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Google Glass und Co. – Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte Herausforderungen stellen
1. Google Glass und Co. –
Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte
Herausforderungen stellen
vs.
2. Google Glass und Co. –
Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte
Herausforderungen stellen
I. Framing und Streaming
II. Tracking von Personen
III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten
IV. Google Glass
V. Fazit
3. I. Framing und Streaming
Verstoß gegen das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG
Normalfall: auf der eigenen Seite wird durch den
eigenen/gemieteten Server ein fremdes Werk ohne
Erlaubnis des Urhebers abrufbar gemacht
Problemfall: Framing und Streaming
4. I. Framing und Streaming
Framing: auf der eigenen Seite wird ein Werk von einer
fremden Seite eingebettet und hierdurch angezeigt
Problem: Verlinkung auf ein Dokument einer anderen Seite als
öffentliches Zugänglichmachen?
• LG München:§ 19 a UrhG setzt nicht voraus, dass Lieferung der Datei
vom eigenen Server erfolgen muss (LG München I, Urteil vom 10.1.2007 - 21 O
20028/05)
• OLG München: Das Werk muss sich lediglich in der Zugriffssphäre des
Vorhaltenden befinden (OLG München: Urteil vom 16.02.2012 - 6 U 1092/11)
• BGH: Vorlage an den EuGH (Beschluss vom 16.5.2013 - I ZR 46/1)
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Beginn der
Verhandlung
Vorlage an den EuGH
5. I. Framing und Streaming
Streaming: Das Werk wird vorübergehend in die Cache
geladen, um dem Nutzer das Abspielen des Werkes zu
ermöglichen.
Problem: kino.to agiert nur als Mittler und verweist die
Nutzer auf andere Seiten
• Hosts sind nicht aufzufinden – ist das Angebot des Hosts
trotzdem öffentlich?
• Faktisch entsteht erst durch die Weiterverweisung an die
Hosts ein öffentlicher Zugang zu den Dokumenten
• Wertende Betrachtung: kino.to macht die Dokumente
öffentlich zugängig
6. I. Framing und Streaming
Verstoß gegen das Recht der Vervielfältigung gem.
§ 16 UrhG
• Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung,
die geeignet ist, ein Werk auf irgendeine Weise
den menschlichen Sinnen unmittelbar oder
mittelbar zugänglich zu machen
• Strafbarkeit gem. §106 UrhG
• Strafen: bis zu 3 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe
7. I. Framing und Streaming
Framing
Problem: Vervielfältigung durch Einbettung
• Es erfolgt keine körperliche Fixierung, durch den Webseiten-
Betreiber
• Keine Mittäterschaft zur Urheberrechtsverletzung des Nutzers, da
dieser eigenverantwortlich handelt
• Keine Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung des Nutzers, da keine
vorsätzlich rechtswidrige Haupttat vorliegt
8. I. Framing und Streaming
Streaming
Problem: kurze Kopie des Werks im Cache, die nach
dem Streaming sofort wieder gelöscht wird als
Vervielfältigung?
• Pro: Wortlaut von § 16 UrhG „dauerhaft oder
vorübergehend“
• Contra: die kopierten Daten müssen zur wiederholbaren
Wahrnehmung geeignet sein (Friungelli, Internet TV 2004, S.
213)
9. I. Framing und Streaming
Schranken/Rechtfertigung
§ 53 UrhG
• Rechtswidrigkeit der Vorlage durch eigenmächtiges öffentliches
Zugänglichmachen(s.o.)
• Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit
• Pro: kostenlose bzw. geringe Preise, die sich vom marktüblichen Preisen abheben;
Presse
• Contra: die strafbarkeitsbegründende Wirkung setzt voraus, dass ein bestimmtes
Verhalten unter Strafe gestellt wird (Verfassungsrecht 106 GG); eine weite
Auslegung des Begriffs „offensichtlich“ ist verfassungsrechtlich nicht zulässig
• Ergebnis: Einzelfallabwägung – die Rechtswidrigkeit muss sich dem Nutzer
aufdrängen
10. I. Framing und Streaming
Schranken/Rechtfertigung
§ 44 a UrhG
• Anschauen einer rechtswidrig hergestellten Kopie als
rechtmäßige Nutzung?
• Grundsätzlich ist die Rezeption eines Werkes immer
rechtmäßig - egal, ob sie rechtswidrig hergestellt wurde
oder nicht
• Unzulässigkeit nach „Drei-Stufen-Test“ durch
Beeinträchtigung der Verwertungs- und sonstigen
Interessen des Urhebers?
• Zurückgehende Zahlen bei Kinobesuchern
• Wohl keine Konkurrenz zum Kino-Erlebnis mangels
gleichwertiger Qualität
11. Google Glass und Co. –
Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte
Herausforderungen stellen
I. Framing und Streaming
II. Tracking von Personen
III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten
IV. Google Glass
V. Fazit
13. II. Tracking von Personen
Erhebung von Informationen über Standortdaten tangiert
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Schutz vor der Erhebung persönlicher Daten – „Jeder muss
selbst entscheiden, welche Daten er wem zur Verfügung
stellt“
Problem: Personen-Tracking zur Erfassung von Standortdaten
Dritter
• Für Hunde zulässig
• Für Kinder
• Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 I GG
• Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 2 I GG
• Schutz der Familie (Erziehung) Art. 6 GG
Wohl zulässig, solange Persönlichkeitsentwicklung nicht darunter leidet
14. Google Glass und Co. –
Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte
Herausforderungen stellen
I. Framing und Streaming
II. Tracking von Personen
III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten
IV. Google Glass
V. Fazit
16. III. Produkte mit serverbasierten
Zusatzdiensten
Unrentabilität des Produkts
Einstellung des Produktverkaufs
Einstellung der Daten-Plattform
Wertverlust des Produkts
17. III. Produkte mit serverbasierten
Zusatzdiensten
Schadensersatz gem. §§ 280 I, III, 281, 433 BGB
Zusatzdienst als geschuldeter Teil des Vertrages
Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB
• Schwerwiegende Veränderung durch Inrentabilität
• Kann den Parteien ein festhalten an dem Vertrag
zugemutet werden?
• Unternehmen möchte rentabel bleiben
• Verbraucher möchte seine Anschaffung so nutzen, wie er es sich beim
Kauf vorgestellt hat
Unternehmen hätte die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung gehabt
(AGB)
Pflichtverletzung durch die Nicht-Erfüllung der vertraglich
geschuldeten Leistung
Diese Pflichtverletzung wurde in Kenntnis der Umstände mit
billigendem Vorsatz begangen
Schadensersatz in Form der Wertdifferenz zum funktionierendem
Produkt
18. Schadensersatz gem. §§ 823 I BGB
Rechtsgutverletzung in Form der Eigentumsentziehung?
• Keine Substanzverletzung
• Wertminderung reicht nicht aus, da Vermögen nicht von
§ 823 BGB geschützt wird
• Aber Eigentumsverletzung durch Entziehung der
bestimmungsgemäßen Gebrauchsmöglichkeit (Fleetfall - BGHZ
55, 153)
III. Produkte mit serverbasierten
Zusatzdiensten
19. III. Produkte mit serverbasierten
Zusatzdiensten
Sachbeschädigung gem. § 303 StGB
Beschädigung?
• Verletzung der Sachsubstanz ist nicht mehr erforderlich (BGH v.
12. 2. 1998 – 4 StR 428/97)
• Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache reicht
grundsätzlich aus (OLG Frankfurt v. 25. 4. 1986 – 2 Ss 27/86)
Betrug gem. § 263 StGB
Täuschungshandlung?
• Liegt vor, wenn Unternehmen vorhatte nach einer
gewissen Zeit den Dienst einzustellen und nicht darauf
hingewiesen hat
20. Google Glass und Co. –
Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte
Herausforderungen stellen
I. Framing und Streaming
II. Tracking von Personen
III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten
IV. Google Glass
V. Fazit
21. IV. Google Glass
Recht am eigenen Bild
Google Glass nimmt die Umgebung auf und lädt
die Bilder auf ihre Server hoch
Zwangsläufige Aufnahme von Personen
Upload der Bilder von Personen als „Verbreiten“
i.S.d. § 22 KUrhG?
Verbreiten bedeutet grundsätzlich jede Art der
Weitergabe an Dritte, die das Risiko einer nicht
mehr kontrollierbaren Kenntnisnahme birgt
Bei Google grundsätzlich keine Wahrnehmung
durch Menschen, sondern lediglich Verarbeitung
durch die Server
aber Schutzrichtung des Gesetzes ist die
Verfügungsgewalt des Einzelnen über sein Abbild
22. Datenschutz
Datensammlung über den Besitzer
Problem: Verknüpfung von Daten der verschiedenen Google-Dienste
Erstellung eines lückenlosen Persönlichkeitsprofils
Zweck: Anbieten von persönlich zugeschnittenen Diensten
Einwilligung legalisiert grundsätzlich
Problem: hinreichende Erkennbarkeit wie sensibel die Daten werden können
– „Unwichtige Daten gibt es nicht“ (BVerfGE 118, 168, 185)
– Einwilligung wird dem BDSG genügen > genügt das BDSG dem Datenschutzbedürfnis des
Bürgers?
IV. Google Glass
23. Datensammlung über die Umgebung
Datenverarbeitung von Personen, die nicht in einem geschäftlichen
Kontakt mit Google stehen oder eingewilligt haben ist unzulässig
Vergleich zu Street View
Kontrolle über die erhobenen Daten möglich, da Street View
öffentlich zugänglich
Privat durchgeführte Kontrolle bei Google Glass nicht möglich
Geschäfte gegen Google Glass
Ausübung des Hausrechts
Hemmung der Personen in der Umgebung
Gefühl des Überwachtwerdens löst Hemmung bei der Ausübung
des Persönlichkeitsrechts aus (BVerfG NVwZ 2007, 688)
IV. Google Glass
24. IV. Google Glass
Problem: Durchsetzung dieser Rechtsprechung gegen Private
Google ist als juristische Person des Privatrechts grundsätzlich nicht an
Grundrechte gebunden
Gerichte müssen für Grundrechtsschutz zwischen Privaten sorgen
Gegen „Brillenträger“
§ 1004 i.V.m. 823 analog BGB
Aber wenig praktikabel, da Vorgehen gegen jeden einzelnen „Brillenträger“
notwendig
Gegen Google
Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes: Der Staat darf nur durch Gesetz in
Grundrechte eingreifen
Einschränkung in Googles Geschäftspraxis bedeutet Eingriff in die Berufsfreiheit
Art. 12 GG
Kein Gesetz, dass Private vor dem Verkauf von Produkten schützt, welche ein
Gefühl des Überwachtwerdens auslösen
Ohne Gesetz momentan kein Schutz!
25. Google Glass und Co. –
Wie neue Technologien unser Rechtssystem vor ungeahnte
Herausforderungen stellen
I. Framing und Streaming
II. Tracking von Personen
III. Produkte mit serverbasierten Zusatzdiensten
IV. Google Glass
V. Fazit
26. V. Fazit
Der Jurist braucht
Zeit für die
Anwendung neuer
Technologien auf
die bestehenden
Gesetze
Die Gesetze sind
unzureichend
Der Gesetzgeber
braucht Zeit um
neue Gesetze an
die neuen
Technologien
anzupassen
Die Branche
entwickelt neue
Technologien
27. Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!
RA Christian Solmecke, LL.M.
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RA Christian Solmecke,
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