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Google Glass und Co. –
Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte
Herausforderungen stellen
vs.
Google Glass und Co. –
Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte
Herausforderungen stellen
I. Framing und Streaming
II. Tracking von Personen
III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten
IV. Google Glass
V. Fazit
I. Framing und Streaming
 Verstoß gegen das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG
 Normalfall: auf der eigenen Seite wird durch den
eigenen/gemieteten Server ein fremdes Werk ohne
Erlaubnis des Urhebers abrufbar gemacht
 Problemfall: Framing und Streaming
I. Framing und Streaming
 Framing: auf der eigenen Seite wird ein Werk von einer
fremden Seite eingebettet und hierdurch angezeigt
 Problem: Verlinkung auf ein Dokument einer anderen Seite als
öffentliches Zugänglichmachen?
• LG München:§ 19 a UrhG setzt nicht voraus, dass Lieferung der Datei
vom eigenen Server erfolgen muss (LG München I, Urteil vom 10.1.2007 - 21 O
20028/05)
• OLG München: Das Werk muss sich lediglich in der Zugriffssphäre des
Vorhaltenden befinden (OLG München: Urteil vom 16.02.2012 - 6 U 1092/11)
• BGH: Vorlage an den EuGH (Beschluss vom 16.5.2013 - I ZR 46/1)
6
J
a
h
r
e
Beginn der
Verhandlung
Vorlage an den EuGH
I. Framing und Streaming
 Streaming: Das Werk wird vorübergehend in die Cache
geladen, um dem Nutzer das Abspielen des Werkes zu
ermöglichen.
 Problem: kino.to agiert nur als Mittler und verweist die
Nutzer auf andere Seiten
• Hosts sind nicht aufzufinden – ist das Angebot des Hosts
trotzdem öffentlich?
• Faktisch entsteht erst durch die Weiterverweisung an die
Hosts ein öffentlicher Zugang zu den Dokumenten
• Wertende Betrachtung: kino.to macht die Dokumente
öffentlich zugängig
I. Framing und Streaming
 Verstoß gegen das Recht der Vervielfältigung gem.
§ 16 UrhG
• Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung,
die geeignet ist, ein Werk auf irgendeine Weise
den menschlichen Sinnen unmittelbar oder
mittelbar zugänglich zu machen
• Strafbarkeit gem. §106 UrhG
• Strafen: bis zu 3 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe
I. Framing und Streaming
 Framing
 Problem: Vervielfältigung durch Einbettung
• Es erfolgt keine körperliche Fixierung, durch den Webseiten-
Betreiber
• Keine Mittäterschaft zur Urheberrechtsverletzung des Nutzers, da
dieser eigenverantwortlich handelt
• Keine Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung des Nutzers, da keine
vorsätzlich rechtswidrige Haupttat vorliegt
I. Framing und Streaming
 Streaming
 Problem: kurze Kopie des Werks im Cache, die nach
dem Streaming sofort wieder gelöscht wird als
Vervielfältigung?
• Pro: Wortlaut von § 16 UrhG „dauerhaft oder
vorübergehend“
• Contra: die kopierten Daten müssen zur wiederholbaren
Wahrnehmung geeignet sein (Friungelli, Internet TV 2004, S.
213)
I. Framing und Streaming
 Schranken/Rechtfertigung
 § 53 UrhG
• Rechtswidrigkeit der Vorlage durch eigenmächtiges öffentliches
Zugänglichmachen(s.o.)
• Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit
• Pro: kostenlose bzw. geringe Preise, die sich vom marktüblichen Preisen abheben;
Presse
• Contra: die strafbarkeitsbegründende Wirkung setzt voraus, dass ein bestimmtes
Verhalten unter Strafe gestellt wird (Verfassungsrecht 106 GG); eine weite
Auslegung des Begriffs „offensichtlich“ ist verfassungsrechtlich nicht zulässig
• Ergebnis: Einzelfallabwägung – die Rechtswidrigkeit muss sich dem Nutzer
aufdrängen
I. Framing und Streaming
 Schranken/Rechtfertigung
 § 44 a UrhG
• Anschauen einer rechtswidrig hergestellten Kopie als
rechtmäßige Nutzung?
• Grundsätzlich ist die Rezeption eines Werkes immer
rechtmäßig - egal, ob sie rechtswidrig hergestellt wurde
oder nicht
• Unzulässigkeit nach „Drei-Stufen-Test“ durch
Beeinträchtigung der Verwertungs- und sonstigen
Interessen des Urhebers?
• Zurückgehende Zahlen bei Kinobesuchern
• Wohl keine Konkurrenz zum Kino-Erlebnis mangels
gleichwertiger Qualität
Google Glass und Co. –
Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte
Herausforderungen stellen
I. Framing und Streaming
II. Tracking von Personen
III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten
IV. Google Glass
V. Fazit
II. Tracking von Personen
II. Tracking von Personen
 Erhebung von Informationen über Standortdaten tangiert
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
 Schutz vor der Erhebung persönlicher Daten – „Jeder muss
selbst entscheiden, welche Daten er wem zur Verfügung
stellt“
 Problem: Personen-Tracking zur Erfassung von Standortdaten
Dritter
• Für Hunde zulässig
• Für Kinder
• Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 I GG
• Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 2 I GG
• Schutz der Familie (Erziehung) Art. 6 GG
 Wohl zulässig, solange Persönlichkeitsentwicklung nicht darunter leidet
Google Glass und Co. –
Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte
Herausforderungen stellen
I. Framing und Streaming
II. Tracking von Personen
III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten
IV. Google Glass
V. Fazit
III. Produkte mit serverbasierten
Zusatzdiensten
III. Produkte mit serverbasierten
Zusatzdiensten
 Unrentabilität des Produkts
 Einstellung des Produktverkaufs
 Einstellung der Daten-Plattform
 Wertverlust des Produkts
III. Produkte mit serverbasierten
Zusatzdiensten
 Schadensersatz gem. §§ 280 I, III, 281, 433 BGB
 Zusatzdienst als geschuldeter Teil des Vertrages
 Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB
• Schwerwiegende Veränderung durch Inrentabilität
• Kann den Parteien ein festhalten an dem Vertrag
zugemutet werden?
• Unternehmen möchte rentabel bleiben
• Verbraucher möchte seine Anschaffung so nutzen, wie er es sich beim
Kauf vorgestellt hat
 Unternehmen hätte die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung gehabt
(AGB)
 Pflichtverletzung durch die Nicht-Erfüllung der vertraglich
geschuldeten Leistung
 Diese Pflichtverletzung wurde in Kenntnis der Umstände mit
billigendem Vorsatz begangen
 Schadensersatz in Form der Wertdifferenz zum funktionierendem
Produkt
 Schadensersatz gem. §§ 823 I BGB
 Rechtsgutverletzung in Form der Eigentumsentziehung?
• Keine Substanzverletzung
• Wertminderung reicht nicht aus, da Vermögen nicht von
§ 823 BGB geschützt wird
• Aber Eigentumsverletzung durch Entziehung der
bestimmungsgemäßen Gebrauchsmöglichkeit (Fleetfall - BGHZ
55, 153)
III. Produkte mit serverbasierten
Zusatzdiensten
III. Produkte mit serverbasierten
Zusatzdiensten
 Sachbeschädigung gem. § 303 StGB
 Beschädigung?
• Verletzung der Sachsubstanz ist nicht mehr erforderlich (BGH v.
12. 2. 1998 – 4 StR 428/97)
• Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache reicht
grundsätzlich aus (OLG Frankfurt v. 25. 4. 1986 – 2 Ss 27/86)
 Betrug gem. § 263 StGB
 Täuschungshandlung?
• Liegt vor, wenn Unternehmen vorhatte nach einer
gewissen Zeit den Dienst einzustellen und nicht darauf
hingewiesen hat
Google Glass und Co. –
Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte
Herausforderungen stellen
I. Framing und Streaming
II. Tracking von Personen
III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten
IV. Google Glass
V. Fazit
IV. Google Glass
 Recht am eigenen Bild
 Google Glass nimmt die Umgebung auf und lädt
die Bilder auf ihre Server hoch
 Zwangsläufige Aufnahme von Personen
 Upload der Bilder von Personen als „Verbreiten“
i.S.d. § 22 KUrhG?
 Verbreiten bedeutet grundsätzlich jede Art der
Weitergabe an Dritte, die das Risiko einer nicht
mehr kontrollierbaren Kenntnisnahme birgt
 Bei Google grundsätzlich keine Wahrnehmung
durch Menschen, sondern lediglich Verarbeitung
durch die Server
 aber Schutzrichtung des Gesetzes ist die
Verfügungsgewalt des Einzelnen über sein Abbild
 Datenschutz
 Datensammlung über den Besitzer
 Problem: Verknüpfung von Daten der verschiedenen Google-Dienste
 Erstellung eines lückenlosen Persönlichkeitsprofils
 Zweck: Anbieten von persönlich zugeschnittenen Diensten
 Einwilligung legalisiert grundsätzlich
 Problem: hinreichende Erkennbarkeit wie sensibel die Daten werden können
– „Unwichtige Daten gibt es nicht“ (BVerfGE 118, 168, 185)
– Einwilligung wird dem BDSG genügen > genügt das BDSG dem Datenschutzbedürfnis des
Bürgers?
IV. Google Glass
 Datensammlung über die Umgebung
 Datenverarbeitung von Personen, die nicht in einem geschäftlichen
Kontakt mit Google stehen oder eingewilligt haben ist unzulässig
 Vergleich zu Street View
 Kontrolle über die erhobenen Daten möglich, da Street View
öffentlich zugänglich
 Privat durchgeführte Kontrolle bei Google Glass nicht möglich
 Geschäfte gegen Google Glass
 Ausübung des Hausrechts
 Hemmung der Personen in der Umgebung
 Gefühl des Überwachtwerdens löst Hemmung bei der Ausübung
des Persönlichkeitsrechts aus (BVerfG NVwZ 2007, 688)
IV. Google Glass
IV. Google Glass
 Problem: Durchsetzung dieser Rechtsprechung gegen Private
 Google ist als juristische Person des Privatrechts grundsätzlich nicht an
Grundrechte gebunden
 Gerichte müssen für Grundrechtsschutz zwischen Privaten sorgen
 Gegen „Brillenträger“
 § 1004 i.V.m. 823 analog BGB
 Aber wenig praktikabel, da Vorgehen gegen jeden einzelnen „Brillenträger“
notwendig
 Gegen Google
 Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes: Der Staat darf nur durch Gesetz in
Grundrechte eingreifen
 Einschränkung in Googles Geschäftspraxis bedeutet Eingriff in die Berufsfreiheit
Art. 12 GG
 Kein Gesetz, dass Private vor dem Verkauf von Produkten schützt, welche ein
Gefühl des Überwachtwerdens auslösen
 Ohne Gesetz momentan kein Schutz!
Google Glass und Co. –
Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte
Herausforderungen stellen
I. Framing und Streaming
II. Tracking von Personen
III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten
IV. Google Glass
V. Fazit
V. Fazit
Der Jurist braucht
Zeit für die
Anwendung neuer
Technologien auf
die bestehenden
Gesetze
Die Gesetze sind
unzureichend
Der Gesetzgeber
braucht Zeit um
neue Gesetze an
die neuen
Technologien
anzupassen
Die Branche
entwickelt neue
Technologien
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!
RA Christian Solmecke, LL.M.
+49 221 951 563 0
www.wbs-law.de
solmecke@wbs-law.de
www.wbs-law.de/twitter
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RA Christian Solmecke,
LL.M.

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Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte Herausforderungen stellen

  • 1. Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte Herausforderungen stellen vs.
  • 2. Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte Herausforderungen stellen I. Framing und Streaming II. Tracking von Personen III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten IV. Google Glass V. Fazit
  • 3. I. Framing und Streaming  Verstoß gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG  Normalfall: auf der eigenen Seite wird durch den eigenen/gemieteten Server ein fremdes Werk ohne Erlaubnis des Urhebers abrufbar gemacht  Problemfall: Framing und Streaming
  • 4. I. Framing und Streaming  Framing: auf der eigenen Seite wird ein Werk von einer fremden Seite eingebettet und hierdurch angezeigt  Problem: Verlinkung auf ein Dokument einer anderen Seite als öffentliches Zugänglichmachen? • LG München:§ 19 a UrhG setzt nicht voraus, dass Lieferung der Datei vom eigenen Server erfolgen muss (LG München I, Urteil vom 10.1.2007 - 21 O 20028/05) • OLG München: Das Werk muss sich lediglich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befinden (OLG München: Urteil vom 16.02.2012 - 6 U 1092/11) • BGH: Vorlage an den EuGH (Beschluss vom 16.5.2013 - I ZR 46/1) 6 J a h r e Beginn der Verhandlung Vorlage an den EuGH
  • 5. I. Framing und Streaming  Streaming: Das Werk wird vorübergehend in die Cache geladen, um dem Nutzer das Abspielen des Werkes zu ermöglichen.  Problem: kino.to agiert nur als Mittler und verweist die Nutzer auf andere Seiten • Hosts sind nicht aufzufinden – ist das Angebot des Hosts trotzdem öffentlich? • Faktisch entsteht erst durch die Weiterverweisung an die Hosts ein öffentlicher Zugang zu den Dokumenten • Wertende Betrachtung: kino.to macht die Dokumente öffentlich zugängig
  • 6. I. Framing und Streaming  Verstoß gegen das Recht der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG • Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung, die geeignet ist, ein Werk auf irgendeine Weise den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen • Strafbarkeit gem. §106 UrhG • Strafen: bis zu 3 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe
  • 7. I. Framing und Streaming  Framing  Problem: Vervielfältigung durch Einbettung • Es erfolgt keine körperliche Fixierung, durch den Webseiten- Betreiber • Keine Mittäterschaft zur Urheberrechtsverletzung des Nutzers, da dieser eigenverantwortlich handelt • Keine Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung des Nutzers, da keine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat vorliegt
  • 8. I. Framing und Streaming  Streaming  Problem: kurze Kopie des Werks im Cache, die nach dem Streaming sofort wieder gelöscht wird als Vervielfältigung? • Pro: Wortlaut von § 16 UrhG „dauerhaft oder vorübergehend“ • Contra: die kopierten Daten müssen zur wiederholbaren Wahrnehmung geeignet sein (Friungelli, Internet TV 2004, S. 213)
  • 9. I. Framing und Streaming  Schranken/Rechtfertigung  § 53 UrhG • Rechtswidrigkeit der Vorlage durch eigenmächtiges öffentliches Zugänglichmachen(s.o.) • Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit • Pro: kostenlose bzw. geringe Preise, die sich vom marktüblichen Preisen abheben; Presse • Contra: die strafbarkeitsbegründende Wirkung setzt voraus, dass ein bestimmtes Verhalten unter Strafe gestellt wird (Verfassungsrecht 106 GG); eine weite Auslegung des Begriffs „offensichtlich“ ist verfassungsrechtlich nicht zulässig • Ergebnis: Einzelfallabwägung – die Rechtswidrigkeit muss sich dem Nutzer aufdrängen
  • 10. I. Framing und Streaming  Schranken/Rechtfertigung  § 44 a UrhG • Anschauen einer rechtswidrig hergestellten Kopie als rechtmäßige Nutzung? • Grundsätzlich ist die Rezeption eines Werkes immer rechtmäßig - egal, ob sie rechtswidrig hergestellt wurde oder nicht • Unzulässigkeit nach „Drei-Stufen-Test“ durch Beeinträchtigung der Verwertungs- und sonstigen Interessen des Urhebers? • Zurückgehende Zahlen bei Kinobesuchern • Wohl keine Konkurrenz zum Kino-Erlebnis mangels gleichwertiger Qualität
  • 11. Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte Herausforderungen stellen I. Framing und Streaming II. Tracking von Personen III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten IV. Google Glass V. Fazit
  • 12. II. Tracking von Personen
  • 13. II. Tracking von Personen  Erhebung von Informationen über Standortdaten tangiert Recht auf informationelle Selbstbestimmung  Schutz vor der Erhebung persönlicher Daten – „Jeder muss selbst entscheiden, welche Daten er wem zur Verfügung stellt“  Problem: Personen-Tracking zur Erfassung von Standortdaten Dritter • Für Hunde zulässig • Für Kinder • Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 I GG • Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 2 I GG • Schutz der Familie (Erziehung) Art. 6 GG  Wohl zulässig, solange Persönlichkeitsentwicklung nicht darunter leidet
  • 14. Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte Herausforderungen stellen I. Framing und Streaming II. Tracking von Personen III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten IV. Google Glass V. Fazit
  • 15. III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten
  • 16. III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten  Unrentabilität des Produkts  Einstellung des Produktverkaufs  Einstellung der Daten-Plattform  Wertverlust des Produkts
  • 17. III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten  Schadensersatz gem. §§ 280 I, III, 281, 433 BGB  Zusatzdienst als geschuldeter Teil des Vertrages  Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB • Schwerwiegende Veränderung durch Inrentabilität • Kann den Parteien ein festhalten an dem Vertrag zugemutet werden? • Unternehmen möchte rentabel bleiben • Verbraucher möchte seine Anschaffung so nutzen, wie er es sich beim Kauf vorgestellt hat  Unternehmen hätte die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung gehabt (AGB)  Pflichtverletzung durch die Nicht-Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung  Diese Pflichtverletzung wurde in Kenntnis der Umstände mit billigendem Vorsatz begangen  Schadensersatz in Form der Wertdifferenz zum funktionierendem Produkt
  • 18.  Schadensersatz gem. §§ 823 I BGB  Rechtsgutverletzung in Form der Eigentumsentziehung? • Keine Substanzverletzung • Wertminderung reicht nicht aus, da Vermögen nicht von § 823 BGB geschützt wird • Aber Eigentumsverletzung durch Entziehung der bestimmungsgemäßen Gebrauchsmöglichkeit (Fleetfall - BGHZ 55, 153) III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten
  • 19. III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten  Sachbeschädigung gem. § 303 StGB  Beschädigung? • Verletzung der Sachsubstanz ist nicht mehr erforderlich (BGH v. 12. 2. 1998 – 4 StR 428/97) • Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache reicht grundsätzlich aus (OLG Frankfurt v. 25. 4. 1986 – 2 Ss 27/86)  Betrug gem. § 263 StGB  Täuschungshandlung? • Liegt vor, wenn Unternehmen vorhatte nach einer gewissen Zeit den Dienst einzustellen und nicht darauf hingewiesen hat
  • 20. Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte Herausforderungen stellen I. Framing und Streaming II. Tracking von Personen III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten IV. Google Glass V. Fazit
  • 21. IV. Google Glass  Recht am eigenen Bild  Google Glass nimmt die Umgebung auf und lädt die Bilder auf ihre Server hoch  Zwangsläufige Aufnahme von Personen  Upload der Bilder von Personen als „Verbreiten“ i.S.d. § 22 KUrhG?  Verbreiten bedeutet grundsätzlich jede Art der Weitergabe an Dritte, die das Risiko einer nicht mehr kontrollierbaren Kenntnisnahme birgt  Bei Google grundsätzlich keine Wahrnehmung durch Menschen, sondern lediglich Verarbeitung durch die Server  aber Schutzrichtung des Gesetzes ist die Verfügungsgewalt des Einzelnen über sein Abbild
  • 22.  Datenschutz  Datensammlung über den Besitzer  Problem: Verknüpfung von Daten der verschiedenen Google-Dienste  Erstellung eines lückenlosen Persönlichkeitsprofils  Zweck: Anbieten von persönlich zugeschnittenen Diensten  Einwilligung legalisiert grundsätzlich  Problem: hinreichende Erkennbarkeit wie sensibel die Daten werden können – „Unwichtige Daten gibt es nicht“ (BVerfGE 118, 168, 185) – Einwilligung wird dem BDSG genügen > genügt das BDSG dem Datenschutzbedürfnis des Bürgers? IV. Google Glass
  • 23.  Datensammlung über die Umgebung  Datenverarbeitung von Personen, die nicht in einem geschäftlichen Kontakt mit Google stehen oder eingewilligt haben ist unzulässig  Vergleich zu Street View  Kontrolle über die erhobenen Daten möglich, da Street View öffentlich zugänglich  Privat durchgeführte Kontrolle bei Google Glass nicht möglich  Geschäfte gegen Google Glass  Ausübung des Hausrechts  Hemmung der Personen in der Umgebung  Gefühl des Überwachtwerdens löst Hemmung bei der Ausübung des Persönlichkeitsrechts aus (BVerfG NVwZ 2007, 688) IV. Google Glass
  • 24. IV. Google Glass  Problem: Durchsetzung dieser Rechtsprechung gegen Private  Google ist als juristische Person des Privatrechts grundsätzlich nicht an Grundrechte gebunden  Gerichte müssen für Grundrechtsschutz zwischen Privaten sorgen  Gegen „Brillenträger“  § 1004 i.V.m. 823 analog BGB  Aber wenig praktikabel, da Vorgehen gegen jeden einzelnen „Brillenträger“ notwendig  Gegen Google  Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes: Der Staat darf nur durch Gesetz in Grundrechte eingreifen  Einschränkung in Googles Geschäftspraxis bedeutet Eingriff in die Berufsfreiheit Art. 12 GG  Kein Gesetz, dass Private vor dem Verkauf von Produkten schützt, welche ein Gefühl des Überwachtwerdens auslösen  Ohne Gesetz momentan kein Schutz!
  • 25. Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte Herausforderungen stellen I. Framing und Streaming II. Tracking von Personen III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten IV. Google Glass V. Fazit
  • 26. V. Fazit Der Jurist braucht Zeit für die Anwendung neuer Technologien auf die bestehenden Gesetze Die Gesetze sind unzureichend Der Gesetzgeber braucht Zeit um neue Gesetze an die neuen Technologien anzupassen Die Branche entwickelt neue Technologien
  • 27. Danke für Ihre Aufmerksamkeit Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! RA Christian Solmecke, LL.M. +49 221 951 563 0 www.wbs-law.de solmecke@wbs-law.de www.wbs-law.de/twitter www.wbs-law.de/youtube www.wbs-law.de/xing www.wbs-law.de/app RA Christian Solmecke, LL.M.