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Fördermittel sind ganz unterschiedlich ausgestaltet
Private & Confidential
• Es gibt Fördermittel, die die
Gesellschaft direkt bekommt:
– Subventionen/Zuschüsse
– Förderkredite
– Sicherheiten (Bürgschaften).
• Es gibt weiterhin Fördermittel, die der
Investor erhält und dann an die
Gesellschaft (mittelbar) weiterreicht
(z.B. INVEST).
• Oder es erfolgt eine Förderung
dadurch, dass sich Fördergeber als
Co-Investor an Gesellschaft beteiligt.
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Unterschiedliche Förderstrukturen I
Private & Confidential
Gesellschaft
Gründer
Fördergeber als
FK-Geber der
Gesellschaft
Direkte Förderung der Gesellschaft
mit Fremdkapital
Förderung der Gesellschaft
mit Quasi-Eigenkapital
• Förderung selbst erfolgt durch Kreditvertrag, nicht durch
Beteiligungsvertrag.
• Bedeutung der Förderung für den Beteiligungsvertrag
(eines weiteren Investors) ist gering.
• In der Regel findet sich diese nur in der Präambel bzw. in
den Garantien wieder (ACHTUNG: Rückzahlungspflicht?).
• Ggf. ist die Erlangung einer bestimmten Förderung
Voraussetzung (sog. CP) der Beteiligung des Investors.
• Förderung selbst erfolgt durch einen Vertrag über die stille
Beteiligung, dies ist kein typischer Beteiligungsvertrag.
• Bedeutung der Förderung für den Beteiligungsvertrag
(eines weiteren Investors) ist eher gering.
• In der Regel findet sich diese nur in der Präambel bzw. in
den Garantien wieder; ggf. werden auch hier Regelungen
für den Fall einer Rückzahlung aufgenommen.
• In der Regel wird ferner die Zustimmung des stillen
Gesellschafters Voraussetzung (und damit sog. CP) der
Beteiligung des Investors sein.
Investor
Gesellschaft
Gründer
Fördergeber als
stiller
Gesellschafter
Investor
Subvention /
Zuschuss
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Unterschiedliche Förderstrukturen II
Private & Confidential
Gesellschaft
Gründer
Fördergeber ist
FK-Zuschuss-Geber
des Investors
Indirekte Fördermittelvergabe über Investor Direkte Beteiligung des Fördergebers
als Co-Investor
• Förderung selbst erfolgt durch Kreditvertrag, mit dem Investor,
nicht durch Beteiligungsvertrag; Gesellschaft ist unbeteiligt.
• Bedeutung der Förderung für den Beteiligungsvertrag (des
geförderten Investors) ist eher gering (vgl. dazu unten)
• In der Regel findet sich diese nur in der Präambel wieder.
• Ggf. ist die Erlangung der Förderung Voraussetzung der
Beteiligung (sog. CP).
• Zum Teil agiert der Investor auch als Treuhänder einer indirekten
Beteiligung des Fördergebers; dies wird im Beteiligungsvertrag
zumindest erwähnt.
• Typischer Fall: INVEST – "Zuschuss für Wagniskapital"
• Förderung erfolgt (auch) im Rahmen des Beteiligungsvertrags.
• Bedeutung der Förderung für den Beteiligungsvertrag (des
Investors) ist daher hoch.
• In der Regel verlangt der Fördergeber einen pari-passu-Ansatz
(oder auch Wandeldarlehen / HTGF), dieser ist im
Beteiligungsvertrag (den Anlagen) zu verankern.
• Des Weiteren wird der Beteiligungsvertrag auch
Gesellschafterrechte des Fördergebers enthalten, die ggf. durch
den Investor als Treuhänder wahrgenommen werden.
• Typischer Fall: KfW (ERP-Startfonds, neuerdings: coparion)
Investor
Gesellschaft
Gründer
Fördergeber ist
Co-Investor
Investor
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Überlegungen zu zwei konkreten Beispielen
Private & Confidential
• Beispiel 1:
INVEST Programm
Indirekte Fördermittelvergabe über
Investor, d.h.
• Fördergeber stellt dem Investor
Finanzmittel für dessen Beteiligung zur
Verfügung
• Beispiel 2:
ERP-Startfonds (coparion)
Indirekte Beteiligung des
Fördergebers als Co-Investor, d.h.
• Fördergeber stellt anderem Investor
(oder der Gesellschaft) Finanzmittel zur
Verfügung mit denen sich dieser (oder
Fördergeber selbst) als Co-Investor an
der Gesellschaft beteiligt
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Beispiel 1: Indirekte Fördermittelvergabe über Investor
Regelungen im Beteiligungsvertrag – hier INVEST
Private & Confidential
Risiko (Auswahl) (Mögliche) Lösung / Regelung
Investor beteiligt sich vor der Zusage des
Zuschusses, so dass er auch gebunden
ist, wenn Zuschuss nicht gewährt wird
Zusage des Zuschusses wird als CP der
Beteiligung vereinbart
Investor verstößt nach Beteiligung des
Investors und Zahlung des Zuschusses
gegen die Vorgaben des INVEST-
Programms und Investor muss daher
Zuschuss zurückzahlen
Beteiligungsvertrag wird genaue
Vorgaben enthalten, um Verstöße
möglichst zu vermeiden
Mindesthaltedauer von 3 Jahren wird
nicht erreicht (etwa weil drag along Recht
eines anderen Investors ausgeübt wird),
so dass Rückzahlung des Zuschusses
geschuldet ist
Drag-along-Recht könnte entsprechend
ausgestaltet werden, dass Ausübung erst
nach 3+ Jahren möglich ist
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Beispiel 2: Indirekte Fördermittelvergabe über Investor /
Treuhänderische Beteiligung
Regelungen im Beteiligungsvertrag – Teil I
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Beschreibung der Situation, Klarstellung der geltenden Regelungen
(a) Die XY ist Treuhänder des vom Bundesland Z bereitgestellten Sonderfonds „Start-up-Fonds“ (SF). Die XY beteiligt sich an
Gründungsunternehmen mit Eigenkapital und/oder eigenkapitalähnlichen Mitteln, die zu 80 % aus Mitteln des „Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) stammen.
(b) Sie beachtet die Interessen des Bundeslandes Z und wird im Rahmen der Fondsdurchführung dazu beitragen, die Ziele der
Wirtschaftspolitik des Bundeslandes Z sowie des „Operationellen Programms für den Einsatz des Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung in der Periode 2014 – 2020“ verwirklichen. Sie ist verpflichtet, die einschlägigen europa-, bundes- und
landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere […] zu beachten.
(c) Bei der Investition der XY handelt es sich um eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV, die aufgrund der
Anzeige der Beihilferegelung bei der Europäischen Kommission unter der Nummer der Beihilfesache (Kommission) SA.43665
gemäß Art. 22 AGFVO vom 23.11.2015 von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt ist. Die Investition der
XY bedarf keiner gesonderten Genehmigung durch die Europäische Kommission, sofern sie sich im Rahmen dieser Regelung
(Investitionsgrundsätze des SF) bewegt.
Voraussetzung der Beteiligung (zur Sicherstellung der Voraussetzungen der Fördermittelvergabe)
Voraussetzung für die Beteiligung der XY an der Gesellschaft sind u.a. die in Anlage A beigefügten Angaben der Gesellschaft zur
Einhaltung der KMU-Kriterien und der Beteiligungsgrundsätze der XY, einschließlich der diesen zu Grunde liegenden
Bestimmungen des Europäischen Beihilfe- und Strukturfondsrechts, sowie die Erklärungen der Parteien zu Geldwäsche und
Legitimationsprüfung.
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Beispiel 2: Indirekte Fördermittelvergabe über Investor /
Treuhänderische Beteiligung
Regelungen im Beteiligungsvertrag – Teil II
Private & Confidential
Versicherungen, Erklärungen und Verpflichtungen der Gesellschaft
(a) Die Gesellschaft erklärt, dass sie, soweit eine Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission bezüglich einer
Beihilfe aufgrund eines früheren Beschlusses zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit
dem Binnenmarkt besteht, dieser nachgekommen ist.
(b) Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind als Beihilfeempfänger bzw. Endbegünstigte der in Ziffer X bezeichneten Beihilfe-
und EFRE-Bestimmungen verpflichtet, die einschlägigen Verpflichtungen zu erfüllen. Das betrifft insbesondere den Nachweis
über den ordnungsgemäßen Einsatz der von der XY bereitgestellten Mittel im Bundesland Z zu dem vorgesehenen Zweck und
die Aufbewahrung von Dokumenten, die diese Verwendung belegen.
(c) Die Einlage darf mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert
werden. Sie darf mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen,
einschließlich De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung der EU Nr. 1407/2013, Abl. L 352 vom 24.12.2013 bis zu der für den
jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGFVO oder einer
anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festlegt ist, kumuliert werden. Erhält die
Gesellschaft neben den Mitteln aus der Investition der XY auch Zuschüsse, so dürfen diese nicht zu einer Erstattung der
Zahlungen der XY verwendet werden. Die Investitionen der XY dürfen auch nicht zur Vorfinanzierung von Zuschüssen
verwendet werden.
(b) Die Gesellschaft erklärt sich damit einverstanden, dass jede Einzelbeihilfe über EUR 500.000 gemäß Art. 9 AGFVO
veröffentlicht wird.
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Kontakt
Nicolas Gabrysch
Partner, Rechtsanwalt
+49 221 5108 4030
nicolas.gabrysch@osborneclarke.com
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Nicolas Gabrysch berät nationale und
internationale Mandanten bei M&A-
Transaktionen und Beteiligungsgeschäften aller
Art. Er berät zudem bei Venture Capital und
Private Equity Transaktionen Start-ups, junge
Unternehmer und internationale Unternehmen
im Zusammenhang mit dem Aufbau ihrer
geschäftlichen Aktivitäten. Nicolas Gabrysch
hat zahlreiche M&A-Transaktionen sowohl auf
Käufer- als auch auf Verkäuferseite
begleitet. Zuletzt hat Nicolas Gabrysch
federführend den Verkauf der Kinowelt
Television GmbH an die AMC Networks Inc.
und den Verkauf der FE-Design GmbH an
Dassault Systèmes geleitet.
Nicolas Gabrysch publiziert regelmäßig in
einschlägigen Fachzeitschriften, ist Redner auf
verschiedenen M&A-Veranstaltungen und
Mitautor des Steuerberater Rechtshandbuches
sowie des Kompendiums Gesellschaftsrecht im
Beck-Verlag.
Nicolas Gabrysch ist Lehrbeauftragter der
Hochschule Fresenius, Köln und Mitglied des
Beirates "Junge Digitale Wirtschaft" beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.