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Rechtsfragen für Website-Betreiber
WebJustiz.de
www.praetor.xyz
28. November 2017
2
Rechtsfragen für Website-Betreiber
1. Impressum
2. Datenschutzerklärung
3. Exkurs: EU-Datenschutz-Grundverordnung
4. Exkurs: EU-ePrivacy-Verodnung
5. Urheberrecht
6.Rechtsfragen bei der Domainwahl
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
Impressum
WebJustiz.de
www.praetor.xyz
4
➢ Impressum:
➢ § 5 Telemediengesetz (TMG)
➢ § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
➢ Informationspflichten-Verordnung
➢…
➢ Datenschutzerklärung:
➢ §§ 13, 16 TMG
➢ Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Gesetzliche Grundlagen
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
5
Impressumspflicht nach TMG
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
➢Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht für:
➡Telemedien
▸alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
➡geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angeboten
▸ Gewerblichkeit ist nicht erforderlich.
▸ auch bei kostenlos zugänglichen Angeboten, wenn diese
◊ werbefinanziert sind oder
◊ als Einstieg für entgeltliche Leistungen eingesetzt werden
▸ Es zählt die Absicht der Entgeltlichkeit, nicht der Erfolg!
➡ Gilt typischerweise nicht für
▸ Ausschließlich private Homepages
▸ Vereins-Homepage
▸ Aber: möglicherweise Impressumpflicht nach RStV
6
Eingeschränkte Impressumspflicht nach RStV
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
➢ Impressumspflicht nach § 1 IV TMG, § 55 I RStV besteht für:
➡ Alle Angebote, die
▸ keine Telemedien sind
▸ oder für die keine Impressumpflicht nach § 5 TMG besteht
➡ Ausnahme: rein private Kommunikation
▸ ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke
▸ Meinungsäußerung in Foren
▸ Öffentlich zugängliche Webseiten sind nie rein private Kommunikation!
➢ Erforderliche Angaben:
➡ Name und Anschrift des Betreibers
➡ bei juristischen Personen:
der Vertretungsberechtigten
z.B.: bei Vereinen: gesetzlicher Vorstand
7
Erweiterte Impressumspflicht nach RStV
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
➢Erweiterte Impressumspflicht nach § 55 II RStV besteht für:
➡ Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
▸ die massenkommunikativen Charakter aufweisen
▸ und damit als elektronische Presse beschrieben werden.
◊ Planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit
◊ Inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung
◊ Zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder zur Information
◊ Weites Begriffsverständnis!
➢ Erforderliche Angaben:
➡ Alle in § 5 TMG geforderten Angaben
➡ Zusätzlich Bennenung eines Verantwortlichen (Name und Anschrift)
▸ Verantwortlich kann nur eine natürliche, keine juristische Person sein!
▸ Nicht zwingend identisch mit dem Betreiber oder Vertretungsberechtigten.
▸ Der Verantwortliche
◊ muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben,
◊ darf nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
◊ muss voll geschäftsfähig sein und
8
➢ unmittelbar erreichbar
➡ “2-Klick-Regel”
➡ Kein langes Suchen.
➡ Von jeder Seite aufrufbar (z.B. Kopf, Sidebar, u.U. Footer)
➡ In der gleichen Sprache wie die Website
➢ leicht erkennbar
➡ Angaben z.B. in den AGB reicht nicht
➡ Angaben nur der Daten z.B. auf Startseite reichen nicht,
es ist eine Bezeichnung erforderlich.
▶ Möglich z.B.: Impressum, Anbieterkennzeichnung, Anbieterinformation
▶ Wahrscheinlich auch: “Über uns”
▶ Besser nicht: “Kontakt”, “Backstage”
➡ Lesbare Schriftgröße
➡ Fraglich, ob Impressum ohne Scrollen erkennbar sein muss.
➢ ständig verfügbar
➡ nicht als Grafik
➡ Archivierung durch Nutzer muss möglich sein => ausdruckbar!
➡ Ohne Plugin lesbar => kein pdf, kein Flash, kein Javascript
Impressum nach § 5 TMG
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
9
➢ Name
➢Vollständiger Name
➢Ausgeschriebener Vorname
➢ Angabe eines Pseudonyms ersetzt nicht den Namen.
➢ Anschrift
➢ Kein Postfach
➢ Angabe einer Geschäftsanschrift reicht nicht.
➢ Bei Minderjährigen:
➢Angabe der gesetzlichen Vertreter wohl nicht erforderlich.
➢Kommunikationsangaben
Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Privatperson)
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
10
➢ Name und Anschrift
➢ bei Gesellschaften
(egal ob GbR, UG ode GmbH etc.):
➢ Korrekte, vollständige Firmierung;
➢ Korrekte Angabe der Rechtsform
➢ Vertretungsberechtigter (z.B.
Geschäftsführer,
bei GbR: I.d.R. alle Gesellschafter)
➢ Name und Anschrift
➢ Bei mehreren Niederlassungen: Stammsitz
➢ Postfach oder Privatanschrift reicht nicht!
➢ Umsatzsteuer-Identifikationnummer
➢ Nicht die normale Steuernummer!
➢Kommunikationsangaben
Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Unternehmen)
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
➢ Angaben zur Aufsichtsbehörde
➢Soweit behördliche Zulassung erforderlich.
(RAe, StB, Bauträger, Makler, Gastronomie,
Spielhallen…)
➢Link genügt (statt Adresse)
➢ Bei freien Berufen
(Architekten, Ärzte, RAe, StB usw.): Angaben zu
➢Kammer
➢Berufsbzeichnung und Verleihungsstaat
➢Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen
➢ Registerangaben:
➢Registergericht und Registernummer
➢Handelsreg.,Partnersch.reg., Vereinsreg.
➢ vergleichbares ausländisches Register (Ltd.)
➢ nicht: Gewerberegister, Handwerksrolle etc..
11
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post.
➢ Stets eine eMail-Adresse
➢ Zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg:
➡Telefonnummer
▶ keine ausländische Telefonnummer, keine “Mehrwertdienst” (0137, 0900)
▶ Telefonnummer ist nicht verpflichtend, wenn andere Möglichkeit eröffnet.
➡ Fax
➡ Elektronisches Kontaktformular
▶risikoreich, z.B. wenn Antwort zu lange dauert.
Impressum - Kommunikationsangaben
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
12
Online-Streitschlichtungsplattform der EU
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
➢ ODR-Verordnung der EU
(ODR = Online Dispute Resolution; OS = Online-Streitschlichtung)
➢ Gilt für außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten
➢ aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstverträgen
➢ zwischen Verbrauchern und Unternehmern.
➢ “OS-Plattform” der EU → https://ec.europa.eu/consumers/odr
➢ Hinweispflichten für alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die
➢ Online-Kaufverträge oder Online-Dienstverträge eingehen oder
➢ Online-Marktplätze betreiben
➢ Seit 9. Januar 2016: Pflicht zum Hinweis auf OS-Plattform
➢ Anklickbarer Link; muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.
➢ Sinnvoll: Aufnahme ins Impressum und ggfs. auch in AGB.
➢ Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) (seit 1. Februar 2017)
➢ Pflicht zur Angabe, ob Bereitschaft bzw. gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme
an der Online-Streitschlichtung besteht.
➢ Im Streitfall: Hinweispflicht auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
(z.B.: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show .)
➢ Pflicht besteht ab 10 Mitarbeiter
13
Weitergehende Informationspflichten
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
➢ Informationspflichten-Verordnung
➢ Preisangaben
➢ Spezielle Regelungen z.B. für
➢ Fernabsatz (§§ 312 b ff. BGB)
➢ Versicherungsprodukte
➢ …
14
Fehlendes oder unvollständiges Impressum:
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
➢ Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG (Bußgeld bis 50.000,- €)
➢ Unterlassungsansprüch und Abmahnungen
▶ von Wettbewerbsvereinen
▶ von Verbraucherschutzverbänden
▶ von Mitbewerbern
➡§ 5a UWG:
▶Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern
wesentliche Informationenvorzuenthalten.
▶ Gilt für alle gesetzlichen Informationspflichten
▶ Impressumspflicht ist nicht wettbewerbsneutral!
▶ Es gibt keine Bagatellklausel
▶ Jeder (kleine) Impressumsverstoß ist abmahnfähig!
Datenschutzerklärung
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16
Datenschutzerklärung - Grundlagen
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
➢ Recht auf Anonymität (§ 13 TMG)
➡ soweit technisch möglich und zumutbar
➡ betroffen sind alle personenbezogenen Daten
▶ auch die IP-Adresse ist personenbezogen.
➡ problematisch z.B. beim Tracking (bei Besucheranalyse oder Werbung)
➡ Datenerhebung und -speicherung bedarf entweder
▶ der gesetzlichen Erlaubnis oder
▶ der Einwilligung
➡ In Deutschland: Informationslösung für Websites (§ 13 Abs. 1 TMG)
➢ Wichtig:
➡ Die Informationslösung gilt nur für den “normalen” Webseitenbesuch.
➡ Bei weitergehenden Angeboten bedarf es ausdrücklicher Einwilligung.
➡ Bei externer Datenverarbeitung (z.B. Google Analytics) bedarf es eines
schriftlichen Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung!
17
Datenschutzerklärung – Inhalt
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
➢ Website-Betreiber muss die Besucher unterrichten, § 13 Abs. 1 TMG:
➡Inhalt: Datenschutzerklärung muss informieren über
➡ Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten,
➡ Verwendung dieser Daten,
➡ Datenverarbeitung in Ländern außerhalb der EU bzw. des EWR
➡ (ggfs.) Widerspruchsmöglichkeit beim Einsatz von Tracking-Mitteln
➡ (ggfs.) Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Nutzung.
➢ Form: Information muss erfolgen
▶ in allgemein verständlicher Form und
▶ zu Beginn des Nutzungsvorgangs
➢ Wichtig: Die Information in der Datenschutzerklärung ersetzt keine
bei weitergehenden Angeboten erforderliche Einwilligung!
18
Datenschutzerklärung – Merkposten
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
➢Umfang der Informationspflicht richtet sich nach der jeweiligen Website:
➡Datenerhebung durch den Websitebetreiber:
▶ Logfiles des Webservers
▶ Besucherstatistiken (Besondere Anforderungen z.B. bei Google Analytics)
▶ Kontaktformulare
▶ Kommentarfunktion (IP-Adresse, eMail-Angabe)
➡Einbindung sozialer Netzwerke
▶ Die Betreiber bieten teilweise Mustererklärungen
▶ Dynamische Einbindung ist i.d.R. nicht datenschutzkonform lösbar!
➡Datenerhebung bei Werbung:
▶ Tracking durch die Werbenetzwerke
▶ Die jeweiligen Anbieter bieten meist Mustererklärungen.
➢In jedem Fall: Hinweis auf Auskunftsanspruch
➢Ab EU-DSGVO zusätzlich: Hinweis auf
➡Widerspruch, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit
➡Aufsichtsbehörde
Exkurs: Die EU-Datenschutz-Grundverordnung
WebJustiz.de
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20
➢
Ersatz der bisherigen Richtlinien durch neue EU-Verordnungen.
➢
Bisher: Richtlinen
→ geben einen Rahmen vor, der von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss
➢
Geplant: Verordnungen
→ gelten in den allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar
→ die EU-Mitgliedstaaten können allenfalls noch aufgrund punktueller Öffnungsklauseln
zu einzelnen, genau definierten Themen eigene (Ausführungs-)Vorschriften erlassen.
➢
Datenschutz-Grundverordnung
➢
ersetzt die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG
➢
erlassen 2016, anwendbar ab 25. Mai 2018)
➢
“Delegierte Verordnung” (Durchführungs-VO) steht noch aus.
➢
EPrivacy-Verordnung
➢
ersetzt die e-Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie, Cookie-Richtlinie)
➢
im Gesetzgebungsverfahren…
➢
geplantes Inkrafttreten zusammen mit der DSGVO
➢
Spezielle Regelungen
➢
für den Bereich der Justiz und der Polizei und Sicherheitsbehörden
➢
für die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU
Datenschutz im Rahmen der DBM-Strategie
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
21
Gesetzliche Grundlagen - bisher
Rechtsfragen für Website-Betreiber
EU Deutschland
Verfassung Grundrechte
●
auf informationelle Selbstbestimmung
●
auf Gewährleistung der Vertraulichkeit
und Integrität informationstechnischer
Systeme
Derzeit EU-Datenschutzrichtlinie
95/46/EG
e-Datenschutz-Richtlinie
2002/58/EG
...
Bundesdatenschutzgesetz
Telemediengesetz
...
EU-Recht gibt nur einen
Handlungsrahmen vor, der
von den einzelnen
Mitgliedsstaaten umgesetzt
werden muss.
Maßgebend ist die jeweilige nationale
Bestimmung
→ BDSG, TMG
WebJustiz.de
22
Gesetzliche Grundlagen – ab 25. Mai 2018
Rechtsfragen für Website-Betreiber
EU Deutschland
Verfassung ●
Art. 8 Abs. 1
GrundrechteCharta
●
Art. 16 Abs. 1 AEUV
Ab 25. Mai 2018 ●
Datenschutz-
Grundverordnung
●
EPrivacy-VO
(kommt noch)
●
Delegierte DS-VO
(kommt noch)
Datenschutz-Anpassungs- und
-Umsetzungsgesetz EU (DSAnUG-EU)
→ Neufassung des BDSG
Die EU-Verordnungen
gelten unmittelbar in der
gesamten EU
Punktuelle Öffnungsklauseln für die
nationalen Gesetzgeber
WebJustiz.de
23
Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
➢
Verkündet: 4. Mai 2016
➢
Inkrafttreten: 24. Mai 2016
➢
Anzuwenden ab: 25. Mai 2018
➢
Geltungsbereich: Gesamte EU
EU-Datenschutz–Grundverordnung
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
24
➢
Schutz des Einzelnen
➢
Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen
➢
insb. Schutz personenbezogener Daten
➢
unabhängig von seinem Aufenthaltsort.
➢
Förderung der Wirtschaft
➢
Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten
zwischen den Mitgliedsstaaten
➢
Gewährleistung des Binnenmarktes
➢
Harmonisierung der bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften
EU-DSGVO - Ziele
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
25
Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
➢
Verkündet: 4. Mai 2016
➢
Inkrafttreten: 24. Mai 2016
➢
Anzuwenden ab: 25. Mai 2018
➢
Geltungsbereich: Gesamte EU
EU-Datenschutz–Grundverordnung
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26
➢
Schutz des Einzelnen
➢
Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen
➢
insb. Schutz personenbezogener Daten
➢
unabhängig von seinem Aufenthaltsort.
➢
Förderung der Wirtschaft
➢
Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten
zwischen den Mitgliedsstaaten
➢
Gewährleistung des Binnenmarktes
➢
Harmonisierung der bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften
EU-DSGVO - Ziele
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
27
➢
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen;
➢
Identifizierbar = natürliche Person angesehen, die
➢
direkt oder indirekt identifiziert werden kann,
➢
insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie
➢
Namen,
➢
Kennnummer,
➢
Standortdaten, Online-Kennung oder
➢
einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen,
physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder
sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Begrifflichkeiten – Personenbezogene Daten
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
28
➢
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang
oder
➢
jede solche Vorgangsreihe
➢
im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
➢
Beispiele:
➢
Erheben ode Erfassen,
➢
Organisation oder Ordnen,
➢
Speicherung, Anpassung oder Veränderung,
➢
Auslesen, Abfragen, oder Verwendung,
➢
Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder
andere Form der Bereitstellung,
➢
Abgleich oder Verknüpfung,
➢
Einschränkung, Löschen oder Vernichtung.
Begrifflichkeiten – Verarbeitung
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
29
➢
Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten,
➢
Verwendung dieser personenbezogenen Daten um
➢
bestimmte Aspekte einer natürlichen Person
➢
zu bewerten,
➢
insbesondere um Aspekte vorherzusagen
➢
bezüglich Arbeitsleistung,
➢
wirtschaftliche Lage,
➢
Gesundheit,
➢
persönliche Vorlieben,
➢
Interessen,
➢
Zuverlässigkeit oderVerhalten,
➢
Aufenthaltsort oder Ortswechsel
Begrifflichkeiten – Profiling
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
30
➢
Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass
die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung
zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen
betroffenen Person zugeordnet werden können,
➢
sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden
und
➢
technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die
gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer
identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen
werden;
Begrifflichkeiten – Pseudonymisierung
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
31
➢
Die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle, die
➢
allein oder gemeinsam mit anderen
➢
über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten entscheidet;
➢
Besondere Kriterien sind möglich, wenn Zwecke und Mittel
der Verarbeitung gesetzlich vorgegeben sind.
Begrifflichkeiten – Verantwortlicher
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
32
➢
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle, die
➢
personenbezogene Daten
➢
im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet
Begrifflichkeiten – Auftragsverarbeiter
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
33
➢
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle,
➢
der personenbezogene Daten offengelegt werden,
➢
unabhängig davon, ob es sich um einen Dritten handelt oder
nicht.
➢
Kein Empfänger sind Behörden,
➢
die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise
personenbezogene Daten erhalten.
Begrifflichkeiten – Empfänger
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34
➢
Jede natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle,
➢
außer
➢
der betroffenen Person,
➢
dem Verantwortlichen,
➢
dem Auftragsverarbeiter und
➢
den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die
personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Begrifflichkeiten – Dritter
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
35
➢
Jede
➢
freiwillig für den bestimmten Fall,
➢
in informierter Weise und
➢
unmissverständlich abgegebene
➢
Willensbekundung
➢
in Form einer Erklärung oder
➢
einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung,
➢
mit der die betroffene Person zu verstehen gibt,
➢
dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Begrifflichkeiten – Einwilligung
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36
➢
Verletzung der Sicherheit, die,
➢
ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig,
➢
zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung,
➢
zur unbefugten Offenlegung von bzw.
➢
zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten
➢
führt, die
➢
übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.
Begrifflichkeiten – Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten
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37
➢
Gesamte EU
➢
Marktortprinzip:
➢
EU-DSGV gilt auch für Unternehmen
➢
mit Sitz außerhalb der EU
➢
die sich an EU-Bürger wenden
➢
Öffnungsklauseln für nationale Gesetzgeber
➢
Art. 48 → Aufsichtsbehörden
➢
Art. 90 → Auskunftpflichten gegenüber
Aufsichtsbehörden
➢
…
EU-DSGVO – Örtlicher Geltungsbereich
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
38
➢
Die EU-DSGVO gilt für die
➢
für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten sowie
➢
für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die
➢
in einem Dateisystem gespeichert sind oder
➢
gespeichert werden sollen.
➢
Ausnahmen:
➢
privater Schriftverkehr
➢
privates Anschriftenverzeichnis
➢
private Nutzung sozialer Netze
➢
private Online-Tätigkeit
EU-DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich
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39
Datenverarbeitung ist erlaubt bei
➢
Einwilligung
➢
Vertragserfüllung
➢
Erfüllung gesetzlicher Pflichten
➢
z.B. Aufbewahrungspflichten
➢
Schutz lebenswichtiger Interessen von Menschen
➢
z.B. in der Medizin
➢
berechtigten Interessen
➢
Marketing und Direktwerbung
➢
IT-Sicherheit
➢
Compliance
➢
Beschäftigtenkontrolle
EU-DSGVO – Ist die Datenverarbeitung erlaubt?
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40
➢
Ist eine Einwilligung erforderlich?
➢
Entfällt bei Vorliegen eines anderen Erlaubnisgrunde
➢
Ist die betroffene Person einwilligungsfähig?
➢
Ab 16 Jahre.
➢
Wurde die Einwilligung freiwillig abgegeben?
➢
Problematisch bei sozialen Zwängen oder Nachteilen bei Verweigerung der Einwilligung;
➢
Kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot?
➢
Erbringung der vertraglichen Leistung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden,
➢
obwohl die Einwilligung für die Leistungserbringung nicht erforderlich ist.
➢
Sind die notwendigen Belehrung erfolgt?
➢
Belehrung über das Widerrufsrecht
➢
Belehrung über Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, sowie über Weitergabe und Löschung
➢
Ist die Einwilligungserklärung unmissverständlich?
➢
Schlüssige Erkklärung
➢
Opt-In → Opt-Out ist nicht ausreichend!
➢
Ist die Einwilligung nachweisbar?
➢
Schriftform oder
➢
elektronisch protokolliert.
Einwilligung – Wirksamkeitsvoraussetzungen
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41
➢
Minderjährige (Art. 8 EU-DSGVO)
➢
Sensible Daten (Art. 9 EU-DSGVO)
➢
Ethnie
➢
Sexualität
➢
Gesundheit
➢
politische Ansichten
➢
Automatisierte Entscheidungen (Art. 22 EU-DSGVO)
➢
Zweckänderung (Art. 6 Abs. 5 EU-DSGVO)
➢
Datenverwendung zu Marketing-Zwecken
➢
“Big Data”
➢
Beschäftigtendatenschutz (Art. 26 BDSG n.F.)
➢
Videoüberwachung im öffentlichen Raum (§ 4 BDSG n.F.)
➢
E-Mail-Marketing (Art. 7 Abs. 3 UWG)
➢
Bestandskunde oder
➢
Ausdrückliche Einwilligung
Einwilligung – Problemfälle
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Exkurs: Die EU-ePrivacy-Verordnung
WebJustiz.de
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43
Der Gang des EU-Gesetzgebungsverfahrens
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Quelle: Europäisches Parlament,
http://www.europarl.europa.eu/germany/de/die-eu-und-ihre-
stimme/ordentliches-gesetzgebungsverfahren
44
➢
Was bisher geschah:
➢
April – August 2016: Öffentliche Konsultation der EU-Kommission
➢
Januar 2017: Entwurf der EU-Kommission zur ePrivacy-VO
➢
Juli 2017: Standpunkt des EU-Parlaments (mit Änderungen ggü. Komm.-Entwurf)
➢
Was noch aussteht:
➢
Gemeinsamer Standpunkt des EU-Rates
➢
ursprünglich geplant für Oktober 2017
➢
realistisch wohl eher Sommer 2018
➢
Vermittlungsverfahren (“Trilog” Parlament/Rat/Kommission)
➢
ursprünglich geplant für November/Dezember 2017
➢
Inkrafttreten der ePrivacy-VO
➢
ursprünglich geplant für den 25. Mai 2018
➢
realistisch wohl eher im Laufe des Jahres 2019…
➢
bisher geplante Übergangszeit: 1 Jahr
(BMWi geht eher von 2 Jahren aus)
Stand des Gesetzgebungsverfahren
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45
➢
ePrivacy-VO regelt
➢
die Rechte auf Achtung des Privatlebens und der
Kommunikation und
➢
den Schutz natürlicher Personen
➢
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
➢
ePrivacy-VO knüpft an DSGVO an
➢
spezifische Präzisierung und Ergänzung der DSGVO
➢
bei Bereitstellung und Nutzung elektronischer
Kommunikationsdienste
➢
durch Festlegung besonderer Vorschriften für o.g. Zwecke
➢
soll(te) gemeinsam mit DSGVO in Kraft treten
Kommissionsentwurf – Verhältnis zur DSGVO
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46
➢
Sachlicher Geltungsbereich:
➢
die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten,
➢
die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer
Kommunikationsdienste erfolgt, und
➢
für Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer.
➢
Ausnahmen u.a. für:
➢
für nicht öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste
➢
im Bereich der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr
➢
für Tätigkeiten von Justiz und Polizei
➢
für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU
Sachlicher Geltungsbereich
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
47
➢
Räumlicher Geltungsbereich:
➢
Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für Endnutzer in der
EU,
➢
unabhängig davon, ob vom Endnutzer eine Bezahlung verlangt wird
➢
Nutzung solcher Dienste
➢
Schutz von Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer
in der EU
➢
Anbieter aus Drittstaaten
➢
müssen einen Vertreter in der EU benennen,
➢
den u.a. auch alle Auskunftspflichten treffen.
Räumlicher Geltungsbereich
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48
➢
Elektronische Kommunikationsdaten
➢
Elektronische Kommunikationsinhalte
➢
Inhalte, die mittels elektronischer Kommunikationsdienste übermittelt werden
➢
z. B. Textnachrichten, Sprache,Videos, Bilder und Ton;
➢
Elektronische Kommunikationsmetadaten
➢
Daten, die
➢
in einem elektronischen Kommunikationsnetz zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte
verarbeitet werden;
➢
dazu zählen:
➢
die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts einer Kommunikation verwendeten Daten,
➢
die im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugten Daten über den Standort des Geräts sowie Datum, Uhrzeit,
Dauer und Art der Kommunikation;
➢
Öffentlich zugängliches Verzeichnis
➢
Verzeichnis der Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste
➢
in gedruckter oder elektronischer Form,
➢
das veröffentlicht oder (einem Teil) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
➢
auch mithilfe eines Verzeichnisauskunftsdienstes;
➢
E-Mail (elektronische Post)
➢
Jede über ein elektronisches Kommunikationsnetz verschickte elektronische Nachricht,
➢
die Informationen in Text-, Sprach-, Video-, Ton- oder Bildform enthält und
➢
die im Netz oder in zugehörigen Rechneranlagen oder in Endeinrichtungen ihres Empfängers
gespeichert werden kann;
ePrivacy – Begriffsbestimmungen I
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➢
Direktwerbung
➢
jede Art der Werbung
➢
in schriftlicher oder mündlicher Form,
➢
die an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste gerichtet wird,
➢
auch mittels automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme
➢
mit oder ohne menschliche(r) Beteiligung,
➢
mittels E-Mail, SMS-Nachrichten usw.
➢
Persönliche Direktwerbeanrufe
➢
direkt persönlich und ohne Verwendung automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme ausgeführte Anrufe
➢
Automatische Anruf- und Kommunikationssysteme
➢
Systeme, die automatisch Anrufe zu einem oder mehreren Empfängern
➢
entsprechend den für das System gemachten Einstellungen aufbauen
➢
und Ton übertragen können, der keine live gesprochene Rede darstellt,
➢
einschließlich Anrufen unter Verwendung automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme,
➢
die die angerufene Person mit einer einzelnen Person verbinden.
ePrivacy – Begriffsbestimmungen II
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50
➢
Verarbeitung durch Betreiber elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste erlaubt, wenn
➢
dies zur Durchführung der Übermittlung der Kommunikation nötig
ist, oder
➢
dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste oder
➢
zur Erkennung von technischen Defekten und Fehlern bei der
Übermittlung der elektronischen Kommunikation nötig ist,
➢
jeweils für die dazu erforderliche Dauer.
➢
Verarbeitung durch Betreiber elektronischer
Kommunikationsdienste erlaubt
Vertraulichkeit elektronischer
Kommunikationsdaten
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51
➢
Elektronische Kommunikationsdaten sind vertraulich.
➢
Eingriffe in elektronische Kommunikationsdaten wie
➢
Mithören, Abhören,
➢
Speichern,
➢
Beobachten, Scannen oder
➢
andere Arten des Abfangens oder Überwachens oder
Verarbeitens elektronischer Kommunikationsdaten
➢
durch andere Personen als die Endnutzer
➢
sind untersagt,
➢
sofern nicht ausdrücklich erlaubt
Verarbeitung elektronischer
Kommunikationsdaten
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52
➢
Cookie–Tracking
➢
E-Mail- und Telefonmarketing
➢
E-Mail-Werbung
➢
Telefon-Werbung
Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht
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53
➢
Bisher: § 15 Abs. 3 TMG
➢
Erstellung auf pseudonymer Basis
➢
Information in der Datenschutzerklärung
➢
Möglichkeit des Opt-Out
➢
Änderung in der ePrivacy-VO: (Art. 8 Abs. 1 b)
➢
Grundsätzliches Verbot mit Einwilligungsvorbehalt für Nutzungsprofile
→ Nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung
➢
Keine Unterscheidung mehr zwischen personenbezogenen und pseudonymen Tracking.
➢
Ausnahmen:
➢
Erhebung dient ausschließlich der Ermöglichung und Übertragung der Kommunikation, wenn
➢
Datenerhebung zur Inanspruchnahme eines Dienstes erforderlich ist,
➢
dessen Nutzung der Nutzer ausdrücklich verlangt.
➢
Beispiele:
➢
Warenkörbe im Online-Shopping,
➢
besucherspezifische Konfigurationen
Cookie - Tracking
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54
➢
Bisher: § 7 UWG
➢
Ansprache des Verbrauchers nur unter strengen Voraussetzungen (Einwilligung etc.)
➢
Nach ePrivacy-VO (Art. 16)
➢
Weitestgehend vergleichbare Regelung
➢
E-Mail-Werbung:
➢
nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers oder
➢
bei Bestandskunden:
➢
e-Mail-Adresse erhalten im Zusammenhang mit Verkauf/Dienstleistung
➢
Verwendung für eigene ähnliche Produkte/Dienstleistungen
➢
einfache Widerspruchsmöglichkeit des Kunden
➢
sowohl bei Datenerhebung wie auch bei jedem Versand
➢
Telefon-Werbung:
➢
Nur nach vorheriger Einwilligung in Ansprache zu Werbezwecken
➢
Öffnungsklausel für die Mitgliedsstaaten
→ Mitgliedsstaaten können eine Widerspruchslösung einführen.
E-Mail- und Telefon-Marketing
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55
➢
Für das Online-Marketing wichtige Änderungsvorschläge:
➢
Festschreibung der Spezialität der ePrivacy-VO
→ Keine Verarbeitung der erhobenen Daten
auf anderer Grundlage
➢
“Tracking-Techniken” statt “Cookies”
➢
Verbot von “Tracking Walls”
→ entspricht dem Kopplungsverbot der DSGVO
ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments I
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56
➢
Verbot von Cookie-Banner
➢
Ausnahme: helfen dem Besucher,
➢
die Kontrolle über seine Daten / Privatsphäre
zu behalten oder
➢
über seine Rechte informiert zu werden.
➢
Ausnahmen vom Verbot von Cookies:
➢
nur für streng technische Notwendigkeiten
➢
nicht für nur “notwendige” Platzierungen
→ problematisch zur Reichweitenmessung
➢
Anforderungen an Webmessungen:
➢
strenge Zweckbindung
➢
Durchführung durch Anbieter oder Beauftragten
➢
keine Datenteilung mit Dritten
ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments II
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57
➢
Verbindliche Entscheidungen über die Speicherung von Informationen
über die Browser-Einstellungen:
➢
“Do not track” als Standard-Einstellung
➢
Zurückweisung aller nicht unbedingt zur Leistungserbringung
erforderlichen Tracker und Cookies
➢
Zurückweisung aller branchenübergreifenden Verfolgungen
➢
Browser-Optionen hinsichtlich
➢
der Verwendung von Flash, JavaScript oder anderer Software
➢
dem Sammeln von Geo-Location-Daten
➢
der Verwendung von Webcam oder Microfon
ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments III
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Urheberrecht auf der Website
WebJustiz.de
www.praetor.xyz
59
➢
Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst
➢
Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig
➢
Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann
➢
Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung
➢
Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen
➢
Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung
➢
Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich…
Urheberrecht
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60
➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen
➢ Persönliche Schöpfung
➢ Formgebung
➢ Geistiger Gehalt
➢ Individualität
Das geschützte Werk - Anforderungen
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61
➢ Werke der Literatur, Wissenschaft
und Kunst
➢ Sprachwerke
➢ Musikwerke
= komponierte Abfolge von Tönen
≠ Geräusche
➢ Pantomimische Werke und
Werke der Tanzkunst
= Schutz der Körpersprache
≠ einzelne Gebärden oder Tanzfiguren
≠ Sport (mangels gedanklichem Inhalts)
➢ Kunstwerke
➢ Lichtbildwerke
➢ Filmwerke
➢ künstlerische Gestaltung,
➢ sonst nur Leistungsschutzrecht für Laufbilder
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ …
Geschützte Werkarten
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62
➢ Sprachwerke
= bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt
der Sprache zum Ausdruck
➢ Gesetzliche Beispiele:
➢ Schriftwerke
➢ Reden
➢ Computerprogramme
➢ Unabhängig von
➢ Inhalt und Bedeutung
➢ Art, Form und Sprache
➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe)
➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge
Sprachwerke
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63
➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die
➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken
(=> Schöpfung mit individueller Prägung)
➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern
➢ Bildende (“echte”) Kunst
➢ Gemälde, Skulpturen
➢ Baukunst
➢ Architektenpläne
➢ Bauten und Bauteile
➢ mehr als durchschnittliche Architektentätigkeit
➢ keine handwerkliche Routineleistung
➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst)
➢ z.B. Schmuck, Kleidung
➢ Logos, Grafiken
➢ keine “kleine Münze” mehr => keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe
➢ Auch für Entwürfe
Kunstwerke
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64
➢ Lichtbildwerke
= entstehen durch Nutzung strahlender Energie
➢Abgrenzung zum einfachen Lichtbild:
➢ künstlerische Gestaltungskraft,
➢ inhaltliche Aussage
➢ (Einfache) Lichtbilder
➢ kein Urheberschutz, aber
➢ eigenes Leistungsschutzrecht
➢ Unterschied nur in der Schutzfrist:
➢ veröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Erscheinen
➢ unveröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Herstellung
Lichtbildwerke
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65
➢ Recht am eigenen Bild (§§ 20 ff. KunstUrhG)
➢ Für Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung:
➢ Zustimmung jeder abgebildeten Person erforderlich
➢ Ausnahmen nur
➢ für Bilder/Personen der Zeitgeschichte
➢ wenn Personen nur Beiwerk zur Landschaft
sind
➢ bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen
(bei Teilnehmern)
➢ wenn die Bilder dem höheren
Interesse der Kunst dienen.
Lichtbildwerke – Recht am eigenen Bild
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66
➢ Urheberrecht besteht
➢ für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend
➢ daher bestehen Urheberrechte z.B. auch bei
➢ Multimediawerken = Kombination anderer Werkarten
➢ Sammelwerke (Lexika, Kochbücher, Reiseführer)
➢ geschützt ist Auswahl und Anordnung,
➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial
➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der
aufgenommenen Einzelwerke
Sonstige Werke
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67
➢ Schöpferprinzip
➢ nur natürliche Personen
➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber
➢ Arbeitsverhältnisse
➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer
➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber
➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen
➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung.
➢ Ghostwriter
➢ ist Urheber
➢ i.d.R. vertragliche Vereinbarung mit der
➢ Verpflichtung, die eigene Urheberschaft geheim zu halten,
➢ Berechtigung des Auftraggebers, sich selbst als Urheber darzustellen,
Der Urheber
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68
➢Urheberrecht entsteht mit Schöpftung
➢auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten
➢Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als
eine Idee)
➢ Entstehung kraft Gesetzes
➢ unabhängig vom Willen des Urhebers
➢ unabhängig von Geschäftsfähigkeit des Schöpfers
➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke
➢ keine Formalia:
➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register
➢ keine Kennzeichnungspflicht
➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachfrage
➢Aber: Andere Länder, andere Regeln!
Entstehung des Urheberrechts
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69
➢Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende
➢ Bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden
➢Sonderregeln bei Filmwerken und Musikkompositionen
➢ Bei anonymen oder pseudonymen Werken:
➢Bei veröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung
➢Bei unveröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Schaffung
➢Ausnahmen: 70 Jahre nach Tod, wenn
➢ Urheber oder Rechtsnachfolger Identität mitteilt,
➢ Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann (z.b. bekannte Pseudonyme)
oder
➢ Anmeldung des wahren Namens zum Register anonymer und pseudonymer
Werke
➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei.
Dauer des Urheberrechts
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70
➢ Schutz des Urhebers
➢ in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht
➢ und in der Nutzung des Werks
➢ Verwertungsrechte
➢ Umfassende Rechtsmacht in Bezug auf das Werk
=> auch für im Gesetz nicht genannte Nutzungsarten
➢ Absolutes Recht => Recht gegenüber Jedermann
➢ Ausschließlichkeitsrecht
=> Abwehrrechte gegen rechtswidrige Eingriffe
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
➢ Schadensersatzansprüche
➢ bei Einschränkungen: zumindest Vergütungsansprüche
Inhalt des Urheberrechts
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71
➢ “Subjektives Urheberrecht”
➢ Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Veröffentlichungsrecht
➢ “ob”: erste Veröffentlichung
➢ “wie”: besonderer Schutz des unveröffentlichten Werkes: kein Zitat, keine Inhaltsangabe
➢ Anerkennung der Urheberschaft
➢ “ob”: Urheberbenennung oder anonym
➢ “wie”: Art der Urheberbenennung
➢ kein allgemeiner Verzicht möglich, aber ggfs. Vertragliche Verpflichtung, das Recht nicht geltend zu machen
➢ Pflicht zur Quellenangabe
➢ Änderungsverbot
➢ Entstellung und Beeinträchtigung des Werks
➢ Entstellung = Einwirkung, durch die die Wesenszuüge des Werks gravierend verzerrt oder verfälscht werden
➢ Andere Beeinträchtigung = Objektive Veränderung des individuellen Gesamteindrucks des Werks
➢ soweit berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers beinträchtigt werden
➢ Abwehr verfälschender Eingriffe, Schutz der Integrität des Werks
➢ Ansprüche bestehen auch bei Lizenzierung oder eingeräumten Nutzungsrecht
Urheberpersönlichkeitsrecht
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72
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
➢ Schadensersatzanspruch
➢ bei Verschulden des Verletzers
(wird i.d.R. vermutet)
➢ Kein Anspruch auf Nennung des Urhebers
➢ Aber: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung
ohne Urhebernennung
Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht
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73
➢ Einräumung von Nutzungsrechten
➢ eigenständiges Recht des Erwerbers, lastet auf Urheberrecht (analog Pfandrecht)
➢ selbständige, gegenüber jedermann geltende Berechtigung
➢ Nutzungsrecht ist übertragbar
➢ möglich sind räumliche. zeitliche und inhaltliche Beschränkungen
➢ Einfaches Nutzungsrecht = Berechtigung, Werk im beschriebenen Umfang zu nutzen
➢ Ausschließliches Nutzungsrecht = alleinige Nutzungserlaubnis an dem Werk
➢ eigene Rechtsposition auch gegenüber dem Urheber,
➢ eigene Ansprüche gegenüber Verletzer
➢ Zweckübertragungsregel
➢ Art, Inhalt und Umfang richtet sich nach Vereinbarung der Parteien
➢ Im Zweifelsfall wollte der Urheber Rechte nur in dem für die
Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang einräumen.
Nutzungsrechte
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74
➢ Übertragung von Nutzungsrechten
➢ Grds: nur mit Zustimmung des Urhebers
➢ Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden
➢ Ausnahme: kein Zustimmungerfordernis bei
Unternehmensübertragung (aber Rückrufrecht)
➢ Rückruf von Nutzungsrechten
(einseitiges Gestaltungsrecht des Urhebers)
➢ wegen Nichtausübung
➢ wegen gewandelter Überzeugung
➢ bei Unternehmensübertragung (s.o.)
Nutzungsrechte – Übertragung und Rückruf
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
75
➢ Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen beim Browsen im Internet
➢ Sammlung für soziale und kulturelle Zwecke (Schule, Schulfunk, Kirche)
➢ Unwesentliches Beiwerk
➢ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe im Geschäftsbetrieb
➢ Werke in Ausstellungen, öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder
im öffentlichen Verkauf
➢ Vervielfältigung im Rahmen von Werbung oder
➢ der Aufnahme und Verbreitung in Katalogen und Verzeichnissen
➢ Panoramafreiheit => Werke an öffentlichen Plätzen
➢ In Auftrag gegebene Bildnisse
➢ …
Sonstige Schranken des Urheberrechts
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
76
➢ Einbetten fremder, bereits im Internet auffindbarer
Inhalte auf die eigene Homepage
➢ Werk der Öffentlichkeit durch bloße Verlinkung präsentiert
➢ kein Abspeichern auf eigenem Server, keine Änderung
➢ gilt für Video, Fotos, Texte
➢ Framing ist keine öffentliche Wiedergabe
➢ kein neues Publikum (“Internet ist Internet”)
➢ kein neues technisches Verfahren
➢ nur bei legaler Quelle
Framing (Embedding)
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
77
➢ Grundsatz der Linkfreiheit
➢ Problem: Urheberrechtsverletzungen auf verlinkter
Seite
➢ Nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Verlinkenden
➢ bei verlinkenden Websites mit Gewinnerzielungsabsicht:
➢ Kenntnis wird (widerlegbar) vermutet
→ Pflicht zur Nachforschung
➢ Bisher nicht geklärt:
➢ Inhalte sind anderwo im Internet legal online
Links
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
Rechtsfragen bei der Domainwahl
WebJustiz.de
www.praetor.xyz
79
➢
Domainvergabe
➢
Fremde Kennzeichen
➢
Wettbewerbsrecht
➢
Schutz der eigenen Domain
Themen / Problemfelder
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
80
➢
2 Verträge:
➢
Vergabe durch NIC / Registry
➢
Bestellung über Domain-Name-Registrar (Provider)
➢
Keine inhaltliche Prüfung
➢
Zeitlich begrenzte Verträge
➢
Keine anonyme Registrierung mehr
➢
z.T. noch Treuhandlösungen möglich
➢
Nur vertragliches Recht
➢
Kein Recht gegen Jedermann
➢
Übertragbar
➢
Pfändbar
Domainvergabe
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
81
➢
Denic eG
➢
Jahresverträge mit automatischer Verlängerung
➢
Vertrag über Provider
➢
Vertragsende bei Provider: denicDirekt
➢
IDN seit 2003, “ß” seit 2010
➢
Admin-C mit deutscher Adresse
➢
Vertreter des Domaininhabers
➢
weisungsgebunden
➢
rechtlicher Ansprechpartner
➢
Haftet u.U. bei Wettbewerbsverstößen
➢
Dispute-Eintrag möglich
Domainvergabe / .de-Domains
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
82
➢
Vergabe sukzessive seit Oktober 2013
➢
Einrichtung durch Vertrag zwischen Registry und ICANN
➢
z.T. Einschränkungen bei der Registrierbarkeit
➢
Verbotene Bezeichnungen
➢
Sonderregelungen zum Markenschutz
➢
Trademark Clearinghouse
➢
Uniform Domain-Name
Dispute Resolution Policy (UDRP)
➢
Uniform Rapid Suspension (URS)
Domainvergabe / new gTLD
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
83
➢
Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP)
➢
Schlichtungsverfahren zur Lösung von Domain-Streitigkeiten
➢
für alle gTLD und new gTLD und für die meisten ccTLD, aber nicht für .de
➢
Verpflichtung zur Teilnahme des Domaininhabers aufgrund Domain-Registrierung
➢
4 Organisationen (je nach TLD):
➢
Schiedsstelle des WIPO, Czech Arbitration Court - Arbitration Center for Internet Disputes, National Arbitration Forum, ADNDRC
➢
Voraussetzungen:
➢
Domain mit Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich
➢
Registrant hat kein Recht und kein legitimes Interesse an Domain
➢
Registrierung und Nutzung “in böser Absicht”
➢
Cybersquatting, Behinderung, beabsichtigte Verwechslungsgefahr
➢
Verteidigungsmöglichkeiten:
➢
Handeln in gutem Glauben
➢
Bereits unter diesem Namen bekannt (auch ohne Marke)
➢
Legitimer, nichtkommerzieller Gebrauch
➢
Schiedsspruch:
➢
Domainübertragung oder Klageabweisung
➢
Anruf staatlicher Gerichte innerhalb von 10 Tagen
➢
Kosten: zwischen 1.000 US-$ und 5.000 US-$
Domainvergabe / UDRP
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84
➢
Personenbezogen / Unternehmensbezogen
➢
Name (§ 12 BGB)
➢
auch Namen von Gemeinden und Ortschaften
➢
Firma (§ 17 HGB)
➢
Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG)
➢
Produktbezogen
➢
(eingetragene) Marke (§ 3 MarkenG)
➢
Geografische Herkunftsangabe (§ 126 MarkenG)
➢
Werktitel (§ 5 III MarkenG)
Kennzeichen
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
85
Kennzeichen vs. Domain
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
Domainname Marke (Name, Firma)
●
vertragliche Basis
●
Schutz nur zwischen
Vertragspartner
●
weltweite Nutzung
●
unabhängig von Verwendung
●
auch ohne Kennzeichnungsskraft
●
“first come – first served”
●
hoheitlich verliehen / anerkannt
●
Absolutes Recht, Schutz ggü.
Jedermann
●
territoriale Nutzung
●
innerhalb der jew. Markenklasse
●
Kennzeichnungskraft erforderlich
86
Marke / Domain
Produkt
identisch ähnlich nicht
ähnlich
identisch
Verwechslungs
gefahr
Verwechslungs
gefahr
frei
ähnlich
Verwechslungs
gefahr
Verwechslungs
gefahr
Verwässerungs
gefahr
frei
nicht
ähnlich
Verwässerungs
gefahr
(bei berühmter
Marke)
Verwässerungs
gefahr
(bei berühmter
Marke)
frei
Marken-Domain-Konflikte
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87
➢
Marke als absolutes Recht setzt sich rglm. Gegen Domain durch
➢
Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt…
➢
Aber: Widerspruch im richtigen Verfahren (etwa bei Markeneintragung)
➢
Ausnahmen bei überragender Verkehrsdurchsetzung
➢
bei berühmten Marken reicht Verwässerungsgefahr
➢
7 Faustregeln:
1) Keine Marken (=> register.dpma.de)
2) Keine Unternehmenskennzeichen (=>www.unternehmensregister.de)
3) Keine fremden Namen, insb. nicht von Prominenten
4) Keine Ortsnamen (Städte, Gemeinde, Ortsteile)
5) Keine konkrete Bezeichnung staatlicher Einrichtungen
6) Keine Werktitel (Zeitschriften, Filme, Software)
7) Keine Tippfehler-Domains
Kennzeichen-Domain-Konflikte
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
88
➢
Rechtlich verbindliche Verhaltensregeln
im kommerziellen Verkehr
➢
Mögliche Probleme mit Domains:
➢
Irreführung über bestimmte Eigenschaften
des Angebots oder des Anbieters
➢
Herkunftstäuschung
➢
Beschaffenheitstäuschung
➢
Rechtsformtäuschung (www.meinunternehmensname.ag)
➢
Unzulässige Kanalisation der Internetnutzer
➢
Aber: Gattungsbegriffe als Domainnahme idR zulässig
➢
Alleinstellungsbehauptung / Spitzenstellungsbehauptung
➢
Ggfs. Berufsrechtliche Einschränkungen
Wettbewerbsrecht
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
89
➢
Cybersquatting
Registrierung von Domains mit Bezug auf bekannten Marken-/Firmennamen
➢
Domain-Grabbing
➢
Registrierung begehrter Domains zum Zwecke des Weiterverkaufs
➢
Löschungs- und Schadensersatzanspruch bei
➢
gezielter Behinderung (Rechtsmissbrauch)
➢
Registrierung nur zum Zweck des Vertriebshindernis für den Konkurrenten
➢
Herkunftstäuschung
➢
“Lösegeld”-Fälle
➢
Übertragungsanspruch bei
➢
besserem Namensrecht
➢
auch bei Städtenamen, Firmen und Behördenbezeichnungen
➢
Domain-Grabbing und Cybersquatting
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
90
➢
Domainregistierung = Vertrag mit NIC / Registry
➢
nur vertraglicher Schutz ggü. Vertragspartner
➢
kein absolutes Recht ggü. Jedermann
➢
Domains als solche sind nicht geschützt!
➢
Schutz im Rahmen der Kennzeichenrechte
➢
Marke (falls eingetragen)
➢
Name / Firma / Unternehmenskennzeichen
➢
Werktitel (z.B. bei publizistischer Tätigkeit)
Schutz der eigenen Domain
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
91
Alles klar?
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
92
Noch Fragen?
Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
➢Die Vortragsfolien zum Nachlesen:
WebmastersLaw.de

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Recht und Datenschutz für Website-Betreiber

  • 2. 2 Rechtsfragen für Website-Betreiber 1. Impressum 2. Datenschutzerklärung 3. Exkurs: EU-Datenschutz-Grundverordnung 4. Exkurs: EU-ePrivacy-Verodnung 5. Urheberrecht 6.Rechtsfragen bei der Domainwahl Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 4. 4 ➢ Impressum: ➢ § 5 Telemediengesetz (TMG) ➢ § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ➢ Informationspflichten-Verordnung ➢… ➢ Datenschutzerklärung: ➢ §§ 13, 16 TMG ➢ Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gesetzliche Grundlagen Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 5. 5 Impressumspflicht nach TMG Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de ➢Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht für: ➡Telemedien ▸alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste ➡geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angeboten ▸ Gewerblichkeit ist nicht erforderlich. ▸ auch bei kostenlos zugänglichen Angeboten, wenn diese ◊ werbefinanziert sind oder ◊ als Einstieg für entgeltliche Leistungen eingesetzt werden ▸ Es zählt die Absicht der Entgeltlichkeit, nicht der Erfolg! ➡ Gilt typischerweise nicht für ▸ Ausschließlich private Homepages ▸ Vereins-Homepage ▸ Aber: möglicherweise Impressumpflicht nach RStV
  • 6. 6 Eingeschränkte Impressumspflicht nach RStV Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de ➢ Impressumspflicht nach § 1 IV TMG, § 55 I RStV besteht für: ➡ Alle Angebote, die ▸ keine Telemedien sind ▸ oder für die keine Impressumpflicht nach § 5 TMG besteht ➡ Ausnahme: rein private Kommunikation ▸ ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke ▸ Meinungsäußerung in Foren ▸ Öffentlich zugängliche Webseiten sind nie rein private Kommunikation! ➢ Erforderliche Angaben: ➡ Name und Anschrift des Betreibers ➡ bei juristischen Personen: der Vertretungsberechtigten z.B.: bei Vereinen: gesetzlicher Vorstand
  • 7. 7 Erweiterte Impressumspflicht nach RStV Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de ➢Erweiterte Impressumspflicht nach § 55 II RStV besteht für: ➡ Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ▸ die massenkommunikativen Charakter aufweisen ▸ und damit als elektronische Presse beschrieben werden. ◊ Planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit ◊ Inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung ◊ Zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder zur Information ◊ Weites Begriffsverständnis! ➢ Erforderliche Angaben: ➡ Alle in § 5 TMG geforderten Angaben ➡ Zusätzlich Bennenung eines Verantwortlichen (Name und Anschrift) ▸ Verantwortlich kann nur eine natürliche, keine juristische Person sein! ▸ Nicht zwingend identisch mit dem Betreiber oder Vertretungsberechtigten. ▸ Der Verantwortliche ◊ muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben, ◊ darf nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, ◊ muss voll geschäftsfähig sein und
  • 8. 8 ➢ unmittelbar erreichbar ➡ “2-Klick-Regel” ➡ Kein langes Suchen. ➡ Von jeder Seite aufrufbar (z.B. Kopf, Sidebar, u.U. Footer) ➡ In der gleichen Sprache wie die Website ➢ leicht erkennbar ➡ Angaben z.B. in den AGB reicht nicht ➡ Angaben nur der Daten z.B. auf Startseite reichen nicht, es ist eine Bezeichnung erforderlich. ▶ Möglich z.B.: Impressum, Anbieterkennzeichnung, Anbieterinformation ▶ Wahrscheinlich auch: “Über uns” ▶ Besser nicht: “Kontakt”, “Backstage” ➡ Lesbare Schriftgröße ➡ Fraglich, ob Impressum ohne Scrollen erkennbar sein muss. ➢ ständig verfügbar ➡ nicht als Grafik ➡ Archivierung durch Nutzer muss möglich sein => ausdruckbar! ➡ Ohne Plugin lesbar => kein pdf, kein Flash, kein Javascript Impressum nach § 5 TMG Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 9. 9 ➢ Name ➢Vollständiger Name ➢Ausgeschriebener Vorname ➢ Angabe eines Pseudonyms ersetzt nicht den Namen. ➢ Anschrift ➢ Kein Postfach ➢ Angabe einer Geschäftsanschrift reicht nicht. ➢ Bei Minderjährigen: ➢Angabe der gesetzlichen Vertreter wohl nicht erforderlich. ➢Kommunikationsangaben Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Privatperson) Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 10. 10 ➢ Name und Anschrift ➢ bei Gesellschaften (egal ob GbR, UG ode GmbH etc.): ➢ Korrekte, vollständige Firmierung; ➢ Korrekte Angabe der Rechtsform ➢ Vertretungsberechtigter (z.B. Geschäftsführer, bei GbR: I.d.R. alle Gesellschafter) ➢ Name und Anschrift ➢ Bei mehreren Niederlassungen: Stammsitz ➢ Postfach oder Privatanschrift reicht nicht! ➢ Umsatzsteuer-Identifikationnummer ➢ Nicht die normale Steuernummer! ➢Kommunikationsangaben Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Unternehmen) Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de ➢ Angaben zur Aufsichtsbehörde ➢Soweit behördliche Zulassung erforderlich. (RAe, StB, Bauträger, Makler, Gastronomie, Spielhallen…) ➢Link genügt (statt Adresse) ➢ Bei freien Berufen (Architekten, Ärzte, RAe, StB usw.): Angaben zu ➢Kammer ➢Berufsbzeichnung und Verleihungsstaat ➢Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen ➢ Registerangaben: ➢Registergericht und Registernummer ➢Handelsreg.,Partnersch.reg., Vereinsreg. ➢ vergleichbares ausländisches Register (Ltd.) ➢ nicht: Gewerberegister, Handwerksrolle etc..
  • 11. 11 Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. ➢ Stets eine eMail-Adresse ➢ Zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg: ➡Telefonnummer ▶ keine ausländische Telefonnummer, keine “Mehrwertdienst” (0137, 0900) ▶ Telefonnummer ist nicht verpflichtend, wenn andere Möglichkeit eröffnet. ➡ Fax ➡ Elektronisches Kontaktformular ▶risikoreich, z.B. wenn Antwort zu lange dauert. Impressum - Kommunikationsangaben Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 12. 12 Online-Streitschlichtungsplattform der EU Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de ➢ ODR-Verordnung der EU (ODR = Online Dispute Resolution; OS = Online-Streitschlichtung) ➢ Gilt für außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten ➢ aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstverträgen ➢ zwischen Verbrauchern und Unternehmern. ➢ “OS-Plattform” der EU → https://ec.europa.eu/consumers/odr ➢ Hinweispflichten für alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die ➢ Online-Kaufverträge oder Online-Dienstverträge eingehen oder ➢ Online-Marktplätze betreiben ➢ Seit 9. Januar 2016: Pflicht zum Hinweis auf OS-Plattform ➢ Anklickbarer Link; muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. ➢ Sinnvoll: Aufnahme ins Impressum und ggfs. auch in AGB. ➢ Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) (seit 1. Februar 2017) ➢ Pflicht zur Angabe, ob Bereitschaft bzw. gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Online-Streitschlichtung besteht. ➢ Im Streitfall: Hinweispflicht auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (z.B.: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show .) ➢ Pflicht besteht ab 10 Mitarbeiter
  • 13. 13 Weitergehende Informationspflichten Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de ➢ Informationspflichten-Verordnung ➢ Preisangaben ➢ Spezielle Regelungen z.B. für ➢ Fernabsatz (§§ 312 b ff. BGB) ➢ Versicherungsprodukte ➢ …
  • 14. 14 Fehlendes oder unvollständiges Impressum: Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de ➢ Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG (Bußgeld bis 50.000,- €) ➢ Unterlassungsansprüch und Abmahnungen ▶ von Wettbewerbsvereinen ▶ von Verbraucherschutzverbänden ▶ von Mitbewerbern ➡§ 5a UWG: ▶Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern wesentliche Informationenvorzuenthalten. ▶ Gilt für alle gesetzlichen Informationspflichten ▶ Impressumspflicht ist nicht wettbewerbsneutral! ▶ Es gibt keine Bagatellklausel ▶ Jeder (kleine) Impressumsverstoß ist abmahnfähig!
  • 16. 16 Datenschutzerklärung - Grundlagen Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de ➢ Recht auf Anonymität (§ 13 TMG) ➡ soweit technisch möglich und zumutbar ➡ betroffen sind alle personenbezogenen Daten ▶ auch die IP-Adresse ist personenbezogen. ➡ problematisch z.B. beim Tracking (bei Besucheranalyse oder Werbung) ➡ Datenerhebung und -speicherung bedarf entweder ▶ der gesetzlichen Erlaubnis oder ▶ der Einwilligung ➡ In Deutschland: Informationslösung für Websites (§ 13 Abs. 1 TMG) ➢ Wichtig: ➡ Die Informationslösung gilt nur für den “normalen” Webseitenbesuch. ➡ Bei weitergehenden Angeboten bedarf es ausdrücklicher Einwilligung. ➡ Bei externer Datenverarbeitung (z.B. Google Analytics) bedarf es eines schriftlichen Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung!
  • 17. 17 Datenschutzerklärung – Inhalt Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de ➢ Website-Betreiber muss die Besucher unterrichten, § 13 Abs. 1 TMG: ➡Inhalt: Datenschutzerklärung muss informieren über ➡ Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten, ➡ Verwendung dieser Daten, ➡ Datenverarbeitung in Ländern außerhalb der EU bzw. des EWR ➡ (ggfs.) Widerspruchsmöglichkeit beim Einsatz von Tracking-Mitteln ➡ (ggfs.) Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Nutzung. ➢ Form: Information muss erfolgen ▶ in allgemein verständlicher Form und ▶ zu Beginn des Nutzungsvorgangs ➢ Wichtig: Die Information in der Datenschutzerklärung ersetzt keine bei weitergehenden Angeboten erforderliche Einwilligung!
  • 18. 18 Datenschutzerklärung – Merkposten Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de ➢Umfang der Informationspflicht richtet sich nach der jeweiligen Website: ➡Datenerhebung durch den Websitebetreiber: ▶ Logfiles des Webservers ▶ Besucherstatistiken (Besondere Anforderungen z.B. bei Google Analytics) ▶ Kontaktformulare ▶ Kommentarfunktion (IP-Adresse, eMail-Angabe) ➡Einbindung sozialer Netzwerke ▶ Die Betreiber bieten teilweise Mustererklärungen ▶ Dynamische Einbindung ist i.d.R. nicht datenschutzkonform lösbar! ➡Datenerhebung bei Werbung: ▶ Tracking durch die Werbenetzwerke ▶ Die jeweiligen Anbieter bieten meist Mustererklärungen. ➢In jedem Fall: Hinweis auf Auskunftsanspruch ➢Ab EU-DSGVO zusätzlich: Hinweis auf ➡Widerspruch, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit ➡Aufsichtsbehörde
  • 20. 20 ➢ Ersatz der bisherigen Richtlinien durch neue EU-Verordnungen. ➢ Bisher: Richtlinen → geben einen Rahmen vor, der von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss ➢ Geplant: Verordnungen → gelten in den allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar → die EU-Mitgliedstaaten können allenfalls noch aufgrund punktueller Öffnungsklauseln zu einzelnen, genau definierten Themen eigene (Ausführungs-)Vorschriften erlassen. ➢ Datenschutz-Grundverordnung ➢ ersetzt die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ➢ erlassen 2016, anwendbar ab 25. Mai 2018) ➢ “Delegierte Verordnung” (Durchführungs-VO) steht noch aus. ➢ EPrivacy-Verordnung ➢ ersetzt die e-Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie, Cookie-Richtlinie) ➢ im Gesetzgebungsverfahren… ➢ geplantes Inkrafttreten zusammen mit der DSGVO ➢ Spezielle Regelungen ➢ für den Bereich der Justiz und der Polizei und Sicherheitsbehörden ➢ für die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU Datenschutz im Rahmen der DBM-Strategie Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 21. 21 Gesetzliche Grundlagen - bisher Rechtsfragen für Website-Betreiber EU Deutschland Verfassung Grundrechte ● auf informationelle Selbstbestimmung ● auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Derzeit EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG e-Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG ... Bundesdatenschutzgesetz Telemediengesetz ... EU-Recht gibt nur einen Handlungsrahmen vor, der von den einzelnen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss. Maßgebend ist die jeweilige nationale Bestimmung → BDSG, TMG WebJustiz.de
  • 22. 22 Gesetzliche Grundlagen – ab 25. Mai 2018 Rechtsfragen für Website-Betreiber EU Deutschland Verfassung ● Art. 8 Abs. 1 GrundrechteCharta ● Art. 16 Abs. 1 AEUV Ab 25. Mai 2018 ● Datenschutz- Grundverordnung ● EPrivacy-VO (kommt noch) ● Delegierte DS-VO (kommt noch) Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnUG-EU) → Neufassung des BDSG Die EU-Verordnungen gelten unmittelbar in der gesamten EU Punktuelle Öffnungsklauseln für die nationalen Gesetzgeber WebJustiz.de
  • 23. 23 Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ➢ Verkündet: 4. Mai 2016 ➢ Inkrafttreten: 24. Mai 2016 ➢ Anzuwenden ab: 25. Mai 2018 ➢ Geltungsbereich: Gesamte EU EU-Datenschutz–Grundverordnung Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 24. 24 ➢ Schutz des Einzelnen ➢ Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen ➢ insb. Schutz personenbezogener Daten ➢ unabhängig von seinem Aufenthaltsort. ➢ Förderung der Wirtschaft ➢ Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedsstaaten ➢ Gewährleistung des Binnenmarktes ➢ Harmonisierung der bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften EU-DSGVO - Ziele Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 25. 25 Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ➢ Verkündet: 4. Mai 2016 ➢ Inkrafttreten: 24. Mai 2016 ➢ Anzuwenden ab: 25. Mai 2018 ➢ Geltungsbereich: Gesamte EU EU-Datenschutz–Grundverordnung Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 26. 26 ➢ Schutz des Einzelnen ➢ Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen ➢ insb. Schutz personenbezogener Daten ➢ unabhängig von seinem Aufenthaltsort. ➢ Förderung der Wirtschaft ➢ Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedsstaaten ➢ Gewährleistung des Binnenmarktes ➢ Harmonisierung der bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften EU-DSGVO - Ziele Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 27. 27 ➢ Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; ➢ Identifizierbar = natürliche Person angesehen, die ➢ direkt oder indirekt identifiziert werden kann, ➢ insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie ➢ Namen, ➢ Kennnummer, ➢ Standortdaten, Online-Kennung oder ➢ einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Begrifflichkeiten – Personenbezogene Daten Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 28. 28 ➢ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder ➢ jede solche Vorgangsreihe ➢ im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten ➢ Beispiele: ➢ Erheben ode Erfassen, ➢ Organisation oder Ordnen, ➢ Speicherung, Anpassung oder Veränderung, ➢ Auslesen, Abfragen, oder Verwendung, ➢ Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder andere Form der Bereitstellung, ➢ Abgleich oder Verknüpfung, ➢ Einschränkung, Löschen oder Vernichtung. Begrifflichkeiten – Verarbeitung Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 29. 29 ➢ Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, ➢ Verwendung dieser personenbezogenen Daten um ➢ bestimmte Aspekte einer natürlichen Person ➢ zu bewerten, ➢ insbesondere um Aspekte vorherzusagen ➢ bezüglich Arbeitsleistung, ➢ wirtschaftliche Lage, ➢ Gesundheit, ➢ persönliche Vorlieben, ➢ Interessen, ➢ Zuverlässigkeit oderVerhalten, ➢ Aufenthaltsort oder Ortswechsel Begrifflichkeiten – Profiling Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 30. 30 ➢ Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, ➢ sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und ➢ technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; Begrifflichkeiten – Pseudonymisierung Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 31. 31 ➢ Die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die ➢ allein oder gemeinsam mit anderen ➢ über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; ➢ Besondere Kriterien sind möglich, wenn Zwecke und Mittel der Verarbeitung gesetzlich vorgegeben sind. Begrifflichkeiten – Verantwortlicher Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 32. 32 ➢ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die ➢ personenbezogene Daten ➢ im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet Begrifflichkeiten – Auftragsverarbeiter Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 33. 33 ➢ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, ➢ der personenbezogene Daten offengelegt werden, ➢ unabhängig davon, ob es sich um einen Dritten handelt oder nicht. ➢ Kein Empfänger sind Behörden, ➢ die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten. Begrifflichkeiten – Empfänger Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 34. 34 ➢ Jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, ➢ außer ➢ der betroffenen Person, ➢ dem Verantwortlichen, ➢ dem Auftragsverarbeiter und ➢ den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Begrifflichkeiten – Dritter Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 35. 35 ➢ Jede ➢ freiwillig für den bestimmten Fall, ➢ in informierter Weise und ➢ unmissverständlich abgegebene ➢ Willensbekundung ➢ in Form einer Erklärung oder ➢ einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, ➢ mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, ➢ dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Begrifflichkeiten – Einwilligung Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 36. 36 ➢ Verletzung der Sicherheit, die, ➢ ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, ➢ zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, ➢ zur unbefugten Offenlegung von bzw. ➢ zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten ➢ führt, die ➢ übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden. Begrifflichkeiten – Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 37. 37 ➢ Gesamte EU ➢ Marktortprinzip: ➢ EU-DSGV gilt auch für Unternehmen ➢ mit Sitz außerhalb der EU ➢ die sich an EU-Bürger wenden ➢ Öffnungsklauseln für nationale Gesetzgeber ➢ Art. 48 → Aufsichtsbehörden ➢ Art. 90 → Auskunftpflichten gegenüber Aufsichtsbehörden ➢ … EU-DSGVO – Örtlicher Geltungsbereich Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 38. 38 ➢ Die EU-DSGVO gilt für die ➢ für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ➢ für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die ➢ in einem Dateisystem gespeichert sind oder ➢ gespeichert werden sollen. ➢ Ausnahmen: ➢ privater Schriftverkehr ➢ privates Anschriftenverzeichnis ➢ private Nutzung sozialer Netze ➢ private Online-Tätigkeit EU-DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 39. 39 Datenverarbeitung ist erlaubt bei ➢ Einwilligung ➢ Vertragserfüllung ➢ Erfüllung gesetzlicher Pflichten ➢ z.B. Aufbewahrungspflichten ➢ Schutz lebenswichtiger Interessen von Menschen ➢ z.B. in der Medizin ➢ berechtigten Interessen ➢ Marketing und Direktwerbung ➢ IT-Sicherheit ➢ Compliance ➢ Beschäftigtenkontrolle EU-DSGVO – Ist die Datenverarbeitung erlaubt? Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 40. 40 ➢ Ist eine Einwilligung erforderlich? ➢ Entfällt bei Vorliegen eines anderen Erlaubnisgrunde ➢ Ist die betroffene Person einwilligungsfähig? ➢ Ab 16 Jahre. ➢ Wurde die Einwilligung freiwillig abgegeben? ➢ Problematisch bei sozialen Zwängen oder Nachteilen bei Verweigerung der Einwilligung; ➢ Kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot? ➢ Erbringung der vertraglichen Leistung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden, ➢ obwohl die Einwilligung für die Leistungserbringung nicht erforderlich ist. ➢ Sind die notwendigen Belehrung erfolgt? ➢ Belehrung über das Widerrufsrecht ➢ Belehrung über Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, sowie über Weitergabe und Löschung ➢ Ist die Einwilligungserklärung unmissverständlich? ➢ Schlüssige Erkklärung ➢ Opt-In → Opt-Out ist nicht ausreichend! ➢ Ist die Einwilligung nachweisbar? ➢ Schriftform oder ➢ elektronisch protokolliert. Einwilligung – Wirksamkeitsvoraussetzungen Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 41. 41 ➢ Minderjährige (Art. 8 EU-DSGVO) ➢ Sensible Daten (Art. 9 EU-DSGVO) ➢ Ethnie ➢ Sexualität ➢ Gesundheit ➢ politische Ansichten ➢ Automatisierte Entscheidungen (Art. 22 EU-DSGVO) ➢ Zweckänderung (Art. 6 Abs. 5 EU-DSGVO) ➢ Datenverwendung zu Marketing-Zwecken ➢ “Big Data” ➢ Beschäftigtendatenschutz (Art. 26 BDSG n.F.) ➢ Videoüberwachung im öffentlichen Raum (§ 4 BDSG n.F.) ➢ E-Mail-Marketing (Art. 7 Abs. 3 UWG) ➢ Bestandskunde oder ➢ Ausdrückliche Einwilligung Einwilligung – Problemfälle Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 43. 43 Der Gang des EU-Gesetzgebungsverfahrens Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de Quelle: Europäisches Parlament, http://www.europarl.europa.eu/germany/de/die-eu-und-ihre- stimme/ordentliches-gesetzgebungsverfahren
  • 44. 44 ➢ Was bisher geschah: ➢ April – August 2016: Öffentliche Konsultation der EU-Kommission ➢ Januar 2017: Entwurf der EU-Kommission zur ePrivacy-VO ➢ Juli 2017: Standpunkt des EU-Parlaments (mit Änderungen ggü. Komm.-Entwurf) ➢ Was noch aussteht: ➢ Gemeinsamer Standpunkt des EU-Rates ➢ ursprünglich geplant für Oktober 2017 ➢ realistisch wohl eher Sommer 2018 ➢ Vermittlungsverfahren (“Trilog” Parlament/Rat/Kommission) ➢ ursprünglich geplant für November/Dezember 2017 ➢ Inkrafttreten der ePrivacy-VO ➢ ursprünglich geplant für den 25. Mai 2018 ➢ realistisch wohl eher im Laufe des Jahres 2019… ➢ bisher geplante Übergangszeit: 1 Jahr (BMWi geht eher von 2 Jahren aus) Stand des Gesetzgebungsverfahren Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 45. 45 ➢ ePrivacy-VO regelt ➢ die Rechte auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation und ➢ den Schutz natürlicher Personen ➢ bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. ➢ ePrivacy-VO knüpft an DSGVO an ➢ spezifische Präzisierung und Ergänzung der DSGVO ➢ bei Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste ➢ durch Festlegung besonderer Vorschriften für o.g. Zwecke ➢ soll(te) gemeinsam mit DSGVO in Kraft treten Kommissionsentwurf – Verhältnis zur DSGVO Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 46. 46 ➢ Sachlicher Geltungsbereich: ➢ die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, ➢ die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste erfolgt, und ➢ für Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer. ➢ Ausnahmen u.a. für: ➢ für nicht öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste ➢ im Bereich der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ➢ für Tätigkeiten von Justiz und Polizei ➢ für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU Sachlicher Geltungsbereich Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 47. 47 ➢ Räumlicher Geltungsbereich: ➢ Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für Endnutzer in der EU, ➢ unabhängig davon, ob vom Endnutzer eine Bezahlung verlangt wird ➢ Nutzung solcher Dienste ➢ Schutz von Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer in der EU ➢ Anbieter aus Drittstaaten ➢ müssen einen Vertreter in der EU benennen, ➢ den u.a. auch alle Auskunftspflichten treffen. Räumlicher Geltungsbereich Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 48. 48 ➢ Elektronische Kommunikationsdaten ➢ Elektronische Kommunikationsinhalte ➢ Inhalte, die mittels elektronischer Kommunikationsdienste übermittelt werden ➢ z. B. Textnachrichten, Sprache,Videos, Bilder und Ton; ➢ Elektronische Kommunikationsmetadaten ➢ Daten, die ➢ in einem elektronischen Kommunikationsnetz zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden; ➢ dazu zählen: ➢ die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts einer Kommunikation verwendeten Daten, ➢ die im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugten Daten über den Standort des Geräts sowie Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation; ➢ Öffentlich zugängliches Verzeichnis ➢ Verzeichnis der Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste ➢ in gedruckter oder elektronischer Form, ➢ das veröffentlicht oder (einem Teil) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ➢ auch mithilfe eines Verzeichnisauskunftsdienstes; ➢ E-Mail (elektronische Post) ➢ Jede über ein elektronisches Kommunikationsnetz verschickte elektronische Nachricht, ➢ die Informationen in Text-, Sprach-, Video-, Ton- oder Bildform enthält und ➢ die im Netz oder in zugehörigen Rechneranlagen oder in Endeinrichtungen ihres Empfängers gespeichert werden kann; ePrivacy – Begriffsbestimmungen I Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 49. 49 ➢ Direktwerbung ➢ jede Art der Werbung ➢ in schriftlicher oder mündlicher Form, ➢ die an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste gerichtet wird, ➢ auch mittels automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme ➢ mit oder ohne menschliche(r) Beteiligung, ➢ mittels E-Mail, SMS-Nachrichten usw. ➢ Persönliche Direktwerbeanrufe ➢ direkt persönlich und ohne Verwendung automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme ausgeführte Anrufe ➢ Automatische Anruf- und Kommunikationssysteme ➢ Systeme, die automatisch Anrufe zu einem oder mehreren Empfängern ➢ entsprechend den für das System gemachten Einstellungen aufbauen ➢ und Ton übertragen können, der keine live gesprochene Rede darstellt, ➢ einschließlich Anrufen unter Verwendung automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme, ➢ die die angerufene Person mit einer einzelnen Person verbinden. ePrivacy – Begriffsbestimmungen II Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 50. 50 ➢ Verarbeitung durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erlaubt, wenn ➢ dies zur Durchführung der Übermittlung der Kommunikation nötig ist, oder ➢ dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste oder ➢ zur Erkennung von technischen Defekten und Fehlern bei der Übermittlung der elektronischen Kommunikation nötig ist, ➢ jeweils für die dazu erforderliche Dauer. ➢ Verarbeitung durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste erlaubt Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 51. 51 ➢ Elektronische Kommunikationsdaten sind vertraulich. ➢ Eingriffe in elektronische Kommunikationsdaten wie ➢ Mithören, Abhören, ➢ Speichern, ➢ Beobachten, Scannen oder ➢ andere Arten des Abfangens oder Überwachens oder Verarbeitens elektronischer Kommunikationsdaten ➢ durch andere Personen als die Endnutzer ➢ sind untersagt, ➢ sofern nicht ausdrücklich erlaubt Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 52. 52 ➢ Cookie–Tracking ➢ E-Mail- und Telefonmarketing ➢ E-Mail-Werbung ➢ Telefon-Werbung Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 53. 53 ➢ Bisher: § 15 Abs. 3 TMG ➢ Erstellung auf pseudonymer Basis ➢ Information in der Datenschutzerklärung ➢ Möglichkeit des Opt-Out ➢ Änderung in der ePrivacy-VO: (Art. 8 Abs. 1 b) ➢ Grundsätzliches Verbot mit Einwilligungsvorbehalt für Nutzungsprofile → Nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung ➢ Keine Unterscheidung mehr zwischen personenbezogenen und pseudonymen Tracking. ➢ Ausnahmen: ➢ Erhebung dient ausschließlich der Ermöglichung und Übertragung der Kommunikation, wenn ➢ Datenerhebung zur Inanspruchnahme eines Dienstes erforderlich ist, ➢ dessen Nutzung der Nutzer ausdrücklich verlangt. ➢ Beispiele: ➢ Warenkörbe im Online-Shopping, ➢ besucherspezifische Konfigurationen Cookie - Tracking Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 54. 54 ➢ Bisher: § 7 UWG ➢ Ansprache des Verbrauchers nur unter strengen Voraussetzungen (Einwilligung etc.) ➢ Nach ePrivacy-VO (Art. 16) ➢ Weitestgehend vergleichbare Regelung ➢ E-Mail-Werbung: ➢ nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers oder ➢ bei Bestandskunden: ➢ e-Mail-Adresse erhalten im Zusammenhang mit Verkauf/Dienstleistung ➢ Verwendung für eigene ähnliche Produkte/Dienstleistungen ➢ einfache Widerspruchsmöglichkeit des Kunden ➢ sowohl bei Datenerhebung wie auch bei jedem Versand ➢ Telefon-Werbung: ➢ Nur nach vorheriger Einwilligung in Ansprache zu Werbezwecken ➢ Öffnungsklausel für die Mitgliedsstaaten → Mitgliedsstaaten können eine Widerspruchslösung einführen. E-Mail- und Telefon-Marketing Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 55. 55 ➢ Für das Online-Marketing wichtige Änderungsvorschläge: ➢ Festschreibung der Spezialität der ePrivacy-VO → Keine Verarbeitung der erhobenen Daten auf anderer Grundlage ➢ “Tracking-Techniken” statt “Cookies” ➢ Verbot von “Tracking Walls” → entspricht dem Kopplungsverbot der DSGVO ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments I Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 56. 56 ➢ Verbot von Cookie-Banner ➢ Ausnahme: helfen dem Besucher, ➢ die Kontrolle über seine Daten / Privatsphäre zu behalten oder ➢ über seine Rechte informiert zu werden. ➢ Ausnahmen vom Verbot von Cookies: ➢ nur für streng technische Notwendigkeiten ➢ nicht für nur “notwendige” Platzierungen → problematisch zur Reichweitenmessung ➢ Anforderungen an Webmessungen: ➢ strenge Zweckbindung ➢ Durchführung durch Anbieter oder Beauftragten ➢ keine Datenteilung mit Dritten ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments II Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 57. 57 ➢ Verbindliche Entscheidungen über die Speicherung von Informationen über die Browser-Einstellungen: ➢ “Do not track” als Standard-Einstellung ➢ Zurückweisung aller nicht unbedingt zur Leistungserbringung erforderlichen Tracker und Cookies ➢ Zurückweisung aller branchenübergreifenden Verfolgungen ➢ Browser-Optionen hinsichtlich ➢ der Verwendung von Flash, JavaScript oder anderer Software ➢ dem Sammeln von Geo-Location-Daten ➢ der Verwendung von Webcam oder Microfon ePrivacy-VO – Standpunkt des EU-Parlaments III Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 58. Urheberrecht auf der Website WebJustiz.de www.praetor.xyz
  • 59. 59 ➢ Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst ➢ Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig ➢ Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann ➢ Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung ➢ Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen ➢ Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung ➢ Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich… Urheberrecht Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 60. 60 ➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen ➢ Persönliche Schöpfung ➢ Formgebung ➢ Geistiger Gehalt ➢ Individualität Das geschützte Werk - Anforderungen Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 61. 61 ➢ Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst ➢ Sprachwerke ➢ Musikwerke = komponierte Abfolge von Tönen ≠ Geräusche ➢ Pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst = Schutz der Körpersprache ≠ einzelne Gebärden oder Tanzfiguren ≠ Sport (mangels gedanklichem Inhalts) ➢ Kunstwerke ➢ Lichtbildwerke ➢ Filmwerke ➢ künstlerische Gestaltung, ➢ sonst nur Leistungsschutzrecht für Laufbilder ➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art ➢ … Geschützte Werkarten Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 62. 62 ➢ Sprachwerke = bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache zum Ausdruck ➢ Gesetzliche Beispiele: ➢ Schriftwerke ➢ Reden ➢ Computerprogramme ➢ Unabhängig von ➢ Inhalt und Bedeutung ➢ Art, Form und Sprache ➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe) ➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge Sprachwerke Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 63. 63 ➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die ➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken (=> Schöpfung mit individueller Prägung) ➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern ➢ Bildende (“echte”) Kunst ➢ Gemälde, Skulpturen ➢ Baukunst ➢ Architektenpläne ➢ Bauten und Bauteile ➢ mehr als durchschnittliche Architektentätigkeit ➢ keine handwerkliche Routineleistung ➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst) ➢ z.B. Schmuck, Kleidung ➢ Logos, Grafiken ➢ keine “kleine Münze” mehr => keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe ➢ Auch für Entwürfe Kunstwerke Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 64. 64 ➢ Lichtbildwerke = entstehen durch Nutzung strahlender Energie ➢Abgrenzung zum einfachen Lichtbild: ➢ künstlerische Gestaltungskraft, ➢ inhaltliche Aussage ➢ (Einfache) Lichtbilder ➢ kein Urheberschutz, aber ➢ eigenes Leistungsschutzrecht ➢ Unterschied nur in der Schutzfrist: ➢ veröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Erscheinen ➢ unveröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Herstellung Lichtbildwerke Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 65. 65 ➢ Recht am eigenen Bild (§§ 20 ff. KunstUrhG) ➢ Für Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung: ➢ Zustimmung jeder abgebildeten Person erforderlich ➢ Ausnahmen nur ➢ für Bilder/Personen der Zeitgeschichte ➢ wenn Personen nur Beiwerk zur Landschaft sind ➢ bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen (bei Teilnehmern) ➢ wenn die Bilder dem höheren Interesse der Kunst dienen. Lichtbildwerke – Recht am eigenen Bild Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 66. 66 ➢ Urheberrecht besteht ➢ für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst ➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend ➢ daher bestehen Urheberrechte z.B. auch bei ➢ Multimediawerken = Kombination anderer Werkarten ➢ Sammelwerke (Lexika, Kochbücher, Reiseführer) ➢ geschützt ist Auswahl und Anordnung, ➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial ➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der aufgenommenen Einzelwerke Sonstige Werke Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 67. 67 ➢ Schöpferprinzip ➢ nur natürliche Personen ➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber ➢ Arbeitsverhältnisse ➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer ➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber ➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen ➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung. ➢ Ghostwriter ➢ ist Urheber ➢ i.d.R. vertragliche Vereinbarung mit der ➢ Verpflichtung, die eigene Urheberschaft geheim zu halten, ➢ Berechtigung des Auftraggebers, sich selbst als Urheber darzustellen, Der Urheber Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 68. 68 ➢Urheberrecht entsteht mit Schöpftung ➢auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten ➢Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee) ➢ Entstehung kraft Gesetzes ➢ unabhängig vom Willen des Urhebers ➢ unabhängig von Geschäftsfähigkeit des Schöpfers ➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke ➢ keine Formalia: ➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register ➢ keine Kennzeichnungspflicht ➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachfrage ➢Aber: Andere Länder, andere Regeln! Entstehung des Urheberrechts Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 69. 69 ➢Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende ➢ Bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden ➢Sonderregeln bei Filmwerken und Musikkompositionen ➢ Bei anonymen oder pseudonymen Werken: ➢Bei veröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung ➢Bei unveröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Schaffung ➢Ausnahmen: 70 Jahre nach Tod, wenn ➢ Urheber oder Rechtsnachfolger Identität mitteilt, ➢ Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann (z.b. bekannte Pseudonyme) oder ➢ Anmeldung des wahren Namens zum Register anonymer und pseudonymer Werke ➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei. Dauer des Urheberrechts Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 70. 70 ➢ Schutz des Urhebers ➢ in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk ➢ Urheberpersönlichkeitsrecht ➢ und in der Nutzung des Werks ➢ Verwertungsrechte ➢ Umfassende Rechtsmacht in Bezug auf das Werk => auch für im Gesetz nicht genannte Nutzungsarten ➢ Absolutes Recht => Recht gegenüber Jedermann ➢ Ausschließlichkeitsrecht => Abwehrrechte gegen rechtswidrige Eingriffe ➢ Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ➢ Schadensersatzansprüche ➢ bei Einschränkungen: zumindest Vergütungsansprüche Inhalt des Urheberrechts Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 71. 71 ➢ “Subjektives Urheberrecht” ➢ Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk ➢ Veröffentlichungsrecht ➢ “ob”: erste Veröffentlichung ➢ “wie”: besonderer Schutz des unveröffentlichten Werkes: kein Zitat, keine Inhaltsangabe ➢ Anerkennung der Urheberschaft ➢ “ob”: Urheberbenennung oder anonym ➢ “wie”: Art der Urheberbenennung ➢ kein allgemeiner Verzicht möglich, aber ggfs. Vertragliche Verpflichtung, das Recht nicht geltend zu machen ➢ Pflicht zur Quellenangabe ➢ Änderungsverbot ➢ Entstellung und Beeinträchtigung des Werks ➢ Entstellung = Einwirkung, durch die die Wesenszuüge des Werks gravierend verzerrt oder verfälscht werden ➢ Andere Beeinträchtigung = Objektive Veränderung des individuellen Gesamteindrucks des Werks ➢ soweit berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers beinträchtigt werden ➢ Abwehr verfälschender Eingriffe, Schutz der Integrität des Werks ➢ Ansprüche bestehen auch bei Lizenzierung oder eingeräumten Nutzungsrecht Urheberpersönlichkeitsrecht Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 72. 72 ➢ Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ➢ Schadensersatzanspruch ➢ bei Verschulden des Verletzers (wird i.d.R. vermutet) ➢ Kein Anspruch auf Nennung des Urhebers ➢ Aber: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung ohne Urhebernennung Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 73. 73 ➢ Einräumung von Nutzungsrechten ➢ eigenständiges Recht des Erwerbers, lastet auf Urheberrecht (analog Pfandrecht) ➢ selbständige, gegenüber jedermann geltende Berechtigung ➢ Nutzungsrecht ist übertragbar ➢ möglich sind räumliche. zeitliche und inhaltliche Beschränkungen ➢ Einfaches Nutzungsrecht = Berechtigung, Werk im beschriebenen Umfang zu nutzen ➢ Ausschließliches Nutzungsrecht = alleinige Nutzungserlaubnis an dem Werk ➢ eigene Rechtsposition auch gegenüber dem Urheber, ➢ eigene Ansprüche gegenüber Verletzer ➢ Zweckübertragungsregel ➢ Art, Inhalt und Umfang richtet sich nach Vereinbarung der Parteien ➢ Im Zweifelsfall wollte der Urheber Rechte nur in dem für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang einräumen. Nutzungsrechte Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 74. 74 ➢ Übertragung von Nutzungsrechten ➢ Grds: nur mit Zustimmung des Urhebers ➢ Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden ➢ Ausnahme: kein Zustimmungerfordernis bei Unternehmensübertragung (aber Rückrufrecht) ➢ Rückruf von Nutzungsrechten (einseitiges Gestaltungsrecht des Urhebers) ➢ wegen Nichtausübung ➢ wegen gewandelter Überzeugung ➢ bei Unternehmensübertragung (s.o.) Nutzungsrechte – Übertragung und Rückruf Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 75. 75 ➢ Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen beim Browsen im Internet ➢ Sammlung für soziale und kulturelle Zwecke (Schule, Schulfunk, Kirche) ➢ Unwesentliches Beiwerk ➢ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe im Geschäftsbetrieb ➢ Werke in Ausstellungen, öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder im öffentlichen Verkauf ➢ Vervielfältigung im Rahmen von Werbung oder ➢ der Aufnahme und Verbreitung in Katalogen und Verzeichnissen ➢ Panoramafreiheit => Werke an öffentlichen Plätzen ➢ In Auftrag gegebene Bildnisse ➢ … Sonstige Schranken des Urheberrechts Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 76. 76 ➢ Einbetten fremder, bereits im Internet auffindbarer Inhalte auf die eigene Homepage ➢ Werk der Öffentlichkeit durch bloße Verlinkung präsentiert ➢ kein Abspeichern auf eigenem Server, keine Änderung ➢ gilt für Video, Fotos, Texte ➢ Framing ist keine öffentliche Wiedergabe ➢ kein neues Publikum (“Internet ist Internet”) ➢ kein neues technisches Verfahren ➢ nur bei legaler Quelle Framing (Embedding) Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 77. 77 ➢ Grundsatz der Linkfreiheit ➢ Problem: Urheberrechtsverletzungen auf verlinkter Seite ➢ Nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Verlinkenden ➢ bei verlinkenden Websites mit Gewinnerzielungsabsicht: ➢ Kenntnis wird (widerlegbar) vermutet → Pflicht zur Nachforschung ➢ Bisher nicht geklärt: ➢ Inhalte sind anderwo im Internet legal online Links Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 78. Rechtsfragen bei der Domainwahl WebJustiz.de www.praetor.xyz
  • 79. 79 ➢ Domainvergabe ➢ Fremde Kennzeichen ➢ Wettbewerbsrecht ➢ Schutz der eigenen Domain Themen / Problemfelder Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 80. 80 ➢ 2 Verträge: ➢ Vergabe durch NIC / Registry ➢ Bestellung über Domain-Name-Registrar (Provider) ➢ Keine inhaltliche Prüfung ➢ Zeitlich begrenzte Verträge ➢ Keine anonyme Registrierung mehr ➢ z.T. noch Treuhandlösungen möglich ➢ Nur vertragliches Recht ➢ Kein Recht gegen Jedermann ➢ Übertragbar ➢ Pfändbar Domainvergabe Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 81. 81 ➢ Denic eG ➢ Jahresverträge mit automatischer Verlängerung ➢ Vertrag über Provider ➢ Vertragsende bei Provider: denicDirekt ➢ IDN seit 2003, “ß” seit 2010 ➢ Admin-C mit deutscher Adresse ➢ Vertreter des Domaininhabers ➢ weisungsgebunden ➢ rechtlicher Ansprechpartner ➢ Haftet u.U. bei Wettbewerbsverstößen ➢ Dispute-Eintrag möglich Domainvergabe / .de-Domains Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 82. 82 ➢ Vergabe sukzessive seit Oktober 2013 ➢ Einrichtung durch Vertrag zwischen Registry und ICANN ➢ z.T. Einschränkungen bei der Registrierbarkeit ➢ Verbotene Bezeichnungen ➢ Sonderregelungen zum Markenschutz ➢ Trademark Clearinghouse ➢ Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ➢ Uniform Rapid Suspension (URS) Domainvergabe / new gTLD Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 83. 83 ➢ Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ➢ Schlichtungsverfahren zur Lösung von Domain-Streitigkeiten ➢ für alle gTLD und new gTLD und für die meisten ccTLD, aber nicht für .de ➢ Verpflichtung zur Teilnahme des Domaininhabers aufgrund Domain-Registrierung ➢ 4 Organisationen (je nach TLD): ➢ Schiedsstelle des WIPO, Czech Arbitration Court - Arbitration Center for Internet Disputes, National Arbitration Forum, ADNDRC ➢ Voraussetzungen: ➢ Domain mit Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich ➢ Registrant hat kein Recht und kein legitimes Interesse an Domain ➢ Registrierung und Nutzung “in böser Absicht” ➢ Cybersquatting, Behinderung, beabsichtigte Verwechslungsgefahr ➢ Verteidigungsmöglichkeiten: ➢ Handeln in gutem Glauben ➢ Bereits unter diesem Namen bekannt (auch ohne Marke) ➢ Legitimer, nichtkommerzieller Gebrauch ➢ Schiedsspruch: ➢ Domainübertragung oder Klageabweisung ➢ Anruf staatlicher Gerichte innerhalb von 10 Tagen ➢ Kosten: zwischen 1.000 US-$ und 5.000 US-$ Domainvergabe / UDRP Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 84. 84 ➢ Personenbezogen / Unternehmensbezogen ➢ Name (§ 12 BGB) ➢ auch Namen von Gemeinden und Ortschaften ➢ Firma (§ 17 HGB) ➢ Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG) ➢ Produktbezogen ➢ (eingetragene) Marke (§ 3 MarkenG) ➢ Geografische Herkunftsangabe (§ 126 MarkenG) ➢ Werktitel (§ 5 III MarkenG) Kennzeichen Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 85. 85 Kennzeichen vs. Domain Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de Domainname Marke (Name, Firma) ● vertragliche Basis ● Schutz nur zwischen Vertragspartner ● weltweite Nutzung ● unabhängig von Verwendung ● auch ohne Kennzeichnungsskraft ● “first come – first served” ● hoheitlich verliehen / anerkannt ● Absolutes Recht, Schutz ggü. Jedermann ● territoriale Nutzung ● innerhalb der jew. Markenklasse ● Kennzeichnungskraft erforderlich
  • 86. 86 Marke / Domain Produkt identisch ähnlich nicht ähnlich identisch Verwechslungs gefahr Verwechslungs gefahr frei ähnlich Verwechslungs gefahr Verwechslungs gefahr Verwässerungs gefahr frei nicht ähnlich Verwässerungs gefahr (bei berühmter Marke) Verwässerungs gefahr (bei berühmter Marke) frei Marken-Domain-Konflikte Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 87. 87 ➢ Marke als absolutes Recht setzt sich rglm. Gegen Domain durch ➢ Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt… ➢ Aber: Widerspruch im richtigen Verfahren (etwa bei Markeneintragung) ➢ Ausnahmen bei überragender Verkehrsdurchsetzung ➢ bei berühmten Marken reicht Verwässerungsgefahr ➢ 7 Faustregeln: 1) Keine Marken (=> register.dpma.de) 2) Keine Unternehmenskennzeichen (=>www.unternehmensregister.de) 3) Keine fremden Namen, insb. nicht von Prominenten 4) Keine Ortsnamen (Städte, Gemeinde, Ortsteile) 5) Keine konkrete Bezeichnung staatlicher Einrichtungen 6) Keine Werktitel (Zeitschriften, Filme, Software) 7) Keine Tippfehler-Domains Kennzeichen-Domain-Konflikte Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 88. 88 ➢ Rechtlich verbindliche Verhaltensregeln im kommerziellen Verkehr ➢ Mögliche Probleme mit Domains: ➢ Irreführung über bestimmte Eigenschaften des Angebots oder des Anbieters ➢ Herkunftstäuschung ➢ Beschaffenheitstäuschung ➢ Rechtsformtäuschung (www.meinunternehmensname.ag) ➢ Unzulässige Kanalisation der Internetnutzer ➢ Aber: Gattungsbegriffe als Domainnahme idR zulässig ➢ Alleinstellungsbehauptung / Spitzenstellungsbehauptung ➢ Ggfs. Berufsrechtliche Einschränkungen Wettbewerbsrecht Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 89. 89 ➢ Cybersquatting Registrierung von Domains mit Bezug auf bekannten Marken-/Firmennamen ➢ Domain-Grabbing ➢ Registrierung begehrter Domains zum Zwecke des Weiterverkaufs ➢ Löschungs- und Schadensersatzanspruch bei ➢ gezielter Behinderung (Rechtsmissbrauch) ➢ Registrierung nur zum Zweck des Vertriebshindernis für den Konkurrenten ➢ Herkunftstäuschung ➢ “Lösegeld”-Fälle ➢ Übertragungsanspruch bei ➢ besserem Namensrecht ➢ auch bei Städtenamen, Firmen und Behördenbezeichnungen ➢ Domain-Grabbing und Cybersquatting Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 90. 90 ➢ Domainregistierung = Vertrag mit NIC / Registry ➢ nur vertraglicher Schutz ggü. Vertragspartner ➢ kein absolutes Recht ggü. Jedermann ➢ Domains als solche sind nicht geschützt! ➢ Schutz im Rahmen der Kennzeichenrechte ➢ Marke (falls eingetragen) ➢ Name / Firma / Unternehmenskennzeichen ➢ Werktitel (z.B. bei publizistischer Tätigkeit) Schutz der eigenen Domain Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 91. 91 Alles klar? Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de
  • 92. 92 Noch Fragen? Rechtsfragen für Website-Betreiber WebJustiz.de ➢Die Vortragsfolien zum Nachlesen: WebmastersLaw.de