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Unternehmertraining
Unternehmerische
Rechtskunde
Teil II - Unternehmensrecht
Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
Quellen
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Schummer, Allg. Unternehmensrecht8 (LexisNexis)
• Schummer, Personengesellschaften8 (LexisNexis)
• Wachter, Koll. Arbeitsrecht2 (Lexis Nexis)
• Wachter, Individualarbeitsrecht I2 (Lexis Nexis)
• Wachter, Individualarbeitsrecht II2(Lexis Nexis)
• www.ris.bka.gv.at
• WKO-Rechtsfibel
5. Grundbegriffe
5. Grundbegriffe
Zivilrecht vs Öffentliches Recht
• Insb. bei Unternehmensgründung sind zwei (bzw drei)
‚Sub-Rechtsbereiche‘ zu betrachten:
– Gewerberecht (= öffentliches Recht): regelt die Möglichkeit der
Ausübung eines Gewerbes und die hierfür notwendigen
Voraussetzungen
– Unternehmensrecht (= Zivilrecht): betrifft den Status und die
Definition des Unternehmens bzw des/der Unternehmerin und
regelt (ebenfalls) Gründung sowie Betrieb
– Gesellschaftsrecht (= Zivilrecht): betrifft Unternehmensformen,
die nicht als Einzelunternehmen gelten, zB GmbH oder AG,
teilweise eigene Gesetze (zB GmbHG)
5. Grundbegriffe
Zivilrecht vs Öffentliches Recht
• Gewerbe und Unternehmen hängen zwar faktisch
zusammen, jedoch teilweise eher Überschneidungen
aber keine vollkommene Deckung
• Jeweilige Rechtsnormen haben auch unterschiedliche
Zielrichtungen
• Ungeachtet dessen beide Bereiche zu beachten im
Rahmen der Ausübung des Unternehmens
• Zusätzlich weitere Normen zu beachten, zB
ArbeitnehmerInnenschutz
5. Grundbegriffe
Zivilrecht vs Öffentliches Recht
• Auch hinsichtlich Verfahren und Entscheidungen
unterschiedlich
– Zivilrecht: Gerichte entscheiden
– Gewerberecht: Behörden entscheiden (erst Rechtsmittel an
Verwaltungsgerichte)
• Weiters möglich, dass im öffentlichen Recht pro
Bundesland unterschiedliche Normen bestehen, zB im
Baurecht (= Landesmaterie)
• Gewerbeordnung jedoch Bundesmaterie
5. Grundbegriffe
IN A NUTSHELL
• Gewerberecht, Unternehmensrecht & Gesellschaftsrecht
haben unterschiedliche Zielsetzungen
• Gewerberecht ist Teil des öffentlichen Rechts,
Unternehmensrecht Teil des Privatrechtes
• Daneben auch andere Normen/Vorschriften wie zB
Arbeitsrecht zu beachten
6. Rechtliche Rahmenbedingungen
6. Rechtliche Rahmenbedingungen
Gewerbeordnung 1994 (GewO)
Bildet die Grundlage für die Gewerbeausübung
Relevante Inhalte:
• Einteilung der Gewerbe
• Voraussetzungen zur Gewerbeausübung
• Gewerbeausübung & Betriebsanlagen
• Sonderbestimmungen für einzelne Gewerbe
6. Rechtliche Rahmenbedingungen
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Regelt die Gründung eines Unternehmens sowie Rechte
und Pflichten von Unternehmern
Inhalte:
• Definition Unternehmer/Unternehmen
• Firma & Firmenbuch
• Gesellschaftsformen (soweit nicht separat geregelt)
6. Rechtliche Rahmenbedingungen
GmbH-G (GmbHG)
Regelt die rechtlichen Normen im Zusammenhang mit
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Inhalte:
• Gründung einer GmbH
• Organe einer GmbH
• Änderungen des Kapitals
6. Rechtliche Rahmenbedingungen
AktienG (AktG)
Regelt die rechtlichen Normen im Zusammenhang mit
Aktien und Aktiengesellschaften
Inhalte:
• Begriff & Gründung einer AG
• Gesellschaft & Gesellschafter
• Änderungen des Kapitals
7. Gewerbeberechtigung
7. Gewerbeberechtigung
Gewerbeberechtigung
• Zur Unternehmensgründung ist – öffentlich-rechtlich –
uU eine Gewerbeberechtigung notwendig
• Notwendigkeit ergibt sich aus der Art des Gewerbes
• Drei Arten von Gewerben:
 Freie Gewerbe
 Reglementierte Gewerbe
 Teilgewerbe
7. Gewerbeberechtigung
Gewerbeberechtigung
• Ungeachtet der Gewerbeart sind bestimmte (allg.)
Voraussetzungen zu erfüllen:
 Mindestalter von 18 Jahren
 Staatsbürger des EWR (= EU, Island, Lichtenstein, Norwegen),
der Schweiz oder Drittstaatsangehöriger mit
Aufenthaltsberechtigung
 Kein Ausschlussgrund vorhanden; zB Vorstrafen, Insolvenz oder
mangelndes Kapital zur Aufnahme des Gewerbes
7. Gewerbeberechtigung
Freie Gewerbe
• Jene Gewerbe, für die ein Befähigungsnachweis nicht
erforderlich ist
• Werden die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, kann
das Gewerbe angemeldet werden
• Zu unterscheiden sind ‚freie Berufe‘ – zB Arzt,
Rechtsanwalt – wo keine Gewerbeberechtigung
notwendig ist
7. Gewerbeberechtigung
Reglementierte Gewerbe (1)
• Jene Gewerbe, für die ein Befähigungsnachweis
erforderlich ist
• Für jedes reglementierte Gewerbe besteht VO, welche
Zugangsvoraussetzungen entsprechend regelt
• Zumeist erfolgt die Erbringung der Voraussetzung über
eine Meisterprüfung oder eine sonstige
Befähigungsprüfung (zB besondere Ausbildung,
einschlägige Tätigkeit)
7. Gewerbeberechtigung
Reglementierte Gewerbe (2)
• Zusätzlich zur Befähigung uU noch
Zuverlässigkeitsprüfung; hier überprüft Behörde, ob
individuelle Zuverlässigkeit gegeben ist und keine
schwerwiegenden Verstöße vorliegen
• Prüfung va in Gewerben folgender Aspekte:
 Öffentliche Sicherheit
 Schutz des Lebens und der Gesundheit
 Vermeidung von Vermögensschäden
7. Gewerbeberechtigung
Teilgewerbe
• Diese Gewerbe unterliegen der Reglementierung nur zu
einem gewissen Teil
• Dadurch vereinfachter Nachweis der Befähigung
möglich, idR Lehrabschlussprüfung
• Jedoch so auch zumeist Einschränkung des
Tätigkeitsbereiches auf einen bestimmten Aspekt des
Gewerbes
7. Gewerbeberechtigung
Befähigungsnachweis (1)
• Wird – va bei reglementierten Gewerben – erbracht
durch Meisterprüfung oder anderer (gesetzlich
vorgesehener/erlaubter) Befähigungsprüfung
• Weiters Mögl. für ‚individuellen Befähigungsnachweis‘,
welcher jedoch angesucht werden muss
• Muss gegenüber der Behörde durch zB Unterlagen oder
einem Fachgespräch im Einzelfall nachgewiesen werden
• UU jedoch Einschränkung bei der Gewerbeausübung
7. Gewerbeberechtigung
Befähigungsnachweis (2)
• Daneben auch möglich, Befähigung nicht selbst zu
erbringen/nachzuweisen, sondern dies über einen
‚gewerberechtlichen Geschäftsführer‘ zu lösen
• GF muss Voraussetzung für Gewerbe erfüllen (= allg.
Voraussetzungen, Befähigung, uU Zuverlässigkeit)
• GF muss weiters:
 Mindestens für 20 Stunden im Betrieb gemeldet sein
 Im Betrieb tatsächlich anwesend sein
7. Gewerbeberechtigung
Gewerberechtlicher GF
• GF haftet
 Gegenüber Unternehmer für korrekte Ausübung des Gewerbes
 Gegenüber Behörde für Einhaltung der Vorschriften (zB
Öffnungszeiten); Adressat von Verwaltungsstrafen
• Wird GF nur ‚zum Schein‘ bestellt, zieht dies rechtliche
Konsequenzen nach sich
 Gewerbeberechtigung für Unternehmen nicht
aufrecht/vorhanden
 Vertrag zwischen Unternehmer und GF ungültig
7. Gewerbeberechtigung
Gewerbeanmeldung
• Gewerbeanmeldung erfolgt bei der Gewerbebehörde, dh
bei BH oder (in Statutarstädten) beim Magistrat
• Nachweise Einzelunternehmer:
 Reisepass
 Befähigungsnachweis(e)
 (sinnvollerweise) Strafregisterauszug
• Nachweise bei (bestehender) Gesellschaft:
 Firmenbuchauszug
 Bestellter gewerberechtlicher GF
7. Gewerbeberechtigung
Gewerbeanmeldung
• Gewerbe kann ab Einlangen der Unterlagen bei der
zuständigen Behörde ausgeübt werden
• Gewerbe, die eine Zuverlässigkeitsprüfung erfordern,
muss zuerst der diesbezügliche Bescheid abgewartet
werden bzw dessen Rechtskraft
• Besteht keine Gewerbeberechtigung oder wird deren
Umfang überschritten, liegt eine unbefugte Ausübung
vor, was verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen hat
bzw im Zivilrecht nach UWG relevant ist
7. Gewerbeberechtigung
IN A NUTSHELL
• Gewerbe benötigen – je nach Art - Berechtigung
• Berechtigung durch Befähigungsnachweis & uU
Zuverlässigkeitsnachweis, auch durch GF möglich
• Gewerbeanmeldung bei BH oder Magistrat
8. Betriebsanlage
8. Betriebsanlage
Betriebsanlage
• Ist zur Ausübung des Gewerbes/des Unternehmens eine
Betriebsanlage notwendig, so ist diese – öffentlich-
rechtlich – uU vorab zu genehmigen
• Genehmigung va erforderlich:
 Gefährdung der Gesundheit/des Lebens von Kunden und/oder
Nachbarn
 Gefährdung des Eigentums der Nachbarn
 Belästigung der Nachbarn, zB durch Lärm oder Schmutz
 Beeinträchtigung des Verkehrs auf öffentl. Straßen
8. Betriebsanlage
Wer gilt als NachbarIn?
• Begriff des Nachbarn stellt nicht auf die zivilrechtlichen
Verhältnisse (zB Eigentümer, Mieter) ab
• Als Nachbar gilt:
 Möglichkeit der Gefährdung, der Belästigung oder der
Gefährdung von Eigentum
 Dauernder Aufenthalt
 Räumliche Nähe zum (möglichen) Immissionsbereich
 Va Problem bei ‚heranrückender Bauweise‘, dh wenn
Wohngebiet auf Gewerbegebiet trifft
8. Betriebsanlage
Betriebsanlagengenehmigung - Antrag
• Im öffentlichen Recht müssen Dinge – wie
Betriebsanlage – beantragt werden (Antragsprinzip)
• Antrag muss ua folgende Aspekte enthalten (orientiert
sich auch an der Art der Betriebsanlage):
 Beschreibung des ausgeübten Betriebs
 Verzeichnis der verwendeten Maschinen bzw der
Betriebseinrichtung
 Zugehörige Pläne & Skizzen
 Konzept für die Abfallentsorgung/Abfallwirtschaft
8. Betriebsanlage
Betriebsanlagengenehmigung - Verfahren
• Nach dem Einbringen der Unterlagen/des Antrags wird
seitens der Behörde geprüft, welches Verfahren
anzuwenden ist
• Zwei mögliche Verfahren
 Reguläres Verfahren
 Vereinfachtes Verfahren
8. Betriebsanlage
Reguläres Verfahren
• Personen, die als Nachbarn gelten, haben Parteistellung
• Dh Nachbarn können Gründe gegen die Genehmigung
vorbringen (Einwendungen)
• Dies muss jedoch bis zum Ende der mündlichen
Verhandlung geschehen, sonst präkludiert
 Information durch Aushang an der Gemeindetafel, Anschlag im
Haus oder im Web (hier oft Probleme mit Kenntnisnahme)
• IdR findet die Verhandlung zusammen mit einem
Lokalaugenschein statt
8. Betriebsanlage
Vereinfachtes Verfahren
• Vereinfachtes Verfahren möglich, wenn:
 Betriebsfläche kleiner als 800 m2
 Maschinenleistung unter 300 kW
 Keine Gefährdung und/oder Belästigung zu erwarten
 Liste von Anlagen, wo dieses Verfahren möglich ist (zB
Gastgewerbe, Spielzeughersteller)
• Vorteile:
 Keine Parteistellung der Nachbarn
 Behörde muss Bescheid innerhalb von drei Monaten erlassen
(Säumnisproblematik dad. Eingeschränkt)
8. Betriebsanlage
Betriebsanlagengenehmigung – Abschluss (1)
• Wurde Antrag gestellt und Verfahren abgeschlossen
(und es bestehen keine Einwände), ergeht der
Genehmigungsbescheid
• UU werden seitens der Behörde Auflagen hinsichtlich
des Betriebs vorgeschrieben (zB bauliche Maßnahmen,
Betriebszeiten)
• Nachbarn können Rechtsmitteln (Einspruch) erheben,
was die Rechtskraft des Bescheides hemmt, jedoch
kann bereits Betrieb aufgenommen werden
8. Betriebsanlage
Betriebsanlagengenehmigung – Abschluss (2)
• Betriebsanlagengenehmigung gilt auch bei einem
Betriebsübergang weiter
• Jedoch zu prüfen, ob der faktische Betrieb noch mit der
Genehmigung übereinstimmt
• Bei Übernahme des Betriebs allerdings auch folgende
Aspekte zu beachten:
 Gewerbeberechtigung vorhanden
 Zivilrechtliche Aspekte, va wer betreibt Unternehmen –
Einzelunternehmer oder Gesellschaft
8. Betriebsanlage
Betriebsanlagengenehmigung – Abschluss (3)
• Arbeitnehmerschutz wird bei der
Betriebsanlagengenehmigung nicht geprüft/behandelt
• Jedoch Mögl. Der Mitbehandlung iSd Konzentration des
Verfahrens
• Ist keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich,
dann erfolgt Arbeitsstättenbewilligung
 Vermeidung/Verringerung von Gefahren
 Fluchtwege & Brandschutz
 Erste Hilfe & Arbeitseinrichtung (zB Toiletten)
8. Betriebsanlage
Änderung der Betriebsanlage
• Wird die Anlage geändert, muss uU auch eine neue
Genehmigung erfolgen
• Va bei Erweiterung, Umbau oder Neubau
• IdR bloße Mitteilung an die Behörde:
 Austausch von Maschinen/Betriebsmittel durch gleichartige
Maschinen/Betriebsmittel
 Änderungen der Betriebsanlage, die sich jedoch nicht auf deren
Emissionsverhalten auswirkt
 Ansonsten wäre neues Verfahren durchzuführen
8. Betriebsanlage
IN A NUTSHELL
• Betriebsanlage kann zu genehmigen sein
• Reguläres Verfahren: Nachbar hat Parteistellung
• Vereinfachtes Verfahren: Nachbar hat keine
Parteistellung & Bescheid binnen 3 Monaten
9. Gesellschaftsformen
9. Gesellschaftsformen
Grundlagen
• Am Geschäftsverkehr kann teilnehmen, wer
geschäftsfähig ist
• Geschäftsfähigkeit ergibt sich va aus Alter, wenn keine
Hindernisse (zB Besachwalterung) dagegen sprechen
• Aus der Geschäftsfähigkeit ergibt sich – abgeleitet – die
Deliktsfähigkeit (va Strafrecht) und die (va im Zivilrecht)
Haftung
• Primär sind natürliche Personen geschäftsfähig
9. Gesellschaftsformen
Natürliche vs. Juristische Person
• Um Geschäftsverkehr zu vereinfachen besteht die
gesetzliche Möglichkeit einer juristischen Person
• Juristische Person ist der natürlichen Person
nachgebildet, dh selbst Trägerin von Rechten und
Pflichten
• Jedoch primär bezogen auf Geschäftsverkehr, während
andere Rechte (va Familienrecht) nicht zustehen
• Juristische Person entsteht durch Gründungsakt und
muss auch wieder beendet werden
9. Gesellschaftsformen
Warum ist eine juristische Person sinnvoll?
• Juristische Person kann Verträge abschließen und für
sich selbst Rechte und Pflichten haben
• Unabhängig von natürlichen Personen
• Haftung der juristischen Person mit ihrem Vermögen und
nicht der (tätigen) natürlichen Personen
• Teilweise auch steuerliche Aspekte (KöSt vs ESt)
9. Gesellschaftsformen
Warum ist eine Gesellschaft sinnvoll?
• Mehrere (gleichwertige) Partner/Gesellschafter statt
einem Einzelunternehmer
• Haftung ist auf die Gesellschaft beschränkt
• Möglichkeit der (finanziellen) Beteiligung von Personen,
welche nicht direkt Teil des Unternehmens sind oder
mitwirken
• Bei gewissen Gesellschaftsformen sind Gesellschafter
überdies ‚austauschbar‘
9. Gesellschaftsformen
Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft
• Je nach konkreter gesetzlicher Vorgabe bzw
Ausgestaltung Unterteilung der Gesellschaftsformen in:
 Personengesellschaften
 Kapitalgesellschaften
• Bei Personengesellschaften stehen handelnde
Personen/Gesellschafter im Vordergrund
• Bei Kapitalgesellschaften steht das Kapital/die jeweilige
Kapitalbeteiligung im Vordergrund
9. Gesellschaftsformen
Gesellschaftsformen
• (Einzelunternehmer)
• Offene Gesellschaft (OG)
• Kommanditgesellschaft (KG)
• Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
• Aktiengesellschaft (AG)
• Verein
• Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)
• Genossenschaft
9. Gesellschaftsformen
Unternehmerisch relevante Gesellschaftsformen
• Offene Gesellschaft (OG)
• Kommanditgesellschaft (KG)
• Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
• Aktiengesellschaft (AG)
• (Genossenschaft)
Anmerkung: OEG & KEG wurden als Formen aufgelöst und
in OG/KG eingegliedert, zusätzlich europäische Formen
(zB SE)
9. Gesellschaftsformen
Sonstige Gesellschaftsformen
• Verein: va für private Zwecke, jedoch auch
unternehmerische Tätigkeit möglich (zB Sport-Verein)
• Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR): ‚subsidiäre‘
Gesellschaftsform, va im Eherecht relevant
• Genossenschaft: durchaus unternehmerisch tätig,
einzelne Personen stehen grundsätzlich im Vordergrund,
wird auch bei größeren Unternehmungen genutzt, zB
Wohnverwaltungen oder Banken
9. Gesellschaftsformen
Einzelunternehmen (1)
• Häufigste Rechtsform, da – ausgenommen erforderliche
Nachweise und Genehmigungen – kein eigener
Gründungsakt notwendig ist
• Eintragung im Firmenbuch ist freiwillig, außer wenn
Bilanzierungsgrenze überschritten wird (dann e.U.)
• Zum Firmennamen:
 Sach- oder Fantasiebezeichnung
 Grundsätzlich lautet Firma jedoch auf Vor- und Nachnamen des
Unternehmers
9. Gesellschaftsformen
Einzelunternehmen (2)
• Unternehmer ist an sich auch GF und Vertretrer des
Unternehmens, außer es gibt gewerberechtlichen GF
bzw Mitarbeiter sind mit Vertretungsmacht
(Ladenvollmacht, Prokura) ausgestattet
• Haftung besteht sowohl mit Firmenvermögen wie auch
mit Privatvermögen (va relevant im Bereich von
Schadenersatz und Insolvenz)
• Der Unternehmer unterliegt der Est und ist gewerblich
sozialversichert
9. Gesellschaftsformen
Exkurs: Kleinunternehmer
• Kleinunternehmen liegt vor bei:
 Umsatz unter € 30.000,-
 Gewinn unter € 4.988,64 (für 2016)
• Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung
hinsichtlich Kranken- und Pensionsversicherung
• Bei Unfallversicherung fallen geringere Beträge an
• Hierdurch werden letztlich unternehmerische Aufwände
verringert
9. Gesellschaftsformen
Exkurs: Vollmacht & Vertretung (1)
• Grundsätzlich hat Jede/r Geschäft/Vertrag selbst
abzuschließen
• Jedoch Möglichkeit, Geschäft auch durch einen
Bevollmächtigten abschließen zu lassen
• Notwendig hierfür:
 Auftrag (‚Sollen bzw Müssen‘)
 Vollmacht (‚Dürfen‘)
 Offenlegung, dass Geschäft für eine/n Dritten
9. Gesellschaftsformen
Exkurs: Vollmacht & Vertretung (2)
• Vertreter muss überdies geschäftsfähig sein
• Wird nicht offengelegt, so kann Geschäft uU als
Eigengeschäft gelten (außer bei ‚Geschäften für den,
den es angeht‘)
• Wird die Vollmacht überschritten, ist die Vertretung uU
nicht gedeckt und ‚falsus procurator‘ haftet. Jedoch kann
Vollmachtsgeber das Geschäft im Nachhinein
genehmigen bzw sich den Vorteil daraus (zB Kaufpreis)
zuwenden
9. Gesellschaftsformen
Exkurs: Vollmacht & Vertretung (2)
• Sonderformen:
 ‚Geschäfte für den, den es angeht‘: Hier ist nicht relevant, wer
Geschäfts schließt (zB Automatenkauf)
 Prokura: konkrete Definition und Umfang im Gesetz geregelt
 Ladenvollmacht: grundsätzlich Annahme, dass Verkäufer im
Geschäft auch übliche Geschäfte/Verträge abschließen darf
• Vollmachtsabweichungen:
 Der Höhe nach (zB zu hoher Kaufpreis)
 Der Art nach (zB Kauf statt Miete)
9. Gesellschaftsformen
GmbH (1)
• Die Haftung einer GmbH bzw deren Gesellschaft ist
begrenzt (daher der Name) mit dem
Gesellschaftsvermögen (vgl dazu: Einzelunternehmer
haftet mit seinem gesamten – auch privaten –
Vermögen)
• Geschäftsfähigkeit bzw Rechtsfähigkeit der GmbH
entsteht durch die Gründung der Gesellschaft, durch
einen oder mehrere Gesellschafter
9. Gesellschaftsformen
GmbH (2)
• Notwendig zur Gründung:
 Gesellschaftsvertrag (erstellt durch Notar oder Rechtsanwalt)
und dessen Unterfertigung unter Beglaubigung eines Notars
 Eintragung ins Firmenbuch (GmbH = Unternehmer kraft
Rechtsform)
 Sinnvoll: Einrichtung eines Bankkontos/Gesellschaftskontos
• Stammkapital:
 Ist auf Gesellschaftskonto einzuzahlen & beträgt € 35.000,-
 Gründungsprivileg: In den ersten zehn Jahren nur € 10.000,-
einzuzahlen und erst danach Aufstockung auf vollen Betrag
9. Gesellschaftsformen
GmbH (3)
• Aufbringung des Stammkapital:
 Einzahlung in bar, wobei die Hälfte des Betrages sofort zu
leisten ist und der Restbetrag später einbezahlt werden kann
 Einzahlung des Hälftebetrages in bar und zusätzlich Aufbringung
des Restbetrages durch Sacheinlagen wie zB Liegenschaften,
Maschinen etc
• Anmerkung: ‚GmbH light‘ mit geringerem Stammkapital
nicht mehr in Kraft
• Stammkapital kann bereits zum Betrieb des
Unternehmens genutzt werden
9. Gesellschaftsformen
GmbH (4)
• Gesellschaft steht im (Mit-) Eigentum der Gesellschafter,
jedoch wird ein Geschäftsführer (GF) benötigt
• GF dient als Vertretungsorgan der Gesellschaft =
handelsrechtlicher Geschäftsführer, der vom
gewerberechtlichen Geschäftsführer (begrifflich) zu
unterscheiden ist
• Person des GF:
 Geschäftsführender Gesellschafter
 Fremdgeschäftsführer = Angestellter
9. Gesellschaftsformen
GmbH (5)
• GmbH muss jedenfalls einen GF haben, kann jedoch
auch mehrere GF haben
• GF führt an sich die Gesellschaft, dh er hat zu
entscheiden, wie das Unternehmen/die Geschäfte zu
führen sind
• Gesellschafter können dem GF jedoch (diesbezüglich)
Weisungen erteilen, va im Rahmen der
Gesellschafterversammlung und idR mit einfacher
Mehrheit (findet sich im Gesellschaftsvertrag)
9. Gesellschaftsformen
GmbH (6)
• Gesellschafter haften nicht mit dem Privatvermögen,
lediglich die GmbH selbst haftet mit ihrem Vermögen (=
Stammkapital, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, etc)
• Im Insolvenzfall können die Gläubiger daher nicht auf
das Privatvermögen der Gesellschafter greifen, sondern
nur auf die Mittel der GmbH
• UU jedoch GF-Haftung, zB bei
 Schaden durch verspäteten Konkursantrag
 Haftung aus Schaden gegenüber der Gesellschaft selbst
9. Gesellschaftsformen
GmbH (7)
• Gewinn der Gesellschaft wird über die
Körperschaftssteuer (KöSt) idH von 25% besteuert (vgl.
dazu Besteuerung eines Einzelunternehmers nach der
ESt)
• Für den Fall der Gewinnausschüttung an die
Gesellschafter fällt (zusätzlich) KESt idH von 27,5% an;
dh gesamte Steuerlast = 45,625% auf den
ausgeschütteten Gewinn
• Gewinn kann, muss aber nicht ausgeschüttet werden
9. Gesellschaftsformen
GmbH (8)
• Gesellschafter nur sozialversichert, wenn auch Arbeit in
der/für die GmbH erbracht wird
• Bei GesellschafterGF unterschiedlich:
 Beteiligung unter 25% = als Dienstnehmer (DN) versichert
 Beteiligung zwischen 25% & 50% = Art der Versicherung hängt
vom Einfluss auf das Unternehmen ab
 Beteiligung über 50% = als Selbständiger versichert
9. Gesellschaftsformen
Exkurs: Limited
• Limited ist eine der GmbH vergleichbare
Gesellschaftsform im anglo-amerikanischen Recht
• Kann zB in Britannien geschaffen werden und ist
vergleichsweise ‚billig‘ (Stammkapital ca. € 250,-) bzw
wird auch in Österreich anerkannt
• Problem, dass Limited oft von Beginn an finanziell
schlecht aufgestellt sind und dann in Insolvenz gehen
• Stammkapital bei GmbH soll ua dieses Problem etwas
ausgleichen
9. Gesellschaftsformen
OG (1)
• Im Gegensatz zu GmbH ist OG eine
Personengesellschaft
• Gründung erfolgt durch mindestens zwei Personen, dh
Ein-Personen-OG nicht zulässig (wohl aber Ein-
Peronen-GmbH)
• Ebenfalls Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und
Eintragung ins Firmenbuch
9. Gesellschaftsformen
OG (2)
• Bei OG keine fixe/n Summe/n vorgegeben, dh
Beteiligungen richten sich va nach den Einlagen der
Gesellschafter
• Einlage kann bestehen in:
 Geld
 Geldwerte Leistungen (zB Liegenschaften, Kundenstock)
 Arbeitsleistungen
• Von der Beteiligung hängt auch der Stimmanteil, sowie
Anteil an Gewinn/Verlust ab
9. Gesellschaftsformen
OG (3)
• Grundsätzlich alle Gesellschafter auch zur Vertretung
befugt, dh kein GF notwendig
• Hiervon kann jedoch im Gesellschaftsvertrag
abgewichen werden (zB nur ein Gesellschafter zur
Vertretung befugt, spezielle Konsensquoren)
• Vertretung generell:
 Gewöhnliche Geschäfte: jeder (einzelne) Gesellschafter
 Außergewöhnliche Geschäfte: Beschlussfassung
 Grundlagengeschäfte: Einstimmigkeit (zB Auflösung der OG)
9. Gesellschaftsformen
OG (4)
• Gesellschafter haften bei OG unbeschränkt mit ihrem
Privatvermögen solidarisch (= nebeneinander) für alle
Schulden der OG
• Dh Gesellschafter haften daher neben dem
Gesellschaftsvermögen und nicht auf den geleisteten
Anteil beschränkt
• Haftung kann zB im Gesellschaftsvertrag und/oder
gegenüber Gläubigern nicht beschränkt werden (Anm:
Haftungsbeschränkung in AGB/Vertrag jedoch möglich)
9. Gesellschaftsformen
OG (5)
• Da OG eine Personengesellschaft, Versteuerung des
Umsatzes nicht auf Gesellschaftsebene sondern auf
Gesellschafterebene
• Gesellschafter haben daher entsprechend ESt zu leisten
• Versteuerbare Summe ergibt sich aus der Gewinn-
/Verlustverteilung nach den Anteilen der Gesellschafter
• Gesellschafter auch wie Einzelunternehmer in der
gewerblichen Sozialversicherung versichert
9. Gesellschaftsformen
KG (1)
• KG ist Personengesellschaft und Abwandlung der OG
• Zwei Gruppen von Gesellschaftern:
 Komplementäre
 Kommanditisten
• Die Gründung einer KG entspricht jener einer OG, dh
Vertrag und Eintragung ins Firmenbuch, wobei
zumindest je ein Komplementär und ein Kommanditist
vorhanden sein muss, dh zumindest zwei Gesellschafter
9. Gesellschaftsformen
KG (2)
• Gewöhnliche Geschäfte obliegen dem Komplentär, der
KG auch nach außen hin vertritt
• Kommanditist hat Möglichkeit der Mitentscheidung bei
außergewöhnlichen Geschäften sowie bei
Grundgeschäften
• Befugnisse des Kommanditisten – va bei Mitbestimmung
– können jedoch im Gesellschaftsvertrag ausgeweitet
werden
• Kommanditist kann KG nicht nach außen vertreten
9. Gesellschaftsformen
KG (3)
• Komplementär haftet wie Gesellschafter der OG, dh –
neben dem Vermögen der KG - mit seinem gesamten
Privatvermögen
• Kommanditist hingegen haftet nur mit einer, im
Firmenbuch eingetragenen, Haftsumme. Dh die Haftung
ist beschränkt, auch gegenüber Dritten
• Einlage des Kommanditisten relevant für Anteil an der
KG, Gewinn- & Verlustverteilung und Stimmrecht bei
außergewöhnlichen Geschäften
9. Gesellschaftsformen
KG (4)
• Steuerlich entspricht die KG der OG, dh auch
Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter und nicht
der Gesellschaft
• Sozialversicherung:
 Komplementär wie Einzelunternehmer gewerblich versichert
 Kommanditist als DN versichert, ebenfalls gewerblich versichert
(wenn großer Einfluss auf die KG) bzw nicht versichert, wenn er
bloß beteiligt ist, jedoch nicht im Unternehmen aktiv
9. Gesellschaftsformen
Exkurs: GmbH & Co KG
• Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie
Kommanditgesellschaft
• GmbH & Co KG keine eigene Gesellschaftsform,
sondern eine ‚normale‘ KG
• GmbH ist als Gesellschafter (Komplementär) zwar
unbeschränkt haftbar, jedoch ist die Haftung der GmbH
selbst beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen
• Gesellschafter hafte nur mit Stammeinlage und damit
unbeschränkte Haftung der KG ausgeschaltet
9. Gesellschaftsformen
AG (1)
• AG ist ‚reinste‘ Form der Kapitalgesellschaft
• Relevant sind nicht die Gesellschafter, sondern die
Kapitalanteile (= Aktien) an der Gesellschaft
• AG ist darauf ausgelegt, die Anteile möglichst von den
Gesellschaftern (= Aktionären) abzukoppeln, va damit
Anteile auch gehandelt werden können
• Gründung und Haftung entspricht an sich der GmbH, dh
Gesellschaftsvertrag notwendig und Haftung/
Gewinnverteilung nach Anteil
9. Gesellschaftsformen
AG (2)
• Aufsichtsrat bei AG notwendig
• Vorstand, welcher die Geschäfte führt, wird vom
Aufsichtsrat bestellt
• Aktionäre selbst wirken idR nicht an der
Geschäftsführung mit, bestellen jedoch den Aufsichtsrat,
der wiederum Vorstand bestellt
• Möglichkeit der börsennotierten AG
9. Gesellschaftsformen
Exkurs: Stille Gesellschaft
• Stille Gesellschaft keine Gesellschaftsform, sondern
Form der Beteiligung an einem Unternehmen
• Stiller Gesellschafter quasi ‚Geldgeber‘ und dafür am
Gewinn beteiligt (je nach Vereinbarung)
• Beteiligung scheint nach außen nicht auf
• Beteiligung betrifft nicht Beteiligung an den möglichen
Schulden, dh keine Haftung, lediglich Risiko des
Verlustes der Einlage
9. Gesellschaftsformen
IN A NUTSHELL
• Personengesellschaften: OG, KG
• Kapitalgesellschaften: GmbH, AG
• Gründung durch Gesellschaftsvertrag
• Teilweise Beschränkung der Haftung durch
Gesellschaftsform
10. Betriebsübergang
10. Betriebsübergang
Betriebsübernahme
• Übernahme von Betrieb kann in verschiedenen Formen
erfolgen
• Pacht keine Übernahme im eigentlichen Sinn, sondern
eine Form von Miete, wobei nicht bloß Räumlichkeiten
usw übernommen werden, sondern ein ‚lebendes
Unternehmen‘, welches auch betrieben werden soll
• Weiters Möglichkeit von Übernahme im Erbweg bzw
durch Kauf von Unternehmen
10. Betriebsübergang
Betriebsübernahme
• Bei Unternehmenskauf zwei verschiedene Arten:
 Asset Deal
 Share Deal
• Bei Asset Deal wird das Unternehmen an sich verkauft,
inklusive den ‚Assets‘ wie zB Betriebsanlage,
Forderungen, Kundenstock, usw
• Bei Share Deal werden Anteile an einer Gesellschaft
erworben
10. Betriebsübergang
Share Deal
• Für Vertragspartner der Gesellschaft an sich keine
Änderung, da deren Verträge mit der Gesellschaft
bestehen
• Gesellschaft ändert sich quasi ‚intern‘, dh die Eigentümer
der Anteile werden verändert
• Besonderheiten:
 GmbH: Anteilsübertragung durch Notariatsakt
 OG: Zustimmung aller Gesellschafter (Nachhaftung)
 KG: entspricht OG (Für Kommanditist aber keine Nachhaftung)
10. Betriebsübergang
Asset Deal
• Das das Unternehmen verkauft wird, ändert sich der
Vertragspartner auf Seiten des Unternehmens
• Regelungen diesbezüglich ergeben sich aus dem UGB
und dem ABGB, va bezüglich der Haftungsfragen
10. Betriebsübergang
Asset Deal - UGB
• Erwerber tritt in Unternehmensverträge ein, außer dies
wird anders geregelt (zB Lieferanten)
• Vertragspartnern des Unternehmens ist Übergang
mitzuteilen und haben Wahlrecht bei Vertragspartner (uU
haftet Erwerber für nicht auf ihn übergegangene
Verbindlichkeiten; jedoch Möglichkeit für Regress und
Haftungsausschluss)
• Verkäufer haftet noch fünf Jahre, hat aber
Regressmöglichkeit bei Käufer
10. Betriebsübergang
Asset Deal – ABGB
• Käufer haftet für den Schulden des übernommenen
Unternehmens, wenn er diese kannte bzw kennen
musste
• Verkäufer haftet ebenfalls – aber nur zusätzlich – zum
Käufer und kann dies nur im Innenverhältnis
ausgeschlossen werden, aber nicht gegenüber Dritten
• Verkäufer haftet weiter als Abgabenschuldner, während
Käufer für Betriebsabgaben haftet
• Käufer haftet für Sozialversicherung der letzten 12
Monate
10. Betriebsübergang
Asset Deal - ABGB
• Käufer tritt als Dienstgeber in die Arbeitsverträge ein,
wobei Kündigung aus Gründen des Verkaufes nicht
zulässig ist
• Käufer wird, im Falle eines Mietvertrages, neuer Mieter,
wobei Vermieter der Wechsel mitgeteilt werden muss,
diesem aber nicht zustimmen muss. Vermieter kann
Mietzins dann auch anheben
• Käufer tritt auch in Versicherungsverträge ein, wenn er
nicht binnen eines Monats kündigt
10. Betriebsübergang
IN A NUTSHELL
• Asset Deal: Unternehmen wird verkauft
• Share Deal: Anteile werden verkauft
• Bei Asset Deal sind UGB und ABGB zu beachten
Credits
Vielen Dank!
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Unternehmertraining WS 2016 - Teil II von IV - Unternehmensrecht

  • 1. Unternehmertraining Unternehmerische Rechtskunde Teil II - Unternehmensrecht Mag. Michael Lanzinger
  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
  • 3. Quellen • Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis) • Schummer, Allg. Unternehmensrecht8 (LexisNexis) • Schummer, Personengesellschaften8 (LexisNexis) • Wachter, Koll. Arbeitsrecht2 (Lexis Nexis) • Wachter, Individualarbeitsrecht I2 (Lexis Nexis) • Wachter, Individualarbeitsrecht II2(Lexis Nexis) • www.ris.bka.gv.at • WKO-Rechtsfibel
  • 5. 5. Grundbegriffe Zivilrecht vs Öffentliches Recht • Insb. bei Unternehmensgründung sind zwei (bzw drei) ‚Sub-Rechtsbereiche‘ zu betrachten: – Gewerberecht (= öffentliches Recht): regelt die Möglichkeit der Ausübung eines Gewerbes und die hierfür notwendigen Voraussetzungen – Unternehmensrecht (= Zivilrecht): betrifft den Status und die Definition des Unternehmens bzw des/der Unternehmerin und regelt (ebenfalls) Gründung sowie Betrieb – Gesellschaftsrecht (= Zivilrecht): betrifft Unternehmensformen, die nicht als Einzelunternehmen gelten, zB GmbH oder AG, teilweise eigene Gesetze (zB GmbHG)
  • 6. 5. Grundbegriffe Zivilrecht vs Öffentliches Recht • Gewerbe und Unternehmen hängen zwar faktisch zusammen, jedoch teilweise eher Überschneidungen aber keine vollkommene Deckung • Jeweilige Rechtsnormen haben auch unterschiedliche Zielrichtungen • Ungeachtet dessen beide Bereiche zu beachten im Rahmen der Ausübung des Unternehmens • Zusätzlich weitere Normen zu beachten, zB ArbeitnehmerInnenschutz
  • 7. 5. Grundbegriffe Zivilrecht vs Öffentliches Recht • Auch hinsichtlich Verfahren und Entscheidungen unterschiedlich – Zivilrecht: Gerichte entscheiden – Gewerberecht: Behörden entscheiden (erst Rechtsmittel an Verwaltungsgerichte) • Weiters möglich, dass im öffentlichen Recht pro Bundesland unterschiedliche Normen bestehen, zB im Baurecht (= Landesmaterie) • Gewerbeordnung jedoch Bundesmaterie
  • 8. 5. Grundbegriffe IN A NUTSHELL • Gewerberecht, Unternehmensrecht & Gesellschaftsrecht haben unterschiedliche Zielsetzungen • Gewerberecht ist Teil des öffentlichen Rechts, Unternehmensrecht Teil des Privatrechtes • Daneben auch andere Normen/Vorschriften wie zB Arbeitsrecht zu beachten
  • 10. 6. Rechtliche Rahmenbedingungen Gewerbeordnung 1994 (GewO) Bildet die Grundlage für die Gewerbeausübung Relevante Inhalte: • Einteilung der Gewerbe • Voraussetzungen zur Gewerbeausübung • Gewerbeausübung & Betriebsanlagen • Sonderbestimmungen für einzelne Gewerbe
  • 11. 6. Rechtliche Rahmenbedingungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Regelt die Gründung eines Unternehmens sowie Rechte und Pflichten von Unternehmern Inhalte: • Definition Unternehmer/Unternehmen • Firma & Firmenbuch • Gesellschaftsformen (soweit nicht separat geregelt)
  • 12. 6. Rechtliche Rahmenbedingungen GmbH-G (GmbHG) Regelt die rechtlichen Normen im Zusammenhang mit Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhalte: • Gründung einer GmbH • Organe einer GmbH • Änderungen des Kapitals
  • 13. 6. Rechtliche Rahmenbedingungen AktienG (AktG) Regelt die rechtlichen Normen im Zusammenhang mit Aktien und Aktiengesellschaften Inhalte: • Begriff & Gründung einer AG • Gesellschaft & Gesellschafter • Änderungen des Kapitals
  • 15. 7. Gewerbeberechtigung Gewerbeberechtigung • Zur Unternehmensgründung ist – öffentlich-rechtlich – uU eine Gewerbeberechtigung notwendig • Notwendigkeit ergibt sich aus der Art des Gewerbes • Drei Arten von Gewerben:  Freie Gewerbe  Reglementierte Gewerbe  Teilgewerbe
  • 16. 7. Gewerbeberechtigung Gewerbeberechtigung • Ungeachtet der Gewerbeart sind bestimmte (allg.) Voraussetzungen zu erfüllen:  Mindestalter von 18 Jahren  Staatsbürger des EWR (= EU, Island, Lichtenstein, Norwegen), der Schweiz oder Drittstaatsangehöriger mit Aufenthaltsberechtigung  Kein Ausschlussgrund vorhanden; zB Vorstrafen, Insolvenz oder mangelndes Kapital zur Aufnahme des Gewerbes
  • 17. 7. Gewerbeberechtigung Freie Gewerbe • Jene Gewerbe, für die ein Befähigungsnachweis nicht erforderlich ist • Werden die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, kann das Gewerbe angemeldet werden • Zu unterscheiden sind ‚freie Berufe‘ – zB Arzt, Rechtsanwalt – wo keine Gewerbeberechtigung notwendig ist
  • 18. 7. Gewerbeberechtigung Reglementierte Gewerbe (1) • Jene Gewerbe, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist • Für jedes reglementierte Gewerbe besteht VO, welche Zugangsvoraussetzungen entsprechend regelt • Zumeist erfolgt die Erbringung der Voraussetzung über eine Meisterprüfung oder eine sonstige Befähigungsprüfung (zB besondere Ausbildung, einschlägige Tätigkeit)
  • 19. 7. Gewerbeberechtigung Reglementierte Gewerbe (2) • Zusätzlich zur Befähigung uU noch Zuverlässigkeitsprüfung; hier überprüft Behörde, ob individuelle Zuverlässigkeit gegeben ist und keine schwerwiegenden Verstöße vorliegen • Prüfung va in Gewerben folgender Aspekte:  Öffentliche Sicherheit  Schutz des Lebens und der Gesundheit  Vermeidung von Vermögensschäden
  • 20. 7. Gewerbeberechtigung Teilgewerbe • Diese Gewerbe unterliegen der Reglementierung nur zu einem gewissen Teil • Dadurch vereinfachter Nachweis der Befähigung möglich, idR Lehrabschlussprüfung • Jedoch so auch zumeist Einschränkung des Tätigkeitsbereiches auf einen bestimmten Aspekt des Gewerbes
  • 21. 7. Gewerbeberechtigung Befähigungsnachweis (1) • Wird – va bei reglementierten Gewerben – erbracht durch Meisterprüfung oder anderer (gesetzlich vorgesehener/erlaubter) Befähigungsprüfung • Weiters Mögl. für ‚individuellen Befähigungsnachweis‘, welcher jedoch angesucht werden muss • Muss gegenüber der Behörde durch zB Unterlagen oder einem Fachgespräch im Einzelfall nachgewiesen werden • UU jedoch Einschränkung bei der Gewerbeausübung
  • 22. 7. Gewerbeberechtigung Befähigungsnachweis (2) • Daneben auch möglich, Befähigung nicht selbst zu erbringen/nachzuweisen, sondern dies über einen ‚gewerberechtlichen Geschäftsführer‘ zu lösen • GF muss Voraussetzung für Gewerbe erfüllen (= allg. Voraussetzungen, Befähigung, uU Zuverlässigkeit) • GF muss weiters:  Mindestens für 20 Stunden im Betrieb gemeldet sein  Im Betrieb tatsächlich anwesend sein
  • 23. 7. Gewerbeberechtigung Gewerberechtlicher GF • GF haftet  Gegenüber Unternehmer für korrekte Ausübung des Gewerbes  Gegenüber Behörde für Einhaltung der Vorschriften (zB Öffnungszeiten); Adressat von Verwaltungsstrafen • Wird GF nur ‚zum Schein‘ bestellt, zieht dies rechtliche Konsequenzen nach sich  Gewerbeberechtigung für Unternehmen nicht aufrecht/vorhanden  Vertrag zwischen Unternehmer und GF ungültig
  • 24. 7. Gewerbeberechtigung Gewerbeanmeldung • Gewerbeanmeldung erfolgt bei der Gewerbebehörde, dh bei BH oder (in Statutarstädten) beim Magistrat • Nachweise Einzelunternehmer:  Reisepass  Befähigungsnachweis(e)  (sinnvollerweise) Strafregisterauszug • Nachweise bei (bestehender) Gesellschaft:  Firmenbuchauszug  Bestellter gewerberechtlicher GF
  • 25. 7. Gewerbeberechtigung Gewerbeanmeldung • Gewerbe kann ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde ausgeübt werden • Gewerbe, die eine Zuverlässigkeitsprüfung erfordern, muss zuerst der diesbezügliche Bescheid abgewartet werden bzw dessen Rechtskraft • Besteht keine Gewerbeberechtigung oder wird deren Umfang überschritten, liegt eine unbefugte Ausübung vor, was verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen hat bzw im Zivilrecht nach UWG relevant ist
  • 26. 7. Gewerbeberechtigung IN A NUTSHELL • Gewerbe benötigen – je nach Art - Berechtigung • Berechtigung durch Befähigungsnachweis & uU Zuverlässigkeitsnachweis, auch durch GF möglich • Gewerbeanmeldung bei BH oder Magistrat
  • 28. 8. Betriebsanlage Betriebsanlage • Ist zur Ausübung des Gewerbes/des Unternehmens eine Betriebsanlage notwendig, so ist diese – öffentlich- rechtlich – uU vorab zu genehmigen • Genehmigung va erforderlich:  Gefährdung der Gesundheit/des Lebens von Kunden und/oder Nachbarn  Gefährdung des Eigentums der Nachbarn  Belästigung der Nachbarn, zB durch Lärm oder Schmutz  Beeinträchtigung des Verkehrs auf öffentl. Straßen
  • 29. 8. Betriebsanlage Wer gilt als NachbarIn? • Begriff des Nachbarn stellt nicht auf die zivilrechtlichen Verhältnisse (zB Eigentümer, Mieter) ab • Als Nachbar gilt:  Möglichkeit der Gefährdung, der Belästigung oder der Gefährdung von Eigentum  Dauernder Aufenthalt  Räumliche Nähe zum (möglichen) Immissionsbereich  Va Problem bei ‚heranrückender Bauweise‘, dh wenn Wohngebiet auf Gewerbegebiet trifft
  • 30. 8. Betriebsanlage Betriebsanlagengenehmigung - Antrag • Im öffentlichen Recht müssen Dinge – wie Betriebsanlage – beantragt werden (Antragsprinzip) • Antrag muss ua folgende Aspekte enthalten (orientiert sich auch an der Art der Betriebsanlage):  Beschreibung des ausgeübten Betriebs  Verzeichnis der verwendeten Maschinen bzw der Betriebseinrichtung  Zugehörige Pläne & Skizzen  Konzept für die Abfallentsorgung/Abfallwirtschaft
  • 31. 8. Betriebsanlage Betriebsanlagengenehmigung - Verfahren • Nach dem Einbringen der Unterlagen/des Antrags wird seitens der Behörde geprüft, welches Verfahren anzuwenden ist • Zwei mögliche Verfahren  Reguläres Verfahren  Vereinfachtes Verfahren
  • 32. 8. Betriebsanlage Reguläres Verfahren • Personen, die als Nachbarn gelten, haben Parteistellung • Dh Nachbarn können Gründe gegen die Genehmigung vorbringen (Einwendungen) • Dies muss jedoch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung geschehen, sonst präkludiert  Information durch Aushang an der Gemeindetafel, Anschlag im Haus oder im Web (hier oft Probleme mit Kenntnisnahme) • IdR findet die Verhandlung zusammen mit einem Lokalaugenschein statt
  • 33. 8. Betriebsanlage Vereinfachtes Verfahren • Vereinfachtes Verfahren möglich, wenn:  Betriebsfläche kleiner als 800 m2  Maschinenleistung unter 300 kW  Keine Gefährdung und/oder Belästigung zu erwarten  Liste von Anlagen, wo dieses Verfahren möglich ist (zB Gastgewerbe, Spielzeughersteller) • Vorteile:  Keine Parteistellung der Nachbarn  Behörde muss Bescheid innerhalb von drei Monaten erlassen (Säumnisproblematik dad. Eingeschränkt)
  • 34. 8. Betriebsanlage Betriebsanlagengenehmigung – Abschluss (1) • Wurde Antrag gestellt und Verfahren abgeschlossen (und es bestehen keine Einwände), ergeht der Genehmigungsbescheid • UU werden seitens der Behörde Auflagen hinsichtlich des Betriebs vorgeschrieben (zB bauliche Maßnahmen, Betriebszeiten) • Nachbarn können Rechtsmitteln (Einspruch) erheben, was die Rechtskraft des Bescheides hemmt, jedoch kann bereits Betrieb aufgenommen werden
  • 35. 8. Betriebsanlage Betriebsanlagengenehmigung – Abschluss (2) • Betriebsanlagengenehmigung gilt auch bei einem Betriebsübergang weiter • Jedoch zu prüfen, ob der faktische Betrieb noch mit der Genehmigung übereinstimmt • Bei Übernahme des Betriebs allerdings auch folgende Aspekte zu beachten:  Gewerbeberechtigung vorhanden  Zivilrechtliche Aspekte, va wer betreibt Unternehmen – Einzelunternehmer oder Gesellschaft
  • 36. 8. Betriebsanlage Betriebsanlagengenehmigung – Abschluss (3) • Arbeitnehmerschutz wird bei der Betriebsanlagengenehmigung nicht geprüft/behandelt • Jedoch Mögl. Der Mitbehandlung iSd Konzentration des Verfahrens • Ist keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, dann erfolgt Arbeitsstättenbewilligung  Vermeidung/Verringerung von Gefahren  Fluchtwege & Brandschutz  Erste Hilfe & Arbeitseinrichtung (zB Toiletten)
  • 37. 8. Betriebsanlage Änderung der Betriebsanlage • Wird die Anlage geändert, muss uU auch eine neue Genehmigung erfolgen • Va bei Erweiterung, Umbau oder Neubau • IdR bloße Mitteilung an die Behörde:  Austausch von Maschinen/Betriebsmittel durch gleichartige Maschinen/Betriebsmittel  Änderungen der Betriebsanlage, die sich jedoch nicht auf deren Emissionsverhalten auswirkt  Ansonsten wäre neues Verfahren durchzuführen
  • 38. 8. Betriebsanlage IN A NUTSHELL • Betriebsanlage kann zu genehmigen sein • Reguläres Verfahren: Nachbar hat Parteistellung • Vereinfachtes Verfahren: Nachbar hat keine Parteistellung & Bescheid binnen 3 Monaten
  • 40. 9. Gesellschaftsformen Grundlagen • Am Geschäftsverkehr kann teilnehmen, wer geschäftsfähig ist • Geschäftsfähigkeit ergibt sich va aus Alter, wenn keine Hindernisse (zB Besachwalterung) dagegen sprechen • Aus der Geschäftsfähigkeit ergibt sich – abgeleitet – die Deliktsfähigkeit (va Strafrecht) und die (va im Zivilrecht) Haftung • Primär sind natürliche Personen geschäftsfähig
  • 41. 9. Gesellschaftsformen Natürliche vs. Juristische Person • Um Geschäftsverkehr zu vereinfachen besteht die gesetzliche Möglichkeit einer juristischen Person • Juristische Person ist der natürlichen Person nachgebildet, dh selbst Trägerin von Rechten und Pflichten • Jedoch primär bezogen auf Geschäftsverkehr, während andere Rechte (va Familienrecht) nicht zustehen • Juristische Person entsteht durch Gründungsakt und muss auch wieder beendet werden
  • 42. 9. Gesellschaftsformen Warum ist eine juristische Person sinnvoll? • Juristische Person kann Verträge abschließen und für sich selbst Rechte und Pflichten haben • Unabhängig von natürlichen Personen • Haftung der juristischen Person mit ihrem Vermögen und nicht der (tätigen) natürlichen Personen • Teilweise auch steuerliche Aspekte (KöSt vs ESt)
  • 43. 9. Gesellschaftsformen Warum ist eine Gesellschaft sinnvoll? • Mehrere (gleichwertige) Partner/Gesellschafter statt einem Einzelunternehmer • Haftung ist auf die Gesellschaft beschränkt • Möglichkeit der (finanziellen) Beteiligung von Personen, welche nicht direkt Teil des Unternehmens sind oder mitwirken • Bei gewissen Gesellschaftsformen sind Gesellschafter überdies ‚austauschbar‘
  • 44. 9. Gesellschaftsformen Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft • Je nach konkreter gesetzlicher Vorgabe bzw Ausgestaltung Unterteilung der Gesellschaftsformen in:  Personengesellschaften  Kapitalgesellschaften • Bei Personengesellschaften stehen handelnde Personen/Gesellschafter im Vordergrund • Bei Kapitalgesellschaften steht das Kapital/die jeweilige Kapitalbeteiligung im Vordergrund
  • 45. 9. Gesellschaftsformen Gesellschaftsformen • (Einzelunternehmer) • Offene Gesellschaft (OG) • Kommanditgesellschaft (KG) • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) • Aktiengesellschaft (AG) • Verein • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) • Genossenschaft
  • 46. 9. Gesellschaftsformen Unternehmerisch relevante Gesellschaftsformen • Offene Gesellschaft (OG) • Kommanditgesellschaft (KG) • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) • Aktiengesellschaft (AG) • (Genossenschaft) Anmerkung: OEG & KEG wurden als Formen aufgelöst und in OG/KG eingegliedert, zusätzlich europäische Formen (zB SE)
  • 47. 9. Gesellschaftsformen Sonstige Gesellschaftsformen • Verein: va für private Zwecke, jedoch auch unternehmerische Tätigkeit möglich (zB Sport-Verein) • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR): ‚subsidiäre‘ Gesellschaftsform, va im Eherecht relevant • Genossenschaft: durchaus unternehmerisch tätig, einzelne Personen stehen grundsätzlich im Vordergrund, wird auch bei größeren Unternehmungen genutzt, zB Wohnverwaltungen oder Banken
  • 48. 9. Gesellschaftsformen Einzelunternehmen (1) • Häufigste Rechtsform, da – ausgenommen erforderliche Nachweise und Genehmigungen – kein eigener Gründungsakt notwendig ist • Eintragung im Firmenbuch ist freiwillig, außer wenn Bilanzierungsgrenze überschritten wird (dann e.U.) • Zum Firmennamen:  Sach- oder Fantasiebezeichnung  Grundsätzlich lautet Firma jedoch auf Vor- und Nachnamen des Unternehmers
  • 49. 9. Gesellschaftsformen Einzelunternehmen (2) • Unternehmer ist an sich auch GF und Vertretrer des Unternehmens, außer es gibt gewerberechtlichen GF bzw Mitarbeiter sind mit Vertretungsmacht (Ladenvollmacht, Prokura) ausgestattet • Haftung besteht sowohl mit Firmenvermögen wie auch mit Privatvermögen (va relevant im Bereich von Schadenersatz und Insolvenz) • Der Unternehmer unterliegt der Est und ist gewerblich sozialversichert
  • 50. 9. Gesellschaftsformen Exkurs: Kleinunternehmer • Kleinunternehmen liegt vor bei:  Umsatz unter € 30.000,-  Gewinn unter € 4.988,64 (für 2016) • Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung hinsichtlich Kranken- und Pensionsversicherung • Bei Unfallversicherung fallen geringere Beträge an • Hierdurch werden letztlich unternehmerische Aufwände verringert
  • 51. 9. Gesellschaftsformen Exkurs: Vollmacht & Vertretung (1) • Grundsätzlich hat Jede/r Geschäft/Vertrag selbst abzuschließen • Jedoch Möglichkeit, Geschäft auch durch einen Bevollmächtigten abschließen zu lassen • Notwendig hierfür:  Auftrag (‚Sollen bzw Müssen‘)  Vollmacht (‚Dürfen‘)  Offenlegung, dass Geschäft für eine/n Dritten
  • 52. 9. Gesellschaftsformen Exkurs: Vollmacht & Vertretung (2) • Vertreter muss überdies geschäftsfähig sein • Wird nicht offengelegt, so kann Geschäft uU als Eigengeschäft gelten (außer bei ‚Geschäften für den, den es angeht‘) • Wird die Vollmacht überschritten, ist die Vertretung uU nicht gedeckt und ‚falsus procurator‘ haftet. Jedoch kann Vollmachtsgeber das Geschäft im Nachhinein genehmigen bzw sich den Vorteil daraus (zB Kaufpreis) zuwenden
  • 53. 9. Gesellschaftsformen Exkurs: Vollmacht & Vertretung (2) • Sonderformen:  ‚Geschäfte für den, den es angeht‘: Hier ist nicht relevant, wer Geschäfts schließt (zB Automatenkauf)  Prokura: konkrete Definition und Umfang im Gesetz geregelt  Ladenvollmacht: grundsätzlich Annahme, dass Verkäufer im Geschäft auch übliche Geschäfte/Verträge abschließen darf • Vollmachtsabweichungen:  Der Höhe nach (zB zu hoher Kaufpreis)  Der Art nach (zB Kauf statt Miete)
  • 54. 9. Gesellschaftsformen GmbH (1) • Die Haftung einer GmbH bzw deren Gesellschaft ist begrenzt (daher der Name) mit dem Gesellschaftsvermögen (vgl dazu: Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten – auch privaten – Vermögen) • Geschäftsfähigkeit bzw Rechtsfähigkeit der GmbH entsteht durch die Gründung der Gesellschaft, durch einen oder mehrere Gesellschafter
  • 55. 9. Gesellschaftsformen GmbH (2) • Notwendig zur Gründung:  Gesellschaftsvertrag (erstellt durch Notar oder Rechtsanwalt) und dessen Unterfertigung unter Beglaubigung eines Notars  Eintragung ins Firmenbuch (GmbH = Unternehmer kraft Rechtsform)  Sinnvoll: Einrichtung eines Bankkontos/Gesellschaftskontos • Stammkapital:  Ist auf Gesellschaftskonto einzuzahlen & beträgt € 35.000,-  Gründungsprivileg: In den ersten zehn Jahren nur € 10.000,- einzuzahlen und erst danach Aufstockung auf vollen Betrag
  • 56. 9. Gesellschaftsformen GmbH (3) • Aufbringung des Stammkapital:  Einzahlung in bar, wobei die Hälfte des Betrages sofort zu leisten ist und der Restbetrag später einbezahlt werden kann  Einzahlung des Hälftebetrages in bar und zusätzlich Aufbringung des Restbetrages durch Sacheinlagen wie zB Liegenschaften, Maschinen etc • Anmerkung: ‚GmbH light‘ mit geringerem Stammkapital nicht mehr in Kraft • Stammkapital kann bereits zum Betrieb des Unternehmens genutzt werden
  • 57. 9. Gesellschaftsformen GmbH (4) • Gesellschaft steht im (Mit-) Eigentum der Gesellschafter, jedoch wird ein Geschäftsführer (GF) benötigt • GF dient als Vertretungsorgan der Gesellschaft = handelsrechtlicher Geschäftsführer, der vom gewerberechtlichen Geschäftsführer (begrifflich) zu unterscheiden ist • Person des GF:  Geschäftsführender Gesellschafter  Fremdgeschäftsführer = Angestellter
  • 58. 9. Gesellschaftsformen GmbH (5) • GmbH muss jedenfalls einen GF haben, kann jedoch auch mehrere GF haben • GF führt an sich die Gesellschaft, dh er hat zu entscheiden, wie das Unternehmen/die Geschäfte zu führen sind • Gesellschafter können dem GF jedoch (diesbezüglich) Weisungen erteilen, va im Rahmen der Gesellschafterversammlung und idR mit einfacher Mehrheit (findet sich im Gesellschaftsvertrag)
  • 59. 9. Gesellschaftsformen GmbH (6) • Gesellschafter haften nicht mit dem Privatvermögen, lediglich die GmbH selbst haftet mit ihrem Vermögen (= Stammkapital, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, etc) • Im Insolvenzfall können die Gläubiger daher nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter greifen, sondern nur auf die Mittel der GmbH • UU jedoch GF-Haftung, zB bei  Schaden durch verspäteten Konkursantrag  Haftung aus Schaden gegenüber der Gesellschaft selbst
  • 60. 9. Gesellschaftsformen GmbH (7) • Gewinn der Gesellschaft wird über die Körperschaftssteuer (KöSt) idH von 25% besteuert (vgl. dazu Besteuerung eines Einzelunternehmers nach der ESt) • Für den Fall der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter fällt (zusätzlich) KESt idH von 27,5% an; dh gesamte Steuerlast = 45,625% auf den ausgeschütteten Gewinn • Gewinn kann, muss aber nicht ausgeschüttet werden
  • 61. 9. Gesellschaftsformen GmbH (8) • Gesellschafter nur sozialversichert, wenn auch Arbeit in der/für die GmbH erbracht wird • Bei GesellschafterGF unterschiedlich:  Beteiligung unter 25% = als Dienstnehmer (DN) versichert  Beteiligung zwischen 25% & 50% = Art der Versicherung hängt vom Einfluss auf das Unternehmen ab  Beteiligung über 50% = als Selbständiger versichert
  • 62. 9. Gesellschaftsformen Exkurs: Limited • Limited ist eine der GmbH vergleichbare Gesellschaftsform im anglo-amerikanischen Recht • Kann zB in Britannien geschaffen werden und ist vergleichsweise ‚billig‘ (Stammkapital ca. € 250,-) bzw wird auch in Österreich anerkannt • Problem, dass Limited oft von Beginn an finanziell schlecht aufgestellt sind und dann in Insolvenz gehen • Stammkapital bei GmbH soll ua dieses Problem etwas ausgleichen
  • 63. 9. Gesellschaftsformen OG (1) • Im Gegensatz zu GmbH ist OG eine Personengesellschaft • Gründung erfolgt durch mindestens zwei Personen, dh Ein-Personen-OG nicht zulässig (wohl aber Ein- Peronen-GmbH) • Ebenfalls Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und Eintragung ins Firmenbuch
  • 64. 9. Gesellschaftsformen OG (2) • Bei OG keine fixe/n Summe/n vorgegeben, dh Beteiligungen richten sich va nach den Einlagen der Gesellschafter • Einlage kann bestehen in:  Geld  Geldwerte Leistungen (zB Liegenschaften, Kundenstock)  Arbeitsleistungen • Von der Beteiligung hängt auch der Stimmanteil, sowie Anteil an Gewinn/Verlust ab
  • 65. 9. Gesellschaftsformen OG (3) • Grundsätzlich alle Gesellschafter auch zur Vertretung befugt, dh kein GF notwendig • Hiervon kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden (zB nur ein Gesellschafter zur Vertretung befugt, spezielle Konsensquoren) • Vertretung generell:  Gewöhnliche Geschäfte: jeder (einzelne) Gesellschafter  Außergewöhnliche Geschäfte: Beschlussfassung  Grundlagengeschäfte: Einstimmigkeit (zB Auflösung der OG)
  • 66. 9. Gesellschaftsformen OG (4) • Gesellschafter haften bei OG unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen solidarisch (= nebeneinander) für alle Schulden der OG • Dh Gesellschafter haften daher neben dem Gesellschaftsvermögen und nicht auf den geleisteten Anteil beschränkt • Haftung kann zB im Gesellschaftsvertrag und/oder gegenüber Gläubigern nicht beschränkt werden (Anm: Haftungsbeschränkung in AGB/Vertrag jedoch möglich)
  • 67. 9. Gesellschaftsformen OG (5) • Da OG eine Personengesellschaft, Versteuerung des Umsatzes nicht auf Gesellschaftsebene sondern auf Gesellschafterebene • Gesellschafter haben daher entsprechend ESt zu leisten • Versteuerbare Summe ergibt sich aus der Gewinn- /Verlustverteilung nach den Anteilen der Gesellschafter • Gesellschafter auch wie Einzelunternehmer in der gewerblichen Sozialversicherung versichert
  • 68. 9. Gesellschaftsformen KG (1) • KG ist Personengesellschaft und Abwandlung der OG • Zwei Gruppen von Gesellschaftern:  Komplementäre  Kommanditisten • Die Gründung einer KG entspricht jener einer OG, dh Vertrag und Eintragung ins Firmenbuch, wobei zumindest je ein Komplementär und ein Kommanditist vorhanden sein muss, dh zumindest zwei Gesellschafter
  • 69. 9. Gesellschaftsformen KG (2) • Gewöhnliche Geschäfte obliegen dem Komplentär, der KG auch nach außen hin vertritt • Kommanditist hat Möglichkeit der Mitentscheidung bei außergewöhnlichen Geschäften sowie bei Grundgeschäften • Befugnisse des Kommanditisten – va bei Mitbestimmung – können jedoch im Gesellschaftsvertrag ausgeweitet werden • Kommanditist kann KG nicht nach außen vertreten
  • 70. 9. Gesellschaftsformen KG (3) • Komplementär haftet wie Gesellschafter der OG, dh – neben dem Vermögen der KG - mit seinem gesamten Privatvermögen • Kommanditist hingegen haftet nur mit einer, im Firmenbuch eingetragenen, Haftsumme. Dh die Haftung ist beschränkt, auch gegenüber Dritten • Einlage des Kommanditisten relevant für Anteil an der KG, Gewinn- & Verlustverteilung und Stimmrecht bei außergewöhnlichen Geschäften
  • 71. 9. Gesellschaftsformen KG (4) • Steuerlich entspricht die KG der OG, dh auch Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter und nicht der Gesellschaft • Sozialversicherung:  Komplementär wie Einzelunternehmer gewerblich versichert  Kommanditist als DN versichert, ebenfalls gewerblich versichert (wenn großer Einfluss auf die KG) bzw nicht versichert, wenn er bloß beteiligt ist, jedoch nicht im Unternehmen aktiv
  • 72. 9. Gesellschaftsformen Exkurs: GmbH & Co KG • Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft • GmbH & Co KG keine eigene Gesellschaftsform, sondern eine ‚normale‘ KG • GmbH ist als Gesellschafter (Komplementär) zwar unbeschränkt haftbar, jedoch ist die Haftung der GmbH selbst beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen • Gesellschafter hafte nur mit Stammeinlage und damit unbeschränkte Haftung der KG ausgeschaltet
  • 73. 9. Gesellschaftsformen AG (1) • AG ist ‚reinste‘ Form der Kapitalgesellschaft • Relevant sind nicht die Gesellschafter, sondern die Kapitalanteile (= Aktien) an der Gesellschaft • AG ist darauf ausgelegt, die Anteile möglichst von den Gesellschaftern (= Aktionären) abzukoppeln, va damit Anteile auch gehandelt werden können • Gründung und Haftung entspricht an sich der GmbH, dh Gesellschaftsvertrag notwendig und Haftung/ Gewinnverteilung nach Anteil
  • 74. 9. Gesellschaftsformen AG (2) • Aufsichtsrat bei AG notwendig • Vorstand, welcher die Geschäfte führt, wird vom Aufsichtsrat bestellt • Aktionäre selbst wirken idR nicht an der Geschäftsführung mit, bestellen jedoch den Aufsichtsrat, der wiederum Vorstand bestellt • Möglichkeit der börsennotierten AG
  • 75. 9. Gesellschaftsformen Exkurs: Stille Gesellschaft • Stille Gesellschaft keine Gesellschaftsform, sondern Form der Beteiligung an einem Unternehmen • Stiller Gesellschafter quasi ‚Geldgeber‘ und dafür am Gewinn beteiligt (je nach Vereinbarung) • Beteiligung scheint nach außen nicht auf • Beteiligung betrifft nicht Beteiligung an den möglichen Schulden, dh keine Haftung, lediglich Risiko des Verlustes der Einlage
  • 76. 9. Gesellschaftsformen IN A NUTSHELL • Personengesellschaften: OG, KG • Kapitalgesellschaften: GmbH, AG • Gründung durch Gesellschaftsvertrag • Teilweise Beschränkung der Haftung durch Gesellschaftsform
  • 78. 10. Betriebsübergang Betriebsübernahme • Übernahme von Betrieb kann in verschiedenen Formen erfolgen • Pacht keine Übernahme im eigentlichen Sinn, sondern eine Form von Miete, wobei nicht bloß Räumlichkeiten usw übernommen werden, sondern ein ‚lebendes Unternehmen‘, welches auch betrieben werden soll • Weiters Möglichkeit von Übernahme im Erbweg bzw durch Kauf von Unternehmen
  • 79. 10. Betriebsübergang Betriebsübernahme • Bei Unternehmenskauf zwei verschiedene Arten:  Asset Deal  Share Deal • Bei Asset Deal wird das Unternehmen an sich verkauft, inklusive den ‚Assets‘ wie zB Betriebsanlage, Forderungen, Kundenstock, usw • Bei Share Deal werden Anteile an einer Gesellschaft erworben
  • 80. 10. Betriebsübergang Share Deal • Für Vertragspartner der Gesellschaft an sich keine Änderung, da deren Verträge mit der Gesellschaft bestehen • Gesellschaft ändert sich quasi ‚intern‘, dh die Eigentümer der Anteile werden verändert • Besonderheiten:  GmbH: Anteilsübertragung durch Notariatsakt  OG: Zustimmung aller Gesellschafter (Nachhaftung)  KG: entspricht OG (Für Kommanditist aber keine Nachhaftung)
  • 81. 10. Betriebsübergang Asset Deal • Das das Unternehmen verkauft wird, ändert sich der Vertragspartner auf Seiten des Unternehmens • Regelungen diesbezüglich ergeben sich aus dem UGB und dem ABGB, va bezüglich der Haftungsfragen
  • 82. 10. Betriebsübergang Asset Deal - UGB • Erwerber tritt in Unternehmensverträge ein, außer dies wird anders geregelt (zB Lieferanten) • Vertragspartnern des Unternehmens ist Übergang mitzuteilen und haben Wahlrecht bei Vertragspartner (uU haftet Erwerber für nicht auf ihn übergegangene Verbindlichkeiten; jedoch Möglichkeit für Regress und Haftungsausschluss) • Verkäufer haftet noch fünf Jahre, hat aber Regressmöglichkeit bei Käufer
  • 83. 10. Betriebsübergang Asset Deal – ABGB • Käufer haftet für den Schulden des übernommenen Unternehmens, wenn er diese kannte bzw kennen musste • Verkäufer haftet ebenfalls – aber nur zusätzlich – zum Käufer und kann dies nur im Innenverhältnis ausgeschlossen werden, aber nicht gegenüber Dritten • Verkäufer haftet weiter als Abgabenschuldner, während Käufer für Betriebsabgaben haftet • Käufer haftet für Sozialversicherung der letzten 12 Monate
  • 84. 10. Betriebsübergang Asset Deal - ABGB • Käufer tritt als Dienstgeber in die Arbeitsverträge ein, wobei Kündigung aus Gründen des Verkaufes nicht zulässig ist • Käufer wird, im Falle eines Mietvertrages, neuer Mieter, wobei Vermieter der Wechsel mitgeteilt werden muss, diesem aber nicht zustimmen muss. Vermieter kann Mietzins dann auch anheben • Käufer tritt auch in Versicherungsverträge ein, wenn er nicht binnen eines Monats kündigt
  • 85. 10. Betriebsübergang IN A NUTSHELL • Asset Deal: Unternehmen wird verkauft • Share Deal: Anteile werden verkauft • Bei Asset Deal sind UGB und ABGB zu beachten