Für alle, die im Internet veröffentlichen ist ein Grundwissen der Rechte unumgänglich. Überprüfen wir unser Wissen:
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• Ich kann steuern, welche Daten von mir und meinen Leserinnen und Lesern in sozialen Netzwerken erfasst werden
• Ich weiß, dass Webinhalte auf einem Bildschirm von unterschiedlichen Quellen geliefert werden, die stets ebenfalls Zugriff auf meine Daten haben
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Alles was Recht ist! - Veröffentlichungen im Internet
1. Alles was Recht ist! -
Veröffentlichungen im Internet
www.praetor.im
www.praetor.xyz
16. April 2018
2. 2
➢ Urheberrecht bei Text und Bild
➔ Übersicht über das Urheberrecht
➔ Spezielle Probleme
Nutzung zu Schul- und Unterrichtsgebrauch
Zitatrecht
Verlinkungen
Embedded Content, Hotlinking
CC-Lizenzen
Vergriffene Werke
➢ Datenschutz im Internet
➔ Übersicht über die DSGVO
➔ Einwilligung und Auftragsverarbeitung
➔ Weitere Probleme / Fragen
➢ Impressum & Co. …
Unser “Programm” für heute
Alles was Recht ist! - Veröffentlichungen im Internet WebJustiz.de
4. 4
➢Übersicht über das Urheberrecht
➢Spezielle Probleme
➢ Nutzung zu Schul- und Unterrichtsgebrauch
➢ Zitatrecht
➢ Verlinkungen
➢ Embedded Content, Hotlinking
➢ CC-Lizenzen
➢ Vergriffene Werke, VW-LiS
Urheberrecht bei Text und Bild – im Überblick
Urheberrecht bei Text und Bild www.praetor.xyz
5. 5
➢Urheberrecht:
➢ Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
Immaterielles Recht => keine Verkörperung notwendig
➢ Absolutes Recht => Schutz gegenüber jedermann
➢ Ausschließlichkeitsrecht => Ausschluß Dritter von der Nutzung
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht => Schutz vor Beeinträchtigungen
➢ Verwertungsrecht => Schutz der wirtschaftlichen Nutzung
➢ Territorialitätsprinzip / Schutzlandprinzip: Jedes Land für sich…
➢Andere immaterielle Rechte:
➢Marken
➢ Kennzeichnung/Unterscheidung von Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens
➢Designrecht (Geschmacksmuster)
➢ Schutz des Erscheinungsbildes und der gestalterischen Leistung
➢Patent, Gebrauchtsmuster
➢ Schutz technischer Erfindungen
Urheberrecht – Schutz geistigen Eigentums
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6. 6
➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen
➢ Persönliche Schöpfung
➢ Formgebung
➢ Geistiger Gehalt
➢ Individualität
Das geschützte Werk - Anforderungen
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7. 7
➢ Persönliche Schöpfung
➢ Ergebnis menschlichen Schaffensprozesses
≠ Schaffung durch Tiere, Natur, Maschinen
= Unterstützung durch Maschinen möglich.
= Urheberschutz bei Bearbeitung möglich.
➢ Abgrenzung im Einzelfall schwierig:
➢ Nicht geschützt: Satellitenfotos
➢ Geschützt: Röntgenbilder
Das Werk – Persönliche Schöpfung
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8. 8
➢ Formgebung
= Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein
≠ Idee eines Werks reicht nicht!
➢Nicht erforderlich:
➢ unmittelbare Wahrnehmbarkeit
➢Wahrnehmbarkeit durch Hilfsmittel reicht
➢ körperliche Fixierung
➢“gesprochenes Wort”, Lichtprojektion als Aktionskunst
➢ Vollendung
➢Urheberschutz auch für Entwürfe und Werkteile
➢ Dauerhaftigkeit
➢Gesprochenes Wort, Aktionskunst, vergängliche Werke
Das Werk - Formgebung
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9. 9
➢ Geistiger Gehalt gedanklicher, emotionaler,
ästhetischer Art
➢ “schöpferische Eigentümlichkeit” oder
➢ “schöpferische Prägung”
➢ muss sich im Werk manifestieren
➢ Keine Reproduktionen
➢ aber: Neuheit nicht erforderlich
Das Werk – Geistiger Gehalt
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10. 10
➢
Individualität = Werk als Ergebnis
➢
individueller geistiger Leistung des Urhebers
➢
im Rahmen des Gestaltungsspielraums
➢
Individualität fehlt bei
➢
alltäglichen, durchschnittlichen Werken,
➢
aber: geringer Abstand zur Alltäglichkeit reicht
➢
keine besonderen Anforderungen für Gebrauchskunst (“angewandte Kunst”)
➢
üblichen oder durchschnittlichen Werken
➢
gemeinfreien Werken:
➢
wissenschaftliche Ergebnisse, Sätze und Methoden
➢
technischen Werken
➢
aber: Kombination gemeinfreier Gestaltungen kann ausreichen
Das Werk - Individualität
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11. 11
➢ Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Sprachwerke
➢ Musikwerke
= komponierte Abfolge von Tönen
≠ Geräusche
➢ Pantomimische Werke und
Werke der Tanzkunst
= Schutz der Körpersprache
≠ einzelne Gebärden oder Tanzfiguren
≠ Sport (mangels gedanklichem Inhalts)
➢ Kunstwerke
➢ Lichtbildwerke
➢ Filmwerke
➢ künstlerische Gestaltung,
➢ sonst nur Leistungsschutzrecht für Laufbilder
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ …
Das geschützte Werk - Werkarten
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12. 12
➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die
➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken
(=> Schöpfung mit individueller Prägung)
➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern
➢ Bildende (“echte”) Kunst
➢ Gemälde, Skulpturen
➢ Baukunst
➢ Architektenpläne
➢ Bauten und Bauteile
➢ mehr als durchschnittliche Architektentätigkeit
➢ keine handwerkliche Routineleistung
➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst)
➢ z.B. Schmuck, Kleidung
➢ Logos, Grafiken
➢ keine “kleine Münze” mehr => keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe
➢ Auch für Entwürfe
Werkarten - Kunstwerke
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13. 13
➢ Lichtbildwerke
= entstehen durch Nutzung strahlender Energie
➢Abgrenzung zum einfachen Lichtbild:
➢ künstlerische Gestaltungskraft,
➢ inhaltliche Aussage
➢ (Einfache) Lichtbilder
➢ kein Urheberschutz, aber
➢ eigenes Leistungsschutzrecht
➢ Unterschied nur in der Schutzfrist:
➢ veröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Erscheinen
➢ unveröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Herstellung
➢ Recht am eigenen Bild (§§ 20 ff. KunstUrhG)
➢ Für Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung:
➢ Zustimmung jeder abgebildeten Person erforderlich
➢ Ausnahmen nur
➢ für Bilder/Personen der Zeitgeschichte
➢ wenn Personen nur Beiwerk zur Landschaft sind
➢ bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen (bei Teilnehmern)
➢ wenn die Bilder dem höheren Interesse der Kunst dienen.
Werkarten - Lichtbildwerke
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14. 14
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ belehrende oder unterrichtende Informationen
➢ kein ästhetischer, emotionaler Inhalt
➢ Bebauungspläne, Landkarten, Stadtpläne
➢ Zeichnungen, Pläne, Skizzen
➢ Schaubilder (Lehrmittel)
➢ Tabellen
➢ plastische Darstellungen
➢ kein Schutz vor Nachbau
Werkarten – wissensch./techn. Darstellungen
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15. 15
➢ Urheberrecht besteht
➢ für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend
➢ daher bestehen Urheberrechte z.B. auch bei
➢ Multimediawerken = Kombination anderer Werkarten
➢ Sammelwerke (Lexika, Kochbücher)
➢ geschützt ist
➢ die Auswahl und
➢ die Anordnung,
soweit nicht vorgegeben oder trivial
➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der
aufgenommenen Einzelwerke
Werkarten – sonstige Werke
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16. 16
➢Bearbeitung und Umgestaltung
➢ Urheberschutz wie bei selbständigen Werken
➢ unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk
➢ Urheberrecht nur an der Bearbeitung, nicht am Originalwerk
➢ Urheberrecht wirkt auch gegenüber Urheber des Originalwerks
➢ Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks
➢Bearbeitung
➢Umgestaltung
➢ Übersetzung,
➢ Verfilmung,
➢ Fortsetzung,
➢ nicht bei Melodien
➢ nicht bei reinem Kopieren
Werke – Bearbeitung und Umgestaltung
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17. 17
➢ Schöpferprinzip
➢ nur natürliche Personen
➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber
➢ Arbeitsverhältnisse
➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer
➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber
➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen
➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung.
➢ Ghostwriter
➢ ist Urheber
➢ i.d.R. vertragliche Vereinbarung mit der
➢ Verpflichtung, die eigene Urheberschaft geheim zu halten,
➢ Berechtigung des Auftraggebers, sich selbst als Urheber darzustellen,
Der Urheber
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18. 18
➢ Voraussetzungen:
➢ gemeinsame Schaffung eines Werks
➢ erforderlich ist eine eigenschöpferische Leistung
≠ Anregung, Hilfstätigkeit, Finanzierung
➢ Nicht zwingend gleichzeitig
➢ Abgrenzung zur Bearbeitung
➢ Unmöglichkeit einer gesonderten Verwertbarkeit
➢ sonst nur verbundene Werke
➢ Rechtsfolgen:
➢ Bruchteilsgemeinschaft;
➢ zu Lebzeiten nicht übertragbar
➢ Aufösung frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden
➢Aber: Verzicht möglich (=> Anwachsen bei den anderen Miturhebern)
➢ Veröffentlichung und Verwertung
➢ grundsätzlich nur einstimmig
➢ andere Vereinbarung möglich
➢ Ausnahme für Notverwaltungsmaßnahmen
➢ Änderungen
➢ Einwilligung aller Miturheber erforderlich (Grenze: Treu und Glauben)
➢ Bei Verletzungen:
➢ Jeder Miturheber kann Ansprüche geltend machen
➢ im eigenen Namen
➢ aber auf Leistung an alle.
Miturheber
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19. 19
➢ Voraussetzungen:
➢ Verbindung selbständiger Werke
➢ durch Vereinbarung der einzelnen Urheber
➢ erforderlich zur Verwertung der Verbindung
➢ Beispiel: Melodie und Text bei einem Lied
➢ Rechtsfolgen:
➢ Einzelne Werke bleiben frei verwertbar
➢ Keine Miturheberschaft an der Verbindung
Urheber verbundener Werke
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20. 20
➢Urheberrecht entsteht mit Schöpftung
➢auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten
➢Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als
eine Idee)
➢ Entstehung kraft Gesetzes
➢ unabhängig vom Willen des Urhebers
➢ unabhängig von Geschäftsfähigkeit des Schöpfers
➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke
➢ keine Formalia:
➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register
➢ keine Kennzeichnungspflicht
➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachfrage
➢Aber: Andere Länder, andere Regeln!
Entstehung des Urheberrechts
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21. 21
➢Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende
➢ Bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden
➢Sonderregeln bei Filmwerken und Musikkompositionen
➢ Bei anonymen oder pseudonymen Werken:
➢Bei veröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung
➢Bei unveröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Schaffung
➢Ausnahmen: 70 Jahre nach Tod, wenn
➢ Urheber oder Rechtsnachfolger Identität mitteilt,
➢ Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann (z.b. bekannte Pseudonyme)
oder
➢ Anmeldung des wahren Namens zum Register anonymer und pseudonymer
Werke
➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei.
Dauer des Urheberrechts
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22. 22
➢ Veröffentlicht, wenn
➢ mit Zustimmung des Berechtigten
➢ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
➢ Entscheidung über Veröffentlichung liegt allein beim Urheber
➢ Bis zur Veröffentlichung bestehende Rechte des Urhebers
➢ Recht der ersten Inhaltsangabe und Beschreibung
➢ Ausstellungsrecht
➢ Ab Veröffentlichung greifen Urheberrechts-Schranken:
➢ Zitatrecht
➢ Öffentliche Wiedergabe
➢Erschienen, wenn
➢ Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung
➢ in genügender Anzahl
➢ der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht
➢ Urheberrechtsvermutung für den bezeichneten Urheber,
➢ Bezeichnung durch Pseudonym oder Künstlerzeichen ausreichend.
➢ Vermutung der Urheberschaft, nicht des Urheberschutzes
➢ Bei anonymen Werken oder unbekannten Pseudonymen:
➢ Vermutung einer Ermächtigung des Herausgebers bzw. Verlegers.
➢Online-Publikationen
➢ Mit Upload (und Freigabe) veröffentlicht und erschienen (obwohl Vervielfältigung erst mit Download durch Benutzer)
Veröffentlicht und erschienen
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23. 23
➢ Schutz des Urhebers
➢ in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht
➢ und in der Nutzung des Werks
➢ Verwertungsrechte
➢ Umfassende Rechtsmacht in Bezug auf das Werk
=> auch für im Gesetz nicht genannte Nutzungsarten
➢ Absolutes Recht => Recht gegenüber Jedermann
➢ Ausschließlichkeitsrecht
=> Abwehrrechte gegen rechtswidrige Eingriffe
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
➢ Schadensersatzansprüche
➢ bei Einschränkungen: zumindest Vergütungsansprüche
Inhalt des Urheberrechts
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24. 24
➢ “Subjektives Urheberrecht”
➢ Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢daneben u.U. Ansprüche aus allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Urhebers (z.B. bei Schmähkritik)
➢ Veröffentlichungsrecht
➢ “ob”: erste Veröffentlichung
➢ “wie”: besonderer Schutz des unveröffentlichten Werkes:
➢ kein Zitat, keine Inhaltsangabe
➢ Anerkennung der Urheberschaft
➢ “ob”: Urheberbenennung oder anonym
➢ “wie”: Art der Urheberbenennung
➢ kein allgemeiner Verzicht möglich,
➢ aber ggfs. Vertragliche Verpflichtung, das Recht nicht geltend zu machen
➢ Pflicht zur Quellenangabe
➢ Änderungsverbot
➢ Entstellung und Beeinträchtigung des Werks
➢ Entstellung = Einwirkung, durch die die Wesenszuüge des Werks gravierend verzerrt oder verfälscht werden
➢ Andere Beeinträchtigung = Objektive Veränderung des individuellen Gesamteindrucks des Werks
➢ soweit berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers beinträchtigt werden
➢ Abwehr verfälschender Eingriffe, Schutz der Integrität des Werks
➢ Ansprüche bestehen auch Lizenzierung oder eingeräumten Nutzungsrecht
Urheberpersönlichkeitsrecht
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25. 25
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
➢ Schadensersatzanspruch
➢ bei Verschulden des Verletzers
(wird i.d.R. vermutet)
➢ Aber: Kein Anspruch auf Nennung des Urhebers
➢ Aber: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung ohne
Urhebernennung
Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht
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26. 26
➢Recht der Verwertung des Werks in körperlicher Form
➢ Vervielfältigungsrecht
➢ Verbreitungsrecht
➢ Vermietungsrecht
➢ Ausstellungsrecht
➢ Recht der öffentlichen Wiedergabe (unkörperliche Verwertung)
= für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmte Wiedergabe
=> Öffentlichkeit = jeder, der nicht mit Urheber oder Berechtigten persönlich verbunden
➢ Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
➢ Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
➢ Senderecht
➢ Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
➢ Recht der Wiedergabe von Funksendungen und ihrer öffentlicher Zugänglichmachung
➢ Verwertung ist alleinige Befugnis des Urhebers
➢ Verwertungsrecht soll wirtschaftliche Nutzung des Werks ermöglichen
➢ als angemessene Entlohnung für das geistige Schaffen
Verwertungsrechte
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27. 27
➢ Vervielfältigung
➢ jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist,
➢ das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise
➢ unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen
➢ egal,ob
➢ privat oder gewerblich
➢ flüchtig oder dauerhaft
➢ komplett oder teilweise
➢ wissenschaftliche/technische Darstellung:
➢ geschützt ist nur Inhalt, nicht Darstellung
=> Ausführung ist keine Vervielfältigung
Vervielfältigungsrecht
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28. 28
➢ Verbreitungsrecht = Recht,
➢ körperliche Werkexemplare
➢ egal ob Original oder Vervielfältigungsstück
➢ egal ob rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Stück
➢ der Öffentlichkeit anzubieten
= jedes Angebots/jede Werbung für den Eigentumserwerb
➢ oder in den Verkehr zu bringen
= Übereignung (≠ Gebrauchsüberlassung)
➢ an Öffentlichkeit gerichtet
≠ rein privater oder innerbetrieblicher Bereich
➢ Erschöpfungsgrundsatz
➢Geschützt ist nur das erste Inverkehrbringen
➢ des konkreten Werks
➢ Innerhalb der EU (Territorialitätsprinzip)
➢ strittig, ob nur für körperliche Werke
Verbreitungsrecht
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29. 29
➢ Befugnis, ein Werk
➢ der Öffentlichkeit
= jeder nicht mit Urheber oder Berechtigten persönlich
Verbundene
➢ zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen
➢ Wahl von Ort und Zeit des Abrufs liegt beim Nutzer
(Abgrenzung zur Sendung)
➢ kurzfristige Abrufmöglichkeit reicht
➢ umfasst auch Torrent-Download
➢ nicht bei bloßem Link
➢ aber evtl. Störer/Teilnehmerhaftung
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
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30. 30
➢ Zugangsrecht
➢ Recht des Urhebers auf Zugang zum Werk
➢ sofern zur Vervielfältigung oder Bearbeitung erforderlich
➢ Folgerecht
➢“Bestsellerparagraph”
➢ nur bei gewerblicher Verwertung
➢ degressiv-prozentuale Beteiligung am Erlös
➢ in EU, aber nicht in Schweiz oder USA
➢ Nachvergütung
➢ “Tatort-Vorspann”
➢ Sonstige Vergütungsansprüche
➢ für Einzelfälle der erlaubnisfreien Nutzung
➢ i.d.R. über Verwertungsgesellschaften
➢ Sukzessionsschutz
➢ (Teilweiser) Schutz vor späteren beeinträchtigenden Verfügungen
Beteiligungs- und Vergütungsansprüche
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31. 31
➢ Erbrecht
➢ Urheberrecht ist vererblich
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht wie Verwertungsrechte
➢ Rechtsgeschäfte unter Lebenden
➢ z.T. Kontrahierungszwang (bei Verwertungsgesellschaften)
➢ z.T. zwingendes Recht (z.B. Angemessenheit der Vergütung)
➢ auch in Arbeits- und Dienstverhältnissen
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht
➢ höchstpersönlich => zu Lebzeiten nicht übertragbar
➢ ggfs. schuldrechtliche Vereinbarungen, soweit zur
Wahrnehmung eingeräumter Nutzungsrechte erforderlich
➢ Verwertungsrechte
➢ Einräumung von Nutzungsrechten
➢ Schuldrechtliche Gestattung
➢ Einwilligung => nur Wirkung zwischen Vertragsparteien
Rechtsübertragungen
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32. 32
➢ Einräumung von Nutzungsrechten
➢ eigenständiges Recht des Erwerbers
➢ lastet auf Urheberrecht (analog Pfandrecht)
➢ selbständige, gegenüber jedermann geltende Berechtigung
➢ Nutzungsrecht ist übertragbar
➢ möglich sind räumliche. zeitliche und inhaltliche Beschränkungen
➢ Einfaches Nutzungsrecht
= Berechtigung, Werk im beschriebenen Umfang zu nutzen
➢ Ausschließliches Nutzungsrecht
= alleinige Nutzungserlaubnis an dem Werk
➢ eigene Rechtsposition auch gegenüber dem Urheber
➢ eigene Ansprüche gegenüber Verletzer
➢ Zweckübertragungsregel
➢ Art, Inhalt und Umfang des Nutzungsrecht richtet sich nach Vereinbarung der Parteien
➢ Auslegungsregel bei Unklarheiten:
➢ Im Zweifelsfall wollte der Urheber Rechte nur in dem für die Erreichung
des Vertragszwecks erforderlichen Umfang einräumen.
➢ Ausnahme Filmwerke: im Zweifel Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts
Nutzungsrechte
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33. 33
➢ Übertragung von Nutzungsrechten
➢ Grds: nur mit Zustimmung des Urhebers
➢ Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden
➢ Ausnahme: kein Zustimmungerfordernis bei
Unternehmensübertragung (aber Rückrufrecht)
➢ Rückruf von Nutzungsrechten
➢ wegen Nichtausübung
➢ wegen gewandelter Überzeugung
➢ bei Unternehmensübertragung (s.o.)
➢einseitiges Gestaltungsrecht des Urhebers
Nutzungsrechte – Übertragung und Rückruf
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34. 34
➢ Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch
➢ umfasst auch Kopie der Kopie
➢ Vergütung i.d.R. über Verwertungsgesellschaften
➢ privater Gebrauch
= rein persönliche, außerberufliche, nicht-wirtschaftliche Nutzung
➢ nur für natürlich Personen
➢ nicht von rechtswidrig hergestellten Kopien
➢ nicht von offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglichen Vorlagen
➢ maximal 7 Kopien
➢ Kopieerstellung über Dritte möglich
➢ sonstiger eigener Gebrauch
➢ zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch
≠ gewerbliche Zwecke
➢ zur Aufnahme in ein eigenes Archiv
➢ wenn Vorlage = eigenes Werkstück
➢ zur eigenen Unterrichtug über Tagesfragen (Funk)
➢ zum sonstigen eigenen Gebrauch
➢ kleine Teile eines erschienen Werkes
➢ einzelne Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel
➢ bei einem seit mindestens 2 Jahren vergriffenen Werk
➢ Gebrauch im Schulunterricht oder zu Prüfungszwecken
➢ Sonderregelungen für Noten
➢ Sonderregelungen bei elektronischen Datenbanken
Schranken des Urheberrechts
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35. 35
➢ Schranken zugunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit
➢ Öffentliche Reden
➢ Verbreitungs-, Vervielfältigungs- und Widergaberecht
➢ zu tagesaktuellen Fragen
➢ bei öffentlichen Verhandlungen vorstaatlicher, kommunaler oder
kirchlicher Organe
➢ Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
➢ Berichterstattung über Tagesereignisse
➢ Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
➢ Öff. Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
➢ Wiedergabe an elektronischen Leseplätzen
➢ Zitatrecht
Meinungs- und Informationsfreiheit
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36. 36
➢ Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen beim Browsen im Internet
➢ Werkszugänge für behinderte Menschen
➢ Sammlung für soziale und kulturelle Zwecke (Kirche, Schule, Schulfunk)
➢ Unwesentliches Beiwerk
➢ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe im Geschäftsbetrieb
➢ Werke in Ausstellungen, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder im öffentlichen Verkauf
➢ Vervielfältigung im Rahmen von Werbung oder
➢ der Aufnahme und Verbreitung in Katalogen und Verzeichnissen
➢ Panoramafreiheit => Werke an öffentlichen Plätzen
➢ In Auftrag gegebene Bildnisse
➢ Verwaiste Werke (nur bei privilegierten öffentlichen Institutionen)
➢ Amtliche Werke
➢ Gesetze, Erlasse, Bekanntmachungen, Entscheidungen
➢ im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte Werke
Sonstige Schranken des Urheberrechts
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37. 37
➢ Nutzung zu Schul- und Unterrichtsgebrauch
➢ Zitatrecht
➢ Verlinkungen
➢ Embedded Content, Hotlinking
➢ CC-Lizenzen
➢ Vergriffene Werke, VW-LiS
Spezielle Probleme / Fragen
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38. 38
➢Grundsatz: Auch für Schul- und Unterrichtszwecke müssen
Nutzungsrechte erworben werden.
➡Lizenzerwerb oder Gestattung durch Rechteinhaber
•Ggfs. Gestattung aufgrund eines Gesamtvertrages
➢Urheberrechtsfreie / gemeinfreie Inhalte
➡Amtliche Werke (Gesetze, Urteile, Erlasse, amtliche Statistiken etc.)
➡abgelaufene Schutzfrist
➡Open Content (PD- oder CC-Lizenzen)
•Achtung: CC-Lizenzbedingen beachten!!!
➢Schranken des Urheberrechts
➡Zitatrecht
➡Gesetzliche Sonderregelung in §§ 60a ff. UrhG
Nutzung zu Schul- und Unterrichtsgebrauch I
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39. 39
➢Sonderregelung in § 60a UrhG
➡Anspruch auf Nutzung gegen angemessene Vergütung (§ 54 UrhG)
➡Voraussetzungen der Nutzung:
•zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre
•an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken
➡Nutzungsumfang:
•15% des veröffentlichten Werks
•vollständiges Werk bei
○ einzelnen Artikel aus Fachzeitschriften etc.
○ Werke geringem Umfang
○ vergriffene Werke
➡Ausgeschlossene Werke:
•spezielle Schulmedien
•Notenmaterial, sofern nicht für die öffentliche Zugänglichmachung
des Werks erforderlich.
➡ Anspruch auf angemessene Vergütung, § 60h UrhG
Nutzung zu Schul- und Unterrichtsgebrauch II
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40. 40
➢Sonderregelung in § 60b UrhG:
➡Unterrichts- und Lehrmedien
• Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von
Urhebern vereinigen und
• ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts
und der Lehre an Bildungseinrichtungen
• zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet und
bestimmt und
• entsprechend gekennzeichnet sind.
➢ Nutzung von 10% eines Werkes
Nutzung zu Schul- und Unterrichtsgebrauch III
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41. 41
➢ Zitate sind zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen
Zweck gerechtfertigt ist.
➡ Aufnahme einzelner Werke in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung ihres Inhalts
➡ Anführung einzelner Stellen eines Werks nach seiner Veröffentlichung in einem selbständigen
Musik- oder Sprachwerk
➢Voraussetzungen:
➡ Zitat steht in Beziehung zum eigenen Werk, z.B.:
• Beleg / Quellenangabe
• inhaltliche Auseinandersetzung
• Eigenständige Fortentwicklung
➡ Zitat nur in angemessenem Unfang
• Im Vordergrund muss die eigene Leistung stehen, die selbst Schöpfungshöhe erreichen muss.
➢ Rechtsfolge:
➡ Einbindung in den eigenen Text ist zulässig und
➡ führt zu einem eigenständigen Werk
➢ Wichtig: Die reine Bebilderung eines Testes ist rglm. kein Zitat!
Zitatrecht, § 51 UrhG
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42. 42
➢Ausgangspunkt: “GeenStijl”-Urteil des EuGH
➡ Fall betraf die bewußte Verlinkung eines offensichtlich rechtswidrig kopierten Bildes
➡ Links, die ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Kenntnis
der Rechtswidrigkeit gesetzt werden, sind zulässig!
➡ Grenzen:
• Setzung der Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht
=> Prüfung, ob unbefugte Veröffentlichung
• Kenntnis oder “Kennenmüssen” der Rechtswidrigkeit
➢“Ausreißer” LG Hamburg
➡ Einstweilige Verfügung (Beschluss ohne Anhörung des Verlinkenden)
➡ Dieser hat sich nicht gewehrt, so dass keine endgültige Klärung
➡ Verfahren betraf Foto mit CC-Lizenz mit fehlenden Pflichtangaben
=> Offensichtlichkeit?
Verlinkungen
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43. 43
➢Ausgangspunkt: “BestWater”-Urteil des EuGH
➡ Embedding externer Inhalte stellt grundsätzlich keine öffentliche Zugänglichmachung im
Sinne des Urheberrechts dar.
➡ BGH hat seine entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben.
➢Embedding ist zulässig, wenn
➡ sich der Inhalt nicht an ein neues Publikum richtet
➡ keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden.
➢Embedding ist unzulässig bei
➡ Umgehung von Sperren (Paywalls, Session-ID)
•Inhalt ist nicht für den direkten Zugang bestimmt.
➡ Offensichtlich rechtswidrige Inhalte
(Kennen oder Kennenmüssen)
➡ Wirtschaftliche Ausbeutung / Werbung
➡ Unklar bei Inline-Links (Herkunftstäuschung?)
Embedded Content / Hotlinking
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44. 44
➢ “Freie” Lizenzen unter Bedingungen:
➡by => Namensnennung
➡sa => share alike (Weitergabe unter gleichen Bedingungen)
➡nc => no commercial
➡ nd => no derivative works (keine Bearbeitung)
➢ Verschiedene Versionen: CC2, CC3
➢ Problematisch ist die Namensnennung
➡ stets, ausser bei “CC0”
➡ Unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Versionen
➡ Teilweise auch Verlinkung erforderlich.
Creative Commons - Lizenzen
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45. 45
➢§ 53 Abs.2 Nr. 4 bUrhG
➢Voraussetzung:
➡ Werk ist seit mindestens 2 Jahren vergriffen
➢Rechtsfolge:
➡ Anfertigung einzelner Kopien
➡ zum eigenen Gebrauch
➢ Bei Vorlagen für die Vervielfältigung eines eigenen Werkes
oder Aufnahme in ein Archiv
➡ Ausschließlich analoge Verarbeitung
➡ Keine unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder Erwerbszwecke
➢ Lizenzierungsservice vergriffene Werke (VW-LIS)
➡ Dienst der Deutschen Nationalbibliothek
➡ Automatisierte Klärung, ob das Werk vergriffen ist
➡ Lizenzierung erfolgt durch die VG Wort aufgrund eines Gesamtvertrages der DNB
Vergriffene Werke
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47. 47
Unser Thema im Überblick:
1) Überblick über die Datenschutz-Grundverordnung
2) Einwilligung und Auftragsverarbeitung
●
Einwilligung
●
Auftragsverarbeitung
3) Weitere Probleme / Fragen
DSGVO – Datenschutz im Internet
DSGVO – eine erste Einführung WebJustiz.de
48. 48
Gesetzliche Grundlagen - bisher
DSGVO – eine erste Einführung
EU Deutschland
Verfassung Grundrechte
●
auf informationelle Selbstbestimmung
●
auf Gewährleistung der Vertraulichkeit
und Integrität informationstechnischer
Systeme
Derzeit EU-Datenschutzrichtlinie
95/46/EG
e-Datenschutz-Richtlinie
2002/58/EG
...
Bundesdatenschutzgesetz
Telemediengesetz
...
EU-Recht gibt nur einen
Handlungsrahmen vor, der
von den einzelnen
Mitgliedsstaaten umgesetzt
werden muss.
Maßgebend ist die jeweilige nationale
Bestimmung
→ BDSG, TMG
WebJustiz.de
49. 49
Gesetzliche Grundlagen – ab 25. Mai 2018
DSGVO – eine erste Einführung
EU Deutschland
Verfassung ● Art. 8 Abs. 1
GrundrechteCharta
● Art. 16 Abs. 1 AEUV
Ab 25. Mai 2018 ● Datenschutz-
Grundverordnung
● EPrivacy-VO
(kommt noch)
● Delegierte DS-VO
(kommt noch)
Datenschutz-Anpassungs- und
-Umsetzungsgesetz EU (DSAnUG-EU)
→ Neufassung des BDSG
Die EU-Verordnungen
gelten unmittelbar in der
gesamten EU
Punktuelle Öffnungsklauseln für die
nationalen Gesetzgeber
WebJustiz.de
50. 50
➢ Schutz des Einzelnen
➢ Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen
➢ insb. Schutz personenbezogener Daten
➢ unabhängig von seinem Aufenthaltsort.
➢ Förderung der Wirtschaft
➢ Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten
zwischen den Mitgliedsstaaten
➢ Gewährleistung des Binnenmarktes
➢ Harmonisierung der bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften
EU-DSGVO - Ziele
DSGVO – eine erste Einführung WebJustiz.de
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➢ Rechtmäßigkeit
➢ Verarbeitung personenbezogener Daten auf rechtmäßige Weise
➢ Transparenz
➢ Verarbeitung in einer für die Betroffenen nachvollziehbaren Weise
➢ Integrität und Vertraulichkeit
➢ Gewährleistung angemessener Sicherheit personenbezogener Daten
➢ Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung
➢ Schutz vor unbeabsichtigtem Verlust
➢ Schutz vor unbeabsichtigter Zerstörung oder Schädigung
➢ Durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen
➢ Grundsatz der Speicherbegrenzung
➢
Identifizierung nur solange, wie für den Verarbeitungszweck erforderlich
➢
Längere Speicherung nur zulässig für öffentliche Archiv-, Forschungs-
oder statistische Zwecke
➢
Ggfs. Pseudonymisierung erforderlich
➢ Treu und Glauben
Grundsätze - Datenverarbeitung
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➢
Der für die Datenerhebung und Datenverarbeitung
Verantwortliche
➢
ist für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich,
➢
muss deren Einhaltung nachweisen können.
Verantwortung und Rechenschaftspflicht
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➢
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen;
➢
Identifizierbar = natürliche Person angesehen, die
➢
direkt oder indirekt identifiziert werden kann,
➢
insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie
➢
Namen,
➢
Kennnummer,
➢
Standortdaten, Online-Kennung oder
➢
einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen,
physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder
sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Begrifflichkeiten – Personenbezogene Daten
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➢
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder
➢
jede solche Vorgangsreihe
➢
im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
➢
Beispiele:
➢
Erheben oder Erfassen,
➢
Organisation oder Ordnen,
➢
Speicherung, Anpassung oder Veränderung,
➢
Auslesen, Abfragen, oder Verwendung,
➢
Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder
andere Form der Bereitstellung,
➢
Abgleich oder Verknüpfung,
➢
Einschränkung, Löschen oder Vernichtung.
➢
Sonderregelungen für
➢
Profiling
➢
Automatisierte Entscheidungen
Begrifflichkeiten – Verarbeitung
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➢ Verletzung der Sicherheit, die,
➢ ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig,
➢ zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung,
➢ zur unbefugten Offenlegung von bzw.
➢ zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten
➢ führt, die
➢ übermittelt, gespeichert oder
auf sonstige Weise verarbeitet wurden.
Begrifflichkeiten – Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten
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➢ Gesamte EU
➢ Marktortprinzip:
➢ EU-DSGV gilt auch für Unternehmen
➢ mit Sitz außerhalb der EU
➢ die sich an EU-Bürger wenden
➢ Öffnungsklauseln für nationale Gesetzgeber
➢ Art. 48 → Aufsichtsbehörden
➢ Art. 90 → Auskunftpflichten gegenüber
Aufsichtsbehörden
➢ …
EU-DSGVO – Örtlicher Geltungsbereich
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➢ Die EU-DSGVO gilt für die
➢ für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten sowie
➢ für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die
➢ in einem Dateisystem gespeichert sind oder
➢ gespeichert werden sollen.
➢ Ausnahmen:
➢ privater Schriftverkehr
➢ privates Anschriftenverzeichnis
➢ private Nutzung sozialer Netze
➢ private Online-Tätigkeit
EU-DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich
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➢ Ergänzung zur EU-DSGVO
➢ Bei Widersprüchen hat EU-DSGVO Vorrang
➢ “Fun-Fact”: Enthält zwar nur noch Ergänzungsregelungen, ist aber deutlich umfangreicher als das
bisherige, alles regelnde BDSG
➢ Enthält ergänzende Regelungen zu
➢ sensitiven Daten
➢ Beschäftigtendatenschutz
➢ Datenverarbeitung bei Verbraucherkrediten
➢ Scoring- und Bonitätsauskünften
➢ Informationspflichten
➢ Löschpflichten
➢ Profiling
DSAnUG-EU – Das “neue” BDSG
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Datenverarbeitung ist erlaubt bei
➢ Einwilligung
➢ Vertragserfüllung
➢ Erfüllung gesetzlicher Pflichten
➢ z.B. Aufbewahrungspflichten
➢ Schutz lebenswichtiger Interessen von Menschen
➢ z.B. in der Medizin
➢ berechtigten Interessen
➢ Marketing und Direktwerbung
➢ IT-Sicherheit
➢ Compliance
➢ Beschäftigtenkontrolle
EU-DSGVO – Ist die Datenverarbeitung erlaubt?
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➢ Ist eine Einwilligung erforderlich?
➢ Entfällt bei Vorliegen eines anderen Erlaubnisgrunde
➢ Ist die betroffene Person einwilligungsfähig?
➢ Ab 16 Jahre.
➢ Wurde die Einwilligung freiwillig abgegeben?
➢ Problematisch bei sozialen Zwängen oder Nachteilen bei Verweigerung der Einwilligung;
➢ Kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot?
➢ Erbringung der vertraglichen Leistung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden,
➢ obwohl die Einwilligung für die Leistungserbringung nicht erforderlich ist.
➢ Sind die notwendigen Belehrung erfolgt?
➢ Belehrung über das Widerrufsrecht
➢ Belehrung über Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, sowie über Weitergabe und Löschung
➢ Ist die Einwilligungserklärung unmissverständlich?
➢ Schlüssige Erkklärung
➢ Opt-In → Opt-Out ist nicht ausreichend!
➢ Ist die Einwilligung nachweisbar?
➢ Schriftform oder
➢ elektronisch protokolliert.
Einwilligung – Wirksamkeitsvoraussetzungen
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➢
Auftragsverarbeitung =
➢
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten
➢
durch einen Auftragsverarbeiter (Auftragnehmer)
➢
Nach Weisung der verantwortlichen Stelle (Auftraggeber)
➢
Aufgrund eines Vertrages
➢
schriftlich oder in elektronischer Form
Auftragsverarbeitung - Grundlagen
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Impressumspflicht nach TMG
Impressum & Co… www.praetor.xyz
➢Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht für:
➡Telemedien
▸alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
➡geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angeboten
▸ Gewerblichkeit ist nicht erforderlich.
▸ auch bei kostenlos zugänglichen Angeboten, wenn diese
◊ werbefinanziert sind oder
◊ als Einstieg für entgeltliche Leistungen eingesetzt werden
▸ Es zählt die Absicht der Entgeltlichkeit, nicht der Erfolg!
➡ Gilt typischerweise nicht für
▸ Ausschließlich private Homepages
▸ Vereins-Homepage
▸ Aber: möglicherweise Impressumpflicht nach RStV
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Eingeschränkte Impressumspflicht nach RStV
Impressum & Co… www.praetor.xyz
➢Impressumspflicht nach § 1 IV TMG, § 55 I RStV besteht für:
➡ Alle Angebote, die
▸keine Telemedien sind
▸ oder für die keine Impressumpflicht nach § 5 TMG besteht
➡ Ausnahme: rein private Kommunikation
▸ ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke
▸ Meinungsäußerung in Foren
▸ Öffentlich zugängliche Webseiten sind nie rein private Kommunikation!
➢ Erforderliche Angaben:
➡ Name und Anschrift des Betreibers
▸ bei juristischen Personen:
der Vertretungsberechtigten
z.B.: bei Vereinen: gesetzlicher Vorstand
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Erweiterte Impressumspflicht nach RStV
Impressum & Co… www.praetor.xyz
➢Erweiterte Impressumspflicht nach § 55 II RStV besteht für:
➡ Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
▸ die massenkommunikativen Charakter aufweisen
▸ und damit als elektronische Presse beschrieben werden.
◊ Planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit
◊ Inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung
◊ Zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder zur Information
◊ Weites Begriffsverständnis!
➢ Erforderliche Angaben:
➡ Alle in § 5 TMG geforderten Angaben
➡ Zusätzlich Bennenung eines Verantwortlichen (Name und Anschrift)
▸ Verantwortlich kann nur eine natürliche, keine juristische Person sein!
▸ Nicht zwingend identisch mit dem Betreiber oder Vertretungsberechtigten.
▸ Der Verantwortliche
◊ muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben,
◊ darf nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
◊ muss voll geschäftsfähig sein und
◊ muss unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.
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➢ unmittelbar erreichbar
➡ “2-Klick-Regel”
➡ Kein langes Suchen.
➡ Von jeder Seite aufrufbar (z.B. Kopf, Sidebar, u.U. Footer)
➡ In der gleichen Sprache wie die Website
➢ leicht erkennbar
➡ Angaben z.B. in den AGB reicht nicht
➡ Angaben nur der Daten z.B. auf Startseite reichen nicht,
es ist eine Bezeichnung erforderlich.
▶ Möglich z.B.: Impressum, Anbieterkennzeichnung, Anbieterinformation
▶ Wahrscheinlich auch: “Über uns”
▶ Besser nicht: “Kontakt”, “Backstage”
➡ Lesbare Schriftgröße
➡ Fraglich, ob Impressum ohne Scrollen erkennbar sein muss.
➢ ständig verfügbar
➡ nicht als Grafik
➡ Archivierung durch Nutzer muss möglich sein => ausdruckbar!
➡ Ohne Plugin lesbar => kein pdf, kein Flash, kein Javascript
Impressum nach § 5 TMG
Impressum & Co… www.praetor.xyz
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➢ Name
➢Vollständiger Name
➢Ausgeschriebener Vorname
➢ Angabe eines Pseudonyms ersetzt nicht den Namen.
➢ Anschrift
➢ Kein Postfach
➢ Angabe einer Geschäftsanschrift reicht nicht.
➢ Bei Minderjährigen:
➢Angabe der gesetzlichen Vertreter wohl nicht erforderlich.
➢Kommunikationsangaben
Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Privatperson)
Impressum & Co… www.praetor.xyz
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➢ Name oder Firma
➢ bei Gesellschaften
(egal ob GbR, UG ode GmbH etc.):
➢ Korrekte, vollständige Firmierung;
➢ Korrekte Angabe der Rechtsform
➢ Vertretungsberechtigter (z.B. Geschäftsführer,
bei GbR: I.d.R. alle Gesellschafter)
➢ Sitz und Anschrift
➢ Bei mehreren Niederlassungen: Stammsitz
➢ Postfach oder Privatanschrift reicht nicht!
➢ Umsatzsteuer-Identifikationnummer
➢ Nicht die normale Steuernummer!
➢ Kommunikationsangaben
➢ Ggfs. Hinweis EU-Online-Streitschlichtung
https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.c
hooseLanguage
https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.s
how&lng=DE
Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Unternehmen)
Impressum & Co… www.praetor.xyz
➢ Angaben zur Aufsichtsbehörde
➢Soweit behördliche Zulassung erforderlich.
(RAe, StB, Bauträger, Makler, Gastronomie,
Spielhallen…)
➢Link genügt (statt Adresse)
➢ Bei freien Berufen
(Architekten, Ärzte, RAe, StB usw.): Angaben zu
➢Kammer
➢Berufsbzeichnung und Verleihungsstaat
➢Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen
➢ Registerangaben:
➢Registergericht und Registernummer
➢Handelsreg.,Partnersch.reg., Vereinsreg.
➢ vergleichbares ausländisches Register (Ltd.)
➢ nicht: Gewerberegister, Handwerksrolle etc..
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Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post.
➢ Stets eine eMail-Adresse
➢ Zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg:
➡Telefonnummer
▶ keine ausländische Telefonnummer, keine “Mehrwertdienst” (0137, 0900)
▶ Telefonnummer ist nicht verpflichtend, wenn andere Möglichkeit eröffnet.
➡ oder Fax
➡ oder elektronisches Kontaktformular
▶risikoreich, z.B. wenn Antwort zu lange dauert.
Impressum - Kommunikationsangaben
Impressum & Co… www.praetor.xyz
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Weitergehende Informationspflichten
Impressum & Co… www.praetor.xyz
➢ Informationspflichten-Verordnung
➢ Fernabsatz (§§ 312 b ff. BGB)
➢ Preisangaben
➢ Energieeffizienzangaben
➢ Spezielle Regelungen z.B. für
➢ Handel mit Elektrogeräten, Batterien
➢ Mineralölprodukten,
➢ Fernunterricht
➢ Versicherungsprodukte
➢…
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Fehlendes oder unvollständiges Impressum:
Impressum & Co… www.praetor.xyz
➢ Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG (Bußgeld bis 50.000,- €)
➢ Unterlassungsansprüch und Abmahnungen
▶von Wettbewerbsvereinen
▶von Verbraucherschutzverbänden
▶von Mitbewerbern
➡§ 5a UWG:
▶Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern
wesentliche Informationenvorzuenthalten.
▶Gilt für alle gesetzlichen Informationspflichten
▶Impressumspflicht ist nicht wettbewerbsneutral!
▶Es gibt keine Bagatellklausel
▶Jeder (kleine) Impressumsverstoß ist abmahnfähig!