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Cybercrime &
Datenschutz
Wie kann ich mich schützen?
RA Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels und
Mitglied im Verein für Datenschutz und IT-Sicherheit
Zu Beginn …
Es gilt (grundsätzlich):
‚Online wie Offline‘
Cybercrime?
Cybercrime?
Strafrecht im Web
• Offline-Delikte können auch im Web begangen werden
 Betrug (va bei Verträgen im Web)
 Beleidigung, Verleumdung & üble Nachrechte (zB auf sozialen
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 Wiederbetägigung
 § 91 UrhG: Eingriff in fremdes Recht (Privatanklage)
 Illegale Pornographie
• Nunmehr auch eigene Delikte, welche auf das Web
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Cybercrime?
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Infrastrukturen‘ verhindern helfen (in Ö geplant)
Datenschutzrecht (derzeit)
DSG 2000
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• § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz
inhaltlich (Verfassungsbestimmung)
– Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten,
insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben
– Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist
zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind
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Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der
Menschenrechte)
• §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
DSG 2000
Verwendung von Daten
• §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten
– Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen
Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen
– Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren
– Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur
Verarbeitung verfügen
• §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse
bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
DSG 2000
Verwendung von Daten
• Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-
sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der
Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale
Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden
können
• Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn
Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann
DSG 2000
Datensicherheit
• §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit
– Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem
technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und
vor Zugriffen (Hacks) zu schützen
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Protokollierung der Zugriffe
• Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen
Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
DSG 2000
Publizität von Datenanwendungen
• §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von
Datenanwendungen
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DSG 2000
Publizität von Datenanwendungen
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Verordnung als solche vorgesehen ist
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DSG 2000
Rechte des Betroffenen
• §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von
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nachweisen kann
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geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die
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Datenschutzrecht (bald)
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Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
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DatenschutzgrundVO
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Datenverarbeiter
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strukturierter Form (zB bei Bankwechsel)
• Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘
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DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst
weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘
• Data Breach Notification Duty
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72 Stunden
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Verletzung
• Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die
Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft
einschätzen
DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Datenschutzbeauftragter
– Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen
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Kerntätigkeit
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• Höhere Strafen
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Datenschutzrecht (praktisch)
Im Unternehmen
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• Datenschutzerklärung – Warum?
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Cybercrime & Datenklau - rechtliche Aspekte

  • 1. Cybercrime & Datenschutz Wie kann ich mich schützen? RA Mag. Michael Lanzinger
  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels und Mitglied im Verein für Datenschutz und IT-Sicherheit
  • 3. Zu Beginn … Es gilt (grundsätzlich): ‚Online wie Offline‘
  • 5. Cybercrime? Strafrecht im Web • Offline-Delikte können auch im Web begangen werden  Betrug (va bei Verträgen im Web)  Beleidigung, Verleumdung & üble Nachrechte (zB auf sozialen Netzwerken)  Wiederbetägigung  § 91 UrhG: Eingriff in fremdes Recht (Privatanklage)  Illegale Pornographie • Nunmehr auch eigene Delikte, welche auf das Web ausgerichtet sind
  • 6. Cybercrime? Strafrecht im Web • Web-Delikte  § 107a StGB: Beharrliche Verfolgung  § 107c StGB: ‚Cybermobbing‘ • Computer-Delikte  § 118a StGB: Hacking  § 126a StGB: Datenbeschädigung  § 126b StGB: Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems  § 126c StGB: Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
  • 7. Cybercrime? Cybercrime! • Va Hacking hier relevant, da es um die widerrechtliche Verwertung/Verwendung/Verbeitung/Erwerb von Daten geht • Jedoch auch Folgen für Unternehmen • Schadenersatz, wenn kein ausreichender Schutz gegeben war • Konsequenzen nach Datenschutzgesetz (DSG) • In D: IT-SicherheitsG; soll Cyberattacken auf ‚kritische Infrastrukturen‘ verhindern helfen (in Ö geplant)
  • 9. DSG 2000 Grundrecht auf Datenschutz • § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz inhaltlich (Verfassungsbestimmung) – Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten, insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben – Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind – Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der Menschenrechte) • §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
  • 10. DSG 2000 Verwendung von Daten • §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten – Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen – Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren – Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur Verarbeitung verfügen • §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
  • 11. DSG 2000 Verwendung von Daten • Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht- sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden können • Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
  • 12. DSG 2000 Datensicherheit • §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit – Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und vor Zugriffen (Hacks) zu schützen – Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme und Protokollierung der Zugriffe • Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
  • 13. DSG 2000 Publizität von Datenanwendungen • §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von Datenanwendungen – Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht genommen werden kann – Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR- Nummer)
  • 14. DSG 2000 Publizität von Datenanwendungen • Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer ‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua Verordnung als solche vorgesehen ist • § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:  Name und Anschrift des Auftraggebers  Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung  Zweck der Datenanwendung  Kreis der Betroffenen  Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der Datensicherheit
  • 15. DSG 2000 Rechte des Betroffenen • §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von Datenanwendungen Betroffenen – Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität nachweisen kann – Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient – Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
  • 17. DatenschutzgrundVO Gemeinschaftsrecht im Datenschutz • EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr • Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in Österreich
  • 18. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung, Datensparsamkeit) enthalten und weiterentwickelt • DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind • Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog. ‚Haushaltsausnahme‘)
  • 19. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Recht auf Vergessenwerden – Erweiterung des Löschungsanspruches – ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch Datenverarbeiter • Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in strukturierter Form (zB bei Bankwechsel) • Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘ – Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte – Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
  • 20. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘ • Data Breach Notification Duty – Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden – Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur Verletzung • Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft einschätzen
  • 21. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Datenschutzbeauftragter – Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen – Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als Kerntätigkeit – Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit • Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip • Höhere Strafen – Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio. – Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
  • 23. Im Unternehmen Was kann man gleich tun? • Clean Desk Policy – MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen – Keine sensiblen Dokumente frei zugänglich am Arbeitsplatz – Computer/Smartphones/Tablets sperren • Security Policy – ‚lebendes Dokument‘ welches Unternehmenspolitik zum Datenschutz & IT-Sicherheit abbildet – zB Grundsätze zur Passwortvergabe, Umgang mit Devices im Außendienst, Verwendung von privaten Devices
  • 24. Im Unternehmen Was kann man gleich tun? • Datenschutzerklärung – Warum? – Bei Websites relevant – Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert – Weiters: Impressumspflichten nach ECG • Datenschutzerklärung - Inhaltlich – Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe? – Welche Daten werden wie/zu welchem Zweck verarbeitet? – Welche Cookies/Plugins werden verwendet? – Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw diese löschen lassen?
  • 25. DAVITS Verein für Datenschutz und IT-Sicherheit • https://www.davits.eu/ • https://www.facebook.com/davits.eu/