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Rechtsvergleichendes
Seminar in Mainz
2015
Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
Magister Michael Lanzinger
michael.lanzinger@jku.at
Seit 01.07.2013 Rechtsanwaltsanwärter
seit 01.02.2014 in der Kanzlei Mag. Bonelli in Wels
http://www.ra-bonelli.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Rechtsquellen
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht
Relevante Inhalte:
• Vertragstypen
• Vertragsschluss und –auflösung
• Gewährleistung & Garantie
• Schadenersatz
Rechtsquellen
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Regelt besondere Rechte der Verbraucher
Relevante Inhalte:
• Rücktrittsrecht
• Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechtsquellen
Fernabsatz - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
(FAGG)
Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie.
Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I
33/2014)
Inhalte:
• Informationspflichten
• Rücktrittsrechte: 14 Kalendertage
• FAGG gilt seit 13. Juni 2014
Rechtsquellen
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Regelt die Gründung eines Unternehmens sowie Rechte
und Pflichten von Unternehmern
Relevante Inhalte:
• Definition Unternehmer/Unternehmen
• Relevant im KSchG zur Abgrenzung zwischen
Unternehmer/Verbraucher
Rechtsquellen
E-Commerce-Gesetz (ECG)
Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie, va interessant für
Online-Shops
Inhalte:
• Verantwortlichkeit von Dienstanbietern (bei Linksetzung)
• Herkunftslandprinzip (bei Auslands-Sachverhalten)
• Informationspflichten (zB Impressum, AGB)
Rechtsquellen
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland:
wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder
Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten.
ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen
KSchG bzw dem ECG
Rechtsquellen
IN A NUTSHELL
• ABGB ist Grundlage für öst. Zivil- & Vertragsrecht
• Je nach Parteien uU Sondergesetze anwendbar
• Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer
Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
1. Das äußere Zustandekommen des
Vertrages
1. Vertragsrecht
Was ist ein Vertrag?
Die übereinstimmende Willenserklärungen
• Angebot
• Annahme
bilden gemeinsam den Vertrag (Titel)
1. Vertragsrecht
Voraussetzungen des rechtsgültigen Angebotes
1. Willenserklärung
2. Ausreichende Bestimmtheit der Willenserklärung
3. Bindungswille des Erklärenden
4. Zugang der Erklärung
5. Kein Widerruf der Erklärung
1. Vertragsrecht
Zur Willenserklärung
1. Willensäußerung oder Handlung
2. Rechtsfolgewille
3. Kundgabezweck
Elektronische Willenserklärung: Willenserklärung, die
auf elektronischem Wege abgegeben oder übermittelt wird
Elektronische Erklärung: automatisierte Erklärung
1. Vertragsrecht
Zur Bestimmtheit
• Notwendige Vertragsbestandteile (‚essentialia negotii‘) –
je nach Vertragstyp unterschiedlich
• Bei Kaufvertrag: Ware & Preis
• Preis muss lediglich bestimmbar sein bzw kann von
jemand Drittem bestimmt werden
1. Vertragsrecht
Zum Bindungswillen
• Erklärender muss Adressat Recht einräumen, Vertrag
durch eine einseitige Annahme (zB ‚Ja‘ oder Kopfnicken)
anzunehmen
• Nicht bei ‚invitatio ad offerendum‘ (Schaufenster oder
Webshop)
1. Vertragsrecht
Voraussetzungen der Annahme durch
Willenserklärung (§ 863 ABGB)
1. Willenserklärung (ausdrücklich oder konkludent)
2. Zugang der Erklärung
3. Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebotes
4. Kein Widerruf der Erklärung
1. Vertragsrecht
Zur Rechtzeitigkeit & zum Widerruf
• Innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer des Angebotes
(zB bei Frist)
• Bei Frist sind die §§ 862 und 862a ABGB zu beachten
• Vor Widerruf des Angebotes
• Widerruf muss damit vor Kenntnisnahme des Angebotes
bzw vor Annahme erfolgen
• Bei Widerruf beachte auch Art 6 & 7 CISG
1. Vertragsrecht
Voraussetzungen der Annahme durch
Willensbetätigung (§ 864 ABGB)
1. Wenn Annahme durch Willenserklärung nicht zu
erwarten ist (zB Versandhandel)
2. Annahmehandlung
3. Wille zur Annahme des Angebotes
4. Rechtzeitigkeit der Annahmehandlung
5. Kein Widerruf der Annahmehandlung
1. Vertragsrecht
Vertrag und Eigentumsübergang
1. Titel (= welche Art von Vertrag)
1. Angebot
2. Annahme
2. Modus
1. Körperliche Übergabe (§ 426 ABGB)
2. Zeichen (§ 427 ABGB)
3. Erklärung (§ 428 ABGB)
4. Versendung (§ 429 ABGB)
5. Einverleibung ins Grundbuch bei unbeweglichen Sachen
3. Berechtigung des Vormannes (vgl auch § 367 ABGB)
1. Vertragsrecht
Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367
ABGB
• Wenn keine Berechtigung des Vormannes
• Titel & Modus müssen dennoch vorliegen, nur die
Berechtigung kann durch § 367 ABGB ersetzt werden
• Nur bei Vorliegen bestimmter Konstellationen
1. Vertragsrecht
Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367
ABGB
1. Bewegliche körperliche Sache (keine Rechte oder
Liegenschaften
2. Entgeltlicher Erwerb
3. Gutgläubigkeit des Erwerbers – im Zweifelsfalls wird
Gutgläubigkeit nach § 328 ABGB angenommen
1. Vertragsrecht
Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367
ABGB
sowie (4.) Vorliegen einer Alternative des § 367 ABGB
1. Erwerb bei einer öffentlichen Versteigerung (nicht bei zB eBay)
2. Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines
Unternehmens
3. Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers – hier sind auch
mehrere Vertrauensmänner (‚Vertrauensmännerkette‘) denkbar
1. Vertragsrecht
IN A NUTSHELL
• Vertrag = Angebot + Annahme
• Eigentum geht bei Titel + Modus + Berechtigung über
• Wenn keine Berechtigung, uU § 367 ABGB
2. Grundlagen der Rechtsbindung
2. Rechtsbindung
Übersicht Rechtsgeschäfte im öst. Recht
• Rechtsgeschäft = Vertrag
• Grundsätzlich ‚Typenzwang‘, dh Vertragsarten sind im
ABGB abschließend geregelt. Jedoch neue Verträge aus
normierten Arten ableitbar (zB Mietkauf als Mischvertrag
aus Miet- und Kaufvertrag)
• Rechtsgeschäfte können in verschiedene Gruppen, je
nach Eigenschaften eingeteilt werden. Ein Vertrag kann
dabei auch gleichzeitig verschiedenen Gruppen
angehören
2. Rechtsbindung
Übersicht Rechtsgeschäfte im öst. Recht
• Einseitigkeit, Zweitseitigkeit oder Mehrseitigkeit:
 Einseitig: zB Testament, Vollmachtserteilung
 Zweiseitg: zB Kaufvertrag
 Mehrseitig: zB Gesellschaftsvertrag für eine AG
• Einseitig bzw zweiseitig verpflichtend
 Einseitig: zB Schenkung, nur eine Partei erbringt Leistung
 Zweiseitig: zB Kauf oder Tausch, es geschieht
Leistungsaustausch
2. Rechtsbindung
Übersicht Rechtsgeschäfte im öst. Recht
• Empfangsbedürftigkeit:
 Empfangsbedürftig: va Angebot, Annahme, Kündigung
 Nicht Empfangsbedürftig: zB Testament, da Form reicht
 Zugang beurteilt sich nach sog. ‚Empfangstheorie‘
• Abstrakt und kausal
 In Österreich müssen grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte kausal
sein, um gültig zu sein
 Kausale Tradition: Modus (= Verfügung) nur gültig, wenn auch
Titel (= Verpflichtung) gültig ist
 Ausnahmen: zB Bankgarantie (ist abstrakt)
2. Rechtsbindung
Kaufpreis
• §§ 1061 f ABGB: normiert Pflichten von Käufer und
Verkäufer
• Käufer hat Pflicht den Kaufpreis zu bezahlen
• Eigentum geht jedoch bereits mit Übergabe über,
Kaufpreis nicht relevant
• § 1063 ABGB: Eigentumsvorbehalt = Eigentum geht er
mit vollständiger Kaufpreiszahlung über
2. Rechtsbindung
Formfreiheit
• § 883 ABGB: grundsätzlich Formfreiheit, Parteien als
‚Herren des Vertrages‘, außer gesetzliche Form
vorgesehen (zB Testament, Ehegattenschenkung)
• § 886 ABGB: Unterschrift kann durch elektronische
Signatur nachgebildet werden (vgl § 4 SigG)
2. Rechtsbindung
Gesetzliche Formvorschriften
• Teilweise Formvorschriften vorgesehen, va bei
Testament (§ 578 ABGB) & Bürgschaft (§ 1346 ABGB)
• Mit Schriftlichkeit iSv § 883 ABGB ist Unterschriftlichkeit
gemeint
• Vertragstext kann dagegen auch maschinenschriftlich
sein, außer es ist Handschriftlichkeit vorgesehen (zB
eigenhändiges Testament)
2. Rechtsbindung
Gesetzliche Formvorschriften
• § 4 Abs 1 SigG sieht elektronische Signatur vor, wobei
‚qualifizierte elektronische Signatur‘ Unterschriftlichkeit
iSv § 883 ABGB erfüllt
• Jedoch bei SigG Ausnahmen zu beachten, va
Bürgschaft
• Weiters Notar:
 Beglaubigung: nur Unterschrift wird verifiziert
 Beurkundung: Inhalt wird verifiziert
 Notariatsakt: Rechtsakt/Vertrag muss vor Notar abgewickelt
werden (zB Ehepakte)
2. Rechtsbindung
IN A NUTSHELL
• Consideration-Lehre in Österreich nicht verwirklicht
• Gegenleistung ist nicht zwangsläufig notwendig
• Jedoch kausale Tradition, dh notwendig sind Titel &
Modus
3. Rechtsfolgen des einseitigen Irrtums
3. Irrtum
Übersicht Willensmängel
• Geregelt in §§ 870 f ABGB
• Irrtum: zB Irrtum über Tatsache, Berechnung des
Preises, Vertragspartner
• List: Irrender wurde zu seinem Irrtum durch Handlungen
des Vertragspartner oder eines Dritten bewegt
• Drohung: Zwang zum Vertragsschluss durch
Vertragspartner oder Dritten
• Durch Anfechtung fällt Vertrag rückwirkend (ex tunc) weg
3. Irrtum
Voraussetzungen des (einseitigen) Irrtums
1. Beachtlichkeit
1. Erklärungsirrtum (beachte: falsa demonstratio non nocet)
2. Geschäftsirrtum (zB über Natur des Vertrages, Person des
Vertragspartners oder Gegenstand)
3. Motivirrtum/Wertirrtum = unbeachtlich, dh nicht anfechtbar
2. Kausalität für Vertragsschluss
3. Fehlendes Schutzbedürfnis des Irrtumsgegners
1. Wurde vom Irrtumsgegner veranlasst
2. Hätte Irrtumsgegner offenbar auffallen müssen
3. Wurde gegenüber dem Irrtumsgegner rechtzeitig aufgeklärt
3. Irrtum
Exkurs: Gemeinsamer Irrtum
• Voraussetzungen betreffen den einseitigen Irrtum bzw,
wenn Irrtum durch einen Dritten veranlasst worden ist,
zB durch Irreführung des Dritten
• Strittig ist die Alternative des ‚gemeinsamen Irrtums‘ bei
dem fehlenden Vertrauensschutzbedürfnis des
Irrtumsgegners
3. Irrtum
Rechtsfolgen
• Treffen Voraussetzungen zu, dann Herstellung der
‚irrtumsfreien Lage‘ = Wesentlichkeit
– Irrtum für beide unwesentlich: Anpassung des Vertrages, zB
durch Preisminderung
– Irrtum für beide wesentlich bzw für Irrenden wesentlich:
Anfechtung
• Bei Anfechtung Wegfalls des Vertrages ex tunc und
(schuldrechtliche) Rückabwicklung, als wäre Vertrag nie
geschlossen worden
• Auch Möglichkeit von Schadenersatz nach § 874 ABGB
3. Irrtum
IN A NUTSHELL
• Irrtum nach § 871 ABGB & Motivirrtum idR nicht
anfechtbar
• Zweiseitiger Irrtum ist strittig
• Entweder Anpassung oder Anfechtung und dann Wegfall
des Vertrages ex tunc
4. Anfechtung bei Arglist und
widerrechtlicher Drohung
4. Arglist & Drohung
Übersicht Willensmängel
• Geregelt in §§ 870 f ABGB
• Irrtum: zB Irrtum über Tatsache, Berechnung des
Preises, Vertragspartner
• List: Irrender wurde zu seinem Irrtum durch Handlungen
des Vertragspartner oder eines Dritten bewegt
• Drohung: Zwang zum Vertragsschluss durch
Vertragspartner oder Dritten
• Durch Anfechtung fällt Vertrag rückwirkend (ex tunc) weg
4. Arglist & Drohung
Voraussetzungen der List
1. Vorliegen eines Irrtums
1. Erklärungsirrtum
2. Geschäftsirrtum
3. Motivirrtum bei List ebenfalls beachtlich
2. Kausalität für Vertragsschluss
3. Rechtswidrige Irreführung
1. Durch Handlung
2. Durch Unterlassung
3. Durch Ausnützen eines bereits vorhandenen Irrtums
4. Arglist & Drohung
Voraussetzungen der List
4. Vorsatz des Täuschenden
1. Bloße (grobe) Fahrlässigkeit reicht nicht aus
2. Dolus eventualis = bedingter Vorsatz
3. Dolus specialis = Vorsatz
4. Dolus principalis = Absicht
4. Arglist & Drohung
Rechtsfolgen
• Treffen Voraussetzungen zu, dann Herstellung der
‚listfreien Lage‘ wie bei Irrtum
– List für beide unwesentlich: Anpassung des Vertrages, zB durch
Preisminderung
– List für beide wesentlich bzw für Irrenden wesentlich: Anfechtung
• Wie bei Irrtum fällt Vertrag ex tunc weg und besteht die
Möglichkeit auf Schadenersatz, neben einer allfälligen
strafrechtlichen Verfolgung
4. Arglist & Drohung
Voraussetzungen der Drohung
1. Vorliegen einer Drohung
1. Androhung einer Handlung
2. Androhung eines Unterlassens
2. Abgabe einer Willenserklärung durch den Bedrohten
3. Kausalität für Vertragsschluss
4. Gegründete Furcht nach dem (aufgehobenen) § 55
ABGB
4. Arglist & Drohung
Voraussetzungen der Drohung
5. Rechtswidrigkeit der Drohung
1. Angedrohtes Mittel ist rechtswidrig
2. Angedrohter Zweck ist rechtswidrig
3. Rechtswidrige Zweck-Mittel-Relation, dh Zweck und Mittel an
sich erlaubt, jedoch durch Kombination rechtswidrig (zB
Anzeige, wenn Vertrag nicht abgeschlossen wird)
4. Arglist & Drohung
Rechtsfolgen
• Treffen Voraussetzungen zu, dann Herstellung der
‚drohfreien Lage‘ wie bei Irrtum
– Drohung für beide unwesentlich: Anpassung des Vertrages, zB
durch Preisminderung
– Drohung für beide wesentlich bzw für Irrenden wesentlich:
Anfechtung
• Wie bei Irrtum fällt Vertrag ex tunc weg und besteht die
Möglichkeit auf Schadenersatz, neben einer allfälligen
strafrechtlichen Verfolgung
4. Arglist & Drohung
Exkursion: Wucher & laesio enormis
• § 879 Abs 2 Z 4 ABGB: Wucher, bei einem auffallenden
Mißverhältnis zwischen Ware und Preis, zB aus
Verstandesschwäche oder einer Notlage heraus
• §§ 934 f ABGB: laesio enormis, dh Ware nicht einmal
die Hälfte des Preises wert (‚49:100‘)
• Durch Anfechtung fällt Vertrag ab Anfechtung (ex nunc)
weg
4. Arglist & Drohung
Exkursion: Sittenwidrigkeit
• § 879 Abs 1 ABGB: Unerlaubte oder Gesetzwidrige
Verträge sind nichtig. Jedoch nicht sittenwidrig, wenn
keine zwingende Vorschrift abgeändert wurde, dh etwas
Anderes vereinbart werden durfte
• § 879 Abs 2 ABGB: demonstrative Tatbestände
– Ehevermittlung gegen Entgelt (Kuppelei)
– Medizinisch unterstützte Fortpflanzung gegen Entgelt
– Quota litis
– Veräußerung erhoffter Erbschaften
– Wucher
4. Arglist & Drohung
Exkursion: Sittenwidrigkeit
• Sittenwidrige und unerlaubte Verträge sind nichtig und
daher bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln
• § 878 S 2 ABGB: Teilnichtigkeit möglich, wenn dies der
Zweck der übertretenen Norm erlaubt (zB gültiger
Mietvertrag trotz ungültiger Mietzinsklausel)
4. Arglist & Drohung
IN A NUTSHELL
• List nach § 871 ABGB: auch Motivirrtum beachtlich
• Drohung nach § 870 ABGB: beachte va Zweck-Mittel-
Relation
• Rechtswidrigkeit/Sittenwidrigkeit zu beachten
• Wie bei Irrtum Vertragsauflösung ex-tunc
5. Stellvertretung
5. Stellvertretung
Überblick Stellvertretung
• An sich berechtigt und verpflichtet nur eigenes Handeln
• Ausnahmen:
– Gehilfenhaftung im Schadenersatzrecht nach § 1313a & § 1315
ABGB
– Handeln im Rechtsgeschäftlichen Bereich aufgrund von
Stellvertretung
5. Stellvertretung
Exkurs: Indirekte Stellvertretung
• Stellvertreter handelt im eigenen Namen, jedoch auf die
Rechnung des Geschäftsherren
• Rechtswirkungen treten beim Stellvertreter direkt ein, dh
an sich Eigengeschäft
• Daher weiteres Rechtsgeschäft zwischen Stellvertreter
und Geschäftsherr notwendig
5. Stellvertretung
Voraussetzungen der (direkten) Stellvertretung
1. Offenlegung des Vollmachtsverhältnisses
1. Handeln in fremden Namen, dh klar ersichtlich ein Geschäft für
einen Dritten
2. Ausnahmen möglich wie zB ‚Schlüsselgewalt‘ des Ehegatten
nach § 96 ABGB oder ‚Geschäft für den, den es angeht‘
2. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters
5. Stellvertretung
Voraussetzungen der (direkten) Stellvertretung
3. Ausreichende Vertretungsmacht
1. Vollmacht aufgrund Gesetz (zB Eltern für Kinder),
Organschaftlichkeit (zB Vorstand einer AG) oder
Bevollmächtigung aufgrund von Vertrag
2. Umfang der Vollmacht ergibt sich aus Gesetz oder der
Vereinbarung (Vollmacht/Ermächtigung/Auftrag)
4. Vollmacht nicht erloschen
5. Stellvertretung
Rechtsfolgen
• Treffen Voraussetzungen zu, dann kann Stellvertreter für
den Geschäftsherren rechtsgeschäftlich handeln und
verpflichtet diesen auch
• Vollmacht bedingt damit uU gleichsam ein Müssen qua
Auftrag und ein Dürfen qua Bevollmächtigung
• Besteht keine ausreichende Vollmacht, dann sog.
Falsus procurator und Geschäft schwebend unwirksam,
dh Geschäftsherr kann nachträglich zustimmen oder sich
Vorteil aus dem Geschäft zuwenden
5. Stellvertretung
IN A NUTSHELL
• Voraussetzung für Stellvertretung sind Offenlegung,
Geschäftsfähigkeit und Vollmacht
• Wenn Voraussetzungen gegeben, kann Geschäftsherr
wirksam verpflichtet werden
• Ohne Vollmacht liegt Falsus procurator vor
6. Minderjährigenschutz
6. Minderjährigenschutz
Rechtsfähig: grundsätzlich ab der Geburt bis zum Tod
Geschäftsfähig: voll geschäftsfähig ab 18 Jahren, zuvor
Abstufungen
Straffähig: grundsätzlich ab 14 Jahren, außer bei
verzögerter Reife
6. Minderjährigenschutz
Geschäftsfähigkeit
Unter 7 Jahren:
• Kind darf kein Geschäft abschließen = nicht
geschäftsfähig
• Geschenkannahme & kleine Geschäfte des täglichen
Lebens möglich (zB Eis kaufen)
6. Minderjährigenschutz
Geschäftsfähigkeit
Von 7 bis 14 Jahren:
• beschränkt geschäftsfähig
• Geringfügige Alltagsgeschäfte dürfen abgeschlossen
werden
• Kind/Jugendlicher darf nur Versprechen (zB Schenkung)
annehmen, die rein zum Vorteil ist (dh Drahtesel = Ja,
Esel = Nein)
• Eltern können Geschäft genehmigen (zB Handy-Vertrag)
6. Minderjährigenschutz
Geschäftsfähigkeit
Von 14 bis 18 Jahren:
• Dürfen zusätzlich über eigenes Einkommen (zB aus
Lehrlingsvertrag) verfügen
• Dürfen über Einkommen/Geschenke verfügen, so dies
ihren Lebensunterhalt nicht gefährdet (va bei eigener
Wohnung interessant)
• Ehefähigkeit erst ab 18 Jahren, jedoch bereits mit 16
Jahren möglich für ehefähig erklärt zu werden
6. Minderjährigenschutz
Geschäftsfähigkeit
Ab 18 Jahre:
• Gilt als voll geschäftsfähig
• Ausnahme zB bei fehlender geistiger Reife bzw geistiger
Behinderung
• Im Vergleich dazu: Straffähigkeit am 14 Jahren
6. Minderjährigenschutz
Exkurs: Straffähigkeit
• Strafbar, dh strafrechtlich zu verfolgen erst ab 14 Jahren
• Bis 21 Jahre jedoch ‚Jugendlicher‘ bzw ‚junger
Erwachsener‘ und dadurch teilweise Erleichterungen im
Strafrecht (zB kann bei Vernehmung eine
Vertrauensperson beigezogen werden)
• Unter 14 Jahren nicht zu verfolgen, jedoch uU andere
erzieherische Maßnahmen (Heimaufenthalt oder
Belehrung durch Gericht)
6. Minderjährigenschutz
Eltern haften für ihre Kinder?
• Alter relevant, je älter, desto mehr Eigenständigkeit wird
angenommen
• § 87 ABGB: regelt die Entscheidungsfähigkeit der Eltern,
teilweise ist auch Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
notwendig (va bei Klagen)
• ‚Baustellen-Schilder‘ bedingen zumeist keine Haftung,
jedoch können Eltern dann haftbar sein, wenn sie ihre
Aufsichtspflichten verletzt haben
6. Minderjährigenschutz
Eltern haften für ihre Kinder?
• §§ 1308 ff ABGB: in Einzelfällen kann auch unmündigen
Minderjährigen Haftung treffen, wenn auf andere Weise
keine Haftung gefunden werden kann bzw ein
Verschulden nachzuweisen ist
• Jedoch Haftung nach Billigkeit des Minderjährigen, wenn
dieser konkret schuldfähig ist und eine Möglichkeit der
Schadensabdeckung besteht (zB Bestehen einer
Haushaltsversicherung der Eltern)
6. Minderjährigenschutz
IN A NUTSHELL
• Bei Geschäftsfähigkeit verschiedene Altersstufen zu
unterscheiden
• Erst ab 18 Jahren voll geschäftsfähig
• Eltern haften nicht immer für ihre Kinder!
7. Rechte des Käufers bei Sachmängeln
7. Sachmängel
Übersicht Anfechtungsrecht
• Willensmängel
 Irrtum
 List
 Drohung
• Wucher & laesio enormis
• Gewährleistung & Garantie
• Schadenersatz
• Bereicherung
7. Sachmängel
Übersicht Anfechtungsrecht
• Beim Vorliegen von Sachmängeln, dh wenn Vertrag nicht
ordnungsgemäß erfüllt wurde, stehen neben den
Willensmängel weitere Behelfe zu
• Zu unterscheiden ist zwischen Nichtleistung, nicht
rechtzeitige Leistung (= Verzug) und Schlechtleistung
• Insb. Garantie und Gewährleistung erst ab Übergabe der
Sache
• Parallel dazu zumeist Schadenersatz und Bereicherung
7. Sachmängel
Garantie
• Geregelt in § 880a ABGB
• Garantie ist nicht gleich Gewährleistung
• Garantie wird vertraglich vereinbart, während
Gewährleistung qua Gesetz zusteht (vgl. §§ 920 ff
ABGB)
• Bildet ein Versprechen einzustehen, wenn ein Umstand
(nicht) eintritt und wird zumeist für die Leistung Dritter
abgegeben
7. Sachmängel
Garantie
• Garantie tritt im Geschäftsleben zumeist zur
Gewährleistung hinzu, löst diese jedoch nicht ab
• Zumeist erweitert eine gegebene Garantie die Rechte
aus der Gewährleistung, va die Gewährleistungsfristen
• Garantie zumeist nicht vom Anbieter, sondern vom
Herstellern, während die Gewährleistungspflichten den
Anbieter selbst treffen
7. Sachmängel
Gewährleistung
• Gewährleistung steht – im Gegensatz zu Garantie –
aufgrund des Gesetzes zu
• Geregelt in den §§ 920 ff ABGB
• Anbieter hat Gewähr zu leisten, dass die Sache/Ware
die vereinbarten oder allgemein vorausgesetzten
Eigenschaften aufweist, sonst liegt ein Mangel vor
• Mangel muss bereits bei Übergabe vorhanden sein
7. Sachmängel
Gewährleistung
• Gewährleistung ist binnen gewisser Fristen zu fordern
 Bewegliche Sachen: 2 Jahre
 Unbewegliche Sachen: 3 Jahre
 Vermutung bei Viehmängel: Fristen nach Verordnung, zB 6
Wochen ab Übergabe (betrifft Nutzvieh, keine Haustiere)
• Jedoch in § 924 ABGB Beweislastumkehr:
Vorhandensein bei der Übergabe wird in den ersten 6
Monaten vermutet, danach ist Vorhandensein vom
Bemängelnden zu beweisen
7. Sachmängel
Gewährleistung
• Wenn Sache mangelhaft, dann zwei Stufen der
Gewährleistung (§ 932 ABGB):
 Primär: Aufforderung zur Verbesserung oder Nachlieferung
 Sekundär: Preisminderung oder Wandlung des Vertrages
• Primat der Verbesserung: sekundäre Behelfe erst
möglich, wenn Verbesserung/Nachlieferung scheitert
oder verweigert wird
• Daneben auch Schadenersatz (§ 933a ABGB) möglich
7. Sachmängel
Gewährleistung
• Gewährleistung durch Übergeber der Sache
• Ein Verweis auf den Hersteller oder anderen Dritten ist
nicht zulässig (vgl jedoch Möglichkeit der Garantie durch
Hersteller)
• Gemäß § 9 KSchG kann Gewährleistung im B2C-
Bereich nicht ausgeschlossen werden, lediglich bei
gebrauchten beweglichen Sachen Fristverkürzung auf 1
Jahr möglich
7. Sachmängel
Exkurs: Produkthaftung
• Bei Schäden verursacht durch ein mangelhaftes oder
schadhaftes Produkt besteht Ersatzpflicht nach dem
Produkthaftungsgesetz (PHG)
• Betrifft nicht Produkt selbst, da hier Gewährleistung oder
auch Garantie greift
• Haftbar ist Hersteller oder Importeur
7. Sachmängel
IN A NUTSHELL
• Bei Sachmängel stehen Gewährleistung und ev.
Garantie zur Verfügung
• Gewährleistung ergibt sich aus ABGB bzw KSchG
• Garantie nach § 880a ABGB muss vertraglich vereinbart
werden
8. Das Verhältnis der Irrtumsregeln zum
Sachmängelrecht
8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Grundsätze des CISG
• Gilt in Österreich als Teil des (internationalen)
Privatrechtes
• CISG verdrängt als Sonderprivatrecht das nationale
Recht
• Für Verbrauchergeschäfte de facto ausgeschlossen, dh
im B2B-Bereich interessant
8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Übersicht CISG
• Art 1-6: Anwendungsbereich
• Art 7-13: allgemeine Bestimmungen
 Art 7-9: Auslegung
 Art 11-13: Form des Vertrages
• Art 14-24: Abschluss des Vertrages
• Art 25-65: Warenkauf
 Art 25-29: allgemeine Bestimmungen
 Art 30-51: Pflichten des Verkäufers
 Art 53-65: Pflichten des Käufers
8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Übersicht CISG
• Art 66-70: Gefahrenübergang
• Art 71-73: gemeinsame Bestimmungen über die Plichten
der Vertragsparteien
• Art 74-84: Schadenersatz & Aufhebung des Vertrages
• Art 85-88: Erhaltung der Ware
• Art 89-101: Schlussbestimmungen
8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Vertragsverletzungen
• Art 25: Vertragsverletzung wesentlich, wenn dem
Vertragspartner das entgeht, was er aus dem Vertrag
erwartet hätte können
• Art 36: Verkäufer haftet für Vertragswidrigkeit, die zum
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges besteht
• Art 39: Käufer muss Ware überprüfen und binnen zwei
Jahren Vertragswidrigkeit anzeigen
• Art 45: Rechtsbehelfe des Käufers & Verweis auf die
jeweiligen CISG-Normen
8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Rechtsbehelfe
• Rechtsbehelfe des Käufers in Art 46-52 CISG festgelegt
• Im Öst. Recht im Wesentlichen mit Nichterfüllung/Verzug
und Schlechterfüllung/Gewährleistung vergleichbar
• Übergang der Gefahr im Öst. Recht wesentlicher
Zeitpunkt, da zuvor Nichterfüllung und dann erst
Gewährleistung relevant ist
• Irrtumsregeln im Wesentlichen unabhängig davon, wäre
jedoch nationales Recht, dh dem IPR unterliegend,
allerdings ist CISG Sonderprivatrecht
8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Rechtsbehelfe
• Schadenersatz primär vor Nachlieferung bzw
Rückabwicklung
• Grund hierfür ist die Annahme des CISG, dass
Vertragsparteien normalerweise weit voneinander
entfernt
• Hier Geldersatz leichter zu bewerkstelligen, als
Rückversand bzw erneuter Versand
8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Exkurs: sonstige Rechtsbehelfe
• Gewährleistung/Wucher/laesio enormis wirken ex nunc
• Irrtum/List/Drohung wirken ex tuns
• Neben Vertragsaufhebung auch Schadenersatz möglich
bzw auch Bereicherung, da verschuldensunabhängig
• Jedoch darf gesamt nur Schaden getilgt werden und
keine Bereicherung des Geschädigten/Entreicherten
selbst stattfinden
8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Exkurs: Bereicherung
• Wirtschaftlicher Nachteil, der ohne Verschulden
entstanden ist
• Läuft zumeist mit Schadenerdsatz parallel
• Wenn eine Leistung ohne Verpflichtung dazu erfolgte (zB
irrtümliche Zahlung) oder eine sonstige Entreicherung
• Geregelt in §§ 1042 ff ABGB bzw §§ 1431 ff ABGB
7. Sachmängel
IN A NUTSHELL
• CISG gilt als Sonderprivatrecht & verdrängt das
nationale Recht
• Vertragsverletzungen nach CISG = Verzug &
Gewährleistung
• Primär Schadenersatz zu leisten
Vielen Dank!
michael.lanzinger@jku.at

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  • 2. Magister Who? Magister Michael Lanzinger michael.lanzinger@jku.at Seit 01.07.2013 Rechtsanwaltsanwärter seit 01.02.2014 in der Kanzlei Mag. Bonelli in Wels http://www.ra-bonelli.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
  • 3. Rechtsquellen Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht Relevante Inhalte: • Vertragstypen • Vertragsschluss und –auflösung • Gewährleistung & Garantie • Schadenersatz
  • 4. Rechtsquellen Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Regelt besondere Rechte der Verbraucher Relevante Inhalte: • Rücktrittsrecht • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • 5. Rechtsquellen Fernabsatz - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie. Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I 33/2014) Inhalte: • Informationspflichten • Rücktrittsrechte: 14 Kalendertage • FAGG gilt seit 13. Juni 2014
  • 6. Rechtsquellen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Regelt die Gründung eines Unternehmens sowie Rechte und Pflichten von Unternehmern Relevante Inhalte: • Definition Unternehmer/Unternehmen • Relevant im KSchG zur Abgrenzung zwischen Unternehmer/Verbraucher
  • 7. Rechtsquellen E-Commerce-Gesetz (ECG) Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie, va interessant für Online-Shops Inhalte: • Verantwortlichkeit von Dienstanbietern (bei Linksetzung) • Herkunftslandprinzip (bei Auslands-Sachverhalten) • Informationspflichten (zB Impressum, AGB)
  • 8. Rechtsquellen Sachverhalte mit Auslandsbezug • Wo muss geklagt/verhandelt werden? • Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt? • Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland: wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten. ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen KSchG bzw dem ECG
  • 9. Rechtsquellen IN A NUTSHELL • ABGB ist Grundlage für öst. Zivil- & Vertragsrecht • Je nach Parteien uU Sondergesetze anwendbar • Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
  • 10. 1. Das äußere Zustandekommen des Vertrages
  • 11. 1. Vertragsrecht Was ist ein Vertrag? Die übereinstimmende Willenserklärungen • Angebot • Annahme bilden gemeinsam den Vertrag (Titel)
  • 12. 1. Vertragsrecht Voraussetzungen des rechtsgültigen Angebotes 1. Willenserklärung 2. Ausreichende Bestimmtheit der Willenserklärung 3. Bindungswille des Erklärenden 4. Zugang der Erklärung 5. Kein Widerruf der Erklärung
  • 13. 1. Vertragsrecht Zur Willenserklärung 1. Willensäußerung oder Handlung 2. Rechtsfolgewille 3. Kundgabezweck Elektronische Willenserklärung: Willenserklärung, die auf elektronischem Wege abgegeben oder übermittelt wird Elektronische Erklärung: automatisierte Erklärung
  • 14. 1. Vertragsrecht Zur Bestimmtheit • Notwendige Vertragsbestandteile (‚essentialia negotii‘) – je nach Vertragstyp unterschiedlich • Bei Kaufvertrag: Ware & Preis • Preis muss lediglich bestimmbar sein bzw kann von jemand Drittem bestimmt werden
  • 15. 1. Vertragsrecht Zum Bindungswillen • Erklärender muss Adressat Recht einräumen, Vertrag durch eine einseitige Annahme (zB ‚Ja‘ oder Kopfnicken) anzunehmen • Nicht bei ‚invitatio ad offerendum‘ (Schaufenster oder Webshop)
  • 16. 1. Vertragsrecht Voraussetzungen der Annahme durch Willenserklärung (§ 863 ABGB) 1. Willenserklärung (ausdrücklich oder konkludent) 2. Zugang der Erklärung 3. Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebotes 4. Kein Widerruf der Erklärung
  • 17. 1. Vertragsrecht Zur Rechtzeitigkeit & zum Widerruf • Innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer des Angebotes (zB bei Frist) • Bei Frist sind die §§ 862 und 862a ABGB zu beachten • Vor Widerruf des Angebotes • Widerruf muss damit vor Kenntnisnahme des Angebotes bzw vor Annahme erfolgen • Bei Widerruf beachte auch Art 6 & 7 CISG
  • 18. 1. Vertragsrecht Voraussetzungen der Annahme durch Willensbetätigung (§ 864 ABGB) 1. Wenn Annahme durch Willenserklärung nicht zu erwarten ist (zB Versandhandel) 2. Annahmehandlung 3. Wille zur Annahme des Angebotes 4. Rechtzeitigkeit der Annahmehandlung 5. Kein Widerruf der Annahmehandlung
  • 19. 1. Vertragsrecht Vertrag und Eigentumsübergang 1. Titel (= welche Art von Vertrag) 1. Angebot 2. Annahme 2. Modus 1. Körperliche Übergabe (§ 426 ABGB) 2. Zeichen (§ 427 ABGB) 3. Erklärung (§ 428 ABGB) 4. Versendung (§ 429 ABGB) 5. Einverleibung ins Grundbuch bei unbeweglichen Sachen 3. Berechtigung des Vormannes (vgl auch § 367 ABGB)
  • 20. 1. Vertragsrecht Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367 ABGB • Wenn keine Berechtigung des Vormannes • Titel & Modus müssen dennoch vorliegen, nur die Berechtigung kann durch § 367 ABGB ersetzt werden • Nur bei Vorliegen bestimmter Konstellationen
  • 21. 1. Vertragsrecht Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367 ABGB 1. Bewegliche körperliche Sache (keine Rechte oder Liegenschaften 2. Entgeltlicher Erwerb 3. Gutgläubigkeit des Erwerbers – im Zweifelsfalls wird Gutgläubigkeit nach § 328 ABGB angenommen
  • 22. 1. Vertragsrecht Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367 ABGB sowie (4.) Vorliegen einer Alternative des § 367 ABGB 1. Erwerb bei einer öffentlichen Versteigerung (nicht bei zB eBay) 2. Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens 3. Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers – hier sind auch mehrere Vertrauensmänner (‚Vertrauensmännerkette‘) denkbar
  • 23. 1. Vertragsrecht IN A NUTSHELL • Vertrag = Angebot + Annahme • Eigentum geht bei Titel + Modus + Berechtigung über • Wenn keine Berechtigung, uU § 367 ABGB
  • 24. 2. Grundlagen der Rechtsbindung
  • 25. 2. Rechtsbindung Übersicht Rechtsgeschäfte im öst. Recht • Rechtsgeschäft = Vertrag • Grundsätzlich ‚Typenzwang‘, dh Vertragsarten sind im ABGB abschließend geregelt. Jedoch neue Verträge aus normierten Arten ableitbar (zB Mietkauf als Mischvertrag aus Miet- und Kaufvertrag) • Rechtsgeschäfte können in verschiedene Gruppen, je nach Eigenschaften eingeteilt werden. Ein Vertrag kann dabei auch gleichzeitig verschiedenen Gruppen angehören
  • 26. 2. Rechtsbindung Übersicht Rechtsgeschäfte im öst. Recht • Einseitigkeit, Zweitseitigkeit oder Mehrseitigkeit:  Einseitig: zB Testament, Vollmachtserteilung  Zweiseitg: zB Kaufvertrag  Mehrseitig: zB Gesellschaftsvertrag für eine AG • Einseitig bzw zweiseitig verpflichtend  Einseitig: zB Schenkung, nur eine Partei erbringt Leistung  Zweiseitig: zB Kauf oder Tausch, es geschieht Leistungsaustausch
  • 27. 2. Rechtsbindung Übersicht Rechtsgeschäfte im öst. Recht • Empfangsbedürftigkeit:  Empfangsbedürftig: va Angebot, Annahme, Kündigung  Nicht Empfangsbedürftig: zB Testament, da Form reicht  Zugang beurteilt sich nach sog. ‚Empfangstheorie‘ • Abstrakt und kausal  In Österreich müssen grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte kausal sein, um gültig zu sein  Kausale Tradition: Modus (= Verfügung) nur gültig, wenn auch Titel (= Verpflichtung) gültig ist  Ausnahmen: zB Bankgarantie (ist abstrakt)
  • 28. 2. Rechtsbindung Kaufpreis • §§ 1061 f ABGB: normiert Pflichten von Käufer und Verkäufer • Käufer hat Pflicht den Kaufpreis zu bezahlen • Eigentum geht jedoch bereits mit Übergabe über, Kaufpreis nicht relevant • § 1063 ABGB: Eigentumsvorbehalt = Eigentum geht er mit vollständiger Kaufpreiszahlung über
  • 29. 2. Rechtsbindung Formfreiheit • § 883 ABGB: grundsätzlich Formfreiheit, Parteien als ‚Herren des Vertrages‘, außer gesetzliche Form vorgesehen (zB Testament, Ehegattenschenkung) • § 886 ABGB: Unterschrift kann durch elektronische Signatur nachgebildet werden (vgl § 4 SigG)
  • 30. 2. Rechtsbindung Gesetzliche Formvorschriften • Teilweise Formvorschriften vorgesehen, va bei Testament (§ 578 ABGB) & Bürgschaft (§ 1346 ABGB) • Mit Schriftlichkeit iSv § 883 ABGB ist Unterschriftlichkeit gemeint • Vertragstext kann dagegen auch maschinenschriftlich sein, außer es ist Handschriftlichkeit vorgesehen (zB eigenhändiges Testament)
  • 31. 2. Rechtsbindung Gesetzliche Formvorschriften • § 4 Abs 1 SigG sieht elektronische Signatur vor, wobei ‚qualifizierte elektronische Signatur‘ Unterschriftlichkeit iSv § 883 ABGB erfüllt • Jedoch bei SigG Ausnahmen zu beachten, va Bürgschaft • Weiters Notar:  Beglaubigung: nur Unterschrift wird verifiziert  Beurkundung: Inhalt wird verifiziert  Notariatsakt: Rechtsakt/Vertrag muss vor Notar abgewickelt werden (zB Ehepakte)
  • 32. 2. Rechtsbindung IN A NUTSHELL • Consideration-Lehre in Österreich nicht verwirklicht • Gegenleistung ist nicht zwangsläufig notwendig • Jedoch kausale Tradition, dh notwendig sind Titel & Modus
  • 33. 3. Rechtsfolgen des einseitigen Irrtums
  • 34. 3. Irrtum Übersicht Willensmängel • Geregelt in §§ 870 f ABGB • Irrtum: zB Irrtum über Tatsache, Berechnung des Preises, Vertragspartner • List: Irrender wurde zu seinem Irrtum durch Handlungen des Vertragspartner oder eines Dritten bewegt • Drohung: Zwang zum Vertragsschluss durch Vertragspartner oder Dritten • Durch Anfechtung fällt Vertrag rückwirkend (ex tunc) weg
  • 35. 3. Irrtum Voraussetzungen des (einseitigen) Irrtums 1. Beachtlichkeit 1. Erklärungsirrtum (beachte: falsa demonstratio non nocet) 2. Geschäftsirrtum (zB über Natur des Vertrages, Person des Vertragspartners oder Gegenstand) 3. Motivirrtum/Wertirrtum = unbeachtlich, dh nicht anfechtbar 2. Kausalität für Vertragsschluss 3. Fehlendes Schutzbedürfnis des Irrtumsgegners 1. Wurde vom Irrtumsgegner veranlasst 2. Hätte Irrtumsgegner offenbar auffallen müssen 3. Wurde gegenüber dem Irrtumsgegner rechtzeitig aufgeklärt
  • 36. 3. Irrtum Exkurs: Gemeinsamer Irrtum • Voraussetzungen betreffen den einseitigen Irrtum bzw, wenn Irrtum durch einen Dritten veranlasst worden ist, zB durch Irreführung des Dritten • Strittig ist die Alternative des ‚gemeinsamen Irrtums‘ bei dem fehlenden Vertrauensschutzbedürfnis des Irrtumsgegners
  • 37. 3. Irrtum Rechtsfolgen • Treffen Voraussetzungen zu, dann Herstellung der ‚irrtumsfreien Lage‘ = Wesentlichkeit – Irrtum für beide unwesentlich: Anpassung des Vertrages, zB durch Preisminderung – Irrtum für beide wesentlich bzw für Irrenden wesentlich: Anfechtung • Bei Anfechtung Wegfalls des Vertrages ex tunc und (schuldrechtliche) Rückabwicklung, als wäre Vertrag nie geschlossen worden • Auch Möglichkeit von Schadenersatz nach § 874 ABGB
  • 38. 3. Irrtum IN A NUTSHELL • Irrtum nach § 871 ABGB & Motivirrtum idR nicht anfechtbar • Zweiseitiger Irrtum ist strittig • Entweder Anpassung oder Anfechtung und dann Wegfall des Vertrages ex tunc
  • 39. 4. Anfechtung bei Arglist und widerrechtlicher Drohung
  • 40. 4. Arglist & Drohung Übersicht Willensmängel • Geregelt in §§ 870 f ABGB • Irrtum: zB Irrtum über Tatsache, Berechnung des Preises, Vertragspartner • List: Irrender wurde zu seinem Irrtum durch Handlungen des Vertragspartner oder eines Dritten bewegt • Drohung: Zwang zum Vertragsschluss durch Vertragspartner oder Dritten • Durch Anfechtung fällt Vertrag rückwirkend (ex tunc) weg
  • 41. 4. Arglist & Drohung Voraussetzungen der List 1. Vorliegen eines Irrtums 1. Erklärungsirrtum 2. Geschäftsirrtum 3. Motivirrtum bei List ebenfalls beachtlich 2. Kausalität für Vertragsschluss 3. Rechtswidrige Irreführung 1. Durch Handlung 2. Durch Unterlassung 3. Durch Ausnützen eines bereits vorhandenen Irrtums
  • 42. 4. Arglist & Drohung Voraussetzungen der List 4. Vorsatz des Täuschenden 1. Bloße (grobe) Fahrlässigkeit reicht nicht aus 2. Dolus eventualis = bedingter Vorsatz 3. Dolus specialis = Vorsatz 4. Dolus principalis = Absicht
  • 43. 4. Arglist & Drohung Rechtsfolgen • Treffen Voraussetzungen zu, dann Herstellung der ‚listfreien Lage‘ wie bei Irrtum – List für beide unwesentlich: Anpassung des Vertrages, zB durch Preisminderung – List für beide wesentlich bzw für Irrenden wesentlich: Anfechtung • Wie bei Irrtum fällt Vertrag ex tunc weg und besteht die Möglichkeit auf Schadenersatz, neben einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung
  • 44. 4. Arglist & Drohung Voraussetzungen der Drohung 1. Vorliegen einer Drohung 1. Androhung einer Handlung 2. Androhung eines Unterlassens 2. Abgabe einer Willenserklärung durch den Bedrohten 3. Kausalität für Vertragsschluss 4. Gegründete Furcht nach dem (aufgehobenen) § 55 ABGB
  • 45. 4. Arglist & Drohung Voraussetzungen der Drohung 5. Rechtswidrigkeit der Drohung 1. Angedrohtes Mittel ist rechtswidrig 2. Angedrohter Zweck ist rechtswidrig 3. Rechtswidrige Zweck-Mittel-Relation, dh Zweck und Mittel an sich erlaubt, jedoch durch Kombination rechtswidrig (zB Anzeige, wenn Vertrag nicht abgeschlossen wird)
  • 46. 4. Arglist & Drohung Rechtsfolgen • Treffen Voraussetzungen zu, dann Herstellung der ‚drohfreien Lage‘ wie bei Irrtum – Drohung für beide unwesentlich: Anpassung des Vertrages, zB durch Preisminderung – Drohung für beide wesentlich bzw für Irrenden wesentlich: Anfechtung • Wie bei Irrtum fällt Vertrag ex tunc weg und besteht die Möglichkeit auf Schadenersatz, neben einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung
  • 47. 4. Arglist & Drohung Exkursion: Wucher & laesio enormis • § 879 Abs 2 Z 4 ABGB: Wucher, bei einem auffallenden Mißverhältnis zwischen Ware und Preis, zB aus Verstandesschwäche oder einer Notlage heraus • §§ 934 f ABGB: laesio enormis, dh Ware nicht einmal die Hälfte des Preises wert (‚49:100‘) • Durch Anfechtung fällt Vertrag ab Anfechtung (ex nunc) weg
  • 48. 4. Arglist & Drohung Exkursion: Sittenwidrigkeit • § 879 Abs 1 ABGB: Unerlaubte oder Gesetzwidrige Verträge sind nichtig. Jedoch nicht sittenwidrig, wenn keine zwingende Vorschrift abgeändert wurde, dh etwas Anderes vereinbart werden durfte • § 879 Abs 2 ABGB: demonstrative Tatbestände – Ehevermittlung gegen Entgelt (Kuppelei) – Medizinisch unterstützte Fortpflanzung gegen Entgelt – Quota litis – Veräußerung erhoffter Erbschaften – Wucher
  • 49. 4. Arglist & Drohung Exkursion: Sittenwidrigkeit • Sittenwidrige und unerlaubte Verträge sind nichtig und daher bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln • § 878 S 2 ABGB: Teilnichtigkeit möglich, wenn dies der Zweck der übertretenen Norm erlaubt (zB gültiger Mietvertrag trotz ungültiger Mietzinsklausel)
  • 50. 4. Arglist & Drohung IN A NUTSHELL • List nach § 871 ABGB: auch Motivirrtum beachtlich • Drohung nach § 870 ABGB: beachte va Zweck-Mittel- Relation • Rechtswidrigkeit/Sittenwidrigkeit zu beachten • Wie bei Irrtum Vertragsauflösung ex-tunc
  • 52. 5. Stellvertretung Überblick Stellvertretung • An sich berechtigt und verpflichtet nur eigenes Handeln • Ausnahmen: – Gehilfenhaftung im Schadenersatzrecht nach § 1313a & § 1315 ABGB – Handeln im Rechtsgeschäftlichen Bereich aufgrund von Stellvertretung
  • 53. 5. Stellvertretung Exkurs: Indirekte Stellvertretung • Stellvertreter handelt im eigenen Namen, jedoch auf die Rechnung des Geschäftsherren • Rechtswirkungen treten beim Stellvertreter direkt ein, dh an sich Eigengeschäft • Daher weiteres Rechtsgeschäft zwischen Stellvertreter und Geschäftsherr notwendig
  • 54. 5. Stellvertretung Voraussetzungen der (direkten) Stellvertretung 1. Offenlegung des Vollmachtsverhältnisses 1. Handeln in fremden Namen, dh klar ersichtlich ein Geschäft für einen Dritten 2. Ausnahmen möglich wie zB ‚Schlüsselgewalt‘ des Ehegatten nach § 96 ABGB oder ‚Geschäft für den, den es angeht‘ 2. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters
  • 55. 5. Stellvertretung Voraussetzungen der (direkten) Stellvertretung 3. Ausreichende Vertretungsmacht 1. Vollmacht aufgrund Gesetz (zB Eltern für Kinder), Organschaftlichkeit (zB Vorstand einer AG) oder Bevollmächtigung aufgrund von Vertrag 2. Umfang der Vollmacht ergibt sich aus Gesetz oder der Vereinbarung (Vollmacht/Ermächtigung/Auftrag) 4. Vollmacht nicht erloschen
  • 56. 5. Stellvertretung Rechtsfolgen • Treffen Voraussetzungen zu, dann kann Stellvertreter für den Geschäftsherren rechtsgeschäftlich handeln und verpflichtet diesen auch • Vollmacht bedingt damit uU gleichsam ein Müssen qua Auftrag und ein Dürfen qua Bevollmächtigung • Besteht keine ausreichende Vollmacht, dann sog. Falsus procurator und Geschäft schwebend unwirksam, dh Geschäftsherr kann nachträglich zustimmen oder sich Vorteil aus dem Geschäft zuwenden
  • 57. 5. Stellvertretung IN A NUTSHELL • Voraussetzung für Stellvertretung sind Offenlegung, Geschäftsfähigkeit und Vollmacht • Wenn Voraussetzungen gegeben, kann Geschäftsherr wirksam verpflichtet werden • Ohne Vollmacht liegt Falsus procurator vor
  • 59. 6. Minderjährigenschutz Rechtsfähig: grundsätzlich ab der Geburt bis zum Tod Geschäftsfähig: voll geschäftsfähig ab 18 Jahren, zuvor Abstufungen Straffähig: grundsätzlich ab 14 Jahren, außer bei verzögerter Reife
  • 60. 6. Minderjährigenschutz Geschäftsfähigkeit Unter 7 Jahren: • Kind darf kein Geschäft abschließen = nicht geschäftsfähig • Geschenkannahme & kleine Geschäfte des täglichen Lebens möglich (zB Eis kaufen)
  • 61. 6. Minderjährigenschutz Geschäftsfähigkeit Von 7 bis 14 Jahren: • beschränkt geschäftsfähig • Geringfügige Alltagsgeschäfte dürfen abgeschlossen werden • Kind/Jugendlicher darf nur Versprechen (zB Schenkung) annehmen, die rein zum Vorteil ist (dh Drahtesel = Ja, Esel = Nein) • Eltern können Geschäft genehmigen (zB Handy-Vertrag)
  • 62. 6. Minderjährigenschutz Geschäftsfähigkeit Von 14 bis 18 Jahren: • Dürfen zusätzlich über eigenes Einkommen (zB aus Lehrlingsvertrag) verfügen • Dürfen über Einkommen/Geschenke verfügen, so dies ihren Lebensunterhalt nicht gefährdet (va bei eigener Wohnung interessant) • Ehefähigkeit erst ab 18 Jahren, jedoch bereits mit 16 Jahren möglich für ehefähig erklärt zu werden
  • 63. 6. Minderjährigenschutz Geschäftsfähigkeit Ab 18 Jahre: • Gilt als voll geschäftsfähig • Ausnahme zB bei fehlender geistiger Reife bzw geistiger Behinderung • Im Vergleich dazu: Straffähigkeit am 14 Jahren
  • 64. 6. Minderjährigenschutz Exkurs: Straffähigkeit • Strafbar, dh strafrechtlich zu verfolgen erst ab 14 Jahren • Bis 21 Jahre jedoch ‚Jugendlicher‘ bzw ‚junger Erwachsener‘ und dadurch teilweise Erleichterungen im Strafrecht (zB kann bei Vernehmung eine Vertrauensperson beigezogen werden) • Unter 14 Jahren nicht zu verfolgen, jedoch uU andere erzieherische Maßnahmen (Heimaufenthalt oder Belehrung durch Gericht)
  • 65. 6. Minderjährigenschutz Eltern haften für ihre Kinder? • Alter relevant, je älter, desto mehr Eigenständigkeit wird angenommen • § 87 ABGB: regelt die Entscheidungsfähigkeit der Eltern, teilweise ist auch Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig (va bei Klagen) • ‚Baustellen-Schilder‘ bedingen zumeist keine Haftung, jedoch können Eltern dann haftbar sein, wenn sie ihre Aufsichtspflichten verletzt haben
  • 66. 6. Minderjährigenschutz Eltern haften für ihre Kinder? • §§ 1308 ff ABGB: in Einzelfällen kann auch unmündigen Minderjährigen Haftung treffen, wenn auf andere Weise keine Haftung gefunden werden kann bzw ein Verschulden nachzuweisen ist • Jedoch Haftung nach Billigkeit des Minderjährigen, wenn dieser konkret schuldfähig ist und eine Möglichkeit der Schadensabdeckung besteht (zB Bestehen einer Haushaltsversicherung der Eltern)
  • 67. 6. Minderjährigenschutz IN A NUTSHELL • Bei Geschäftsfähigkeit verschiedene Altersstufen zu unterscheiden • Erst ab 18 Jahren voll geschäftsfähig • Eltern haften nicht immer für ihre Kinder!
  • 68. 7. Rechte des Käufers bei Sachmängeln
  • 69. 7. Sachmängel Übersicht Anfechtungsrecht • Willensmängel  Irrtum  List  Drohung • Wucher & laesio enormis • Gewährleistung & Garantie • Schadenersatz • Bereicherung
  • 70. 7. Sachmängel Übersicht Anfechtungsrecht • Beim Vorliegen von Sachmängeln, dh wenn Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, stehen neben den Willensmängel weitere Behelfe zu • Zu unterscheiden ist zwischen Nichtleistung, nicht rechtzeitige Leistung (= Verzug) und Schlechtleistung • Insb. Garantie und Gewährleistung erst ab Übergabe der Sache • Parallel dazu zumeist Schadenersatz und Bereicherung
  • 71. 7. Sachmängel Garantie • Geregelt in § 880a ABGB • Garantie ist nicht gleich Gewährleistung • Garantie wird vertraglich vereinbart, während Gewährleistung qua Gesetz zusteht (vgl. §§ 920 ff ABGB) • Bildet ein Versprechen einzustehen, wenn ein Umstand (nicht) eintritt und wird zumeist für die Leistung Dritter abgegeben
  • 72. 7. Sachmängel Garantie • Garantie tritt im Geschäftsleben zumeist zur Gewährleistung hinzu, löst diese jedoch nicht ab • Zumeist erweitert eine gegebene Garantie die Rechte aus der Gewährleistung, va die Gewährleistungsfristen • Garantie zumeist nicht vom Anbieter, sondern vom Herstellern, während die Gewährleistungspflichten den Anbieter selbst treffen
  • 73. 7. Sachmängel Gewährleistung • Gewährleistung steht – im Gegensatz zu Garantie – aufgrund des Gesetzes zu • Geregelt in den §§ 920 ff ABGB • Anbieter hat Gewähr zu leisten, dass die Sache/Ware die vereinbarten oder allgemein vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, sonst liegt ein Mangel vor • Mangel muss bereits bei Übergabe vorhanden sein
  • 74. 7. Sachmängel Gewährleistung • Gewährleistung ist binnen gewisser Fristen zu fordern  Bewegliche Sachen: 2 Jahre  Unbewegliche Sachen: 3 Jahre  Vermutung bei Viehmängel: Fristen nach Verordnung, zB 6 Wochen ab Übergabe (betrifft Nutzvieh, keine Haustiere) • Jedoch in § 924 ABGB Beweislastumkehr: Vorhandensein bei der Übergabe wird in den ersten 6 Monaten vermutet, danach ist Vorhandensein vom Bemängelnden zu beweisen
  • 75. 7. Sachmängel Gewährleistung • Wenn Sache mangelhaft, dann zwei Stufen der Gewährleistung (§ 932 ABGB):  Primär: Aufforderung zur Verbesserung oder Nachlieferung  Sekundär: Preisminderung oder Wandlung des Vertrages • Primat der Verbesserung: sekundäre Behelfe erst möglich, wenn Verbesserung/Nachlieferung scheitert oder verweigert wird • Daneben auch Schadenersatz (§ 933a ABGB) möglich
  • 76. 7. Sachmängel Gewährleistung • Gewährleistung durch Übergeber der Sache • Ein Verweis auf den Hersteller oder anderen Dritten ist nicht zulässig (vgl jedoch Möglichkeit der Garantie durch Hersteller) • Gemäß § 9 KSchG kann Gewährleistung im B2C- Bereich nicht ausgeschlossen werden, lediglich bei gebrauchten beweglichen Sachen Fristverkürzung auf 1 Jahr möglich
  • 77. 7. Sachmängel Exkurs: Produkthaftung • Bei Schäden verursacht durch ein mangelhaftes oder schadhaftes Produkt besteht Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) • Betrifft nicht Produkt selbst, da hier Gewährleistung oder auch Garantie greift • Haftbar ist Hersteller oder Importeur
  • 78. 7. Sachmängel IN A NUTSHELL • Bei Sachmängel stehen Gewährleistung und ev. Garantie zur Verfügung • Gewährleistung ergibt sich aus ABGB bzw KSchG • Garantie nach § 880a ABGB muss vertraglich vereinbart werden
  • 79. 8. Das Verhältnis der Irrtumsregeln zum Sachmängelrecht
  • 80. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG Grundsätze des CISG • Gilt in Österreich als Teil des (internationalen) Privatrechtes • CISG verdrängt als Sonderprivatrecht das nationale Recht • Für Verbrauchergeschäfte de facto ausgeschlossen, dh im B2B-Bereich interessant
  • 81. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG Übersicht CISG • Art 1-6: Anwendungsbereich • Art 7-13: allgemeine Bestimmungen  Art 7-9: Auslegung  Art 11-13: Form des Vertrages • Art 14-24: Abschluss des Vertrages • Art 25-65: Warenkauf  Art 25-29: allgemeine Bestimmungen  Art 30-51: Pflichten des Verkäufers  Art 53-65: Pflichten des Käufers
  • 82. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG Übersicht CISG • Art 66-70: Gefahrenübergang • Art 71-73: gemeinsame Bestimmungen über die Plichten der Vertragsparteien • Art 74-84: Schadenersatz & Aufhebung des Vertrages • Art 85-88: Erhaltung der Ware • Art 89-101: Schlussbestimmungen
  • 83. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG Vertragsverletzungen • Art 25: Vertragsverletzung wesentlich, wenn dem Vertragspartner das entgeht, was er aus dem Vertrag erwartet hätte können • Art 36: Verkäufer haftet für Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges besteht • Art 39: Käufer muss Ware überprüfen und binnen zwei Jahren Vertragswidrigkeit anzeigen • Art 45: Rechtsbehelfe des Käufers & Verweis auf die jeweiligen CISG-Normen
  • 84. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG Rechtsbehelfe • Rechtsbehelfe des Käufers in Art 46-52 CISG festgelegt • Im Öst. Recht im Wesentlichen mit Nichterfüllung/Verzug und Schlechterfüllung/Gewährleistung vergleichbar • Übergang der Gefahr im Öst. Recht wesentlicher Zeitpunkt, da zuvor Nichterfüllung und dann erst Gewährleistung relevant ist • Irrtumsregeln im Wesentlichen unabhängig davon, wäre jedoch nationales Recht, dh dem IPR unterliegend, allerdings ist CISG Sonderprivatrecht
  • 85. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG Rechtsbehelfe • Schadenersatz primär vor Nachlieferung bzw Rückabwicklung • Grund hierfür ist die Annahme des CISG, dass Vertragsparteien normalerweise weit voneinander entfernt • Hier Geldersatz leichter zu bewerkstelligen, als Rückversand bzw erneuter Versand
  • 86. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG Exkurs: sonstige Rechtsbehelfe • Gewährleistung/Wucher/laesio enormis wirken ex nunc • Irrtum/List/Drohung wirken ex tuns • Neben Vertragsaufhebung auch Schadenersatz möglich bzw auch Bereicherung, da verschuldensunabhängig • Jedoch darf gesamt nur Schaden getilgt werden und keine Bereicherung des Geschädigten/Entreicherten selbst stattfinden
  • 87. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG Exkurs: Bereicherung • Wirtschaftlicher Nachteil, der ohne Verschulden entstanden ist • Läuft zumeist mit Schadenerdsatz parallel • Wenn eine Leistung ohne Verpflichtung dazu erfolgte (zB irrtümliche Zahlung) oder eine sonstige Entreicherung • Geregelt in §§ 1042 ff ABGB bzw §§ 1431 ff ABGB
  • 88. 7. Sachmängel IN A NUTSHELL • CISG gilt als Sonderprivatrecht & verdrängt das nationale Recht • Vertragsverletzungen nach CISG = Verzug & Gewährleistung • Primär Schadenersatz zu leisten