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Jugendliche &
Recht
RA Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 Rechtsanwalt in Wels & Axis Member
Links
• www.ris.bka.gv.at (alle österreichischen Gesetze)
• http://www.jugendschutz-ooe.at/ (Info-Plattform)
1. Grundbegriffe
1. Grundbegriffe
Moral: ‚Was richtig ist‘ = gesellschaftlich-kultureller
Normenkatalog
Sitte: Gesetz nimmt teilweise auf Sitten & Gebräuche Bezug
(zB in § 879 ABGB: unsittliche Verträge)
Gesetz: Ausdruck der staatlichen Befehls- und Zwangsgewalt
Nur gesetzliche Normen sind verbindlich und exekutierbar!
1. Grundbegriffe
Rechtsfähig: grundsätzlich ab der Geburt
Geschäftsfähig: voll geschäftsfähig erst ab 18 Jahren,
zuvor Abstufungen
Straffähig: grundsätzlich ab 14 Jahren
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
• Jugendrecht betrifft viele Gesetzesbereiche
• Öffentliches Recht (Verhältnis Einzelner zu Staat):
Jugendschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Führerschein
• Strafrecht (Verhältnis zwischen Einzelnen, Staat verfolgt
Strafhandlungen): StGB, Suchtmittelgesetz
• Zivilrecht (Verhältnis zwischen Einzelnen): ABGB, EheG, EPG
• EU-/Völkerrecht
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht
Relevante Inhalte:
• Wer darf was ab/in welchem Alter?
• Eltern haften für ihre Kinder?
• Familienrecht (va Unterhalt & Obsorge)
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Jugendschutzgesetz (ÖO JuSchG)
‚Rechte & Pflichten von Jugendlichen‘. Pro Bundesland ein
eigenes JuSchG mit teilweise unterschiedlichem Inhalt.
Relevante Inhalte:
• Pflichten von Erwachsenen
• Wie lange darf man fortgehen?
• Glücksspiele
• Alkohol, Drogen, Nikotin, Pornos usw
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Strafgesetzbuch (StGB)
Bildet die Grundlage für das österreichische Strafrecht.
Dazu ‚Nebengesetze‘ wie zB Suchtmittelgesetz (SMG)
Relevante Inhalte:
• Delikte & ihre Strafdrohungen
• Wann ist man wie zu bestrafen?
• Delikte gegen das Vermögen vs. Delikte gegen die
Person
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
IN A NUTSHELL
• Jugendrecht betrifft viele Rechtsbereiche
• Relevant va Jugendschutzgesetz
• Jedes Bundesland verfügt über eigenes
Jugendschutzgesetz
3. ABGB
3. ABGB
Wer darf was ab/in welchem Alter?
Unter 7 Jahren:
• Kind darf kein Geschäft abschließen
• Geschenkannahme & kleine Geschäfte des täglichen
Lebens möglich (zB Eis kaufen)
3. ABGB
Wer darf was ab/in welchem Alter?
Von 14 bis 18 Jahren:
• Dürfen zusätzlich über eigenes Einkommen (zB aus
Lehrlingsvertrag) verfügen
• Dürfen über Einkommen/Geschenke verfügen, so dies
ihren Lebensunterhalt nicht gefährdet (va bei eigener
Wohnung interessant)
3. ABGB
Wer darf was ab/in welchem Alter?
Ab 18 Jahre:
• Gilt als ‚voll geschäftsfähig‘
• Ausnahme zB bei fehlender geistiger Reife bzw geistiger
Behinderung
• Im Vergleich dazu: Straffähigkeit am 14 Jahren
3. ABGB
Wer darf was ab/in welchem Alter?
Von 7 bis 14 Jahren:
• ‚beschränkt geschäftsfähig
• Geringfügige Alltagsgeschäfte dürfen abgeschlossen
werden
• Kind/Jugendlicher darf nur Versprechen (zB Schenkung)
annehmen, die rein zum Vorteil ist (dh Fahrrad = Ja,
Pferd = Nein)
• Eltern können Geschäft genehmigen (zB Handy-Vertrag)
3. ABGB
Eltern haften für ihre Kinder?
• Kommt auf das Alter an, je älter, desto mehr
Eigenständigkeit wird angenommen
• ‚Baustellen-Schilder‘ bedingen zumeist keine Haftung,
jedoch können Eltern dann haftbar sein, wenn sie ihre
Aufsichtspflichten verletzt haben
3. ABGB
Familienrecht
• Familienrecht umfasst die Ehe/(eingetragene
Lebensgemeinschaft) sowie die Rechte und Pflichten der
Ehegatten/(eingetragenen) Partner zueinander und zu
ihren Kindern. Ebenso ist die Adoption umfasst
• Rechtsquellen sind – neben dem ABGB – va das EheG
& EPG bzw das AußStrG
• Va relevant ist die Obsorge & der Unterhalt
3. ABGB
Obsorge
• Grundsätzlich kommt die Obsorge beiden Elternteilen
zu, insbesondere in der Ehe
• Bei Lebensgemeinschaft kann gemeinsame Obsorge
beantragt werden
• Ansonsten Obsorge grundsätzlich bei der Kindesmutter,
jedoch kann auch Kindesvater die alleinige Obsorge
beantragen
• Obsorge umfasst Aufenthalt, ‚Pflege‘ und das Treffen
von Entscheidungen (zB Operation)
3. ABGB
Unterhalt
• Beide Elternteile haben ‚nach Kräften‘ Unterhalt zu
leisten
• Wohnt man bei einem/beiden Elternteil(en), so wird der
Unterhalt ‚in natura‘ geleistet, also zB freie Kost & Logis
• Unterhaltsverpflichtung endet, wenn Kind/Jugendlicher
finanziell für sich selbst sorgen kann.
• Ende daher zumeist mit 18 Jahren, jedoch auch darüber
hinaus zB bei Studium möglich
3. ABGB
Unterhalt
• Unterhalt berechnet sich prozentuell aus den
Einkommen der Elternteile
• Obsorgender Elternteil kann vom anderen Elternteil den
Unterhalt für das Kind/den Jugendlichen in Geld
verlangen
• Je nach Alter kann sich Unterhalt erhöhen oder
verringern
• Unterhalt kann auch eingeklagt werden
3. ABGB
Unterhalt
• Zum Regelbedarf kann auch ein Sonderbedarf treten, zB
für Ausbildungen oder Heilbehandlungen
• Regelbedarf umfasst va Kleidung, Nahrung, Unterkunft,
Freizeitbeschäftigungen und Taschengeld
• Berechnung:
http://www.partnerschaftsberatung.at/kindesunterhalt.ht
ml
• Es stehen zwischen 16% & 22% vom Einkommen der
Eltern zu
3. ABGB
Taschengeld
• Leider kein rechtlicher Anspruch auf Taschengeld
• Richtwerte für Eltern unter
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/49
/Seite.490534.html
• Liegt zwischen 1% (mit sieben Jahren) und 10% (mit 18
Jahren) des Unterhaltsanspruches
3. ABGB
Aufenthalt
• Grundsätzlich bei den Eltern oder sonst Obsorgenden
• Im Scheidungsfall entweder Vereinbarung der Eltern
oder Entscheidung durch Gericht
• Jedoch sind die Wünsche des Kindes/des Jugendlichen
zu berücksichtigen, insbesondere ab 14 Jahre
• Ab 18 Jahre kann der gewöhnliche Aufenthalt selbst
bestimmt werden
3. ABGB
IN A NUTSHELL
• Je nach Altersgruppe verschiedene Recht & Pflichten
• Unterhalt zumeist in natura, sonst als Geldunterhalt
• Ab 18 Jahren kann gewöhnlicher Aufenthalt frei
bestimmt werden
4. Jugendschutzgesetz
4. JuSchG
Grundsätzliches
• Pro Bundesland ein eigene JuSchG, da sog.
‚Landesmaterie‘. In Oberösterreich daher OÖ JuSchG
relevant
• Kommt Oberösterreicher in ein anderes (Bundes-) Land
ist das dortige Jugendschutzgesetz relevant, das uU
andere Bestimmungen aufweist
• Vgl. zB in Holland ab 16 Jahren volljährig, in den USA
darf unter 21 Jahren kein Alkohol getrunken werden
4. JuSchG
Aktuelles
• OÖ JuSchG = ‚Landesgesetz über den Schutz der
Jugend‘ aus 2001
• Am 31.12.2013 sog. ‚Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Anpassungsgesetz‘, nur kleine Änderung
• Am 30.4.2014 sog. ‚Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz
2014‘, welches Hilfsmaßnahmen für Familien und bei der
Kindererziehung betriff
• Am 29.8.2014 sog. ‚OÖ Jugenschutzgesetz-Novelle
2014‘, die Shishas & E-Zigaretten betrifft
4. JuSchG
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 4 – Pflichten der Erwachsenen
• Erwachsene = Personen ab 18 Jahre
• Haben Jugendliche zu beaufsichtigen und für die
Einhaltung des JuSchG zu sorgen
• Insbesondere Unternehmer (va Gastwirte &
Lokalbesitzer) müssen hier Vorkehrungen treffen (zB
Ausweiskontrolle vor der Disco)
4. JuSchG
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 5 – Aufenthalt von Jugendlichen
• Ohne Aufsichtsperson
– Bis 14 Jahre: 5h bis 22h
– Von 14 bis 16 Jahren: von 5h bis 24h
– Ab 16 Jahren: keine zeitliche Begrenzung
• Mit Aufsichtsperson bereits vor 16 Jahren ohne zeitliche
Begrenzung, wenn dies dem Wohl des Kindes/des
Jugendlichen nicht schadet
• Aufsichtsperson braucht schriftliches Einverständnis
4. JuSchG
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 5 – Aufenthalt von Jugendlichen
• Aufenthalt verboten in
– Nachtclubs
– Bordelle & Ähnliches
– Lokale wo nur gebrannter Alkohol verkauft wird
– sonstige uU schädliche Räumlichkeiten
• Verwaltungsbehörde kann weitere (zeitliche begrenzte)
Verbote vorsehen
4. JuSchG
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 6 – Testkäufe
Sieht die Möglichkeit des Einsatzes von ‚Testkäufern‘ vor,
damit Geschäfte überprüft werden können
... uninteressant
4. JuSchG
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 7 – Glücksspiel
• Glücksspiele um Geld für Jugendliche verboten, auch
das Betreten derartiger Betriebe (also Wettbüro bzw
Casino)
• Ab 16 Jahren (neu seit der JuSchG-Novelle 2014) ist die
Teilnahme an Lotto & Co erlaubt
• Tombolas usw sind vom Verbot nicht betroffen
4. JuSchG
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 8 – Alkohol, Tabak & Drogen
• Bis 16 Jahre ist Konsum und Kauf von Alkohol und
Tabak verboten, gilt auch für alkoholische Mischgetränke
• Neu seit der Novelle: Verbot von Shishas, E-Shishas, E-
Zigaretten sowie zugehöriger Tabak, Melasse oder
Liquids für Jugendliche unter 16 Jahren
• Generelles Verbot von Drogen und Stoffen auch wenn
diese nicht unter das SMG fallen (sog. ‚Legal Highs‘)
4. JuSchG
Jugendschutz (§ 4 bis § 9)
§ 9 – Pornos & Co
• Für Jugendliche generell verboten sind
– Pornographie
– Darstellung krimineller Handlungen & Verherrlichung von Gewalt
– Diskriminierende oder rassistische Inhalt
• Jugendliche ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von
entsprechenden Datenträgern bzw die Inanspruchnahme
von derartigen Dienstleistungen verboten
4. JuSchG
Altersnachweis (§ 11)
Im Zweifel ist das Alter vom Jugendlichen nachzuweisen.
Dies kann durch Lichtbildausweis wie zB Personalausweis,
Pass oder Führerschein erfolgen.
4. JuSchG
Strafbestimmungen (§ 12 & § 13)
§ 12 – Erwachsene
• Geldstrafe bis zu € 7.000,- bei Verstoß gegen die
Sorgfaltspflichten oder unberechtigter Verkauf von
Tabak, Alkohol und ‚gefährdende‘ Medien
• Kein Verstoß, wenn Erwachsener sich über das Alter des
Jugendlichen vergewissert hat
4. JuSchG
Strafbestimmungen (§ 12 & § 13)
§ 13 – Jugendliche
• Bei Verstoß gegen die Bestimmungen Verpflichtung zu
sozialen Leistungen
• Aussprache mit einem Jugendberater bei nur geringem
Verschulden oder unbedeutenden Folgen
4. JuSchG
IN A NUTSHELL
• JuSchG regel das Fortbleiben sowie Konsum von
Alkohol & Tabak
• Generelles Verbot von Drogen und auch von ‚Legal
Highs‘
• Bei Übertretung machen sich Erwachsene und
Jugendliche (verwaltungsrechtlich) strafbar
5. Strafgesetz
5. StGB
Grundsätzlich
• Neben dem StGB auch noch zahlreiche strafrechtlich
relevante Nebengesetze, va das Suchtmittelgesetz
(SMG) und das Waffengesetz (WaffG)
• Unterscheide: Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht (wie
zB im JuSchG)
• Strafrecht grundsätzlich unterteilt in Vermögensdelikte
(zB Diebstahl) und Delikte gegen Leib und Leben (zB
Mord)
5. StGB
Straffähigkeit
• Strafbar, dh strafrechtlich zu verfolgen erst ab 14 Jahren
• Bis 21 Jahre jedoch ‚Jugendlicher bzw junger
Erwachsener‘ und dadurch teilweise Erleichterungen im
Strafrecht (zB kann bei Vernehmung eine
Vertrauensperson beigezogen werden)
• Unter 14 Jahren nicht zu verfolgen, jedoch uU andere
erzieherische Maßnahmen (Heimaufenthalt oder
Belehrung durch das Gericht)
5. StGB
Zur Strafbarkeit
• Im Strafrecht ist für jede strafbare Handlung (= Delikt)
eine Strafe vorgesehen
• Strafe entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (=
Gefängnis), ebenso Einweisung in eine Anstalt denkbar
• Im StGB zumeist sog. ‚Strafrahmen‘ in welchem das
Gericht entscheidet
• Strafe kann bedingt, also auf Probe, oder unbedingt
verhängt werden
5. StGB
Zur Strafbarkeit
• ‚Nulla poene sine lege‘ = ‚Keine Strafe ohne Gesetz‘
oder: was nicht verboten ist, ist grundsätzlich erlaubt
• Für Strafbarkeit ist meist Vorsatz oder Absicht
notwendig, außer es handelt sich um ein
‚Fahrlässigkeits-Delikt‘ (zB fahrlässige Tötung)
• Strafe auch bei Unterlassen denkbar
• Bei mehreren Tätern ist jeder für sich strafbar, jedoch uU
als Gehilfe oder Anstifter zu behandeln
5. StGB
Notwehr?
• Notwehr bzw Nothilfe ist in § 3 StGB geregelt
• Bei Angriff auf die eigene Person oder einen Anderen
darf man sich zur Wehr setzen
• Jedoch sehr enge Grenzen, da die Abwehr kein eigener
Angriff sein darf bzw nicht ‚härter‘ als die Attacke
• Der Einsatz von Waffen (zB Messer) ist unter dem
Aspekt der Notwehr immer ein Problem und schaltet
diese uU ganz aus
5. StGB
Notwehr?
• Nach der Strafprozessordnung ist es jedoch zulässig,
den Täter festzusetzen, bis polizeiliche Hilfe eintrifft
• Jedoch sonst keine Selbsthilfe erlaubt, va nicht das
‚Zurück-stehlen‘ von gestohlenen eigenen Sachen
5. StGB
Waffen zur Verteidigung?
• Waffen zur Verteidigung immer ein Problem. Va mit
Klingen kann sehr schnell schwere/tödliche Verletzung
zugefügt werden
• Selbstverteidigung als waffenlose Möglichkeit
• Pfefferspray eher schlechte Idee, da das Zielen sogar
bei der Polizei geübt werden muss
• Vorsicht vor verbotenen Waffen
5. StGB
Zum WaffG
• § 11: Waffen, Munition und Knallkörper ist für Personen
unter 18 Jahren verboten. Behörde kann Ausnahmen für
Jagd und Sport ab 16 Jahren vorsehen
• § 17: generell verbotene Waffen
– Versteckte Waffen
– Hiebwaffen wie Schlagring oder Totschläger
– Abgesägte Schrotflinten und Pumpguns
– Klappbare und zerlegbare Waffen (auch Springer & Butterfly)
5. StGB
Delikte gegen den Körper (Auswahl)
• § 75: Mord
• § 80: Fahrlässige Tötung
• §§ 83 ff: Körperverletzung & Varianten dazu
• § 88: Fahrlässige Körperverletzung
• § 91: Raufhandel
5. StGB
Stalking (§ 107a StGB)
• sog. ‚beharrliche Verfolgung‘
• Im StGB bei der Drohung eingeordnet
• Bestraft die unerwünschte und unablässige
Kontaktaufnahme bzw Nachstellung
• Betrifft auch die Kontaktaufnahme über Internet, soziale
Plattformen oder telefonisch
• Strafrahmen: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (keine
Geldstrafe vorgesehen)
5. StGB
Mobbing
• (noch) keine Strafbestimmung vorhanden
• Teilweise über Stalking abgedeckt
• Fällt (hilfsweise) und je nach Handlungen auch unter
Beleidigung, Drohung, Nötigung, Körperverletzung, Üble
Nachrede, Verleumdung oder Sexualdelikte und kann
darüber entsprechend verfolgt werden
• Ad Sexting/Nacktbilder: bereits im OÖ JuSchG ist Besitz
und Weitergabe solcher Inhalte verboten
• Ad Internet: Rufschädigung kann teuer werden
5. StGB
Sexualbeziehungen
• Im JuSchG keine entsprechende Regelung, kann jedoch
aus StGB abgeleitet werden
• Grundsätzlich ist Sexuelles im Zusammenhang mit
Personen unter 18 Jahren immer problematisch
• Sexualdelikte ab § 201 (= Vergewaltigung) im StGB
geregelt
• Va ältere Person in einer ‚problematischen‘ Beziehung
macht sich uU strafbar
5. StGB
Sexualbeziehungen
• Zustimmung des Partners/der Eltern an sich nicht
relevant, sondern primär Altersunterschied
• Problematik an sich nur bei Sex und sexuellen
Handlungen (zB Oralsex, Petting)
• Vorsicht beim Versand von (eigenen) Nacktbildern
5. StGB
Sexualbeziehungen
• § 206/§ 207: Missbrauch von Unmündigen ist strafbar,
außer der Altersunterschied beträgt nicht mehr als drei
Jahre und das ‚Opfer‘ ist bereits älter als 13 Jahre
• § 207a: Verbot der pornographischen Darstellung
Minderjähriger (also unter 18 Jahren), außer mit deren
Einwilligung oder ‚zum eigenen Gebrauch‘
• § 207b: Missbrauch von Personen im Alter von 16
Jahren bzw 18 Jahren, wenn diese noch nicht die
entsprechende Reife haben
5. StGB
Sexualbeziehungen
• § 208a: Verbot der Anbahnung von Sexualkontakten zu
Unmündigen. Auch bekannt als ‚Grooming‘
• § 212: Missbrauch aufgrund eines
Autoritätsverhältnisses. Gilt gegenüber Verwandten,
jedoch auch gegenüber Personen, die in die Obhut
übergeben wurden
5. StGB
Drogen
• Verbotene Stoffe finden sich im Suchtmittelgesetz
(SMG), als Nebengesetz zum StGB normiert
• Bereits im OÖ JuSchG das Verbot von ‚Legal Highs‘
normiert
• Neben SMG noch SuchtmittelVO & PsychotropenVO
relevant, die einzelne Stoffe auflisten (und laufend
aktualisiert werden)
– Drogen: zB Hanf oder Kokain
– Psychotrope Stoffe: primär Chemikalien
5. StGB
Strafbestimmungen zu Drogen
§ 27 - Umgang mit Drogen
• dh Herstellung, Beförderung, Verbreitung, Weitergabe
• Strafrahmen zwischen 1 Jahr und 3 Jahre
• Betrifft auch den bloßen Eigengebrauch
5. StGB
Strafbestimmungen zu Drogen
§ 28 – Vorbereitung zum Handel
• Betrifft Erwerb und Herstellung als
Vorbereitungsmaßnahmen
• Strafrahmen 3 Jahre und darüber bis zu 10 Jahre, wenn
als Mitglied einer kriminellen Organisation
5. StGB
Drogen
• Verbotene Stoffe finden sich im Suchtmittelgesetz
(SMG), als Nebengesetz zum StGB normiert
• Bereits im OÖ JuSchG das Verbot von ‚Legal Highs‘
normiert
• Neben SMG noch SuchtmittelVO & PsychotropenVO
relevant, die einzelne Stoffe auflisten (und laufend
aktualisiert werden)
– Drogen: zB Hanf oder Kokain
– Psychotrope Stoffe: primär Chemikalien
5. StGB
Strafbestimmungen zu Drogen
§ 28d – Drogenhandel
• Betrifft Weitergabe
• Strafrahmen von 1 Jahr bis 10 Jahre
5. StGB
Strafbestimmungen zu psychotropen Stoffen
§§ 30-31a
• Gleiche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe
• Strafrahmen ebenfalls von 1 Jahr bis 10 Jahre
§ 32 – Drogenausgangsstoffe
• Erzeugung, Herstellung und Weitergabe von
Ausgangsstoffen
• Strafrahmen von 1 Jahr bis 5 Jahre
5. StGB
Prävention vor Strafe
• Bei SMG steht Ziel der Prävention im Vordergrund vor
Strafe
• Möglichkeit von Weisungen im StGB, zB Therapie oder
Einweisung
• Möglichkeit der Substitution (zB durch Substitol)
• Jedoch bei Drogenmissbrauch sehr schnell in
Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr
5. StGB
IN A NUTSHELL
• Strafbarkeit ab 14 Jahre
• Waffen immer problematisch, da dann meist nicht als
Notwehr zu werten
• Drogen vermeiden
6. UrhG
Downloads & Streaming
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Ideen/Inhalte
nicht erlaubt = Plagiat
• Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘, welche zB über die
Leerkassettenvergütung abgedeckt wird
6. UrhG
Downloads & Streaming
• Dh erlaubt vom Fernsehen & Radio zu privaten Zwecken
und ohne dadurch Gewinn zu machen aufzunehmen
• Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe,
dann ebenfalls von Privatkopie umfasst und keine
Strafbarkeit nach UrhG
• Gilt auch für Streams, da hier bloße temporäre Kopie in
den Arbeitsspeicher
6. UrhG
Downloads & Streaming
• Vorsicht vor Sharing-Plattformen, da hier immer auch
automatisch Anbieter und dies ist nach dem UrhG nicht
erlaubt
• Auch bloß private Weitergabe unter Freunden (zB
Cloud-Speicher) nicht erlaubt
• Umgehen von Kopierschutz (zB DVD-Rip oder
Download von YouTube) an sich ebenfalls nicht erlaubt
6. UrhG
IN A NUTSHELL
• Privatkopie in Österreich zulässdig
• Bloßer Download und Stream an sich erlaubt
• Sharing-Plattformen vermeiden
Credits
Vielen Dank!
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at

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Lehrgang für Schulbibliotheken - Rechtsfragen 2017
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DSGVO-Workshop bei Nimbusec
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Jugendrecht in Österreich

  • 1. Jugendliche & Recht RA Mag. Michael Lanzinger
  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 Rechtsanwalt in Wels & Axis Member
  • 3. Links • www.ris.bka.gv.at (alle österreichischen Gesetze) • http://www.jugendschutz-ooe.at/ (Info-Plattform)
  • 5. 1. Grundbegriffe Moral: ‚Was richtig ist‘ = gesellschaftlich-kultureller Normenkatalog Sitte: Gesetz nimmt teilweise auf Sitten & Gebräuche Bezug (zB in § 879 ABGB: unsittliche Verträge) Gesetz: Ausdruck der staatlichen Befehls- und Zwangsgewalt Nur gesetzliche Normen sind verbindlich und exekutierbar!
  • 6. 1. Grundbegriffe Rechtsfähig: grundsätzlich ab der Geburt Geschäftsfähig: voll geschäftsfähig erst ab 18 Jahren, zuvor Abstufungen Straffähig: grundsätzlich ab 14 Jahren
  • 8. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen • Jugendrecht betrifft viele Gesetzesbereiche • Öffentliches Recht (Verhältnis Einzelner zu Staat): Jugendschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Führerschein • Strafrecht (Verhältnis zwischen Einzelnen, Staat verfolgt Strafhandlungen): StGB, Suchtmittelgesetz • Zivilrecht (Verhältnis zwischen Einzelnen): ABGB, EheG, EPG • EU-/Völkerrecht
  • 9. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht Relevante Inhalte: • Wer darf was ab/in welchem Alter? • Eltern haften für ihre Kinder? • Familienrecht (va Unterhalt & Obsorge)
  • 10. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Jugendschutzgesetz (ÖO JuSchG) ‚Rechte & Pflichten von Jugendlichen‘. Pro Bundesland ein eigenes JuSchG mit teilweise unterschiedlichem Inhalt. Relevante Inhalte: • Pflichten von Erwachsenen • Wie lange darf man fortgehen? • Glücksspiele • Alkohol, Drogen, Nikotin, Pornos usw
  • 11. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Strafgesetzbuch (StGB) Bildet die Grundlage für das österreichische Strafrecht. Dazu ‚Nebengesetze‘ wie zB Suchtmittelgesetz (SMG) Relevante Inhalte: • Delikte & ihre Strafdrohungen • Wann ist man wie zu bestrafen? • Delikte gegen das Vermögen vs. Delikte gegen die Person
  • 12. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen IN A NUTSHELL • Jugendrecht betrifft viele Rechtsbereiche • Relevant va Jugendschutzgesetz • Jedes Bundesland verfügt über eigenes Jugendschutzgesetz
  • 14. 3. ABGB Wer darf was ab/in welchem Alter? Unter 7 Jahren: • Kind darf kein Geschäft abschließen • Geschenkannahme & kleine Geschäfte des täglichen Lebens möglich (zB Eis kaufen)
  • 15. 3. ABGB Wer darf was ab/in welchem Alter? Von 14 bis 18 Jahren: • Dürfen zusätzlich über eigenes Einkommen (zB aus Lehrlingsvertrag) verfügen • Dürfen über Einkommen/Geschenke verfügen, so dies ihren Lebensunterhalt nicht gefährdet (va bei eigener Wohnung interessant)
  • 16. 3. ABGB Wer darf was ab/in welchem Alter? Ab 18 Jahre: • Gilt als ‚voll geschäftsfähig‘ • Ausnahme zB bei fehlender geistiger Reife bzw geistiger Behinderung • Im Vergleich dazu: Straffähigkeit am 14 Jahren
  • 17. 3. ABGB Wer darf was ab/in welchem Alter? Von 7 bis 14 Jahren: • ‚beschränkt geschäftsfähig • Geringfügige Alltagsgeschäfte dürfen abgeschlossen werden • Kind/Jugendlicher darf nur Versprechen (zB Schenkung) annehmen, die rein zum Vorteil ist (dh Fahrrad = Ja, Pferd = Nein) • Eltern können Geschäft genehmigen (zB Handy-Vertrag)
  • 18. 3. ABGB Eltern haften für ihre Kinder? • Kommt auf das Alter an, je älter, desto mehr Eigenständigkeit wird angenommen • ‚Baustellen-Schilder‘ bedingen zumeist keine Haftung, jedoch können Eltern dann haftbar sein, wenn sie ihre Aufsichtspflichten verletzt haben
  • 19. 3. ABGB Familienrecht • Familienrecht umfasst die Ehe/(eingetragene Lebensgemeinschaft) sowie die Rechte und Pflichten der Ehegatten/(eingetragenen) Partner zueinander und zu ihren Kindern. Ebenso ist die Adoption umfasst • Rechtsquellen sind – neben dem ABGB – va das EheG & EPG bzw das AußStrG • Va relevant ist die Obsorge & der Unterhalt
  • 20. 3. ABGB Obsorge • Grundsätzlich kommt die Obsorge beiden Elternteilen zu, insbesondere in der Ehe • Bei Lebensgemeinschaft kann gemeinsame Obsorge beantragt werden • Ansonsten Obsorge grundsätzlich bei der Kindesmutter, jedoch kann auch Kindesvater die alleinige Obsorge beantragen • Obsorge umfasst Aufenthalt, ‚Pflege‘ und das Treffen von Entscheidungen (zB Operation)
  • 21. 3. ABGB Unterhalt • Beide Elternteile haben ‚nach Kräften‘ Unterhalt zu leisten • Wohnt man bei einem/beiden Elternteil(en), so wird der Unterhalt ‚in natura‘ geleistet, also zB freie Kost & Logis • Unterhaltsverpflichtung endet, wenn Kind/Jugendlicher finanziell für sich selbst sorgen kann. • Ende daher zumeist mit 18 Jahren, jedoch auch darüber hinaus zB bei Studium möglich
  • 22. 3. ABGB Unterhalt • Unterhalt berechnet sich prozentuell aus den Einkommen der Elternteile • Obsorgender Elternteil kann vom anderen Elternteil den Unterhalt für das Kind/den Jugendlichen in Geld verlangen • Je nach Alter kann sich Unterhalt erhöhen oder verringern • Unterhalt kann auch eingeklagt werden
  • 23. 3. ABGB Unterhalt • Zum Regelbedarf kann auch ein Sonderbedarf treten, zB für Ausbildungen oder Heilbehandlungen • Regelbedarf umfasst va Kleidung, Nahrung, Unterkunft, Freizeitbeschäftigungen und Taschengeld • Berechnung: http://www.partnerschaftsberatung.at/kindesunterhalt.ht ml • Es stehen zwischen 16% & 22% vom Einkommen der Eltern zu
  • 24. 3. ABGB Taschengeld • Leider kein rechtlicher Anspruch auf Taschengeld • Richtwerte für Eltern unter https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/49 /Seite.490534.html • Liegt zwischen 1% (mit sieben Jahren) und 10% (mit 18 Jahren) des Unterhaltsanspruches
  • 25. 3. ABGB Aufenthalt • Grundsätzlich bei den Eltern oder sonst Obsorgenden • Im Scheidungsfall entweder Vereinbarung der Eltern oder Entscheidung durch Gericht • Jedoch sind die Wünsche des Kindes/des Jugendlichen zu berücksichtigen, insbesondere ab 14 Jahre • Ab 18 Jahre kann der gewöhnliche Aufenthalt selbst bestimmt werden
  • 26. 3. ABGB IN A NUTSHELL • Je nach Altersgruppe verschiedene Recht & Pflichten • Unterhalt zumeist in natura, sonst als Geldunterhalt • Ab 18 Jahren kann gewöhnlicher Aufenthalt frei bestimmt werden
  • 28. 4. JuSchG Grundsätzliches • Pro Bundesland ein eigene JuSchG, da sog. ‚Landesmaterie‘. In Oberösterreich daher OÖ JuSchG relevant • Kommt Oberösterreicher in ein anderes (Bundes-) Land ist das dortige Jugendschutzgesetz relevant, das uU andere Bestimmungen aufweist • Vgl. zB in Holland ab 16 Jahren volljährig, in den USA darf unter 21 Jahren kein Alkohol getrunken werden
  • 29. 4. JuSchG Aktuelles • OÖ JuSchG = ‚Landesgesetz über den Schutz der Jugend‘ aus 2001 • Am 31.12.2013 sog. ‚Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetz‘, nur kleine Änderung • Am 30.4.2014 sog. ‚Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014‘, welches Hilfsmaßnahmen für Familien und bei der Kindererziehung betriff • Am 29.8.2014 sog. ‚OÖ Jugenschutzgesetz-Novelle 2014‘, die Shishas & E-Zigaretten betrifft
  • 30. 4. JuSchG Jugendschutz (§ 4 bis § 9) § 4 – Pflichten der Erwachsenen • Erwachsene = Personen ab 18 Jahre • Haben Jugendliche zu beaufsichtigen und für die Einhaltung des JuSchG zu sorgen • Insbesondere Unternehmer (va Gastwirte & Lokalbesitzer) müssen hier Vorkehrungen treffen (zB Ausweiskontrolle vor der Disco)
  • 31. 4. JuSchG Jugendschutz (§ 4 bis § 9) § 5 – Aufenthalt von Jugendlichen • Ohne Aufsichtsperson – Bis 14 Jahre: 5h bis 22h – Von 14 bis 16 Jahren: von 5h bis 24h – Ab 16 Jahren: keine zeitliche Begrenzung • Mit Aufsichtsperson bereits vor 16 Jahren ohne zeitliche Begrenzung, wenn dies dem Wohl des Kindes/des Jugendlichen nicht schadet • Aufsichtsperson braucht schriftliches Einverständnis
  • 32. 4. JuSchG Jugendschutz (§ 4 bis § 9) § 5 – Aufenthalt von Jugendlichen • Aufenthalt verboten in – Nachtclubs – Bordelle & Ähnliches – Lokale wo nur gebrannter Alkohol verkauft wird – sonstige uU schädliche Räumlichkeiten • Verwaltungsbehörde kann weitere (zeitliche begrenzte) Verbote vorsehen
  • 33. 4. JuSchG Jugendschutz (§ 4 bis § 9) § 6 – Testkäufe Sieht die Möglichkeit des Einsatzes von ‚Testkäufern‘ vor, damit Geschäfte überprüft werden können ... uninteressant
  • 34. 4. JuSchG Jugendschutz (§ 4 bis § 9) § 7 – Glücksspiel • Glücksspiele um Geld für Jugendliche verboten, auch das Betreten derartiger Betriebe (also Wettbüro bzw Casino) • Ab 16 Jahren (neu seit der JuSchG-Novelle 2014) ist die Teilnahme an Lotto & Co erlaubt • Tombolas usw sind vom Verbot nicht betroffen
  • 35. 4. JuSchG Jugendschutz (§ 4 bis § 9) § 8 – Alkohol, Tabak & Drogen • Bis 16 Jahre ist Konsum und Kauf von Alkohol und Tabak verboten, gilt auch für alkoholische Mischgetränke • Neu seit der Novelle: Verbot von Shishas, E-Shishas, E- Zigaretten sowie zugehöriger Tabak, Melasse oder Liquids für Jugendliche unter 16 Jahren • Generelles Verbot von Drogen und Stoffen auch wenn diese nicht unter das SMG fallen (sog. ‚Legal Highs‘)
  • 36. 4. JuSchG Jugendschutz (§ 4 bis § 9) § 9 – Pornos & Co • Für Jugendliche generell verboten sind – Pornographie – Darstellung krimineller Handlungen & Verherrlichung von Gewalt – Diskriminierende oder rassistische Inhalt • Jugendliche ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von entsprechenden Datenträgern bzw die Inanspruchnahme von derartigen Dienstleistungen verboten
  • 37. 4. JuSchG Altersnachweis (§ 11) Im Zweifel ist das Alter vom Jugendlichen nachzuweisen. Dies kann durch Lichtbildausweis wie zB Personalausweis, Pass oder Führerschein erfolgen.
  • 38. 4. JuSchG Strafbestimmungen (§ 12 & § 13) § 12 – Erwachsene • Geldstrafe bis zu € 7.000,- bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten oder unberechtigter Verkauf von Tabak, Alkohol und ‚gefährdende‘ Medien • Kein Verstoß, wenn Erwachsener sich über das Alter des Jugendlichen vergewissert hat
  • 39. 4. JuSchG Strafbestimmungen (§ 12 & § 13) § 13 – Jugendliche • Bei Verstoß gegen die Bestimmungen Verpflichtung zu sozialen Leistungen • Aussprache mit einem Jugendberater bei nur geringem Verschulden oder unbedeutenden Folgen
  • 40. 4. JuSchG IN A NUTSHELL • JuSchG regel das Fortbleiben sowie Konsum von Alkohol & Tabak • Generelles Verbot von Drogen und auch von ‚Legal Highs‘ • Bei Übertretung machen sich Erwachsene und Jugendliche (verwaltungsrechtlich) strafbar
  • 42. 5. StGB Grundsätzlich • Neben dem StGB auch noch zahlreiche strafrechtlich relevante Nebengesetze, va das Suchtmittelgesetz (SMG) und das Waffengesetz (WaffG) • Unterscheide: Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht (wie zB im JuSchG) • Strafrecht grundsätzlich unterteilt in Vermögensdelikte (zB Diebstahl) und Delikte gegen Leib und Leben (zB Mord)
  • 43. 5. StGB Straffähigkeit • Strafbar, dh strafrechtlich zu verfolgen erst ab 14 Jahren • Bis 21 Jahre jedoch ‚Jugendlicher bzw junger Erwachsener‘ und dadurch teilweise Erleichterungen im Strafrecht (zB kann bei Vernehmung eine Vertrauensperson beigezogen werden) • Unter 14 Jahren nicht zu verfolgen, jedoch uU andere erzieherische Maßnahmen (Heimaufenthalt oder Belehrung durch das Gericht)
  • 44. 5. StGB Zur Strafbarkeit • Im Strafrecht ist für jede strafbare Handlung (= Delikt) eine Strafe vorgesehen • Strafe entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (= Gefängnis), ebenso Einweisung in eine Anstalt denkbar • Im StGB zumeist sog. ‚Strafrahmen‘ in welchem das Gericht entscheidet • Strafe kann bedingt, also auf Probe, oder unbedingt verhängt werden
  • 45. 5. StGB Zur Strafbarkeit • ‚Nulla poene sine lege‘ = ‚Keine Strafe ohne Gesetz‘ oder: was nicht verboten ist, ist grundsätzlich erlaubt • Für Strafbarkeit ist meist Vorsatz oder Absicht notwendig, außer es handelt sich um ein ‚Fahrlässigkeits-Delikt‘ (zB fahrlässige Tötung) • Strafe auch bei Unterlassen denkbar • Bei mehreren Tätern ist jeder für sich strafbar, jedoch uU als Gehilfe oder Anstifter zu behandeln
  • 46. 5. StGB Notwehr? • Notwehr bzw Nothilfe ist in § 3 StGB geregelt • Bei Angriff auf die eigene Person oder einen Anderen darf man sich zur Wehr setzen • Jedoch sehr enge Grenzen, da die Abwehr kein eigener Angriff sein darf bzw nicht ‚härter‘ als die Attacke • Der Einsatz von Waffen (zB Messer) ist unter dem Aspekt der Notwehr immer ein Problem und schaltet diese uU ganz aus
  • 47. 5. StGB Notwehr? • Nach der Strafprozessordnung ist es jedoch zulässig, den Täter festzusetzen, bis polizeiliche Hilfe eintrifft • Jedoch sonst keine Selbsthilfe erlaubt, va nicht das ‚Zurück-stehlen‘ von gestohlenen eigenen Sachen
  • 48. 5. StGB Waffen zur Verteidigung? • Waffen zur Verteidigung immer ein Problem. Va mit Klingen kann sehr schnell schwere/tödliche Verletzung zugefügt werden • Selbstverteidigung als waffenlose Möglichkeit • Pfefferspray eher schlechte Idee, da das Zielen sogar bei der Polizei geübt werden muss • Vorsicht vor verbotenen Waffen
  • 49. 5. StGB Zum WaffG • § 11: Waffen, Munition und Knallkörper ist für Personen unter 18 Jahren verboten. Behörde kann Ausnahmen für Jagd und Sport ab 16 Jahren vorsehen • § 17: generell verbotene Waffen – Versteckte Waffen – Hiebwaffen wie Schlagring oder Totschläger – Abgesägte Schrotflinten und Pumpguns – Klappbare und zerlegbare Waffen (auch Springer & Butterfly)
  • 50. 5. StGB Delikte gegen den Körper (Auswahl) • § 75: Mord • § 80: Fahrlässige Tötung • §§ 83 ff: Körperverletzung & Varianten dazu • § 88: Fahrlässige Körperverletzung • § 91: Raufhandel
  • 51. 5. StGB Stalking (§ 107a StGB) • sog. ‚beharrliche Verfolgung‘ • Im StGB bei der Drohung eingeordnet • Bestraft die unerwünschte und unablässige Kontaktaufnahme bzw Nachstellung • Betrifft auch die Kontaktaufnahme über Internet, soziale Plattformen oder telefonisch • Strafrahmen: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe vorgesehen)
  • 52. 5. StGB Mobbing • (noch) keine Strafbestimmung vorhanden • Teilweise über Stalking abgedeckt • Fällt (hilfsweise) und je nach Handlungen auch unter Beleidigung, Drohung, Nötigung, Körperverletzung, Üble Nachrede, Verleumdung oder Sexualdelikte und kann darüber entsprechend verfolgt werden • Ad Sexting/Nacktbilder: bereits im OÖ JuSchG ist Besitz und Weitergabe solcher Inhalte verboten • Ad Internet: Rufschädigung kann teuer werden
  • 53. 5. StGB Sexualbeziehungen • Im JuSchG keine entsprechende Regelung, kann jedoch aus StGB abgeleitet werden • Grundsätzlich ist Sexuelles im Zusammenhang mit Personen unter 18 Jahren immer problematisch • Sexualdelikte ab § 201 (= Vergewaltigung) im StGB geregelt • Va ältere Person in einer ‚problematischen‘ Beziehung macht sich uU strafbar
  • 54. 5. StGB Sexualbeziehungen • Zustimmung des Partners/der Eltern an sich nicht relevant, sondern primär Altersunterschied • Problematik an sich nur bei Sex und sexuellen Handlungen (zB Oralsex, Petting) • Vorsicht beim Versand von (eigenen) Nacktbildern
  • 55. 5. StGB Sexualbeziehungen • § 206/§ 207: Missbrauch von Unmündigen ist strafbar, außer der Altersunterschied beträgt nicht mehr als drei Jahre und das ‚Opfer‘ ist bereits älter als 13 Jahre • § 207a: Verbot der pornographischen Darstellung Minderjähriger (also unter 18 Jahren), außer mit deren Einwilligung oder ‚zum eigenen Gebrauch‘ • § 207b: Missbrauch von Personen im Alter von 16 Jahren bzw 18 Jahren, wenn diese noch nicht die entsprechende Reife haben
  • 56. 5. StGB Sexualbeziehungen • § 208a: Verbot der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen. Auch bekannt als ‚Grooming‘ • § 212: Missbrauch aufgrund eines Autoritätsverhältnisses. Gilt gegenüber Verwandten, jedoch auch gegenüber Personen, die in die Obhut übergeben wurden
  • 57. 5. StGB Drogen • Verbotene Stoffe finden sich im Suchtmittelgesetz (SMG), als Nebengesetz zum StGB normiert • Bereits im OÖ JuSchG das Verbot von ‚Legal Highs‘ normiert • Neben SMG noch SuchtmittelVO & PsychotropenVO relevant, die einzelne Stoffe auflisten (und laufend aktualisiert werden) – Drogen: zB Hanf oder Kokain – Psychotrope Stoffe: primär Chemikalien
  • 58. 5. StGB Strafbestimmungen zu Drogen § 27 - Umgang mit Drogen • dh Herstellung, Beförderung, Verbreitung, Weitergabe • Strafrahmen zwischen 1 Jahr und 3 Jahre • Betrifft auch den bloßen Eigengebrauch
  • 59. 5. StGB Strafbestimmungen zu Drogen § 28 – Vorbereitung zum Handel • Betrifft Erwerb und Herstellung als Vorbereitungsmaßnahmen • Strafrahmen 3 Jahre und darüber bis zu 10 Jahre, wenn als Mitglied einer kriminellen Organisation
  • 60. 5. StGB Drogen • Verbotene Stoffe finden sich im Suchtmittelgesetz (SMG), als Nebengesetz zum StGB normiert • Bereits im OÖ JuSchG das Verbot von ‚Legal Highs‘ normiert • Neben SMG noch SuchtmittelVO & PsychotropenVO relevant, die einzelne Stoffe auflisten (und laufend aktualisiert werden) – Drogen: zB Hanf oder Kokain – Psychotrope Stoffe: primär Chemikalien
  • 61. 5. StGB Strafbestimmungen zu Drogen § 28d – Drogenhandel • Betrifft Weitergabe • Strafrahmen von 1 Jahr bis 10 Jahre
  • 62. 5. StGB Strafbestimmungen zu psychotropen Stoffen §§ 30-31a • Gleiche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe • Strafrahmen ebenfalls von 1 Jahr bis 10 Jahre § 32 – Drogenausgangsstoffe • Erzeugung, Herstellung und Weitergabe von Ausgangsstoffen • Strafrahmen von 1 Jahr bis 5 Jahre
  • 63. 5. StGB Prävention vor Strafe • Bei SMG steht Ziel der Prävention im Vordergrund vor Strafe • Möglichkeit von Weisungen im StGB, zB Therapie oder Einweisung • Möglichkeit der Substitution (zB durch Substitol) • Jedoch bei Drogenmissbrauch sehr schnell in Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr
  • 64. 5. StGB IN A NUTSHELL • Strafbarkeit ab 14 Jahre • Waffen immer problematisch, da dann meist nicht als Notwehr zu werten • Drogen vermeiden
  • 65. 6. UrhG Downloads & Streaming • In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt • Grundsätzlich ist Verwendung fremder Ideen/Inhalte nicht erlaubt = Plagiat • Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘, welche zB über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird
  • 66. 6. UrhG Downloads & Streaming • Dh erlaubt vom Fernsehen & Radio zu privaten Zwecken und ohne dadurch Gewinn zu machen aufzunehmen • Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe, dann ebenfalls von Privatkopie umfasst und keine Strafbarkeit nach UrhG • Gilt auch für Streams, da hier bloße temporäre Kopie in den Arbeitsspeicher
  • 67. 6. UrhG Downloads & Streaming • Vorsicht vor Sharing-Plattformen, da hier immer auch automatisch Anbieter und dies ist nach dem UrhG nicht erlaubt • Auch bloß private Weitergabe unter Freunden (zB Cloud-Speicher) nicht erlaubt • Umgehen von Kopierschutz (zB DVD-Rip oder Download von YouTube) an sich ebenfalls nicht erlaubt
  • 68. 6. UrhG IN A NUTSHELL • Privatkopie in Österreich zulässdig • Bloßer Download und Stream an sich erlaubt • Sharing-Plattformen vermeiden