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Rechtliche Herausforderung für den
Datenschutz im Unternehmen
Kanzlei für IT-Recht
Cloud Computing
2
Inhalt
Editorial ....................................................................
Was ist “Cloud Computing”? ....................................
Vor- und Nachteile von Cloud Computing? ..............
Cloud Computing und Datenschutz ..........................
Die Auftragsdatenverarbeitung ...............................
Kontrollpflichten des Cloud-Anwenders ...................
Grenzüberschreitende Datenverarbeitung ...............
Cloud Anbieter in den USA ......................................
Checkliste für rechtssicheres Cloud Computing .......
Was wir für Sie tun können ......................................
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25
26
3
Cloud Anwendungen gehören heute zum Alltag. Bei der täglichen
Arbeit und im privaten Gebrauch sind Dropbox, iCloud & Co.
nicht mehr weg zu denken. Nicht zuletzt durch seine vielfältigen
Einsatzformen stellt das sogenannte Cloud Computing die IT-
Landschaften auf den Kopf.
Gerade bei einem Datentransfer außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) stellt sich die Frage,
Editorial
ob die behördlichen und gesetzlichen
Vorgaben in der Praxis umsetzbar
sind. Cloud-Anwender stehen in
der rechtlichen Verantwortung
und müssen vor jeder Auftrags-
erteilung prüfen, ob die
gesetzlichen Anforderungen
eingehalten werden.
4
Darüber, was Cloud-Anwender im Unternehmen aus rechtlicher
Sicht zu beachten haben, informiert das vorliegende Booklet.
Wir freuen uns über Ihr Feedback - oder auch über Themen-
vorschläge für weitere Booklets. Schreiben Sie uns an die
Mailadresse mainz@res-media.net.
Ihr Team von
RESMEDIA
5
Cloud Computing ist keine neue Technik. Der Begriff steht
synonym für den flexibel abrechenbaren Einsatz bestehender
Technikoptionen aus einer Hand. Dies können etwa Ressourcen
in Form von Anwenderprogrammen, die Zurverfügungstellung
von IT-Infrastruktur oder Entwicklungsplattformen sein. Die
nachfolgenden Ausführungen beziehen sich dabei ausschließlich
auf den Bereich des Cloud Computings, bei dem ein Anbieter
Software zur Nutzung bereitstellt (Software as a Service (SaaS).
Unter “Cloud Computing” (deutsch etwa Rechnen in der Wolke)
versteht man das Speichern von Daten in einem entfernten Re-
chenzentrum, aber auch die Ausführung von Programmen, die
nicht auf dem lokalen Arbeitsplatzcomputer oder Server instal-
liert sind, sondern eben entfernt in der (metaphorischen) Wolke
(englisch cloud).
Quelle: Wikipedia
Was ist “Cloud Computing”?
6
Vor- und Nachteile von
Cloud Computing
Besonders für Unternehmer liegen die Vorteile von Cloud Com-
puting auf der Hand:
Datenaktualität
Datenverfügbarkeit
verringertet Komplexität
finanzielles Einsparungspotential
/
/
/
/
Nachteilig können sich vor allem die zum Teil komplexen,
rechtlichen Aspekte bei dem Einsatz von Cloud- Lösungen
auswirken:
komplizierte Fragen der Vertragsgestaltung
komplizierte urheberrechtliche Fragen
Gesetzliche Anforderungen an den Datenschutz
Fragen bei grenzüberschreitender Rechtsanwendung
/
/
/
/
7
Cloud Computing und Datenschutz
Grundsatz: Sind “personenbezogene Daten” im Spiel, gilt
Datenschutzrecht!
Für den Cloudanwender stellen sich Probleme immer dann,
wenn der Diensteanbieter, also der Cloud-Anbieter, Zugang
zu personenbezogenen Daten erhält. Dann sind speziell die
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu
beachten.
8
Personenbezogene Daten = Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
Person
Ein relevanter Bezug kann dabei schon in der Speicherung einer
IP-Adresse durch den Anbieter liegen, aber auch Zugangsdaten
oder sonstige Daten, die in der Cloud abgespeichert werden,
können einen Personenbezug herstellen. Dafür reicht es schon
aus, dass den Daten eine natürliche Person direkt oder indirekt
zugeordnet werden kann.
Ausnahmsweise liegt aber dann keine Nutzung von personen-
bezogenen Daten vor, wenn die Bestimmbarkeit einer natürlichen
Person verhindert wird. Das ist z.B. bei der Anonymisierung der
Daten der Fall. Dann wäre Datenschutzrecht nicht anwendbar.
9
Folge: Die Datenverarbeitung erfordert eine gesetzliche
Erlaubnis oder eine Einwilligung!
Werden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder
genutzt, ist dazu entweder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand
oder eine Einwilligung des jeweils Betroffenen erforderlich.
Der Cloud-Anwender - und nicht der Dienste-Anbieter - haftet
dafür, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wenn Daten
mit Personenbezug in der Cloud verarbeitet werden.
Ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand
greift in der Praxis meist nicht:
So regelt § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG etwa,
dass das Übermitteln personenbezogener
Daten oder ihre Nutzung als Mittel
für die Erfüllung eigener Geschäfts-
zwecke zulässig ist, wenn dies für
die Durchführung eins rechts-
10
geschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhält-
nisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Diese Erforder-
lichkeit ist jedoch in den meisten Fällen nicht gegeben.
Nach § 28 Abs. 1 Nr. BDSG ist das Übermitteln personenbezo-
gener Daten oder ihre Nutzung zulässig, wenn dies zur Wah-
rung berechtigter Interessen der “verantwortlichen Stelle”, also
hier des Cloud-Nutzers, erforderlich ist und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betrof-
fenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung über-
wiegt. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist auch hier im Einzel-
fall eher streng auszulegen und liegt zumeist nicht vor.
11
Cloud-Nutzer benötigen für die Nutzung der Dienste daher in
den überwiegenden Fällen die Einwilligung des Betroffenen,
also der Kunden, Lieferanten, Partner usw. (vgl. § 4 a BDSG).
Die Einwilligung muss freiwillig und schriftlich erteilt werden.
Der Betroffene ist dabei darüber aufzuklären, dass seine Daten
in der Cloud gespeichert, verarbeitet und genutzt werden sol-
len. In der Praxis stellt sich dieser Part als schwer bis gar nicht
umsetzbar dar.
12
Die Auftragsdatenverarbeitung (ADV)
Da der Cloud-Anbieter für den Anwender, also in dessen Auftrag
und auf dessen Weisung personenbezogene Daten verarbeitet,
müssen außerdem die gesetzlichen Vorgaben einer Auftrags-
datenverarbeitung (§ 11 BDSG) erfüllt werden.
Schriftlicher Vertrag
Der Cloud-Anwender hat mit seinem Dienstanbieter dazu einen
schriftlichen Vertrag abzuschließen. Er muss als verantwortli-
che Stelle dafür sorgen, dass die Mindestanforderungen gemäß
§ 11 Abs. 2 BDSG erfüllt werden. Gleichzeitig muss er damit
einhergehende Kontrollpflichten gegenüber dem Cloud- Anbi-
eter hinsichtlich der Datenverarbeitung wahrnehmen. In einem
Vertrag zur ADV sind dabei mindestens die folgenden Punkte zu
regeln:
13
Gegenstand und Dauer des Auftrags,
Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Daten,
Art der Daten und Kreis der Betroffenen,
die nach § 9 BDSG zu treffenden technischen und organisa-
torischen Maßnahmen (“TOMs”),
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
Pflichten des Auftragnehmers nach § 11 Absatz 4 BDSG,
insbesondere die vorzunehmenden Kontrollen,
etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftrags-
verhältnissen,
Kontrollrechte des Auftraggebers sowie Duldungs- und
Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm
beschäftigten Personen gegen Datenschutzvorschriften oder
gegen vertragliche Vereinbarungen,
Umfang der Weisungsbefugnisse des Auftraggebers gegenüber
dem Auftragnehmer,
Rückgabe überlassener Datenträger und Datenlöschung nach
Beendigung des Auftrags.
/
/
/
/
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/
/
/
/
/
/
Mindestinhalte im ADV:
14
Was drohen für Konsequenzen, wenn der Vertrag fehlt oder nicht
vollständig ist?
Wenn ein schriftlicher ADV fehlt oder auch nur unvollständig
ist, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Es drohen dann
Bußgelder bis 50.000 € bzw. bis zur Höhe des aus dem Verstoß
resultierenden wirtschaftlichen Vorteils (§ 43 Absatz 1 Nr. 2
BDSG).
15
Der Cloud-Anwender hat neben dem Abschluss eines schrift-
lichen Vertrages mit dem Cloud-Anbieter dafür zu sorgen, dass
dieser die vertraglichen Vorgaben auch umsetzt. In diesem
Zusammenhang hat er zu gewährleisten, dass die technischen
organisatorischen Maßnahmen des Anbieters zur Datenverarbei-
tung zumindest die folgenden Vorgaben erfüllen:
Kontrollpflichten des
Cloud-Anwenders
Der Cloud-Anwender hat sich von der Einhaltung der Vorgaben
regelmäßig vor Ort zu überzeugen. Ist eine Kontrolle vor Ort
beim Cloud- Anbieter nicht möglich, muss der Anwender
Datenverfügbarkeit
Datenvertraulichkeit
Datenintegrität
Revisionssicherheit
Transparenz
/
/
/
/
/
16
zumindest darauf achten, dass der Cloud-Anbieter sich
bestimmten Zertifizierungs- und Gütesiegelverfahren zu Fragen
des Datenschutzes unterworfen hat. Hierbei darf er sich nicht
allein auf die Angaben des Cloud-Anbieters verlassen, sondern
muss die entsprechenden Zertifikate auch überprüfen.
Auch hier gilt: Wer seine Kontrollpflichte verletzt oder nicht
wahrnimmt, kann mit Bußgeldern bis 50.000 € bzw. bis zur
Höhe des aus dem Verstoß resultierenden wirtschaftlichen
Vorteils belegt werden (§ 43 Absatz 1 Nr. 2 b in Verbindung
mit § 43 Abs. 3 BDSG).
17
Grenzüberschreitende
Datenverarbeitung
Die grenzüberschreitende Datenverarbeitung ist bei Cloud Com-
puting eher die Regel, als die Ausnahme. Auch hier bleibt der
Cloud-Anwender “verantwortliche Stelle” im Sinne des BDSG
und hat für die Einhaltung des Datenschutzrechts zu sorgen.
In jedem Fall muss sich der Cloud- Anwender über sämtliche
möglichen Verbreitungsorte informieren, d.h. er muss wissen,
“wo die Server stehen” und im ADV ggf. eine Vereinbarung über
den Ort der technischen Datenverarbeitung treffen.
Findet die Datenverarbeitung innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) statt, muss der Anwender über den
ADV dafür sorgen, dass die technische Verarbeitung tatsächlich
physisch auf dem Gebiet des EWR stattfindet.
18
Außerhalb des EWR gelten für den Datentransfer strenge An-
forderungen. Der Cloud-Anwender muss dafür sorgen, dass ein
angemessenes Datenschutzniveau im Drittland, wo die Daten-
verarbeitung stattfindet, sichergestellt ist. Für manche Länder
wird seitens der Europäischen Union ein angemessenes Datens-
chutzniveau anerkannt. Zu diesen Ländern gehören derzeit An-
dorra, Argentinien, die Farör Inseln, Guersey, Israel, Isle of Man,
Jersey, Kanda, Neuseeland und die Schweiz. Die USA gehören
ausdrücklich nicht dazu.
Liste der seitens der Europäischen Union
http://ec.europa.eu/justice/data-protection/document/
anerkannten Drittländer
international-transfers/adequacy/index_en.htm
19
Besteht kein anerkanntes Datenschutzniveau im Drittstaat,
ist der Cloud-Anwender als verantwortliche Stelle verpflichtet,
sich ausreichende Garantien, beispielsweise aus Standardver-
tragsklauseln (gemäß Kommissionsbeschluss 2010/87/EU für
Auftragsverarbeitung vom 05.05.2010), zum Schutz des allge-
meinen Persönlichkeitsrechts und der Ausübung damit
verbundener Rechte einräumen zu lassen.
20
Die Nutzung von Cloud-Diensten in den USA ist nicht unzulässig,
aber datenschutzrechtlich schwierig. Die Anforderungen
sind unklar:
Cloud-Anbieter mit Sitz in den USA können sich auf freiwilliger
Basis gegenüber dem US-Handelsministerium selbst unter die
sog. Safeharbour-Principles zertifizieren. Dazu ist eine Bei-
trittserklärung zu unterzeichnen und eine datenschutzerklärung
zu veröffentlichen.
Die hiesigen Aufsichtsbehörden verlangen jedoch zusätz-
lich, dass deutsche Unternehmen sich verpflichten, bevor sie
personenbezogene Daten an einen auf der Safe – Harbor -Liste
geführten US-Cloud-Anbieter übermitteln, sich von der Gültigkeit
des Zertifikats des Anbieters zu überzeugen. Das Zertifikat muss
sich dabei auf die betroffenen Daten beziehen. Außerdem ist ein
schriftlicher ADV nach § 11 BDSG zu schließen und der Cloud-
Cloud Anbieter in den USA
21
Anwender muss seinen entsprechenden Kontrollpflichten
nachkommen.
Die Artikel-29-Datenschutzgruppe, das Beratungsgremium
der Europäischen Kommission in Fragen des Datenschutzes,
geht ebenfalls davon aus, dass es nicht ausreicht, sich auf die
Safe Habour Principles und deren Einhaltung zu verlassen.
Vielmehr müsse der Cloud-Anwender zusätzliche Garantien
einsetzen, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Dies
umfasse den Einsatz von Prüfungs-, Standardisierungs- und
Zertifizierungssystemen.
Model Contracts for the transfer of personal
http://ec.europa.eu/justice/data-protection/document/
data to third countries
international-transfers/transfer/index_en.htm
22
Die Arbeitskreise Technik und Medien der Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
sowie die Arbeitsgruppe Internationaler Datenverkehr des
Düsseldorfer Kreises halten es bei einem Datentransfer in die
USA datensicherheitsrechtlichen für erforderlich, dass
/
/
/
der Cloud-Anbieter dem Cloud- Anwender zu Prüfzweck-
en einen Zugriff auf die Protokolldaten ermöglicht;
dem Cloud-Anwender eine auswertbare Protokollierung
zur Verfügung gestellt wird;
die Aufbewahrungszeit der Protokolldaten durch den
Cloud- Anwender konfigurierbar ist
Orientierungshilfe Cloud Computing Version 2.0
der AK Technik und Medien und der AG Internationaler
Datenverkehr des Düsseldorfer Kreises Stand 09.10.2014
https://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=318
23
Inwiefern sich Cloud-Anwender, die nach deutschem Recht die
“verantwortliche Stelle” sind, auf das zuvor genannte Procedere
verlassen können, erscheint angesichts der aktuellen, beste-
henden Praxis US-Amerikanischer Geheimdienste fraglich.
Geheimdienste wie das Federal Bureau of Investigation (FBI),
die National Security Agency (NSA) oder die Central Intelligence
Agency (CIA) sind nach US-amerikanischem Recht ermächtigt,
auf personenbezogene Daten aller Cloud-Anbieter zuzugreifen.
Dies bezieht sich ebenfalls auf eine Daten-
verarbeitung in Europa, wenn ein Cloud-
Anbieter zumindest auch in den USA
geschäftlich tätig ist. Es ist daher
unklar, ob ein Datentransfer in die
die USA überhaupt den Anforder-
ungen der europäischen Aufsichts-
behörden entsprechen kann.
24
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass US-Amerikanische
Cloud-Anbieter kooperieren und die für den Anwender von
Gesetzes wegen geforderten Kontrollen und Sicherheitsmaß-
nahmen ermöglichen.
Im Zweifel muss der Anwender von einer solchen Beauftragung
Abstand nehmen, will er nicht das bußgeldbewährte Risiko ge-
genüber den eigenen Aufsichtsbehörden tragen.
25
Checkliste für rechtssicheres
Cloud-Computing
Abschluss eines schriftlicher Auftragsdatenver-
arbeitungsvertrag nach § 11 BDSG mit dem
Cloud-Anbieter
Bei ausländischen Cloud-Anbietern: Welche Rechts-
ordnung gilt und welcher Gerichtsstand ist vereinbart?
Hat der Cloud-Anbieter seine Serverstandorte inner-
halb des EWR?
Anforderung und Überprüfung der Zertifikate
des Cloud-Anbieters
Will der Cloud-Anbieter Subunternehmer einsetzen?
26
Was wir für Sie tun können
/ Beratung im Datenschutz
/ Erstellung von
	 - SEO-/SEA-Verträgen
- IT-Projektverträgen
- LOIs (Letter of intent)
- NDAs, Geheimhaltungsvereinbarungen
- Softwarelizenz- und Softwareerstellungsverträgen
/ Begleitende Beratung bei der Konzeption Ihrer
E-Commerce-Plattform, Shopprüfungen, AGB-Erstellung,
Beratung bei Abmahnungen
/ Beratung im Markenrecht
- Markenanmeldungen, Markenrecherchen
- Durchsetzung Ihrer Markenrechte gegenüber Dritten
27
Unsere Kanzlei verfügt über fünf spezialisierte Rechtsanwälte,
darunter drei Fachanwälte für IT-Recht und eine Fachanwältin
für gewerblichen Rechtsschutz.
Wir beraten Sie persönlich zu allen Fragen des E-Commerce
Rechts, des IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes.
RESMEDIA
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28
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Cloud Computing

  • 1. Rechtliche Herausforderung für den Datenschutz im Unternehmen Kanzlei für IT-Recht Cloud Computing
  • 2. 2 Inhalt Editorial .................................................................... Was ist “Cloud Computing”? .................................... Vor- und Nachteile von Cloud Computing? .............. Cloud Computing und Datenschutz .......................... Die Auftragsdatenverarbeitung ............................... Kontrollpflichten des Cloud-Anwenders ................... Grenzüberschreitende Datenverarbeitung ............... Cloud Anbieter in den USA ...................................... Checkliste für rechtssicheres Cloud Computing ....... Was wir für Sie tun können ...................................... 3 5 6 7 12 15 17 20 25 26
  • 3. 3 Cloud Anwendungen gehören heute zum Alltag. Bei der täglichen Arbeit und im privaten Gebrauch sind Dropbox, iCloud & Co. nicht mehr weg zu denken. Nicht zuletzt durch seine vielfältigen Einsatzformen stellt das sogenannte Cloud Computing die IT- Landschaften auf den Kopf. Gerade bei einem Datentransfer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stellt sich die Frage, Editorial ob die behördlichen und gesetzlichen Vorgaben in der Praxis umsetzbar sind. Cloud-Anwender stehen in der rechtlichen Verantwortung und müssen vor jeder Auftrags- erteilung prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
  • 4. 4 Darüber, was Cloud-Anwender im Unternehmen aus rechtlicher Sicht zu beachten haben, informiert das vorliegende Booklet. Wir freuen uns über Ihr Feedback - oder auch über Themen- vorschläge für weitere Booklets. Schreiben Sie uns an die Mailadresse mainz@res-media.net. Ihr Team von RESMEDIA
  • 5. 5 Cloud Computing ist keine neue Technik. Der Begriff steht synonym für den flexibel abrechenbaren Einsatz bestehender Technikoptionen aus einer Hand. Dies können etwa Ressourcen in Form von Anwenderprogrammen, die Zurverfügungstellung von IT-Infrastruktur oder Entwicklungsplattformen sein. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich dabei ausschließlich auf den Bereich des Cloud Computings, bei dem ein Anbieter Software zur Nutzung bereitstellt (Software as a Service (SaaS). Unter “Cloud Computing” (deutsch etwa Rechnen in der Wolke) versteht man das Speichern von Daten in einem entfernten Re- chenzentrum, aber auch die Ausführung von Programmen, die nicht auf dem lokalen Arbeitsplatzcomputer oder Server instal- liert sind, sondern eben entfernt in der (metaphorischen) Wolke (englisch cloud). Quelle: Wikipedia Was ist “Cloud Computing”?
  • 6. 6 Vor- und Nachteile von Cloud Computing Besonders für Unternehmer liegen die Vorteile von Cloud Com- puting auf der Hand: Datenaktualität Datenverfügbarkeit verringertet Komplexität finanzielles Einsparungspotential / / / / Nachteilig können sich vor allem die zum Teil komplexen, rechtlichen Aspekte bei dem Einsatz von Cloud- Lösungen auswirken: komplizierte Fragen der Vertragsgestaltung komplizierte urheberrechtliche Fragen Gesetzliche Anforderungen an den Datenschutz Fragen bei grenzüberschreitender Rechtsanwendung / / / /
  • 7. 7 Cloud Computing und Datenschutz Grundsatz: Sind “personenbezogene Daten” im Spiel, gilt Datenschutzrecht! Für den Cloudanwender stellen sich Probleme immer dann, wenn der Diensteanbieter, also der Cloud-Anbieter, Zugang zu personenbezogenen Daten erhält. Dann sind speziell die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.
  • 8. 8 Personenbezogene Daten = Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person Ein relevanter Bezug kann dabei schon in der Speicherung einer IP-Adresse durch den Anbieter liegen, aber auch Zugangsdaten oder sonstige Daten, die in der Cloud abgespeichert werden, können einen Personenbezug herstellen. Dafür reicht es schon aus, dass den Daten eine natürliche Person direkt oder indirekt zugeordnet werden kann. Ausnahmsweise liegt aber dann keine Nutzung von personen- bezogenen Daten vor, wenn die Bestimmbarkeit einer natürlichen Person verhindert wird. Das ist z.B. bei der Anonymisierung der Daten der Fall. Dann wäre Datenschutzrecht nicht anwendbar.
  • 9. 9 Folge: Die Datenverarbeitung erfordert eine gesetzliche Erlaubnis oder eine Einwilligung! Werden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dazu entweder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand oder eine Einwilligung des jeweils Betroffenen erforderlich. Der Cloud-Anwender - und nicht der Dienste-Anbieter - haftet dafür, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wenn Daten mit Personenbezug in der Cloud verarbeitet werden. Ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand greift in der Praxis meist nicht: So regelt § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG etwa, dass das Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäfts- zwecke zulässig ist, wenn dies für die Durchführung eins rechts-
  • 10. 10 geschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhält- nisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Diese Erforder- lichkeit ist jedoch in den meisten Fällen nicht gegeben. Nach § 28 Abs. 1 Nr. BDSG ist das Übermitteln personenbezo- gener Daten oder ihre Nutzung zulässig, wenn dies zur Wah- rung berechtigter Interessen der “verantwortlichen Stelle”, also hier des Cloud-Nutzers, erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betrof- fenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung über- wiegt. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist auch hier im Einzel- fall eher streng auszulegen und liegt zumeist nicht vor.
  • 11. 11 Cloud-Nutzer benötigen für die Nutzung der Dienste daher in den überwiegenden Fällen die Einwilligung des Betroffenen, also der Kunden, Lieferanten, Partner usw. (vgl. § 4 a BDSG). Die Einwilligung muss freiwillig und schriftlich erteilt werden. Der Betroffene ist dabei darüber aufzuklären, dass seine Daten in der Cloud gespeichert, verarbeitet und genutzt werden sol- len. In der Praxis stellt sich dieser Part als schwer bis gar nicht umsetzbar dar.
  • 12. 12 Die Auftragsdatenverarbeitung (ADV) Da der Cloud-Anbieter für den Anwender, also in dessen Auftrag und auf dessen Weisung personenbezogene Daten verarbeitet, müssen außerdem die gesetzlichen Vorgaben einer Auftrags- datenverarbeitung (§ 11 BDSG) erfüllt werden. Schriftlicher Vertrag Der Cloud-Anwender hat mit seinem Dienstanbieter dazu einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Er muss als verantwortli- che Stelle dafür sorgen, dass die Mindestanforderungen gemäß § 11 Abs. 2 BDSG erfüllt werden. Gleichzeitig muss er damit einhergehende Kontrollpflichten gegenüber dem Cloud- Anbi- eter hinsichtlich der Datenverarbeitung wahrnehmen. In einem Vertrag zur ADV sind dabei mindestens die folgenden Punkte zu regeln:
  • 13. 13 Gegenstand und Dauer des Auftrags, Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten, Art der Daten und Kreis der Betroffenen, die nach § 9 BDSG zu treffenden technischen und organisa- torischen Maßnahmen (“TOMs”), Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, Pflichten des Auftragnehmers nach § 11 Absatz 4 BDSG, insbesondere die vorzunehmenden Kontrollen, etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftrags- verhältnissen, Kontrollrechte des Auftraggebers sowie Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers, mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Datenschutzvorschriften oder gegen vertragliche Vereinbarungen, Umfang der Weisungsbefugnisse des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, Rückgabe überlassener Datenträger und Datenlöschung nach Beendigung des Auftrags. / / / / / / / / / / / Mindestinhalte im ADV:
  • 14. 14 Was drohen für Konsequenzen, wenn der Vertrag fehlt oder nicht vollständig ist? Wenn ein schriftlicher ADV fehlt oder auch nur unvollständig ist, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Es drohen dann Bußgelder bis 50.000 € bzw. bis zur Höhe des aus dem Verstoß resultierenden wirtschaftlichen Vorteils (§ 43 Absatz 1 Nr. 2 BDSG).
  • 15. 15 Der Cloud-Anwender hat neben dem Abschluss eines schrift- lichen Vertrages mit dem Cloud-Anbieter dafür zu sorgen, dass dieser die vertraglichen Vorgaben auch umsetzt. In diesem Zusammenhang hat er zu gewährleisten, dass die technischen organisatorischen Maßnahmen des Anbieters zur Datenverarbei- tung zumindest die folgenden Vorgaben erfüllen: Kontrollpflichten des Cloud-Anwenders Der Cloud-Anwender hat sich von der Einhaltung der Vorgaben regelmäßig vor Ort zu überzeugen. Ist eine Kontrolle vor Ort beim Cloud- Anbieter nicht möglich, muss der Anwender Datenverfügbarkeit Datenvertraulichkeit Datenintegrität Revisionssicherheit Transparenz / / / / /
  • 16. 16 zumindest darauf achten, dass der Cloud-Anbieter sich bestimmten Zertifizierungs- und Gütesiegelverfahren zu Fragen des Datenschutzes unterworfen hat. Hierbei darf er sich nicht allein auf die Angaben des Cloud-Anbieters verlassen, sondern muss die entsprechenden Zertifikate auch überprüfen. Auch hier gilt: Wer seine Kontrollpflichte verletzt oder nicht wahrnimmt, kann mit Bußgeldern bis 50.000 € bzw. bis zur Höhe des aus dem Verstoß resultierenden wirtschaftlichen Vorteils belegt werden (§ 43 Absatz 1 Nr. 2 b in Verbindung mit § 43 Abs. 3 BDSG).
  • 17. 17 Grenzüberschreitende Datenverarbeitung Die grenzüberschreitende Datenverarbeitung ist bei Cloud Com- puting eher die Regel, als die Ausnahme. Auch hier bleibt der Cloud-Anwender “verantwortliche Stelle” im Sinne des BDSG und hat für die Einhaltung des Datenschutzrechts zu sorgen. In jedem Fall muss sich der Cloud- Anwender über sämtliche möglichen Verbreitungsorte informieren, d.h. er muss wissen, “wo die Server stehen” und im ADV ggf. eine Vereinbarung über den Ort der technischen Datenverarbeitung treffen. Findet die Datenverarbeitung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt, muss der Anwender über den ADV dafür sorgen, dass die technische Verarbeitung tatsächlich physisch auf dem Gebiet des EWR stattfindet.
  • 18. 18 Außerhalb des EWR gelten für den Datentransfer strenge An- forderungen. Der Cloud-Anwender muss dafür sorgen, dass ein angemessenes Datenschutzniveau im Drittland, wo die Daten- verarbeitung stattfindet, sichergestellt ist. Für manche Länder wird seitens der Europäischen Union ein angemessenes Datens- chutzniveau anerkannt. Zu diesen Ländern gehören derzeit An- dorra, Argentinien, die Farör Inseln, Guersey, Israel, Isle of Man, Jersey, Kanda, Neuseeland und die Schweiz. Die USA gehören ausdrücklich nicht dazu. Liste der seitens der Europäischen Union http://ec.europa.eu/justice/data-protection/document/ anerkannten Drittländer international-transfers/adequacy/index_en.htm
  • 19. 19 Besteht kein anerkanntes Datenschutzniveau im Drittstaat, ist der Cloud-Anwender als verantwortliche Stelle verpflichtet, sich ausreichende Garantien, beispielsweise aus Standardver- tragsklauseln (gemäß Kommissionsbeschluss 2010/87/EU für Auftragsverarbeitung vom 05.05.2010), zum Schutz des allge- meinen Persönlichkeitsrechts und der Ausübung damit verbundener Rechte einräumen zu lassen.
  • 20. 20 Die Nutzung von Cloud-Diensten in den USA ist nicht unzulässig, aber datenschutzrechtlich schwierig. Die Anforderungen sind unklar: Cloud-Anbieter mit Sitz in den USA können sich auf freiwilliger Basis gegenüber dem US-Handelsministerium selbst unter die sog. Safeharbour-Principles zertifizieren. Dazu ist eine Bei- trittserklärung zu unterzeichnen und eine datenschutzerklärung zu veröffentlichen. Die hiesigen Aufsichtsbehörden verlangen jedoch zusätz- lich, dass deutsche Unternehmen sich verpflichten, bevor sie personenbezogene Daten an einen auf der Safe – Harbor -Liste geführten US-Cloud-Anbieter übermitteln, sich von der Gültigkeit des Zertifikats des Anbieters zu überzeugen. Das Zertifikat muss sich dabei auf die betroffenen Daten beziehen. Außerdem ist ein schriftlicher ADV nach § 11 BDSG zu schließen und der Cloud- Cloud Anbieter in den USA
  • 21. 21 Anwender muss seinen entsprechenden Kontrollpflichten nachkommen. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe, das Beratungsgremium der Europäischen Kommission in Fragen des Datenschutzes, geht ebenfalls davon aus, dass es nicht ausreicht, sich auf die Safe Habour Principles und deren Einhaltung zu verlassen. Vielmehr müsse der Cloud-Anwender zusätzliche Garantien einsetzen, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Dies umfasse den Einsatz von Prüfungs-, Standardisierungs- und Zertifizierungssystemen. Model Contracts for the transfer of personal http://ec.europa.eu/justice/data-protection/document/ data to third countries international-transfers/transfer/index_en.htm
  • 22. 22 Die Arbeitskreise Technik und Medien der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie die Arbeitsgruppe Internationaler Datenverkehr des Düsseldorfer Kreises halten es bei einem Datentransfer in die USA datensicherheitsrechtlichen für erforderlich, dass / / / der Cloud-Anbieter dem Cloud- Anwender zu Prüfzweck- en einen Zugriff auf die Protokolldaten ermöglicht; dem Cloud-Anwender eine auswertbare Protokollierung zur Verfügung gestellt wird; die Aufbewahrungszeit der Protokolldaten durch den Cloud- Anwender konfigurierbar ist Orientierungshilfe Cloud Computing Version 2.0 der AK Technik und Medien und der AG Internationaler Datenverkehr des Düsseldorfer Kreises Stand 09.10.2014 https://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=318
  • 23. 23 Inwiefern sich Cloud-Anwender, die nach deutschem Recht die “verantwortliche Stelle” sind, auf das zuvor genannte Procedere verlassen können, erscheint angesichts der aktuellen, beste- henden Praxis US-Amerikanischer Geheimdienste fraglich. Geheimdienste wie das Federal Bureau of Investigation (FBI), die National Security Agency (NSA) oder die Central Intelligence Agency (CIA) sind nach US-amerikanischem Recht ermächtigt, auf personenbezogene Daten aller Cloud-Anbieter zuzugreifen. Dies bezieht sich ebenfalls auf eine Daten- verarbeitung in Europa, wenn ein Cloud- Anbieter zumindest auch in den USA geschäftlich tätig ist. Es ist daher unklar, ob ein Datentransfer in die die USA überhaupt den Anforder- ungen der europäischen Aufsichts- behörden entsprechen kann.
  • 24. 24 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass US-Amerikanische Cloud-Anbieter kooperieren und die für den Anwender von Gesetzes wegen geforderten Kontrollen und Sicherheitsmaß- nahmen ermöglichen. Im Zweifel muss der Anwender von einer solchen Beauftragung Abstand nehmen, will er nicht das bußgeldbewährte Risiko ge- genüber den eigenen Aufsichtsbehörden tragen.
  • 25. 25 Checkliste für rechtssicheres Cloud-Computing Abschluss eines schriftlicher Auftragsdatenver- arbeitungsvertrag nach § 11 BDSG mit dem Cloud-Anbieter Bei ausländischen Cloud-Anbietern: Welche Rechts- ordnung gilt und welcher Gerichtsstand ist vereinbart? Hat der Cloud-Anbieter seine Serverstandorte inner- halb des EWR? Anforderung und Überprüfung der Zertifikate des Cloud-Anbieters Will der Cloud-Anbieter Subunternehmer einsetzen?
  • 26. 26 Was wir für Sie tun können / Beratung im Datenschutz / Erstellung von - SEO-/SEA-Verträgen - IT-Projektverträgen - LOIs (Letter of intent) - NDAs, Geheimhaltungsvereinbarungen - Softwarelizenz- und Softwareerstellungsverträgen / Begleitende Beratung bei der Konzeption Ihrer E-Commerce-Plattform, Shopprüfungen, AGB-Erstellung, Beratung bei Abmahnungen / Beratung im Markenrecht - Markenanmeldungen, Markenrecherchen - Durchsetzung Ihrer Markenrechte gegenüber Dritten
  • 27. 27 Unsere Kanzlei verfügt über fünf spezialisierte Rechtsanwälte, darunter drei Fachanwälte für IT-Recht und eine Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Wir beraten Sie persönlich zu allen Fragen des E-Commerce Rechts, des IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. RESMEDIA Wir beraten Unternehmen im IT-Recht. Bildnachweise: Titel: © Anna - Fotolia.com Seite 3: © Vladislav Kochelaevs - Fotolia.com Seite 7: © Thorsten Schuh - Fotolia.com Seite 9: © reeel - Fotolia.com Seiite 11: © Denys Rudyi - Fotolia Seite 14: © Ingo Bartussek - Fotolia.com Seite 23: © Alex White - Fotolia.com Seite 25: © Soulsisz - Fotolia.com Seite 29: © vector_master - Fotolia.com
  • 28. 28 http://www.res-media.net/app Booklets bequem auf Ihrem Handy oder Tablet! Entdecken Sie unsere Infothek-App und lesen Sie unsere RESMEDIA Infothek-App
  • 29. 29 http://www.youtube.com/resmediamainz Abonnieren Sie uns auf You Tube! Aktuelle Videos zu Themen des IT-Rechts unter RESMEDIA You Tube - Channel
  • 30. Kanzlei RESMEDIA Mainz RESMEDIA - Kanzlei für IT-Recht, E-Commerce und gewerblichen Rechtsschutz Am Winterhafen 78 55131 Mainz Telefon: 06131.144 560 Telefax: 06131.144 56 20 E-Mail: mainz@res-media.net Web: www.res-media.net