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Wie schütze ich meine
Innovationen?
IP meets Innovation
Dr. Andrea Schmoll
Rechtsanwältin, Partnerin
Hamburg – forum finance – 5. Juli 2017
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Überblick
1. Was ist IP?
– Patente & Co
– Arbeitnehmererfindungen
– Know-how
2. Verwertung von IP
3. Geförderte F&E Projekte
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#1 Was ist IP?
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Grundlagen
Private & Confidential
Geistiges Eigentum
Urheberrechte
Gewerbliche
Schutzrechte
Know-how
Wettbewerbsrechtlicher
Leistungsschutz
Wettbewerbsrecht
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Patente
Private & Confidential
Schutz vor
Herstellung,
Angebot,
Inverkehrbringen
der Erfindung
Voraussetzungen
– Erfindungsakt auf Gebiet der Technik
(Erfindung als Lösung eines Problems)
– Neuheit (nicht Stand der Technik)
Folgen bei Verstößen
– Auskunft, Unterlassung & Schadensersatz
Wichtig für erfolgreiche Anmeldung
 Patentanwälte (techn. Kenntnisse wesentlicher
Beitrag zum Erfolg)
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Arbeitnehmererfindungen
• Über 80% der Erfindungen werden von Arbeitnehmern gemacht
• Das Recht, ein Patent (od. Gebrauchsmuster) eintragen zu lassen, obliegt
dem Erfinder
• Aber die Ergebnisse der Arbeit des Arbeitnehmers stehen i.d.R. dem
Arbeitgeber zu
Arbeitnehmererfindungsgesetz ("ArbEG") regelt Unterschiede:
 die Übertragung der Rechte an Arbeitnehmererfindungen an den
Arbeitgeber
 die adäquate Vergütung für den Arbeitnehmererfinder
 die Verpflichtungen des Arbeitgebers in der Handhabung von
Arbeitnehmererfindungen (Anmeldung zu Schutzrechten)
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Geschäftsgeheimnisse
Geheimes
Know-how
begründet kein
absolutes
Recht des
Inhabers
 Großer wirtschaftlicher Wert (z.B. Coca-Cola
Formel)
 Schutzanforderungen gering
• Schutz z.B. für Kundenlisten, Rezepturen,
Technologien, Produktionsverfahren
• keine zeitliche Begrenzung
• Keine Registrierung (Wettbewerbsvorteil durch
zeitlichen Vorsprung)
 Schutz in Deutschland derzeit über §§ 17 ff. UWG
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Nach bisherigem deutschen Recht
Wenn es…
• nichtoffenkundig und
• unternehmensbezogen ist,
• ein Geheimhaltungsinteresse
sowie
• ein Geheimhaltungswille besteht
Nach der Trade Secrets Directive
Wenn es…
• geheim ist,
• kommerziellen Wert aufgrund
des Geheimnischarakters hat,
und
• der Geheimnisinhaber
angemessene
Geheimhaltungsmaßnahmen
angewendet hat
Wann soll Know-how geschützt werden?
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Maßnahmen zum Schutz geheimer Informationen
 Einführung einer Unternehmensrichtlinie
 Umfassende Klausel im Arbeitsvertrag & Schulung der Mitarbeiter
 Offenlegung von sensiblen Know-how ggü. Arbeitnehmern nur auf "need-to-
know" Basis
 Klare Bezeichnung der vertraulichen Informationen
 Aufzeichnungen darüber, wer Zugang zu Geheimnis hat
 Regelmäßiges Update der NDAs
 Vielfältige individualvertragliche Regelungsmöglichkeiten
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#2 Verwertung von IP
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Arten der Verwertung
Exklusive Nutzung durch Inhaber
Lizenzierung: Erlaubnis für Dritte, IP
zu nutzen
Kreuzlizenzierung: Gegenseitige
Lizenzen zur Nutzung einräumen
Verkauf des IP-Rechts:
Vollrechtsübertragung
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Die Vorteile einer Lizenzierung
• Kontrolle über das lizenzierte Recht behalten
• Weitere eigene Nutzung des lizenzierten Rechts (je nach Lizenz)
• Flexibler Einsatzbereich
• Steigerung der Einnahmen mit minimalen weiteren Investitionen
• Penetration des inländischen bzw. ausländische Marktes
• Steigerung der Marktpräsenz
• Testmärkte für neue Produkte
• Kreuzlizenzierung: Eigene Lücken mit Technologies des Lizenznehmers
füllen
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Umfang einer Lizenz
Der Umfang
einer Lizenz
bestimmt sich
anhand der
Fragen…
• Welche Rechte sollen lizenziert werden?
• Welche Art von Lizenz soll erteilt werden?
Exklusiv, alleinig, einfach?
• Für welches Gebiet soll die Lizenz
eingeräumt werden? Deutschland, EU,
weltweit?
• Wie soll mit Verbesserungen umgegangen
werden?
• Soll dem Lizenznehemer die Möglichkeit
gegeben werden, Unterlizenzen zu
erteilen?
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#3 Geförderte F&E Projekte
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Zuwendungsbescheid
Einhaltung
sämtlicher
Regelungen
während der
Projektlaufzeit &
Bindungsfrist!
1. Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen i.S.d.
Verwaltungsrechts
2. Bescheid besteht aus: Anschreiben mit
wichtigen Zuwendungsinformationen,
Nebenbestimmungen und Hinweise + Anlagen
(Standardvordrucke und individuelle Anlagen)
3. Regelungen im Zuwendungsbescheid können
ggf. auch von (standardisierten)
Nebenbestimmungen abweichen
4. entscheidend sind im Einzelfall die Regelungen
des Zuwendungsbescheids
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Klassische Beispiele für Nebenbestimmungen
• Nebenbestimmungen vielfältig, abhängig vom Zuwendungsgeber (BMBF,
Bundesländer, EU-Mittel)
• Klassische Beispiele:
– ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung)
– BNBest-P (Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung)
– NKBF 98 (Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF)
– BNBest-BMBF 98 (Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF
zur Projektförderung auf Ausgabenbasis)
– in Bayern: Besondere Nebenbestimmungen der Bayerischen Forschungsstiftung
für Zuwendungen
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Rechtsfolgen bei Verstößen / Risiken
• Widerruf des Zuwendungsbescheids und (teilweise) Rückzahlung der finanziellen
Zuwendung
– z.B. zu Unrecht gezahlte Fördermittel, Verstoß gegen Pflichten, etc.
• strafrechtliche Risiken: Subventionsbetrug (§ 264 StGB, SubvG)
– z.B. unrichtige oder unvollständige Angaben, um Vorteil zu erlangen
– Gesellschafter und Geschäftsführer können letztlich persönlich haften!
• strategisch unvorteilhaft für zukünftige Förderanträge
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Typische IP-Regelungen
• Ergebnisse müssen für Forschung & Lehre auf Anfrage unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden (zB Nr. 8.1 BNBest-P)
• Zuwendungsgeber erhält an Ergebnissen & urheberrechtlich geschützten
Teilen nicht ausschließliches, übertragbares Benutzungs- und
Nutzungsrecht (zB Nr. 8.2 BNBest-P)
• Zuwendungsempfänger darf nur veräußern, wenn Erwerber Verpflichtungen
ebenfalls nachkommt (zB Nr. 10.1 BNBest-P)
• Verträge zur Übertragung ins EU-Ausland bedürfen der Zustimmung des
Zuwendungsgebers (zB Nr. 10.2 BNBest-P)
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Genaue Prüfung der Pflichten erforderlich!
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Hauptpflichten des Zuwendungsempfängers
• Berichtspflicht: Zwischen- & Schlussberichte über Durchführung & Stand
• Ausübungs- & Verwertungspflicht bzgl. der Ergebnisse (Gegenstück des
ausschließlichen Verwertungsrechts & Recht an Einnahmen hieraus)
• Mitteilungspflicht gegenüber Zuwendungsgeber, falls Schutzrechte nicht
aufrechterhalten oder verteidigt werden
• Verpflichtung Arbeitnehmererfindungen nicht freizugeben & zum Schutzrecht
anzumelden (zB Nr. 10.1 NKBF)
• Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse nach Abschluss des Projekts
(zuvor aber Sicherung durch Anmeldung der Schutzrechte!)
• Bei Erlöschen des Interesses an Aufrechterhaltung (od. Verteidigung) von IP:
Pflicht zur Übertragung auf Zuwendungsgeber
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Verwertungspflicht und Verwertungsplan
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• Sicherstellung der bestmöglichen
Verwertung der Ergebnisse
• bereits bei Antragstellung Festlegung des
Verwertungsplans
• voraussichtliche wissenschaftl., techn. &
wirtschaftl. Ergebnisverwertung
• bei Abweichung von Verwertungsplan
Anzeige an Zuwendungsgeber
erforderlich
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Nichtbeachtung der Verwertungspflicht
ohne ausreichende Gründe innerhalb bestimmten Zeitraums…
 Erlöschen des ausschließlichen Nutzungsrechts
 auf Verlangen nicht ausschließliches & nicht übertragbares Nutzungsrecht
an Dritte im Inland am Ergebnis zu branchenüblichen Bedingungen
erteilen
 unwiderrufliches, unentgeltliches und nicht ausschließliches
Nutzungsrecht für Ergebnis und damit verbundenen in- und
ausländischen Rechten an Zuwendungsgeber
Weitergabe an Dritte zur Förderung von Wissenschaft, Technik &
Innnovationen möglich
Private & Confidential
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Dr. Andrea Schmoll berät nationale und
internationale Mandanten zu allen Fra-
gen des gewerblichen Rechtsschutzes
mit einem besonderen Schwerpunkt auf
der Kommerzialisierung von IP Rech-
ten.
Sie hat langjährige Erfahrung in der
Beratung und Vertretung von nationalen
und internationalen Mandanten, insbe-
sondere aus den Bereichen Life Scien-
ces und Retail, rund um Technologie-
transfer, insbesondere die Lizenzierung
von IP Rechten und Know-how,
Forschungs- und Entwicklungskoope-
rationen sowie kartellrechtliche Fragen.
Sie hat zudem ausgewiesene Expertise
im Marken- und Wettbewerbsrecht.
Ein besonderer Schwerpunkt ihrer
Tätigkeit ist das Arbeitnehmererf-
indungsrecht. Sie hat große Erfahrung
bei IP-Fragen im Rahmen von M&A-
Transaktionen.
Andrea Schmoll studierte in Göttingen,
Hongkong und Bonn, bevor sie ihren
Doktortitel an der Universität Jena im
Jahr 2001 erwarb.
Andrea Schmoll kam 2014 zu Osborne
Clarke; vorher war sie Partnerin bei
Baker & McKenzie.
Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Andrea Schmoll
Partner
andrea.schmoll@osborneclarke.com
Private & Confidential
+49 221 5108 4260

IP meets innovation

  • 1.
    osborneclarke.com 1 Wie schütze ichmeine Innovationen? IP meets Innovation Dr. Andrea Schmoll Rechtsanwältin, Partnerin Hamburg – forum finance – 5. Juli 2017
  • 2.
    osborneclarke.com 2 Überblick 1. Was istIP? – Patente & Co – Arbeitnehmererfindungen – Know-how 2. Verwertung von IP 3. Geförderte F&E Projekte
  • 3.
  • 4.
    osborneclarke.com 4 Grundlagen Private & Confidential GeistigesEigentum Urheberrechte Gewerbliche Schutzrechte Know-how Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Wettbewerbsrecht
  • 5.
    osborneclarke.com 5 Patente Private & Confidential Schutzvor Herstellung, Angebot, Inverkehrbringen der Erfindung Voraussetzungen – Erfindungsakt auf Gebiet der Technik (Erfindung als Lösung eines Problems) – Neuheit (nicht Stand der Technik) Folgen bei Verstößen – Auskunft, Unterlassung & Schadensersatz Wichtig für erfolgreiche Anmeldung  Patentanwälte (techn. Kenntnisse wesentlicher Beitrag zum Erfolg)
  • 6.
    osborneclarke.com 6 Arbeitnehmererfindungen • Über 80%der Erfindungen werden von Arbeitnehmern gemacht • Das Recht, ein Patent (od. Gebrauchsmuster) eintragen zu lassen, obliegt dem Erfinder • Aber die Ergebnisse der Arbeit des Arbeitnehmers stehen i.d.R. dem Arbeitgeber zu Arbeitnehmererfindungsgesetz ("ArbEG") regelt Unterschiede:  die Übertragung der Rechte an Arbeitnehmererfindungen an den Arbeitgeber  die adäquate Vergütung für den Arbeitnehmererfinder  die Verpflichtungen des Arbeitgebers in der Handhabung von Arbeitnehmererfindungen (Anmeldung zu Schutzrechten)
  • 7.
    osborneclarke.com 7 Geschäftsgeheimnisse Geheimes Know-how begründet kein absolutes Recht des Inhabers Großer wirtschaftlicher Wert (z.B. Coca-Cola Formel)  Schutzanforderungen gering • Schutz z.B. für Kundenlisten, Rezepturen, Technologien, Produktionsverfahren • keine zeitliche Begrenzung • Keine Registrierung (Wettbewerbsvorteil durch zeitlichen Vorsprung)  Schutz in Deutschland derzeit über §§ 17 ff. UWG
  • 8.
    osborneclarke.com 8 Nach bisherigem deutschenRecht Wenn es… • nichtoffenkundig und • unternehmensbezogen ist, • ein Geheimhaltungsinteresse sowie • ein Geheimhaltungswille besteht Nach der Trade Secrets Directive Wenn es… • geheim ist, • kommerziellen Wert aufgrund des Geheimnischarakters hat, und • der Geheimnisinhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen angewendet hat Wann soll Know-how geschützt werden?
  • 9.
    osborneclarke.com 9 Maßnahmen zum Schutzgeheimer Informationen  Einführung einer Unternehmensrichtlinie  Umfassende Klausel im Arbeitsvertrag & Schulung der Mitarbeiter  Offenlegung von sensiblen Know-how ggü. Arbeitnehmern nur auf "need-to- know" Basis  Klare Bezeichnung der vertraulichen Informationen  Aufzeichnungen darüber, wer Zugang zu Geheimnis hat  Regelmäßiges Update der NDAs  Vielfältige individualvertragliche Regelungsmöglichkeiten
  • 10.
  • 11.
    osborneclarke.com 11 Arten der Verwertung ExklusiveNutzung durch Inhaber Lizenzierung: Erlaubnis für Dritte, IP zu nutzen Kreuzlizenzierung: Gegenseitige Lizenzen zur Nutzung einräumen Verkauf des IP-Rechts: Vollrechtsübertragung
  • 12.
    osborneclarke.com 12 Die Vorteile einerLizenzierung • Kontrolle über das lizenzierte Recht behalten • Weitere eigene Nutzung des lizenzierten Rechts (je nach Lizenz) • Flexibler Einsatzbereich • Steigerung der Einnahmen mit minimalen weiteren Investitionen • Penetration des inländischen bzw. ausländische Marktes • Steigerung der Marktpräsenz • Testmärkte für neue Produkte • Kreuzlizenzierung: Eigene Lücken mit Technologies des Lizenznehmers füllen
  • 13.
    osborneclarke.com 13 Umfang einer Lizenz DerUmfang einer Lizenz bestimmt sich anhand der Fragen… • Welche Rechte sollen lizenziert werden? • Welche Art von Lizenz soll erteilt werden? Exklusiv, alleinig, einfach? • Für welches Gebiet soll die Lizenz eingeräumt werden? Deutschland, EU, weltweit? • Wie soll mit Verbesserungen umgegangen werden? • Soll dem Lizenznehemer die Möglichkeit gegeben werden, Unterlizenzen zu erteilen? Private & Confidential
  • 14.
  • 15.
    osborneclarke.com 15 Zuwendungsbescheid Einhaltung sämtlicher Regelungen während der Projektlaufzeit & Bindungsfrist! 1.Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen i.S.d. Verwaltungsrechts 2. Bescheid besteht aus: Anschreiben mit wichtigen Zuwendungsinformationen, Nebenbestimmungen und Hinweise + Anlagen (Standardvordrucke und individuelle Anlagen) 3. Regelungen im Zuwendungsbescheid können ggf. auch von (standardisierten) Nebenbestimmungen abweichen 4. entscheidend sind im Einzelfall die Regelungen des Zuwendungsbescheids Private & Confidential
  • 16.
    osborneclarke.com 16 Klassische Beispiele fürNebenbestimmungen • Nebenbestimmungen vielfältig, abhängig vom Zuwendungsgeber (BMBF, Bundesländer, EU-Mittel) • Klassische Beispiele: – ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) – BNBest-P (Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) – NKBF 98 (Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF) – BNBest-BMBF 98 (Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis) – in Bayern: Besondere Nebenbestimmungen der Bayerischen Forschungsstiftung für Zuwendungen Private & Confidential
  • 17.
    osborneclarke.com 17 Rechtsfolgen bei Verstößen/ Risiken • Widerruf des Zuwendungsbescheids und (teilweise) Rückzahlung der finanziellen Zuwendung – z.B. zu Unrecht gezahlte Fördermittel, Verstoß gegen Pflichten, etc. • strafrechtliche Risiken: Subventionsbetrug (§ 264 StGB, SubvG) – z.B. unrichtige oder unvollständige Angaben, um Vorteil zu erlangen – Gesellschafter und Geschäftsführer können letztlich persönlich haften! • strategisch unvorteilhaft für zukünftige Förderanträge Private & Confidential
  • 18.
    osborneclarke.com 18 Typische IP-Regelungen • Ergebnissemüssen für Forschung & Lehre auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (zB Nr. 8.1 BNBest-P) • Zuwendungsgeber erhält an Ergebnissen & urheberrechtlich geschützten Teilen nicht ausschließliches, übertragbares Benutzungs- und Nutzungsrecht (zB Nr. 8.2 BNBest-P) • Zuwendungsempfänger darf nur veräußern, wenn Erwerber Verpflichtungen ebenfalls nachkommt (zB Nr. 10.1 BNBest-P) • Verträge zur Übertragung ins EU-Ausland bedürfen der Zustimmung des Zuwendungsgebers (zB Nr. 10.2 BNBest-P) Private & Confidential Genaue Prüfung der Pflichten erforderlich!
  • 19.
    osborneclarke.com 19 Hauptpflichten des Zuwendungsempfängers •Berichtspflicht: Zwischen- & Schlussberichte über Durchführung & Stand • Ausübungs- & Verwertungspflicht bzgl. der Ergebnisse (Gegenstück des ausschließlichen Verwertungsrechts & Recht an Einnahmen hieraus) • Mitteilungspflicht gegenüber Zuwendungsgeber, falls Schutzrechte nicht aufrechterhalten oder verteidigt werden • Verpflichtung Arbeitnehmererfindungen nicht freizugeben & zum Schutzrecht anzumelden (zB Nr. 10.1 NKBF) • Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse nach Abschluss des Projekts (zuvor aber Sicherung durch Anmeldung der Schutzrechte!) • Bei Erlöschen des Interesses an Aufrechterhaltung (od. Verteidigung) von IP: Pflicht zur Übertragung auf Zuwendungsgeber Private & Confidential
  • 20.
    osborneclarke.com 20 Verwertungspflicht und Verwertungsplan Private& Confidential • Sicherstellung der bestmöglichen Verwertung der Ergebnisse • bereits bei Antragstellung Festlegung des Verwertungsplans • voraussichtliche wissenschaftl., techn. & wirtschaftl. Ergebnisverwertung • bei Abweichung von Verwertungsplan Anzeige an Zuwendungsgeber erforderlich
  • 21.
    osborneclarke.com 21 Nichtbeachtung der Verwertungspflicht ohneausreichende Gründe innerhalb bestimmten Zeitraums…  Erlöschen des ausschließlichen Nutzungsrechts  auf Verlangen nicht ausschließliches & nicht übertragbares Nutzungsrecht an Dritte im Inland am Ergebnis zu branchenüblichen Bedingungen erteilen  unwiderrufliches, unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht für Ergebnis und damit verbundenen in- und ausländischen Rechten an Zuwendungsgeber Weitergabe an Dritte zur Förderung von Wissenschaft, Technik & Innnovationen möglich Private & Confidential
  • 22.
    osborneclarke.com 22 osborneclarke.com 22 Dr. Andrea Schmollberät nationale und internationale Mandanten zu allen Fra- gen des gewerblichen Rechtsschutzes mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Kommerzialisierung von IP Rech- ten. Sie hat langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von nationalen und internationalen Mandanten, insbe- sondere aus den Bereichen Life Scien- ces und Retail, rund um Technologie- transfer, insbesondere die Lizenzierung von IP Rechten und Know-how, Forschungs- und Entwicklungskoope- rationen sowie kartellrechtliche Fragen. Sie hat zudem ausgewiesene Expertise im Marken- und Wettbewerbsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist das Arbeitnehmererf- indungsrecht. Sie hat große Erfahrung bei IP-Fragen im Rahmen von M&A- Transaktionen. Andrea Schmoll studierte in Göttingen, Hongkong und Bonn, bevor sie ihren Doktortitel an der Universität Jena im Jahr 2001 erwarb. Andrea Schmoll kam 2014 zu Osborne Clarke; vorher war sie Partnerin bei Baker & McKenzie. Ihre Ansprechpartnerin Dr. Andrea Schmoll Partner andrea.schmoll@osborneclarke.com Private & Confidential +49 221 5108 4260