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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Neue Geoblocking-VO ab 03.12.2018
Was Shopbetreiber umsetzen und
beachten müssen
RESMEDIA – Webinar
17.10.2018
Coloures-pic-fotolia.com
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage 1
Gibt es Möglichkeiten, bei denen
eine Länderweiterleitung erlaubt
ist, z.B. wenn der Kunde immer
wieder manuell in seinen Shop
zurück kehren kann?
©somartin-Fotolia.com
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 3 GB-VO: Zugang zu Online-Benutzeroberflächen
4
Frage 1– Umleiten auf Länder-Shops
/ Grundsätzliches Verbot von Sperrungen, Beschränkungen oder
automatischen Umleitungen auf der Grundlage von
Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung
/ Beispiel:
/ Ein Kunde aus Deutschland möchte sich den Onlineshop
modexy.fr aus Frankreich ansehen, wird aber immer wieder auf
modexy.de umgeleitet.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 3 II GB-VO: Zugang zu Online-Benutzeroberflächen
5
Frage 1– Umleiten auf Länder-Shops
/ Ausnahme: Weiterleitungen auf Ländershops, die in Layout,
Sprache oder anderen Merkmalen speziell auf Kunden mit einer
bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz
oder Ort der Niederlassung zugeschnitten sind, sind zulässig, wenn
der Kunde einer solchen Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt
hat.
/ Aber: Auch dann muss die Version der Webseite, auf die der Kunde
ursprünglich zugreifen wollte, weiterhin für ihn leicht zugänglich
bleiben.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Wie kann man die Zustimmung zur Umleitung einholen?
6
Frage 1– Umleiten auf Länder-Shops
/ Pop-Up-Fenster mit Länderauswahl
/ Banner wie Cookie-Banner
/ Checkbox/Häkchen/Einstellungen im Kundenkonto
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 3 II GB-VO: Zugang zu Online-Benutzeroberflächen
7
Frage 1– Umleiten auf Länder-Shops
/ „Zusatzfrage“: Sind Weiterleitungen erlaubt, wenn die Länderseiten
in der Landessprache sind (bei Gewinnspielen z.B., also kein anderer
Inhalt, sondern nur Übersetzung in Kunden-Landessprache)?
/ Antwort: Nein, es spielt keine Rolle, ob die Webseite nur übersetzt
wurde und zum Beispiel keine anderen AGB oder Konditionen gewährt
werden. Die Weiterleitung ist trotzdem nur mit vorheriger
ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zulässig.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage 2
Betrifft uns das alles auch,
wenn wir innerhalb
Deutschlands versenden?
Wir haben unser Liefergebiet
in den AGB auf Deutschland
beschränkt.
©geschmacksRaum®-Fotolia
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 GB-VO: Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
9
Frage 2– Liefergebiet Deutschland
/ Verbot der Diskriminierung von Kunden aus anderen EU-Staaten
auf der Grundlage von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder
Niederlassung: Es müssen Bestellungen aus allen EU-Staaten
zugelassen werden zu den Konditionen, die im Liefergebiet gewährt
werden.
/ Beispiel:
Ein Onlineshop liefert laut AGB nach Deutschland, Italien und
Österreich. Dann muss er Bestellungen z. B. auch Spanien mit
Lieferung wahlweise an eine Adresse in D, I oder A anbieten.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 GB-VO: Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
10
Frage 2– Liefergebiet Deutschland
/ Denken Sie auch an Ihren Check-Out: Wenn Sie also Bestellungen
aus allen EU-Staaten zulassen müssen, müssen die Formulare auch
die Adressen aus diesen Staaten annehmen.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage 3
Wir können nicht sicherstellen,
dass unsere Artikel und
Verpackungen in allen
EU-Staaten rechtskonform
sind. Drohen uns jetzt
Abmahnungen?
Rangizzz-Fotolia
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 III GB-VO: Keine Anwendung wg. Diskriminierungsverbot
12
Frage 3– Ausländisches Recht
/ „Die bloße Einhaltung des Verbots (…) bedeutet nicht, dass ein
Anbieter verpflichtet ist, außervertragliche gesetzliche Anforderungen
des Mitgliedstaats des Kunden für die jeweiligen Waren und
Dienstleistungen zu erfüllen oder die Kunden über diese
Anforderungen zu informieren.“
/ Beispiel:
In Frankreich gibt es die Verpflichtung, die Verkäufe in französischer
Sprache abzuwickeln. Es ist kein Wettbewerbsverstoß, wenn ein
deutscher Händler, der Frankreich als Liefergebiet ausgeschlossen
hat, sich nicht daran hält.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
„Ausrichtung des Shops“ nach Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO
13
Frage 3– Ausländisches Recht
/ „Unterfrage“: Kommt ausländisches Recht zur Anwendung, wenn
wir freiwillig Lieferung ins EU-Ausland anbieten, obwohl unser
Liefergebiet auf Deutschland begrenzt ist?
Antwort: Das könnte nach ROM-I-VO der Fall sein. Wer z. B.
Versandkosten für einen EU-Staat angibt, richtet seinen Shop auf
diesen Markt aus. Es kann das Verbraucherrecht des jeweiligen
Staates Anwendung finden. Außerdem besteht nach Art. 15 Abs. 1 c
Brüssel- I -VO dann die Gerichtszuständigkeit zwingend im
Heimatland des Verbraucher-Kunden.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage 4
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Gilt das alles auch B2B?
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Die GB-VO spricht immer vom „Kunden“
15
Frage 4– Geltung auch B2B?
/ Daher: Geltung im B2C-Geschäftsverkehr und auch im B2B-
Bereich
/ Aber: Der Kunde muss Endkunde sein (nicht beim Verkauf an
Wiederverkäufer):
„Dieser Schutz sollte jedoch nicht für Kunden gelten, die Waren
oder Dienstleistungen erwerben, um sie anschließend
weiterzuverkaufen, umzuwandeln, zu verarbeiten, zu vermieten
oder an Subunternehmer weiterzugeben…“ (vgl. Erwägungsgrund
16 GB-VO.
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage 5
Dürfen wir in den Ländershops
unterschiedliche AGB
einsetzen?
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 II GB-VO: Grundsatz der Privatautonomie
17
Frage 5– Unterschiedliche AGB in Ländershops
/ „Das Verbot (…) hindert Anbieter nicht daran, allgemeine Geschäfts-
bedingungen (…), anzubieten, die sich von einem Mitgliedstaat zum
anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und die
Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kunden-
gruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden.“
/ Beispiel:
Ein Onlineshop nutzt unterschiedliche AGB in D, I und A. Das ist
zulässig, wenn die Kunden sich aussuchen können, in welchem
Shop sie bestellen.
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage 6
Dürfen wir in den Ländershops
unterschiedliche Preise
verlangen?
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 II GB-VO: Grundsatz der Privatautonomie
19
Frage 6– Unterschiedliche Preise in Ländershops
/ „Das Verbot (…) hindert Anbieter nicht daran, (…) Nettoverkaufspreise
(…) anzubieten, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder
innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und die Kunden in einem
bestimmten Gebiet oder bestimmten Kunden-gruppen in
nichtdiskriminierender Weise angeboten werden.“
/ Beispiel:
Ein Onlineshop bietet seine Artikel in den Ländershops für D, I und A
zu unterschiedlichen Nettopreisen an. Das ist zulässig, wenn die
Kunden sich aussuchen können, in welchem Shop sie bestellen.
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage 7
Müssen wir jetzt Lieferung in
die gesamte EU anbieten?
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 GB-VO: Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
21
Frage 7– Pflicht zur Lieferung ins EU-Ausland?
/ Nein, es gibt nur eine Pflicht, Bestellungen zu den bestehenden
Konditionen im Liefergebiet/Shop aus allen EU-Staaten entgegen zu
nehmen.
/ Beispiel:
Ein Onlineshop liefert laut AGB nach Deutschland, Italien und
Österreich. Dann muss er Bestellungen z. B. auch Spanien mit
Lieferung wahlweise an eine Adresse in D, I oder A anbieten. Er
muss nicht nach Spanien liefern.
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 4 GB-VO: Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
22
Frage 7– Pflicht zur Lieferung ins EU-Ausland?
/ „Unterfrage“: Wir liefern nur innerhalb Deutschlands. Muss ich es
akzeptieren, wenn ein Kunde aus Spanien die Waren bei mir vor Ort
abholen will?
Antwort: Das hängt davon ab, ob Sie auch bei Kunden innerhalb
Deutschlands die Abholung anbieten. Dann müssen Sie diese Option
auch den anderen EU-Bürgern zugestehen.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage 8
Gibt es etwas bei den
Zahlungskonditionen
zu beachten?
©Spectral-Design–Fotolia.com
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 5 I GB-VO: Diskriminierungsverbot bei den
Zahlungskonditionen
24
Frage 8– Zahlungskonditionen
/ Bei allen Bestellungen müssen dieselben Zahlungsoptionen zur
Verfügung gestellt werden, u.a. WENN
 der Zahlungsvorgang “über eine elektronische Transaktion
durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes
Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und
Zahlungskategorie” erfolgt;
 die Zahlung in einer Währung erfolgt, die der Anbieter
akzeptiert.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 5 I GB-VO: Diskriminierungsverbot bei den
Zahlungskonditionen
25
Frage 8– Zahlungskonditionen
/ Beispiel:
Im Onlineshop eines deutschen Händlers werden Paypal, Visa +
Mastercard – Kreditkartenzahlung und Überweisung auf Rechnung
als Zahlungsoptionen angeboten. Diese Optionen muss der Händler
auch allen anderen EU-Bürgern zur Verfügung stellen.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 5 II GB-VO: Zurückbehaltungsrecht
26
Frage 8– Zahlungskonditionen
/ „Soweit durch objektive Gründe gerechtfertigt, ist es dem Anbieter
durch das Verbot (…) nicht untersagt, die Waren oder die
Dienstleistung zurückzuhalten, bis er eine Bestätigung erhalten hat,
dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde.
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Frage 9
An was ist alles zu denken?
©MASP–Fotolia.com
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Daran müssen Sie denken:
28
Frage 9– To Do bis 03.12.2018
/ Löschen aller automatischen Umleitungen auf Länder-Shops
/ Ggf. Installation einer technischen Möglichkeit, die Zustimmung zu
Weiterleitungen einzuholen
/ Anpassung der Bestellformulare, Kundenregistrierungen usw. zur
Ermöglichung der Eingabe von ausländischen Adressen
/ Ggf. Anpassung der AGB in Bezug auf das Liefergebiet
/ Ggf. Anpassung der Zahlungsoptionen
/ Ggf. Einrichtung der Prozesse zur Ermöglichung von
Warenabholungen
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Die neue Geoblocking-VO
29
Tipp !– Verordnungstext
/ https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R0302&from=DE
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Die neue Geoblocking-VO
30
Tipp !– Whitepaper
/ https://res-media.net/Whitepaper_Geoblocking-VO/
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  • 2. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
  • 3. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Frage 1 Gibt es Möglichkeiten, bei denen eine Länderweiterleitung erlaubt ist, z.B. wenn der Kunde immer wieder manuell in seinen Shop zurück kehren kann? ©somartin-Fotolia.com
  • 4. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Art. 3 GB-VO: Zugang zu Online-Benutzeroberflächen 4 Frage 1– Umleiten auf Länder-Shops / Grundsätzliches Verbot von Sperrungen, Beschränkungen oder automatischen Umleitungen auf der Grundlage von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung / Beispiel: / Ein Kunde aus Deutschland möchte sich den Onlineshop modexy.fr aus Frankreich ansehen, wird aber immer wieder auf modexy.de umgeleitet.
  • 5. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Art. 3 II GB-VO: Zugang zu Online-Benutzeroberflächen 5 Frage 1– Umleiten auf Länder-Shops / Ausnahme: Weiterleitungen auf Ländershops, die in Layout, Sprache oder anderen Merkmalen speziell auf Kunden mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zugeschnitten sind, sind zulässig, wenn der Kunde einer solchen Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt hat. / Aber: Auch dann muss die Version der Webseite, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, weiterhin für ihn leicht zugänglich bleiben.
  • 6. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Wie kann man die Zustimmung zur Umleitung einholen? 6 Frage 1– Umleiten auf Länder-Shops / Pop-Up-Fenster mit Länderauswahl / Banner wie Cookie-Banner / Checkbox/Häkchen/Einstellungen im Kundenkonto
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  • 8. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Frage 2 Betrifft uns das alles auch, wenn wir innerhalb Deutschlands versenden? Wir haben unser Liefergebiet in den AGB auf Deutschland beschränkt. ©geschmacksRaum®-Fotolia
  • 9. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Art. 4 GB-VO: Zugang zu Waren oder Dienstleistungen 9 Frage 2– Liefergebiet Deutschland / Verbot der Diskriminierung von Kunden aus anderen EU-Staaten auf der Grundlage von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung: Es müssen Bestellungen aus allen EU-Staaten zugelassen werden zu den Konditionen, die im Liefergebiet gewährt werden. / Beispiel: Ein Onlineshop liefert laut AGB nach Deutschland, Italien und Österreich. Dann muss er Bestellungen z. B. auch Spanien mit Lieferung wahlweise an eine Adresse in D, I oder A anbieten.
  • 10. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Art. 4 GB-VO: Zugang zu Waren oder Dienstleistungen 10 Frage 2– Liefergebiet Deutschland / Denken Sie auch an Ihren Check-Out: Wenn Sie also Bestellungen aus allen EU-Staaten zulassen müssen, müssen die Formulare auch die Adressen aus diesen Staaten annehmen.
  • 11. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Frage 3 Wir können nicht sicherstellen, dass unsere Artikel und Verpackungen in allen EU-Staaten rechtskonform sind. Drohen uns jetzt Abmahnungen? Rangizzz-Fotolia
  • 12. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Art. 4 III GB-VO: Keine Anwendung wg. Diskriminierungsverbot 12 Frage 3– Ausländisches Recht / „Die bloße Einhaltung des Verbots (…) bedeutet nicht, dass ein Anbieter verpflichtet ist, außervertragliche gesetzliche Anforderungen des Mitgliedstaats des Kunden für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen zu erfüllen oder die Kunden über diese Anforderungen zu informieren.“ / Beispiel: In Frankreich gibt es die Verpflichtung, die Verkäufe in französischer Sprache abzuwickeln. Es ist kein Wettbewerbsverstoß, wenn ein deutscher Händler, der Frankreich als Liefergebiet ausgeschlossen hat, sich nicht daran hält.
  • 13. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz „Ausrichtung des Shops“ nach Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO 13 Frage 3– Ausländisches Recht / „Unterfrage“: Kommt ausländisches Recht zur Anwendung, wenn wir freiwillig Lieferung ins EU-Ausland anbieten, obwohl unser Liefergebiet auf Deutschland begrenzt ist? Antwort: Das könnte nach ROM-I-VO der Fall sein. Wer z. B. Versandkosten für einen EU-Staat angibt, richtet seinen Shop auf diesen Markt aus. Es kann das Verbraucherrecht des jeweiligen Staates Anwendung finden. Außerdem besteht nach Art. 15 Abs. 1 c Brüssel- I -VO dann die Gerichtszuständigkeit zwingend im Heimatland des Verbraucher-Kunden.
  • 14. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Frage 4 ©Aquir-Fotolia Gilt das alles auch B2B?
  • 15. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Die GB-VO spricht immer vom „Kunden“ 15 Frage 4– Geltung auch B2B? / Daher: Geltung im B2C-Geschäftsverkehr und auch im B2B- Bereich / Aber: Der Kunde muss Endkunde sein (nicht beim Verkauf an Wiederverkäufer): „Dieser Schutz sollte jedoch nicht für Kunden gelten, die Waren oder Dienstleistungen erwerben, um sie anschließend weiterzuverkaufen, umzuwandeln, zu verarbeiten, zu vermieten oder an Subunternehmer weiterzugeben…“ (vgl. Erwägungsgrund 16 GB-VO.
  • 16. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Frage 5 Dürfen wir in den Ländershops unterschiedliche AGB einsetzen? ©lunizbln-Fotolia
  • 17. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Art. 4 II GB-VO: Grundsatz der Privatautonomie 17 Frage 5– Unterschiedliche AGB in Ländershops / „Das Verbot (…) hindert Anbieter nicht daran, allgemeine Geschäfts- bedingungen (…), anzubieten, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und die Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kunden- gruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden.“ / Beispiel: Ein Onlineshop nutzt unterschiedliche AGB in D, I und A. Das ist zulässig, wenn die Kunden sich aussuchen können, in welchem Shop sie bestellen.
  • 18. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Frage 6 Dürfen wir in den Ländershops unterschiedliche Preise verlangen? ©lDanielErnst-Fotolia
  • 19. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Art. 4 II GB-VO: Grundsatz der Privatautonomie 19 Frage 6– Unterschiedliche Preise in Ländershops / „Das Verbot (…) hindert Anbieter nicht daran, (…) Nettoverkaufspreise (…) anzubieten, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und die Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kunden-gruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden.“ / Beispiel: Ein Onlineshop bietet seine Artikel in den Ländershops für D, I und A zu unterschiedlichen Nettopreisen an. Das ist zulässig, wenn die Kunden sich aussuchen können, in welchem Shop sie bestellen.
  • 20. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Frage 7 Müssen wir jetzt Lieferung in die gesamte EU anbieten? ©matttilda–Fotolia.com
  • 21. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Art. 4 GB-VO: Zugang zu Waren oder Dienstleistungen 21 Frage 7– Pflicht zur Lieferung ins EU-Ausland? / Nein, es gibt nur eine Pflicht, Bestellungen zu den bestehenden Konditionen im Liefergebiet/Shop aus allen EU-Staaten entgegen zu nehmen. / Beispiel: Ein Onlineshop liefert laut AGB nach Deutschland, Italien und Österreich. Dann muss er Bestellungen z. B. auch Spanien mit Lieferung wahlweise an eine Adresse in D, I oder A anbieten. Er muss nicht nach Spanien liefern.
  • 22. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Art. 4 GB-VO: Zugang zu Waren oder Dienstleistungen 22 Frage 7– Pflicht zur Lieferung ins EU-Ausland? / „Unterfrage“: Wir liefern nur innerhalb Deutschlands. Muss ich es akzeptieren, wenn ein Kunde aus Spanien die Waren bei mir vor Ort abholen will? Antwort: Das hängt davon ab, ob Sie auch bei Kunden innerhalb Deutschlands die Abholung anbieten. Dann müssen Sie diese Option auch den anderen EU-Bürgern zugestehen.
  • 23. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Frage 8 Gibt es etwas bei den Zahlungskonditionen zu beachten? ©Spectral-Design–Fotolia.com
  • 24. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Art. 5 I GB-VO: Diskriminierungsverbot bei den Zahlungskonditionen 24 Frage 8– Zahlungskonditionen / Bei allen Bestellungen müssen dieselben Zahlungsoptionen zur Verfügung gestellt werden, u.a. WENN  der Zahlungsvorgang “über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie” erfolgt;  die Zahlung in einer Währung erfolgt, die der Anbieter akzeptiert.
  • 25. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Art. 5 I GB-VO: Diskriminierungsverbot bei den Zahlungskonditionen 25 Frage 8– Zahlungskonditionen / Beispiel: Im Onlineshop eines deutschen Händlers werden Paypal, Visa + Mastercard – Kreditkartenzahlung und Überweisung auf Rechnung als Zahlungsoptionen angeboten. Diese Optionen muss der Händler auch allen anderen EU-Bürgern zur Verfügung stellen.
  • 26. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Art. 5 II GB-VO: Zurückbehaltungsrecht 26 Frage 8– Zahlungskonditionen / „Soweit durch objektive Gründe gerechtfertigt, ist es dem Anbieter durch das Verbot (…) nicht untersagt, die Waren oder die Dienstleistung zurückzuhalten, bis er eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde.
  • 27. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Frage 9 An was ist alles zu denken? ©MASP–Fotolia.com
  • 28. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Daran müssen Sie denken: 28 Frage 9– To Do bis 03.12.2018 / Löschen aller automatischen Umleitungen auf Länder-Shops / Ggf. Installation einer technischen Möglichkeit, die Zustimmung zu Weiterleitungen einzuholen / Anpassung der Bestellformulare, Kundenregistrierungen usw. zur Ermöglichung der Eingabe von ausländischen Adressen / Ggf. Anpassung der AGB in Bezug auf das Liefergebiet / Ggf. Anpassung der Zahlungsoptionen / Ggf. Einrichtung der Prozesse zur Ermöglichung von Warenabholungen
  • 29. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Die neue Geoblocking-VO 29 Tipp !– Verordnungstext / https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R0302&from=DE
  • 30. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Die neue Geoblocking-VO 30 Tipp !– Whitepaper / https://res-media.net/Whitepaper_Geoblocking-VO/
  • 31. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz 31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!  shb@res-media.net http://twitter.com/res_media https://www.facebook.com/resmedia