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Industrie 4.0/Internet of
Things
RA SEBASTIAN TELLE
Einführung
• Vertragsrecht
• Sachenrecht
• Telekommunikationsrecht
• Kartellrecht
• Deliktsrecht
• Strafrecht
• Datenschutzrecht
• Arbeitsrecht
Worum geht es? - Internet der Dinge
RA SEBASTIAN TELLE 2
Internet der Dinge
• „Intelligente Gegenstände“
• Eingebettete Computer (Bsp. Wearables)
• Internet nicht nur Medium, sondern auch Unterstützung
• Physische „Dinge“ und das Internet
• Identifizierbare Gegenstände (RFID, Strichcode)
• Erweiterte Funktionen
• Maschinen kommunizieren vermehrt miteinander (M2M)
 Dinge werden „intelligent“ und vernetzt
RA SEBASTIAN TELLE 3
Überwindung von Informationslücken
• Reale und virtuelle Welt
• Zustände (Umgebung, Status)
• Gefühle
• Bedürfnisse
• Nachfragen
 Reale „Dinge“ sollen Informationen zur
Verfügung stellen
• Umgebung, Nutzer, Dritte
• Über primären Zweck hinaus
 Wertschöpfung durch erweiterte
Angebote
RA SEBASTIAN TELLE 4
Herausforderungen
• Standards
• Big Data
• Digitalisierung
• Internetzugang
• Kostenreduktion
• Vertragsmuster
• Verhaltenserfassung und - zurechnung
• Open Access
• Breitbandausbau
• Förderung/Ausschreibungen
• Kommunikation
• Verantwortung
• Automatisierung
RA SEBASTIAN TELLE 5
Wem gehört
was?
• Sachen und Daten
• Verfügungs- und Verbotsrechte
• Wer darf Daten auf-/abspielen, lesen, verändern?
• Wer darf über Gerät verfügen?
• Wer bestimmt den Funktionsumfang?
RA SEBASTIAN TELLE 6
Mögliche Rechte
• Eigentum
• Besitz
• Datenschutz
• Softwareschutz
• Datenbankenschutz
• Inhalteschutz
• Persönlichkeitsrecht
• Systemschutz
• Dateneigentum?
• Sachenrecht
• Urheberrecht
• Datenschutzrecht
• Strafrecht
• Lauterkeitsrecht
• Deliktsrecht
• Kartellrecht? (dazu später)
RA SEBASTIAN TELLE 7
Sachenrecht (Eigentum und Besitz)
• Eigentum, § 903 S. 1 BGB: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder
Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder
Einwirkung ausschließen.“
• Ausschluss Dritter von Nutzung und Beeinträchtigung
• Berechtigung zur Ziehung von Früchten und Nutzungen
• Sache, § 90 BGB: „Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.“
• Besitz, § 854 Abs. 1 BGB
• Abwehrrechte gegen Besitzstörungen
• Sachenrechtliche Grundsätze: Publizität, Absolutheit, Spezialität, Typenzwang, Abstraktheit
RA SEBASTIAN TELLE 8
„Eigentum“ an Daten?
• Eigenständiges Dateneigentum durch Skripturakt?
• Abgeleitet aus strafrechtlichen Schutznormen §§ 202a, 202b, 202d, 303a StGB
• Umfassender Schutz des Dateneigentums?
• Aber: Skriptor häufig nicht definierbar oder nachweisbar
•„Sonstiges Recht“, § 823 Abs. 1 BGB (Bsp. APR, Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb)
RA SEBASTIAN TELLE 9
„Eigentum“ an Daten?
• Datenlizenz
• Grds. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bzgl. personenbezogener Daten (Auskunft, Löschung,
Schadensersatz)
• Betroffener hat (eigentumsähnliches) Verfügungsrecht über seine personenbezogenen Daten
• IP-Rechte
• Rechteinhaber, Hersteller, Programmierer/AG
• Know-how-Schutz
• Nutzung, § 100 BGB: „Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die
Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.“
 Wohl kein rechtlich anerkennbares Eigentum an Daten, sondern nur Zuweisung
 Aber: Zuweisung kann unter weiteren Voraussetzungen Eigentumsrecht übersteuern
RA SEBASTIAN TELLE 10
Beispiele
• BGH, 10.07.2015 – V ZR 206/14
• Aufnahmen des Ghostwriters für Kohl-Tagebücher
• Auseinanderfallen von Sacheigentum und Datenverfügungsbefugnis
• Verarbeitung, § 950 BGB? (Wesensveränderung nicht bereits durch Bespielen)
• Herausgabeanspruch nach § 667 BGB
• Was zum Zweck der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt wurde (innerer Zusammenhang)
• Körperliche Gegenstände, Urkunden, Notizen/Belege/Aufzeichnungen/Unterlagen/Akten
• Auch Datenbestände (Vgl. bereits BGH, 11.03.2004 – IX ZR 178/03)
• OLG Naumburg, 27.08.2014 – 6 U 3/14
• Leitsatz: „Der Hersteller einer Geschwindigkeitsmessanlage ist hinsichtlich der bei einer
Geschwindigkeitsmessung entstandenen Daten nicht Berechtigter im Sinne des § 202a StGB.“
• Skripturakt ausschließlich durch Behörde
RA SEBASTIAN TELLE 11
Beispiele
• Erschöpfungslehre
• Im digitalen Umfeld Kollision der Regelungen für Verbreitung und Vervielfältigung
• § 17 Abs. 2 UrhG
• § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG  EuGH, 03.07.2012 – C-128/11, UsedSoft („immaterielle Erschöpfung“ bei
Computerprogrammen?)
• Analog bzw. entsprechend für sonstige Werke?
• Darlegungs- und Beweislast
• Erschöpfungsgrundsatz ist Ausnahmevorschrift
• Notartestat ausreichend? (Echtheit der Lizenz, Vollständige Bezahlung, Löschung beim Ersterwerber)
• Selbstgebrannte Sicherungskopien? (EuGH, 12.10.2016 – C-166/15)
• Keyselling; Mit Gegenstand verbundene Lizenz
RA SEBASTIAN TELLE 12
Vertragsrecht
und Haftung
RA SEBASTIAN TELLE 13
Rechtsbeziehungen
Hersteller
Eigentümer
IP-Hersteller
Händler
DatenverarbeiterDienstleister
RA SEBASTIAN TELLE 14
Vertragliche Regelungen
• Kauf (Sache, Rechte)
• Diensterbringung (Cloud, Plattformen)
• Lizenz
• Miete
• Einwilligung
• ADV
RA SEBASTIAN TELLE 15
Vertragsschluss und IoT
• Bsp. Dash Button
• Vertragsschluss (Wer bestellt?)
• Pflichten im elektronischen Rechtverkehr
• Insbes. „Button-Lösung“, § 312j Abs. 3 BGB (Schaltfläche?)
• Insbes. Widerrufsrecht
• Insbes. PreisAngVO
• Rahmenvertrag? (§ 312k BGB)
• Automatisiert?
• Blockchain – Maschine gibt Erklärung ab
• Willenserklärung? – Subjektives Element?
RA SEBASTIAN TELLE 16
Vertragliche Herausforderungen
• Einordnung (Natur, Zweck)
• Verfügbarkeit
• Beweislast
• Abnahme
• Fehleranalyse
• Migration & Datenverarbeitung
• Inhaberschaft und Herausgabeansprüche
• Prozesse
• Verfügungsrechte
• Beistellungen
• Know-how, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
• Besonderheiten in regulierten Bereichen (ggü.
Behörden)
• Auskunfts- und Informationspflichten
• Bsp. Infrastrukturatlas, OVG Münster, 07.01.2016 –
13 A 999/15
• Bsp. Marktransparenzstellen, § 47k Abs. 2 S. 1 GWB
• Risikoverteilung
• Meldepflichten & Protokollierung
• Mitwirkung
• SLA-Regime, KPI, Vertragsstrafen
RA SEBASTIAN TELLE 17
Vorausblick § 44a TKG
„Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz
beruht, ist die Haftung auf höchstens 12.500 Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht die
Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes
Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die
Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen
Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben
Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in
dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach
den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung
von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung
gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt
werden.“
 Wer ist Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes? (dazu später)
 Vorsatz?
 Verhältnis zu anderen Haftungsregimes? (Gefährdungshaftung)
RA SEBASTIAN TELLE 18
Kartellrecht
• Wert?
• Rohstoff?
• Schutzgut?
• Ressource?
• Information?
• Wirtschaftsgut?
• Zahlungsmittel?
• Umsatzmaßstab?
• Wettbewerbsparameter?
Annahme: Daten sind grundsätzlich
kommerzialisierbar, werden aber in
kartellrechtlicher Hinsicht
unterschiedlich eingeordnet
RA SEBASTIAN TELLE 19
Übersicht: Kartellrecht in Säulen
Marktmachtmiss-
brauch
Art. 102 AEUV
§ 19 GWB
(§ 20 GWB)
Verbot
wettbewerbs-
beschränkender
Kooperationen
• Art. 101
• § 1 GWB
Fusionskontrolle
FKVO
§§ 35 ff. GWB
RA SEBASTIAN TELLE 20
Übersicht: Marktmachtmissbrauch
• § 19 Abs. 1 GWB, Missbrauch marktbeherrschender Stellung (Generalklausel)
• § 19 Abs. 2 GWB, Regelbeispiele und Fallgruppen
• Diskriminierungsmissbrauch
• Ausbeutungsmissbrauch (Preis- und Konditionenmissbrauch)
• Liefer- oder Zugangsverweigerung (essential facility, Lizenzen, Standards, Netze, Infrastruktur)
• Strukturmissbrauch
• Missbrauch der Nachfragemacht
• Preis-Kosten-Scheren/Kosten-Kosten-Scheren
• Behinderungsmissbrauch („kleine Generalklausel“)
• § 20 GWB, Sonderfälle überlegene und relative Marktmacht
RA SEBASTIAN TELLE 21
Konkrete Wettbewerbsbeurteilung
§ 18 III GWB („ist insbesondere Folgendes zu
berücksichtigen“)
•Marktanteil
•Finanzkraft
•Zugang zu Beschaffungs- oder Absatzmärkten
•Verflechtungen mit anderen Unternehmen
•Marktzutrittsschranken (rechtlich/tatsächlich)
•Wettbewerb durch Unternehmen
(tatsächlich/potenziell)
•Angebots-/Nachfrageumstellungsflexibilität
•Ausweichmöglichkeit der Marktgegenseite
§ 18 IIIa GWB-E („bei Vorliegen von
mehrseitigen Märkten und von Netzwerken“)
•Netzwerkeffekte (direkt/indirekt)
•Parallelnutzung mehrerer
Dienste/Wechselaufwand
•Größenvorteile im Zusammenhang mit
Netzwerkeffekten
•„sein Zugang zu (wettbewerbsbezogenen)
Daten“
•Innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck
RA SEBASTIAN TELLE 22
Netzwerk
N
U U
U
U
U
U
RA SEBASTIAN TELLE 23
Mehrseitiger Markt
P
A U
XX
RA SEBASTIAN TELLE 24
Datenmacht im Kartellrecht
 Informationsaustausch und - gewinn ist Internet of Things immanent
 Plattformen schaffen große Datenpools oder Einrichtungen
 Müssen Plattformen Zugang gewähren?
• Unterschiedliche qualitative Aussagekraft von Datenpools
• Verhältnis verschiedener Datenkategorien
• Kombination und Aggregation
• Rivalität und Nichtrivalität
• Wettbewerbliche Relevanz, wenn Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung
• Ausschluss Zugang zu Daten?
• Personenbezogene Daten?
• Produktbezogene Daten (Bsp. VIN, Netzinfrastrukturdaten)
• „neutrale“ Daten
RA SEBASTIAN TELLE 25
Zugang zu Daten
• Behinderungsmissbrauch
• Preis-Kosten-Schere
• Geschäftsverweigerung
• Relative oder überlegene Marktmacht (§ 20 GWB)
• Tipping-Effekt
• Vorsprung durch Daten?
• Essential facility?
• Zugang zu Daten (Gatekeeper?)
• Schaffung eines eigenen Datenpools möglich? (Rivalität von Daten)
• Datenmacht macht Marktmacht bei Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung
• Teilweise gesetzlich geregelt
• MTS-K, § 47 GWB
• Zugang zu VIN-Daten, Art. 6 Abs. 1 S. 1 VO 715/2007/EG (LG Frankfurt/Main, 21.01.2016 - 2-03 O 505/13)
• Infrastrukturatlas, § 77a Abs. 3 TKG
RA SEBASTIAN TELLE 26
Kontrahierungszwang
• § 33 Abs. 1 GWB: „(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 101 oder 102 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde
verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung
verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung
droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß
beeinträchtigt ist.“
• i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 GWB (ggf. § 20 GWB)
• BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13, Porsche-Tuning (Zugang zu Daten)
• EuGH, 16.07.2015 - C-170/13, Huawei Technologies (standard-essenzielle Patente)
RA SEBASTIAN TELLE 27
Marktmachtmissbrauch durch
Datenschutzverstöße?
• BKartA-Verfahren ggü. Facebook, Verdacht Konditionenmissbrauch § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB: „(2) Ein
Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder
Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen […] 2. Entgelte oder
sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem
Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die
Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu
berücksichtigen;“
• BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11, 2. Leitsatz: „Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner
Geschäftsbedingungen durch marktbeherrschende Unternehmen kann einen Missbrauch im Sinne von
§ 19 GWB darstellen.“
• Kongruenz Kartellrecht und Datenschutz-, Lauterkeits- oder Verbraucherschutzrecht?
• Ausplünderung von Nutzerdaten
• „Missbrauch“ = Interessenabwägung
• Wettbewerbliches Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung
• Wettbewerbliche Rechtfertigung?
RA SEBASTIAN TELLE 28
Übersicht: Verbot
wettbewerbsbeschränkender Kooperationen
„Kooperationen“: Vereinbarungen, Beschlüsse, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
Horizontal
• Gleiche Marktstufe
• Bsp.: Preis- oder Gebietsabsprachen, Marktinformationssysteme
Vertikal
• Unterschiedliche Marktstufen
• Bsp. Lizenzen, Vertriebsbedingungen, Plattformverbote, Preisparität
RA SEBASTIAN TELLE 29
Übersicht: Verbot
wettbewerbsbeschränkender Kooperationen
Tatbestandliche Ausnahmemöglichkeiten
• insbes. vertikale Integration, Selektivvertrieb
• Gesetzlich (Infrastrukturatlas, Markttransparenzstelle Kraftstoffe)
Freistellungsmöglichkeiten
• F&E-GVO, Spezialisierungs-GVO
• Vertikal-GVO, TT-GVO, Kfz-GVO
• Einzelfreistellung
RA SEBASTIAN TELLE 30
IoT und Datenwertschöpfung
• Z.B. aufgearbeitet, veredelt
• Verbot der Preisabsprachen
• Daten-Selektivvertrieb?
• Insbes. bei sachbezogenen Daten
• Informationen als qualitative Vertriebsmerkmale?
• Datenvertrieb
• Know-how? – Lizensierbare Datensätze kein Technologierecht iSv Art. 1 Abs. 1 b) TT-GVO
• Vertikal-GVO, insbes. Kernbeschränkungen
• Marktinformationssysteme
• Verbot der Fühlungnahme & Selbstständigkeitspostulat
• Geheimnis- und Innovationswettbewerb
RA SEBASTIAN TELLE 31
„IoT-Kartell“
• Bsp. Reisebuchungsplattform (EuGH, 21.01.2016 - C-74/14, Eturas)
• Durchreichen von Informationen
• Unmittelbare Preisabsprachen
• Cloud
• Abstimmung durch Datenkonsolidierung
• „Sternverträge“ im Verhältnis Plattform und Nutzer
• Informationsfluss und Verhaltenskoordinierung über Plattform
• Horizontal abgestimmte Verhaltensweise der Nutzer
RA SEBASTIAN TELLE 32
Übersicht Fusionskontrolle
Ex ante
Aufgreifschwellen
• Umsatzerschwellwerte
• Bagatellklausel, de minimis
• Anpassung für Startups vorgesehen (§ 35 Ia GWB-E)
Erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs
• Insbes. Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
• Ausnahmen:
• verbesserte Wettbewerbsbedingungen
• Bagatellmarkt (Umsatzschwelle auf einem „aktiven“ Markt nicht erreicht)
• Verlagssanierungen
• Auflagen möglich
RA SEBASTIAN TELLE 33
Telekommuni-
kationsrecht
Vernetzte Dinge?
RA SEBASTIAN TELLE 34
Meldepflicht § 6 TKG
Wer ist betroffen?
• Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
• Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
Relevanz:
• Over-the-Top-Dienste (WhatsApp, Skype, Facebook, Streaming-Portale, Cloud-Dienste)
• Gmail (VG Köln, Urt. v. 11.11.2015, 21 K 450/15)
• Vernetzte Dienste (Smart Car, Wearables, Smart Things, Industrie 4.0)
Ist das Internet ein Telekommunikationsnetz?
RA SEBASTIAN TELLE 35
Meldepflicht
• Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 3 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Nr. 16a. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder
überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die
Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
27. "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls
Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht
aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere
elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs-
und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen,
Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und
Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;“
RA SEBASTIAN TELLE 36
Meldepflicht
• Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
§ 3 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
17a. „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende
Telekommunikationsdienste;
24. "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der
Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in
Rundfunknetzen;
(kennen wir schon) 27. "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls
Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven
Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische
Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen,
einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur
Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von
der Art der übertragenen Information;“
RA SEBASTIAN TELLE 37
Meldepflicht
• Infrastruktur, Leiter und Wellen
• Reseller
• Keine eigene Infrastruktur
• eingekaufte Leistungen, die an Endkunden
weitergereicht werden (Bsp. Mietleitungen,
Übertragungsdienste, Bitstrom)
 Was ist der Dienst? (Signalübertragung)
 Reichweite?
 OTT oder vernetzte Dienste?
 derzeit sehr umstritten
• Nur echte „harte“ Infrastruktur?
• jede veranlasste Signalübertragung?
• Qualifizierte Veranlassung und Zurechnung?
• Trennung zwischen Inhalten (TMG, UWG) und
Infrastruktur (TKG)?
• Marktbezogene Wertung (Tritt OTT-Dienst in
Wettbewerb zu herkömmlichen TK-Diensten)
• Ist das Angebot als Signalübertragung gestaltet?
RA SEBASTIAN TELLE 38
Nummerierung
§ 66 Abs. 1 TKG: Nummernverwaltung durch BNetzA
„(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr. Ihr obliegt
insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den
Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von
Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern an
Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und
Endnutzer zu. Ausgenommen ist die Verwaltung von Domänennamen oberster und
nachgeordneter Stufen.“
RA SEBASTIAN TELLE 39
Nummerierung
Knappheit
Was für Nummern?
 Ortsnetzrufnummern, M2M, *Nummern, persönliche Rufnummern, Dialer, Mehrwertdienste,
Rufnummerngasse
Ordnung (Adressierbarkeit)
Nummernplan
Zuteilung von Nummern (Nummernblöcke)
RA SEBASTIAN TELLE 40
Frequenzvergabe
Frequenzverwaltung ist hoheitliche Aufgabe (BNetzA), § 52 TKG
Knappheit (mehrere Nachfrager)
Frequenzzuteilung
◦ Einzeln, wenn keine Knappheit
◦ Vergabeverfahren (Versteigerung oder Ausschreibung)
Versteigerung (Bsp: LTE, UMTS)
RA SEBASTIAN TELLE 41
Öffentliche Sicherheit
• Notruf, § 108 Abs. 1 S. 1 TKG: „(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das
Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen
Telefonnummernplanes bereitstellt, hat Vorkehrungen zu treffen, damit Endnutzern
unentgeltliche Verbindungen möglich sind, die entweder durch die Wahl der europaeinheitlichen
Notrufnummer 112 oder der zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110 oder durch das
Aussenden entsprechender Signalisierungen eingeleitet werden (Notrufverbindungen).“
• Technische Schutzmaßnahmen, § 109 Abs. 1 TKG: „(1) Jeder Diensteanbieter hat erforderliche
technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen 1. zum Schutz des
Fernmeldegeheimnisses und 2. gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.“
 Wer ist eigentlich Diensteanbieter?
RA SEBASTIAN TELLE 42
Öffentliche Sicherheit
Daten- und Informationssicherheit, § 109a TKG: „(1) Wer öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten unverzüglich die Bundesnetzagentur und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit von der Verletzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass durch die
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Teilnehmer oder andere Personen schwerwiegend
in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, hat der Anbieter des
Telekommunikationsdienstes zusätzlich die Betroffenen unverzüglich von dieser Verletzung zu
benachrichtigen. In Fällen, in denen in dem Sicherheitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von der
Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten durch geeignete technische Vorkehrungen
gesichert, insbesondere unter Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens
gespeichert wurden, ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Unabhängig von Satz 3 kann die
Bundesnetzagentur den Anbieter des Telekommunikationsdienstes unter Berücksichtigung der
wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
zu einer Benachrichtigung der Betroffenen verpflichten. Im Übrigen gilt § 42a Satz 6 des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“
 Wer erbringt öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste?
RA SEBASTIAN TELLE 43
Öffentliche Sicherheit
Pflicht zur Erhebung und Speicherung von Daten, § 111 TKG
1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,
2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,
5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die
Gerätenummer dieses Gerätes sowie
6. das Datum des Vertragsbeginns
(Bislang keine Pflicht zur Aktualisierung)
Aber wer: „(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und
dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für
von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt […]“
Problem bei Prepaid-SIM: Mehr Sicherheit oder mehr Kommunikation?
RA SEBASTIAN TELLE 44
Öffentliche Sicherheit
Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
• Automatisiertes Auskunftsverfahren, § 112 TKG
• Pflicht zur Bereithaltung von Daten (§ 111 TKG)
• Konzentrationswirkung bei BNetzA
• Herausgabe an Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben
• Manuelles Auskunftsverfahren, § 113 TKG
• Pflicht zur Bereithaltung von Daten auf direkte Auskunft durch Behörden
RA SEBASTIAN TELLE 45
Fernmeldegeheimnis
§ 88 TKG:
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände,
insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung
besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige
Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche
Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen
Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck
verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur
zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf
Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht
zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer
Stellvertretung.
RA SEBASTIAN TELLE 46
Fernmeldegeheimnis
Wer ist Diensteanbieter nach § 88 Abs. 2 TKG?
OTT?
Arbeitgeber bei erlaubter privater Nutzung des dienstlichen PCs?
• Datenschutzaufsichtsbehörden (Bsp. Bfdi Bund): „Erlaubt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten die
private Nutzung von E-Mail oder Internetdiensten, erbringt er nach § 3 Nr.6 TKG ihnen gegenüber
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste. Das verpflichtet den Arbeitgeber zur Einhaltung des
Fernmeldegeheimnisses, denn sämtliche Inhalte der Telekommunikation - auch die Information über
Beteiligte - unterliegen gemäß § 88 Abs.1 TKG dem Fernmeldegeheimnis.“
• Wird stark kritisiert, zuständige Arbeitsgerichte entscheiden überwiegend anders
 Übertragung auf erlaubte private Nutzung von dienstlichen Smart Devices?
RA SEBASTIAN TELLE 47
Datenschutz
•Personenbezogene Daten (sektorspezifisch)
• § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG: „Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren
Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.“
•Bestandsdaten
• § 3 Nr. 3 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind […] 3. "Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben
werden;“
• Erheben/Verwenden, soweit zur Vertragserfüllung erforderlich
•Verkehrsdaten
• § 3 Nr. 30 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind […] "Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;“
• Enge Zweckbindung (Bsp. Entgeltabrechnung)
•Standortdaten
• § 3 Nr.19 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind […] "Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder
von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers
eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;“
• Zusatzdienste, wenn anonymisiert oder Einwilligung
RA SEBASTIAN TELLE 48
Datenschutz
§ 93 TKG (Informationspflichten)
„(1) Diensteanbieter haben ihre Teilnehmer bei Vertragsabschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung
und Verwendung personenbezogener Daten so zu unterrichten, dass die Teilnehmer in allgemein verständlicher
Form Kenntnis von den grundlegenden Verarbeitungstatbeständen der Daten erhalten. Dabei sind die Teilnehmer
auch auf die zulässigen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Nutzer sind vom Diensteanbieter
durch allgemein zugängliche Informationen über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu
unterrichten. Das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Diensteanbieter in den Fällen, in denen ein besonderes Risiko der
Verletzung der Netzsicherheit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und, wenn das Risiko außerhalb des
Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahme liegt, über mögliche Abhilfen,
einschließlich der für sie voraussichtlich entstehenden Kosten, zu unterrichten.
(3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten haben die betroffenen Teilnehmer oder
Personen die Rechte aus § 109a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2.“
 Ausblick Transparenzverordnung (insbesondere Dateninformationsblatt)
Rechtsbruch gegen Marktverhaltensregel, § 3a UWG
RA SEBASTIAN TELLE 49
Kundenschutz
• „Teilnehmer“ ( § 3 Nr. 20 TKG „natürliche oder juristische Person“)
• Einzelverbindungsnachweis, § 45e TKG
• Rufnummernanzeige, § 102 TKG
• Insbes. § 102 Abs. 2 S. TKG, Verbot Rufnummernunterdrückung bei Werbung
• Informationspflichten, § 43a TKG
• Bsp. Anschriften, Wartungsarbeiten, techn. Leistungsdaten, Dauer bis zur Bereitstellung
• Mindestniveau Dienstequalität
• Vertragslaufzeit max. 24 Monate bei Verbrauchern, § 43b TKG
• Berücksichtigung Interessen behinderter Nutzer, § 45 TKG
• Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis
• Gleichwertiger Zugang
• Transparenzverordnung, insbesondere Produktinformationsblatt
RA SEBASTIAN TELLE 50
Kundenschutz
Beanstandungen, § 45i TKG
• Beanstandungsrecht durch Kunde
• Technische Prüfung durch Anbieter
• „(3) Dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten obliegt der Nachweis, dass er den
Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem
dem Teilnehmer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische
Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des
Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der
Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung
gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten unrichtig ermittelt ist.“
• § 45j Abs. 1 TKG: „Kann im Falle des § 45i Abs. 3 Satz 2 das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht
festgestellt werden, hat der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten gegen den
Teilnehmer Anspruch auf den Betrag, den der Teilnehmer in den vorangegangenen sechs
Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte.
Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer nachweist, dass er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht
oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Teilnehmer die
Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters zugerechnet werden kann.“
RA SEBASTIAN TELLE 51
Kundenschutz
Anbieterwechsel/Umzug, § 46 TKG
• Anspruch auf Rufnummernmitnahme
• Leistung darf nicht unterbrochen werden, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für
einen Anbieterwechsel vorliegen
• Keine Unterbrechung länger als ein Tag
• Entgeltfortzahlungsanspruch des abgebenden Unternehmens
• Über Kündigungszeitraum hinaus, wenn Leistungen weiter erbracht
• Aber auf 50 % reduziert
• Anbieter muss höhere Kosten nachweisen
• Gesetzliches Kündigungsrecht, wenn Leistung am Wechselort nicht angeboten, § 46 Abs. 8 TKG
RA SEBASTIAN TELLE 52
Das Beste zuletzt
§ 44 TKG: „(1) Ein Unternehmen, das gegen dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes
erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte
Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Betroffenen zur
Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht
bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Endverbraucher oder
Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Fällt dem Unternehmen Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last, ist es einem Endverbraucher oder einem Wettbewerber auch zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist.“
RA SEBASTIAN TELLE 53
Danke!
RA Sebastian Telle
mail@telle.legal
@SebastianTelle
RA SEBASTIAN TELLE 54

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  • 2. Einführung • Vertragsrecht • Sachenrecht • Telekommunikationsrecht • Kartellrecht • Deliktsrecht • Strafrecht • Datenschutzrecht • Arbeitsrecht Worum geht es? - Internet der Dinge RA SEBASTIAN TELLE 2
  • 3. Internet der Dinge • „Intelligente Gegenstände“ • Eingebettete Computer (Bsp. Wearables) • Internet nicht nur Medium, sondern auch Unterstützung • Physische „Dinge“ und das Internet • Identifizierbare Gegenstände (RFID, Strichcode) • Erweiterte Funktionen • Maschinen kommunizieren vermehrt miteinander (M2M)  Dinge werden „intelligent“ und vernetzt RA SEBASTIAN TELLE 3
  • 4. Überwindung von Informationslücken • Reale und virtuelle Welt • Zustände (Umgebung, Status) • Gefühle • Bedürfnisse • Nachfragen  Reale „Dinge“ sollen Informationen zur Verfügung stellen • Umgebung, Nutzer, Dritte • Über primären Zweck hinaus  Wertschöpfung durch erweiterte Angebote RA SEBASTIAN TELLE 4
  • 5. Herausforderungen • Standards • Big Data • Digitalisierung • Internetzugang • Kostenreduktion • Vertragsmuster • Verhaltenserfassung und - zurechnung • Open Access • Breitbandausbau • Förderung/Ausschreibungen • Kommunikation • Verantwortung • Automatisierung RA SEBASTIAN TELLE 5
  • 6. Wem gehört was? • Sachen und Daten • Verfügungs- und Verbotsrechte • Wer darf Daten auf-/abspielen, lesen, verändern? • Wer darf über Gerät verfügen? • Wer bestimmt den Funktionsumfang? RA SEBASTIAN TELLE 6
  • 7. Mögliche Rechte • Eigentum • Besitz • Datenschutz • Softwareschutz • Datenbankenschutz • Inhalteschutz • Persönlichkeitsrecht • Systemschutz • Dateneigentum? • Sachenrecht • Urheberrecht • Datenschutzrecht • Strafrecht • Lauterkeitsrecht • Deliktsrecht • Kartellrecht? (dazu später) RA SEBASTIAN TELLE 7
  • 8. Sachenrecht (Eigentum und Besitz) • Eigentum, § 903 S. 1 BGB: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“ • Ausschluss Dritter von Nutzung und Beeinträchtigung • Berechtigung zur Ziehung von Früchten und Nutzungen • Sache, § 90 BGB: „Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.“ • Besitz, § 854 Abs. 1 BGB • Abwehrrechte gegen Besitzstörungen • Sachenrechtliche Grundsätze: Publizität, Absolutheit, Spezialität, Typenzwang, Abstraktheit RA SEBASTIAN TELLE 8
  • 9. „Eigentum“ an Daten? • Eigenständiges Dateneigentum durch Skripturakt? • Abgeleitet aus strafrechtlichen Schutznormen §§ 202a, 202b, 202d, 303a StGB • Umfassender Schutz des Dateneigentums? • Aber: Skriptor häufig nicht definierbar oder nachweisbar •„Sonstiges Recht“, § 823 Abs. 1 BGB (Bsp. APR, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) RA SEBASTIAN TELLE 9
  • 10. „Eigentum“ an Daten? • Datenlizenz • Grds. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bzgl. personenbezogener Daten (Auskunft, Löschung, Schadensersatz) • Betroffener hat (eigentumsähnliches) Verfügungsrecht über seine personenbezogenen Daten • IP-Rechte • Rechteinhaber, Hersteller, Programmierer/AG • Know-how-Schutz • Nutzung, § 100 BGB: „Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.“  Wohl kein rechtlich anerkennbares Eigentum an Daten, sondern nur Zuweisung  Aber: Zuweisung kann unter weiteren Voraussetzungen Eigentumsrecht übersteuern RA SEBASTIAN TELLE 10
  • 11. Beispiele • BGH, 10.07.2015 – V ZR 206/14 • Aufnahmen des Ghostwriters für Kohl-Tagebücher • Auseinanderfallen von Sacheigentum und Datenverfügungsbefugnis • Verarbeitung, § 950 BGB? (Wesensveränderung nicht bereits durch Bespielen) • Herausgabeanspruch nach § 667 BGB • Was zum Zweck der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt wurde (innerer Zusammenhang) • Körperliche Gegenstände, Urkunden, Notizen/Belege/Aufzeichnungen/Unterlagen/Akten • Auch Datenbestände (Vgl. bereits BGH, 11.03.2004 – IX ZR 178/03) • OLG Naumburg, 27.08.2014 – 6 U 3/14 • Leitsatz: „Der Hersteller einer Geschwindigkeitsmessanlage ist hinsichtlich der bei einer Geschwindigkeitsmessung entstandenen Daten nicht Berechtigter im Sinne des § 202a StGB.“ • Skripturakt ausschließlich durch Behörde RA SEBASTIAN TELLE 11
  • 12. Beispiele • Erschöpfungslehre • Im digitalen Umfeld Kollision der Regelungen für Verbreitung und Vervielfältigung • § 17 Abs. 2 UrhG • § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG  EuGH, 03.07.2012 – C-128/11, UsedSoft („immaterielle Erschöpfung“ bei Computerprogrammen?) • Analog bzw. entsprechend für sonstige Werke? • Darlegungs- und Beweislast • Erschöpfungsgrundsatz ist Ausnahmevorschrift • Notartestat ausreichend? (Echtheit der Lizenz, Vollständige Bezahlung, Löschung beim Ersterwerber) • Selbstgebrannte Sicherungskopien? (EuGH, 12.10.2016 – C-166/15) • Keyselling; Mit Gegenstand verbundene Lizenz RA SEBASTIAN TELLE 12
  • 15. Vertragliche Regelungen • Kauf (Sache, Rechte) • Diensterbringung (Cloud, Plattformen) • Lizenz • Miete • Einwilligung • ADV RA SEBASTIAN TELLE 15
  • 16. Vertragsschluss und IoT • Bsp. Dash Button • Vertragsschluss (Wer bestellt?) • Pflichten im elektronischen Rechtverkehr • Insbes. „Button-Lösung“, § 312j Abs. 3 BGB (Schaltfläche?) • Insbes. Widerrufsrecht • Insbes. PreisAngVO • Rahmenvertrag? (§ 312k BGB) • Automatisiert? • Blockchain – Maschine gibt Erklärung ab • Willenserklärung? – Subjektives Element? RA SEBASTIAN TELLE 16
  • 17. Vertragliche Herausforderungen • Einordnung (Natur, Zweck) • Verfügbarkeit • Beweislast • Abnahme • Fehleranalyse • Migration & Datenverarbeitung • Inhaberschaft und Herausgabeansprüche • Prozesse • Verfügungsrechte • Beistellungen • Know-how, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse • Besonderheiten in regulierten Bereichen (ggü. Behörden) • Auskunfts- und Informationspflichten • Bsp. Infrastrukturatlas, OVG Münster, 07.01.2016 – 13 A 999/15 • Bsp. Marktransparenzstellen, § 47k Abs. 2 S. 1 GWB • Risikoverteilung • Meldepflichten & Protokollierung • Mitwirkung • SLA-Regime, KPI, Vertragsstrafen RA SEBASTIAN TELLE 17
  • 18. Vorausblick § 44a TKG „Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12.500 Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.“  Wer ist Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes? (dazu später)  Vorsatz?  Verhältnis zu anderen Haftungsregimes? (Gefährdungshaftung) RA SEBASTIAN TELLE 18
  • 19. Kartellrecht • Wert? • Rohstoff? • Schutzgut? • Ressource? • Information? • Wirtschaftsgut? • Zahlungsmittel? • Umsatzmaßstab? • Wettbewerbsparameter? Annahme: Daten sind grundsätzlich kommerzialisierbar, werden aber in kartellrechtlicher Hinsicht unterschiedlich eingeordnet RA SEBASTIAN TELLE 19
  • 20. Übersicht: Kartellrecht in Säulen Marktmachtmiss- brauch Art. 102 AEUV § 19 GWB (§ 20 GWB) Verbot wettbewerbs- beschränkender Kooperationen • Art. 101 • § 1 GWB Fusionskontrolle FKVO §§ 35 ff. GWB RA SEBASTIAN TELLE 20
  • 21. Übersicht: Marktmachtmissbrauch • § 19 Abs. 1 GWB, Missbrauch marktbeherrschender Stellung (Generalklausel) • § 19 Abs. 2 GWB, Regelbeispiele und Fallgruppen • Diskriminierungsmissbrauch • Ausbeutungsmissbrauch (Preis- und Konditionenmissbrauch) • Liefer- oder Zugangsverweigerung (essential facility, Lizenzen, Standards, Netze, Infrastruktur) • Strukturmissbrauch • Missbrauch der Nachfragemacht • Preis-Kosten-Scheren/Kosten-Kosten-Scheren • Behinderungsmissbrauch („kleine Generalklausel“) • § 20 GWB, Sonderfälle überlegene und relative Marktmacht RA SEBASTIAN TELLE 21
  • 22. Konkrete Wettbewerbsbeurteilung § 18 III GWB („ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen“) •Marktanteil •Finanzkraft •Zugang zu Beschaffungs- oder Absatzmärkten •Verflechtungen mit anderen Unternehmen •Marktzutrittsschranken (rechtlich/tatsächlich) •Wettbewerb durch Unternehmen (tatsächlich/potenziell) •Angebots-/Nachfrageumstellungsflexibilität •Ausweichmöglichkeit der Marktgegenseite § 18 IIIa GWB-E („bei Vorliegen von mehrseitigen Märkten und von Netzwerken“) •Netzwerkeffekte (direkt/indirekt) •Parallelnutzung mehrerer Dienste/Wechselaufwand •Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten •„sein Zugang zu (wettbewerbsbezogenen) Daten“ •Innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck RA SEBASTIAN TELLE 22
  • 24. Mehrseitiger Markt P A U XX RA SEBASTIAN TELLE 24
  • 25. Datenmacht im Kartellrecht  Informationsaustausch und - gewinn ist Internet of Things immanent  Plattformen schaffen große Datenpools oder Einrichtungen  Müssen Plattformen Zugang gewähren? • Unterschiedliche qualitative Aussagekraft von Datenpools • Verhältnis verschiedener Datenkategorien • Kombination und Aggregation • Rivalität und Nichtrivalität • Wettbewerbliche Relevanz, wenn Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung • Ausschluss Zugang zu Daten? • Personenbezogene Daten? • Produktbezogene Daten (Bsp. VIN, Netzinfrastrukturdaten) • „neutrale“ Daten RA SEBASTIAN TELLE 25
  • 26. Zugang zu Daten • Behinderungsmissbrauch • Preis-Kosten-Schere • Geschäftsverweigerung • Relative oder überlegene Marktmacht (§ 20 GWB) • Tipping-Effekt • Vorsprung durch Daten? • Essential facility? • Zugang zu Daten (Gatekeeper?) • Schaffung eines eigenen Datenpools möglich? (Rivalität von Daten) • Datenmacht macht Marktmacht bei Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung • Teilweise gesetzlich geregelt • MTS-K, § 47 GWB • Zugang zu VIN-Daten, Art. 6 Abs. 1 S. 1 VO 715/2007/EG (LG Frankfurt/Main, 21.01.2016 - 2-03 O 505/13) • Infrastrukturatlas, § 77a Abs. 3 TKG RA SEBASTIAN TELLE 26
  • 27. Kontrahierungszwang • § 33 Abs. 1 GWB: „(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.“ • i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 GWB (ggf. § 20 GWB) • BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13, Porsche-Tuning (Zugang zu Daten) • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13, Huawei Technologies (standard-essenzielle Patente) RA SEBASTIAN TELLE 27
  • 28. Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße? • BKartA-Verfahren ggü. Facebook, Verdacht Konditionenmissbrauch § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB: „(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen […] 2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;“ • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11, 2. Leitsatz: „Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch marktbeherrschende Unternehmen kann einen Missbrauch im Sinne von § 19 GWB darstellen.“ • Kongruenz Kartellrecht und Datenschutz-, Lauterkeits- oder Verbraucherschutzrecht? • Ausplünderung von Nutzerdaten • „Missbrauch“ = Interessenabwägung • Wettbewerbliches Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung • Wettbewerbliche Rechtfertigung? RA SEBASTIAN TELLE 28
  • 29. Übersicht: Verbot wettbewerbsbeschränkender Kooperationen „Kooperationen“: Vereinbarungen, Beschlüsse, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Horizontal • Gleiche Marktstufe • Bsp.: Preis- oder Gebietsabsprachen, Marktinformationssysteme Vertikal • Unterschiedliche Marktstufen • Bsp. Lizenzen, Vertriebsbedingungen, Plattformverbote, Preisparität RA SEBASTIAN TELLE 29
  • 30. Übersicht: Verbot wettbewerbsbeschränkender Kooperationen Tatbestandliche Ausnahmemöglichkeiten • insbes. vertikale Integration, Selektivvertrieb • Gesetzlich (Infrastrukturatlas, Markttransparenzstelle Kraftstoffe) Freistellungsmöglichkeiten • F&E-GVO, Spezialisierungs-GVO • Vertikal-GVO, TT-GVO, Kfz-GVO • Einzelfreistellung RA SEBASTIAN TELLE 30
  • 31. IoT und Datenwertschöpfung • Z.B. aufgearbeitet, veredelt • Verbot der Preisabsprachen • Daten-Selektivvertrieb? • Insbes. bei sachbezogenen Daten • Informationen als qualitative Vertriebsmerkmale? • Datenvertrieb • Know-how? – Lizensierbare Datensätze kein Technologierecht iSv Art. 1 Abs. 1 b) TT-GVO • Vertikal-GVO, insbes. Kernbeschränkungen • Marktinformationssysteme • Verbot der Fühlungnahme & Selbstständigkeitspostulat • Geheimnis- und Innovationswettbewerb RA SEBASTIAN TELLE 31
  • 32. „IoT-Kartell“ • Bsp. Reisebuchungsplattform (EuGH, 21.01.2016 - C-74/14, Eturas) • Durchreichen von Informationen • Unmittelbare Preisabsprachen • Cloud • Abstimmung durch Datenkonsolidierung • „Sternverträge“ im Verhältnis Plattform und Nutzer • Informationsfluss und Verhaltenskoordinierung über Plattform • Horizontal abgestimmte Verhaltensweise der Nutzer RA SEBASTIAN TELLE 32
  • 33. Übersicht Fusionskontrolle Ex ante Aufgreifschwellen • Umsatzerschwellwerte • Bagatellklausel, de minimis • Anpassung für Startups vorgesehen (§ 35 Ia GWB-E) Erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs • Insbes. Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung • Ausnahmen: • verbesserte Wettbewerbsbedingungen • Bagatellmarkt (Umsatzschwelle auf einem „aktiven“ Markt nicht erreicht) • Verlagssanierungen • Auflagen möglich RA SEBASTIAN TELLE 33
  • 35. Meldepflicht § 6 TKG Wer ist betroffen? • Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze • Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten Relevanz: • Over-the-Top-Dienste (WhatsApp, Skype, Facebook, Streaming-Portale, Cloud-Dienste) • Gmail (VG Köln, Urt. v. 11.11.2015, 21 K 450/15) • Vernetzte Dienste (Smart Car, Wearables, Smart Things, Industrie 4.0) Ist das Internet ein Telekommunikationsnetz? RA SEBASTIAN TELLE 35
  • 36. Meldepflicht • Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze § 3 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind Nr. 16a. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen; 27. "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;“ RA SEBASTIAN TELLE 36
  • 37. Meldepflicht • Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten § 3 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 17a. „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; 24. "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen; (kennen wir schon) 27. "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;“ RA SEBASTIAN TELLE 37
  • 38. Meldepflicht • Infrastruktur, Leiter und Wellen • Reseller • Keine eigene Infrastruktur • eingekaufte Leistungen, die an Endkunden weitergereicht werden (Bsp. Mietleitungen, Übertragungsdienste, Bitstrom)  Was ist der Dienst? (Signalübertragung)  Reichweite?  OTT oder vernetzte Dienste?  derzeit sehr umstritten • Nur echte „harte“ Infrastruktur? • jede veranlasste Signalübertragung? • Qualifizierte Veranlassung und Zurechnung? • Trennung zwischen Inhalten (TMG, UWG) und Infrastruktur (TKG)? • Marktbezogene Wertung (Tritt OTT-Dienst in Wettbewerb zu herkömmlichen TK-Diensten) • Ist das Angebot als Signalübertragung gestaltet? RA SEBASTIAN TELLE 38
  • 39. Nummerierung § 66 Abs. 1 TKG: Nummernverwaltung durch BNetzA „(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Endnutzer zu. Ausgenommen ist die Verwaltung von Domänennamen oberster und nachgeordneter Stufen.“ RA SEBASTIAN TELLE 39
  • 40. Nummerierung Knappheit Was für Nummern?  Ortsnetzrufnummern, M2M, *Nummern, persönliche Rufnummern, Dialer, Mehrwertdienste, Rufnummerngasse Ordnung (Adressierbarkeit) Nummernplan Zuteilung von Nummern (Nummernblöcke) RA SEBASTIAN TELLE 40
  • 41. Frequenzvergabe Frequenzverwaltung ist hoheitliche Aufgabe (BNetzA), § 52 TKG Knappheit (mehrere Nachfrager) Frequenzzuteilung ◦ Einzeln, wenn keine Knappheit ◦ Vergabeverfahren (Versteigerung oder Ausschreibung) Versteigerung (Bsp: LTE, UMTS) RA SEBASTIAN TELLE 41
  • 42. Öffentliche Sicherheit • Notruf, § 108 Abs. 1 S. 1 TKG: „(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplanes bereitstellt, hat Vorkehrungen zu treffen, damit Endnutzern unentgeltliche Verbindungen möglich sind, die entweder durch die Wahl der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder der zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110 oder durch das Aussenden entsprechender Signalisierungen eingeleitet werden (Notrufverbindungen).“ • Technische Schutzmaßnahmen, § 109 Abs. 1 TKG: „(1) Jeder Diensteanbieter hat erforderliche technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen 1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und 2. gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.“  Wer ist eigentlich Diensteanbieter? RA SEBASTIAN TELLE 42
  • 43. Öffentliche Sicherheit Daten- und Informationssicherheit, § 109a TKG: „(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die Bundesnetzagentur und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Verletzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Teilnehmer oder andere Personen schwerwiegend in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich die Betroffenen unverzüglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen. In Fällen, in denen in dem Sicherheitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten durch geeignete technische Vorkehrungen gesichert, insbesondere unter Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens gespeichert wurden, ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Unabhängig von Satz 3 kann die Bundesnetzagentur den Anbieter des Telekommunikationsdienstes unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer Benachrichtigung der Betroffenen verpflichten. Im Übrigen gilt § 42a Satz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“  Wer erbringt öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? RA SEBASTIAN TELLE 43
  • 44. Öffentliche Sicherheit Pflicht zur Erhebung und Speicherung von Daten, § 111 TKG 1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen, 2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers, 3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum, 4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses, 5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie 6. das Datum des Vertragsbeginns (Bislang keine Pflicht zur Aktualisierung) Aber wer: „(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt […]“ Problem bei Prepaid-SIM: Mehr Sicherheit oder mehr Kommunikation? RA SEBASTIAN TELLE 44
  • 45. Öffentliche Sicherheit Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden • Automatisiertes Auskunftsverfahren, § 112 TKG • Pflicht zur Bereithaltung von Daten (§ 111 TKG) • Konzentrationswirkung bei BNetzA • Herausgabe an Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben • Manuelles Auskunftsverfahren, § 113 TKG • Pflicht zur Bereithaltung von Daten auf direkte Auskunft durch Behörden RA SEBASTIAN TELLE 45
  • 46. Fernmeldegeheimnis § 88 TKG: (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung. RA SEBASTIAN TELLE 46
  • 47. Fernmeldegeheimnis Wer ist Diensteanbieter nach § 88 Abs. 2 TKG? OTT? Arbeitgeber bei erlaubter privater Nutzung des dienstlichen PCs? • Datenschutzaufsichtsbehörden (Bsp. Bfdi Bund): „Erlaubt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten die private Nutzung von E-Mail oder Internetdiensten, erbringt er nach § 3 Nr.6 TKG ihnen gegenüber geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste. Das verpflichtet den Arbeitgeber zur Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses, denn sämtliche Inhalte der Telekommunikation - auch die Information über Beteiligte - unterliegen gemäß § 88 Abs.1 TKG dem Fernmeldegeheimnis.“ • Wird stark kritisiert, zuständige Arbeitsgerichte entscheiden überwiegend anders  Übertragung auf erlaubte private Nutzung von dienstlichen Smart Devices? RA SEBASTIAN TELLE 47
  • 48. Datenschutz •Personenbezogene Daten (sektorspezifisch) • § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG: „Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.“ •Bestandsdaten • § 3 Nr. 3 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind […] 3. "Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;“ • Erheben/Verwenden, soweit zur Vertragserfüllung erforderlich •Verkehrsdaten • § 3 Nr. 30 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind […] "Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;“ • Enge Zweckbindung (Bsp. Entgeltabrechnung) •Standortdaten • § 3 Nr.19 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind […] "Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;“ • Zusatzdienste, wenn anonymisiert oder Einwilligung RA SEBASTIAN TELLE 48
  • 49. Datenschutz § 93 TKG (Informationspflichten) „(1) Diensteanbieter haben ihre Teilnehmer bei Vertragsabschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten so zu unterrichten, dass die Teilnehmer in allgemein verständlicher Form Kenntnis von den grundlegenden Verarbeitungstatbeständen der Daten erhalten. Dabei sind die Teilnehmer auch auf die zulässigen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Nutzer sind vom Diensteanbieter durch allgemein zugängliche Informationen über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Diensteanbieter in den Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und, wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahme liegt, über mögliche Abhilfen, einschließlich der für sie voraussichtlich entstehenden Kosten, zu unterrichten. (3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten haben die betroffenen Teilnehmer oder Personen die Rechte aus § 109a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2.“  Ausblick Transparenzverordnung (insbesondere Dateninformationsblatt) Rechtsbruch gegen Marktverhaltensregel, § 3a UWG RA SEBASTIAN TELLE 49
  • 50. Kundenschutz • „Teilnehmer“ ( § 3 Nr. 20 TKG „natürliche oder juristische Person“) • Einzelverbindungsnachweis, § 45e TKG • Rufnummernanzeige, § 102 TKG • Insbes. § 102 Abs. 2 S. TKG, Verbot Rufnummernunterdrückung bei Werbung • Informationspflichten, § 43a TKG • Bsp. Anschriften, Wartungsarbeiten, techn. Leistungsdaten, Dauer bis zur Bereitstellung • Mindestniveau Dienstequalität • Vertragslaufzeit max. 24 Monate bei Verbrauchern, § 43b TKG • Berücksichtigung Interessen behinderter Nutzer, § 45 TKG • Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis • Gleichwertiger Zugang • Transparenzverordnung, insbesondere Produktinformationsblatt RA SEBASTIAN TELLE 50
  • 51. Kundenschutz Beanstandungen, § 45i TKG • Beanstandungsrecht durch Kunde • Technische Prüfung durch Anbieter • „(3) Dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Teilnehmer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unrichtig ermittelt ist.“ • § 45j Abs. 1 TKG: „Kann im Falle des § 45i Abs. 3 Satz 2 das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden, hat der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten gegen den Teilnehmer Anspruch auf den Betrag, den der Teilnehmer in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer nachweist, dass er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Teilnehmer die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters zugerechnet werden kann.“ RA SEBASTIAN TELLE 51
  • 52. Kundenschutz Anbieterwechsel/Umzug, § 46 TKG • Anspruch auf Rufnummernmitnahme • Leistung darf nicht unterbrochen werden, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen • Keine Unterbrechung länger als ein Tag • Entgeltfortzahlungsanspruch des abgebenden Unternehmens • Über Kündigungszeitraum hinaus, wenn Leistungen weiter erbracht • Aber auf 50 % reduziert • Anbieter muss höhere Kosten nachweisen • Gesetzliches Kündigungsrecht, wenn Leistung am Wechselort nicht angeboten, § 46 Abs. 8 TKG RA SEBASTIAN TELLE 52
  • 53. Das Beste zuletzt § 44 TKG: „(1) Ein Unternehmen, das gegen dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Endverbraucher oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Fällt dem Unternehmen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist es einem Endverbraucher oder einem Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist.“ RA SEBASTIAN TELLE 53