Der OGH stellt fest, dass automatisierte Telefonregistrieranlagen, die personenbezogene Daten erfassen, immer zustimmungspflichtig sind, unabhängig davon, ob private Gespräche unterdrückt werden können. Ebenso gilt, dass die Nutzung von Internetdiensten am Arbeitsplatz grundsätzlich nicht ohne Betriebsvereinbarung überwacht werden darf, da dies das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer betrifft. Das Urteil verdeutlicht, dass auch eine private Internetnutzung in geringem Umfang erlaubt ist, sofern der Arbeitgeber keine Regelung dazu aufgestellt hat, eine übermäßige Kontrolle jedoch ohne klare Vereinbarung unzulässig ist.