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Universitätsbibliothek Würzburg Folie 1 von 38
„DeutscheGesetze“vonTimReekmann,CC:BY-NC-SA2.0;
http://www.flickr.com
Urheberrecht im Studium
Diese Präsentation steht unter einer CC-BY-SA 4.0 Lizenz sofern nicht anders angegeben.
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Themen
Vorspann
1. Kurzeinführung ins Urheberrecht
2. Creative Commons Lizenzen
3. Urheberrecht im Studium
Abspann
Hinweis
keine Rechtsberatung, keine juristische Veranstaltung
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 3 von 38
Vorspann:
Ein Beispiel
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 4 von 38
Shakira und das Urheberrecht?
Quelle: Commons.wikimedia.org:
Shakira2009.jpg by Wikiscribe
derivative work of: Antonio de la
Rúa, Barack Obama, & Shakira
(2009-02-02).jpg: Movimiento
ALAS CC BY 2.0
Quelle:
commons.wikimedia.org El-
Cata2.jpg
by Reynaldo Brito CC BY
SA 3.0
Ramón
Arias
Vásquez
vs.
Shakira & El Cata
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 5 von 38
1. Kurzeinführung
ins deutsche Urheberrecht
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 6 von 38
Urheberrechts-
gesetz (UrhG)
gerichtliche
Einzelfall-
entscheidungen
deutsches
Urheberrecht Urheberrecht
anderer
Länder
Wer regelt das Urheberrecht?
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 7 von 38
Was bedeutet „Urheber“?
Ein Urheber ist jemand, der ein Werk geschaffen hat.
Das Urheberrecht schützt dieses Werk.
Dieser Schutz muss nicht beantragt werden.
Der Schutz erlischt 70 Jahre
nach dem Tod des Urhebers.
Sein Werk ist dann
gemeinfrei.
Nur natürliche Personen
können „Werke schöpfen“:
Beispiel Affenselfie
BySelf-portraitbythedepictedMacacanigrafemale;(Unknown)[Publicdomain],viaWikimedia
Commonshttps://commons.wikimedia.org/wiki/File:Macaca_cropped.png
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 8 von 38
Was bedeutet „Werk“?
• persönliche geistige Schöpfung
• wahrnehmbare Gestaltung (keine Ideen)
Die „Schöpfungshöhe“ muss nicht hoch sein.
Beispiel Rechtsstreit Rummenigge
Ein Werk kann alles mögliche sein: Fotos, Videos, Texte (z. B.
wissenschaftliche Darstellungen), Musikstücke, Websites,
Software, Darstellende Kunst, etc.
MichaelLucan,Lizenz:CC-BY-SA3.0de[CCBY-SA3.0de(http://creativecommons.org/licenses/by-
sa/3.0/de/deed.en)],viaWikimediaCommons(Ausschnitt)
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 9 von 38
Schutzrecht des
geistigen Eigentums
… mit Einschränkungen,
sog. Schranken (§ 44a –
63a UrhG)
Die zwei Seiten des Urheberrechts
• Keine Vervielfältigung
• Keine Bearbeitung
• Keine „öffentlich
Zugänglichmachung“
(Internet)
… ohne Zustimmung des
Urhebers
• Kopieren
• Zitieren
• Bereitstellung über ESA
oder WueCampus
… teilweise und unter
bestimmten Bedingungen
ohne Zustimmung möglich
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 10 von 38
Nutzungsrechte und Übertragbarkeit
• Nutzungsrechte sind nicht gleich Urheberrechte: die
Nutzung ist übertragbar, die Urheberschaft nicht.
• Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken
können teilweise oder ganz übertragen werden.
• Eine solche Übertragung erfolgt beispielsweise an den
Verlag, der ein Werk veröffentlicht.
• Im Online-Bereich: Möglichkeit, Nutzungsrechte zu
übertragen z. B. über CC-Lizenzen
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 11 von 38
2. Creative Commons
Haben Sie schon mal eine CC-Lizenz gesehen?
„CreativeCommonsHQ“,CC-BY2.0,
https://www.flickr.com/photos/creativecommons/5809470192/
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 12 von 38
Creative Commons: Open Access Zeitschriften
Foto:creativecommoners
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 13 von 38
Wofür ist eine CC-Lizenz gut?
• User: um leicht herauszufinden, ob und zu welchem Zweck
digitale Inhalte benutzt werden können.
• Rechteinhaber: Klar definierter Schutz des Werks und
genaue Kontrolle, was andere damit machen dürfen.
• Statement: pro Open Access
• Interesse am Sharing und künstlerischer Bearbeitung
• Bessere Sichtbarkeit offener Inhalte
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 14 von 38
Creative Commons Lizenzmodelle
Was ist eine CC-Lizenz?
6 verschiedene Lizenztypen (derzeit Version 4.0):
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 15 von 38
Übung
Für das Plakat der nächsten Infoveranstaltung Ihrer
Fachschaft suchen Sie ein Foto mit einem Leuchtturm.
Suchen Sie über die CC-Homepage nach einem Foto
unter freier Lizenz, z. B. in flickr.
Wo ist die CC-Lizenz einsehbar?
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 16 von 38
Übung
Für die Homepage Ihrer Fachschaft drehen Sie gerade ein
kurzes Video, das die Arbeit der Fachschaft darstellt und zur
Mitarbeit aufrufen soll. Dafür verwenden Sie auch
Sequenzen von zwei anderen Videos, die mit folgenden
Lizenzen versehen sind:
Gehen Sie auf die CC-Homepage und entwerfen Sie sich eine
passende Lizenz für Ihr Video. Wo finden Sie den
rechtsverbindlichen Lizenzvertrag?
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 17 von 38
Wie verwendet man Inhalte unter freien Lizenz?
Video: „Bilder unter freier Lizenz nutzen – weit verbreitete
Fehler und wie man sie vermeidet“
By Blanche Fabri, Melanie Kolkmann, Tessa Moje Jöran Muuß-Merholz für open-educational-resources.de – Transferstelle für OER [CC BY 4.0
(http://creativecommons.org/licenses/by/4.0)], via Wikimedia Commons
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 18 von 38
3. Urheberrecht im Studium
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 19 von 38
Urheberrecht
im Studium
Weitergabe von
Textdateien, z. B.
ESA
E-Books
Zitation
Kopieren
Internet,
eMail, Foren
Beispiele
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 20 von 38
Fall 1
Der Kunstgeschichtsstudent Ben schreibt gerade seine
Bachelorarbeit über die frühen Graphiken von Michelangelo:
1. Ben möchte einen mehrseitigen Abschnitt aus einer
wissenschaftlichen Abhandlung komplett wiedergeben, weil
dort seine These perfekt dargestellt wird.
2. Er überlegt, ob er durch die geschickte Zusammenstellung
von Zitaten einen schnellen Erfolg erreichen kann.
3. Ben möchte einzelne Werke abbilden, um die Entwicklung
der Graphik innerhalb des Gesamtwerks zu
veranschaulichen.
4. Er möchte aus einer gemeinfreien Biografie Inhalte über-
nehmen. Muss er die Quelle angeben? Wenn ja, warum?
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 21 von 38
Fall 1: Auflösung
Der Kunstgeschichtsstudent Ben muss das Zitatrecht nach §
51 UrhG beachten:
1. Ben möchte einen mehrseitigen Abschnitt aus einer
wissenschaftlichen Abhandlung komplett wiedergeben,
weil dort seine These perfekt dargestellt wird.
• Ein Zitat darf nicht länger als absolut nötig sein.
• „So viel wie nötig, so wenig wie möglich.“
• Text ohne Zitat noch verständlich?
2. Er überlegt, ob er durch die geschickte Zusammenstellung
von Zitaten einen schnellen Erfolg erreichen kann.
Die eigene Argumentation darf nicht durch Zitate ersetzt
werden.
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 22 von 38
Fall 1: Auflösung
3. Ben möchte einzelne Werke abbilden, um die Entwicklung
der Graphik innerhalb des Gesamtwerks zu
veranschaulichen.
Die Übernahme von einzelnen Abbildungen zum Zweck des
Zitats ist erlaubt.
4. Er möchte aus einer gemeinfreien Biografie Inhalte über-
nehmen. Muss er die Quelle angeben? Wenn ja, warum?
Die Biografie ist zwar vom Urheberrecht nicht mehr
geschützt, aber die Richtlinien zur Sicherung der guten
wissenschaftlichen Praxis gebieten es, die Quelle korrekt
anzugeben.


Universitätsbibliothek Würzburg Folie 23 von 38
UrhG
Gute wissenschaftliche Praxis
Erlaubt das Zitieren von
urheberechtlich
geschützten Werken
nach Maßgabe von §51
UrhG
Urheberrechtlich nicht
geschützte Werke
können benutzt werden,
ohne dass das
Urheberecht verletzt
wird, ABER…
Richtlinien zur guten
wissenschaftlichen Praxis:
§7 Wissenschaftliches
Fehlverhalten regelt die
„Verletzung geistigen
Eigentums“.
Durch die Prüfungsordnungen
sind alle Studierenden an die
GWP gebunden.
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 24 von 38
Fall 2
1. Die Psychologiestudentin Nina arbeitet intensiv mit dem
aktuellen Lehrbuch zur Emotionspsychologie. Momentan
ist nur das Präsenzexemplar verfügbar. Darf sie es
kopieren?
2. In Prüfungsphasen kann Nina manchmal nicht gut
schlafen und hört sich deshalb Entspannungs-CDs an.
Sie fragt ihren Freund Thomas, ob er ihr die gewünschte
CD aus der Bibliothek ausleihen und kopieren könnte?
3. Thomas möchte sich außerdem noch eine CD der
Bibliothek ausleihen und kopieren, auf dem ein
Computerprogramm gespeichert ist.
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 25 von 38
Fall 2: Auflösung
Das Kopieren berührt das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
und wird im § 53 UrhG „Vervielfältigungen zum privaten und
sonstigen eigenen Gebrauch“ geregelt:
1. Nina möchte das Lehrbuch zur Emotionspsychologie
kopieren.
Nur eine Kopie für den „eigenen wissenschaftlichen
Gebrauch“, die nicht „im wesentlichen vollständig ist“, ist
erlaubt (max. 90%).
2. Darf Thomas die gewünschte CD aus der Bibliothek für
Nina ausleihen und kopieren?
Die Kopie einer CD zum privaten Gebrauch ist zulässig,
wenn die Vorlage nicht rechtswidrig hergestellt wurde.

Universitätsbibliothek Würzburg Folie 26 von 38
Fall 2: Auflösung
3. Thomas möchte sich außerdem noch eine CD der
Bibliothek ausleihen und kopieren, auf dem ein
Computerprogramm gespeichert ist.
Computerprogramme dürfen nicht zum privaten Gebrauch
vervielfältigt werden.
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 27 von 38
Fall 3
Jochen, Lena und Max erstellen gerade eine Homepage für
ihr Start-up Unternehmen im Bereich der Nanotechnologie.
1. Sie haben bereits einige Texte selbst erstellt, die das
Unternehmen präsentieren. An manchen Stellen beziehen
sie sich auf die Texte anderer.
2. Außerdem planen sie, ihre Papers dort zu
veröffentlichen, obwohl sie bereits in einigen
Fachzeitschriften erschienen sind.
3. Als Hintergrundmusik wollen sie eine Symphonie von
Beethoven einbinden.
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 28 von 38
Fall 3: Auflösung
Das Bereitstellen von Inhalten einer Homepage bedeutet eine
öffentliche Zugänglichmachung nach §19a UrhG:
1. Sie haben bereits einige Texte selbst erstellt, die das
Unternehmen präsentieren. An manchen Stellen beziehen
sie sich auf die Texte anderer.
Als Urheber sind die drei berechtigt, ihre eigenen Texte zu
veröffentlichen, wenn sie richtig zitiert haben.
2. Außerdem planen sie, ihre Papers dort zu veröffentlichen,
obwohl sie bereits in einigen Fachzeitschriften erschienen
sind.
Nur wenn eine Zweitveröffentlichung im Vertrag erlaubt ist,
können die Papers veröffentlicht werden.

?
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 29 von 38
Fall 3: Auflösung
3. Als Hintergrundmusik wollen sie eine Symphonie von
Beethoven einbinden.
Das Urheberrecht umfasst auch sog. Verwandte
Schutzrechte. Diese schützen u. a. die ausübenden
Künstler.
Zusatzfrage: Unter welchen Bedingungen ist es möglich,
eine Symphonie einzubinden, ohne bei den ausübenden
Künstlern nachzufragen?
?
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 30 von 38
Fall 4
Mathilde, Studierende der Medienkommunikation, hat in
Facebook einen interessanten Beitrag über die neueste
Pariser Mode gelesen, den sie gern mit ihren
Facebookfreunden teilen möchte. Anstatt den Share-
Button zu verwenden, kopiert sie den Beitrag und stellt
ihn in Gänze in ihrem Account zur Verfügung.
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 31 von 38
Fall 4: Auflösung
Mit dem Einstellen von Inhalten auf Facebook, werden
Facebook nicht-exklusive, übertragbare Nutzungsrechte an
den Inhalten eingeräumt. Facebook räumt mit der
Bereitstellung des Share-Buttons seinerseits bestimmte
Nutzungsrechte ein, die jeder User in den AGBs akzeptiert
hat. Diese Nutzungsrechte umfassen das Setzen eines Links
plus Ankündigungstext.
Wenn Mathilde aber den kompletten Beitrag kopiert und auf
der eigenen Seite zugänglich macht, verstößt sie gegen das
Urheberrecht.
(Vgl.: Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2014, Az. 2-
03 S 2/14)
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 32 von 38
Fall 5
1. Die UB hat ein E-Book des Springer-Verlags lizenziert.
Die Physikstudentin Paula speichert das E-Book
„Faszinierende Physik“ auf ihrer Festplatte ab und lädt
es anschließend unter einem Pseudonym in eine
Tauschbörse.
2. Sollte Paula gegen das Urheberrecht verstoßen
haben, könnte Springer dann von dem Betreiber der
Tauschbörse Auskunft über Name und Adresse von
Paula verlangen?
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 33 von 38
Fall 5: Auflösung
Die UB hat mit Springer einen Lizenzvertrag
abgeschlossen, die die Nutzungsmodalitäten regeln.
1. Die Physikstudentin Paula speichert das E-Book
„Faszinierende Physik“ auf ihrer Festplatte ab und lädt
es anschließend unter einem Pseudonym in eine
Tauschbörse.
Das Anschauen, Ausdrucken und meist auch das
komplette Downloaden von E-Books ist erlaubt.
Die öffentliche Zugänglichmachung ist nicht erlaubt.

Universitätsbibliothek Würzburg Folie 34 von 38
Fall 5: Auflösung
2. Sollte Paula gegen das Urheberrecht verstoßen haben,
könnte Springer dann von dem Betreiber der
Tauschbörse Auskunft über Name und Adresse von
Paula verlangen?
§101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG: bei offensichtlichen
Rechtsverletzungen besteht ein Auskunftsanspruch.

Universitätsbibliothek Würzburg Folie 35 von 38
Fazit
• Das Urheberrecht schützt in erster
Linie die Seite des Urhebers bzw.
des Verlags.
• Die Gesetzeslage entwickelt sich
fortwährend weiter.
• Nutzen Sie Inhalte mit freier Lizenz!
• IMMER Quellennachweise
angeben und die
Lizenzbedingungen beachten!
„Trimmy von Müller Milch“, Thomas Kohler,
CC-BY-SA 2.0; via http://www.flickr.com;
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 36 von 38
Kontakt
Bei Fragen zum Urheberrecht:
Christian Schmauch,
Fachreferent für Recht,
christian.schmauch@bibliothek.uni-
wuerzburg.de,
Tel. 0931/31-83157
„Trimmy von Müller Milch“, Thomas Kohler,
CC-BY-SA 2.0; via http://www.flickr.com;
Universitätsbibliothek Würzburg Folie 37 von 38
Geistiges Eigentum im Studium – ein Lehrfilm nach
Charles Dickens, gedreht von und mit Darstellern
der Universitätsbibliothek Bergen (Norwegen),
norwegisch, mit engl. Untertiteln, 5‘ 13‘‘
http://youtu.be/Mwbw9KF-ACY
Abspann

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  • 8. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 8 von 38 Was bedeutet „Werk“? • persönliche geistige Schöpfung • wahrnehmbare Gestaltung (keine Ideen) Die „Schöpfungshöhe“ muss nicht hoch sein. Beispiel Rechtsstreit Rummenigge Ein Werk kann alles mögliche sein: Fotos, Videos, Texte (z. B. wissenschaftliche Darstellungen), Musikstücke, Websites, Software, Darstellende Kunst, etc. MichaelLucan,Lizenz:CC-BY-SA3.0de[CCBY-SA3.0de(http://creativecommons.org/licenses/by- sa/3.0/de/deed.en)],viaWikimediaCommons(Ausschnitt)
  • 9. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 9 von 38 Schutzrecht des geistigen Eigentums … mit Einschränkungen, sog. Schranken (§ 44a – 63a UrhG) Die zwei Seiten des Urheberrechts • Keine Vervielfältigung • Keine Bearbeitung • Keine „öffentlich Zugänglichmachung“ (Internet) … ohne Zustimmung des Urhebers • Kopieren • Zitieren • Bereitstellung über ESA oder WueCampus … teilweise und unter bestimmten Bedingungen ohne Zustimmung möglich
  • 10. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 10 von 38 Nutzungsrechte und Übertragbarkeit • Nutzungsrechte sind nicht gleich Urheberrechte: die Nutzung ist übertragbar, die Urheberschaft nicht. • Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken können teilweise oder ganz übertragen werden. • Eine solche Übertragung erfolgt beispielsweise an den Verlag, der ein Werk veröffentlicht. • Im Online-Bereich: Möglichkeit, Nutzungsrechte zu übertragen z. B. über CC-Lizenzen
  • 11. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 11 von 38 2. Creative Commons Haben Sie schon mal eine CC-Lizenz gesehen? „CreativeCommonsHQ“,CC-BY2.0, https://www.flickr.com/photos/creativecommons/5809470192/
  • 12. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 12 von 38 Creative Commons: Open Access Zeitschriften Foto:creativecommoners
  • 13. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 13 von 38 Wofür ist eine CC-Lizenz gut? • User: um leicht herauszufinden, ob und zu welchem Zweck digitale Inhalte benutzt werden können. • Rechteinhaber: Klar definierter Schutz des Werks und genaue Kontrolle, was andere damit machen dürfen. • Statement: pro Open Access • Interesse am Sharing und künstlerischer Bearbeitung • Bessere Sichtbarkeit offener Inhalte
  • 14. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 14 von 38 Creative Commons Lizenzmodelle Was ist eine CC-Lizenz? 6 verschiedene Lizenztypen (derzeit Version 4.0):
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  • 19. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 19 von 38 Urheberrecht im Studium Weitergabe von Textdateien, z. B. ESA E-Books Zitation Kopieren Internet, eMail, Foren Beispiele
  • 20. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 20 von 38 Fall 1 Der Kunstgeschichtsstudent Ben schreibt gerade seine Bachelorarbeit über die frühen Graphiken von Michelangelo: 1. Ben möchte einen mehrseitigen Abschnitt aus einer wissenschaftlichen Abhandlung komplett wiedergeben, weil dort seine These perfekt dargestellt wird. 2. Er überlegt, ob er durch die geschickte Zusammenstellung von Zitaten einen schnellen Erfolg erreichen kann. 3. Ben möchte einzelne Werke abbilden, um die Entwicklung der Graphik innerhalb des Gesamtwerks zu veranschaulichen. 4. Er möchte aus einer gemeinfreien Biografie Inhalte über- nehmen. Muss er die Quelle angeben? Wenn ja, warum?
  • 21. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 21 von 38 Fall 1: Auflösung Der Kunstgeschichtsstudent Ben muss das Zitatrecht nach § 51 UrhG beachten: 1. Ben möchte einen mehrseitigen Abschnitt aus einer wissenschaftlichen Abhandlung komplett wiedergeben, weil dort seine These perfekt dargestellt wird. • Ein Zitat darf nicht länger als absolut nötig sein. • „So viel wie nötig, so wenig wie möglich.“ • Text ohne Zitat noch verständlich? 2. Er überlegt, ob er durch die geschickte Zusammenstellung von Zitaten einen schnellen Erfolg erreichen kann. Die eigene Argumentation darf nicht durch Zitate ersetzt werden.
  • 22. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 22 von 38 Fall 1: Auflösung 3. Ben möchte einzelne Werke abbilden, um die Entwicklung der Graphik innerhalb des Gesamtwerks zu veranschaulichen. Die Übernahme von einzelnen Abbildungen zum Zweck des Zitats ist erlaubt. 4. Er möchte aus einer gemeinfreien Biografie Inhalte über- nehmen. Muss er die Quelle angeben? Wenn ja, warum? Die Biografie ist zwar vom Urheberrecht nicht mehr geschützt, aber die Richtlinien zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis gebieten es, die Quelle korrekt anzugeben.  
  • 23. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 23 von 38 UrhG Gute wissenschaftliche Praxis Erlaubt das Zitieren von urheberechtlich geschützten Werken nach Maßgabe von §51 UrhG Urheberrechtlich nicht geschützte Werke können benutzt werden, ohne dass das Urheberecht verletzt wird, ABER… Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis: §7 Wissenschaftliches Fehlverhalten regelt die „Verletzung geistigen Eigentums“. Durch die Prüfungsordnungen sind alle Studierenden an die GWP gebunden.
  • 24. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 24 von 38 Fall 2 1. Die Psychologiestudentin Nina arbeitet intensiv mit dem aktuellen Lehrbuch zur Emotionspsychologie. Momentan ist nur das Präsenzexemplar verfügbar. Darf sie es kopieren? 2. In Prüfungsphasen kann Nina manchmal nicht gut schlafen und hört sich deshalb Entspannungs-CDs an. Sie fragt ihren Freund Thomas, ob er ihr die gewünschte CD aus der Bibliothek ausleihen und kopieren könnte? 3. Thomas möchte sich außerdem noch eine CD der Bibliothek ausleihen und kopieren, auf dem ein Computerprogramm gespeichert ist.
  • 25. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 25 von 38 Fall 2: Auflösung Das Kopieren berührt das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und wird im § 53 UrhG „Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“ geregelt: 1. Nina möchte das Lehrbuch zur Emotionspsychologie kopieren. Nur eine Kopie für den „eigenen wissenschaftlichen Gebrauch“, die nicht „im wesentlichen vollständig ist“, ist erlaubt (max. 90%). 2. Darf Thomas die gewünschte CD aus der Bibliothek für Nina ausleihen und kopieren? Die Kopie einer CD zum privaten Gebrauch ist zulässig, wenn die Vorlage nicht rechtswidrig hergestellt wurde. 
  • 26. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 26 von 38 Fall 2: Auflösung 3. Thomas möchte sich außerdem noch eine CD der Bibliothek ausleihen und kopieren, auf dem ein Computerprogramm gespeichert ist. Computerprogramme dürfen nicht zum privaten Gebrauch vervielfältigt werden.
  • 27. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 27 von 38 Fall 3 Jochen, Lena und Max erstellen gerade eine Homepage für ihr Start-up Unternehmen im Bereich der Nanotechnologie. 1. Sie haben bereits einige Texte selbst erstellt, die das Unternehmen präsentieren. An manchen Stellen beziehen sie sich auf die Texte anderer. 2. Außerdem planen sie, ihre Papers dort zu veröffentlichen, obwohl sie bereits in einigen Fachzeitschriften erschienen sind. 3. Als Hintergrundmusik wollen sie eine Symphonie von Beethoven einbinden.
  • 28. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 28 von 38 Fall 3: Auflösung Das Bereitstellen von Inhalten einer Homepage bedeutet eine öffentliche Zugänglichmachung nach §19a UrhG: 1. Sie haben bereits einige Texte selbst erstellt, die das Unternehmen präsentieren. An manchen Stellen beziehen sie sich auf die Texte anderer. Als Urheber sind die drei berechtigt, ihre eigenen Texte zu veröffentlichen, wenn sie richtig zitiert haben. 2. Außerdem planen sie, ihre Papers dort zu veröffentlichen, obwohl sie bereits in einigen Fachzeitschriften erschienen sind. Nur wenn eine Zweitveröffentlichung im Vertrag erlaubt ist, können die Papers veröffentlicht werden.  ?
  • 29. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 29 von 38 Fall 3: Auflösung 3. Als Hintergrundmusik wollen sie eine Symphonie von Beethoven einbinden. Das Urheberrecht umfasst auch sog. Verwandte Schutzrechte. Diese schützen u. a. die ausübenden Künstler. Zusatzfrage: Unter welchen Bedingungen ist es möglich, eine Symphonie einzubinden, ohne bei den ausübenden Künstlern nachzufragen? ?
  • 30. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 30 von 38 Fall 4 Mathilde, Studierende der Medienkommunikation, hat in Facebook einen interessanten Beitrag über die neueste Pariser Mode gelesen, den sie gern mit ihren Facebookfreunden teilen möchte. Anstatt den Share- Button zu verwenden, kopiert sie den Beitrag und stellt ihn in Gänze in ihrem Account zur Verfügung.
  • 31. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 31 von 38 Fall 4: Auflösung Mit dem Einstellen von Inhalten auf Facebook, werden Facebook nicht-exklusive, übertragbare Nutzungsrechte an den Inhalten eingeräumt. Facebook räumt mit der Bereitstellung des Share-Buttons seinerseits bestimmte Nutzungsrechte ein, die jeder User in den AGBs akzeptiert hat. Diese Nutzungsrechte umfassen das Setzen eines Links plus Ankündigungstext. Wenn Mathilde aber den kompletten Beitrag kopiert und auf der eigenen Seite zugänglich macht, verstößt sie gegen das Urheberrecht. (Vgl.: Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2014, Az. 2- 03 S 2/14)
  • 32. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 32 von 38 Fall 5 1. Die UB hat ein E-Book des Springer-Verlags lizenziert. Die Physikstudentin Paula speichert das E-Book „Faszinierende Physik“ auf ihrer Festplatte ab und lädt es anschließend unter einem Pseudonym in eine Tauschbörse. 2. Sollte Paula gegen das Urheberrecht verstoßen haben, könnte Springer dann von dem Betreiber der Tauschbörse Auskunft über Name und Adresse von Paula verlangen?
  • 33. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 33 von 38 Fall 5: Auflösung Die UB hat mit Springer einen Lizenzvertrag abgeschlossen, die die Nutzungsmodalitäten regeln. 1. Die Physikstudentin Paula speichert das E-Book „Faszinierende Physik“ auf ihrer Festplatte ab und lädt es anschließend unter einem Pseudonym in eine Tauschbörse. Das Anschauen, Ausdrucken und meist auch das komplette Downloaden von E-Books ist erlaubt. Die öffentliche Zugänglichmachung ist nicht erlaubt. 
  • 34. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 34 von 38 Fall 5: Auflösung 2. Sollte Paula gegen das Urheberrecht verstoßen haben, könnte Springer dann von dem Betreiber der Tauschbörse Auskunft über Name und Adresse von Paula verlangen? §101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG: bei offensichtlichen Rechtsverletzungen besteht ein Auskunftsanspruch. 
  • 35. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 35 von 38 Fazit • Das Urheberrecht schützt in erster Linie die Seite des Urhebers bzw. des Verlags. • Die Gesetzeslage entwickelt sich fortwährend weiter. • Nutzen Sie Inhalte mit freier Lizenz! • IMMER Quellennachweise angeben und die Lizenzbedingungen beachten! „Trimmy von Müller Milch“, Thomas Kohler, CC-BY-SA 2.0; via http://www.flickr.com;
  • 36. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 36 von 38 Kontakt Bei Fragen zum Urheberrecht: Christian Schmauch, Fachreferent für Recht, christian.schmauch@bibliothek.uni- wuerzburg.de, Tel. 0931/31-83157 „Trimmy von Müller Milch“, Thomas Kohler, CC-BY-SA 2.0; via http://www.flickr.com;
  • 37. Universitätsbibliothek Würzburg Folie 37 von 38 Geistiges Eigentum im Studium – ein Lehrfilm nach Charles Dickens, gedreht von und mit Darstellern der Universitätsbibliothek Bergen (Norwegen), norwegisch, mit engl. Untertiteln, 5‘ 13‘‘ http://youtu.be/Mwbw9KF-ACY Abspann