Im Jänner 2015 hatte ich die Möglichkeit im Rahmen des Erasmus-Programmes als Lektor der Johannes-Kepler-Universität an einem rechtsvergleichenden Seminar in Mainz teilzunehmen.
Hier finden Sie nun, bewusst im 'alten' Design belassen, meine Folien, die sich mit dem Thema Vertragsrecht beschäftigen.
Unternehmertraining WS 16 - Teil I von IV - VertragsrechtMichael Lanzinger
Zum ersten Mal darf ich im Semester 2016/17 am WiFi in Wels den Lehrgang Unternehmertraining rechtlich betreuen.
Hier finden Sie die Folien zum ersten Teil meiner Lehreinheiten zum Thema Vertragsrecht (Kapitel 2 im Skriptum).
Es ist nun bereits eine Zeit her, dass ich den ersten Teil der drei Foliensätze von Digital Marketing online gestellt habe: https://www.slideshare.net/MichaelLanzinger/digital-marketing-teil-i-von-iii
Daher darf ich nun auch noch Teil III von III zur Verfügung stellen.
Es ist nun bereits eine Zeit her, dass ich den ersten Teil der drei Foliensätze von Digital Marketing online gestellt habe: https://www.slideshare.net/MichaelLanzinger/digital-marketing-teil-i-von-iii
Daher darf ich nun Teil II von III zur Verfügung stellen.
Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft von Traudel Blecher traudelblecher
Die Definition des Begriffes der zugesicherten Eigenschaft bereitete im alten Werkvertragsrecht Schwierigkeiten. Es stellte sich die Frage, ob die Eigenschaftszusicherung im Kauf- und Werkvertragsrecht einheitlich zu definieren sei.
Die übereinstimmende Verwendung des Terminus „zugesicherte Eigenschaft“ in §§ 459 II, 463, 480 II, 633 und 635 BGB a.F. legte eine einheitliche Bedeutung im Kauf- und Werkvertragsrecht nahe. Jedoch unterschieden sich Werkvertrags- und Kaufrecht hinsichtlich der Folgen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft: Während gemäß § 463 BGB a.F. das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zu einer verschuldens-unabhängigen Schadensersatzpflicht des Verkäufers führte, setzte § 635 BGB a.F. Vertretenmüssen voraus.
Unternehmertraining WS 16 - Teil I von IV - VertragsrechtMichael Lanzinger
Zum ersten Mal darf ich im Semester 2016/17 am WiFi in Wels den Lehrgang Unternehmertraining rechtlich betreuen.
Hier finden Sie die Folien zum ersten Teil meiner Lehreinheiten zum Thema Vertragsrecht (Kapitel 2 im Skriptum).
Es ist nun bereits eine Zeit her, dass ich den ersten Teil der drei Foliensätze von Digital Marketing online gestellt habe: https://www.slideshare.net/MichaelLanzinger/digital-marketing-teil-i-von-iii
Daher darf ich nun auch noch Teil III von III zur Verfügung stellen.
Es ist nun bereits eine Zeit her, dass ich den ersten Teil der drei Foliensätze von Digital Marketing online gestellt habe: https://www.slideshare.net/MichaelLanzinger/digital-marketing-teil-i-von-iii
Daher darf ich nun Teil II von III zur Verfügung stellen.
Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft von Traudel Blecher traudelblecher
Die Definition des Begriffes der zugesicherten Eigenschaft bereitete im alten Werkvertragsrecht Schwierigkeiten. Es stellte sich die Frage, ob die Eigenschaftszusicherung im Kauf- und Werkvertragsrecht einheitlich zu definieren sei.
Die übereinstimmende Verwendung des Terminus „zugesicherte Eigenschaft“ in §§ 459 II, 463, 480 II, 633 und 635 BGB a.F. legte eine einheitliche Bedeutung im Kauf- und Werkvertragsrecht nahe. Jedoch unterschieden sich Werkvertrags- und Kaufrecht hinsichtlich der Folgen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft: Während gemäß § 463 BGB a.F. das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zu einer verschuldens-unabhängigen Schadensersatzpflicht des Verkäufers führte, setzte § 635 BGB a.F. Vertretenmüssen voraus.
Unternehmertraining WS 2016 - Teil III von IV - ArbeitsrechtMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. In diesem dritten Foliensatz finden Sie das Thema Arbeitsrecht behandelt
Der folgende Vortrag aus dem Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen beschäftigt sich mit wichtigen Fragestellungen rund um das Thema Bindefristen und gibt Antworten dazu. Im Einzelnen werden behandelt:
Die Bedeutung der Bindefristen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.
Auch im Februar 2018 habe ich wieder am WiFi Linz den Kurs 'Grundlagen Internetrecht' im Seminar Online Marketing gehalten. Anbei finden Sie die Folien, deren Themen sich über das Vertragsrecht, Informationspflichten im Web und Provider-Haftung bis hin zum Strafrecht spannen. Ein großes Thema war natürlich auch die kommende DatenschutzgrundVO
Auch im Juli 2015 hatte ich die Möglichkeit im Rahmen des Erasmus-Programmes als Lektor der Johannes-Kepler-Universität an einem rechtsvergleichenden Seminar in Mainz teilzunehmen. Das Thema im Juli lautete auf vergleichendes Schadenersatzrecht.
Hier finden Sie nun, bewusst im 'alten' Design belassen, meine Folien, die sich mit dem Thema Vertragsrecht beschäftigen.
Im Rahmen der Ausbildung eDidactics - https://edidactics.at/?p=97 - unterrichte ich jährlich an der Kunstuniversität Graz das 'Modul 7 - Rechtsfragen'.
Anbei finden Sie die Seminar-Folien des WS 2017/18, welche sich mit den Rechtsfragen bei technologiegestützter Lehre beschäftigen.
Übrigens: Teil dieses Seminars ist auch der MOOC zum Thema Urheberrecht, welcher unter https://imoox.at/mooc/course/view.php?id=36 zu finden ist.
Unternehmertraining WS 2016 - Teil II von IV - UnternehmensrechtMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. In diesem zweiten Foliensatz finden Sie das Thema Unternehmensrecht behandelt
Unternehmertraining WS 2016 - Teil III von IV - ArbeitsrechtMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. In diesem dritten Foliensatz finden Sie das Thema Arbeitsrecht behandelt
Der folgende Vortrag aus dem Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen beschäftigt sich mit wichtigen Fragestellungen rund um das Thema Bindefristen und gibt Antworten dazu. Im Einzelnen werden behandelt:
Die Bedeutung der Bindefristen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.
Auch im Februar 2018 habe ich wieder am WiFi Linz den Kurs 'Grundlagen Internetrecht' im Seminar Online Marketing gehalten. Anbei finden Sie die Folien, deren Themen sich über das Vertragsrecht, Informationspflichten im Web und Provider-Haftung bis hin zum Strafrecht spannen. Ein großes Thema war natürlich auch die kommende DatenschutzgrundVO
Auch im Juli 2015 hatte ich die Möglichkeit im Rahmen des Erasmus-Programmes als Lektor der Johannes-Kepler-Universität an einem rechtsvergleichenden Seminar in Mainz teilzunehmen. Das Thema im Juli lautete auf vergleichendes Schadenersatzrecht.
Hier finden Sie nun, bewusst im 'alten' Design belassen, meine Folien, die sich mit dem Thema Vertragsrecht beschäftigen.
Im Rahmen der Ausbildung eDidactics - https://edidactics.at/?p=97 - unterrichte ich jährlich an der Kunstuniversität Graz das 'Modul 7 - Rechtsfragen'.
Anbei finden Sie die Seminar-Folien des WS 2017/18, welche sich mit den Rechtsfragen bei technologiegestützter Lehre beschäftigen.
Übrigens: Teil dieses Seminars ist auch der MOOC zum Thema Urheberrecht, welcher unter https://imoox.at/mooc/course/view.php?id=36 zu finden ist.
Unternehmertraining WS 2016 - Teil II von IV - UnternehmensrechtMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. In diesem zweiten Foliensatz finden Sie das Thema Unternehmensrecht behandelt
Unternehmertraining WS 2016 - Teil I von IV - VertragsrechtMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. In diesem ersten Foliensatz finden Sie das Thema Vertragsrecht behandelt
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Hier finden Sie den ersten Foliensatz zu der LVA, der sich thematisch mit den Grundbegriffen des österreichischen Zivilrechtes sowie dem Vertragsrecht (bezogen auf das Web) beschäftigt
Teil I der Folien beschäftigt sich primär mit dem Vertragsrecht und gibt überdies einen Überblick über jene Gesetze und Normen, die es in diesem Bereich zu beachten gibt
Im Rahmen der Ausbildung eDidactics unterrichte ich jährlich an der Kunstuniversität Graz das 'Modul 7 - Rechtsfragen'.
Anbei finden Sie die Seminar-Folien des WS 2016/17, welche sich mit den Rechtsfragen bei technologiegestützter Lehre beschäftigen.
Dieser Foliensatz stammt aus der Vorlesung 'Grundlagen Privatrecht' im Masterstudium Webwissenschaften der Johannes-Kepler-Universität im Wintersemester 2015/2016. Er gibt einen Überblick über das österreichische Vertragsrechts sowie die zugehörigen Regelungen im Internet und geht aus praktische Probleme ein.
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Nach dem Einschub der Slides eines aktuellen Vortrages vergangene Woche finden Sie hier nun den zweiten Foliensatz zu der LVA. Thematisch gehen die Slides auf die Informationspflichten im Web sowie auf die Cookie-Thematik ein.
Wesentliche Rechtsprechung zum Lizenzvertragsrecht der letzten Jahre, Dr. Anna Giedke, Rechtsanwältin BARDEHLE PAGENBERG Partnerschaft mbB
Vortrag für LES Young Members, 2018
Siehe auch GRUR-Prax 2019, 101: Aufsatz von Dr. Anna Giedke
"Aktuelle Rechtsprechung zum Lizenzrecht"
http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fgrurprax%2f2019%2fcont%2fgrurprax.2019.101.1.htm
Dürfen Reservierungsgebühren vom Makler beim gescheiterten Immobilienerwerb erhoben werden? Wie eindeutig ist die Rechtslage seit dem Grundsatzurteil des BGH? Darf die Kaufentscheidung durch Reservierungsgebühr beeinflusst werden?
Unternehmertraining WS 2016 - Teil IV von IV - Insolvenz Exekution UWGMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. Im vierten und letzten Foliensatz finden Sie die Themen Mahnwesen und Exekution, Insolvenzrecht und Unlauteren Wettbewerb sowie unzulässige Werbung behandelt.
2018 hatte ich mehrmals das Vergnügen 'quer durch Österreich' für den Österreichischen Rechtsanwaltsverein - https://www.rechtsanwaltsverein.at - vortragen zu dürfen. Konkret ging es um die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der Rechtsanwaltskanzlei. Hier finden Sie nun die aktuellen Vortragsfolien zum Thema. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hatte ich viermal die Gelegenheit für den Rechtsanwaltsverein Vorträge zum Thema Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei zu halten. Sowohl in Graz, als auch in Salzburg und zweimal in Wien hatte ich so die Möglichkeit ca. 200 RechtsanwältInnen und Kanzleiangestellte zu informieren und Fragen zu beantworten.
Vortrag zum Urheberrecht an der Hahn-Schule in LinzMichael Lanzinger
Ende 2017 hatte ich das Vergnügen an der Hahn-Schule in Linz diesen Vortrag gleich zweimal hintereinander zu halten. Einmal für die SchülerInnen und einmal im Rahmen der Abendschule.
Ich bedanke mich an dieser Stelle - dezent verspätet - für die Aufmerksamkeit und die interessanten Diskussionspunkte.
EdMedia in Amsterdam 2018 - The Austrian view of Copyright lawMichael Lanzinger
Am 27.6. hatte ich die Freude (und die Ehre) zu meinem - über das FNMA (https://www.fnm-austria.at/home.html) - eingereichte Paper auf der EdMedia (https://www.aace.org/conf/edmedia/) in Amsterdam vorzutragen. Besonders gefreut hat mich, dass ich für mein Paper auch gleich einen Award erhalten habe.
Die Folien selbst, wie das Paper, beschäftigen sich mit dem österreichischen Urheberrecht und insbesondere auch mit Open Educational Ressourcen sowie Creative Commons
Heute konnte ich im Rahmen der FNMA-Talks - http://www.fnm-austria.at/fnm-talks.html - ein Webinar zum Thema Datenschutz und DSGVO halten. Die Aufzeichnung des Stream finden Sie im Mitgliederbereich des FNMA und die Folien darf ich hier zur Verfügung stellen. Neben einem Überblick über die Neuerungen beschäftigen sich die Slides auch mit den Auswirkungen auf die Wissenschaft und Lehre
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018Michael Lanzinger
Am 12.3.2018 konnte ich einen Vortrag im Rahmen der eEducation-Praxistage 2018 an der PH OÖ zum Urheberrecht in der Lehre halten. Ich danke den TeilnehmerInnen für die spannenden Fragen und Diskussionen über den Vortrag hinaus. In den Folien finden Sie Informationen zum Urheberrecht, den Neuerungen, Creative Commons und Open Educational Ressources
IRIS-Vortrag - Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Online-SpielenMichael Lanzinger
Am 24.2.2018 konnte ich im Rahmen der IRIS 2018 in Salzburg vortragen. Anbei finden Sie die Folien, die sich mit urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Aspekten von Online-Spielen beschäftigen.
Am 23.1. habe ich für die Grüne Wirtschaft im Axis Coworking Loft Linz einen Crashkurs zum Datenschutz gehalten, Bilder sind zB hier zu finden: https://www.facebook.com/media/set/?set=ms.c.eJxFk9uRxTAIQzva4Q3uv7GdoGv5M2dAyKCo2VS6hWSNZ~%3BwpgKsf0Rq5wLzNU0wJAhV9Qcpq2FADFd0PrIZSNGpb3C5o~_BD6iEYFx3aiwn8gejVMrkZmt3k0jWX5V6GaBP0Zi~_CUHogKKwYtF4TYvkUOQX5Tjl~%3BwfX6i~%3BioGLXSqOzbPHRu2G7McAt~_KGYoWRJOvnW~%3BsVLFiQRPE2Fo~%3BBGeNpdLYCYAmgGhQVNeYFn3oGovzwADcxyWsx7NuWGFyhe67MVWCPaUFF~_Tr4wh9uK5G0GmsqDlF46z1w9sGrDt3mnhtUqMUgBq1xmausZzAThmHsK14GTuyFfxfAoExBibPJlkmCHBKprBkx3YoAYLr12nhDMIzlO4p~%3BRyCAHgttRr8CTM2p82WTOTDuORECy9XiKXkA3DKf78ModP6B~%3Bnz2~%3BI~-.bps.a.1228651777235167.1073741842.483650688401950&type=1
Thematisch drehte sich die Veranstaltung natürlich um die kommende DSGVO. Ich darf mich an dieser Stelle auch für den sehr interessanten Abend mit spannenden Fragen bedanken.
Auf den Folien finden Sie Informationen zum Datenschutz derzeit, zur DSGVO, praktische Hinweise und die vorab gestellten Fragen.
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017Michael Lanzinger
Vergangene Woche war ich erneut am WiFi in Linz im Einsatz, diesmal für den Bereich Akademischer Handelsmanager.
Neben Informationen zu Pflichten für Website-Betreiber finden sich in den Folien auch Hinweise zum aktuellen und kommenden Datenschutzrecht
Am 096.11.2017 - und damit fast ein Jahr nach meinem ersten Workshop bei der FHK - durfte ich für die Fachhochschule-Konferenz am Campus02 in Graz wieder einen Vortrag zum Thema Recht & Lehre halten, wobei schwerpunktmäßig das Urheber- und Datenschutzrecht behandelt wurde.
Ich darf hier nun meine Slides zur Verfügung stellen und bedanke mich bei den TeilnehmerInnen für Diskussionen und spannenden Fragestellungen.
Vortrag - Cybercrime & Co beim UnternehmenskongressMichael Lanzinger
Am 12.10.2017 konnte ich im Rahmen des Unternehmenskongresses am Flughafen Hörsching des Wirtschaftsverbandes OÖ (http://www.wirtschaftsverband-oberoesterreich.at) einen Vortrag zum Thema Cybercrime, Content-Haftung und Datenschutz halten. Ich darf mich für die Einladung und die spannenden Diskussionen bedanken und stelle hier nun die Vortragsfolien zur Verfügung.
Am 9.10.2017 konnte ich mein bereits zweites Webinar an der Virtuellen PH (http://www.virtuelle-ph.at/) halten. Diesmal gemeinsam mit Frau Dr.in Natascha Miljkovic von der Agentur Zitier-Weise (http://www.plagiatpruefung.at/). Ich habe dabei den rechtlichen Part übernommen und möchte nun meine Folien zum zweiten Teil des gemeinsamen Webinars (quasi '& Co') online stellen. Inhaltlich befassen sich diese Slides mit der freien Werknutzung (insbesondere Zitate), der Schulbuch-Ausnahme und den Creative Commons.
Vortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & DatenschutzrechtMichael Lanzinger
Am 03.10.2017 konnte ich in Krems einen Vortrag bei der Bundes-AG-Tagung halten. Der Vortrag beinhaltete im Wesentlichen die Beantwortung der 10+ Fragen, welche ich vorab gestellt bekommen habe, wobei sich diese im Bereich Urheberrecht, Datenschutzrecht und Schulrecht bewegt haben. Ich darf nun an dieser Stelle die Slides online stellen und mich gleichsam bei den TeilnehmerInnen für einen spannenden Vormittag bedanken.
Pressegespräch - Verein für Datenschutz und IT-SicherheitMichael Lanzinger
Ich bin Gründungsmitglied des Vereins für Datenschutz und IT-Sicherheit - kurz: DAVITS (Web: https://www.davits.eu; Facebook: https://www.facebook.com/davits.eu/). Unser Ziel ist die Information im Datenschutz im rechtlichen, sozialen, technischen und wirtschaftlichen Umfeld. Anbei finden Sie Folien, die wir für Pressegespräche erstellt haben (noch im alten Design). Diese Folien enthalten Informationen über DAVITS sowie zum Datenschutz(recht) allgemein.
Nachdem ich 2016 das erste Mal mit von der Partie war, hatte ich die Freude 2017 erneut am E-Learning-Tag an der FH Johanneum in Graz (https://www.fh-joanneum.at/veranstaltung/16-e-learning-tag-an-der-fh-joanneum/) einen Workshop anbieten zu dürfen. Auf den Slides finden Sie diverse rechtliche Themen, die im Bereich der Lehre relevant sein können, behandelt. Allem voran natürlich Urheberrecht und Datenschutz.
Am 5.9.2017 hatte ich das Vergnügen erstmals im Rahmen des Lehrgangs für Schulbibliotheken bei Buch.Zeit (http://www.buchzeit.at) zum Thema Recht vorzutragen.
Hier finden Sie nun die Folien, die sich mit den Themen Datenschutzrecht, Urheberrecht (inklusive freie Werknutzung, CC und OER) sowie Jugendrecht beschäftigen.
Ich bin nunmehr - neben meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im IT-Recht - auch für die O.P.P.-Beratungsgruppe GmbH (http://www.opp-beratung.com) als Senior Berater im Bereich Datenschutz tätig. Und im Rahmen dieser Tätigkeit konnte ich für das Unternehmen Nimbusec (https://nimbusec.com/index.html) im Juli und im August 2017 jeweils einen Vortrag zum Thema Datenschutz halten. Es wäre zwei tolle Termine, jeweils am Flugplatz in Wels und beim zweiten Termin sogar inklusive einem Rundflug.
2015 habe ich - in Zusammenarbeit mit iMooX - einen Massive Open Online Course ('MOOC') zum Thema Urheberrecht aufgezeichnet. Nun, 2017 und wegen der geänderten Rechtslage, habe ich den MOOC teilweise überarbeitet und wird dieser wohl Ende 2017 online gehen.
Bis dahin finden Sie hier die Folien der insgesamt 10 MOOC-Einheiten aus 2015.
2015 habe ich - in Zusammenarbeit mit iMooX - einen Massive Open Online Course ('MOOC') zum Thema Urheberrecht aufgezeichnet. Nun, 2017 und wegen der geänderten Rechtslage, habe ich den MOOC teilweise überarbeitet und wird dieser wohl Ende 2017 online gehen.
Bis dahin finden Sie hier die Folien der insgesamt 10 MOOC-Einheiten aus 2015.
2015 habe ich - in Zusammenarbeit mit iMooX - einen Massive Open Online Course ('MOOC') zum Thema Urheberrecht aufgezeichnet. Nun, 2017 und wegen der geänderten Rechtslage, habe ich den MOOC teilweise überarbeitet und wird dieser wohl Ende 2017 online gehen.
Bis dahin finden Sie hier die Folien der insgesamt 10 MOOC-Einheiten aus 2015.
2. Magister Who?
Magister Michael Lanzinger
michael.lanzinger@jku.at
Seit 01.07.2013 Rechtsanwaltsanwärter
seit 01.02.2014 in der Kanzlei Mag. Bonelli in Wels
http://www.ra-bonelli.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
3. Rechtsquellen
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht
Relevante Inhalte:
• Vertragstypen
• Vertragsschluss und –auflösung
• Gewährleistung & Garantie
• Schadenersatz
5. Rechtsquellen
Fernabsatz - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
(FAGG)
Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie.
Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I
33/2014)
Inhalte:
• Informationspflichten
• Rücktrittsrechte: 14 Kalendertage
• FAGG gilt seit 13. Juni 2014
6. Rechtsquellen
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Regelt die Gründung eines Unternehmens sowie Rechte
und Pflichten von Unternehmern
Relevante Inhalte:
• Definition Unternehmer/Unternehmen
• Relevant im KSchG zur Abgrenzung zwischen
Unternehmer/Verbraucher
7. Rechtsquellen
E-Commerce-Gesetz (ECG)
Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie, va interessant für
Online-Shops
Inhalte:
• Verantwortlichkeit von Dienstanbietern (bei Linksetzung)
• Herkunftslandprinzip (bei Auslands-Sachverhalten)
• Informationspflichten (zB Impressum, AGB)
8. Rechtsquellen
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland:
wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder
Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten.
ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen
KSchG bzw dem ECG
9. Rechtsquellen
IN A NUTSHELL
• ABGB ist Grundlage für öst. Zivil- & Vertragsrecht
• Je nach Parteien uU Sondergesetze anwendbar
• Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer
Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
11. 1. Vertragsrecht
Was ist ein Vertrag?
Die übereinstimmende Willenserklärungen
• Angebot
• Annahme
bilden gemeinsam den Vertrag (Titel)
12. 1. Vertragsrecht
Voraussetzungen des rechtsgültigen Angebotes
1. Willenserklärung
2. Ausreichende Bestimmtheit der Willenserklärung
3. Bindungswille des Erklärenden
4. Zugang der Erklärung
5. Kein Widerruf der Erklärung
13. 1. Vertragsrecht
Zur Willenserklärung
1. Willensäußerung oder Handlung
2. Rechtsfolgewille
3. Kundgabezweck
Elektronische Willenserklärung: Willenserklärung, die
auf elektronischem Wege abgegeben oder übermittelt wird
Elektronische Erklärung: automatisierte Erklärung
14. 1. Vertragsrecht
Zur Bestimmtheit
• Notwendige Vertragsbestandteile (‚essentialia negotii‘) –
je nach Vertragstyp unterschiedlich
• Bei Kaufvertrag: Ware & Preis
• Preis muss lediglich bestimmbar sein bzw kann von
jemand Drittem bestimmt werden
15. 1. Vertragsrecht
Zum Bindungswillen
• Erklärender muss Adressat Recht einräumen, Vertrag
durch eine einseitige Annahme (zB ‚Ja‘ oder Kopfnicken)
anzunehmen
• Nicht bei ‚invitatio ad offerendum‘ (Schaufenster oder
Webshop)
16. 1. Vertragsrecht
Voraussetzungen der Annahme durch
Willenserklärung (§ 863 ABGB)
1. Willenserklärung (ausdrücklich oder konkludent)
2. Zugang der Erklärung
3. Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebotes
4. Kein Widerruf der Erklärung
17. 1. Vertragsrecht
Zur Rechtzeitigkeit & zum Widerruf
• Innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer des Angebotes
(zB bei Frist)
• Bei Frist sind die §§ 862 und 862a ABGB zu beachten
• Vor Widerruf des Angebotes
• Widerruf muss damit vor Kenntnisnahme des Angebotes
bzw vor Annahme erfolgen
• Bei Widerruf beachte auch Art 6 & 7 CISG
18. 1. Vertragsrecht
Voraussetzungen der Annahme durch
Willensbetätigung (§ 864 ABGB)
1. Wenn Annahme durch Willenserklärung nicht zu
erwarten ist (zB Versandhandel)
2. Annahmehandlung
3. Wille zur Annahme des Angebotes
4. Rechtzeitigkeit der Annahmehandlung
5. Kein Widerruf der Annahmehandlung
19. 1. Vertragsrecht
Vertrag und Eigentumsübergang
1. Titel (= welche Art von Vertrag)
1. Angebot
2. Annahme
2. Modus
1. Körperliche Übergabe (§ 426 ABGB)
2. Zeichen (§ 427 ABGB)
3. Erklärung (§ 428 ABGB)
4. Versendung (§ 429 ABGB)
5. Einverleibung ins Grundbuch bei unbeweglichen Sachen
3. Berechtigung des Vormannes (vgl auch § 367 ABGB)
20. 1. Vertragsrecht
Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367
ABGB
• Wenn keine Berechtigung des Vormannes
• Titel & Modus müssen dennoch vorliegen, nur die
Berechtigung kann durch § 367 ABGB ersetzt werden
• Nur bei Vorliegen bestimmter Konstellationen
21. 1. Vertragsrecht
Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367
ABGB
1. Bewegliche körperliche Sache (keine Rechte oder
Liegenschaften
2. Entgeltlicher Erwerb
3. Gutgläubigkeit des Erwerbers – im Zweifelsfalls wird
Gutgläubigkeit nach § 328 ABGB angenommen
22. 1. Vertragsrecht
Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367
ABGB
sowie (4.) Vorliegen einer Alternative des § 367 ABGB
1. Erwerb bei einer öffentlichen Versteigerung (nicht bei zB eBay)
2. Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines
Unternehmens
3. Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers – hier sind auch
mehrere Vertrauensmänner (‚Vertrauensmännerkette‘) denkbar
23. 1. Vertragsrecht
IN A NUTSHELL
• Vertrag = Angebot + Annahme
• Eigentum geht bei Titel + Modus + Berechtigung über
• Wenn keine Berechtigung, uU § 367 ABGB
25. 2. Rechtsbindung
Übersicht Rechtsgeschäfte im öst. Recht
• Rechtsgeschäft = Vertrag
• Grundsätzlich ‚Typenzwang‘, dh Vertragsarten sind im
ABGB abschließend geregelt. Jedoch neue Verträge aus
normierten Arten ableitbar (zB Mietkauf als Mischvertrag
aus Miet- und Kaufvertrag)
• Rechtsgeschäfte können in verschiedene Gruppen, je
nach Eigenschaften eingeteilt werden. Ein Vertrag kann
dabei auch gleichzeitig verschiedenen Gruppen
angehören
26. 2. Rechtsbindung
Übersicht Rechtsgeschäfte im öst. Recht
• Einseitigkeit, Zweitseitigkeit oder Mehrseitigkeit:
Einseitig: zB Testament, Vollmachtserteilung
Zweiseitg: zB Kaufvertrag
Mehrseitig: zB Gesellschaftsvertrag für eine AG
• Einseitig bzw zweiseitig verpflichtend
Einseitig: zB Schenkung, nur eine Partei erbringt Leistung
Zweiseitig: zB Kauf oder Tausch, es geschieht
Leistungsaustausch
27. 2. Rechtsbindung
Übersicht Rechtsgeschäfte im öst. Recht
• Empfangsbedürftigkeit:
Empfangsbedürftig: va Angebot, Annahme, Kündigung
Nicht Empfangsbedürftig: zB Testament, da Form reicht
Zugang beurteilt sich nach sog. ‚Empfangstheorie‘
• Abstrakt und kausal
In Österreich müssen grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte kausal
sein, um gültig zu sein
Kausale Tradition: Modus (= Verfügung) nur gültig, wenn auch
Titel (= Verpflichtung) gültig ist
Ausnahmen: zB Bankgarantie (ist abstrakt)
28. 2. Rechtsbindung
Kaufpreis
• §§ 1061 f ABGB: normiert Pflichten von Käufer und
Verkäufer
• Käufer hat Pflicht den Kaufpreis zu bezahlen
• Eigentum geht jedoch bereits mit Übergabe über,
Kaufpreis nicht relevant
• § 1063 ABGB: Eigentumsvorbehalt = Eigentum geht er
mit vollständiger Kaufpreiszahlung über
29. 2. Rechtsbindung
Formfreiheit
• § 883 ABGB: grundsätzlich Formfreiheit, Parteien als
‚Herren des Vertrages‘, außer gesetzliche Form
vorgesehen (zB Testament, Ehegattenschenkung)
• § 886 ABGB: Unterschrift kann durch elektronische
Signatur nachgebildet werden (vgl § 4 SigG)
30. 2. Rechtsbindung
Gesetzliche Formvorschriften
• Teilweise Formvorschriften vorgesehen, va bei
Testament (§ 578 ABGB) & Bürgschaft (§ 1346 ABGB)
• Mit Schriftlichkeit iSv § 883 ABGB ist Unterschriftlichkeit
gemeint
• Vertragstext kann dagegen auch maschinenschriftlich
sein, außer es ist Handschriftlichkeit vorgesehen (zB
eigenhändiges Testament)
31. 2. Rechtsbindung
Gesetzliche Formvorschriften
• § 4 Abs 1 SigG sieht elektronische Signatur vor, wobei
‚qualifizierte elektronische Signatur‘ Unterschriftlichkeit
iSv § 883 ABGB erfüllt
• Jedoch bei SigG Ausnahmen zu beachten, va
Bürgschaft
• Weiters Notar:
Beglaubigung: nur Unterschrift wird verifiziert
Beurkundung: Inhalt wird verifiziert
Notariatsakt: Rechtsakt/Vertrag muss vor Notar abgewickelt
werden (zB Ehepakte)
32. 2. Rechtsbindung
IN A NUTSHELL
• Consideration-Lehre in Österreich nicht verwirklicht
• Gegenleistung ist nicht zwangsläufig notwendig
• Jedoch kausale Tradition, dh notwendig sind Titel &
Modus
34. 3. Irrtum
Übersicht Willensmängel
• Geregelt in §§ 870 f ABGB
• Irrtum: zB Irrtum über Tatsache, Berechnung des
Preises, Vertragspartner
• List: Irrender wurde zu seinem Irrtum durch Handlungen
des Vertragspartner oder eines Dritten bewegt
• Drohung: Zwang zum Vertragsschluss durch
Vertragspartner oder Dritten
• Durch Anfechtung fällt Vertrag rückwirkend (ex tunc) weg
35. 3. Irrtum
Voraussetzungen des (einseitigen) Irrtums
1. Beachtlichkeit
1. Erklärungsirrtum (beachte: falsa demonstratio non nocet)
2. Geschäftsirrtum (zB über Natur des Vertrages, Person des
Vertragspartners oder Gegenstand)
3. Motivirrtum/Wertirrtum = unbeachtlich, dh nicht anfechtbar
2. Kausalität für Vertragsschluss
3. Fehlendes Schutzbedürfnis des Irrtumsgegners
1. Wurde vom Irrtumsgegner veranlasst
2. Hätte Irrtumsgegner offenbar auffallen müssen
3. Wurde gegenüber dem Irrtumsgegner rechtzeitig aufgeklärt
36. 3. Irrtum
Exkurs: Gemeinsamer Irrtum
• Voraussetzungen betreffen den einseitigen Irrtum bzw,
wenn Irrtum durch einen Dritten veranlasst worden ist,
zB durch Irreführung des Dritten
• Strittig ist die Alternative des ‚gemeinsamen Irrtums‘ bei
dem fehlenden Vertrauensschutzbedürfnis des
Irrtumsgegners
37. 3. Irrtum
Rechtsfolgen
• Treffen Voraussetzungen zu, dann Herstellung der
‚irrtumsfreien Lage‘ = Wesentlichkeit
– Irrtum für beide unwesentlich: Anpassung des Vertrages, zB
durch Preisminderung
– Irrtum für beide wesentlich bzw für Irrenden wesentlich:
Anfechtung
• Bei Anfechtung Wegfalls des Vertrages ex tunc und
(schuldrechtliche) Rückabwicklung, als wäre Vertrag nie
geschlossen worden
• Auch Möglichkeit von Schadenersatz nach § 874 ABGB
38. 3. Irrtum
IN A NUTSHELL
• Irrtum nach § 871 ABGB & Motivirrtum idR nicht
anfechtbar
• Zweiseitiger Irrtum ist strittig
• Entweder Anpassung oder Anfechtung und dann Wegfall
des Vertrages ex tunc
40. 4. Arglist & Drohung
Übersicht Willensmängel
• Geregelt in §§ 870 f ABGB
• Irrtum: zB Irrtum über Tatsache, Berechnung des
Preises, Vertragspartner
• List: Irrender wurde zu seinem Irrtum durch Handlungen
des Vertragspartner oder eines Dritten bewegt
• Drohung: Zwang zum Vertragsschluss durch
Vertragspartner oder Dritten
• Durch Anfechtung fällt Vertrag rückwirkend (ex tunc) weg
41. 4. Arglist & Drohung
Voraussetzungen der List
1. Vorliegen eines Irrtums
1. Erklärungsirrtum
2. Geschäftsirrtum
3. Motivirrtum bei List ebenfalls beachtlich
2. Kausalität für Vertragsschluss
3. Rechtswidrige Irreführung
1. Durch Handlung
2. Durch Unterlassung
3. Durch Ausnützen eines bereits vorhandenen Irrtums
42. 4. Arglist & Drohung
Voraussetzungen der List
4. Vorsatz des Täuschenden
1. Bloße (grobe) Fahrlässigkeit reicht nicht aus
2. Dolus eventualis = bedingter Vorsatz
3. Dolus specialis = Vorsatz
4. Dolus principalis = Absicht
43. 4. Arglist & Drohung
Rechtsfolgen
• Treffen Voraussetzungen zu, dann Herstellung der
‚listfreien Lage‘ wie bei Irrtum
– List für beide unwesentlich: Anpassung des Vertrages, zB durch
Preisminderung
– List für beide wesentlich bzw für Irrenden wesentlich: Anfechtung
• Wie bei Irrtum fällt Vertrag ex tunc weg und besteht die
Möglichkeit auf Schadenersatz, neben einer allfälligen
strafrechtlichen Verfolgung
44. 4. Arglist & Drohung
Voraussetzungen der Drohung
1. Vorliegen einer Drohung
1. Androhung einer Handlung
2. Androhung eines Unterlassens
2. Abgabe einer Willenserklärung durch den Bedrohten
3. Kausalität für Vertragsschluss
4. Gegründete Furcht nach dem (aufgehobenen) § 55
ABGB
45. 4. Arglist & Drohung
Voraussetzungen der Drohung
5. Rechtswidrigkeit der Drohung
1. Angedrohtes Mittel ist rechtswidrig
2. Angedrohter Zweck ist rechtswidrig
3. Rechtswidrige Zweck-Mittel-Relation, dh Zweck und Mittel an
sich erlaubt, jedoch durch Kombination rechtswidrig (zB
Anzeige, wenn Vertrag nicht abgeschlossen wird)
46. 4. Arglist & Drohung
Rechtsfolgen
• Treffen Voraussetzungen zu, dann Herstellung der
‚drohfreien Lage‘ wie bei Irrtum
– Drohung für beide unwesentlich: Anpassung des Vertrages, zB
durch Preisminderung
– Drohung für beide wesentlich bzw für Irrenden wesentlich:
Anfechtung
• Wie bei Irrtum fällt Vertrag ex tunc weg und besteht die
Möglichkeit auf Schadenersatz, neben einer allfälligen
strafrechtlichen Verfolgung
47. 4. Arglist & Drohung
Exkursion: Wucher & laesio enormis
• § 879 Abs 2 Z 4 ABGB: Wucher, bei einem auffallenden
Mißverhältnis zwischen Ware und Preis, zB aus
Verstandesschwäche oder einer Notlage heraus
• §§ 934 f ABGB: laesio enormis, dh Ware nicht einmal
die Hälfte des Preises wert (‚49:100‘)
• Durch Anfechtung fällt Vertrag ab Anfechtung (ex nunc)
weg
48. 4. Arglist & Drohung
Exkursion: Sittenwidrigkeit
• § 879 Abs 1 ABGB: Unerlaubte oder Gesetzwidrige
Verträge sind nichtig. Jedoch nicht sittenwidrig, wenn
keine zwingende Vorschrift abgeändert wurde, dh etwas
Anderes vereinbart werden durfte
• § 879 Abs 2 ABGB: demonstrative Tatbestände
– Ehevermittlung gegen Entgelt (Kuppelei)
– Medizinisch unterstützte Fortpflanzung gegen Entgelt
– Quota litis
– Veräußerung erhoffter Erbschaften
– Wucher
49. 4. Arglist & Drohung
Exkursion: Sittenwidrigkeit
• Sittenwidrige und unerlaubte Verträge sind nichtig und
daher bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln
• § 878 S 2 ABGB: Teilnichtigkeit möglich, wenn dies der
Zweck der übertretenen Norm erlaubt (zB gültiger
Mietvertrag trotz ungültiger Mietzinsklausel)
50. 4. Arglist & Drohung
IN A NUTSHELL
• List nach § 871 ABGB: auch Motivirrtum beachtlich
• Drohung nach § 870 ABGB: beachte va Zweck-Mittel-
Relation
• Rechtswidrigkeit/Sittenwidrigkeit zu beachten
• Wie bei Irrtum Vertragsauflösung ex-tunc
52. 5. Stellvertretung
Überblick Stellvertretung
• An sich berechtigt und verpflichtet nur eigenes Handeln
• Ausnahmen:
– Gehilfenhaftung im Schadenersatzrecht nach § 1313a & § 1315
ABGB
– Handeln im Rechtsgeschäftlichen Bereich aufgrund von
Stellvertretung
53. 5. Stellvertretung
Exkurs: Indirekte Stellvertretung
• Stellvertreter handelt im eigenen Namen, jedoch auf die
Rechnung des Geschäftsherren
• Rechtswirkungen treten beim Stellvertreter direkt ein, dh
an sich Eigengeschäft
• Daher weiteres Rechtsgeschäft zwischen Stellvertreter
und Geschäftsherr notwendig
54. 5. Stellvertretung
Voraussetzungen der (direkten) Stellvertretung
1. Offenlegung des Vollmachtsverhältnisses
1. Handeln in fremden Namen, dh klar ersichtlich ein Geschäft für
einen Dritten
2. Ausnahmen möglich wie zB ‚Schlüsselgewalt‘ des Ehegatten
nach § 96 ABGB oder ‚Geschäft für den, den es angeht‘
2. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters
55. 5. Stellvertretung
Voraussetzungen der (direkten) Stellvertretung
3. Ausreichende Vertretungsmacht
1. Vollmacht aufgrund Gesetz (zB Eltern für Kinder),
Organschaftlichkeit (zB Vorstand einer AG) oder
Bevollmächtigung aufgrund von Vertrag
2. Umfang der Vollmacht ergibt sich aus Gesetz oder der
Vereinbarung (Vollmacht/Ermächtigung/Auftrag)
4. Vollmacht nicht erloschen
56. 5. Stellvertretung
Rechtsfolgen
• Treffen Voraussetzungen zu, dann kann Stellvertreter für
den Geschäftsherren rechtsgeschäftlich handeln und
verpflichtet diesen auch
• Vollmacht bedingt damit uU gleichsam ein Müssen qua
Auftrag und ein Dürfen qua Bevollmächtigung
• Besteht keine ausreichende Vollmacht, dann sog.
Falsus procurator und Geschäft schwebend unwirksam,
dh Geschäftsherr kann nachträglich zustimmen oder sich
Vorteil aus dem Geschäft zuwenden
57. 5. Stellvertretung
IN A NUTSHELL
• Voraussetzung für Stellvertretung sind Offenlegung,
Geschäftsfähigkeit und Vollmacht
• Wenn Voraussetzungen gegeben, kann Geschäftsherr
wirksam verpflichtet werden
• Ohne Vollmacht liegt Falsus procurator vor
59. 6. Minderjährigenschutz
Rechtsfähig: grundsätzlich ab der Geburt bis zum Tod
Geschäftsfähig: voll geschäftsfähig ab 18 Jahren, zuvor
Abstufungen
Straffähig: grundsätzlich ab 14 Jahren, außer bei
verzögerter Reife
60. 6. Minderjährigenschutz
Geschäftsfähigkeit
Unter 7 Jahren:
• Kind darf kein Geschäft abschließen = nicht
geschäftsfähig
• Geschenkannahme & kleine Geschäfte des täglichen
Lebens möglich (zB Eis kaufen)
61. 6. Minderjährigenschutz
Geschäftsfähigkeit
Von 7 bis 14 Jahren:
• beschränkt geschäftsfähig
• Geringfügige Alltagsgeschäfte dürfen abgeschlossen
werden
• Kind/Jugendlicher darf nur Versprechen (zB Schenkung)
annehmen, die rein zum Vorteil ist (dh Drahtesel = Ja,
Esel = Nein)
• Eltern können Geschäft genehmigen (zB Handy-Vertrag)
62. 6. Minderjährigenschutz
Geschäftsfähigkeit
Von 14 bis 18 Jahren:
• Dürfen zusätzlich über eigenes Einkommen (zB aus
Lehrlingsvertrag) verfügen
• Dürfen über Einkommen/Geschenke verfügen, so dies
ihren Lebensunterhalt nicht gefährdet (va bei eigener
Wohnung interessant)
• Ehefähigkeit erst ab 18 Jahren, jedoch bereits mit 16
Jahren möglich für ehefähig erklärt zu werden
63. 6. Minderjährigenschutz
Geschäftsfähigkeit
Ab 18 Jahre:
• Gilt als voll geschäftsfähig
• Ausnahme zB bei fehlender geistiger Reife bzw geistiger
Behinderung
• Im Vergleich dazu: Straffähigkeit am 14 Jahren
64. 6. Minderjährigenschutz
Exkurs: Straffähigkeit
• Strafbar, dh strafrechtlich zu verfolgen erst ab 14 Jahren
• Bis 21 Jahre jedoch ‚Jugendlicher‘ bzw ‚junger
Erwachsener‘ und dadurch teilweise Erleichterungen im
Strafrecht (zB kann bei Vernehmung eine
Vertrauensperson beigezogen werden)
• Unter 14 Jahren nicht zu verfolgen, jedoch uU andere
erzieherische Maßnahmen (Heimaufenthalt oder
Belehrung durch Gericht)
65. 6. Minderjährigenschutz
Eltern haften für ihre Kinder?
• Alter relevant, je älter, desto mehr Eigenständigkeit wird
angenommen
• § 87 ABGB: regelt die Entscheidungsfähigkeit der Eltern,
teilweise ist auch Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
notwendig (va bei Klagen)
• ‚Baustellen-Schilder‘ bedingen zumeist keine Haftung,
jedoch können Eltern dann haftbar sein, wenn sie ihre
Aufsichtspflichten verletzt haben
66. 6. Minderjährigenschutz
Eltern haften für ihre Kinder?
• §§ 1308 ff ABGB: in Einzelfällen kann auch unmündigen
Minderjährigen Haftung treffen, wenn auf andere Weise
keine Haftung gefunden werden kann bzw ein
Verschulden nachzuweisen ist
• Jedoch Haftung nach Billigkeit des Minderjährigen, wenn
dieser konkret schuldfähig ist und eine Möglichkeit der
Schadensabdeckung besteht (zB Bestehen einer
Haushaltsversicherung der Eltern)
67. 6. Minderjährigenschutz
IN A NUTSHELL
• Bei Geschäftsfähigkeit verschiedene Altersstufen zu
unterscheiden
• Erst ab 18 Jahren voll geschäftsfähig
• Eltern haften nicht immer für ihre Kinder!
70. 7. Sachmängel
Übersicht Anfechtungsrecht
• Beim Vorliegen von Sachmängeln, dh wenn Vertrag nicht
ordnungsgemäß erfüllt wurde, stehen neben den
Willensmängel weitere Behelfe zu
• Zu unterscheiden ist zwischen Nichtleistung, nicht
rechtzeitige Leistung (= Verzug) und Schlechtleistung
• Insb. Garantie und Gewährleistung erst ab Übergabe der
Sache
• Parallel dazu zumeist Schadenersatz und Bereicherung
71. 7. Sachmängel
Garantie
• Geregelt in § 880a ABGB
• Garantie ist nicht gleich Gewährleistung
• Garantie wird vertraglich vereinbart, während
Gewährleistung qua Gesetz zusteht (vgl. §§ 920 ff
ABGB)
• Bildet ein Versprechen einzustehen, wenn ein Umstand
(nicht) eintritt und wird zumeist für die Leistung Dritter
abgegeben
72. 7. Sachmängel
Garantie
• Garantie tritt im Geschäftsleben zumeist zur
Gewährleistung hinzu, löst diese jedoch nicht ab
• Zumeist erweitert eine gegebene Garantie die Rechte
aus der Gewährleistung, va die Gewährleistungsfristen
• Garantie zumeist nicht vom Anbieter, sondern vom
Herstellern, während die Gewährleistungspflichten den
Anbieter selbst treffen
73. 7. Sachmängel
Gewährleistung
• Gewährleistung steht – im Gegensatz zu Garantie –
aufgrund des Gesetzes zu
• Geregelt in den §§ 920 ff ABGB
• Anbieter hat Gewähr zu leisten, dass die Sache/Ware
die vereinbarten oder allgemein vorausgesetzten
Eigenschaften aufweist, sonst liegt ein Mangel vor
• Mangel muss bereits bei Übergabe vorhanden sein
74. 7. Sachmängel
Gewährleistung
• Gewährleistung ist binnen gewisser Fristen zu fordern
Bewegliche Sachen: 2 Jahre
Unbewegliche Sachen: 3 Jahre
Vermutung bei Viehmängel: Fristen nach Verordnung, zB 6
Wochen ab Übergabe (betrifft Nutzvieh, keine Haustiere)
• Jedoch in § 924 ABGB Beweislastumkehr:
Vorhandensein bei der Übergabe wird in den ersten 6
Monaten vermutet, danach ist Vorhandensein vom
Bemängelnden zu beweisen
75. 7. Sachmängel
Gewährleistung
• Wenn Sache mangelhaft, dann zwei Stufen der
Gewährleistung (§ 932 ABGB):
Primär: Aufforderung zur Verbesserung oder Nachlieferung
Sekundär: Preisminderung oder Wandlung des Vertrages
• Primat der Verbesserung: sekundäre Behelfe erst
möglich, wenn Verbesserung/Nachlieferung scheitert
oder verweigert wird
• Daneben auch Schadenersatz (§ 933a ABGB) möglich
76. 7. Sachmängel
Gewährleistung
• Gewährleistung durch Übergeber der Sache
• Ein Verweis auf den Hersteller oder anderen Dritten ist
nicht zulässig (vgl jedoch Möglichkeit der Garantie durch
Hersteller)
• Gemäß § 9 KSchG kann Gewährleistung im B2C-
Bereich nicht ausgeschlossen werden, lediglich bei
gebrauchten beweglichen Sachen Fristverkürzung auf 1
Jahr möglich
77. 7. Sachmängel
Exkurs: Produkthaftung
• Bei Schäden verursacht durch ein mangelhaftes oder
schadhaftes Produkt besteht Ersatzpflicht nach dem
Produkthaftungsgesetz (PHG)
• Betrifft nicht Produkt selbst, da hier Gewährleistung oder
auch Garantie greift
• Haftbar ist Hersteller oder Importeur
78. 7. Sachmängel
IN A NUTSHELL
• Bei Sachmängel stehen Gewährleistung und ev.
Garantie zur Verfügung
• Gewährleistung ergibt sich aus ABGB bzw KSchG
• Garantie nach § 880a ABGB muss vertraglich vereinbart
werden
80. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Grundsätze des CISG
• Gilt in Österreich als Teil des (internationalen)
Privatrechtes
• CISG verdrängt als Sonderprivatrecht das nationale
Recht
• Für Verbrauchergeschäfte de facto ausgeschlossen, dh
im B2B-Bereich interessant
81. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Übersicht CISG
• Art 1-6: Anwendungsbereich
• Art 7-13: allgemeine Bestimmungen
Art 7-9: Auslegung
Art 11-13: Form des Vertrages
• Art 14-24: Abschluss des Vertrages
• Art 25-65: Warenkauf
Art 25-29: allgemeine Bestimmungen
Art 30-51: Pflichten des Verkäufers
Art 53-65: Pflichten des Käufers
82. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Übersicht CISG
• Art 66-70: Gefahrenübergang
• Art 71-73: gemeinsame Bestimmungen über die Plichten
der Vertragsparteien
• Art 74-84: Schadenersatz & Aufhebung des Vertrages
• Art 85-88: Erhaltung der Ware
• Art 89-101: Schlussbestimmungen
83. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Vertragsverletzungen
• Art 25: Vertragsverletzung wesentlich, wenn dem
Vertragspartner das entgeht, was er aus dem Vertrag
erwartet hätte können
• Art 36: Verkäufer haftet für Vertragswidrigkeit, die zum
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges besteht
• Art 39: Käufer muss Ware überprüfen und binnen zwei
Jahren Vertragswidrigkeit anzeigen
• Art 45: Rechtsbehelfe des Käufers & Verweis auf die
jeweiligen CISG-Normen
84. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Rechtsbehelfe
• Rechtsbehelfe des Käufers in Art 46-52 CISG festgelegt
• Im Öst. Recht im Wesentlichen mit Nichterfüllung/Verzug
und Schlechterfüllung/Gewährleistung vergleichbar
• Übergang der Gefahr im Öst. Recht wesentlicher
Zeitpunkt, da zuvor Nichterfüllung und dann erst
Gewährleistung relevant ist
• Irrtumsregeln im Wesentlichen unabhängig davon, wäre
jedoch nationales Recht, dh dem IPR unterliegend,
allerdings ist CISG Sonderprivatrecht
85. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Rechtsbehelfe
• Schadenersatz primär vor Nachlieferung bzw
Rückabwicklung
• Grund hierfür ist die Annahme des CISG, dass
Vertragsparteien normalerweise weit voneinander
entfernt
• Hier Geldersatz leichter zu bewerkstelligen, als
Rückversand bzw erneuter Versand
86. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Exkurs: sonstige Rechtsbehelfe
• Gewährleistung/Wucher/laesio enormis wirken ex nunc
• Irrtum/List/Drohung wirken ex tuns
• Neben Vertragsaufhebung auch Schadenersatz möglich
bzw auch Bereicherung, da verschuldensunabhängig
• Jedoch darf gesamt nur Schaden getilgt werden und
keine Bereicherung des Geschädigten/Entreicherten
selbst stattfinden
87. 8. Vh. Irrtum & Sachmängel/CISG
Exkurs: Bereicherung
• Wirtschaftlicher Nachteil, der ohne Verschulden
entstanden ist
• Läuft zumeist mit Schadenerdsatz parallel
• Wenn eine Leistung ohne Verpflichtung dazu erfolgte (zB
irrtümliche Zahlung) oder eine sonstige Entreicherung
• Geregelt in §§ 1042 ff ABGB bzw §§ 1431 ff ABGB
88. 7. Sachmängel
IN A NUTSHELL
• CISG gilt als Sonderprivatrecht & verdrängt das
nationale Recht
• Vertragsverletzungen nach CISG = Verzug &
Gewährleistung
• Primär Schadenersatz zu leisten