SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
URHEBERRECHT
IM WEB
FHK-Workshop 2016
RA Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 Rechtsanwalt in Wels mit Schwerpunkt auf
Internetrecht
Quellen
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht
(LexisNexis)
• www.ris.bka.gv.at
• www.internet4jurists.at
Das Urheberrechtsgesetz
Was ist Urheberrecht?
Das Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• zB geändert durch BGBl I 11/2015: Definition von
‚verwaisten Werken‘ in § 56e UrhG
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
• weiters Entwurf für EU-Richtlinie zum Urheberrecht
Das Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz im Überblick
• §§ 1-9 UrhG: Definition des Werkes
• §§ 10-13 UrhG: Definition der/des Urheberin/Urhebers
• §§ 14-25 UrhG: Umfang des Urheberrechtes & dessen
Übertragung
• §§ 26-32 UrhG: Werknutzungsrechte
• §§ 30-40h UrhG: Sondervorschriften ua für
HerstellerInnen kommerzieller Filme
• §§ 41-59c UrhG: Beschränkung der
Werknutzungsrechte/freie Werknutzung
Das Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz im Überblick
• §§ 60-80 UrhG: Dauer & verwandte Schutzrechte
• §§ 81-90d UrhG: Rechtsdurchsetzung
• §§ 91-93 UrhG: Strafbestimmungen
Das Urheberrechtsgesetz
Werk & UrheberIn
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild,
Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk der/des Bearbeiterin/Bearbeiters entsteht
• UrheberIn hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
Das Urheberrechtsgesetz
Werk & UrheberIn
• UrheberIn kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen
• Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung
übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch
Vertrag bzw Rechtsgeschäft
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte
abgetreten werden
Das Urheberrechtsgesetz
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch Recht zur Privatkopie (§ 42 UrhG)
• Umfasst sind va auch Berichterstattung über
Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im
Unterricht
Das Urheberrechtsgesetz
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur von
der/vom UrheberIn zu verwenden
• Verwertungsrechte am Werk können übertragen werden
• Teilweise Möglichkeit der freien Werknutzung
Die UrhG-Novelle
Neuerungen
Die UrhG-Novelle
Novellierung des Urheberrecht
• Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da
insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die
technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise
‚überfordert‘
• Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit
dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht
• Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1.
Oktober 2015 in Kraft
Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn
eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem
HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die
Verwertungsrechte zustehen
 Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im
Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab
die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen
 Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und
Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘
 Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur
Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und
ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)
 Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA
 Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell
 Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
(siehe Artikel in Raunig/Lackner/Geier, Interaktive E-Books2)
Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch
öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und
Forschung auf allen Datenträgern
 Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 6 UrhG (‚Schulkopien‘)
• § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von
Werken für Unterricht und Lehre
 Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)
 Lediglich nicht-kommerziell
 Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42f UrhG: Zusammenfassung der Regeln für Zitate
• § 57 Abs 2 UrhG: Bei Vervielfältigung ist Quelle stets
deutlich anzugeben
• §§ 60 Abs 1 und 61 UrhG: zeitliche Dauer des
Urheberrechtes, dh 70 Jahre nach dem Tod der/des
UrheberIn/s oder nach der Veröffentlichung bei
anonymen Werken
Die UrhG-Novelle
IN A NUTSHELL
• Teilweise umfassenden Neuerungen durch Novelle
• Änderungen va bei
 Möglichkeit der Verbreitung von OER
 Positive Änderungen hinsichtlich der Lehre
 Neuregelung von Zitaten
Urheberrecht International
World Wide Web vs nationales Urheberrecht?
Urheberrecht International
§§ 94-100 UrhG: Anwendungsbereich
• § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des
Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn
UrheberIn StaatsbürgerIn ist
• § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene
Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer
Liegenschaft) bilden
• § 96 UrhG: Werke ausländischer UrheberInnen, die nicht
im Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz,
wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
Urheberrecht International
Internationales Urheberrecht?
• Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf
Schutz seines geistigen Eigentums
• Kein weltweit gültiges Urheberrecht
• Urheberrecht gilt als Teil des Internationales
Privatrechtes (IPR)
• IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale
Urheberrecht anzuwenden ist
• Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
Urheberrecht International
Urheberrecht im Vergleich: Deutschland
• Rechtsquellen
– Urheberrechtsgesetz 1965 (UrhG)
– Wahrnehmungsgesetz (WahrnG)
– Verlagsgesetz (VerlG)
• Privatkopie
– Privatkopie nicht zulässig, wenn die Quelle offensichtlich
rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden ist
(dies wurde nunmehr durch die Urheberrechts-Novelle 2015 in
Österreich ebenfalls eingeführt)
Urheberrecht International
Urheberrecht im Vergleich: USA
• Copyright Law
• Im Gegensatz zu europäischen Urheberrechten liegen
die Verwertungsrecht idR nicht bei der/beim UrheberIn
sondern bei der/beim wirtschaftlichen VerwerterIn (zB
Verlags-InhaberIn) und UrheberIn hat Veto-Recht gegen
Entscheidungen
• Recht musste bis ins späte 20. Jh separat angemeldet
werden (vgl. Markenschutzrecht)
• Mit Copyright-Vermerk (©) wird auf bestehendes Recht
hingewiesen
Internationales Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Kein weltweit einheitliches Urheberrecht
• Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und
diversen internationalen Abkommen
• Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright
Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
Lichtbilder & Filme
Lichtbilder & Filme
Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Filme auch Werk iSd Urheberrechts (§ 4 UrhG), idR (§ 11
UrhG) mehrere UrheberInnen, weswegen das
Urheberrecht und die Verwertungsrechte gemeinsam
zustehen (zB Regie, Beleuchtung, DarstellerInnen)
• Kommen jedoch mehrere verschiedenartige Werke
zusammen, bedingt dies keine Miturheberschaft (zB
Tonkunst und Filmkunst bei Filmmusik)
Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Spezielle Vorschriften für kommerzielle Filmwerke in den
§§ 38 ff UrhG
• Verwertungsrechte stehen an sich dem Filmhersteller zu
und wird dies – gesetzlich – von allfälligen
MiturheberInnen eingeräumt
• Jedoch besteht Recht darauf/Möglichkeit, als
MiturheberIn genannt zu werden
Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Bei Aufnahmen in der Lehre ist daher darauf zu achten,
wem ein Urheberrecht zukommt/zukommen könnte und
sich die entsprechenden Verwertungsrechte zu sicher
• Dies können selbst Studierende sein, wenn ihre
Mitwirkung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung
gleichkommt, bei bloßen passiven Verhalten jedoch eher
nicht anzunehmen
• Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und
vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘ einholen
Lichtbilder & Filme
Lichtbilder im UrhG
• Lichtbilder gelten nach § 3 UrhG als Werke der
bildenden Kunst (‚Lichtbildkunst‘)
• Bildnisschutz nach § 78 UrhG: Bilder dürfen nicht
veröffentlicht und/oder verbreitet werden, wenn dies den
Interessen des/der Abgebildeten zuwiderläuft
• Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und
(am besten) vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘
einholen, zB bei Anmeldung zu LVA
Lichtbilder & Filme
Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn
und verfügt über die Verwertungsrechte, bei
Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn
als Hersteller
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu
Unterrichtszwecken verwendet werden
Lichtbilder &Filme
IN A NUTSHELL
• Filme gelten als Werk sowie teilweile Sondervorschriften
• Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und
diversen internationalen Abkommen
• Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright
Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Inhalt
Es gilt (grundsätzlich):
Jeder ist für den auf eigenen Webseiten
publizierten Inhalt selbst verantwortlich
Verantwortlichkeit für Inhalt
Grundsätzlich
• § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung
• Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich,
wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB
veröffentlichtes Interview)
Verantwortlichkeit für Inhalt
Provider
• Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des
Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen)
• Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene
Inhalte zur Verfügung stellt
• Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen
(Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘
von Homepages usw
Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich,
wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch
zwischengespeichert und nicht verändert)
• §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich,
wenn Informationen nicht verändert werden und
unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht
werden
Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites
nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen
• Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf
seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich
• Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als
Host-Provider anzunehmen
Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Links
• § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf
der eigenen Homepage
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn keine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung
des Links
• Laut neuer EuGH-Judikatur jedoch Verantwortung,
wenn kommerziell & Wissen über verlinkten Inhalt
• Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit von Suchanbietern
• § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von
Suchmaschinenbetreibern
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie
Site nicht ausgewählt oder verändert
• Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse
(‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt
• Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
Verantwortlichkeit für Inhalt
Arten von Links
• Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘
• Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte
Unterseite einer Homepage
• Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch
Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es
so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt
der betrachteten Homepage
• Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am
Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings
einen anderen Ursprung haben
Verantwortlichkeit für Inhalt
Zur Auskunftspflicht von Providern
• Geregelt in § 18 ECG
• Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich
bzw gegenüber Verwaltungsbehören
• Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren
derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB
wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB)
notwendig
• Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der
Provider
Verantwortlichkeit für Inhalt
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
Verantwortlichkeit für Inhalt
IN A NUTSHELL
• Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich
• Besonderheiten bei
 Access- und Content-Providern
 Suchmaschinenanbietern
• Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von
eigener Homepage unterscheidbar
Freie Werknutzung
Freie Werknutzung
Freie Werknutzung
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur
Ausübung der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkopie
– § 42f UrhG: Zitate
– § 42g UrhG: Lernplattformen
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
Freie Werknutzung
§ 42f UrhG - Zitatrecht
• Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle
jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst
• Zu unterscheiden zwischen:
– Zitatrecht nach § 42f UrhG
– Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG
– Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und
Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für
einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
• Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft
• Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie
Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk
• Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden
• Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem
Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein
zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG)
• UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
Freie Werknutzung
§ 42g UrhG – Unterricht & Lehre
• Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von
veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und
der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis
• Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht,
jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis
definiert ist
• Ausgenommen sind Schulbücher und Filmwerke, deren
Erstaufführung noch nicht zwei Jahre vergangen sind
Freie Werknutzung
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Literatur
• § 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk
gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden
• § 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift
über aktuelle Themen
• § 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch
hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur
Erläuterung des Inhaltes
• § 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
Freie Werknutzung
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Tonkunst und
in der bildenden Kunst
• § 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst
in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur
Verwendung zB bei kirchlichen Feierlichkeiten
• § 54 UrhG: va Aufnahme von Werken der bildenden
Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung
des Inhalts
Freie Werknutzung
§§ 59c UrhG – Wiedergabe im Unterricht
• Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des
Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden
• Dies gilt nicht, wenn
– Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke
handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme)
– Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk
herangezogen wird
Freie Werknutzung
Exkurs: Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn
und verfügt über die Verwertungsrechte, bei
Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn
als Hersteller
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu
Unterrichtszwecken verwendet werden
Freie Werknutzung
IN A NUTSHELL
• Zitat als ‚Prototyp‘ der freien Werknutzung
• Teilweise enge Grenzen für die freie Werknutzung, zB
Wissenschaft & Lehre
• Freie Werknutzung muss nicht-kommerziell erfolgen
Creative Commons
Lizensierung mittels Creative Commons
Creative Commons
Die (gute) Idee hinter CC
• Probleme im UrhG
– Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine
Nutzung setzt aktives Verhalten voraus
– kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr
unterschiedliche Rechtstraditionen
• Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache
Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an
Werken zu ermöglichen
• Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf
User optimiert sind
Creative Commons
CC-Lizenzen
• Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen:
– CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s
– CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung
– CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe zu gleichen Bedingungen
– CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen
Bedingungen
– CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe
– CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur
nicht-kommerzielle Weitergabe
Creative Commons
CC-Lizenzen
• Gelten als Lizenzen iSd UrhG
• Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘:
– Ausgestaltung als vollwertige Lizenz
– Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen
– Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen
auffindbar zu sein (CC REL)
• Zu beachten:
– Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den
Lizenz-Details unterscheiden
– Derzeit aktuell: Version 4.0
Creative Commons
CC-Lizenzen
• Zusätzlich CC0 = Open Content bzw Public Domain
– Problem, da in Österreich derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘
(Open Access) eigentlich nicht vorgesehen
• Kritik an CC:
– Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge
– Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software
• Ad internationales Recht:
– Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen)
– De facto keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
Creative Commons
CC BY
• Lizenzvertrag:
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adpatierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
Creative Commons
CC BY-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Wenn Adaptierung, darf diese nicht weitergegeben werden
Creative Commons
CC BY-NC-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
Creative Commons
CC BY-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
Creative Commons
CC BY-NC
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
Creative Commons
CC BY-NC-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung/Bearbeitung nicht zulässig
Creative Commons
CC vs freie Werknutzung
• CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch
(zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes
Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen
• CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch
kommerziell nutzbar
• CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien
Werknutzung gebunden
• CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung,
was nach UrhG eher problematisch ist
Creative Commons
Exkurs: GNU
• Quelle/Betriebssystem: http://www.gnu.org/
• Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine
andere Form der Lizensierung gewählt werden
• Derzeit aktuell ist die dritte Version: GNU GPLv3
• Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von
Bearbeitungen & Ableitungen unter gleichen
Bedingungen (vgl. dazu auch SA bei CC)
• Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (1)
• CC muss jedenfalls richtig zitiert werden
• Angabe des Namens des/der UrheberIn
– Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen
– Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des
Berechtigten (zB Institut)
• Angabe der Bezeichnung des Werkes
– Link auf das Werk
– Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (2)
• Verlinkung auf die Lizenz
– Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen
• Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz-
Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die
Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten)
• Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige
Quellenangabe idR nicht zugelassen
• Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
Creative Commons
Wo findet man CC-Content?
• Über Creative Commons eigene Suchfunktion/Plattform:
https://search.creativecommons.org/
• Wikimedia:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page
• Bilder:
– http://bilder.tibs.at
– http://www.photosforclass.com
– https://pixabay.com/de/
Creative Commons
IN A NUTSHELL
• CC eigentlich Lizenz-Vertrag
• Mit CC 4.0 weltweit vereinheitlicht, drei ‚Schichten‘ pro
Lizenz
– Lizenzvertrag
– Menschenlesbar
– Maschinenlesbar
• Richtiges Zitieren extrem wichtig, außer bei CC0
Open Educational Ressources
Open Educational Ressources
Die (gute) Idee hinter OER
• Probleme
– In der Praxis werden Bildungsinhalte getauscht, weitergegeben
und bearbeitet
– Freie Werknutzung im UrhG für Wissenschaft & Lehre deckt(e)
dies nur unzureichend ab
– Va Schul- und Lehrbücher oft von der Verwendung
ausgenommen bzw Rechte bei den Verlagen
• Open Educational Ressources (OER) bieten Möglichkeit
Bildungsinhalte so zu gestalten, dass eine Weitergabe &
Bearbeitung unproblematisch(er) möglich ist
Open Educational Ressources
OER?
• OER keine eigene Lizenz, sondern Begriff für Lehr- und
Lernmaterialien, die unter freien Lizenzen wie CC oder
GNU GPL erscheinen
• Betrifft lediglich die Inhalte selbst und nicht die
Möglichkeit hierüber einen akademischen Grad zu
erwerben, dh Inhalte nur zur Verwendung zB im Studium
gedacht
• OER va im Bereich von Social Media &
eLearning/MOOC interessant
Open Educational Ressources
OER?
• OER daher als Bezeichnung für freie (Lern-) Software,
Materialien generell oder auch als Bezeichnung
(unrichtig) für Lizenz verwendet
• Definitionen unterschiedlich jedoch grundsätzlich:
– Freier Zugang für Bildungseinrichtungen, Lehrende & Lernende
– Freie Lizenzen, die auch Bearbeitung ermöglichen
– Decken uU sogar vollständige Kurse, Lehrbücher etc. ab
– IdR digital vorhanden
Open Educational Ressources
OER?
• Derzeit noch keine definierten (Qualitäts-) Standards für
OER
• Allerdings trotzdem gewisse Sicherung der Qualität
durch:
– Offene Diskussion über Inhalte bzw Bewertung durch die
NutzerInnen
– Peer-Review
– Qualitätssicherung durch Erstellung seitens bekannter
Bildungseinrichtungen
Open Educational Ressources
Warum OER anbieten?
• OER funktioniert letztlich als Geben & Nehmen, dh
UserInnen müssen bereit sein selbst Content als OER
anzubieten
• Erhöht die eigene Präsenz im Web
• Gemeinsam Schaffung von einem großen Pool an
Ressourcen, die dann wiederum genutzt und verarbeitet
werden können
• Möglichkeit der offeneren Diskussion um Inhalte, va
auch in Social Media
Open Educational Ressources
OER-Quellen & Plattformen
• http://austria-
forum.org/af/Wissenschaft_und_Wirtschaft/Open_Ed
ucational_Resources
• http://open-educational-resources.de/ (Deutschland)
• http://l3t.eu/oer/ (PDF unter CC-Lizenz zum Thema)
• http://www.virtuelle-ph.at/oer/ bzw
http://www.virtuelle-ph.at/oer/schummelzettel/
• https://www.oercommons.org/
Open Educational Ressources
IN A NUTSHELL
• OER eigentlich keine eigene Lizenz
• Inhalte frei zugänglich & bearbeitbar, zumeist unter CC-
Lizenzen
• Versuch Bildungsinhalte möglichst breit zu
veröffentlichen und den Einschränkungen des UrhG zu
entgehen
In other News …
Aktuelle Themen
In other News …
EuGH in C-160/15 zur Verlinkung
• Links können Urheberrecht verletzen
• Grundsätzlich betrifft Verlinkung das Urheberrecht nicht
• Jedoch stellt Link ‚öffentliche Zugänglichmachung‘ dar
und – va bei kommerziellen Websites – kann verlangt
werden, dass Quelle vorher auf Zulässigkeit überprüft
wird
• Erfolgt urheberrechtswidrige Verlinkung daher
wissentlich, ist dies als Verstoß zu werten
In other News …
Urheberrechts-Richtlinie
• Derzeit lediglich Entwurf vorhanden
• Art 3: Möglichkeit von Text & Data Mining für
Forschungszwecke
• Art 4 : Vorgaben für grenzüberschreitendes eLearning,
geht in Richtung Erweiterung der freien Werknutzung
wie im UrhG
• Art 7: Möglichkeit der digitalen Verfügbarkeit von
vergriffenen Werken
Q&A
Einzelfragen
Q&A
Fragen-Komplex I
• Diensterfindungen von Studierenden
• Betreibervergütung der Verwertungsgesellschaften?
Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex I
• Diensterfindungen von Studierenden
– ErfinderIn auch als DienstnehmerIn jedenfalls UrheberIn, uU
gemeinsames Werk, wenn Ressourcen des Arbeitgebers
verwendet werden
– Verwertungsrechte liegen daher nicht automatisch beim
Arbeitgeber; sollte vorab vertraglich oder zumindest nachträglich
geregelt sein; anders zB § 40b UrhG (= Computerprogramme)
– Rechte für Erfindungen/Werke außerhalb der Arbeitszeit jedoch
‚für Arbeit‘ liegen ebenfalls bei DienstnehmerIn
– Geistiges Eigentum wirkt nach Dienstende weiter
Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex I
• Diensterfindungen von Studierenden
– Neben Urheberrecht uU auch Patentgesetz (PatG) relevant
– Jedoch muss eine Diensterfindung nach § 7 Abs 3 PatG
vorliegen, dh Erfindung im Unternehmensgegenstand &
Vorliegen einer der Alternativen (Obliegenheit, Anregung,
Hilfsmittel)
– Rechte des AN in den §§ 6 ff PatG; Vergütungsanspruch nach §
8 PatG
– Ansprüche/Rechte des AN können nach § 17 PatG nicht
beschränkt/aufgehoben werden
Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex I
• Diensterfindungen von Studierenden
– Das Universitätsgesetz (UG 2000) regelt in § 106 UG die
Verwertung von geistigem Eigentum
– § 106 Abs 1 UG: Urheberrecht steht an sich UrheberIn selbst zu
– § 106 Abs 2 UG: Bei Diensterfindungen iSv § 7 Abs 3 PatG gilt
Universität auch bei Ausbildungsverträgen als Dienstnehmer;
nicht jedoch primär Studierende, da Ausbildungsvertrag
Lehrlinge betrifft, Studierende nur mit zusätzlichem
Rechtsverhältnis
– Im FH-Studiengesetz jedoch keine Regelung und kein Verweis
auf das UG
Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex I
• Diensterfindungen von Studierenden
– PPP der FH Hagenberg: kein Aufgriffsrecht von
Diensterfindungen wenn kein Dienstnehmer, was va auf
Studierende zutrifft
– Info der OÖ FH (2004): orientiert sich am PatG
– Sowohl Universitäten wie FHs haben daher an sich kein
Aufgriffsrecht iSd PatG und ist § 106 UG durch das PatG zu
beschränken
– Daher entsprechende Klausel mE nicht zulässig; wenn nicht
zumindest zusätzliches Rechtsverhältnis zu Studieren
Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex I
• Betreibervergütung der Verwertungsgesellschaften?
– § 42b UrhG regelt Vergütungsrechte, welche von den
Verwertungsgesellschaften (Abs 5) eingehoben werden; soll
Privatnutzung augleichen
– Vergütung nach Abs 2 & 3 für Vervielfältigungsgeräte sowie
(NEU) auch für Speichermedien
– Lernplattformen nach § 42g UrhG geregelt und auch dort ist
Vergütungspflicht vorgesehen
– § 42b Abs 4 Z 5 UrhG stellt diesbezüglich auf das Ausmaß der
Nutzung ab
Q&A
Fragen-Komplex II
• Dürfen Studierende in ihre Bachelorarbeiten Bilder aus
fremden Werken einfügen?
• Argument der ‚Wissenschaftlichkeit‘ der Arbeit
hinsichtlich § 42f UrhG
Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex II
• Dürfen Studierende in ihre Bachelorarbeiten Bilder aus
fremden Werken einfügen?
– Bilder sind als Werk ebenfalls zitierfähig und fallen daher auch
unter § 42f UrhG
– Aufgezählte Ziffern in § 42f Abs 1 UrhG bilden bloß
demonstrative Aufzählung, keine abschließende
Verwendungsmöglichkeit
– Zu beachten ist, dass zitiertes Werk ‚kleiner‘ als Hauptwerk sein
muss und die Zitierung korrekt durchgeführt wurde
Q&A
Fragen-Komplex III
• Urheberrechtliche Checkliste (für die freie Werknutzung)
• Inwieweit kann die freie Werknutzung auch kommerziell
verwendet werden (zB zum Zweck der Aquisition)?
Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex III
• Urheberrechtliche Checkliste (1)
– Handelt es sich um eigene Inhalte oder sollen fremde Inhalte
eingefügt werden?
– Welche fremden Inhalte sollen eingefügt werden (zB Text, Bild,
Grafik, Video)?
– Wie soll zB die Präsentation verwendet werden (zB
Unternehmen, Lehre)?
– Wem sollen die Materialien dann zur Verfügung stehen?
– Wie sollen die Materialien dann zur Verfügung stehen?
Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex III
• Urheberrechtliche Checkliste (2)
– Fremde Materialien: ist freie Werknutzung möglich?
– Wenn kommerziell genutzt dann freie Werknutzung de facto auf
Zitatrecht eingeschränkt (§ 42f UrhG)
– Soll Nutzung darüber hinaus erfolgen, dass sinnvoll nach CC-
und OER-Materialien zu suchen und diese zu verwenden
– Bei Zitaten und CC auf richtige Namensnennung zu achten bzw,
dass Vortrag keine ‚Kopie‘ anderer Werke ist
Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex III
• Inwieweit kann die freie Werknutzung auch kommerziell
verwendet werden
– Wenn kommerziell genutzt dann freie Werknutzung de facto auf
Zitatrecht eingeschränkt (§ 42f UrhG)
– Hier möglich CC-Content zu verwenden, nicht jedoch NC-
Lizenzen, da der Begriff der Kommerzialität dort sehr weit
ausgelegt wird
– Wenn Vortragsfolien verwendet werden sollen, immer zuerst
Nutzungsberechtigungen (auch mit dem Auftraggeber) abklären
und ansonsten eher eigenen Content verwenden
Q&A
Fragen-Komplex IV
• Automatisches Nutzungsrecht des DG?
• Hierzu ein Passus im Dienstvertrag notwendig?
• Verpflichtung, dass Lehrpersonal Content anderem
Lehrpersonal zur Verfügung stellt?
• Ist dies anders, wenn Betroffener Bundesbediensteter
ist?
Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex IV
• Automatisches Nutzungsrecht des DG/Passus im DV
– An sich nicht, da Urheber grundsätzlich alleine über
Verwertungsrechte verfügt
– Kann jedoch, va wenn im DV oder mit Material des DG, ein
gemeinsames Werk bilden
– Bei Diensterfindungen (PatG), kommerziellen Filmen &
Computerprogrammen (UrhG) eigens gelöst
– Verwertungsrechte sollten jedenfalls – im Dienstvertrag –
entsprechend vereinbnart werden
Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex IV
• Verpflichtung, dass Lehrpersonal Content anderem
Lehrpersonal zur Verfügung stellt
– An sich nicht, da Urheber grundsätzlich alleine über
Verwertungsrechte verfügt und daher Content nicht weitergeben
muss
– Verpflichtung muss daher im Arbeits-/Dienstvertrag
entsprechend geregelt werden, auch was mit Content nach Ende
des DV geschieht
– Jedoch, wenn veröffentlicht, uU freie Werknutzung oder auch
(aktiv) unter CC-Lizenz gesetzt
Q&A
Antworten zu Fragen-Komplex IV
• Ist dies anders, wenn Betroffener Bundesbediensteter ist
– Urheberrecht an sich Materie des Zivilrechts und diesbezüglich
unabhängig
– Begriff des Bundesbediensteten bezieht sich entweder auf
Beamten (= öffentlich-rechtliche Stellung) oder
Vertragsbediensteten (= arbeitsrechtlicher Begriff, unter liegt
Vetrragsrecht)
– Beamtenbegriff va relevant hinsichtlich Pragmatsierung usw,
jedoch kein Einfluss aus das Urheberrecht, dh auch hier ist
Urheberschaft & Verwertungsrecht zivilrechtlich zu lösen
Credits
Vielen Dank!
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at

Weitere ähnliche Inhalte

Was ist angesagt?

Impulsvortrag Urheberrecht & Internet
Impulsvortrag Urheberrecht & InternetImpulsvortrag Urheberrecht & Internet
Impulsvortrag Urheberrecht & Internet
Webmontag MRN
 
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
Michael Lanzinger
 
Open Educational Resources (OER). Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssich...
Open Educational Resources (OER). Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssich...Open Educational Resources (OER). Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssich...
Open Educational Resources (OER). Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssich...
JulienDietrich
 
Webinar - Plagiat & Co
Webinar - Plagiat & CoWebinar - Plagiat & Co
Webinar - Plagiat & Co
Michael Lanzinger
 
Umgang mit verwaisten & vergriffenen Werken in der Praxis
Umgang mit verwaisten & vergriffenen Werken in der PraxisUmgang mit verwaisten & vergriffenen Werken in der Praxis
Umgang mit verwaisten & vergriffenen Werken in der Praxis
Ellen Euler
 
Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)
Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)
Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)
Stefan Kontschieder
 
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
Stefan Kontschieder
 
Praktischer Umgang mit verwaisten Werken - Verwaist = Vergessen?
Praktischer Umgang mit verwaisten Werken - Verwaist = Vergessen?Praktischer Umgang mit verwaisten Werken - Verwaist = Vergessen?
Praktischer Umgang mit verwaisten Werken - Verwaist = Vergessen?
Ellen Euler
 
Fotorecht
FotorechtFotorecht
Fotorecht
cbehrens
 
Digitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher Rahmen
Digitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher RahmenDigitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher Rahmen
Digitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher Rahmen
Ellen Euler
 
"Urheberrecht und Web 2.0" - Vortragsfolien von der stART09 Konferenz
"Urheberrecht und Web 2.0" - Vortragsfolien von der stART09 Konferenz"Urheberrecht und Web 2.0" - Vortragsfolien von der stART09 Konferenz
"Urheberrecht und Web 2.0" - Vortragsfolien von der stART09 Konferenz
Henning Krieg
 
Lernen im digitalen Wandel. Freie Bildungsmaterialien für eine offene Bildung
Lernen im digitalen Wandel. Freie Bildungsmaterialien für eine offene BildungLernen im digitalen Wandel. Freie Bildungsmaterialien für eine offene Bildung
Lernen im digitalen Wandel. Freie Bildungsmaterialien für eine offene Bildung
JulienDietrich
 
Foto- und Urheberrecht
Foto- und UrheberrechtFoto- und Urheberrecht
Foto- und Urheberrecht
Michael Rohrlich
 
Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre - Rechtliche Aspekte des Technologie...
Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre - Rechtliche Aspekte des Technologie...Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre - Rechtliche Aspekte des Technologie...
Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre - Rechtliche Aspekte des Technologie...
L3T - Lehrbuch für Lehren und Lernen mit Technologie
 
Urheberrecht im Umfeld von Open Access -- Workshop am ZTG
Urheberrecht im Umfeld von Open Access -- Workshop am ZTGUrheberrecht im Umfeld von Open Access -- Workshop am ZTG
Urheberrecht im Umfeld von Open Access -- Workshop am ZTG
Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin
 
Open Educational Resources (OER) Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssiche...
Open Educational Resources (OER) Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssiche...Open Educational Resources (OER) Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssiche...
Open Educational Resources (OER) Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssiche...
Elisa_UniEssen
 
Publizieren mit Open Access
Publizieren mit Open AccessPublizieren mit Open Access
Publizieren mit Open Access
Christopher_Kittel
 
Vortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & Datenschutzrecht
Vortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & DatenschutzrechtVortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & Datenschutzrecht
Vortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & Datenschutzrecht
Michael Lanzinger
 
Workshop Wissenschaftliches Publizieren
Workshop Wissenschaftliches PublizierenWorkshop Wissenschaftliches Publizieren
Workshop Wissenschaftliches Publizieren
digiwis
 
Oer workshop moin hannover mission possible 20180905 z v
Oer workshop moin hannover mission possible 20180905 z vOer workshop moin hannover mission possible 20180905 z v
Oer workshop moin hannover mission possible 20180905 z v
waffner
 

Was ist angesagt? (20)

Impulsvortrag Urheberrecht & Internet
Impulsvortrag Urheberrecht & InternetImpulsvortrag Urheberrecht & Internet
Impulsvortrag Urheberrecht & Internet
 
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018
 
Open Educational Resources (OER). Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssich...
Open Educational Resources (OER). Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssich...Open Educational Resources (OER). Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssich...
Open Educational Resources (OER). Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssich...
 
Webinar - Plagiat & Co
Webinar - Plagiat & CoWebinar - Plagiat & Co
Webinar - Plagiat & Co
 
Umgang mit verwaisten & vergriffenen Werken in der Praxis
Umgang mit verwaisten & vergriffenen Werken in der PraxisUmgang mit verwaisten & vergriffenen Werken in der Praxis
Umgang mit verwaisten & vergriffenen Werken in der Praxis
 
Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)
Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)
Urheberrecht 2017 fuer studenten (update-Version)
 
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
praktisches Urheberrecht für Oberschüler/innen in Südtirol (diritti d'autore ...
 
Praktischer Umgang mit verwaisten Werken - Verwaist = Vergessen?
Praktischer Umgang mit verwaisten Werken - Verwaist = Vergessen?Praktischer Umgang mit verwaisten Werken - Verwaist = Vergessen?
Praktischer Umgang mit verwaisten Werken - Verwaist = Vergessen?
 
Fotorecht
FotorechtFotorecht
Fotorecht
 
Digitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher Rahmen
Digitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher RahmenDigitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher Rahmen
Digitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher Rahmen
 
"Urheberrecht und Web 2.0" - Vortragsfolien von der stART09 Konferenz
"Urheberrecht und Web 2.0" - Vortragsfolien von der stART09 Konferenz"Urheberrecht und Web 2.0" - Vortragsfolien von der stART09 Konferenz
"Urheberrecht und Web 2.0" - Vortragsfolien von der stART09 Konferenz
 
Lernen im digitalen Wandel. Freie Bildungsmaterialien für eine offene Bildung
Lernen im digitalen Wandel. Freie Bildungsmaterialien für eine offene BildungLernen im digitalen Wandel. Freie Bildungsmaterialien für eine offene Bildung
Lernen im digitalen Wandel. Freie Bildungsmaterialien für eine offene Bildung
 
Foto- und Urheberrecht
Foto- und UrheberrechtFoto- und Urheberrecht
Foto- und Urheberrecht
 
Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre - Rechtliche Aspekte des Technologie...
Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre - Rechtliche Aspekte des Technologie...Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre - Rechtliche Aspekte des Technologie...
Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre - Rechtliche Aspekte des Technologie...
 
Urheberrecht im Umfeld von Open Access -- Workshop am ZTG
Urheberrecht im Umfeld von Open Access -- Workshop am ZTGUrheberrecht im Umfeld von Open Access -- Workshop am ZTG
Urheberrecht im Umfeld von Open Access -- Workshop am ZTG
 
Open Educational Resources (OER) Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssiche...
Open Educational Resources (OER) Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssiche...Open Educational Resources (OER) Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssiche...
Open Educational Resources (OER) Offene Lehr- und Lernmaterialien rechtssiche...
 
Publizieren mit Open Access
Publizieren mit Open AccessPublizieren mit Open Access
Publizieren mit Open Access
 
Vortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & Datenschutzrecht
Vortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & DatenschutzrechtVortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & Datenschutzrecht
Vortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & Datenschutzrecht
 
Workshop Wissenschaftliches Publizieren
Workshop Wissenschaftliches PublizierenWorkshop Wissenschaftliches Publizieren
Workshop Wissenschaftliches Publizieren
 
Oer workshop moin hannover mission possible 20180905 z v
Oer workshop moin hannover mission possible 20180905 z vOer workshop moin hannover mission possible 20180905 z v
Oer workshop moin hannover mission possible 20180905 z v
 

Andere mochten auch

raysidence Catalogue
raysidence Catalogueraysidence Catalogue
raysidence CatalogueRoy Mauree
 
De l'animal à l'homme - Gilles Boeuf
De l'animal à l'homme - Gilles BoeufDe l'animal à l'homme - Gilles Boeuf
De l'animal à l'homme - Gilles Boeuf
Yolaine de la Bigne
 
Wearplates comparison
Wearplates comparisonWearplates comparison
Wearplates comparison
Alice Ye
 
Tarea3 reproduccion celular
Tarea3 reproduccion celularTarea3 reproduccion celular
Tarea3 reproduccion celular
Marcela Liscano
 
Problemas de relaciones familiares
Problemas de relaciones familiaresProblemas de relaciones familiares
Problemas de relaciones familiares
Pamela Cazar
 
Elsa yazmín guerrero_actividad1_2mapac
Elsa yazmín guerrero_actividad1_2mapacElsa yazmín guerrero_actividad1_2mapac
Elsa yazmín guerrero_actividad1_2mapac
Elsa Yazmin Guerrero
 
Modern Kitchen and Bathroom Cabinets
Modern Kitchen and Bathroom CabinetsModern Kitchen and Bathroom Cabinets
Modern Kitchen and Bathroom CabinetsAlexis Ayres
 
Swathi Priya RESUME
Swathi Priya RESUMESwathi Priya RESUME
Swathi Priya RESUMEswathi priya
 
Discografía Pxndx
Discografía PxndxDiscografía Pxndx
Discografía Pxndx
Wilder Espinoza
 
Haftungsrecht im Weltraum
Haftungsrecht im WeltraumHaftungsrecht im Weltraum
Haftungsrecht im Weltraum
Michael Lanzinger
 
Creative Commons im 3D-Druck
Creative Commons im 3D-DruckCreative Commons im 3D-Druck
Creative Commons im 3D-Druck
Michael Lanzinger
 
PRIMA TRANSFORMERS
PRIMA TRANSFORMERSPRIMA TRANSFORMERS
PRIMA TRANSFORMERS
Ajit Pimple
 

Andere mochten auch (15)

raysidence Catalogue
raysidence Catalogueraysidence Catalogue
raysidence Catalogue
 
De l'animal à l'homme - Gilles Boeuf
De l'animal à l'homme - Gilles BoeufDe l'animal à l'homme - Gilles Boeuf
De l'animal à l'homme - Gilles Boeuf
 
Wearplates comparison
Wearplates comparisonWearplates comparison
Wearplates comparison
 
Tarea3 reproduccion celular
Tarea3 reproduccion celularTarea3 reproduccion celular
Tarea3 reproduccion celular
 
Problemas de relaciones familiares
Problemas de relaciones familiaresProblemas de relaciones familiares
Problemas de relaciones familiares
 
Elsa yazmín guerrero_actividad1_2mapac
Elsa yazmín guerrero_actividad1_2mapacElsa yazmín guerrero_actividad1_2mapac
Elsa yazmín guerrero_actividad1_2mapac
 
Modern Kitchen and Bathroom Cabinets
Modern Kitchen and Bathroom CabinetsModern Kitchen and Bathroom Cabinets
Modern Kitchen and Bathroom Cabinets
 
Swathi Priya RESUME
Swathi Priya RESUMESwathi Priya RESUME
Swathi Priya RESUME
 
Discografía Pxndx
Discografía PxndxDiscografía Pxndx
Discografía Pxndx
 
Haftungsrecht im Weltraum
Haftungsrecht im WeltraumHaftungsrecht im Weltraum
Haftungsrecht im Weltraum
 
Creative Commons im 3D-Druck
Creative Commons im 3D-DruckCreative Commons im 3D-Druck
Creative Commons im 3D-Druck
 
1CV
1CV1CV
1CV
 
PORTAFOLIO_abril16
PORTAFOLIO_abril16PORTAFOLIO_abril16
PORTAFOLIO_abril16
 
PRIMA TRANSFORMERS
PRIMA TRANSFORMERSPRIMA TRANSFORMERS
PRIMA TRANSFORMERS
 
An CV.PDF
An CV.PDFAn CV.PDF
An CV.PDF
 

Ähnlich wie FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2016

Rights statements
Rights statementsRights statements
Rights statements
Ellen Euler
 
Digital Marketing - Teil III von III
Digital Marketing - Teil III von IIIDigital Marketing - Teil III von III
Digital Marketing - Teil III von III
Michael Lanzinger
 
Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0sif1234
 
Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0sif1234
 
Urheberrrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen
Urheberrrecht bei der Nutzung virtueller ArbeitsplattformenUrheberrrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen
Urheberrrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen
vonspecht-esw
 
Verwertungsverträge für Musiker und Autoren | Alexander Duve
Verwertungsverträge für  Musiker und Autoren | Alexander DuveVerwertungsverträge für  Musiker und Autoren | Alexander Duve
Verwertungsverträge für Musiker und Autoren | Alexander Duve
all2gethernow
 
Creative-Commons-Lizenzen: Verständlich und offen statt undurchschaubar und r...
Creative-Commons-Lizenzen: Verständlich und offen statt undurchschaubar und r...Creative-Commons-Lizenzen: Verständlich und offen statt undurchschaubar und r...
Creative-Commons-Lizenzen: Verständlich und offen statt undurchschaubar und r...
Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin
 
Das 1x1 des Urheberrechts (Schwerpunkt online) - #dnp13
Das 1x1 des Urheberrechts (Schwerpunkt online) - #dnp13 Das 1x1 des Urheberrechts (Schwerpunkt online) - #dnp13
Das 1x1 des Urheberrechts (Schwerpunkt online) - #dnp13
Ingrid Gogl
 
Oer workshop eb_modul1
Oer workshop eb_modul1Oer workshop eb_modul1
Oer workshop eb_modul1
JulienDietrich
 
Andreas Okonek: Urheberrecht und Kommunikation
Andreas Okonek: Urheberrecht und KommunikationAndreas Okonek: Urheberrecht und Kommunikation
Andreas Okonek: Urheberrecht und Kommunikation
Stefanie Kollenberg, Raabe Verlag
 
Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15
Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15
Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15
Gesa Maren Schmidt
 
Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR
Open Access-Publizieren -- Workshop am ISROpen Access-Publizieren -- Workshop am ISR
Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR
Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin
 
Webmontag Karlsruhe 20.08.2012: Open Source Software:
Webmontag Karlsruhe 20.08.2012: Open Source Software: Webmontag Karlsruhe 20.08.2012: Open Source Software:
Webmontag Karlsruhe 20.08.2012: Open Source Software:
webmontag_ka
 
Medienrecht
MedienrechtMedienrecht
Medienrecht
fusaromarco
 
Wandel im wissenschaftlichen Publikationswesen
Wandel im wissenschaftlichen PublikationswesenWandel im wissenschaftlichen Publikationswesen
Wandel im wissenschaftlichen PublikationswesenTill Kreutzer
 

Ähnlich wie FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2016 (16)

Urheberrecht II
Urheberrecht IIUrheberrecht II
Urheberrecht II
 
Rights statements
Rights statementsRights statements
Rights statements
 
Digital Marketing - Teil III von III
Digital Marketing - Teil III von IIIDigital Marketing - Teil III von III
Digital Marketing - Teil III von III
 
Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0
 
Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0Abschlussbericht Recht 2.0
Abschlussbericht Recht 2.0
 
Urheberrrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen
Urheberrrecht bei der Nutzung virtueller ArbeitsplattformenUrheberrrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen
Urheberrrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen
 
Verwertungsverträge für Musiker und Autoren | Alexander Duve
Verwertungsverträge für  Musiker und Autoren | Alexander DuveVerwertungsverträge für  Musiker und Autoren | Alexander Duve
Verwertungsverträge für Musiker und Autoren | Alexander Duve
 
Creative-Commons-Lizenzen: Verständlich und offen statt undurchschaubar und r...
Creative-Commons-Lizenzen: Verständlich und offen statt undurchschaubar und r...Creative-Commons-Lizenzen: Verständlich und offen statt undurchschaubar und r...
Creative-Commons-Lizenzen: Verständlich und offen statt undurchschaubar und r...
 
Das 1x1 des Urheberrechts (Schwerpunkt online) - #dnp13
Das 1x1 des Urheberrechts (Schwerpunkt online) - #dnp13 Das 1x1 des Urheberrechts (Schwerpunkt online) - #dnp13
Das 1x1 des Urheberrechts (Schwerpunkt online) - #dnp13
 
Oer workshop eb_modul1
Oer workshop eb_modul1Oer workshop eb_modul1
Oer workshop eb_modul1
 
Andreas Okonek: Urheberrecht und Kommunikation
Andreas Okonek: Urheberrecht und KommunikationAndreas Okonek: Urheberrecht und Kommunikation
Andreas Okonek: Urheberrecht und Kommunikation
 
Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15
Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15
Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15
 
Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR
Open Access-Publizieren -- Workshop am ISROpen Access-Publizieren -- Workshop am ISR
Open Access-Publizieren -- Workshop am ISR
 
Webmontag Karlsruhe 20.08.2012: Open Source Software:
Webmontag Karlsruhe 20.08.2012: Open Source Software: Webmontag Karlsruhe 20.08.2012: Open Source Software:
Webmontag Karlsruhe 20.08.2012: Open Source Software:
 
Medienrecht
MedienrechtMedienrecht
Medienrecht
 
Wandel im wissenschaftlichen Publikationswesen
Wandel im wissenschaftlichen PublikationswesenWandel im wissenschaftlichen Publikationswesen
Wandel im wissenschaftlichen Publikationswesen
 

Mehr von Michael Lanzinger

Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei
Datenschutz in der RechtsanwaltskanzleiDatenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei
Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei
Michael Lanzinger
 
Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei
Datenschutz in der RechtsanwaltskanzleiDatenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei
Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei
Michael Lanzinger
 
EdMedia in Amsterdam 2018 - The Austrian view of Copyright law
EdMedia in Amsterdam 2018 - The Austrian view of Copyright lawEdMedia in Amsterdam 2018 - The Austrian view of Copyright law
EdMedia in Amsterdam 2018 - The Austrian view of Copyright law
Michael Lanzinger
 
FNMA-Talks - Die DSGVO an Hochschulen
FNMA-Talks - Die DSGVO an HochschulenFNMA-Talks - Die DSGVO an Hochschulen
FNMA-Talks - Die DSGVO an Hochschulen
Michael Lanzinger
 
IRIS-Vortrag - Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Online-Spielen
IRIS-Vortrag - Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Online-SpielenIRIS-Vortrag - Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Online-Spielen
IRIS-Vortrag - Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Online-Spielen
Michael Lanzinger
 
Online Marketing - Grundlagen Internetrecht
Online Marketing - Grundlagen InternetrechtOnline Marketing - Grundlagen Internetrecht
Online Marketing - Grundlagen Internetrecht
Michael Lanzinger
 
Datenschutz-Vortrag im Axis Linz
Datenschutz-Vortrag im Axis LinzDatenschutz-Vortrag im Axis Linz
Datenschutz-Vortrag im Axis Linz
Michael Lanzinger
 
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017
Michael Lanzinger
 
Semiar - eDidactics - Wintersemester 2017/18
Semiar - eDidactics - Wintersemester 2017/18Semiar - eDidactics - Wintersemester 2017/18
Semiar - eDidactics - Wintersemester 2017/18
Michael Lanzinger
 
Vortrag - Cybercrime & Co beim Unternehmenskongress
Vortrag - Cybercrime & Co beim UnternehmenskongressVortrag - Cybercrime & Co beim Unternehmenskongress
Vortrag - Cybercrime & Co beim Unternehmenskongress
Michael Lanzinger
 
Semiar - eDidactics - Wintersemester 2016/17
Semiar - eDidactics - Wintersemester 2016/17Semiar - eDidactics - Wintersemester 2016/17
Semiar - eDidactics - Wintersemester 2016/17
Michael Lanzinger
 
Pressegespräch - Verein für Datenschutz und IT-Sicherheit
Pressegespräch - Verein für Datenschutz und IT-SicherheitPressegespräch - Verein für Datenschutz und IT-Sicherheit
Pressegespräch - Verein für Datenschutz und IT-Sicherheit
Michael Lanzinger
 
Workshop am E-Learning-Tag 2017 in Graz
Workshop am E-Learning-Tag 2017 in GrazWorkshop am E-Learning-Tag 2017 in Graz
Workshop am E-Learning-Tag 2017 in Graz
Michael Lanzinger
 
Lehrgang für Schulbibliotheken - Rechtsfragen 2017
Lehrgang für Schulbibliotheken - Rechtsfragen 2017Lehrgang für Schulbibliotheken - Rechtsfragen 2017
Lehrgang für Schulbibliotheken - Rechtsfragen 2017
Michael Lanzinger
 
DSGVO-Workshop bei Nimbusec
DSGVO-Workshop bei NimbusecDSGVO-Workshop bei Nimbusec
DSGVO-Workshop bei Nimbusec
Michael Lanzinger
 
Digital Marketing - Teil II von III
Digital Marketing - Teil II von IIIDigital Marketing - Teil II von III
Digital Marketing - Teil II von III
Michael Lanzinger
 
iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 9 von 10
iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 9 von 10iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 9 von 10
iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 9 von 10
Michael Lanzinger
 
iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 5 von 10
iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 5 von 10iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 5 von 10
iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 5 von 10
Michael Lanzinger
 
Technologieplauscherl XLVII - Freie Lizenzen & 3D-Druck
Technologieplauscherl XLVII - Freie Lizenzen & 3D-DruckTechnologieplauscherl XLVII - Freie Lizenzen & 3D-Druck
Technologieplauscherl XLVII - Freie Lizenzen & 3D-Druck
Michael Lanzinger
 
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-Druck
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-DruckVienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-Druck
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-Druck
Michael Lanzinger
 

Mehr von Michael Lanzinger (20)

Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei
Datenschutz in der RechtsanwaltskanzleiDatenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei
Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei
 
Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei
Datenschutz in der RechtsanwaltskanzleiDatenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei
Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei
 
EdMedia in Amsterdam 2018 - The Austrian view of Copyright law
EdMedia in Amsterdam 2018 - The Austrian view of Copyright lawEdMedia in Amsterdam 2018 - The Austrian view of Copyright law
EdMedia in Amsterdam 2018 - The Austrian view of Copyright law
 
FNMA-Talks - Die DSGVO an Hochschulen
FNMA-Talks - Die DSGVO an HochschulenFNMA-Talks - Die DSGVO an Hochschulen
FNMA-Talks - Die DSGVO an Hochschulen
 
IRIS-Vortrag - Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Online-Spielen
IRIS-Vortrag - Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Online-SpielenIRIS-Vortrag - Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Online-Spielen
IRIS-Vortrag - Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Online-Spielen
 
Online Marketing - Grundlagen Internetrecht
Online Marketing - Grundlagen InternetrechtOnline Marketing - Grundlagen Internetrecht
Online Marketing - Grundlagen Internetrecht
 
Datenschutz-Vortrag im Axis Linz
Datenschutz-Vortrag im Axis LinzDatenschutz-Vortrag im Axis Linz
Datenschutz-Vortrag im Axis Linz
 
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017
 
Semiar - eDidactics - Wintersemester 2017/18
Semiar - eDidactics - Wintersemester 2017/18Semiar - eDidactics - Wintersemester 2017/18
Semiar - eDidactics - Wintersemester 2017/18
 
Vortrag - Cybercrime & Co beim Unternehmenskongress
Vortrag - Cybercrime & Co beim UnternehmenskongressVortrag - Cybercrime & Co beim Unternehmenskongress
Vortrag - Cybercrime & Co beim Unternehmenskongress
 
Semiar - eDidactics - Wintersemester 2016/17
Semiar - eDidactics - Wintersemester 2016/17Semiar - eDidactics - Wintersemester 2016/17
Semiar - eDidactics - Wintersemester 2016/17
 
Pressegespräch - Verein für Datenschutz und IT-Sicherheit
Pressegespräch - Verein für Datenschutz und IT-SicherheitPressegespräch - Verein für Datenschutz und IT-Sicherheit
Pressegespräch - Verein für Datenschutz und IT-Sicherheit
 
Workshop am E-Learning-Tag 2017 in Graz
Workshop am E-Learning-Tag 2017 in GrazWorkshop am E-Learning-Tag 2017 in Graz
Workshop am E-Learning-Tag 2017 in Graz
 
Lehrgang für Schulbibliotheken - Rechtsfragen 2017
Lehrgang für Schulbibliotheken - Rechtsfragen 2017Lehrgang für Schulbibliotheken - Rechtsfragen 2017
Lehrgang für Schulbibliotheken - Rechtsfragen 2017
 
DSGVO-Workshop bei Nimbusec
DSGVO-Workshop bei NimbusecDSGVO-Workshop bei Nimbusec
DSGVO-Workshop bei Nimbusec
 
Digital Marketing - Teil II von III
Digital Marketing - Teil II von IIIDigital Marketing - Teil II von III
Digital Marketing - Teil II von III
 
iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 9 von 10
iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 9 von 10iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 9 von 10
iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 9 von 10
 
iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 5 von 10
iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 5 von 10iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 5 von 10
iMooX Urheberrecht 2015 - Einheit 5 von 10
 
Technologieplauscherl XLVII - Freie Lizenzen & 3D-Druck
Technologieplauscherl XLVII - Freie Lizenzen & 3D-DruckTechnologieplauscherl XLVII - Freie Lizenzen & 3D-Druck
Technologieplauscherl XLVII - Freie Lizenzen & 3D-Druck
 
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-Druck
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-DruckVienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-Druck
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-Druck
 

FHK-Workshop zum Thema Recht & Lehre 2016

  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 Rechtsanwalt in Wels mit Schwerpunkt auf Internetrecht
  • 3. Quellen • Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis) • Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht (LexisNexis) • www.ris.bka.gv.at • www.internet4jurists.at
  • 5. Das Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsgesetz (UrhG) ‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘ • ergangen durch BGBl 111/1936 • zB geändert durch BGBl I 11/2015: Definition von ‚verwaisten Werken‘ in § 56e UrhG • letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015 • weiters Entwurf für EU-Richtlinie zum Urheberrecht
  • 6. Das Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsgesetz im Überblick • §§ 1-9 UrhG: Definition des Werkes • §§ 10-13 UrhG: Definition der/des Urheberin/Urhebers • §§ 14-25 UrhG: Umfang des Urheberrechtes & dessen Übertragung • §§ 26-32 UrhG: Werknutzungsrechte • §§ 30-40h UrhG: Sondervorschriften ua für HerstellerInnen kommerzieller Filme • §§ 41-59c UrhG: Beschränkung der Werknutzungsrechte/freie Werknutzung
  • 7. Das Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsgesetz im Überblick • §§ 60-80 UrhG: Dauer & verwandte Schutzrechte • §§ 81-90d UrhG: Rechtsdurchsetzung • §§ 91-93 UrhG: Strafbestimmungen
  • 8. Das Urheberrechtsgesetz Werk & UrheberIn • In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt • Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild, Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur • Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein neues Werk der/des Bearbeiterin/Bearbeiters entsteht • UrheberIn hat das alleinige Recht der Verwertung, Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
  • 9. Das Urheberrechtsgesetz Werk & UrheberIn • UrheberIn kann anderen Personen die Nutzungen am Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen • Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch Vertrag bzw Rechtsgeschäft • Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte abgetreten werden
  • 10. Das Urheberrechtsgesetz Freie Werknutzung • Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘ • Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web zur Verfügung stehen • Jedoch Recht zur Privatkopie (§ 42 UrhG) • Umfasst sind va auch Berichterstattung über Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im Unterricht
  • 11. Das Urheberrechtsgesetz IN A NUTSHELL • Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur von der/vom UrheberIn zu verwenden • Verwertungsrechte am Werk können übertragen werden • Teilweise Möglichkeit der freien Werknutzung
  • 13. Die UrhG-Novelle Novellierung des Urheberrecht • Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise ‚überfordert‘ • Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht • Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1. Oktober 2015 in Kraft
  • 14. Die UrhG-Novelle Interessante Neuerungen in der Novelle • § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die Verwertungsrechte zustehen  Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen  Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
  • 15. Die UrhG-Novelle Interessante Neuerungen in der Novelle • § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘  Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)  Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA  Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell  Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher (siehe Artikel in Raunig/Lackner/Geier, Interaktive E-Books2)
  • 16. Die UrhG-Novelle Interessante Neuerungen in der Novelle • § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und Forschung auf allen Datenträgern  Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 6 UrhG (‚Schulkopien‘) • § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von Werken für Unterricht und Lehre  Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)  Lediglich nicht-kommerziell  Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
  • 17. Die UrhG-Novelle Interessante Neuerungen in der Novelle • § 42f UrhG: Zusammenfassung der Regeln für Zitate • § 57 Abs 2 UrhG: Bei Vervielfältigung ist Quelle stets deutlich anzugeben • §§ 60 Abs 1 und 61 UrhG: zeitliche Dauer des Urheberrechtes, dh 70 Jahre nach dem Tod der/des UrheberIn/s oder nach der Veröffentlichung bei anonymen Werken
  • 18. Die UrhG-Novelle IN A NUTSHELL • Teilweise umfassenden Neuerungen durch Novelle • Änderungen va bei  Möglichkeit der Verbreitung von OER  Positive Änderungen hinsichtlich der Lehre  Neuregelung von Zitaten
  • 19. Urheberrecht International World Wide Web vs nationales Urheberrecht?
  • 20. Urheberrecht International §§ 94-100 UrhG: Anwendungsbereich • § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn UrheberIn StaatsbürgerIn ist • § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer Liegenschaft) bilden • § 96 UrhG: Werke ausländischer UrheberInnen, die nicht im Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz, wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
  • 21. Urheberrecht International Internationales Urheberrecht? • Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf Schutz seines geistigen Eigentums • Kein weltweit gültiges Urheberrecht • Urheberrecht gilt als Teil des Internationales Privatrechtes (IPR) • IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale Urheberrecht anzuwenden ist • Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
  • 22. Urheberrecht International Urheberrecht im Vergleich: Deutschland • Rechtsquellen – Urheberrechtsgesetz 1965 (UrhG) – Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) – Verlagsgesetz (VerlG) • Privatkopie – Privatkopie nicht zulässig, wenn die Quelle offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden ist (dies wurde nunmehr durch die Urheberrechts-Novelle 2015 in Österreich ebenfalls eingeführt)
  • 23. Urheberrecht International Urheberrecht im Vergleich: USA • Copyright Law • Im Gegensatz zu europäischen Urheberrechten liegen die Verwertungsrecht idR nicht bei der/beim UrheberIn sondern bei der/beim wirtschaftlichen VerwerterIn (zB Verlags-InhaberIn) und UrheberIn hat Veto-Recht gegen Entscheidungen • Recht musste bis ins späte 20. Jh separat angemeldet werden (vgl. Markenschutzrecht) • Mit Copyright-Vermerk (©) wird auf bestehendes Recht hingewiesen
  • 24. Internationales Urheberrecht IN A NUTSHELL • Kein weltweit einheitliches Urheberrecht • Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und diversen internationalen Abkommen • Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
  • 26. Lichtbilder & Filme Filme im UrhG • Filme auch Werk iSd Urheberrechts (§ 4 UrhG), idR (§ 11 UrhG) mehrere UrheberInnen, weswegen das Urheberrecht und die Verwertungsrechte gemeinsam zustehen (zB Regie, Beleuchtung, DarstellerInnen) • Kommen jedoch mehrere verschiedenartige Werke zusammen, bedingt dies keine Miturheberschaft (zB Tonkunst und Filmkunst bei Filmmusik)
  • 27. Lichtbilder & Filme Filme im UrhG • Spezielle Vorschriften für kommerzielle Filmwerke in den §§ 38 ff UrhG • Verwertungsrechte stehen an sich dem Filmhersteller zu und wird dies – gesetzlich – von allfälligen MiturheberInnen eingeräumt • Jedoch besteht Recht darauf/Möglichkeit, als MiturheberIn genannt zu werden
  • 28. Lichtbilder & Filme Filme im UrhG • Bei Aufnahmen in der Lehre ist daher darauf zu achten, wem ein Urheberrecht zukommt/zukommen könnte und sich die entsprechenden Verwertungsrechte zu sicher • Dies können selbst Studierende sein, wenn ihre Mitwirkung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung gleichkommt, bei bloßen passiven Verhalten jedoch eher nicht anzunehmen • Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘ einholen
  • 29. Lichtbilder & Filme Lichtbilder im UrhG • Lichtbilder gelten nach § 3 UrhG als Werke der bildenden Kunst (‚Lichtbildkunst‘) • Bildnisschutz nach § 78 UrhG: Bilder dürfen nicht veröffentlicht und/oder verbreitet werden, wenn dies den Interessen des/der Abgebildeten zuwiderläuft • Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und (am besten) vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘ einholen, zB bei Anmeldung zu LVA
  • 30. Lichtbilder & Filme Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG • FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn und verfügt über die Verwertungsrechte, bei Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn als Hersteller • Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu Unterrichtszwecken verwendet werden
  • 31. Lichtbilder &Filme IN A NUTSHELL • Filme gelten als Werk sowie teilweile Sondervorschriften • Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und diversen internationalen Abkommen • Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
  • 33. Verantwortlichkeit für Inhalt Es gilt (grundsätzlich): Jeder ist für den auf eigenen Webseiten publizierten Inhalt selbst verantwortlich
  • 34. Verantwortlichkeit für Inhalt Grundsätzlich • § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung • Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich, wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB veröffentlichtes Interview)
  • 35. Verantwortlichkeit für Inhalt Provider • Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen) • Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene Inhalte zur Verfügung stellt • Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen (Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘ von Homepages usw
  • 36. Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit • § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich, wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch zwischengespeichert und nicht verändert) • §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich, wenn Informationen nicht verändert werden und unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht werden
  • 37. Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit • § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen • Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich • Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als Host-Provider anzunehmen
  • 38. Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeit für Links • § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf der eigenen Homepage • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung des Links • Laut neuer EuGH-Judikatur jedoch Verantwortung, wenn kommerziell & Wissen über verlinkten Inhalt • Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
  • 39. Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeit von Suchanbietern • § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie Site nicht ausgewählt oder verändert • Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse (‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt • Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
  • 40. Verantwortlichkeit für Inhalt Arten von Links • Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘ • Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte Unterseite einer Homepage • Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt der betrachteten Homepage • Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings einen anderen Ursprung haben
  • 41. Verantwortlichkeit für Inhalt Zur Auskunftspflicht von Providern • Geregelt in § 18 ECG • Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich bzw gegenüber Verwaltungsbehören • Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB) notwendig • Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der Provider
  • 42. Verantwortlichkeit für Inhalt Disclaimer? • Disclaimer = Haftungsausschluss • Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht notwendig • § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht möglich • ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige) fremde Inhalt Kenntnis besteht
  • 43. Verantwortlichkeit für Inhalt IN A NUTSHELL • Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich • Besonderheiten bei  Access- und Content-Providern  Suchmaschinenanbietern • Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von eigener Homepage unterscheidbar
  • 45. Freie Werknutzung Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG • Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur Ausübung der Rechte befugt • Relevante freie Werknutzungen: – § 42 UrhG: Privatkopie – § 42f UrhG: Zitate – § 42g UrhG: Lernplattformen – § 43 UrhG: Werke der Literatur – § 51 UrhG: Werke der Tonkunst – § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
  • 46. Freie Werknutzung § 42f UrhG - Zitatrecht • Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst • Zu unterscheiden zwischen: – Zitatrecht nach § 42f UrhG – Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG – Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen • Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
  • 47. Freie Werknutzung Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘ • Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel) • Gerechtfertigt insb. dann, wenn: – Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk – Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden Kunst zur Erläuterung bei Vortrag – Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in neuem Werk angeführt – Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
  • 48. Freie Werknutzung Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘ • Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft • Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk • Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden • Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG) • UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
  • 49. Freie Werknutzung § 42g UrhG – Unterricht & Lehre • Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis • Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht, jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis definiert ist • Ausgenommen sind Schulbücher und Filmwerke, deren Erstaufführung noch nicht zwei Jahre vergangen sind
  • 50. Freie Werknutzung §§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Literatur • § 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden • § 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift über aktuelle Themen • § 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur Erläuterung des Inhaltes • § 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
  • 51. Freie Werknutzung §§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Tonkunst und in der bildenden Kunst • § 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur Verwendung zB bei kirchlichen Feierlichkeiten • § 54 UrhG: va Aufnahme von Werken der bildenden Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung des Inhalts
  • 52. Freie Werknutzung §§ 59c UrhG – Wiedergabe im Unterricht • Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden • Dies gilt nicht, wenn – Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme) – Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk herangezogen wird
  • 53. Freie Werknutzung Exkurs: Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG • FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn und verfügt über die Verwertungsrechte, bei Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn als Hersteller • Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu Unterrichtszwecken verwendet werden
  • 54. Freie Werknutzung IN A NUTSHELL • Zitat als ‚Prototyp‘ der freien Werknutzung • Teilweise enge Grenzen für die freie Werknutzung, zB Wissenschaft & Lehre • Freie Werknutzung muss nicht-kommerziell erfolgen
  • 56. Creative Commons Die (gute) Idee hinter CC • Probleme im UrhG – Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine Nutzung setzt aktives Verhalten voraus – kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr unterschiedliche Rechtstraditionen • Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an Werken zu ermöglichen • Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf User optimiert sind
  • 57. Creative Commons CC-Lizenzen • Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen: – CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s – CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung – CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe zu gleichen Bedingungen – CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen Bedingungen – CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe – CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe
  • 58. Creative Commons CC-Lizenzen • Gelten als Lizenzen iSd UrhG • Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘: – Ausgestaltung als vollwertige Lizenz – Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen – Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen auffindbar zu sein (CC REL) • Zu beachten: – Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den Lizenz-Details unterscheiden – Derzeit aktuell: Version 4.0
  • 59. Creative Commons CC-Lizenzen • Zusätzlich CC0 = Open Content bzw Public Domain – Problem, da in Österreich derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘ (Open Access) eigentlich nicht vorgesehen • Kritik an CC: – Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge – Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software • Ad internationales Recht: – Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen) – De facto keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
  • 60. Creative Commons CC BY • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adpatierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s
  • 61. Creative Commons CC BY-ND • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nd/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Wenn Adaptierung, darf diese nicht weitergegeben werden
  • 62. Creative Commons CC BY-NC-SA • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nc-sa/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Nur nicht-kommerzielle Verwendung – Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
  • 63. Creative Commons CC BY-SA • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- sa/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
  • 64. Creative Commons CC BY-NC • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nc/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Nur nicht-kommerzielle Verwendung
  • 65. Creative Commons CC BY-NC-ND • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nc-nd/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Nur nicht-kommerzielle Verwendung – Adaptierung/Bearbeitung nicht zulässig
  • 66. Creative Commons CC vs freie Werknutzung • CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch (zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen • CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch kommerziell nutzbar • CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien Werknutzung gebunden • CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung, was nach UrhG eher problematisch ist
  • 67. Creative Commons Exkurs: GNU • Quelle/Betriebssystem: http://www.gnu.org/ • Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine andere Form der Lizensierung gewählt werden • Derzeit aktuell ist die dritte Version: GNU GPLv3 • Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von Bearbeitungen & Ableitungen unter gleichen Bedingungen (vgl. dazu auch SA bei CC) • Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
  • 68. Creative Commons Richtige Quellenangabe bei CC (1) • CC muss jedenfalls richtig zitiert werden • Angabe des Namens des/der UrheberIn – Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen – Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des Berechtigten (zB Institut) • Angabe der Bezeichnung des Werkes – Link auf das Werk – Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
  • 69. Creative Commons Richtige Quellenangabe bei CC (2) • Verlinkung auf die Lizenz – Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen • Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz- Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten) • Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige Quellenangabe idR nicht zugelassen • Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
  • 70. Creative Commons Wo findet man CC-Content? • Über Creative Commons eigene Suchfunktion/Plattform: https://search.creativecommons.org/ • Wikimedia: https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page • Bilder: – http://bilder.tibs.at – http://www.photosforclass.com – https://pixabay.com/de/
  • 71. Creative Commons IN A NUTSHELL • CC eigentlich Lizenz-Vertrag • Mit CC 4.0 weltweit vereinheitlicht, drei ‚Schichten‘ pro Lizenz – Lizenzvertrag – Menschenlesbar – Maschinenlesbar • Richtiges Zitieren extrem wichtig, außer bei CC0
  • 73. Open Educational Ressources Die (gute) Idee hinter OER • Probleme – In der Praxis werden Bildungsinhalte getauscht, weitergegeben und bearbeitet – Freie Werknutzung im UrhG für Wissenschaft & Lehre deckt(e) dies nur unzureichend ab – Va Schul- und Lehrbücher oft von der Verwendung ausgenommen bzw Rechte bei den Verlagen • Open Educational Ressources (OER) bieten Möglichkeit Bildungsinhalte so zu gestalten, dass eine Weitergabe & Bearbeitung unproblematisch(er) möglich ist
  • 74. Open Educational Ressources OER? • OER keine eigene Lizenz, sondern Begriff für Lehr- und Lernmaterialien, die unter freien Lizenzen wie CC oder GNU GPL erscheinen • Betrifft lediglich die Inhalte selbst und nicht die Möglichkeit hierüber einen akademischen Grad zu erwerben, dh Inhalte nur zur Verwendung zB im Studium gedacht • OER va im Bereich von Social Media & eLearning/MOOC interessant
  • 75. Open Educational Ressources OER? • OER daher als Bezeichnung für freie (Lern-) Software, Materialien generell oder auch als Bezeichnung (unrichtig) für Lizenz verwendet • Definitionen unterschiedlich jedoch grundsätzlich: – Freier Zugang für Bildungseinrichtungen, Lehrende & Lernende – Freie Lizenzen, die auch Bearbeitung ermöglichen – Decken uU sogar vollständige Kurse, Lehrbücher etc. ab – IdR digital vorhanden
  • 76. Open Educational Ressources OER? • Derzeit noch keine definierten (Qualitäts-) Standards für OER • Allerdings trotzdem gewisse Sicherung der Qualität durch: – Offene Diskussion über Inhalte bzw Bewertung durch die NutzerInnen – Peer-Review – Qualitätssicherung durch Erstellung seitens bekannter Bildungseinrichtungen
  • 77. Open Educational Ressources Warum OER anbieten? • OER funktioniert letztlich als Geben & Nehmen, dh UserInnen müssen bereit sein selbst Content als OER anzubieten • Erhöht die eigene Präsenz im Web • Gemeinsam Schaffung von einem großen Pool an Ressourcen, die dann wiederum genutzt und verarbeitet werden können • Möglichkeit der offeneren Diskussion um Inhalte, va auch in Social Media
  • 78. Open Educational Ressources OER-Quellen & Plattformen • http://austria- forum.org/af/Wissenschaft_und_Wirtschaft/Open_Ed ucational_Resources • http://open-educational-resources.de/ (Deutschland) • http://l3t.eu/oer/ (PDF unter CC-Lizenz zum Thema) • http://www.virtuelle-ph.at/oer/ bzw http://www.virtuelle-ph.at/oer/schummelzettel/ • https://www.oercommons.org/
  • 79. Open Educational Ressources IN A NUTSHELL • OER eigentlich keine eigene Lizenz • Inhalte frei zugänglich & bearbeitbar, zumeist unter CC- Lizenzen • Versuch Bildungsinhalte möglichst breit zu veröffentlichen und den Einschränkungen des UrhG zu entgehen
  • 80. In other News … Aktuelle Themen
  • 81. In other News … EuGH in C-160/15 zur Verlinkung • Links können Urheberrecht verletzen • Grundsätzlich betrifft Verlinkung das Urheberrecht nicht • Jedoch stellt Link ‚öffentliche Zugänglichmachung‘ dar und – va bei kommerziellen Websites – kann verlangt werden, dass Quelle vorher auf Zulässigkeit überprüft wird • Erfolgt urheberrechtswidrige Verlinkung daher wissentlich, ist dies als Verstoß zu werten
  • 82. In other News … Urheberrechts-Richtlinie • Derzeit lediglich Entwurf vorhanden • Art 3: Möglichkeit von Text & Data Mining für Forschungszwecke • Art 4 : Vorgaben für grenzüberschreitendes eLearning, geht in Richtung Erweiterung der freien Werknutzung wie im UrhG • Art 7: Möglichkeit der digitalen Verfügbarkeit von vergriffenen Werken
  • 84. Q&A Fragen-Komplex I • Diensterfindungen von Studierenden • Betreibervergütung der Verwertungsgesellschaften?
  • 85. Q&A Antworten zu Fragen-Komplex I • Diensterfindungen von Studierenden – ErfinderIn auch als DienstnehmerIn jedenfalls UrheberIn, uU gemeinsames Werk, wenn Ressourcen des Arbeitgebers verwendet werden – Verwertungsrechte liegen daher nicht automatisch beim Arbeitgeber; sollte vorab vertraglich oder zumindest nachträglich geregelt sein; anders zB § 40b UrhG (= Computerprogramme) – Rechte für Erfindungen/Werke außerhalb der Arbeitszeit jedoch ‚für Arbeit‘ liegen ebenfalls bei DienstnehmerIn – Geistiges Eigentum wirkt nach Dienstende weiter
  • 86. Q&A Antworten zu Fragen-Komplex I • Diensterfindungen von Studierenden – Neben Urheberrecht uU auch Patentgesetz (PatG) relevant – Jedoch muss eine Diensterfindung nach § 7 Abs 3 PatG vorliegen, dh Erfindung im Unternehmensgegenstand & Vorliegen einer der Alternativen (Obliegenheit, Anregung, Hilfsmittel) – Rechte des AN in den §§ 6 ff PatG; Vergütungsanspruch nach § 8 PatG – Ansprüche/Rechte des AN können nach § 17 PatG nicht beschränkt/aufgehoben werden
  • 87. Q&A Antworten zu Fragen-Komplex I • Diensterfindungen von Studierenden – Das Universitätsgesetz (UG 2000) regelt in § 106 UG die Verwertung von geistigem Eigentum – § 106 Abs 1 UG: Urheberrecht steht an sich UrheberIn selbst zu – § 106 Abs 2 UG: Bei Diensterfindungen iSv § 7 Abs 3 PatG gilt Universität auch bei Ausbildungsverträgen als Dienstnehmer; nicht jedoch primär Studierende, da Ausbildungsvertrag Lehrlinge betrifft, Studierende nur mit zusätzlichem Rechtsverhältnis – Im FH-Studiengesetz jedoch keine Regelung und kein Verweis auf das UG
  • 88. Q&A Antworten zu Fragen-Komplex I • Diensterfindungen von Studierenden – PPP der FH Hagenberg: kein Aufgriffsrecht von Diensterfindungen wenn kein Dienstnehmer, was va auf Studierende zutrifft – Info der OÖ FH (2004): orientiert sich am PatG – Sowohl Universitäten wie FHs haben daher an sich kein Aufgriffsrecht iSd PatG und ist § 106 UG durch das PatG zu beschränken – Daher entsprechende Klausel mE nicht zulässig; wenn nicht zumindest zusätzliches Rechtsverhältnis zu Studieren
  • 89. Q&A Antworten zu Fragen-Komplex I • Betreibervergütung der Verwertungsgesellschaften? – § 42b UrhG regelt Vergütungsrechte, welche von den Verwertungsgesellschaften (Abs 5) eingehoben werden; soll Privatnutzung augleichen – Vergütung nach Abs 2 & 3 für Vervielfältigungsgeräte sowie (NEU) auch für Speichermedien – Lernplattformen nach § 42g UrhG geregelt und auch dort ist Vergütungspflicht vorgesehen – § 42b Abs 4 Z 5 UrhG stellt diesbezüglich auf das Ausmaß der Nutzung ab
  • 90. Q&A Fragen-Komplex II • Dürfen Studierende in ihre Bachelorarbeiten Bilder aus fremden Werken einfügen? • Argument der ‚Wissenschaftlichkeit‘ der Arbeit hinsichtlich § 42f UrhG
  • 91. Q&A Antworten zu Fragen-Komplex II • Dürfen Studierende in ihre Bachelorarbeiten Bilder aus fremden Werken einfügen? – Bilder sind als Werk ebenfalls zitierfähig und fallen daher auch unter § 42f UrhG – Aufgezählte Ziffern in § 42f Abs 1 UrhG bilden bloß demonstrative Aufzählung, keine abschließende Verwendungsmöglichkeit – Zu beachten ist, dass zitiertes Werk ‚kleiner‘ als Hauptwerk sein muss und die Zitierung korrekt durchgeführt wurde
  • 92. Q&A Fragen-Komplex III • Urheberrechtliche Checkliste (für die freie Werknutzung) • Inwieweit kann die freie Werknutzung auch kommerziell verwendet werden (zB zum Zweck der Aquisition)?
  • 93. Q&A Antworten zu Fragen-Komplex III • Urheberrechtliche Checkliste (1) – Handelt es sich um eigene Inhalte oder sollen fremde Inhalte eingefügt werden? – Welche fremden Inhalte sollen eingefügt werden (zB Text, Bild, Grafik, Video)? – Wie soll zB die Präsentation verwendet werden (zB Unternehmen, Lehre)? – Wem sollen die Materialien dann zur Verfügung stehen? – Wie sollen die Materialien dann zur Verfügung stehen?
  • 94. Q&A Antworten zu Fragen-Komplex III • Urheberrechtliche Checkliste (2) – Fremde Materialien: ist freie Werknutzung möglich? – Wenn kommerziell genutzt dann freie Werknutzung de facto auf Zitatrecht eingeschränkt (§ 42f UrhG) – Soll Nutzung darüber hinaus erfolgen, dass sinnvoll nach CC- und OER-Materialien zu suchen und diese zu verwenden – Bei Zitaten und CC auf richtige Namensnennung zu achten bzw, dass Vortrag keine ‚Kopie‘ anderer Werke ist
  • 95. Q&A Antworten zu Fragen-Komplex III • Inwieweit kann die freie Werknutzung auch kommerziell verwendet werden – Wenn kommerziell genutzt dann freie Werknutzung de facto auf Zitatrecht eingeschränkt (§ 42f UrhG) – Hier möglich CC-Content zu verwenden, nicht jedoch NC- Lizenzen, da der Begriff der Kommerzialität dort sehr weit ausgelegt wird – Wenn Vortragsfolien verwendet werden sollen, immer zuerst Nutzungsberechtigungen (auch mit dem Auftraggeber) abklären und ansonsten eher eigenen Content verwenden
  • 96. Q&A Fragen-Komplex IV • Automatisches Nutzungsrecht des DG? • Hierzu ein Passus im Dienstvertrag notwendig? • Verpflichtung, dass Lehrpersonal Content anderem Lehrpersonal zur Verfügung stellt? • Ist dies anders, wenn Betroffener Bundesbediensteter ist?
  • 97. Q&A Antworten zu Fragen-Komplex IV • Automatisches Nutzungsrecht des DG/Passus im DV – An sich nicht, da Urheber grundsätzlich alleine über Verwertungsrechte verfügt – Kann jedoch, va wenn im DV oder mit Material des DG, ein gemeinsames Werk bilden – Bei Diensterfindungen (PatG), kommerziellen Filmen & Computerprogrammen (UrhG) eigens gelöst – Verwertungsrechte sollten jedenfalls – im Dienstvertrag – entsprechend vereinbnart werden
  • 98. Q&A Antworten zu Fragen-Komplex IV • Verpflichtung, dass Lehrpersonal Content anderem Lehrpersonal zur Verfügung stellt – An sich nicht, da Urheber grundsätzlich alleine über Verwertungsrechte verfügt und daher Content nicht weitergeben muss – Verpflichtung muss daher im Arbeits-/Dienstvertrag entsprechend geregelt werden, auch was mit Content nach Ende des DV geschieht – Jedoch, wenn veröffentlicht, uU freie Werknutzung oder auch (aktiv) unter CC-Lizenz gesetzt
  • 99. Q&A Antworten zu Fragen-Komplex IV • Ist dies anders, wenn Betroffener Bundesbediensteter ist – Urheberrecht an sich Materie des Zivilrechts und diesbezüglich unabhängig – Begriff des Bundesbediensteten bezieht sich entweder auf Beamten (= öffentlich-rechtliche Stellung) oder Vertragsbediensteten (= arbeitsrechtlicher Begriff, unter liegt Vetrragsrecht) – Beamtenbegriff va relevant hinsichtlich Pragmatsierung usw, jedoch kein Einfluss aus das Urheberrecht, dh auch hier ist Urheberschaft & Verwertungsrecht zivilrechtlich zu lösen