Präesentation zum Webinar:
Eine weitere EU-Verordnung sorgt für Wirbelim Onlinehandel, denn seit dem 3. Dezember 2018 gilt die neue Verordnung (EU) 2018/302 gegen ungerechtfertigtes Geoblocking im Binnenmarkt (GB-VO). Ziel ist es, innerhalb der Europäischen Union einen freien und reibungslosen Binnenmarkt zu gewährleisten. Die Verordnung regelt das im Wesentlichen über zwei Verbote: Zum einen wird die Sperrung von Webseiten bzw. das automatische Umleiten auf bestimmte Webseiten unzulässig, zum anderen müssen allen Kunden dieselben Vertragskonditionen und Zahlungsoptionen angeboten werden. Jegliche Differenzierungen und Beschränkungen aus Gründen des Aufenthaltsortes des Kunden sollen künftig unterbunden werden.
Das hat für den Onlinehandel weitreichende Auswirkungen, denn das bisher übliche Geoblocking wird unzulässig und Anbieter von Waren und Dienstleistungen werden faktisch gezwungen, auch Kunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zu akzeptieren.
Sie erfahren von Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht, welche Themen Sie in Ihrem Onlineshop angehen und welche To Dos Sie umsetzen müssen, um Ihr Unternehmen fit zu machen für die neuen Regelungen.
1. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Neue Geoblocking-VO ab 03.12.2018
Was Shopbetreiber umsetzen und
beachten müssen
RESMEDIA – Webinar
17.10.2018
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4. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 3 GB-VO: Zugang zu Online-Benutzeroberflächen
4
Frage 1– Umleiten auf Länder-Shops
/ Grundsätzliches Verbot von Sperrungen, Beschränkungen oder
automatischen Umleitungen auf der Grundlage von
Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung
/ Beispiel:
/ Ein Kunde aus Deutschland möchte sich den Onlineshop
modexy.fr aus Frankreich ansehen, wird aber immer wieder auf
modexy.de umgeleitet.
5. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 3 II GB-VO: Zugang zu Online-Benutzeroberflächen
5
Frage 1– Umleiten auf Länder-Shops
/ Ausnahme: Weiterleitungen auf Ländershops, die in Layout,
Sprache oder anderen Merkmalen speziell auf Kunden mit einer
bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz
oder Ort der Niederlassung zugeschnitten sind, sind zulässig, wenn
der Kunde einer solchen Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt
hat.
/ Aber: Auch dann muss die Version der Webseite, auf die der Kunde
ursprünglich zugreifen wollte, weiterhin für ihn leicht zugänglich
bleiben.
6. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Wie kann man die Zustimmung zur Umleitung einholen?
6
Frage 1– Umleiten auf Länder-Shops
/ Pop-Up-Fenster mit Länderauswahl
/ Banner wie Cookie-Banner
/ Checkbox/Häkchen/Einstellungen im Kundenkonto
7. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 3 II GB-VO: Zugang zu Online-Benutzeroberflächen
7
Frage 1– Umleiten auf Länder-Shops
/ „Zusatzfrage“: Sind Weiterleitungen erlaubt, wenn die Länderseiten
in der Landessprache sind (bei Gewinnspielen z.B., also kein anderer
Inhalt, sondern nur Übersetzung in Kunden-Landessprache)?
/ Antwort: Nein, es spielt keine Rolle, ob die Webseite nur übersetzt
wurde und zum Beispiel keine anderen AGB oder Konditionen gewährt
werden. Die Weiterleitung ist trotzdem nur mit vorheriger
ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zulässig.
9. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 GB-VO: Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
9
Frage 2– Liefergebiet Deutschland
/ Verbot der Diskriminierung von Kunden aus anderen EU-Staaten
auf der Grundlage von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder
Niederlassung: Es müssen Bestellungen aus allen EU-Staaten
zugelassen werden zu den Konditionen, die im Liefergebiet gewährt
werden.
/ Beispiel:
Ein Onlineshop liefert laut AGB nach Deutschland, Italien und
Österreich. Dann muss er Bestellungen z. B. auch Spanien mit
Lieferung wahlweise an eine Adresse in D, I oder A anbieten.
10. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 GB-VO: Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
10
Frage 2– Liefergebiet Deutschland
/ Denken Sie auch an Ihren Check-Out: Wenn Sie also Bestellungen
aus allen EU-Staaten zulassen müssen, müssen die Formulare auch
die Adressen aus diesen Staaten annehmen.
11. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage 3
Wir können nicht sicherstellen,
dass unsere Artikel und
Verpackungen in allen
EU-Staaten rechtskonform
sind. Drohen uns jetzt
Abmahnungen?
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12. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 III GB-VO: Keine Anwendung wg. Diskriminierungsverbot
12
Frage 3– Ausländisches Recht
/ „Die bloße Einhaltung des Verbots (…) bedeutet nicht, dass ein
Anbieter verpflichtet ist, außervertragliche gesetzliche Anforderungen
des Mitgliedstaats des Kunden für die jeweiligen Waren und
Dienstleistungen zu erfüllen oder die Kunden über diese
Anforderungen zu informieren.“
/ Beispiel:
In Frankreich gibt es die Verpflichtung, die Verkäufe in französischer
Sprache abzuwickeln. Es ist kein Wettbewerbsverstoß, wenn ein
deutscher Händler, der Frankreich als Liefergebiet ausgeschlossen
hat, sich nicht daran hält.
13. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
„Ausrichtung des Shops“ nach Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO
13
Frage 3– Ausländisches Recht
/ „Unterfrage“: Kommt ausländisches Recht zur Anwendung, wenn
wir freiwillig Lieferung ins EU-Ausland anbieten, obwohl unser
Liefergebiet auf Deutschland begrenzt ist?
Antwort: Das könnte nach ROM-I-VO der Fall sein. Wer z. B.
Versandkosten für einen EU-Staat angibt, richtet seinen Shop auf
diesen Markt aus. Es kann das Verbraucherrecht des jeweiligen
Staates Anwendung finden. Außerdem besteht nach Art. 15 Abs. 1 c
Brüssel- I -VO dann die Gerichtszuständigkeit zwingend im
Heimatland des Verbraucher-Kunden.
15. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Die GB-VO spricht immer vom „Kunden“
15
Frage 4– Geltung auch B2B?
/ Daher: Geltung im B2C-Geschäftsverkehr und auch im B2B-
Bereich
/ Aber: Der Kunde muss Endkunde sein (nicht beim Verkauf an
Wiederverkäufer):
„Dieser Schutz sollte jedoch nicht für Kunden gelten, die Waren
oder Dienstleistungen erwerben, um sie anschließend
weiterzuverkaufen, umzuwandeln, zu verarbeiten, zu vermieten
oder an Subunternehmer weiterzugeben…“ (vgl. Erwägungsgrund
16 GB-VO.
17. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 II GB-VO: Grundsatz der Privatautonomie
17
Frage 5– Unterschiedliche AGB in Ländershops
/ „Das Verbot (…) hindert Anbieter nicht daran, allgemeine Geschäfts-
bedingungen (…), anzubieten, die sich von einem Mitgliedstaat zum
anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und die
Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kunden-
gruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden.“
/ Beispiel:
Ein Onlineshop nutzt unterschiedliche AGB in D, I und A. Das ist
zulässig, wenn die Kunden sich aussuchen können, in welchem
Shop sie bestellen.
19. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 II GB-VO: Grundsatz der Privatautonomie
19
Frage 6– Unterschiedliche Preise in Ländershops
/ „Das Verbot (…) hindert Anbieter nicht daran, (…) Nettoverkaufspreise
(…) anzubieten, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder
innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und die Kunden in einem
bestimmten Gebiet oder bestimmten Kunden-gruppen in
nichtdiskriminierender Weise angeboten werden.“
/ Beispiel:
Ein Onlineshop bietet seine Artikel in den Ländershops für D, I und A
zu unterschiedlichen Nettopreisen an. Das ist zulässig, wenn die
Kunden sich aussuchen können, in welchem Shop sie bestellen.
21. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 GB-VO: Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
21
Frage 7– Pflicht zur Lieferung ins EU-Ausland?
/ Nein, es gibt nur eine Pflicht, Bestellungen zu den bestehenden
Konditionen im Liefergebiet/Shop aus allen EU-Staaten entgegen zu
nehmen.
/ Beispiel:
Ein Onlineshop liefert laut AGB nach Deutschland, Italien und
Österreich. Dann muss er Bestellungen z. B. auch Spanien mit
Lieferung wahlweise an eine Adresse in D, I oder A anbieten. Er
muss nicht nach Spanien liefern.
22. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 GB-VO: Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
22
Frage 7– Pflicht zur Lieferung ins EU-Ausland?
/ „Unterfrage“: Wir liefern nur innerhalb Deutschlands. Muss ich es
akzeptieren, wenn ein Kunde aus Spanien die Waren bei mir vor Ort
abholen will?
Antwort: Das hängt davon ab, ob Sie auch bei Kunden innerhalb
Deutschlands die Abholung anbieten. Dann müssen Sie diese Option
auch den anderen EU-Bürgern zugestehen.
24. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 5 I GB-VO: Diskriminierungsverbot bei den
Zahlungskonditionen
24
Frage 8– Zahlungskonditionen
/ Bei allen Bestellungen müssen dieselben Zahlungsoptionen zur
Verfügung gestellt werden, u.a. WENN
der Zahlungsvorgang “über eine elektronische Transaktion
durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes
Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und
Zahlungskategorie” erfolgt;
die Zahlung in einer Währung erfolgt, die der Anbieter
akzeptiert.
25. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 5 I GB-VO: Diskriminierungsverbot bei den
Zahlungskonditionen
25
Frage 8– Zahlungskonditionen
/ Beispiel:
Im Onlineshop eines deutschen Händlers werden Paypal, Visa +
Mastercard – Kreditkartenzahlung und Überweisung auf Rechnung
als Zahlungsoptionen angeboten. Diese Optionen muss der Händler
auch allen anderen EU-Bürgern zur Verfügung stellen.
26. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 5 II GB-VO: Zurückbehaltungsrecht
26
Frage 8– Zahlungskonditionen
/ „Soweit durch objektive Gründe gerechtfertigt, ist es dem Anbieter
durch das Verbot (…) nicht untersagt, die Waren oder die
Dienstleistung zurückzuhalten, bis er eine Bestätigung erhalten hat,
dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde.
28. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Daran müssen Sie denken:
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Frage 9– To Do bis 03.12.2018
/ Löschen aller automatischen Umleitungen auf Länder-Shops
/ Ggf. Installation einer technischen Möglichkeit, die Zustimmung zu
Weiterleitungen einzuholen
/ Anpassung der Bestellformulare, Kundenregistrierungen usw. zur
Ermöglichung der Eingabe von ausländischen Adressen
/ Ggf. Anpassung der AGB in Bezug auf das Liefergebiet
/ Ggf. Anpassung der Zahlungsoptionen
/ Ggf. Einrichtung der Prozesse zur Ermöglichung von
Warenabholungen
29. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Die neue Geoblocking-VO
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Tipp !– Verordnungstext
/ https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R0302&from=DE
30. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Die neue Geoblocking-VO
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Tipp !– Whitepaper
/ https://res-media.net/Whitepaper_Geoblocking-VO/
31. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
31
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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