Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Sie finden hier - wieder nach einer gewissen Veröffentlichungs-Pause - den vierten und letzten Foliensatz zu der LVA. Thema dieser Einheit war Vertragsarten im Web (und allfällige Besonderheiten), Crowdfunding sowie BitCoin
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Sie finden hier den dritten Foliensatz zu der LVA. Thema dieser Einheit war eine Auffrischung der Bestimmungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie eine genauere Behandlung des E-Commercegesetz (ECG) sowie des Fernabsatzgesetzes (FAGG). Im 7. Kapitel finden Sie überdies Hinweise zum internationalen Privatrecht (IPR) und den anzuwendenden Gesetzen bzw. Verordnungen.
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Hier finden Sie den ersten Foliensatz zu der LVA, der sich thematisch mit den Grundbegriffen des österreichischen Zivilrechtes sowie dem Vertragsrecht (bezogen auf das Web) beschäftigt
Auch im Februar 2018 habe ich wieder am WiFi Linz den Kurs 'Grundlagen Internetrecht' im Seminar Online Marketing gehalten. Anbei finden Sie die Folien, deren Themen sich über das Vertragsrecht, Informationspflichten im Web und Provider-Haftung bis hin zum Strafrecht spannen. Ein großes Thema war natürlich auch die kommende DatenschutzgrundVO
Teil I der Folien beschäftigt sich primär mit dem Vertragsrecht und gibt überdies einen Überblick über jene Gesetze und Normen, die es in diesem Bereich zu beachten gibt
Dieser Foliensatz stammt aus der Vorlesung 'Grundlagen Privatrecht' im Masterstudium Webwissenschaften der Johannes-Kepler-Universität im Wintersemester 2015/2016. Er gibt einen Überblick über das österreichische Vertragsrechts sowie die zugehörigen Regelungen im Internet und geht aus praktische Probleme ein.
Blockchain dreht sich nicht nur um Bitcoins oder Investments in ICOs- sondern um Läsungen von Problemen, Aufbau von Vertrauen und Dezentralisierung von Services.
Der Vortrag ziegt das immense Potenzial von Blockchain und wie sich jeder daran beteiligen kann bzw. beteiligt ist.
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Sie finden hier den dritten Foliensatz zu der LVA. Thema dieser Einheit war eine Auffrischung der Bestimmungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie eine genauere Behandlung des E-Commercegesetz (ECG) sowie des Fernabsatzgesetzes (FAGG). Im 7. Kapitel finden Sie überdies Hinweise zum internationalen Privatrecht (IPR) und den anzuwendenden Gesetzen bzw. Verordnungen.
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Hier finden Sie den ersten Foliensatz zu der LVA, der sich thematisch mit den Grundbegriffen des österreichischen Zivilrechtes sowie dem Vertragsrecht (bezogen auf das Web) beschäftigt
Auch im Februar 2018 habe ich wieder am WiFi Linz den Kurs 'Grundlagen Internetrecht' im Seminar Online Marketing gehalten. Anbei finden Sie die Folien, deren Themen sich über das Vertragsrecht, Informationspflichten im Web und Provider-Haftung bis hin zum Strafrecht spannen. Ein großes Thema war natürlich auch die kommende DatenschutzgrundVO
Teil I der Folien beschäftigt sich primär mit dem Vertragsrecht und gibt überdies einen Überblick über jene Gesetze und Normen, die es in diesem Bereich zu beachten gibt
Dieser Foliensatz stammt aus der Vorlesung 'Grundlagen Privatrecht' im Masterstudium Webwissenschaften der Johannes-Kepler-Universität im Wintersemester 2015/2016. Er gibt einen Überblick über das österreichische Vertragsrechts sowie die zugehörigen Regelungen im Internet und geht aus praktische Probleme ein.
Blockchain dreht sich nicht nur um Bitcoins oder Investments in ICOs- sondern um Läsungen von Problemen, Aufbau von Vertrauen und Dezentralisierung von Services.
Der Vortrag ziegt das immense Potenzial von Blockchain und wie sich jeder daran beteiligen kann bzw. beteiligt ist.
Anlässlich des E-Learning-Tages 2016 an der FH Johanneum in Graz - https://fh-joanneum.at/veranstaltung/e-learning-tag-an-der-fh-joanneum-graz/ - durfte ich einen Workshop zum Thema 'Rechtsfragen im E-Learning' halten und darf Ihnen hier die Slides zur Verfügung stellen
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Nach dem Einschub der Slides eines aktuellen Vortrages vergangene Woche finden Sie hier nun den zweiten Foliensatz zu der LVA. Thematisch gehen die Slides auf die Informationspflichten im Web sowie auf die Cookie-Thematik ein.
Am 20.7.2016 durfte ich im Rahmen des Technologieplauscherl (http://technologieplauscherl.at/39/) einen Vortrag zum Thema Haftung im Web halten.
Die Folien beschäftigen sich inhaltlich mit Provider-Haftung sowie Cookies und deren (zulässige) Verwendung.
Unternehmertraining WS 2016 - Teil I von IV - VertragsrechtMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. In diesem ersten Foliensatz finden Sie das Thema Vertragsrecht behandelt
Im Jänner 2015 hatte ich die Möglichkeit im Rahmen des Erasmus-Programmes als Lektor der Johannes-Kepler-Universität an einem rechtsvergleichenden Seminar in Mainz teilzunehmen.
Hier finden Sie nun, bewusst im 'alten' Design belassen, meine Folien, die sich mit dem Thema Vertragsrecht beschäftigen.
In diesem Wintersemester halte ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz einmal mehr die LVA 'Grundlagen Privatrecht' im Masterstudium Webwissenschaften ab. Es freut mich besonders, die LVA diesmal nicht alleine, sondern gemeinsam mit Mag. Ecker im Co-Teaching durchführen zu können.
Hier finden Sie die Folien meines Teils der LVA, konkret ab Kapitel 4 mit Schwerpunkt auf Webrecht. Mag. Ecker befasst sich seinerseits in seinem Teil mit den Grundlagen und dem Vertragsrecht.
Es ist nun bereits eine Zeit her, dass ich den ersten Teil der drei Foliensätze von Digital Marketing online gestellt habe: https://www.slideshare.net/MichaelLanzinger/digital-marketing-teil-i-von-iii
Daher darf ich nun Teil II von III zur Verfügung stellen.
\\ 15:50
|| Direktinvestition in Zweckgesellschaften digital abwickeln.
|| GmbH Anteile zu kommerziellen Immobilien ohne Fonds oder Aktien
|| über die eigene Homepage veräussern? In der Schweiz bereits möglich.
||
|| Dipl.-Ing. Walter Strametz, IMD MBA
|| Founding & Boardmember FIBREE.org, founder element36.io
//
\\ 16:10
|| Realest8: Die vollkommen digitale Immobilientransaktion
||
|| Dr. Thomas Seeber, Masci (Padova) LL.M. (Krems), Partner Kunz Wallentin RA
|| Assessor iuris Matthias Lichtenthaler, PMP, Head of Digital Transformation BRZ
//
"Recht für Webworker" war ein Workshop auf dem WordCamp Osnabrück im März 2019. Mit diesem Workshop sollte ein Überblick gegeben werden, worauf Webworker / Freelancer bei den Verträgen mit ihren Kunden, Lieferanten, Agenturen und Vermittlern achten müssen.
Anlässlich des E-Learning-Tages 2016 an der FH Johanneum in Graz - https://fh-joanneum.at/veranstaltung/e-learning-tag-an-der-fh-joanneum-graz/ - durfte ich einen Workshop zum Thema 'Rechtsfragen im E-Learning' halten und darf Ihnen hier die Slides zur Verfügung stellen
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Nach dem Einschub der Slides eines aktuellen Vortrages vergangene Woche finden Sie hier nun den zweiten Foliensatz zu der LVA. Thematisch gehen die Slides auf die Informationspflichten im Web sowie auf die Cookie-Thematik ein.
Am 20.7.2016 durfte ich im Rahmen des Technologieplauscherl (http://technologieplauscherl.at/39/) einen Vortrag zum Thema Haftung im Web halten.
Die Folien beschäftigen sich inhaltlich mit Provider-Haftung sowie Cookies und deren (zulässige) Verwendung.
Unternehmertraining WS 2016 - Teil I von IV - VertragsrechtMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. In diesem ersten Foliensatz finden Sie das Thema Vertragsrecht behandelt
Im Jänner 2015 hatte ich die Möglichkeit im Rahmen des Erasmus-Programmes als Lektor der Johannes-Kepler-Universität an einem rechtsvergleichenden Seminar in Mainz teilzunehmen.
Hier finden Sie nun, bewusst im 'alten' Design belassen, meine Folien, die sich mit dem Thema Vertragsrecht beschäftigen.
In diesem Wintersemester halte ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz einmal mehr die LVA 'Grundlagen Privatrecht' im Masterstudium Webwissenschaften ab. Es freut mich besonders, die LVA diesmal nicht alleine, sondern gemeinsam mit Mag. Ecker im Co-Teaching durchführen zu können.
Hier finden Sie die Folien meines Teils der LVA, konkret ab Kapitel 4 mit Schwerpunkt auf Webrecht. Mag. Ecker befasst sich seinerseits in seinem Teil mit den Grundlagen und dem Vertragsrecht.
Es ist nun bereits eine Zeit her, dass ich den ersten Teil der drei Foliensätze von Digital Marketing online gestellt habe: https://www.slideshare.net/MichaelLanzinger/digital-marketing-teil-i-von-iii
Daher darf ich nun Teil II von III zur Verfügung stellen.
\\ 15:50
|| Direktinvestition in Zweckgesellschaften digital abwickeln.
|| GmbH Anteile zu kommerziellen Immobilien ohne Fonds oder Aktien
|| über die eigene Homepage veräussern? In der Schweiz bereits möglich.
||
|| Dipl.-Ing. Walter Strametz, IMD MBA
|| Founding & Boardmember FIBREE.org, founder element36.io
//
\\ 16:10
|| Realest8: Die vollkommen digitale Immobilientransaktion
||
|| Dr. Thomas Seeber, Masci (Padova) LL.M. (Krems), Partner Kunz Wallentin RA
|| Assessor iuris Matthias Lichtenthaler, PMP, Head of Digital Transformation BRZ
//
"Recht für Webworker" war ein Workshop auf dem WordCamp Osnabrück im März 2019. Mit diesem Workshop sollte ein Überblick gegeben werden, worauf Webworker / Freelancer bei den Verträgen mit ihren Kunden, Lieferanten, Agenturen und Vermittlern achten müssen.
Im Rahmen der Ausbildung eDidactics - https://edidactics.at/?p=97 - unterrichte ich jährlich an der Kunstuniversität Graz das 'Modul 7 - Rechtsfragen'.
Anbei finden Sie die Seminar-Folien des WS 2017/18, welche sich mit den Rechtsfragen bei technologiegestützter Lehre beschäftigen.
Übrigens: Teil dieses Seminars ist auch der MOOC zum Thema Urheberrecht, welcher unter https://imoox.at/mooc/course/view.php?id=36 zu finden ist.
Rechtliche Implikationen bei der Plugin- und ThemeentwicklungPraetor Intermedia
Was Webworker bei der Entwicklung von Plugins und Themes – zumindest aus juristischer Sicht – alles zu beachten haben, ist Gegenstand dieser Session auf dem WordCamp Berlin 2017.
Im Rahmen der Ausbildung eDidactics unterrichte ich jährlich an der Kunstuniversität Graz das 'Modul 7 - Rechtsfragen'.
Anbei finden Sie die Seminar-Folien des WS 2016/17, welche sich mit den Rechtsfragen bei technologiegestützter Lehre beschäftigen.
Wie nutzen Anwälte und Kanzleien die Social-Media-Plattformen im Internet? Lassen sich Mandanten über Online-Kanäle akquirieren? Wir zeigen aktuelle Beispiele und geben Tipps für mehr Sichtbarkeit im Social Web.
2018 hatte ich mehrmals das Vergnügen 'quer durch Österreich' für den Österreichischen Rechtsanwaltsverein - https://www.rechtsanwaltsverein.at - vortragen zu dürfen. Konkret ging es um die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der Rechtsanwaltskanzlei. Hier finden Sie nun die aktuellen Vortragsfolien zum Thema. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hatte ich viermal die Gelegenheit für den Rechtsanwaltsverein Vorträge zum Thema Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei zu halten. Sowohl in Graz, als auch in Salzburg und zweimal in Wien hatte ich so die Möglichkeit ca. 200 RechtsanwältInnen und Kanzleiangestellte zu informieren und Fragen zu beantworten.
Vortrag zum Urheberrecht an der Hahn-Schule in LinzMichael Lanzinger
Ende 2017 hatte ich das Vergnügen an der Hahn-Schule in Linz diesen Vortrag gleich zweimal hintereinander zu halten. Einmal für die SchülerInnen und einmal im Rahmen der Abendschule.
Ich bedanke mich an dieser Stelle - dezent verspätet - für die Aufmerksamkeit und die interessanten Diskussionspunkte.
EdMedia in Amsterdam 2018 - The Austrian view of Copyright lawMichael Lanzinger
Am 27.6. hatte ich die Freude (und die Ehre) zu meinem - über das FNMA (https://www.fnm-austria.at/home.html) - eingereichte Paper auf der EdMedia (https://www.aace.org/conf/edmedia/) in Amsterdam vorzutragen. Besonders gefreut hat mich, dass ich für mein Paper auch gleich einen Award erhalten habe.
Die Folien selbst, wie das Paper, beschäftigen sich mit dem österreichischen Urheberrecht und insbesondere auch mit Open Educational Ressourcen sowie Creative Commons
Heute konnte ich im Rahmen der FNMA-Talks - http://www.fnm-austria.at/fnm-talks.html - ein Webinar zum Thema Datenschutz und DSGVO halten. Die Aufzeichnung des Stream finden Sie im Mitgliederbereich des FNMA und die Folien darf ich hier zur Verfügung stellen. Neben einem Überblick über die Neuerungen beschäftigen sich die Slides auch mit den Auswirkungen auf die Wissenschaft und Lehre
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018Michael Lanzinger
Am 12.3.2018 konnte ich einen Vortrag im Rahmen der eEducation-Praxistage 2018 an der PH OÖ zum Urheberrecht in der Lehre halten. Ich danke den TeilnehmerInnen für die spannenden Fragen und Diskussionen über den Vortrag hinaus. In den Folien finden Sie Informationen zum Urheberrecht, den Neuerungen, Creative Commons und Open Educational Ressources
IRIS-Vortrag - Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Online-SpielenMichael Lanzinger
Am 24.2.2018 konnte ich im Rahmen der IRIS 2018 in Salzburg vortragen. Anbei finden Sie die Folien, die sich mit urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Aspekten von Online-Spielen beschäftigen.
Am 23.1. habe ich für die Grüne Wirtschaft im Axis Coworking Loft Linz einen Crashkurs zum Datenschutz gehalten, Bilder sind zB hier zu finden: https://www.facebook.com/media/set/?set=ms.c.eJxFk9uRxTAIQzva4Q3uv7GdoGv5M2dAyKCo2VS6hWSNZ~%3BwpgKsf0Rq5wLzNU0wJAhV9Qcpq2FADFd0PrIZSNGpb3C5o~_BD6iEYFx3aiwn8gejVMrkZmt3k0jWX5V6GaBP0Zi~_CUHogKKwYtF4TYvkUOQX5Tjl~%3BwfX6i~%3BioGLXSqOzbPHRu2G7McAt~_KGYoWRJOvnW~%3BsVLFiQRPE2Fo~%3BBGeNpdLYCYAmgGhQVNeYFn3oGovzwADcxyWsx7NuWGFyhe67MVWCPaUFF~_Tr4wh9uK5G0GmsqDlF46z1w9sGrDt3mnhtUqMUgBq1xmausZzAThmHsK14GTuyFfxfAoExBibPJlkmCHBKprBkx3YoAYLr12nhDMIzlO4p~%3BRyCAHgttRr8CTM2p82WTOTDuORECy9XiKXkA3DKf78ModP6B~%3Bnz2~%3BI~-.bps.a.1228651777235167.1073741842.483650688401950&type=1
Thematisch drehte sich die Veranstaltung natürlich um die kommende DSGVO. Ich darf mich an dieser Stelle auch für den sehr interessanten Abend mit spannenden Fragen bedanken.
Auf den Folien finden Sie Informationen zum Datenschutz derzeit, zur DSGVO, praktische Hinweise und die vorab gestellten Fragen.
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017Michael Lanzinger
Vergangene Woche war ich erneut am WiFi in Linz im Einsatz, diesmal für den Bereich Akademischer Handelsmanager.
Neben Informationen zu Pflichten für Website-Betreiber finden sich in den Folien auch Hinweise zum aktuellen und kommenden Datenschutzrecht
Am 096.11.2017 - und damit fast ein Jahr nach meinem ersten Workshop bei der FHK - durfte ich für die Fachhochschule-Konferenz am Campus02 in Graz wieder einen Vortrag zum Thema Recht & Lehre halten, wobei schwerpunktmäßig das Urheber- und Datenschutzrecht behandelt wurde.
Ich darf hier nun meine Slides zur Verfügung stellen und bedanke mich bei den TeilnehmerInnen für Diskussionen und spannenden Fragestellungen.
Vortrag - Cybercrime & Co beim UnternehmenskongressMichael Lanzinger
Am 12.10.2017 konnte ich im Rahmen des Unternehmenskongresses am Flughafen Hörsching des Wirtschaftsverbandes OÖ (http://www.wirtschaftsverband-oberoesterreich.at) einen Vortrag zum Thema Cybercrime, Content-Haftung und Datenschutz halten. Ich darf mich für die Einladung und die spannenden Diskussionen bedanken und stelle hier nun die Vortragsfolien zur Verfügung.
Am 9.10.2017 konnte ich mein bereits zweites Webinar an der Virtuellen PH (http://www.virtuelle-ph.at/) halten. Diesmal gemeinsam mit Frau Dr.in Natascha Miljkovic von der Agentur Zitier-Weise (http://www.plagiatpruefung.at/). Ich habe dabei den rechtlichen Part übernommen und möchte nun meine Folien zum zweiten Teil des gemeinsamen Webinars (quasi '& Co') online stellen. Inhaltlich befassen sich diese Slides mit der freien Werknutzung (insbesondere Zitate), der Schulbuch-Ausnahme und den Creative Commons.
Vortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & DatenschutzrechtMichael Lanzinger
Am 03.10.2017 konnte ich in Krems einen Vortrag bei der Bundes-AG-Tagung halten. Der Vortrag beinhaltete im Wesentlichen die Beantwortung der 10+ Fragen, welche ich vorab gestellt bekommen habe, wobei sich diese im Bereich Urheberrecht, Datenschutzrecht und Schulrecht bewegt haben. Ich darf nun an dieser Stelle die Slides online stellen und mich gleichsam bei den TeilnehmerInnen für einen spannenden Vormittag bedanken.
Pressegespräch - Verein für Datenschutz und IT-SicherheitMichael Lanzinger
Ich bin Gründungsmitglied des Vereins für Datenschutz und IT-Sicherheit - kurz: DAVITS (Web: https://www.davits.eu; Facebook: https://www.facebook.com/davits.eu/). Unser Ziel ist die Information im Datenschutz im rechtlichen, sozialen, technischen und wirtschaftlichen Umfeld. Anbei finden Sie Folien, die wir für Pressegespräche erstellt haben (noch im alten Design). Diese Folien enthalten Informationen über DAVITS sowie zum Datenschutz(recht) allgemein.
Nachdem ich 2016 das erste Mal mit von der Partie war, hatte ich die Freude 2017 erneut am E-Learning-Tag an der FH Johanneum in Graz (https://www.fh-joanneum.at/veranstaltung/16-e-learning-tag-an-der-fh-joanneum/) einen Workshop anbieten zu dürfen. Auf den Slides finden Sie diverse rechtliche Themen, die im Bereich der Lehre relevant sein können, behandelt. Allem voran natürlich Urheberrecht und Datenschutz.
Am 5.9.2017 hatte ich das Vergnügen erstmals im Rahmen des Lehrgangs für Schulbibliotheken bei Buch.Zeit (http://www.buchzeit.at) zum Thema Recht vorzutragen.
Hier finden Sie nun die Folien, die sich mit den Themen Datenschutzrecht, Urheberrecht (inklusive freie Werknutzung, CC und OER) sowie Jugendrecht beschäftigen.
Ich bin nunmehr - neben meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im IT-Recht - auch für die O.P.P.-Beratungsgruppe GmbH (http://www.opp-beratung.com) als Senior Berater im Bereich Datenschutz tätig. Und im Rahmen dieser Tätigkeit konnte ich für das Unternehmen Nimbusec (https://nimbusec.com/index.html) im Juli und im August 2017 jeweils einen Vortrag zum Thema Datenschutz halten. Es wäre zwei tolle Termine, jeweils am Flugplatz in Wels und beim zweiten Termin sogar inklusive einem Rundflug.
Es ist nun bereits eine Zeit her, dass ich den ersten Teil der drei Foliensätze von Digital Marketing online gestellt habe: https://www.slideshare.net/MichaelLanzinger/digital-marketing-teil-i-von-iii
Daher darf ich nun auch noch Teil III von III zur Verfügung stellen.
2015 habe ich - in Zusammenarbeit mit iMooX - einen Massive Open Online Course ('MOOC') zum Thema Urheberrecht aufgezeichnet. Nun, 2017 und wegen der geänderten Rechtslage, habe ich den MOOC teilweise überarbeitet und wird dieser wohl Ende 2017 online gehen.
Bis dahin finden Sie hier die Folien der insgesamt 10 MOOC-Einheiten aus 2015.
2015 habe ich - in Zusammenarbeit mit iMooX - einen Massive Open Online Course ('MOOC') zum Thema Urheberrecht aufgezeichnet. Nun, 2017 und wegen der geänderten Rechtslage, habe ich den MOOC teilweise überarbeitet und wird dieser wohl Ende 2017 online gehen.
Bis dahin finden Sie hier die Folien der insgesamt 10 MOOC-Einheiten aus 2015.
2. Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
5. 8. Vertragsarten im Web
Verträge im Web
• Grundsätzlich keine Unterscheidung zu analogen
Verträgen, da online = offline
• Zumeist zusätzliche Informationspflichten, va nach dem
ECG und dem FAGG
• Vertragstypen richten sich nach dem ABGB, wo
‚Typenzwang herrscht‘ = vorgegebene Vertragsarten, die
abgeschlossen werden können
6. 8. Vertragsarten im Web
Verträge im Web
• Parteien sind zwar ‚Herren der Verträge‘ (va hinsichtlich
Form), Vertrag selbst ist jedoch nach dem jeweiligen
Vertragstyp auszulegen und hat uU besondere
Bedingungen
• Bsp. für Vertragstypen im ABGB (= Titel):
– Kaufvertrag
– Werkvertrag
– Schenkung
– Mietvertrag
7. 8. Vertragsarten im Web
Verträge im Web
• Problem, dass durch Typenzwang letztlich keine neuen
Vertragstypen durch die Parteien geschaffen werden
können
• In der Praxis jedoch neue Vertragsformen wie zB
Leasing oder Mietkauf
• Wird dann nach jenem Vertragstyp beurteilt, dessen
Eigenschaften deutlicher bzw überwiegender vorhanden
sind; zB Mietkauf kann als Kaufvertrag oder als
Mietvertrag gesehen werden (Einzelfall zu beachten)
8. 8. Vertragsarten im Web
Verträge im Web
• Vertragstypen bzw Typenzwang sowie Vorgehen bei
vertraglichen Mischformen auch im Web anzuwenden
• Auslegung von Verträgen erfolgt nach dem Willen der
Parteien bzw (sonst) nach den §§ 914 f ABGB
• Im Web finden nicht alle Vertragsarten gleich viel
Anwendung, was va dem Medium geschuldet ist; primär
relevant sind Kaufverträge, Lizenzverträge und zT
Werkverträge
9. 8. Vertragsarten im Web
Kaufvertrag
• Gerichtet auf die Übertragung von Eigentum
• Im Web zumeist in Online-Shops, die auf den Erwerb
von physischen Waren ausgelegt sind
• Informationspflichten nach ECG, FAGG und KSchG sind
idR anzuwenden
• Bsp:
– https://www.amazon.de
– http://www.ebay.at (jedenfalls im Bereich Sofortkauf)
– https://www.willhaben.at/iad (C2C)
10. 8. Vertragsarten im Web
Exkurs: Shop-Plattformen
• Insbesondere eBay & Willhaben verstehen sich weniger
als eigene Online-Shops, sondern als Plattformen, die es
(zumeist) Privaten erlaubt, Verträge C2C abzuschließen
• Zu beachten:
– Informationspflichten gegenüber B2C deutlich geringer
– Plattform ist hinsichtlich Verantwortlichkeit als Host-Provider zu
sehen
– Eigentlicher (Kauf-) Vertrag nur zwischen den Privaten, Plattform
an sich nicht involviert, jedoch mit Plattform durch Anmeldung
eigener Vertrag, der in Richtung Dienstvertrag geht
11. 8. Vertragsarten im Web
Exkurs: Auktionen im Web
• Betrifft va die ‚Versteigerungen‘ auf eBay, welche
eigentlich Kaufverträge sind, deren Angebot/Annahme
auf besondere Weise abgegeben werden
• Zu beachten:
– Einstellen bei eBay gilt idR bereits als Angebot und nicht als
bloße invitatio ad offerendum
– Ist Anbieter bereits aufgrund seiner Tätigkeit als Unternehmer zu
betrachten und hat daher entsprechende Pflichten?
– Bei eBay handelt es sich um kein Auktionshaus im rechtlichen
Sinn und daher keine Auktionen
12. 8. Vertragsarten im Web
Lizenzvertrag
• Gerichtet auf die Nutzung von digitalen Inhalten
• Im Web zumeist fälsch ebenfalls als Kaufvertrag
bezeichnet
• Erworben wird kein Eigentum, sondern ein zeitlich
begrenztes persönliches Nutzungsrecht
• Bsp:
– https://www.amazon.de (Streaming, eBooks, MP3)
– http://store.steampowered.com/?l=german (PC-Spiele)
– https://www.comixology.eu (eComics)
– Generell bei Downloads
13. 8. Vertragsarten im Web
Exkurs: Leihe & Web
• Leihvertrag nach dem ABGB bedingt – wie auch bei zB
Verkauf – dass das Objekt physisch den Ort wechselt, ist
jedoch im Gegensatz zum Kaufvertrag nicht auf
Eigentumsübertragung ausgerichtet
• Wie auch beim ‚Kauf‘ digitaler Inhalte findet lediglich ein
Kopiervorgang statt, dh ist auch eine digitale ‚Leihe‘ – zB
von eBooks einer Bibliothek – letztlich eine Form der
Lizensierung und entsprechend zu behandeln
– Jedoch zB Miete via Web: https://www.airbnb.at
14. 8. Vertragsarten im Web
Schenkung
• Gerichtet auf die Eigentumsübertragung ohne
Gegenleistung
• Im Web nur sehr selten, va im Zusammenhang mit
Spendenaktionen, jedoch auch bei Crowdfunding
denkbar
• Bsp:
– https://flattr.com (‚Spenden-Abo‘)
– https://www.kickstarter.com (zumeist bei ‚billigster‘
Unterstützungsform, da hier keine Gegenleistung erfolgt)
15. 8. Vertragsarten im Web
Dienstvertrag & Werkvertrag
• Dienstvertrag und Werkvertrag sind beide auf die
Erbringung einer Leistung (entgeltlichen) ausgerichtet
• Bei Werkvertrag ist der Erfolg geschuldet, zumeist
Erstellung des Werkes
• Bei Dienstvertrag ist lediglich das Bemühen geschuldet,
dh stellt zumeist eine regelmäßig und fortwährend zu
erbringende Arbeitsleistung dar
16. 8. Vertragsarten im Web
Dienstvertrag & Werkvertrag
• Werkvertrag im Web steht idR im Zusammenhang mit
der Erstellung von digitalen Inhalten, zB der Erstellung
einer Website oder eines Programmes
• Dienstvertrag wäre hingegen zB die Fernwartung von
Servern oder Netzwerken
• Verträge über diese Leistungen werden idR jedoch nicht
über das Web, sondern analog abgeschlossen, obwohl
die Leistungen dann digital erbracht werden
17. 8. Vertragsarten im Web
Mietvertrag
• Mietvertrag ist auf die (zeitlich begrenzte) Nutzung ohne
Eigentumsübertragung ausgerichtet
• Pachtvertrag steht dem Mietvertrag gleich, unterscheidet
sich jedoch in dem Aspekt der gewinnbringenden
Nutzung; kommt im Web an sich nicht vor
• Mietvertrag im Web ebenfalls selten, lediglich bei Web-
Hosting = Zurverfügungstellung von Speicherplatz für die
digitalen Inhalte des Vertragspartners
18. 8. Vertragsarten im Web
Weitere Vertragsverhältnisse
• Online-Banking: Bankvertrag, der zwar analog
abgeschlossen wird, aber digitale Dienstleistungen der
Bank umfasst
• Online-Brockerage: digitale Abwicklung von
Börsegeschäften
• Crowdfunding: je nach Ausgestaltung Schenkung,
Kaufvertrag oder uU Investment (siehe unten)
• Familienrechtliche Verträge (Ehevertrag, Adoption) im
Web nicht relevant
19. 8. Vertragsarten im Web
IN A NUTSHELL
• Verträge im Web richten sich nach den Vertragstypen im
ABGB
• Typenzwang ist auch bei Mischverträgen zu beachten
• Je nach Leistung ist Vertragszweck und die daraus
folgenden Informationspflichten nach ECG, FAGG, etc.
zu beachten
21. 9. Crowdfunding
Was ist Crowdfunding?
• Plattformen wie Kickstarter oder Indiegogo bieten die
Möglichkeit Projekte zu präsentieren und diese durch
Nutzer der Plattformen finanzieren zu lassen
• Einstellen von Projekten erfolgt sowohl durch
Verbraucher wie auch durch Unternehmer
• Crowdfunding ist daher ein (neues) alternatives
Finanzierungskonzept, das im Gegensatz zum
klassischen Investment oder Kreditfinanzierung steht
22. 9. Crowdfunding
Exkurs: Crowdfunding-Plattformen
• Plattformen verstehen sich nicht als Vertragspartner,
sondern als Anbieter einer Plattform wo Projekte
eingestellt und Finanzierungsverträge geschlossen
werden können
• Zu beachten:
– Plattform ist hinsichtlich Verantwortlichkeit als Host-Provider zu
sehen
– Eigentlicher Vertrag nur zwischen den Projekt-Einsteller und
Unterstützer, Plattform an nicht involviert, jedoch mit Plattform
durch Anmeldung eigener Vertrag
23. 9. Crowdfunding
Funding-Formen
• Crowdfunding: keine finanzielle Gegenleistung, zB
vergünstigter Erwerb von Projekt nach dem Prototyp-
Stadium; bekannteste Funding-Form
• Crowdinvesting: finanzielle Gegenleistung, zB als Anteil
des erwirtschafteten Gewinnes; de facto eine Art von
Mikro-Kredit oder zinsfreies Darlehen
• Crowdlending: Leihvertrag bzw fixes (uU zinsfreies)
Darlehen
• Crowd Donation: Spende
24. 9. Crowdfunding
Mögliche Vertragsformen
• Schenkung: va bei Crowd Donation, jedoch zumeist
auch bei der untersten Stufe des ‚backing‘ bei
Crowdfunding
• Kaufvertrag: zumeist bei Crowdfunding, wo die
Produktentwicklung durch das Funding finanziert wird
und von den Backern dann (vergünstigt) erworben
werden kann bzw als Gegenleistung für die
Unterstützung steht
25. 9. Crowdfunding
Mögliche Vertragsformen
• Werkvertrag: ebenfalls bei Crowdfunding denkbar, zumal
es um die erfolgreiche Lieferung des Produktes geht;
anders als bei Werkvertrag wird die Unterstützung
bereits vor Werkerfolg erbracht
• Investment: primär bei Crowdinvesting, hier soll auch ein
finanzieller Rückfluss entstehen; diese Funding-Form
zumeist im B2B bei Startups
26. 9. Crowdfunding
Tatsächliche Probleme
• Projekt nicht erfolgreich und Investment wird nicht
zurückgezahlt
• Betrugsfall = Geld wird gesammelt, jedoch sollte Projekt
nie realisiert werden
• Projekt wird aufgrund von Fehlinvestitionen bzw
Fehlkalkulationen nicht (vollständig) realisiert
• Fertiges Produkt entspricht nicht den (versprochenen)
Anforderungen
27. 9. Crowdfunding
Rechtliche Probleme
• § 1 Abs 1 Z 3 BWG: Kreditgewährung an sich
Kreditinstituten/Banken vorbehalten
• KMG sieht Prospektpflicht vor
• Bei sog. ‚alternativen Investmentfonds‘ muss zur
Ausübung eine Konzessionierung vorliegen
• Schenkungsvertrag passt primär bei Crowd Donation,
sonst ist eher (bedingter) Darlehensvertrag anzunehmen
28. 9. Crowdfunding
Bisherige Lösungsansätze
• Funding wird gesetzlich in Richtung Nachrangdarlehen
verstanden, dh eine Darlehensform, die letztlich keinerlei
Sicherheiten aufweist
• Nur auf diese Weise kann eine allfällige
Konzessionspflicht nach dem KMG umgangen werden
• Problem, dass im Falle der Insolvenz des
Projektanbieters die Unterstützer als benachrangte
Gläubiger gelten
29. 9. Crowdfunding
Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)
‚Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen‘
• Eingeführt durch BGBl 114/2015
• Rechtsrahmen für alternative Finanzierungsmethoden
• Schutz der Anleger/Backer durch Informations- &
Veröffentlichungspflichten
30. 9. Crowdfunding
AltFG im Überblick
• § 1 AltFG: Zulässigkeit der Finanzierung durch
alternative Instrumente wenn Vorschriften nach AltFG
beachtet werden; gilt nicht für
– Konzessinäre nach dem BWG, AIFMG, ZaDiG, VAG, E-
Geldgesetz 2010
– Anwendungsbereiche des KMG bzw freiwillige Prospektpflicht
nach KMG
31. 9. Crowdfunding
AltFG im Überblick
• § 2 AltFG: Begriffsbestimmungen
– Emittent: Unternehmen, welches Funding-Projekt betreibt
– Anleger: Unterstützer bzw Backer
– Internetplattform: Crowdfunding-Plattformen im Web
– Alternative Finanzierungsinstrument: zB Aktien, Anleihen,
Genussrechte oder Nachrangdarlehen
• § 3 AltFG: Zulässigkeit alternativer
Finanzierungsinstrumente
– Va Gesamtgegenwert max. 1,5 Mio.
– Pro Anleger max. € 5.000,- pro 12 Monate
32. 9. Crowdfunding
AltFG im Überblick
• § 4 AltFG: Informationspflichten (I)
– Informationen ergeben sich aus zu erlassender Verordnung
– Angaben über Emittenten
– Angaben über das jeweilige Finanzierungsinstrument
– Angaben, die dem Schutz der Anleger dienen an den Anleger
und dem Verein für Konsumenteninformation auf einem
dauerhaften Datenträger
– Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Emittenten
– Feststellung der Identität der Anleger bei Abschluss über
Internetplattform
33. 9. Crowdfunding
AltFG im Überblick
• § 4 AltFG: Informationspflichten (II)
– Informationen müssen vor Vertragsschluss einem Verbraucher
gegenüber zur Verfügung stehen, sonst ist Rücktritt möglich
binnen zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung der
Informationen
– Werbung für alternative Finanzierung muss eindeutig als solche
erkennbar sein
34. 9. Crowdfunding
AltFG im Überblick
• § 5 AltFG: Anforderungen an Plattformbetreiber
– In bestimmten Fällen Konzessionspflicht nach GewO oder WAG
2007
– Müssen Identitäten von Emittenten und Unterstützern feststellen
– Informationen über Betreiber bereitstellen, zB Firma, Sitz und
Rechtsform
– Plattformbetreiber darf nicht selbst als Emittent auf der
Plattformauftreten
– Muss Anleger darauf hinweisen, nur Geld zu investieren,
welches nicht umgehend wieder benötigt wird
35. 9. Crowdfunding
AltFG im Überblick
• § 6 AltFG: Strafbestimmungen
– Bei Verstoß gegen Informationspflichten (des Emittenten
und/oder Plattformbetreibers) Verwaltungsstrafe bis zu €
30.000,-
• § 7 AltFG: Verweise auf andere Gesetze
• § 8 AltFG: Hinweis auf sprachliche Gleichbehandlung
• § 9 AltFG: Vollziehung
• § 10 AltFG: Inkrafttreten
37. 9. Crowdfunding
AltFG-InfoV im Überblick
• § 1 AltFG-InfoV: Informationserteilung durch
Verwendung der Anlage/Formblatt der Verordnung sowie
Beigebung von zB Jahresabschluss
• § 2 AltFG-InfoV: Inkrafttreten
• Anlage: enthält notwendige Informationen, zB
– Angaben über Emittenten, zB Name, Firmensitz, Rechtsform,
Kontaktdaten (vgl. Impressum)
– Angaben für das Finanzierungselement, zB Art, Laufzeit,
Kündigungsfristen
– Risikohinweise, zB keine Aufsicht durch FMA
38. 9. Crowdfunding
IN A NUTSHELL
• Verschiedene Funding-Formen
• Crowdfunding zumeist in Richtung Nachrangdarlehen
• AltFG regelt nunmehr rechtlichen Rahmen sowie
Informations- & Veröffentlichungspflichten
40. 10. BitCoin
Was ist BitCoin?
• BitCoin ist eine sog. Kryptowährung, dh ein rein digitales
Zahlungsmittel, welches auf Verschlüsselung basiert
• Nicht die einzige Kryptowährung bzw digitale Währung,
jedoch derzeit am bekanntesten
• Ist als Währung keinem Staat oder keine Bank
zugeordnet sondern funktioniert im Peer-2-Peer-System
• Basiert so auf dezentraler Datenbank, welche alle
Transaktionen (= Blockchains) aufzeichnet
41. 10. BitCoin
Funktionsweise
• Blockchain dient als Verzeichnis aller Transaktionen von
BitCoin, die im P2P-Netzwerk stattfinden
• Zur Teilnahme an den Transaktionen wird ein BitCoin
Wallet benötigt, dh eine Software zur Speicherung und
Transaktion
• Jede verzeichnete Transaktion wird mit den dezentral
gespeicherten Blockchains abgeglichen und so bestätigt
• Die Mehrheit der geprüften Blockchains setzt sich als
‚richtig‘ durch und verifiziert derart die Transaktion
42. 10. BitCoin
Funktionsweise
• Zahlung kann nach der Bestätigung durch das System
nicht mehr widerrufen werden
• Aufgrund der Verschlüsselung erfolgt der Transfer an
sich anonym, dh der Vertragspartner ist nicht
identifizierbar
• Bei jeder Transaktion ist eine Gebühr zu bezahlen,
welche an die Bereitsteller der Rechenleistung zur
Bestätigung der Transaktion ausgeschüttet werden
43. 10. BitCoin
Funktionsweise
• Durch Bereitstellung von Rechenleistung auch
Möglichkeit von ‚Mining‘, dh Erzeugung neuer BitCoins
aus dem System
44. 10. BitCoin
Vorteile
• Anonyme Zahlungsmöglichkeit
• Weltweite Transaktionen mit nur geringen Kosten
• Keine staatliche Oberinstanz sondern dezentrales
System
• Durch P2P-System hat jeder User die Möglichkeit zur
Teilnahme
45. 10. BitCoin
Herausforderungen
• BitCoin Wallets können gehackt werden, weswegen
auch bereits Offline-Wallets verfügbar sind
• Währung ist teilweise hohen Schwankungen
unterworfen, da BitCoins auch im reales Geld erworben
werden können
• Aufgrund des Systems ist nur eine endliche Zahl von
BitCoins generierbar
• BitCoins werden auch für illegale Transaktionen, zB im
Dark Web genutzt
46. 10. BitCoin
Rechtliche Aspekte
• BitCoin an sich keine Währung im rechtlichen Sinn, da
sie nicht von einem Staat ausgegeben werden
• Stellen rein digitales Gut dar, welches de facto nicht
analog abgebildet werden kann
• Dient letztlich als eine Art Recheneinheit, die als
Gegenleistung für (digitale) Waren verwenden werden
kann; auch kein E-Geld iSd E-Geldgesetz
• Dadurch an sich von einem Tauschvertrag auszugehen
47. 10. BitCoin
IN A NUTSHELL
• BitCoin stelle dezentrale Kryptowährung dar
• Gewinn primär durch Bereitstellung von Rechenleistung
• Verträge mit BitCoin als Zahlungsmittel als
Tauschverträge zu sehen