Am 14.11.2016 durfte ich für die Fachhochschule-Konferenz an der FH OÖ in Linz einen Vortrag zum Thema Recht & Lehre halten, wobei schwerpunktmäßig das Urheber- und Datenschutzrecht behandelt wurde.
Ich darf hier nun meine Slides zur Verfügung stellen und bedanke mich bei den TeilnehmerInnen für die bereits im Vorfeld gestellten und sehr interessanten Fragen. Deren Beantwortung findet sich im Übrigen im letzten Teil der Folien.
Am 096.11.2017 - und damit fast ein Jahr nach meinem ersten Workshop bei der FHK - durfte ich für die Fachhochschule-Konferenz am Campus02 in Graz wieder einen Vortrag zum Thema Recht & Lehre halten, wobei schwerpunktmäßig das Urheber- und Datenschutzrecht behandelt wurde.
Ich darf hier nun meine Slides zur Verfügung stellen und bedanke mich bei den TeilnehmerInnen für Diskussionen und spannenden Fragestellungen.
Open Educational Ressources (OER) wird in der heutigen Zeit bei den vorhandenen Möglichkeiten des E-Learning immer relevanter. Zu beachten gilt dabei jedoch, dass nicht jedes Material, welches scheinbar frei im Web verfügbar ist auch entsprechend genutzt werden kann und darf. Hierzu durfte ich gemeinsam mit Martin Ebner am 28.10.16 an der TU Graz ein Seminar halten und darf hier nun meine Folien zur Verfügung stellen. Meine Folien beschäftigen sich primär mit den rechtlichen Aspekten, zumal die Bereiche OER und Creative Commons (CC) von Herrn Ebner abgedeckt wurden. Weiterführende Informationen zu CC finden Sie übrigens in den ebenfalls von mir veröffentlichten Präsentationen
Am 13.2.2017 durfte ich einen Vortrag zum Thema Urheberrecht & eLearning am Management Center Innsbruck (MCI) halten. In den Slides finden Sie nicht nur die notwendigen Basics hinsichtlich Urheberrecht (insbesondere freie Werknutzung) sondern auch die Zusammenfassungen der mit den TeilnehmerInnen diskutierten Themen
Vortrag zum Urheberrecht an der Hahn-Schule in LinzMichael Lanzinger
Ende 2017 hatte ich das Vergnügen an der Hahn-Schule in Linz diesen Vortrag gleich zweimal hintereinander zu halten. Einmal für die SchülerInnen und einmal im Rahmen der Abendschule.
Ich bedanke mich an dieser Stelle - dezent verspätet - für die Aufmerksamkeit und die interessanten Diskussionspunkte.
2015 habe ich - in Zusammenarbeit mit iMooX - einen Massive Open Online Course ('MOOC') zum Thema Urheberrecht aufgezeichnet. Nun, 2017 und wegen der geänderten Rechtslage, habe ich den MOOC teilweise überarbeitet und wird dieser wohl Ende 2017 online gehen.
Bis dahin finden Sie hier die Folien der insgesamt 10 MOOC-Einheiten aus 2015.
Am 4.5.2017 (First Contact Day) durfte ich im Rahmen der EDUDays 2917 (http://www.edudays.at) zum Thema Recht und eLearning vortragen. In den Slides finden Sie Informationen zur freien Werknutzung im Urheberrecht sowie zu Creative Commons (CC) und Open Educational Ressourcen (OER).
Am 096.11.2017 - und damit fast ein Jahr nach meinem ersten Workshop bei der FHK - durfte ich für die Fachhochschule-Konferenz am Campus02 in Graz wieder einen Vortrag zum Thema Recht & Lehre halten, wobei schwerpunktmäßig das Urheber- und Datenschutzrecht behandelt wurde.
Ich darf hier nun meine Slides zur Verfügung stellen und bedanke mich bei den TeilnehmerInnen für Diskussionen und spannenden Fragestellungen.
Open Educational Ressources (OER) wird in der heutigen Zeit bei den vorhandenen Möglichkeiten des E-Learning immer relevanter. Zu beachten gilt dabei jedoch, dass nicht jedes Material, welches scheinbar frei im Web verfügbar ist auch entsprechend genutzt werden kann und darf. Hierzu durfte ich gemeinsam mit Martin Ebner am 28.10.16 an der TU Graz ein Seminar halten und darf hier nun meine Folien zur Verfügung stellen. Meine Folien beschäftigen sich primär mit den rechtlichen Aspekten, zumal die Bereiche OER und Creative Commons (CC) von Herrn Ebner abgedeckt wurden. Weiterführende Informationen zu CC finden Sie übrigens in den ebenfalls von mir veröffentlichten Präsentationen
Am 13.2.2017 durfte ich einen Vortrag zum Thema Urheberrecht & eLearning am Management Center Innsbruck (MCI) halten. In den Slides finden Sie nicht nur die notwendigen Basics hinsichtlich Urheberrecht (insbesondere freie Werknutzung) sondern auch die Zusammenfassungen der mit den TeilnehmerInnen diskutierten Themen
Vortrag zum Urheberrecht an der Hahn-Schule in LinzMichael Lanzinger
Ende 2017 hatte ich das Vergnügen an der Hahn-Schule in Linz diesen Vortrag gleich zweimal hintereinander zu halten. Einmal für die SchülerInnen und einmal im Rahmen der Abendschule.
Ich bedanke mich an dieser Stelle - dezent verspätet - für die Aufmerksamkeit und die interessanten Diskussionspunkte.
2015 habe ich - in Zusammenarbeit mit iMooX - einen Massive Open Online Course ('MOOC') zum Thema Urheberrecht aufgezeichnet. Nun, 2017 und wegen der geänderten Rechtslage, habe ich den MOOC teilweise überarbeitet und wird dieser wohl Ende 2017 online gehen.
Bis dahin finden Sie hier die Folien der insgesamt 10 MOOC-Einheiten aus 2015.
Am 4.5.2017 (First Contact Day) durfte ich im Rahmen der EDUDays 2917 (http://www.edudays.at) zum Thema Recht und eLearning vortragen. In den Slides finden Sie Informationen zur freien Werknutzung im Urheberrecht sowie zu Creative Commons (CC) und Open Educational Ressourcen (OER).
Für alle kreativen ein wichtiges Thema: Wann bin ich Urheber und wann bin ich Urheberrechtsverletzer? Welche Gefahren lauern im Internet? Ein kurzer Problemaufriss von IT-Fachanwalt Timo Schutt am 21. November 2011 beim 10. Webmontag.Talk in Manhheim.
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018Michael Lanzinger
Am 12.3.2018 konnte ich einen Vortrag im Rahmen der eEducation-Praxistage 2018 an der PH OÖ zum Urheberrecht in der Lehre halten. Ich danke den TeilnehmerInnen für die spannenden Fragen und Diskussionen über den Vortrag hinaus. In den Folien finden Sie Informationen zum Urheberrecht, den Neuerungen, Creative Commons und Open Educational Ressources
Open Educational Resources (OER). Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssich...JulienDietrich
Präsentation zu Open Educational Resources (OER) der Universität Duisburg-Essen, die ihm Rahmen des Qualifizierungsworkshops zum Modul 1 verwendet wurde.
Am 9.10.2017 konnte ich mein bereits zweites Webinar an der Virtuellen PH (http://www.virtuelle-ph.at/) halten. Diesmal gemeinsam mit Frau Dr.in Natascha Miljkovic von der Agentur Zitier-Weise (http://www.plagiatpruefung.at/). Ich habe dabei den rechtlichen Part übernommen und möchte nun meine Folien zum zweiten Teil des gemeinsamen Webinars (quasi '& Co') online stellen. Inhaltlich befassen sich diese Slides mit der freien Werknutzung (insbesondere Zitate), der Schulbuch-Ausnahme und den Creative Commons.
Umgang mit verwaisten & vergriffenen Werken in der PraxisEllen Euler
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie verwaiste vergriffene Werke nach der Umsetzung der Richtlinie zu den verwaisten Werken in das deutsche Recht genutzt werden können. Es werden sowohl die gesetzlichen Grundlagen dargestellt, als auch Einblick in das Register für verwaiste Werke beim Harmonisierungsamt für dne Binnenmarkt & das Register für vergriffene Werke beim Deutschen Patent & Markenamt genommen und dargestellt, wie viele Werke hier nach Inkrafttreten der Regelung Anfang 2014 hier Ende 2015 jeweils verzeichnet sind. Nach Darstellung von Theorie & Praxis wird auch ein Fazit gezogen & ein Ausblick gegeben.
Videos, Audios, Texte, Wikipedia, NEU: Lizenzhinweisgenerator für Wikipedia. Italienisches Recht für Südtirols Studentinnen und Studenten der Oberschulen und Berufssschulen
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...Stefan Kontschieder
In der Präsentation für Studentinnen und Studenten einer Südtiroler Oberschule geht es hauptsächlich um folgende Themen:
Texte und Bilder richtig für eigene Arbeiten verwenden bzw. zitieren
Videoportale: Was ist erlaubt was nicht
Handreichungen wie man Wikipedia zitiert
freie Musikquellen
effizient Bilder mit Google suchen
Creative Commons Lizenzen praktisch angewendet
Digitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher RahmenEllen Euler
Nach einer Einführung in das 1 x 1 des Urheberrechts werden die Aufgaben der Kultureinrichtungen im digitalen und vernetzten Zeitalter herausgearbeitet und sodann rechtlich untermauert. Dürfen Kultureinrichtungen ihre Schätze einfach digitalisieren, z.B. mittels digitaler Reproduktionsfotografie? Was, wenn hierbei wiederum Rechte entstehen? Welche sonstigen Rechte sind neben Urheberrechten zu beachten? Warum und wie frei lizenzieren?
Das Ziel ist es, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Kultureinrichtungen für rechtliche Fallstricke zu sensibilisieren und Ihnen mehr Sicherheit bei der Beantwortung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Ihrem digitalen Tun zu geben.
Workshop im Zentrum Technik und Gesellschaft der Technischen Universität Berlin am 26.02.2015 zu den Themenbereichen Urheberrecht, Zitieren, Rechteinholung, Open Access und Creative Commons-Lizenzen
Vortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & DatenschutzrechtMichael Lanzinger
Am 03.10.2017 konnte ich in Krems einen Vortrag bei der Bundes-AG-Tagung halten. Der Vortrag beinhaltete im Wesentlichen die Beantwortung der 10+ Fragen, welche ich vorab gestellt bekommen habe, wobei sich diese im Bereich Urheberrecht, Datenschutzrecht und Schulrecht bewegt haben. Ich darf nun an dieser Stelle die Slides online stellen und mich gleichsam bei den TeilnehmerInnen für einen spannenden Vormittag bedanken.
Jeder Doktorand publiziert im Laufe seines “Forschungslebens”: zuerst sind es kleinere Aufsätze, Rezensionen, später dann die Dissertation als opus magnum. Die Veröffentlichungen erscheinen in der Regel in einem Verlag. Und hier fangen die Fragen an: Was heißt Urheberrecht? Was sind Nutzungsrechte? Welche Rechte und Pflichten hat der Autor, welche der Verlag? Wie ist ein Verlagsvertrag aufgebaut? Wie läuft ein Publikationsprozess ab? Welche Möglichkeiten der Veröffentlichung gibt es? Was ist Open Access? Wieso soll der Autor sich bei VG Wort melden?
La conférence de Gilles Boeuf, Ancien président du Muséum d’Histoire naturelle, conseiller Biodiversité auprès de Ségolène Royal, est à retrouver sur le site l'Animal et l'Homme http://lanimaletlhomme.fr/
Für alle kreativen ein wichtiges Thema: Wann bin ich Urheber und wann bin ich Urheberrechtsverletzer? Welche Gefahren lauern im Internet? Ein kurzer Problemaufriss von IT-Fachanwalt Timo Schutt am 21. November 2011 beim 10. Webmontag.Talk in Manhheim.
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018Michael Lanzinger
Am 12.3.2018 konnte ich einen Vortrag im Rahmen der eEducation-Praxistage 2018 an der PH OÖ zum Urheberrecht in der Lehre halten. Ich danke den TeilnehmerInnen für die spannenden Fragen und Diskussionen über den Vortrag hinaus. In den Folien finden Sie Informationen zum Urheberrecht, den Neuerungen, Creative Commons und Open Educational Ressources
Open Educational Resources (OER). Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssich...JulienDietrich
Präsentation zu Open Educational Resources (OER) der Universität Duisburg-Essen, die ihm Rahmen des Qualifizierungsworkshops zum Modul 1 verwendet wurde.
Am 9.10.2017 konnte ich mein bereits zweites Webinar an der Virtuellen PH (http://www.virtuelle-ph.at/) halten. Diesmal gemeinsam mit Frau Dr.in Natascha Miljkovic von der Agentur Zitier-Weise (http://www.plagiatpruefung.at/). Ich habe dabei den rechtlichen Part übernommen und möchte nun meine Folien zum zweiten Teil des gemeinsamen Webinars (quasi '& Co') online stellen. Inhaltlich befassen sich diese Slides mit der freien Werknutzung (insbesondere Zitate), der Schulbuch-Ausnahme und den Creative Commons.
Umgang mit verwaisten & vergriffenen Werken in der PraxisEllen Euler
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie verwaiste vergriffene Werke nach der Umsetzung der Richtlinie zu den verwaisten Werken in das deutsche Recht genutzt werden können. Es werden sowohl die gesetzlichen Grundlagen dargestellt, als auch Einblick in das Register für verwaiste Werke beim Harmonisierungsamt für dne Binnenmarkt & das Register für vergriffene Werke beim Deutschen Patent & Markenamt genommen und dargestellt, wie viele Werke hier nach Inkrafttreten der Regelung Anfang 2014 hier Ende 2015 jeweils verzeichnet sind. Nach Darstellung von Theorie & Praxis wird auch ein Fazit gezogen & ein Ausblick gegeben.
Videos, Audios, Texte, Wikipedia, NEU: Lizenzhinweisgenerator für Wikipedia. Italienisches Recht für Südtirols Studentinnen und Studenten der Oberschulen und Berufssschulen
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...Stefan Kontschieder
In der Präsentation für Studentinnen und Studenten einer Südtiroler Oberschule geht es hauptsächlich um folgende Themen:
Texte und Bilder richtig für eigene Arbeiten verwenden bzw. zitieren
Videoportale: Was ist erlaubt was nicht
Handreichungen wie man Wikipedia zitiert
freie Musikquellen
effizient Bilder mit Google suchen
Creative Commons Lizenzen praktisch angewendet
Digitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher RahmenEllen Euler
Nach einer Einführung in das 1 x 1 des Urheberrechts werden die Aufgaben der Kultureinrichtungen im digitalen und vernetzten Zeitalter herausgearbeitet und sodann rechtlich untermauert. Dürfen Kultureinrichtungen ihre Schätze einfach digitalisieren, z.B. mittels digitaler Reproduktionsfotografie? Was, wenn hierbei wiederum Rechte entstehen? Welche sonstigen Rechte sind neben Urheberrechten zu beachten? Warum und wie frei lizenzieren?
Das Ziel ist es, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Kultureinrichtungen für rechtliche Fallstricke zu sensibilisieren und Ihnen mehr Sicherheit bei der Beantwortung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Ihrem digitalen Tun zu geben.
Workshop im Zentrum Technik und Gesellschaft der Technischen Universität Berlin am 26.02.2015 zu den Themenbereichen Urheberrecht, Zitieren, Rechteinholung, Open Access und Creative Commons-Lizenzen
Vortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & DatenschutzrechtMichael Lanzinger
Am 03.10.2017 konnte ich in Krems einen Vortrag bei der Bundes-AG-Tagung halten. Der Vortrag beinhaltete im Wesentlichen die Beantwortung der 10+ Fragen, welche ich vorab gestellt bekommen habe, wobei sich diese im Bereich Urheberrecht, Datenschutzrecht und Schulrecht bewegt haben. Ich darf nun an dieser Stelle die Slides online stellen und mich gleichsam bei den TeilnehmerInnen für einen spannenden Vormittag bedanken.
Jeder Doktorand publiziert im Laufe seines “Forschungslebens”: zuerst sind es kleinere Aufsätze, Rezensionen, später dann die Dissertation als opus magnum. Die Veröffentlichungen erscheinen in der Regel in einem Verlag. Und hier fangen die Fragen an: Was heißt Urheberrecht? Was sind Nutzungsrechte? Welche Rechte und Pflichten hat der Autor, welche der Verlag? Wie ist ein Verlagsvertrag aufgebaut? Wie läuft ein Publikationsprozess ab? Welche Möglichkeiten der Veröffentlichung gibt es? Was ist Open Access? Wieso soll der Autor sich bei VG Wort melden?
La conférence de Gilles Boeuf, Ancien président du Muséum d’Histoire naturelle, conseiller Biodiversité auprès de Ségolène Royal, est à retrouver sur le site l'Animal et l'Homme http://lanimaletlhomme.fr/
Im Rahmen meines Studiums an der Johannes-Kepler-Universität habe ich an dem Seminar 'Luft- und Weltraumrecht' teilgenommen und mich dort mit Haftung im Weltraum beschäftigt. Diese kann etwa relevant werden, wenn ein Raumfahrzeug bei Privaten einen Schaden verursacht und ist angesichts dessen, dass immer mehr Unternehmen Weltraumprojekte planen von wachsendem Interesse.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Präsentation bereits vor einigen Jahren gehalten wurde und wohin nicht zwangsläufig auf dem neuesten Stand ist.
Am 17.2.2017 durfte ich am MakerCON 2017 in Heidelberg einen Vortrag zur Verwendung von Creative Commons-Lizenzen im Bereich des 3D-Drucks halten. In meinem Vortrag stelle ich primär dar, dass die (digitalen) Pläne, welche für den Druck verwendet werden und diese Lizenzen gestellt werden können.
Was sind Rights Statements? Für wen und warum wurden Rights Statements von wem entwickelt? Wie viele Rights Statements gibt es? Welches Rights Statement ist für welchen Anwendungsfall gedacht? Was unterscheidet die Rights Statements von den Creative Commons Lizenzen und Public Domain Werkzeugen? Wie lassen sich Rights Statements und wann sinnvoll anwenden? Der Beitrag gibt Input zu den aufgeworfenen Fragen und Übungen dienen dem Erwerb von Anwendungswissen.
Es ist nun bereits eine Zeit her, dass ich den ersten Teil der drei Foliensätze von Digital Marketing online gestellt habe: https://www.slideshare.net/MichaelLanzinger/digital-marketing-teil-i-von-iii
Daher darf ich nun auch noch Teil III von III zur Verfügung stellen.
Das 1x1 des Urheberrechts (Schwerpunkt online) - #dnp13 Ingrid Gogl
Folien zum Vortrag aum Daten.Netz.Politik-Kongress am 14. September 2013 in Wien.
Grundzüge des Österreichischen Urheberrechts und der Verwertungsrechte für UrheberInnen.
Unterscheidungen zwischen Markenschutz, Patenrecht etc.
Einpaar Kätzchenfotos sind auch dabei :)
Kein Anspruch auf vollständigkeit :)
Wissenschaft ist ohne Kommunikation nicht denkbar. Kann aber Wissenschaft so ohne weiteres kommuniziert werden? Wer diesen
Gedanken vertieft und versucht, die Frage zu beantworten, stößt zwangsläufig auf den Begriff des „geistigen Eigentums“. Wer kann und darf welche Inhalte wie kommunizieren, ohne das geistige Eigentum des Urhebers zu verletzen? Wie kann ich auf der anderen Seite mein geistiges Eigentum schützen? Diese Fragen stellen sich in der heutigen Informationsgesellschaft in besonderem Maße. Während in der Vergangenheit die Fragen des geistigen Eigentums primär nur einige Künstler und Verlage betrafen, sind heute nahezu alle Lebens- und Wirtschaftsbereiche betroffen. Digitale Medien, seien es Klänge, Bilder und Texte, können quasi in Sekunden kopiert, beliebig geändert und z. B. über das Internet schwer bis gar nicht kontrollierbar verbreitet werden.
Das inzwischen mehrfach reformierte Urheberrecht versucht, mit diesem Wandel Schritt zu halten und auch unter den neuen Herausforderungen die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers an seinem Werk zu schützen, andererseits aber auch die Interessen der Allgemeinheit an der Verwendung des Werkes zu wahren.
Der nachfolgende Beitrag soll einen naturgemäß kurzen Beitrag über die sich im Rahmen jeder
Kommunikation stellenden Fragen geben.
Workshop am Institut für Stadt- und Regionalplanung der Technischen Universität Berlin am 05.02.2015 zu den Themenbereichen Urheberrecht, Bildrechte, Zitieren, Rechteinholung, Open Access und Creative Commons-Lizenzen
2018 hatte ich mehrmals das Vergnügen 'quer durch Österreich' für den Österreichischen Rechtsanwaltsverein - https://www.rechtsanwaltsverein.at - vortragen zu dürfen. Konkret ging es um die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der Rechtsanwaltskanzlei. Hier finden Sie nun die aktuellen Vortragsfolien zum Thema. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hatte ich viermal die Gelegenheit für den Rechtsanwaltsverein Vorträge zum Thema Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei zu halten. Sowohl in Graz, als auch in Salzburg und zweimal in Wien hatte ich so die Möglichkeit ca. 200 RechtsanwältInnen und Kanzleiangestellte zu informieren und Fragen zu beantworten.
EdMedia in Amsterdam 2018 - The Austrian view of Copyright lawMichael Lanzinger
Am 27.6. hatte ich die Freude (und die Ehre) zu meinem - über das FNMA (https://www.fnm-austria.at/home.html) - eingereichte Paper auf der EdMedia (https://www.aace.org/conf/edmedia/) in Amsterdam vorzutragen. Besonders gefreut hat mich, dass ich für mein Paper auch gleich einen Award erhalten habe.
Die Folien selbst, wie das Paper, beschäftigen sich mit dem österreichischen Urheberrecht und insbesondere auch mit Open Educational Ressourcen sowie Creative Commons
Heute konnte ich im Rahmen der FNMA-Talks - http://www.fnm-austria.at/fnm-talks.html - ein Webinar zum Thema Datenschutz und DSGVO halten. Die Aufzeichnung des Stream finden Sie im Mitgliederbereich des FNMA und die Folien darf ich hier zur Verfügung stellen. Neben einem Überblick über die Neuerungen beschäftigen sich die Slides auch mit den Auswirkungen auf die Wissenschaft und Lehre
IRIS-Vortrag - Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Online-SpielenMichael Lanzinger
Am 24.2.2018 konnte ich im Rahmen der IRIS 2018 in Salzburg vortragen. Anbei finden Sie die Folien, die sich mit urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Aspekten von Online-Spielen beschäftigen.
Auch im Februar 2018 habe ich wieder am WiFi Linz den Kurs 'Grundlagen Internetrecht' im Seminar Online Marketing gehalten. Anbei finden Sie die Folien, deren Themen sich über das Vertragsrecht, Informationspflichten im Web und Provider-Haftung bis hin zum Strafrecht spannen. Ein großes Thema war natürlich auch die kommende DatenschutzgrundVO
Am 23.1. habe ich für die Grüne Wirtschaft im Axis Coworking Loft Linz einen Crashkurs zum Datenschutz gehalten, Bilder sind zB hier zu finden: https://www.facebook.com/media/set/?set=ms.c.eJxFk9uRxTAIQzva4Q3uv7GdoGv5M2dAyKCo2VS6hWSNZ~%3BwpgKsf0Rq5wLzNU0wJAhV9Qcpq2FADFd0PrIZSNGpb3C5o~_BD6iEYFx3aiwn8gejVMrkZmt3k0jWX5V6GaBP0Zi~_CUHogKKwYtF4TYvkUOQX5Tjl~%3BwfX6i~%3BioGLXSqOzbPHRu2G7McAt~_KGYoWRJOvnW~%3BsVLFiQRPE2Fo~%3BBGeNpdLYCYAmgGhQVNeYFn3oGovzwADcxyWsx7NuWGFyhe67MVWCPaUFF~_Tr4wh9uK5G0GmsqDlF46z1w9sGrDt3mnhtUqMUgBq1xmausZzAThmHsK14GTuyFfxfAoExBibPJlkmCHBKprBkx3YoAYLr12nhDMIzlO4p~%3BRyCAHgttRr8CTM2p82WTOTDuORECy9XiKXkA3DKf78ModP6B~%3Bnz2~%3BI~-.bps.a.1228651777235167.1073741842.483650688401950&type=1
Thematisch drehte sich die Veranstaltung natürlich um die kommende DSGVO. Ich darf mich an dieser Stelle auch für den sehr interessanten Abend mit spannenden Fragen bedanken.
Auf den Folien finden Sie Informationen zum Datenschutz derzeit, zur DSGVO, praktische Hinweise und die vorab gestellten Fragen.
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017Michael Lanzinger
Vergangene Woche war ich erneut am WiFi in Linz im Einsatz, diesmal für den Bereich Akademischer Handelsmanager.
Neben Informationen zu Pflichten für Website-Betreiber finden sich in den Folien auch Hinweise zum aktuellen und kommenden Datenschutzrecht
Im Rahmen der Ausbildung eDidactics - https://edidactics.at/?p=97 - unterrichte ich jährlich an der Kunstuniversität Graz das 'Modul 7 - Rechtsfragen'.
Anbei finden Sie die Seminar-Folien des WS 2017/18, welche sich mit den Rechtsfragen bei technologiegestützter Lehre beschäftigen.
Übrigens: Teil dieses Seminars ist auch der MOOC zum Thema Urheberrecht, welcher unter https://imoox.at/mooc/course/view.php?id=36 zu finden ist.
Vortrag - Cybercrime & Co beim UnternehmenskongressMichael Lanzinger
Am 12.10.2017 konnte ich im Rahmen des Unternehmenskongresses am Flughafen Hörsching des Wirtschaftsverbandes OÖ (http://www.wirtschaftsverband-oberoesterreich.at) einen Vortrag zum Thema Cybercrime, Content-Haftung und Datenschutz halten. Ich darf mich für die Einladung und die spannenden Diskussionen bedanken und stelle hier nun die Vortragsfolien zur Verfügung.
Im Rahmen der Ausbildung eDidactics unterrichte ich jährlich an der Kunstuniversität Graz das 'Modul 7 - Rechtsfragen'.
Anbei finden Sie die Seminar-Folien des WS 2016/17, welche sich mit den Rechtsfragen bei technologiegestützter Lehre beschäftigen.
Pressegespräch - Verein für Datenschutz und IT-SicherheitMichael Lanzinger
Ich bin Gründungsmitglied des Vereins für Datenschutz und IT-Sicherheit - kurz: DAVITS (Web: https://www.davits.eu; Facebook: https://www.facebook.com/davits.eu/). Unser Ziel ist die Information im Datenschutz im rechtlichen, sozialen, technischen und wirtschaftlichen Umfeld. Anbei finden Sie Folien, die wir für Pressegespräche erstellt haben (noch im alten Design). Diese Folien enthalten Informationen über DAVITS sowie zum Datenschutz(recht) allgemein.
Nachdem ich 2016 das erste Mal mit von der Partie war, hatte ich die Freude 2017 erneut am E-Learning-Tag an der FH Johanneum in Graz (https://www.fh-joanneum.at/veranstaltung/16-e-learning-tag-an-der-fh-joanneum/) einen Workshop anbieten zu dürfen. Auf den Slides finden Sie diverse rechtliche Themen, die im Bereich der Lehre relevant sein können, behandelt. Allem voran natürlich Urheberrecht und Datenschutz.
Am 5.9.2017 hatte ich das Vergnügen erstmals im Rahmen des Lehrgangs für Schulbibliotheken bei Buch.Zeit (http://www.buchzeit.at) zum Thema Recht vorzutragen.
Hier finden Sie nun die Folien, die sich mit den Themen Datenschutzrecht, Urheberrecht (inklusive freie Werknutzung, CC und OER) sowie Jugendrecht beschäftigen.
Ich bin nunmehr - neben meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im IT-Recht - auch für die O.P.P.-Beratungsgruppe GmbH (http://www.opp-beratung.com) als Senior Berater im Bereich Datenschutz tätig. Und im Rahmen dieser Tätigkeit konnte ich für das Unternehmen Nimbusec (https://nimbusec.com/index.html) im Juli und im August 2017 jeweils einen Vortrag zum Thema Datenschutz halten. Es wäre zwei tolle Termine, jeweils am Flugplatz in Wels und beim zweiten Termin sogar inklusive einem Rundflug.
Es ist nun bereits eine Zeit her, dass ich den ersten Teil der drei Foliensätze von Digital Marketing online gestellt habe: https://www.slideshare.net/MichaelLanzinger/digital-marketing-teil-i-von-iii
Daher darf ich nun Teil II von III zur Verfügung stellen.
2015 habe ich - in Zusammenarbeit mit iMooX - einen Massive Open Online Course ('MOOC') zum Thema Urheberrecht aufgezeichnet. Nun, 2017 und wegen der geänderten Rechtslage, habe ich den MOOC teilweise überarbeitet und wird dieser wohl Ende 2017 online gehen.
Bis dahin finden Sie hier die Folien der insgesamt 10 MOOC-Einheiten aus 2015.
2015 habe ich - in Zusammenarbeit mit iMooX - einen Massive Open Online Course ('MOOC') zum Thema Urheberrecht aufgezeichnet. Nun, 2017 und wegen der geänderten Rechtslage, habe ich den MOOC teilweise überarbeitet und wird dieser wohl Ende 2017 online gehen.
Bis dahin finden Sie hier die Folien der insgesamt 10 MOOC-Einheiten aus 2015.
Nicht nur auf der Vienna Maker Faire 2017 konnte ich zum Thema Freie Lizenzen & 3D-Druck vortragen, sondern auch am 18.5.2017 im Rahmen des Technologieplauscherl in Linz (http://technologieplauscherl.at/47/).
Eine sehr gelungene und gemütliche Veranstaltung, mein herzlicher Dank geht an die OrganisatiorInnen und an die TeilnehmerInnen für interessante Fragen.
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-DruckMichael Lanzinger
Am 20.5. durfte ich auf der (sehr genialen) Vienna Maker Faire - https://makerfairevienna.com - einen Vortrag halten zum Thema freie Lizenzen im 3D-Druck.
Spannend ist dabei, dass Creative Commons (CC) primär für den Bildungsbereich gedacht sind/waren und im 3D-Druck (teilweise) neue Herausforderungen haben, etwa ob die Lizenz nur für den Plan oder auch das gedruckte Objekt gilt.
2. Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 Rechtsanwalt in Wels mit Schwerpunkt auf
Internetrecht
3. Quellen
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht
(LexisNexis)
• www.ris.bka.gv.at
• www.internet4jurists.at
5. Das Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• zB geändert durch BGBl I 11/2015: Definition von
‚verwaisten Werken‘ in § 56e UrhG
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
• weiters Entwurf für EU-Richtlinie zum Urheberrecht
6. Das Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz im Überblick
• §§ 1-9 UrhG: Definition des Werkes
• §§ 10-13 UrhG: Definition der/des Urheberin/Urhebers
• §§ 14-25 UrhG: Umfang des Urheberrechtes & dessen
Übertragung
• §§ 26-32 UrhG: Werknutzungsrechte
• §§ 30-40h UrhG: Sondervorschriften ua für
HerstellerInnen kommerzieller Filme
• §§ 41-59c UrhG: Beschränkung der
Werknutzungsrechte/freie Werknutzung
8. Das Urheberrechtsgesetz
Werk & UrheberIn
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild,
Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk der/des Bearbeiterin/Bearbeiters entsteht
• UrheberIn hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
9. Das Urheberrechtsgesetz
Werk & UrheberIn
• UrheberIn kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen
• Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung
übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch
Vertrag bzw Rechtsgeschäft
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte
abgetreten werden
10. Das Urheberrechtsgesetz
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch Recht zur Privatkopie (§ 42 UrhG)
• Umfasst sind va auch Berichterstattung über
Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im
Unterricht
11. Das Urheberrechtsgesetz
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur von
der/vom UrheberIn zu verwenden
• Verwertungsrechte am Werk können übertragen werden
• Teilweise Möglichkeit der freien Werknutzung
13. Die UrhG-Novelle
Novellierung des Urheberrecht
• Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da
insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die
technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise
‚überfordert‘
• Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit
dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht
• Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1.
Oktober 2015 in Kraft
14. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn
eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem
HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die
Verwertungsrechte zustehen
Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im
Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab
die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen
Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
15. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und
Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘
Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur
Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und
ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)
Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA
Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell
Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
(siehe Artikel in Raunig/Lackner/Geier, Interaktive E-Books2)
16. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch
öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und
Forschung auf allen Datenträgern
Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 6 UrhG (‚Schulkopien‘)
• § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von
Werken für Unterricht und Lehre
Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)
Lediglich nicht-kommerziell
Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
17. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42f UrhG: Zusammenfassung der Regeln für Zitate
• § 57 Abs 2 UrhG: Bei Vervielfältigung ist Quelle stets
deutlich anzugeben
• §§ 60 Abs 1 und 61 UrhG: zeitliche Dauer des
Urheberrechtes, dh 70 Jahre nach dem Tod der/des
UrheberIn/s oder nach der Veröffentlichung bei
anonymen Werken
18. Die UrhG-Novelle
IN A NUTSHELL
• Teilweise umfassenden Neuerungen durch Novelle
• Änderungen va bei
Möglichkeit der Verbreitung von OER
Positive Änderungen hinsichtlich der Lehre
Neuregelung von Zitaten
20. Urheberrecht International
§§ 94-100 UrhG: Anwendungsbereich
• § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des
Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn
UrheberIn StaatsbürgerIn ist
• § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene
Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer
Liegenschaft) bilden
• § 96 UrhG: Werke ausländischer UrheberInnen, die nicht
im Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz,
wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
21. Urheberrecht International
Internationales Urheberrecht?
• Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf
Schutz seines geistigen Eigentums
• Kein weltweit gültiges Urheberrecht
• Urheberrecht gilt als Teil des Internationales
Privatrechtes (IPR)
• IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale
Urheberrecht anzuwenden ist
• Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
22. Urheberrecht International
Urheberrecht im Vergleich: Deutschland
• Rechtsquellen
– Urheberrechtsgesetz 1965 (UrhG)
– Wahrnehmungsgesetz (WahrnG)
– Verlagsgesetz (VerlG)
• Privatkopie
– Privatkopie nicht zulässig, wenn die Quelle offensichtlich
rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden ist
(dies wurde nunmehr durch die Urheberrechts-Novelle 2015 in
Österreich ebenfalls eingeführt)
24. Internationales Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Kein weltweit einheitliches Urheberrecht
• Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und
diversen internationalen Abkommen
• Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright
Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
26. Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Filme auch Werk iSd Urheberrechts (§ 4 UrhG), idR (§ 11
UrhG) mehrere UrheberInnen, weswegen das
Urheberrecht und die Verwertungsrechte gemeinsam
zustehen (zB Regie, Beleuchtung, DarstellerInnen)
• Kommen jedoch mehrere verschiedenartige Werke
zusammen, bedingt dies keine Miturheberschaft (zB
Tonkunst und Filmkunst bei Filmmusik)
27. Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Spezielle Vorschriften für kommerzielle Filmwerke in den
§§ 38 ff UrhG
• Verwertungsrechte stehen an sich dem Filmhersteller zu
und wird dies – gesetzlich – von allfälligen
MiturheberInnen eingeräumt
• Jedoch besteht Recht darauf/Möglichkeit, als
MiturheberIn genannt zu werden
28. Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Bei Aufnahmen in der Lehre ist daher darauf zu achten,
wem ein Urheberrecht zukommt/zukommen könnte und
sich die entsprechenden Verwertungsrechte zu sicher
• Dies können selbst Studierende sein, wenn ihre
Mitwirkung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung
gleichkommt, bei bloßen passiven Verhalten jedoch eher
nicht anzunehmen
• Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und
vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘ einholen
29. Lichtbilder & Filme
Lichtbilder im UrhG
• Lichtbilder gelten nach § 3 UrhG als Werke der
bildenden Kunst (‚Lichtbildkunst‘)
• Bildnisschutz nach § 78 UrhG: Bilder dürfen nicht
veröffentlicht und/oder verbreitet werden, wenn dies den
Interessen des/der Abgebildeten zuwiderläuft
• Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und
(am besten) vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘
einholen, zB bei Anmeldung zu LVA
30. Lichtbilder & Filme
Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn
und verfügt über die Verwertungsrechte, bei
Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn
als Hersteller
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu
Unterrichtszwecken verwendet werden
31. Lichtbilder &Filme
IN A NUTSHELL
• Filme gelten als Werk sowie teilweile Sondervorschriften
• Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und
diversen internationalen Abkommen
• Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright
Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
33. Verantwortlichkeit für Inhalt
Es gilt (grundsätzlich):
Jeder ist für den auf eigenen Webseiten
publizierten Inhalt selbst verantwortlich
34. Verantwortlichkeit für Inhalt
Grundsätzlich
• § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung
• Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich,
wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB
veröffentlichtes Interview)
35. Verantwortlichkeit für Inhalt
Provider
• Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des
Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen)
• Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene
Inhalte zur Verfügung stellt
• Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen
(Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘
von Homepages usw
36. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich,
wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch
zwischengespeichert und nicht verändert)
• §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich,
wenn Informationen nicht verändert werden und
unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht
werden
37. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites
nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen
• Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf
seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich
• Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als
Host-Provider anzunehmen
38. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Links
• § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf
der eigenen Homepage
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn keine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung
des Links
• Laut neuer EuGH-Judikatur jedoch Verantwortung,
wenn kommerziell & Wissen über verlinkten Inhalt
• Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
39. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit von Suchanbietern
• § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von
Suchmaschinenbetreibern
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie
Site nicht ausgewählt oder verändert
• Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse
(‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt
• Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
40. Verantwortlichkeit für Inhalt
Arten von Links
• Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘
• Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte
Unterseite einer Homepage
• Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch
Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es
so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt
der betrachteten Homepage
• Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am
Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings
einen anderen Ursprung haben
41. Verantwortlichkeit für Inhalt
Zur Auskunftspflicht von Providern
• Geregelt in § 18 ECG
• Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich
bzw gegenüber Verwaltungsbehören
• Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren
derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB
wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB)
notwendig
• Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der
Provider
42. Verantwortlichkeit für Inhalt
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
43. Verantwortlichkeit für Inhalt
IN A NUTSHELL
• Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich
• Besonderheiten bei
Access- und Content-Providern
Suchmaschinenanbietern
• Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von
eigener Homepage unterscheidbar
45. Freie Werknutzung
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur
Ausübung der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkopie
– § 42f UrhG: Zitate
– § 42g UrhG: Lernplattformen
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
46. Freie Werknutzung
§ 42f UrhG - Zitatrecht
• Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle
jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst
• Zu unterscheiden zwischen:
– Zitatrecht nach § 42f UrhG
– Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG
– Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und
Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für
einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
• Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
47. Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
48. Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft
• Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie
Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk
• Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden
• Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem
Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein
zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG)
• UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
49. Freie Werknutzung
§ 42g UrhG – Unterricht & Lehre
• Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von
veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und
der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis
• Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht,
jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis
definiert ist
• Ausgenommen sind Schulbücher und Filmwerke, deren
Erstaufführung noch nicht zwei Jahre vergangen sind
50. Freie Werknutzung
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Literatur
• § 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk
gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden
• § 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift
über aktuelle Themen
• § 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch
hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur
Erläuterung des Inhaltes
• § 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
51. Freie Werknutzung
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Tonkunst und
in der bildenden Kunst
• § 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst
in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur
Verwendung zB bei kirchlichen Feierlichkeiten
• § 54 UrhG: va Aufnahme von Werken der bildenden
Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung
des Inhalts
52. Freie Werknutzung
§§ 59c UrhG – Wiedergabe im Unterricht
• Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des
Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden
• Dies gilt nicht, wenn
– Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke
handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme)
– Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk
herangezogen wird
53. Freie Werknutzung
Exkurs: Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn
und verfügt über die Verwertungsrechte, bei
Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn
als Hersteller
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu
Unterrichtszwecken verwendet werden
54. Freie Werknutzung
IN A NUTSHELL
• Zitat als ‚Prototyp‘ der freien Werknutzung
• Teilweise enge Grenzen für die freie Werknutzung, zB
Wissenschaft & Lehre
• Freie Werknutzung muss nicht-kommerziell erfolgen
56. Creative Commons
Die (gute) Idee hinter CC
• Probleme im UrhG
– Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine
Nutzung setzt aktives Verhalten voraus
– kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr
unterschiedliche Rechtstraditionen
• Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache
Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an
Werken zu ermöglichen
• Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf
User optimiert sind
57. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen:
– CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s
– CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung
– CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe zu gleichen Bedingungen
– CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen
Bedingungen
– CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe
– CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur
nicht-kommerzielle Weitergabe
58. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Gelten als Lizenzen iSd UrhG
• Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘:
– Ausgestaltung als vollwertige Lizenz
– Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen
– Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen
auffindbar zu sein (CC REL)
• Zu beachten:
– Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den
Lizenz-Details unterscheiden
– Derzeit aktuell: Version 4.0
59. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Zusätzlich CC0 = Open Content bzw Public Domain
– Problem, da in Österreich derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘
(Open Access) eigentlich nicht vorgesehen
• Kritik an CC:
– Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge
– Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software
• Ad internationales Recht:
– Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen)
– De facto keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
60. Creative Commons
CC BY
• Lizenzvertrag:
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adpatierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
61. Creative Commons
CC BY-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Wenn Adaptierung, darf diese nicht weitergegeben werden
62. Creative Commons
CC BY-NC-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
63. Creative Commons
CC BY-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
64. Creative Commons
CC BY-NC
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
65. Creative Commons
CC BY-NC-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung/Bearbeitung nicht zulässig
66. Creative Commons
CC vs freie Werknutzung
• CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch
(zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes
Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen
• CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch
kommerziell nutzbar
• CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien
Werknutzung gebunden
• CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung,
was nach UrhG eher problematisch ist
67. Creative Commons
Exkurs: GNU
• Quelle/Betriebssystem: http://www.gnu.org/
• Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine
andere Form der Lizensierung gewählt werden
• Derzeit aktuell ist die dritte Version: GNU GPLv3
• Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von
Bearbeitungen & Ableitungen unter gleichen
Bedingungen (vgl. dazu auch SA bei CC)
• Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
68. Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (1)
• CC muss jedenfalls richtig zitiert werden
• Angabe des Namens des/der UrheberIn
– Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen
– Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des
Berechtigten (zB Institut)
• Angabe der Bezeichnung des Werkes
– Link auf das Werk
– Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
69. Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (2)
• Verlinkung auf die Lizenz
– Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen
• Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz-
Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die
Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten)
• Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige
Quellenangabe idR nicht zugelassen
• Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
70. Creative Commons
Wo findet man CC-Content?
• Über Creative Commons eigene Suchfunktion/Plattform:
https://search.creativecommons.org/
• Wikimedia:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page
• Bilder:
– http://bilder.tibs.at
– http://www.photosforclass.com
– https://pixabay.com/de/
71. Creative Commons
IN A NUTSHELL
• CC eigentlich Lizenz-Vertrag
• Mit CC 4.0 weltweit vereinheitlicht, drei ‚Schichten‘ pro
Lizenz
– Lizenzvertrag
– Menschenlesbar
– Maschinenlesbar
• Richtiges Zitieren extrem wichtig, außer bei CC0
73. Open Educational Ressources
Die (gute) Idee hinter OER
• Probleme
– In der Praxis werden Bildungsinhalte getauscht, weitergegeben
und bearbeitet
– Freie Werknutzung im UrhG für Wissenschaft & Lehre deckt(e)
dies nur unzureichend ab
– Va Schul- und Lehrbücher oft von der Verwendung
ausgenommen bzw Rechte bei den Verlagen
• Open Educational Ressources (OER) bieten Möglichkeit
Bildungsinhalte so zu gestalten, dass eine Weitergabe &
Bearbeitung unproblematisch(er) möglich ist
74. Open Educational Ressources
OER?
• OER keine eigene Lizenz, sondern Begriff für Lehr- und
Lernmaterialien, die unter freien Lizenzen wie CC oder
GNU GPL erscheinen
• Betrifft lediglich die Inhalte selbst und nicht die
Möglichkeit hierüber einen akademischen Grad zu
erwerben, dh Inhalte nur zur Verwendung zB im Studium
gedacht
• OER va im Bereich von Social Media &
eLearning/MOOC interessant
75. Open Educational Ressources
OER?
• OER daher als Bezeichnung für freie (Lern-) Software,
Materialien generell oder auch als Bezeichnung
(unrichtig) für Lizenz verwendet
• Definitionen unterschiedlich jedoch grundsätzlich:
– Freier Zugang für Bildungseinrichtungen, Lehrende & Lernende
– Freie Lizenzen, die auch Bearbeitung ermöglichen
– Decken uU sogar vollständige Kurse, Lehrbücher etc. ab
– IdR digital vorhanden
76. Open Educational Ressources
OER?
• Derzeit noch keine definierten (Qualitäts-) Standards für
OER
• Allerdings trotzdem gewisse Sicherung der Qualität
durch:
– Offene Diskussion über Inhalte bzw Bewertung durch die
NutzerInnen
– Peer-Review
– Qualitätssicherung durch Erstellung seitens bekannter
Bildungseinrichtungen
77. Open Educational Ressources
Warum OER anbieten?
• OER funktioniert letztlich als Geben & Nehmen, dh
UserInnen müssen bereit sein selbst Content als OER
anzubieten
• Erhöht die eigene Präsenz im Web
• Gemeinsam Schaffung von einem großen Pool an
Ressourcen, die dann wiederum genutzt und verarbeitet
werden können
• Möglichkeit der offeneren Diskussion um Inhalte, va
auch in Social Media
78. Open Educational Ressources
OER-Quellen & Plattformen
• http://austria-
forum.org/af/Wissenschaft_und_Wirtschaft/Open_Ed
ucational_Resources
• http://open-educational-resources.de/ (Deutschland)
• http://l3t.eu/oer/ (PDF unter CC-Lizenz zum Thema)
• http://www.virtuelle-ph.at/oer/ bzw
http://www.virtuelle-ph.at/oer/schummelzettel/
• https://www.oercommons.org/
79. Open Educational Ressources
IN A NUTSHELL
• OER eigentlich keine eigene Lizenz
• Inhalte frei zugänglich & bearbeitbar, zumeist unter CC-
Lizenzen
• Versuch Bildungsinhalte möglichst breit zu
veröffentlichen und den Einschränkungen des UrhG zu
entgehen
81. In other News …
EuGH in C-160/15 zur Verlinkung
• Links können Urheberrecht verletzen
• Grundsätzlich betrifft Verlinkung das Urheberrecht nicht
• Jedoch stellt Link ‚öffentliche Zugänglichmachung‘ dar
und – va bei kommerziellen Websites – kann verlangt
werden, dass Quelle vorher auf Zulässigkeit überprüft
wird
• Erfolgt urheberrechtswidrige Verlinkung daher
wissentlich, ist dies als Verstoß zu werten
82. In other News …
Urheberrechts-Richtlinie
• Derzeit lediglich Entwurf vorhanden
• Art 3: Möglichkeit von Text & Data Mining für
Forschungszwecke
• Art 4 : Vorgaben für grenzüberschreitendes eLearning,
geht in Richtung Erweiterung der freien Werknutzung
wie im UrhG
• Art 7: Möglichkeit der digitalen Verfügbarkeit von
vergriffenen Werken
85. Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex I
• Diensterfindungen von Studierenden
– ErfinderIn auch als DienstnehmerIn jedenfalls UrheberIn, uU
gemeinsames Werk, wenn Ressourcen des Arbeitgebers
verwendet werden
– Verwertungsrechte liegen daher nicht automatisch beim
Arbeitgeber; sollte vorab vertraglich oder zumindest nachträglich
geregelt sein; anders zB § 40b UrhG (= Computerprogramme)
– Rechte für Erfindungen/Werke außerhalb der Arbeitszeit jedoch
‚für Arbeit‘ liegen ebenfalls bei DienstnehmerIn
– Geistiges Eigentum wirkt nach Dienstende weiter
86. Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex I
• Diensterfindungen von Studierenden
– Neben Urheberrecht uU auch Patentgesetz (PatG) relevant
– Jedoch muss eine Diensterfindung nach § 7 Abs 3 PatG
vorliegen, dh Erfindung im Unternehmensgegenstand &
Vorliegen einer der Alternativen (Obliegenheit, Anregung,
Hilfsmittel)
– Rechte des AN in den §§ 6 ff PatG; Vergütungsanspruch nach §
8 PatG
– Ansprüche/Rechte des AN können nach § 17 PatG nicht
beschränkt/aufgehoben werden
87. Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex I
• Diensterfindungen von Studierenden
– Das Universitätsgesetz (UG 2000) regelt in § 106 UG die
Verwertung von geistigem Eigentum
– § 106 Abs 1 UG: Urheberrecht steht an sich UrheberIn selbst zu
– § 106 Abs 2 UG: Bei Diensterfindungen iSv § 7 Abs 3 PatG gilt
Universität auch bei Ausbildungsverträgen als Dienstnehmer;
nicht jedoch primär Studierende, da Ausbildungsvertrag
Lehrlinge betrifft, Studierende nur mit zusätzlichem
Rechtsverhältnis
– Im FH-Studiengesetz jedoch keine Regelung und kein Verweis
auf das UG
88. Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex I
• Diensterfindungen von Studierenden
– PPP der FH Hagenberg: kein Aufgriffsrecht von
Diensterfindungen wenn kein Dienstnehmer, was va auf
Studierende zutrifft
– Info der OÖ FH (2004): orientiert sich am PatG
– Sowohl Universitäten wie FHs haben daher an sich kein
Aufgriffsrecht iSd PatG und ist § 106 UG durch das PatG zu
beschränken
– Daher entsprechende Klausel mE nicht zulässig; wenn nicht
zumindest zusätzliches Rechtsverhältnis zu Studieren
89. Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex I
• Betreibervergütung der Verwertungsgesellschaften?
– § 42b UrhG regelt Vergütungsrechte, welche von den
Verwertungsgesellschaften (Abs 5) eingehoben werden; soll
Privatnutzung augleichen
– Vergütung nach Abs 2 & 3 für Vervielfältigungsgeräte sowie
(NEU) auch für Speichermedien
– Lernplattformen nach § 42g UrhG geregelt und auch dort ist
Vergütungspflicht vorgesehen
– § 42b Abs 4 Z 5 UrhG stellt diesbezüglich auf das Ausmaß der
Nutzung ab
90. Q&A
Fragen-Komplex II
• Dürfen Studierende in ihre Bachelorarbeiten Bilder aus
fremden Werken einfügen?
• Argument der ‚Wissenschaftlichkeit‘ der Arbeit
hinsichtlich § 42f UrhG
91. Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex II
• Dürfen Studierende in ihre Bachelorarbeiten Bilder aus
fremden Werken einfügen?
– Bilder sind als Werk ebenfalls zitierfähig und fallen daher auch
unter § 42f UrhG
– Aufgezählte Ziffern in § 42f Abs 1 UrhG bilden bloß
demonstrative Aufzählung, keine abschließende
Verwendungsmöglichkeit
– Zu beachten ist, dass zitiertes Werk ‚kleiner‘ als Hauptwerk sein
muss und die Zitierung korrekt durchgeführt wurde
92. Q&A
Fragen-Komplex III
• Urheberrechtliche Checkliste (für die freie Werknutzung)
• Inwieweit kann die freie Werknutzung auch kommerziell
verwendet werden (zB zum Zweck der Aquisition)?
93. Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex III
• Urheberrechtliche Checkliste (1)
– Handelt es sich um eigene Inhalte oder sollen fremde Inhalte
eingefügt werden?
– Welche fremden Inhalte sollen eingefügt werden (zB Text, Bild,
Grafik, Video)?
– Wie soll zB die Präsentation verwendet werden (zB
Unternehmen, Lehre)?
– Wem sollen die Materialien dann zur Verfügung stehen?
– Wie sollen die Materialien dann zur Verfügung stehen?
94. Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex III
• Urheberrechtliche Checkliste (2)
– Fremde Materialien: ist freie Werknutzung möglich?
– Wenn kommerziell genutzt dann freie Werknutzung de facto auf
Zitatrecht eingeschränkt (§ 42f UrhG)
– Soll Nutzung darüber hinaus erfolgen, dass sinnvoll nach CC-
und OER-Materialien zu suchen und diese zu verwenden
– Bei Zitaten und CC auf richtige Namensnennung zu achten bzw,
dass Vortrag keine ‚Kopie‘ anderer Werke ist
95. Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex III
• Inwieweit kann die freie Werknutzung auch kommerziell
verwendet werden
– Wenn kommerziell genutzt dann freie Werknutzung de facto auf
Zitatrecht eingeschränkt (§ 42f UrhG)
– Hier möglich CC-Content zu verwenden, nicht jedoch NC-
Lizenzen, da der Begriff der Kommerzialität dort sehr weit
ausgelegt wird
– Wenn Vortragsfolien verwendet werden sollen, immer zuerst
Nutzungsberechtigungen (auch mit dem Auftraggeber) abklären
und ansonsten eher eigenen Content verwenden
96. Q&A
Fragen-Komplex IV
• Automatisches Nutzungsrecht des DG?
• Hierzu ein Passus im Dienstvertrag notwendig?
• Verpflichtung, dass Lehrpersonal Content anderem
Lehrpersonal zur Verfügung stellt?
• Ist dies anders, wenn Betroffener Bundesbediensteter
ist?
97. Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex IV
• Automatisches Nutzungsrecht des DG/Passus im DV
– An sich nicht, da Urheber grundsätzlich alleine über
Verwertungsrechte verfügt
– Kann jedoch, va wenn im DV oder mit Material des DG, ein
gemeinsames Werk bilden
– Bei Diensterfindungen (PatG), kommerziellen Filmen &
Computerprogrammen (UrhG) eigens gelöst
– Verwertungsrechte sollten jedenfalls – im Dienstvertrag –
entsprechend vereinbnart werden
98. Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex IV
• Verpflichtung, dass Lehrpersonal Content anderem
Lehrpersonal zur Verfügung stellt
– An sich nicht, da Urheber grundsätzlich alleine über
Verwertungsrechte verfügt und daher Content nicht weitergeben
muss
– Verpflichtung muss daher im Arbeits-/Dienstvertrag
entsprechend geregelt werden, auch was mit Content nach Ende
des DV geschieht
– Jedoch, wenn veröffentlicht, uU freie Werknutzung oder auch
(aktiv) unter CC-Lizenz gesetzt
99. Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex IV
• Ist dies anders, wenn Betroffener Bundesbediensteter ist
– Urheberrecht an sich Materie des Zivilrechts und diesbezüglich
unabhängig
– Begriff des Bundesbediensteten bezieht sich entweder auf
Beamten (= öffentlich-rechtliche Stellung) oder
Vertragsbediensteten (= arbeitsrechtlicher Begriff, unter liegt
Vetrragsrecht)
– Beamtenbegriff va relevant hinsichtlich Pragmatsierung usw,
jedoch kein Einfluss aus das Urheberrecht, dh auch hier ist
Urheberschaft & Verwertungsrecht zivilrechtlich zu lösen