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Vorlesung
Verträge im Web
Web & Recht
Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
Quellen
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Janisch/Mader, E-Business (LexisNexis)
• Laga/Sehrschön/Ciresa, ECG Praxiskommentar
(LexisNexis)
• Keiler/Bezemek, leg cit³ (Verlag Österreich)
• www.ris.bka.gv.at
• www.internet4jurists.at
8. Vertragsarten im Web
8. Vertragsarten im Web
Verträge im Web
• Grundsätzlich keine Unterscheidung zu analogen
Verträgen, da online = offline
• Zumeist zusätzliche Informationspflichten, va nach dem
ECG und dem FAGG
• Vertragstypen richten sich nach dem ABGB, wo
‚Typenzwang herrscht‘ = vorgegebene Vertragsarten, die
abgeschlossen werden können
8. Vertragsarten im Web
Verträge im Web
• Parteien sind zwar ‚Herren der Verträge‘ (va hinsichtlich
Form), Vertrag selbst ist jedoch nach dem jeweiligen
Vertragstyp auszulegen und hat uU besondere
Bedingungen
• Bsp. für Vertragstypen im ABGB (= Titel):
– Kaufvertrag
– Werkvertrag
– Schenkung
– Mietvertrag
8. Vertragsarten im Web
Verträge im Web
• Problem, dass durch Typenzwang letztlich keine neuen
Vertragstypen durch die Parteien geschaffen werden
können
• In der Praxis jedoch neue Vertragsformen wie zB
Leasing oder Mietkauf
• Wird dann nach jenem Vertragstyp beurteilt, dessen
Eigenschaften deutlicher bzw überwiegender vorhanden
sind; zB Mietkauf kann als Kaufvertrag oder als
Mietvertrag gesehen werden (Einzelfall zu beachten)
8. Vertragsarten im Web
Verträge im Web
• Vertragstypen bzw Typenzwang sowie Vorgehen bei
vertraglichen Mischformen auch im Web anzuwenden
• Auslegung von Verträgen erfolgt nach dem Willen der
Parteien bzw (sonst) nach den §§ 914 f ABGB
• Im Web finden nicht alle Vertragsarten gleich viel
Anwendung, was va dem Medium geschuldet ist; primär
relevant sind Kaufverträge, Lizenzverträge und zT
Werkverträge
8. Vertragsarten im Web
Kaufvertrag
• Gerichtet auf die Übertragung von Eigentum
• Im Web zumeist in Online-Shops, die auf den Erwerb
von physischen Waren ausgelegt sind
• Informationspflichten nach ECG, FAGG und KSchG sind
idR anzuwenden
• Bsp:
– https://www.amazon.de
– http://www.ebay.at (jedenfalls im Bereich Sofortkauf)
– https://www.willhaben.at/iad (C2C)
8. Vertragsarten im Web
Exkurs: Shop-Plattformen
• Insbesondere eBay & Willhaben verstehen sich weniger
als eigene Online-Shops, sondern als Plattformen, die es
(zumeist) Privaten erlaubt, Verträge C2C abzuschließen
• Zu beachten:
– Informationspflichten gegenüber B2C deutlich geringer
– Plattform ist hinsichtlich Verantwortlichkeit als Host-Provider zu
sehen
– Eigentlicher (Kauf-) Vertrag nur zwischen den Privaten, Plattform
an sich nicht involviert, jedoch mit Plattform durch Anmeldung
eigener Vertrag, der in Richtung Dienstvertrag geht
8. Vertragsarten im Web
Exkurs: Auktionen im Web
• Betrifft va die ‚Versteigerungen‘ auf eBay, welche
eigentlich Kaufverträge sind, deren Angebot/Annahme
auf besondere Weise abgegeben werden
• Zu beachten:
– Einstellen bei eBay gilt idR bereits als Angebot und nicht als
bloße invitatio ad offerendum
– Ist Anbieter bereits aufgrund seiner Tätigkeit als Unternehmer zu
betrachten und hat daher entsprechende Pflichten?
– Bei eBay handelt es sich um kein Auktionshaus im rechtlichen
Sinn und daher keine Auktionen
8. Vertragsarten im Web
Lizenzvertrag
• Gerichtet auf die Nutzung von digitalen Inhalten
• Im Web zumeist fälsch ebenfalls als Kaufvertrag
bezeichnet
• Erworben wird kein Eigentum, sondern ein zeitlich
begrenztes persönliches Nutzungsrecht
• Bsp:
– https://www.amazon.de (Streaming, eBooks, MP3)
– http://store.steampowered.com/?l=german (PC-Spiele)
– https://www.comixology.eu (eComics)
– Generell bei Downloads
8. Vertragsarten im Web
Exkurs: Leihe & Web
• Leihvertrag nach dem ABGB bedingt – wie auch bei zB
Verkauf – dass das Objekt physisch den Ort wechselt, ist
jedoch im Gegensatz zum Kaufvertrag nicht auf
Eigentumsübertragung ausgerichtet
• Wie auch beim ‚Kauf‘ digitaler Inhalte findet lediglich ein
Kopiervorgang statt, dh ist auch eine digitale ‚Leihe‘ – zB
von eBooks einer Bibliothek – letztlich eine Form der
Lizensierung und entsprechend zu behandeln
– Jedoch zB Miete via Web: https://www.airbnb.at
8. Vertragsarten im Web
Schenkung
• Gerichtet auf die Eigentumsübertragung ohne
Gegenleistung
• Im Web nur sehr selten, va im Zusammenhang mit
Spendenaktionen, jedoch auch bei Crowdfunding
denkbar
• Bsp:
– https://flattr.com (‚Spenden-Abo‘)
– https://www.kickstarter.com (zumeist bei ‚billigster‘
Unterstützungsform, da hier keine Gegenleistung erfolgt)
8. Vertragsarten im Web
Dienstvertrag & Werkvertrag
• Dienstvertrag und Werkvertrag sind beide auf die
Erbringung einer Leistung (entgeltlichen) ausgerichtet
• Bei Werkvertrag ist der Erfolg geschuldet, zumeist
Erstellung des Werkes
• Bei Dienstvertrag ist lediglich das Bemühen geschuldet,
dh stellt zumeist eine regelmäßig und fortwährend zu
erbringende Arbeitsleistung dar
8. Vertragsarten im Web
Dienstvertrag & Werkvertrag
• Werkvertrag im Web steht idR im Zusammenhang mit
der Erstellung von digitalen Inhalten, zB der Erstellung
einer Website oder eines Programmes
• Dienstvertrag wäre hingegen zB die Fernwartung von
Servern oder Netzwerken
• Verträge über diese Leistungen werden idR jedoch nicht
über das Web, sondern analog abgeschlossen, obwohl
die Leistungen dann digital erbracht werden
8. Vertragsarten im Web
Mietvertrag
• Mietvertrag ist auf die (zeitlich begrenzte) Nutzung ohne
Eigentumsübertragung ausgerichtet
• Pachtvertrag steht dem Mietvertrag gleich, unterscheidet
sich jedoch in dem Aspekt der gewinnbringenden
Nutzung; kommt im Web an sich nicht vor
• Mietvertrag im Web ebenfalls selten, lediglich bei Web-
Hosting = Zurverfügungstellung von Speicherplatz für die
digitalen Inhalte des Vertragspartners
8. Vertragsarten im Web
Weitere Vertragsverhältnisse
• Online-Banking: Bankvertrag, der zwar analog
abgeschlossen wird, aber digitale Dienstleistungen der
Bank umfasst
• Online-Brockerage: digitale Abwicklung von
Börsegeschäften
• Crowdfunding: je nach Ausgestaltung Schenkung,
Kaufvertrag oder uU Investment (siehe unten)
• Familienrechtliche Verträge (Ehevertrag, Adoption) im
Web nicht relevant
8. Vertragsarten im Web
IN A NUTSHELL
• Verträge im Web richten sich nach den Vertragstypen im
ABGB
• Typenzwang ist auch bei Mischverträgen zu beachten
• Je nach Leistung ist Vertragszweck und die daraus
folgenden Informationspflichten nach ECG, FAGG, etc.
zu beachten
9. Crowdfunding
9. Crowdfunding
Was ist Crowdfunding?
• Plattformen wie Kickstarter oder Indiegogo bieten die
Möglichkeit Projekte zu präsentieren und diese durch
Nutzer der Plattformen finanzieren zu lassen
• Einstellen von Projekten erfolgt sowohl durch
Verbraucher wie auch durch Unternehmer
• Crowdfunding ist daher ein (neues) alternatives
Finanzierungskonzept, das im Gegensatz zum
klassischen Investment oder Kreditfinanzierung steht
9. Crowdfunding
Exkurs: Crowdfunding-Plattformen
• Plattformen verstehen sich nicht als Vertragspartner,
sondern als Anbieter einer Plattform wo Projekte
eingestellt und Finanzierungsverträge geschlossen
werden können
• Zu beachten:
– Plattform ist hinsichtlich Verantwortlichkeit als Host-Provider zu
sehen
– Eigentlicher Vertrag nur zwischen den Projekt-Einsteller und
Unterstützer, Plattform an nicht involviert, jedoch mit Plattform
durch Anmeldung eigener Vertrag
9. Crowdfunding
Funding-Formen
• Crowdfunding: keine finanzielle Gegenleistung, zB
vergünstigter Erwerb von Projekt nach dem Prototyp-
Stadium; bekannteste Funding-Form
• Crowdinvesting: finanzielle Gegenleistung, zB als Anteil
des erwirtschafteten Gewinnes; de facto eine Art von
Mikro-Kredit oder zinsfreies Darlehen
• Crowdlending: Leihvertrag bzw fixes (uU zinsfreies)
Darlehen
• Crowd Donation: Spende
9. Crowdfunding
Mögliche Vertragsformen
• Schenkung: va bei Crowd Donation, jedoch zumeist
auch bei der untersten Stufe des ‚backing‘ bei
Crowdfunding
• Kaufvertrag: zumeist bei Crowdfunding, wo die
Produktentwicklung durch das Funding finanziert wird
und von den Backern dann (vergünstigt) erworben
werden kann bzw als Gegenleistung für die
Unterstützung steht
9. Crowdfunding
Mögliche Vertragsformen
• Werkvertrag: ebenfalls bei Crowdfunding denkbar, zumal
es um die erfolgreiche Lieferung des Produktes geht;
anders als bei Werkvertrag wird die Unterstützung
bereits vor Werkerfolg erbracht
• Investment: primär bei Crowdinvesting, hier soll auch ein
finanzieller Rückfluss entstehen; diese Funding-Form
zumeist im B2B bei Startups
9. Crowdfunding
Tatsächliche Probleme
• Projekt nicht erfolgreich und Investment wird nicht
zurückgezahlt
• Betrugsfall = Geld wird gesammelt, jedoch sollte Projekt
nie realisiert werden
• Projekt wird aufgrund von Fehlinvestitionen bzw
Fehlkalkulationen nicht (vollständig) realisiert
• Fertiges Produkt entspricht nicht den (versprochenen)
Anforderungen
9. Crowdfunding
Rechtliche Probleme
• § 1 Abs 1 Z 3 BWG: Kreditgewährung an sich
Kreditinstituten/Banken vorbehalten
• KMG sieht Prospektpflicht vor
• Bei sog. ‚alternativen Investmentfonds‘ muss zur
Ausübung eine Konzessionierung vorliegen
• Schenkungsvertrag passt primär bei Crowd Donation,
sonst ist eher (bedingter) Darlehensvertrag anzunehmen
9. Crowdfunding
Bisherige Lösungsansätze
• Funding wird gesetzlich in Richtung Nachrangdarlehen
verstanden, dh eine Darlehensform, die letztlich keinerlei
Sicherheiten aufweist
• Nur auf diese Weise kann eine allfällige
Konzessionspflicht nach dem KMG umgangen werden
• Problem, dass im Falle der Insolvenz des
Projektanbieters die Unterstützer als benachrangte
Gläubiger gelten
9. Crowdfunding
Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)
‚Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen‘
• Eingeführt durch BGBl 114/2015
• Rechtsrahmen für alternative Finanzierungsmethoden
• Schutz der Anleger/Backer durch Informations- &
Veröffentlichungspflichten
9. Crowdfunding
AltFG im Überblick
• § 1 AltFG: Zulässigkeit der Finanzierung durch
alternative Instrumente wenn Vorschriften nach AltFG
beachtet werden; gilt nicht für
– Konzessinäre nach dem BWG, AIFMG, ZaDiG, VAG, E-
Geldgesetz 2010
– Anwendungsbereiche des KMG bzw freiwillige Prospektpflicht
nach KMG
9. Crowdfunding
AltFG im Überblick
• § 2 AltFG: Begriffsbestimmungen
– Emittent: Unternehmen, welches Funding-Projekt betreibt
– Anleger: Unterstützer bzw Backer
– Internetplattform: Crowdfunding-Plattformen im Web
– Alternative Finanzierungsinstrument: zB Aktien, Anleihen,
Genussrechte oder Nachrangdarlehen
• § 3 AltFG: Zulässigkeit alternativer
Finanzierungsinstrumente
– Va Gesamtgegenwert max. 1,5 Mio.
– Pro Anleger max. € 5.000,- pro 12 Monate
9. Crowdfunding
AltFG im Überblick
• § 4 AltFG: Informationspflichten (I)
– Informationen ergeben sich aus zu erlassender Verordnung
– Angaben über Emittenten
– Angaben über das jeweilige Finanzierungsinstrument
– Angaben, die dem Schutz der Anleger dienen an den Anleger
und dem Verein für Konsumenteninformation auf einem
dauerhaften Datenträger
– Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Emittenten
– Feststellung der Identität der Anleger bei Abschluss über
Internetplattform
9. Crowdfunding
AltFG im Überblick
• § 4 AltFG: Informationspflichten (II)
– Informationen müssen vor Vertragsschluss einem Verbraucher
gegenüber zur Verfügung stehen, sonst ist Rücktritt möglich
binnen zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung der
Informationen
– Werbung für alternative Finanzierung muss eindeutig als solche
erkennbar sein
9. Crowdfunding
AltFG im Überblick
• § 5 AltFG: Anforderungen an Plattformbetreiber
– In bestimmten Fällen Konzessionspflicht nach GewO oder WAG
2007
– Müssen Identitäten von Emittenten und Unterstützern feststellen
– Informationen über Betreiber bereitstellen, zB Firma, Sitz und
Rechtsform
– Plattformbetreiber darf nicht selbst als Emittent auf der
Plattformauftreten
– Muss Anleger darauf hinweisen, nur Geld zu investieren,
welches nicht umgehend wieder benötigt wird
9. Crowdfunding
AltFG im Überblick
• § 6 AltFG: Strafbestimmungen
– Bei Verstoß gegen Informationspflichten (des Emittenten
und/oder Plattformbetreibers) Verwaltungsstrafe bis zu €
30.000,-
• § 7 AltFG: Verweise auf andere Gesetze
• § 8 AltFG: Hinweis auf sprachliche Gleichbehandlung
• § 9 AltFG: Vollziehung
• § 10 AltFG: Inkrafttreten
9. Crowdfunding
Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung
(AltF-InfoV)
‚Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft,
Forschung und Wirtschaft über die von Emittenten nach
dem Alternativfinanzierungsgesetz zur Verfügung zu
stellenden Informationen‘
• Eingeführt durch BGBl II 242/2015
• Basiert auf § 4 Abs 1 AltFG und führt diese Norm näher
aus
9. Crowdfunding
AltFG-InfoV im Überblick
• § 1 AltFG-InfoV: Informationserteilung durch
Verwendung der Anlage/Formblatt der Verordnung sowie
Beigebung von zB Jahresabschluss
• § 2 AltFG-InfoV: Inkrafttreten
• Anlage: enthält notwendige Informationen, zB
– Angaben über Emittenten, zB Name, Firmensitz, Rechtsform,
Kontaktdaten (vgl. Impressum)
– Angaben für das Finanzierungselement, zB Art, Laufzeit,
Kündigungsfristen
– Risikohinweise, zB keine Aufsicht durch FMA
9. Crowdfunding
IN A NUTSHELL
• Verschiedene Funding-Formen
• Crowdfunding zumeist in Richtung Nachrangdarlehen
• AltFG regelt nunmehr rechtlichen Rahmen sowie
Informations- & Veröffentlichungspflichten
10. BitCoin
10. BitCoin
Was ist BitCoin?
• BitCoin ist eine sog. Kryptowährung, dh ein rein digitales
Zahlungsmittel, welches auf Verschlüsselung basiert
• Nicht die einzige Kryptowährung bzw digitale Währung,
jedoch derzeit am bekanntesten
• Ist als Währung keinem Staat oder keine Bank
zugeordnet sondern funktioniert im Peer-2-Peer-System
• Basiert so auf dezentraler Datenbank, welche alle
Transaktionen (= Blockchains) aufzeichnet
10. BitCoin
Funktionsweise
• Blockchain dient als Verzeichnis aller Transaktionen von
BitCoin, die im P2P-Netzwerk stattfinden
• Zur Teilnahme an den Transaktionen wird ein BitCoin
Wallet benötigt, dh eine Software zur Speicherung und
Transaktion
• Jede verzeichnete Transaktion wird mit den dezentral
gespeicherten Blockchains abgeglichen und so bestätigt
• Die Mehrheit der geprüften Blockchains setzt sich als
‚richtig‘ durch und verifiziert derart die Transaktion
10. BitCoin
Funktionsweise
• Zahlung kann nach der Bestätigung durch das System
nicht mehr widerrufen werden
• Aufgrund der Verschlüsselung erfolgt der Transfer an
sich anonym, dh der Vertragspartner ist nicht
identifizierbar
• Bei jeder Transaktion ist eine Gebühr zu bezahlen,
welche an die Bereitsteller der Rechenleistung zur
Bestätigung der Transaktion ausgeschüttet werden
10. BitCoin
Funktionsweise
• Durch Bereitstellung von Rechenleistung auch
Möglichkeit von ‚Mining‘, dh Erzeugung neuer BitCoins
aus dem System
10. BitCoin
Vorteile
• Anonyme Zahlungsmöglichkeit
• Weltweite Transaktionen mit nur geringen Kosten
• Keine staatliche Oberinstanz sondern dezentrales
System
• Durch P2P-System hat jeder User die Möglichkeit zur
Teilnahme
10. BitCoin
Herausforderungen
• BitCoin Wallets können gehackt werden, weswegen
auch bereits Offline-Wallets verfügbar sind
• Währung ist teilweise hohen Schwankungen
unterworfen, da BitCoins auch im reales Geld erworben
werden können
• Aufgrund des Systems ist nur eine endliche Zahl von
BitCoins generierbar
• BitCoins werden auch für illegale Transaktionen, zB im
Dark Web genutzt
10. BitCoin
Rechtliche Aspekte
• BitCoin an sich keine Währung im rechtlichen Sinn, da
sie nicht von einem Staat ausgegeben werden
• Stellen rein digitales Gut dar, welches de facto nicht
analog abgebildet werden kann
• Dient letztlich als eine Art Recheneinheit, die als
Gegenleistung für (digitale) Waren verwenden werden
kann; auch kein E-Geld iSd E-Geldgesetz
• Dadurch an sich von einem Tauschvertrag auszugehen
10. BitCoin
IN A NUTSHELL
• BitCoin stelle dezentrale Kryptowährung dar
• Gewinn primär durch Bereitstellung von Rechenleistung
• Verträge mit BitCoin als Zahlungsmittel als
Tauschverträge zu sehen
Credits
Vielen Dank!
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www.rechtsanwalt-lanzinger.at

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Verträge im Web - Teil IV von IV

  • 1. Vorlesung Verträge im Web Web & Recht Mag. Michael Lanzinger
  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
  • 3. Quellen • Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis) • Janisch/Mader, E-Business (LexisNexis) • Laga/Sehrschön/Ciresa, ECG Praxiskommentar (LexisNexis) • Keiler/Bezemek, leg cit³ (Verlag Österreich) • www.ris.bka.gv.at • www.internet4jurists.at
  • 5. 8. Vertragsarten im Web Verträge im Web • Grundsätzlich keine Unterscheidung zu analogen Verträgen, da online = offline • Zumeist zusätzliche Informationspflichten, va nach dem ECG und dem FAGG • Vertragstypen richten sich nach dem ABGB, wo ‚Typenzwang herrscht‘ = vorgegebene Vertragsarten, die abgeschlossen werden können
  • 6. 8. Vertragsarten im Web Verträge im Web • Parteien sind zwar ‚Herren der Verträge‘ (va hinsichtlich Form), Vertrag selbst ist jedoch nach dem jeweiligen Vertragstyp auszulegen und hat uU besondere Bedingungen • Bsp. für Vertragstypen im ABGB (= Titel): – Kaufvertrag – Werkvertrag – Schenkung – Mietvertrag
  • 7. 8. Vertragsarten im Web Verträge im Web • Problem, dass durch Typenzwang letztlich keine neuen Vertragstypen durch die Parteien geschaffen werden können • In der Praxis jedoch neue Vertragsformen wie zB Leasing oder Mietkauf • Wird dann nach jenem Vertragstyp beurteilt, dessen Eigenschaften deutlicher bzw überwiegender vorhanden sind; zB Mietkauf kann als Kaufvertrag oder als Mietvertrag gesehen werden (Einzelfall zu beachten)
  • 8. 8. Vertragsarten im Web Verträge im Web • Vertragstypen bzw Typenzwang sowie Vorgehen bei vertraglichen Mischformen auch im Web anzuwenden • Auslegung von Verträgen erfolgt nach dem Willen der Parteien bzw (sonst) nach den §§ 914 f ABGB • Im Web finden nicht alle Vertragsarten gleich viel Anwendung, was va dem Medium geschuldet ist; primär relevant sind Kaufverträge, Lizenzverträge und zT Werkverträge
  • 9. 8. Vertragsarten im Web Kaufvertrag • Gerichtet auf die Übertragung von Eigentum • Im Web zumeist in Online-Shops, die auf den Erwerb von physischen Waren ausgelegt sind • Informationspflichten nach ECG, FAGG und KSchG sind idR anzuwenden • Bsp: – https://www.amazon.de – http://www.ebay.at (jedenfalls im Bereich Sofortkauf) – https://www.willhaben.at/iad (C2C)
  • 10. 8. Vertragsarten im Web Exkurs: Shop-Plattformen • Insbesondere eBay & Willhaben verstehen sich weniger als eigene Online-Shops, sondern als Plattformen, die es (zumeist) Privaten erlaubt, Verträge C2C abzuschließen • Zu beachten: – Informationspflichten gegenüber B2C deutlich geringer – Plattform ist hinsichtlich Verantwortlichkeit als Host-Provider zu sehen – Eigentlicher (Kauf-) Vertrag nur zwischen den Privaten, Plattform an sich nicht involviert, jedoch mit Plattform durch Anmeldung eigener Vertrag, der in Richtung Dienstvertrag geht
  • 11. 8. Vertragsarten im Web Exkurs: Auktionen im Web • Betrifft va die ‚Versteigerungen‘ auf eBay, welche eigentlich Kaufverträge sind, deren Angebot/Annahme auf besondere Weise abgegeben werden • Zu beachten: – Einstellen bei eBay gilt idR bereits als Angebot und nicht als bloße invitatio ad offerendum – Ist Anbieter bereits aufgrund seiner Tätigkeit als Unternehmer zu betrachten und hat daher entsprechende Pflichten? – Bei eBay handelt es sich um kein Auktionshaus im rechtlichen Sinn und daher keine Auktionen
  • 12. 8. Vertragsarten im Web Lizenzvertrag • Gerichtet auf die Nutzung von digitalen Inhalten • Im Web zumeist fälsch ebenfalls als Kaufvertrag bezeichnet • Erworben wird kein Eigentum, sondern ein zeitlich begrenztes persönliches Nutzungsrecht • Bsp: – https://www.amazon.de (Streaming, eBooks, MP3) – http://store.steampowered.com/?l=german (PC-Spiele) – https://www.comixology.eu (eComics) – Generell bei Downloads
  • 13. 8. Vertragsarten im Web Exkurs: Leihe & Web • Leihvertrag nach dem ABGB bedingt – wie auch bei zB Verkauf – dass das Objekt physisch den Ort wechselt, ist jedoch im Gegensatz zum Kaufvertrag nicht auf Eigentumsübertragung ausgerichtet • Wie auch beim ‚Kauf‘ digitaler Inhalte findet lediglich ein Kopiervorgang statt, dh ist auch eine digitale ‚Leihe‘ – zB von eBooks einer Bibliothek – letztlich eine Form der Lizensierung und entsprechend zu behandeln – Jedoch zB Miete via Web: https://www.airbnb.at
  • 14. 8. Vertragsarten im Web Schenkung • Gerichtet auf die Eigentumsübertragung ohne Gegenleistung • Im Web nur sehr selten, va im Zusammenhang mit Spendenaktionen, jedoch auch bei Crowdfunding denkbar • Bsp: – https://flattr.com (‚Spenden-Abo‘) – https://www.kickstarter.com (zumeist bei ‚billigster‘ Unterstützungsform, da hier keine Gegenleistung erfolgt)
  • 15. 8. Vertragsarten im Web Dienstvertrag & Werkvertrag • Dienstvertrag und Werkvertrag sind beide auf die Erbringung einer Leistung (entgeltlichen) ausgerichtet • Bei Werkvertrag ist der Erfolg geschuldet, zumeist Erstellung des Werkes • Bei Dienstvertrag ist lediglich das Bemühen geschuldet, dh stellt zumeist eine regelmäßig und fortwährend zu erbringende Arbeitsleistung dar
  • 16. 8. Vertragsarten im Web Dienstvertrag & Werkvertrag • Werkvertrag im Web steht idR im Zusammenhang mit der Erstellung von digitalen Inhalten, zB der Erstellung einer Website oder eines Programmes • Dienstvertrag wäre hingegen zB die Fernwartung von Servern oder Netzwerken • Verträge über diese Leistungen werden idR jedoch nicht über das Web, sondern analog abgeschlossen, obwohl die Leistungen dann digital erbracht werden
  • 17. 8. Vertragsarten im Web Mietvertrag • Mietvertrag ist auf die (zeitlich begrenzte) Nutzung ohne Eigentumsübertragung ausgerichtet • Pachtvertrag steht dem Mietvertrag gleich, unterscheidet sich jedoch in dem Aspekt der gewinnbringenden Nutzung; kommt im Web an sich nicht vor • Mietvertrag im Web ebenfalls selten, lediglich bei Web- Hosting = Zurverfügungstellung von Speicherplatz für die digitalen Inhalte des Vertragspartners
  • 18. 8. Vertragsarten im Web Weitere Vertragsverhältnisse • Online-Banking: Bankvertrag, der zwar analog abgeschlossen wird, aber digitale Dienstleistungen der Bank umfasst • Online-Brockerage: digitale Abwicklung von Börsegeschäften • Crowdfunding: je nach Ausgestaltung Schenkung, Kaufvertrag oder uU Investment (siehe unten) • Familienrechtliche Verträge (Ehevertrag, Adoption) im Web nicht relevant
  • 19. 8. Vertragsarten im Web IN A NUTSHELL • Verträge im Web richten sich nach den Vertragstypen im ABGB • Typenzwang ist auch bei Mischverträgen zu beachten • Je nach Leistung ist Vertragszweck und die daraus folgenden Informationspflichten nach ECG, FAGG, etc. zu beachten
  • 21. 9. Crowdfunding Was ist Crowdfunding? • Plattformen wie Kickstarter oder Indiegogo bieten die Möglichkeit Projekte zu präsentieren und diese durch Nutzer der Plattformen finanzieren zu lassen • Einstellen von Projekten erfolgt sowohl durch Verbraucher wie auch durch Unternehmer • Crowdfunding ist daher ein (neues) alternatives Finanzierungskonzept, das im Gegensatz zum klassischen Investment oder Kreditfinanzierung steht
  • 22. 9. Crowdfunding Exkurs: Crowdfunding-Plattformen • Plattformen verstehen sich nicht als Vertragspartner, sondern als Anbieter einer Plattform wo Projekte eingestellt und Finanzierungsverträge geschlossen werden können • Zu beachten: – Plattform ist hinsichtlich Verantwortlichkeit als Host-Provider zu sehen – Eigentlicher Vertrag nur zwischen den Projekt-Einsteller und Unterstützer, Plattform an nicht involviert, jedoch mit Plattform durch Anmeldung eigener Vertrag
  • 23. 9. Crowdfunding Funding-Formen • Crowdfunding: keine finanzielle Gegenleistung, zB vergünstigter Erwerb von Projekt nach dem Prototyp- Stadium; bekannteste Funding-Form • Crowdinvesting: finanzielle Gegenleistung, zB als Anteil des erwirtschafteten Gewinnes; de facto eine Art von Mikro-Kredit oder zinsfreies Darlehen • Crowdlending: Leihvertrag bzw fixes (uU zinsfreies) Darlehen • Crowd Donation: Spende
  • 24. 9. Crowdfunding Mögliche Vertragsformen • Schenkung: va bei Crowd Donation, jedoch zumeist auch bei der untersten Stufe des ‚backing‘ bei Crowdfunding • Kaufvertrag: zumeist bei Crowdfunding, wo die Produktentwicklung durch das Funding finanziert wird und von den Backern dann (vergünstigt) erworben werden kann bzw als Gegenleistung für die Unterstützung steht
  • 25. 9. Crowdfunding Mögliche Vertragsformen • Werkvertrag: ebenfalls bei Crowdfunding denkbar, zumal es um die erfolgreiche Lieferung des Produktes geht; anders als bei Werkvertrag wird die Unterstützung bereits vor Werkerfolg erbracht • Investment: primär bei Crowdinvesting, hier soll auch ein finanzieller Rückfluss entstehen; diese Funding-Form zumeist im B2B bei Startups
  • 26. 9. Crowdfunding Tatsächliche Probleme • Projekt nicht erfolgreich und Investment wird nicht zurückgezahlt • Betrugsfall = Geld wird gesammelt, jedoch sollte Projekt nie realisiert werden • Projekt wird aufgrund von Fehlinvestitionen bzw Fehlkalkulationen nicht (vollständig) realisiert • Fertiges Produkt entspricht nicht den (versprochenen) Anforderungen
  • 27. 9. Crowdfunding Rechtliche Probleme • § 1 Abs 1 Z 3 BWG: Kreditgewährung an sich Kreditinstituten/Banken vorbehalten • KMG sieht Prospektpflicht vor • Bei sog. ‚alternativen Investmentfonds‘ muss zur Ausübung eine Konzessionierung vorliegen • Schenkungsvertrag passt primär bei Crowd Donation, sonst ist eher (bedingter) Darlehensvertrag anzunehmen
  • 28. 9. Crowdfunding Bisherige Lösungsansätze • Funding wird gesetzlich in Richtung Nachrangdarlehen verstanden, dh eine Darlehensform, die letztlich keinerlei Sicherheiten aufweist • Nur auf diese Weise kann eine allfällige Konzessionspflicht nach dem KMG umgangen werden • Problem, dass im Falle der Insolvenz des Projektanbieters die Unterstützer als benachrangte Gläubiger gelten
  • 29. 9. Crowdfunding Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) ‚Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen‘ • Eingeführt durch BGBl 114/2015 • Rechtsrahmen für alternative Finanzierungsmethoden • Schutz der Anleger/Backer durch Informations- & Veröffentlichungspflichten
  • 30. 9. Crowdfunding AltFG im Überblick • § 1 AltFG: Zulässigkeit der Finanzierung durch alternative Instrumente wenn Vorschriften nach AltFG beachtet werden; gilt nicht für – Konzessinäre nach dem BWG, AIFMG, ZaDiG, VAG, E- Geldgesetz 2010 – Anwendungsbereiche des KMG bzw freiwillige Prospektpflicht nach KMG
  • 31. 9. Crowdfunding AltFG im Überblick • § 2 AltFG: Begriffsbestimmungen – Emittent: Unternehmen, welches Funding-Projekt betreibt – Anleger: Unterstützer bzw Backer – Internetplattform: Crowdfunding-Plattformen im Web – Alternative Finanzierungsinstrument: zB Aktien, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen • § 3 AltFG: Zulässigkeit alternativer Finanzierungsinstrumente – Va Gesamtgegenwert max. 1,5 Mio. – Pro Anleger max. € 5.000,- pro 12 Monate
  • 32. 9. Crowdfunding AltFG im Überblick • § 4 AltFG: Informationspflichten (I) – Informationen ergeben sich aus zu erlassender Verordnung – Angaben über Emittenten – Angaben über das jeweilige Finanzierungsinstrument – Angaben, die dem Schutz der Anleger dienen an den Anleger und dem Verein für Konsumenteninformation auf einem dauerhaften Datenträger – Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Emittenten – Feststellung der Identität der Anleger bei Abschluss über Internetplattform
  • 33. 9. Crowdfunding AltFG im Überblick • § 4 AltFG: Informationspflichten (II) – Informationen müssen vor Vertragsschluss einem Verbraucher gegenüber zur Verfügung stehen, sonst ist Rücktritt möglich binnen zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung der Informationen – Werbung für alternative Finanzierung muss eindeutig als solche erkennbar sein
  • 34. 9. Crowdfunding AltFG im Überblick • § 5 AltFG: Anforderungen an Plattformbetreiber – In bestimmten Fällen Konzessionspflicht nach GewO oder WAG 2007 – Müssen Identitäten von Emittenten und Unterstützern feststellen – Informationen über Betreiber bereitstellen, zB Firma, Sitz und Rechtsform – Plattformbetreiber darf nicht selbst als Emittent auf der Plattformauftreten – Muss Anleger darauf hinweisen, nur Geld zu investieren, welches nicht umgehend wieder benötigt wird
  • 35. 9. Crowdfunding AltFG im Überblick • § 6 AltFG: Strafbestimmungen – Bei Verstoß gegen Informationspflichten (des Emittenten und/oder Plattformbetreibers) Verwaltungsstrafe bis zu € 30.000,- • § 7 AltFG: Verweise auf andere Gesetze • § 8 AltFG: Hinweis auf sprachliche Gleichbehandlung • § 9 AltFG: Vollziehung • § 10 AltFG: Inkrafttreten
  • 36. 9. Crowdfunding Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung (AltF-InfoV) ‚Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die von Emittenten nach dem Alternativfinanzierungsgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen‘ • Eingeführt durch BGBl II 242/2015 • Basiert auf § 4 Abs 1 AltFG und führt diese Norm näher aus
  • 37. 9. Crowdfunding AltFG-InfoV im Überblick • § 1 AltFG-InfoV: Informationserteilung durch Verwendung der Anlage/Formblatt der Verordnung sowie Beigebung von zB Jahresabschluss • § 2 AltFG-InfoV: Inkrafttreten • Anlage: enthält notwendige Informationen, zB – Angaben über Emittenten, zB Name, Firmensitz, Rechtsform, Kontaktdaten (vgl. Impressum) – Angaben für das Finanzierungselement, zB Art, Laufzeit, Kündigungsfristen – Risikohinweise, zB keine Aufsicht durch FMA
  • 38. 9. Crowdfunding IN A NUTSHELL • Verschiedene Funding-Formen • Crowdfunding zumeist in Richtung Nachrangdarlehen • AltFG regelt nunmehr rechtlichen Rahmen sowie Informations- & Veröffentlichungspflichten
  • 40. 10. BitCoin Was ist BitCoin? • BitCoin ist eine sog. Kryptowährung, dh ein rein digitales Zahlungsmittel, welches auf Verschlüsselung basiert • Nicht die einzige Kryptowährung bzw digitale Währung, jedoch derzeit am bekanntesten • Ist als Währung keinem Staat oder keine Bank zugeordnet sondern funktioniert im Peer-2-Peer-System • Basiert so auf dezentraler Datenbank, welche alle Transaktionen (= Blockchains) aufzeichnet
  • 41. 10. BitCoin Funktionsweise • Blockchain dient als Verzeichnis aller Transaktionen von BitCoin, die im P2P-Netzwerk stattfinden • Zur Teilnahme an den Transaktionen wird ein BitCoin Wallet benötigt, dh eine Software zur Speicherung und Transaktion • Jede verzeichnete Transaktion wird mit den dezentral gespeicherten Blockchains abgeglichen und so bestätigt • Die Mehrheit der geprüften Blockchains setzt sich als ‚richtig‘ durch und verifiziert derart die Transaktion
  • 42. 10. BitCoin Funktionsweise • Zahlung kann nach der Bestätigung durch das System nicht mehr widerrufen werden • Aufgrund der Verschlüsselung erfolgt der Transfer an sich anonym, dh der Vertragspartner ist nicht identifizierbar • Bei jeder Transaktion ist eine Gebühr zu bezahlen, welche an die Bereitsteller der Rechenleistung zur Bestätigung der Transaktion ausgeschüttet werden
  • 43. 10. BitCoin Funktionsweise • Durch Bereitstellung von Rechenleistung auch Möglichkeit von ‚Mining‘, dh Erzeugung neuer BitCoins aus dem System
  • 44. 10. BitCoin Vorteile • Anonyme Zahlungsmöglichkeit • Weltweite Transaktionen mit nur geringen Kosten • Keine staatliche Oberinstanz sondern dezentrales System • Durch P2P-System hat jeder User die Möglichkeit zur Teilnahme
  • 45. 10. BitCoin Herausforderungen • BitCoin Wallets können gehackt werden, weswegen auch bereits Offline-Wallets verfügbar sind • Währung ist teilweise hohen Schwankungen unterworfen, da BitCoins auch im reales Geld erworben werden können • Aufgrund des Systems ist nur eine endliche Zahl von BitCoins generierbar • BitCoins werden auch für illegale Transaktionen, zB im Dark Web genutzt
  • 46. 10. BitCoin Rechtliche Aspekte • BitCoin an sich keine Währung im rechtlichen Sinn, da sie nicht von einem Staat ausgegeben werden • Stellen rein digitales Gut dar, welches de facto nicht analog abgebildet werden kann • Dient letztlich als eine Art Recheneinheit, die als Gegenleistung für (digitale) Waren verwenden werden kann; auch kein E-Geld iSd E-Geldgesetz • Dadurch an sich von einem Tauschvertrag auszugehen
  • 47. 10. BitCoin IN A NUTSHELL • BitCoin stelle dezentrale Kryptowährung dar • Gewinn primär durch Bereitstellung von Rechenleistung • Verträge mit BitCoin als Zahlungsmittel als Tauschverträge zu sehen