E-LEARNING TAG
2017
RECHTSFRAGEN
RA Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit
Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht
Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe
(Datenschutz)
Grundbegriffe
Grundbegriffe
Zivilrecht/Privatrecht: zwischen Einzelnen
Öffentliches Recht: zwischen Einzelnen & Staat
Strafrecht: zwischen Einzelnen, Staat urteilt über
Vergehen/Verbrechen
Grundbegriffe
Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und
(direkt) auf Einzelnen
Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht,
keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht
Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö-
Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
Grundbegriffe
IN A NUTSHELL
• Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar
• Drei große Rechtsteilbereiche
• Zu unterscheiden zwischen Rechtsfähigkeit,
Geschäftsfähigkeit & Straffähigkeit
Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen
Es gilt (grundsätzlich):
‚Online wie Offline‘
Rechtliche Rahmenbedingungen
• Recht im Web betrifft viele Gesetzesbereiche
• Öffentliches Recht: DatenschutzG
• Strafrecht: StGB (illegale Inhalte von Homepages)
• Zivilrecht: ABGB, UrhG
• EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen, Staatsverträge
Rechtliche Rahmenbedingungen
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland:
wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder
Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten.
ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen
KSchG bzw dem ECG
Rechtliche Rahmenbedingungen
IN A NUTSHELL
• Verschiedene Rechtsbereiche
• Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum
Zweck der europäischen Harmonisierung
• Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer
Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Inhalt
Es gilt (grundsätzlich):
Jeder ist für den auf eigenen Webseiten
publizierten Inhalt selbst verantwortlich
Verantwortlichkeit für Inhalt
Grundsätzlich
• § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung
• Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich,
wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB
veröffentlichtes Interview)
Verantwortlichkeit für Inhalt
Provider
• Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des
Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen)
• Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene
Inhalte zur Verfügung stellt
• Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen
(Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘
von Homepages usw
Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich,
wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch
zwischengespeichert und nicht verändert)
• §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich,
wenn Informationen nicht verändert werden und
unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht
werden
Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites
nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen
• Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf
seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich
• Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als
Host-Provider anzunehmen
Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Links
• § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf
der eigenen Homepage
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn keine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung
des Links
• Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im
Impressum) möglich
• Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit von Suchanbietern
• § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von
Suchmaschinenbetreibern
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie
Site nicht ausgewählt oder verändert
• Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse
(‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt
• Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
Verantwortlichkeit für Inhalt
Arten von Links
• Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘
• Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte
Unterseite einer Homepage
• Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch
Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es
so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt
der betrachteten Homepage
• Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am
Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings
einen anderen Ursprung haben
Verantwortlichkeit für Inhalt
Zur Auskunftspflicht von Providern
• Geregelt in § 18 ECG
• Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich
bzw gegenüber Verwaltungsbehören
• Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren
derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB
wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB)
notwendig
• Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der
Provider
Verantwortlichkeit für Inhalt
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
Verantwortlichkeit für Inhalt
IN A NUTSHELL
• Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich
• Besonderheiten bei
 Access- und Content-Providern
 Suchmaschinenanbietern
• Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von
eigener Homepage unterscheidbar
Datenschutz
Datenschutzrecht
Rechtsquelle
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 bzw DSG)
• Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, dh Richtlinie der
Union wurde auf das österreichische Recht ‚umgelegt‘
(keine direkte Anwendung wie bei einer Verordnung) bzw
in dieses transferiert
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar, jedoch
auch für Zivilrecht relevant
Datenschutzrecht
Grundrecht auf Datenschutz
• § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz
inhaltlich (Verfassungsbestimmung)
– Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten,
insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben
– Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist
zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind
– Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des
Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der
Menschenrechte)
• §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
Datenschutzrecht
Definitionen
• § 4 DSG beinhaltet die notwendigen Definitionen
hinsichtlich des Datenschutzes, etwa
 Z 1: Daten: Angaben über eine identifizierbare Person
 Z 3: Betroffener: Person deren Daten verwendet werden
 Z 6: Datei: strukturierte Sammlung von Daten
 Z 8 & Z 9: Verwendung und Verarbeitung von Daten
• § 5 DSG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit der
Datenschutzbehörde, außer ein Zivilrechtsweg ist
separat möglich
Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten
• Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen
Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen
• Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu
wahren
• Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse
zur Verarbeitung verfügen
• §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse
bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-
sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der
Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale
Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden
können
• Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn
Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann
Datenschutzrecht
Datensicherheit
• §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit
• Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten
nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen
Stand zu sichern und vor Zugriffen (‚Hacks‘) zu schützen
• Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme
und Protokollierung der Zugriffe
• Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen
Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von
Datenanwendungen
– Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber
der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht
genommen werden kann
– Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu
melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR-
Nummer)
Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer
‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua
Verordnung als solche vorgesehen ist
• § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:
 Name und Anschrift des Auftraggebers
 Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung
 Zweck der Datenanwendung
 Kreis der Betroffenen
 Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der
Datensicherheit
Datenschutzrecht
Rechte des Betroffenen
• §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von
Datenanwendungen Betroffenen
– Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese
schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität
nachweisen kann
– Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse
geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die
Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient
– Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen
und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
Datenschutzrecht
Gemeinschaftsrecht im Datenschutz - DSGVO
• EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr
• Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in
Österreich
Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung,
Datensparsamkeit) enthalten und weiterentwickelt
• DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für
Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind
• Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese
betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog.
‚Haushaltsausnahme‘)
Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Recht auf Vergessenwerden
– Erweiterung des Löschungsanspruches
– ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch
Datenverarbeiter
• Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in
strukturierter Form (zB bei Bankwechsel)
• Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘
– Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte
– Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst
weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘
• Data Breach Notification Duty
– Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen
72 Stunden
– Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur
Verletzung
• Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die
Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft
einschätzen
Datenschutzrecht
Was ändert sich?
• Datenschutzbeauftragter
– Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen
– Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als
Kerntätigkeit
– Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit
• Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip
• Höhere Strafen
– Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio.
– Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
Datenschutzrecht
Was kann man gleich tun?
• Clean Desk Policy
– MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen
– Keine sensiblen Dokumente frei zugänglich am Arbeitsplatz
– Computer/Smartphones/Tablets sperren
• Security Policy
– ‚lebendes Dokument‘ welches Unternehmenspolitik zum
Datenschutz & IT-Sicherheit abbildet
– zB Grundsätze zur Passwortvergabe, Umgang mit Devices im
Außendienst, Verwendung von privaten Devices
Datenschutzrecht
Was kann man gleich tun?
• Datenschutzerklärung – Warum?
– Bei Websites relevant
– Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert
– Weiters: Impressumspflichten nach ECG
• Datenschutzerklärung - Inhaltlich
– Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe?
– Welche Daten werden wie/zu welchem Zweck verarbeitet?
– Welche Cookies/Plugins werden verwendet?
– Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw diese
löschen lassen?
Datenschutzrecht
IN A NUTSHELL
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar
• Grundrecht auf Datenschutz
• Derzeit va bei Sozialen Netzwerken problematisch
• Ab 25.5.2018 gilt DSGVO
Urheberrecht
Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
Urheberrecht
Werk & Urheber
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Ein Werk stellt jede Schöpfung dar, zB Bild, Tonkunst,
Literatur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk des Bearbeiters entsteht
• Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
Urheberrecht
Werk & Urheber
• Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen, zB
durch Verkauf oder auch durch Erbe
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
derart verfügt werden
Urheberrecht
Novellierung des Urheberrecht
• Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da
insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die
technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise
‚überfordert‘
• Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit
dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht
• Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1.
Oktober 2015 in Kraft
Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn
eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem
HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die
Verwertungsrechte zustehen
 Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im
Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab
die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen
 Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und
Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘
 Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur
Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und
ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)
 Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA
 Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell
 Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch
öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und
Forschung auf allen Datenträgern
 Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 5 UrhG
• § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von
Werken für Unterricht und Lehre
 Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)
 Lediglich nicht-kommerziell
 Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
(richtet sich nach Bezeichnung & Beschaffenheit)
Urheberrecht
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche va
über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird
• Umfasst sind (auch) Berichterstattung über
Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im
Unterricht
Urheberrecht
Privatkopie im Web
• Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe,
dann ebenfalls von Privatkopie umfasst
• Gilt auch für Streams, da hier bloße temporäre Kopie in
den Arbeitsspeicher
• Vorsicht vor Sharing-Plattformen, da hier immer auch
automatisch Anbieter und dies ist nach dem UrhG nicht
erlaubt
Urheberrecht
Privatkopie im Web
• Auch bloß private Weitergabe unter Freunden (zB
Cloud-Speicher) nicht erlaubt
• Umgehen von Kopierschutz (zB DVD-Rip oder
Download von YouTube) an sich ebenfalls nicht erlaubt
Urheberrecht
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur
Ausübung der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkopie
– § 42f UrhG: Zitate
– § 42g UrhG: Lernplattformen
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
Urheberrecht
§ 42f UrhG - Zitatrecht
• Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle
jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst
• Zu unterscheiden zwischen:
– Zitatrecht nach § 42f UrhG
– Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG
– Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und
Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für
einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
• Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
Urheberrecht
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
Urheberrecht
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft
• Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie
Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk
• Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden
• Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem
Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein
zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG)
• UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
Urheberrecht
§ 42g UrhG – Unterricht & Lehre
• Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von
veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und
der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis
• Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht,
jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis
definiert ist
• Ausgenommen sind Schulbücher und Filmwerke, deren
Erstaufführung noch nicht zwei Jahre vergangen sind
Urheberrecht
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Literatur
• § 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk
gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden
• § 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift
über aktuelle Themen
• § 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch
hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur
Erläuterung des Inhaltes
• § 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
Urheberrecht
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Tonkunst und
in der bildenden Kunst
• § 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst
in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur
Verwendung zB bei kirchlichen Feierlichkeiten
• § 54 UrhG: va Aufnahme von Werken der bildenden
Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung
des Inhalts
Urheberrecht
§§ 59c UrhG – Wiedergabe im Unterricht
• Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des
Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden
• Dies gilt nicht, wenn
– Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke
handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme)
– Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk
herangezogen wird
Urheberrecht
Bilder im Web
• Lichtbilder im Web unterliegen ebenfalls dem
Urheberrecht (§§ 73 ff UrhG)
• Gilt an sich für jedes Lichtbild, selbst Bilder die privat zB
auf soziale Plattformen gestellt werden
• Wird ein fremdes Bild auf der eigenen Homepage
verwendet, ist dies zumeist eine Verletzung des
Urheberrechts
• Daher immer überprüfen, ob Bild genutzt werden darf
oder das Recht zur Nutzung erworben werden kann
Urheberrecht
Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes
• Rechtsdurchsetzung geregelt in §§ 81 ff UrhG
• Zivilrechtliche Möglichkeiten:
– Unterlassungsanspruch
– Beseitigungsanspruch
– Urteilsveröffentlichung
– Angemessenes Entgelt für die rechtswidrige Nutzung
– Anspruch auf Schadenersatz & Herausgabe des Gewinns
• auch einstweilige Verfügung möglich
Urheberrecht
Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes
• Strafbestimmungen:
– Geld- bzw Haftstrafe bei bestimmten (gewerblichen)
Verletzungen
– Beschlagnahme
– Vernichtung/Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln (zB Gerät
zur unbefugten Vervielfältigung
Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom
Urheber zu verwenden
• Verwendungsrechte am Werk können übertragen
werden
• Privatkopie in Österreich zulässig, jedoch seit 1.10.2015
eingeschränkt
Schulbuch-Ausnahme
Schulbuch-Ausnahme
Begrenzung der freien Werknutzung
• Freie Werknutzung hinsichtlich Schul- & Lehrbüchern
eingeschränkt
• Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach
zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind,
dürfen im Rahmen der freien Werknutzung nicht
verwendet werden
Schulbuch-Ausnahme
Begrenzung der freien Werknutzung
• § 42 Abs 6 UrhG: Vervielfältigung zum eigenen
Schulgebraucht (‚Schulkopien‘)
• § 42g und § 56c UrhG: Öffentliche
Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre
• § 45 und § 54 UrhG: Freie Werknutzungen an Werken
der Literatur; diese Werknutzung ist bei Schulbüchern
eingeschränkt auf die Erläuterung des Inhaltes
Schulbuch-Ausnahme
Worauf kommt es an?
• Werk muss als Schul- und/oder Lehrbuch bezeichnet
sein
• Werk muss inhaltlich als Schul- und/oder Lehrbuch
ausgerichtet sein
• Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen,
um die Ausnahme im UrhG zu erfüllen
Schulbuch-Ausnahme
Warum ist diese Ausnahme notwendig?
• Gesetzgeber geht davon aus, dass Schul-/
Lehrbuchverlage von der Publikation dieser Werke
abhängig sind
• Würde Ausnahme nicht existieren, könnten auch Schul-/
Lehrbücher im Rahmen der freien Werknutzung
umfänglich verwendet werden
• Allerdings durchaus fraglich ob heute noch zeitgemäß
Schulbuch-Ausnahme
Beschaffenheit?
• Nicht nur Bezeichnung, sondern auch Beschaffenheit (=
Inhalt) relevant
• Qualifikation als Schul-/ Lehrbuch daher letztlich im
Einzelfall vorzunehmen
– Vorwort & Impressum beachten
– Folgt das Werk pädagogischen Grundsätzen
– Welchem (ursprünglichen) Zweck folgt das Werk
– Gerade bei Fachbüchern, die ‘zum Standardwerk‘ geworden
sind oft schwierig
Schulbuch-Ausnahme
Fazit
• Beurteilung bei vielen Werken daher schwierig
• Im Zweifel sollte Verwertungsberechtigter (zB Verlag)
kontaktiert werden
• Verwendung von CC-/OER-Materialien als Alternative
Schulbuch-Ausnahme
IN A NUTSHELL
• Schulbuch-Ausnahme richtet sich nach Bezeichnung
und Beschaffenheit
• Im Einzelfall zu beurteilen
• OER als alternative Möglichkeit
Lichtbilder & Filme
Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Filme auch Werk iSd Urheberrechts (§ 4 UrhG), idR (§ 11
UrhG) mehrere UrheberInnen, weswegen das
Urheberrecht und die Verwertungsrechte gemeinsam
zustehen (zB Regie, Beleuchtung, DarstellerInnen)
• Kommen jedoch mehrere verschiedenartige Werke
zusammen, bedingt dies keine Miturheberschaft (zB
Tonkunst und Filmkunst bei Filmmusik)
Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Spezielle Vorschriften für kommerzielle Filmwerke in den
§§ 38 ff UrhG
• Verwertungsrechte stehen an sich dem Filmhersteller zu
und wird dies – gesetzlich – von allfälligen
MiturheberInnen eingeräumt
• Jedoch besteht Recht darauf/Möglichkeit, als
MiturheberIn genannt zu werden (zumeist im Abspann)
Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Bei Aufnahmen in der Lehre ist daher darauf zu achten,
wem ein Urheberrecht zukommt/zukommen könnte und
sich die entsprechenden Verwertungsrechte zu sicher
• Dies können selbst Studierende sein, wenn ihre
Mitwirkung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung
gleichkommt, bei bloßen passiven Verhalten jedoch eher
nicht anzunehmen
• Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und
vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘ einholen
Lichtbilder & Filme
Lichtbilder im UrhG
• Lichtbilder gelten nach § 3 UrhG als Werke der
bildenden Kunst (‚Lichtbildkunst‘)
• Bildnisschutz nach § 78 UrhG: Bilder dürfen nicht
veröffentlicht und/oder verbreitet werden, wenn dies den
Interessen des/der Abgebildeten zuwiderläuft
• Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und
(am besten) vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘
einholen, zB bei Anmeldung zu LVA
Lichtbilder & Filme
Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn
und verfügt über die Verwertungsrechte, bei
Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn
als Hersteller
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu
Unterrichtszwecken verwendet werden
Lichtbilder & Filme
Exkurs: Screencasts
• Bloßes ‚Abfilmen‘ geht über das Zitat nach § 42f UrhG
hinaus, da kein ‚untergeordnetes‘ Werk
• Screencasts daher hinsichtlich freier Werknutzung
problematisch
• Daher – bei abgefilmten Tools – jedenfalls deren
Nutzungsbedingungen und allfällige Markenrechte zu
beachten
Lichtbilder &Filme
IN A NUTSHELL
• Filme gelten als Werk sowie teilweile Sondervorschriften
• Filme zumeist gemeinsame Werke
• Urheberrecht an Bild steht dem/der FotografIn zu
• Persönlichkeitsrechte jedenfalls zu beachten
Creative Commons
Creative Commons
Die (gute) Idee hinter CC
• Probleme im UrhG
– Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine
Nutzung setzt aktives Verhalten voraus
– kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr
unterschiedliche Rechtstraditionen
• Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache
Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an
Werken zu ermöglichen
• Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf
User optimiert sind
Creative Commons
CC-Lizenzen
• Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen:
– CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s
– CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung
– CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe zu gleichen Bedingungen
– CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen
Bedingungen
– CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe
– CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur
nicht-kommerzielle Weitergabe
Creative Commons
CC-Lizenzen
• Gelten als Lizenzen iSd UrhG
• Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘:
– Ausgestaltung als vollwertige Lizenz
– Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen
– Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen
auffindbar zu sein (CC REL)
• Zu beachten:
– Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den
Lizenz-Details unterscheiden
– Derzeit aktuell: Version 4.0
Creative Commons
CC-Lizenzen
• Zusätzlich CC0 = Open Content bzw Public Domain
– Problem, da in Österreich derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘
(Open Access) eigentlich nicht vorgesehen
• Kritik an CC:
– Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge
– Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software
• Ad internationales Recht:
– Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen)
– De facto keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
Creative Commons
CC BY
• Lizenzvertrag:
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adpatierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
Creative Commons
CC BY-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Wenn Adaptierung, darf diese nicht weitergegeben werden
Creative Commons
CC BY-NC-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
Creative Commons
CC BY-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
Creative Commons
CC BY-NC
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
Creative Commons
CC BY-NC-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung/Bearbeitung nicht zulässig
Creative Commons
CC vs freie Werknutzung
• CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch
(zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes
Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen
• CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch
kommerziell nutzbar
• CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien
Werknutzung gebunden
• CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung,
was nach UrhG eher problematisch ist
Creative Commons
Exkurs: GNU
• Quelle/Betriebssystem: http://www.gnu.org/
• Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine
andere Form der Lizensierung gewählt werden
• Derzeit aktuell ist die dritte Version: GNU GPLv3
• Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von
Bearbeitungen & Ableitungen unter gleichen
Bedingungen (vgl. dazu auch SA bei CC)
• Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (1)
• CC muss jedenfalls richtig zitiert werden
• Angabe des Namens des/der UrheberIn
– Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen
– Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des
Berechtigten (zB Institut)
• Angabe der Bezeichnung des Werkes
– Link auf das Werk
– Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (2)
• Verlinkung auf die Lizenz
– Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen
• Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz-
Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die
Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten)
• Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige
Quellenangabe idR nicht zugelassen
• Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
Creative Commons
Wo findet man CC-Content?
• Über Creative Commons eigene Suchfunktion/Plattform:
https://search.creativecommons.org/
• Wikimedia:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page
• Bilder:
– http://bilder.tibs.at
– http://www.photosforclass.com
– https://pixabay.com/de/
Creative Commons
IN A NUTSHELL
• CC als Möglichkeit der (einfachen) Lizensierung
• Rechtlich gesehen ein Lizenzvertrag nach UrhG
• Relevant ist va die korrekte Angabe der (CC-) Quelle
Open Educational Ressources
Open Educational Ressources
Die (gute) Idee hinter OER
• Probleme
– In der Praxis werden Bildungsinhalte getauscht, weitergegeben
und bearbeitet
– Freie Werknutzung im UrhG für Wissenschaft & Lehre deckt(e)
dies nur unzureichend ab
– Va Schul- und Lehrbücher oft von der Verwendung
ausgenommen bzw Rechte bei den Verlagen
• Open Educational Ressources (OER) bieten Möglichkeit
Bildungsinhalte so zu gestalten, dass eine Weitergabe &
Bearbeitung unproblematisch(er) möglich ist
Open Educational Ressources
OER?
• OER keine eigene Lizenz, sondern Begriff für Lehr- und
Lernmaterialien, die unter freien Lizenzen wie CC oder
GNU GPL erscheinen
• Betrifft lediglich die Inhalte selbst und nicht die
Möglichkeit hierüber einen akademischen Grad zu
erwerben, dh Inhalte nur zur Verwendung zB im Studium
gedacht
• OER va im Bereich von Social Media &
eLearning/MOOC interessant
Open Educational Ressources
OER?
• OER daher als Bezeichnung für freie (Lern-) Software,
Materialien generell oder auch als Bezeichnung
(unrichtig) für Lizenz verwendet
• Definitionen unterschiedlich jedoch grundsätzlich:
– Freier Zugang für Bildungseinrichtungen, Lehrende & Lernende
– Freie Lizenzen, die auch Bearbeitung ermöglichen
– Decken uU sogar vollständige Kurse, Lehrbücher etc. ab
– IdR digital vorhanden
Open Educational Ressources
OER?
• Derzeit noch keine definierten (Qualitäts-) Standards für
OER
• Allerdings trotzdem gewisse Sicherung der Qualität
durch:
– Offene Diskussion über Inhalte bzw Bewertung durch die
NutzerInnen
– Peer-Review
– Qualitätssicherung durch Erstellung seitens bekannter
Bildungseinrichtungen
Open Educational Ressources
Warum OER anbieten?
• OER funktioniert letztlich als Geben & Nehmen, dh
UserInnen müssen bereit sein selbst Content als OER
anzubieten
• Erhöht die eigene Präsenz im Web
• Gemeinsam Schaffung von einem großen Pool an
Ressourcen, die dann wiederum genutzt und verarbeitet
werden können
• Möglichkeit der offeneren Diskussion um Inhalte, va
auch in Social Media
Open Educational Ressources
OER-Quellen & Plattformen
• http://austria-
forum.org/af/Wissenschaft_und_Wirtschaft/Open_Ed
ucational_Resources
• http://open-educational-resources.de/ (Deutschland)
• http://l3t.eu/oer/ (PDF unter CC-Lizenz zum Thema)
• http://www.virtuelle-ph.at/oer/ bzw
http://www.virtuelle-ph.at/oer/schummelzettel/
• https://www.oercommons.org/
Open Educational Ressources
IN A NUTSHELL
• OER eigentlich keine eigene Lizenz
• Inhalte frei zugänglich & bearbeitbar, zumeist unter CC-
Lizenzen
• Versuch Bildungsinhalte möglichst breit zu
veröffentlichen und den Einschränkungen des UrhG zu
entgehen
Diensterfindungen
Diensterfindungen
Wir erinnern uns: Werk & Urheber
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild,
Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk des Bearbeiters entsteht
• Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
Diensterfindungen
Content-Rechte der Autoren
• Nach dem Urheberrecht hat daher – grundsätzlich –
der/die UrheberIn das Verwertungsrecht des
erschaffenen Content
• Fraglich ist, wie die Bildungseinrichtung während und
nach dem Dienstverhältnis mit dem Content verfahren
darf, also welche Rechte bestehen
Diensterfindungen
Content-Rechte der Autoren
• Betroffene Rechtsbereiche:
– Arbeitsrecht und Arbeitsvertragsrecht
– Urheberrecht
– uU Patentrecht
Diensterfindungen
Patentrecht
• Regelt ua technische Erfindungen und deren Verwertung
• Diensterfindung dort klar geregelt
• § 7 PatentG: Wann liegt eine Diensterfindung vor? (zB
wenn in den Bereich des Dienstgebers fällt)
• § 8 PatentG: Dienstnehmer gebührt in jedem Fall eine
entsprechende Vergütung; darüber hinaus sind
(kollektivvertragliche) Vereinbarungen zu treffen
Diensterfindungen
Urheberrecht
• Content unterliegt jedoch va im eLearning zumeist nicht
dem Patentrecht
• UU kann – zB wenn Arbeitsmittel des Dienstgebers
verwendet werden – ein gemeinsames Werk vorliegen
• Jedoch liegen Rechte nicht automatisch beim
Dienstgeber
• Anders zB bei Computerprogrammen, hier besteht eine
Sonderregelung nach § 40b UrhG
Diensterfindungen
Urheberrecht
• Urheber- und Verwertungsrecht liegt daher grundsätzlich
beim Dienstnehmer, auch nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses
• In der Judikatur wird jedoch die (teilweise)
Überleitung der Verwertungsrechte aus der
Treuepflicht argumentiert (va wenn Werk ‚für‘ Arbeit
geschaffen wurde)
• § 106 UniversitätsG: wissenschaftliche/künstlerische
Werke dürfen selbständig publiziert werden
Diensterfindungen
IN A NUTSHELL
• Im Patentrecht klare Regelung zu Diensterfindung
• Im Urheberrecht keine klare Regelung zu Content-
Rechten
• Notwendig, dies bereits im Dienstvertrag zu regeln
Credits
Vielen Dank!
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at

Workshop am E-Learning-Tag 2017 in Graz

  • 1.
  • 2.
    Magister Who? RA MagisterMichael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe (Datenschutz)
  • 3.
  • 4.
    Grundbegriffe Zivilrecht/Privatrecht: zwischen Einzelnen ÖffentlichesRecht: zwischen Einzelnen & Staat Strafrecht: zwischen Einzelnen, Staat urteilt über Vergehen/Verbrechen
  • 5.
    Grundbegriffe Europarecht: supranationales Recht,wirkt auf Staat und (direkt) auf Einzelnen Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht, keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö- Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
  • 6.
    Grundbegriffe IN A NUTSHELL •Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar • Drei große Rechtsteilbereiche • Zu unterscheiden zwischen Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit & Straffähigkeit
  • 7.
  • 8.
    Rechtliche Rahmenbedingungen Es gilt(grundsätzlich): ‚Online wie Offline‘
  • 9.
    Rechtliche Rahmenbedingungen • Rechtim Web betrifft viele Gesetzesbereiche • Öffentliches Recht: DatenschutzG • Strafrecht: StGB (illegale Inhalte von Homepages) • Zivilrecht: ABGB, UrhG • EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen, Staatsverträge
  • 10.
    Rechtliche Rahmenbedingungen Sachverhalte mitAuslandsbezug • Wo muss geklagt/verhandelt werden? • Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt? • Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland: wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten. ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen KSchG bzw dem ECG
  • 11.
    Rechtliche Rahmenbedingungen IN ANUTSHELL • Verschiedene Rechtsbereiche • Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum Zweck der europäischen Harmonisierung • Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
  • 12.
  • 13.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Esgilt (grundsätzlich): Jeder ist für den auf eigenen Webseiten publizierten Inhalt selbst verantwortlich
  • 14.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Grundsätzlich •§ 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung • Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich, wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB veröffentlichtes Interview)
  • 15.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Provider •Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen) • Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene Inhalte zur Verfügung stellt • Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen (Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘ von Homepages usw
  • 16.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit •§ 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich, wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch zwischengespeichert und nicht verändert) • §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich, wenn Informationen nicht verändert werden und unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht werden
  • 17.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit •§ 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen • Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich • Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als Host-Provider anzunehmen
  • 18.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeitfür Links • § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf der eigenen Homepage • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung des Links • Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im Impressum) möglich • Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
  • 19.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeitvon Suchanbietern • § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie Site nicht ausgewählt oder verändert • Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse (‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt • Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
  • 20.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Artenvon Links • Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘ • Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte Unterseite einer Homepage • Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt der betrachteten Homepage • Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings einen anderen Ursprung haben
  • 21.
    Verantwortlichkeit für Inhalt ZurAuskunftspflicht von Providern • Geregelt in § 18 ECG • Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich bzw gegenüber Verwaltungsbehören • Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB) notwendig • Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der Provider
  • 22.
    Verantwortlichkeit für Inhalt Disclaimer? •Disclaimer = Haftungsausschluss • Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht notwendig • § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht möglich • ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige) fremde Inhalt Kenntnis besteht
  • 23.
    Verantwortlichkeit für Inhalt INA NUTSHELL • Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich • Besonderheiten bei  Access- und Content-Providern  Suchmaschinenanbietern • Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von eigener Homepage unterscheidbar
  • 24.
  • 25.
    Datenschutzrecht Rechtsquelle Bundesgesetz über denSchutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 bzw DSG) • Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, dh Richtlinie der Union wurde auf das österreichische Recht ‚umgelegt‘ (keine direkte Anwendung wie bei einer Verordnung) bzw in dieses transferiert • DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar, jedoch auch für Zivilrecht relevant
  • 26.
    Datenschutzrecht Grundrecht auf Datenschutz •§ 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz inhaltlich (Verfassungsbestimmung) – Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten, insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben – Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind – Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der Menschenrechte) • §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
  • 27.
    Datenschutzrecht Definitionen • § 4DSG beinhaltet die notwendigen Definitionen hinsichtlich des Datenschutzes, etwa  Z 1: Daten: Angaben über eine identifizierbare Person  Z 3: Betroffener: Person deren Daten verwendet werden  Z 6: Datei: strukturierte Sammlung von Daten  Z 8 & Z 9: Verwendung und Verarbeitung von Daten • § 5 DSG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, außer ein Zivilrechtsweg ist separat möglich
  • 28.
    Datenschutzrecht Verwendung von Daten •§§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten • Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen • Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren • Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur Verarbeitung verfügen • §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
  • 29.
    Datenschutzrecht Verwendung von Daten •Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht- sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden können • Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
  • 30.
    Datenschutzrecht Datensicherheit • §§ 14ff DSG regeln die Datensicherheit • Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und vor Zugriffen (‚Hacks‘) zu schützen • Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme und Protokollierung der Zugriffe • Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
  • 31.
    Datenschutzrecht Publizität von Datenanwendungen •§§ 16 ff DSG regeln die Publizität von Datenanwendungen – Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht genommen werden kann – Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR- Nummer)
  • 32.
    Datenschutzrecht Publizität von Datenanwendungen •Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer ‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua Verordnung als solche vorgesehen ist • § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:  Name und Anschrift des Auftraggebers  Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung  Zweck der Datenanwendung  Kreis der Betroffenen  Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der Datensicherheit
  • 33.
    Datenschutzrecht Rechte des Betroffenen •§§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von Datenanwendungen Betroffenen – Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität nachweisen kann – Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient – Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
  • 34.
    Datenschutzrecht Gemeinschaftsrecht im Datenschutz- DSGVO • EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr • Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in Österreich
  • 35.
    Datenschutzrecht Was ändert sich? •Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung, Datensparsamkeit) enthalten und weiterentwickelt • DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind • Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog. ‚Haushaltsausnahme‘)
  • 36.
    Datenschutzrecht Was ändert sich? •Recht auf Vergessenwerden – Erweiterung des Löschungsanspruches – ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch Datenverarbeiter • Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in strukturierter Form (zB bei Bankwechsel) • Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘ – Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte – Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
  • 37.
    Datenschutzrecht Was ändert sich? •Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘ • Data Breach Notification Duty – Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden – Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur Verletzung • Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft einschätzen
  • 38.
    Datenschutzrecht Was ändert sich? •Datenschutzbeauftragter – Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen – Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als Kerntätigkeit – Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit • Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip • Höhere Strafen – Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio. – Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
  • 39.
    Datenschutzrecht Was kann mangleich tun? • Clean Desk Policy – MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen – Keine sensiblen Dokumente frei zugänglich am Arbeitsplatz – Computer/Smartphones/Tablets sperren • Security Policy – ‚lebendes Dokument‘ welches Unternehmenspolitik zum Datenschutz & IT-Sicherheit abbildet – zB Grundsätze zur Passwortvergabe, Umgang mit Devices im Außendienst, Verwendung von privaten Devices
  • 40.
    Datenschutzrecht Was kann mangleich tun? • Datenschutzerklärung – Warum? – Bei Websites relevant – Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert – Weiters: Impressumspflichten nach ECG • Datenschutzerklärung - Inhaltlich – Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe? – Welche Daten werden wie/zu welchem Zweck verarbeitet? – Welche Cookies/Plugins werden verwendet? – Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw diese löschen lassen?
  • 41.
    Datenschutzrecht IN A NUTSHELL •DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar • Grundrecht auf Datenschutz • Derzeit va bei Sozialen Netzwerken problematisch • Ab 25.5.2018 gilt DSGVO
  • 42.
  • 43.
    Urheberrecht Urheberrechtsgesetz (UrhG) ‚Bundesgesetz überdas Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘ • ergangen durch BGBl 111/1936 • letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
  • 44.
    Urheberrecht Werk & Urheber •In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt • Ein Werk stellt jede Schöpfung dar, zB Bild, Tonkunst, Literatur • Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein neues Werk des Bearbeiters entsteht • Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung, Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
  • 45.
    Urheberrecht Werk & Urheber •Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen, zB durch Verkauf oder auch durch Erbe • Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann derart verfügt werden
  • 46.
    Urheberrecht Novellierung des Urheberrecht •Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise ‚überfordert‘ • Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht • Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1. Oktober 2015 in Kraft
  • 47.
    Urheberrecht Interessante Neuerungen inder Novelle • § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die Verwertungsrechte zustehen  Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen  Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
  • 48.
    Urheberrecht Interessante Neuerungen inder Novelle • § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘  Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)  Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA  Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell  Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
  • 49.
    Urheberrecht Interessante Neuerungen inder Novelle • § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und Forschung auf allen Datenträgern  Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 5 UrhG • § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von Werken für Unterricht und Lehre  Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)  Lediglich nicht-kommerziell  Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher (richtet sich nach Bezeichnung & Beschaffenheit)
  • 50.
    Urheberrecht Freie Werknutzung • Vonder Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘ • Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web zur Verfügung stehen • Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche va über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird • Umfasst sind (auch) Berichterstattung über Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im Unterricht
  • 51.
    Urheberrecht Privatkopie im Web •Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe, dann ebenfalls von Privatkopie umfasst • Gilt auch für Streams, da hier bloße temporäre Kopie in den Arbeitsspeicher • Vorsicht vor Sharing-Plattformen, da hier immer auch automatisch Anbieter und dies ist nach dem UrhG nicht erlaubt
  • 52.
    Urheberrecht Privatkopie im Web •Auch bloß private Weitergabe unter Freunden (zB Cloud-Speicher) nicht erlaubt • Umgehen von Kopierschutz (zB DVD-Rip oder Download von YouTube) an sich ebenfalls nicht erlaubt
  • 53.
    Urheberrecht Freie Werknutzung nach§§ 41 ff UrhG • Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur Ausübung der Rechte befugt • Relevante freie Werknutzungen: – § 42 UrhG: Privatkopie – § 42f UrhG: Zitate – § 42g UrhG: Lernplattformen – § 43 UrhG: Werke der Literatur – § 51 UrhG: Werke der Tonkunst – § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
  • 54.
    Urheberrecht § 42f UrhG- Zitatrecht • Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst • Zu unterscheiden zwischen: – Zitatrecht nach § 42f UrhG – Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG – Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen • Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
  • 55.
    Urheberrecht Zitate nach §42f UrhG als ‚Prototyp‘ • Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel) • Gerechtfertigt insb. dann, wenn: – Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk – Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden Kunst zur Erläuterung bei Vortrag – Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in neuem Werk angeführt – Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
  • 56.
    Urheberrecht Zitate nach §42f UrhG als ‚Prototyp‘ • Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft • Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk • Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden • Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG) • UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
  • 57.
    Urheberrecht § 42g UrhG– Unterricht & Lehre • Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis • Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht, jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis definiert ist • Ausgenommen sind Schulbücher und Filmwerke, deren Erstaufführung noch nicht zwei Jahre vergangen sind
  • 58.
    Urheberrecht §§ 43-55 UrhG– Freie Werknutzung von Literatur • § 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden • § 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift über aktuelle Themen • § 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur Erläuterung des Inhaltes • § 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
  • 59.
    Urheberrecht §§ 43-55 UrhG– Freie Werknutzung von Tonkunst und in der bildenden Kunst • § 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur Verwendung zB bei kirchlichen Feierlichkeiten • § 54 UrhG: va Aufnahme von Werken der bildenden Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung des Inhalts
  • 60.
    Urheberrecht §§ 59c UrhG– Wiedergabe im Unterricht • Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden • Dies gilt nicht, wenn – Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme) – Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk herangezogen wird
  • 61.
    Urheberrecht Bilder im Web •Lichtbilder im Web unterliegen ebenfalls dem Urheberrecht (§§ 73 ff UrhG) • Gilt an sich für jedes Lichtbild, selbst Bilder die privat zB auf soziale Plattformen gestellt werden • Wird ein fremdes Bild auf der eigenen Homepage verwendet, ist dies zumeist eine Verletzung des Urheberrechts • Daher immer überprüfen, ob Bild genutzt werden darf oder das Recht zur Nutzung erworben werden kann
  • 62.
    Urheberrecht Rechte bei Verletzungdes Urheberrechtes • Rechtsdurchsetzung geregelt in §§ 81 ff UrhG • Zivilrechtliche Möglichkeiten: – Unterlassungsanspruch – Beseitigungsanspruch – Urteilsveröffentlichung – Angemessenes Entgelt für die rechtswidrige Nutzung – Anspruch auf Schadenersatz & Herausgabe des Gewinns • auch einstweilige Verfügung möglich
  • 63.
    Urheberrecht Rechte bei Verletzungdes Urheberrechtes • Strafbestimmungen: – Geld- bzw Haftstrafe bei bestimmten (gewerblichen) Verletzungen – Beschlagnahme – Vernichtung/Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln (zB Gerät zur unbefugten Vervielfältigung
  • 64.
    Urheberrecht IN A NUTSHELL •Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom Urheber zu verwenden • Verwendungsrechte am Werk können übertragen werden • Privatkopie in Österreich zulässig, jedoch seit 1.10.2015 eingeschränkt
  • 65.
  • 66.
    Schulbuch-Ausnahme Begrenzung der freienWerknutzung • Freie Werknutzung hinsichtlich Schul- & Lehrbüchern eingeschränkt • Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, dürfen im Rahmen der freien Werknutzung nicht verwendet werden
  • 67.
    Schulbuch-Ausnahme Begrenzung der freienWerknutzung • § 42 Abs 6 UrhG: Vervielfältigung zum eigenen Schulgebraucht (‚Schulkopien‘) • § 42g und § 56c UrhG: Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre • § 45 und § 54 UrhG: Freie Werknutzungen an Werken der Literatur; diese Werknutzung ist bei Schulbüchern eingeschränkt auf die Erläuterung des Inhaltes
  • 68.
    Schulbuch-Ausnahme Worauf kommt esan? • Werk muss als Schul- und/oder Lehrbuch bezeichnet sein • Werk muss inhaltlich als Schul- und/oder Lehrbuch ausgerichtet sein • Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen, um die Ausnahme im UrhG zu erfüllen
  • 69.
    Schulbuch-Ausnahme Warum ist dieseAusnahme notwendig? • Gesetzgeber geht davon aus, dass Schul-/ Lehrbuchverlage von der Publikation dieser Werke abhängig sind • Würde Ausnahme nicht existieren, könnten auch Schul-/ Lehrbücher im Rahmen der freien Werknutzung umfänglich verwendet werden • Allerdings durchaus fraglich ob heute noch zeitgemäß
  • 70.
    Schulbuch-Ausnahme Beschaffenheit? • Nicht nurBezeichnung, sondern auch Beschaffenheit (= Inhalt) relevant • Qualifikation als Schul-/ Lehrbuch daher letztlich im Einzelfall vorzunehmen – Vorwort & Impressum beachten – Folgt das Werk pädagogischen Grundsätzen – Welchem (ursprünglichen) Zweck folgt das Werk – Gerade bei Fachbüchern, die ‘zum Standardwerk‘ geworden sind oft schwierig
  • 71.
    Schulbuch-Ausnahme Fazit • Beurteilung beivielen Werken daher schwierig • Im Zweifel sollte Verwertungsberechtigter (zB Verlag) kontaktiert werden • Verwendung von CC-/OER-Materialien als Alternative
  • 72.
    Schulbuch-Ausnahme IN A NUTSHELL •Schulbuch-Ausnahme richtet sich nach Bezeichnung und Beschaffenheit • Im Einzelfall zu beurteilen • OER als alternative Möglichkeit
  • 73.
  • 74.
    Lichtbilder & Filme Filmeim UrhG • Filme auch Werk iSd Urheberrechts (§ 4 UrhG), idR (§ 11 UrhG) mehrere UrheberInnen, weswegen das Urheberrecht und die Verwertungsrechte gemeinsam zustehen (zB Regie, Beleuchtung, DarstellerInnen) • Kommen jedoch mehrere verschiedenartige Werke zusammen, bedingt dies keine Miturheberschaft (zB Tonkunst und Filmkunst bei Filmmusik)
  • 75.
    Lichtbilder & Filme Filmeim UrhG • Spezielle Vorschriften für kommerzielle Filmwerke in den §§ 38 ff UrhG • Verwertungsrechte stehen an sich dem Filmhersteller zu und wird dies – gesetzlich – von allfälligen MiturheberInnen eingeräumt • Jedoch besteht Recht darauf/Möglichkeit, als MiturheberIn genannt zu werden (zumeist im Abspann)
  • 76.
    Lichtbilder & Filme Filmeim UrhG • Bei Aufnahmen in der Lehre ist daher darauf zu achten, wem ein Urheberrecht zukommt/zukommen könnte und sich die entsprechenden Verwertungsrechte zu sicher • Dies können selbst Studierende sein, wenn ihre Mitwirkung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung gleichkommt, bei bloßen passiven Verhalten jedoch eher nicht anzunehmen • Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘ einholen
  • 77.
    Lichtbilder & Filme Lichtbilderim UrhG • Lichtbilder gelten nach § 3 UrhG als Werke der bildenden Kunst (‚Lichtbildkunst‘) • Bildnisschutz nach § 78 UrhG: Bilder dürfen nicht veröffentlicht und/oder verbreitet werden, wenn dies den Interessen des/der Abgebildeten zuwiderläuft • Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und (am besten) vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘ einholen, zB bei Anmeldung zu LVA
  • 78.
    Lichtbilder & Filme Lichtbildernach §§ 73 f UrhG • FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn und verfügt über die Verwertungsrechte, bei Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn als Hersteller • Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu Unterrichtszwecken verwendet werden
  • 79.
    Lichtbilder & Filme Exkurs:Screencasts • Bloßes ‚Abfilmen‘ geht über das Zitat nach § 42f UrhG hinaus, da kein ‚untergeordnetes‘ Werk • Screencasts daher hinsichtlich freier Werknutzung problematisch • Daher – bei abgefilmten Tools – jedenfalls deren Nutzungsbedingungen und allfällige Markenrechte zu beachten
  • 80.
    Lichtbilder &Filme IN ANUTSHELL • Filme gelten als Werk sowie teilweile Sondervorschriften • Filme zumeist gemeinsame Werke • Urheberrecht an Bild steht dem/der FotografIn zu • Persönlichkeitsrechte jedenfalls zu beachten
  • 81.
  • 82.
    Creative Commons Die (gute)Idee hinter CC • Probleme im UrhG – Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine Nutzung setzt aktives Verhalten voraus – kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr unterschiedliche Rechtstraditionen • Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an Werken zu ermöglichen • Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf User optimiert sind
  • 83.
    Creative Commons CC-Lizenzen • Angebotenwerden sechs verschiedene Lizenzen: – CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s – CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung – CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe zu gleichen Bedingungen – CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen Bedingungen – CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe – CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe
  • 84.
    Creative Commons CC-Lizenzen • Geltenals Lizenzen iSd UrhG • Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘: – Ausgestaltung als vollwertige Lizenz – Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen – Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen auffindbar zu sein (CC REL) • Zu beachten: – Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den Lizenz-Details unterscheiden – Derzeit aktuell: Version 4.0
  • 85.
    Creative Commons CC-Lizenzen • ZusätzlichCC0 = Open Content bzw Public Domain – Problem, da in Österreich derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘ (Open Access) eigentlich nicht vorgesehen • Kritik an CC: – Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge – Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software • Ad internationales Recht: – Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen) – De facto keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
  • 86.
    Creative Commons CC BY •Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adpatierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s
  • 87.
    Creative Commons CC BY-ND •Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nd/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Wenn Adaptierung, darf diese nicht weitergegeben werden
  • 88.
    Creative Commons CC BY-NC-SA •Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nc-sa/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Nur nicht-kommerzielle Verwendung – Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
  • 89.
    Creative Commons CC BY-SA •Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- sa/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
  • 90.
    Creative Commons CC BY-NC •Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nc/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Nur nicht-kommerzielle Verwendung
  • 91.
    Creative Commons CC BY-NC-ND •Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nc-nd/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Nur nicht-kommerzielle Verwendung – Adaptierung/Bearbeitung nicht zulässig
  • 92.
    Creative Commons CC vsfreie Werknutzung • CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch (zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen • CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch kommerziell nutzbar • CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien Werknutzung gebunden • CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung, was nach UrhG eher problematisch ist
  • 93.
    Creative Commons Exkurs: GNU •Quelle/Betriebssystem: http://www.gnu.org/ • Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine andere Form der Lizensierung gewählt werden • Derzeit aktuell ist die dritte Version: GNU GPLv3 • Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von Bearbeitungen & Ableitungen unter gleichen Bedingungen (vgl. dazu auch SA bei CC) • Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
  • 94.
    Creative Commons Richtige Quellenangabebei CC (1) • CC muss jedenfalls richtig zitiert werden • Angabe des Namens des/der UrheberIn – Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen – Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des Berechtigten (zB Institut) • Angabe der Bezeichnung des Werkes – Link auf das Werk – Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
  • 95.
    Creative Commons Richtige Quellenangabebei CC (2) • Verlinkung auf die Lizenz – Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen • Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz- Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten) • Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige Quellenangabe idR nicht zugelassen • Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
  • 96.
    Creative Commons Wo findetman CC-Content? • Über Creative Commons eigene Suchfunktion/Plattform: https://search.creativecommons.org/ • Wikimedia: https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page • Bilder: – http://bilder.tibs.at – http://www.photosforclass.com – https://pixabay.com/de/
  • 97.
    Creative Commons IN ANUTSHELL • CC als Möglichkeit der (einfachen) Lizensierung • Rechtlich gesehen ein Lizenzvertrag nach UrhG • Relevant ist va die korrekte Angabe der (CC-) Quelle
  • 98.
  • 99.
    Open Educational Ressources Die(gute) Idee hinter OER • Probleme – In der Praxis werden Bildungsinhalte getauscht, weitergegeben und bearbeitet – Freie Werknutzung im UrhG für Wissenschaft & Lehre deckt(e) dies nur unzureichend ab – Va Schul- und Lehrbücher oft von der Verwendung ausgenommen bzw Rechte bei den Verlagen • Open Educational Ressources (OER) bieten Möglichkeit Bildungsinhalte so zu gestalten, dass eine Weitergabe & Bearbeitung unproblematisch(er) möglich ist
  • 100.
    Open Educational Ressources OER? •OER keine eigene Lizenz, sondern Begriff für Lehr- und Lernmaterialien, die unter freien Lizenzen wie CC oder GNU GPL erscheinen • Betrifft lediglich die Inhalte selbst und nicht die Möglichkeit hierüber einen akademischen Grad zu erwerben, dh Inhalte nur zur Verwendung zB im Studium gedacht • OER va im Bereich von Social Media & eLearning/MOOC interessant
  • 101.
    Open Educational Ressources OER? •OER daher als Bezeichnung für freie (Lern-) Software, Materialien generell oder auch als Bezeichnung (unrichtig) für Lizenz verwendet • Definitionen unterschiedlich jedoch grundsätzlich: – Freier Zugang für Bildungseinrichtungen, Lehrende & Lernende – Freie Lizenzen, die auch Bearbeitung ermöglichen – Decken uU sogar vollständige Kurse, Lehrbücher etc. ab – IdR digital vorhanden
  • 102.
    Open Educational Ressources OER? •Derzeit noch keine definierten (Qualitäts-) Standards für OER • Allerdings trotzdem gewisse Sicherung der Qualität durch: – Offene Diskussion über Inhalte bzw Bewertung durch die NutzerInnen – Peer-Review – Qualitätssicherung durch Erstellung seitens bekannter Bildungseinrichtungen
  • 103.
    Open Educational Ressources WarumOER anbieten? • OER funktioniert letztlich als Geben & Nehmen, dh UserInnen müssen bereit sein selbst Content als OER anzubieten • Erhöht die eigene Präsenz im Web • Gemeinsam Schaffung von einem großen Pool an Ressourcen, die dann wiederum genutzt und verarbeitet werden können • Möglichkeit der offeneren Diskussion um Inhalte, va auch in Social Media
  • 104.
    Open Educational Ressources OER-Quellen& Plattformen • http://austria- forum.org/af/Wissenschaft_und_Wirtschaft/Open_Ed ucational_Resources • http://open-educational-resources.de/ (Deutschland) • http://l3t.eu/oer/ (PDF unter CC-Lizenz zum Thema) • http://www.virtuelle-ph.at/oer/ bzw http://www.virtuelle-ph.at/oer/schummelzettel/ • https://www.oercommons.org/
  • 105.
    Open Educational Ressources INA NUTSHELL • OER eigentlich keine eigene Lizenz • Inhalte frei zugänglich & bearbeitbar, zumeist unter CC- Lizenzen • Versuch Bildungsinhalte möglichst breit zu veröffentlichen und den Einschränkungen des UrhG zu entgehen
  • 106.
  • 107.
    Diensterfindungen Wir erinnern uns:Werk & Urheber • In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt • Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild, Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur • Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein neues Werk des Bearbeiters entsteht • Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung, Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
  • 108.
    Diensterfindungen Content-Rechte der Autoren •Nach dem Urheberrecht hat daher – grundsätzlich – der/die UrheberIn das Verwertungsrecht des erschaffenen Content • Fraglich ist, wie die Bildungseinrichtung während und nach dem Dienstverhältnis mit dem Content verfahren darf, also welche Rechte bestehen
  • 109.
    Diensterfindungen Content-Rechte der Autoren •Betroffene Rechtsbereiche: – Arbeitsrecht und Arbeitsvertragsrecht – Urheberrecht – uU Patentrecht
  • 110.
    Diensterfindungen Patentrecht • Regelt uatechnische Erfindungen und deren Verwertung • Diensterfindung dort klar geregelt • § 7 PatentG: Wann liegt eine Diensterfindung vor? (zB wenn in den Bereich des Dienstgebers fällt) • § 8 PatentG: Dienstnehmer gebührt in jedem Fall eine entsprechende Vergütung; darüber hinaus sind (kollektivvertragliche) Vereinbarungen zu treffen
  • 111.
    Diensterfindungen Urheberrecht • Content unterliegtjedoch va im eLearning zumeist nicht dem Patentrecht • UU kann – zB wenn Arbeitsmittel des Dienstgebers verwendet werden – ein gemeinsames Werk vorliegen • Jedoch liegen Rechte nicht automatisch beim Dienstgeber • Anders zB bei Computerprogrammen, hier besteht eine Sonderregelung nach § 40b UrhG
  • 112.
    Diensterfindungen Urheberrecht • Urheber- undVerwertungsrecht liegt daher grundsätzlich beim Dienstnehmer, auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses • In der Judikatur wird jedoch die (teilweise) Überleitung der Verwertungsrechte aus der Treuepflicht argumentiert (va wenn Werk ‚für‘ Arbeit geschaffen wurde) • § 106 UniversitätsG: wissenschaftliche/künstlerische Werke dürfen selbständig publiziert werden
  • 113.
    Diensterfindungen IN A NUTSHELL •Im Patentrecht klare Regelung zu Diensterfindung • Im Urheberrecht keine klare Regelung zu Content- Rechten • Notwendig, dies bereits im Dienstvertrag zu regeln
  • 114.