlich untermauert. Dürfen Kultureinrichtungen ihre Schätze einfach digitalisieren, z.B. mittels digitaler Reproduktionsfotografie? Was, wenn hierbei wiederum Rechte entstehen? Welche sonstigen Rechte sind neben Urheberrechten zu beachten? Warum und wie frei lizenzieren?
Das Ziel ist es, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Kultureinrichtungen für rechtliche Fallstricke zu sensibilisieren und Ihnen mehr Sicherheit bei der Beantwortung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Ihrem digitalen Tun zu geben.
Jeder Doktorand publiziert im Laufe seines “Forschungslebens”: zuerst sind es kleinere Aufsätze, Rezensionen, später dann die Dissertation als opus magnum. Die Veröffentlichungen erscheinen in der Regel in einem Verlag. Und hier fangen die Fragen an: Was heißt Urheberrecht? Was sind Nutzungsrechte? Welche Rechte und Pflichten hat der Autor, welche der Verlag? Wie ist ein Verlagsvertrag aufgebaut? Wie läuft ein Publikationsprozess ab? Welche Möglichkeiten der Veröffentlichung gibt es? Was ist Open Access? Wieso soll der Autor sich bei VG Wort melden?
Umgang mit verwaisten & vergriffenen Werken in der PraxisEllen Euler
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie verwaiste vergriffene Werke nach der Umsetzung der Richtlinie zu den verwaisten Werken in das deutsche Recht genutzt werden können. Es werden sowohl die gesetzlichen Grundlagen dargestellt, als auch Einblick in das Register für verwaiste Werke beim Harmonisierungsamt für dne Binnenmarkt & das Register für vergriffene Werke beim Deutschen Patent & Markenamt genommen und dargestellt, wie viele Werke hier nach Inkrafttreten der Regelung Anfang 2014 hier Ende 2015 jeweils verzeichnet sind. Nach Darstellung von Theorie & Praxis wird auch ein Fazit gezogen & ein Ausblick gegeben.
"Recht für Webworker" war ein Workshop auf dem WordCamp Osnabrück im März 2019. Mit diesem Workshop sollte ein Überblick gegeben werden, worauf Webworker / Freelancer bei den Verträgen mit ihren Kunden, Lieferanten, Agenturen und Vermittlern achten müssen.
Rechtliche Implikationen bei der Plugin- und ThemeentwicklungPraetor Intermedia
Was Webworker bei der Entwicklung von Plugins und Themes – zumindest aus juristischer Sicht – alles zu beachten haben, ist Gegenstand dieser Session auf dem WordCamp Berlin 2017.
Ein Impressum und eine Datenschutzerklärung braucht jede Webseite, aber es werden immer noch sehr viel abmahnfähige Fehler gemacht.
In dieser Session, gehalten auf dem WordCamp Frankfurt 2016, wird erklärt, wie Sie diese Fehler vermeiden können.
2. 2
➢
Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst
➢
Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig
➢
Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann
➢
Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung
➢
Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen
➢
Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung
➢
Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich…
Urheberrecht
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3. 3
➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen
➢ Persönliche Schöpfung
➢ Formgebung
➢ Geistiger Gehalt
➢ Individualität
Das geschützte Werk - Anforderungen
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4. 4
➢ Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Sprachwerke
➢ Musikwerke
= komponierte Abfolge von Tönen
≠ Geräusche
➢ Pantomimische Werke und
Werke der Tanzkunst
= Schutz der Körpersprache
≠ einzelne Gebärden oder Tanzfiguren
≠ Sport (mangels gedanklichem Inhalts)
➢ Kunstwerke
➢ Lichtbildwerke
➢ Filmwerke
➢ künstlerische Gestaltung,
➢ sonst nur Leistungsschutzrecht für Laufbilder
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ …
Geschützte Werkarten
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5. 5
➢ Sprachwerke
= bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache
zum Ausdruck
➢ Gesetzliche Beispiele:
➢ Schriftwerke
➢ Reden
➢ Computerprogramme
➢ Unabhängig von
➢ Inhalt und Bedeutung
➢ Art, Form und Sprache
➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe)
➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge
Sprachwerke
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6. 6
➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die
➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken
(=> Schöpfung mit individueller Prägung)
➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern
➢ Bildende (“echte”) Kunst
➢ Gemälde, Skulpturen
➢ Baukunst
➢ Architektenpläne
➢ Bauten und Bauteile
➢ mehr als durchschnittliche Architektentätigkeit
➢ keine handwerkliche Routineleistung
➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst)
➢ z.B. Schmuck, Kleidung
➢ Logos, Grafiken
➢ keine “kleine Münze” mehr => keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe
➢ Auch für Entwürfe
Kunstwerke
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7. 7
➢ Lichtbildwerke
= entstehen durch Nutzung strahlender Energie
➢Abgrenzung zum einfachen Lichtbild:
➢ künstlerische Gestaltungskraft,
➢ inhaltliche Aussage
➢ (Einfache) Lichtbilder
➢ kein Urheberschutz, aber
➢ eigenes Leistungsschutzrecht
➢ Unterschied nur in der Schutzfrist:
➢ veröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Erscheinen
➢ unveröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Herstellung
Lichtbildwerke
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8. 8
➢ Recht am eigenen Bild (§§ 20 ff. KunstUrhG)
➢ Für Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung:
➢ Zustimmung jeder abgebildeten Person erforderlich
➢ Ausnahmen nur
➢ für Bilder/Personen der Zeitgeschichte
➢ wenn Personen nur Beiwerk zur Landschaft
sind
➢ bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen
(bei Teilnehmern)
➢ wenn die Bilder dem höheren Interesse der
Kunst dienen.
Lichtbildwerke – Recht am eigenen Bild
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9. 9
➢ Urheberrecht besteht
➢ für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend
➢ daher bestehen Urheberrechte z.B. auch bei
➢ Multimediawerken = Kombination anderer Werkarten
➢ Sammelwerke (Lexika, Kochbücher, Reiseführer)
➢ geschützt ist Auswahl und Anordnung,
➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial
➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der
aufgenommenen Einzelwerke
Sonstige Werke
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10. 10
➢ Schöpferprinzip
➢ nur natürliche Personen
➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber
➢ Arbeitsverhältnisse
➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer
➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber
➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen
➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung.
➢ Ghostwriter
➢ ist Urheber
➢ i.d.R. vertragliche Vereinbarung mit der
➢ Verpflichtung, die eigene Urheberschaft geheim zu halten,
➢ Berechtigung des Auftraggebers, sich selbst als Urheber darzustellen,
Der Urheber
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11. 11
➢Urheberrecht entsteht mit Schöpftung
➢auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten
➢Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als
eine Idee)
➢ Entstehung kraft Gesetzes
➢ unabhängig vom Willen des Urhebers
➢ unabhängig von Geschäftsfähigkeit des Schöpfers
➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke
➢ keine Formalia:
➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register
➢ keine Kennzeichnungspflicht
➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachfrage
➢Aber: Andere Länder, andere Regeln!
Entstehung des Urheberrechts
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12. 12
➢Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende
➢ Bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden
➢Sonderregeln bei Filmwerken und Musikkompositionen
➢ Bei anonymen oder pseudonymen Werken:
➢Bei veröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung
➢Bei unveröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Schaffung
➢Ausnahmen: 70 Jahre nach Tod, wenn
➢ Urheber oder Rechtsnachfolger Identität mitteilt,
➢ Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann (z.b. bekannte Pseudonyme)
oder
➢ Anmeldung des wahren Namens zum Register anonymer und pseudonymer
Werke
➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei.
Dauer des Urheberrechts
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13. 13
➢ Schutz des Urhebers
➢ in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht
➢ und in der Nutzung des Werks
➢ Verwertungsrechte
➢ Umfassende Rechtsmacht in Bezug auf das Werk
=> auch für im Gesetz nicht genannte Nutzungsarten
➢ Absolutes Recht => Recht gegenüber Jedermann
➢ Ausschließlichkeitsrecht
=> Abwehrrechte gegen rechtswidrige Eingriffe
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
➢ Schadensersatzansprüche
➢ bei Einschränkungen: zumindest Vergütungsansprüche
Inhalt des Urheberrechts
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14. 14
➢ “Subjektives Urheberrecht”
➢ Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Veröffentlichungsrecht
➢ “ob”: erste Veröffentlichung
➢ “wie”: besonderer Schutz des unveröffentlichten Werkes: kein Zitat, keine Inhaltsangabe
➢ Anerkennung der Urheberschaft
➢ “ob”: Urheberbenennung oder anonym
➢ “wie”: Art der Urheberbenennung
➢ kein allgemeiner Verzicht möglich, aber ggfs. Vertragliche Verpflichtung, das Recht nicht geltend zu machen
➢ Pflicht zur Quellenangabe
➢ Änderungsverbot
➢ Entstellung und Beeinträchtigung des Werks
➢ Entstellung = Einwirkung, durch die die Wesenszuüge des Werks gravierend verzerrt oder verfälscht werden
➢ Andere Beeinträchtigung = Objektive Veränderung des individuellen Gesamteindrucks des Werks
➢ soweit berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers beinträchtigt werden
➢ Abwehr verfälschender Eingriffe, Schutz der Integrität des Werks
➢ Ansprüche bestehen auch bei Lizenzierung oder eingeräumten Nutzungsrecht
Urheberpersönlichkeitsrecht
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15. 15
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
➢ Schadensersatzanspruch
➢ bei Verschulden des Verletzers
(wird i.d.R. vermutet)
➢ Kein Anspruch auf Nennung des Urhebers
➢ Aber: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung
ohne Urhebernennung
Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht
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16. 16
➢ Einräumung von Nutzungsrechten
➢ eigenständiges Recht des Erwerbers, lastet auf Urheberrecht (analog Pfandrecht)
➢ selbständige, gegenüber jedermann geltende Berechtigung
➢ Nutzungsrecht ist übertragbar
➢ möglich sind räumliche. zeitliche und inhaltliche Beschränkungen
➢ Einfaches Nutzungsrecht = Berechtigung, Werk im beschriebenen Umfang zu nutzen
➢ Ausschließliches Nutzungsrecht = alleinige Nutzungserlaubnis an dem Werk
➢ eigene Rechtsposition auch gegenüber dem Urheber,
➢ eigene Ansprüche gegenüber Verletzer
➢ Zweckübertragungsregel
➢ Art, Inhalt und Umfang richtet sich nach Vereinbarung der Parteien
➢ Im Zweifelsfall wollte der Urheber Rechte nur in dem für die
Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang einräumen.
Nutzungsrechte
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17. 17
➢ Übertragung von Nutzungsrechten
➢ Grds: nur mit Zustimmung des Urhebers
➢ Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden
➢ Ausnahme: kein Zustimmungerfordernis bei
Unternehmensübertragung (aber Rückrufrecht)
➢ Rückruf von Nutzungsrechten
(einseitiges Gestaltungsrecht des Urhebers)
➢ wegen Nichtausübung
➢ wegen gewandelter Überzeugung
➢ bei Unternehmensübertragung (s.o.)
Nutzungsrechte – Übertragung und Rückruf
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18. 18
➢ Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen beim Browsen im Internet
➢ Sammlung für soziale und kulturelle Zwecke (Schule, Schulfunk, Kirche)
➢ Unwesentliches Beiwerk
➢ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe im Geschäftsbetrieb
➢ Werke in Ausstellungen, öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder
im öffentlichen Verkauf
➢ Vervielfältigung im Rahmen von Werbung oder
➢ der Aufnahme und Verbreitung in Katalogen und Verzeichnissen
➢ Panoramafreiheit => Werke an öffentlichen Plätzen
➢ In Auftrag gegebene Bildnisse
➢ …
Sonstige Schranken des Urheberrechts
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19. 19
➢ Einbetten fremder, bereits im Internet auffindbarer
Inhalte auf die eigene Homepage
➢ Werk der Öffentlichkeit durch bloße Verlinkung präsentiert
➢ kein Abspeichern auf eigenem Server, keine Änderung
➢ gilt für Video, Fotos, Texte
➢ Framing ist keine öffentliche Wiedergabe
➢ kein neues Publikum (“Internet ist Internet”)
➢ kein neues technisches Verfahren
➢ nur bei legaler Quelle
Framing (Embedding)
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20. 20
➢ Grundsatz der Linkfreiheit
➢ Problem: Urheberrechtsverletzungen auf verlinkter
Seite
➢ Nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Verlinkenden
➢ Kenntnis wird (widerlegbar) vermutet bei verlinkenden
Websites mit Gewinnerzielungsabsicht
➢ Bisher nicht geklärt:
➢ Inhalte sind anderwo im Internet legal online
Links
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