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«4 Likes für ein Hallelujah» - SOMshare Event 22.06.2016
«Beachten Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Experten»
Charlene Kramer, Rechtsanwältin und Mediatorin
2. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
Intro - Legal Aspects in New Technologies
Data
Protection
Security /
Safety
Liability
IP
Applicable
Law
Policies and
Regulations
3. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
Agenda
Arbeitsrecht
Datenschutz
Marketing und Unlauterer Wettbewerb
IP – Copyright (UrhG)
Zusammenfassung
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4. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
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5. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
Arbeitsrecht – Key Topics
• Recruiting / Background Checks
• Treuepflicht / Persönlichkeitsrecht
• BYOD / personal accounts
• Confidentiality / Interna
• SoMe / IT Reglement (s. Handout)
• Einwilligung (Daten, Bilder, Videos)
• Überwachung / Durchsuchung
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6. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
Beispielfall – Fristlose Kündigung wg. Facebook
Eintrag
Eine schwangere Mitarbeiterin arbeitete als Sicherheitsmitarbeiterin im
Empfangsbereich eines wichtigen Kunden ihres Arbeitgebers. Über den
Kunden hatte sie sich auf ihrem privaten Facebook-Account sehr negativ
geäußert und ihn unter anderem als „Penner“ bezeichnet:
„Boah kotzen die mich an von 02, da sperren sie einfach das Handy, obwohl
schon man schon bezahlt hat ... Und dann behaupten die es wären keine
Zahlungen da. Solche Penner ... Naja ab nächsten Monat habe ich einen
neuen Anbieter ...“
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde bewilligt, da eine Klage gegen diese
Kündigung Aussicht auf Erfolg hat - VGH München, Beschluss vom 29.2.2012,
12 C 12.264)
(- Ausserdem soll sachliche Kritik grösstenteils erlaubt sein, wie das deutsche
Bundesarbeitsgericht am 31.07.2014 (2 AZR 505/ 13 ) festhielt)
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7. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
Beispielfall – Überwachung des Arbeitnehmers
Urteil vom 17. Januar 2013 (8C_448/2012), Medienmitteilung des
Bundesgerichts vom 30. Januar 2013 (Korrespondenznr. 11.5.2/2013)
Ein Arbeitgeber verdächtigte seinen Arbeitnehmer die Informatikanlage
für missbräuchliche Zwecke zu benutzen. Daraufhin installierte der
Arbeitnehmer ein Überwachungsprogramm, das über drei Monate im
Geheimen alle über diesen Geschäftscomputer getätigten Operationen
(aufgerufene Webseiten, E-Mail-Verkehr) aufzeichnen konnte und
erstellte in regelmässigen Abstände Screenshots.
Der Arbeitgeber konnte so erstellen, dass der Arbeitnehmer eine
beachtlichen Teil seiner Arbeitszeit für private bzw. arbeitsfremde
Zwecke verwendete. Mit den Screenshots wurden auch e-banking
Transaktionen festgehalten (vertrauliche Daten) und Kommunikationen
im Zusammenhang mit dem Mandat des Arbeitnehmers im Stadtrat
(unterliegt dem Amtsgeheimnis).
Aufgrund dieser Aktenlage kündigte der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis fristlos.
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8. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
IT Compliance – Compliance aus IT-Sicht?
Grundpfeiler der IT Compliance:
• IT Compliance als Verhaltenscodex: unternehmensweite Erfüllung
von für die IT relevanten Vorgaben (Teil der IT Strategie)
• IT Compliance als Zustand: Nachweisliche Einhaltung von IT
relevanten Vorgaben als Teil der Auditierung und Revidierbarkeit
• IT Compliance als Management-System: Definition, Umsetzung u.
Überwachung der IT Compliance-Prozesse, d.h.
Definition/Umsetzung von Regelwerken, Implementierung der
Prozesse und Kontrollen
• IT Compliance als Institution der Verantwortungszuweisung:
Bestimmung und Implementierung von Verantwortlichkeiten und
Kontrollen
(Quelle: Dt. Gesellschaft für Informatik / https://www.gi.de/service/informatiklexikon/detailansicht/article/it-compliance.html )
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9. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
Datenschutz – Key Topics
• Mitarbeiter / User / Kunde
• Art und Ort der Daten
• Zweckbindung
• Vorratsdatenspeicherung
• Auskunfts- / Löschungsansprüche
• Einwilligung / Consent
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10. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
Beispielfall - Like-Button und Datenschutz
Peek & Cloppenburg wurde vom Landgericht Düsseldorf Az. 12 O 151/15,
09.03.2016, dazu verurteilt,
«geschäftlich handelnd gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, im Internet auf
der Seite www.G.de das Social Plugin „Gefällt mir“ von G1 (G1 Inc. bzw. G1 Ltd.) zu
integrieren,
1. ohne die Nutzer der Internetseite bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anbieter
des Plugins beginnt, Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring des Nutzers
zu nehmen, ausdrücklich und unübersehbar die Nutzer der Internetseite über
den Zweck der Erhebung und der Verwendung der so übermittelten Daten
aufzuklären,
und/oder
2. ohne die Einwilligung der Nutzer der Internetseite zu dem Zugriff auf die IP-
Adresse und den Browserstring durch den Plugin-Anbieter und zu der
Datenverwendung einzuholen, jeweils bevor der Zugriff erfolgt,
und/oder
3. ohne die Nutzer, die ihre Einwilligung im Sinne des Klageantrags zu 2 erteilt
haben über deren jederzeitige Widerruflichkeit mit Wirkung für die Zukunft zu
informieren.»
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11. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
Lawfulness -
Necessity and
Minimization
Purpose
Binding for
Collection and
Processing
Privacy and
Security by
Design and
Portability
Accountability
and Rights of
the Individual
Consent –
Transparently
Informed and
Freely Given
12. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG© delux – fotalia.com
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13. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
Marketing und Unlauterer Wettbewerb
• Welche Daten wofür – Consent
• Reputation Management
• Competitor Bashing
• Spamming
• Buying Fans / Likes / Reviews
• Irreführende Werbung
• Impressumspflicht
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14. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
Beispielfall - Unlauterkeit der Ausbeutung fremder
Leistungen
Ein Anbieter einer Immobiliensuchwebseite führte mittels Spider
diverse Immobilieninserate verschiedener Webseiten
zusammen.
Das Bundesgericht hielt fest (BGE 131 III 384):
«Die systematische Suche der Beklagten nach
veröffentlichten, in ihr Angebot passenden Immobilien-
Inseraten, deren Übernahme in die eigene Website sowie
deren Anzeige nach den Strukturmerkmalen der eigenen
Immobilien-Plattform ist als solche nicht unlauter. Da
vorliegend keine besonderen Umstände festgestellt sind, die
dieses Vorgehen als unlauter erscheinen lassen, hat die
Vorinstanz einen Verstoss im Sinne von Art. 2 UWG
bundesrechtskonform verneint.»
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15. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
Beispielfall – Irreführende Werbung
Entscheid der Lauterkeitskommission 207/15 (Sexismus), Dritte Kammer: «Es
wird empfohlen, inskünftig auf die Werbeaussage zu verzichten.»
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Beispielfall – Impressumspflicht auch auf
Facebook
LG Regensburg, Urteil vom 31. Januar 2013 · Az. 1 HK O 1884/12
Das Unternehmen hatte im August 2012 noch unter dem Namen Binary
Systems GmbH hatte innerhalb einer Woche über 180 Abmahnungen an
Betreiber von gewerblichen Facebookseiten verschickt, diese zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und Zahlung von Rechtsanwaltskosten aufgefordert,
weil kein eigenes Impressum in der Facebook Seite enthalten war, sondern
diese nur auf das Impressum der Webseite des Anbieters verlinkte.
Das Landgericht entschied, dass dies eine Verletzung des §5 TMG darstellte.
Dieses Urteil wurde dann in nächster Instanz aufgehoben: OLG Nürnberg,
Urteil vom 3. Dezember 2013 · Az. 3 U 348/13
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Beispielfälle DE - Spamming und Likes
• Ein Geschäftsführer haftet persönlich auf Unterlassung, wenn dieser im
Unternehmen keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um unlautere E-Mail-
Werbung wegen der ungeprüften Verwendung der von Dritten erworbenen
Adressbestände zu verhindern. (OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2009)
• Ein Unternehmen hatte binnen weniger Monate über 14.500 „Gefällt-mir“-
Zusprüche erhalten, wobei sich bei der Überprüfung dieser „Likes“
herausstellte, dass diese aus Indonesien, Indien und Brasilien stammten,
ohne dass das Unternehmen dort tätig war.
Das Landgericht Stuttgart (Beschluss vom 06.08.2014 - 37 O 34/14 KfH)
entschied:
«Es wird der Antragsgegnerin verboten, im geschäftlichen Verkehr mittels
zugekaufter "Fans"/"Likes" oder "Gefällt mir- Angaben" auf der
Internetplattform Facebook zu werben und dadurch den Eindruck zu
erwecken, dass diese Personen den "Gefällt mir-Button" geklickt haben, weil
ihnen das Unternehmen bzw. die Produkte der Antragsgegnerin gefallen.»
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http://www.unfitbits.com/
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© asrawolf- Fotolia.com
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IP – Copyright (UrhG)
• Recht am eigenen Bild
• Marken / Profiles / Domains
• Protected Third Party Property
• Framing
• Consent
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Beispielfall – Verwendung von Bildern
OLG München, Urteil vom 17.03.2016, 29 U 368/16, JurPC Web-Dok. 60/2016:
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Beispiel für neue gesetzgeberische Massnahmen
Medienmitteilung des Bundesrates vom 11.12.2015
«Bundesrat will Urheberrecht modernisieren: Vernehmlassung
geöffnet»
Vernehmlassung zur Modernisierung des Urheberrechts zwecks
• Bekämpfung der Internetpiraterie
• Ohne den Nutzer solcher Dienste zu kriminalisieren
Unter anderem durch neuen Art. 66d nURG
Sperrung des Zugangs zu Angeboten
1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt wird, kann
vom IGE verlangen, dass es die Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit
Sitz in der Schweiz verpflichtet, den Zugang zu Angeboten von Werken und
anderen Schutzobjekten zu sperren.
[…]
23. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
Neue Themen im IP Bereich
Copyright – Patents – Trademarks
Aktuelle Herausforderungen:
• Territorial Licensing (e.g. Streaming Music or Videos)
• Online Counterfeiting and 3D Printing (What about private copy?)
• What about works created by Automation / Artificial Intelligence?
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Business am See, 10.03.2015
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Zusammenfassende Empfehlung
• Lesen Sie die Packungsbeilage –
Plattformbedingungen, Terms of Use
• Schreiben Sie ein Mitarbeiter-Reglement
• Holen Sie Einwilligungen ein
• Prüfen Sie Kampagnen bevor dem
Ausrollen
• und fragen Sie einen Experten
– von PR/Legal/Marketing – und am besten
bevor etwas Heikles passiert
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26. © de la cruz beranek Rechtsanwälte AG
CharleneisaregisteredAttorney-at-LawandMediatorinbothSwitzerlandandGermany,withacertifiedspecializationinIT-Law.Sheisof
SwissandGermannationality,andstartedherprofessionalcareerintheautomotiveindustryatRobertBoschGmbHinGermanyin1996,
whereshestayedfor5yearsbeforedecidingtopracticelawasanindependentattorneyinKonstanz.UponcompletionofherExecutiveMaster
inInternationalandEuropeanBusinessLawattheUniversityofSt.Gallen,sherelocatedtoSwitzerlandandtookovertheleadoftheLegaland
InsurancesDepartmentasGeneralCounselofVonRollInovaEnvironmentalTechnologiesinZurichin2004.Followingherpassionfor
technology,CharlenethendecidedtoworkwiththeIBMLegalDepartmentinSwitzerlandandspecializedinIT-Law.Afterasixmonth
sabbaticalshespentvolunteeringfortheGovernmentinBelizein2010,sheproceededtoserveontheBoardofDirectorsofMicrosoft
SwitzerlandasGeneralCounselAlps,coveringLegal,ComplianceandCorporateAffairsforSwitzerland,AustriaandLiechtenstein.
Since2015,sheisapartneratdelacruzberanekAttorneys-at-LawLtdinZug,Switzerland.
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Thank you for your attention!
kramer@delacruzberanek.com
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