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Unternehmertraining
Unternehmerische
Rechtskunde
Teil I - Vertragsrecht
Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
Quellen
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Schummer, Allg. Unternehmensrecht8 (LexisNexis)
• Schummer, Personengesellschaften8 (LexisNexis)
• Wachter, Koll. Arbeitsrecht2 (Lexis Nexis)
• Wachter, Individualarbeitsrecht I2 (Lexis Nexis)
• Wachter, Individualarbeitsrecht II2(Lexis Nexis)
• www.ris.bka.gv.at
• WKO-Rechtsfibel
1. Grundbegriffe
1. Grundbegriffe
Moral: ‚Was richtig ist‘ = gesellschaftlich-kultureller
Normenkatalog
Sitte: Gesetz nimmt teilweise auf Sitten & Gebräuche Bezug
zB in § 879 ABGB
Gesetz: Ausdruck der staatlichen Befehls- und Zwangsgewalt
Nur gesetzliche Normen sind verbindlich und exekutierbar!
1. Grundbegriffe
Zivilrecht/Privatrecht: zwischen Einzelnen
Öffentliches Recht: zwischen Einzelnen & Staat
Strafrecht: zwischen Einzelnen, Staat urteilt über
Vergehen/Verbrechen
1. Grundbegriffe
Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und
(direkt) auf Einzelnen
Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht,
keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht
Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö-
Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
1. Grundbegriffe
Rechtsfähig: grundsätzlich ab der Geburt bis zum Tod
Geschäftsfähig: voll geschäftsfähig erst ab 18 Jahren,
zuvor Abstufungen
Straffähig: grundsätzlich ab 14 Jahren, außer bei
verzögerter Reife
1. Grundbegriffe
Rechtsfähigkeit
• Mensch gilt als Rechtssubjekt und ist daher rechtsfähig
• Rechtssubjekte jedoch auch ‚juristische Personen‘, zB
Unternehmen
• Alles Andere ist ein Rechtsobjekt, insb Sachen
• Tiere gelten iSv § 285a ABGB nicht als Sachen, jedoch
großteils Sachvorschriften anzuwenden
 ‚Mord‘ an Tier ist Sachbeschädigung bzw uU Tierquälerei
 Gewährleistung an sich auch auf Tiere anzuwenden
1. Grundbegriffe
Rechtsfähigkeit
• Grundsätzlich Rechtsfähigkeit ab der Geburt bzw mit
vollkommenen Austritt aus dem Mutterleib und am Leben
• Totgeburten gelten als nicht empfangen, wenn bereits
vor der Geburt der Tod eintrat
• Teilweise bereits Rechte des Ungeborenen, va
hinsichtlich Abtreibung und im Erbrecht (‚nasciturus‘)
1. Grundbegriffe
Rechtsfähigkeit
• Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod
• Hier teilweise schwer bestimmbar, wann dieser eintritt
bzw eingetreten ist
• Grundsätzlich gilt ‚Flatline‘ bei Herzschlag und keine
Gehirntätigkeit
• Va relevant im Erbrecht
1. Grundbegriffe
Geschäftsfähigkeit
Unter 7 Jahren:
• Kind darf kein Geschäft abschließen
• Geschenkannahme & kleine Geschäfte des täglichen
Lebens möglich (zB Eis kaufen)
1. Grundbegriffe
Geschäftsfähigkeit
Von 7 bis 14 Jahren:
• ‚beschränkt geschäftsfähig‘ (uU haftungsfähig)
• Geringfügige Alltagsgeschäfte dürfen abgeschlossen
werden
• Kind/Jugendlicher darf nur Versprechen (zB Schenkung)
annehmen, die rein zum Vorteil ist (dh Fahrrad = Ja,
Pferd = Nein)
• Eltern können Geschäft genehmigen (zB Handy-Vertrag)
1. Grundbegriffe
Geschäftsfähigkeit
Von 14 bis 18 Jahren:
• Dürfen zusätzlich über eigenes Einkommen (zB aus
Dienstverhältnis, nicht jedoch Lehrlingsvertrag) verfügen
• Dürfen über Einkommen/Geschenke verfügen, so dies
ihren Lebensunterhalt nicht gefährdet (va bei eigener
Wohnung interessant)
1. Grundbegriffe
Geschäftsfähigkeit
Ab 18 Jahre:
• Gilt als ‚voll geschäftsfähig‘
• Ausnahme zB bei fehlender geistiger Reife bzw geistiger
Behinderung
• In diesen Fällen dann Beigebung eines Sachwalters, der
einzelne bzw alle notwendigen Aufgaben übernimmt
• Sachwalterschaft betrifft zumeist Vermögensverwaltung,
jedoch uU auch medizinische Entscheidungen
1. Grundbegriffe
Geschäftsbeziehungen
B2B (business-to-business): Geschäft zwischen
Unternehmern
B2C (busines- to-consumer): Geschäft zwischen
Unternehmer und Konsument
C2C (consumer-to-consumer): Geschäft zwischen
Konsumenten
1. Grundbegriffe
Exkurs: E-Commerce
E-Commerce: Vertrieb von Waren und Dienstleistungen
via Internet inklusive Online-Transaktionen und Online-
Zahlungen
M-Commerce: eCommerce über mobile Endgeräte, zT
über Apps oder speziell angepasste Homepages
1. Grundbegriffe
IN A NUTSHELL
• Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar
• Zu unterscheiden zwischen Rechtsfähigkeit,
Geschäftsfähigkeit & Straffähigkeit
• Geschäftsbeziehungen: B2B, B2C, C2C
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtsbereiche & Gesetze
• Öffentliches Recht: GewO, DatenschutzG
• Strafrecht: StGB, VerbandsverantwortlichkeitsG
• Zivilrecht: ABGB, KSchG, FAGG, UGB, GmbHG, AktienG
• EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen, Staatsverträge
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht
Relevante Inhalte:
• Vertragstypen
• Vertragsschluss und –auflösung
• Gewährleistung & Garantie
• Schadenersatz
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Regelt besondere Rechte der Verbraucher
Relevante Inhalte:
• Rücktrittsrecht
• Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Fernabsatz NEU - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
(FAGG)
Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie.
Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I
33/2014)
Inhalte:
• Informationspflichten
• Rücktrittsrechte – NEU: 14 Kalendertage
• FAGG gilt seit 13. Juni 2014
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Regelt die Gründung eines Unternehmens sowie Rechte
und Pflichten von Unternehmern
Inhalte:
• Definition Unternehmer/Unternehmen
• Unternehmerische Pflichten
• Gesellschaftsformen (soweit nicht separat geregelt), zB
in GmbHG oder AktienG
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
E-Commerce-Gesetz (ECG)
Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie
Inhalte:
• Verträge im E-Commerce
• Herkunftslandprinzip (bei Auslands-Sachverhalten)
• Informationspflichten (zB Impressum, AGB)
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Unlauterer
Wettbewerbsgesetz
(UWG)
Inhalte:
• Wettbewerbsverzerrung
• Schadenersatz
Markenschutzgesetz
(MSchG)
Inhalte:
• Schutz von Wort- und
Bildmarken
• Durchsetzung der Rechte
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland:
wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder
Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten.
ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen
KSchG bzw dem ECG
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
IN A NUTSHELL
• Unternehmenstätigkeit betrifft viele Rechtsbereiche
• Gesetze teilweise Umsetzungen von EU-Richtlinien zum
Zweck der europäischen Harmonisierung
• Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer
Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
• Insbesondere relevant im B2C-Bereich
3. Geschäftsverkehr
3. Geschäftsverkehr
Was ist ein Vertrag?
Die übereinstimmende Willenserklärungen
• Angebot
• Annahme
bilden gemeinsam den Vertrag (Titel)
3. Geschäftsverkehr
Voraussetzungen des rechtsgültigen Angebotes
1. Willenserklärung
2. Ausreichende Bestimmtheit der Willenserklärung
3. Bindungswille des Erklärenden
4. Zugang der Erklärung
5. Kein Widerruf der Erklärung
3. Geschäftsverkehr
Zur Willenserklärung
1. Willensäußerung oder Handlung
2. Rechtsfolgewille
3. Kundgabezweck
Elektronische Willenserklärung: Willenserklärung, die
auf elektronischem Wege abgegeben oder übermittelt wird
Elektronische Erklärung: automatisierte Erklärung
3. Geschäftsverkehr
Zur Bestimmtheit
• Notwendige Vertragsbestandteile („essentialia negoitii“)
– je nach Vertragstyp unterschiedlich
• Bei Kaufvertrag: Ware & Preis
• Preis muss lediglich bestimmbar sein bzw kann von
jemand Drittem bestimmt werden
3. Geschäftsverkehr
Zum Bindungswillen
• Erklärender muss Adressat Recht einräumen, Vertrag
durch eine einseitige Annahme (zB ‚Ja‘ oder Kopfnicken)
anzunehmen
• Nicht bei ‚invitatio ad offerendum‘ (Schaufenster oder
Webshop)
• Zu beachten ist jedoch Sonderfall des Automatenkaufes
(siehe weiter unten)
3. Geschäftsverkehr
Voraussetzungen der Annahme durch
Willenserklärung (§ 863 ABGB)
1. Willenserklärung (ausdrücklich oder konkludent)
2. Zugang der Erklärung
3. Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebotes
4. Kein Widerruf der Erklärung
3. Geschäftsverkehr
Zur Rechtzeitigkeit
• Innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer des Angebotes
(zB bei Frist)
• Vor Widerruf des Angebotes
• Bei Frist sind die §§ 862 und 862a ABGB zu beachten
3. Geschäftsverkehr
Voraussetzungen der Annahme durch
Willensbetätigung (§ 864 ABGB)
1. Wenn Annahme durch Willenserklärung nicht zu
erwarten ist (zB Versandhandel)
2. Annahmehandlung
3. Wille zur Annahme des Angebotes
4. Rechtzeitigkeit der Annahmehandlung
5. Kein Widerruf der Annahmehandlung
3. Geschäftsverkehr
Schweigen als Zustimmung?
• Keine Antwort/Schweigen ist rechtlich keine
Willenserklärung
• Zustimmung durch Schweigen daher an sich nicht
anzunehmen
• Jedoch Möglichkeit Zustimmung durch Schweigen zu
vereinbaren oder wenn ‚Redepflicht‘ besteht (zB
Gewährleistung) bzw eine dauernde
Geschäftsbeziehung besteht
3. Geschäftsverkehr
Vertrag und Eigentumsübergang
1. Titel (= welche Art von Vertrag)
1. Angebot
2. Annahme
2. Modus
1. Körperliche Übergabe (§ 426 ABGB)
2. Zeichen (§ 427 ABGB)
3. Erklärung (§ 428 ABGB)
4. Versendung (§ 429 ABGB)
5. Einverleibung ins Grundbuch bei unbeweglichen Sachen
3. Berechtigung des Vormannes (vgl auch § 367 ABGB)
3. Geschäftsverkehr
Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen
• Insbesondere beim Automatenkauf
• Problematisch ist der Bindungswille
• Gilt als gegeben, weil der Aufsteller des Automaten an
jeden verkaufen will, der Geld einwirft und dies solange
der Vorrat reicht
• Davon zu unterscheiden ist die Realofferte iSv § 864 Abs
2 ABGB
3. Geschäftsverkehr
Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen
• Realofferte ist das unverlangte Zusenden von Waren
• Laut § 864 Abs 2 ABGB gilt Schweigen bzw bloßes
Behalten der Waren nicht als Zustimmung zu einem
Vertrag
• Waren müssen nicht rückversandt werden
• Realofferte betrifft daher die Annahme, während
Automatenkauf den Bindungswillen betrifft und damit das
Angebot
3. Geschäftsverkehr
Sonderfall Kreuzofferte
• Betrifft Fall, dass beide Parteien jeweils ein Angebot
stellen
• Bei Konsens wird Vertrag durch Zugang beider Angebote
perfektioniert, dh ein Angebot ‚mutiert‘ zur Annahme
• Bei Dissens über Preis liegen zwei verschiedene
Angebote vor und es muss weiter verhandelt werden
• Bei Dissens über Ware (und Preis) uU sogar zwei
verschiedene Verträge denkbar
3. Geschäftsverkehr
Kontrahierzwang?
• An sich kein Zwang einen Vertrag abzuschließen, dh
Vertragspartner kann ‚abgelehnt‘ werden
• Jedoch Kontrahierzwang denkbar, wenn
Vertragsabschluss (lebens-) notwendig und
Unternehmer der einzige Anbieter ist (zB einiger
Lebensmittelhandel in einem Ort mit schlechtem
öffentlichen Verkehrsnetz)
• Selbst dann aber kann üblicher Preis verlangt werden
3. Geschäftsverkehr
Vorvertrag
• Sonderfall des Vertrages, geregelt in § 936 ABGB
• Vertrag darüber, dass ein Vertrag (Hauptvertrag)
geschlossen werden soll
• Meist dann, wenn grundsätzliche Einigung, jedoch noch
Verhandlung über Details
• Erfordert:
 Einigung über die essentialia negotii
 Fixen Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages
3. Geschäftsverkehr
Kostenvoranschlag
• Kostenvoranschlag als Teil des Vertrages bzw invitatio
ad offerendum seitens des Unternehmers
• Verbindlich/Unverbindlich:
– Verbindlich: Unternehmer ist an kalkulierte Kosten gebunden,
außer Mehraufwand durch Konsument verursacht
– Unverbindlich: Möglichkeit der Überschreitung, jedoch nur, wenn
umgehende Information im Falle eines erheblichen
Mehraufwandes (+ 15%) und nur wenn unvorhersehbar
3. Geschäftsverkehr
Kostenvoranschlag
• Kostenvoranschlag an Konsument an sich immer
unentgeltlich und verbindlich
• Unentgeltlich/entgeltlich:
– Unentgeltlich: im Zweifel immer unentgeltlich und stellt
Aufforderung dar ein Angebot zu stellen
– Entgeltlich: Kostenvoranschlag damit eigenes Werk und auch
separater Vertrag, der (an sich) unabhängig vom (späteren)
Vertrag ist
3. Geschäftsverkehr
Nebenbestimmungen
• Im Vertrag noch weitere Vereinbarungen möglich
• Bedingung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem
unsicheren zukünftigen Ereignis abhängig
• Befristung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem
sicher eintretenden Ereignis abhängig, wobei der
Zeitpunkt ungewisse ist
• Zusätzlich noch weitere Nebenabreden denkbar wie zB
unselbständige/selbständige Nebenleistungen (zB
Lieferung, Montage)
3. Geschäftsverkehr
Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG
• Dient va dem Rücktritt von Verträgen, die unter Zeitdruck
uÄ geschlossen wurden
• Abs 1:
• Wenn nicht in vom Unternehmer dauernd benutzen Räumen
abgeschlossen
• Nicht auf Messeständen oder Marktständen abgeschlossen
• Lokal bei zB Werbefahrt gilt nicht als ‚dauernd benutzter
Geschäftsraum‘
• Frist: 14 Tage ab Info über Rücktrittsrecht
3. Geschäftsverkehr
Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG
• Rücktrittsrecht steht jedoch nach Abs 3 nicht zu, wenn:
• Verbraucher Geschäftsabschluss aktiv anbahnt
• Keine Besprechung vor Vertragsschluss stattgefunden hat
(betrifft va Versandhandel)
• Wenn beiderseitige Leistungen sofort erbracht werden,
üblicherweise nicht in Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen
werden und bloß geringer Kaufpreis (€ 25,- bis € 50,-)
• Verträge nach dem FAGG
• Rücktritt muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, außer
Unternehmer stimmt Mündlichkeit zu
3. Geschäftsverkehr
Gesetzliches Rücktrittsrecht im Fernabsatz
• Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beachten
• Je nach Zeitpunkt entweder Fernabsatz ALT nach
KSchG oder Fernabsatz NEU nach FAGG anzuwenden
(siehe weiter unten)
• Rücktritt daher entweder
 Binnen 7 Werktagen (ALT)
 Binnen 14 Kalendertagen (NEU)
3. Geschäftsverkehr
Formfreiheit
• § 883 ABGB: grundsätzlich Formfreiheit, Parteien als
‚Herren des Vertrages‘, außer gesetzliche Form
vorgesehen (zB Testament, Ehegattenschenkung)
• § 886 ABGB: Unterschrift kann durch elektronische
Signatur nachgebildet werden (vgl § 4 SigG)
3. Geschäftsverkehr
Gesetzliche Formvorschriften
• Teilweise Formvorschriften vorgesehen, va bei
Testament (§ 578 ABGB) & Bürgschaft (§ 1346 ABGB)
• Mit Schriftlichkeit iSv § 883 ABGB ist Unterschriftlichkeit
gemeint
• Vertragstext kann dagegen auch maschinenschriftlich
sein, außer es ist Handschriftlichkeit vorgesehen (zB
eigenhändiges Testament)
3. Geschäftsverkehr
Gesetzliche Formvorschriften
• § 4 Abs 1 SigG sieht elektronische Signatur vor, wobei
‚qualifizierte elektronische Signatur‘ Unterschriftlichkeit
iSv § 883 ABGB erfüllt
• Jedoch bei SigG Ausnahmen zu beachten, va
Bürgschaft
• Weiters Notar:
 Beglaubigung: nur Unterschrift wird verifiziert
 Beurkundung: Inhalt wird verifiziert
 Notariatsakt: Rechtsakt/Vertrag muss vor Notar abgewickelt
werden (zB Ehepakte)
3. Geschäftsverkehr
Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl
von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘)
• Unterliegen dreistufiger Prüfung
• Im B2C-Bereich im Web neben dem ABGB auch das
KSchG & das ECG zu beachten
• Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der
Homepage der WKO
3. Geschäftsverkehr
Prüfung von AGB
• Einbeziehungskontrolle (§ 11 ECG)
• Geltungskontrolle (§ 864a ABGB)
• Inhaltskontrolle (§ 879 ABGB, § 6 KSchG)
Erst wenn alle drei Kontrollstufen ‚bestanden‘ sind, ist die
Norm im Vertrag zulässig
3. Geschäftsverkehr
Zur Einbeziehung
• deutlicher Hinweis reicht (online-Formular, Check-Box)
• Möglichkeit der Kenntnisnahme muss bestehen
• Link in räumlicher Nähe des Bestellformulars reicht aus,
• AGB in Vertragssprache
• § 11 ECG: ausdruck- und reproduzierbar
3. Geschäftsverkehr
Zur Geltung
Keine Geltung der Klausel wenn:
• Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts – hier auch auf
‚Branchenüblichkeit‘ zu achten
• Nachteiligkeit für den Vertragspartner
• Überraschungseffekt
• Kein besonderer Hinweis auf die ungewöhnliche Klausel
3. Geschäftsverkehr
Zum Inhalt
• § 6 Abs 1 KSchG: jedenfalls ungültig
 zB strengere Form als Schriftform
 zB Verbraucher wird Beweislast auferlegt
 zB Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen
• § 6 Abs 2 KSchG: müssen einzeln ausgehandelt werden
 zB Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne Rechtfertigung
 zB Unternehmer kann einseitig Leistung ändern
• § 879 ABGB: Sittenwidrigkeit bzw. grob benachteiligende
Nebenbestimmung
3. Geschäftsverkehr
Sonderbestimmungen des ECG
• § 5 ECG: ‚Impressumspflichten‘
• § 9 ECG: Informationen für Vertragsabschlüsse
• § 10 ECG: Abgabe einer Vertragserklärung
• § 11ECG: Geschäftsbedingungen (AGB)
• § 12 ECG: Zugang elektronischer Erklärungen
• § 26 ECG: (Verwaltungs-) Strafbestimmungen
3. Geschäftsverkehr
Ausnahme der individuellen Kommunikation
• bei individueller, direkter Kommunikation können
Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden
• Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem
Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise
zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail
abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert
werden)
3. Geschäftsverkehr
Sonderbestimmungen bei Fernabsatz
Betrifft Fernabsatzgeschäfte seit dem 13. Juni 2014
• § 3 KSchG: Rücktritt binnen 14 Kalendertagen (vorher 7
Werktage) ab Ausfolgung der Urkunde, welche
Informationen zum Verkäufer und Vertrag sowie zum
Rücktrittsrecht enthält. Rücktritt ist an keine Form
gebunden
• § 5a KSchG: allgemeine Informationspflichten, zB
Eigenschaften der Ware, Kontakt zum Verkäufer
3. Geschäftsverkehr
Sonderbestimmungen bei Fernabsatz
• § 6b KSchG NEU: keine Kosten bei telefonischer
Kontaktaufnahme mit Unternehmer
• § 6c KSchG NEU: keine Kosten für Nebenleistungen,
wenn Verbraucher nicht ausdrücklich zustimmt
• § 7a KSchG NEU: Vertragserfüllung durch Unternehmer
binnen 30 Tagen
• § 7b KSchG NEU: Bei Versendung Gefahrenübergang
erst bei Lieferung an Verbraucher oder Dritten (vgl. § 429
ABGB: Übergang der Gefahr bereits mit Übergabe zur
Versendung an den Verbraucher)
3. Geschäftsverkehr
Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG)
• § 1 Abs 1 FAGG: Gültig im Fernabsatz zwischen
Unternehmer & Verbraucher (B2C)
• § 1 Abs 2 FAGG: Ausnahmen vom FAGG
• §§ 2 & 3 FAGG: Anwendbares Recht (IPR) und
Begriffsbestimmungen
• §§ 4 bis 7 FAGG: Informationspflichten
• § 8 FAGG: Erfordernisse bei elektronischem
Vertragsschluss
3. Geschäftsverkehr
Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG)
• § 9 FAGG: Erfordernisse bei telefonischem
Vertragsschluss
• §§ 10 ff FAGG: Rücktrittsrecht
• § 18 FAGG: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
• § 19 FAGG: Strafbestimmungen
3. Geschäftsverkehr
Ausnahmen vom Fernabsatz NEU nach § 5a Abs 2
KSchG
• Geschäfte nach dem FAGG
• Warenautomatenkauf
• Beförderung von Personen
• Finanzdienstleitungen
• Access-Provider-Verträge
• Geschäfte über unbeweglicher Sachen (Kauf von
Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung)
3. Geschäftsverkehr
Ausnahmen vom Fernabsatz NEU nach § 1 Abs 2 FAGG
• Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten zu
einem Preis von unter € 50,-
• Gesundheitsdienstleitungen
• Glücksspiele
• Finanzdienstleitungen
• Warenautomatenkauf
• Geschäfte über unbeweglicher Sachen (Kauf von
Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung)
• Access-Provider-Verträge
3. Geschäftsverkehr
Rücktrittsrecht im Fernabsatz NEU
• Rücktritt formlos möglich
• Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalendertage
• Rechtzeitige Absendung (am letzten Tag der Frist)
ausreichend
• Quasi als Ersatz für Begutachtung in Geschäft
• Rücktrittsfolgen nach § 3 KSchG bzw §§ 11 ff FAGG
• Ausnahmen in § 18 FAGG (zB Downloads, versiegelte
Waren wie va Daten- & Tonträger)
3. Geschäftsverkehr
Zum Verbraucherschutz
• Informationspflichten sollen Mangel an Transparenz
reduzieren
• Minimierung des Informationsgefälles (Unternehmer idR
besser informiert als Verbraucher)
• Bindung des Verbrauchers wird durch Rücktrittsrechte
abgeschwächt
• Verbraucher soll seine Entscheidung noch einmal
überdenken können
3. Geschäftsverkehr
FernabsatzG/KSchG vs FAGG vs ECG
• Teilweise Überschneidung der Bestimmungen, va bei
Informationspflichten (siehe unter)
• Im Internet gilt FernabsatzG/KSchG, FAGG & ECG, ECG
jedoch auf Internet beschränkt, dh zB nicht bei
Versandkauf
• Im KSchG/FAGG zusätzlich Informationen zum Rücktritt
vom Kauf verankert
• Im ECG zB AGB im Web verankert
3. Geschäftsverkehr
Sonderfragen zum Vertragsrecht
• Gewährleistung & Garantie
• Schadenersatz
• Bereicherung
• Willensmängel
 Irrtum
 List
 Drohung
• Wucher & laesio enormis
3. Geschäftsverkehr
Garantie
• Geregelt in § 880a ABGB
• Garantie ist nicht gleich Gewährleistung
• Garantie wird vertraglich vereinbart, während
Gewährleistung qua Gesetz zusteht (vgl. §§ 920 ff
ABGB)
• Bildet ein Versprechen einzustehen, wenn ein Umstand
(nicht) eintritt und wird zumeist für die Leistung Dritter
abgegeben
3. Geschäftsverkehr
Garantie
• Garantie tritt im Geschäftsleben zumeist zur
Gewährleistung hinzu, löst diese jedoch nicht ab
• Zumeist erweitert eine gegebene Garantie die Rechte
aus der Gewährleistung, va die Gewährleistungsfristen
• Garantie zumeist nicht vom Anbieter, sondern vom
Herstellern, während die Gewährleistungspflichten den
Anbieter selbst treffen
3. Geschäftsverkehr
Gewährleistung
• Gewährleistung steht – im Gegensatz zu Garantie –
aufgrund des Gesetzes zu
• Geregelt in den §§ 920 ff ABGB
• Anbieter hat Gewähr zu leisten, dass die Sache/Ware
die vereinbarten oder allgemein vorausgesetzten
Eigenschaften aufweist, sonst liegt ein Mangel vor
• Mangel muss bereits bei Übergabe vorhanden sein
3. Geschäftsverkehr
Gewährleistung
• Gewährleistung ist binnen gewisser Fristen zu fordern
 Bewegliche Sachen: 2 Jahre
 Unbewegliche Sachen: 3 Jahre
 Vermutung bei Viemängel: Fristen nach Verordnung, zB 6
Wochen ab Übergabe (betrifft Nutzvieh, keine Haustiere)
• Jedoch in § 924 ABGB Beweislastumkehr:
Vorhandensein bei der Übergabe wird in den ersten 6
Monaten vermutet, danach ist Vorhandensein vom
Bemängelnden zu beweisen
3. Geschäftsverkehr
Gewährleistung
• Wenn Sache mangelhaft, dann zwei Stufen der
Gewährleistung (§ 932 ABGB):
 Primär: Aufforderung zur Verbesserung oder Nachlieferung
 Sekundär: Preisminderung oder Wandlung des Vertrages
• Primat der Verbesserung: sekundäre Behelfe erst
möglich, wenn Verbesserung/Nachlieferung scheitert
oder verweigert wird
• Daneben auch Schadenersatz (§ 933a ABGB) möglich
3. Geschäftsverkehr
Gewährleistung
• Gewährleistung durch Übergeber der Sache
• Ein Verweis auf den Hersteller oder anderen Dritten ist
nicht zulässig (vgl jedoch Möglichkeit der Garantie durch
Hersteller)
• Gemäß § 9 KSchG kann Gewährleistung im B2C-
Bereich nicht ausgeschlossen werden, lediglich bei
gebrauchten beweglichen Sachen Fristverkürzung auf 1
Jahr möglich
3. Geschäftsverkehr
Schadenersatz
• Wenn eine Person eine andere Person schädigt bzw für
den Schaden einzustehen hat (zB da Schaden durch
einen Gehilfen, vgl § 1313a ABGB)
• Unterscheidung in vertraglichen & deliktischen Schaden,
wobei Haftungsreichweite dann jeweils unterschiedlich
• Weiters: Fahrlässigkeit, Gefährdungshaftung (zB EKHG)
• Schadenersatzanspruch kann mit Gewährleistung (und
Bereicherung) deckungsgleich sein
3. Geschäftsverkehr
Schadenersatz
• Schaden liegt vor (zB Personenschaden, entgangener
Gewinn, etc)
• Kausalität (beachte: rechtmäßiges Alternativverhalten)
• Rechtswidrigkeit (Verletzung von Pflichten oder
allgemeiner Sorgfaltspflicht)
• Rechtswidrigkeitszusammenhang (was sollte durch
Gebot/Verbot geschützt werden)
3. Geschäftsverkehr
Schadenersatz
• Verschulden
 Fahrlässigkeit
 Vorsatz
 Haftung für fremde Personen (uU auch Gefährdungshaftung, va
bei EKHG)
• Umfang des Schadenersatzes
 Primär Naturalrestitution, dh Reparatur/Wiedergutmachung
 Ergänzend Geldersatz
 Umfang ergibt sich aus dem Grad des Verschuldens
3. Geschäftsverkehr
Exkurs: Produkthaftung
• Ergibt sich aus dem Produkthaftungsgesetz (PHG)
• Betrifft nicht Mangel/Schaden an Sache selbst, sondern
Schaden der durch die Sache an anderen Sachen
verursacht wird
• Haftbar ist Hersteller bzw Importeur
• Ansätze nach dem PHG:
 Darbietung verspricht falsche Sicherheit
 Normaler Gebrauch nicht möglich
 Betrifft va Konstruktions- & Produktionsfehler
3. Geschäftsverkehr
Bereicherung
• Wirtschaftlicher Nachteil, der ohne Verschulden
entstanden ist
• Läuft zumeist mit Schadenerdsatz parallel
• Wenn eine Leistung ohne Verpflichtung dazu erfolgte (zB
irrtümliche Zahlung)
• Geregelt in §§ 1431 ff ABGB
3. Geschäftsverkehr
Willensmängel
• Geregelt in §§ 870 f ABGB
• Irrtum: zB Irrtum über Tatsache, Berechnung des
Preises, Vertragspartner
• List: Irrender wurde zu seinem Irrtum durch Handlungen
des Vertragspartner oder eines Dritten bewegt
• Drohung: Zwang zum Vertragsschluss durch
Vertragspartner oder Dritten
• Durch Anfechtung fällt Vertrag rückwirkend (ex tunc) weg
3. Geschäftsverkehr
Wucher & laesio enormis
• § 879 Abs 2 Z 4 ABGB: Wucher, bei einem auffallenden
Missverhältnis zwischen Ware und Preis, zB aus
Verstandesschwäche oder einer Notlage heraus
• §§ 934 f ABGB: laesio enormis, dh Ware nicht einmal die
Hälfte des Preises Wert (‚49:100‘)
• Durch Anfechtung fällt Vertrag ab Anfechtung (ex nunc)
weg
3. Geschäftsverkehr
IN A NUTSHELL
• Vertrag = Angebot + Annahme
• Eigentum geht bei Titel + Modus + Berechtigung über
• Prüfung der AGB & uU Willensmängel etc.
• Sonderbestimmungen im ECG und FernabsatzG/KSchG
bzw FAGG
4. Einzelfragen
4. Einzelfragen
Beweisbarkeit & Beweissicherung
• Laut ZPO muss Behauptung auch bewiesen werden
• Recht haben ist daher nicht immer auch Recht
bekommen (vor Gericht)
• Daher – wenn möglich – Beweissicherung betreiben
– Verträge und Vereinbarungen schriftlich
– Lieferungen/Montagen dokumentieren & unterschreien (lassen)
• Teilweise Beweislastumkehr
– Wegehalterhaftung
– Gewährleistung in den ersten sechs Monaten
4. Einzelfragen
Vertragsauslegung
• Verträge oftmals nicht klar bzw Missverständnisse
bestehen
• Daher Verträge nach Möglichkeit immer genau
aushandeln
• Auslegung eines Vertrags nach §§ 914 f ABGB: zB nach
Wortsinn, Branchenusus, Geschäftsbräuche, Willen der
Vertragspartner
• § 915 ABGB: Unklare Aussagen gehen zu Lasten des
Verwenders
4. Einzelfragen
Vertragspartner erfüllt nicht korrekt
• Klage auf Leistungserfüllung
• Rücktritt vom Vertrag + Schadenersatzforderung
• Vorbeugende Möglichkeiten
– Werkvertrag in Etappen einteilen und abrechnen bzw abnehmen
lassen
– Eigentumsvorbehalt (§ 1063 ABGB) einbauen: Eigentum geht
erst nach vollständiger Preiszahlung über
– Terminsverlust einbauen: bei Ratenzahlung gesamter Betrag
fällig wenn eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt wird
4. Einzelfragen
Zurückbehaltungsrecht
• Gegenleistung/Zahlung kann zurückbehalten werden, bis
Leistung erfüllt wird
• Ungeachtet des Ausmaßes der Gegenleistung (zB
Teillieferung) kann gesamte Gegenleistung
zurückbehalten werden
• Bei Werkvertrag steht Werklohn erst zu, wenn gesamtes
Werk mangelfrei erbracht wurde (außer bei Abrechnung
in Etappen)
4. Einzelfragen
Werbung & Zulässigkeit
• Nicht jede Art von Werbung ist auch zulässig,
insbesondere Bewerbung von Kindern uU nach dem
UWG zu ahnden
• Werbeanrufe ohne vorherige Zustimmung (‚Cold calling‘)
nicht zulässig (KSchG & TKG zu beachten)
• Flyer & Plakate an sich zulässig, jedoch keine
wettbewerbswidrigen Angaben (UWG zu beachten)
• Briefe & Postwurfsendungen zulässig
• Website zulässig jedoch Vorgaben (zB ECG) beachten
4. Einzelfragen
IN A NUTSHELL
• Verträge schriftlich abschließen
• Unklare Formulierungen vermeiden
• Vorbeugende Maßnahmen zur Vertragserfüllung
• Zurückbehaltung (der Leistung)
Credits
Vielen Dank!
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at

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Unternehmertraining WS 16 - Teil I von IV - Vertragsrecht

  • 1. Unternehmertraining Unternehmerische Rechtskunde Teil I - Vertragsrecht Mag. Michael Lanzinger
  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
  • 3. Quellen • Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis) • Schummer, Allg. Unternehmensrecht8 (LexisNexis) • Schummer, Personengesellschaften8 (LexisNexis) • Wachter, Koll. Arbeitsrecht2 (Lexis Nexis) • Wachter, Individualarbeitsrecht I2 (Lexis Nexis) • Wachter, Individualarbeitsrecht II2(Lexis Nexis) • www.ris.bka.gv.at • WKO-Rechtsfibel
  • 5. 1. Grundbegriffe Moral: ‚Was richtig ist‘ = gesellschaftlich-kultureller Normenkatalog Sitte: Gesetz nimmt teilweise auf Sitten & Gebräuche Bezug zB in § 879 ABGB Gesetz: Ausdruck der staatlichen Befehls- und Zwangsgewalt Nur gesetzliche Normen sind verbindlich und exekutierbar!
  • 6. 1. Grundbegriffe Zivilrecht/Privatrecht: zwischen Einzelnen Öffentliches Recht: zwischen Einzelnen & Staat Strafrecht: zwischen Einzelnen, Staat urteilt über Vergehen/Verbrechen
  • 7. 1. Grundbegriffe Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und (direkt) auf Einzelnen Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht, keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö- Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
  • 8. 1. Grundbegriffe Rechtsfähig: grundsätzlich ab der Geburt bis zum Tod Geschäftsfähig: voll geschäftsfähig erst ab 18 Jahren, zuvor Abstufungen Straffähig: grundsätzlich ab 14 Jahren, außer bei verzögerter Reife
  • 9. 1. Grundbegriffe Rechtsfähigkeit • Mensch gilt als Rechtssubjekt und ist daher rechtsfähig • Rechtssubjekte jedoch auch ‚juristische Personen‘, zB Unternehmen • Alles Andere ist ein Rechtsobjekt, insb Sachen • Tiere gelten iSv § 285a ABGB nicht als Sachen, jedoch großteils Sachvorschriften anzuwenden  ‚Mord‘ an Tier ist Sachbeschädigung bzw uU Tierquälerei  Gewährleistung an sich auch auf Tiere anzuwenden
  • 10. 1. Grundbegriffe Rechtsfähigkeit • Grundsätzlich Rechtsfähigkeit ab der Geburt bzw mit vollkommenen Austritt aus dem Mutterleib und am Leben • Totgeburten gelten als nicht empfangen, wenn bereits vor der Geburt der Tod eintrat • Teilweise bereits Rechte des Ungeborenen, va hinsichtlich Abtreibung und im Erbrecht (‚nasciturus‘)
  • 11. 1. Grundbegriffe Rechtsfähigkeit • Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod • Hier teilweise schwer bestimmbar, wann dieser eintritt bzw eingetreten ist • Grundsätzlich gilt ‚Flatline‘ bei Herzschlag und keine Gehirntätigkeit • Va relevant im Erbrecht
  • 12. 1. Grundbegriffe Geschäftsfähigkeit Unter 7 Jahren: • Kind darf kein Geschäft abschließen • Geschenkannahme & kleine Geschäfte des täglichen Lebens möglich (zB Eis kaufen)
  • 13. 1. Grundbegriffe Geschäftsfähigkeit Von 7 bis 14 Jahren: • ‚beschränkt geschäftsfähig‘ (uU haftungsfähig) • Geringfügige Alltagsgeschäfte dürfen abgeschlossen werden • Kind/Jugendlicher darf nur Versprechen (zB Schenkung) annehmen, die rein zum Vorteil ist (dh Fahrrad = Ja, Pferd = Nein) • Eltern können Geschäft genehmigen (zB Handy-Vertrag)
  • 14. 1. Grundbegriffe Geschäftsfähigkeit Von 14 bis 18 Jahren: • Dürfen zusätzlich über eigenes Einkommen (zB aus Dienstverhältnis, nicht jedoch Lehrlingsvertrag) verfügen • Dürfen über Einkommen/Geschenke verfügen, so dies ihren Lebensunterhalt nicht gefährdet (va bei eigener Wohnung interessant)
  • 15. 1. Grundbegriffe Geschäftsfähigkeit Ab 18 Jahre: • Gilt als ‚voll geschäftsfähig‘ • Ausnahme zB bei fehlender geistiger Reife bzw geistiger Behinderung • In diesen Fällen dann Beigebung eines Sachwalters, der einzelne bzw alle notwendigen Aufgaben übernimmt • Sachwalterschaft betrifft zumeist Vermögensverwaltung, jedoch uU auch medizinische Entscheidungen
  • 16. 1. Grundbegriffe Geschäftsbeziehungen B2B (business-to-business): Geschäft zwischen Unternehmern B2C (busines- to-consumer): Geschäft zwischen Unternehmer und Konsument C2C (consumer-to-consumer): Geschäft zwischen Konsumenten
  • 17. 1. Grundbegriffe Exkurs: E-Commerce E-Commerce: Vertrieb von Waren und Dienstleistungen via Internet inklusive Online-Transaktionen und Online- Zahlungen M-Commerce: eCommerce über mobile Endgeräte, zT über Apps oder speziell angepasste Homepages
  • 18. 1. Grundbegriffe IN A NUTSHELL • Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar • Zu unterscheiden zwischen Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit & Straffähigkeit • Geschäftsbeziehungen: B2B, B2C, C2C
  • 20. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Rechtsbereiche & Gesetze • Öffentliches Recht: GewO, DatenschutzG • Strafrecht: StGB, VerbandsverantwortlichkeitsG • Zivilrecht: ABGB, KSchG, FAGG, UGB, GmbHG, AktienG • EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen, Staatsverträge
  • 21. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht Relevante Inhalte: • Vertragstypen • Vertragsschluss und –auflösung • Gewährleistung & Garantie • Schadenersatz
  • 22. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Regelt besondere Rechte der Verbraucher Relevante Inhalte: • Rücktrittsrecht • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • 23. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Fernabsatz NEU - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie. Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I 33/2014) Inhalte: • Informationspflichten • Rücktrittsrechte – NEU: 14 Kalendertage • FAGG gilt seit 13. Juni 2014
  • 24. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Regelt die Gründung eines Unternehmens sowie Rechte und Pflichten von Unternehmern Inhalte: • Definition Unternehmer/Unternehmen • Unternehmerische Pflichten • Gesellschaftsformen (soweit nicht separat geregelt), zB in GmbHG oder AktienG
  • 25. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen E-Commerce-Gesetz (ECG) Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie Inhalte: • Verträge im E-Commerce • Herkunftslandprinzip (bei Auslands-Sachverhalten) • Informationspflichten (zB Impressum, AGB)
  • 26. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Unlauterer Wettbewerbsgesetz (UWG) Inhalte: • Wettbewerbsverzerrung • Schadenersatz Markenschutzgesetz (MSchG) Inhalte: • Schutz von Wort- und Bildmarken • Durchsetzung der Rechte
  • 27. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Sachverhalte mit Auslandsbezug • Wo muss geklagt/verhandelt werden? • Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt? • Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland: wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten. ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen KSchG bzw dem ECG
  • 28. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen IN A NUTSHELL • Unternehmenstätigkeit betrifft viele Rechtsbereiche • Gesetze teilweise Umsetzungen von EU-Richtlinien zum Zweck der europäischen Harmonisierung • Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten • Insbesondere relevant im B2C-Bereich
  • 30. 3. Geschäftsverkehr Was ist ein Vertrag? Die übereinstimmende Willenserklärungen • Angebot • Annahme bilden gemeinsam den Vertrag (Titel)
  • 31. 3. Geschäftsverkehr Voraussetzungen des rechtsgültigen Angebotes 1. Willenserklärung 2. Ausreichende Bestimmtheit der Willenserklärung 3. Bindungswille des Erklärenden 4. Zugang der Erklärung 5. Kein Widerruf der Erklärung
  • 32. 3. Geschäftsverkehr Zur Willenserklärung 1. Willensäußerung oder Handlung 2. Rechtsfolgewille 3. Kundgabezweck Elektronische Willenserklärung: Willenserklärung, die auf elektronischem Wege abgegeben oder übermittelt wird Elektronische Erklärung: automatisierte Erklärung
  • 33. 3. Geschäftsverkehr Zur Bestimmtheit • Notwendige Vertragsbestandteile („essentialia negoitii“) – je nach Vertragstyp unterschiedlich • Bei Kaufvertrag: Ware & Preis • Preis muss lediglich bestimmbar sein bzw kann von jemand Drittem bestimmt werden
  • 34. 3. Geschäftsverkehr Zum Bindungswillen • Erklärender muss Adressat Recht einräumen, Vertrag durch eine einseitige Annahme (zB ‚Ja‘ oder Kopfnicken) anzunehmen • Nicht bei ‚invitatio ad offerendum‘ (Schaufenster oder Webshop) • Zu beachten ist jedoch Sonderfall des Automatenkaufes (siehe weiter unten)
  • 35. 3. Geschäftsverkehr Voraussetzungen der Annahme durch Willenserklärung (§ 863 ABGB) 1. Willenserklärung (ausdrücklich oder konkludent) 2. Zugang der Erklärung 3. Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebotes 4. Kein Widerruf der Erklärung
  • 36. 3. Geschäftsverkehr Zur Rechtzeitigkeit • Innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer des Angebotes (zB bei Frist) • Vor Widerruf des Angebotes • Bei Frist sind die §§ 862 und 862a ABGB zu beachten
  • 37. 3. Geschäftsverkehr Voraussetzungen der Annahme durch Willensbetätigung (§ 864 ABGB) 1. Wenn Annahme durch Willenserklärung nicht zu erwarten ist (zB Versandhandel) 2. Annahmehandlung 3. Wille zur Annahme des Angebotes 4. Rechtzeitigkeit der Annahmehandlung 5. Kein Widerruf der Annahmehandlung
  • 38. 3. Geschäftsverkehr Schweigen als Zustimmung? • Keine Antwort/Schweigen ist rechtlich keine Willenserklärung • Zustimmung durch Schweigen daher an sich nicht anzunehmen • Jedoch Möglichkeit Zustimmung durch Schweigen zu vereinbaren oder wenn ‚Redepflicht‘ besteht (zB Gewährleistung) bzw eine dauernde Geschäftsbeziehung besteht
  • 39. 3. Geschäftsverkehr Vertrag und Eigentumsübergang 1. Titel (= welche Art von Vertrag) 1. Angebot 2. Annahme 2. Modus 1. Körperliche Übergabe (§ 426 ABGB) 2. Zeichen (§ 427 ABGB) 3. Erklärung (§ 428 ABGB) 4. Versendung (§ 429 ABGB) 5. Einverleibung ins Grundbuch bei unbeweglichen Sachen 3. Berechtigung des Vormannes (vgl auch § 367 ABGB)
  • 40. 3. Geschäftsverkehr Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen • Insbesondere beim Automatenkauf • Problematisch ist der Bindungswille • Gilt als gegeben, weil der Aufsteller des Automaten an jeden verkaufen will, der Geld einwirft und dies solange der Vorrat reicht • Davon zu unterscheiden ist die Realofferte iSv § 864 Abs 2 ABGB
  • 41. 3. Geschäftsverkehr Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen • Realofferte ist das unverlangte Zusenden von Waren • Laut § 864 Abs 2 ABGB gilt Schweigen bzw bloßes Behalten der Waren nicht als Zustimmung zu einem Vertrag • Waren müssen nicht rückversandt werden • Realofferte betrifft daher die Annahme, während Automatenkauf den Bindungswillen betrifft und damit das Angebot
  • 42. 3. Geschäftsverkehr Sonderfall Kreuzofferte • Betrifft Fall, dass beide Parteien jeweils ein Angebot stellen • Bei Konsens wird Vertrag durch Zugang beider Angebote perfektioniert, dh ein Angebot ‚mutiert‘ zur Annahme • Bei Dissens über Preis liegen zwei verschiedene Angebote vor und es muss weiter verhandelt werden • Bei Dissens über Ware (und Preis) uU sogar zwei verschiedene Verträge denkbar
  • 43. 3. Geschäftsverkehr Kontrahierzwang? • An sich kein Zwang einen Vertrag abzuschließen, dh Vertragspartner kann ‚abgelehnt‘ werden • Jedoch Kontrahierzwang denkbar, wenn Vertragsabschluss (lebens-) notwendig und Unternehmer der einzige Anbieter ist (zB einiger Lebensmittelhandel in einem Ort mit schlechtem öffentlichen Verkehrsnetz) • Selbst dann aber kann üblicher Preis verlangt werden
  • 44. 3. Geschäftsverkehr Vorvertrag • Sonderfall des Vertrages, geregelt in § 936 ABGB • Vertrag darüber, dass ein Vertrag (Hauptvertrag) geschlossen werden soll • Meist dann, wenn grundsätzliche Einigung, jedoch noch Verhandlung über Details • Erfordert:  Einigung über die essentialia negotii  Fixen Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages
  • 45. 3. Geschäftsverkehr Kostenvoranschlag • Kostenvoranschlag als Teil des Vertrages bzw invitatio ad offerendum seitens des Unternehmers • Verbindlich/Unverbindlich: – Verbindlich: Unternehmer ist an kalkulierte Kosten gebunden, außer Mehraufwand durch Konsument verursacht – Unverbindlich: Möglichkeit der Überschreitung, jedoch nur, wenn umgehende Information im Falle eines erheblichen Mehraufwandes (+ 15%) und nur wenn unvorhersehbar
  • 46. 3. Geschäftsverkehr Kostenvoranschlag • Kostenvoranschlag an Konsument an sich immer unentgeltlich und verbindlich • Unentgeltlich/entgeltlich: – Unentgeltlich: im Zweifel immer unentgeltlich und stellt Aufforderung dar ein Angebot zu stellen – Entgeltlich: Kostenvoranschlag damit eigenes Werk und auch separater Vertrag, der (an sich) unabhängig vom (späteren) Vertrag ist
  • 47. 3. Geschäftsverkehr Nebenbestimmungen • Im Vertrag noch weitere Vereinbarungen möglich • Bedingung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem unsicheren zukünftigen Ereignis abhängig • Befristung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem sicher eintretenden Ereignis abhängig, wobei der Zeitpunkt ungewisse ist • Zusätzlich noch weitere Nebenabreden denkbar wie zB unselbständige/selbständige Nebenleistungen (zB Lieferung, Montage)
  • 48. 3. Geschäftsverkehr Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG • Dient va dem Rücktritt von Verträgen, die unter Zeitdruck uÄ geschlossen wurden • Abs 1: • Wenn nicht in vom Unternehmer dauernd benutzen Räumen abgeschlossen • Nicht auf Messeständen oder Marktständen abgeschlossen • Lokal bei zB Werbefahrt gilt nicht als ‚dauernd benutzter Geschäftsraum‘ • Frist: 14 Tage ab Info über Rücktrittsrecht
  • 49. 3. Geschäftsverkehr Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG • Rücktrittsrecht steht jedoch nach Abs 3 nicht zu, wenn: • Verbraucher Geschäftsabschluss aktiv anbahnt • Keine Besprechung vor Vertragsschluss stattgefunden hat (betrifft va Versandhandel) • Wenn beiderseitige Leistungen sofort erbracht werden, üblicherweise nicht in Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden und bloß geringer Kaufpreis (€ 25,- bis € 50,-) • Verträge nach dem FAGG • Rücktritt muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, außer Unternehmer stimmt Mündlichkeit zu
  • 50. 3. Geschäftsverkehr Gesetzliches Rücktrittsrecht im Fernabsatz • Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beachten • Je nach Zeitpunkt entweder Fernabsatz ALT nach KSchG oder Fernabsatz NEU nach FAGG anzuwenden (siehe weiter unten) • Rücktritt daher entweder  Binnen 7 Werktagen (ALT)  Binnen 14 Kalendertagen (NEU)
  • 51. 3. Geschäftsverkehr Formfreiheit • § 883 ABGB: grundsätzlich Formfreiheit, Parteien als ‚Herren des Vertrages‘, außer gesetzliche Form vorgesehen (zB Testament, Ehegattenschenkung) • § 886 ABGB: Unterschrift kann durch elektronische Signatur nachgebildet werden (vgl § 4 SigG)
  • 52. 3. Geschäftsverkehr Gesetzliche Formvorschriften • Teilweise Formvorschriften vorgesehen, va bei Testament (§ 578 ABGB) & Bürgschaft (§ 1346 ABGB) • Mit Schriftlichkeit iSv § 883 ABGB ist Unterschriftlichkeit gemeint • Vertragstext kann dagegen auch maschinenschriftlich sein, außer es ist Handschriftlichkeit vorgesehen (zB eigenhändiges Testament)
  • 53. 3. Geschäftsverkehr Gesetzliche Formvorschriften • § 4 Abs 1 SigG sieht elektronische Signatur vor, wobei ‚qualifizierte elektronische Signatur‘ Unterschriftlichkeit iSv § 883 ABGB erfüllt • Jedoch bei SigG Ausnahmen zu beachten, va Bürgschaft • Weiters Notar:  Beglaubigung: nur Unterschrift wird verifiziert  Beurkundung: Inhalt wird verifiziert  Notariatsakt: Rechtsakt/Vertrag muss vor Notar abgewickelt werden (zB Ehepakte)
  • 54. 3. Geschäftsverkehr Allgemeine Geschäftsbedingungen • Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘) • Unterliegen dreistufiger Prüfung • Im B2C-Bereich im Web neben dem ABGB auch das KSchG & das ECG zu beachten • Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der Homepage der WKO
  • 55. 3. Geschäftsverkehr Prüfung von AGB • Einbeziehungskontrolle (§ 11 ECG) • Geltungskontrolle (§ 864a ABGB) • Inhaltskontrolle (§ 879 ABGB, § 6 KSchG) Erst wenn alle drei Kontrollstufen ‚bestanden‘ sind, ist die Norm im Vertrag zulässig
  • 56. 3. Geschäftsverkehr Zur Einbeziehung • deutlicher Hinweis reicht (online-Formular, Check-Box) • Möglichkeit der Kenntnisnahme muss bestehen • Link in räumlicher Nähe des Bestellformulars reicht aus, • AGB in Vertragssprache • § 11 ECG: ausdruck- und reproduzierbar
  • 57. 3. Geschäftsverkehr Zur Geltung Keine Geltung der Klausel wenn: • Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts – hier auch auf ‚Branchenüblichkeit‘ zu achten • Nachteiligkeit für den Vertragspartner • Überraschungseffekt • Kein besonderer Hinweis auf die ungewöhnliche Klausel
  • 58. 3. Geschäftsverkehr Zum Inhalt • § 6 Abs 1 KSchG: jedenfalls ungültig  zB strengere Form als Schriftform  zB Verbraucher wird Beweislast auferlegt  zB Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen • § 6 Abs 2 KSchG: müssen einzeln ausgehandelt werden  zB Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne Rechtfertigung  zB Unternehmer kann einseitig Leistung ändern • § 879 ABGB: Sittenwidrigkeit bzw. grob benachteiligende Nebenbestimmung
  • 59. 3. Geschäftsverkehr Sonderbestimmungen des ECG • § 5 ECG: ‚Impressumspflichten‘ • § 9 ECG: Informationen für Vertragsabschlüsse • § 10 ECG: Abgabe einer Vertragserklärung • § 11ECG: Geschäftsbedingungen (AGB) • § 12 ECG: Zugang elektronischer Erklärungen • § 26 ECG: (Verwaltungs-) Strafbestimmungen
  • 60. 3. Geschäftsverkehr Ausnahme der individuellen Kommunikation • bei individueller, direkter Kommunikation können Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden • Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert werden)
  • 61. 3. Geschäftsverkehr Sonderbestimmungen bei Fernabsatz Betrifft Fernabsatzgeschäfte seit dem 13. Juni 2014 • § 3 KSchG: Rücktritt binnen 14 Kalendertagen (vorher 7 Werktage) ab Ausfolgung der Urkunde, welche Informationen zum Verkäufer und Vertrag sowie zum Rücktrittsrecht enthält. Rücktritt ist an keine Form gebunden • § 5a KSchG: allgemeine Informationspflichten, zB Eigenschaften der Ware, Kontakt zum Verkäufer
  • 62. 3. Geschäftsverkehr Sonderbestimmungen bei Fernabsatz • § 6b KSchG NEU: keine Kosten bei telefonischer Kontaktaufnahme mit Unternehmer • § 6c KSchG NEU: keine Kosten für Nebenleistungen, wenn Verbraucher nicht ausdrücklich zustimmt • § 7a KSchG NEU: Vertragserfüllung durch Unternehmer binnen 30 Tagen • § 7b KSchG NEU: Bei Versendung Gefahrenübergang erst bei Lieferung an Verbraucher oder Dritten (vgl. § 429 ABGB: Übergang der Gefahr bereits mit Übergabe zur Versendung an den Verbraucher)
  • 63. 3. Geschäftsverkehr Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG) • § 1 Abs 1 FAGG: Gültig im Fernabsatz zwischen Unternehmer & Verbraucher (B2C) • § 1 Abs 2 FAGG: Ausnahmen vom FAGG • §§ 2 & 3 FAGG: Anwendbares Recht (IPR) und Begriffsbestimmungen • §§ 4 bis 7 FAGG: Informationspflichten • § 8 FAGG: Erfordernisse bei elektronischem Vertragsschluss
  • 64. 3. Geschäftsverkehr Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG) • § 9 FAGG: Erfordernisse bei telefonischem Vertragsschluss • §§ 10 ff FAGG: Rücktrittsrecht • § 18 FAGG: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht • § 19 FAGG: Strafbestimmungen
  • 65. 3. Geschäftsverkehr Ausnahmen vom Fernabsatz NEU nach § 5a Abs 2 KSchG • Geschäfte nach dem FAGG • Warenautomatenkauf • Beförderung von Personen • Finanzdienstleitungen • Access-Provider-Verträge • Geschäfte über unbeweglicher Sachen (Kauf von Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung)
  • 66. 3. Geschäftsverkehr Ausnahmen vom Fernabsatz NEU nach § 1 Abs 2 FAGG • Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten zu einem Preis von unter € 50,- • Gesundheitsdienstleitungen • Glücksspiele • Finanzdienstleitungen • Warenautomatenkauf • Geschäfte über unbeweglicher Sachen (Kauf von Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung) • Access-Provider-Verträge
  • 67. 3. Geschäftsverkehr Rücktrittsrecht im Fernabsatz NEU • Rücktritt formlos möglich • Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalendertage • Rechtzeitige Absendung (am letzten Tag der Frist) ausreichend • Quasi als Ersatz für Begutachtung in Geschäft • Rücktrittsfolgen nach § 3 KSchG bzw §§ 11 ff FAGG • Ausnahmen in § 18 FAGG (zB Downloads, versiegelte Waren wie va Daten- & Tonträger)
  • 68. 3. Geschäftsverkehr Zum Verbraucherschutz • Informationspflichten sollen Mangel an Transparenz reduzieren • Minimierung des Informationsgefälles (Unternehmer idR besser informiert als Verbraucher) • Bindung des Verbrauchers wird durch Rücktrittsrechte abgeschwächt • Verbraucher soll seine Entscheidung noch einmal überdenken können
  • 69. 3. Geschäftsverkehr FernabsatzG/KSchG vs FAGG vs ECG • Teilweise Überschneidung der Bestimmungen, va bei Informationspflichten (siehe unter) • Im Internet gilt FernabsatzG/KSchG, FAGG & ECG, ECG jedoch auf Internet beschränkt, dh zB nicht bei Versandkauf • Im KSchG/FAGG zusätzlich Informationen zum Rücktritt vom Kauf verankert • Im ECG zB AGB im Web verankert
  • 70. 3. Geschäftsverkehr Sonderfragen zum Vertragsrecht • Gewährleistung & Garantie • Schadenersatz • Bereicherung • Willensmängel  Irrtum  List  Drohung • Wucher & laesio enormis
  • 71. 3. Geschäftsverkehr Garantie • Geregelt in § 880a ABGB • Garantie ist nicht gleich Gewährleistung • Garantie wird vertraglich vereinbart, während Gewährleistung qua Gesetz zusteht (vgl. §§ 920 ff ABGB) • Bildet ein Versprechen einzustehen, wenn ein Umstand (nicht) eintritt und wird zumeist für die Leistung Dritter abgegeben
  • 72. 3. Geschäftsverkehr Garantie • Garantie tritt im Geschäftsleben zumeist zur Gewährleistung hinzu, löst diese jedoch nicht ab • Zumeist erweitert eine gegebene Garantie die Rechte aus der Gewährleistung, va die Gewährleistungsfristen • Garantie zumeist nicht vom Anbieter, sondern vom Herstellern, während die Gewährleistungspflichten den Anbieter selbst treffen
  • 73. 3. Geschäftsverkehr Gewährleistung • Gewährleistung steht – im Gegensatz zu Garantie – aufgrund des Gesetzes zu • Geregelt in den §§ 920 ff ABGB • Anbieter hat Gewähr zu leisten, dass die Sache/Ware die vereinbarten oder allgemein vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, sonst liegt ein Mangel vor • Mangel muss bereits bei Übergabe vorhanden sein
  • 74. 3. Geschäftsverkehr Gewährleistung • Gewährleistung ist binnen gewisser Fristen zu fordern  Bewegliche Sachen: 2 Jahre  Unbewegliche Sachen: 3 Jahre  Vermutung bei Viemängel: Fristen nach Verordnung, zB 6 Wochen ab Übergabe (betrifft Nutzvieh, keine Haustiere) • Jedoch in § 924 ABGB Beweislastumkehr: Vorhandensein bei der Übergabe wird in den ersten 6 Monaten vermutet, danach ist Vorhandensein vom Bemängelnden zu beweisen
  • 75. 3. Geschäftsverkehr Gewährleistung • Wenn Sache mangelhaft, dann zwei Stufen der Gewährleistung (§ 932 ABGB):  Primär: Aufforderung zur Verbesserung oder Nachlieferung  Sekundär: Preisminderung oder Wandlung des Vertrages • Primat der Verbesserung: sekundäre Behelfe erst möglich, wenn Verbesserung/Nachlieferung scheitert oder verweigert wird • Daneben auch Schadenersatz (§ 933a ABGB) möglich
  • 76. 3. Geschäftsverkehr Gewährleistung • Gewährleistung durch Übergeber der Sache • Ein Verweis auf den Hersteller oder anderen Dritten ist nicht zulässig (vgl jedoch Möglichkeit der Garantie durch Hersteller) • Gemäß § 9 KSchG kann Gewährleistung im B2C- Bereich nicht ausgeschlossen werden, lediglich bei gebrauchten beweglichen Sachen Fristverkürzung auf 1 Jahr möglich
  • 77. 3. Geschäftsverkehr Schadenersatz • Wenn eine Person eine andere Person schädigt bzw für den Schaden einzustehen hat (zB da Schaden durch einen Gehilfen, vgl § 1313a ABGB) • Unterscheidung in vertraglichen & deliktischen Schaden, wobei Haftungsreichweite dann jeweils unterschiedlich • Weiters: Fahrlässigkeit, Gefährdungshaftung (zB EKHG) • Schadenersatzanspruch kann mit Gewährleistung (und Bereicherung) deckungsgleich sein
  • 78. 3. Geschäftsverkehr Schadenersatz • Schaden liegt vor (zB Personenschaden, entgangener Gewinn, etc) • Kausalität (beachte: rechtmäßiges Alternativverhalten) • Rechtswidrigkeit (Verletzung von Pflichten oder allgemeiner Sorgfaltspflicht) • Rechtswidrigkeitszusammenhang (was sollte durch Gebot/Verbot geschützt werden)
  • 79. 3. Geschäftsverkehr Schadenersatz • Verschulden  Fahrlässigkeit  Vorsatz  Haftung für fremde Personen (uU auch Gefährdungshaftung, va bei EKHG) • Umfang des Schadenersatzes  Primär Naturalrestitution, dh Reparatur/Wiedergutmachung  Ergänzend Geldersatz  Umfang ergibt sich aus dem Grad des Verschuldens
  • 80. 3. Geschäftsverkehr Exkurs: Produkthaftung • Ergibt sich aus dem Produkthaftungsgesetz (PHG) • Betrifft nicht Mangel/Schaden an Sache selbst, sondern Schaden der durch die Sache an anderen Sachen verursacht wird • Haftbar ist Hersteller bzw Importeur • Ansätze nach dem PHG:  Darbietung verspricht falsche Sicherheit  Normaler Gebrauch nicht möglich  Betrifft va Konstruktions- & Produktionsfehler
  • 81. 3. Geschäftsverkehr Bereicherung • Wirtschaftlicher Nachteil, der ohne Verschulden entstanden ist • Läuft zumeist mit Schadenerdsatz parallel • Wenn eine Leistung ohne Verpflichtung dazu erfolgte (zB irrtümliche Zahlung) • Geregelt in §§ 1431 ff ABGB
  • 82. 3. Geschäftsverkehr Willensmängel • Geregelt in §§ 870 f ABGB • Irrtum: zB Irrtum über Tatsache, Berechnung des Preises, Vertragspartner • List: Irrender wurde zu seinem Irrtum durch Handlungen des Vertragspartner oder eines Dritten bewegt • Drohung: Zwang zum Vertragsschluss durch Vertragspartner oder Dritten • Durch Anfechtung fällt Vertrag rückwirkend (ex tunc) weg
  • 83. 3. Geschäftsverkehr Wucher & laesio enormis • § 879 Abs 2 Z 4 ABGB: Wucher, bei einem auffallenden Missverhältnis zwischen Ware und Preis, zB aus Verstandesschwäche oder einer Notlage heraus • §§ 934 f ABGB: laesio enormis, dh Ware nicht einmal die Hälfte des Preises Wert (‚49:100‘) • Durch Anfechtung fällt Vertrag ab Anfechtung (ex nunc) weg
  • 84. 3. Geschäftsverkehr IN A NUTSHELL • Vertrag = Angebot + Annahme • Eigentum geht bei Titel + Modus + Berechtigung über • Prüfung der AGB & uU Willensmängel etc. • Sonderbestimmungen im ECG und FernabsatzG/KSchG bzw FAGG
  • 86. 4. Einzelfragen Beweisbarkeit & Beweissicherung • Laut ZPO muss Behauptung auch bewiesen werden • Recht haben ist daher nicht immer auch Recht bekommen (vor Gericht) • Daher – wenn möglich – Beweissicherung betreiben – Verträge und Vereinbarungen schriftlich – Lieferungen/Montagen dokumentieren & unterschreien (lassen) • Teilweise Beweislastumkehr – Wegehalterhaftung – Gewährleistung in den ersten sechs Monaten
  • 87. 4. Einzelfragen Vertragsauslegung • Verträge oftmals nicht klar bzw Missverständnisse bestehen • Daher Verträge nach Möglichkeit immer genau aushandeln • Auslegung eines Vertrags nach §§ 914 f ABGB: zB nach Wortsinn, Branchenusus, Geschäftsbräuche, Willen der Vertragspartner • § 915 ABGB: Unklare Aussagen gehen zu Lasten des Verwenders
  • 88. 4. Einzelfragen Vertragspartner erfüllt nicht korrekt • Klage auf Leistungserfüllung • Rücktritt vom Vertrag + Schadenersatzforderung • Vorbeugende Möglichkeiten – Werkvertrag in Etappen einteilen und abrechnen bzw abnehmen lassen – Eigentumsvorbehalt (§ 1063 ABGB) einbauen: Eigentum geht erst nach vollständiger Preiszahlung über – Terminsverlust einbauen: bei Ratenzahlung gesamter Betrag fällig wenn eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt wird
  • 89. 4. Einzelfragen Zurückbehaltungsrecht • Gegenleistung/Zahlung kann zurückbehalten werden, bis Leistung erfüllt wird • Ungeachtet des Ausmaßes der Gegenleistung (zB Teillieferung) kann gesamte Gegenleistung zurückbehalten werden • Bei Werkvertrag steht Werklohn erst zu, wenn gesamtes Werk mangelfrei erbracht wurde (außer bei Abrechnung in Etappen)
  • 90. 4. Einzelfragen Werbung & Zulässigkeit • Nicht jede Art von Werbung ist auch zulässig, insbesondere Bewerbung von Kindern uU nach dem UWG zu ahnden • Werbeanrufe ohne vorherige Zustimmung (‚Cold calling‘) nicht zulässig (KSchG & TKG zu beachten) • Flyer & Plakate an sich zulässig, jedoch keine wettbewerbswidrigen Angaben (UWG zu beachten) • Briefe & Postwurfsendungen zulässig • Website zulässig jedoch Vorgaben (zB ECG) beachten
  • 91. 4. Einzelfragen IN A NUTSHELL • Verträge schriftlich abschließen • Unklare Formulierungen vermeiden • Vorbeugende Maßnahmen zur Vertragserfüllung • Zurückbehaltung (der Leistung)