... & Co
Mag.a Dr.in Natascha Miljković
RA Mag. Michael Lanzinger
Freie Werknutzung & Zitate
Freie Werknutzung
Werk & Urheber
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Ein Werk stellt jede Schöpfung dar, zB Bild, Tonkunst,
Literatur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk des Bearbeiters entsteht
• Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
Freie Werknutzung
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche va
über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird
• Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe,
dann ebenfalls von Privatkopie umfasst
Freie Werknutzung
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur
Ausübung der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkopie
– § 42f UrhG: Zitate
– § 42g UrhG: Lernplattformen
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
Freie Werknutzung
§ 42f UrhG - Zitatrecht
• Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle
jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst
• Zu unterscheiden zwischen:
– Zitatrecht nach § 42f UrhG
– Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG
– Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und
Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für
einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
• Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft
• Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie
Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk
• Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden
• Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem
Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein
zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG)
• UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
Freie Werknutzung
§ 42g UrhG – Unterricht & Lehre
• Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von
veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und
der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis
• Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht,
jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis
definiert ist
• Ausgenommen sind Schulbücher und Filmwerke, deren
Erstaufführung noch nicht zwei Jahre vergangen sind
Freie Werknutzung
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Literatur
• § 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk
gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden
• § 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift
über aktuelle Themen
• § 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch
hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur
Erläuterung des Inhaltes
• § 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
Freie Werknutzung
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Tonkunst und
in der bildenden Kunst
• § 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst
in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur
Verwendung zB bei kirchlichen Feierlichkeiten
• § 54 UrhG: va Aufnahme von Werken der bildenden
Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung
des Inhalts
Freie Werknutzung
§§ 59c UrhG – Wiedergabe im Unterricht
• Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des
Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden
• Dies gilt nicht, wenn
– Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke
handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme)
– Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk
herangezogen wird
Freie Werknutzung
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom
Urheber zu verwenden
• Verwendungsrechte am Werk können übertragen
werden
• Privatkopie in Österreich zulässig, jedoch seit 1.10.2015
eingeschränkt
Schulbuch-Ausnahme
Schulbuch-Ausnahme
Begrenzung der freien Werknutzung
• Freie Werknutzung hinsichtlich Schul- & Lehrbüchern
eingeschränkt
• Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach
zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind,
dürfen im Rahmen der freien Werknutzung nicht
verwendet werden
Schulbuch-Ausnahme
Worauf kommt es an?
• Werk muss als Schul- und/oder Lehrbuch bezeichnet
sein
• Werk muss inhaltlich als Schul- und/oder Lehrbuch
ausgerichtet sein
• Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen,
um die Ausnahme im UrhG zu erfüllen
Schulbuch-Ausnahme
Beschaffenheit?
• Nicht nur Bezeichnung, sondern auch Beschaffenheit (=
Inhalt) relevant
• Qualifikation als Schul-/ Lehrbuch daher letztlich im
Einzelfall vorzunehmen
– Vorwort & Impressum beachten
– Folgt das Werk pädagogischen Grundsätzen
– Welchem (ursprünglichen) Zweck folgt das Werk
– Gerade bei Fachbüchern, die ‘zum Standardwerk‘ geworden
sind oft schwierig
Schulbuch-Ausnahme
IN A NUTSHELL
• Schulbuch-Ausnahme richtet sich nach Bezeichnung
und Beschaffenheit
• Im Einzelfall zu beurteilen
• OER als alternative Möglichkeit
Creative Commons
Creative Commons
Die (gute) Idee hinter CC
• Probleme im UrhG
– Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine
Nutzung setzt aktives Verhalten voraus
– kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr
unterschiedliche Rechtstraditionen
• Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache
Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an
Werken zu ermöglichen
• Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf
User optimiert sind
Creative Commons
CC-Lizenzen
• Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen:
– CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s
– CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung
– CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe zu gleichen Bedingungen
– CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen
Bedingungen
– CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe
– CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur
nicht-kommerzielle Weitergabe
Creative Commons
CC-Lizenzen
• Gelten als Lizenzen iSd UrhG
• Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘:
– Ausgestaltung als vollwertige Lizenz
– Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen
– Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen
auffindbar zu sein (CC REL)
• Zu beachten:
– Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den
Lizenz-Details unterscheiden
– Derzeit aktuell: Version 4.0
Creative Commons
CC-Lizenzen
• Zusätzlich CC0 = Open Content bzw Public Domain
– Problem, da in Österreich derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘
(Open Access) eigentlich nicht vorgesehen
• Kritik an CC:
– Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge
– Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software
• Ad internationales Recht:
– Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen)
– De facto keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
Creative Commons
CC vs freie Werknutzung
• CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch
(zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes
Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen
• CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch
kommerziell nutzbar
• CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien
Werknutzung gebunden
• CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung,
was nach UrhG eher problematisch ist
Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (1)
• CC muss jedenfalls richtig zitiert werden
• Angabe des Namens des/der UrheberIn
– Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen
– Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des
Berechtigten (zB Institut)
• Angabe der Bezeichnung des Werkes
– Link auf das Werk
– Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (2)
• Verlinkung auf die Lizenz
– Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen
• Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz-
Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die
Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten)
• Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige
Quellenangabe idR nicht zugelassen
• Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
Creative Commons
IN A NUTSHELL
• CC als Möglichkeit der (einfachen) Lizensierung
• Rechtlich gesehen ein Lizenzvertrag nach UrhG
• Relevant ist va die korrekte Angabe der (CC-) Quelle
Credits
Vielen Dank!
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at

Webinar - Plagiat & Co

  • 1.
    ... & Co Mag.aDr.in Natascha Miljković RA Mag. Michael Lanzinger
  • 2.
  • 3.
    Freie Werknutzung Werk &Urheber • In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt • Ein Werk stellt jede Schöpfung dar, zB Bild, Tonkunst, Literatur • Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein neues Werk des Bearbeiters entsteht • Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung, Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
  • 4.
    Freie Werknutzung Freie Werknutzung •Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘ • Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web zur Verfügung stehen • Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche va über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird • Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe, dann ebenfalls von Privatkopie umfasst
  • 5.
    Freie Werknutzung Freie Werknutzungnach §§ 41 ff UrhG • Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur Ausübung der Rechte befugt • Relevante freie Werknutzungen: – § 42 UrhG: Privatkopie – § 42f UrhG: Zitate – § 42g UrhG: Lernplattformen – § 43 UrhG: Werke der Literatur – § 51 UrhG: Werke der Tonkunst – § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
  • 6.
    Freie Werknutzung § 42fUrhG - Zitatrecht • Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst • Zu unterscheiden zwischen: – Zitatrecht nach § 42f UrhG – Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG – Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen • Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
  • 7.
    Freie Werknutzung Zitate nach§ 42f UrhG als ‚Prototyp‘ • Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel) • Gerechtfertigt insb. dann, wenn: – Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk – Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden Kunst zur Erläuterung bei Vortrag – Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in neuem Werk angeführt – Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
  • 8.
    Freie Werknutzung Zitate nach§ 42f UrhG als ‚Prototyp‘ • Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft • Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk • Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden • Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG) • UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
  • 9.
    Freie Werknutzung § 42gUrhG – Unterricht & Lehre • Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis • Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht, jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis definiert ist • Ausgenommen sind Schulbücher und Filmwerke, deren Erstaufführung noch nicht zwei Jahre vergangen sind
  • 10.
    Freie Werknutzung §§ 43-55UrhG – Freie Werknutzung von Literatur • § 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden • § 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift über aktuelle Themen • § 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur Erläuterung des Inhaltes • § 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
  • 11.
    Freie Werknutzung §§ 43-55UrhG – Freie Werknutzung von Tonkunst und in der bildenden Kunst • § 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur Verwendung zB bei kirchlichen Feierlichkeiten • § 54 UrhG: va Aufnahme von Werken der bildenden Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung des Inhalts
  • 12.
    Freie Werknutzung §§ 59cUrhG – Wiedergabe im Unterricht • Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden • Dies gilt nicht, wenn – Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme) – Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk herangezogen wird
  • 13.
    Freie Werknutzung IN ANUTSHELL • Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom Urheber zu verwenden • Verwendungsrechte am Werk können übertragen werden • Privatkopie in Österreich zulässig, jedoch seit 1.10.2015 eingeschränkt
  • 14.
  • 15.
    Schulbuch-Ausnahme Begrenzung der freienWerknutzung • Freie Werknutzung hinsichtlich Schul- & Lehrbüchern eingeschränkt • Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, dürfen im Rahmen der freien Werknutzung nicht verwendet werden
  • 16.
    Schulbuch-Ausnahme Worauf kommt esan? • Werk muss als Schul- und/oder Lehrbuch bezeichnet sein • Werk muss inhaltlich als Schul- und/oder Lehrbuch ausgerichtet sein • Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen, um die Ausnahme im UrhG zu erfüllen
  • 17.
    Schulbuch-Ausnahme Beschaffenheit? • Nicht nurBezeichnung, sondern auch Beschaffenheit (= Inhalt) relevant • Qualifikation als Schul-/ Lehrbuch daher letztlich im Einzelfall vorzunehmen – Vorwort & Impressum beachten – Folgt das Werk pädagogischen Grundsätzen – Welchem (ursprünglichen) Zweck folgt das Werk – Gerade bei Fachbüchern, die ‘zum Standardwerk‘ geworden sind oft schwierig
  • 18.
    Schulbuch-Ausnahme IN A NUTSHELL •Schulbuch-Ausnahme richtet sich nach Bezeichnung und Beschaffenheit • Im Einzelfall zu beurteilen • OER als alternative Möglichkeit
  • 19.
  • 20.
    Creative Commons Die (gute)Idee hinter CC • Probleme im UrhG – Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine Nutzung setzt aktives Verhalten voraus – kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr unterschiedliche Rechtstraditionen • Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an Werken zu ermöglichen • Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf User optimiert sind
  • 21.
    Creative Commons CC-Lizenzen • Angebotenwerden sechs verschiedene Lizenzen: – CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s – CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung – CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe zu gleichen Bedingungen – CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen Bedingungen – CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe – CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe
  • 22.
    Creative Commons CC-Lizenzen • Geltenals Lizenzen iSd UrhG • Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘: – Ausgestaltung als vollwertige Lizenz – Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen – Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen auffindbar zu sein (CC REL) • Zu beachten: – Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den Lizenz-Details unterscheiden – Derzeit aktuell: Version 4.0
  • 23.
    Creative Commons CC-Lizenzen • ZusätzlichCC0 = Open Content bzw Public Domain – Problem, da in Österreich derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘ (Open Access) eigentlich nicht vorgesehen • Kritik an CC: – Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge – Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software • Ad internationales Recht: – Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen) – De facto keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
  • 24.
    Creative Commons CC vsfreie Werknutzung • CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch (zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen • CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch kommerziell nutzbar • CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien Werknutzung gebunden • CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung, was nach UrhG eher problematisch ist
  • 25.
    Creative Commons Richtige Quellenangabebei CC (1) • CC muss jedenfalls richtig zitiert werden • Angabe des Namens des/der UrheberIn – Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen – Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des Berechtigten (zB Institut) • Angabe der Bezeichnung des Werkes – Link auf das Werk – Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
  • 26.
    Creative Commons Richtige Quellenangabebei CC (2) • Verlinkung auf die Lizenz – Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen • Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz- Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten) • Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige Quellenangabe idR nicht zugelassen • Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
  • 27.
    Creative Commons IN ANUTSHELL • CC als Möglichkeit der (einfachen) Lizensierung • Rechtlich gesehen ein Lizenzvertrag nach UrhG • Relevant ist va die korrekte Angabe der (CC-) Quelle
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