Zum ersten Mal darf ich im Semester 2016/17 am WiFi in Wels den Lehrgang Unternehmertraining rechtlich betreuen.
Hier finden Sie die Folien zum ersten Teil meiner Lehreinheiten zum Thema Vertragsrecht (Kapitel 2 im Skriptum).
Im Jänner 2015 hatte ich die Möglichkeit im Rahmen des Erasmus-Programmes als Lektor der Johannes-Kepler-Universität an einem rechtsvergleichenden Seminar in Mainz teilzunehmen.
Hier finden Sie nun, bewusst im 'alten' Design belassen, meine Folien, die sich mit dem Thema Vertragsrecht beschäftigen.
Unternehmertraining WS 2016 - Teil III von IV - ArbeitsrechtMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. In diesem dritten Foliensatz finden Sie das Thema Arbeitsrecht behandelt
Im Rahmen der Ausbildung eDidactics - https://edidactics.at/?p=97 - unterrichte ich jährlich an der Kunstuniversität Graz das 'Modul 7 - Rechtsfragen'.
Anbei finden Sie die Seminar-Folien des WS 2017/18, welche sich mit den Rechtsfragen bei technologiegestützter Lehre beschäftigen.
Übrigens: Teil dieses Seminars ist auch der MOOC zum Thema Urheberrecht, welcher unter https://imoox.at/mooc/course/view.php?id=36 zu finden ist.
Dieser Foliensatz stammt aus der Vorlesung 'Grundlagen Privatrecht' im Masterstudium Webwissenschaften der Johannes-Kepler-Universität im Wintersemester 2015/2016. Er gibt einen Überblick über das österreichische Vertragsrechts sowie die zugehörigen Regelungen im Internet und geht aus praktische Probleme ein.
Unternehmertraining WS 2016 - Teil II von IV - UnternehmensrechtMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. In diesem zweiten Foliensatz finden Sie das Thema Unternehmensrecht behandelt
Im Rahmen der Ausbildung eDidactics unterrichte ich jährlich an der Kunstuniversität Graz das 'Modul 7 - Rechtsfragen'.
Anbei finden Sie die Seminar-Folien des WS 2016/17, welche sich mit den Rechtsfragen bei technologiegestützter Lehre beschäftigen.
Auch im Februar 2018 habe ich wieder am WiFi Linz den Kurs 'Grundlagen Internetrecht' im Seminar Online Marketing gehalten. Anbei finden Sie die Folien, deren Themen sich über das Vertragsrecht, Informationspflichten im Web und Provider-Haftung bis hin zum Strafrecht spannen. Ein großes Thema war natürlich auch die kommende DatenschutzgrundVO
Can Sanford Pastors' Success Work in Other Cities -- Christianity TodayA.G. King
1) A group of 40 pastors from Detroit met with pastors from Sanford, Florida to learn how they were able to prevent racial tensions and protests from erupting after George Zimmerman's acquittal for killing Trayvon Martin.
2) The Sanford Pastors Connecting group, organized by the Department of Justice, played a key role in keeping the peace. They met regularly, supported the jury's verdict, and prayed for unity.
3) While some progress has been made, many note that significant work remains to fully address racial issues in Sanford and build lasting reconciliation. Bridging divides between communities, generations, and churches takes ongoing effort.
Im Jänner 2015 hatte ich die Möglichkeit im Rahmen des Erasmus-Programmes als Lektor der Johannes-Kepler-Universität an einem rechtsvergleichenden Seminar in Mainz teilzunehmen.
Hier finden Sie nun, bewusst im 'alten' Design belassen, meine Folien, die sich mit dem Thema Vertragsrecht beschäftigen.
Unternehmertraining WS 2016 - Teil III von IV - ArbeitsrechtMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. In diesem dritten Foliensatz finden Sie das Thema Arbeitsrecht behandelt
Im Rahmen der Ausbildung eDidactics - https://edidactics.at/?p=97 - unterrichte ich jährlich an der Kunstuniversität Graz das 'Modul 7 - Rechtsfragen'.
Anbei finden Sie die Seminar-Folien des WS 2017/18, welche sich mit den Rechtsfragen bei technologiegestützter Lehre beschäftigen.
Übrigens: Teil dieses Seminars ist auch der MOOC zum Thema Urheberrecht, welcher unter https://imoox.at/mooc/course/view.php?id=36 zu finden ist.
Dieser Foliensatz stammt aus der Vorlesung 'Grundlagen Privatrecht' im Masterstudium Webwissenschaften der Johannes-Kepler-Universität im Wintersemester 2015/2016. Er gibt einen Überblick über das österreichische Vertragsrechts sowie die zugehörigen Regelungen im Internet und geht aus praktische Probleme ein.
Unternehmertraining WS 2016 - Teil II von IV - UnternehmensrechtMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. In diesem zweiten Foliensatz finden Sie das Thema Unternehmensrecht behandelt
Im Rahmen der Ausbildung eDidactics unterrichte ich jährlich an der Kunstuniversität Graz das 'Modul 7 - Rechtsfragen'.
Anbei finden Sie die Seminar-Folien des WS 2016/17, welche sich mit den Rechtsfragen bei technologiegestützter Lehre beschäftigen.
Auch im Februar 2018 habe ich wieder am WiFi Linz den Kurs 'Grundlagen Internetrecht' im Seminar Online Marketing gehalten. Anbei finden Sie die Folien, deren Themen sich über das Vertragsrecht, Informationspflichten im Web und Provider-Haftung bis hin zum Strafrecht spannen. Ein großes Thema war natürlich auch die kommende DatenschutzgrundVO
Can Sanford Pastors' Success Work in Other Cities -- Christianity TodayA.G. King
1) A group of 40 pastors from Detroit met with pastors from Sanford, Florida to learn how they were able to prevent racial tensions and protests from erupting after George Zimmerman's acquittal for killing Trayvon Martin.
2) The Sanford Pastors Connecting group, organized by the Department of Justice, played a key role in keeping the peace. They met regularly, supported the jury's verdict, and prayed for unity.
3) While some progress has been made, many note that significant work remains to fully address racial issues in Sanford and build lasting reconciliation. Bridging divides between communities, generations, and churches takes ongoing effort.
Este documento presenta el proyecto de vida de una persona. Incluye una sección de autoconocimiento donde reflexiona sobre sus valores, intereses e influencias. También establece su misión de vivir cada día buscando la felicidad y no arrepentirse de sus decisiones. Finalmente, formula objetivos y metas a corto y mediano plazo para cumplir su misión en la vida.
Este documento presenta un mapa conceptual sobre la gerencia y el ciclo de vida de los proyectos. El mapa conceptual resume los principales roles de un gerente de proyectos, los elementos necesarios para garantizar un ciclo de vida completo de un proyecto, y los responsables de establecer adecuadamente el ciclo de vida. El documento fue creado por Elsa Yazmin Guerrero Guerrero como parte de un módulo de gestión de proyectos de tecnología educativa en la Universidad de Santander.
La importancia de Internet en la educación se resume en 3 puntos:
1) Internet se ha convertido en una herramienta valiosa para impartir educación a distancia y llevar el aprendizaje a más comunidades.
2) Internet puede usarse como apoyo a la enseñanza tradicional, como complemento proporcionando actualizaciones constantes, y a mediano plazo podría sustituir parcialmente la educación presencial.
3) Aunque Internet es una fuente invaluable de información, todavía se necesita al maestro para la enseñ
El documento presenta nueve problemas de parentesco que describen las relaciones familiares entre diferentes personas. Cada problema incluye una pregunta sobre la relación entre dos individuos y la respuesta que identifica su parentesco. Los problemas cubren una variedad de relaciones como abuelos, hermanos, hijos, sobrinos y cuñados.
La conférence de Gilles Boeuf, Ancien président du Muséum d’Histoire naturelle, conseiller Biodiversité auprès de Ségolène Royal, est à retrouver sur le site l'Animal et l'Homme http://lanimaletlhomme.fr/
Vor einiger Zeit durfte ich bei der evangelischen Pfarre Wels ein Seminar zum Thema Jugendliche und Recht anbieten und darf nunmehr hier die Folien präsentieren. Thematisch werden das Jugendrecht (Jugendschutzgesetz), Verträge mit/von Jugendlichen (Zivilrecht) sowie auch strafrechtliche Aspekte abgedeckt.
Este documento describe el proceso de producción y comercialización de briquetas de hierro en la empresa Briquetera del Orinoco. La empresa utiliza la tecnología FINMET para reducir finos de mineral de hierro y producir briquetas de hierro metálico. El proceso consiste en la reducción del hierro en una serie de reactores de lecho fluidizado usando un gas reductor rico en hidrógeno y monóxido de carbono. Las briquetas producidas son altamente metalizadas y de alta calidad. La empresa cuenta con materias pri
SlideShare es un sitio web que permite a los usuarios subir y compartir presentaciones de diapositivas, documentos PDF y documentos de texto. Originalmente estaba destinado a empleados para compartir diapositivas, pero ahora también se usa para entretenimiento. En 2011, SlideShare agregó una función llamada Zipcasts que permite a los presentadores transmitir audio y video en vivo mientras comparten su presentación, y también permite comunicación en chat. Zipcasts no permite compartir la pantalla del presentador ni que el presentador controle el flujo de la presentación para los espectadores.
This document advertises a one-week British Educational Sports Tour football camp program that gives players a world-class experience training with professional coaches in Cambridge, England. Participants stay with local host families and receive football skills training, English classes, and tours of famous stadiums like Old Trafford, while also having opportunities to see Premier League and Champions League matches. The package includes classes, lodging with meals, and excursions.
The document discusses experimenting with colors and techniques for creating realistic portraits and figures using references from artworks and life. It includes notes and sketches exploring color blending, lighting, composition, and rendering techniques for skin, eyes, lips, hands, and other body parts. Thumbnails and sketches show progress on developing portraits and figure studies focusing on realistic textures, shadows, and details.
Las redes sociales son sitios de internet que permiten a las personas conectarse con amigos y realizar nuevas amistades de manera virtual, compartir contenidos e interactuar para crear comunidades sobre intereses similares como trabajo, lecturas, juegos, amistad y relaciones.
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Hier finden Sie den ersten Foliensatz zu der LVA, der sich thematisch mit den Grundbegriffen des österreichischen Zivilrechtes sowie dem Vertragsrecht (bezogen auf das Web) beschäftigt
Teil I der Folien beschäftigt sich primär mit dem Vertragsrecht und gibt überdies einen Überblick über jene Gesetze und Normen, die es in diesem Bereich zu beachten gibt
Unternehmertraining WS 2016 - Teil IV von IV - Insolvenz Exekution UWGMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. Im vierten und letzten Foliensatz finden Sie die Themen Mahnwesen und Exekution, Insolvenzrecht und Unlauteren Wettbewerb sowie unzulässige Werbung behandelt.
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Nach dem Einschub der Slides eines aktuellen Vortrages vergangene Woche finden Sie hier nun den zweiten Foliensatz zu der LVA. Thematisch gehen die Slides auf die Informationspflichten im Web sowie auf die Cookie-Thematik ein.
Este documento presenta el proyecto de vida de una persona. Incluye una sección de autoconocimiento donde reflexiona sobre sus valores, intereses e influencias. También establece su misión de vivir cada día buscando la felicidad y no arrepentirse de sus decisiones. Finalmente, formula objetivos y metas a corto y mediano plazo para cumplir su misión en la vida.
Este documento presenta un mapa conceptual sobre la gerencia y el ciclo de vida de los proyectos. El mapa conceptual resume los principales roles de un gerente de proyectos, los elementos necesarios para garantizar un ciclo de vida completo de un proyecto, y los responsables de establecer adecuadamente el ciclo de vida. El documento fue creado por Elsa Yazmin Guerrero Guerrero como parte de un módulo de gestión de proyectos de tecnología educativa en la Universidad de Santander.
La importancia de Internet en la educación se resume en 3 puntos:
1) Internet se ha convertido en una herramienta valiosa para impartir educación a distancia y llevar el aprendizaje a más comunidades.
2) Internet puede usarse como apoyo a la enseñanza tradicional, como complemento proporcionando actualizaciones constantes, y a mediano plazo podría sustituir parcialmente la educación presencial.
3) Aunque Internet es una fuente invaluable de información, todavía se necesita al maestro para la enseñ
El documento presenta nueve problemas de parentesco que describen las relaciones familiares entre diferentes personas. Cada problema incluye una pregunta sobre la relación entre dos individuos y la respuesta que identifica su parentesco. Los problemas cubren una variedad de relaciones como abuelos, hermanos, hijos, sobrinos y cuñados.
La conférence de Gilles Boeuf, Ancien président du Muséum d’Histoire naturelle, conseiller Biodiversité auprès de Ségolène Royal, est à retrouver sur le site l'Animal et l'Homme http://lanimaletlhomme.fr/
Vor einiger Zeit durfte ich bei der evangelischen Pfarre Wels ein Seminar zum Thema Jugendliche und Recht anbieten und darf nunmehr hier die Folien präsentieren. Thematisch werden das Jugendrecht (Jugendschutzgesetz), Verträge mit/von Jugendlichen (Zivilrecht) sowie auch strafrechtliche Aspekte abgedeckt.
Este documento describe el proceso de producción y comercialización de briquetas de hierro en la empresa Briquetera del Orinoco. La empresa utiliza la tecnología FINMET para reducir finos de mineral de hierro y producir briquetas de hierro metálico. El proceso consiste en la reducción del hierro en una serie de reactores de lecho fluidizado usando un gas reductor rico en hidrógeno y monóxido de carbono. Las briquetas producidas son altamente metalizadas y de alta calidad. La empresa cuenta con materias pri
SlideShare es un sitio web que permite a los usuarios subir y compartir presentaciones de diapositivas, documentos PDF y documentos de texto. Originalmente estaba destinado a empleados para compartir diapositivas, pero ahora también se usa para entretenimiento. En 2011, SlideShare agregó una función llamada Zipcasts que permite a los presentadores transmitir audio y video en vivo mientras comparten su presentación, y también permite comunicación en chat. Zipcasts no permite compartir la pantalla del presentador ni que el presentador controle el flujo de la presentación para los espectadores.
This document advertises a one-week British Educational Sports Tour football camp program that gives players a world-class experience training with professional coaches in Cambridge, England. Participants stay with local host families and receive football skills training, English classes, and tours of famous stadiums like Old Trafford, while also having opportunities to see Premier League and Champions League matches. The package includes classes, lodging with meals, and excursions.
The document discusses experimenting with colors and techniques for creating realistic portraits and figures using references from artworks and life. It includes notes and sketches exploring color blending, lighting, composition, and rendering techniques for skin, eyes, lips, hands, and other body parts. Thumbnails and sketches show progress on developing portraits and figure studies focusing on realistic textures, shadows, and details.
Las redes sociales son sitios de internet que permiten a las personas conectarse con amigos y realizar nuevas amistades de manera virtual, compartir contenidos e interactuar para crear comunidades sobre intereses similares como trabajo, lecturas, juegos, amistad y relaciones.
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Hier finden Sie den ersten Foliensatz zu der LVA, der sich thematisch mit den Grundbegriffen des österreichischen Zivilrechtes sowie dem Vertragsrecht (bezogen auf das Web) beschäftigt
Teil I der Folien beschäftigt sich primär mit dem Vertragsrecht und gibt überdies einen Überblick über jene Gesetze und Normen, die es in diesem Bereich zu beachten gibt
Unternehmertraining WS 2016 - Teil IV von IV - Insolvenz Exekution UWGMichael Lanzinger
Vergangenes Wintersemester (und auch noch im Jänner 2017) durfte ich am WiFi Wels (OÖ) erstmals die rechtlichen Teilbereiche im Lehrgang 'Unternehmertraining' unterrichten. Ein sehr gelungener Lehrgang wie ich finde, nicht zuletzt durch die tollen TeilnehmerInnen. Im vierten und letzten Foliensatz finden Sie die Themen Mahnwesen und Exekution, Insolvenzrecht und Unlauteren Wettbewerb sowie unzulässige Werbung behandelt.
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Nach dem Einschub der Slides eines aktuellen Vortrages vergangene Woche finden Sie hier nun den zweiten Foliensatz zu der LVA. Thematisch gehen die Slides auf die Informationspflichten im Web sowie auf die Cookie-Thematik ein.
E business – im spannungsfeld zwischen rechtssicherheit und datenschutz reto ...Qumram
E-Business – Im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Datenschutz
Reto C. Zbinden, Rechtsanwalt, CEO Swiss Infosec AG
qumram Web-Archiving Community-Event21.6.2012
Es ist nun bereits eine Zeit her, dass ich den ersten Teil der drei Foliensätze von Digital Marketing online gestellt habe: https://www.slideshare.net/MichaelLanzinger/digital-marketing-teil-i-von-iii
Daher darf ich nun Teil II von III zur Verfügung stellen.
Präsentation zur Rechtsform des Einzelunternehmens in Deutschland von Sascha Tams
Zugehöriger Artikel unter http://saschatams.de/einzelunternehmer-information-und-gruendung/
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Sie finden hier den dritten Foliensatz zu der LVA. Thema dieser Einheit war eine Auffrischung der Bestimmungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie eine genauere Behandlung des E-Commercegesetz (ECG) sowie des Fernabsatzgesetzes (FAGG). Im 7. Kapitel finden Sie überdies Hinweise zum internationalen Privatrecht (IPR) und den anzuwendenden Gesetzen bzw. Verordnungen.
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017Michael Lanzinger
Vergangene Woche war ich erneut am WiFi in Linz im Einsatz, diesmal für den Bereich Akademischer Handelsmanager.
Neben Informationen zu Pflichten für Website-Betreiber finden sich in den Folien auch Hinweise zum aktuellen und kommenden Datenschutzrecht
2018 hatte ich mehrmals das Vergnügen 'quer durch Österreich' für den Österreichischen Rechtsanwaltsverein - https://www.rechtsanwaltsverein.at - vortragen zu dürfen. Konkret ging es um die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der Rechtsanwaltskanzlei. Hier finden Sie nun die aktuellen Vortragsfolien zum Thema. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
In diesem Wintersemester halte ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz einmal mehr die LVA 'Grundlagen Privatrecht' im Masterstudium Webwissenschaften ab. Es freut mich besonders, die LVA diesmal nicht alleine, sondern gemeinsam mit Mag. Ecker im Co-Teaching durchführen zu können.
Hier finden Sie die Folien meines Teils der LVA, konkret ab Kapitel 4 mit Schwerpunkt auf Webrecht. Mag. Ecker befasst sich seinerseits in seinem Teil mit den Grundlagen und dem Vertragsrecht.
Anlässlich des E-Learning-Tages 2016 an der FH Johanneum in Graz - https://fh-joanneum.at/veranstaltung/e-learning-tag-an-der-fh-joanneum-graz/ - durfte ich einen Workshop zum Thema 'Rechtsfragen im E-Learning' halten und darf Ihnen hier die Slides zur Verfügung stellen
Es ist nun bereits eine Zeit her, dass ich den ersten Teil der drei Foliensätze von Digital Marketing online gestellt habe: https://www.slideshare.net/MichaelLanzinger/digital-marketing-teil-i-von-iii
Daher darf ich nun auch noch Teil III von III zur Verfügung stellen.
Vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hatte ich viermal die Gelegenheit für den Rechtsanwaltsverein Vorträge zum Thema Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei zu halten. Sowohl in Graz, als auch in Salzburg und zweimal in Wien hatte ich so die Möglichkeit ca. 200 RechtsanwältInnen und Kanzleiangestellte zu informieren und Fragen zu beantworten.
Vortrag zum Urheberrecht an der Hahn-Schule in LinzMichael Lanzinger
Ende 2017 hatte ich das Vergnügen an der Hahn-Schule in Linz diesen Vortrag gleich zweimal hintereinander zu halten. Einmal für die SchülerInnen und einmal im Rahmen der Abendschule.
Ich bedanke mich an dieser Stelle - dezent verspätet - für die Aufmerksamkeit und die interessanten Diskussionspunkte.
EdMedia in Amsterdam 2018 - The Austrian view of Copyright lawMichael Lanzinger
Am 27.6. hatte ich die Freude (und die Ehre) zu meinem - über das FNMA (https://www.fnm-austria.at/home.html) - eingereichte Paper auf der EdMedia (https://www.aace.org/conf/edmedia/) in Amsterdam vorzutragen. Besonders gefreut hat mich, dass ich für mein Paper auch gleich einen Award erhalten habe.
Die Folien selbst, wie das Paper, beschäftigen sich mit dem österreichischen Urheberrecht und insbesondere auch mit Open Educational Ressourcen sowie Creative Commons
Heute konnte ich im Rahmen der FNMA-Talks - http://www.fnm-austria.at/fnm-talks.html - ein Webinar zum Thema Datenschutz und DSGVO halten. Die Aufzeichnung des Stream finden Sie im Mitgliederbereich des FNMA und die Folien darf ich hier zur Verfügung stellen. Neben einem Überblick über die Neuerungen beschäftigen sich die Slides auch mit den Auswirkungen auf die Wissenschaft und Lehre
Vortrag zum Urheberrecht in der Lehre bei eEducation-Praxistage 2018Michael Lanzinger
Am 12.3.2018 konnte ich einen Vortrag im Rahmen der eEducation-Praxistage 2018 an der PH OÖ zum Urheberrecht in der Lehre halten. Ich danke den TeilnehmerInnen für die spannenden Fragen und Diskussionen über den Vortrag hinaus. In den Folien finden Sie Informationen zum Urheberrecht, den Neuerungen, Creative Commons und Open Educational Ressources
IRIS-Vortrag - Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Online-SpielenMichael Lanzinger
Am 24.2.2018 konnte ich im Rahmen der IRIS 2018 in Salzburg vortragen. Anbei finden Sie die Folien, die sich mit urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Aspekten von Online-Spielen beschäftigen.
Am 23.1. habe ich für die Grüne Wirtschaft im Axis Coworking Loft Linz einen Crashkurs zum Datenschutz gehalten, Bilder sind zB hier zu finden: https://www.facebook.com/media/set/?set=ms.c.eJxFk9uRxTAIQzva4Q3uv7GdoGv5M2dAyKCo2VS6hWSNZ~%3BwpgKsf0Rq5wLzNU0wJAhV9Qcpq2FADFd0PrIZSNGpb3C5o~_BD6iEYFx3aiwn8gejVMrkZmt3k0jWX5V6GaBP0Zi~_CUHogKKwYtF4TYvkUOQX5Tjl~%3BwfX6i~%3BioGLXSqOzbPHRu2G7McAt~_KGYoWRJOvnW~%3BsVLFiQRPE2Fo~%3BBGeNpdLYCYAmgGhQVNeYFn3oGovzwADcxyWsx7NuWGFyhe67MVWCPaUFF~_Tr4wh9uK5G0GmsqDlF46z1w9sGrDt3mnhtUqMUgBq1xmausZzAThmHsK14GTuyFfxfAoExBibPJlkmCHBKprBkx3YoAYLr12nhDMIzlO4p~%3BRyCAHgttRr8CTM2p82WTOTDuORECy9XiKXkA3DKf78ModP6B~%3Bnz2~%3BI~-.bps.a.1228651777235167.1073741842.483650688401950&type=1
Thematisch drehte sich die Veranstaltung natürlich um die kommende DSGVO. Ich darf mich an dieser Stelle auch für den sehr interessanten Abend mit spannenden Fragen bedanken.
Auf den Folien finden Sie Informationen zum Datenschutz derzeit, zur DSGVO, praktische Hinweise und die vorab gestellten Fragen.
Am 096.11.2017 - und damit fast ein Jahr nach meinem ersten Workshop bei der FHK - durfte ich für die Fachhochschule-Konferenz am Campus02 in Graz wieder einen Vortrag zum Thema Recht & Lehre halten, wobei schwerpunktmäßig das Urheber- und Datenschutzrecht behandelt wurde.
Ich darf hier nun meine Slides zur Verfügung stellen und bedanke mich bei den TeilnehmerInnen für Diskussionen und spannenden Fragestellungen.
Vortrag - Cybercrime & Co beim UnternehmenskongressMichael Lanzinger
Am 12.10.2017 konnte ich im Rahmen des Unternehmenskongresses am Flughafen Hörsching des Wirtschaftsverbandes OÖ (http://www.wirtschaftsverband-oberoesterreich.at) einen Vortrag zum Thema Cybercrime, Content-Haftung und Datenschutz halten. Ich darf mich für die Einladung und die spannenden Diskussionen bedanken und stelle hier nun die Vortragsfolien zur Verfügung.
Am 9.10.2017 konnte ich mein bereits zweites Webinar an der Virtuellen PH (http://www.virtuelle-ph.at/) halten. Diesmal gemeinsam mit Frau Dr.in Natascha Miljkovic von der Agentur Zitier-Weise (http://www.plagiatpruefung.at/). Ich habe dabei den rechtlichen Part übernommen und möchte nun meine Folien zum zweiten Teil des gemeinsamen Webinars (quasi '& Co') online stellen. Inhaltlich befassen sich diese Slides mit der freien Werknutzung (insbesondere Zitate), der Schulbuch-Ausnahme und den Creative Commons.
Vortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & DatenschutzrechtMichael Lanzinger
Am 03.10.2017 konnte ich in Krems einen Vortrag bei der Bundes-AG-Tagung halten. Der Vortrag beinhaltete im Wesentlichen die Beantwortung der 10+ Fragen, welche ich vorab gestellt bekommen habe, wobei sich diese im Bereich Urheberrecht, Datenschutzrecht und Schulrecht bewegt haben. Ich darf nun an dieser Stelle die Slides online stellen und mich gleichsam bei den TeilnehmerInnen für einen spannenden Vormittag bedanken.
Pressegespräch - Verein für Datenschutz und IT-SicherheitMichael Lanzinger
Ich bin Gründungsmitglied des Vereins für Datenschutz und IT-Sicherheit - kurz: DAVITS (Web: https://www.davits.eu; Facebook: https://www.facebook.com/davits.eu/). Unser Ziel ist die Information im Datenschutz im rechtlichen, sozialen, technischen und wirtschaftlichen Umfeld. Anbei finden Sie Folien, die wir für Pressegespräche erstellt haben (noch im alten Design). Diese Folien enthalten Informationen über DAVITS sowie zum Datenschutz(recht) allgemein.
Nachdem ich 2016 das erste Mal mit von der Partie war, hatte ich die Freude 2017 erneut am E-Learning-Tag an der FH Johanneum in Graz (https://www.fh-joanneum.at/veranstaltung/16-e-learning-tag-an-der-fh-joanneum/) einen Workshop anbieten zu dürfen. Auf den Slides finden Sie diverse rechtliche Themen, die im Bereich der Lehre relevant sein können, behandelt. Allem voran natürlich Urheberrecht und Datenschutz.
Am 5.9.2017 hatte ich das Vergnügen erstmals im Rahmen des Lehrgangs für Schulbibliotheken bei Buch.Zeit (http://www.buchzeit.at) zum Thema Recht vorzutragen.
Hier finden Sie nun die Folien, die sich mit den Themen Datenschutzrecht, Urheberrecht (inklusive freie Werknutzung, CC und OER) sowie Jugendrecht beschäftigen.
Ich bin nunmehr - neben meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im IT-Recht - auch für die O.P.P.-Beratungsgruppe GmbH (http://www.opp-beratung.com) als Senior Berater im Bereich Datenschutz tätig. Und im Rahmen dieser Tätigkeit konnte ich für das Unternehmen Nimbusec (https://nimbusec.com/index.html) im Juli und im August 2017 jeweils einen Vortrag zum Thema Datenschutz halten. Es wäre zwei tolle Termine, jeweils am Flugplatz in Wels und beim zweiten Termin sogar inklusive einem Rundflug.
2015 habe ich - in Zusammenarbeit mit iMooX - einen Massive Open Online Course ('MOOC') zum Thema Urheberrecht aufgezeichnet. Nun, 2017 und wegen der geänderten Rechtslage, habe ich den MOOC teilweise überarbeitet und wird dieser wohl Ende 2017 online gehen.
Bis dahin finden Sie hier die Folien der insgesamt 10 MOOC-Einheiten aus 2015.
2015 habe ich - in Zusammenarbeit mit iMooX - einen Massive Open Online Course ('MOOC') zum Thema Urheberrecht aufgezeichnet. Nun, 2017 und wegen der geänderten Rechtslage, habe ich den MOOC teilweise überarbeitet und wird dieser wohl Ende 2017 online gehen.
Bis dahin finden Sie hier die Folien der insgesamt 10 MOOC-Einheiten aus 2015.
2015 habe ich - in Zusammenarbeit mit iMooX - einen Massive Open Online Course ('MOOC') zum Thema Urheberrecht aufgezeichnet. Nun, 2017 und wegen der geänderten Rechtslage, habe ich den MOOC teilweise überarbeitet und wird dieser wohl Ende 2017 online gehen.
Bis dahin finden Sie hier die Folien der insgesamt 10 MOOC-Einheiten aus 2015.
Nicht nur auf der Vienna Maker Faire 2017 konnte ich zum Thema Freie Lizenzen & 3D-Druck vortragen, sondern auch am 18.5.2017 im Rahmen des Technologieplauscherl in Linz (http://technologieplauscherl.at/47/).
Eine sehr gelungene und gemütliche Veranstaltung, mein herzlicher Dank geht an die OrganisatiorInnen und an die TeilnehmerInnen für interessante Fragen.
Vienna Maker Faire 2017 - Creative Commons-Lizenzen im 3D-DruckMichael Lanzinger
Am 20.5. durfte ich auf der (sehr genialen) Vienna Maker Faire - https://makerfairevienna.com - einen Vortrag halten zum Thema freie Lizenzen im 3D-Druck.
Spannend ist dabei, dass Creative Commons (CC) primär für den Bildungsbereich gedacht sind/waren und im 3D-Druck (teilweise) neue Herausforderungen haben, etwa ob die Lizenz nur für den Plan oder auch das gedruckte Objekt gilt.
2. Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
5. 1. Grundbegriffe
Moral: ‚Was richtig ist‘ = gesellschaftlich-kultureller
Normenkatalog
Sitte: Gesetz nimmt teilweise auf Sitten & Gebräuche Bezug
zB in § 879 ABGB
Gesetz: Ausdruck der staatlichen Befehls- und Zwangsgewalt
Nur gesetzliche Normen sind verbindlich und exekutierbar!
7. 1. Grundbegriffe
Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und
(direkt) auf Einzelnen
Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht,
keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht
Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö-
Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
8. 1. Grundbegriffe
Rechtsfähig: grundsätzlich ab der Geburt bis zum Tod
Geschäftsfähig: voll geschäftsfähig erst ab 18 Jahren,
zuvor Abstufungen
Straffähig: grundsätzlich ab 14 Jahren, außer bei
verzögerter Reife
9. 1. Grundbegriffe
Rechtsfähigkeit
• Mensch gilt als Rechtssubjekt und ist daher rechtsfähig
• Rechtssubjekte jedoch auch ‚juristische Personen‘, zB
Unternehmen
• Alles Andere ist ein Rechtsobjekt, insb Sachen
• Tiere gelten iSv § 285a ABGB nicht als Sachen, jedoch
großteils Sachvorschriften anzuwenden
‚Mord‘ an Tier ist Sachbeschädigung bzw uU Tierquälerei
Gewährleistung an sich auch auf Tiere anzuwenden
10. 1. Grundbegriffe
Rechtsfähigkeit
• Grundsätzlich Rechtsfähigkeit ab der Geburt bzw mit
vollkommenen Austritt aus dem Mutterleib und am Leben
• Totgeburten gelten als nicht empfangen, wenn bereits
vor der Geburt der Tod eintrat
• Teilweise bereits Rechte des Ungeborenen, va
hinsichtlich Abtreibung und im Erbrecht (‚nasciturus‘)
11. 1. Grundbegriffe
Rechtsfähigkeit
• Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod
• Hier teilweise schwer bestimmbar, wann dieser eintritt
bzw eingetreten ist
• Grundsätzlich gilt ‚Flatline‘ bei Herzschlag und keine
Gehirntätigkeit
• Va relevant im Erbrecht
13. 1. Grundbegriffe
Geschäftsfähigkeit
Von 7 bis 14 Jahren:
• ‚beschränkt geschäftsfähig‘ (uU haftungsfähig)
• Geringfügige Alltagsgeschäfte dürfen abgeschlossen
werden
• Kind/Jugendlicher darf nur Versprechen (zB Schenkung)
annehmen, die rein zum Vorteil ist (dh Fahrrad = Ja,
Pferd = Nein)
• Eltern können Geschäft genehmigen (zB Handy-Vertrag)
14. 1. Grundbegriffe
Geschäftsfähigkeit
Von 14 bis 18 Jahren:
• Dürfen zusätzlich über eigenes Einkommen (zB aus
Dienstverhältnis, nicht jedoch Lehrlingsvertrag) verfügen
• Dürfen über Einkommen/Geschenke verfügen, so dies
ihren Lebensunterhalt nicht gefährdet (va bei eigener
Wohnung interessant)
15. 1. Grundbegriffe
Geschäftsfähigkeit
Ab 18 Jahre:
• Gilt als ‚voll geschäftsfähig‘
• Ausnahme zB bei fehlender geistiger Reife bzw geistiger
Behinderung
• In diesen Fällen dann Beigebung eines Sachwalters, der
einzelne bzw alle notwendigen Aufgaben übernimmt
• Sachwalterschaft betrifft zumeist Vermögensverwaltung,
jedoch uU auch medizinische Entscheidungen
17. 1. Grundbegriffe
Exkurs: E-Commerce
E-Commerce: Vertrieb von Waren und Dienstleistungen
via Internet inklusive Online-Transaktionen und Online-
Zahlungen
M-Commerce: eCommerce über mobile Endgeräte, zT
über Apps oder speziell angepasste Homepages
18. 1. Grundbegriffe
IN A NUTSHELL
• Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar
• Zu unterscheiden zwischen Rechtsfähigkeit,
Geschäftsfähigkeit & Straffähigkeit
• Geschäftsbeziehungen: B2B, B2C, C2C
23. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Fernabsatz NEU - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
(FAGG)
Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie.
Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I
33/2014)
Inhalte:
• Informationspflichten
• Rücktrittsrechte – NEU: 14 Kalendertage
• FAGG gilt seit 13. Juni 2014
24. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Regelt die Gründung eines Unternehmens sowie Rechte
und Pflichten von Unternehmern
Inhalte:
• Definition Unternehmer/Unternehmen
• Unternehmerische Pflichten
• Gesellschaftsformen (soweit nicht separat geregelt), zB
in GmbHG oder AktienG
27. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland:
wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder
Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten.
ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen
KSchG bzw dem ECG
28. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
IN A NUTSHELL
• Unternehmenstätigkeit betrifft viele Rechtsbereiche
• Gesetze teilweise Umsetzungen von EU-Richtlinien zum
Zweck der europäischen Harmonisierung
• Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer
Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
• Insbesondere relevant im B2C-Bereich
30. 3. Geschäftsverkehr
Was ist ein Vertrag?
Die übereinstimmende Willenserklärungen
• Angebot
• Annahme
bilden gemeinsam den Vertrag (Titel)
31. 3. Geschäftsverkehr
Voraussetzungen des rechtsgültigen Angebotes
1. Willenserklärung
2. Ausreichende Bestimmtheit der Willenserklärung
3. Bindungswille des Erklärenden
4. Zugang der Erklärung
5. Kein Widerruf der Erklärung
32. 3. Geschäftsverkehr
Zur Willenserklärung
1. Willensäußerung oder Handlung
2. Rechtsfolgewille
3. Kundgabezweck
Elektronische Willenserklärung: Willenserklärung, die
auf elektronischem Wege abgegeben oder übermittelt wird
Elektronische Erklärung: automatisierte Erklärung
33. 3. Geschäftsverkehr
Zur Bestimmtheit
• Notwendige Vertragsbestandteile („essentialia negoitii“)
– je nach Vertragstyp unterschiedlich
• Bei Kaufvertrag: Ware & Preis
• Preis muss lediglich bestimmbar sein bzw kann von
jemand Drittem bestimmt werden
34. 3. Geschäftsverkehr
Zum Bindungswillen
• Erklärender muss Adressat Recht einräumen, Vertrag
durch eine einseitige Annahme (zB ‚Ja‘ oder Kopfnicken)
anzunehmen
• Nicht bei ‚invitatio ad offerendum‘ (Schaufenster oder
Webshop)
• Zu beachten ist jedoch Sonderfall des Automatenkaufes
(siehe weiter unten)
35. 3. Geschäftsverkehr
Voraussetzungen der Annahme durch
Willenserklärung (§ 863 ABGB)
1. Willenserklärung (ausdrücklich oder konkludent)
2. Zugang der Erklärung
3. Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebotes
4. Kein Widerruf der Erklärung
36. 3. Geschäftsverkehr
Zur Rechtzeitigkeit
• Innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer des Angebotes
(zB bei Frist)
• Vor Widerruf des Angebotes
• Bei Frist sind die §§ 862 und 862a ABGB zu beachten
37. 3. Geschäftsverkehr
Voraussetzungen der Annahme durch
Willensbetätigung (§ 864 ABGB)
1. Wenn Annahme durch Willenserklärung nicht zu
erwarten ist (zB Versandhandel)
2. Annahmehandlung
3. Wille zur Annahme des Angebotes
4. Rechtzeitigkeit der Annahmehandlung
5. Kein Widerruf der Annahmehandlung
38. 3. Geschäftsverkehr
Schweigen als Zustimmung?
• Keine Antwort/Schweigen ist rechtlich keine
Willenserklärung
• Zustimmung durch Schweigen daher an sich nicht
anzunehmen
• Jedoch Möglichkeit Zustimmung durch Schweigen zu
vereinbaren oder wenn ‚Redepflicht‘ besteht (zB
Gewährleistung) bzw eine dauernde
Geschäftsbeziehung besteht
39. 3. Geschäftsverkehr
Vertrag und Eigentumsübergang
1. Titel (= welche Art von Vertrag)
1. Angebot
2. Annahme
2. Modus
1. Körperliche Übergabe (§ 426 ABGB)
2. Zeichen (§ 427 ABGB)
3. Erklärung (§ 428 ABGB)
4. Versendung (§ 429 ABGB)
5. Einverleibung ins Grundbuch bei unbeweglichen Sachen
3. Berechtigung des Vormannes (vgl auch § 367 ABGB)
40. 3. Geschäftsverkehr
Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen
• Insbesondere beim Automatenkauf
• Problematisch ist der Bindungswille
• Gilt als gegeben, weil der Aufsteller des Automaten an
jeden verkaufen will, der Geld einwirft und dies solange
der Vorrat reicht
• Davon zu unterscheiden ist die Realofferte iSv § 864 Abs
2 ABGB
41. 3. Geschäftsverkehr
Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen
• Realofferte ist das unverlangte Zusenden von Waren
• Laut § 864 Abs 2 ABGB gilt Schweigen bzw bloßes
Behalten der Waren nicht als Zustimmung zu einem
Vertrag
• Waren müssen nicht rückversandt werden
• Realofferte betrifft daher die Annahme, während
Automatenkauf den Bindungswillen betrifft und damit das
Angebot
42. 3. Geschäftsverkehr
Sonderfall Kreuzofferte
• Betrifft Fall, dass beide Parteien jeweils ein Angebot
stellen
• Bei Konsens wird Vertrag durch Zugang beider Angebote
perfektioniert, dh ein Angebot ‚mutiert‘ zur Annahme
• Bei Dissens über Preis liegen zwei verschiedene
Angebote vor und es muss weiter verhandelt werden
• Bei Dissens über Ware (und Preis) uU sogar zwei
verschiedene Verträge denkbar
43. 3. Geschäftsverkehr
Kontrahierzwang?
• An sich kein Zwang einen Vertrag abzuschließen, dh
Vertragspartner kann ‚abgelehnt‘ werden
• Jedoch Kontrahierzwang denkbar, wenn
Vertragsabschluss (lebens-) notwendig und
Unternehmer der einzige Anbieter ist (zB einiger
Lebensmittelhandel in einem Ort mit schlechtem
öffentlichen Verkehrsnetz)
• Selbst dann aber kann üblicher Preis verlangt werden
44. 3. Geschäftsverkehr
Vorvertrag
• Sonderfall des Vertrages, geregelt in § 936 ABGB
• Vertrag darüber, dass ein Vertrag (Hauptvertrag)
geschlossen werden soll
• Meist dann, wenn grundsätzliche Einigung, jedoch noch
Verhandlung über Details
• Erfordert:
Einigung über die essentialia negotii
Fixen Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages
45. 3. Geschäftsverkehr
Kostenvoranschlag
• Kostenvoranschlag als Teil des Vertrages bzw invitatio
ad offerendum seitens des Unternehmers
• Verbindlich/Unverbindlich:
– Verbindlich: Unternehmer ist an kalkulierte Kosten gebunden,
außer Mehraufwand durch Konsument verursacht
– Unverbindlich: Möglichkeit der Überschreitung, jedoch nur, wenn
umgehende Information im Falle eines erheblichen
Mehraufwandes (+ 15%) und nur wenn unvorhersehbar
46. 3. Geschäftsverkehr
Kostenvoranschlag
• Kostenvoranschlag an Konsument an sich immer
unentgeltlich und verbindlich
• Unentgeltlich/entgeltlich:
– Unentgeltlich: im Zweifel immer unentgeltlich und stellt
Aufforderung dar ein Angebot zu stellen
– Entgeltlich: Kostenvoranschlag damit eigenes Werk und auch
separater Vertrag, der (an sich) unabhängig vom (späteren)
Vertrag ist
47. 3. Geschäftsverkehr
Nebenbestimmungen
• Im Vertrag noch weitere Vereinbarungen möglich
• Bedingung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem
unsicheren zukünftigen Ereignis abhängig
• Befristung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem
sicher eintretenden Ereignis abhängig, wobei der
Zeitpunkt ungewisse ist
• Zusätzlich noch weitere Nebenabreden denkbar wie zB
unselbständige/selbständige Nebenleistungen (zB
Lieferung, Montage)
48. 3. Geschäftsverkehr
Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG
• Dient va dem Rücktritt von Verträgen, die unter Zeitdruck
uÄ geschlossen wurden
• Abs 1:
• Wenn nicht in vom Unternehmer dauernd benutzen Räumen
abgeschlossen
• Nicht auf Messeständen oder Marktständen abgeschlossen
• Lokal bei zB Werbefahrt gilt nicht als ‚dauernd benutzter
Geschäftsraum‘
• Frist: 14 Tage ab Info über Rücktrittsrecht
49. 3. Geschäftsverkehr
Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG
• Rücktrittsrecht steht jedoch nach Abs 3 nicht zu, wenn:
• Verbraucher Geschäftsabschluss aktiv anbahnt
• Keine Besprechung vor Vertragsschluss stattgefunden hat
(betrifft va Versandhandel)
• Wenn beiderseitige Leistungen sofort erbracht werden,
üblicherweise nicht in Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen
werden und bloß geringer Kaufpreis (€ 25,- bis € 50,-)
• Verträge nach dem FAGG
• Rücktritt muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, außer
Unternehmer stimmt Mündlichkeit zu
50. 3. Geschäftsverkehr
Gesetzliches Rücktrittsrecht im Fernabsatz
• Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beachten
• Je nach Zeitpunkt entweder Fernabsatz ALT nach
KSchG oder Fernabsatz NEU nach FAGG anzuwenden
(siehe weiter unten)
• Rücktritt daher entweder
Binnen 7 Werktagen (ALT)
Binnen 14 Kalendertagen (NEU)
51. 3. Geschäftsverkehr
Formfreiheit
• § 883 ABGB: grundsätzlich Formfreiheit, Parteien als
‚Herren des Vertrages‘, außer gesetzliche Form
vorgesehen (zB Testament, Ehegattenschenkung)
• § 886 ABGB: Unterschrift kann durch elektronische
Signatur nachgebildet werden (vgl § 4 SigG)
52. 3. Geschäftsverkehr
Gesetzliche Formvorschriften
• Teilweise Formvorschriften vorgesehen, va bei
Testament (§ 578 ABGB) & Bürgschaft (§ 1346 ABGB)
• Mit Schriftlichkeit iSv § 883 ABGB ist Unterschriftlichkeit
gemeint
• Vertragstext kann dagegen auch maschinenschriftlich
sein, außer es ist Handschriftlichkeit vorgesehen (zB
eigenhändiges Testament)
53. 3. Geschäftsverkehr
Gesetzliche Formvorschriften
• § 4 Abs 1 SigG sieht elektronische Signatur vor, wobei
‚qualifizierte elektronische Signatur‘ Unterschriftlichkeit
iSv § 883 ABGB erfüllt
• Jedoch bei SigG Ausnahmen zu beachten, va
Bürgschaft
• Weiters Notar:
Beglaubigung: nur Unterschrift wird verifiziert
Beurkundung: Inhalt wird verifiziert
Notariatsakt: Rechtsakt/Vertrag muss vor Notar abgewickelt
werden (zB Ehepakte)
54. 3. Geschäftsverkehr
Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl
von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘)
• Unterliegen dreistufiger Prüfung
• Im B2C-Bereich im Web neben dem ABGB auch das
KSchG & das ECG zu beachten
• Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der
Homepage der WKO
55. 3. Geschäftsverkehr
Prüfung von AGB
• Einbeziehungskontrolle (§ 11 ECG)
• Geltungskontrolle (§ 864a ABGB)
• Inhaltskontrolle (§ 879 ABGB, § 6 KSchG)
Erst wenn alle drei Kontrollstufen ‚bestanden‘ sind, ist die
Norm im Vertrag zulässig
56. 3. Geschäftsverkehr
Zur Einbeziehung
• deutlicher Hinweis reicht (online-Formular, Check-Box)
• Möglichkeit der Kenntnisnahme muss bestehen
• Link in räumlicher Nähe des Bestellformulars reicht aus,
• AGB in Vertragssprache
• § 11 ECG: ausdruck- und reproduzierbar
57. 3. Geschäftsverkehr
Zur Geltung
Keine Geltung der Klausel wenn:
• Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts – hier auch auf
‚Branchenüblichkeit‘ zu achten
• Nachteiligkeit für den Vertragspartner
• Überraschungseffekt
• Kein besonderer Hinweis auf die ungewöhnliche Klausel
58. 3. Geschäftsverkehr
Zum Inhalt
• § 6 Abs 1 KSchG: jedenfalls ungültig
zB strengere Form als Schriftform
zB Verbraucher wird Beweislast auferlegt
zB Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen
• § 6 Abs 2 KSchG: müssen einzeln ausgehandelt werden
zB Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne Rechtfertigung
zB Unternehmer kann einseitig Leistung ändern
• § 879 ABGB: Sittenwidrigkeit bzw. grob benachteiligende
Nebenbestimmung
60. 3. Geschäftsverkehr
Ausnahme der individuellen Kommunikation
• bei individueller, direkter Kommunikation können
Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden
• Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem
Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise
zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail
abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert
werden)
61. 3. Geschäftsverkehr
Sonderbestimmungen bei Fernabsatz
Betrifft Fernabsatzgeschäfte seit dem 13. Juni 2014
• § 3 KSchG: Rücktritt binnen 14 Kalendertagen (vorher 7
Werktage) ab Ausfolgung der Urkunde, welche
Informationen zum Verkäufer und Vertrag sowie zum
Rücktrittsrecht enthält. Rücktritt ist an keine Form
gebunden
• § 5a KSchG: allgemeine Informationspflichten, zB
Eigenschaften der Ware, Kontakt zum Verkäufer
62. 3. Geschäftsverkehr
Sonderbestimmungen bei Fernabsatz
• § 6b KSchG NEU: keine Kosten bei telefonischer
Kontaktaufnahme mit Unternehmer
• § 6c KSchG NEU: keine Kosten für Nebenleistungen,
wenn Verbraucher nicht ausdrücklich zustimmt
• § 7a KSchG NEU: Vertragserfüllung durch Unternehmer
binnen 30 Tagen
• § 7b KSchG NEU: Bei Versendung Gefahrenübergang
erst bei Lieferung an Verbraucher oder Dritten (vgl. § 429
ABGB: Übergang der Gefahr bereits mit Übergabe zur
Versendung an den Verbraucher)
63. 3. Geschäftsverkehr
Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG)
• § 1 Abs 1 FAGG: Gültig im Fernabsatz zwischen
Unternehmer & Verbraucher (B2C)
• § 1 Abs 2 FAGG: Ausnahmen vom FAGG
• §§ 2 & 3 FAGG: Anwendbares Recht (IPR) und
Begriffsbestimmungen
• §§ 4 bis 7 FAGG: Informationspflichten
• § 8 FAGG: Erfordernisse bei elektronischem
Vertragsschluss
65. 3. Geschäftsverkehr
Ausnahmen vom Fernabsatz NEU nach § 5a Abs 2
KSchG
• Geschäfte nach dem FAGG
• Warenautomatenkauf
• Beförderung von Personen
• Finanzdienstleitungen
• Access-Provider-Verträge
• Geschäfte über unbeweglicher Sachen (Kauf von
Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung)
66. 3. Geschäftsverkehr
Ausnahmen vom Fernabsatz NEU nach § 1 Abs 2 FAGG
• Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten zu
einem Preis von unter € 50,-
• Gesundheitsdienstleitungen
• Glücksspiele
• Finanzdienstleitungen
• Warenautomatenkauf
• Geschäfte über unbeweglicher Sachen (Kauf von
Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung)
• Access-Provider-Verträge
67. 3. Geschäftsverkehr
Rücktrittsrecht im Fernabsatz NEU
• Rücktritt formlos möglich
• Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalendertage
• Rechtzeitige Absendung (am letzten Tag der Frist)
ausreichend
• Quasi als Ersatz für Begutachtung in Geschäft
• Rücktrittsfolgen nach § 3 KSchG bzw §§ 11 ff FAGG
• Ausnahmen in § 18 FAGG (zB Downloads, versiegelte
Waren wie va Daten- & Tonträger)
68. 3. Geschäftsverkehr
Zum Verbraucherschutz
• Informationspflichten sollen Mangel an Transparenz
reduzieren
• Minimierung des Informationsgefälles (Unternehmer idR
besser informiert als Verbraucher)
• Bindung des Verbrauchers wird durch Rücktrittsrechte
abgeschwächt
• Verbraucher soll seine Entscheidung noch einmal
überdenken können
69. 3. Geschäftsverkehr
FernabsatzG/KSchG vs FAGG vs ECG
• Teilweise Überschneidung der Bestimmungen, va bei
Informationspflichten (siehe unter)
• Im Internet gilt FernabsatzG/KSchG, FAGG & ECG, ECG
jedoch auf Internet beschränkt, dh zB nicht bei
Versandkauf
• Im KSchG/FAGG zusätzlich Informationen zum Rücktritt
vom Kauf verankert
• Im ECG zB AGB im Web verankert
71. 3. Geschäftsverkehr
Garantie
• Geregelt in § 880a ABGB
• Garantie ist nicht gleich Gewährleistung
• Garantie wird vertraglich vereinbart, während
Gewährleistung qua Gesetz zusteht (vgl. §§ 920 ff
ABGB)
• Bildet ein Versprechen einzustehen, wenn ein Umstand
(nicht) eintritt und wird zumeist für die Leistung Dritter
abgegeben
72. 3. Geschäftsverkehr
Garantie
• Garantie tritt im Geschäftsleben zumeist zur
Gewährleistung hinzu, löst diese jedoch nicht ab
• Zumeist erweitert eine gegebene Garantie die Rechte
aus der Gewährleistung, va die Gewährleistungsfristen
• Garantie zumeist nicht vom Anbieter, sondern vom
Herstellern, während die Gewährleistungspflichten den
Anbieter selbst treffen
73. 3. Geschäftsverkehr
Gewährleistung
• Gewährleistung steht – im Gegensatz zu Garantie –
aufgrund des Gesetzes zu
• Geregelt in den §§ 920 ff ABGB
• Anbieter hat Gewähr zu leisten, dass die Sache/Ware
die vereinbarten oder allgemein vorausgesetzten
Eigenschaften aufweist, sonst liegt ein Mangel vor
• Mangel muss bereits bei Übergabe vorhanden sein
74. 3. Geschäftsverkehr
Gewährleistung
• Gewährleistung ist binnen gewisser Fristen zu fordern
Bewegliche Sachen: 2 Jahre
Unbewegliche Sachen: 3 Jahre
Vermutung bei Viemängel: Fristen nach Verordnung, zB 6
Wochen ab Übergabe (betrifft Nutzvieh, keine Haustiere)
• Jedoch in § 924 ABGB Beweislastumkehr:
Vorhandensein bei der Übergabe wird in den ersten 6
Monaten vermutet, danach ist Vorhandensein vom
Bemängelnden zu beweisen
75. 3. Geschäftsverkehr
Gewährleistung
• Wenn Sache mangelhaft, dann zwei Stufen der
Gewährleistung (§ 932 ABGB):
Primär: Aufforderung zur Verbesserung oder Nachlieferung
Sekundär: Preisminderung oder Wandlung des Vertrages
• Primat der Verbesserung: sekundäre Behelfe erst
möglich, wenn Verbesserung/Nachlieferung scheitert
oder verweigert wird
• Daneben auch Schadenersatz (§ 933a ABGB) möglich
76. 3. Geschäftsverkehr
Gewährleistung
• Gewährleistung durch Übergeber der Sache
• Ein Verweis auf den Hersteller oder anderen Dritten ist
nicht zulässig (vgl jedoch Möglichkeit der Garantie durch
Hersteller)
• Gemäß § 9 KSchG kann Gewährleistung im B2C-
Bereich nicht ausgeschlossen werden, lediglich bei
gebrauchten beweglichen Sachen Fristverkürzung auf 1
Jahr möglich
77. 3. Geschäftsverkehr
Schadenersatz
• Wenn eine Person eine andere Person schädigt bzw für
den Schaden einzustehen hat (zB da Schaden durch
einen Gehilfen, vgl § 1313a ABGB)
• Unterscheidung in vertraglichen & deliktischen Schaden,
wobei Haftungsreichweite dann jeweils unterschiedlich
• Weiters: Fahrlässigkeit, Gefährdungshaftung (zB EKHG)
• Schadenersatzanspruch kann mit Gewährleistung (und
Bereicherung) deckungsgleich sein
78. 3. Geschäftsverkehr
Schadenersatz
• Schaden liegt vor (zB Personenschaden, entgangener
Gewinn, etc)
• Kausalität (beachte: rechtmäßiges Alternativverhalten)
• Rechtswidrigkeit (Verletzung von Pflichten oder
allgemeiner Sorgfaltspflicht)
• Rechtswidrigkeitszusammenhang (was sollte durch
Gebot/Verbot geschützt werden)
79. 3. Geschäftsverkehr
Schadenersatz
• Verschulden
Fahrlässigkeit
Vorsatz
Haftung für fremde Personen (uU auch Gefährdungshaftung, va
bei EKHG)
• Umfang des Schadenersatzes
Primär Naturalrestitution, dh Reparatur/Wiedergutmachung
Ergänzend Geldersatz
Umfang ergibt sich aus dem Grad des Verschuldens
80. 3. Geschäftsverkehr
Exkurs: Produkthaftung
• Ergibt sich aus dem Produkthaftungsgesetz (PHG)
• Betrifft nicht Mangel/Schaden an Sache selbst, sondern
Schaden der durch die Sache an anderen Sachen
verursacht wird
• Haftbar ist Hersteller bzw Importeur
• Ansätze nach dem PHG:
Darbietung verspricht falsche Sicherheit
Normaler Gebrauch nicht möglich
Betrifft va Konstruktions- & Produktionsfehler
81. 3. Geschäftsverkehr
Bereicherung
• Wirtschaftlicher Nachteil, der ohne Verschulden
entstanden ist
• Läuft zumeist mit Schadenerdsatz parallel
• Wenn eine Leistung ohne Verpflichtung dazu erfolgte (zB
irrtümliche Zahlung)
• Geregelt in §§ 1431 ff ABGB
82. 3. Geschäftsverkehr
Willensmängel
• Geregelt in §§ 870 f ABGB
• Irrtum: zB Irrtum über Tatsache, Berechnung des
Preises, Vertragspartner
• List: Irrender wurde zu seinem Irrtum durch Handlungen
des Vertragspartner oder eines Dritten bewegt
• Drohung: Zwang zum Vertragsschluss durch
Vertragspartner oder Dritten
• Durch Anfechtung fällt Vertrag rückwirkend (ex tunc) weg
83. 3. Geschäftsverkehr
Wucher & laesio enormis
• § 879 Abs 2 Z 4 ABGB: Wucher, bei einem auffallenden
Missverhältnis zwischen Ware und Preis, zB aus
Verstandesschwäche oder einer Notlage heraus
• §§ 934 f ABGB: laesio enormis, dh Ware nicht einmal die
Hälfte des Preises Wert (‚49:100‘)
• Durch Anfechtung fällt Vertrag ab Anfechtung (ex nunc)
weg
84. 3. Geschäftsverkehr
IN A NUTSHELL
• Vertrag = Angebot + Annahme
• Eigentum geht bei Titel + Modus + Berechtigung über
• Prüfung der AGB & uU Willensmängel etc.
• Sonderbestimmungen im ECG und FernabsatzG/KSchG
bzw FAGG
86. 4. Einzelfragen
Beweisbarkeit & Beweissicherung
• Laut ZPO muss Behauptung auch bewiesen werden
• Recht haben ist daher nicht immer auch Recht
bekommen (vor Gericht)
• Daher – wenn möglich – Beweissicherung betreiben
– Verträge und Vereinbarungen schriftlich
– Lieferungen/Montagen dokumentieren & unterschreien (lassen)
• Teilweise Beweislastumkehr
– Wegehalterhaftung
– Gewährleistung in den ersten sechs Monaten
87. 4. Einzelfragen
Vertragsauslegung
• Verträge oftmals nicht klar bzw Missverständnisse
bestehen
• Daher Verträge nach Möglichkeit immer genau
aushandeln
• Auslegung eines Vertrags nach §§ 914 f ABGB: zB nach
Wortsinn, Branchenusus, Geschäftsbräuche, Willen der
Vertragspartner
• § 915 ABGB: Unklare Aussagen gehen zu Lasten des
Verwenders
88. 4. Einzelfragen
Vertragspartner erfüllt nicht korrekt
• Klage auf Leistungserfüllung
• Rücktritt vom Vertrag + Schadenersatzforderung
• Vorbeugende Möglichkeiten
– Werkvertrag in Etappen einteilen und abrechnen bzw abnehmen
lassen
– Eigentumsvorbehalt (§ 1063 ABGB) einbauen: Eigentum geht
erst nach vollständiger Preiszahlung über
– Terminsverlust einbauen: bei Ratenzahlung gesamter Betrag
fällig wenn eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt wird
89. 4. Einzelfragen
Zurückbehaltungsrecht
• Gegenleistung/Zahlung kann zurückbehalten werden, bis
Leistung erfüllt wird
• Ungeachtet des Ausmaßes der Gegenleistung (zB
Teillieferung) kann gesamte Gegenleistung
zurückbehalten werden
• Bei Werkvertrag steht Werklohn erst zu, wenn gesamtes
Werk mangelfrei erbracht wurde (außer bei Abrechnung
in Etappen)
90. 4. Einzelfragen
Werbung & Zulässigkeit
• Nicht jede Art von Werbung ist auch zulässig,
insbesondere Bewerbung von Kindern uU nach dem
UWG zu ahnden
• Werbeanrufe ohne vorherige Zustimmung (‚Cold calling‘)
nicht zulässig (KSchG & TKG zu beachten)
• Flyer & Plakate an sich zulässig, jedoch keine
wettbewerbswidrigen Angaben (UWG zu beachten)
• Briefe & Postwurfsendungen zulässig
• Website zulässig jedoch Vorgaben (zB ECG) beachten
91. 4. Einzelfragen
IN A NUTSHELL
• Verträge schriftlich abschließen
• Unklare Formulierungen vermeiden
• Vorbeugende Maßnahmen zur Vertragserfüllung
• Zurückbehaltung (der Leistung)