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E-LEARNING TAG
2016
RECHTSFRAGEN
RA Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 Rechtsanwalt in Wels mit Schwerpunkt auf
Internetrecht
1. Grundbegriffe
1. Grundbegriffe
Zivilrecht/Privatrecht: zwischen Einzelnen
Öffentliches Recht: zwischen Einzelnen & Staat
Strafrecht: zwischen Einzelnen, Staat urteilt über
Vergehen/Verbrechen
1. Grundbegriffe
Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und
(direkt) auf Einzelnen
Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht,
keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht
Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö-
Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
1. Grundbegriffe
IN A NUTSHELL
• Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar
• Drei große Rechtsteilbereiche
• Zu unterscheiden zwischen Rechtsfähigkeit,
Geschäftsfähigkeit & Straffähigkeit
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Es gilt (grundsätzlich):
‚Online wie Offline‘
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
• Recht im Web betrifft viele Gesetzesbereiche
• Öffentliches Recht: DatenschutzG
• Strafrecht: StGB (illegale Inhalte von Homepages)
• Zivilrecht: ABGB, UrhG
• EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen, Staatsverträge
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht
Relevante Inhalte:
• Vertragstypen
• Vertragsschluss und –auflösung
• Gewährleistung & Garantie
• Schadenersatz
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
E-Commerce-Gesetz (ECG)
Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie
Inhalte:
• Verantwortlichkeit von Dienstanbietern (bei Linksetzung)
• Herkunftslandprinzip (bei Auslands-Sachverhalten)
• Informationspflichten (zB Impressum, AGB)
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Datenschutzgesetz (DSG 2000)
Umsetzung der Datenschutzrichtlinie
Inhalte:
• Schutz personenbezogener Daten
• Rechtsschutzinstrumente
• Nicht zu verwechseln mit Markenschutz
• Probleme derzeit va bei Sozialen Netzwerken
2. Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
Inhalte:
• Definition von Werk & Urheber
• Verwertungsrechte & Schutz
• Privatkopie
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Unlauterer
Wettbewerbsgesetz
(UWG)
Inhalte:
• Wettbewerbsverzerrung
• Schadenersatz
Markenschutzgesetz
(MSchG)
Inhalte:
• Schutz von Wort- und
Bildmarken
• Durchsetzung der Rechte
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland:
wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder
Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten.
ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen
KSchG bzw dem ECG
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
IN A NUTSHELL
• Geschäftstätigkeit im Web betrifft viele Rechtsbereiche
• Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum
Zweck der europäischen Harmonisierung
• Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer
Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
• Insbesondere relevant im B2C-Bereich
3. Informationspflichten im Web
3. Informationspflichten
Informationspflichten
• Relevant im B2C-Bereich
• Bestehen nach verschiedenen Gesetzen
– § 14 UGB & § 63 GewO
– § 5a KSchG
– § 5 ECG (‚Impressum‘)
– §§ 4 ff FAGG
– §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern)
• Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der
WKO
3. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘)
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Name bzw Firmenname
• Adresse
• Kontaktdaten einschl. Postadresse
• wenn vorhanden: UID
• wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht
• wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
3. Informationspflichten
IN A NUTSHELL
• Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen
Normen und überlappen sich zumeist
• Insbesondere das ECG, das FAGG und das MedienG zu
beachten
• Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist
Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
4. Cookies
4. Cookies
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG)
Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG)
Relevante Inhalte:
• § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie
• § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
4. Cookies
Was sind Cookies?
• Textdateien, die auf dem Rechner abgelegt werden &
Daten über besuchte Websites enthalten
• Vorteil: besuchte Websites werden ‚wiedererkannt‘, dh
Einstellungen usw bleiben bestehen
• Nachteil: Surf-Verhalten des Users wird nachvollziehbar
& zielgerichtete Werbung wird leichter
• Cookies teilweise automatisch aktiviert bei Browsern
4. Cookies
§ 96 Abs 3 TKG
• Betrifft personenbezogene Daten, dh va Cookies mit IP-
Adresse des Users iSv § 3 Z 1 ECG
• Gilt für öffentliche und private Betreiber
• Information, dass und welche Daten des Users
gesammelt werden
• User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen
4. Cookies
Opt-in
• Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss
aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage
erfolgen
• Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über
Pop-ups bzw Altersabfragen, va über
Browsereinstellungen eher problematisch
• In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages
eher versteckt, dienen dann eher der Information und
noch nicht der Einwilligung
• Hinweis im Impressum nicht ausreichend
4. Cookies
§ 109 Abs 3 Z 16 TKG
• Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3
TKG
• Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn
entsprechende Informationen nicht erteilt werden
4. Cookies
IN A NUTSHELL
• § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um
• User muss vorab informiert werden, welche Daten
gesammelt werden und muss aktiv zustimmen
• Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109
TKG
5. Domainrecht
5. Domainrecht
Vergabe von Domains
• Domains sind weltweit eindeutig und können jeweils nur
einmal vergeben werden
• Vergabe in Österreich durch NIC (Network Information
Center)
• Vergabe in Deutschland durch Denic (Deutsches
Network Information Center)
• Vergabe in der EU durch EURid (European Registry of
Internet Domain Names)
5. Domainrecht
Vergabe von Domains
• Registry ist die Domainvergabestelle
• Registrar ist jemand, der für seine Kunden Domains bei
den Registries registriert, in der Regel der Hostprovider
des Kunden, also der Provider, bei dem der Kunde
seinen Webauftritt gespeichert hat
• Registranten sind die Endkunden
5. Domainrecht
Domainstreitigkeiten
• Domainstreitigkeiten aus zB
– - namens-,
– - kennzeichen-,
– - wettbewerbs-,
– - urheber-
– - markenschutzrechtliche Gründen
5. Domainrecht
Domainstreitigkeiten
• § 43 ABGB: Recht am eigenen Namen
• § 37 UGB: Unbefugter Gebrauch der Firma (dh des
Firmennamens)
• § 1 UWG: Unlautere Geschäftspraktiken (zB fremde
Marke verwenden)
• § 9 UWG: Nutzung fremder Bezeichnungen in der
eigenen Werbung
• § 80 UrhG: Unbefugte Nutzung von Kunst und
Kunstwerken
5. Domainrecht
Domainstreitigkeiten
• § 10 MSchG: Markeninhaber kann Nutzung verbieten
• § 10a MSchG: inbesondere Verletzung von § 10 MSchG
zB bei der Verwendung fremder Zeichen auf eigenen
Waren oder in der eigenen Werbung (gilt auch für
Werbung auf Homepages)
MSchG bereits verletzt, wenn ausländische Homepage
im Inland Geschäftstätigkeiten ausübt!
5. Domainrecht
Domaingrabbing
• Ist die missbräuchliche Registrierung von Domains
• Dient der Blockade von Mitanbietern oder der Absicht
durch hochpreisigen Verkauf Gewinn zu erwirtschaften
• Insb Blockierung kann eine Verletzung von § 1 UWG
darstellen
• Typosquatting: durch ‚Tippfehler‘ auf Konkurrenzsite
• Bekämpfbar durch Klage & einstweil. Verfügung
5. Domainrecht
Streitschlichtung
• Durch Klage nach dem UWG bei Gericht (Gerichtsstand
ist zu beachten!)
• Außergerichtliche Bereinigung eines Domainstreits
 internationale Ebene: WIPO (World Intellecual Property
Organisation) in Genf
 europäische Ebene: ADR (Alternativ Dispute Resolution) am
Tschechischen Schiedsgerichtshof in Prag
 nationale Ebene (Österreich): IPA (Internet Privatstiftung Austria)
mit eigener Streitschlichtungsstelle
5. Domainrecht
Schutz im Streitfall
• www.nic.at nimmt keine Domain-Inhaber-Wechsel
während eines Rechtsstreites vor
• AGB differenzieren zwischen:
 Wartestatus 1 bei einer vorprozessualen Auseinandersetzung
(Sperre für die Dauer eines Monats, einmal um einen weiteren
Monat verlängerbar) und
 Wartestatus 2 bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (bis
zur Beendigung oder bis zur freiwilligen Übertragung der
Domain)
• Nic.at trifft keine Prüfungspflicht wg. Marken/Namen
5. Domainrecht
IN A NUTSHELL
• Registrierung in Österreich durch Nic.at
• Nic.at überprüft Zulässigkeit der Anmeldung nicht
• Marken- und Namensrechte zu beachten, da sonst
unlauterer Wettbewerb
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Es gilt (grundsätzlich):
Jeder ist für den auf eigenen Webseiten
publizierten Inhalt selbst verantwortlich
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Grundsätzlich
• § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung
• Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich,
wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB
veröffentlichtes Interview)
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Provider
• Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des
Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen)
• Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene
Inhalte zur Verfügung stellt
• Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen
(Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘
von Homepages usw
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich,
wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch
zwischengespeichert und nicht verändert)
• §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich,
wenn Informationen nicht verändert werden und
unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht
werden
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites
nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen
• Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf
seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich
• Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als
Host-Provider anzunehmen
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Links
• § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf
der eigenen Homepage
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn keine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung
des Links
• Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im
Impressum) möglich
• Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit von Suchanbietern
• § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von
Suchmaschinenbetreibern
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie
Site nicht ausgewählt oder verändert
• Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse
(‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt
• Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Arten von Links
• Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘
• Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte
Unterseite einer Homepage
• Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch
Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es
so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt
der betrachteten Homepage
• Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am
Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings
einen anderen Ursprung haben
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Zur Auskunftspflicht von Providern
• Geregelt in § 18 ECG
• Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich
bzw gegenüber Verwaltungsbehören
• Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren
derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB
wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB)
notwendig
• Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der
Provider
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
6. Verantwortlichkeit für Inhalt
IN A NUTSHELL
• Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich
• Besonderheiten bei
 Access- und Content-Providern
 Suchmaschinenanbietern
• Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von
eigener Homepage unterscheidbar
7. Datenschutzrecht
7. Datenschutzrecht
Rechtsquelle
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 bzw DSG)
• Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, dh Richtlinie der
Union wurde auf das österreichische Recht ‚umgelegt‘
(keine direkte Anwendung wie bei einer Verordnung) bzw
in dieses transferiert
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar, jedoch
auch für Zivilrecht relevant
7. Datenschutzrecht
Gliederung
• Artikel 1 beinhaltet Grundrecht auf Datenschutz und
stellt Verfassungsbestimmung dar
• Artikel 2 umfasst die inhaltlichen Abschnitte zum
Datenschutz
7. Datenschutzrecht
Grundrecht auf Datenschutz
• § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz
inhaltlich (Verfassungsbestimmung)
• Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten,
insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben
• Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen,
dies ist zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind
• Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des
Grundrechtes durch den Gesetzgeber
• §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
7. Datenschutzrecht
Definitionen
• § 4 DSG beinhaltet die notwendigen Definitionen
hinsichtlich des Datenschutzes, etwa
 Z 1: Daten: Angaben über eine identifizierbare Person
 Z 3: Betroffener: Person deren Daten verwendet werden
 Z 6: Datei: strukturierte Sammlung von Daten
 Z 8 & Z 9: Verwendung und Verarbeitung von Daten
• § 5 DSG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit der
Datenschutzbehörde, außer ein Zivilrechtsweg ist
separat möglich
7. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten
• Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen
Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen
• Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu
wahren
• Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse
zur Verarbeitung verfügen
• §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse
bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
7. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-
sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der
Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale
Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden
können
• Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn
Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann
7. Datenschutzrecht
Datensicherheit
• §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit
• Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten
nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen
Stand zu sichern und vor Zugriffen (‚Hacks‘) zu schützen
• Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme
und Protokollierung der Zugriffe
• Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen
Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
7. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von
Datenanwendungen
• Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die
Auftraggeber der Datenanwendungen zu führen, in
welches Einsicht genommen werden kann
• Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor
Beginn zu melden, insbesondere bei Verarbeitung
sensibler Daten
7. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer
‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua
Verordnung als solche vorgesehen ist
• § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:
 Name und Anschrift des Auftraggebers
 Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung
 Zweck der Datenanwendung
 Kreis der Betroffenen
 Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der
Datensicherheit
7. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• Meldung ist nach § 21 DSG in das
Datenverarbeitungsregister einzutragen
• Weiters trifft Auftraggeber iSv § 24 DSG eine
Informationspflicht gegenüber den Betroffenen
 Identität des Auftraggebers
 Zweck der Datenanwendung für welche Daten ermittelt werden
 § 21 Abs 2a DSG: erhält der Auftraggeber Information, dass
Daten zum Schaden des Betroffenen unrechtmäßig (von Dritten)
verwendet werden, hat er Betroffenen unverzüglich zu
informieren
7. Datenschutzrecht
Rechte des Betroffenen
• §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von
Datenanwendungen Betroffenen
• Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn
diese schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine
Identität nachweisen kann
• Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden
Interesse geheim gehalten werden müssen (zB
Bundesheer) oder die Geheimhaltung dem Schutz des
Betroffenen selbst dient
7. Datenschutzrecht
Rechte des Betroffenen
• Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten
löschen und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
• Eine derartige Pflicht trifft auch den Datenverarbeiter, va
wenn dies für die Datenanwendung relevant ist
• Überdies kann jeder Betroffene gegen die Verwendung
seiner Daten Widerspruch erheben, wenn sich individuell
ein besonderes Interesse auf Geheimhaltung ergibt
7. Datenschutzrecht
Rechtsschutz
• §§ 30 ff DSG regeln den Rechtsschutz im
Zusammenhang mit Datenverarbeitung
7. Datenschutzrecht
IN A NUTSHELL
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar
• Grundrecht auf Datenschutz
• Einzelner hat entsprechende Rechte
• Derzeit va bei Sozialen Netzwerken problematisch
8. Urheberrecht
8. Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
8. Urheberrecht
Werk & Urheber
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Ein Werk stellt jede Schöpfung dar, zB Bild, Tonkunst,
Literatur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk des Bearbeiters entsteht
• Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
8. Urheberrecht
Werk & Urheber
• Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen, zB
durch Verkauf oder auch durch Erbe
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
derart verfügt werden
8. Urheberrecht
Novellierung des Urheberrecht
• Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da
insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die
technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise
‚überfordert‘
• Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit
dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht
• Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1.
Oktober 2015 in Kraft
8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn
eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem
HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die
Verwertungsrechte zustehen
 Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im
Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab
die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen
 Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und
Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘
 Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur
Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und
ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)
 Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA
 Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell
 Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch
öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und
Forschung auf allen Datenträgern
 Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 5 UrhG
• § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von
Werken für Unterricht und Lehre
 Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)
 Lediglich nicht-kommerziell
 Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
(richtet sich nach Bezeichnung & Beschaffenheit)
8. Urheberrecht
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche va
über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird
• Umfasst sind (auch) Berichterstattung über
Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im
Unterricht
8. Urheberrecht
Privatkopie im Web
• Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe,
dann ebenfalls von Privatkopie umfasst
• Gilt auch für Streams, da hier bloße temporäre Kopie in
den Arbeitsspeicher
• Vorsicht vor Sharing-Plattformen, da hier immer auch
automatisch Anbieter und dies ist nach dem UrhG nicht
erlaubt
8. Urheberrecht
Privatkopie im Web
• Auch bloß private Weitergabe unter Freunden (zB
Cloud-Speicher) nicht erlaubt
• Umgehen von Kopierschutz (zB DVD-Rip oder
Download von YouTube) an sich ebenfalls nicht erlaubt
8. Urheberrecht
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur
Ausübung der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkopie
– § 42f UrhG: Zitate
– § 42g UrhG: Lernplattformen
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
8. Urheberrecht
§ 42f UrhG - Zitatrecht
• Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle
jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst
• Zu unterscheiden zwischen:
– Zitatrecht nach § 42f UrhG
– Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG
– Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und
Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für
einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
• Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
8. Urheberrecht
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
8. Urheberrecht
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft
• Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie
Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk
• Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden
• Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem
Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein
zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG)
• UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
8. Urheberrecht
§ 42g UrhG – Unterricht & Lehre
• Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von
veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und
der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis
• Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht,
jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis
definiert ist
• Ausgenommen sind Schulbücher und Filmwerke, deren
Erstaufführung noch nicht zwei Jahre vergangen sind
8. Urheberrecht
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Literatur
• § 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk
gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden
• § 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift
über aktuelle Themen
• § 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch
hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur
Erläuterung des Inhaltes
• § 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
8. Urheberrecht
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Tonkunst und
in der bildenden Kunst
• § 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst
in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur
Verwendung zB bei kirchlichen Feierlichkeiten
• § 54 UrhG: va Aufnahme von Werken der bildenden
Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung
des Inhalts
8. Urheberrecht
§§ 59c UrhG – Wiedergabe im Unterricht
• Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des
Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden
• Dies gilt nicht, wenn
– Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke
handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme)
– Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk
herangezogen wird
8. Urheberrecht
Bilder im Web
• Lichtbilder im Web unterliegen ebenfalls dem
Urheberrecht (§§ 73 ff UrhG)
• Gilt an sich für jedes Lichtbild, selbst Bilder die privat zB
auf soziale Plattformen gestellt werden
• Wird ein fremdes Bild auf der eigenen Homepage
verwendet, ist dies zumeist eine Verletzung des
Urheberrechts
• Daher immer überprüfen, ob Bild genutzt werden darf
oder das Recht zur Nutzung erworben werden kann
8. Urheberrecht
Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes
• Rechtsdurchsetzung geregelt in §§ 81 ff UrhG
• Zivilrechtliche Möglichkeiten:
– Unterlassungsanspruch
– Beseitigungsanspruch
– Urteilsveröffentlichung
– Angemessenes Entgelt für die rechtswidrige Nutzung
– Anspruch auf Schadenersatz & Herausgabe des Gewinns
• auch einstweilige Verfügung möglich
8. Urheberrecht
Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes
• Strafbestimmungen:
– Geld- bzw Haftstrafe bei bestimmten (gewerblichen)
Verletzungen
– Beschlagnahme
– Vernichtung/Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln (zB Gerät
zur unbefugten Vervielfältigung
8. Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom
Urheber zu verwenden
• Verwendungsrechte am Werk können übertragen
werden
• Privatkopie in Österreich zulässig, jedoch seit 1.10.2015
eingeschränkt
9. Creative Commons
9. Creative Commons
Die (gute) Idee hinter CC
• Probleme im UrhG
– Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine
Nutzung setzt aktives Verhalten voraus
– kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr
unterschiedliche Rechtstraditionen
• Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache
Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an
Werken zu ermöglichen
• Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf
User optimiert sind
9. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen:
– CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s
– CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung
– CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe zu gleichen Bedingungen
– CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen
Bedingungen
– CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe
– CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur
nicht-kommerzielle Weitergabe
9. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Gelten als Lizenzen iSd UrhG
• Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘:
– Ausgestaltung als vollwertige Lizenz
– Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen
– Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen
auffindbar zu sein (CC REL)
• Zu beachten:
– Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den
Lizenz-Details unterscheiden
– Derzeit aktuell: Version 4.0
9. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Zusätzlich CC0 = Open Content bzw Public Domain
– Problem, da in Österreich derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘
(Open Access) eigentlich nicht vorgesehen
• Kritik an CC:
– Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge
– Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software
• Ad internationales Recht:
– Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen)
– De facto keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
9. Creative Commons
CC BY
• Lizenzvertrag:
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adpatierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
9. Creative Commons
CC BY-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Wenn Adaptierung, darf diese nicht weitergegeben werden
9. Creative Commons
CC BY-NC-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
9. Creative Commons
CC BY-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
9. Creative Commons
CC BY-NC
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
9. Creative Commons
CC BY-NC-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung/Bearbeitung nicht zulässig
9. Creative Commons
CC vs freie Werknutzung
• CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch
(zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes
Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen
• CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch
kommerziell nutzbar
• CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien
Werknutzung gebunden
• CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung,
was nach UrhG eher problematisch ist
9. Creative Commons
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• Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine
andere Form der Lizensierung gewählt werden
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• Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von
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• Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
9. Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (1)
• CC muss jedenfalls richtig zitiert werden
• Angabe des Namens des/der UrheberIn
– Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen
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Berechtigten (zB Institut)
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9. Creative Commons
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9. Creative Commons
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• Über Creative Commons eigene Suchfunktion/Plattform:
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• Wikimedia:
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• Bilder:
– http://bilder.tibs.at
– http://www.photosforclass.com
– https://pixabay.com/de/
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IN A NUTSHELL
• CC als Möglichkeit der (einfachen) Lizensierung
• Rechtlich gesehen ein Lizenzvertrag nach UrhG
• Relevant ist va die korrekte Angabe der (CC-) Quelle
10. Urheberrecht International
10. Internationales Urheberrecht
10. Urheberrecht International
§§ 94-100 UrhG: Anwendungsbereich
• § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des
Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn
UrheberIn StaatsbürgerIn ist
• § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene
Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer
Liegenschaft) bilden
• § 96 UrhG: Werke ausländischer UrheberInnen, die nicht
im Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz,
wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
10. Urheberrecht International
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• Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf
Schutz seines geistigen Eigentums
• Kein weltweit gültiges Urheberrecht
• Urheberrecht gilt als Teil des Internationales
Privatrechtes (IPR)
• IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale
Urheberrecht anzuwenden ist
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– Urheberrechtsgesetz 1965 (UrhG)
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– Privatkopie nicht zulässig, wenn die Quelle offensichtlich
rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden ist
(dies wurde nunmehr durch die Urheberrechts-Novelle 2015 in
Österreich ebenfalls eingeführt)
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• Im Gegensatz zu europäischen Urheberrechten liegen
die Verwertungsrecht idR nicht bei der/beim UrheberIn
sondern bei der/beim wirtschaftlichen VerwerterIn (zB
Verlags-InhaberIn) und UrheberIn hat Veto-Recht gegen
Entscheidungen
• Recht musste bis ins späte 20. Jh separat angemeldet
werden (vgl. Markenschutzrecht)
• Mit Copyright-Vermerk (©) wird auf bestehendes Recht
hingewiesen
10. Internationales Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Kein weltweit einheitliches Urheberrecht
• Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und
diversen internationalen Abkommen
• Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright
Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
Credits
Vielen Dank!
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at

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  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 Rechtsanwalt in Wels mit Schwerpunkt auf Internetrecht
  • 4. 1. Grundbegriffe Zivilrecht/Privatrecht: zwischen Einzelnen Öffentliches Recht: zwischen Einzelnen & Staat Strafrecht: zwischen Einzelnen, Staat urteilt über Vergehen/Verbrechen
  • 5. 1. Grundbegriffe Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und (direkt) auf Einzelnen Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht, keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö- Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
  • 6. 1. Grundbegriffe IN A NUTSHELL • Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar • Drei große Rechtsteilbereiche • Zu unterscheiden zwischen Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit & Straffähigkeit
  • 8. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Es gilt (grundsätzlich): ‚Online wie Offline‘
  • 9. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen • Recht im Web betrifft viele Gesetzesbereiche • Öffentliches Recht: DatenschutzG • Strafrecht: StGB (illegale Inhalte von Homepages) • Zivilrecht: ABGB, UrhG • EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen, Staatsverträge
  • 10. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht Relevante Inhalte: • Vertragstypen • Vertragsschluss und –auflösung • Gewährleistung & Garantie • Schadenersatz
  • 11. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen E-Commerce-Gesetz (ECG) Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie Inhalte: • Verantwortlichkeit von Dienstanbietern (bei Linksetzung) • Herkunftslandprinzip (bei Auslands-Sachverhalten) • Informationspflichten (zB Impressum, AGB)
  • 12. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Datenschutzgesetz (DSG 2000) Umsetzung der Datenschutzrichtlinie Inhalte: • Schutz personenbezogener Daten • Rechtsschutzinstrumente • Nicht zu verwechseln mit Markenschutz • Probleme derzeit va bei Sozialen Netzwerken
  • 13. 2. Urheberrecht Urheberrechtsgesetz (UrhG) ‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘ Inhalte: • Definition von Werk & Urheber • Verwertungsrechte & Schutz • Privatkopie
  • 14. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Unlauterer Wettbewerbsgesetz (UWG) Inhalte: • Wettbewerbsverzerrung • Schadenersatz Markenschutzgesetz (MSchG) Inhalte: • Schutz von Wort- und Bildmarken • Durchsetzung der Rechte
  • 15. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Sachverhalte mit Auslandsbezug • Wo muss geklagt/verhandelt werden? • Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt? • Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland: wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten. ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen KSchG bzw dem ECG
  • 16. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen IN A NUTSHELL • Geschäftstätigkeit im Web betrifft viele Rechtsbereiche • Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum Zweck der europäischen Harmonisierung • Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten • Insbesondere relevant im B2C-Bereich
  • 18. 3. Informationspflichten Informationspflichten • Relevant im B2C-Bereich • Bestehen nach verschiedenen Gesetzen – § 14 UGB & § 63 GewO – § 5a KSchG – § 5 ECG (‚Impressum‘) – §§ 4 ff FAGG – §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern) • Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der WKO
  • 19. 3. Informationspflichten Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘) Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen: • Name bzw Firmenname • Adresse • Kontaktdaten einschl. Postadresse • wenn vorhanden: UID • wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht • wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
  • 20. 3. Informationspflichten IN A NUTSHELL • Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen Normen und überlappen sich zumeist • Insbesondere das ECG, das FAGG und das MedienG zu beachten • Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
  • 22. 4. Cookies Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) Relevante Inhalte: • § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie • § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
  • 23. 4. Cookies Was sind Cookies? • Textdateien, die auf dem Rechner abgelegt werden & Daten über besuchte Websites enthalten • Vorteil: besuchte Websites werden ‚wiedererkannt‘, dh Einstellungen usw bleiben bestehen • Nachteil: Surf-Verhalten des Users wird nachvollziehbar & zielgerichtete Werbung wird leichter • Cookies teilweise automatisch aktiviert bei Browsern
  • 24. 4. Cookies § 96 Abs 3 TKG • Betrifft personenbezogene Daten, dh va Cookies mit IP- Adresse des Users iSv § 3 Z 1 ECG • Gilt für öffentliche und private Betreiber • Information, dass und welche Daten des Users gesammelt werden • User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen
  • 25. 4. Cookies Opt-in • Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage erfolgen • Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über Pop-ups bzw Altersabfragen, va über Browsereinstellungen eher problematisch • In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages eher versteckt, dienen dann eher der Information und noch nicht der Einwilligung • Hinweis im Impressum nicht ausreichend
  • 26. 4. Cookies § 109 Abs 3 Z 16 TKG • Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3 TKG • Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn entsprechende Informationen nicht erteilt werden
  • 27. 4. Cookies IN A NUTSHELL • § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um • User muss vorab informiert werden, welche Daten gesammelt werden und muss aktiv zustimmen • Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109 TKG
  • 29. 5. Domainrecht Vergabe von Domains • Domains sind weltweit eindeutig und können jeweils nur einmal vergeben werden • Vergabe in Österreich durch NIC (Network Information Center) • Vergabe in Deutschland durch Denic (Deutsches Network Information Center) • Vergabe in der EU durch EURid (European Registry of Internet Domain Names)
  • 30. 5. Domainrecht Vergabe von Domains • Registry ist die Domainvergabestelle • Registrar ist jemand, der für seine Kunden Domains bei den Registries registriert, in der Regel der Hostprovider des Kunden, also der Provider, bei dem der Kunde seinen Webauftritt gespeichert hat • Registranten sind die Endkunden
  • 31. 5. Domainrecht Domainstreitigkeiten • Domainstreitigkeiten aus zB – - namens-, – - kennzeichen-, – - wettbewerbs-, – - urheber- – - markenschutzrechtliche Gründen
  • 32. 5. Domainrecht Domainstreitigkeiten • § 43 ABGB: Recht am eigenen Namen • § 37 UGB: Unbefugter Gebrauch der Firma (dh des Firmennamens) • § 1 UWG: Unlautere Geschäftspraktiken (zB fremde Marke verwenden) • § 9 UWG: Nutzung fremder Bezeichnungen in der eigenen Werbung • § 80 UrhG: Unbefugte Nutzung von Kunst und Kunstwerken
  • 33. 5. Domainrecht Domainstreitigkeiten • § 10 MSchG: Markeninhaber kann Nutzung verbieten • § 10a MSchG: inbesondere Verletzung von § 10 MSchG zB bei der Verwendung fremder Zeichen auf eigenen Waren oder in der eigenen Werbung (gilt auch für Werbung auf Homepages) MSchG bereits verletzt, wenn ausländische Homepage im Inland Geschäftstätigkeiten ausübt!
  • 34. 5. Domainrecht Domaingrabbing • Ist die missbräuchliche Registrierung von Domains • Dient der Blockade von Mitanbietern oder der Absicht durch hochpreisigen Verkauf Gewinn zu erwirtschaften • Insb Blockierung kann eine Verletzung von § 1 UWG darstellen • Typosquatting: durch ‚Tippfehler‘ auf Konkurrenzsite • Bekämpfbar durch Klage & einstweil. Verfügung
  • 35. 5. Domainrecht Streitschlichtung • Durch Klage nach dem UWG bei Gericht (Gerichtsstand ist zu beachten!) • Außergerichtliche Bereinigung eines Domainstreits  internationale Ebene: WIPO (World Intellecual Property Organisation) in Genf  europäische Ebene: ADR (Alternativ Dispute Resolution) am Tschechischen Schiedsgerichtshof in Prag  nationale Ebene (Österreich): IPA (Internet Privatstiftung Austria) mit eigener Streitschlichtungsstelle
  • 36. 5. Domainrecht Schutz im Streitfall • www.nic.at nimmt keine Domain-Inhaber-Wechsel während eines Rechtsstreites vor • AGB differenzieren zwischen:  Wartestatus 1 bei einer vorprozessualen Auseinandersetzung (Sperre für die Dauer eines Monats, einmal um einen weiteren Monat verlängerbar) und  Wartestatus 2 bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (bis zur Beendigung oder bis zur freiwilligen Übertragung der Domain) • Nic.at trifft keine Prüfungspflicht wg. Marken/Namen
  • 37. 5. Domainrecht IN A NUTSHELL • Registrierung in Österreich durch Nic.at • Nic.at überprüft Zulässigkeit der Anmeldung nicht • Marken- und Namensrechte zu beachten, da sonst unlauterer Wettbewerb
  • 39. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Es gilt (grundsätzlich): Jeder ist für den auf eigenen Webseiten publizierten Inhalt selbst verantwortlich
  • 40. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Grundsätzlich • § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung • Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich, wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB veröffentlichtes Interview)
  • 41. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Provider • Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen) • Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene Inhalte zur Verfügung stellt • Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen (Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘ von Homepages usw
  • 42. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit • § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich, wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch zwischengespeichert und nicht verändert) • §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich, wenn Informationen nicht verändert werden und unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht werden
  • 43. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Providerverantwortlichkeit • § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen • Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich • Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als Host-Provider anzunehmen
  • 44. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeit für Links • § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf der eigenen Homepage • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung des Links • Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im Impressum) möglich • Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
  • 45. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Verantwortlichkeit von Suchanbietern • § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern • Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt- Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie Site nicht ausgewählt oder verändert • Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse (‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt • Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
  • 46. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Arten von Links • Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘ • Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte Unterseite einer Homepage • Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt der betrachteten Homepage • Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings einen anderen Ursprung haben
  • 47. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Zur Auskunftspflicht von Providern • Geregelt in § 18 ECG • Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich bzw gegenüber Verwaltungsbehören • Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB) notwendig • Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der Provider
  • 48. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt Disclaimer? • Disclaimer = Haftungsausschluss • Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht notwendig • § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht möglich • ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige) fremde Inhalt Kenntnis besteht
  • 49. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt IN A NUTSHELL • Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich • Besonderheiten bei  Access- und Content-Providern  Suchmaschinenanbietern • Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von eigener Homepage unterscheidbar
  • 51. 7. Datenschutzrecht Rechtsquelle Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 bzw DSG) • Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, dh Richtlinie der Union wurde auf das österreichische Recht ‚umgelegt‘ (keine direkte Anwendung wie bei einer Verordnung) bzw in dieses transferiert • DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar, jedoch auch für Zivilrecht relevant
  • 52. 7. Datenschutzrecht Gliederung • Artikel 1 beinhaltet Grundrecht auf Datenschutz und stellt Verfassungsbestimmung dar • Artikel 2 umfasst die inhaltlichen Abschnitte zum Datenschutz
  • 53. 7. Datenschutzrecht Grundrecht auf Datenschutz • § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz inhaltlich (Verfassungsbestimmung) • Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten, insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben • Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind • Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des Grundrechtes durch den Gesetzgeber • §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
  • 54. 7. Datenschutzrecht Definitionen • § 4 DSG beinhaltet die notwendigen Definitionen hinsichtlich des Datenschutzes, etwa  Z 1: Daten: Angaben über eine identifizierbare Person  Z 3: Betroffener: Person deren Daten verwendet werden  Z 6: Datei: strukturierte Sammlung von Daten  Z 8 & Z 9: Verwendung und Verarbeitung von Daten • § 5 DSG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, außer ein Zivilrechtsweg ist separat möglich
  • 55. 7. Datenschutzrecht Verwendung von Daten • §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten • Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen • Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren • Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur Verarbeitung verfügen • §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
  • 56. 7. Datenschutzrecht Verwendung von Daten • Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht- sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden können • Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
  • 57. 7. Datenschutzrecht Datensicherheit • §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit • Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und vor Zugriffen (‚Hacks‘) zu schützen • Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme und Protokollierung der Zugriffe • Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
  • 58. 7. Datenschutzrecht Publizität von Datenanwendungen • §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von Datenanwendungen • Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht genommen werden kann • Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten
  • 59. 7. Datenschutzrecht Publizität von Datenanwendungen • Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer ‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua Verordnung als solche vorgesehen ist • § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:  Name und Anschrift des Auftraggebers  Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung  Zweck der Datenanwendung  Kreis der Betroffenen  Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der Datensicherheit
  • 60. 7. Datenschutzrecht Publizität von Datenanwendungen • Meldung ist nach § 21 DSG in das Datenverarbeitungsregister einzutragen • Weiters trifft Auftraggeber iSv § 24 DSG eine Informationspflicht gegenüber den Betroffenen  Identität des Auftraggebers  Zweck der Datenanwendung für welche Daten ermittelt werden  § 21 Abs 2a DSG: erhält der Auftraggeber Information, dass Daten zum Schaden des Betroffenen unrechtmäßig (von Dritten) verwendet werden, hat er Betroffenen unverzüglich zu informieren
  • 61. 7. Datenschutzrecht Rechte des Betroffenen • §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von Datenanwendungen Betroffenen • Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität nachweisen kann • Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient
  • 62. 7. Datenschutzrecht Rechte des Betroffenen • Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen • Eine derartige Pflicht trifft auch den Datenverarbeiter, va wenn dies für die Datenanwendung relevant ist • Überdies kann jeder Betroffene gegen die Verwendung seiner Daten Widerspruch erheben, wenn sich individuell ein besonderes Interesse auf Geheimhaltung ergibt
  • 63. 7. Datenschutzrecht Rechtsschutz • §§ 30 ff DSG regeln den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Datenverarbeitung
  • 64. 7. Datenschutzrecht IN A NUTSHELL • DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar • Grundrecht auf Datenschutz • Einzelner hat entsprechende Rechte • Derzeit va bei Sozialen Netzwerken problematisch
  • 66. 8. Urheberrecht Urheberrechtsgesetz (UrhG) ‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘ • ergangen durch BGBl 111/1936 • letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
  • 67. 8. Urheberrecht Werk & Urheber • In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt • Ein Werk stellt jede Schöpfung dar, zB Bild, Tonkunst, Literatur • Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein neues Werk des Bearbeiters entsteht • Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung, Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
  • 68. 8. Urheberrecht Werk & Urheber • Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen, zB durch Verkauf oder auch durch Erbe • Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann derart verfügt werden
  • 69. 8. Urheberrecht Novellierung des Urheberrecht • Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise ‚überfordert‘ • Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht • Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1. Oktober 2015 in Kraft
  • 70. 8. Urheberrecht Interessante Neuerungen in der Novelle • § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die Verwertungsrechte zustehen  Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen  Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
  • 71. 8. Urheberrecht Interessante Neuerungen in der Novelle • § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘  Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)  Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA  Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell  Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
  • 72. 8. Urheberrecht Interessante Neuerungen in der Novelle • § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und Forschung auf allen Datenträgern  Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 5 UrhG • § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von Werken für Unterricht und Lehre  Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)  Lediglich nicht-kommerziell  Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher (richtet sich nach Bezeichnung & Beschaffenheit)
  • 73. 8. Urheberrecht Freie Werknutzung • Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘ • Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web zur Verfügung stehen • Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche va über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird • Umfasst sind (auch) Berichterstattung über Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im Unterricht
  • 74. 8. Urheberrecht Privatkopie im Web • Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe, dann ebenfalls von Privatkopie umfasst • Gilt auch für Streams, da hier bloße temporäre Kopie in den Arbeitsspeicher • Vorsicht vor Sharing-Plattformen, da hier immer auch automatisch Anbieter und dies ist nach dem UrhG nicht erlaubt
  • 75. 8. Urheberrecht Privatkopie im Web • Auch bloß private Weitergabe unter Freunden (zB Cloud-Speicher) nicht erlaubt • Umgehen von Kopierschutz (zB DVD-Rip oder Download von YouTube) an sich ebenfalls nicht erlaubt
  • 76. 8. Urheberrecht Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG • Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur Ausübung der Rechte befugt • Relevante freie Werknutzungen: – § 42 UrhG: Privatkopie – § 42f UrhG: Zitate – § 42g UrhG: Lernplattformen – § 43 UrhG: Werke der Literatur – § 51 UrhG: Werke der Tonkunst – § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
  • 77. 8. Urheberrecht § 42f UrhG - Zitatrecht • Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst • Zu unterscheiden zwischen: – Zitatrecht nach § 42f UrhG – Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG – Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen • Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
  • 78. 8. Urheberrecht Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘ • Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel) • Gerechtfertigt insb. dann, wenn: – Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk – Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden Kunst zur Erläuterung bei Vortrag – Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in neuem Werk angeführt – Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
  • 79. 8. Urheberrecht Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘ • Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft • Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk • Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden • Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG) • UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
  • 80. 8. Urheberrecht § 42g UrhG – Unterricht & Lehre • Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis • Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht, jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis definiert ist • Ausgenommen sind Schulbücher und Filmwerke, deren Erstaufführung noch nicht zwei Jahre vergangen sind
  • 81. 8. Urheberrecht §§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Literatur • § 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden • § 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift über aktuelle Themen • § 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur Erläuterung des Inhaltes • § 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
  • 82. 8. Urheberrecht §§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Tonkunst und in der bildenden Kunst • § 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur Verwendung zB bei kirchlichen Feierlichkeiten • § 54 UrhG: va Aufnahme von Werken der bildenden Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung des Inhalts
  • 83. 8. Urheberrecht §§ 59c UrhG – Wiedergabe im Unterricht • Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden • Dies gilt nicht, wenn – Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme) – Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk herangezogen wird
  • 84. 8. Urheberrecht Bilder im Web • Lichtbilder im Web unterliegen ebenfalls dem Urheberrecht (§§ 73 ff UrhG) • Gilt an sich für jedes Lichtbild, selbst Bilder die privat zB auf soziale Plattformen gestellt werden • Wird ein fremdes Bild auf der eigenen Homepage verwendet, ist dies zumeist eine Verletzung des Urheberrechts • Daher immer überprüfen, ob Bild genutzt werden darf oder das Recht zur Nutzung erworben werden kann
  • 85. 8. Urheberrecht Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes • Rechtsdurchsetzung geregelt in §§ 81 ff UrhG • Zivilrechtliche Möglichkeiten: – Unterlassungsanspruch – Beseitigungsanspruch – Urteilsveröffentlichung – Angemessenes Entgelt für die rechtswidrige Nutzung – Anspruch auf Schadenersatz & Herausgabe des Gewinns • auch einstweilige Verfügung möglich
  • 86. 8. Urheberrecht Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes • Strafbestimmungen: – Geld- bzw Haftstrafe bei bestimmten (gewerblichen) Verletzungen – Beschlagnahme – Vernichtung/Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln (zB Gerät zur unbefugten Vervielfältigung
  • 87. 8. Urheberrecht IN A NUTSHELL • Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom Urheber zu verwenden • Verwendungsrechte am Werk können übertragen werden • Privatkopie in Österreich zulässig, jedoch seit 1.10.2015 eingeschränkt
  • 89. 9. Creative Commons Die (gute) Idee hinter CC • Probleme im UrhG – Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine Nutzung setzt aktives Verhalten voraus – kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr unterschiedliche Rechtstraditionen • Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an Werken zu ermöglichen • Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf User optimiert sind
  • 90. 9. Creative Commons CC-Lizenzen • Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen: – CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s – CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung – CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe zu gleichen Bedingungen – CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen Bedingungen – CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe – CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe
  • 91. 9. Creative Commons CC-Lizenzen • Gelten als Lizenzen iSd UrhG • Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘: – Ausgestaltung als vollwertige Lizenz – Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen – Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen auffindbar zu sein (CC REL) • Zu beachten: – Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den Lizenz-Details unterscheiden – Derzeit aktuell: Version 4.0
  • 92. 9. Creative Commons CC-Lizenzen • Zusätzlich CC0 = Open Content bzw Public Domain – Problem, da in Österreich derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘ (Open Access) eigentlich nicht vorgesehen • Kritik an CC: – Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge – Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software • Ad internationales Recht: – Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen) – De facto keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
  • 93. 9. Creative Commons CC BY • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adpatierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s
  • 94. 9. Creative Commons CC BY-ND • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nd/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Wenn Adaptierung, darf diese nicht weitergegeben werden
  • 95. 9. Creative Commons CC BY-NC-SA • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nc-sa/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Nur nicht-kommerzielle Verwendung – Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
  • 96. 9. Creative Commons CC BY-SA • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- sa/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
  • 97. 9. Creative Commons CC BY-NC • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nc/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Nur nicht-kommerzielle Verwendung
  • 98. 9. Creative Commons CC BY-NC-ND • Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by- nc-nd/4.0/legalcode • Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden, solange die Voraussetzungen befolgt werden • Common Deeds: – Weitergabe in jedem Medium oder Format – Nennung der/des LizenzgeberIn/s – Nur nicht-kommerzielle Verwendung – Adaptierung/Bearbeitung nicht zulässig
  • 99. 9. Creative Commons CC vs freie Werknutzung • CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch (zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen • CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch kommerziell nutzbar • CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien Werknutzung gebunden • CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung, was nach UrhG eher problematisch ist
  • 100. 9. Creative Commons Exkurs: GNU • Quelle/Betriebssystem: http://www.gnu.org/ • Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine andere Form der Lizensierung gewählt werden • Derzeit aktuell ist die dritte Version: GNU GPLv3 • Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von Bearbeitungen & Ableitungen unter gleichen Bedingungen (vgl. dazu auch SA bei CC) • Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
  • 101. 9. Creative Commons Richtige Quellenangabe bei CC (1) • CC muss jedenfalls richtig zitiert werden • Angabe des Namens des/der UrheberIn – Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen – Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des Berechtigten (zB Institut) • Angabe der Bezeichnung des Werkes – Link auf das Werk – Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
  • 102. 9. Creative Commons Richtige Quellenangabe bei CC (2) • Verlinkung auf die Lizenz – Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen • Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz- Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten) • Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige Quellenangabe idR nicht zugelassen • Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
  • 103. 9. Creative Commons Wo findet man CC-Content? • Über Creative Commons eigene Suchfunktion/Plattform: https://search.creativecommons.org/ • Wikimedia: https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page • Bilder: – http://bilder.tibs.at – http://www.photosforclass.com – https://pixabay.com/de/
  • 104. 9. Creative Commons IN A NUTSHELL • CC als Möglichkeit der (einfachen) Lizensierung • Rechtlich gesehen ein Lizenzvertrag nach UrhG • Relevant ist va die korrekte Angabe der (CC-) Quelle
  • 105. 10. Urheberrecht International 10. Internationales Urheberrecht
  • 106. 10. Urheberrecht International §§ 94-100 UrhG: Anwendungsbereich • § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn UrheberIn StaatsbürgerIn ist • § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer Liegenschaft) bilden • § 96 UrhG: Werke ausländischer UrheberInnen, die nicht im Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz, wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
  • 107. 10. Urheberrecht International Internationales Urheberrecht? • Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf Schutz seines geistigen Eigentums • Kein weltweit gültiges Urheberrecht • Urheberrecht gilt als Teil des Internationales Privatrechtes (IPR) • IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale Urheberrecht anzuwenden ist • Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
  • 108. 10. Urheberrecht International Urheberrecht im Vergleich: Deutschland • Rechtsquellen – Urheberrechtsgesetz 1965 (UrhG) – Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) – Verlagsgesetz (VerlG) • Privatkopie – Privatkopie nicht zulässig, wenn die Quelle offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden ist (dies wurde nunmehr durch die Urheberrechts-Novelle 2015 in Österreich ebenfalls eingeführt)
  • 109. 10. Urheberrecht International Urheberrecht im Vergleich: USA • Copyright Law • Im Gegensatz zu europäischen Urheberrechten liegen die Verwertungsrecht idR nicht bei der/beim UrheberIn sondern bei der/beim wirtschaftlichen VerwerterIn (zB Verlags-InhaberIn) und UrheberIn hat Veto-Recht gegen Entscheidungen • Recht musste bis ins späte 20. Jh separat angemeldet werden (vgl. Markenschutzrecht) • Mit Copyright-Vermerk (©) wird auf bestehendes Recht hingewiesen
  • 110. 10. Internationales Urheberrecht IN A NUTSHELL • Kein weltweit einheitliches Urheberrecht • Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und diversen internationalen Abkommen • Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt